Skip to content

LG Köln: Vorläufige Sicherstellung von Datenträgern und Mobiltelefonen über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren unverhältnismäßig

LG Köln
Beschluss vom 09.10.2025
323 Qs 69/25


Das LG Köln hat entschieden, dass die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung von Mobiltelefonen und Datenträgern zur Durchsicht nach zweieinhalb Jahren unverhältnismäßig ist, wenn die Auswertung allein aufgrund von Überlastung und personellen Defiziten der Ermittlungsbehörden nicht voranschreitet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht war zwar zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßig. Sie ist dies aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr. Die Beschlagnahme der im Tenor bezeichneten Gegenstände ist nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben.

1. Zunächst bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Sicherstellung und besteht auch weiterhin ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Verbreitens und Besitzes von kinderpornographischen Inhalten i.S.v. §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 lit a), Abs. 3 aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses.

Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, am 19.03.2022 um 03.20 Uhr über die Plattform G. unter der Verwendung des Nutzernamens „Q.“ eine Videodatei kinderpornografischen Inhalts an einen anderen Nutzer der Plattform versendet zu haben. Das Video zeigt eine augenscheinlich erwachsene Frau, die an einer Schultafel steht. Der Fokus der Videoaufnahme liegt auf ihrem Gesäß, welches sich bewegt, während sie die Bewegungen an der Tafel ausführt. Sodann wechselt die Aufnahme in ein Klassenzimmer. Es ist ein 3-6-jähriger Junge zu sehen, welcher an seinem Penis manipuliert. Er zieht erschrocken die Hose hoch, als er bemerkt, dass er durch die Kamera beobachtet wird.

Der Verdacht ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Mitteilung des R.. Der bei G. hinterlegte Name beinhaltet den Klarnamen des Beschwerdeführers. Ferner ist die dort hinterlegte Rufnummer Tel01 dem Beschwerdeführer zuzuordnen, was sich aus dem polizeilichen Informationssystem ergibt. Das bei G. hinterlegte Geburtsdatum stimmt zudem mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers überein. Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy A40 schwarz, welches durch den Beschwerdeführer genutzt wird, konnte die Mobilfunknummer dem G.-Account zugeordnet werden. Der Username Q. konnte auch auf weiteren Asservaten festgestellt werden. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Durchsuchung dahingehend eingelassen, dass es sich bei der Datei um ein Spaßvideo handele und sich das Video seit geraumer Zeit auf seinem Mobiltelefon befinde.

2. Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung erweist sich unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs sowie des Verdachtsgrades und unter dem Gesichtspunkt des Gebots der zügigen Auswertung zur Durchsicht mitgenommener potentieller Beweismittel aber als unverhältnismäßig.

a. Zwar existieren keine gesetzlichen Fristen für die strafprozessuale Beschlagnahme von Sachen oder die Durchsicht beschlagnahmter Datenträger. Die entsprechenden Regelungen der §§ 94 ff., 110 StPO kennen keine bestimmte Höchstdauer der Maßnahme. Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt dem Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Rechtskontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob diese im Entscheidungszeitpunkt die Grenzen des ihr zukommenden Ermittlungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 17-19). Die Befugnis der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände zum Zwecke ihrer Durchsicht einzubehalten ist jedoch keinesfalls uferlos. Sie hat sich - wie jede staatliche Maßnahme - am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 - 2 BvR 827/21; BVerfG, Beschluss vom 30. 1. 2002 - 2 BvR 2248/00). Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen (LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 - 5 Qs 96/05 -, Rn. 14, juris). Die Stärke des Tatverdachts, der Umfang und das Gewicht des Tatvorwurfs sowie der Ermittlungsstand sind dem aus der Beschlagnahme resultierenden Ausmaß der Beeinträchtigung für einen Betroffenen, dem Wert und Alter der Geräte, einem möglichen Wertverlust und gegebenenfalls vorhandenen Entschädigungsansprüchen gegenüberzustellen (LG Ravensburg, Beschluss vom 2.7.2014 - 2 Qs 19/14).

b. Die im vorliegenden Einzelfall anhaltende Sicherstellung der im Tenor genannten Gegenstände war ausgehend von diesen Grundsätzen nicht mehr verhältnismäßig.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2022 (Az. 502 Gs 3123/22), geändert durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2023 (Az. 502 Gs 346/23), wurde am 28.03.2023 und damit bereits vor zweieinhalb Jahren vollstreckt. Die Akte wurde sodann am 12.06.2023 zur Auswertung an die Kreispolizeibehörde C.-N.-Kreis übergeben. Auf Sachstandsanfrage von Seiten der Staatsanwaltschaft teilte die Kreispolizeibehörde am 21.08.2023 mit, dass noch keine vollumfängliche Auswertung durchgeführt worden sei. Es seien 51 Datenträger sichergestellt worden. Die Datenmenge der auszuwertenden Datenträger belaufe sich auf 56 GB. Im Rahmen der kursorischen Suche mittels KI seien keine kinder- oder jugendpornographischen Inhalte, sondern lediglich pornographische und tierpornographische Inhalte festgestellt worden. Auf erneute Anfrage teilte die Kreispolizeibehörde im April 2024 mit, dass die Datensicherung vorliege und dem LKA zur Auswertung zu übermitteln sei. Aufgrund von Daten in älteren Verfahren werde die Übertragung noch Zeit in Anspruch nehmen. Insofern wurde um Fristverlängerung bis zum 30.09.2024 gebeten. Im Oktober 2024 teilte die Kreispolizeibehörde dann mit, dass die Daten zum LKA übersandt worden seien, aber wegen vorrangiger Verfahren noch nicht mit der Auswertung begonnen werden könne. Es wurde erneut eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2025 ersucht. Auf abermalige Sachstandsanfrage teilte die Kreispolizeibehörde am 30.07.2025 mit, dass eine Auswertung aufgrund der Belastung der Dienststelle und personellen Veränderungen nicht aufgenommen werden könne und bat um erneute Fristverlängerung bis 01.12.2025.

Es ist zwar zutreffend, dass dem konkreten Verfahren des Beschwerdeführers im Vergleich zu Haftsachen, älteren Verfahren oder umfangreichen Verfahren der organisierten Kriminalität eine eher geringe Priorität bei der Abarbeitung etwaiger Rückstände zuzumessen ist. Nach mehreren Sachstandsanfragen seitens der Staatsanwaltschaft und beantragten Fristverlängerungen seitens der Kreispolizeibehörde ist der aktuelle Stand (September 2025), dass die Auswertung aufgrund der Belastung der Dienststelle, personellen Veränderungen sowie vorrangigen Verfahren nicht aufgenommen werden kann. Zunächst sind noch priorisierte Ermittlungsverfahren oder gar noch ältere Ermittlungsverfahren auszuwerten. Es ist auch nicht mitgeteilt worden, dass eine Auswertung zeitnah vorgenommen wird oder mit welcher Zeitspanne zu rechnen ist. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um noch überschaubare Datenmengen von 56 GB handelt, die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurden. In Anbetracht dessen ist eine vorläufige Sicherstellung für die Dauer von mittlerweile zweieinhalb Jahren seit der Durchsuchung unverhältnismäßig.

Denn personelle und/oder sachliche Defizite in der Ausstattung der Ermittlungsbehörden dürfen sich gerade nicht zu Lasten des Beschuldigten eines Strafverfahrens auswirken. Es ist dabei unerheblich, ob die Defizite von den Ermittlungsbehörden selbst verschuldet wurden oder ob diese in der Lage sind, die Missstände eigenständig zu beseitigen. Die Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Überlastungszustand handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.4.2011 - 2 HEs 37-39/11).

Es ist zudem nicht dargelegt, aus welchem Grund die Datenträger trotz ihrer erfolgten Sicherung und der bereits langfristig bekannten hohen Bearbeitungszeiten weiter einbehalten werden müssen. Ausweislich der Mitteilung der Kreispolizeibehörde ist eine Datensicherung bereits erfolgt. Die Herausgabe der sichergestellten Speichermedien steht einer etwaigen Einziehung nicht entgegen. Diese kann auch bei vorheriger Herausgabe mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung vollstreckt werden (§ 459g StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine spätere Vollstreckung der Einziehung verhindern oder die Datenträger anderweitig dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen könnte, sind nicht ersichtlich. Die beschlagnahmten Gegenstände in Form der Mobiltelefone sowie des Tablets unterliegen ferner einem konstanten Wertverlust.

Auch die Schwere des Tatvorwurfes rechtfertigt den andauernden Grundrechtseingriff nicht. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wurde dem Beschwerdeführer ein Fall der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Es handelt sich hierbei um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 29.09.2025 weist lediglich eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf. Die zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung dürften sich daher im überschaubaren Bereich bewegen. Die Kammer verkennt nicht, dass bislang lediglich eine Überprüfung der Datenträger auf inkriminierten Material mittels KI erfolgte, welche lediglich einer kursorischen Auswertung entspricht und bei der es sich keineswegs um eine vollständige Auswertung handelt. Allerdings sind bei dieser kursorischen Suche gerade keine kinder- oder jugendpornographischen Inhalte, sondern lediglich pornographische und tierpornographische Inhalte festgestellt worden. Auch das verfahrensgegenständliche Video konnte weder über den Hashwert noch über den Dateinamen auf einem der Asservate festgestellt werden.

Eine Gesamtschau der vorstehenden Faktoren ergibt, dass bei Außerachtlassung von Umständen, die verfassungsrechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen, die konkrete Dauer der Beschlagnahme von zwei Jahren und sechs Monaten nicht mehr verhältnismäßig ist.

Der angefochtene Beschluss war deshalb in dem Tenor bezeichnenden Umfang aufzuheben und die Herausgabe der im Tenor benannten Gegenstände anzuordnen. Mangels Antrag des Beschwerdeführers war gerade nicht die Herausgabe aller sichergestellten Gegenstände anzuordnen. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich dem eindeutigen Wortlaut nach nur auf die Mobiltelefone, das Tablet Acer weiß sowie die Festplatten. Im Vergleich zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem noch die Herausgabe sämtlicher elektronischer Geräte beantragt wurde und diese in der Begründung noch einmal alle explizit genannt wurden, kann der Beschwerdeantrag nur dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich die beantragten Gegenstände herausgegeben werden sollen. Der Schlagring war mangels Antrag ebenfalls nicht herausgeben. Im Übrigen scheidet eine Herausgabe aus, weil der sichergestellte Schlagring mit dem gegenständlichen Vorwurf nicht im Zusammenhang steht und sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bei dem Schlagring gerade nicht stellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Polizeibehörden nur bei unbedingter Erorderlichkeit

EuGH
Urteil vom 19.03.2026
C-371/24


Der EuGH hat entschieden, dass die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Polizeibehörden nur bei unbedingter Erorderlichkeit zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch eine Polizeibehörde kann nur mit einer unbedingten Erforderlichkeit gerechtfertigt werden

Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nicht systematisch angeordnet werden, sondern müssen klar begründet werden, andernfalls ist die strafrechtliche Sanktion für die Verweigerung, sich ihnen zu unterziehen, unwirksam.

Im Mai 2020 wurde HW in Paris wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs festgenommen. Während seines Polizeigewahrsams weigerte er sich, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Fotografien) zu unterziehen.

HW wurde wegen dieser Weigerung verurteilt2, obwohl er wegen des Vergehens, das der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde lag, freigesprochen wurde. Er wandte sich gegen seinen Schuldspruch und trug vor, dass die anwendbare französische Regelung nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts vereinbar sei.

n diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht Paris an den Gerichtshof gewandt. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht nationalen Behörden gestattet, von jeder Person, die einer Straftat verdächtigt wird, systematisch Fingerabdrücke abzunehmen und Fotografien anzufertigen, ohne diese Maßnahme im Einzelfall rechtfertigen zu müssen. Es möchte auch wissen, ob eine Person für die Weigerung, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, selbst dann strafrechtlich verfolgt werden darf, wenn sie für die Straftat, derer sie verdächtigt wurde, letztlich nicht verfolgt wird.

Der Gerichtshof konkretisiert in seinem Urteil die Anforderungen, die an die nationalen Behörden gestellt werden, wenn sie biometrische Daten (Fingerabdrücke, Fotografien) für strafrechtliche Ermittlungsverfahren erheben.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass biometrische Daten zu den sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Unionsrechts gehören, die einem verstärkten Schutz unterliegen: Ihre Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich4 ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.

Das bloße Vorliegen eines oder mehrerer plausibler Gründe für den Verdacht einer Straftat reicht nicht aus, um die Erhebung biometrischer Daten zu rechtfertigen. Jede Entscheidung, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, muss daher mit einer klaren Begründung versehen sein, die auch summarisch sein kann und es der betroffenen Person ermöglicht, die Gründe der Maßnahme zu verstehen und ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Da die Erhebung nicht systematisch erfolgen darf, stellt diese Begründungspflicht keine unverhältnismäßige Belastung für die Behörde dar.

Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass eine nationale Regelung, die eine systematische Erhebung vorschriebe, ohne dass die zuständige Polizeibehörde die Möglichkeit hätte, die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, da sie zu einer unterschiedslosen und allgemeinen Erhebung biometrischer Daten führen würde. Das nationale Recht muss daher die konkreten Zwecke der Erhebung festlegen.

Zur Rechtmäßigkeit einer Sanktion für die Weigerung, sich einer Erhebung biometrischer Daten zu unterziehen, entscheidet der Gerichtshof, dass sie davon abhängt, ob die zugrunde liegende Erhebung die Voraussetzung der unbedingten Erforderlichkeit erfüllt: Erfüllt sie diese Voraussetzung, verstößt die Sanktion nicht gegen das Unionsrecht, sofern sie dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.


Tenor der Entscheidung:
1. Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer Daten jeder Person vorsieht, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, es sei denn, dass das nationale Recht die mit dieser Erhebung verfolgten speziellen und konkreten Zwecke angemessen und hinreichend genau definiert und die zuständige Behörde verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Erhebung zur Erreichung dieser Zwecke unbedingt erforderlich ist, so dass sie nicht systematisch erfolgt.

2. Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und Art. 54 der Richtlinie 2016/680 ist unter erücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die zuständige Behörde keine Verpflichtung vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, dass es im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ ist, die biometrischen Daten jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen.

3. Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 ist unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung, die es erlaubt, eine Person wegen einer eigenständigen Straftat zu verfolgen und zu verurteilen, mit der ihre Weigerung, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zu gestatten, geahndet wird, obwohl sie wegen der Straftat, die der beabsichtigten Datenerhebung zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wurde, nicht entgegensteht, sofern die Erhebung „unbedingt erforderlich“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie ist und die insoweit verhängte strafrechtliche Sanktion dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Schleswig-Holstein: Die Beantwortung einer presserechtlichen Anfrage durch eine Behörde erfolgt durch einen Verwaltungsakt und nicht durch Realhandeln

OVG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 05.08.2025
6 B 20/25


Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Beantwortung einer presserechtlichen Anfrage durch eine Behörde durch einen Verwaltungsakt und nicht durch Realhandeln erfolgt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Behörden entscheiden über Presseanfragen durch Verwaltungsakt

In einem presserechtlichen Eilverfahren hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute entschieden, dass ein Antrag der Axel Springer Deutschland GmbH gegen das Land Schleswig-Holstein auf Auskunft zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits unzulässig ist.

Der Antrag muss nach landesrechtlichen Regelungen gegen die auskunftsverpflichtete Staatsanwaltschaft Flensburg selbst gerichtet werden, da nur diese als Landesbehörde bei der gerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs als richtige Antragsgegnerin in Frage kommt. Dies liegt darin begründet, dass die hier erfolgte Ablehnung des Auskunftsanspruchs ein Verwaltungsakt ist – eine im Verwaltungsrecht vorgesehene besondere Handlungsform der Behörden. Gegen dessen Ablehnung ist in einem Hauptsacheverfahren prinzipiell zunächst ein behördliches Widerspruchsverfahren und bei dessen Erfolglosigkeit Verpflichtungsklage gegen die Behörde zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Auskunftsanspruch vorab im Eilverfahren geltend gemacht wird.

Der Senat ordnet diese Fragen rechtlich anders ein als die bisher verbreitete Meinung in der Rechtsprechung und Fachliteratur. Danach sei der presserechtliche Auskunftsanspruch auf ein schlichtes Realhandeln der Behörde gerichtet. Im Falle der Ablehnung einer Presseanfrage durch eine Behörde könne daher ohne ein vorhergehendes Widerspruchsverfahren eine Leistungsklage erhoben werden. Die Klage und ggf. auch ein Eilantrag wären in diesem Fall, auch wenn eine Landesbehörde handelt, nicht gegen diese sondern gegen das Land zu richten.

In seinem über 30 Seiten langen Beschluss setzt sich der Senat ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung zur Rechtsnatur des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sowie mit den Besonderheiten der Pressefreiheit und deren Schranken (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Grundgesetz) auseinander. Dabei konnte er allerdings nicht feststellen, dass seine Entscheidung, wie die Antragstellerin meint, eine „seit 70 Jahren bestehende Verfassungstradition“ umkehren würde.

In dem Beschluss wird vielmehr hervorgehoben, dass Regelungen des Verwaltungsverfahrens und des Prozessrechts auch für die Presse gelten und zu den im Grundgesetz zugelassenen Schranken der Pressefreiheit gehören. Vorschriften müssen gegebenenfalls „pressefreundlich“ ausgelegt werden, falls der Zweck des Auskunftsanspruchs sonst vereitelt oder maßgeblich gefährdet würde. Effektiver Rechtsschutz wird nicht verhindert, weil der presserechtliche Anspruch ­ wie bisher auch ­ im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens durchgesetzt werden kann. Sobald ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen, kann im Eilverfahren eine Entscheidung auch unter Vorwegnahme der Hauptsache getroffen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob schon Widerspruch eingelegt ist und welche Rechtsnatur die Klage im Hauptsacheverfahren hat.

Weil der Antrag bereits unzulässig ist, musste sich der Senat nicht zu der inhaltlichen Frage äußern, ob die Staatsanwaltschaft Flensburg die Auskunft zurecht wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen und entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung ablehnen durfte. Das Verwaltungsgericht hatte diese Abwägung in seinem Beschluss vom 5. August 2025 (Az. 6 B 20/25) nicht beanstandet.



OVG Münster: Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten können sich aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben

OVG Münster
Beschluss vom 27.08.2025
16 E 885/23


Das OVG Münster hat entschieden, dass sich Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben können.

Aus den Entscheidungründen:
II. Die so verstandene beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Vielmehr müssen auch wirtschaftlich ungünstig Gestellte die Möglichkeit erhalten, solche Fragen in einem Hauptsacheverfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, klären zu lassen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 ‑ 1 BvR 687/22 ‑, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2025 - 16 A 254/24 -, juris, Rn. 2.

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt.

1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, dem Amtsgericht Neuss, dem Landgericht Düsseldorf sowie dem Oberlandesgericht Düsseldorf aller Voraussicht nach nicht zu. Ungeachtet der Frage, welche konkreten Befugnisse der Beklagten als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen gemäß § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 60 Abs. 1, § 16 Abs. 2 BDSG zustehen, dürfte die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen können, darauf hinzuwirken, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin und die von der Klägerin als „objektiv unwahr“ bezeichneten Behauptungen über sie in den Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und der genannten Gerichte nach § 489, § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG gelöscht werden. Diese dürften schon nicht verpflichtet sein, die in Rede stehenden Löschungen vorzunehmen.

Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten, die in Akten einer Staatsanwaltschaft oder von Strafgerichten enthalten sind, können sich aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben, die zusammen mit speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung (z. B. § 489 StPO) bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren darstellen.

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - 5 StR 421/22 -, juris, Rn. 4 (zum Datenverwertungsverbot); Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 ‑ 204 VAs 36/24 ‑, juris, Rn. 50, und vom 27. Januar 2020 ‑ 203 VAs 1846/19 ‑, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 - III-1 VAs 74/20 -, juris, Rn. 17.

Das Landesdatenschutzgesetz NRW (DSG NRW) ist auf solche Löschungsansprüche neben diesen Vorschriften grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. § 35 Abs. 3 DSG NRW).

Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2020 ‑ 203 VAs 1846/19 ‑, juris, Rn. 17 (zum Bayerischen Datenschutzgesetz); Schwartmann/Pabst, in: Spiecker gen. Döhmann/​Bretthauer, Dokumentation zum Datenschutz, Stand: Juni 2025, C 10.0 Das Datenschutzgesetz NRW – Einführung –, Rn. 11, 21; Tillich, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu den §§ 483 bis 491, Rn. 1; Pabst, in: Schwartmann/​Pabst, DSG NRW, 2020, § 35 Rn. 18, 25; siehe auch VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2021 ‑ 6 K 60/21.WI ‑, juris, Rn. 26 (zum Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 500 StPO).

Die Voraussetzungen des § 489 StPO und des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG sind aller Voraussicht nach nicht erfüllt.

a) § 489 StPO dürfte für die in Rede stehenden Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte nicht gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese elektronisch oder in Papierform vorliegen. Diese Norm sieht unter bestimmten Voraussetzungen Löschpflichten für Daten vor, die nach den §§ 483 bis 485 StPO in Dateisystemen (vgl. dazu § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 6 BDSG) gespeichert werden. Die von der Klägerin benannten Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte stellen keine Dateisysteme in diesem Sinne dar. Dies folgt aus § 496 Abs. 3 StPO, wonach elektronische Akten und elektronische Aktenkopien keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts (also der §§ 483 bis 491 StPO) sind. Nichts anderes dürfte für Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte gelten, die in Papierform geführt werden.

Siehe zur Unterscheidung zwischen Dateisystemen und Strafakten in der StPO: Tillich, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu den §§ 483 bis 491, Rn. 14 f.

b) Die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Nach § 58 Abs. 2 BDSG hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr genannten Akten ist nicht unzulässig i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG, sondern beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 161 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift umfasst das Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend der Strafgerichte (wie etwa das Erheben und Speichern der Daten).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1742/07 -, juris, Rn. 29; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, § 161 Rn. 5; Weingarten, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 161 Rn. 1 ff.

Die danach auch im Fall der Klägerin grundsätzlich gegebene Zulässigkeit der Verarbeitung ihrer Daten entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte bestreitet und meint, daher hätten diese ihre personenbezogenen Daten nicht erheben und sonst verarbeiten dürfen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf dürfte aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Januar 2021 ausgeführten Gründen (dort unter 1.), auf die der Senat Bezug nimmt, örtlich zuständig gewesen sein. Soweit die Strafgerichte ihre örtliche Zuständigkeit für das gegen die Klägerin gerichtete Strafverfahren im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit bejaht haben, kann diese Annahme nicht im Wege einer datenschutzrechtlichen Beschwerde überprüft werden. Dies folgt aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 BDSG, wonach eine Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht eröffnet ist, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte geht, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Die örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte wird nach den Vorschriften der Strafprozessordnung mit den darin vorgesehenen Rechtsmitteln geprüft. Diese hat die Klägerin nach ihren Angaben erfolglos ausgeschöpft.

Es ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung weiterhin erforderlich i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG ist. Denn die in der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV) bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherfristen sind noch nicht abgelaufen. Diese Verordnung regelt nach ihrem § 1 Satz 1 die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherfristen. Diese bestimmen sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 JAktAV nach der Anlage zur JAktAV. Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist u. a. für Akten in Strafsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAktAV). Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Aktenzeichen des OLG Düsseldorf u. a. aus dem Jahre 2020 ist davon auszugehen, dass die letztinstanzliche Entscheidung nicht vor diesem Jahr ergangen, die verfahrensbeendende Entscheidung also nicht vorher rechtskräftig geworden ist und demnach die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 begonnen hat. Nach Nr. 1143.2 Buchstabe g, h und j der Anlage zur JAktAV sind Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs‑, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) der Staatsanwaltschaft in Strafsachen über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle – abhängig vom Ausgang des Verfahrens, der hier nicht aktenkundig ist – fünf Jahre oder länger aufzubewahren. Diese Mindestfrist ist noch nicht abgelaufen. Für Akten der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in Strafsachen sind jedenfalls keine kürzeren Fristen bestimmt: Von den Akten des Amtsgerichts in Strafsachen sind bestimmte, dort näher bezeichnete Unterlagen wie Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist, nach Nr. 1113.2 der Anlage zur JAktAV ebenso wie die Sammelakten des Landgerichts in Strafsachen mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten nach Nr. 1123.0 der Anlage zur JAktAV sowie die Urteile und Beschlüsse eines Oberlandesgerichts in Strafsachen nach Nr. 1133.0 Spalte 5 i. V. m. Nr. 1133.2 der Anlage zur JAktAV jeweils 30 Jahre lang aufzubewahren. Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten der Oberlandesgerichte in Strafsachen sind nach Nr. 1133.0 der Anlage zur JAktAV zehn Jahre lang aufzubewahren.

Ungeachtet weiterer Erwägungen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Kenntnis der personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Strafverfahrens auch schon vor Ablauf der in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bestimmten Fristen nicht mehr erforderlich sein könnte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Rechtliche Verpflichtungen i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG zum Löschen der von der Klägerin angeführten Daten sind nicht erkennbar.

Ansprüche der Klägerin aus § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben sich auch nicht aus ihrem Vortrag, die Akten enthielten „objektiv unwahre Behauptungen“ über sie, die beseitigt werden müssten. Unabhängig von der Frage, ob sich aus unrichtigen Daten Löschungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nur Berichtigungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BDSG ergeben können, scheiden vorliegend Ansprüche insoweit schon deswegen aus, weil das, was die Klägerin als „objektiv unwahre Behauptungen“ bezeichnet, keine personenbezogenen Daten betrifft.

Personenbezogene Daten sind nach § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 1 BDSG alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Rechtliche Bewertungen auf der Grundlage personenbezogener Informationen und in Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Staatsanwaltschaft oder Strafgerichte stellen als solche keine personenbezogenen Daten i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 BDSG dar, auch wenn sie solche Daten enthalten.

Vgl. zum Begriff „personenbezogene Daten“ in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und betreffend die rechtliche Beurteilung einer Ausländerbehörde: EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ‑ C‑141/12 und C‑372/12 ‑, juris, Rn. 39 ff.; dem folgend für interne Bewertungen eines Versicherers zu Ansprüchen des Klägers aus einer Versicherungspolice: BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 ‑ VI ZR 576/19 ‑, juris, Rn. 28.

Um solche Bewertungen geht es der Klägerin bei ihren Rügen zu „objektiv unwahren Behauptungen“. Sie benennt keine konkreten Daten, die Informationen über sie vermitteln und mit der Realität nicht übereinstimmen. Vielmehr hält sie die Durchführung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und Strafgerichte in Nordrhein-Westfalen insgesamt für falsch und wirft diesen vor, örtlich nicht zuständig gewesen zu sein und sie zu Unrecht strafrechtlich verurteilt zu haben. Insbesondere trägt sie mit ihrer Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf habe in der Anklageschrift geschrieben, sie – die Klägerin – habe einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie als Bezieherin von Hartz IV nicht in der Lage sein würde, die anfallenden Gebühren zu begleichen. Dies sei eine objektive Lüge über die aktuelle Gesetzeslage, die das Gesetz beuge. Denn ein Bezieher von Hartz IV dürfe Prozesskostenhilfe bekommen und könne vor der PKH-Entscheidung unmöglich wissen, ob er bezahlen könne. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mittelbar mit ihrer Behauptung gelogen, dass Mittellose den Anwalt nicht beauftragen dürften.

Da es insoweit um rechtliche Bewertungen, nicht aber um unrichtige personenbezogene Daten geht, würde auch ein Berichtigungsanspruch gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 BDSG ausscheiden.

c) Sollte der Klageantrag zu 1. (auch) darauf abzielen, dass nicht nur die personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr benannten Akten, sondern die Akten selbst vollständig gelöscht werden (vgl. Seite 2 der Anlage A1 zu ihrer Klageschrift vom 9. Dezember 2020: „Alle o. g. Akte müssen vernichtet werden.“), steht ihr ein solcher Anspruch nach dem zuvor Ausgeführten erst recht nicht zu.

2. Falls der Klageantrag zu 1. entgegen der oben genannten Auslegung des Senats dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin von der Beklagten selbst die Löschung der Daten verlangt, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beklagte kann schon deswegen nicht verpflichtet werden, Inhalte von Strafakten zu löschen, weil gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 45 Sätze 1 und 2, § 46 Nr. 7, § 58 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BDSG die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, hier die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, als Verantwortliche für solche Löschungen zuständig sind.

3. Aus den vorstehenden Gründen bietet auch der Feststellungsantrag der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

4. Der von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. November 2023 formulierte weitere Antrag

„auf Feststellung, dass Lüge über das objektive Recht in der ‚Verschriftlichung der Vorwürfe‘ von der Staatsanwaltschaft schwerwiegende Verletzung der Daten der Beschuldigten ist und auch der Allgemeinheit schadet“,

ist hinsichtlich der damit begehrten Feststellung, dass die im Rahmen des Strafverfahrens vorgenommenen Bewertungen der Staatsanwaltschaft zur Klägerin eine Datenschutzverletzung seien, bereits in den von ihr zuvor gestellten Anträgen enthalten und bietet insoweit ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit darin (auch) eine Klageerweiterung liegen sollte, ist dieser Antrag nicht von dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023 erfasst und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BayVGH: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch über den den Namen eines Strafverteidigers in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren

BayVGH
Beschluss vom 20.08.2025
7 CE 25.1263


Der BayVGH hat entschieden, dass kein presserechtlicher Auskunftsanspruch über den den Namen eines Strafverteidigers in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren besteht.

Die Pressmeitteilung des Gerichts:
Keine Auskunft an die Presse über den Namen eines Strafverteidigers in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren

Das Auskunftsinteresse der Presse am Namen eines Strafverteidigers kann im nichtöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zurückstehen. Denn das Interesse von Beteiligten und Allgemeinheit an der Wahrung der Anonymität in diesem Verfahrensstadium sowie der Schutz des anwaltlichen Mandatsgeheimnisses können schwerer wiegen als das Informationsinteresse der Presse. Dies hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden.

Nach einer Pressekonferenz von Polizei und Staatsanwaltschaft über die Festnahme eines Tatverdächtigen wegen eines mutmaßlichen Tötungsdelikts verlangte der Antragsteller, ein Journalist einer überregionalen Boulevard-Zeitung, von der Staatsanwaltschaft München Auskunft, wie der Strafverteidiger des Tatverdächtigen heiße. Der Antragsteller verwies dabei auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg vom 7. April 2025, in der ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen eine Staatsanwaltschaft bejaht wurde. Die Staatsanwaltschaft München verweigerte die Auskunft unter Verweis auf das Mandantengeheimnis. Das Verwaltungsgericht München lehnte einen daraufhin erhobenen Eilantrag ab.

Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung. Fraglich sei bereits, ob eine Auskunft über den Namen des Strafverteidigers vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfasst sei, wenn die Auskunft nicht auf eine Berichterstattung über den Anwalt, sondern auf eine Kontaktaufnahme zum Tatverdächtigen abziele. Jedenfalls überwögen der Schutz der Nichtöffentlichkeit des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie das Mandatsgeheimnis. Das Ermittlungsverfahren beruhe lediglich auf einem Verdacht und diene der Aufklärung des Sachverhalts. In die Persönlichkeitsrechte der an diesem Verfahren Beteiligten dürfe nur in dem Umfang eingegriffen werden, der zur Strafverfolgung nötig sei. Im nichtöffentlichen Ermittlungsverfahren sei somit besonders behutsam mit Personendaten umzugehen. Auch der Strafverteidiger habe als Organ der Rechtspflege ein schutzwürdiges Interesse an einer Arbeit ungestört von Presseanfragen. Mit dem Mandatsgeheimnis setze sich die Entscheidung des OVG Hamburg nicht auseinander. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sei eine tragende Säule des Anwaltsberufs und die Basis für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Diese könnte durch eine Presseauskunft der Staatsanwaltschaft ausgehebelt werden. Auch seien der Anwalt und sein Mandant nicht im Wege einer Selbstöffnung an die Presse herangetreten, weder vor noch nach der Presseberichterstattung über die Tat bzw. das gegenständliche Auskunftsersuchen. Damit müsse das Auskunftsinteresse des Antragstellers im konkreten Fall zurücktreten.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

(BayVGH, Beschluss vom 20. August 2025, Az. 7 CE 25.1263)


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über Wirecard-Prozess rechtlich zulässig

BGH
Urteil vom 27.05.2025
VI ZR 337/22
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22 Satz 1, § 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über den Wirecard-Prozess rechtlich zulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (hier: zulässige Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung im Rahmen des sogenannten Wirecard-Skandals).

BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Journalistische Sorgfaltsanforderungen können auch für private Blogbetreiber gelten - Unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

OLG Dresden
Hinweisbeschluss vom 14.04.2025
4 U 1466/24


Das OLG Dresden hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass journalistische Sorgfaltsanforderungen auch für private Blogbetreiber gelten können. Vorliegend ging es um eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Unterlassung bejaht, denn der beanstandete Textbeitrag des Beklagten verletzt den Kläger nach Abwägung aller beiderseitigen Interessen rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

Bei den Äußerungen des Beklagten handelt es sich zumindest teilweise um Tatsachenbehauptungen (1.). Für diese gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung (2.). Der Beklagte kann sich hierbei nicht auf das Laienprivileg berufen (a.). Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden (b.). Der Beitrag verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was der Kläger nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen muss (3.).

1. Der Beitrag des Beklagten enthält teilweise substanzarme Meinungsäußerungen, teilweise aber auch die Äußerung von Verdachtstatsachen.

Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 - 1 BvR 1018/15, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).

Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).

Der maßgebliche Rezipient entnimmt dem streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf den Kläger im Gesamtkontext zunächst die Aussage, der Kläger sei möglicherweise in leitender Position in einem Unternehmen in der Schweiz tätig, das unter anderem ("auch") digitale Investments an Anleger verkauft.

Hierbei handelt es sich weder in der Einzelschau noch bei Berücksichtigung des gesamten Kontextes um eine Tatsachenbehauptung, weil der Begriff "nicht unbedeutende Position" zwar den Schluss nahelegt, der Kläger sei bei einem Schweizer Unternehmen in leitender Position tätig gewesen, tatsächlich aber derart unbestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich wäre. Auf welcher Hierarchieebene und mit welcher Einflussmöglichkeit der Kläger in dem Unternehmen tätig war und um welches Unternehmen es sich überhaupt handelt, bleibt völlig offen. Aus dem Zusammenhang des Berichts vom 18.9.2023 (Anlage AS 4, 1. Instanz) drängt sich lediglich die Schlussfolgerung auf, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um die T... AG selbst handelt, denn der Bericht legt nur nahe, dass der Kläger sich "in deren engem Umfeld" bewegt.

Der Bericht enthält aber weiter die Behauptung, der Kläger sei in der nicht näher bezeichneten Position möglicherweise selbst als Verkäufer tätig geworden und habe Anlegern Investments verkauft, bei denen die Kunden ihr Geld verloren hätten. Er enthält weiter die Behauptung, der Kläger habe auch daran mitgewirkt ("im näheren Umfeld"), dass Anleger bei der T... investiert hätten. Der Begriff "abgewickelt" legt dem Leser im Zusammenhang mit der Information "Anleger verloren dabei über 40 Millionen Euro" unabweislich den Schluss nahe, die Firma sei wegen erfolgloser Investments in Insolvenz gegangen, und der Kläger persönlich habe als Verkäufer den Anlegern wertlose Anlagen verkauft und zusätzlich darauf hingewirkt ("im näheren Umfeld der T..."), dass die Kunden bei der T... investieren. Jeder dieser Teilaspekte wäre durch eine Beweisaufnahme überprüfbar. Die einschränkenden Zusätze in Bezug auf den Kläger ("möglicherweise", "im Umfeld... sehen", "unserer Sicht nach") ändern an der Einordnung als Tatsachenbehauptung nichts (vgl. Wenzel; Handbuch der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4, Rz. 55). Ebenso verhält es sich mit den weiteren im Test enthaltenen Formulierungen "sehen wir", "möglicherweise" und "aus unserer Sicht".

2. Für diese Tatsachenbehauptungen gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung.

Danach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 18).

a) Für den Beklagten gelten hierbei keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für die Medien allgemein. Das sogenannte Laienprivileg findet vorliegend keine Anwendung. Hiernach dürfen sich im Grundsatz Privatpersonen auf Berichte Dritter ungeprüft berufen, sofern diese unwidersprochen geblieben sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95, B. v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88, jeweils nach juris). Journalisten hingegen, die ohne eigene Recherche Meldungen aus anderen Medien übernehmen, genügen ihrer Sorgfaltspflicht nicht (OLG Köln, U. v. 16.3.2017 - 15 U 134/16, juris). Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, betreibt der Beklagte seit vielen Jahren die Internetseite www.DieBewertung.de, für die er zu den dort behandelten Themen eigene Recherchen anstellt, Presseanfragen stellt und in den Artikeln auch ausdrücklich auf seine journalistische Tätigkeit verweist. So ist er auch für den vorliegenden Artikel vorgegangen, der gerade nicht auf eine Berichterstattung Dritter Bezug nimmt, sondern die dortigen Inhalte als Ergebnisse eigener Recherchen präsentiert. Auch weist ihn das Impressum seiner Seite als "Chefredakteur" und als Mitglied des DJV, also des journalistischen Verbands Deutschland aus (Anl. AS 2, I. Instanz). Der Mitarbeiterstab des Bewertungsportals wird dort als "Redaktion" bezeichnet. Hier erwartet der Leser eine journalistische Arbeitsweise und einen an journalistischen Qualitätsanforderungen zu messenden Informationsgehalt, wodurch der Beklagte den Eindruck erweckt, sich an diesen Standards messen zu lassen.

b) Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

Bei der hierfür notwendigen Recherche muss jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen, zutage treten. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 25 m.w.N.). Der Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht "entlasten" kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen (BGH, a.a.O).

Während der Inhalt der behaupteten Presseanfrage vom 12.09.2023 nicht in das Verfahren eingeführt wurde, genügt die vom Beklagten an den Kläger gerichtete Anfrage vom 18.10.2022 (AG 16, I. Instanz) schon nicht den an eine Aufforderung zur Stellungnahme zu stellenden Anforderungen, weil in ihr zwar der Kläger zu seinen Verbindungen zur W... AG und zur T..., nicht aber zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Totalverlust von vermittelten Investments der Anleger befragt wurde. Da die Anfrage bereits nicht vollständig die in der Berichterstattung erhobenen Verdächtigungen abbildet und damit nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, dem Betroffenen die zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Vorwürfe konkret vorzuhalten (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - juris), bedarf es keiner Entscheidung, ob das ausweichende Antwortverhalten des Klägers ("... wenden Sie sich bitte an...") der endgültigen Ablehnung einer Stellungnahme gleichkommt. Im Übrigen rechtfertigen auch die vom Beklagten in erster Instanz vorgelegten Rechercheergebnisse nicht vollständig die mitgeteilten Verdächtigungen. So kommt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Kläger, der nach den Recherchen zwar Vertriebspartner abgeworben haben, und in leitender Position tätig geworden sein soll, auch über einen eigenen, von ihm persönlich betreuten Kundenstamm verfügt haben soll. Letzteres suggeriert aber der beanstandete Bericht.

Entscheidend ist allerdings, dass alle vom Beklagten nunmehr angeführten Anknüpfungstatsachen, die Anhaltspunkte für die geäußerten Verdächtigungen bieten sollen, in dem Bericht nicht erwähnt werden. Eine identifizierende Berichterstattung ist aber nicht zulässig, wenn sie lediglich dazu dient, in den Raum gestellte, nicht belegte Behauptungen und substanzarme Verdachtsmomente zu verbreiten. Wenn - wie hier - nur vage Verdachtsmomente mitgeteilt werden aus denen der Leser ohne zusätzliche Informationen nichts ableiten kann, fehlt es entweder an einem Vorgang von gravierendem Gewicht, der erst ein Informationsinteresse an einer namentlichen Nennung begründen könnte, oder die Äußerung wird ohne Zusatzinformationen insgesamt so substanzarm, dass sie als Meinungsäußerungen zu qualifizieren wäre. Dann aber bestünde keine Berechtigung zu einer Namensnennung (vgl. zu den Anforderungen: Wenzel, a.a.O., Kap. 10, Rz. 157). Ein Fall von Schwerstkriminalität oder ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der Person des Klägers, das die Berechtigung zur identifizierenden Verdachtsberichterstattung begründen könnte (Wenzel, a.a.O. m.w.N.), liegt hier nicht vor.

3. Die Berichterstattung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar und ist rechtswidrig. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit (st. Rspr. BGH: Urteil vom 19.11.2024 - VI ZR 87/24; Urteil vom 20. 6. 2023 - VI ZR 262/21 - jeweils nach juris) überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG den Medien obliegen muss, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden und sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden können (vgl. BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, AfP 2007, 44; BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143). In Ansehung dessen darf zwar grundsätzlich nicht die Frage aufgeworfen werden, ob auch ohne Identifizierung des Klägers hätte berichtet werden können, doch ist das nicht absolut zu verstehen (unklar Sajuntz, NJW 2017, 698, 700). Der Umfang und die Notwendigkeit einer Identifizierung ist vielmehr bei der wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts gebotenen Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu berücksichtigen (OLG Köln, U. v. v. 03.10.2016 - 15 U 127/16, BeckRS 2016, 113198). Grundsätzlich muss dabei zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einem Vorgang als solchem und an der Identifizierbarkeit der Betroffenen unterschieden werden, zumal nicht jedes öffentliche Interesse an einem Vorgang zugleich auch ein vergleichbar schützenswertes Interesse auch und gerade an der Identifizierung der daran Beteiligten mit sich bringen muss. Es ist grundsätzlich immer mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ggf. auch ohne Namensnennung und/oder sonstige Identifizierbarkeit in gleichem Umfang genügt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017 – 15 U 134/16 –, juris Rz. 25 m.w.N.).

So liegt der Fall hier: Es mag sich um eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse handeln, über digitale Investments mit einem hohen Verlustrisiko und einer Vielzahl hiervon betroffener Anleger ("40 Millionen Schaden") zu berichten. Anknüpfungstatsachen, die eine solche Bewertung erläutern würden, sind der streitgegenständlichen Berichterstattung aber nicht zu entnehmen. Der Bericht äußert aber den Verdacht, dass der Kläger - direkt als Verkäufer oder Vermittler ("Kunden von ihm") oder indirekt ("im Umfeld", "leitende Position") für den Verlust von Anlegergeldern in Millionenhöhe, möglicherweise sogar in betrügerischer Absicht ("kein gutes Bild vom Verhalten der T...") persönlich verantwortlich ist. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst keine Person des öffentlichen Interesses ist, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung derartiger Gerüchte unter Namensnennung nicht erkennbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Karlsruhe: Berichterstattung mit unverpixeltem Foto eines Mitglieds der Gruppe Reuß bis zur rechtskräftigen Verurteilung unzulässig

LG Karlsruhe
Urteil vom 09.10.2024
22 O 6/24

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Berichterstattung mit einem unverpixelten Foto eines Mitglieds der Gruppe Reuß bis zur rechtskräftigen Verurteilung unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Zugunsten des Klägers besteht ein Verfügungsanspruch, namentlich ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung durch die Beklagte beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 14; BGH GRUR 2021, 106 Rn. 16; stRspr). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH GRUR 2021, 106 Rn. 17). Eine entsprechende Rechtfertigung liegt hier nicht vor.

I. Der Kläger hat der Verbreitung seines Bildnisses unstreitig nicht i.S.v. § 22 Satz 1 KUG zugestimmt.

II. Die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, greift nicht durch, weil die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Darin liegt zugleich eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.

1. Für die im Streitfall vorzunehmende Abwägung zwischen der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einerseits, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits (vgl. BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 18, 20 m.w.N. - Aufnäher auf Uniform) gelten die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze über identifizierende Berichterstattung, die im Hinblick auf die Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos anhand der Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG ausgelegt und angewendet werden müssen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 17 m.w.N. – Identifizierende Bildberichterstattung). Der Eingriff in Form der Veröffentlichung ist rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 17 – Millionenbetrüger). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 19 – Identifizierende Bildberichterstattung).

Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Bei der Auslegung des Begriffs der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist auf den Gegenstand der Berichterstattung abzustellen. Dabei darf der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden (BGH GRUR 2007, 523 Rn. 17 – Abgestuftes Schutzkonzept; BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 43. Ed. 1.2.2024, KunstUrhG § 23 Rn. 2). Hinsichtlich der Frage, welche Ereignisse im Einzelfall als zeitgeschichtlich bedeutsam einzustufen sind, kommt der Presse ein Entscheidungsspielraum zu (BGH GRUR 2007, 523 Rn. 18 – Abgestuftes Schutzkonzept; Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 67). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 19 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform).

b) Medien dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 19 – Millionenbetrüger). Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, deren Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der von der Tat Betroffenen und die Verletzung der Rechtsordnung, die Sympathie mit Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 11 m.w.N. – Holzklotzfall; BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 20 m.w.N. – Millionenbetrüger). Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig (BVerfG NJW 1973, 1226 – Lebach).

Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über einen Angeklagten, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des Täters informieren können (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 24 – Identifizierende Bildberichterstattung). Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Berichterstattungsinteresse ist bei einem Gerichtsverfahren auch die bildliche Dokumentation der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk schützt die Beschaffung der Information und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung. Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 10 m.w.N. – Holzklotzfall; BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 20 m.w.N. – Millionenbetrüger).

c) Eine den Beschuldigten (§ 157 StPO) identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat beeinträchtigt andererseits zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 16 – Millionenbetrüger). Bei der Verbreitung von Bildnissen ist daher die Regelung des § 23 Abs. 2 KUG zu beachten.

In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Während der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Dies folgt aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild, aber auch aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen nach wie vor gegenüber anderen Medien zukommt (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 14 m.w.N. – Holzklotzfall). Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Fernsehbildern in Mediatheken und deren Auffindbarkeit über Suchmaschinen.

Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte im Fall der Bildberichterstattung sich von dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer wird befreien können, auch wenn er freigesprochen werden sollte (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 15 m.w.N. – Holzklotzfall). Es besteht die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 23 m.w.N. – Millionenbetrüger). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird daher oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 20).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die unverpixelte Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Streitfall unzulässig.

a) Eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und dem öffentlichen Informationsinteresse findet bereits i.R.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG statt, namentlich bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 17; BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 18 - Aufnäher auf Uniform; BGH NJW 2007, 3440 Rn. 16 f., m.w.N. – Grönemeyer). Bei dem genannten Strafprozess vor dem OLG Stuttgart handelt es sich ohne weiteres um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Die Öffentlichkeit besitzt ein hohes Interesse daran zu erfahren, was genau passiert ist und nach den Plänen der Putschisten passieren sollte sowie welche Personen involviert sind. Darin begründet sich im Ansatz auch ein schützenswertes Interesse, die Angeklagten namentlich und bildlich zu kennen und zu nennen. Auch bislang der Öffentlichkeit unbekannte Personen können durch ihre Verstrickung in dieses Ereignis und in die angeklagten Taten (u.a. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Hochverrat) zu einem Teil dieses Ereignisses werden.

b) Dürfen aber die Medien über das Ereignis und die beteiligten Personen berichten, so ist bei Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG im Streitfall nur die Frage zu beantworten, ob auch eine qua unverpixelter Abbildung identifizierende Berichterstattung erlaubt ist. Letzteres ist im Ergebnis nicht der Fall, weil andernfalls ein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt würde, der aufgrund der portraitartigen Abbildung im Kollegen- und Bekanntenkreis und künftig – aufgrund der bundesweit ausgestrahlten Verbindung seines Portraits mit dem aufsehenerregenden Strafprozess – auch von beliebigen Dritten identifiziert werden kann.

aa) Entgegen der wohl von der Beklagten vertretenen Ansicht genügt die (hier gegebene) außergewöhnlich hohe zeitgeschichtliche Relevanz des Ereignisses für sich genommen nicht, die Abbildung des Klägers zu rechtfertigen. Denn es gibt kein Ereignis, das aufgrund seiner enormen Bedeutung für die Öffentlichkeit absolut gesetzt und damit der Abwägung mit entgegenstehenden Verfassungsrechtsgütern entzogen werden könnte. Das Entsprechende gilt für den nach Ansicht der Beklagten „verdichteten Verdachtsgrad“ und den hohen Strafrahmen der angeklagten Delikte. Diese Umstände sind allein im Rahmen der Abwägung von Bedeutung.

bb) Die vorgeworfenen Taten wiegen sehr schwer. Zudem hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft des Klägers bejaht. Dies begründet ein entsprechend hohes Interesse der Öffentlichkeit und der Beklagten, nicht nur über die Tatvorwürfe und Umstände des ersten Sitzungstages der Hauptverhandlung zu berichten, sondern auch die Angeklagten namhaft zu machen und die Berichterstattung mit deren Bild zu versehen.

cc) Die streitgegenständliche Fotoaufnahme enthält auch, entgegen der Auffassung des Klägers, keine über die mit der Identifizierung durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung oder Stigmatisierung. Es handelt sich um ein kontextgemäßes Porträtfoto, das den Kläger in keiner ihn verächtlich machenden Weise zeigt und für sich keine weitere Persönlichkeitsbeeinträchtigung enthält. Auch die begleitende Wort- und Filmberichterstattung der Beklagten über den ersten Sitzungstag vor dem OLG Stuttgart ist im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu beanstanden. Davon konnte sich das Gericht selbst überzeugen, entsprechende Vorwürfe erhebt der Kläger auch nicht.

dd) Allerdings besteht aus denselben Gründen, nämlich aufgrund der Bedeutsamkeit des Ereignisses, des hohen Verdachtsgrads und des großen Öffentlichkeitsinteresses, die erhebliche Gefahr, dass trotz eines eventuellen Freispruchs an dem Kläger (in den Worten des Bundesgerichtshofs) „etwas hängenbleibt“ und dadurch die Unschuldsvermutung im Bild der Öffentlichkeit unterlaufen würde. Wie das Gericht aus eigener Anschauung beurteilen kann, besteht in der Bevölkerung derzeit nicht der Eindruck, die reine Tatbeteiligung der hier Angeklagten oder die Strafwürdigkeit des vorgeworfenen Verhaltens stünden ernsthaft in Frage. Wird in einer solchen Situation ein Bild der Angeklagten gezeigt, verbindet sich der optische Eindruck beim Zuschauer mit dessen Auffassung, eine Verurteilung der Angeklagten sei nur noch eine Frage der Zeit, bedürfe nur noch eines eher formalen, nicht wirklich ergebnisoffenen Durchlaufens des Strafverfahrens.

Ein solches Unterlaufen der Unschuldsvermutung im Bild der Öffentlichkeit kann die Beklagte auch nicht ohne weiteres dadurch verhindern oder korrigieren, dass sie im Falle eines Freispruchs des Klägers darüber – wieder mit Bild – berichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Prozess monate-, wenn nicht jahrelang andauern wird und sich bis zu seinem Abschluss der Eindruck festgesetzt hat, dass die abgebildete Person Täter schwerer Straftaten war.

ee) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte das Foto des Klägers nicht in der Hauptverhandlung gemacht oder ein solches Foto von einer Bildagentur oder einem Poolführer erworben, sondern der Ermittlungsakte entnommen hat, die ihr (oder Investigativjournalisten) zugespielt wurde. In dem Filmausschnitt heißt es insoweit nur, „Stern investigativ“ lägen Fotos der neun Angeklagten vor. Die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 21 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform).

Dabei kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob – wofür hier nichts spricht und klägerseits nichts glaubhaft gemacht ist – die Beklagte das Foto auf illegale Weise erhalten hat. Vielmehr geht es im Rahmen der Gewichtung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers insoweit darum, seine Schutzwürdigkeit einzuschätzen.

Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen von ihm gefertigten Fotos den Weg in die Öffentlichkeit finden. Damit wurde der Schutz unterlaufen, den sich der Kläger andernfalls im Gerichtssaal durch Vorhalten einer Zeitung, Aktentasche o.ä. selbst hätte geben können und anscheinend auch gegeben hat – denn Fotos von ihm vor Aufruf der Sache oder nach Ende des Sitzungstages existieren augenscheinlich nicht, anderes wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Unwidersprochen hat der Vorsitzende im Verhandlungstermin darauf aufmerksam gemacht, dass auch sonstige Fotos des Klägers im Internet offenbar nicht auffindbar sind.

Es handelt sich damit um eine Aufnahme, die nicht dadurch entstehen konnte, weil sich der Kläger bewusst in die Öffentlichkeit begeben hätte. Ihm kann mithin auch nicht vorgehalten werden, die Veröffentlichung der Abbildung sei vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens (dazu BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 22, 34 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform). Der Kläger hat sich insbesondere nicht in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt, noch steht er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit (dazu BVerfG NJW 2008, 977 Rn. 41 f.; NJW 2009, 3357 Rn. 20; je m.w.N.).

Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass der Kläger aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen bei der Justiz „kein Unbekannter“ ist. Die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts leitet sich aus der bundesweiten Fernsehausstrahlung seines Bildes ab.

Ob der Kläger subjektiv darauf vertraut hat, dass sein Polizeifoto nicht an die Öffentlichkeit gelangt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten für die Gewichtung ebenfalls unerheblich. Die Unschuldsvermutung gilt auch zugunsten des Angeklagten, der sich ihrer nicht bewusst ist, und zugunsten des Angeklagten, der sich nicht dessen bewusst ist, dass die Unschuldsvermutung durch eine Veröffentlichung von Inhalten der Ermittlungsakte konterkariert werden könnte.

ff) Bei Abwägung aller genannter Belange kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter den gegebenen Bedingungen nicht mit Bild in die Nachrichtensendung integriert werden durfte. Ist, wie dargelegt, die besondere Schwere der vorgeworfenen Straftaten sowohl zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des Berichterstattungsinteresses der Beklagten als auch – angesichts der Ausstrahlungswirkung der Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK – zugunsten des Klägers in die Abwägung einzustellen, ist nach Ansicht des Gerichts für eine Regelannahme kein Raum, wonach „ein das Anonymitätsinteresse überwiegendes Informationsinteresse an der unverpixelten Abbildung eines Angeklagten … bei Strafverfahren, für die nach § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, regelmäßig gegeben“ sei (so aber OLG Dresden, Beschl. v. 27.11.2017 – 4 W 993/17, BeckRS 2017, 135936; vgl. auch Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 124 m.w.N.). Anders als in Fällen, in denen unter Bebilderung des Verurteilten über ein (ggf. nur erstinstanzlich) abgeschlossenes Strafverfahren berichtet wird (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 24 – Identifizierende Bildberichterstattung [zu Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung]), überwiegt bei der hier gegebenen Konstellation, in welcher während bzw. bereits ganz zu Beginn der Hauptverhandlung im Fernsehen berichtet wird, das Schutzinteresse des Klägers (vgl. BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 14 – Holzklotzfall). Zur effektiven Wahrung der Unschuldsvermutung gerade im (medialen) Bild der Öffentlichkeit wäre eine bildliche Anonymisierung etwa durch Verpixelung erforderlich gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2011 - 1 BvR 3048/11, BeckRS 2012, 46348; Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 125).

III. Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte berühmt sich, zur Veröffentlichung des unverpixelten Fotos des Klägers berechtigt gewesen zu sein. Im Verhandlungstermin hat ihr Prozessbevollmächtigter geäußert, eine nochmalige Verwendung sei unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Die Wiederholungsgefahr besteht mangels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung so lange fort, wie der Prozess andauert, ist also nicht auf den Prozessauftakt beschränkt. Kerngleich wäre eine (erneute) Abbildung des Klägers, solange er nicht rechtskräftig verurteilt ist und keine sonstigen neuen Umstände seine Abbildung rechtfertigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 20.03.2025
16 U 42/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Geheimagent - Konkrete Anhörung ist Voraussetzung

Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene zu den Grundlagen und Zusammenhängen der beabsichtigten Berichterstattung angehört wird. Der Umstand, dass der Betroffene ohne Kenntnis des Inhalts eines erst geplanten Films erklärt hat, keine Stellungnahme abzugeben, lässt die Anhörungspflicht nicht entfallen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) verpflichtete mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten, es zu unterlassen, den Verdacht einer Beteiligung des Klägers am Tod von Uwe Barschel zu erwecken.

Der Kläger war als Geheimagent für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig. Die Beklagten befassten sich im Rahmen einer vierteiligen „Doku-Reihe“ mit dem Tod von Uwe Barschel in Genf. Ziel der Serie war es, Theorien und Indizien zu den Umständen und Hintergründen des Todes zu verfilmen. Der Kläger nimmt die Beklagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch, durch bestimmte Passagen des Films den Verdacht eines Zusammenhangs zwischen dem Tod von Uwe Barschel und ihm zu erwecken.

Das Landgericht hatte seinem Antrag insoweit stattgegeben. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hatte vor dem Pressesenat des OLG keinen Erfolg.

Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der Berufung noch angegriffenen Aussagen zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten erweckten mit den angegriffenen Passagen u.a. den Verdacht, dass der Kläger am Tod von Uwe Barschel beteiligt gewesen sei. Dieser Verdacht werde zwar nicht ausdrücklich erhoben, ergebe sich aber aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich genommen wahrer Tatsachen. Der Zuschauer folgere aus der Zusammenstellung und Anordnung von Angaben von „Zeitzeugen“ mit Zwischentexten eine eigene Äußerung der Beklagten.

Die Beklagten seien nicht berechtigt, diesen Verdacht aufzustellen und zu verbreiten. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden. Die Beklagten hätten dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Grundlagen und Zusammenhängen der hier streitigen Verdachtsäußerung eingeräumt. Der Kläger sei zu den näheren konkreten Inhalten des Berichts nicht angehört worden.

Diese Anhörung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Zwar habe der Kläger im Vorstadium des Filmes ein Interview mit dem Journalisten der Serie abgelehnt und bekundet, „jede Stellungnahme“ abzulehnen. Daraus hätten die Beklagten haben nicht schließen dürfen, dass er auch auf eine Stellungnahme zu Inhalten verzichte, die er noch nicht kenne. Der Filmbeitrag sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertig konzipiert gewesen. Das Interview habe ersichtlich der Informations- und Materialsammlung für den beabsichtigten Bericht gedient.

Der Umstand, dass der Kläger gegen einen Wikipedia-Artikel zu „Uwe Barschel“ nicht vorgegangen sei, in dem seine Rolle beleuchtet werde, lasse die Anhörungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Artikel weise vielmehr maßgebliche inhaltliche Unterschiede zum hiesigen Fernseh-Bericht auf. Auch der öffentlich zugängliche Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft Lübeck über das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen eines Tötungsdelikts an Uwe Barschel weiche maßgeblich von dem hiesigen Bericht ab.

Soweit die Beklagten auf andere Berichte verwiesen mit inhaltsgleichen Äußerungen, habe der Kläger bekundet, diese nicht zu kennen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.2025, Az. 16 U 42/24
(vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.2.2024, Az. 2-03 O 654/23)



BGH: Regelmäßig keine Haftung der Quelle einer Veröffentlichung als mittelbarer Störer für redaktionelle Gestaltung der Veröffentlichung

BGH
Urteil vom 17.12.2024
VI ZR 311/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass regelmäßig keine Haftung der Quelle einer Veröffentlichung als mittelbarer Störer für die redaktionelle Gestaltung der Veröffentlichung in Betracht kommt.

Leitsätze des BGH:
a) Die Haftung als mittelbarer Störer darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten.

b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden (Weiterführung
des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354).

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: