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Volltext BGH liegt vor: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der "Kohl-Protokolle" - Der Schatz von Oggersheim

BGH
Urteil vom 23. 04.2026
I ZR 41/24
Der Schatz von Oggersheim
BGB § 687 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 254, 301


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der "Kohl-Protokolle" - Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen.

b) Die angemaßte Eigengeschäftsführung setzt einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines dem Geschäftsherrn ausschließlich zugeordneten Rechts voraus. Wer aufgrund eines Vertragsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, nimmt keine Geschäftsanmaßung vor (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 1984 - I ZR 226/81, NJW 1984, 2411 [juris Rn. 13]; Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255 [juris Rn. 23 bis 25] mwN; Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 [juris Rn. 35]).

c) Wird eine Unterlassungsklage zusammen mit einer Stufenklage erhoben, darf ein Teilurteil nur über die Auskunftsstufe der Stufenklage und nicht auch über den Unterlassungsantrag ergehen, soweit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zwischen der Unterlassungsklage und der Zahlungsstufe der Stufenklage besteht.

d) Der Erlass eines wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässigen Teilurteils durch das Berufungsgericht führt im Revisionsverfahren nicht zu dessen Aufhebung, wenn nach der Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen mehr besteht.

BGH, Urteil vom 23. April 2026 - I ZR 41/24 - OLG Köln LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Bamberg: "Systemgebühr“ für Bereitstellung eines Print-At-Home-Gutscheins ist kontrollfähige Preisnebenabrede und nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig

OLG Bamberg
Urteil vom 04.02.2026
3 UKl 4/25


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Vereinbarung einer "Systemgebühr“ für Bereitstellung eines Print-At-Home-Gutscheins kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt und nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1 gründet sich auf § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 19 UKlaG i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV, § 5a, 5b UWG. Die Beklagte hat bereits deshalb nicht korrekt über den Gesamtpreis informiert, weil sie im Warenkorb zusätzliche Kosten in Form einer „Systemgebühr“ in Höhe von 1,90 Euro verlangt, für die keine vertragliche Grundlage existiert. Zudem hat die Beklagte auf ihrer Angebotsseite den Anfall der Systemgebühr nicht dargestellt, so dass sie den interessierten Verbrauchern als angesprochener Verkehrskreis eine wesentliche Information vorenthalten hat.

a) Die vertragliche Regelung, mit der die Beklagte die Erhebung der Systemgebühr rechtfertigt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.

aa) Die Beklagte erhebt die Systemgebühr nach Maßgabe der in dem Abschnitt „Versand & Zahlung“ enthaltenen Regelung als Ausgleich für die Gebühr eines Drittanbieters zur Generierung und Verarbeitung des elektronisch generierten Gutscheincodes. Hierbei handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und die die Beklagte als Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Unerheblich dabei ist, dass sie nicht ausdrücklich als Allgemeine Geschäftsbedingung gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, Rn. 20f.).

bb) Die Beklagte ist nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kunden den Besitz und das Eigentum an dem Gutschein zu verschaffen, die sein Recht auf rabattierten Eintritt als sogenanntes kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB verbrieft (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 19; BGH, Urteil vom 15.12.1953 – I ZR 167/53; MüKo/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 807 Rn. 10-13). Allein dies ist vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten. Sie ist daneben, da eine Abholung des Gutscheins nicht möglich ist, dazu verpflichtet, dem Kunden den Gutschein zukommen zu lassen, so dass es sich um einen Versendungskauf gem. § 448 BGB handelt. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte daneben den Ausdruck des Gutscheins durch Zugriff auf eine elektronische Datei ermöglicht. Damit stellt sich die Systemgebühr nicht als Entgeltvereinbarung für die dem Kunden geschuldete vertragliche Hauptleistung oder eine ihm zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten dar. Vielmehr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, da die Versendung der Datei mit dem Gutschein eine reine Nebenleistung zur Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung ist. Die von der Beklagten verwendete Preisklausel ist daher lediglich als Modifikation des vereinbarten Hauptpreises anzusehen, die uneingeschränkt kontrollfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 15ff.).

cc) Nach der genannten Vorschrift des § 448 BGB hat der Kunde lediglich die Transportkosten zu tragen. Dagegen gewährt die genannte Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, insbesondere nicht für Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können. Dies sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das Gebot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen Interesse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann. Daher liegt vorliegend in der Berechnung einer „Systemgebühr“ für die Zurverfügungstellung des erworbenen Gutscheins eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der nebenvertraglich geschuldeten Übermittlung. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 23ff.).

dd) Diese kann zwar auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung widerlegt werden. Hierfür hat die Beklagte jedoch nichts Konkretes dargetan. Sie weist zwar auf ihrer Internetseite unter dem Link „Versand & Zahlung“ (Anlage K5) darauf hin, dass es sich bei der Systemgebühr um eine Gebühr eines Drittanbieters zur Generierung und Verarbeitung des elektronisch generierten Gutscheincodes zur sofortigen Bereitstellung des Gutscheins als Print@Home-Variante handeln soll. Nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag soll die Gebühr die eigenen Kosten für Generierung und Speicherung der Gutscheine kompensieren. Dies ist aber grundsätzlich durch die von der Beklagten ohnehin verwendeten elektronischen Infrastruktur abgedeckt. Eine Rechtfertigung für die Benachteiligung des Vertragspartners kann hierin also nicht gesehen werden (BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 28).

Weil aus diesem Grund für die Erhebung der Systemgebühr keine wirksame vertragliche Grundlage existiert, darf die Beklagte diese nicht bei der Bestellung als zusätzliche Kosten angeben. Daher kann der Kläger deswegen Unterlassung verlangen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der "Kohl-Protokolle" - Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen

BGH
Urteil vom 23. 04.2026
I ZR 41/24


Der BGH hat entschieden, dass die Witwe von Dr. Helmut Kohl keinen Anspruch auf Auskunft oder Gewinnherausgabe gegen den Autor und den Verlag des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" hat.. Der BGH hat zudem einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen bejaht.

Die Pressemitteilung des BGH:
Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle", aber Verbot weiterer
Passagen daraus

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche der Witwe von Dr. Helmut Kohl gegen einen Autor und den Verlag des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" entschieden. Die von der Klägerin gegen beide Beklagten verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe bestehen nicht. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Autors und des Verlags zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Buchs hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Jedoch hat er die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1) und der Verlag (Beklagte zu 3) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" (nachfolgend: Buch). Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors.

Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen.

Auf die Berufungen der Klägerin und des Autors hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Autor haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Verlag hat seine Verurteilung zur Unterlassung hingenommen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung als unwirksam und die Revisionen der Klägerin sowie des Autors als unbeschränkt zulässig angesehen.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Autor angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt.

Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Autor richtet. Das Berufungsgericht hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Autors ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Autors zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.

Aufgrund eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit auch auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Verlag zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben.

Die Revision des Autors ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Autor hat - ebenso wie der Verlag - nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Autor für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt - anders im Fall einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst - daran, dass die Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht worden ist. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus. Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheberrechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Der Bundesgerichtshof hat nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Autor, sondern diese insgesamt abgewiesen. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs. Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Autor - oder den Verlag - bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln - Urteil vom 11. Dezember 2019 - 28 O 11/18

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 6. März 2024 - 15 U 314/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 241 Abs. 2 BGB

Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 242 BGB

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 823 Abs. 1 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 1004 Abs. 1 BGB

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

OLG Hamm: Rabattgewährung nur via App verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 AGG – Penny gegen vzbv

OLG Hamm
Urteil vom 16.04.2026
I-13 UKl 7/25


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Lebensmitteleinzelhändler bestimmte Rabatte exklusiv über eine Smartphone-App anbieten dürfen, ohne damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG zu verstoßen. Das Gericht stellt klar, dass in der bloßen Voraussetzung einer App-Nutzung für Preisvorteile weder eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG noch eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG wegen des Alters oder einer Behinderung liegt. Der vzbv konnte eine spezifische Benachteiligung dieser Gruppen durch die digitale Hürde nicht ausreichend darlegen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen PENNY Markt GmbH

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die PENNY Markt GmbH hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen, allerdings die Revision zugelassen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ feststellbar sei. Die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG sei nicht verletzt. Es liege weder eine sogenannte „unmittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 1 AGG) noch eine sogenannte „mittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne.

Hier sei vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es komme – so das Gericht im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vom heutigen Tage – darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gebe, die grundsätzlich bereit seien oder wären, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein solches Interesse hätten, die App zu nutzen, dies aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht könnten.

Dazu habe der Kläger nicht genügend vorgetragen. Das allgemeine Vorbringen des Klägers, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht aus. Die vom Kläger vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung würden nicht die App der Beklagten betreffen. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen. Warum dies so ist, bleibe hingegen offen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 19 AGG (Auszug)
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
(…)
ist unzulässig.

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Be-handlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Si-tuation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in be-sonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
[...]
Das Aktenzeichen lautet I-13 UKl 7/25.

Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen.

OLG Bamberg: TikTok verstößt gegen Art. 16, 27 und 38 des Digital Services Act (DSA) – Mängel bei Feed-Deaktivierung und Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte

OLG Bamberg
Urteil vom 18.03.2026
3 UKl 5/25 e
TikTok / Bytedance


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Plattform TikTok gegen Art. 16, 27 und 38 des Digital Services Act (DSA) verstößt, da die Option zur Deaktivierung personalisierter Feeds nicht „leicht zugänglich“ platziert ist und das Meldesystem für rechtswidrige Inhalte durch eine unübersichtliche Menüführung die notwendige Benutzerfreundlichkeit vermissen lässt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klage ist zulässig.

a. Das Oberlandesgericht Bamberg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international, sachlich und örtlich zuständig.

aa. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist international zuständig. Für Verbandsklagen, die andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln betreffen, gilt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVO (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Baetge, jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, Stand: 01.03.2026, § 6 UKlaG, Rn. 6; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 6 Rn. 11 f.). Da sich die streitgegenständliche Webseite der Beklagten auch an Nutzer in der Bundesrepublik richtet, ist die hiesige internationale Zuständigkeit eröffnet.

bb. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des OLG Bamberg folgt für den Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 13a Abs. 1 GVG. Die Beklagte verfügt über keine gewerbliche Niederlassung und keinen Wohnsitz im Inland. Zum durch die Webseite angesprochenen Nutzerkreis gehören auch Bürger in Bayern, so dass ein Handlungsort (auch) hier gegeben ist. Gem. § 2 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu Bayern besteht eine bayernweite Zuständigkeitskonzentration beim OLG Bamberg.

Auch der Klageantrag zu Ziff. 2 unterfällt der erstinstanzlichen Sonderzuständigkeit des Senats nach § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG, da der geltend gemachte Ersatzanspruch für die Abmahnkosten „nach diesem Gesetz“ (§ 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG) verfolgt wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2025 – 6 UKl 14/24, NJW 2025, 3233, 3234 Rn. 19; OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 – 2 UKl 1/23, Rn. 55, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2024 – 12 UKl 1/24, GRUR-RR 2025, 254, 255 Rn. 28).

b. Der Kläger ist klagebefugt. Er beschränkt seine Klage ausweislich seines Antrags entgegen der Behauptung der Beklagten ausdrücklich auf Handlungen gegenüber Verbrauchern und hält sich damit sowohl an die Anforderung eines Handelns im Interesse des Verbraucherschutzes gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG als auch an seinen Satzungszweck. Unabhängig davon stellt das Interesse des Verbraucherschutzes gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG nach überwiegender Auffassung eine materiellrechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruchs und keine Prozessvoraussetzung dar (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 84 m. w. Nachw.). Wird dem gefolgt, was hier nicht entschieden werden muss, so hätte ein fehlendes Verbraucherschutzinteresse damit keine Unzulässigkeit der Klage zur Folge.

c. Dem Kläger fehlt auch nicht wegen Vorrangs der europäischen Kontrollmechanismen die Klage- und Sachbefugnis, um aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG gegen die Beklagte vorzugehen.

Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass die Einhaltung der DSA als Akt europäischen Rechts grundsätzlich mit Mitteln des öffentlichen Rechts durch die Koordinatoren für digitale Dienste erfolgt (Art. 51 und Art. 56 Abs. 1 DSA), wobei gem. Art. 56 Abs. 2, 3 DSA für Verstöße durch sehr große Plattform- und Suchmaschinenanbieter im Sinne des Art. 33 DSA die Kommission ausschließlich zuständig ist (vgl. NK-DSA/Grisse, 1. Aufl. 2023, Art. 27 Rn. 51). Dies entzieht sie aber nicht der Kompetenz verbraucherschutzrechtlicher Überprüfung im Rahmen von Verfahren nach dem UKlaG. Wie der Schadensersatzanspruch des Nutzers gem. Art. 54 DSA belegt, schließt die öffentlichrechtliche Aufsicht eine zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung nicht generell aus (Grisse a. a. O., Rn. 52; Kraul/Bartels, Das neue Recht der digitalen Dienste, 1. Aufl. 2023, § 5 Rn. 119 f.). Dies sieht die Beklagte im Grundsatz nicht anders, hält aber den Pauschalverweis des § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG für zu weitgehend und meint, einem Verbraucherschutzverband fehle die Klagebefugnis, wenn den gerügten Verstößen gegen die DSA keine verbraucherschützende Relevanz zukomme.

Der DSA ist in § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG ausdrücklich, und zwar ohne Einschränkung, als Verbraucherschutzgesetz genannt. Dies ist konsequent, denn grundsätzlich ist der DSA in besonderem Maße mit den Zielen des Verbraucherschutzes verbunden (KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, WRP 2025, 1457, 1458 Rn. 17; HdB-VerbraucherR/Kroschwald, 4. Aufl. 2026, § 3b Rn. 48), wenngleich er auch nicht verbraucherschützende Vorschriften enthält. Dies hebt der Verordnungsgeber mit der Passage in Art. 1 Abs. 1 DSA ausdrücklich hervor und ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 3.

Die Klagebefugnis wäre dem Kläger daher nur bei einer teleologischen Reduktion des § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG abzusprechen. Die Frage, ob einem Verbraucherverband die Klagebefugnis ausnahmsweise fehlt, soweit er sich auf einzelne Vorschriften der DSA beruft, denen materiell kein verbraucherschützender Gehalt zukommt – in diesem Fall dürfte es allerdings regelmäßig am Handeln im Interesse des Verbraucherschutzes gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG fehlen –, muss im gegenständlichen Rechtsstreit nicht beantwortet werden. Jedenfalls den hier im Raum stehenden Normen Art. 16 und 27, 38 DSA kommt nämlich verbraucherschützender Charakter zu.

aa. Das Verfahren zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dient dem Datenschutz der Nutzer (Art. 3 lit. b DSA), zu denen selbstverständlich in großem Umfang auch Verbraucher gehören (vgl. BeckOK UWG/Günther, 30. Ed. 01.07.2025, UKlaG § 2 Rn. 72). Die Bedeutung der De-Personalisierung kann aus Sicht des Verbraucherschutzes kaum unterschätzt werden, denn sie dient dem Erkennen, Vermeiden oder Reduzieren und Steuern systemischer Risiken, vgl. Art. 34 Abs. 1 DSA (HdB-VerbraucherR/Kroschwald, 4. Aufl. 2026, § 3b Rn. 92). Gerade vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Verbraucherschutzes für den DSA (Art. 1 Abs. 1 DSA) liegt es fern, die Zielrichtung des Art. 38 DSA vorrangig im Schutz des Binnenmarkts und fairen Wettbewerbs zu sehen und dem Verbraucherschutz nur eine Neben- oder gar bloße Reflexwirkung zuzusprechen.

Es überzeugt nicht, Art. 38 DSA den verbraucherschützenden Charakter deswegen abzusprechen, weil die Vorschrift nur sehr große Online-Plattformen bzw. -Suchmaschinen betrifft (so aber Steinrötter, Verbraucherschutz-Verbandsklagen zur Durchsetzung des Digital Services Act, MMR 2026, 3, 8). Für eine Einstufung als verbraucherschützende Vorschrift ist nicht erforderlich, dass es sich um das alleinige Ziel handelt. Der Verordnungsgeber ist zu einer Abwägung berechtigt, die ihn vorliegend zu dem Ergebnis führen durfte, dass die Marktmacht der sehr großen Online-Anbieter mit der daraus folgenden Gefährdung der Allgemeinheit zusätzlich zu den alle Anbieter treffenden Verbraucherschutzinteressen eine besondere Verpflichtung zur Einrichtung eines De-Personalisierungsverfahrens rechtfertigt.

Zudem verengt es den Blick unsachgemäß, allein auf den verbraucherschützenden Charakter des Art. 38 DSA abzustellen. Art. 38 DSA ist eine Ergänzung zu Art. 27 DSA. Die Verpflichtung, dem Nutzer bei Existenz mehrerer Empfehlungssysteme den jederzeitigen Wechsel zu ermöglichen und diese Funktion unmittelbar und leicht zugänglich zu halten, folgt nicht aus Art. 38 DSA, sondern aus Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA. Dieser Absatz wiederum bezieht sich auf Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA (Transparenz der Empfehlungssysteme), einer Norm, die selbst von Autoren, die eine verbraucherschützende Wirkung des Art. 38 DSA ablehnen, grundsätzlich als Verbraucherschutzvorschrift anerkannt wird (namentlich Steinrötter, MMR 2026, 3, 8 f.). Es wäre widersinnig und wird soweit ersichtlich auch nicht vertreten, dass die Transparenz der Empfehlungssysteme gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA verbraucherschützend ist, die Möglichkeit zum Wechsel zwischen den Systemen und die Verpflichtung zum klaren und verständlichen Hinweis gem. Art. 27 Abs. 3 DSA aber nicht.

Aus diesem Grund kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Art. 56 Abs. 2 DSA stützen. Diese Norm verleiht der Kommission ausschließliche Befugnisse, Kapitel III Abschnitt 5 zu überwachen und durchzusetzen. In diesem Abschnitt ist Art. 38 DSA enthalten, aber nicht Art. 27 DSA. Zudem betrifft Art. 56 DSA nur das Verhältnis von Kommission und mitgliedsstaatlichen Behörden im Feld der Überwachung und Durchsetzung der Anbieterpflichten (Art. 51, Art. 65 ff. DSA, vgl. NK-DSA/Hofmann/Raue, 1. Aufl. 2023, Art. 56 Rn. 1, 3).

bb. Auch die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem Verbraucherschutz.

Eine wesentliche Funktion des Melde- und Abhilfeverfahrens gem. Art. 16 DSA ist die Konkretisierung der Voraussetzungen für die allgemeine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA [Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 4; Gerdemann/Spindler: Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) (Teil 1), GRUR 2023, 3, 8]. Hostingdiensteanbieter sind nach Art. 8 DSA nicht verpflichtet, gespeicherte Informationen zu überwachen. Sie müssen nicht aktiv nach Umständen forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (NK-DSA/F. Hofmann, 1. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 15 f.). Erhält ein Host-Provider aber eine Meldung nach Maßgabe des Art. 16 DSA, deren Inhalt es einem sorgfältig handelnden Anbieter ermöglicht, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist, begründet dies gem. Art. 16 Abs. 3 DSA eine konkrete Kenntnis und damit die Obliegenheit zum zügigen Tätigwerden nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA.

Das formelle Meldeverfahren nützt damit zum einen dem Betreiber, dem es erspart bleibt, eigeninitiativ auf seiner Online-Plattform nach Rechtsverletzungen zu suchen. Diese Zielrichtung weist allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung auf. Den Aufwand einer eigenen Recherche hätte der Verordnungsgeber dem Plattformbetreiber auch ersparen können, ohne ein Meldeverfahren einzuführen und hierfür eine Zunahme rechtswidriger Inhalte hinzunehmen. Dies verdeutlicht, dass Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 DSA zugleich den Zweck verfolgt, die Plattform von rechtswidrigen Inhalten freizuhalten. Ein effektives Meldeverfahren dient damit auch dem Schutz der Nutzer – zu einem großen Anteil zugleich Verbraucher – vor rechtswidrigen Inhalten.

Dabei bewirkt die Angabe von Namen und E-Mail-Adresse des Melders gem. Art. 16 Abs. 2 S. 2 lit. c DSA eine Steigerung der Effektivität. Zwar muss der Hostingdiensteanbieter auch anonymen Meldungen nachgehen; allerdings wird man ihm zugestehen müssen, konkrete Erfahrungswerte von anonymen Meldungen berücksichtigen zu dürfen, um die Bearbeitung zu priorisieren und die Rechtswidrigkeit eines Inhalts zu beurteilen. So kann sich etwa in den Beschwerde- und den weiteren Rechtsbehelfsverfahren herausstellen, dass bei einer bestimmten Art von Informationen anonyme Hinweise überdurchschnittlich oft Fehlmeldungen sind (NK-DSA/Raue, 1. Aufl. 2023, Art. 16 Rn. 40). Schon deshalb steigert die Angabe von Identifizierungsmerkmalen der meldenden Person die Effektivität des sich anschließenden Abhilfeverfahrens.

Dieser Effekt wird noch durch die Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters verstärkt, dem Hinweisgeber unverzüglich eine Empfangsbestätigung der Meldung (Art. 16 Abs. 4 DSA) sowie später die mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehene Entscheidung (Art. 16 Abs. 5 DSA) zu übermitteln. Beides setzt naturgemäß die Kenntnis seiner Identität voraus (Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 33; NK-DSA/Raue, 1. Aufl. 2023, Art. 16 Rn. 104).

Damit dient nicht nur das vor dem Hintergrund des Datenschutzes bestehende Recht des Melders auf Anonymität (Erwägungsgrund 50 S. 5 DSA), sondern auch umgekehrt die Möglichkeit zur Angabe der persönlichen Daten dem Verbraucherschutz.

d. Die Klage ist vollumfänglich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa. Der Klageantrag Ziff. 1. a) begegnet insoweit keinen Bedenken. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 184/17, GRUR 2019, 746, 747 Rn. 15 – Energieeffizienzklasse III; Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228, 1230 Rn. 26 – Tagesschau-App; Urteil vom 11.10.1990 – I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 – Unbestimmter Unterlassungsantrag). Eine Bezugnahme auf Anlagen – wie im Streitfall auf die Anlage K 3 – ist zur Konkretisierung der Verletzungshandlung, deren Verbot begehrt wird, zulässig (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2015 – 3 U 379/15 –, Rn. 20, juris; BeckOK-ZPO/Bacher, 59. Ed. 01.12.2025, § 253 Rn. 57a i. V. m. Rn. 39a).

Nach diesen Maßstäben erweist sich der Klageantrag als hinreichend bestimmt. Für die Beklagte sind die Verletzungshandlungen klar erkennbar, deren Unterlassung der Kläger begehrt. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Werbung gemäß Anlage K 3 ist die notwendige Konkretisierung hergestellt worden.

Das Argument der Beklagten überzeugt nicht, es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit, weil der Kläger nicht bezeichne, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen sollten, die konkreten Elemente des User Flows nicht identifiziere, die die Basis des Unterlassungsanspruchs bilden sollten, und im Unklaren lasse, ob der in Anlage K 3 gezeigte User Flow insgesamt verboten werden solle oder beibehalten werden könne, solange er über weitere Wege als den oben dargestellten Rechtsklick erreicht werden kann. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht. Es liegt in der Hand des Klägers, die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Bezeichnung beanstanden möchte, mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung anzugreifen. Er kann aber auch nur ein Unterlassungsbegehren formulieren und mit verschiedenen Begründungen untermauern. Dann muss davon ausgegangen werden, dass der Streitgegenstand den im Antrag genannten Vorgang generell umfassen soll. Die erforderliche Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auch in diesem Fall gewahrt (BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, GRUR 2013, 401, 403 Rn. 26 – Biomineralwasser).

Der Kläger hat die Ausgestaltung des Verfahrens zur Deaktivierung der personalisierten Feed-Funktion auf der Webseite der Beklagten dargestellt. Die Elemente, an denen er sich aus verbraucherschutzrechtlicher Perspektive stört, hat er hinreichend beschrieben; auch die Beklagte nennt keine relevanten Elemente des User Flows, die im Antrag nicht enthalten wären. Dadurch hat der Kläger das Verfahren in der konkreten, auf der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform in der Web-Version zur Anwendung kommenden Weise zum Streitgegenstand gemacht. Über diesen hat das Gericht zu entscheiden, § 308 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist im Rahmen des § 253 ZPO nicht gehalten, darzulegen, welche hypothetische Alternativgestaltung er als rechtmäßig erachte. Deshalb muss er auch nicht angeben, ob er eine Ausgestaltung des Deaktivierungsverfahrens für personalisierte Feeds akzeptieren würde, wenn es auf andere Weise als über die im oberen Rand des gerade geöffneten Beitrags abgebildeten drei Punkte erreichbar wäre.

Aus den vorgenannten Gründen stellt Klageantrag Ziff. 1 a) keine unzulässige alternative Klagehäufung dar. Eine solche liegt vor, wenn ein einheitliches Klageziel aus unterschiedlichen Streitgegenständen abgeleitet wird (etwa gleichrangig aus eigenem und aus abgetretenem Recht; BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – III ZR 371/12, BeckRS 2014, 01621; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2022 – 11 U 82/18, BeckRS 2022, 34191 Rn. 33; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 253 Rn. 58). Dem gegenständlichen Klageantrag Ziff. 1 a) liegt aber nur ein Lebenssachverhalt zugrunde.

bb. Klageantrag Ziff. 1 b) ist in der zuletzt gestellten Fassung ebenfalls hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt.

Maßgeblich ist der Antrag aus dem Schriftsatz vom 22.12.2025 und nicht die Fassung der Klageschrift, die tatsächlich nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger durfte den Antrag neu formulieren. Seine Umformulierung stellt schon keine Klageänderung gem. § 263 ZPO dar, weil der zugrunde liegende Lebenssachverhalt gleich geblieben ist. Die Auffassung der Beklagten, der Klageantrag beinhalte in seiner neuen Fassung die Verpflichtung, die Meldung sämtlicher Verstöße (auch gegen die Compliance-Guideline) dem förmlichen Verfahren nach Art. 16 DSA zu unterwerfen, ist nicht zutreffend. Der Kläger stellt einen Unterlassungsantrag, der sich auf die derzeitige Ausgestaltung des Meldeverfahrens bezieht. Es handelt sich um keinen Verpflichtungsantrag, das Verfahren in einer bestimmten Weise aufzubauen.

Unabhängig davon wäre eine Klageänderung, die auf dem gerichtlichen Hinweis aus der Ladungsverfügung beruht, unzweifelhaft sachdienlich (§ 263 a. E. ZPO).

e. Der Zulässigkeit der Klage steht keine ausschließliche Entscheidungsbefugnis der EU-Kommission bzw. der Koordinatorin CnaM entgegen.

Die entsprechende Auffassung der Beklagten beruht auf der These, die hier maßgeblichen Normen seien nicht verbraucherschützender Natur. Wie ausgeführt teilt der Senat diese Annahme nicht. Dass selbst bei einem Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften die Verbandsklage ausgeschlossen wäre, behauptet auch die Beklagte nicht. Eine solche Ansicht stünde auch in offenkundigem Widerspruch zu Erwägungsgrund 149 des DSA, die Nutzer hätten das Recht, eine juristische Person oder eine öffentliche Stelle mit der Ausübung ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte zu beauftragen. Hieraus folgt, dass Nutzer die in der Verbandsklagen-RL vorgesehenen Stellen in Anspruch nehmen können. Dementsprechend führt die Verbandsklagen-RL in Anh. I Nr. 68 den DSA auf, was wiederum von § 2 Abs. 2 Nr. 57 umgesetzt wurde (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 69; BeckOK UWG/Günther, 30. Ed. 01.07.2025, UKlaG § 2 Rn. 72).

2. Die zulässige Klage erweist sich auch in der Sache vollumfänglich als erfolgreich.

a. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG zu.

Auf den vorliegenden Streitfall ist deutsches Sachrecht anwendbar. Richtet sich eine beanstandete Website bestimmungsgemäß an Kunden in der Bundesrepublik, so ist gem. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht anzuwenden, da die Rechte von Konsumenten betroffen sind, die in Deutschland leben (LG Berlin, Versäumnisurteil vom 06.05.2022 – 15 O 266/20, Rn. 8, juris; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Baetge, jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, Stand: 01.03.2026, § 2 UKlaG, Rn. 121).

aa. Das von der Beklagten in der Web-Version verwendete Verfahren zur De-Personalisierung der Feeds erfüllt die Vorgaben des Art. 38, 27 Abs. 3 S. 2 DSA nicht, weil die Auswahlmöglichkeit der Funktion nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.

(1) Anbieter sehr großer Plattformen im Sinne des Art. 33 DSA müssen für ihre Empfehlungssysteme mindestens eine Nutzungsoption anbieten, die nicht auf Profiling gem. Art. 4 Abs. 4 DS-GVO, also nicht auf der Analyse und Bewertung personenbezogener Daten des Nutzers, beruht. Gibt es mehrere Empfehlungsoptionen, muss die Funktion, mit der diese (inklusive der Profilingfreien Empfehlungsoption) ausgewählt werden können, gem. Art. 38 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA für die Nutzer von der Benutzeroberfläche aus, auf der die Empfehlungen angezeigt werden, jederzeit unmittelbar und leicht zugänglich sein (NK-DSA/Grisse, 1. Aufl. 2023, Art. 38 Rn. 10, 11; Art. 27 Rn. 38).

Die Anforderungen der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Einstellungs- und Änderungsoption gem. Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA entspricht derjenigen des Art. 26 Abs. 1 lit. d DSA. Der Unterschied in der Formulierung („unmittelbar“ beziehungsweise „direkt“) geht auf eine Ungenauigkeit bei der Übersetzung zurück. Die Änderungsmöglichkeit ist direkt und leicht zugänglich, wenn sie parallel zu den gereihten Inhalten dargestellt oder über einen Hyperlink verknüpft wird (Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 27 Rn. 20). Jedenfalls der Einstiegs-Link muss direkt im unmittelbaren Zusammenhang mit den Empfehlungen zu finden sein, z.B. in der Ecke eines Newsfeeds (Holznagel, Internet und E-Commerce: Die Regulierung von Empfehlungssystemen im DSA, CR 2025, 318, 320).

(a) Nach diesen Maßstäben ist die Funktion zur Deaktivierung der Personalisierung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA unmittelbar zugänglich. Unstreitig lässt sich durch einen Rechtsklick auf ein Video ein Menü öffnen, das den Unterpunkt „Feeds verwalten“ enthält. Von diesem wiederum gelangt man zur Deaktivierungsfunktion. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten, namentlich einem Zitat ihrer Hilfeseite, an dessen Richtigkeit kein Zweifel angemeldet wird, funktioniert dieser Weg beim Rechtsklick auf jeglichen angezeigten Beitrag und jegliches angezeigte Produkt (Anlage B 4). Da sowohl nach Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA als auch nach Erwägungsgrund 94 die Zugänglichkeit von der Online-Schnittstelle aus stattfinden muss, auf der das Ergebnis des personalisierten Feeds präsentiert wird, entspricht die Positionierung in den Videos und sonstigen Produkten den Vorgaben des DSA (gleiches gilt für die Platzierung des Links in einem Nachrichten-Feed eines sozialen Mediums; Gerecke, Social-Media-Recht-HdB/Schmieke, 1. Aufl. 2023, Kap. 3 Rn. 99). Eine Platzierung in den Kontoeinstellungen ist dementsprechend nicht erforderlich (und genügte, wenn es sich um den einzigen Weg handelte, wohl auch nicht dem Unmittelbarkeitserfordernis). Dementsprechend ist es vor dem Hintergrund des Unmittelbarkeitskriteriums auch nicht zu beanstanden, dass sich das Menü mit dem Unterpunkt „Feeds verwalten“ beim Klick auf ein Teil der Benutzeroberfläche, der kein Video und kein sonstiges Produkt enthält, nicht öffnet.

(b) Allerdings ist die De-Personalisierungsfunktion nicht leicht zugänglich.

(aa) Der leichten Zugänglichkeit steht entgegen, dass die Funktion „Feeds verwalten“, die den Einstieg in das Menü zur Depersonalisierung bildet, nur bei einem Rechtsklick auf ein Video oder Produkt erscheint, bei einem Rechtsklick auf einen sonstigen Teil der Benutzeroberfläche oder auf die drei Punkte, die bei Bewegung des Cursors auf einem Video am oberen Rand erscheinen, sich aber andere Menüs öffnen, die diese Funktion nicht enthalten.

Eine Information ist leicht zugänglich, wenn der durchschnittliche Verbraucher auf möglichst einfache Weise von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BT-Drs. 19/27655, S. 38, zum identischen Begriff in Art. 246d Abs. 2 EGBGB und § 312k Abs. 2 S. 4 BGB) und die Schaltfläche ohne erheblichen Aufwand finden kann (KG, Urteil vom 21.01.2025 – 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538, 540 Rn. 34; BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 01.10.2025, BGB § 312k Rn. 20). Das setzt ihre Platzierung an der Stelle voraus, an der der Nutzer sie typischerweise erwartet (KG a. a. O., Rn. 37). Es setzt aber auch voraus, dass der Nutzer nicht erst im Rahmen einer Vielzahl von Einstellungsmöglichkeiten unterschiedlichster Art nach der Funktion suchen muss (so zu Art. 27 DSA: NK-DSA/Grisse, 1. Aufl. 2023, Art. 27 Rn. 38). Korrespondierend hierzu fehlt es an der leichten Erreichbarkeit auch dann, wenn zwar das Menü, das den relevanten Unterpunkt (hier: „Feeds verwalten“) enthält, nicht überfrachtet ist, aber neben anderen Menüs besteht, die sich auf ähnliche Weise öffnen lassen und diesen Menüpunkt nicht enthalten.

Indem die Beklagte mit drei Punkten im oberen rechten Rand eine Menüfunktion eingerichtet hat, stellt sie eine dem durchschnittlichen Internetnutzer aus zahlreichen Programmen bekannte Option zur Ermöglichung weiterer Aktionen zur Verfügung. Bewegt vorliegend der Nutzer den Cursor über einen Beitrag und erscheinen daraufhin die drei Punkte, dann wird er regelmäßig diese anwählen, wenn er Funktionen ändern will. Im dann erscheinenden Menü findet sich aber keine Möglichkeit, die Feedsverwaltung zu depersonalisieren. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund verwirrend, dass es mit dem Menüpunkt „nicht interessiert“ im unter den drei Punkten erscheinenden Drop-Down-Menü durchaus eine Funktion gibt, die mit der Beeinflussung der Feeds-Verwaltung zusammenhängt. Denn ausweislich der Erläuterung der Beklagten hat ein Klick auf den Unterpunkt „nicht interessiert“ zur Folge, dass künftig weniger ähnliche Inhalte angezeigt werden (Anlage K 2, „Für dich“, erster Gliederungspunkt). Der Nutzer wird demnach nicht davon ausgehen, dass die De-Personalisierung der Feeds in einem anderen Menü vorzunehmen ist, das sich nicht durch die drei Punkte, sondern über einen Rechtsklick auf ein Video oder Produkt (nicht aber auf einen „freien“ Teil der Benutzeroberfläche) aktivieren lässt.

Dabei ist auch von Bedeutung, dass eine möglichst einfache Weise der Kenntniserlangung gefordert wird. Die Gesetzesbegründung zum inhaltsgleichen Begriff in Art. 246d Abs. 2 EGBGB und § 312k Abs. 2 S. 4 BGB (siehe oben) ist auf Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA übertragbar. Es kann der Beklagten vor diesem Hintergrund zwar nicht abverlangt werden, umfangreiche Menüs zur Verfügung zu stellen, die dann wegen Überfrachtung wieder unübersichtlich und deshalb auch nicht leicht zugänglich wären. Die Aufnahme der De-Personalisierungsfunktion in das Menü, das bei einem Klick auf die drei Punkte erschiene, führte aber nicht zu einer solchen Überfrachtung des bisher aus drei Schaltflächen bestehenden Menüs.

Der Unterlassungsantrag Ziff. 1 a) ist damit gem. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG i. V. m. Art. 38, 27 Abs. 3 DSA begründet.

(bb) Da der Menüpunkt „Feeds verwalten“ entgegen Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA nicht leicht zugänglich ist, kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob seine Bezeichnung die erforderliche Klarheit aufweist, also ob der durchschnittliche Nutzer unter diesem Menüpunkt die Möglichkeit zur De-Personalisierung erwartet.

bb. Die Beklagte verstößt zudem mit der Ausgestaltung ihres Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte auf der von ihr betriebenen Online-Plattform gegen Art. 16 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 lit. c DSA.

Gem. Art. 16 Abs. 1 DSA haben die Hostingdiensteanbieter Verfahren einzurichten, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen mutmaßlich rechtswidrige Inhalte von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich sowie benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen. Sie müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern. Dazu haben die Hostingdiensteanbieter die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die u. a. den Namen und die Adresse der meldenden Person enthalten (Art. 16 Abs. 2 S. 1, S. 2 lit. c DSA).

(1) Leicht zugänglich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA ist das Meldeverfahren, wenn bereits der Einstieg in das Verfahren klar erkennbar ist (vgl. Erwägungsgrund 50 S. 3 DSA). Der meldewilligen Person oder Einrichtung muss es danach möglich sein, direkt in der Nähe des zu meldenden Inhalts in das Meldeverfahren einzusteigen (Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 10; NK-DSA/Raue, 1. Aufl. 2023, Art. 16 Rn. 24). Klar erkennbar ist der Einstieg in das Meldeverfahren zudem nur dann, wenn sich anhand seiner äußeren Gestaltung die Möglichkeit einer Meldung rechtswidriger Inhalte ohne weiteres erschließt. Etabliert haben sich durch ein Flaggensymbol und/oder den Text „Inhalt melden“ gekennzeichnete Schaltflächen (Meldebuttons), nach deren Anklicken sich ein Webformular oder auch ein mehrstufiges Menü zur Meldung des Inhalts öffnet (Mörsdorf a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben bestehen an der leichten Zugänglichkeit des gegenständlichen Meldeverfahrens keine Zweifel; solche werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

(2) Die Ausgestaltung des Meldeverfahrens stellt sich aber nicht als benutzerfreundlich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA dar.

(a) Benutzerfreundlich ist das Meldeverfahren, wenn es ohne Unannehmlichkeiten für meldewillige Personen und Einrichtungen durchschritten werden kann (Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 11). Auswahlmenüs, die meldewilligen Personen eine juristische Bewertung des von ihnen gemeldeten Inhalts abverlangen, sind im Hinblick auf die nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 lit. a DSA geforderte Erläuterung zulässig; auch sie müssen aber benutzerfreundlich ausgestaltet sein (Mörsdorf a. a. O.).

Vorliegend sieht das Drop-Down-Menü, das sich nach einem Klick auf den leicht zugänglichen Meldebutton öffnet, eine ganze Reihe von Auswahlmöglichkeiten vor, von denen nur die Schaltfläche „Widerrechtlichen Inhalt melden“ einen den Vorgaben des Art. 16 DSA genügenden Weg eröffnet. Diese befindet sich ohne besondere Hervorhebung inmitten der weiteren Schaltflächen. In keiner Weise ist kenntlich gemacht, dass sie sich von den übrigen Untermenüs qualitativ unterscheidet. Der Nutzer kann nicht erkennen, dass er nur bei Auswahl der Schaltfläche „Widerrechtlichen Inhalt melden“ ein offizielles Meldeverfahren gem. Art. 16 DSA in die Wege leitet. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als einige der übrigen Unterpunkte ebenfalls rechtswidrige Inhalte gem. Art. 3 lit. h) DSA betreffen (etwa „Hass und Belästigung“, „Betrug und Schwindel“ oder „Fälschungen und geistiges Eigentum“).

Faktisch hängt es daher häufig vom Zufall ab, welche Schaltfläche der Nutzer betätigt und demnach auch, ob er ein den Anforderungen des Art. 16 DSA genügendes Meldeverfahren in die Wege leitet. Der Nutzer, der (ungewöhnlicherweise) die Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 DSA kennt, müsste eventuell den eingeleiteten Meldevorgang abbrechen und weitere Menüpunkte ausprobieren, bis er auf die Schaltfläche „widerrechtlichen Inhalt melden“ stößt. Die Auffindung dieses Meldeverfahrens wird dem Nutzer daher durch die Ausgestaltung in einer Weise erschwert, dass sie entgegen der Vorgabe der Benutzerfreundlichkeit mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Der weitaus häufigere Fall wird allerdings ohnehin sein, dass der meldewillige Nutzer gar nicht bemerkt, kein den Anforderungen des Art. 16 DSA entsprechendes Verfahren in die Wege geleitet zu haben.

(b) Dem steht der Einwand der Beklagten nicht entgegen, zur Einrichtung eines parallelen Meldeverfahrens für Verstöße gegen ihre Community-Standards berechtigt zu sein, das nicht den Anforderungen des Art. 16 DSA genügen muss. Dieses Recht steht ihr zweifellos zu. Ebenso wenig wie es mit Art. 16 DSA vereinbar ist, wenn dieses Meldeverfahren das vom DSA vorgesehene benachteiligt (Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 12), kann es aber dazu berechtigen, das Verfahren nach Art. 16 DSA so in den Hintergrund treten zu lassen, dass seine Benutzerfreundlichkeit leidet. Dies ist vorliegend indes mangels jedweder Kennzeichnung, welche Schaltflächen die Meldung der Verletzung von Community-Standards und welche die Meldung rechtswidriger Inhalte im Sinne des Art. 16 Abs. 1 DSA betreffen, der Fall.

(c) Dementsprechend besteht der Unterlassungsanspruch im unter Ziff. 1 b) beantragten Umfang. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Unterlassungsantrag nicht zu weitgehend.

Ein Unterlassungsantrag ist zu weitgehend, soweit er den materiellen Unterlassungsanspruch übersteigt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 86 i. V. m. UWG § 8 Rn. 1.66). Der sachliche Umfang des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Umfang eine Begehungsgefahr. Ausgangspunkt ist dabei die konkrete Verletzungshandlung. Dabei ist zu beachten, dass sich die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen erstreckt, ohne dass insofern auf eine Erstbegehungsgefahr zurückgegriffen werden müsste (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen a. a. O., Rn. 1.64).

Nach diesen Maßstäben entspricht der Antrag, der sich eng am konkreten Verstoß orientiert, der Reichweite des materiellen Unterlassungsanspruchs. Er umfasst nur die Unterlassung der konkreten Ausgestaltung des Meldevorgangs. Der Beklagten wird die Vorhaltung eines zusätzlichen – neben dem formellen nach Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 DSA bestehenden – Meldewegs für Verstöße gegen Community-Standards nicht verboten. Sie kann dabei grundsätzlich auch Untermenüs mit den jetzt schon vergebenen Bezeichnungen vorhalten, sofern ihre konkrete Ausgestaltung nicht dem Gebot der Benutzerfreundlichkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA des vom DSA vorgesehenen Meldeverfahrens für als rechtswidrig angesehene Inhalte entgegensteht und sich nicht als kerngleich mit dem hier gegenständlichen Erstverstoß darstellt.

cc. Das Interesse des Verbraucherschutzes an den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG folgt regelmäßig aus den Zuwiderhandlungen gegen verbraucherschützende Normen (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 84). Anhaltspunkte für ein nicht im Kollektivinteresse liegenden oder aus sonstigen Gründen nicht vom Verbraucherschutzinteresse gedeckten Tätigwerden des Klägers (vgl. BeckOK UWG/Günther, 30. Ed. 01.07.2025, UKlaG § 2 Rn. 82 f.) bestehen vorliegend nicht.

dd. Da die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, streitet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der auch im Anwendungsbereich des UKlaG für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454, 456 Rn. 35 – Strompreise; Beschluss vom 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 82; Nomos-BR/Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, § 2 Rn. 7). Gründe, die eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichen ließen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

b. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der geforderten Höhe gem. § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG (Klageantrag Ziff. 2).

Hierfür kommt es nicht darauf an, dass die Abmahnung zum Teil auch einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legte, nämlich soweit sie sich auf den Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung eines nicht auf Profiling beruhenden Empfehlungssystems gem. Art. 38 DSA bezieht. Anders als dort ausgeführt (Anlage K 7, S. 4), hat die Beklagte ein solches System unstreitig vorgehalten und insoweit ihrer Verpflichtung genügt. In Streit steht nunmehr die in der Abmahnung noch nicht gegenständliche Ausgestaltung des De-Personalisierungsverfahrens.

Dies berührt die Höhe der berechtigten Abmahnkosten aber nicht. Bei einer nur teilweisen Berechtigung der von einem Verband in Rechnung gestellten Abmahnkostenpauschale kommt keine Kürzung in Betracht, denn die Höhe der Abmahnkostenpauschale ist nicht von der Zahl der abgemahnten Verstöße abhängig. Sobald daher ein Verband auch nur einen berechtigten Unterlassungsanspruch geltend gemacht, ist es für seinen Aufwendungsersatzanspruch unschädlich, wenn in derselben Abmahnung zugleich nicht bestehende Ansprüche erhoben werden. Daher sind solche Kostenpauschalen auch bei nur teilweise berechtigten Abmahnungen ungekürzt zu erstatten (BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744, 749 Rn. 51 – Sondernewsletter; OLG Köln, Urteil vom 13.03.2020 – 6 U 267/19, GRUR-RR 2020, 506, 508 Rn. 34; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 122; Russlies, Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl. 2021, Rn. 467).

b. Die verlangte Pauschale von 306,69 € brutto ist vom Kläger plausibel dargelegt worden (Klageschrift vom 01.04.2025, S. 19 = Bl. 19 d. A.; Abmahnung vom 04.11.2024, Anlage K 7, S. 6) und der Höhe nach im Rahmen der dem Senat nach § 287 ZPO zustehenden Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Einwendungen werden insoweit von der Beklagten auch nicht erhoben. Dass der Kläger in seiner Berechnung sogar auf einen Betrag von 307,69 € kommt, ist unbeachtlich, da er einen solchen nicht geltend macht (§ 5 UKlaG i. V. m. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO).


Leitsätze des Gerichts:
1. Die öffentlichrechtliche Aufsicht gemäß Art. 51 und Art. 56 Abs. 1 DSA steht einer Klage- und Sachbefugnis eines Verbraucherschutzverbandes, um aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahren vorzugehen, nicht entgegen.
2. Das Verfahren zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dient dem Datenschutz der Nutzer (Art. 3 lit. b DSA), zu denen in großem Umfang auch Verbraucher gehören. Art. 27 Abs. 3 DSA und Art. 38 DSA sind verbraucherschützende Vorschriften.
3. Zu den Anforderungen der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Einstellungs- und Änderungsoption gem. Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA.
4. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA (Meldeverfahren) dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz.
5. Zu den Anforderungen der leichten Zugänglichkeit und der Benutzerfreundlichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unterbrochener Rechtsstreit wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte / Wettbewerbsverstöße kann nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog bei Eigenverwaltung fortgeführt werden

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 127/24
Griffleiste
ZPO §§ 240, 250; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 180 Abs. 2, § 270


Der BGH hat entschieden, dass ein aufgrund der Erföffnung der Insolvenz unterbrochener Rechtsstreit wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte / Wettbewerbsverstöße nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog bei Anordnung der Eigenverwaltung fortgeführt werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II).

b) Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.

c) Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127/24 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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BGH: Bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über Wirecard-Prozess rechtlich zulässig

BGH
Urteil vom 27.05.2025
VI ZR 337/22
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22 Satz 1, § 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über den Wirecard-Prozess rechtlich zulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (hier: zulässige Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung im Rahmen des sogenannten Wirecard-Skandals).

BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22 - OLG München - LG München I

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OLG Dresden: Journalistische Sorgfaltsanforderungen können auch für private Blogbetreiber gelten - Unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

OLG Dresden
Hinweisbeschluss vom 14.04.2025
4 U 1466/24


Das OLG Dresden hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass journalistische Sorgfaltsanforderungen auch für private Blogbetreiber gelten können. Vorliegend ging es um eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Unterlassung bejaht, denn der beanstandete Textbeitrag des Beklagten verletzt den Kläger nach Abwägung aller beiderseitigen Interessen rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

Bei den Äußerungen des Beklagten handelt es sich zumindest teilweise um Tatsachenbehauptungen (1.). Für diese gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung (2.). Der Beklagte kann sich hierbei nicht auf das Laienprivileg berufen (a.). Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden (b.). Der Beitrag verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was der Kläger nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen muss (3.).

1. Der Beitrag des Beklagten enthält teilweise substanzarme Meinungsäußerungen, teilweise aber auch die Äußerung von Verdachtstatsachen.

Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 - 1 BvR 1018/15, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).

Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).

Der maßgebliche Rezipient entnimmt dem streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf den Kläger im Gesamtkontext zunächst die Aussage, der Kläger sei möglicherweise in leitender Position in einem Unternehmen in der Schweiz tätig, das unter anderem ("auch") digitale Investments an Anleger verkauft.

Hierbei handelt es sich weder in der Einzelschau noch bei Berücksichtigung des gesamten Kontextes um eine Tatsachenbehauptung, weil der Begriff "nicht unbedeutende Position" zwar den Schluss nahelegt, der Kläger sei bei einem Schweizer Unternehmen in leitender Position tätig gewesen, tatsächlich aber derart unbestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich wäre. Auf welcher Hierarchieebene und mit welcher Einflussmöglichkeit der Kläger in dem Unternehmen tätig war und um welches Unternehmen es sich überhaupt handelt, bleibt völlig offen. Aus dem Zusammenhang des Berichts vom 18.9.2023 (Anlage AS 4, 1. Instanz) drängt sich lediglich die Schlussfolgerung auf, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um die T... AG selbst handelt, denn der Bericht legt nur nahe, dass der Kläger sich "in deren engem Umfeld" bewegt.

Der Bericht enthält aber weiter die Behauptung, der Kläger sei in der nicht näher bezeichneten Position möglicherweise selbst als Verkäufer tätig geworden und habe Anlegern Investments verkauft, bei denen die Kunden ihr Geld verloren hätten. Er enthält weiter die Behauptung, der Kläger habe auch daran mitgewirkt ("im näheren Umfeld"), dass Anleger bei der T... investiert hätten. Der Begriff "abgewickelt" legt dem Leser im Zusammenhang mit der Information "Anleger verloren dabei über 40 Millionen Euro" unabweislich den Schluss nahe, die Firma sei wegen erfolgloser Investments in Insolvenz gegangen, und der Kläger persönlich habe als Verkäufer den Anlegern wertlose Anlagen verkauft und zusätzlich darauf hingewirkt ("im näheren Umfeld der T..."), dass die Kunden bei der T... investieren. Jeder dieser Teilaspekte wäre durch eine Beweisaufnahme überprüfbar. Die einschränkenden Zusätze in Bezug auf den Kläger ("möglicherweise", "im Umfeld... sehen", "unserer Sicht nach") ändern an der Einordnung als Tatsachenbehauptung nichts (vgl. Wenzel; Handbuch der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4, Rz. 55). Ebenso verhält es sich mit den weiteren im Test enthaltenen Formulierungen "sehen wir", "möglicherweise" und "aus unserer Sicht".

2. Für diese Tatsachenbehauptungen gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung.

Danach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 18).

a) Für den Beklagten gelten hierbei keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für die Medien allgemein. Das sogenannte Laienprivileg findet vorliegend keine Anwendung. Hiernach dürfen sich im Grundsatz Privatpersonen auf Berichte Dritter ungeprüft berufen, sofern diese unwidersprochen geblieben sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95, B. v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88, jeweils nach juris). Journalisten hingegen, die ohne eigene Recherche Meldungen aus anderen Medien übernehmen, genügen ihrer Sorgfaltspflicht nicht (OLG Köln, U. v. 16.3.2017 - 15 U 134/16, juris). Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, betreibt der Beklagte seit vielen Jahren die Internetseite www.DieBewertung.de, für die er zu den dort behandelten Themen eigene Recherchen anstellt, Presseanfragen stellt und in den Artikeln auch ausdrücklich auf seine journalistische Tätigkeit verweist. So ist er auch für den vorliegenden Artikel vorgegangen, der gerade nicht auf eine Berichterstattung Dritter Bezug nimmt, sondern die dortigen Inhalte als Ergebnisse eigener Recherchen präsentiert. Auch weist ihn das Impressum seiner Seite als "Chefredakteur" und als Mitglied des DJV, also des journalistischen Verbands Deutschland aus (Anl. AS 2, I. Instanz). Der Mitarbeiterstab des Bewertungsportals wird dort als "Redaktion" bezeichnet. Hier erwartet der Leser eine journalistische Arbeitsweise und einen an journalistischen Qualitätsanforderungen zu messenden Informationsgehalt, wodurch der Beklagte den Eindruck erweckt, sich an diesen Standards messen zu lassen.

b) Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

Bei der hierfür notwendigen Recherche muss jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen, zutage treten. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 25 m.w.N.). Der Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht "entlasten" kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen (BGH, a.a.O).

Während der Inhalt der behaupteten Presseanfrage vom 12.09.2023 nicht in das Verfahren eingeführt wurde, genügt die vom Beklagten an den Kläger gerichtete Anfrage vom 18.10.2022 (AG 16, I. Instanz) schon nicht den an eine Aufforderung zur Stellungnahme zu stellenden Anforderungen, weil in ihr zwar der Kläger zu seinen Verbindungen zur W... AG und zur T..., nicht aber zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Totalverlust von vermittelten Investments der Anleger befragt wurde. Da die Anfrage bereits nicht vollständig die in der Berichterstattung erhobenen Verdächtigungen abbildet und damit nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, dem Betroffenen die zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Vorwürfe konkret vorzuhalten (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - juris), bedarf es keiner Entscheidung, ob das ausweichende Antwortverhalten des Klägers ("... wenden Sie sich bitte an...") der endgültigen Ablehnung einer Stellungnahme gleichkommt. Im Übrigen rechtfertigen auch die vom Beklagten in erster Instanz vorgelegten Rechercheergebnisse nicht vollständig die mitgeteilten Verdächtigungen. So kommt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Kläger, der nach den Recherchen zwar Vertriebspartner abgeworben haben, und in leitender Position tätig geworden sein soll, auch über einen eigenen, von ihm persönlich betreuten Kundenstamm verfügt haben soll. Letzteres suggeriert aber der beanstandete Bericht.

Entscheidend ist allerdings, dass alle vom Beklagten nunmehr angeführten Anknüpfungstatsachen, die Anhaltspunkte für die geäußerten Verdächtigungen bieten sollen, in dem Bericht nicht erwähnt werden. Eine identifizierende Berichterstattung ist aber nicht zulässig, wenn sie lediglich dazu dient, in den Raum gestellte, nicht belegte Behauptungen und substanzarme Verdachtsmomente zu verbreiten. Wenn - wie hier - nur vage Verdachtsmomente mitgeteilt werden aus denen der Leser ohne zusätzliche Informationen nichts ableiten kann, fehlt es entweder an einem Vorgang von gravierendem Gewicht, der erst ein Informationsinteresse an einer namentlichen Nennung begründen könnte, oder die Äußerung wird ohne Zusatzinformationen insgesamt so substanzarm, dass sie als Meinungsäußerungen zu qualifizieren wäre. Dann aber bestünde keine Berechtigung zu einer Namensnennung (vgl. zu den Anforderungen: Wenzel, a.a.O., Kap. 10, Rz. 157). Ein Fall von Schwerstkriminalität oder ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der Person des Klägers, das die Berechtigung zur identifizierenden Verdachtsberichterstattung begründen könnte (Wenzel, a.a.O. m.w.N.), liegt hier nicht vor.

3. Die Berichterstattung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar und ist rechtswidrig. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit (st. Rspr. BGH: Urteil vom 19.11.2024 - VI ZR 87/24; Urteil vom 20. 6. 2023 - VI ZR 262/21 - jeweils nach juris) überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG den Medien obliegen muss, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden und sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden können (vgl. BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, AfP 2007, 44; BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143). In Ansehung dessen darf zwar grundsätzlich nicht die Frage aufgeworfen werden, ob auch ohne Identifizierung des Klägers hätte berichtet werden können, doch ist das nicht absolut zu verstehen (unklar Sajuntz, NJW 2017, 698, 700). Der Umfang und die Notwendigkeit einer Identifizierung ist vielmehr bei der wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts gebotenen Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu berücksichtigen (OLG Köln, U. v. v. 03.10.2016 - 15 U 127/16, BeckRS 2016, 113198). Grundsätzlich muss dabei zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einem Vorgang als solchem und an der Identifizierbarkeit der Betroffenen unterschieden werden, zumal nicht jedes öffentliche Interesse an einem Vorgang zugleich auch ein vergleichbar schützenswertes Interesse auch und gerade an der Identifizierung der daran Beteiligten mit sich bringen muss. Es ist grundsätzlich immer mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ggf. auch ohne Namensnennung und/oder sonstige Identifizierbarkeit in gleichem Umfang genügt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017 – 15 U 134/16 –, juris Rz. 25 m.w.N.).

So liegt der Fall hier: Es mag sich um eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse handeln, über digitale Investments mit einem hohen Verlustrisiko und einer Vielzahl hiervon betroffener Anleger ("40 Millionen Schaden") zu berichten. Anknüpfungstatsachen, die eine solche Bewertung erläutern würden, sind der streitgegenständlichen Berichterstattung aber nicht zu entnehmen. Der Bericht äußert aber den Verdacht, dass der Kläger - direkt als Verkäufer oder Vermittler ("Kunden von ihm") oder indirekt ("im Umfeld", "leitende Position") für den Verlust von Anlegergeldern in Millionenhöhe, möglicherweise sogar in betrügerischer Absicht ("kein gutes Bild vom Verhalten der T...") persönlich verantwortlich ist. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst keine Person des öffentlichen Interesses ist, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung derartiger Gerüchte unter Namensnennung nicht erkennbar.


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LG Karlsruhe: Berichterstattung mit unverpixeltem Foto eines Mitglieds der Gruppe Reuß bis zur rechtskräftigen Verurteilung unzulässig

LG Karlsruhe
Urteil vom 09.10.2024
22 O 6/24

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Berichterstattung mit einem unverpixelten Foto eines Mitglieds der Gruppe Reuß bis zur rechtskräftigen Verurteilung unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Zugunsten des Klägers besteht ein Verfügungsanspruch, namentlich ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung durch die Beklagte beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 14; BGH GRUR 2021, 106 Rn. 16; stRspr). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH GRUR 2021, 106 Rn. 17). Eine entsprechende Rechtfertigung liegt hier nicht vor.

I. Der Kläger hat der Verbreitung seines Bildnisses unstreitig nicht i.S.v. § 22 Satz 1 KUG zugestimmt.

II. Die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, greift nicht durch, weil die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Darin liegt zugleich eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.

1. Für die im Streitfall vorzunehmende Abwägung zwischen der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einerseits, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits (vgl. BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 18, 20 m.w.N. - Aufnäher auf Uniform) gelten die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze über identifizierende Berichterstattung, die im Hinblick auf die Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos anhand der Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG ausgelegt und angewendet werden müssen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 17 m.w.N. – Identifizierende Bildberichterstattung). Der Eingriff in Form der Veröffentlichung ist rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 17 – Millionenbetrüger). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 19 – Identifizierende Bildberichterstattung).

Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Bei der Auslegung des Begriffs der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist auf den Gegenstand der Berichterstattung abzustellen. Dabei darf der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden (BGH GRUR 2007, 523 Rn. 17 – Abgestuftes Schutzkonzept; BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 43. Ed. 1.2.2024, KunstUrhG § 23 Rn. 2). Hinsichtlich der Frage, welche Ereignisse im Einzelfall als zeitgeschichtlich bedeutsam einzustufen sind, kommt der Presse ein Entscheidungsspielraum zu (BGH GRUR 2007, 523 Rn. 18 – Abgestuftes Schutzkonzept; Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 67). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 19 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform).

b) Medien dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 19 – Millionenbetrüger). Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, deren Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der von der Tat Betroffenen und die Verletzung der Rechtsordnung, die Sympathie mit Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 11 m.w.N. – Holzklotzfall; BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 20 m.w.N. – Millionenbetrüger). Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig (BVerfG NJW 1973, 1226 – Lebach).

Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über einen Angeklagten, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des Täters informieren können (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 24 – Identifizierende Bildberichterstattung). Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Berichterstattungsinteresse ist bei einem Gerichtsverfahren auch die bildliche Dokumentation der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk schützt die Beschaffung der Information und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung. Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 10 m.w.N. – Holzklotzfall; BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 20 m.w.N. – Millionenbetrüger).

c) Eine den Beschuldigten (§ 157 StPO) identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat beeinträchtigt andererseits zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 16 – Millionenbetrüger). Bei der Verbreitung von Bildnissen ist daher die Regelung des § 23 Abs. 2 KUG zu beachten.

In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Während der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Dies folgt aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild, aber auch aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen nach wie vor gegenüber anderen Medien zukommt (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 14 m.w.N. – Holzklotzfall). Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Fernsehbildern in Mediatheken und deren Auffindbarkeit über Suchmaschinen.

Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte im Fall der Bildberichterstattung sich von dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer wird befreien können, auch wenn er freigesprochen werden sollte (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 15 m.w.N. – Holzklotzfall). Es besteht die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 23 m.w.N. – Millionenbetrüger). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird daher oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 20).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die unverpixelte Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Streitfall unzulässig.

a) Eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und dem öffentlichen Informationsinteresse findet bereits i.R.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG statt, namentlich bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 17; BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 18 - Aufnäher auf Uniform; BGH NJW 2007, 3440 Rn. 16 f., m.w.N. – Grönemeyer). Bei dem genannten Strafprozess vor dem OLG Stuttgart handelt es sich ohne weiteres um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Die Öffentlichkeit besitzt ein hohes Interesse daran zu erfahren, was genau passiert ist und nach den Plänen der Putschisten passieren sollte sowie welche Personen involviert sind. Darin begründet sich im Ansatz auch ein schützenswertes Interesse, die Angeklagten namentlich und bildlich zu kennen und zu nennen. Auch bislang der Öffentlichkeit unbekannte Personen können durch ihre Verstrickung in dieses Ereignis und in die angeklagten Taten (u.a. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Hochverrat) zu einem Teil dieses Ereignisses werden.

b) Dürfen aber die Medien über das Ereignis und die beteiligten Personen berichten, so ist bei Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG im Streitfall nur die Frage zu beantworten, ob auch eine qua unverpixelter Abbildung identifizierende Berichterstattung erlaubt ist. Letzteres ist im Ergebnis nicht der Fall, weil andernfalls ein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt würde, der aufgrund der portraitartigen Abbildung im Kollegen- und Bekanntenkreis und künftig – aufgrund der bundesweit ausgestrahlten Verbindung seines Portraits mit dem aufsehenerregenden Strafprozess – auch von beliebigen Dritten identifiziert werden kann.

aa) Entgegen der wohl von der Beklagten vertretenen Ansicht genügt die (hier gegebene) außergewöhnlich hohe zeitgeschichtliche Relevanz des Ereignisses für sich genommen nicht, die Abbildung des Klägers zu rechtfertigen. Denn es gibt kein Ereignis, das aufgrund seiner enormen Bedeutung für die Öffentlichkeit absolut gesetzt und damit der Abwägung mit entgegenstehenden Verfassungsrechtsgütern entzogen werden könnte. Das Entsprechende gilt für den nach Ansicht der Beklagten „verdichteten Verdachtsgrad“ und den hohen Strafrahmen der angeklagten Delikte. Diese Umstände sind allein im Rahmen der Abwägung von Bedeutung.

bb) Die vorgeworfenen Taten wiegen sehr schwer. Zudem hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft des Klägers bejaht. Dies begründet ein entsprechend hohes Interesse der Öffentlichkeit und der Beklagten, nicht nur über die Tatvorwürfe und Umstände des ersten Sitzungstages der Hauptverhandlung zu berichten, sondern auch die Angeklagten namhaft zu machen und die Berichterstattung mit deren Bild zu versehen.

cc) Die streitgegenständliche Fotoaufnahme enthält auch, entgegen der Auffassung des Klägers, keine über die mit der Identifizierung durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung oder Stigmatisierung. Es handelt sich um ein kontextgemäßes Porträtfoto, das den Kläger in keiner ihn verächtlich machenden Weise zeigt und für sich keine weitere Persönlichkeitsbeeinträchtigung enthält. Auch die begleitende Wort- und Filmberichterstattung der Beklagten über den ersten Sitzungstag vor dem OLG Stuttgart ist im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu beanstanden. Davon konnte sich das Gericht selbst überzeugen, entsprechende Vorwürfe erhebt der Kläger auch nicht.

dd) Allerdings besteht aus denselben Gründen, nämlich aufgrund der Bedeutsamkeit des Ereignisses, des hohen Verdachtsgrads und des großen Öffentlichkeitsinteresses, die erhebliche Gefahr, dass trotz eines eventuellen Freispruchs an dem Kläger (in den Worten des Bundesgerichtshofs) „etwas hängenbleibt“ und dadurch die Unschuldsvermutung im Bild der Öffentlichkeit unterlaufen würde. Wie das Gericht aus eigener Anschauung beurteilen kann, besteht in der Bevölkerung derzeit nicht der Eindruck, die reine Tatbeteiligung der hier Angeklagten oder die Strafwürdigkeit des vorgeworfenen Verhaltens stünden ernsthaft in Frage. Wird in einer solchen Situation ein Bild der Angeklagten gezeigt, verbindet sich der optische Eindruck beim Zuschauer mit dessen Auffassung, eine Verurteilung der Angeklagten sei nur noch eine Frage der Zeit, bedürfe nur noch eines eher formalen, nicht wirklich ergebnisoffenen Durchlaufens des Strafverfahrens.

Ein solches Unterlaufen der Unschuldsvermutung im Bild der Öffentlichkeit kann die Beklagte auch nicht ohne weiteres dadurch verhindern oder korrigieren, dass sie im Falle eines Freispruchs des Klägers darüber – wieder mit Bild – berichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Prozess monate-, wenn nicht jahrelang andauern wird und sich bis zu seinem Abschluss der Eindruck festgesetzt hat, dass die abgebildete Person Täter schwerer Straftaten war.

ee) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte das Foto des Klägers nicht in der Hauptverhandlung gemacht oder ein solches Foto von einer Bildagentur oder einem Poolführer erworben, sondern der Ermittlungsakte entnommen hat, die ihr (oder Investigativjournalisten) zugespielt wurde. In dem Filmausschnitt heißt es insoweit nur, „Stern investigativ“ lägen Fotos der neun Angeklagten vor. Die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 21 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform).

Dabei kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob – wofür hier nichts spricht und klägerseits nichts glaubhaft gemacht ist – die Beklagte das Foto auf illegale Weise erhalten hat. Vielmehr geht es im Rahmen der Gewichtung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers insoweit darum, seine Schutzwürdigkeit einzuschätzen.

Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen von ihm gefertigten Fotos den Weg in die Öffentlichkeit finden. Damit wurde der Schutz unterlaufen, den sich der Kläger andernfalls im Gerichtssaal durch Vorhalten einer Zeitung, Aktentasche o.ä. selbst hätte geben können und anscheinend auch gegeben hat – denn Fotos von ihm vor Aufruf der Sache oder nach Ende des Sitzungstages existieren augenscheinlich nicht, anderes wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Unwidersprochen hat der Vorsitzende im Verhandlungstermin darauf aufmerksam gemacht, dass auch sonstige Fotos des Klägers im Internet offenbar nicht auffindbar sind.

Es handelt sich damit um eine Aufnahme, die nicht dadurch entstehen konnte, weil sich der Kläger bewusst in die Öffentlichkeit begeben hätte. Ihm kann mithin auch nicht vorgehalten werden, die Veröffentlichung der Abbildung sei vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens (dazu BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 22, 34 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform). Der Kläger hat sich insbesondere nicht in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt, noch steht er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit (dazu BVerfG NJW 2008, 977 Rn. 41 f.; NJW 2009, 3357 Rn. 20; je m.w.N.).

Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass der Kläger aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen bei der Justiz „kein Unbekannter“ ist. Die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts leitet sich aus der bundesweiten Fernsehausstrahlung seines Bildes ab.

Ob der Kläger subjektiv darauf vertraut hat, dass sein Polizeifoto nicht an die Öffentlichkeit gelangt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten für die Gewichtung ebenfalls unerheblich. Die Unschuldsvermutung gilt auch zugunsten des Angeklagten, der sich ihrer nicht bewusst ist, und zugunsten des Angeklagten, der sich nicht dessen bewusst ist, dass die Unschuldsvermutung durch eine Veröffentlichung von Inhalten der Ermittlungsakte konterkariert werden könnte.

ff) Bei Abwägung aller genannter Belange kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter den gegebenen Bedingungen nicht mit Bild in die Nachrichtensendung integriert werden durfte. Ist, wie dargelegt, die besondere Schwere der vorgeworfenen Straftaten sowohl zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des Berichterstattungsinteresses der Beklagten als auch – angesichts der Ausstrahlungswirkung der Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK – zugunsten des Klägers in die Abwägung einzustellen, ist nach Ansicht des Gerichts für eine Regelannahme kein Raum, wonach „ein das Anonymitätsinteresse überwiegendes Informationsinteresse an der unverpixelten Abbildung eines Angeklagten … bei Strafverfahren, für die nach § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, regelmäßig gegeben“ sei (so aber OLG Dresden, Beschl. v. 27.11.2017 – 4 W 993/17, BeckRS 2017, 135936; vgl. auch Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 124 m.w.N.). Anders als in Fällen, in denen unter Bebilderung des Verurteilten über ein (ggf. nur erstinstanzlich) abgeschlossenes Strafverfahren berichtet wird (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 24 – Identifizierende Bildberichterstattung [zu Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung]), überwiegt bei der hier gegebenen Konstellation, in welcher während bzw. bereits ganz zu Beginn der Hauptverhandlung im Fernsehen berichtet wird, das Schutzinteresse des Klägers (vgl. BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 14 – Holzklotzfall). Zur effektiven Wahrung der Unschuldsvermutung gerade im (medialen) Bild der Öffentlichkeit wäre eine bildliche Anonymisierung etwa durch Verpixelung erforderlich gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2011 - 1 BvR 3048/11, BeckRS 2012, 46348; Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 125).

III. Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte berühmt sich, zur Veröffentlichung des unverpixelten Fotos des Klägers berechtigt gewesen zu sein. Im Verhandlungstermin hat ihr Prozessbevollmächtigter geäußert, eine nochmalige Verwendung sei unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Die Wiederholungsgefahr besteht mangels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung so lange fort, wie der Prozess andauert, ist also nicht auf den Prozessauftakt beschränkt. Kerngleich wäre eine (erneute) Abbildung des Klägers, solange er nicht rechtskräftig verurteilt ist und keine sonstigen neuen Umstände seine Abbildung rechtfertigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 20.03.2025
16 U 42/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Geheimagent - Konkrete Anhörung ist Voraussetzung

Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene zu den Grundlagen und Zusammenhängen der beabsichtigten Berichterstattung angehört wird. Der Umstand, dass der Betroffene ohne Kenntnis des Inhalts eines erst geplanten Films erklärt hat, keine Stellungnahme abzugeben, lässt die Anhörungspflicht nicht entfallen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) verpflichtete mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten, es zu unterlassen, den Verdacht einer Beteiligung des Klägers am Tod von Uwe Barschel zu erwecken.

Der Kläger war als Geheimagent für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig. Die Beklagten befassten sich im Rahmen einer vierteiligen „Doku-Reihe“ mit dem Tod von Uwe Barschel in Genf. Ziel der Serie war es, Theorien und Indizien zu den Umständen und Hintergründen des Todes zu verfilmen. Der Kläger nimmt die Beklagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch, durch bestimmte Passagen des Films den Verdacht eines Zusammenhangs zwischen dem Tod von Uwe Barschel und ihm zu erwecken.

Das Landgericht hatte seinem Antrag insoweit stattgegeben. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hatte vor dem Pressesenat des OLG keinen Erfolg.

Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der Berufung noch angegriffenen Aussagen zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten erweckten mit den angegriffenen Passagen u.a. den Verdacht, dass der Kläger am Tod von Uwe Barschel beteiligt gewesen sei. Dieser Verdacht werde zwar nicht ausdrücklich erhoben, ergebe sich aber aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich genommen wahrer Tatsachen. Der Zuschauer folgere aus der Zusammenstellung und Anordnung von Angaben von „Zeitzeugen“ mit Zwischentexten eine eigene Äußerung der Beklagten.

Die Beklagten seien nicht berechtigt, diesen Verdacht aufzustellen und zu verbreiten. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden. Die Beklagten hätten dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Grundlagen und Zusammenhängen der hier streitigen Verdachtsäußerung eingeräumt. Der Kläger sei zu den näheren konkreten Inhalten des Berichts nicht angehört worden.

Diese Anhörung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Zwar habe der Kläger im Vorstadium des Filmes ein Interview mit dem Journalisten der Serie abgelehnt und bekundet, „jede Stellungnahme“ abzulehnen. Daraus hätten die Beklagten haben nicht schließen dürfen, dass er auch auf eine Stellungnahme zu Inhalten verzichte, die er noch nicht kenne. Der Filmbeitrag sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertig konzipiert gewesen. Das Interview habe ersichtlich der Informations- und Materialsammlung für den beabsichtigten Bericht gedient.

Der Umstand, dass der Kläger gegen einen Wikipedia-Artikel zu „Uwe Barschel“ nicht vorgegangen sei, in dem seine Rolle beleuchtet werde, lasse die Anhörungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Artikel weise vielmehr maßgebliche inhaltliche Unterschiede zum hiesigen Fernseh-Bericht auf. Auch der öffentlich zugängliche Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft Lübeck über das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen eines Tötungsdelikts an Uwe Barschel weiche maßgeblich von dem hiesigen Bericht ab.

Soweit die Beklagten auf andere Berichte verwiesen mit inhaltsgleichen Äußerungen, habe der Kläger bekundet, diese nicht zu kennen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.2025, Az. 16 U 42/24
(vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.2.2024, Az. 2-03 O 654/23)