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OLG Frankfurt: Betreiber eines Bewertungsportals muss bewertetem Unternehmen vom Bewertenden vorgelegte Unterlagen zum Nachweis des Kundenkontakts übermitteln

OLG Frankfurt
Beschluss vom 31.8.2026
16 W 40/26


Der OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals vom Bewertenden eingereichte Nachweise über einen angeblichen Geschäftskontakt gegebenenfalls anonymisiert an das bewertete Unternehmen weiterleiten muss. Stellt der Portalbetreiber dem Betroffenen diese Unterlagen nicht zur eigenen Prüfung zur Verfügung, verletzt er seine lauterkeits- und persönlichkeitsrechtlichen Prüfpflichten und haftet für die anonyme Bewertung als mittelbarer Störer auf Unterlassung.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Anonyme Bewertung - Portalbetreiber muss nach behaupteter Rechtsverletzung Betroffenem Unterlagen zugänglich machen

Portalbetreiber müssen nach einem konkreten Hinweis offensichtlich rechtswidrige Inhalte - hier Unternehmensbewertung - löschen. Erlangt der Portalbetreiber nach einem solchen Hinweis von dem angehörten Bewerter Unterlagen, die der Rechtswidrigkeit entgegenstehen, sind diese - ggf. anonymisiert - dem Betroffenen zugänglich zu machen, da er andernfalls die behauptete Rechtsverletzung nicht konkret darlegen kann, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss. Übermittelt der Portalbetreiber die Informationen nicht an den Betroffenen, kann er als sog. mittelbarer Störer haften.

Das klagende Unternehmen begehrte von der beklagten Betreiberin eines Portals für Unternehmensbewertungen die Löschung der Bewertung: „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“. Die Bewertung war unter einem Pseudonym abgegeben worden. Die Klägerin stritt einen Geschäftskontakt mit der Bewertenden ab. Nachdem die Beklagte diesen Kontakt im Prozess nachgewiesen hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sie streiten nun über die Kostentragung.

Das Landgericht hatte der Beklagten die Kosten auferlegt. Diese Einschätzung teilte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat). Maßgeblich sei, dass die Klage unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Der Klägerin hätte unter Zugrundelegung dessen ein Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin zugestanden, führte der Senat aus. Die Portalbetreiberin habe Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt. Sie sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Sie sei aber als mittelbare Störerin verantwortlich, sobald sie konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlange.

Hier habe die Klägerin die Portalbetreiberin darauf hingewiesen, dass sie keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewerter gehabt habe. Da die Bewertung unter einem Pseudonym eingestellt worden war, habe die Klägerin keine weiteren Recherchen anstellen können. In diesem Fall verletze eine abträgliche Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.

Die Portalbetreiberin hatte zwar den Bewertenden angehört und von ihm Unterlagen über das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts erhalten. Diese Unterlagen selbst hatte sie der Klägerin aber nicht übermittelt. Folglich sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, ihre Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts der - unter Pseudonym handelnden - Bewerterin zu konkretisieren. „Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht“, untermauerte der Senat.

Die fehlende Übermittlung der Unterlagen an die betroffene Klägerin stelle eine Verletzung der Pflichten des beklagten Portalbetreibers dar. Die Portalbetreiberin wäre deshalb unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands bei Einreichung der Klage zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.8.2026, Az. 16 W 40/26
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.07.2026, Az. 2-03 O 53/26)

Erläuterungen
Grundsätzlich gilt gegenüber Portalbetreibern der Grundsatz „notice und take down“: Das bedeutet, ein Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der auf seiner Plattform veröffentlichten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung zu prüfen. Er haftet aber für rechtswidrige Inhalte, wenn er in konkreter und klarer Weise auf offensichtliche Rechtsverletzungen hingewiesen wurde. Dabei muss der Betroffene die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Inhalts nachweisen. Informationen, die der Betroffene nicht hat, wohl aber der Portalbetreiber, sind dem Betroffenen vom Portalbetreiber zugänglich zu machen.

Aus diesen Grundsätzen des Senats folgt hier:

Der Portalbetreiber kann für eine Bewertung als mittelbarer Störer haften, wenn er dem Bewerteten nicht ihm vorliegende Unterlagen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Bewertung zur Verfügung stellt.

LG Frankfurt: Kostenlast bei sofortigem Anerkenntnis trotz fehlender Urhebernachweise in der Abmahnung wenn der Abgemahnte angebotene Belege vorab ablehnt

LG Frankfurt
Beschluss vom 10.03.2026
2-06 O 41/26


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Abmahnender nicht grundsätzlich verpflichtet ist, bereits mit der Abmahnung Nachweise für seine Aktivlegitimation vorzulegen, um die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO zu vermeiden. Ein Unterlassungsschuldner gibt auch dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er geforderte Belege wie eine eidesstattliche Versicherung bereits im Vorfeld als unzureichend ablehnt und damit signalisiert, an einer ernsthaften außergerichtlichen Prüfung der Berechtigung nicht interessiert zu sein.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 93 ZPO. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin.

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.

Keine Veranlassung hat der Beklagte zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem geltend gemachten Recht zu kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Ob der Kläger die Sach- und Rechtslage dabei vorwerfbar falsch beurteilt hat, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob dem Beklagten seine Nichterfüllung im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar ist, er etwa einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen ist (OLG München, Beschl. v. 14.9.2020 – 7 W 1129/20, BeckRS 2020, 24337; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2017 – 3 W 5/17, BeckRS 2017, 130599; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1083; Zöller/Herget, ZPO, § 93 Rn. 3). In Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes liegt eine Veranlassung zur Klageerhebung regelmäßig vor, wenn auf eine nicht entbehrliche und ordnungsgemäße Abmahnung keine ausreichende Unterwerfungserklärung erfolgt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 18).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin Anlass zur Einreichung des Eilantrags gegeben, so dass ihr die Kosten aufzuerlegen waren.

Die Antragsgegnerin hat den Anspruch zwar nicht durch Abgabe einer (prozessualen) Anerkenntniserklärung im engeren Sinne sofort anerkannt, sondern „nur“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das wirkte sich aber letztlich nicht aus. Denn § 93 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Beklagte – wie hier die Antragsgegnerin – eine den Kläger voll befriedigende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, denn als Anerkenntnis ist das förmliche Einlenken des Beklagten anzusehen, das ohne weitere Sachprüfung zwangsläufig zu einer sachlichen Erledigung des Begehrens des Klägers führt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 13 m.w.N.). Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte auch innerhalb der gesetzten Anhörungsfrist und damit „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO.

Die Kosten waren nicht aus dem Grund der Antragstellerin aufzuerlegen, dass die Abmahnung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Im Grundsatz ist der Antragsgegnerin zwar zuzustimmen, dass bei einer „unvollständigen“ bzw. nicht „ordnungsgemäßen“ Abmahnung der Abgemahnte den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennen kann (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.04.2025 – 2-06 O 357/24, GRUR-RS 2025, 15025 Rn. 12 ff.). Hintergrund bzw. Zweck der Abmahnung ist es nämlich, dem Abgemahnten einen Weg aus der Rechtsverletzung zu weisen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden muss. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 97a UrhG Anforderungen aufgestellt, die es dem Abgemahnten ermöglichen sollen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Der Abgemahnte ist daher durch die Angaben in der Abmahnung in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 – Tauschbörse I).

Soweit die Antragsgegnerin hier darauf verweist, dass die Abmahnung die Anforderungen von § 97a Abs. 3 Nr. 2 UrhG nicht erfülle, weil die Antragstellerin ihren Schadens- und Aufwendungsersatz nicht aufgeschlüsselt habe, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Denn eine Aufschlüsselung ist nur erforderlich, sofern bereits entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 19). Sinn und Zweck von § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG ist nämlich auch, den Abgemahnten in die Lage zu versetzen, die Ansprüche auch der Höhe nach zu prüfen (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c). Dieser Zweck kann aber überhaupt erst greifen, wenn solche Ansprüche geltend gemacht und nicht – wie hier – lediglich angekündigt werden (wobei dann ggf. eine Aufschlüsselungspflicht in einem späteren Schreiben bestehen kann, vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c m.w.N.).

Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt auch nicht aus dem Grunde vor, dass die Antragstellerin ihre Urheberschaft in der Abmahnung nicht nachgewiesen hat.

Insoweit ist streitig, ob der Abmahnende bereits mit der Abmahnung Nachweise zur Aktivlegitimation vorlegen muss. Nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 UrhG muss der Abmahnende die Person des Verletzten konkret bezeichnen, nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG wiederum ist die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen. Darzulegen sind demnach alle Tatsachen, für die den Abmahnenden die prozessuale Beweislast trifft, u.a. das verletzte Recht, die Verletzungshandlung, die genaue Bezeichnung des verletzten Schutzgegenstands, ggf. Ausführungen zur Schutzfähigkeit des betroffenen Werkes, Ort, Zeit und Dauer der Rechtsverletzung, ferner auch Angaben zur Aktivlegitimation (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5b).

Überwiegend wird vor diesem Hintergrund die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen abgelehnt (KG, GRUR 1983, 673 – Falscher Inserent; Fromm/Nordemann/J.B. Nordemann, UrhG, § 97a Rn. 23; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, § 97a UrhG Rn. 6; zum UWG Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 13. Aufl., Kap. 41 Rn. 14d m.w.N.; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 15; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl. (Stand: 05.01.2026), § 13 Rn. 20; Teplitzky/Peifer, UWG, § 13 Rn. 29a). Anders soll dies nur sein, wenn der Abgemahnte in der Abmahnung auf Beweismittel verweist, diese aber nicht vorlegt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29 unter Verweis auf OLG Hamm, GRUR 1990, 716; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23).

Andererseits wird abhängig vom konkreten Einzelfall teilweise die Vorlage von Nachweisen verlangt (so Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 17).

Hier war die Antragstellerin – trotz Nachfrage der Antragsgegnerin – nicht gehalten, Nachweise für ihre Urheberschaft vorzulegen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Abgemahnte, wenn er gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden hat, nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 57 f. – Tauschbörse II). Ähnlich hatte der BGH in der Entscheidung „Stiftparfum“ (im Rahmen der Frage der Auslösung der Störerhaftung eines Internetauktionshauses) festgestellt, dass eine Pflicht zur Vorlage von Belegen nur erforderlich sei, wenn der Abgemahnte „berechtigte Zweifel“ am „Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung“ haben dürfe und „deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können“ (BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 31 – Stiftparfum).

In Anwendung dieser Grundsätze schließt die Kammer nicht grundsätzlich aus, dass der Abmahnende, der auf berechtigte Zweifel durch den Abgemahnten hingewiesen wird, Belege für die Aktivlegitimation vorlegen muss, um die Rechtsfolge des § 93 ZPO auszuschließen. Denn wie oben dargestellt, soll die Abmahnung es dem Abgemahnten ermöglichen, die Abmahnung und deren Berechtigung zu prüfen. Bleibt nach der Abmahnung die Aktivlegitimation des Abmahnenden im Zweifel und weist der Abgemahnte darauf hin, wird der Abmahnende in der Regel unschwer hinreichende Nachweise vorlegen und dem Abgemahnten dadurch die Prüfung der Berechtigung des Anspruchs ermöglichen können. Dem steht auch nicht entgegen, dass es bei absoluten Schutzrechten wie hier grundsätzlich Aufgabe des Abgemahnten ist, selbst seine eigene Berechtigung (z.B. die zu ihm führende Rechtekette) zu prüfen. Denn wenn wie hier der Abgemahnte rechtsverletzend nutzt, bleibt für ihn jedenfalls offen, wessen Rechte er konkret verletzt hat und wem gegenüber er sich daher unterwerfen müsste. Wenn sich also die Rechtesituation für den Abgemahnten nicht ohne Weiteres selbst ermitteln oder prüfen lässt, hat er durchaus Anlass, die Berechtigung des Abmahnenden zu hinterfragen. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH führt das jedoch nicht dazu, dass der Abmahnende unmittelbar mit der Abmahnung Nachweise vorlegen muss. Vielmehr obliegt dem Abgemahnten zuvor eine Hinweis- bzw. Fragepflicht (vgl. zur Nachfasspflicht bei Unklarheiten auch OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2013, 19539; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 22 f.).

In diesem Zuge kann der Abmahnende zum Nachweis der Aktivlegitimation grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung vorlegen. Dem steht nicht entgegen, dass diese nach § 156 StGB lediglich bei Abgabe gegenüber zuständigen Behörden (hier: dem Gericht) unmittelbare Wirkung entfaltet. Denn derjenige, der vorgerichtlich dem Abgemahnten eine eidesstattliche Versicherung „zur Vorlage bei Gericht“ vorlegt, muss damit rechnen, dass diese in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, z.B. im Rahmen einer Schutzschrift, vorgelegt wird.

Im Streitfall wirkt sich dies jedoch nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Nach Auffassung der Kammer durfte die Antragsgegnerin durchaus darauf hinweisen, dass die Urheberschaft an den streitgegenständlichen Werken nicht geklärt sei und die Vorlage von Nachweisen erbitten. Allerdings hat hier die Antragsgegnerin zwar solche Nachweise verlangt, aber zugleich und unmittelbar die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich abgelehnt, obwohl in einem zu erwartenden einstweiligen Verfügungsverfahren diese gemäß § 294 ZPO zulässiges Glaubhaftmachungsmittel ist und gerade beim Nachweis der Urheberschaft an einem Werk, also des Schöpfungsprozesses, die eidesstattliche Versicherung für das Eilverfahren die naheliegende und oftmals neben eventuellem Zeugenbeweis einzig zur Verfügung stehende Möglichkeit darstellt. Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben bzw. durfte die Antragstellerin damit rechnen, dass die Antragsgegnerin an diesem Nachweis tatsächlich nicht ernsthaft interessiert war. Jedenfalls hätte ihr eine weitere Nachfrage oblegen, nachdem die Antragstellerin ausdrücklich angekündigt hatte, eine eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Kostentragungspflicht des Abgemahnten nach § 91a ZPO wenn dieser die Unterlassungserklärung nach Fristablauf abgibt und den Abmahner darüber nicht informiert

LG Frankfurt
Beschluss vom 28.05.2025
2-06 O 141/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Abgemahnter nach § 91a ZPO die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen muss, wenn dieser die geforderte Unterlassungserklärung erst nach Fristablauf abgibt und den Abmahner darüber nicht informiert.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nachdem die Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten waren danach der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese im Eilverfahren voraussichtlich unterlegen wäre.

Der Antragstellerin stand ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5a Abs. 1, 2, 8, 12 ff. UWG zu, da die Antragsgegnerin den Stoff Butylhydroxytoluol (BHT) in der Angabe der Inhaltsstoffe auf ihrer Webseite nicht angegeben hat (so schon LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.03.2025 – 2-06 O 97/25; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.04.2025 – 2-06 O 131/25; vgl. auch LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2025 – 37 O 19/25). Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Ergänzend wird auf den insoweit unstreitigen Tatsachenvortrag in der Antragsschrift Bezug genommen.

Der erforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit lag ebenfalls vor. Dieser wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Antragstellerin, die Kenntnis vom Verstoß am 28.03.2025 erlangte und den Eilantrag am 23.04.2025 eingereicht hat, hat auch nicht durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Sache nicht dringlich wäre.

Der Antrag war zum Zeitpunkt seiner Einreichung auch nicht deshalb unbegründet, weil die Wiederholungsgefahr entfallen gewesen wäre. Insoweit ist der Eilantrag der Antragstellerin laut Prüfvermerk (Bl. 66 d.A.) am 23.04.2025 um 21:22:47h bei Gericht eingegangen.

Selbst wenn die Kammer daher unterstellt, dass die vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterzeichnete Unterlassungserklärung wie von der Antragsgegnerin vorgetragen am 24.04.2025 bei der Antragstellerin eingegangen wäre, wäre dies erst nach Einreichung des Eilantrags der Fall gewesen.

Darüber hinaus hätte es der Antragsgegnerin oblegen, im Hinblick auf die Verzögerung durch den postalischen Versand die Antragstellerin z.B. per E-Mail darüber zu informieren, dass die Unterlassungserklärung wie gefordert abgegeben worden und auf dem Postwege sei. Die von der Antragstellerin im Streitfall gesetzte Frist war bereits am 18.04.2024 abgelaufen, so dass der Antragsgegnerin bewusst gewesen sein musste, dass die Unterlassungserklärung in jedem Fall „zu spät“ gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen oblag es ihr, der Antragstellerin die entsprechende Kenntnis von der Abgabe der Unterlassungserklärung zu verschaffen (vgl. zur Einlegung eines Widerspruchs bei Gericht bei ablaufender Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung BGH, GRUR 2023, 897 Rn. 26 – Kosten des Abschlussschreibens III). Die Antragstellerin hatte in ihrer Abmahnung zudem die Möglichkeit eröffnet, die Unterlassungserklärung fristwahrend per Fax abzugeben. Ferner hätte die Antragsgegnerin als Formkaufmann die Möglichkeit gehabt, die Unterlassungserklärung – mindestens informationshalber – per E-Mail als PDF zu übermitteln (vgl. BGH, GRUR 2023, 742 – Unterwerfung durch PDF).

Selbst wenn die Überweisung der geforderten Abmahnkosten bereits zuvor auf dem Konto der Antragstellerin eingegangen gewesen wäre, bleibt zum einen unklar, ob die Antragstellerin hiervon Kenntnis hatte. Darüber hinaus wäre dieser Zahlungseingang, für den die Antragstellerin ohnehin eine spätere Frist gesetzt hatte, nicht geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen oder der Antragstellerin hinreichend sichere Kenntnis darüber zu verschaffen, dass die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und „auf dem Wege“ war.

Die Streitwertfestsetzung beruht – unter Berücksichtigung der Streitwertangabe in der Antragsschrift sowie der Angaben in der vorgerichtlichen Abmahnung – auf § 3 ZPO.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Kostenübernahmeerklärung einer Partei bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO kann nicht widerrufen werden

OLG Hamm
Beschluss vom 22.08.2019
4 W 124/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Kostenübernahmeerklärung einer Partei bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO nicht widerrufen werden kann.

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die in dem Beschluss der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 29.08.2017 getroffene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.

Die – nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige – sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren aufgrund der von dem Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.08.2017 abgegebenen Kostenübernahmeerklärung dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Der mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.08.2017 nachträglich unternommene Versuch des Verfügungsbeklagten, von dieser Kostenübernahmeerklärung ganz oder teilweise wieder abzurücken, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenübernahmeerklärung ist – wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO – eine prozessuale Bewirkungshandlung und als solche nicht widerruflich (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 306, 307, Rdnr. 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 128-252, Rdnr. 18).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Übereinstimmende Erledigung der Hauptsache kann noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden

BGH
Beschluss vom 15.12.2017
I ZR 258/14Aquaflam
UMV Art. 55 Abs. 2; ZPO § 91a Abs. 1, § 544


Der BGH hat entschieden, dass eine übereinstimmende Erledigung der Hauptsache noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden kann.

Leitsätze des BGH:

a) Erklärt der Kläger in einem durch den Beklagten eingeleiteten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stimmt der Beklagte der Erledigungserklärung nicht zu, ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre. Erst wenn diese Frage vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klageforderung bis zum erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurückzuweisen gewesen wäre. Ergibt die Prüfung auf der ersten Stufe, dass kein Zulassungsgrund vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Auf die Frage der Erledigung der Hauptsache kommt es in diesem Fall nicht mehr an.

b) Die (übereinstimmende) Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Bei der gemäß § 91a ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Eine für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Tatsacheninstanzen kommt nur in Betracht, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung der Beklagten geführt hätte. Hätte dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg gehabt, weil kein Zulassungsgrund vorliegt, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; auf die Erfolgsaussichten der Revision kommt es dann nicht mehr an.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - I ZR 258/14 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zum Prüfungsumfang bei übereinstimmender Erledigungserklärung bei einer Unterlassungsklage nach einer Gesetzesänderung

BGH
Beschluss vom 20.01.2016
I ZB 102/14
Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung
ZPO § 91a Abs. 1


Leitsatz des BGH:
Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.

BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: