Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Kostenübernahmeerklärung einer Partei bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO nicht widerrufen werden kann.
Entscheidungsgründe:
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die in dem Beschluss der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 29.08.2017 getroffene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.
Die – nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige – sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren aufgrund der von dem Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.08.2017 abgegebenen Kostenübernahmeerklärung dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Der mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.08.2017 nachträglich unternommene Versuch des Verfügungsbeklagten, von dieser Kostenübernahmeerklärung ganz oder teilweise wieder abzurücken, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenübernahmeerklärung ist – wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO – eine prozessuale Bewirkungshandlung und als solche nicht widerruflich (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 306, 307, Rdnr. 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 128-252, Rdnr. 18).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der VGH München hat entschieden, dass Bilder und Äußerungen auf Facebook-Profil zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger wendet sich auch dagegen, dass im Urteil sein Profilbild als Abbildung „in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole" beschrieben wird. Er weist darauf hin, dass die Aufnahme auf dem Schießstand während des sportlichen Schießens erstellt worden sei und die fragliche Schießdisziplin vom Bundesverwaltungsamt anerkannt sei. Das lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht das Profilbild im Zusammenhang mit den aggressiven Äußerungen des Klägers bewertet hat. Es hat wesentliche Teile der rechtlichen Gründe des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2016 in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils teilweise wiedergegeben und so seine Auffassung unterstrichen, dass sich zugunsten des Klägers nichts aus dem Hinweis ergebe, mit dem er sein Facebook-Profil eingeleitet habe und dem zufolge seine Beiträge auf Facebook und anderswo als Satire zu verstehen seien. Eine derartige „salvatorische Klausel", so das Verwaltungsgericht im Wege der Bezugnahme, sei schon deshalb nicht geeignet, den konkreten Erklärungsinhalt der Aufrufe zur Bewaffnung herabzuspielen, weil diese keinen erkennbar satirischen Charakter hätten. Das gelte umso mehr, als das Profilbild des Facebook-Auftritts den Kläger in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole zeige (u.a. beidhändiger Anschlag, Mündungsfeuer). Abs. 26
Des Weiteren wird gerügt, das Verwaltungsgericht lege jegliche Äußerung des Klägers in einer nicht mehr vertretbaren Weise zu dessen Lasten aus. Das zeige sich an der Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Kläger mit seinem Vergleich zur Aufrüstung der Bundeswehr gleichsam das staatliche Gewaltmonopol in Frage stelle und sich Befugnisse zur eigenmächtigen Durchsetzung von Rechten anmaße. Abs. 27
Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht den im Klageverfahren gezogenen Vergleich des Klägers mit Politikern, die unter Hinweis auf eine geänderte Einsatz- und Bedrohungslage eine Aufrüstung der Bundeswehr fordern, zutreffend interpretiert hat. Jedenfalls führt der (verharmlosende) Vergleich des Klägers schon deshalb nicht weiter, weil die Äußerungen, die er auf seinem Facebook-Profil öffentlich gemacht hat, nach ihrem Inhalt und Gegenstand keinerlei Zusammenhang mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und einer darauf bezogenen Aufrüstungsdebatte aufweisen. Abs. 28
Der Hinweis des Klägers auf diverse Anzeigen, mit denen für Pfefferspray zur Selbstverteidigung geworben wurde, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Klägers haben ersichtlich einen anderen Charakter als die von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Werbeanzeigen. Abs. 29
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich nicht aus dem im Zusammenhang mit der Divergenzrüge formulierte Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung nicht berührt sei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die angegriffene behördliche Maßnahme in den Schutzbereich eingreift und zutreffend ausgeführt, die hier anzuwendenden Vorschriften des § 45 WaffG beschränkten in rechtmäßiger Weise das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 2 GG). Sie dienten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und richteten sich damit weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung. Der Behörde sei es deshalb nicht verwehrt, aus Äußerungen des Klägers Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu ziehen.
Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Umständen der Verbraucher in Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge. Sie schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Darlehensverträge. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die unter anderem folgenden Passus enthielten:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."
Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11. September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat er den Tenor des Berufungsurteils dahin klargestellt, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. September 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:
Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufs. Die Beklagte, die meint, der Widerruf des Klägers sei ins Leere gegangen, berühmt sich damit, dass ihr die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. Insofern ist die negative Feststellungsklage des Klägers zulässig. Der Kläger muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 21. Februar 2017 Nr. 20/2017), wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.
Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam. Sie macht nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden muss. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt, hielten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
EuGH
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 03.11.2009
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr - Deutschland
Rechtssache C-489/07
(Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem Verkäufer zu zahlender Wertersatz für die Nutzung)
Gegenstand Vorabentscheidungsersuchen - Amtsgericht Lahr - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem Verkäufer zu zahlende Nutzungsentschädigung
Tenor Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.