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OLG Frankfurt: Beruht Berichterstattung auf einer von einem Hacker erstellten Datei müssen Authentizität der Datei und Vertrauenswürdigkeit des Hackers mit besonderer Sorgfalt geprüft werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 27.03.2025
16 U 9/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass wenn eine Berichterstattung auf einer von einem Hacker erstellten Datei beruht, Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers mit besonderer Sorgfalt geprüft werden müssen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Echtheitsnachweis - Hohe Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit einer Quelle

Stützt sich die Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten zum Unterlassen verurteilt, da sie nicht nachgewiesen haben, dass die Chat-Inhalte tatsächlich vom Kläger stammten.

Der Kläger wendet sich gegen Berichterstattung der Beklagten in zwei Artikeln aus dem Jahr 2018. In den Artikeln finden sich Zitate aus Chatprotokollen auf Facebook mit rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Aussagen. Die Beklagten stützen diese Berichterstattung auf eine sog. html-Datei, die sie ihren Angaben nach von einem Hacker erhalten haben. Die Beklagten schreiben diese Chat-Inhalte dem namentlich benannten Kläger zu.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassen in Anspruch und behauptet, diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Das Landgericht hatte der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugeneinvernahme zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Pressesenat des OLG der Klage weitgehend stattgegeben. Der Kläger könne sich auf einen Unterlassungsanspruch stützen, führte der Senat aus. Die angegriffenen und im Indikativ stehenden Aussagen verstehe der Leser als feststehende Tatsache. Die Zuschreibung von Zitaten zu einer Person stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Da es sich hier um „nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen“ handele, greife die Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass die Chatbeiträge authentisch seien, d.h. tatsächlich vom Kläger stammten. Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form der html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des Sachverständigen nicht fälschungssicher, sondern könne nachträglich beliebig von einem Editor geändert werden. Die Beklagten hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass an der Datei keine Manipulationen vorgenommen worden seien. Richtig sei zwar, dass die Beklagten ihre Informanten nicht nennen müssten. Sie müssten dann aber „so viele Einzelfallumstände offenlegen, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann“, führte der Senat weiter aus. Daran fehle es hier.

Die von der Autorin der Artikel bei ihrer Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Quelle seien hier nicht ausreichend, um die Zuverlässigkeit der Quelle beurteilen zu können. Die Autorin habe sich lediglich allgemein geäußert. Aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und den Beklagten zugespielt habe, sei unklar geblieben. Die Antworten seien insgesamt unbestimmt und zurückhaltend gewesen.

Zu berücksichtigen sei, dass hier erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle gelten würden, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordere. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, wie sie sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft hätten. Über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der von den Beklagten hinzugezogene Computerexperte verfügte, bliebe ebenfalls unklar. Die Angaben der Autorin enthielten zudem Unstimmigkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.3.2025, Az. 16 U 9/23
(vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2022, Az. 2-03 O 344/19)



VGH München: Bilder und Äußerungen auf Facebook-Profil können zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen

VGH München
Beschluss vom 14.12.2018
21 ZB 16.1678


Der VGH München hat entschieden, dass Bilder und Äußerungen auf Facebook-Profil zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen.


Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger wendet sich auch dagegen, dass im Urteil sein Profilbild als Abbildung „in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole" beschrieben wird. Er weist darauf hin, dass die Aufnahme auf dem Schießstand während des sportlichen Schießens erstellt worden sei und die fragliche Schießdisziplin vom Bundesverwaltungsamt anerkannt sei. Das lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht das Profilbild im Zusammenhang mit den aggressiven Äußerungen des Klägers bewertet hat. Es hat wesentliche Teile der rechtlichen Gründe des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2016 in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils teilweise wiedergegeben und so seine Auffassung unterstrichen, dass sich zugunsten des Klägers nichts aus dem Hinweis ergebe, mit dem er sein Facebook-Profil eingeleitet habe und dem zufolge seine Beiträge auf Facebook und anderswo als Satire zu verstehen seien. Eine derartige „salvatorische Klausel", so das Verwaltungsgericht im Wege der Bezugnahme, sei schon deshalb nicht geeignet, den konkreten Erklärungsinhalt der Aufrufe zur Bewaffnung herabzuspielen, weil diese keinen erkennbar satirischen Charakter hätten. Das gelte umso mehr, als das Profilbild des Facebook-Auftritts den Kläger in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole zeige (u.a. beidhändiger Anschlag, Mündungsfeuer). Abs. 26
Des Weiteren wird gerügt, das Verwaltungsgericht lege jegliche Äußerung des Klägers in einer nicht mehr vertretbaren Weise zu dessen Lasten aus. Das zeige sich an der Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Kläger mit seinem Vergleich zur Aufrüstung der Bundeswehr gleichsam das staatliche Gewaltmonopol in Frage stelle und sich Befugnisse zur eigenmächtigen Durchsetzung von Rechten anmaße. Abs. 27
Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht den im Klageverfahren gezogenen Vergleich des Klägers mit Politikern, die unter Hinweis auf eine geänderte Einsatz- und Bedrohungslage eine Aufrüstung der Bundeswehr fordern, zutreffend interpretiert hat. Jedenfalls führt der (verharmlosende) Vergleich des Klägers schon deshalb nicht weiter, weil die Äußerungen, die er auf seinem Facebook-Profil öffentlich gemacht hat, nach ihrem Inhalt und Gegenstand keinerlei Zusammenhang mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und einer darauf bezogenen Aufrüstungsdebatte aufweisen. Abs. 28
Der Hinweis des Klägers auf diverse Anzeigen, mit denen für Pfefferspray zur Selbstverteidigung geworben wurde, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Klägers haben ersichtlich einen anderen Charakter als die von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Werbeanzeigen. Abs. 29
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich nicht aus dem im Zusammenhang mit der Divergenzrüge formulierte Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung nicht berührt sei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die angegriffene behördliche Maßnahme in den Schutzbereich eingreift und zutreffend ausgeführt, die hier anzuwendenden Vorschriften des § 45 WaffG beschränkten in rechtmäßiger Weise das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 2 GG). Sie dienten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und richteten sich damit weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung. Der Behörde sei es deshalb nicht verwehrt, aus Äußerungen des Klägers Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu ziehen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: