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OLG Celle: Facebook / Meta muss Accountinhaber vor Schließung oder fristloser Kündigung des Nutzerkontos zuvor Abhilfefrist setzen bzw. abmahnen

OLG Celle
Urteil vom 21.08.2025
5 U 271/23

Das OLG Celle hat entschieden, dass Facebook / Meta einen Accountinhaber vor Schließung oder fristloser Kündigung des Nutzerkontos zuvor eine Abhilfefrist setzen bzw. abmahnen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte nicht berechtigt, in Bezug auf das Nutzerkonto des Klägers eine fristlose Kündigung, also eine solche ohne vorherige Abmahnung, auszusprechen.

a) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein wichtiger Grund für die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos vorliegt, liegt bei der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 2024 - 5 U 228/24, juris Rn. 29; OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23, juris Rn. 37).

b) Auf Ziffer4.2 ihrer Nutzungsbedingungen kann sich die Beklagte insoweit im Ergebnis nicht stützen.

aa) In der Instanz-Rechtsprechung wird die Regelung in Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten - wohl einhellig - als wirksam erachtet (vgl. z. B. OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23, juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2022 - 10 U 17/20, juris Rn. 137 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2022 - 3 U 119/20, juris Rn. 43 ff.). Der Senat muss sich dazu nicht verhalten, da es im Ergebnis nicht darauf ankommt.

bb) Nach Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten ist die Kündigung grundsätzlich nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.

Dass sie den Kläger in Bezug auf den streitgegenständlichen Post eine solche Frist gesetzt oder den Kläger erfolglos abgemahnt hat, macht die Beklagte selber nicht geltend.

cc) Die Beklagte argumentiert stattdessen, dass gemäß Ziffer 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen in dem vorliegenden Fall eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.

Das greift im Ergebnis nicht durch.

(1) Die Beklagte argumentiert insoweit, dass sie zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits zahlreiche Beiträge des Klägers entfernt und die Nutzbarkeit seines Kontos vorübergehend eingeschränkt habe. Diese im Vergleich zu einer Deaktivierung milderen Maßnahmen hätten jedoch nicht zu einer Änderung der Verhaltensweise des Klägers geführt. Der Kläger habe aufgrund der von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht darauf vertrauen können, dass sie seine fortgesetzten gleichartigen Vertragsverstöße auch zukünftig ohne weiteres hinnehmen würde. Sie habe vielmehr durch die Entfernung der früheren Beiträge eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nicht tun werde (vgl. z. B. Seite 9 der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2024).

(2) Dieser Argumentation der Beklagten liegt einen Gedankenfehler zugrunde: Tragfähig hätte diese Argumentation der Beklagten nämlich allenfalls dann sein können, wenn die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Beanstandung von dessen früheren Wortbeiträgen erläutert hätte, aus welchem konkreten Grund der einzelne Post gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstößt. Nur in diesem Fall hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, selber abschätzen und beurteilen zu können, ob ein etwaiger neuer Post wiederum gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen würde.

Einen solchen konkreten Hinweis hat die Beklagte dem Kläger indes nicht erteilt. Wie sich beispielsweise aus den Anlagen B5 und B8 (Anlagenband Beklagte) ergibt, bestand die jeweilige Reaktion der Beklagten in den vorangegangenen Fällen lediglich in den Mitteilungen

"Your comment goes against our Community Standards on misinformation that could cause physical harm"

sowie

"We confirmed your comment didn't follow the Community Standards".

Wenn aber die Beklagte dem Kläger gar nicht näher erläutert, aus welchem konkreten Grund der jeweilige Post ihrer Auffassung nach gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt, kann der Kläger zwangsläufig nicht sein weiteres Verhalten darauf einstellen und also insbesondere zu versuchen, seine zukünftigen Posts inhaltlich im Rahmen der Gemeinschaftsstandards abzufassen. Der bloße Umstand, dass - wie es vorliegend der Fall ist - sowohl die früheren Posts des Klägers wie auch der nunmehr streitgegenständliche sich sämtlichst inhaltlich mit der "Corona-Thematik" befassen, ist insoweit allein noch nicht ausreichend. Denn selbstverständlich sind Wortbeiträge von Nutzern denkbar, die sich inhaltlich mit der Thematik "Corona" auseinandersetzen und (dennoch) mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten im Einklang stehen. Wie ausgeführt: Wo konkret in einem solchen Fall ("Wortbeitrag zu der Corona-Thematik") aus ihrer Sicht die Grenzen liegen, hätte die Beklagte dem Kläger vorab mitteilen müssen. Macht sie das aber - wie vorliegend der Fall - nicht, kann sie nicht nachträglich argumentieren, dass - wie sie es hier, unjuristisch formuliert, macht - der Kläger "unbelehrbar" sei.

C I.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

II. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ,711 ZPO.

III. Der Senat lässt die Revision nach nochmaliger Beratung nicht zu.

1. In Bezug auf die Berufung des Klägers hat der Senat eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen.

2. Auch die Entscheidung hinsichtlich der Berufung der Beklagten stellt im Ergebnis eine Einzelfallentscheidung dar. Daran ändert sich im Ergebnis auch nichts deshalb, weil der Senat im Rahmen seiner diesbezüglichen Begründung argumentiert, dass die Beklagte sich bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden grundsätzlich nicht auf ihr außerordentliches Kündigungsrecht nach Ziffer 4.2 der Gemeinschaftsbedingungen stützen könne. Denn es ist nicht ersichtlich, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich eine abweichende Auffassung vertreten wird. Auch die Beklagte selber hat sich diesbezüglich auf Seiten 9 f. ihrer Berufungsbegründung vom 29. Januar 2024 lediglich auf zwei Entscheidungen von Landgerichten berufen. Eine Abweichung von landgerichtlichen Entscheidungen, rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl. dazu im Überblick Zöller/Feskorn, a.a.O., § 543 Rn. 16).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Gehörsverstoß gem. Art. 103 Abs. 1 GG wenn Gericht rechtzeitig eingegangen Antrag mangels "Digitalisierung" nicht berücksichtigt

BVerfG
Beschluss vom 24.07.2025
2 BvR 1379/23


Das BVerfG hat entschieden, dass ein Gehörsverstoß gem. Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn ein Gericht den rechtzeitig eingegangen Antrag auf Durchführungen einer mündlichen Verhandlung mangels "Digitalisierung" durch das Gericht nicht berücksichtigt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 40, 101 <104>; 87, 1 <33>). Der Gehörsgrundsatz schützt aber nicht davor, dass das Vorbringen aus formell- oder materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>), dass das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>) oder dass eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung erfolgt (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht geht daher grundsätzlich davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 149, 86 <109 Rn. 63>). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>).

2. Damit ist das angegriffene amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen.

a) Das Amtsgericht überging den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erließ das angegriffene Urteil, ohne zuvor über den Antrag entschieden zu haben. Das geht bereits aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 16. Juni 2023 und den Gründen im Beschluss vom 25. August 2023 hervor.

b) Die im Beschluss vom 25. August 2023 angeführte Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, findet im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht ist nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben wird, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 370/22 -, Rn. 26 m.w.N.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden können und müssen.

c) Auch der Umstand, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen ist, rechtfertigt ein Übergehen des Antrags nicht. Das Amtsgericht hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird oder der hierauf gerichtete Antrag – soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig hält (dagegen Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 495a Rn. 39 m.w.N. zur Gegenansicht) – etwa nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen wird. Eine solche Prüfung ist vorliegend aber nicht erfolgt.

3. Das Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht in der Sache anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers berücksichtigt und infolgedessen auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung entschieden hätte.

a) Unterbleibt eine mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser eine andere Entscheidung ergangen wäre. Eines substantiierten Vortrags des Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, bedarf es in diesen Fällen nicht. Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Sie kann so je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. Der schlichte Hinweis des Fachgerichts in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge, dass die mündliche Verhandlung an seiner Sachentscheidung letzten Endes nichts hätte ändern können, kann die in diesen Fällen bestehenden Beruhensvermutung nicht entkräften (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2020 - 2 BvR 1907/18 -, Rn. 11).

b) So liegt der Fall hier. Umstände, die in jedem Fall eine andere Entscheidung des Amtsgerichts ausgeschlossen erscheinen ließen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch deshalb für nicht gegeben angesehen hat, weil der Beschwerdeführer die im vorangegangenen Verfahren eingelegte Berufung nicht begründet hat und damit seiner Obliegenheit aus § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sein soll. Es ist nämlich nicht nach jeder Denkart auszuschließen, dass sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte, dass die fehlende Begründung der Berufung dem Beschwerdeführer nicht persönlich vorwerfbar ist und § 839 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Hierzu verhält sich das Amtsgericht nicht.

4. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es keiner Prüfung, ob das amtsgerichtliche Urteil zugleich weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Zur Zulässigkeit der Entfernung von Videos sowie vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen durch YouTube

OLG Hamm
Urteil vom 03.06.2025
21 U 62/23

Das OLG Hamm hat sich in diesem Fall mit der Zulässigkeit der Entfernung von Videos sowie vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen durch YouTube befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die von den Parteien nicht in Zweifel gezogene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, welche auch im Berufungsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, juris Rn. 12), ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Die Vertragspflicht der Beklagten auf Bereitstellung der YouTube-Dienste ist in Ermangelung abweichender Vereinbarungen der Parteien am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen.

Zutreffend und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, hat das Landgericht auf das Vertragsverhältnis deutsches Recht angewendet. Der Vertrag unterliegt nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem von den Parteien ausweislich der Nutzungsbedingungen vereinbarten deutschen Recht (siehe Seite 16 der Nutzungsbedingungen unter "Anwendbares Recht").

2. Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat.

a) Es kann dahinstehen, ob sich ein Freistellungsanspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Aufforderung der Beklagten zur Rückgängigmachung der streitgegenständlichen Maßnahmen (Klageanträge zu Ziff. 1a, 1c, 1f, 1g, 1h, 1j, 2a, 2b und 2c) nur unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs ergeben kann (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB). Hiervon ist das Landgericht ausgegangen, welches auf die Leistungspflicht der Beklagten abgestellt hat, das YouTube-Konto zur Verfügung zu stellen und in seiner Funktionalität dauerhaft aufrecht zu erhalten, so dass die Deaktivierung einzelner Videos sowie Funktionseinschränkungen und -sperrungen des YouTube-Kontos als Nichtleistung zu begreifen wären (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 - 16 U 229/20, MDR 2022, 1481, juris Rn. 163). Zwar liegt es näher, für eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten an die vermeintlich unberechtigten Kontoeinschränkungen und -sperrungen selbst anzuknüpfen, so dass der geltend gemachte Freistellungsanspruch auf § 280 Abs. 1 BGB zu stützen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 27; OLG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2022 - 3 U 4205/21, juris Rn. 70). Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts jeweils nicht erforderlich war.

aa) Voraussetzung für einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - VIa ZR 524/21, juris Rn. 7). Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144). Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es dabei grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2022 - 10 U 17/20, juris Rn. 163; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 2109).

bb) Gemessen an diesen Vorgaben lagen die Voraussetzungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Aufforderungen gegenüber der Beklagten nicht vor. Aus Sicht des Klägers lagen keine Verstöße gegen die Community-Richtlinien, auf welche die Beklagte die Videoentfernungen und Kontosperrungen gestützt hat, vor. Dementsprechend sind - so der Kläger in der Berufungsbegründung (dort Seite 12) - auf seine Beschwerden auch sämtliche Videos von der Beklagten wiederhergestellt worden. Dem Kläger stand - worauf auch das Landgericht schon zutreffend abgestellt hat - gegen sämtliche Maßnahmen die Möglichkeit offen, Beschwerde über das von der Beklagten hierfür vorgesehene Beschwerde-Tool zu erheben. Hiervon hat der Kläger auch in einer Vielzahl von Fällen Gebrauch gemacht. Gleichwohl hat er entweder gleichzeitig oder kurz danach seine späteren Prozessbevollmächtigten mit der zusätzlichen anwaltlichen vorgerichtlichen Geltendmachung der Rückgängigmachung der Maßnahmen beauftragt (Fälle zu den Klageanträgen zu Ziff. 1a, 1c, 1f, 1h, 1j und 2a) oder aber anstelle der Erhebung einer Beschwerde sofort eine vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung veranlasst (Fälle zu den Klageanträgen zu Ziff. 1g, 2b und 2c). Der im Umgang mit der Plattform der Beklagten und den dort vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten vertraute Kläger wäre gehalten gewesen, zunächst persönlich Beschwerde über das hierfür vorgesehene Beschwerde-Tool zu erheben und - so auch das Landgericht - innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Reaktion der Beklagten hierauf abzuwarten, bevor er einen Rechtsanwalt beauftragt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit dem Kläger ein weiteres Zuwarten unzumutbar gewesen wäre oder die Beklagte auf die erhobenen Beschwerden nicht mit der gebotenen Schnelligkeit reagiert hätte. Dass die Beklagte auf die persönliche Intervention des Klägers ohnehin nicht tätig geworden wäre, wird vom Kläger nicht substantiiert behauptet, zumal in den Fällen der Klageanträge zu Ziff. 1a und 1j die anwaltliche Aufforderung auch erst nach Wiederherstellung der Videos durch die Beklagte stattgefunden hat.

b) Nicht beanspruchen kann der Kläger auch die vorgerichtlichen Kosten, die er im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Aufforderung verlangt, zu erklären, dass die Beklagte zukünftig keine Inhalte (ausgenommen rechtswidrige) auf unsichtbar stellen oder den klägerischen Kanal in seinen Funktionen beeinträchtigen oder demonetarisieren oder den Kläger gar von der Plattform aussperren werde, ohne ihn vorher mit einer angemessenen Frist anzuhören und seine Stellungnahme zu berücksichtigen (Fall zum Klageantrag zu Ziff. 1i). Die Beklagte musste eine entsprechende Erklärung schon deshalb nicht abgeben, da diese zu weit gefasst ist.

aa) Die vorgerichtliche Aufforderung vom 05.08.2021 (GA-LG 75) nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Facebook-Nutzungsbedingungen Bezug (vgl. Urteile vom 27.09.2021 - III ZR 179/20 und 192/20) und führt aus, dass ein soziales Netzwerk mit Marktmacht, was auf die Beklagte zutreffe, Nutzer nicht sperren und ihre Beiträge nicht löschen dürfe, ohne sie vorher anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies müsse in den Nutzungsbedingungen zwingend verankert sein, dürfe also nicht im Belieben des Anbieters stehen. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die damaligen Nutzungsbedingungen der Beklagten Videoentfernungen und Kontosperrungen nicht wirksam geregelt haben. Denn es konnte jedenfalls Fälle geben, in denen die Beklagte berechtigt war, den Kläger zu sperren, ohne ihn vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. So ist die Beklagte insbesondere gehalten gewesen, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte auf ihrer Plattform zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Inhalte offensichtlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 98). Zu den dann - auch unabhängig von der Wirksamkeit einer vertraglichen Ermächtigung für eine Kontosperrung - zulässigen und gebotenen Maßnahmen konnte auch die vorübergehende Sperrung eines Nutzerkontos gehören (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2024 - 15 U 45/23, juris Rn. 31; OLG München, Urteil vom 12.04.2022 - 18 U 6473/20, juris Rn. 50 f.). Über solche Entscheidungen musste die Beklagte den Nutzer jedenfalls nicht - wie es der Kläger mit der vorgerichtlichen Aufforderung von der Beklagten erklärt haben wollte - vorab, sondern lediglich unverzüglich informieren (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG a.F.).

bb) Schließlich konnte der Kläger von der Beklagten auch nicht verlangen, dass diese ihn vor einer "Demonetarisierung" des YouTube-Kanals hätte anhören müssen. Die "Demonetarisierung" bezieht sich auf die Kündigung eines YouTube-Partnerprogramms, welches es der Beklagten ermöglicht, Werbung auf die Videos des Nutzers zu schalten, wobei dieser an den dadurch generierten Werbeeinnahmen partizipiert (vgl. GA-LG 331). Am 21.06.2019 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche fristlose Kündigung der Monetarisierungsvereinbarung erklärt (vgl. GA-LG 222). Eine vorherige Anhörung war vor dem Hintergrund von § 314 BGB allerdings nicht erforderlich. Die Sachverhaltsaufklärung vor einer Kündigung aus wichtigem Grund wird nach der Konzeption des Gesetzes durch das Regelerfordernis der Abmahnung sichergestellt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, NJW-RR 2022, 1207, juris Rn. 22 zur Kündigung eines Nutzerkontos). Eine Anhörung muss vor Ausspruch einer solchen Kündigung nicht stattfinden (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 AZR 36/97, NJW 1998, 1508, juris Rn. 17 zur Kündigung nach § 626 BGB).

3. Sodann steht dem Kläger auch nicht der mit dem Haupt- und erstrangigen Hilfsantrag zum Berufungsantrag zu Ziff. 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich Einschränkungen der Nutzbarkeit oder Funktionalität seines YouTube-Kanals oder hinsichtlich der Löschung des Kanals ohne vorherige Anhörung zu.

Allerdings geht der Kläger im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags und auf Grundlage der vorgelegten Nutzungsbedingungen mit Stand 05.01.2022 nicht uneingeschränkt berechtigt ist, hochgeladene Videos des Klägers zu entfernen oder weitergehende Maßnahmen gegen dessen YouTube-Konto zu ergreifen. Denn die Beklagte hat sich ausweislich ihrer Nutzungsbedingungen dazu verpflichtet, Nutzern zu ermöglichen, Inhalte im Rahmen des Dienstes einzustellen und zugänglich zu machen (vgl. etwa Seite 4 der Nutzungsbedingungen). Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Verletzt die Beklagte die sie treffenden Vertragspflichten, kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 102). Die Beklagte kann sich bei Entfernungen der Videos sowie den vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen jedoch auf den in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Entfernungsvorbehalt sowie die Regelungen zu Warnungen und Verwarnungen bei Mehrfachverstößen stützen. Diese Regeln sind - was von keiner der Parteien beanstandet wird - wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen und entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie im Zusammenhang mit nutzerkontobeschränkenden Maßnahmen der Beklagten keine vorherige Anhörung des Nutzers vorsehen.

a) Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072, juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall ist insoweit von Belang, dass bei Videoentfernungen sowie Kontoeinschränkungen und -sperrungen in das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln, wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 54). Die Beklagte ist als Anbieterin eines sozialen Netzwerks im Rahmen ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten unternehmerischen Handlungsfreiheit und eigenen Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch berechtigt, den Nutzern in ihren Nutzungsbedingungen etwa bestimmte Kommunikationsstandards vorzugeben, die über strafrechtliche Vorgaben hinausgehen. Hiervon hat die Beklagte in ihren Community-Richtlinien Gebrauch gemacht, deren Berechtigung als solche zwischen den Parteien auch außer Streit steht. In diesem Rahmen darf sich die Beklagte das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Standards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 78).

b) Für die Nutzungsbedingungen von Facebook hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entschieden, dass es für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich sei, dass sich der Anbieter der Plattform in seinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichte, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließen müsse, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einherzugehen habe (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 85). Die Anhörung des betroffenen Nutzers, im Rahmen derer die Möglichkeit zur Gegendarstellung bestehe, sei insofern von herausragender Bedeutung, als aufgrund einer häufig komplexen Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und rechtlichen Bewertung von Beiträgen ein oft hohes Risiko der Fehlbeurteilung bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 86). In Bezug auf die Entfernung eines Beitrags sei es nicht zwingend geboten ist, die notwendige Anhörung vor der Maßnahme durchzuführen. Ausreichend sei insofern vielmehr, wenn der Anbieter im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräume (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 88). Sei dagegen eine (vorübergehende) Sperre des Nutzerkontos beabsichtigt, sei eine Anhörung vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. Die Kontosperrung sei im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil nicht aktiv nutzen und dementsprechend auf der Kommunikationsplattform nicht nur eine bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegliche Meinungsäußerung nicht tätigen kann. Die Kontosperrung diene zudem nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinblick auf künftige Verstöße. Ein Interesse des Plattformbetreibers, diese Maßnahme möglichst zügig und noch vor Anhörung des Nutzers durchführen zu können, sei nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 87).

c) Die vorstehenden vom Bundesgerichtshof zu den Nutzungsbedingungen von Facebook entwickelten Grundsätze können allerdings nicht unbesehen auf die Nutzungsbedingungen der Beklagten übertragen werden, und zwar bereits unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der Beklagten für den Bereich der Videoplattformen überhaupt eine ähnliche marktbeherrschende Stellung wie Facebook auf seinem Gebiet zukommt (vgl. GA-LG 569; 614), woraus der Bundesgerichtshof für Facebook eine besondere, das "virtuelle Hausrecht" reglementierende gesteigerte (mittelbare) Grundrechtsbindung aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 63 ff.; vgl. auch Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 533 gegen eine vorschnelle Übertragung der Facebook-Rechtsprechung auf andere Plattformen). Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Beklagte ihn unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Vorgaben zu den Facebook-Nutzungsbedingungen zwar nicht vor der Entfernung einzelner Videos, so aber doch vor der Ergreifung weitergehender, mit Verwarnungen ("strikes") einhergehender Funktionseinschränkungen bzw. -sperrungen seines Kontos jeweils anhören müsse. Dies lässt allerdings unberücksichtigt, dass die Beklagte in ihren Vertragsbestimmungen unterschiedliche, konkret gefasste "Eskalationsstufen" bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen und Richtlinien vorgesehen hat und eine über die bloße Entfernung des betroffenen Videos hinausgehende Verwarnung mit weitergehenden Maßnahmen gegen das Nutzerkonto nicht gleich bei dem ersten Verstoß ausgesprochen wird. Aus den Feststellungen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Facebook-Nutzungsbedingungen ist nicht ersichtlich, dass Facebook dort ebenfalls nach einem derart gestaffelten und vorab abstrakt festgelegten System agiert hat.

Im Fall der Beklagten verhält es sich so, dass dem betroffenen Nutzer bei der ersten Videoentfernung aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Community-Richtlinien die Möglichkeit zur nachträglichen Gegendarstellung in Form einer Beschwerde offensteht, was jedenfalls auch den vom Bundesgerichtshof zu Facebook aufgestellten prozeduralen Anforderungen entspricht. Wenn die mit dem ersten Verstoß erteilte Warnung jedoch bestehen bleibt, weil der Nutzer den Vorwurf der Richtlinienwidrigkeit des Videos weder im Rahmen der Gegendarstellung noch womöglich unter Inanspruchnahme gerichtlichen (einstweiligen) Rechtsschutzes ausräumen konnte, ist der Nutzer "angezählt". Unter diesen Umständen überwiegt dann allerdings bei weiteren Verstößen gegen die Community-Richtlinien das Interesse der Beklagten, das Nutzerkonto zur Verhinderung der Verbreitung wiederum weiterer möglicherweise richtlinienwidriger Inhalte auch in seinen Funktionen für einen kurzen Zeitraum einzuschränken oder zu sperren, ohne den Nutzer vorab zu der beabsichtigten Maßnahme anzuhören zu müssen. In diesen Fällen reicht die Möglichkeit des Nutzers zur nachträglichen Gegendarstellung aus, an die sich die Neubescheidung durch die Beklagte anzuschließen hat. Nach dem gestaffelten System der Beklagten kommt es nämlich erst bei dem zweiten Verstoß des Nutzers gegen die Community-Richtlinien zu einer ersten Verwarnung ("strike") mit einer einwöchigen Einschränkung der Kontofunktionen. Die noch schwerer wiegende Maßnahme der vorübergehenden Kontosperrung darf die Beklagte nach ihren Bestimmungen erst ergreifen, wenn es innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Verwarnung zu einem weiteren Verstoß kommt (zweite Verwarnung bzw. zweiter "strike"). Da von einem Nutzer, der in der Vergangenheit bereits Videos mit vertragswidrigen Inhalten hochgeladen hat, die nicht unbegründete Gefahr der Verbreitung weiterer vertragswidriger Inhalte ausgeht, hat die Beklagte ein schützenswertes Interesse, bei einem kurze Zeit nach dem letzten beanstandeten Video veröffentlichten weiteren Video, bei dem der objektiv begründete Verdacht eines erneuten Verstoßes gegen die Vertragsbestimmungen besteht, dieses Video nicht nur zu sperren, sondern gleichzeitig auch aus präventiven Gründen die Funktionen des betroffenen Nutzerkontos für einen gewissen Zeitraum einzuschränken oder zu sperren und den betroffenen Nutzer auf die Möglichkeit der nachträglichen Gegendarstellung zu verweisen. Es besteht aufgrund des vorangegangenen Nutzerverhaltens die begründete Gefahr, dass der Nutzer weitere rechtswidrige Inhalte hochlädt und deren Rechtswidrigkeit zunächst womöglich unbemerkt bleibt, so dass sich die Verbreitung jener Inhalte angesichts der Geschwindigkeit der Netzkommunikation kaum mehr aufhalten lässt. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Fall eines vorangegangenen noch "aktiv" gezählten Verstoßes gegen die Community-Richtlinien bei dem Verdacht eines weiteren Verstoßes innerhalb von 90 Tagen nach dem letzten das Konto des betreffenden Nutzers in seinen Funktionen für eine Woche einschränkt (erste Verwarnung) und bei dem Verdacht eines weiteren Verstoßes innerhalb von 90 Tagen nach dem letzten Verstoß - nämlich nach der ersten Verwarnung - für einen Zeitraum von zwei Wochen sperrt (zweite Verwarnung), und zwar jeweils ohne den Nutzer vorab anzuhören. Zwar besteht die Möglichkeit, dass bei zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Entfernungen von Videos wegen vermeintlicher Richtlinienverstöße der vorherige Vorfall nach Beschwerde und Gegendarstellung des Nutzers noch nicht geklärt ist, im Rahmen des mehrstufigen Sanktionssystems der Beklagten also noch "zählt", so dass der nächste, im kurzen Abstand folgende Vorwurf einer Richtlinienverletzung bereits zu einer vorübergehenden Sperre führt. Auch in diesen Fällen überwiegt allerdings der Präventionsgedanke zur Verhinderung weiterer Verstöße, da die Beklagte gerade keine willkürlichen Videoentfernungen vornehmen darf, sondern es nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten (dort Seite 10 unter "Entfernen von Inhalten durch YouTube") stets "objektive und konkrete Gründe" zu der Annahme geben muss, dass die Inhalte gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen. Dass "objektive und konkrete Gründe" für die Annahme eines Richtlinienverstoßes ausreichen, lässt sich mit der komplexen Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und rechtlichen Bewertung von Videoinhalten rechtfertigen, der ein hohes Risiko der Fehlbeurteilung innewohnt, die aber gleichwohl ein schnelles Handeln gebietet, so dass der betroffene Nutzer mit seiner Sicht der Dinge erst im Nachgang gehört wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 86, 88 zur Löschung von Facebook-Beiträgen). Nicht jede sich im Nachhinein als falsch herausstellende Ersteinschätzung zur Richtlinienwidrigkeit eines Videoinhalts stellt daher bereits einen rechtswidrigen Eingriff in das Vertragsverhältnis dar (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 08.09.2020 - 6 O 23/20, MMR 2021, 85, juris Rn. 73; a.A. ohne nähere Begründung aber OLG Schleswig, Urteil vom 08.11.2024 - 1 U 70/22, juris Rn. 81). Es besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis eines Plattformbetreibers für kurzfristige Sperrungen, wenn aufgrund objektiver Umstände zu befürchten ist, dass von dem Nutzer kurzfristig weitere Verstöße gegen die Nutzungsbestimmungen drohen (vgl. auch Raue, NJW 2022, 209, 214; Heymann/Götz, GRUR 2021, 1491, 1494).

Soweit sich der Kläger schließlich noch dagegen wendet, dass auch vor einer "Löschung" eines YouTube-Kanals keine vorherige Anhörung stattfinde, ist - unabhängig davon, dass der Kläger von einer Kontolöschung noch nicht betroffen war - schon nicht ersichtlich, dass eine solche überhaupt ohne vorherige Anhörung ausgesprochen werden dürfte. Vielmehr sehen die Nutzungsbedingungen der Beklagten vor einer als "Löschung" zu begreifenden Kontokündigung eine Anhörung ausdrücklich vor, indem die Maßnahme zunächst "angekündigt" wird (siehe Seite 13 der Nutzungsbedingungen: "Wenn Sie der Meinung sind, dass es sich bei der angekündigten Kündigung oder Sperrung um einen Fehler handelt, können Sie über dieses Formular Beschwerde einlegen").

d) Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass zwischenzeitlich die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste, Digital Services Act) (im Folgenden: DSA) in Kraft getreten ist, welche seit dem 17.02.2024 in vollem Umfang Anwendung findet (vgl. Art. 93 Abs. 2 Satz 1 DSA). Auch danach stellen sich die eine Anhörung vor kontobeschränkenden Maßnahmen nicht vorsehenden Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht gemäß § 307 BGB als unwirksam dar.

aa) Nach Art. 16 DSA müssen Hostingdiensteanbieter ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte einrichten. Auf entsprechende Meldungen müssen sie "zeitnah" reagieren und den Ersteller des betroffenen Inhalts sowie ggf. auch die meldende Person darüber unverzüglich informieren. Zu den möglichen Maßnahmen zählt die Entfernung einzelner Inhalte, die zeitweilige oder dauerhafte Beschränkung der Bereitstellung des Dienstes oder die Aussetzung oder Schließung des Nutzerkontos. Ergreift der Diensteanbieter solche Maßnahmen, muss er dem betroffenen Nutzer darüber eine klare und spezifische Begründung abgeben (Art. 17 DSA). Dem betroffenen Nutzer muss ein internes Beschwerdemanagement des Anbieters von Online-Plattformen (Art. 20 DSA) sowie ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Art. 21 DSA) offenstehen, um die fragliche Maßnahme der Inhaltemoderation überprüfen zu lassen. Darüber hinaus müssen die Betreiber von Vermittlungsdiensten ihre Verfahren und Maßnahmen zur Moderation von Inhalten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einfacher, verständlicher und benutzerfreundlicher Form darstellen (Art. 14 DSA) (vgl. zum Überblick Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 534).

Diese Vorgaben gelten auch für die Beklagte und deren Videoplattform YouTube. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen Hostingdienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Art. 3 Buchst. g Ziff. iii DSA) (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 - 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, juris Rn. 21 zur hiesigen Beklagten). Ebenfalls handelt es sich bei der Beklagten um eine Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i DSA, da sie die bereitgestellten Informationen nicht nur speichert, sondern auch öffentlich verbreitet (vgl. Keppeler, ITRB 2023, 317, 318: Online-Plattform als Spezialfall eines Hostingdienstes).

bb) Aus der Systematik des Kapitels III des Digital Services Act ergibt sich allerdings, dass ein Vermittlungsdienst den von einem Verstoß betroffenen Nutzer im Regelfall nicht anhören muss (aber anhören kann), bevor er den Inhalt aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder weitergehende Maßnahmen gegen das Konto des Nutzers ergreift. Der Digital Services Act sieht - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - nachträgliches rechtliches Gehör und nachgelagerten Rechtsschutz mittels interner Beschwerdemanagementsysteme, außergerichtlicher Streitbeilegung und ggf. gerichtlicher Hilfe vor (vgl. Raue in Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl., Art. 14 Rn. 86; Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 535; Holznagel, CR 2022, 594, 598; Gielen/Uphues, EuZW 2021, 627).

cc) Es ist umstritten, ob sich die prozeduralen Pflichten des Betreibers einer Online-Plattform bei der Ergreifung von Maßnahmen gegen einzelne Inhalte sowie das Konto des Nutzers im Falle von gegen die Nutzungsbedingungen verstoßenden Inhalten ab Inkrafttreten des Digital Services Act - so wie die Beklagte meint - ausschließlich nach den dortigen Regelungen bestimmen.

(a) So wird vertreten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Facebook-Nutzungsbedingungen und einer vorherigen Anhörungspflicht vor (vorübergehenden) Kontosperrungen mit Wirksamwerden des Digital Services Act nicht mehr haltbar sei und gegen höherrangiges Recht verstoße (vgl. Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 535) bzw. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Digital Services Act überlagert und die geforderte Anhörung betroffener Nutzer bei Durchführung einer Moderationsmaßnahme des Online-Plattformbetreibers durch das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 20 DSA als Leitbild ersetzt sei (vgl. Berberich in Steinrötter, Europäische Plattformregulierung, 1. Aufl., § 5 Rn. 46). Dagegen wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, der Digital Services Act schließe einen Rückgriff auf das sich nach nationalem Recht richtende vertragsrechtliche Gefüge nicht aus, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle der Facebook-Nutzungsbedingungen nach § 307 BGB weiterhin Anwendung finde (vgl. Gerdemann/Spindler, GRUR 2023, 3, 10; Holznagel, CR 2022, 594, 597). Andere wiederum sind der Meinung, dass sich trotz der Systematik des Kapitels III des Digital Services Act bestimmte Anhörungspflichten aus Art. 14 Abs. 4 DSA ergäben, wonach die Anbieter von Vermittlungsdiensten bei der Anwendung und Durchsetzung von Beschränkungen nach Art. 14 Abs. 1 DSA "sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig" vorzugehen hätten und dabei "die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten" berücksichtigen müssten. Zwar sei für die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anhörungserfordernisse zu den Facebook-Nutzungsbedingungen unter dem neuen Regelungsregime des Digital Services Act kein Raum. Allerdings ergebe sich aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass in "normalen" Fällen, in denen sich nicht etwa aus dem bisherigen Nutzerverhalten ableiten lasse, dass kurzfristig weitere Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen drohten, eine vorherige Warnung des Nutzers mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erfolgen müsse (vgl. Raue in Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl., Art. 14 Rn. 87; Wischmeyer/Meißner, NJW 2023, 2673, 2678).

(b) Die Streitfrage kann im vorliegenden Fall indes offenbleiben. Selbst wenn die Facebook-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den prozeduralen Anforderungen an Moderationsentscheidungen unter dem Digital Services Act fortgelten sollte oder aber sich Anhörungserfordernisse aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sollten, welche sodann über Art. 14 Abs. 4 DSA zu einer unionsrechtlich determinierten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle führen (kritisch zur Einwirkung von Art. 14 Abs. 4 DSA auf die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mast/Kettemann/Schulz in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA/DMA, 1. Aufl., Art. 14 DSA Rn. 16), ergäbe sich für den Streitfall unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen - siehe unter 3.c) - keine Unwirksamkeit der eine vorherige Anhörung nicht vorsehenden Nutzungsbedingungen der Beklagten. Das ausdifferenzierte Regelungssystem zu Sperrentscheidungen bei Mehrfachverstößen stellt sich nicht als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 14 Abs. 4 DSA dar, da es ein abgestuftes Vorgehen beinhaltet und zeitlich beschränkte Sperrmaßnahmen ohne vorherige Anhörungen einer effektiven und aufgrund der vorangegangenen Verstöße auch dringlichen Prävention weiterer Verstöße dienen.

e) Nach alledem handelt es sich bei den Regelungen der Beklagten zur nachträglichen Anhörung auch im Falle von Kontofunktionseinschränkungen und -sperrungen um eine sämtliche Interessen ausgleichende Vertragsgestaltung, die nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt.

4. Dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfs-Hilfsantrag zu Ziff. 3 der Berufungsanträge bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.

a) Bei dem Antrag handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung, da diese sachdienlich ist (§ 533 Nr. 1 ZPO) und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Es besteht weder eine Wiederholungsgefahr noch eine ernsthaft drohende Erstbegehungsgefahr. Soweit der Kläger offenbar meint, die Beklagte informiere nicht "unverzüglich" über Nutzbarkeits- oder Funktionseinschränkungen eines YouTube-Kanals aufgrund der Veröffentlichung richtlinienwidriger Videoinhalte, übersieht er zum einen, dass die Nutzungsbedingungen der Beklagten ausdrücklich eine "unverzügliche" Benachrichtigung des Nutzers im Falle der vollständigen oder teilweisen Entfernung von Videoinhalten vorsehen (vgl. die Nutzungsbedingungen unter der Überschrift "Entfernen von Inhalten durch YouTube, GA-LG 159-160). Zum anderen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unabhängig von den eine "unverzügliche" Benachrichtigung gerade vorsehenden Nutzungsbedingungen den Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt nicht "unverzüglich" benachrichtigt hätte.

5. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Löschung der "Lösch- und Sperrvorgänge" verlangen.

a) Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz verlangt, ist der Antrag bereits mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Werden nämlich die einzelnen Vermerke nicht bezeichnet, wäre im Fall einer Verurteilung der Umfang der Rechtskraft hinsichtlich der Löschungsverpflichtung nicht hinreichend bestimmt und eine Vollstreckung nicht möglich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 - 16 U 52/23, K&R 2025, 138, juris Rn. 56, juris).

b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aber auch kein Löschungsanspruch in der mit dem Hilfsantrag spezifizierten Form zu.

aa) Der Kläger kann von der Beklagten keine Löschung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt eines noch aktiv gezählten Verstoßes gegen die Community-Richtlinien geltend machen.

Zwar wäre die Beklagte im Falle bereits revidierter Warnungen und/oder Verwarnungen gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die dokumentierten Verstöße nicht mehr als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen zu zählen, mit der Folge, dass sich bei weiteren Verstößen gegen die Richtlinien umfangreichere Sanktionen der Beklagten gegen den Kläger ergeben könnten (vgl. OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MMR 2021, 79, juris Rn. 183). Dass das YouTube-Konto des Klägers, nachdem - so sein eigener Vortrag - sämtliche Videos wiederhergestellt sind, noch aktiv gezählte Warnungen und/oder Verwarnungen aufweist, hat der Kläger aber schon nicht substantiiert behauptet. Die Beklagte hat bestritten, dass gegenwärtig Warnungen und/oder Verwarnungen bestünden und hat - vom Kläger unbestritten - vorgetragen, dass dieser in seinem YouTube-Konto selbst einsehen könne, ob gegenwärtig Warnungen oder sonstige Kontobeeinträchtigungen vorlägen (GA-LG 330). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der gegenteiligen Behauptung des Klägers um eine ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellte Mutmaßung ins Blaue hinein.

bb) Der Kläger kann von der Beklagten die Löschung der Lösch- und Sperrvorgänge aber auch nicht insoweit verlangen, als es sich dabei lediglich um die interne Dokumentation eines Vorgangs ohne Auswirkungen auf den "Verstoßzähler" handelt.

(a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung nach Art. 16 DSGVO. Soweit der Kläger die Beseitigung von Lösch- und Sperrvermerken aus seinem Nutzerdatensatz bei der Beklagten begehrt, kann er dies nicht mit der Begründung erreichen, die Beklagte speichere insoweit unzutreffende Daten. Denn die Videolöschungen und Kontosperrungen haben tatsächlich - unstreitig - stattgefunden, so dass schon vor diesem Hintergrund keine "unrichtigen" Daten im Sinne von Art. 16 DSGVO vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, MMR 2023, 962, juris Rn. 245; OLG Celle, Urteil vom 20.01.2022 - 13 U 84/19, MMR 2022, 399, juris Rn. 97; siehe auch Keber/Keppeler in Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 16 DSGVO Rn. 7).

(b) Schließlich besteht ein entsprechender Anspruch auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

Diese Vorschrift gibt ein "Recht auf Vergessenwerden", also auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere dann, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) oder wenn sie für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Es kann dahinstehen, ob die Verarbeitung der Lösch- und Sperrvorgänge zur Erfüllung von Transparenzberichtspflichten der Beklagten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b und d DSA erforderlich ist, so dass ein Datenberichtigungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO ausgeschlossen wäre. Jedenfalls ist die Beklagte berechtigt, entsprechende Daten gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO vorzuhalten.

Eine Löschung personenbezogener Daten kommt gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO nicht in Betracht, soweit die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, nachdem der Kläger die Beklagte wegen angeblicher unberechtigter Sperrungen und Videolöschungen in Anspruch nimmt und es der Beklagten jedenfalls während des noch laufenden Verfahrens unbenommen sein muss, Informationen darüber vorzuhalten, die ihr eine sachgerechte Rechtsverteidigung erlauben. Dazu gehört es, dass es ihr möglich sein muss, den klägerischen Vortrag zu stattgefundenen Videolöschungen und Kontosperrungen anhand eigener Aufzeichnungen verifizieren oder falsifizieren zu können. Der Kläger kann keine Klage wegen Ansprüchen erheben, die er auf vertragswidrige Lösch- und Sperrvorgänge der Beklagten stützt (Vorgerichtliche Kosten als Schadensersatz; Unterlassung künftiger vertragswidriger Einschränkungen oder Löschungen des YouTube-Kanals), und gleichzeitig von der Beklagten verlangen, ihre Aufzeichnungen darüber zu löschen, ob solche etwaigen Verstöße stattgefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, MMR 2023, 962, juris Rn. 246; siehe auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2024 - 15 U 45/23, juris Rn. 17; BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand: 01.11.2024, Art. 17 DSGVO Rn. 87; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 - 16 U 52/23, K&R 2025, 138, juris Rn. 70).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über Wirecard-Prozess rechtlich zulässig

BGH
Urteil vom 27.05.2025
VI ZR 337/22
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22 Satz 1, § 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über den Wirecard-Prozess rechtlich zulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (hier: zulässige Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung im Rahmen des sogenannten Wirecard-Skandals).

BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Journalistische Sorgfaltsanforderungen können auch für private Blogbetreiber gelten - Unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

OLG Dresden
Hinweisbeschluss vom 14.04.2025
4 U 1466/24


Das OLG Dresden hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass journalistische Sorgfaltsanforderungen auch für private Blogbetreiber gelten können. Vorliegend ging es um eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Unterlassung bejaht, denn der beanstandete Textbeitrag des Beklagten verletzt den Kläger nach Abwägung aller beiderseitigen Interessen rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

Bei den Äußerungen des Beklagten handelt es sich zumindest teilweise um Tatsachenbehauptungen (1.). Für diese gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung (2.). Der Beklagte kann sich hierbei nicht auf das Laienprivileg berufen (a.). Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden (b.). Der Beitrag verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was der Kläger nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen muss (3.).

1. Der Beitrag des Beklagten enthält teilweise substanzarme Meinungsäußerungen, teilweise aber auch die Äußerung von Verdachtstatsachen.

Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 - 1 BvR 1018/15, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).

Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).

Der maßgebliche Rezipient entnimmt dem streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf den Kläger im Gesamtkontext zunächst die Aussage, der Kläger sei möglicherweise in leitender Position in einem Unternehmen in der Schweiz tätig, das unter anderem ("auch") digitale Investments an Anleger verkauft.

Hierbei handelt es sich weder in der Einzelschau noch bei Berücksichtigung des gesamten Kontextes um eine Tatsachenbehauptung, weil der Begriff "nicht unbedeutende Position" zwar den Schluss nahelegt, der Kläger sei bei einem Schweizer Unternehmen in leitender Position tätig gewesen, tatsächlich aber derart unbestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich wäre. Auf welcher Hierarchieebene und mit welcher Einflussmöglichkeit der Kläger in dem Unternehmen tätig war und um welches Unternehmen es sich überhaupt handelt, bleibt völlig offen. Aus dem Zusammenhang des Berichts vom 18.9.2023 (Anlage AS 4, 1. Instanz) drängt sich lediglich die Schlussfolgerung auf, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um die T... AG selbst handelt, denn der Bericht legt nur nahe, dass der Kläger sich "in deren engem Umfeld" bewegt.

Der Bericht enthält aber weiter die Behauptung, der Kläger sei in der nicht näher bezeichneten Position möglicherweise selbst als Verkäufer tätig geworden und habe Anlegern Investments verkauft, bei denen die Kunden ihr Geld verloren hätten. Er enthält weiter die Behauptung, der Kläger habe auch daran mitgewirkt ("im näheren Umfeld"), dass Anleger bei der T... investiert hätten. Der Begriff "abgewickelt" legt dem Leser im Zusammenhang mit der Information "Anleger verloren dabei über 40 Millionen Euro" unabweislich den Schluss nahe, die Firma sei wegen erfolgloser Investments in Insolvenz gegangen, und der Kläger persönlich habe als Verkäufer den Anlegern wertlose Anlagen verkauft und zusätzlich darauf hingewirkt ("im näheren Umfeld der T..."), dass die Kunden bei der T... investieren. Jeder dieser Teilaspekte wäre durch eine Beweisaufnahme überprüfbar. Die einschränkenden Zusätze in Bezug auf den Kläger ("möglicherweise", "im Umfeld... sehen", "unserer Sicht nach") ändern an der Einordnung als Tatsachenbehauptung nichts (vgl. Wenzel; Handbuch der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4, Rz. 55). Ebenso verhält es sich mit den weiteren im Test enthaltenen Formulierungen "sehen wir", "möglicherweise" und "aus unserer Sicht".

2. Für diese Tatsachenbehauptungen gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung.

Danach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 18).

a) Für den Beklagten gelten hierbei keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für die Medien allgemein. Das sogenannte Laienprivileg findet vorliegend keine Anwendung. Hiernach dürfen sich im Grundsatz Privatpersonen auf Berichte Dritter ungeprüft berufen, sofern diese unwidersprochen geblieben sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95, B. v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88, jeweils nach juris). Journalisten hingegen, die ohne eigene Recherche Meldungen aus anderen Medien übernehmen, genügen ihrer Sorgfaltspflicht nicht (OLG Köln, U. v. 16.3.2017 - 15 U 134/16, juris). Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, betreibt der Beklagte seit vielen Jahren die Internetseite www.DieBewertung.de, für die er zu den dort behandelten Themen eigene Recherchen anstellt, Presseanfragen stellt und in den Artikeln auch ausdrücklich auf seine journalistische Tätigkeit verweist. So ist er auch für den vorliegenden Artikel vorgegangen, der gerade nicht auf eine Berichterstattung Dritter Bezug nimmt, sondern die dortigen Inhalte als Ergebnisse eigener Recherchen präsentiert. Auch weist ihn das Impressum seiner Seite als "Chefredakteur" und als Mitglied des DJV, also des journalistischen Verbands Deutschland aus (Anl. AS 2, I. Instanz). Der Mitarbeiterstab des Bewertungsportals wird dort als "Redaktion" bezeichnet. Hier erwartet der Leser eine journalistische Arbeitsweise und einen an journalistischen Qualitätsanforderungen zu messenden Informationsgehalt, wodurch der Beklagte den Eindruck erweckt, sich an diesen Standards messen zu lassen.

b) Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

Bei der hierfür notwendigen Recherche muss jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen, zutage treten. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 25 m.w.N.). Der Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht "entlasten" kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen (BGH, a.a.O).

Während der Inhalt der behaupteten Presseanfrage vom 12.09.2023 nicht in das Verfahren eingeführt wurde, genügt die vom Beklagten an den Kläger gerichtete Anfrage vom 18.10.2022 (AG 16, I. Instanz) schon nicht den an eine Aufforderung zur Stellungnahme zu stellenden Anforderungen, weil in ihr zwar der Kläger zu seinen Verbindungen zur W... AG und zur T..., nicht aber zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Totalverlust von vermittelten Investments der Anleger befragt wurde. Da die Anfrage bereits nicht vollständig die in der Berichterstattung erhobenen Verdächtigungen abbildet und damit nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, dem Betroffenen die zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Vorwürfe konkret vorzuhalten (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - juris), bedarf es keiner Entscheidung, ob das ausweichende Antwortverhalten des Klägers ("... wenden Sie sich bitte an...") der endgültigen Ablehnung einer Stellungnahme gleichkommt. Im Übrigen rechtfertigen auch die vom Beklagten in erster Instanz vorgelegten Rechercheergebnisse nicht vollständig die mitgeteilten Verdächtigungen. So kommt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Kläger, der nach den Recherchen zwar Vertriebspartner abgeworben haben, und in leitender Position tätig geworden sein soll, auch über einen eigenen, von ihm persönlich betreuten Kundenstamm verfügt haben soll. Letzteres suggeriert aber der beanstandete Bericht.

Entscheidend ist allerdings, dass alle vom Beklagten nunmehr angeführten Anknüpfungstatsachen, die Anhaltspunkte für die geäußerten Verdächtigungen bieten sollen, in dem Bericht nicht erwähnt werden. Eine identifizierende Berichterstattung ist aber nicht zulässig, wenn sie lediglich dazu dient, in den Raum gestellte, nicht belegte Behauptungen und substanzarme Verdachtsmomente zu verbreiten. Wenn - wie hier - nur vage Verdachtsmomente mitgeteilt werden aus denen der Leser ohne zusätzliche Informationen nichts ableiten kann, fehlt es entweder an einem Vorgang von gravierendem Gewicht, der erst ein Informationsinteresse an einer namentlichen Nennung begründen könnte, oder die Äußerung wird ohne Zusatzinformationen insgesamt so substanzarm, dass sie als Meinungsäußerungen zu qualifizieren wäre. Dann aber bestünde keine Berechtigung zu einer Namensnennung (vgl. zu den Anforderungen: Wenzel, a.a.O., Kap. 10, Rz. 157). Ein Fall von Schwerstkriminalität oder ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der Person des Klägers, das die Berechtigung zur identifizierenden Verdachtsberichterstattung begründen könnte (Wenzel, a.a.O. m.w.N.), liegt hier nicht vor.

3. Die Berichterstattung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar und ist rechtswidrig. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit (st. Rspr. BGH: Urteil vom 19.11.2024 - VI ZR 87/24; Urteil vom 20. 6. 2023 - VI ZR 262/21 - jeweils nach juris) überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG den Medien obliegen muss, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden und sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden können (vgl. BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, AfP 2007, 44; BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143). In Ansehung dessen darf zwar grundsätzlich nicht die Frage aufgeworfen werden, ob auch ohne Identifizierung des Klägers hätte berichtet werden können, doch ist das nicht absolut zu verstehen (unklar Sajuntz, NJW 2017, 698, 700). Der Umfang und die Notwendigkeit einer Identifizierung ist vielmehr bei der wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts gebotenen Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu berücksichtigen (OLG Köln, U. v. v. 03.10.2016 - 15 U 127/16, BeckRS 2016, 113198). Grundsätzlich muss dabei zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einem Vorgang als solchem und an der Identifizierbarkeit der Betroffenen unterschieden werden, zumal nicht jedes öffentliche Interesse an einem Vorgang zugleich auch ein vergleichbar schützenswertes Interesse auch und gerade an der Identifizierung der daran Beteiligten mit sich bringen muss. Es ist grundsätzlich immer mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ggf. auch ohne Namensnennung und/oder sonstige Identifizierbarkeit in gleichem Umfang genügt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017 – 15 U 134/16 –, juris Rz. 25 m.w.N.).

So liegt der Fall hier: Es mag sich um eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse handeln, über digitale Investments mit einem hohen Verlustrisiko und einer Vielzahl hiervon betroffener Anleger ("40 Millionen Schaden") zu berichten. Anknüpfungstatsachen, die eine solche Bewertung erläutern würden, sind der streitgegenständlichen Berichterstattung aber nicht zu entnehmen. Der Bericht äußert aber den Verdacht, dass der Kläger - direkt als Verkäufer oder Vermittler ("Kunden von ihm") oder indirekt ("im Umfeld", "leitende Position") für den Verlust von Anlegergeldern in Millionenhöhe, möglicherweise sogar in betrügerischer Absicht ("kein gutes Bild vom Verhalten der T...") persönlich verantwortlich ist. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst keine Person des öffentlichen Interesses ist, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung derartiger Gerüchte unter Namensnennung nicht erkennbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 20.03.2025
16 U 42/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Geheimagent - Konkrete Anhörung ist Voraussetzung

Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene zu den Grundlagen und Zusammenhängen der beabsichtigten Berichterstattung angehört wird. Der Umstand, dass der Betroffene ohne Kenntnis des Inhalts eines erst geplanten Films erklärt hat, keine Stellungnahme abzugeben, lässt die Anhörungspflicht nicht entfallen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) verpflichtete mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten, es zu unterlassen, den Verdacht einer Beteiligung des Klägers am Tod von Uwe Barschel zu erwecken.

Der Kläger war als Geheimagent für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig. Die Beklagten befassten sich im Rahmen einer vierteiligen „Doku-Reihe“ mit dem Tod von Uwe Barschel in Genf. Ziel der Serie war es, Theorien und Indizien zu den Umständen und Hintergründen des Todes zu verfilmen. Der Kläger nimmt die Beklagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch, durch bestimmte Passagen des Films den Verdacht eines Zusammenhangs zwischen dem Tod von Uwe Barschel und ihm zu erwecken.

Das Landgericht hatte seinem Antrag insoweit stattgegeben. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hatte vor dem Pressesenat des OLG keinen Erfolg.

Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der Berufung noch angegriffenen Aussagen zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten erweckten mit den angegriffenen Passagen u.a. den Verdacht, dass der Kläger am Tod von Uwe Barschel beteiligt gewesen sei. Dieser Verdacht werde zwar nicht ausdrücklich erhoben, ergebe sich aber aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich genommen wahrer Tatsachen. Der Zuschauer folgere aus der Zusammenstellung und Anordnung von Angaben von „Zeitzeugen“ mit Zwischentexten eine eigene Äußerung der Beklagten.

Die Beklagten seien nicht berechtigt, diesen Verdacht aufzustellen und zu verbreiten. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden. Die Beklagten hätten dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Grundlagen und Zusammenhängen der hier streitigen Verdachtsäußerung eingeräumt. Der Kläger sei zu den näheren konkreten Inhalten des Berichts nicht angehört worden.

Diese Anhörung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Zwar habe der Kläger im Vorstadium des Filmes ein Interview mit dem Journalisten der Serie abgelehnt und bekundet, „jede Stellungnahme“ abzulehnen. Daraus hätten die Beklagten haben nicht schließen dürfen, dass er auch auf eine Stellungnahme zu Inhalten verzichte, die er noch nicht kenne. Der Filmbeitrag sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertig konzipiert gewesen. Das Interview habe ersichtlich der Informations- und Materialsammlung für den beabsichtigten Bericht gedient.

Der Umstand, dass der Kläger gegen einen Wikipedia-Artikel zu „Uwe Barschel“ nicht vorgegangen sei, in dem seine Rolle beleuchtet werde, lasse die Anhörungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Artikel weise vielmehr maßgebliche inhaltliche Unterschiede zum hiesigen Fernseh-Bericht auf. Auch der öffentlich zugängliche Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft Lübeck über das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen eines Tötungsdelikts an Uwe Barschel weiche maßgeblich von dem hiesigen Bericht ab.

Soweit die Beklagten auf andere Berichte verwiesen mit inhaltsgleichen Äußerungen, habe der Kläger bekundet, diese nicht zu kennen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.2025, Az. 16 U 42/24
(vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.2.2024, Az. 2-03 O 654/23)



OLG Schleswig-Holstein: Zum Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und etwaiger Schadensersatzansprüche bei Facebook-Sperre ohne vorherige Anhörung

OLG Schlewsig-Holstein
Urteil vom 08.11.2024
1 U 70/22


Das OLG Schleswig-Holstein hat sich in dieser Entscheidung mit dem Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und etwaiger Schadensersatzansprüche bei einer Facebook-Sperre ohne vorherige Anhörung befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen — die Entfernung des Beitrags und Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Klägers — verletzten die aus dem Nutzungsvertrag folgenden Pflichten der Beklagten als Plattformbetreiberin gegenüber dem Kläger als Nutzer. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten herangezogenen Nutzungsbedingungen hinsichtlich des Verbots von Hassrede und der daran anknüpfenden Sanktionen wirksam sind (vgl. hierzu die Entscheidungen des BGH vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20) oder im Fall ihrer Unwirksamkeit ggfls. Eingriffsbefugnisse aus ergänzender Vertragsauslegung begründet werden können. In jedem Fall durften die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht gegen den streitgegenständlichen Beitrag ergriffen werden, der nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, sondern eine geschützte Meinungsäußerung darstellt. Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitig, dass der Beitrag des Klägers tatsächlich nicht gegen Nutzungsbedingungen verstößt. Er ist nicht als Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten zu qualifizieren. Er stellt eine scharf formulierte politische Kritik an Wahlergebnissen dar, wobei die Bezeichnung der Deutschen als „sowas von krank“ in dem Zusammenhang nicht wörtlich, im Sinne der Behauptung einer psychischen Erkrankung, noch als personale Herabwürdigung aller Deutschen verstanden werden muss.

Nicht anerkannt werden kann das von der Beklagten reklamierte Recht zu Löschung und Sperre bereits im Fall der subjektiven Annahme eines Verstoßes, die sich jedoch später als falsch herausstellt. Die an die sog. Anscheinsgefahr im Ordnungsrecht - eine ex ante vertretbar getroffene Gefahrenprognose, die sich im Nachhinein im Lichte besseren Wissens oder weiterer Sachverhaltsaufklärung als nicht mehr haltbar erweist - erinnernde Konstruktion ist im vorliegenden Zusammenhang nicht begründbar. Ein Verstoß gegen Nutzungsbedingungen ist nach der Subsumtion unter die Definition von Hassrede festzustellen oder nicht; für Maßnahmen wegen eines Anscheins eines Verstoßes ist ebenso wenig Raum wie umgekehrt die falsche Annahme einer noch geschützten Äußerung den Nutzer vor der Löschung seines unzulässigen Beitrags bewahren könnte. Entscheidend ist immer die objektive Zu- oder Unzulässigkeit eines Beitrags (a. A. LG Frankenthal, Urteil vom 8. September 2020 - 6 O 23/20, juris Rn. 73, wonach der Beklagten im Fall „in Betracht kommender Hassrede [...] im Rahmen der ersten Beurteilung ein gewisse[r] Ermessensspielraum einzuräumen [sei] ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Ersteinschätzung sogleich weitere Rechtsfolgen nach sich ziehe“). Ob die Nutzungsbedingungen neben objektiven Verstößen gegen Gemeinschaftsstandards überhaupt wirksam Entfernungsvorbehalte bei „Anscheinsverstößen“ vorsehen könnten, ohne dass der Beklagten damit ein mit der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbarendes Belieben freigestellt wäre, kann dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 94, wonach Entfernungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen gewährleisten müssen, dass die darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind, nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen, sondern an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen.)

2. Der vom Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 3. weiterverfolgte beitragsbezogene Unterlassungsanspruch steht ihm mangels einer Wiederholungsgefahr nicht zu.

Allerdings hat die Beklagte mit der Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags des Klägers und seiner deswegen verhängten Nutzungsbeschränkung bereits gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann ein Unterlassungsanspruch bestehen. Ein solcher vertraglicher Unterlassungsanspruch setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - allerdings eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus. Was letztere betrifft, kann aus der bereits begangenen Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr folgen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 101 - 103).

Das Landgericht hat eine solche Vermutung hier jedoch aus überzeugenden Gründen nicht angenommen, weil die Beklagte den Beitrag vorprozessual wiederhergestellt und seine Zulässigkeit im Rechtsstreit ausdrücklich eingeräumt hat. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte hiervon künftig wieder abrücken und nicht nur künftige Beiträge des Klägers, die sich für sie als Verstoß darstellen könnten, sondern gerade den konkret streitgegenständlichen Beitrag nochmals löschen könnte. Hierin liegt eine nur theoretische Möglichkeit.

Soweit dagegen in der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berufung auf die zu quasinegatorischen Ansprüchen analog § 1004 BGB anerkannten Grundsätze angenommen wird, dass schon die erfolgte Pflichtverletzung die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründe, und diese Vermutung regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entkräftet werden könne (OLG Celle, Urteil vom 22. Dezember 2022 - 5 U 67/22, GRUR-RS 2022, 56839 Rn. 17 ff; OLG München, Urteil vom 12. April 2022 - 18 U 6473/20 Pre Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 - 14 U 136/21, juris Rn. 40) überzeugt dies für solche Fallgestaltungen, in denen der Verstoß nicht mehr andauert, weil die Beklagte ihre Bewertung eines Beitrags korrigiert hat, nicht. Die vom OLG Celle vertretene Auffassung, wonach auch das Eingeständnis eines Pflichtverstoßes durch die Beklagte die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt, kann nach Ansicht des Senats nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2020, III ZR 179/20 gestützt werden. Dort ist ein Unterlassungsanspruch in der „besonderen Konstellation, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung - in Gestalt der Entfernung des Beitrags der Kl. - teilweise noch andauert“ (BGH, Urteil vom 29. Juli 2020, III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 102) angenommen worden. Im hier zu beurteilenden Streitfall hat die Beklagte den betreffenden Beitrag dagegen wieder freigeschaltet und geht nicht mehr von einem Verstoß aus.

Dafür, dass sich die Pflichtverletzung unter diesen Umständen nicht nur im Umgang mit anderen oder künftigen Beiträgen wiederholen, sondern abermals den konkreten Beitrag zum Gegenstand haben könnte, spricht keine tatsächliche Vermutung. Tatsächliche Vermutungen, die im Gegensatz zu gesetzlichen Vermutungen (§ 292 ZPO) mangels normativer Verankerung nicht die gesetzliche Beweislastverteilung verändern können, sind in der Beweiswürdigung nur insoweit berechtigt, als sie als Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung die richterliche Überzeugungsbildung tatsächlich leiten können (vgl. MünchKommZPO/Prütting, 6. Aufl. § 292 Rn. 29 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Dass die Beklagte den konkreten Beitrag zumal in Anbetracht des hierüber geführten Rechtsstreits ein weiteres Mal sanktionieren könnte, erscheint - auch wenn der Kläger andere Fälle erinnert, in denen so etwas schon vorgekommen sei - lediglich nicht gänzlich auszuschließen, aber es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach dies naheliegend und wahrscheinlich wäre.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte nach wie vor geltend macht, seinerzeit in Anbetracht des Anscheins eines Verstoßes berechtigt vorläufige Maßnahmen ergriffen zu haben (so aber für die Begründung der Wiederholungsgefahr herangezogen von OLG München, 18 U 6473/20 Pre, juris Rn. 42). Zwar mag dies erwarten lassen, dass die Beklagte in anderen Fällen gleichermaßen verfahren und dabei wiederum Sanktionen auch an Beiträge knüpfen wird, die tatsächlich nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen, was bei gründlicher Prüfung unter Einbindung auch der Aufklärungsmöglichkeiten einer Nutzeranhörung oft vermeidbar sein dürfte. Dies begründet entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht die Befürchtung, dass die Beklagte seinen konkreten Beitrag erneut aufgreifen und ihn in Abkehr von den hierzu erreichten Erkenntnissen abermals als Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards behandeln könnte. Bereits eine im Zuge eines hierüber geführten Rechtsstreits erreichte Klärung der Zulässigkeit des konkreten Beitrags lässt eine erneute vorläufige Annahme eines Anscheinsverstoßes hinsichtlich des konkreten Beitrags sinnwidrig erscheinen. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Recht auf Maßnahmen bei Anscheinsverstößen zielt darauf, die Annahme einer Pflichtverletzung und daran anknüpfende Rechtsfolgen — etwa eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten der Nutzer — auszuschließen. Dass die Beklagte hingegen nach der Klärung der Zulässigkeit eines bestimmten Beitrags für sich das Recht reklamieren wollte, ihre Bewertung wieder zu ändern und einen Beitrag aufs Neue als Verstoß werten zu dürfen, ist fernliegend.

Soweit der Kläger seinen Unterlassungsanspruch — was nach dem Wortlaut des Antrags nicht ausgeschlossen wäre — allerdings gar nicht auf den konkreten Beitrag in seinem Äußerungskontext — einen Kommentar zu Kommunalwahlergebnissen — bezogen, sondern davon losgelöst die Zulässigkeit der Sätze „die Deutschen sind sowas von krank, Deutschland hat fertig“ geklärt wissen wollte, könnte er dies nicht beanspruchen. Aus dem Kontext ihrer Verwendung losgelöst können diese Worte, die im Unterschied zu einem aus sich heraus verständlichen Text nicht in sinnvoller Weise allein stehen können, nicht unter die Gemeinschaftsstandards subsumiert werden. Ihre Bedeutung hängt zuallererst davon ab, worauf sie bezogen werden. Dass sie in gar keinem denkbaren Kontext gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen können, kann nicht festgestellt werden.

3. Mit einer Einschränkung dringt der Kläger allerdings mit dem Berufungsantrag zu 4. durch. Er hat einen Anspruch auf Unterlassung künftiger Sperren durch die Beklagte, die erfolgen, ohne dass die Beklagte ihn vorab über die beabsichtigte Sperre informiert und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräumt, dies allerdings nur, soweit es sich nicht um Ausnahmefälle handelt, hinsichtlich derer sie zuvor in den AGB die Sperre ohne Vorabverfahren geregelt hat.

a) Dieser Antrag ist auch ohne die in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024 erklärte hilfsweise Ergänzung (Bl. 415 d. A.) zulässig.

Allerdings werden entsprechende Unterlassungsanträge von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig beurteilt. Zum einen werden sie für zu unbestimmt gehalten, weil sie faktisch bloß die Rechtslage nach den Urteilen des BGH vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20 zu den Voraussetzungen für die Vornahme einer Sperre wiederholten (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 59). Zudem seien Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt, so dass sich die Beklagte nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. Es gebe nicht nur den Fall der Konto-Sperre, die nur nach Anhörung und Möglichkeit der Gegenäußerung zulässig wäre, denn von einer Anhörung vor der Maßnahme könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden. Auch in Wiederholungsfällen sei eine nochmalige Anhörung vor einer Sperre entbehrlich (OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 60). Gegen die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags spreche auch, dass dieser in der Sache auf ein zukünftiges positives Tun, einen Leistungsanspruch auf Information und Neubescheidung vor einer möglichen Sperre gerichtet sei. Ein solcher Antrag sei nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn ein Anspruch bereits entstanden sei, was vor der Vornahme der Einstellung eines Beitrags, der zu einer Sperre Anlass geben könnte, nicht der Fall (OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 61). Nach der Auffassung des Kammergerichts sind die bei Löschungen und Sperrungen bestehenden Informationspflichten der Beklagten nicht selbständig einklagbar, da sie keinen eigenen Leistungszweck verfolgten. Gegen rechtswidrige Maßnahmen müsse der Nutzer jeweils im Klageweg vorgehen (KG Berlin, Urteil vom 14. März 2022 - 10 U 1075/20, juris Rn. 70).

Diese Bedenken erachtet der Senat nicht für durchgreifend. So ist der Antrag eindeutig auf alle Sperrungen von Nutzer-Funktionen, die ohne das näher bezeichnete Vorabverfahren vorgenommen werden, bezogen und damit hinreichend bestimmt. Die Verwendung von Begriffen, die einer Konkretisierung im Vollstreckungsverfahren bedürfen, ist bei Unterlassungstiteln nicht immer vermeidbar (vgl. Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl. § 890 Rn. 10 m. w. N.). Der wesentliche Inhalt der Unterlassungspflicht - keine Sperre ohne vorherige Anhörung - ist nach dem Antrag Gegenstand des Erkenntnisverfahrens; ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, kann naturgemäß erst im Verfahren nach § 890 f. ZPO entschieden werden. Soweit die begehrte Unterlassung Fälle erfasst, in denen Ausnahmen von der Anhörungspflicht anzuerkennen sind, betrifft dies eine materiell-rechtliche Frage der Begründetheit des Antrags. Anerkannt ist zudem, dass Unterlassungspflichten auch aktives Verhalten, etwa die Verhinderung einer zu unterlassenden Störung, verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, 1236). Selbst wenn sich die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags nach § 259 ZPO beurteilte, läge die danach vorausgesetzte Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung in Anbetracht der bereits erfolgten Sperre des Klägers ohne vorherige Anhörung, dem von der Beklagten im Rechtsstreit hierzu vertretenen Standpunkt und der ausstehenden Regelung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Verfahrens mit Anhörung und ggfls. definierten Ausnahmen vor (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. § 259 Rn. 8). Der Unterlassungsantrag ist schließlich auch nicht auf die Erteilung einer Information gerichtet, die nicht selbständig einklagbar wäre. Der Kläger begehrt die Unterlassung weiterer Sperren ohne vorherige Angabe eines Grundes und Möglichkeit der Stellungnahme, mithin das Unterlassen einer rechtswidrigen Sperre; einen isolierten Anspruch auf Erteilung einer Information macht er nicht geltend (ebenso OLG München, Urteil vom 20. September 2022 - 18 U 6314/20 Pre, juris Rn. 40).

Zuletzt sprechen auch prozessökonomische Gründe für die Zulassung des Antrags, da der Kläger andernfalls gezwungen wäre, angesichts künftiger Sperren bei unveränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten jeweils erneut gegen einzelne Sperrungen im Klagewege vorzugehen (OLG München, Urteil vom 20. September 2022, ebenda Rn. 41).

b) Der Antrag ist mit der eingangs genannten Einschränkung auch begründet. Die Beklagte hat durch die Sperrung des klägerischen Nutzerkontos gegen ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag verstoßen. Unabhängig davon, dass der zur Sperrung führende Beitrag des Klägers die Gemeinschaftsstandards der Beklagten schon nicht verletzte, war die Beklagte nach den Nutzungsbedingungen auch deshalb nicht zur Sperrung des Nutzerkontos des Klägers berechtigt, weil der in Nr. 4.2. vorgesehene Vorbehalt für die Sperrung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Denn ein verbindliches Verfahren zur Anhörung des betroffenen Nutzers ist nicht geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 83 ff., 87 ff.).

Die erforderliche Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos grundsätzlich vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).

Dabei ist die Anhörung des Nutzers, soweit die Beklagte eine Sperrung des Nutzerkontos beabsichtigt, vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. Die Kontosperrung ist im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil nicht aktiv nutzen und dementsprechend auf der Kommunikationsplattform der Beklagten nicht nur eine bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegliche Meinungsäußerung nicht tätigen kann. Die Kontosperrung dient zudem nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinblick auf künftige Verstöße. Ein Interesse der Beklagten, diese Maßnahme möglichst zügig und noch vor Anhörung des Nutzers durchführen zu können, ist nicht erkennbar (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 87). Den genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen die im Streitfall maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht.

Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt — ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.§ 823 Abs. 1 BGB — eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (BGH a.a.O., Rn. 102 f m.w.N.). Aus der bereits begangenen Pflichtverletzung der Beklagten, die den Kläger ohne vorherige Anhörung gesperrt hat, der hierzu im Rechtsstreit vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten sowie aus dem Umstand, dass die Regelung eines entsprechenden Anhörungsverfahrens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach wie vor nicht ersichtlich ist, folgt die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (ebenso OLG München, Urteil vom 20. September 2022 - 18 U 6314/20 Pre, juris Rn. 48; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2022 - 14 U 136/21, juris Rn. 46, wonach ein tatsächlich vorgekommener Verstoß nicht genüge, um auch für den allgemein formulierten Unterlassungsanspruch die Wiederholungsgefahr zu begründen).

Da das Anhörungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar regelmäßig, aber — wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat — nicht ausnahmslos vor der Kontosperrung durchzuführen ist, müssen allerdings die somit möglichen Ausnahmefälle, die allerdings einer näheren Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen, berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, Rn. 87). In dem Fall, dass eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam getroffen worden ist und ein danach anzuerkennender Ausnahmefall vorliegt, kann der Kläger das Unterlassen einer Sperre ohne vorherige Anhörung nicht verlangen. Entgegen der insoweit von einigen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung (OLG München, Urteil vom 12. April 2022 - 18 U 6473/20 Pre, GRUR-RS 2022, 11666 Rn. 52; KG, Beschluss vom 20. Februar 2023 - 10 W 85/22, MMR 2023, 509 Rn. 29) bestehen indes keine Bedenken, dem Unterlassungsantrag deshalb nur mit einer entsprechenden Einschränkung stattzugeben (ähnlich OLG München, Urteil vom 20. September 2022 - 18 U 6314/20 Pre, juris Rn. 46, allerdings mit einer weitergehenden Einschränkung).

Es ist allein Aufgabe der Beklagten, die eng begrenzten Ausnahmefälle zu regeln, in denen eine Sperrung ohne vorherige Anhörung möglich sein soll. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle hat der Nutzer einen Anspruch darauf, dass sein Konto nicht ohne vorherige Anhörung gesperrt wird. Das kann nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass die Beklagte ihrer Aufgabe nicht nachkommt, die eng begrenzten Ausnahmefälle zu definieren. So lange sie das nicht tut, besteht der Unterlassungsanspruch unbegrenzt. Es ist weder Aufgabe des Nutzers noch Aufgabe des Gerichts, Ausnahmefälle zu erdenken, in denen eine Kontosperrung ohne vorherige Anhörung zulässig sein könnte.

Soweit die Beklagte in dem Zusammenhang auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Nutzerverträgen verweist (§ 314 BGB), bleibt dieses von dem Unterlassungsanspruch unberührt.

4. Der Kläger kann von der Beklagten keine Auskunft verlangen, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat (Berufungsantrag zu 6.). Ein solcher Auskunftsanspruch besteht weder aus dem Vertrag noch ist er aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründbar. Danach kommen Auskunftsansprüche in Betracht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte schuldlos über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Unwissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. An dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn der Kläger mit seinem Auskunftsverlangen unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, Rn. 10). Der nach Art einer Popularklage auf die gesamte Gruppe der Plattformnutzer bezogene Auskunftsanspruch lässt kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Klägers erkennen.

5. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beitragsentfernung und Sperre steht dem Kläger nicht zu (Berufungsantrag zu 7.).

a) Der Antrag genügt jedenfalls dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nachdem der Kläger klargestellt hat, den Anspruch in erster Linie auf den geltend gemachten immateriellen Schaden — der einen vom materiellen Schadensersatz verschiedenen Streitgegenstand bildet — zu stützen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024, Bl. 415 d. A.). Ob diese Reihenfolge bereits zuvor im Wege der Auslegung des klägerischen Vorbringens zum Schaden angenommen werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 64) kann dahinstehen.

b) Materiell-rechtlich ist der Antrag nicht begründet. Der Senat schließt sich der eingehenden und überzeugenden Begründung des OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 130 - 161 an, wonach der Zahlungsanspruch unter den gegebenen Umständen trotz pflichtwidriger Beitragsentfernung und Sperre des Nutzerkontos unter keinem rechtlichen Aspekt besteht und macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Frankfurt zu eigen:

aa) Der Kläger kann keine Geldentschädigung wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verlangen. Ein Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung besteht nicht bei jeder schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Erforderlich ist vielmehr ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, deren Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung und Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20 Rn. 44). Eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt im Streitfall nicht vor. Auch wenn die Beklagte durch die unberechtigte Löschung des Beitrages des Klägers und die hiermit einhergehende vorübergehende Sperrung seines Nutzerkontos nicht nur eine Vertragsverletzung begangen, sondern auch der mittelbaren Drittwirkung der Meinungsfreiheit des Klägers nicht Rechnung getragen hat, verletzt die pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die zeitweilige Sperrung des Profils des Klägers war nicht mit einer umfassenden Einschränkung seiner personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Während der Zeit der befristeten Funktionseinschränkung war die Nutzung seines Facebook-Kontos nicht völlig aufgehoben, er konnte weiterhin Nachrichten empfangen, auf seine persönlichen Inhalte zugreifen und fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Er war lediglich darin gehindert, Beiträge zu veröffentlichen, nicht aber, seine Meinung außerhalb der Plattform kundzutun. Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wurde und zudem nicht von einer staatlichen Stelle, sondern lediglich von einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist auch nicht ernsthaft eine Prangerwirkung zu erkennen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 130 ff.).

bb) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO vor. Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Es kann dahinstehen, ob die unberechtigten Maßnahmen auch gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen haben. Jedenfalls ist dem Kläger kein immaterieller Schaden i.S. des Art. 82 DSGVO entstanden. Art. 82 DSGVO begründet keinen Schadensersatzanspruch bei jedwedem Verstoß (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 140 m.N.).

Der Schadensbegriff nach der DSGVO ist zwar autonom und weit auszulegen; ein Schaden kann nicht nur materiell, sondern auch immateriell sein; eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht. Es muss aber vom Anspruchsberechtigten nachgewiesen werden, dass der Verstoß gegen die DSGVO negative Folgen gehabt hat, welche einen jedenfalls immateriellen Schaden nach sich gezogen haben (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, C-456/22, NZA 2024, 231 Rn. 21 und Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 50). Die DSGVO nennt in Erwägungsgrund 75 als Beispiele für eine möglicherweise einen (immateriellen) Schaden und damit die Schadensersatzpflicht auslösende Verarbeitung den Identitätsdiebstahl, die Rufschädigung, den Verlust der Vertraulichkeit oder anderen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Schaden. Solche Beeinträchtigungen sind nicht dargelegt.

cc) Auch materielle Schadensersatzansprüche scheiden aus. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Befreiung von einer Leistungspflicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB besteht nicht. Zwar bildet die Ermöglichung der Nutzung der Facebook-Dienste eine Hauptleistungspflicht der Beklagten, welche dem Kläger für den Zeitraum der Sperrung — mit Ausnahme des weiterhin bereitgestellten Read-Only-Modus — vorenthalten worden war. Diese Leistung war mit Ablauf der Sperrfrist infolge Zeitablaufs objektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass der Erfüllungsanspruch ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Damit stand ihm für die Dauer der unberechtigten Sperre grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, ohne dass es einer Fristsetzung bedurfte. Allerdings fehlt es an einem beim Kläger eingetretenen Vermögensschaden, der bei vertraglichen Ansprüchen mangels ausdrücklicher Anordnung allein ersatzfähig ist (§ 253 Abs. 1 BGB). Ihm konkret entstandene Schadenspositionen wie etwa Aufwendungen zur anderweitigen Beschaffung der von der Beklagten geschuldeten Leistung oder entgangenen Gewinn hat der Kläger nicht dargetan. Allein der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Facebook-Dienste stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als individuelle Genussschmälerung. Dasselbe gilt für die Löschung seines Beitrags. Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen zu ersetzen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, Rn. 9). Zwar ist die Nutzbarkeit des Internets als ein Wirtschaftsgut anzusehen, dessen ständige Verfügbarkeit nach der Verkehrsanschauung für die Lebensgestaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt; die Möglichkeit zum weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern etwa über soziale Netzwerke stellt aber lediglich einen einzelnen Teilbereich dar, den der Bundesgerichtshof für die Gesamtbedeutung eines Internetzugangs aufgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, Rn. 17). Allein die Nutzbarkeit der über den Read-Only-Modus hinausgehenden, von der Beklagten vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen, die sozialen Netzwerken immanente Möglichkeit des Kommentierens, Postens, Teilens und des Nachrichtenaustauschs, ist nach dem gebotenen strengen Maßstab kein Wirtschaftsgut in dem vorstehend dargelegten Sinne (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 147).

dd) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Herausgabe des Werts der erlangten Gegenleistung nach §§ 346 Abs. 2 Nr. 1, 326 Abs. 1 und 4 BGB in Höhe von 1.500 € zu. Zwar hat die Beklagte während der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers die von ihr vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht erbracht, auch wenn der Kläger weiterhin in der Lage war, Beiträge zu lesen; denn zum Kern des Angebots gehört die Möglichkeit, „sich auszudrücken und Inhalte zu teilen“. Da es sich bei dem Nutzungsvertrag der Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist durch die Nichtleistung der Beklagten Teilunmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB eingetreten. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt bei Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung, und bei einer Teilleistung findet § 441 BGB entsprechende Anwendung. Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass der Kläger eine anteilige nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt hat, die die Beklagte nach § 326 Abs. 4 BGB zurückerstatten müsste. Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und die Einräumung von deren Nutzungsmöglichkeit zu bestimmten Werbezwecken durch die Beklagte ist die Gegenleistung für die gegenwärtige Nutzung des sozialen Netzwerks selbst. Berücksichtigungsfähig ist daher ausschließlich der Wert der während des Sperrzeitraums von dem Kläger zur Verfügung gestellten Datennutzungsrechte. Die vom Kläger ab Beginn des zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses angefallenen Daten, die durch die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Nutzungsrechts und der vom Kläger erteilten Einwilligung verarbeitet werden durften, sind durch die damit jeweils korrespondierende Möglichkeit zur Nutzung des sozialen Netzwerks bereits abgegolten. In Ansehung des Rechtsgedankens des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Leistung, hier also die Gesamtheit der beklagtenseits vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk, und die Gegenleistung, nämlich die Einräumung von Nutzungsrechten des Klägers an seinen bei der Nutzung des sozialen Netzwerks anfallenden Daten, welche der Beklagten die Platzierung zielgerichteter Werbung ermöglicht, auch für die Dauer des Dauerschuldverhältnisses als gleichbleibend äquivalent ansehen. Denn in welchem Umfang das soziale Netzwerk der Beklagten genutzt und im Gegenzug Nutzungsrechte an Nutzungsdaten des Klägers eingeräumt werden, bleibt nach der Eigenart des Dauerschuldverhältnisses offen. Umfang und Wert von Leistung und Gegenleistung hängen vielmehr vom Nutzungsverhalten des Klägers ab. Verhält er sich in dem sozialen Netzwerk besonders aktiv und nimmt dabei die Infrastruktur der Beklagten, z. B. Serverkapazitäten, stark in Anspruch, wächst seine Gegenleistung durch den größeren Anfall an Nutzungsdaten, an denen er der Beklagten vorab Nutzungsrechte eingeräumt hat, entsprechend. Mangels entgegenstehender Darlegung der Parteien sind die jeweils vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten demnach nur Gegenleistung für die zeitgleiche Inanspruchnahme der Nutzung des sozialen Netzwerks.

Demgemäß war mit dem während der Sperrzeit allein verfügbaren Read-Only-Modus nicht nur ein Weniger an Leistungen der Beklagten verbunden. Umgekehrt ersparte sich der Kläger auch denjenigen Teil der Gegenleistung, der dem nicht erbrachten Teil der geschuldeten Leistung entspricht, denn indem er während der Sperrung keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des Postens, Teilens, Kommentierens und Nachrichtenaustauschs machen konnte, fielen auch entsprechend weniger Nutzungsdaten an (vgl. ähnlich OLG Nürnberg Urteil vom 4. August 2020 - 3 U 3641/19, juris Rn. 200). Lediglich soweit der Kläger die Funktionen des Read-Only-Modus nutzte, fielen auch Daten an, die er zur Verfügung stellte - nicht anders als bei sonstigen Onlineformaten, bei denen Nutzer kostenfrei Inhalte konsumieren. Diese Leistungen des Klägers sind dann aber, soweit die Daten nicht schon ohnehin für die Vertragsdurchführung selbst erforderlich sind, die - reduzierte - Gegenleistung für die - reduzierten - Leistungen der Beklagten (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 155).

ee) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch für die unberechtigte Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion), welche der Rechtsfolge nach auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtet wäre, steht dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zu. Selbst wenn die Beklagte während des Zeitraums der unberechtigten Sperrung seine persönlichen Daten zu Werbezwecken weitergenutzt und dadurch Einnahmen erzielt haben sollte, erfolgte dies nicht ohne Rechtsgrund. Die Beklagte verfügte auch während der Sperrzeit über ein Nutzungsrecht an den vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten und Inhalten und über eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Datenverarbeitung. Denn mit Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kläger der Beklagten seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen geregelten Befugnis zur Verwendung seiner bei der Nutzung anfallenden Daten erteilt (vgl. Nutzungsbedingungen 3. Deine Verpflichtungen gegenüber Facebook, 3.2.). Dieses der Beklagten vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht erlosch während der Dauer einer rechtswidrigen Sperrung nicht. Eine vertragswidrige teilweise Nichterfüllung seitens der Beklagten lässt die Wirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten und der datenschutzrechtlichen Einwilligung unberührt. Ebenso wenig kann der Kläger sich für das Fehlen eines Rechtsgrunds auf eine etwaige Einrede nach § 320 bzw. § 273 BGB berufen. Nach dem dispositiven Vertragsrecht für gegenseitige Verträge erlischt im Fall einer Vertragsverletzung des anderen Teils die eigene Vertragsverpflichtung nur ausnahmsweise automatisch. Die Vorschrift des § 320 BGB zeigt, dass auch bei einer Nichterfüllung der einen Seite dem anderen nur ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Weiternutzung der Werberechte durch die Beklagte erfolgte deshalb mit Rechtsgrund. § 812 BGB lässt die Kondiktion nur zu, wenn der rechtliche Grund gänzlich fehlt, nicht jedoch bei dilatorischen Einreden. Für einen Anspruch nach § 813 BGB fehlt es an einer dauernden Einrede. Nur aufschiebende Einreden, wie die aus §§ 320, 273 BGB, genügen nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 158 m. N.)

ff) Dem Kläger ist schließlich auch kein nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzender materieller Schaden entstanden. Ein materieller Schaden besteht aus der Differenz zwischen der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten Vermögenslage des Geschädigten (Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., Vor § 249 Rn. 10). Allein das Vorliegen einer unzulässigen Datenverarbeitung genügt nicht (Gola/Heckmann/Gola/Piltz, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 82 Rn. 12). Dass der Kläger durch die Entfernung seines Beitrags eine Vermögensminderung erfahren hätte, ist nicht dargelegt. Der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeit auf Facebook kommt für sich genommenen kein Vermögenswert zu; sie stellt daher keinen Schaden in diesem Sinne dar (OLG München Urteil vom 18.2.2020 - 18 U 3465/19, juris Rn. 108; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 161 m.w.N.). Das bloße Affektionsinteresse ist nicht ersetzbar (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, ebd.).
[...]
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V. Die Revision war mit der im Tenor genannten Einschränkung wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Verfahren wirft zahlreiche grundsätzliche Fragen zu den Voraussetzungen der beiden Unterlassungsansprüche auf, die für Verfahren gegen die hiesige Beklagte von wesentlicher Bedeutung sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Fragen zum - soweit es den in zahlreichen Verfahren gegen die Beklagte nach unberechtigter Beitragsentfernung und Sperre gestellten Feststellungsanspruch betrifft - Vorliegen eines Rechtsverhältnisses und eines Feststellungsinteresses, soweit es die Unterlassungsansprüche betrifft, zu deren Bestimmtheit und zum Vorliegen Wiederholungsgefahr, erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hingegen werden in der hiesigen Fallkonstellation Auskunftsansprüche in Bezug auf etwaige Weisungen der Bundesregierung und Schadensersatzansprüche in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig verneint.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Facebook-Sperre ohne Anhörung und Begründung ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB - kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch

LG Düsseldorf
Urteil vom 18.04.2024
14d O 1/23


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrung eines Facbook-Accounts / einer Facebook-Seite ohne Anhörung und Begründung auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB durch Meta darstellt. Der Betroffene hat daher auch einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht Düsseldorf ist international zuständig.

a. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: EuGVVO).

Der Kläger macht Ansprüche geltend, die er auf eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO stützt. Er begehrt die Unterlassung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook. Das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schließt die Qualifikation des Klagebegehrens als deliktischen Anspruch nicht aus. In Abgrenzung zum vertraglichen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist für die Annahme des deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vielmehr entscheidend, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C‑59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 32 – Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 11 – Wikingerhof).

Die Kartellrechtswidrigkeit der konkret beanstandeten Handlung hängt allein davon ab, ob die Beklagte Adressat des Missbrauchsverbots nach § 19 GWB ist und hiergegen verstoßen hat. Für die Beurteilung ist eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages im Sinne der vom EuGH aufgestellten Abgrenzungsformel (EuGH, aaO., Rn. 37) auch nicht unerlässlich. Der Kläger begründet den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch vorrangig mit einem Verstoß gegen das Kartellrecht, namentlich mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Insoweit ist das Verhalten grundsätzlich allein an kartellrechtlichen Maßstäben zu messen. Denn der Kläger beruft sich im Kern auf ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Beklagten verbunden mit dem Vorwurf, die Sperrung seiner FacebookSeite sei ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperre erfolgte Begründung und Anhörung erfolgt. Hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze für die Löschung bzw. Kontosperrung ist nicht allein der Inhalt der Nutzungsbedingungen maßgeblich. Vielmehr kann die Prüfung, ob die Beklagte zur Einhaltung der von der Klägerin begehrten Verfahrensgrundsätze verpflichtet ist, abstrakt allein anhand wettbewerbsrechtlicher Maßstäbe erfolgen.

Dass die nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen erfordert, ist für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischer Anspruch ohne Belang (BGH, aaO., Rn. 13).

Entgegen der Ansicht der Beklagten muss auch nicht zunächst der Umfang der Nutzungsberechtigung durch Auslegung des Nutzungsvertrages ermittelt werden. Im vorliegenden Streitfall wendet sich der Kläger gegen eine aus seiner Sicht willkürliche Löschung, ohne dass ein „abstraktes, unbegrenztes Recht auf Veröffentlichung auf Facebook“ geltend gemacht wird.

Auch soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, Az. I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage B 1) für Fälle, in denen keine Verbrauchereigenschaft gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO vorliegt, eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für deliktische Ansprüche auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 EuGVVO ablehnt, ist diese Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Während sich die dortige Antragstellerin neben einem vertraglichen Unterlassungsanspruch auch auf kartellrechtliche Ansprüche (§§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 GWB) berufen hat, ist die Klage im vorliegenden Verfahren vorrangig auf einen Kartellverstoß gestützt, der – wie vorstehend ausgeführt – unabhängig von Nutzungsvertrag – zu beurteilen ist. Anders als in dem Verfahren, dem die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde lag, wird in kartellrechtlicher Hinsicht nicht der Vorwurf erhoben, „dass sich die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin darin zeige, wie sie eine Sperre des Business-Kontos auf der Grundlage des von den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags vornehme“ (OLG Düsseldorf, aaO., S. 11).

Auch wenn sich die Einstufung einer Klage als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO oder als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht nach nationalem Recht richtet, sondern autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der EuGVVO zu entscheiden ist (EuGH, Urteil vom 13.03.2014, Az. C-548/12, NJW 2014, 1648, 1649, Rn. 18 – Brogsitter; Urteil vom 24.11.2020, Az. C-59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 25 – Wikingerhof/Booking.com), erscheint es nach Auffassung der Kammer angezeigt, den vorliegenden Rechtsstreit angesichts des auf einen Marktmachtmissbrauch gerichteten Vorwurfs trotz der vertraglichen Verbindung der Parteien als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu qualifizieren. Die daraus resultierende Annahme einer Zuständigkeit deutscher Gerichte als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung steht im Einklang mit den Zielen der EuGVVO. Das nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständige Gericht – nämlich das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird – ist am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020, Az. C‑59/19, NJW 2021, 144, 147, Rn. 37 – Wikingerhof/Booking.com).

b. Die nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob die Parteien einen irischen Gerichtsstand, wie in Ziffer 4.4. der Facebook-Nutzungsbedingungen vorgesehen, wirksam vereinbart haben. Sie führt als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO jedenfalls für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht zu einer Prorogation zu irischen Gerichten. Eine Anwendung dieser Gerichtsstandsklausel auf die geltend gemachten Ansprüche aus § 33 GWB ist zwar nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO nicht schlechthin ausgeschlossen. Ausgangspunkt ist hierbei das Erfordernis, dass die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung zwar auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde, weil andernfalls eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (EuGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176, 1182, Rn. 68 m.w.N. – CDC Hydrogen Peroxide). Insoweit nimmt der EuGH an, dass die Beteiligung eines Vertragspartners an einem rechtswidrigen Kartell für das geschädigte Unternehmen im Zeitpunkt der Zustimmung nicht hinreichend vorhersehbar war und die Klausel insoweit nicht zu einer wirksamen Derogation führt (EuGH aaO., Rn. 70). Im Unterschied dazu kann sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, in den von einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, geknüpften vertraglichen Beziehungen über die Vertragsbedingungen manifestieren, mit der Folge, dass eine solche Klausel auch dann nicht überraschend im Sinne von Art. 22 EuGVVO ist, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß bezieht (EuGH, Urteil vom 24.10.2018, Az. C-595/17, NJW 2019, 349, 350, Rn. 28f. – Apple Sales; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 18 – Wikingerhof).

[…]

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte aus §§ 33 Abs.
1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB.

[...]

In der von der Beklagten vorgenommenen Sperrung ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperrung erfolgte Begründung und Anhörung, liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne einer Behinderung des Klägers gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB

aa. Die Behinderung des Klägers hat auch kartellrechtliche Relevanz.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall nicht nur um eine Vertragsverletzung im Einzelfall. Als Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB ist jedes Verhalten zu verstehen, dass die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachteilig beeinflusst (Bunte, KartellR/Nothdurft, 14. Aufl., § 19 GWB, Rn. 319 m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Position des beeinträchtigten Unternehmens im Wettbewerb berührt wird.

Demgegenüber begründen Verstöße gegen Rechtsnormen (wie z.B. des Vertragsrechts), welche nicht den Inhalt von Marktbeziehungen zum Gegenstand haben oder auf sie einwirken, keinen Verstoß gegen § 19 GWB (HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2022, Az. 15 W 32/22, S. 15 f., vorgelegt als Anlage B 2; Bechtold/Bosch, in: Bechtold/Bosch, 10. Aufl. 2021, § 19 GWB, Rn. 5).

Die Sperrung der Facebook-Seite des Klägers betrifft jedoch Marktbeziehungen und berührt die Position des Klägers im Wettbewerb. Auch wenn es sich beim Kläger um einen gemeinnützigen Verein handelt, steht dieser hinsichtlich seiner Angebote, insbesondere seinen Veranstaltungen, im Wettbewerb mit anderen Film- und Kultureinrichtungen. Die Facebook-Seite wird zur Bewerbung von Veranstaltungen genutzt, mit der Folge, dass dem Kläger infolge der Sperre ein Kommunikationskanal abgeschnitten worden ist, der u.a. zur Bewerbung seiner Veranstaltungen genutzt worden ist. Dass der Kläger, worauf die Beklagte hinweist, noch über weitere Kanäle, wie u.a. seine Homepage und sein Instagram-Profil verfügt, steht einer marktbezogenen Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB nicht entgegen.

Ferner ist auch ein Nachweis konkreter nachteiliger Marktfolgen für die Bejahung eines Behinderungsmissbrauchs nicht erforderlich (Bunte aaO., Rn. 322). Ausreichend ist vielmehr ein Nachweis konkreter Gefahrenlagen, die sich vorliegend bereits aus der Sperre und damit aus den Einschränkungen bei der Veröffentlichung und Bewerbung der Angebote des Klägers ergeben. Feststellungen zum konkreten Rückgang der Teilnehmerzahlen sind hingegen nicht erforderlich.

bb. Das Vorgehen der Beklagten ist auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den insoweit aufgestellten Mindestanforderungen an das Verfahren zur Sperrung von Nutzerkonten, ist der Nutzer umgehend über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos zu informieren, ihm ist der Grund dafür mitzuteilen und ihm ist eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, 3189, Rn 85). Zwar kann es nach Auffassung der Kammer in Ausnahmefällen auch gerechtfertigt sein, eine Löschung der Inhalte und gegebenenfalls eine Sperrung des Accounts unmittelbar und ohne vorherige Anhörung vorzunehmen, um etwa das bedeutsame Verbot der Nacktdarstellung von Minderjährigen effektiv durchzusetzen, sobald z.B. ein Algorithmus verbotene Inhalte erkennt. Eine solche Maßnahme entsprach auch den Anforderungen von § 3 Abs. 2 NetzDG in der bis 14.05.2024 geltenden Fassung. Allerdings muss eine effektive Möglichkeit bestehen, diese automatisierte Entscheidung zu überprüfen. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt. Nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 5 UAbs. 1 Verordnung (EU) 2019/1150 (nachfolgend: P2BVO) hat ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, will er die Geschäftsbeziehung einseitig beenden, die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, und die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe anzugeben. Dabei können die Wertungen der P2B-VO mittelbar in der Kartellrechtsanwendung Berücksichtigung finden, da es sich dabei um marktbezogene Vorschriften handelt (LG München I, Urteil v. 12.05.2021, 37 O 32/21, MMR 2021, 995, 998, Rn. 75 m.w.N.). Dies wird nicht zuletzt in Erwägungsgrund 7 der P2B-VO deutlich, wonach der Zweck der Verordnung in der Sicherstellung eines fairen, vorhersehbaren, tragfähigen und vertrauenswürdigen Online-Geschäftsumfelds im Binnenmarkt liegt. Entsprechendes gilt auch für die Vorgaben nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d), Abs. 3, Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (nachfolgend: „Digital Services Act“). Auch hiernach erfordert die Sperrung von Nutzerkonten eine klare, spezifische und umfassende Begründung, die den Nutzer in die Lage versetzt, die gegen die Sperrung zur Verfügung stehenden internen wie externen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Wenngleich die Vorgaben des Digital Services Act erst seit Februar 2024 vollumfänglich gelten, ist die Verordnung bereits im November 2022 in Kraft getreten und bringt damit jedenfalls den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, Seitensperrungen u.a. nicht ohne Anhörung des Betroffenen vorzunehmen.

Zugunsten des Klägers sind auch dessen Grundrechte im Wege der mittelbaren Drittwirkung von der Kammer bei der Anwendung von § 19 GWB und der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dabei hängt die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018, Az. 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 33 m.w.N.). Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass die Nutzung von Facebook“ eine hohe soziale Relevanz hat, mit der Folge, dass sich der Kläger auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG), Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG), (Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen kann.

Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vorträgt, dass sie aufgrund von Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen, ebenso wie nach §§ 314, 626 BGB, ohne Anhörung bzw. Abmahnung zur dauerhaften Kontosperrung aus wichtigem Grund berechtigt sein kann, ist dies für die Beurteilung des konkreten Vorfalls anhand von § 19 GWB ohne Bedeutung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das konkret in Rede stehende Bild keinen strafrechtlich relevanten Inhalt hat und die Beklagte auch darüber hinaus keine Gründe vorbringt, die sie im streitgegenständlichen Fall zur Sperrung ohne Anhörung des Klägers berechtigt hätten.



OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und Möglichkeit zur Stellungnahme zulässig - Zweifel am Alter eines Profifußballers

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 08.05.2024
16 U 33/23

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und Möglichkeit zur Stellungnahme zulässig ist. Vorliegend ging es um Zweifel am Alter eines Profifußballers.

Die Pressemitteilung des Gerichts_
Verdachtsberichterstattung nur bei vorheriger Konfrontation des Betroffenen zulässig

Vor einer Verdachtsberichterstattung ist der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Wird der Verdacht wesentlich auf ein vermeintliches Indiz gestützt, erstreckt sich die Anhörungsobliegenheit auch hierauf. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Berichterstattung in einem für den Leser wichtigen Punkt bei erfolgter Anhörung anders ausgefallen wäre. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung auf Antrag eines Profi-Fußballers die Behauptung und Verbreitung mehrerer Angaben über sein Alter und seine Herkunft untersagt.

Der Kläger ist Profi-Fußballer und wurde in die deutsche Fußballnationalmannschaft berufen. Er wendet sich gegen Aussagen in einem Artikel in einem Nachrichtenmagazin der Beklagten. Das Landgericht hatte dem Eilantrag nur zu einem geringen Teil stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte vor dem für Presserecht zuständigen 16. Zivilsenat zum überwiegenden Teil Erfolg. Zu Recht wende sich der Kläger gegen in dem Artikel enthaltene Verdachtsäußerungen, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingriffen, entschied der Senat. Da es an einer ausreichenden Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den wesentlichen den Verdacht stützenden Indizien vor der Veröffentlichung gemangelt habe, könne er Unterlassung verlangen.

Maßgeblich für die Frage, ob Unterlassung verlangt werden könne, sei die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten andererseits, betonte der Senat. Bei dem Artikel handele es sich um eine Verdachtsberichterstattung über Zweifel und Gerüchte am tatsächlichen Alter des Klägers. Es werde der Verdacht geschildert, dass der Kläger tatsächlich älter als angegeben sei und andere leibliche Eltern habe. Diese Schilderungen seien geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des über den Artikel identifizierbaren Klägers auszuwirken. Sie hätten zudem eine erhebliche Breitenwirkung. Demgegenüber habe aber auch das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse hier ein großes Gewicht. Die Berichterstattung „leistete einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse, denn das Alter eines Fußballprofis ist ein erhebliches Kriterium bei dessen Marktwert“, führte das OLG weiter aus.

Dass für eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen habe hier zwar vorgelegen. Auch erfolge durch den Bericht keine unzulässige Vorverurteilung. Der Vorrang des Informationsinteresses bestehe aber darüber hinaus nur, wenn dem Betroffenen vorab ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Daran fehle es hier. Die Möglichkeit zur Stellungnahme habe unter anderem den Zweck, „dass der Autor seine Recherchen und Ergebnisse kritisch hinterfragt und gegebenenfalls Nachermittlungen anstellen kann“, führt der Senat aus. Der Betroffene sei mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Werde wesentlich auf ein vermeintliches Indiz abgestellt, müsse auch dazu die Sichtweise des Betroffenen eingeholt werden. Die Beklagte stütze hier ihren Verdacht u.a. auf eigene Recherchen, insbesondere Gespräche mit angeblichen Angehörigen. Aus diesen leite sie wesentliche Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht her. Sie hätte dem Kläger deshalb auch hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Das Benennen des Kernverdachts allein sei nicht ausreichend gewesen. Da die Konfrontation mit den Vorwürfen inhaltlich unzureichend gewesen sei, habe die „konkrete Berichterstattung in einem für den durchschnittlichen Leser wesentlichen Punkt anders ausfallen (können), wenn eine Stellungnahme des Verfügungsklägers eingeholt und berücksichtigt worden wäre“, begründet der Senat die Stattgabe der Unterlassungsanträge weiter.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2024, Az. 16 U 33/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.2.2023, Az. 2-03 O 425/22)



BVerfG: Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit wenn einstweilige Verfügung keine Ausführungen enthält weshalb Gericht von mündlicher Verhandlung abgesehen hat

BVerfG
Beschluss vom 12.03.2024
1 BvR 605/24


Das BVerfG hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit naheliegt, wenn eine einstweilige Verfügung keine Ausführungen enthält, weshalb das Gericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts dem Antrag der Verlegerin einer deutschlandweit erscheinenden Zeitung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Sie wendet sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung, mit der ihr die Bebilderung zweier Presseartikel teilweise untersagt wurde. Eine Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde steht noch aus.

Im Dezember 2023 berichtete die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite in zwei Artikeln über einen Unfall. Beide Artikel waren mit Fotoaufnahmen bebildert, auf denen der bei dem Unfall Verstorbene – bis auf die Augenpartie unverpixelt – zu sehen war. Auf Antrag der Witwe des Verstorbenen untersagte das Landgericht der Beschwerdeführerin im Wege der – ohne mündliche Verhandlung ergangenen – einstweiligen Verfügung, diese Bilder zu veröffentlichen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses einstweilen außer Vollzug zu setzen. Der angegriffene Beschluss verletze sie insbesondere in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet.

Weshalb das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, obschon eine solche auch vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Regel ist, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Ihre Begründung lässt mangels jeglicher Ausführungen zu § 937 Abs. 2 ZPO nicht einmal erkennen, dass sich das Landgericht von den einfachrechtlichen Anforderungen an seine Verfahrensweise überhaupt leiten ließ. Soweit es damit sogar hinter einer nur formelhaft begründeten Verfahrenshandhabung zurückbleibt, die das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall desselben Spruchkörpers erst unlängst beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 31 f.), ist deshalb ein bewusstes und systematisches Übergehen der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargetan.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: