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BfJ: Bußgelder in Höhe von 5,125 Millionen EURO gegen Messengerdienst Telegram wegen Verstößen gegen NetzDG

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 5,125 Millionen EURO gegen den Betreiber des Messengerdienstes Telegram wegen Verstößen gegen das NetzDG verhängt.

Die Pressemitteilung des BfJ:
Bundesamt für Justiz erlässt Bußgeldbescheide gegen das soziale Netzwerk Telegram

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat zwei Bußgeldbescheide gegen die Telegram FZ-LLC erlassen, da das Unternehmen in den Jahren 2021 und 2022 gegen Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verstoßen hat. Insgesamt hat das BfJ Bußgelder in Höhe von 5,125 Millionen Euro verhängt.

Der Telegram FZ-LLC als Anbieterin des sozialen Netzwerks Telegram (im Folgenden: Telegram) werden Verstöße gegen die Pflicht zur Vorhaltung gesetzeskonformer Meldewege sowie gegen die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten vorgeworfen. Das NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke, auf ihren Plattformen Meldewege vorzuhalten, damit Nutzerinnen und Nutzer Posts mit strafbaren Inhalten den Anbietern zur Prüfung nach den Vorgaben des NetzDG melden können. Ferner sind die Anbieter verpflichtet, eine zustellungsbevollmächtigte Person oder Einrichtung mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland zu benennen, damit deutsche Gerichte und Behörden den Anbietern Schriftstücke mit rechtsverbindlicher Wirkung im Inland zustellen können.

Den Verstoß gegen die Pflicht zur Bereithaltung gesetzeskonformer Meldewege hat das BfJ mit einem Bußgeld in Höhe von 4,25 Millionen Euro geahndet. Wegen der Nichtbenennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten hat das BfJ ein Bußgeld in Höhe von 875 Tausend Euro verhängt.

Zuvor hatte das BfJ seit April 2021 mehrfach versucht, Anhörungsschreiben am Firmensitz von Telegram in Dubai zuzustellen. Trotz Unterstützung durch die zuständigen Behörden in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wege der internationalen Rechtshilfe ist das nicht gelungen. Im März 2022 veranlasste das BfJ deshalb die öffentliche Zustellung beider Anhörungsschreiben im Bundesanzeiger. Daraufhin zeigte eine deutsche Anwaltskanzlei gegenüber dem BfJ die Interessenvertretung von Telegram an und nahm zu den Anhörungsschreiben Stellung. Durch die Stellungnahme konnten die Vorwürfe nicht entkräftet werden, sodass das BfJ nunmehr die beiden Bußgeldbescheide erließ, die Telegram am 10. Oktober 2022 zugestellt wurden.

Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Telegram kann Einspruch beim BfJ einlegen. Sollte das BfJ einem Einspruch nicht abhelfen, übersendet es die jeweiligen Akten über die Staatanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht Bonn zur gerichtlichen Entscheidung.



Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter - FSM: Erster Tätigkeitsbericht zur Selbstregulierung nach NetzDG

Die FSM hat den ersten Tätigkeitsbericht zur Selbstregulierung nach dem NetzDG veröffentlicht.

Rechtsanwalt Marcus Beckmann ist Mitglied des NetzDG-Prüfungsausschusses der FSM.

Die Pressemittelung der FSM:

"SELBSTREGULIERUNG NACH NETZDG - FSM veröffentlicht ersten Tätigkeitsbericht

Berlin, 23. April 2021. Als erste und bislang einzige vom Bundesamt für Justiz (BfJ) anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nahm die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM e.V.) im März 2020 ihre Tätigkeit auf und blickt im heute veröffentlichten Tätigkeitsbericht positiv auf ein spannendes erstes Jahr zurück.

Insgesamt wurden 23 Fälle von den Anbietern sozialer Netzwerke an die FSM übermittelt, über die ein externes sachverständiges Expertengremium, der NetzDG-Prüfausschuss, entschied. Acht der insgesamt 23 Beschwerden wurden von den NetzDG-Prüfausschüssen als rechtswidrig bewertet und die entsprechenden Inhalte daraufhin entfernt. Hauptsächlich wurde dabei der mögliche Straftatbestand der Beleidigung § 185 StGB geprüft.

Rechtsfragen aus der Mitte der Gesellschaft
Die Prüferinnen und Prüfer setzten sich mit kontrovers diskutierten juristischen Fragestellungen auseinander, die nicht zuletzt auch durch die fortdauernde Corona-Pandemie bestimmt wurden. So ging es neben der Frage der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen auf sog. „Querdenker-Demos“ auch um die öffentliche Aufforderung zur Maskenverweigerung und ob dies die Voraussetzungen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten im Sinne des § 111 StGB erfüllt.

Martin Drechsler, FSM-Geschäftsführer:
„Wir sehen in der Praxis immer wieder, dass soziale Netzwerke mit Sachverhalten konfrontiert sind, die sich nicht mit einem Blick in einen juristischen Standardkommentar lösen lassen. Mit der Expertise unserer unabhängigen Prüferinnen und Prüfer können wir nun einen wichtigen Beitrag dazu leisten, auch komplexe und umstrittene Rechtsfragen zu beantworten und die Plattformen mit Blick auf vergleichbare Situationen zu unterstützen.“

Lesen Sie hier den vollständigen Bericht.

FSM-Prüfgremium entscheidet in schwierigen Fällen über Rechtswidrigkeit des gemeldeten Inhalts
Das bereits seit vielen Jahren im Jugendmedienschutz etablierte System der Regulierten Selbstregulierung ist in einem ähnlichen System auch im NetzDG vorgesehen. So können Plattformen seit 2020 Fälle, die nicht offensichtlich rechtswidrig und damit schwer juristisch zu bewerten sind, an ein unabhängiges externes Expertengremium einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung weitergeben, das über die Rechtswidrigkeit des gemeldeten Inhalts entscheidet. Nutzen die Anbieter diese Option, so sind sie an diese Entscheidungen gebunden und müssen die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Von der Möglichkeit der erneuten Prüfung als Form des Widerspruchs gegen die Entscheidungen der FSM-Prüfausschüsse wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Die Entscheidungen der Prüfausschüsse veröffentlicht die FSM auf ihrer Website.

Über die FSM
Die FSM ist seit 2005 eine von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle für den Bereich Online-Medien engagiert sich maßgeblich für den Jugendmedienschutz – insbesondere die Bekämpfung illegaler, jugendgefährdender und entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in Online-Medien. Dazu betreibt die FSM eine Beschwerdestelle, an die sich alle wenden können, um jugendgefährdende Online- Inhalte zu melden. Die umfangreiche Aufklärungsarbeit und Medienkompetenzförderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gehören zu den weiteren Aufgaben der FSM."


LG Hamburg: Für Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auf Website einer Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet

LG Hamburg
Beschluss vom 21.01.2021
324 O 462/20

Das LG Hamburg hat entschieden, dass für einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auf der Website einer Behörde der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

Die Entscheidung:

Für die Klage gegen den Beklagten zu 1) und gegen die Beklagte zu 2) wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung, Löschung und Widerruf von Äußerungen auf der Webseite „N. G.“ in Anspruch. Der Beklagte zu 2) ist Herausgeber dieser Webseite (Anlage 1), bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Agentur, die die Veröffentlichungen nach Weisung des Beklagten zu 1) technisch und inhaltlich umsetzt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob für den Rechtsstreit die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist sowohl hinsichtlich des Beklagten zu 1) als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) unzulässig; es handelt sich vielmehr insgesamt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 13 GVG i.V. mit § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist. Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, dass sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BGH, Beschluss vom 5.6.1997, I ZB 3/96, Juris Rn. 16 m.w.Nw.).

Danach stellt der Streitfall hinsichtlich des Beklagten zu 1) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Maßgeblich dafür ist es, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Informationen handelt, die der Beklagte zu 1) als Bundesbehörde im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben verbreitet. Amtliche Erklärungen einer solchen Behörde bzw. eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen. Ansprüche auf Richtigstellung bzw. Widerruf oder künftige Unterlassung sind vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Gleichgültig ist, ob sich die Erklärung ihrem Inhalt nach auf einen privatrechtlichen Sachverhalt bezieht; entscheidend ist allein, in welcher Funktion die angegriffene Erklärung abgegeben wurde und in welcher Funktion darum auch der erstrebte Widerruf erfolgen müsste (grdl. BGHZ 34, 99; BVerwG NJW 1970, 1990; Schoch/Schneider, VwGO/Ehlers/Schneider, 39. EL Juli 2020, VwGO § 40 Rn. 433 m.w.Nw.). Danach ist vorliegend von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen, da der Beklagte zu 1) mit dem „N. G.“ Informationen über Themen rund um Gesundheit und Pflege verbreitet, was als staatliches Informationshandeln zu seinen öffentlichen Aufgaben gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002, 1 BvR 670/91, BeckRS 2002, 22850 Rn. 73, beck-online).

Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 VwGO. Zwar handelt es sich bei der Beklagten zu 2) um ein privates Unternehmen. Sie ist im Rahmen ihrer Agentur- und Redaktionstätigkeit jedoch als unselbstständige Verwaltungshelferin tätig, sodass ihr Verhalten dem Beklagten zu 1) zuzurechnen ist. Verwaltungshelfer sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die nicht selbstständig, sondern für eine Behörde nach außen, im Auftrag, im Namen und nach Weisung der Behörde tätig werden und die Behörde im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit, vorbereitend oder rein ausführend bei der Wahrnehmung der weiterhin der Behörde zugewiesenen Aufgaben unterstützen. Sie handeln ohne eigene verwaltungsrechtliche Kompetenz, üben also keine eigene Hoheitsmacht aus, weshalb ihre Handlungen der Verwaltung zugerechnet werden (Schoch/Schneider VwGO/Ehlers/Schneider, 39. EL Juli 2020, VwGO § 40 Rn. 281). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Beklagten zu 2) erfüllt, da sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu 2) weisungsgebunden für den Beklagten zu 1) tätig ist und ihre Redaktion im Rahmen von Veto- und Initiativrechten der Kontrolle des Beklagten zu 1) unterliegt. Die rein unterstützende Tätigkeit der Beklagten zu 2) tritt auch im Außenverhältnis zu Tage, da auf der Webseite des „N. G.s“ ausdrücklich ausgeführt wird (vgl. Anlage B 1), dass es sich um einen Service des Beklagten zu 1) handelt und Herausgeber der Beklagte zu 1) ist. Das dem Beklagten zu 1) derart zuzurechnende Handeln der Beklagten zu 2) ist gleichermaßen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Öffentlich-rechtlich können die Handlungen des Verwaltungshelfers nur sein, wenn auch die Handlungen der Verwaltung bei unmittelbarer Leistungserbringung öffentlich-rechtlich einzustufen gewesen wären; bei Realakten ist entscheidend, dass die Handlung des Verwaltungshelfers in einen öffentlich-rechtlichen Sachzusammenhang eingebunden ist (Schoch/Schneider VwGO/Ehlers/Schneider, VwGO § 40 Rn. 286). Eine solche Einbindung ist einen öffentlich-rechtlichen Sachzusammenhang ist vorliegend gegeben, da sämtliche Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen der Beklagten zu 2) dazu dienen, das staatliche Informationshandeln des Beklagten zu 1) umzusetzen. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Handelns des Beklagten zu 1) und der Umsetzungshandlungen der Beklagten zu 2) lassen sich insoweit nicht trennen.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, da dieses nach § 52 VwGO örtlich zuständig ist.

EuGH: Es ist unionsrechtksonform Anbietern wie Facebook und Hostinganbietern aufzugeben für rechtswidrig erklärte und sinngleiche Inhalte aktiv zu suchen und zu löschen bzw weltweit zu sperren

EuGH
Urteil vom 03.10.2019
C-18/18
Eva Glawischnig-Piesczek / Facebook Ireland Limited


Der EuGH hat entschieden, dass es unionsrechtskonform ist, Anbietern wie Facebook und Hostinganbietern aufzugeben, für rechtswidrig erklärte und sinngleiche Inhalte aktiv zu suchen und zu löschen bzw. weltweit zu sperren.

Tenor der Entscheidung:

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook aufgegeben wird, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen

Das Unionsrecht verwehrt es auch nicht, dass eine solche Verfügung im Rahmen des
einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist,
weltweit Wirkungen erzeugt.

Frau Eva Glawischnig-Piesczek, die Abgeordnete zum Nationalrat (Österreich), Klubobfrau der „Grünen“ im Parlament und Bundessprecherin dieser politischen Partei war, verklagte Facebook Irland vor den österreichischen Gerichten. Sie beantragt, dass Facebook aufgetragen wird, einen von einem Nutzer dieses sozialen Netzwerks veröffentlichten Kommentar, der sie in ihrer Ehre beleidigt, sowie wort- und/oder sinngleiche Behauptungen zu löschen.

Der in Rede stehende Nutzer von Facebook hatte auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ geteilt, was auf dieser Seite eine „Thumbnail-Vorschau“ von der ursprünglichen Website generierte, die den Titel dieses Artikels, eine kurze Zusammenfassung davon sowie ein Foto von Frau Glawischnig-Piesczek enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Kommentar zu diesem Artikel, der nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geeignet ist, Frau Glawischnig-Piesczek in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Dieser Beitrag konnte von jedem Nutzer von Facebook Service abgerufen werden. Vor diesem Hintergrund ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um
Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Nach dieser Richtlinie ist ein Hosting-Anbieter wie Facebook nicht für eine gespeicherte Information verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Charakter hat oder wenn er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Dieser Ausschluss hindert jedoch nicht daran, dass
einem Hosting-Anbieter aufgegeben wird, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, u. a. durch die Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.

Hingegen ist es nach der Richtlinie verboten, einen Hosting-Anbieter zu verpflichten, allgemein die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen, oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof dem Obersten Gerichtshof, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen schaffen soll, es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,

▪ die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

▪ die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen);

▪ im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Facbook-Account-Inhaber kann für rechtswidrige Beiträge Dritter haften auch wenn der Dritte den Account missbräuchlich genutzt hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.07.2016
16 U 233/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Facbook-Accounts für rechtswidrige Beiträge Dritter, auch wenn dieser den Account missbräuchlich genutzt hat, haften kann. Das Gericht wendet dabei die vom BGH in seiner Halzband-Entscheidung (BGH: Accountinhaber kann für Rechtsverletzungen durch einen Dritten haften) herausgearbeiteten Grundsätze zur missbräuchlichen Verwendung eines eBay-Accounts an. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Entscheidungsgründen:

"I. Der Kläger kann von dem Beklagten eine Geldentschädigung in Höhe von € 3.000,-- verlangen.

Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; § 185 StGB verneint.

1. Zu Recht rügt die Berufung, das das Landgericht in den streitgegenständlichen Äußerungen keinen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gesehen hat.

a. Das Landgericht hat zunächst die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Beurteilung, ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Nicht vertretbar ist jedoch die von dem Landgericht vorgenommene Bewertung der einzelnen Äußerungen.

Mit Erfolg beanstandet die Berufung, dass das Landgericht die einzelnen Äußerungen isoliert und nach ihrem reinen Wortlaut beurteilt hat. Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass bei der Bewertung des Verständnisses der beanstandeten Äußerungen primär auf den Sender- und Empfängerhorizont abzustellen ist unter Berücksichtigung der Anschauungen und Wertvorstellungen des persischen Kulturkreises der Beteiligten.

aa. Hierbei kommt vor allem dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass Homosexualität im Iran gesellschaftlich tabuisiert und homosexuelle Handlungen strafbar sind. Auf eine solche spielt aber die erste Äußerung an (...), welcher mithin ein eindeutig herabwürdigender Inhalt innewohnt. Der von dem Landgericht vermisste Personenbezug zum Kläger, welcher im Übrigen nur von Relevanz ist, soweit es um die Beleidigung des Klägers Dritten gegenüber geht, folgt ohne Weiteres daraus, dass sich im unmittelbaren Anschluss an diese Äußerung, nur durch ein Komma getrennt, der Kläger mit vollem Namen genannt und er im nachfolgenden Satz noch einmal direkt als "..." angesprochen wird.

Des Weiteren ist zu sehen, dass der Mutter im persisch-islamischen Kulturkreis bekanntermaßen ein herausgehobener Status beigemessen wird. Demzufolge stellt die Vornahme einer sexuellen Handlung an der Mutter wie auch die Benennung eines primären Geschlechtsorgans der Mutter ("...") eine schwerwiegende Beleidigung des Angesprochenen dar.

Auch die vom Landgericht aufgeworfenen Bedenken, dass die mit der Titulierung als "..." bzw. "..." zum Ausdruck gebrachte Herabsetzung mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Da sowohl in dem der Bezeichnung unmittelbar vorausgehenden als auch im nachfolgenden Satz der vollständige Name des Klägers enthalten ist, wird für den Leser unzweifelhaft erkennbar, dass hiermit der Kläger gemeint ist. Darüber hinaus ergibt sich für den Besucher der Pinnwand-Präsentation das Wissen um den Umstand, dass es sich bei dem Kläger um den Veranstalter handelt, auch daraus, dass er diese gerade zum Zwecke der Information über die von dem Kläger veranstaltete und dort beworbene ...veranstaltung aufgesucht hat.

Die Äußerung ... " hat auch das Landgericht als "nicht wohlwollend" gegenüber dem Kläger eingestuft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese für sich betrachtet eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers darstellt.

bb. Auch wenn einzelne Passagen des Postings nach ihrem Aussagegehalt eine weniger gewichtige Beleidigung des Klägers enthalten mögen, stellt das Posting jedenfalls in seiner Gesamtwirkung eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, zumal einem Großteil der angegriffenen Äußerungen ein eindeutig abwertender sexueller Bezug zukommt ("...", "..." bzw. "..."). In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass sämtliche Äußerungen durch eine Missachtung und Entwertung des Klägers gekennzeichnet sind, wodurch die beleidigende Wirkung ihm gegenüber verstärkt wird.

cc. Der Umstand, dass in dem gestellten Klageantrag zu Ziff. 1.a) die in persischer Sprache gehaltenen Textteile nicht wörtlich übersetzt sind wie in der erstinstanzlich (und auch der in der Berufung) vorgelegten Übersetzung, sondern den Sinngehalt des darin enthaltenen Aussagegehalts auf Deutsch wiedergibt, ist für den mit der Berufung noch weiter verfolgten Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung ohne rechtliche Relevanz. Zur Beurteilung der insoweit maßgebenden Frage, ob diese einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen, kommt es nicht auf den exakten Wortlaut der angegriffenen Äußerungen an. Entscheidend ist vor allem die semantische Bedeutung der in persischer Sprache gefassten Textteile, welche den Unwertgehalt gegenüber dem Kläger zum Ausdruck bringen.

b. Des Weiteren spielt es für Bedeutung und Tragweite des Eingriffs eine Rolle, dass die Äußerungen öffentlich über Facebook im Internet verbreitet wurden. Insoweit kommt vor allem dem Umstand besonderes Gewicht zu, dass der Kläger davon ausgehen muss, dass der Inhalt des Postings gerade Mitgliedern der persischen Gemeinde im ... zur Kenntnis gelangt ist. Denn dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers zufolge gehört der Personenkreis, an welchen er seine Veranstaltungen ausrichtet und der sich typischerweise für die ...veranstaltungen über seine Pinnboard-Präsentation interessiert, auf welcher die ihn verletzenden Äußerungen gepostete waren, ebenfalls dem persischen Kulturkreis an und ist beiden Sprachen - Deutsch und Farsi - mächtig.

c. Dass auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.9.2014 abgegebenen Erklärung des Beklagten ein ihn bindender Unterlassungsverpflichtungsvertrag mit Vertragsstrafeversprechen zustande kommen ist, welcher inhaltlich vollumfänglich dem mit dem Klageantrag Ziff. I. a) verfolgten Unterlassungsbegehren des Klägers entspricht, vermag keinen anderweitigen befriedigenden Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu begründen. Denn hierdurch erfolgte keine Wiedergutmachung der das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzenden Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit, so dass die Zahlung einer Geldentschädigung zwingend notwendig ist, um eine Genugtuung des Klägers zu bewirken.

d. Was die Höhe anbelangt, hält der Senat im Hinblick darauf, dass es sich um mehrere Äußerungen handelt, einen Betrag von € 3.000,-- für angemessen aber auch ausreichend.

2. Zentrales Problem des Rechtsstreits, das das Landgericht nicht dahingestellt sein lassen durfte, ist die Frage, ob der Beklagte als Täter der in Rede stehenden Persönlichkeitsverletzung haftet.

a. Nach Auffassung des Senats beurteilt sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. "Halzband"-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.

aa. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund dar [vgl. Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 114/06 - Rn. 16].

bb. Als Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, sah der BGH die von ihm geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. - rechtsgeschäftlich oder deliktisch - in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay als ein besonderes Identifikationsmittel ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin ermöglichen. Im Hinblick hierauf besteht nach Auffassung des BGH eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt [Rn. 18].

b. Entsprechend verhält es sich mit einem Mitgliedskonto bei Facebook. Diesem kommt eine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt. Insoweit macht die Berufung zu Recht geltend, dass relevante Unterschiede zwischen einem eBay- und einem Facebook-Account, die eine abweichende Behandlung geböten, nicht bestehen. Auch der Facebook-Account ist einem konkreten Nutzer zugeordnet. Insbesondere sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei eBay.

aa. Die Nutzungsbedingungen bei Facebook sind Mitgliedern des Senats bekannt. Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Klägers, von dem mangels abweichender Feststellungen des Landgerichts für die rechtliche Beurteilung in der Berufungsinstanz auszugehen ist, die Anmeldung eines Mitgliedskontos nur natürlichen Personen erlaubt, wobei jede Person nur ein einziges persönliches Konto einrichten darf. Bei Registrierung hat sie ihre wahren personenbezogenen Daten anzugeben und ein Passwort zu wählen, das sie streng geheim zu halten hat (GA 112 - vgl. Ziff. 4 der Nutzungsbedingungen). Das Facebook-Account ist nicht übertragbar, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von Facebook einzuholen. Dessen Inhaber ist - anders als etwa der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses - auch nicht dazu berechtigt, beliebigen Dritten Zugriff auf diesem zu gestatten. Demnach gibt der jeweilige Facebook-Account bestimmungsgemäß zuverlässige Auskunft über die Person, die diesen zu einem konkreten Zeitpunkt nutzt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht bei eBay auch keine weitergehende Kontrolle über die Person des Anmelders über dessen Bankverbindung. Denn wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, besteht keinerlei Verpflichtung, über eBay zustande gekommene Rechtsgeschäfte über das Konto des beteiligten Account-Inhabers abzuwickeln.

bb. Durch die Gleichsetzung der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto mit denjenigen für einen Facebook-Account wird dessen Inhaber auch nicht mit unangemessenen Haftungsrisiken belastet. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen, die der BGH bei einem eBay-Konto angestellt hat [vgl. BGH aaO. - Rn. 23].

c. Danach kommt es weder darauf an, ob der Beklagte die Postings selbst bei Facebook eingestellt hat oder hat einstellen lassen, noch ob er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei Facebook durch Dritte veranlasst oder geduldet hat.

aa. Maßgebender Umstand ist allein, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Denn wie der Beklagte selbst eingeräumt hat, will er sich zu jener Zeit in seinem Facebook-Account ebenfalls über den Computer von Freunden oder Bekannten eingeloggt haben, wobei sein Umfang mit den eigenen Zugangsdaten "recht sorglos" erfolgt sei, indem er weder darauf geachtet habe, sich stets nach einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen, noch ob ggf. bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichte (vgl. GA 76).

bb. Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweise von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.

Der hier in Betracht kommende Zurechnungsgrund greift auch nicht erst dann ein, wenn der Beklagte als Kontoinhaber die unzureichende Sicherung seiner Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon Kenntnis erlangte, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hatte. Ihm wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet [vgl. BGH aaO. - Rn. 20].

d. Nicht durchzudringen vermag der Beklagte mit seinem Argument, bei einem privaten Facebook-Account trete dessen Inhaber nicht rechtsgeschäftlich auf, während es bei einem eBay-Account gerade auf die Person des rechtsgeschäftlich Handelnden ankomme. Entscheidend ist vielmehr, dass in beiden Fällen die Gefahr eines Missbrauchs durch unberechtigte Dritte besteht, die über den Account Rechtsverletzungen begehen, und der durch die vorstehend dargelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf den Umgang mit den persönlichen Zugangsdaten begegnet werden soll. Typische Gefahr ist bei Facebook als Kommunikationsplattform die zunehmend ansteigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch beleidigende Äußerungen, wie der Senat aus entsprechenden Rechtsstreiten selbst beurteilen kann.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der BGH in der "Halzband"-Entscheidung auch keine Sonderform der Haftung für Urheberrechts -und/oder Markenverletzungen sowie Wettbewerbsverstöße geschaffen. Dass der BGH eine Haftung des dortigen Beklagten als Täter gerade solcher Verletzungshandlungen in Betracht zog, war allein dem Umstand geschuldet, dass diese typischerweise auf einer Handelsplattform wie eBay über ein dort unterhaltenes Mitgliedskonto begangen werden können. Eine Beschränkung der vom BGH aufgestellten Haftungsgrundsätze auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts lässt sich der Entscheidung indes nicht entnehmen. Im Übrigen können auch über einen Facebook-Account kommerzielle Zwecke verfolgt werden, wie schon die besonderen Bestimmungen für Werbetreibende (Ziff. 10. der Nutzungsbedingungen) zeigen. Entsprechend hatte hier auch der Kläger seine ...veranstaltung aktiv über Facebook beworben.

e. Ebenso wenig verfängt der Vortrag des Beklagten, es entspreche jugendtypischen Verhaltensweisen, soziale Netzwerke im Internet in räumlicher Anwesenheit zu verwenden, wobei die Accounts sozialer Medien frei zugänglich gemacht oder gar ausgetauscht würden. Selbst wenn eine zunehmende Nachlässigkeit im Umgang und der Vertraulichkeit hinsichtlich der Zugangsdaten zu beobachten wäre, stünde diese in klarem Widerspruch zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen von Facebook, wonach der Nutzer das Passwort nicht weitergeben und keine andere Person auf das Konto zugreifen lassen oder keine anderweitigen Handlungen durchführen darf, die die Sicherheit seines Kontos gefährden können (Ziff. 4 Abs. 8.).

3. Im Übrigen sei angemerkt, dass jedenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Facebook-Accounts anzunehmen ist, wenn diesen - wovon hier auszugehen ist - zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Rechtsverletzung keine anderen Personen benutzen konnten.

Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass eine solche Vermutung gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses, der grds. dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten etwa in seinem Haushalt Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten, erst recht gegenüber dem Inhaber eines Facebook-Accounts gelten muss, das einer konkreten Person zur alleinigen Nutzung zugeordnet ist und ihrer Verfügungsmacht und Kontrolle unterliegt.

a. Unter Übertragung der vom BGH aufgestellten Grundsätze ist eine solche Vermutung zwar nicht begründet, wenn der Facebook-Account zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst (auch) anderen Personen der Zugang zu diesem überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Beklagten als Inhaber des Facebook-Account jedoch eine sekundäre Darlegungslast [vgl. BGH Urt. 12.5.2010 - I ZR 1212/08 - Sommer unseres Lebens - Rn. 12; Urt. v. 8.1.12014 - I ZR 169/12 - BearShare - Rn. 16; Urt. v. 11.6.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III - Rn. 37], welcher nach Auffassung des BGH bei dem Inhaber eines Internetanschlusses dadurch Genüge getan wird, dass er vorträgt, ob zum Verletzungszeitpunkt andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kommen. In diesem Umfang hält der BGH den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat [BGH BearShare aaO. - Rn. 18; Tauschbörse III aaO. - Rn. 37 und 42].

b. Wie die Berufung zutreffend geltend macht, hat der Beklagte nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, so dass es bei der tatsächlichen Vermutung verbleibt, dass der Beklagte als Täter für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verantwortlich ist. Denn damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben [vgl. BGH Tauschbörse III - Rn. 48].

aa. Es ist vom Beklagten zwar nicht zu verlangen, dass er im Einzelnen zu erläutern hätte, wer genau den konkreten Eingriff vornahm und die Postings auf seinem Facebook-Account einstellte, da er die genauen Abläufe nicht aus eigener Wahrnehmung schildern kann. Insoweit ist ihm zuzugestehen, dass die sekundäre Darlegungslast sich nur auf seine Erkenntnismöglichkeiten richten kann. Nicht ausreichend ist es aber auch in einem solchen Fall, lediglich Vermutungen oder pauschale Behauptungen aufzustellen, wie es zu der Einstellung der streitgegenständlichen Postings auf seinem Facebook-Account gekommen sein könnte. Hierauf läuft aber das Vorbringen des Beklagten hinaus, wenn er sich auf die theoretisch bestehende Möglichkeit des Zugriffs auf seinen Facebook-Account beruft im Hinblick darauf, dass er regelmäßig im Beisein von - im Übrigen nicht benannten - Personen aus seinem Freundes und Bekanntenkreis seinen Facebook-Account geöffnet habe, um sich mit ihnen wechselseitig auszutauschen.

bb. Der Vortrag des Beklagten erweist sich weiterhin auch deshalb als unzureichend, da er sich nicht konkret dazu geäußert hat, ob zu dem Zeitpunkt, als die Postings erfolgten (....2012), überhaupt andere Personen die Möglichkeit hatten, auf seinen Facebook-Account zuzugreifen und somit als Täter in Betracht kommen können, etwa weil er sich an diesem Tag oder kurz zuvor über einen fremden Laptop oder iPad (wessen?) in seinen Facebook-Account eingeloggt und nach Nutzung es unterlassen hätte, sich wieder explizit auszuloggen oder einer der Anwesenden (wer) ihn bei Eingabe seines Passworts hätte beobachten können. Dies zeitnah zu rekonstruieren, hatte der Beklagte auch Anlass, da er seinem eigenen Vorbringen zufolge noch am selben Tag über seinen Vater von den Postings erfahren haben will, der ihn angerufen und damit konfrontiert habe, dass über den Facebook-Account des Beklagten negative Äußerungen über den Kläger erfolgt seien.

Der Senat verkennt nicht, dass das (angebliche) Ausspähen des Facebook-Accounts des Beklagten nicht zwingend mit dem Einstellen der angegriffenen Äußerungen zeitlich einhergehen musste. Dies entbindet den Beklagten freilich nicht davon, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast überhaupt Angaben zu machen, wobei es dann Sache des Senats gewesen wäre, deren Aussagekraft zu beurteilen.

4. Das für den Geldentschädigungsanspruch erforderliche Verschulden des Beklagten ist zu bejahen. Denn er musste zumindest damit rechnen, dass aufgrund seines sorglosen Umgangs mit seinem Passwort unberechtigte Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte seinen Facebook-Account zu rechtverletzendem Handeln verwenden könnten. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beklagten, als Inhaber eines Facebook-Accounts müsse ihm keine typische Gefahr offenbar sein, die er gegenüber Dritten abzuwehren habe. Wie er selbst vorträgt, ist das Internet voll von einfachen Anweisungen und Hilfsprogrammen, um einen Facebook-Account zu hacken. Dass hiermit eine missbräuchliche Nutzung durch unberechtigte Dritte etwa für die Begehung von Rechtsverletzungen einhergehen kann, welche der Beklagte allein schon durch den sorglosen Umgang mit seinen Zugangsdaten begünstigte, erscheint nicht gänzlich unwahrscheinlich. Damit trifft ihn jedenfalls der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit.

5. Schließlich ist es rechtlich ohne Relevanz, dass der Kläger vorprozessual nur Ersatz seiner Anwaltskosten für die Strafanzeige verlangt hatte und nunmehr klageweise eine Geldentschädigung geltend macht. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten erst dann, wenn dieses gegenüber dem anderen Teil vertrauensbegründend wirkt oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wie aus dem Schreiben des Klägers vom 2.9.2013 hervorgeht, galten die in seinem Schreiben vom 23.8.2013 aufgestellten Forderungen ausdrücklich nur für den Fall einer außergerichtlichen Einigung. Damit wurde aber gegenüber dem Beklagten gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass der Kläger im Falle einer Klageerhebung keine weitergehenden Ansprüche ihm gegenüber geltend machen werde.

II.

Mit Erfolg wendet sich die Berufung ferner gegen die Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch das Landgericht.

Dem Kläger steht nach §§ 683 S. 1, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 382,70 zu, weil die Äußerungen - wie dargestellt - rechtswidrig waren und die Abmahnung des Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 23.8.2013 (GA 25/26) daher berechtigt war.

1. Auch wenn der Beklagte im Nachgang der Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zunächst von sich aus an den Kläger herangetreten war, ist das nachfolgende Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2013 als Abmahnschreiben zu qualifizieren. Denn dieses enthielt die Aufforderung an den Beklagten, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit ein Prozess vermieden wird. Aus dem Inhalt der geforderten Unterwerfungserklärung konnte der Beklagte auch entnehmen, welches konkrete Verhalten seitens des Klägers beanstandet wurde. Weiterhin hatte der Kläger durch das unmittelbar nachfolgende Schreiben vom 6.9.2013 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er gegen den Beklagten gerichtlich vorgehen werde, wenn er die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgebe.

b. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, der Kläger habe seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Abmahnung bereits mit der Erhebung der Klage beauftragt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund hieraus eine abweichende Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der vorprozessual aufgewendeten Kosten folgen soll. Aus dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 2.9.2013 (GA 90) geht hervor, dass der durch den Kläger erteilte Klageauftrag nicht unbedingt, sondern aufschiebend bedingt erteilt war für den Fall, dass es nicht zu einer Einigung der Parteien auf der Grundlage des Vorschlags in seinem Abmahnschreiben vom 23.8.2013 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 6.9.2013 kommen würde.

Ebenso wenig steht dem Erstattungsanspruch entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst dessen Vertretung im Ermittlungsverfahren übernommen hatte. Dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers zufolge hatte er seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Auftrag zur außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der in Rede stehenden Rechtsverletzung erteilt, wobei im Rahmen der vorprozessualen Bearbeitung zunächst die Identität des Beklagten ermittelt werden musste.

c. Allerdings kann der Kläger nur Abmahnkosten in Höhe von € 382,70 erstattet verlangen.

aa. Insoweit ist nur ein Streitwert von € 10.000,-- für den verfolgten Unterlassungsanspruch zugrunde gelegt werden, da vorprozessual noch keine Zahlung einer Geldentschädigung seitens des Klägers verlangt wurde. Wie der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, bezog sich die von dem Kläger verlangte Zahlung in Höhe von € 1.500,-- auf den Ausgleich der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Rahmen der Strafanzeige gegen den Beklagten.

bb. Zugrunde zu legen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr, die - wie auch vom Kläger geltend gemacht - nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG zur Hälfte auf die nach Teil 3 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird.

Die geltend gemachte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann der Kläger nicht beanspruchen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn seine außergerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war [vgl. BGH vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11- Rn. 11; BGH vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12- Rn. 8].

Einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit hat der Kläger jedoch nicht dargelegt; solches ist auch nicht ersichtlich. Ein überdurchschnittlicher Umfang ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst ein Ermittlungsverfahren anstrengte, um die Identität des Beklagten festzustellen, sowie mehrere telefonische Erörterungen sowohl mit diesem selbst wie auch mit dem Rechtsanwalt führte.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91 a; 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die (teilweise erfolgreiche) sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage war auch insoweit eine Abänderung der Kostenentscheidung durch den Senat veranlasst. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag Bezug genommen.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert."



BGH: Haftung des Webseitenbetreibers für wettbewerbswidrige Inhalte auf verlinkter Seite - Prüfungspflichten auf Grundlage der Störerhaftung

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 74/14
Haftung für Hyperlink
UWG § 8 Abs. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst unter welchen Voraussetzungen ein Webseitenbetreiber für Wettbewerbsverstöße haftet, wenn dieser per Link auf eine andere Webseite mit wettbewerbswidrigen Inhalten verweist. Macht sich der Webseitenbetreiber die fremden Inhalte zu eigen, so haftet dieser wie für eigene Inhalte. Aber auch sonst kann ein Webseitenbetreiber unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung unter Umständen in Anspruch genommen werden. Ist der Rechtsverstoß erkennbar, so haftet der Verlinkende. Ist der Verstoß nicht leicht erkennbar, so kommt eine Haftung in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangt oder darüber informiert wird. Dann muss der Verlinkende auch nicht leicht erkennbare Verstöße auf ihre Rechtswidrigkeit überprüfen.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

b) Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - OLG Köln - LG Köln

OLG Frankfurt: Domain-Registrare haften nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung wie ein Host-Provider

OLG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 16.09.2015
16 W 47/15


Das OLG Frankfurt hat sich zu umstrittenen Frage der Störerhaftung von Domain-Registraren befasst und entschieden, dass Registrare nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung wie Host-Provider haften und nicht für rechtswidrige Inhalte auf den verwalteten Domains verantwortlich sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die vom BGH in der Entscheidung Blog-Eintrag aufgestellten Regelungen zur Störerhaftung des Host-Providers [vgl. Urt. v. 25.10.2011 — VI ZR 93/10] auf den Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar sind. Den Registar hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die unter einer Domain abrufbaren Inhalte einem Host-Provider gleich zu setzen, wird der vom BGH aufgestellten Anforderung zur „Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung" [Rn. 22] nicht gerecht.

a. Domain-Registrare sind technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es ist, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Der Registar konnektiert die von dem Kunden gewünschte sublevel-Domain und trägt sie in den primären Name-Server der Registry für das sog. Domain-Name-System (DNS) ein.

aa. Durch die Registrierung und Zuweisung der Domain [...] hat die Antragsgegnerin zwar in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain mithilfe dieser Domain Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können und durch Internetnutzer der dort erschienene Beitrag mit den beanstandeten Äußerungen unter Angabe des Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar ist als durch Eingabe der IP-Adresse.

Der Verursachungsbeitrag der Antragsgegnerin beschränkt sich mithin darin, den Eintrag im DNS gesetzt zu haben, der des dem Betreiber der Domain ermöglicht, auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar zu machen.

[...]
Ferner hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Domain-Registrar - anders als dem Host-Provider auch nicht möglich ist, einzelne (persönlichkeitsrechtsverletzende) Inhalte einer Internetseite selektiv zu sperren oder zu löschen. Vielmehr kann der Domain-Registrar die Rechteverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain deren Auflösung über das DNS unterbinden. Eine solche Dekonnektierung einer bestimmten Domain hat jedoch zur Folge, dass diese für keinerlei Dienste mehr nutzbar ist, cl.h. die Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains sind nicht mehr erreichbar."


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LG Köln: Domainregistrar haftet wie ein Hostprovider als Störer für rechtswidrige Inhalte wenn er trotz Löschungsaufforderung untätig bleibt

LG Köln
Urteil vom 13.05.2015
28 O 11/15


Das LG Köln hat entschieden, dass auch der Domainregistrar wie ein Hostprovider nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Inhalte haftet, die über die Domain verbreitet werden, wenn dieser trotz Löschungsaufforderung untätig bleibt. Vorliegend ging es um die Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten. Die Löschungsaufforderung muss dabei so konkret sein, dass die Rechtswidrigkeit der Inhalte nachvollzogen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Antragsgegnerin zu 4 hat die inkriminierten Beiträge zwar weder verfasst noch hat sie sich diese zu Eigen gemacht. Sie hat für deren Veröffentlichung aber als Störerin einzustehen, weil sie deren Veröffentlichung als Domain-Registrar ermöglicht hat, ohne die ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten zu erfüllen.

Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, a.a.O. Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09 - Stiftparfüm). Indem die Antragsgegnerin zu 4 die streitgegenständliche Domain durch deren Eintrag in die Datenbank der Registrierungsstelle, durch die Mitwirkung bei der Konnektierung der Domain durch den Betrieb untergeordneter Name-Server sowie durch die Veranlassung des Hinterlegens von Verweisen auf den Name-Servern der Registrierungsstelle registriert hat, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.

Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 ff. – „Blog-Eintrag“).

Zu diesen Prüfpflichten hat der BGH im Urteil vom 25.10.2011, a.a.O., ausgeführt:

„Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH , Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“

Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auch auf den seitens der Antragsgegnerin zu 4 geleisteten Verursachungsbeitrag des Domain-Registrars zu übertragen. Zwischen den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass der Domain-Registrar – wie zuvor beschrieben - einen ursächlichen Beitrag dafür setzt, dass der Betreiber einer Domain auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar machen kann, und dass der Registrar, solange die Domain bei ihm registriert ist, Zugriff auf die Domain in der Weise hat, dass er die weitere Veröffentlichung der betreffenden Inhalte über das Internet unterbinden kann. Die Antragsgegnerin zu 4 trägt vor (Bl. 99 des Anlagenheftes), ein Zugriff sei ihr nicht mehr möglich, nachdem die Domain „auf einen anderen Server umgezogen“ sei. Soweit mit – nicht nachgelassenem – Schriftsatz vom 11.5.2015 diese tatsächliche Grundlage nunmehr in Zweifel gezogen werden soll, kann das entsprechende neue tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin zu 4 nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund keinen sachlichen Grund zu erkennen, warum für die Antragsgegnerin zu 4 abweichende Verhaltenspflichten bestehen sollten. Die Antragsgegnerin zu 4 ermöglicht es durch ihre Tätigkeit als Domain-Registrar Dritten, sich über das Internet zu äußern. Es ist ihr möglich und zumutbar, solche Äußerungen zu entfernen, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass diese Dritten andere Rechtssubjekte in ihren Rechten verletzen. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Domain-Registrare unter der Annahme der weiteren Voraussetzungen der Störerhaftung durch die Bereitstellung rechtlicher Hilfestellung bei der Nutzung des Internet in die Haftung genommen werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003, 6 U 112/03; KG, Beschl. vom 10.7.2014, 10 W 142/13, jeweils m.w.N.).

Voraussetzung für eine die Störerhaftung begründende Prüfpflicht der Antragsgegnerin zu 4 ist daher zunächst, dass der Betroffene die Antragsgegnerin zu 4 so konkret auf den Rechtsverstoß hinweist, dass dieser auf der Grundlage der Behauptungen der Antragsgegnerin zu 4 unschwer, also ohne tiefgreifende rechtliche und tatsächliche Prüfung, bejaht werden kann.

Dies ist vorliegend der Fall. Mit der Löschungsaufforderung ist die Antragsgegnerin zu 4 hinreichend konkret auf die beanstandeten Rechtsverstöße hingewiesen worden. Dabei reichte die nachvollziehbare Darlegung, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Belege musste die Antragstellerin in diesem Stadium nicht beifügen. Das ergibt sich daraus, dass der in Anspruch genommene Störer erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Anhörung des Verantwortlichen u.U. eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und ggf. Nachweise für dessen Behauptung einer Rechtsverletzung anzufordern hat (BGH, Urt. v. 25.10.2011, a.a.O. Rn. 27)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Soziale Netzwerke und Mikrobloggingdienste müssen rechtswidrige Nutzer-Postings löschen sobald sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden

OLG Dresden
Urteil vom 01.04.2015
4 U 1296/14


Das OLG Dresden hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung entschieden, dass auch Betreiber sozialer Netzwerke und Mikrobloggingdienste rechtswidrige Nutzer-Postings löschen müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anbieter über die rechtswidrigen Inhalte in Kenntnis gesetzt wird. Bleibt er dann untätig, so haftet er nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Pressemitteilung des OLG Dresden:

Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken - auch bei »Mikroblogs«

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seiner am 1. April 2015 verkündeten Entscheidung die Beklagte, die als Hostprovider einen Mikrobloggingdienst betreibt, verpflichtet, es zu unterlassen, im einzelnen näher beschriebene, die Klägerseite diskreditierende Äußerungen über ihr Internetportal im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Gegenstand des Streits waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäftspraktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.

Der Senat hat den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht und dabei die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich angesehen. Äußerungen waren danach zu entfernen, soweit in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Klägerseite zurücktreten musste.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (*1) zu Informationsportalen ist der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auch für den vorliegenden Fall von »Mikroblogging« der Auffassung, dass der Betreiber, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, verpflichtet sein kann, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern.

Ein Tätigwerden des Hostproviders sei aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Der Hostprovider müsse nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er müsse aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Hier hatte sich der anonyme Nutzer nicht geäußert. Zu den Reaktionsmöglichkeiten des Hostproviders nach Eingang einer Stellungnahme des anonymen Nutzers verweist der Senat auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.Oktober 2011.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(*1) Urteile vom 27.März 2012, Az: VI ZR 144/11; 25. Oktober 2011, Az: VI ZR 93/10

OLG Dresden, Urteil vom 1. April 2015, Az: 4 U 1296/14



LG Hamburg: Filehoster muss rechtswidrige Inhalte und Dateien ab Inkenntnissetzung und nicht erst ab Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung löschen

LG Hamburg
Urteil vom 02.10.2014
310 O 464/13


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Filehoster rechtswidrige Inhalte und Dateien ab Inkenntnissetzung und nicht erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung löschen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Für die Auslösung der Handlungspflichten des Betreibers eines Filehosting-Dienstes kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an. wann sie den Hinweis auf die Rechtsverletzungen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Kenntnis des Betreibers eines Filehosting-Dienstes hielt auch der BGH in der diesbezüglich oben bereits zitierten Entscheidung (BGH. Urteil vom 15.08.2013. I 2R 79/12 .Prüfpflichten') für nicht erforderlich Vielmehr reicht es aus. dass der Antragsgegnerin der Hinweis im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist Der Hinweis soll den Betreiber des Filehosting-Dienstes in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von Nutzern hochgeladenen Dateien diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen.
"

LG Stuttgart: Betreiber einer Facebook-Fanpage haftet für rechtswidrige Inhalte Dritter ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

LG Stuttgart
Urteil vom 20.07.2012
17 O 303/12


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Inhalte Dritter ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet. Vorliegend ging es um eine Lichtbild, dass ein Facebook-Fan auf der Facebook-Fanpage eines Unternehmens gepostet hatte. Die Entscheidung überrascht nicht und entspricht den Grundsätzen der Störerhaftung etwa für rechtswidrige Inhalte in Foren, Blogkommentaren etc.

Den Volltext der Entscheidung, der keine nähere Begründung enthält, finden Sie hier:

LG München: Google haftet nicht für rechtswidrige Inhalte in der Trefferliste von Suchergebnisseiten

OLG München
Urteil vom 29.09.2011
29 U 1747/11


Das LG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für rechtswidrige Inhalte in den Suchergebnissen haftet. Das OLG München führt aus, dass ein Suchmaschinenbetreiber lediglich fremde Inhalte automatisiert auffindbar und sich diese nicht zu Eigen macht. Dies gilt auch, wenn der eigentliche Seiteninhalt verkürzt in der Trefferliste wiedergegeben wird. Es ist - so das OLG München - auch nicht erforderlich, dass sich der Suchmaschinenbetreiber ausdrücklich von den fremden Inhalten distanziert.

BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge

BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06
BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10
Forenhaftung


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetforum jedenfalls ab Kenntnis von ehrverletzenden Äußerungen eines Forennutzers auf Unterlassung haftet. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, ob bzw. welche Überprüfungs- und Überwachungspflichten ein Forenbetreiber aufgrund der allgemeinen Mitstörerhaftung hat. Der BGH hat keinesfalls entschieden, dass ein Forenbetreiber ausschließlich ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dies wird fälschlicherweise leider immer wieder behauptet.

Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell­ten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge­geben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge" vollständig lesen