Leitsätze des BGH:
a) Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils auch dann befugt, über den Betrag des Klageanspruchs zu entscheiden, wenn es das Grundurteil nicht beanstandet und der Streit über den Betrag zur Entscheidung reif ist. Hierfür bedarf es weder einer Anschlussberufung des Klägers noch einer Zustimmung der Parteien noch einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachantrags des Klägers.
b) Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein.
c) Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19 - OLG Köln - LG Köln
Der BGH hat entschieden, dass Clickbaiting mit dem Foto eines Prominenten ohne Bezug zum redaktionellen Inhalt eine Verletzung des Rechts am Eigenen Bild ist und einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr auslöst.
Die Pressemitteilung des BGH:
Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Nutzung des Bildes eines Prominenten als "Clickbait" ("Klickköder") für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten in dessen Recht am eigenen Bild eingreift und das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten verpflichtet.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein in Deutschland sehr bekannter und beliebter Fernsehmoderator. Die Beklagte bietet eine Programmzeitschrift an und unterhält zudem eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postete sie am 18. August 2015 folgende Meldung:
+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.
Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild des Klägers, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte. Beim Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Beklagten weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht. Die Beklagte gab die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen der Nutzung seines Bildnisses hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr, mindestens jedoch 20.000 €, in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 20.000 € verurteilt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebte, zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass der Kläger von der redaktionellen Berichterstattung in dem verlinkten Artikel selbst nicht betroffen war, zutreffend geschlossen, dass die Beklagte sein Bildnis allein zu dem Zweck verwendet hat, die Aufmerksamkeit der Leser auf ihr Presseerzeugnis zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildnisses des Klägers als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu ihm greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein.
Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Auf Seiten der Beklagten hat es keine berechtigten Belange mit Gewicht in die Abwägung eingestellt und dies unter anderem damit begründet, dass das Posting bezogen auf den Kläger an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit liege. Mit dem durch den Klickköder veranlassten Anklicken des Posts werden zwar Werbeeinnahmen erzielt, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienen; dies rechtfertigt es aber nicht, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende fiktive Lizenzgebühr mit 20.000 € bemessen hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht einerseits den ganz überragenden Markt- und Werbewert und die außergewöhnlich hohe Beliebtheit des Klägers berücksichtigt. Es hat andererseits zutreffend angenommen, dass bei der hier allein vorliegenden Aufmerksamkeitswerbung im Vergleich etwa zu einer unzulässigen Testimonial-Werbung mit einem Prominenten eine der eher schwächeren Werbeformen vorliegt. Es hat ferner dem Umstand, dass die Beklagte mit der beanstandeten Nutzung des Bildnisses eine Krebserkrankung des Klägers als möglich in den Raum gestellt hat, ohne Rechtsfehler wesentliche Bedeutung für die Höhe der Lizenzgebühr beigemessen.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
(…)
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Das OLG Köln hat einem Fernsehmoderator eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000 EURO für unzulässiges Clickbaiting auf Facebook zugesprochen, da das Bild des Prominenten grundlos mit der Frage nach einer Krebserkrankung in Verbindung gebracht wurde.
Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting")
Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos das Bild eines Prominenten mit Frage nach Krebserkrankung in Zusammenhang bringen
Eine Programmzeitschrift muss einem bekannten Fernsehmoderator 20.000 Euro bezahlen, weil sie unerlaubt sein Bild als "Klickköder" verwandt hat. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2019 entschieden.
Die Zeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht, verbunden mit dem Text: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen". Durch Anklicken der Meldung wurden die Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Informationen über den unstreitig hiervon nicht betroffenen Kläger fanden sich dort nicht. Nach öffentlicher Kritik löschte die Redaktion den Text nach kurzer Zeit.
Der 15. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach dem Kläger ein Anspruch gegen den Zeitschriftenverlag zusteht, und setzte die zu zahlende Summe auf 20.000 Euro fest. Das Bild des Klägers sei unzulässig kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen. Die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Das Bild des Klägers habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt.
Insgesamt handele es sich um ein Beispiel für einen "Klickköder" ("clickbaiting"), bei dem die reißerische Überschrift in Verbindung mit Bildern Prominenter bei den Lesern eine "Neugierlücke" öffne. Die Nachricht gebe einerseits genug Informationen aus einem emotionsbehafteten Bereich, um die Leser neugierig zu machen, andererseits als bloßer "Informationsschnipsel" nicht genug, um diese Neugier vollends zu befriedigen. Um die Leser gezielt zum Weiterklicken zu animieren, sei bewusst in Kauf genommen worden, dass die verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu drei der vier Abgebildeten gehabt habe. Vielmehr sei die Beliebtheit der Abgebildeten gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt worden, um möglichst viel "Traffic" auf die eigene Internetseite umleiten zu können, den eigenen Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten "Klicks" dort Werbemehreinnahmen zu erzielen.
Rechtlich hat der Kläger die Forderung nicht - wie häufig in anderen Fällen unzulässiger Verwendung von Bildern - als Geldentschädigungsanspruch und damit als besondere Form des Schmerzensgeldes begründet. Er hat vielmehr einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sog. "Lizenzanalogie" geltend gemacht. Danach muss der Verlag den Betrag bezahlen, den er dadurch "gespart"“ hat, dass er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben hat. Ein solcher Betrag wird vom Gericht geschätzt und muss auch dann gezahlt werden, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung lizensieren zu lassen. Der Zahlungsanspruch fingiert nämlich nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung, sondern er stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff dar. Bei der Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger einen überragenden Markt- und Werbewert hat und außergewöhnlich beliebt ist und dass es sich bei der in den Raum gestellten Krebserkrankung des Klägers um ein sensibles Thema gehandelt hat.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die rechtliche Behandlung von "Klickködern" grundsätzliche Bedeutung hat und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2019 - Az. 15 U 160/18.
Der BGH hat entschieden, dass ein Vertrag über die Platzierung von Werbung auf einer Website unter einer bestimmten Domain ein Werkvertrag ist.
Leitsätze
a) Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren.
b) Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien - nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.
BGH, Urteil vom 22. März 2018 - VII ZR 71/17 - LG Bad Kreuznach - AG Bad Kreuznach
Das AG Essen hat entschieden, dass ein Vertrag zur Erstellung des Designs eines Internetauftritts
(Webdesignvertrag) regelmäßig nicht auch die Suchmaschinenoptimierung umfasst. Dies ist - so das Gericht dem Gutachter folgend - eine Frage der Programmierung. Étwas anderes gilt natürlich, wenn der Webdesign-Vertrag eine entsprechende Regelung enthält
Aus den Entscheidungsgründen:
"Gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 schuldete der Kläger die Konzeption und das Design eines Internetauftritts der Beklagten. Wörtlich enthält das Angebot in dem Teil A. Konzeption und Design den Passus: Umsetzung eines suchmaschinenoptimierten 2-sprachigen, (deutsch/englisch) Layouts wie zum Beispiel bei der Mitbewerberseite von B-Fachübersetzungen. Anfrageformular und Referenzlogos auf der Startseite Haupt- und Nebennavigation.
Unter dem Teil B wurden Arbeiten bezüglich der Programmierung der Seite aufgeführt.
Die A-Kontorechnung vom 08.07.2015, welche die Beklagte bezahlt hat, umfasst die Konzeption und Design der Seite bezüglich des A des Angebotes. Diese Arbeiten hat der Kläger ordnungsgemäß erbracht. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar aufgeführt, dass ein Vergleich seitens des Klägers entwickelte Layouts durchaus mit der Seite der Firma B vergleichbar ist. Der Sachverständige hat dazu aus dem Internet die Seite der Firma B vom 22.03.2015 ausgesucht und mit dem von dem Kläger entwickeltem Layout verglichen. Die Unterschiede betreffen nach seinen Ausführungen lediglich Geschmackfragen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seiner E-Mail vom 12.08.2015 den Entwurf im Wesentlichen akzeptiert hat.
[...]
Zur fehlenden Suchmaschinenoptimierung führte der Sachverständige aus, dass die Firma Google seit Anfang 2015 eine für mobile Geräte passende Webseite höher bewertet, als eine nur für den PC optimierte Seite. Das gelte allerdings nur für Suchanfragen, die von mobilen Endgeräten gestellt werden. In näherer Darlegungf ührte der Sachverständige weiter aus, dass daher eigentlich zwei Layouts und zwar eins für große PC, bzw. Notebookbildschirme und ein zweites Layout für kleine/mobile Geräte notwendig seien.
Die Erstellung von zwei unterschiedlichen Layouts werden aber gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 nicht geschuldet. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Optimierung des Layouts für die unterschiedlichen Endgeräte der Nutzers eher eine Frage der Programmierung. Soweit sich daraus die Notwendigkeit von geringfügigen Änderungen des Layouts ergeben, müssten diese in dieser Phase durchgeführt werden."
BGH
Urteil vom 02.04.2015 I ZR 167/13
Staubsaugerbeutel im Internet
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 4
Der BGH hat entschieden, dass keine unlautere Rufausnutzung einer fremden Marke vorliegt, wenn diese im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung auf einer Internetseite verwendet wird und auf diese Weise über Suchmaschinen auch das eigene Produkt des Seitenbetreibers beworben wird, wenn nach der fremden Marke gesucht wird.
Leitsatz des BGH:
Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
In Ausgabe 9/15, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Vertrag ohne Garantie - Ein SEO-Vertrag verpflichtet den Dienstleister nicht zum Erfolg ".
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über Suchmaschinenoptimierung im Regelfall als Dienstvertrag zu qualifizieren ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Einordnung beruht zunächst auf dem Wortlaut des Vertragstextes, es werde gerade kein Werkvertrag geschlossen, sondern ein pauschaler Dienstvertrag. Dabei wird nicht verkannt, dass eine solche Bezeichnung für die rechtliche Einordnung lediglich Indizwirkung haben kann und dass es im Einzelnen auf eine Ermittlung des tatsächlichen Vertragskerns ankommt. Auch die Vertragsstruktur im Übrigen allerdings begründet eine Einordnung als Dienstvertrag. Der Vertrag ist bezeichnet als „Rahmenvertrag“, gemäß welchem der Kunde aus einer Vielzahl werbebezogener Einzelleistungen ein jährliches Zeitkontingent für Leistungen abrufen kann, das die Klägerin bereithält. Ein wesentlicher Teil dieser Leistungen besteht aus Onlinemarketing-Leistungen, die dienstvertraglich zu qualifizieren sind, weil lediglich ein Tätigwerden – etwa allgemeines Projektmanagement, Beratung, Suchmaschinenoptimierung und -werbung etc. – geschuldet ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2014, 10196; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18688; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18675). Inhaltlich stellt demgegenüber der Vertrag „Internetagentur-Flatrate“ über 575 Stunden lediglich eine Erweiterung – allerdings um erfolgsbezogene Leistungen – dar, ohne dass aus der jeweiligen Relation von monatlichem Pauschalhonorar und Stundenkontingent ein wesentlicher Schluss hinsichtlich des Schwerpunkts gezogen werden könnte."
BGH
Urteil vom 27.06.2013 I ZR 53/12
Fleurop
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Marke "Fleurop" als Keyword für Google AdWords-Anzeigen vorliegt, soweit in der Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingewiesen wird. Der BGH begründet diese Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (siehe "BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen") damit, dass aufgrund des bekannten Vertriebssystems (angeblich) die Vermutung nahe liegt, dass es sich ohne aufklärenden Hinweis um einen Anbieter handelt, der Fleurop angeschlossen ist.
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu ver-neinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 MOST-Pralinen).
BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - I ZR 53/12 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig
Der Suchmaschinenbetreiber hatte gerügt, dass der Sachvortrag nicht ausreichend in der Urteilsbegründung gewürdigt worden sei.
Hierzu der BGH: "Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision der Kläger das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über die Urteilsbegründung hinausgehende Relevanz beigemessen. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge der Beklagten geben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung."
a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - OLG Köln - LG Köln
Der BGH hat entschieden, dass Google für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge durch die Autocomplete-Funktion haftet, wenn Google Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat. Ein Suchmaschinenbetreiber haftet - so der BGH - nicht kenntnisunabhängig für durch Software generierte Ergänzungsvorschläge und muss diese auch nicht vorab überprüfen. Lediglich nach Hinweis durch einen Betroffenen muss der Suchmaschinenbetreiber die Persönlichkeitsrechtsverletzungen verhinden.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
Das LG Krefeld entschieden, dass das Auftauchen in der Suchergebnisliste bei Google bei der Suche nach einem Begriff, nicht belegt, dass der Begriff vom Webseitenbetreiber tatsächlich verwendet wurde. Der Suchalgorithmus von Google setzt nicht zwingend vor, dass der Begriff tatsächlich auf der Seite verwendet wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Antragsteller hat schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin überhaupt in wettbewerbswidriger Weise für sich mit dem beanstandeten Begriff Taxi "geworben" hat. Damit steht ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die Grundlage des jetzt geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr.11 UWG sein könnten, nicht fest, was zu Lasten des Antragstellers geht.
Insoweit gilt folgendes:
Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.
Damit gibt allein der Umstand, dass bei den Begriffen "Taxi C" die Antragsgegnerin in der Ergebnisliste als Treffer mit Anschrift und Telefonnummer nachgewiesen wird, dafür, dass diese in wettbewerbswidriger Weise für ihr Unternehmen geworben hat, nicht"
Das LG Amberg hat der Klage gegen einen Suchmaschinenoptimierer stattgegeben. Dieser hatte, ohne dass dies mit dem Auftraggeber abgesprochen war, im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung auf fremden Seiten frei erfundene Kommentare mit Backlinks auf die zu optimierende Seite gepostet. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Beseitigung der vom SEO frei erfundenen Kommentare, da insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge. Einen Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung lehnte das Gericht ab.
Nach Google (siehe hier und hier) hat nun auch Twitter einen Transparency Report veröffentlicht, welcher Statistiken über Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten und Entfernung von Inhalten enthält.