Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn die Bezeichnungen "Standesamt Online" und "Standesamt24" sowie die Domain standesamt24.de durch einen kommerziellen Dienstleister für Dokumentenbeschaffung verwendet werden.
In Ausgabe 9/15, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Vertrag ohne Garantie - Ein SEO-Vertrag verpflichtet den Dienstleister nicht zum Erfolg ".
Das Internet bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, durch eigene Inhalte auf fremden Internetplattformen Werbung für das eigene Unternehmen zu betreiben. Schleichwerbung ist dabei verboten. Werbung muss immer als solche gekennzeichnet werden. Das OLG München hat nun entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Verschleierung vorliegt, wenn ein Unternehmen über sich selbst Wikipedia-Einträge mit werbendem Inhalt erstellt. Gleiches gilt natürlich, wenn ein Unternehmen einen Dienstleister damit beauftragt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zu Recht hat das Landgericht bei dem beanstandeten Wikipedia-Eintrag (Anlage ASt 4, Seite 1, rechte Spalte) eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG angenommen. Der Diskussionsbeitrag des Antragsgegners zu 1. (Anlage ASt 14) hat insoweit außer Betracht zu bleiben. Es kann nicht angenommen, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer neben einem Wikipedia-Eintrag regelmäßig auch zugehörige Diskussionsbeiträge zur Kenntnis nimmt, zumal wenn diese – wie im Streitfall -erst zeitversetzt online gestellt werden (vgl. Anlage ASt 4: 20.08.2011, 11:40 Uhr; Anlage ASt 14, Seite 5: 20.08.2011, 15:45 Uhr). Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise nur den Wikipedia-Eintrag und nicht auch den Diskussionsbeitrag zur Kenntnis nimmt. Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift "Rechtslage", keine Wirtschaftswerbung, sondern – entsprechend dem Selbstverständnis von Wikipedia (vgl. Anlage ASt 26) -neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen. Im Streitfall wird jedenfalls gegenüber demjenigen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der den Diskussionsbeitrag des Antragsgegners zu 1) gemäß Anlage ASt 14, Seite 4. f. nicht wahrnimmt, der kommerzielle Zweck des beanstandeten Wikipedia-Eintrags, nämlich die Förderung des Absatzes der von den Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) vertriebenen Weihrauchpräparate, nicht hinreichend kenntlich gemacht."