Skip to content

Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Loben Lassen verboten - Kundenmeinungen als unzulässige Werbung und Verstoß gegen Unterlassungserklärung

In Ausgabe 13/17, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Loben Lassen verboten - Kundenmeinungen als unzulässige Werbung und Verstoß gegen Unterlassungserklärung".

Siehe auch zum Thema OLG Köln: Unzulässige Werbung durch Kundenbewertungen auf der Unternehmenswebsite - Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung


OLG Frankfurt: Vergleich von Produkten in einem wissenschaftlichen Aufsatz in einer Fachzeitschrift keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.05.2017
6 U 76/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Vergleich von Produkten in einem wissenschaftlichen Aufsatz in einer Fachzeitschrift keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts bzw. des UWG ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Es fehlt jedoch an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG.

aa) Von einer geschäftlichen Handlung kann nur ausgegangen werden, wenn das beanstandete Verhalten bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung dar. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (vgl. RegE UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 21; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 12 [BGH 31.03.2016 - I ZR 160/14] - Im Immobiliensumpf m.w.N.).

bb) Der angegriffene Fachaufsatz dient vorrangig anderen Zielen als der Absatzförderung von Medizinprodukten. Der Beklagte ist Wissenschaftler und Arzt an einer Universitätsklinik. Der von ihm als Mitautor verfasste Artikel erschien in der weltweit führenden Fachzeitschrift für Schlafmedizin. Bei der Schlafmedizin handelt es sich um das Forschungsgebiet des Beklagten. Nach Form und Diktion entspricht der Artikel einem wissenschaftlichen Fachaufsatz. Dem äußeren Anschein nach dient er also vorrangig wissenschaftlichen Zwecken. Der Beklagte kann sich insoweit auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 III GG berufen. Auf das für Medienorgane geltende "Presseprivileg" kommt es insoweit nicht an. Die Klägerin nimmt kein Medienorgan, sondern den Beklagten als Wissenschaftler und Autor der Publikation in Anspruch. Mögliche Auswirkungen auf den Vertrieb von thermoplastischen UKPS stellen sich nur als reflexartige Nebenwirkung dar.

cc) Es kann nicht angenommen werden, dass die wissenschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben ist und es in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung der Produkte der A-Gruppe geht (vgl. BGH GRUR 2016, 710 Rn. 16 [BGH 31.03.2016 - I ZR 160/14] - Im Immobiliensumpf). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der Beklagte nur die Form eines wissenschaftlichen Beitrags gewählt hätte, um tatsächlich - jedenfalls auch - Werbung für ein von ihm unterstütztes Produkt zu machen. Dafür gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.

(1) Nicht ausreichend ist - wie auch das Landgericht angenommen hat -, dass die in der angegriffenen Äußerung zitierte Vergleichsstudie zwischen thermoplastischen und individuellen Schienen von der A-Gruppe finanziell unterstützt wurde. Die Verwendung von Drittmitteln ist bei wissenschaftlichen Studien von Universitäten üblich. Auch die Klägerin hat die Studie unterstützt. Es ist nicht ersichtlich, dass auf die Studienergebnisse Einfluss genommen wurde. Die finanzielle Förderung wurde auch nicht verschwiegen. Vielmehr hat der Beklagte im Anhang des Aufsatzes offengelegt, dass er Forschungsmittel von der A-Gruppe erhalten hat (Anlage K5, Bl. 61 d.A.).

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ein vorrangiger Zweck der Absatzförderung auch nicht aus einer mangelnden Objektivität des Aufsatzes abgeleitet werden. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung kann es zwar sein, wenn eine Veröffentlichung in bewusst irreführender Weise auf die geschäftliche Entscheidung der Abnehmer Einfluss nimmt (vgl. Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 2 Rn. 51 m.w.N.). Dazu müsste die Äußerung jedoch objektiv derart falsch oder schlechterdings unvertretbar sein, dass dem Beklagten das Anliegen, seine wissenschaftliche Meinung darzustellen, nicht mehr abgenommen werden könnte. Entsprechende Anhaltspunkte für eine bewusste Einflussnahme sind nicht feststellbar. Hierfür genügt es nicht, dass in dem Artikel nicht offen gelegt wurde, dass die auf S. 217 und in Fn. 23 zitierte Studie thermoplastische Schienen betrifft, die noch nicht am Markt platziert, sondern Prototypen waren. Es genügt auch nicht der Umstand, dass in der Überschrift des Artikels von einem "Update" die Rede ist und damit der Eindruck entstehen kann, die erwähnten Forschungsergebnisse bezögen sich auf aktuelle Produkte. Vielmehr handelt es sich bei diesen Umständen allenfalls um wissenschaftliche Qualitätsmängel, die aber nicht so gravierend oder haarsträubend sind, dass daraus abgeleitet werden könnte, die Autoren wollten die Abnehmer von Kieferschienen täuschen, um auf deren geschäftliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Der Artikel befasst sich vorrangig gar nicht mit dem Vergleich thermoplastischer und individueller Schienen, sondern generell mit dem Vergleich einer konventionellen Behandlungsmethode für Schlafapnoe (continous positive airway pressure CPAP) und der Therapie mittels Kieferschienen. Der Vergleich thermoplastischer vs. individueller Schienen ist nur einer unter vielen untersuchten Aspekten. Die Erwähnung der Studie (Anlage K6) rechtfertigt sich daraus, dass es sich um die bislang einzige Cross-Over-Studie zu dem Fragenkomplex handelt, bei der beide Patientengruppen nacheinander mit beiden Schienen behandelt wurden (Bl. 346 d.A.).

(3) Es genügt auch nicht, dass der Beklagte als Co-Promoter des Forschungsteams der A tätig war und dass die Universität des Beklagten von dieser Mittel in Höhe von € 180.000,00 erhalten hat (Anlage K3). Der Beklagte ist Angestellter der B. Die Förderung der Wissenschaft durch interessierte Industrieunternehmen ist üblich und hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Publikationen der Wissenschaftler als geschäftliche Handlungen zu qualifizieren sind. Anders liegt es, wenn Unternehmen in der Werbung auf die Publikationen Bezug nehmen. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine der Co-Autorinnen des Aufsatzes, C, Ph.D., die in der Vergleichsstudie verwendeten individuellen UKPS selbst hergestellt und vertrieben hat. Dieser Umstand lässt nicht von vornherein auf eine mangelnde Objektivität schließen. Die Studie wurde auch von der Klägerin unterstützt, die das andere Vergleichsprodukt, nämlich die thermoplastischen Schienen, zur Verfügung gestellt hat.

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, wenn - wie hier - spezielle Schutzvorschriften zugunsten eines Unternehmens nicht durchgreifen. Die Verletzungshandlung muss sich allerdings gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Unmittelbare Eingriffe sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind (BGH GRUR 2014, 904 Rn. 12 [BGH 06.02.2014 - I ZR 75/13] - Aufruf zur Kontokündigung). Daran fehlt es im Streitfall. Es ist nicht erkennbar, dass der Fachaufsatz des Beklagten oder die konkret angegriffenen Aussagen gegen den Gewerbebetrieb der Klägerin als solchen gerichtet sind. Vielmehr werden thermoplastische UKPS ganz allgemein kritisiert. Gerade die Verallgemeinerung ist ja auch der Vorwurf der Klägerin."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Geschönte Bewertungen - Werbung mit Kundenbewertungen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 15/16, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Geschönte Bewertungen - Wer Kundenbewertungen zu Werbezwecken einsetzt, muss einiges im Blick haben".

Zum Thema:

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit positiven Kundenbewertungen wenn Filterung durch Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen verschwiegen wird


Abmahnrisiko Analytics - Der Einsatz des Google-Tools ohne Datenschutzhinweis ist wettbewerbswidrig - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 10/16, S. 18 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Abmahnrisiko Analytics - Der Einsatz des Google-Tools ohne Datenschutzhinweis ist wettbewerbswidrig".

Nachdem die Rechtsprechung zunehmend Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften für wettbewerbswidrig erachtet, sind dieser und andere Datenschutzverstöße zunehmend Gegenstand von Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen.

Vorsicht Bewertung - Die Jameda-Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Ärzten und Unternehmen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 9/16, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Vorsicht Bewertung - Die Jameda-Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Ärzten und Unternehmen".

Siehe auch zum Thema:

Ihr guter Ruf im Internet - Negative Bewertungen im Internet effektiv entfernen - schnelle Hilfe für betroffene Unternehmen

Volltext der Jameda-Entscheidung des BGH liegt vor - Haftung und erweiterte Prüfungspflichten für Betreiber von Bewertungsportalen

BGH: Jameda.de - Ärztebewertungsportal hat gesteigerte Pflichten und muss ggf Informationen und Unterlagen bei negativen Bewertungen vom Verfasser anfordern

Wem gehören die Daten ? Wenn Mitarbeiter Social Media Accounts pflegen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 4/16, S. 23 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Wem gehören die Daten ? Wenn Mitarbeiter Social Media Accounts pflegen, müssen Vereinbarungen her".

Siehe auch zum Thema:
Vortrag von RA Beckmann auf dem 65. Deutschen Anwaltstag 2014
"Wem gehören meine Daten – Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte"

Problem offenes WLAN - Gesetzentwurf zu Public Hotspots - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 3/16, S. 19 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Problem offenes WLAN - Ein neuer Gesetzentwurf zu Public Hotspots lässt viele Fragen offen".

Gegenstand des Beitrags ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem unzulänglichen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, welcher die Haftung der Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots neu regeln soll.

Gesperrte Marken - Wer seine Marken zu sehr schützt, handelt unter Umständen wettbewerbswidrig - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 15/15, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Gesperrte Marken - Wer seine Marken zu sehr schützt, handelt unter Umständen wettbewerbswidrig".

Aufhänger des Beitrags ist eine Entscheidung des BGH zum Sperren von Marken als Keyword für Google Adwords (siehe dazu: "BGH: Sperren einer Marke als Keyword für Adwords bei Google kann gezielte Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG sein" ).

Richtig belehren - Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher muss verständlich und gut lesbar sein - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 14/15, S. 15 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Richtig belehren - Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher muss verständlich und gut lesbar sein". Darin erörtert Rechtsanwalt Beckmann die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht.


Vertrag ohne Garantie - Ein SEO-Vertrag verpflichtet den Dienstleister nicht zum Erfolg - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 9/15, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Vertrag ohne Garantie - Ein SEO-Vertrag verpflichtet den Dienstleister nicht zum Erfolg ".

"Blogger und Bestechung - Einkaufsgutscheine für positive Blogposts und das Schleichwerbungsverbot" - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 21/14, S. 19 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Blogger und Bestechung - Einkaufsgutscheine für positive Blogposts und das Schleichwerbungsverbot". RA Beckmann erläutert die rechtlichen Aspekte bei der Einflussnahme auf Internetrezensionen durch Hersteller und Shops und erklärt warum diese weit verbreitete Praxis wettbewerbswidrig ist, wenn nicht deutlich auf das "Sponsoring" hingewiesen wird.

"Canvas Fingerprinting - Die Grenzen des Trackings" - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann zur Rechtswidrigkeit des Einsatzes derartiger Trackingmethoden

In Ausgabe 16/14, S. 19 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann. In dem Beitrag "Canvas Fingerprinting - Die Grenzen des Trackings" befasst sich RA Beckmann mit den der im Regelfall rechtswidrigen Praxis beim Einsatz von Canvas Fingerprinting / Digital Fingerprinting zum Erfassen des Nutzerverhaltens.


"Tracking ohne Risiko" - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 8/14, S. 18 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann. In dem Beitrag "Tracking ohne Risiko" befasst sich Beckmann mit dem rechtskonformen Einsatz von Tracking-Tools wie Google Analytics und Piwik vor dem Hintergrund der Piwik-Entscheidung des LG Frankfurt - Urteil vom 18.02.2014 - 3-10 O 86-12.


Neuer Beitrag: RA Marcus Beckmann in der Internet World Business zum Thema Lead-Gewinnung, Business-Kunden und Recht

In Ausgabe 5/14, S. 29 der Zeitschrift Internet World Business äußert sich Rechtsanwalt Marcus Beckmann im Rahmen des Artikels "Gesucht: Geschäftsleute" von Frank Kemper unter der Überschrift "Gleiche Regeln" zum Thema Lead-Gewinnung und Business-Kunden. Beckmann erörtert wichtige rechtliche Problemfelder im Zusammenhang mit der Werbung gegenüber Geschäftskunden.


"Betrug per Abmahnung" - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 5/14, S. 20 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann. In dem Beitrag "Betrug per Abmahnung" befasst sich Beckmann mit der Frage, wie Betroffene auf betrügerische Abmahnungen reagieren können und was in solchen Fällen mit bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen geschieht.