Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines per KI bearbeiteten Lichtbilds keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn das erzeugte Bild nicht in den Schutzbereich des Originals eingreift.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Hinsichtlich eines der beiden streitgegenständlichen Bilder scheitert der Anspruch bereits an der mangelnden Schutzfähigkeit.
a. Das zweite streitgegenständliche Bild des Klägers (Anlage B4) ist bereits nicht schutzfähig, weder nach § 2 UrhG noch nach § 72 UrhG.
Das Bild ist nicht als Lichtbild geschützt. Es handelt sich nach den Angaben des Klägers um eine Darstellung, die mit einem CAD-Zeichenmodell erstellt wurde. CAD- und Cam-Bilder fallen nicht unter den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG, da und soweit sie vom Computernutzer aus einem Programm erzeugt werden und somit keine unmittelbaren Abbildungen in Form einer Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens sind. Auch wenn somit in einem virtuellen Fotostudio "virtuelle Objekte" perspektivisch frei ausgerichtet und mit Lichtquellen ausgeleuchtet werden können, entsteht an solcherart erstellten "Abbildungen virtueller Gegenstände" kein Lichtbildschutz nach § 72, und zwar auch dann nicht, wenn die Grafik wie eine Fotografie aussieht und, ähnlich wie bei fotorealistischer Kunst, für den Betrachter der Unterschied kaum erkennbar ist (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 34 f.).
Solche Bilder können jedoch grundsätzlich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als wissenschaftliche oder technische Darstellungen urheberrechtlich geschützt sein Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 36). Vorliegend ist bei dem zweiten Bild des Klägers (Anlage B3) die notwendige Schöpfungshöhe jedoch nicht erreicht. Es handelt sich um eine eher technische, möglichst originalgetreue Abbildung, die der Verdeutlichung der Montage der klägerischen Produkte dient. Dass hier ein hinreichender Entscheidungsspielraum bestand, der vom Kläger genutzt wurde und der sich im Bild zeigt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72), ist nicht ersichtlich.
b. Bei dem ersten streitgegenständlichen Bild des Klägers (Anlage B1) handelt es sich augenscheinlich um eine einfache Fotografie und damit jedenfalls um ein Lichtbild, das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG schutzfähig ist.
Auch auf Grundlage des Vortrags des Klägers ergibt sich nicht, dass dem Bild auch Werkqualität und damit der Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zukommt. Lichtbildwerke müssen Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihrer Urheber sein und deren Persönlichkeit zum Ausdruck bringen. Das setzt voraus, dass dem Lichtbildner ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand, er also eine freie kreative Entscheidung treffen konnte. Die freie kreative Entscheidung kann sich in der Vorbereitungsphase etwa aus der Gestaltung, der Haltung der zu fotografierenden Person oder der Beleuchtung ergeben; bei der Aufnahme etwa aus dem Bildausschnitt, dem Blickwinkel oder der Atmosphäre des Fotos; bei der Herstellung des Abzugs aus der Wahl der verschiedenen Entwicklungstechniken oder Software(filter) (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 259 m.w.N.). Die streitgegenständliche Fotografie dient erkennbar dem Zweck, die Kabeldurchführung des Klägers in der Benutzungssituation zu zeigen. Die Wahl des Bildausschnitts und des Blickwinkels folgen daher nicht einer kreativen Entscheidung, sondern der dargestellten Zweckrichtung unter naturgetreuer Abbildung des Motivs. Weitere gestaltende Elemente sind nicht erkennbar.
2. Der Kläger konnte auch hinreichend darlegen, dass er Lichtbildner des streitgegenständlichen Lichtbilds (Anlage B1) ist, denn er hat eine zugehörige Bildserie vorgelegt. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger das Bild auf seiner Website genutzt hat.
3. Der Kläger konnte jedoch nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Bild des Klägers widerrechtlich genutzt hat.
a. Der Kläger ist hinsichtlich seines Vortrags, die Beklagte habe sein Lichtbild in unzulässiger Weise bearbeitet und diese Bearbeitung veröffentlicht, beweisfällig geblieben.
aa. Zwar hat die Beklagte unstreitig die streitgegenständlichen Bilder auf ebay.de veröffentlicht. Das Gericht vermochte jedoch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen, hinreichenden Gewissheit zu der Überzeugung zu gelangen, dass es sich bei den von der Beklagten genutzten Bildern um unzulässige Bearbeitungen der Bilder des Klägers gemäß § 23 UrhG handelt bzw. diese in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds eingreifen. Insoweit kann die Kammer bereits Zweifel daran, dass die Beklagte eigene, selbst erstellte Bilder genutzt und mittels eines KI-Systems überarbeitet hat, nicht ausräumen.
(1) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor. Maßstab für die Schutzerstreckung ist, dass die schutzbegründenden individuellen Merkmale des Originals in der neuen Gestaltung wiedererkennbar sind (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 30). Eine Bearbeitung oder Umgestaltung liegt nur vor, wenn die schöpferischen Elemente des Ursprungswerks bewusst oder unbewusst entlehnt wurden. Dafür muss der Verletzer das fremde Werk gekannt und darauf zurückgegriffen haben, wobei unerheblich ist, ob er dies bewusst gemacht hat oder er sich an das fremde Werk nicht mehr erinnert und unbewusst darauf zurückgegriffen hat.
Beruhen die Übereinstimmungen auf Zufall, verletzt dies nicht das Urheberrecht am vorbestehenden Werk. Deswegen kann bei der technischen, insbesondere der digitalen Generierung von Gestaltungen von einer Bearbeitung nur gesprochen werden, wenn schöpferische Elemente vom Original kopiert worden sind. Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht daher erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 Rn. 85 – Mio und konektra; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 24). Daraus kann zwar gefolgert werden, dass eine Werkbearbeitung unter Zuhilfenahme von KI auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann (vgl. auch Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955; Becker/Klengel/Lamertz/Lebro, NZA 2025, 960; Schaub, NJW 2023, 2145, 2147; Gerecke, GRUR-Prax 2023, 381, 383). Jedoch fehlt es regelmäßig an einer Bearbeitung oder Umgestaltung, wenn eine generative KI aufgrund abstrakter Strukturmerkmale z.B. einen vorexistierenden Text "selbstständig" generiert oder weitgehend identisch übersetzt, es sei denn, die Strukturmerkmale sind ganz oder in schöpferischen Teilen vom Original übernommen worden (vgl. Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 35 m.w.N.).
Insoweit kann eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG bei Nutzung eines KI-Systems allerdings schon aus dem Grunde ausscheiden, dass das Ergebnis der Überarbeitung nicht das Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung darstellt, die in ihr zum Ausdruck kommt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22)
(2) Im Streitfall konnte der Kläger bereits nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bilder überhaupt auf die Bilder des Klägers zurückgegriffen hat. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er zu Testzwecken seine Bilder in KI-Systeme eingespeist habe und dabei die Bilder der Beklagten herausgekommen seien. Daraus schließe er, dass die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse. Hierzu tritt der Kläger jedoch keinen Beweis an. Die Beklagte hingegen hat ihre eigenen Originalbilder vorgelegt (Anlage B5), die die sie nach eigenem Vortrag in KI-Systeme eingespeist und somit die von ihr verwendeten Bilder erzeugt habe. Bei Ansicht der Originalbilder der Beklagten ist ebenso nachvollziehbar, dass das von der Beklagten erzeugte streitgegenständliche Bild (Anlage B2) aus den Originalbildern der Beklagten erzeugt worden sein kann.
bb. Selbst wenn die Kammer jedoch unterstellt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers genutzt hat, läge ein Eingriff in das Schutzrecht des Klägers nicht vor. Insoweit war zwar nicht auf die Frage einer Bearbeitung nach § 23 UrhG abzustellen, da die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass das von ihr verwendete Bild Ausdruck der Persönlichkeit ihres Geschäftsführers ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22). Jedoch greift unabhängig davon das von der Beklagten verwendete Bild nicht in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds ein. Denn bei Gegenüberstellung der Bilder des Klägers und der Beklagten (Anlagen B1 und B2) ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Original des Klägers in dem Bild der Beklagten noch hinreichend wiedererkennbar ist.
Kläger (Anlage B1)
Beklagte (Anlage B2)
[Bild]
[Bild]
Insoweit ist wie oben ausgeführt zu beachten, dass dem Lichtbild des Klägers lediglich der Schutz nach § 72 UrhG zukommt und nicht derjenige als Lichtbildwerk nach § 2 Nr. 5 UrhG. Der Schutzumfang bei Lichtbildern ist gegenüber dem Lichtbildwerk entsprechend reduziert (Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 10, 12). Denn je weniger individuell ein Werk oder eine Leistung ist, desto geringer ist sein/ihr Schutzumfang. In der Regel beschränkt sich der Schutzumfang daher auf die identische und eine nur geringfügig veränderte Übernahme des Fotos. Dagegen ist der hinreichende Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 UrhG bzw. der Schutzbereich des Lichtbildschutzes bereits bei umfangreicheren Veränderungen des bearbeiteten Lichtbildes gewahrt bzw. verlassen (vgl. Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 12 m.w.N.).
Vorliegend bestehen zwar gewisse Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild des Klägers und dem von der Beklagten genutzten Bild. Der Bildausschnitt ist jedoch unterschiedlich, die Aussparung im Ziegel deutlich breiter; die Kabel sind unterschiedlich positioniert und die farbliche Position des farbigen Kabels ist offensichtlich eine andere. Auch bestehen deutliche Farbunterschiede bei den Ziegeln. Damit ist der Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds nicht tangiert.
b. Soweit der Kläger mit seiner Klagebegründung auch die unzulässige Vervielfältigung seines Lichtbilds gemäß § 16 UrhG durch Einspeisung in ein KI-System beanstandet, hat er dies, auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht in seinen Klageantrag aufgenommen. Das Gericht ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, dem Kläger etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Insofern enthält der Klageantrag zu 1. ausdrücklich nur die Verletzungsformen des Bearbeitens und der öffentlichen Zugänglichmachung.
Unabhängig davon ist die Kammer, wie oben dargelegt, nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers in ein KI-System hochgeladen und damit vervielfältigt hat. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Lichtbild des Klägers durch Einspeisung in ein KI-System aufgrund einer Memorisierung vervielfältigt wurde (vgl. dazu LG München I, GRUR 2025, 1917 – ChatGPT), kam es daher nicht mehr an.
Das LG Frankfurt hat gegen Meta ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EURO wegen verzögerter Löschung rechtswidriger Inhalte bei Facebook verhängt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhängt Ordnungsgeld von 100.000 Euro gegen Meta
Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Er wurde zu Unrecht als Kriegsverbrecher bezeichnet. Sein Klarname und sein Bildnis wurden veröffentlicht.
Gegen diese Einträge ging der Soldat in einem Eilverfahren vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main vor. Die Kammer untersagte Meta mit Beschluss vom 23. März 2026 die Veröffentlichung dieser wahrheitswidrigen Einträge auf Facebook und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an.
Diese Anordnung wurde Meta einen Tag später zugestellt. Die Einträge auf Facebook wurden zunächst nicht gelöscht. Anfang April 2026 beantragte der Antragsteller daher den Erlass eines Ordnungsgeldes gegen Meta. Am 8. bzw. 10. April 2026 wurden die Posts von der Plattform entfernt.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 hat die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen Meta ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro verhängt. Die Kammer stellte fest, dass Meta für insgesamt 15 bzw. 17 Tage die Unterlassungs- bzw. Löschungsanordnung nicht beachtet hatte. „Dieser im Medienzeitalter erhebliche Zeitraum wiegt hier besonders schwer, weil unter Verwendung des Klarnamens und Bildnisses des Antragstellers Falschvorwürfe verbreitet wurden, wonach er Kriegsverbrechen begangen habe“, erklärte die Kammer. „Es obliegt Meta als Teil eines milliardenschweren Konzerns, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die ihm auferlegten Verpflichtungen unverzüglich erfüllt werden können. Das gilt umso mehr, als dafür kein hoher Aufwand betrieben werden müsste.“
Die Kammer führte zur Bemessung des Ordnungsgeldes weiter aus: „Die Angaben von Meta zu internen Verzögerungsprozessen einschließlich Sprachhürden wirken eher schulderhöhend als schuldrelativierend. Denn damit räumt Meta ein, strukturelle Fehlorganisationen bewusst aufrechtzuerhalten, die eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unterlassungsgebote unmöglich machen. Der Vortrag von Meta, der zu Unrecht als Kriegsverbrecher öffentlich gebrandmarkte Antragsteller habe allenfalls geringfügige negative Auswirkungen befürchten müssen, beinhaltet eine Geringschätzung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Persönlichkeitsrelevanz von unzulässigen Äußerungen im Internet“. Insgesamt sei daher ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe gerechtfertigt.
Der Beschluss vom 28. Mai 2026 (Az.: 2-03 O 128/26) kann binnen zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Account einen hinreichenden Inlandsbezug für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann. Das Gericht bejahte den Inlandsbezug, weil der in Deutschland ansässige Fotograf international tätig ist, die Plattform eine Übersetzung ins Deutsche anbietet und die fehlende Urheberbenennung die Reputation des Fotografen in Deutschland beeinträchtigt.
Aus den Entscheidungsgründen: Der formgerechte und inhaltlich begründete Widerspruch gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 07.01.2026 ist gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
I. Die Beschlussverfügung ist zunächst nicht mangels ordnungsgemäßer Vollziehung aufzuheben.
1. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die wirksame Zustellung gemäß §§ 1, 8 EuZVO an die Beklagte über das Gericht am 17.02.2026 in Zweifel ziehen könnten. Unstreitig enthielt die Sendung ein Formblatt „L“ (vgl. Anlage AG1, Bl. 246 d.A.). Aus dem Formblatt „L“ ging auch hinreichend hervor, an wen die Beanstandung zu richten ist. Aus den zugestellten Dokumenten ging hervor, welches Gericht die Entscheidung erlassen hatte und welche Parteien an dem Verfahren beteiligt waren. Unschädlich ist dabei, dass die Beschlussverfügung nicht beglaubigt gewesen ist. Denn gemäß Art. 8 Abs. 3 EuZVO bedürfen Schriftstücke, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Die Übermittlung durch eine Übermittlungsstelle stellt eine ausreichende Gewähr für die Echtheit der Urkunden dar (Okonska, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 70. El. Januar 2026, Art. 8 (EU) 2020/1784 Rn. 12).
Dass die Zustellung mehr als einen Monat nach der Zustellung der Beschlussverfügung an den Kläger erfolgt ist, ist ebenso unschädlich. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist genügt es, wenn der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung gemäß Art. 8 der EuZVO einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ (§ 167 ZPO) erfolgt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RS 2026, 8849 – Telemedizin aus Malta). Der Kläger hat vorliegend seinen Antrag auf Auslandszustellung bereits im Verfügungsantrag gestellt und im weiteren Verlauf die zwecks Auslandszustellung an ihn übersandte Rechnung im Januar 2026 zeitnah beglichen. Auf die weiteren gerichtlichen Abläufe hat er keinen Einfluss, diese können ihm auch nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BeckOK ZPO/Helle/Lahme, 60. Ed. 1.3.2026, Art. 11 EuZVO Rn. 7 unter Verweis auf BGH, NJW 2021, 1598 Rn. 12 ff.).
2. Darauf, ob die Zustellung am 28.01.2026 durch die Klägervertreter per Post an die Beklagte gemäß Art. 18 EuZVO wirksam war, kommt es daher nicht mehr an. Diese dürfte ohnehin jedenfalls aus dem Grund unwirksam gewesen sein, dass weder eine Übersetzung noch das Formblatt „L“ nicht beigefügt war, wobei die Zustellung des Formblatts „L“ durch das Gericht diesen Mangel nicht geheilt haben dürfte; und da die Zustellung nicht per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, sondern nur per einfachem Einschreiben erfolgt ist. Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen habe, da sie regelmäßig die Abgabe einer Empfangsbestätigung verweigere, ist dieser Vortrag des Klägers auch nach Rüge der Beklagten unsubstantiiert geblieben.
II. Der zulässige Eilantrag ist auch begründet. Der Kläger hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
1. Es ist deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums – wie vorliegend – das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 16 – Produktfotografien).
2. Der Kläger hat auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft gemacht.
a. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie ist (vgl. Anlage MK1, Bl. 12 d.A.). Auch weist ein Facebook-Post des L Architekturbüros (Anlage MK25), der das streitgegenständliche Foto samt Urheberbenennung des Klägers enthält, auf die Aktivlegitimation des Klägers hin bzw. gilt danach die Vermutung der Aktivlegitimation des Klägers nach § 10 UrhG. Es handelt sich vorliegend auch jedenfalls um ein Lichtbild, für das der Kläger Schutz gemäß § 72 UrhG beanspruchen kann.
b. Der Inhaber des Accounts „S“ hat auch die Rechte des Klägers an dieser Fotografie widerrechtlich verletzt. Bei einem Vergleich zwischen dem Foto des Klägers in Anlage MK25 (Bl. 365 d.A.) und dem streitgegenständlichen Bildausschnitt (Bl. 2 d.A.) ist anhand der Lichtverhältnisse und insbesondere der Wolkenformation erkennbar, dass es sich um einen Ausschnitt der Fotografie des Klägers handelt.
Unstreitig hat der Kläger dem Inhaber des Accounts „S“ keine Nutzungsrechte an seiner Fotografie eingeräumt, die der Inhaber des Accounts gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Durch die fehlende Benennung ist der Kläger auch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 13 UrhG betroffen. Ob daneben eine Entstellung gemäß § 14 UrhG in der Veröffentlichung dieses konkreten Ausschnitts der Fotografie des Klägers liegt, konnte offenbleiben.
c. Die Handlung weist auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf.
aa. Geht es um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Kennzeichenrecht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 20 f. – Produktfotografien; OLG Köln Urt. v. 14.11.2025 – 6 U 96/24, GRUR-RS 2025, 37905; OLG Hamburg Beschl. v. 19.11.2025 – 3 W 37/25, GRUR-RS 2025, 36136; KG, Beschl. v. 24.03.2025 – 24 U 142/24, GRUR-RS 2025, 7993).
Für das Urheberrecht gelten entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland. Maßgeblich ist auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechtsverkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 23 – Produktfotografien m.w.N.).
Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert. Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug. Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 24 f. – Produktfotografien m.w.N.).
bb. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen hinreichenden Inlandsbezug glaubhaft gemacht.
Zwar ist der Account „S“ unstreitig fast ausschließlich in arabischer Sprache verfasst, befasst sich überwiegend oder ausschließlich mit Architekturprojekten in der Region / in Saudi-Arabien und enthält mehr als 14.000 Beiträge über Bauprojekte. Unstreitig bietet die Beklagte aber auch eine Übersetzungsmöglichkeit, auch ins Deutsche, für die Beiträge und Nutzerkommentare auf diesem Account an. Auch ist allgemein davon auszugehen, dass die Architektur-Community hinsichtlich internationaler Großprojekte über nationale Grenzen hinweg vernetzt ist und sich über die staatlichen Grenzen hinaus informiert und austauscht. Insofern hat der Kläger auch glaubhaft gemacht, dass der Account „S“ zahlreiche hochwertige Fotografien veröffentlicht hat, teilweise aufwändige Luftaufnahmen (vgl. Bl. 357 ff. d.A.) und dass dort ein Aufruf zur Bewerbung für das Vorqualifizierungsprogramm für die Umsetzung eines Stadions für die WM 2034 veröffentlicht wurde (vgl. Bl. 259 d.A.).
Der in Deutschland ansässige Kläger hat zudem durch eidesstattliche Versicherung (Anlage MK1, Bl. 12 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er hauptberuflich international als Architekturfotograf tätig ist und vor allem von Architekturbüros beauftragt wird, von denen viele bereits Preise gewonnen haben.
Der Kläger hat weiter glaubhaft gemacht, dass der KACST, das Motiv der streitgegenständlichen Fotografie, von dem deutschen Architekten T, Mitgründer des L und Leiter des Berliner Büros von L (vgl. Screenshot Bl. 4 d.A.), das den KACST-Tower geplant und umgesetzt hat, entworfen wurde. Ferner hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass über das KACST-Projekt auch in Deutschland auf der MIPIM berichtet worden ist (vgl. Anlage MK 31).
Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass er für die streitgegenständliche Fotografie von L ein Honorar im fünfstelligen Bereich erhalten hat (vgl. Anlage MK 30, vgl. auch Anlage MK 25) und dass sein in Deutschland ansässiger Kundenstamm teilweise auf Exklusivität der erworbenen Ablichtungen bestehe bzw. Drittveröffentlichungen die Kaufentscheidungen der Auftraggeber des Klägers und seine Reputation beeinträchtigten (vgl. Anlage MK 28 und MK 29). Durch Vorlage der Anlage MK3 (Bl. 16 d.A.) hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass L verstärkt Projekte im arabischen Raum betreut. Weiter hat der Kläger durch Vorlage der Anlage MK13 (Bl. 65 ff. d.A.) ein Indiz hervorgebracht, dass er für das Architekturbüro J in Deutschland als Fotograf tätig war.
Bereits auf dieser Grundlage ist eine Beeinträchtigung der inländischen Interessen des Klägers anzunehmen. Zwar hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der streitgegenständliche Beitrag durch Dritte konkret auch in Deutschland abgerufen wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er dies hätte vortragen können. Angesichts des im Übrigen substantiierten Vortrags des Klägers hätte es vielmehr der Beklagten, der die Abrufzahlen aus Deutschland vorliegen dürften, oblegen, sich hierzu zu erklären.
Dem ist gegenüberzustellen, dass die Beklagte unstreitig davon profitiert, dass der Beitrag weltweit abrufbar ist und die Beklagte auch technische Möglichkeiten anbietet, die Beiträge in die deutsche Sprache zu übersetzen (vgl. Anlage MK8). Der Beklagten wäre es auch technisch möglich, den Zugriff auf diese Beiträge auf Regionen außerhalb Deutschlands zu beschränken.
Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem BGH-Fall „Produktfotografien“ (GRUR 2025, 488) vergleichbar. In jenem Fall ging es um die Anzeige von Bildern, die nur über eine Suchmaschine aufzufinden waren und dort nur in Form von Thumbnails. Beim Klick auf die Thumbnails wurde der Nutzer auf eine Seite in kyrillischer Schrift geleitet, auf der die Bilder dann – anders als in der Suchmaschine – nicht angezeigt wurden.
Im hiesigen Fall handelt es sich zwar ebenfalls um eine internationale Plattform, aber nicht nur eine Suchmaschine. Der weltweit abrufbare Beitrag, dessen Übersetzung die Beklagte unstreitig unproblematisch ermöglicht (vgl. LG Köln, Urt. v. 24.7.2025 – 14 O 343/23, GRUR-RS 2025, 18731 Rn. 33: Webseite zumindest auch in deutscher Sprache verfügbar), behandelt ein weltbekanntes Projekt, über das auch im deutschen Raum berichtet wird (vgl. insoweit OLG Hamburg, GRUR-RS 2025, 36136: Bericht der Fachpresse über Kongress). Dieser enthält eine Fotografie des Klägers und nicht nur ein Thumbnail. Die Erstellung der Fotografie wurde mit einem fünfstelligen Betrag honoriert. Der Kläger wird in dem Beitrag nicht als Urheber dieser Fotografie ausgewiesen. Nach alledem liegt ein Eingriff in die Rechte des Klägers an dieser Fotografie vor, der bereits deshalb geeignet ist, sich im Inland auszuwirken, weil er die geschäftliche Beziehung mit seinem Auftraggeber beeinträchtigt und da die fehlende Urheberbenennung seine Auftragslage auch in Deutschland beeinträchtigen kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Gesamtabwägung dieser Umstände den inländischen Interessen des Klägers ein höheres Gewicht beizumessen.
d. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert und kann sich nicht auf eine Privilegierung berufen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet ein Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.
Dabei ist nach der Gesetzesbegründung zum DSA (Erwägungsgrund 22. S. 3) das Merkmal „tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten“ so zu verstehen, dass Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis oder Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten auch durch Meldungen von Inhalten erlangen können, wenn diese ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Diensteanbieter müssen in die Lage versetzt werden, die Rechtswidrigkeit erkennen zu können. Von ihnen wird daher eine eigenständige Prüfung bzw. Bewertung der Rechtswidrigkeit erwartet. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist demnach als Ergebnis eines beim Diensteanbieter ablaufenden Prozesses zu verstehen, der durch hinreichend konkrete Hinweise auf der Tatsachenebene ausgelöst werden kann (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Volkmann, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, Art. 6 DSA Rn. 21 f.; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 21. Ed. 1.10.2025, Art. 6 DSA Rn. 41; im Ergebnis auch Hofmann/Raue/F. Hofmann, DSA, 2023, Art. 6 Rn. 37).
Gemäß Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken die in Art. 16 DSA genannten Meldungen, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffenden Einzelinformationen ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Dazu gehört gemäß Art. 16 Abs. 2 DSA eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht (lit. a)), eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Information, etwa die präzise URL-Adresse (vgl. lit. b)), Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung (lit c)) und eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind (lit. d)).
Die für Sharehosting-Plattformen entwickelten Grundsätze der Plattformbetreiberhaftung gelten insoweit auch weiterhin für urheberrechtliche Sachverhalte (vgl. BGH, MMR 2025, 966 Rn. 53 ff. – Content Delivery Network; vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 20 ff. – Manhattan Bridge).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe war die Meldung des Klägers (Anlage MK4) ausreichend, um der Beklagten die Prüfung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Posts zu ermöglichen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie sei und dem Inhaber des Accounts keine Nutzungsrechte daran eingeräumt habe. Ebenso hat er die betreffenden URLs benannt und seine Kontaktdaten angegeben. Auf dieser Grundlage war es der Beklagten möglich, eine Prüfung der Berechtigung des Accountinhabers vorzunehmen und ggf. diesen nach dessen Berechtigung zu befragen.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Meldeformular für seine Meldung zu verwenden (vgl. KG, MMR 2025, 816 Rn. 2 ff.; a.A. LG Berlin II, GRUR-RS 2025, 19579). Ungeachtet dessen fragt die Beklagte in ihrem Meldeformular genau diejenigen Informationen ab, die der Kläger ihr mit seinem Schreiben mitgeteilt hatte (vgl. Anlage MK 32).
Die Beklagte hat jedoch unstreitig keine Prüfmaßnahmen eingeleitet oder den Post gelöscht. Sofern sie sich darauf beruft, dass der Kläger keine Nachweise seiner Rechteinhaberschaft eingereicht habe, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, dem Kläger diese Zweifel an seiner Rechteinhaberschaft mitzuteilen (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.3.2026 – 2-06 O 41/26, GRUR-RS 2026, 4249). Weiter wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, sich bei dem Accountinhaber nach seiner Berechtigung zur öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos zu erkundigen.
e. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben und nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Presserecht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.022026, Az. 3 U 2073/25 Pre, n.rkr.), wonach bei Intermediären nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese gelöschte Beiträge wieder freischalten, ist vorliegend nicht übertragbar, zumal die Beklagte auch ein monetäres Interesse an der dauerhaften weltweiten Verfügbarkeit sämtlicher Beiträge des Accounts hat.
3. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Der Kläger hat innerhalb von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme am 31.10.2025 den hiesigen Antrag eingereicht und auch im Übrigen nicht zu lange zugewartet, um das Verfahren weiter zu betreiben.
Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2023, 1635 Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 330 Rn. 16).
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten begründet. Vielmehr erstreckt sich § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG schon dem Wortlaut nach ausschließlich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in Form von Druckerzeugnissen imd Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.
Aus den Entscheidungsgründen: Der Rechtsstreit war dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorzulegen.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Denn das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht ist jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig. Vielmehr ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet, die Auffassung des Amtsgerichts geht fehl und stellt sich letztlich zudem als willkürlich dar.
Nach § 23 Nr. 1 GVG umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000,- € nicht übersteigt.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Der Streitwert liegt nicht über 10.000,- €. Es liegt auch keine streitwertunabhängige Zuweisung zu den Landgerichten vor.
Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Nach dieser Regelung sind die Landgerichte zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Die Klägerin macht ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe einer Sportübertragung geltend. Diese fällt nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Zwar könnte man bei rein semantischer Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG zunächst von einer Anwendbarkeit der Norm auch auf Urheberrechtsverletzungen mit Öffentlichkeitsbezug ausgehen. Eine solche Auslegung läuft jedoch allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zuwider und ist nur unter Ausblendung eben jener Auslegungsgrundsätze möglich.
§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist – wie jede Norm – nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch systematisch, teleologisch und unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Der Gesetzgeber hat zu dieser Regelung ausgeführt (BT-Drs. 21/1849, S. 23 f.):
„Durch Einfügen einer neuen Nummer 7 in § 71 Absatz 2 GVG soll eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet.
§ 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte.
...
Im Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG fallen damit jedoch nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Anwendungsbereich der neuen streitwertunabhängigen Zuständigkeit, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen.“
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Regelung Streitigkeiten über Ansprüche wegen persönlichkeitsrechtlicher Verletzungen gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. (auch als „Pressesachen“ bezeichnet) den Landgerichten zuweisen. Es entspricht auch der allgemeinen Meinung, dass die Regelung gerade (nur) solche Pressesachen umfasst (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 71 GVG Rn. 8e; BeckOK GVG/Feldmann, 30. Ed. 15.2.2026, § 71 Rn. 10e). § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO wurde im Zuge der entsprechenden Änderung aufgehoben (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes: „§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen.“) und entzog zuvor mit identischem Wortlaut „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“ dem originären Einzelrichter. Der Gesetzgeber wollte daher offensichtlich nicht von der bisherigen Zuständigkeitsregelung für urheberrechtliche Ansprüche abweichen, die in sachlicher Hinsicht nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG streitwertabhängig zu bewerten ist (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 105 Rn. 8).
Die Auslegung des Amtsgerichts widerspricht zudem der Systematik der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Wie oben dargestellt, hängt § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG untrennbar mit der ehemaligen Regelung in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. zusammen und hat diese ersetzt. Vor der Änderung der Zuständigkeitsregelungen waren Pressesachen nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO und Urheberrechtsstreitigkeiten gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. i) ZPO jeweils dem originären Einzelrichter entzogen. Das Gesetz hat insoweit eindeutig zwischen diesen beiden Bereichen – Pressesachen einerseits und Urheberrechtsstreitigkeiten andererseits – unterschieden. Es ist weder aus dem Wortlaut der Regelungen, aus der systematischen Stellung, noch aus der Gesetzesbegründung etwas dafür ersichtlich, dass diese Unterscheidung aufgegeben werden sollte. Auf eine solche faktische Gleichstellung würde es jedoch hinauslaufen, wenn man Urheberrechtsstreitigkeiten nunmehr zu großen Teilen zu den Pressesachen zählte. Denn die weitgehende Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG würde dazu führen, dass nahezu jede Urheberrechtsstreitigkeit dem Landgericht zugewiesen werden würde, weil aus praktischer Erfahrung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art“ erfolgt (ebenso Urheberrechtskammer des LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).
Ferner findet sich – wie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vgl. § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 38 Abs. 1 SortG etc.) üblich – die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit der Gerichte nicht im GVG, sondern im jeweiligen Spezialgesetz, hier dem UrhG. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung für Urheberrechtsstreitigkeiten – ggf. auch nur teilweise für Urheberrechtsverletzungen über das Internet – treffen wollen, hätte er dies der entsprechenden Systematik folgend in § 104 S. 1 UrhG (Zuweisung von Urheberrechtsstreitigkeiten zu den ordentlichen Gerichten) oder § 105 UrhG (Konzentrationsermächtigung) getan. § 105 Abs. 1 und 2 UrhG sehen Konzentrationsermächtigungen einerseits für die Landgerichte und andererseits für die Amtsgerichte vor. § 105 Abs. 2 UrhG wäre bei einer weiten Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG hingegen – wie oben dargestellt – weitgehend obsolet.
Hinzu kommt, dass der Begriff der „Veröffentlichung“ im UrhG eine spezielle Bedeutung hat. Dem Urheber ist nämlich nur die erstmalige Veröffentlichung des Werkes vorbehalten, §§ 6, 12 UrhG. Dass es sich vorliegend um eine Erstveröffentlichung in diesem Sinne handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Streitigkeiten zum (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG sind zudem eher selten, sodass die Nutzung dieser Formulierung im GVG zur Erfassung urheberrechtlicher Streitigkeiten schlichtweg systematisch verfehlt wäre (LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).
Eine weite Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist auch unter Zugrundelegung einer historischen Auslegung nicht angebracht. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen zum Willen des Gesetzgebers verwiesen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erstmals zum 01.01.2021 in § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG – wiederum unter Verwendung des identischen Wortlauts wie in § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – die Bildung von Pressekammern an den Landgerichten vorgeschrieben (Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. 2019 I 2633; BeckOK ZPO/Fischer, 60. Ed. 1.3.2026, § 348 Rn. 63a).
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass eine Entscheidung in der Sache vonnöten ist, auch wenn der Senat im hiesigen Einzelfall nicht von Willkür ausgehen sollte. Nach derzeitigem Stand würde nämlich eine unterschiedliche Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG durch das Amtsgericht einerseits und das Landgericht andererseits dazu führen, dass diejenigen Urheberrechtsstreitigkeiten mit Streitwert nicht über 10.000,- €, die – der Regelung von § 23 Nr. 1 GVG folgend – am Amtsgericht anhängig gemacht werden, ggf. mit Bindungswirkung nach § 281 Abs. 4 ZPO an das Landgericht verwiesen werden, während Rechtssuchende, die – der Auslegung des Amtsgerichts in Bezug auf § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ggf. auf entsprechenden Hinweis in einem vorangehenden Verfahren folgend – eine Urheberrechtsstreitigkeit unmittelbar beim Landgericht anhängig machen, mit einer ebenfalls nach § 281 Abs. 4 ZPO bindenden Verweisung an das Amtsgerichts konfrontiert sein werden.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Herausgabe von Passwörtern und Zugangsdaten im Rahmen eines urheberrechtlichen Besichtigungsverfahrens nach § 101a UrhG (Düsseldorfer Verfahren) eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO darstellt und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, wobei der Einwand der Selbstbelastungsfreiheit nicht greift, da gewonnene Erkenntnisse nach § 101 Abs. 8 UrhG einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche.
Die Gläubigerin hat auf Grundlage von § 101a UrhG eine Besichtigung nach dem sog. „Düsseldorfer Verfahren“, einer Kombination eines selbstständigen Beweisverfahrens mit einer einstweiligen Verfügung, beantragt. Die Kammer hat dem Schuldner zur Sicherung und Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 2-06 OH 8/25 mit Beschluss vom 23.12.2025 unter Ziffer I.1. Folgendes aufgegeben:
a) Der Antragsgegner muss dem von der Antragstellerin beauftragten Gerichtsvollzieher und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Zugang seinen Wohn- und Geschäftsräumen einschließlich aller Räumlichkeiten und Behältnisse und zu der in seinem Eigentum und Besitz befindlichen IT-Infrastruktur gewähren.
b) Der Antragsgegner muss dem Sachverständigen alle für die Besichtigung dieser IT-Infrastruktur vor Ort oder mittels Fernzugriffs über ein Netzwerk erforderlichen Informationen und Ressourcen, insbesondere Passwörter, Netzwerkzugänge und elektrische Energie, zur Verfügung stellen.
Die Gläubigerin stellte diesen Beschluss dem Schuldner am 02.01.2026 durch den Gerichtsvollzieher zu. Der Sachverständige hat verschiedene Datenträger und Geräte an sich genommen und teils Kopien erstellt.
Die Gläubigerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Schuldner bei der Besichtigung am 02.01.2026 zwar Einlass gewährt, jedoch die vollständige Herausgabe von Zugangsdaten bzw. Passwörtern, insbesondere für seinen aktuellen, verschlüsselten Computer und für sein aktuell hauptsächlich genutztes Smartphone, verweigert hat. Die Untersuchung dieser Datenträger bzw. Geräte war daher bisher nicht möglich.
II.
Das verhängte Zwangsgeld ist nach § 888 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.
1. Der Antrag der Gläubigerin war dahingehend auszulegen, dass sie die Verhängung eines Zwangsmittels begehrt. Der Antrag der Gläubigerin ist zwar dahingehend formuliert, dass gegen den Schuldner ein Ordnungsmittel verhängt werden solle. Für die Erzwingung der vom Schuldner zum Zwecke der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahren geforderte Auskunft ist jedoch § 890 ZPO nicht anwendbar, sondern vielmehr § 888 ZPO.
Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. § 888 ZPO regelt somit die Vollstreckung, wenn der Titel auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung lautet, für die eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kommt (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 1). In diesem Sinne ist eine Handlung unvertretbar, wenn ihre Vornahme durch eine andere Person als den Schuldner entweder gar nicht möglich ist oder das Gläubigerinteresse nicht (voll) verwirklicht. § 888 setzt weiter voraus, dass der Schuldner aktiv eine Handlung vornehmen muss. Muss er sich lediglich passiv verhalten, handelt es sich um eine Duldung, die ausschließlich nach § 890 zu vollstrecken ist (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 13). Zu diesen gehören insbesondere Auskünfte über persönliche Kenntnisse (BGH, NJW-RR 2017, 518 Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2016, 960; BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO).
So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat dem Sachverständigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt, insoweit war lediglich ein Dulden des Zutritts erforderlich. Nicht erfüllt hat der Schuldner jedoch die Zugangsgewährung zu seinen technischen Geräten, die allein durch die Auskunft über Passwörter bzw. entsprechende Schlüssel erfolgen kann. Insoweit handelt es sich um persönliche Kenntnisse, die nicht durch einen anderen herbeigeschafft oder mitgeteilt werden können.
2.
a. Der Schuldner ist der ihm im Beschluss der Kammer vom 23.12.2025 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da er die Herausgabe von Passwörtern bzw. Zugangsdaten für mehrere bei der Besichtigung aufgefundene Geräte verweigerte. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen im Verfahren 2-06 OH 8/25 (Bl. 160 ff. d.A).
b. Der Einwand des Schuldners, er sei aufgrund der Schutzbedürftigkeit seiner Daten nicht verpflichtet, dem Beschluss nachzukommen, verfängt nicht. Die Kammer hat in den Ziffern VIII. und IX. des Beschlusses vom 23.12.2025 entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Schuldners getroffen.
c. Der Einwand des Schuldners, er müsse sich nicht hinsichtlich etwaiger Offizialdelikte selbst belasten, greift ebenfalls nicht durch.
aa. Zwar verweist der Schuldner im Ansatz zu Recht auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur-Grundsatz).
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (BVerfG, NJOZ 2016, 1879 Rn. 35 m.w.N.).
bb. Es ist bereits fraglich, ob diese Grundsätze auf das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO Anwendung finden. Für die Vollstreckung nach § 890 ZPO hingegen ist anerkannt, dass diese Anforderungen anzuwenden sind. Denn da das Ordnungsmittel für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Hierzu zählen etwa das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, NJW 2022, 3363 Rn. 16 m.w.N.).
Anders als § 890 ZPO hat § 888 ZPO jedoch keine strafähnliche Wirkung, da es nicht der Sanktion dient, sondern der Erzwingung der gerichtlich auferlegten Verpflichtung.
Unabhängig davon, ergibt sich aus den oben dargestellten Anforderungen keine generelle Verpflichtung der Zivilgerichte, bei der Anwendung von § 890 ZPO die strafprozessualen Anforderungen zugrunde zu legen. Der strafähnliche Charakter des Ordnungsgeldes ändert nämlich nichts daran, dass es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien handelt (BVerfGE 84, 82, Rn. 19).
cc. Den Belangen des Schuldners im Besichtigungsverfahren nach § 101a UrhG wird jedenfalls hinreichend Rechnung getragen durch die Regelungen in § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG, auch wenn man die oben genannten Grundsätze auf § 888 ZPO anwendet.
Nach § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG dürfen die gewonnen Erkenntnisse in einem Strafverfahren wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden (dazu Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 101 Rn. 32 m.w.N.; Spindler/Schuster/Kaesling/Spindler/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 101 UrhG Rn. 20). Hierdurch wird den Interessen des Schuldners grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen (Bork, NJW 1997, 1665, 1668 unter Verweis auf BVerfGE 56, 37, 53 und Karger, Beweisermittlung im deutschen und U.S.–amerikanischen Softwareverletzungsprozeß, 1996, S. 79; Eichmann GRUR 1990, 575, 580; vgl. auch Kehrer, GRUR 2021, 31, 32).
Dieses Ergebnis steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des BGH, der eine außerhalb eines Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung als zulässig ansieht, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 37 – Selbstbelastungsfreiheit). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die strafrechtliche Verwertung unter einem Zustimmungsvorbehalt des Schuldners steht, dieser es also in der Hand hat, das strafrechtliche Verwertungsverbot des § 101 Abs. 8 UrhG in Anspruch zu nehmen (ebenso BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 42 – Selbstbelastungsfreiheit, zu § 37b Abs. 8 SortG, der § 101 Abs. 8 UrhG entspricht).
3. Die Kammer hat das beantragte Zwangsgeld nach billigem Ermessen wie tenoriert festgesetzt. Sie hat hierbei die Bedeutung der Auskunftserteilung für die Gläubigerin und das Verschulden des Schuldners berücksichtigt.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung eines Antihistaminikums mit der Aussage "macht nicht müde" bzw. "Allergietabletten, die nicht müde machen" eine irreführende Werbung darstellt, wenn in den Fachinformationen des Medikaments Schläfrigkeit als häufige und Müdigkeit als gelegentliche Nebenwirkung aufgeführt werden und der bloße Hinweis auf Placebo-Vergleichsstudien die Werbeaussage nicht zu stützen vermag.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Wettbewerbsrecht: Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend
Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.
Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.
Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.
Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.
Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.
Das Urteil vom 23.04.2026 (Aktenzeichen 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der gewerbliche Weiterverkauf von Veranstaltungstickets unter Verstoß gegen wirksame AGB-Bestimmungen einen unlauteren Schleichbezug darstellt, der den Veranstalter zur Ticketsperrung sowie zum Einbehalt des gezahlten Kaufpreises berechtigt. Die vertraglichen Weitergabebeschränkungen sind zur Bekämpfung des Schwarzhandels und zur Wahrung des sozialen Preisgefüges sachlich gerechtfertigt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Wettbewerbsrecht - Unlauterer Schleichbezug von Veranstaltungstickets für „Deutsche Bank Park“ Frankfurt
Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft.
Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist alleinige Vertreiberin der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion „Deutsche Bank Park“, etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf unter anderem im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden.
Die Klägerin ist eine Event-Agentur und bietet über ihre Internetseite und die Plattform „eBay“ Eintrittskarten für Veranstaltungen an. Sie bestellte bei der beklagten Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 Euro. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.
Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 Euro hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Urteil vom 22.04.2026 abgewiesen und auf eine Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Die Richterinnen und Richter der 6. Zivilkammer stellten fest, dass die Klägerin gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen hat.
Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft seien wirksam. Der Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. „Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion“, so die Kammer. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. „Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen im Stadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges“, befand das Gericht. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne der Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.
Das Urteil (Aktenzeichen 2-06 O 298/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Anonymisierung durch Missachtung der sitzungspolizeilichen Verpixelungsanordnung des Gerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angeklagten darstellt.
Die Pressmeitteilung des Gerichts: Anonymisierung - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.
Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.
Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.
Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.
Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.
Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.
Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 144/26) ist nicht rechtkräftig.
LG Frankfurt
Beschluss vom 10.03.2026 2-06 O 41/26
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Abmahnender nicht grundsätzlich verpflichtet ist, bereits mit der Abmahnung Nachweise für seine Aktivlegitimation vorzulegen, um die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO zu vermeiden. Ein Unterlassungsschuldner gibt auch dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er geforderte Belege wie eine eidesstattliche Versicherung bereits im Vorfeld als unzureichend ablehnt und damit signalisiert, an einer ernsthaften außergerichtlichen Prüfung der Berechtigung nicht interessiert zu sein.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 93 ZPO. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
Keine Veranlassung hat der Beklagte zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem geltend gemachten Recht zu kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Ob der Kläger die Sach- und Rechtslage dabei vorwerfbar falsch beurteilt hat, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob dem Beklagten seine Nichterfüllung im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar ist, er etwa einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen ist (OLG München, Beschl. v. 14.9.2020 – 7 W 1129/20, BeckRS 2020, 24337; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2017 – 3 W 5/17, BeckRS 2017, 130599; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1083; Zöller/Herget, ZPO, § 93 Rn. 3). In Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes liegt eine Veranlassung zur Klageerhebung regelmäßig vor, wenn auf eine nicht entbehrliche und ordnungsgemäße Abmahnung keine ausreichende Unterwerfungserklärung erfolgt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 18).
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin Anlass zur Einreichung des Eilantrags gegeben, so dass ihr die Kosten aufzuerlegen waren.
Die Antragsgegnerin hat den Anspruch zwar nicht durch Abgabe einer (prozessualen) Anerkenntniserklärung im engeren Sinne sofort anerkannt, sondern „nur“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das wirkte sich aber letztlich nicht aus. Denn § 93 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Beklagte – wie hier die Antragsgegnerin – eine den Kläger voll befriedigende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, denn als Anerkenntnis ist das förmliche Einlenken des Beklagten anzusehen, das ohne weitere Sachprüfung zwangsläufig zu einer sachlichen Erledigung des Begehrens des Klägers führt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 13 m.w.N.). Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte auch innerhalb der gesetzten Anhörungsfrist und damit „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO.
Die Kosten waren nicht aus dem Grund der Antragstellerin aufzuerlegen, dass die Abmahnung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Im Grundsatz ist der Antragsgegnerin zwar zuzustimmen, dass bei einer „unvollständigen“ bzw. nicht „ordnungsgemäßen“ Abmahnung der Abgemahnte den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennen kann (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.04.2025 – 2-06 O 357/24, GRUR-RS 2025, 15025 Rn. 12 ff.). Hintergrund bzw. Zweck der Abmahnung ist es nämlich, dem Abgemahnten einen Weg aus der Rechtsverletzung zu weisen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden muss. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 97a UrhG Anforderungen aufgestellt, die es dem Abgemahnten ermöglichen sollen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Der Abgemahnte ist daher durch die Angaben in der Abmahnung in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 – Tauschbörse I).
Soweit die Antragsgegnerin hier darauf verweist, dass die Abmahnung die Anforderungen von § 97a Abs. 3 Nr. 2 UrhG nicht erfülle, weil die Antragstellerin ihren Schadens- und Aufwendungsersatz nicht aufgeschlüsselt habe, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Denn eine Aufschlüsselung ist nur erforderlich, sofern bereits entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 19). Sinn und Zweck von § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG ist nämlich auch, den Abgemahnten in die Lage zu versetzen, die Ansprüche auch der Höhe nach zu prüfen (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c). Dieser Zweck kann aber überhaupt erst greifen, wenn solche Ansprüche geltend gemacht und nicht – wie hier – lediglich angekündigt werden (wobei dann ggf. eine Aufschlüsselungspflicht in einem späteren Schreiben bestehen kann, vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c m.w.N.).
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt auch nicht aus dem Grunde vor, dass die Antragstellerin ihre Urheberschaft in der Abmahnung nicht nachgewiesen hat.
Insoweit ist streitig, ob der Abmahnende bereits mit der Abmahnung Nachweise zur Aktivlegitimation vorlegen muss. Nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 UrhG muss der Abmahnende die Person des Verletzten konkret bezeichnen, nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG wiederum ist die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen. Darzulegen sind demnach alle Tatsachen, für die den Abmahnenden die prozessuale Beweislast trifft, u.a. das verletzte Recht, die Verletzungshandlung, die genaue Bezeichnung des verletzten Schutzgegenstands, ggf. Ausführungen zur Schutzfähigkeit des betroffenen Werkes, Ort, Zeit und Dauer der Rechtsverletzung, ferner auch Angaben zur Aktivlegitimation (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5b).
Überwiegend wird vor diesem Hintergrund die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen abgelehnt (KG, GRUR 1983, 673 – Falscher Inserent; Fromm/Nordemann/J.B. Nordemann, UrhG, § 97a Rn. 23; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, § 97a UrhG Rn. 6; zum UWG Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 13. Aufl., Kap. 41 Rn. 14d m.w.N.; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 15; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl. (Stand: 05.01.2026), § 13 Rn. 20; Teplitzky/Peifer, UWG, § 13 Rn. 29a). Anders soll dies nur sein, wenn der Abgemahnte in der Abmahnung auf Beweismittel verweist, diese aber nicht vorlegt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29 unter Verweis auf OLG Hamm, GRUR 1990, 716; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23).
Andererseits wird abhängig vom konkreten Einzelfall teilweise die Vorlage von Nachweisen verlangt (so Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 17).
Hier war die Antragstellerin – trotz Nachfrage der Antragsgegnerin – nicht gehalten, Nachweise für ihre Urheberschaft vorzulegen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Abgemahnte, wenn er gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden hat, nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 57 f. – Tauschbörse II). Ähnlich hatte der BGH in der Entscheidung „Stiftparfum“ (im Rahmen der Frage der Auslösung der Störerhaftung eines Internetauktionshauses) festgestellt, dass eine Pflicht zur Vorlage von Belegen nur erforderlich sei, wenn der Abgemahnte „berechtigte Zweifel“ am „Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung“ haben dürfe und „deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können“ (BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 31 – Stiftparfum).
In Anwendung dieser Grundsätze schließt die Kammer nicht grundsätzlich aus, dass der Abmahnende, der auf berechtigte Zweifel durch den Abgemahnten hingewiesen wird, Belege für die Aktivlegitimation vorlegen muss, um die Rechtsfolge des § 93 ZPO auszuschließen. Denn wie oben dargestellt, soll die Abmahnung es dem Abgemahnten ermöglichen, die Abmahnung und deren Berechtigung zu prüfen. Bleibt nach der Abmahnung die Aktivlegitimation des Abmahnenden im Zweifel und weist der Abgemahnte darauf hin, wird der Abmahnende in der Regel unschwer hinreichende Nachweise vorlegen und dem Abgemahnten dadurch die Prüfung der Berechtigung des Anspruchs ermöglichen können. Dem steht auch nicht entgegen, dass es bei absoluten Schutzrechten wie hier grundsätzlich Aufgabe des Abgemahnten ist, selbst seine eigene Berechtigung (z.B. die zu ihm führende Rechtekette) zu prüfen. Denn wenn wie hier der Abgemahnte rechtsverletzend nutzt, bleibt für ihn jedenfalls offen, wessen Rechte er konkret verletzt hat und wem gegenüber er sich daher unterwerfen müsste. Wenn sich also die Rechtesituation für den Abgemahnten nicht ohne Weiteres selbst ermitteln oder prüfen lässt, hat er durchaus Anlass, die Berechtigung des Abmahnenden zu hinterfragen. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH führt das jedoch nicht dazu, dass der Abmahnende unmittelbar mit der Abmahnung Nachweise vorlegen muss. Vielmehr obliegt dem Abgemahnten zuvor eine Hinweis- bzw. Fragepflicht (vgl. zur Nachfasspflicht bei Unklarheiten auch OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2013, 19539; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 22 f.).
In diesem Zuge kann der Abmahnende zum Nachweis der Aktivlegitimation grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung vorlegen. Dem steht nicht entgegen, dass diese nach § 156 StGB lediglich bei Abgabe gegenüber zuständigen Behörden (hier: dem Gericht) unmittelbare Wirkung entfaltet. Denn derjenige, der vorgerichtlich dem Abgemahnten eine eidesstattliche Versicherung „zur Vorlage bei Gericht“ vorlegt, muss damit rechnen, dass diese in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, z.B. im Rahmen einer Schutzschrift, vorgelegt wird.
Im Streitfall wirkt sich dies jedoch nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Nach Auffassung der Kammer durfte die Antragsgegnerin durchaus darauf hinweisen, dass die Urheberschaft an den streitgegenständlichen Werken nicht geklärt sei und die Vorlage von Nachweisen erbitten. Allerdings hat hier die Antragsgegnerin zwar solche Nachweise verlangt, aber zugleich und unmittelbar die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich abgelehnt, obwohl in einem zu erwartenden einstweiligen Verfügungsverfahren diese gemäß § 294 ZPO zulässiges Glaubhaftmachungsmittel ist und gerade beim Nachweis der Urheberschaft an einem Werk, also des Schöpfungsprozesses, die eidesstattliche Versicherung für das Eilverfahren die naheliegende und oftmals neben eventuellem Zeugenbeweis einzig zur Verfügung stehende Möglichkeit darstellt. Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben bzw. durfte die Antragstellerin damit rechnen, dass die Antragsgegnerin an diesem Nachweis tatsächlich nicht ernsthaft interessiert war. Jedenfalls hätte ihr eine weitere Nachfrage oblegen, nachdem die Antragstellerin ausdrücklich angekündigt hatte, eine eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein von einem Menschen erstellter Liedtext eines KI-Songs anders als ein aufgrund eines Prompts erstellter KI-Text urheberrechtlich geschützt ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Der Antrag ist durch die Bezugnahme auf die den streitgegenständlichen und angegriffenen Liedtext enthaltenden Musikwerke hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. Die von der Klägerin im Antrag angegebene Adresse erachtet die Kammer auch nicht als unzulässige „c/o“-Adresse. Nach der von der Beklagten vorgelegten Melderegisterauskunft (Anlage NI2) ist die Klägerin am „... 3“ wohnhaft, während die Klägerin in der Antragsschrift „... 3-6“ angegeben hat. Dass die Klägerin hierdurch nicht identifizierbar sein soll, an dieser Adresse bzw. wegen dieser minimalen Abweichung nicht geladen werden könnte oder sich eventuellen Kostenforderungen entziehen könnte (vgl. zu alldem BGH, NJW-RR 2022, 714 Rn. 15 m.w.N.), ist weder dargetan noch ersichtlich.
II. Der Verfügungsantrag ist auch – im Umfang des Erlasses der einstweiligen Verfügung und damit des Widerspruchs – begründet.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 1. a. und b. verlangen.
a. Das streitgegenständliche Werk ist – jedenfalls im Hinblick auf den Text – schutzfähig gemäß § 2 Nr. 1 UrhG.
aa. Danach gehören zu den geschützten Werken u.a. Sprachwerke. Auch Liedtexte können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein (BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 15 – Goldrapper). Insoweit sind an deren Schutzfähigkeit nur geringe Anforderungen zu stellen. So kann schon der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains als sog. „kleine Münze“ noch Urheberrechtsschutz genießen (BGH, GRUR 1991, 531 – Brown Girl I; OLG Stuttgart, ZUM-RD 2021, 435, 444 – Zum Geburtstag viel Glück; Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 125).
Auf der anderen Seite verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es einem Text, der von einem KI-System generiert wird, grundsätzlich an der Schutzfähigkeit fehlt, wobei es im Streitfall auf die Frage, ob ein durch einen geschickt gewählten und individuell und für sich schutzfähigen Prompt erstellter Text urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht ankommt. Wenn die Klägerin den streitgegenständlichen Text also mittels KI erstellt hätte, spräche daher einiges dafür, dem Text die Schutzfähigkeit abzusprechen.
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Schutzfähigkeit trifft – auch in Anbetracht des beklagtenseits erhobenen Einwands – nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin (vgl. dazu Peukert, GRUR 2025, 109, 117). Insoweit wird in der Literatur allerdings diskutiert, dass es der Anspruchsgegnerin obliegt, konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output darzulegen (Peukert, GRUR 2025, 109, 117; vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 10 Rn. 1 m.w.N.: substantiierter Zweifel erforderlich). Werden solche Anhaltspunkte vorgebracht, obliegt es der Anspruchstellerin, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite als unwahr zu erachten sind und wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat (Peukert, GRUR 2025, 109, 118 unter Verweis auf OLG München, MMR 2023, 974 Rn. 26 ff.) und – soweit ein KI-System zum Einsatz kam – welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen (Peukert, GRUR 2025, 109, 118 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist hier genügt.
bb. In Anwendung des oben dargestellten – geringen – Maßstabs im Hinblick auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit von Texten erkennt die Kammer im Liedtext, den die Klägerin als ihren eigenen bezeichnet (s. Anlage ASt1, dort bezeichnet als „1. Rohversion (….04.2025)“, im Folgenden ohne rechtliche Wertung bezeichnet als „Originaltext“), unter der kurzzeitigen Unterstellung (zur Frage, ob die Klägerin den Text geschaffen hat, s.u.), dass der Text von einer natürlichen Person geschaffen wurde, die Möglichkeit einer persönlichen, geistigen Schöpfung, die ein hinreichendes Maß an Individualität dieser Person ausdrückt.
Bei Liedtexten ist der Gestaltungsspielraum, um freie und kreative Entscheidungen zu treffen, sehr weit und durch technische Zwänge nur wenig eingeschränkt. Das zeigen schon die vielen verschiedenen Musik- und Vortragsformen und verschiedenen Inhalte von Musiktexten.
Von diesem Gestaltungsspielraum ist in dem Originaltext hinreichend Gebrauch gemacht worden. Der Text enthält eine Einleitung, die später auch im Titel des Liedes sowie am Ende des Textes („...“) Widerhall findet, dass nämlich die Geschichte der Klägerin erzählt wird. Der Liedtext weist auch einen eigenen Stil auf, der durch kurze, prägnante, teils offenbleibende Anfänge („...“, „...“), Zwei- bis Dreiwortsätze und Wiederholungen („...“, „...“, „...“) geprägt ist. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass der Text ihre Gefühle und ihr Erleben wiedergibt, was durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P (Anlagen ASt2, ASt18) untermauert wird.
cc. Die Kammer ist ausgehend von der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin in hinreichendem Maße gemäß §§ 294, 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin diesen Originaltext – ohne Einsatz eines KI-Systems – entworfen hat.
Zunächst hat die Klägerin dies eidesstattlich versichert. Insbesondere hat die Klägerin auch bereits in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2025 (Anlage ASt1) dargelegt, dass und inwieweit in späteren Arbeitsschritten ein KI-System eingesetzt wurde. Insoweit ändert es nichts an der Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin in Anlage ASt1 mitgeteilt hat, dass im letzten Schritt KI eingesetzt wurde, während sie in ihrer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 08.12.2025 (Anlage ASt17) angibt, dass sie „alle Versionen eigenständig und ohne KI“ erschaffen habe. Darin erkennt die Kammer bereits keinen Widerspruch. Denn die Klägerin hat bereits in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass sie zwei Versionen geschaffen habe, wovon sie eine Version Herrn P überlassen habe, der mittels KI hieran Veränderungen herbeigeführt habe. Der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt17 lässt sich demgegenüber entnehmen, dass auch diese Änderungen durch Herrn P mit Zustimmung der Klägerin erfolgten, nicht aber, dass die letzte und veröffentlichte Version anders als in der Anlage ASt1 angegeben nicht eine mittels KI bearbeitete Version darstelle. Darüber hinaus hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Änderungen am Text vollständig von ihr bzw. durch sie vorgenommen worden seien und zwar teilweise im Rahmen der gemeinsamen Überarbeitung mit Herrn P zusammen, der jedoch den Text selbst nicht angepasst, sondern nur auf Stellen hingewiesen habe, wo Text und Musik aus seiner Sicht nicht so gut zusammenpassten.
Gestützt werden die Angaben der Klägerin durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P (Anlagen ASt2 und ASt18). Dieser gibt – auch insoweit ohne Widersprüche – an, dass er das Lied „künstlerisch mitproduziert“ habe, wobei er von Anfang an offenlegt, dass er sich hierbei eines KI-Systems bedient habe. Er legt ferner dar, dass seine Lebensgefährtin, die Klägerin, ihre Texte wie auch frühere Aufzeichnungen eigenständig und in ihrem eigenen Rhythmus verfasst habe und der Inhalt vollständig von ihr stamme. Sie habe schon zuvor ihre Gedanken und Emotionen schriftlich und auf Papier festgehalten. Die im streitgegenständlichen Originaltext erzählte „Geschichte“ betreffe das Erleben der Klägerin, wie diese es ihm bereits am Anfang seiner Beziehung zu ihr geschildet habe.
Die Kammer hat diesbezüglich in ihrer Würdigung auch die Stellungnahmen des Musikgutachters M einbezogen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin vorliegend keine Rechte am Musikwerk insgesamt, sondern nur am Liedtext geltend macht, so dass es insoweit auf die Ausführungen von Herrn M, sofern diese Zweifel an der Schutzfähigkeit allein der Musik betreffen, nicht ankam. Denn der Liedtext und die Musik im veröffentlichten Musikstück sind lediglich miteinander verbunden. Der Liedtext bleibt trotz dieser Verbindung jedoch selbstständig verwertbar (Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl.2025, § 8 Rn. 4, § 9 Rn. 2), unabhängig davon, ob es sich bei der musikalischen Untermalung ihrerseits um ein schutzfähiges Musikwerk im Sinne von § 2 Nr. 2 UrhG handelt.
Das Gutachten des Musikgutachters verweist auf Inkonsistenzen, auf logische Brüche, letztlich auf einen handwerklich schlechten Liedtext und behauptet typische Verhaltensweisen bei KI-Systemen, ohne dies abseits seiner sachverständigen Einschätzung jedoch näher zu untermauern. Die dem Liedtext zugrundeliegende Fabel sei etliche Male erzählt worden. Der Text sei ungewöhnlich frei. Der schwankende Werkprozess sei nicht gewöhnlich, insbesondere, wie sich der Text von der Originalversion aus verändert haben solle. Bemerkenswert sei, dass Hook oder Chorus o.ä. nicht vorkämen. Werkprägend sei gerade der – von dem KI-System nach dem Vortrag der Klägerin nachträglich geschaffene – „Y“-Chor. Der Text sei pauschal und stelle keine konkreten Begebenheiten dar (Anlage NI14, S. 5). Der Schaffensprozess sei unklar.
Künstler würden häufig den Anteil von KI am Ergebnis verkennen. Zur endgültigen Form des Textes habe Suno nicht nur durch die Anpassungen beigetragen.
Vielmehr spreche aus Sicht des Gutachters alles dafür, dass Suno einen erheblichen Teil des Textes und die wesentlichen, schutzfähigen Bestandteile der Musik generiert habe. Er habe Zweifel am dargestellten Schaffensprozess. Der Musikgutachter räumt jedoch zuvor ein, dass der Vortrag der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung „soweit schlüssig“ sei, dieser müsse aber nicht der Wahrheit entsprechen (Anlage NI1, Bl. 211 d.A.).
Weiter verweist der Musikgutachter M darauf, dass jedenfalls die von Herrn P in seiner eidesstattlichen Versicherung angegebene Vorgehensweise mit Suno nicht zutreffen könne, da Suno nicht den Chor festlege und zudem nur die Melodie an den Text anpasse und nicht umgekehrt. Dies mag zutreffen, betrifft aber aus Sicht der Kammer jedenfalls im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit lediglich die eidesstattliche Versicherung von Herrn P, nicht aber die Angabe der Klägerin, sie habe den Originaltext ohne KI erschaffen. Der Musikgutachter räumt selbst ein, dass Laien die Funktionsweise von KI nicht einschätzen könnten, was erklären kann, warum auch die Klägerin zunächst erklärt hat, dass der Text von der KI verändert worden sei. Dies ließe aber letztlich keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Klägerin bei der zentralen Angabe, nämlich dass sie den Originaltext ohne KI geschaffen habe, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hätte. Denn es handelte sich dabei um diejenige Information, die nur auf ihrer Wahrnehmung und nicht auf ihrer - - nach eigenen Angaben unbekannten - Kenntnis der Arbeitsweise von KI beruht. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher zur Entstehung und zur Einbindung von SunoAI vorgetragen und deutlich gemacht, dass sie selbst – zusammen mit Herrn P während des Einsatzes des KI-Systems – Änderungen am Text vorgenommen habe und nicht das KI-System eigenständig.
Die Kammer ist hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls davon hinreichend überzeugt bzw. hält es für hinreichend wahrscheinlich nach § 294 ZPO, dass die Klägerin sich für den Originaltext nicht auf KI gestützt hat. Denn auch und gerade bei Liedtexten können die vom Musikgutachter dargestellten Brüche auftreten und Ausdruck der künstlerischen Freiheit sein. Auf die Erklärungen des Herrn B (Anlage ASt4), dessen Eignung zur Beurteilung die Beklagte und die Nebenintervenientin unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Musikgutachters M anzweifeln, kam es danach nicht mehr an.
cc. Dieser Befund hat aus Sicht der Kammer auch Folgen für die – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin ebenfalls ohne KI geschaffene – zweite Version (Anlage ASt1, bezeichnet als „2. Meine Version, die ich an den Produzenten P weitergab vom ....04.2025“) sowie die späteren, überarbeiteten und sodann veröffentlichten Versionen (zur Entwicklung s. die Übersicht im Gutachten M, Anlage NI1, S. 2 ff., Bl. 211 ff. d.A.). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ausschließlich die erste Version des Textes geschaffen hätte, was nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade nicht so gewesen sein dürfte, sondern vielmehr dürfte sie auch die weiteren Anpassungen vorgenommen haben, stellten sowohl die zweite Version als auch die letztlich veröffentlichte Version im Kern Bearbeitungen des Originaltexts im Sinne von § 23 Abs. 1 UrhG dar, in denen der Originaltext und auch dessen schutzfähige Bestandteile noch hinreichend erkennbar sind, so dass sie jeweils in den Schutzbereich des Originaltextes fallen.
(1) Der Schutzbereich eines Werks erstreckt sich auf alle Werkumgestaltungen, in denen dessen Eigenart erhalten bleibt und so ein übereinstimmender Gesamteindruck entsteht (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 28 – Vitrinenleuchte m.w.N.). Die Grenze des Schutzbereichs ist erst erreicht, wenn die neue Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in einer Weise abweicht, dass in der neuen Gestaltung die Elemente im Rahmen einer Gesamtschau verblassen, die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründen, und daher nicht mehr wiederzuerkennen sind (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte; BGH, GRUR 2022, 899 Rn. 58 – Porsche 911 m.w.N.). Die Erkennbarkeit hat zwei Ebenen: Zum einen die tatsächliche Frage, ob und welche schutzfähigen Merkmale des Ausgangswerks in der neuen Gestaltung wahrnehmbar sind, zum anderen die wertende Frage, ob die wahrnehmbaren Unterschiede aus dem Schutzbereich herausführen (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 42).
Wird ein schutzfähiger Teil des vorbestehenden Werks wahrnehmbar und unverändert übernommen, dann fällt diese Übernahme als Teilvervielfältigung in den Schutzbereich des vorbestehenden Werks. Wird das gesamte Werk oder werden Teile lediglich in veränderter Form übernommen, dann kommt es darauf an, ob die Änderungen so weitgehend sind, dass die neue Gestaltung einen hinreichenden Abstand einhält und damit den Schutzbereich des vorbestehenden Werks verlässt. Hierbei hängt die Beantwortung der Frage, welchen Abstand die neue Gestaltung vom vorbestehenden Werk einhalten muss, um den Schutzbereich des Urheberrechts zu verlassen, davon ab, wie stark die im vorbestehenden Werk zum Ausdruck gekommene künstlerische Schöpfung ist. Eine geringe Schöpfungshöhe führt zu einem engen Schutzbereich, der weitgehend auf eine (fast) identische Übernahme beschränkt ist. Je stärker sich ein Werk schutzunfähigen, gemeinfreien Gestaltungselementen annähert oder im Wesentlichen aus ihnen besteht, desto sorgfältiger muss geprüft werden, was den noch schutzfähigen Kern ausmacht und ob dieser übernommen worden ist. Werke mit großer Individualität haben demgegenüber einen weiten Schutzbereich, der sich auch auf ähnliche und sogar „Gestaltungen mit einem weiteren Abstand“ zum Original erstrecken kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Individualität des älteren wie des neuen Werks (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 44 ff. m.w.N.).
(2) In Anwendung dieser Grundsätze stellt die von Herrn P veröffentlichte Version – selbst unter der Annahme, dass das KI-System auf den Text selbst Einfluss genommen hätte – eine durch KI erstellte, aber den Schutzbereich des Originaltextes nicht verlassende Bearbeitung dar.
Sie übernimmt die grobe Struktur, nämlich die Einleitung („...“, „...“, „„...“), die Retrospektive („...“, „„...“, „„...“, „...), die Reaktion („...“, „.“, „...“), die Erleuchtung („...“) und den Trotz („...“). Ebenso wird der Textstil der kurzen prägnanten Zwei- bis Dreiwortsätze beibehalten, sowohl in der Struktur wie auch inhaltlich.
Dass dem Text in der veröffentlichten Fassung ein einleitender und ausleitender Chor („...“) hinzugefügt wurde, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Musikgutachters ist jedenfalls dies für den Liedtext gerade nicht prägend und führt dementsprechend nicht aus dem Schutzbereich heraus. Zusätzlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auch diesen Teil durch Eingabe des entsprechenden Texts im Rahmen der Schaffung des Musikwerks erschaffen habe.
Ob diese Veränderungen durch KI oder durch die Klägerin selbst erfolgten, ist letztlich ohne Belang, da sie jedenfalls in den Schutzbereich des Originaltextes fallen.
b. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Kammer ist hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin den Originaltext erschaffen hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
c. Die Beklagte hat jedenfalls in das Recht der Klägerin am Originaltext eingegriffen.
Das von der Beklagten unstreitig veröffentlichte Lied „Y“ der Künstlerin A greift mit seinem Liedtext (im Folgenden: „A-Text“) in das Recht der Klägerin am Originaltext ein.
Zweifelsfrei handelt es sich nicht um eine identische Übernahme. Der A-Text folgt zunächst auch einer etwas anderen Struktur und leitet ebenso wie der von Herrn P veröffentlichte Text mit dem Chor „Y“ ein, der nicht zum Schutzbereich des Originaltexts – aber möglicherweise zu der auch von der Klägerin geschaffenen veröffentlichten Version – gehört. Zudem ist die Einleitung „...“ nicht enthalten. Der A-Text übernimmt dennoch die grundlegende Struktur, dass nämlich die Verfasserin „...“ gewesen sei, also die Retrospektive, die Reaktion und die Erleuchtung und zwar teils wortlautidentisch, wie folgt:
Originaltext (Ausschnitt)
A-Text (Ausschnitt)
Auch dieser wortlautidentische Teil im Originaltext erreicht – bereits für sich – die oben dargestellte Schöpfungshöhe. Es handelt sich gerade nicht nur um Schlagworte, sondern vielmehr einen durch den individuellen Charakter der Klägerin geprägten Ausdruck ihrer Gedanken in sprachlicher Form: die stakkatoartige Wiedergabe von Gedanken. Darüber hinaus spricht gegen ein Verblassen des Originaltexts, dass im A-Text nicht nur Bestandteile des Originaltexts identisch übernommen wurden, sondern dass im übrigen, anders formulierten, Text die „Fabel“, wie es der Musikgutachter M bezeichnet, beibehalten und lediglich textlich umformuliert wurde.
Die Einkleidung und teilweise Abänderung im angegriffenen A-Text stellt daher – jedenfalls in Bezug auf diese für sich schutzfähigen Bestandteile – eine unfreie Bearbeitung dar, da die Individualität auch im A-Text erkennbar ist und auch in der Gesamtbetrachtung hiernach nicht verblasst.
Die Kammer geht insoweit auch nicht davon aus, dass es sich um eine Zweitschöpfung handelt, worauf sich die Beklagte und die Nebenintervenienten auch nicht berufen. Der Künstlerin A war der Text der Klägerin unstreitig vorab bekannt, was sie durch ihre Äußerungen in Social Media-Beiträgen untermauert hat.
d. Soweit die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass sie ihrer Vertragspartnerin gegenüber zur Veröffentlichung verpflichtet sei, dringt sie hiermit nicht durch. Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen des Unterlassungsantrags nicht an.
2. Die Klägerin kann gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 1.c aus § 97 Abs. 1 UrhG auch Unterlassung der Bewerbung der streitgegenständlichen Werke verlangen.
Denn mit dem Vertriebsrecht gemäß § 16 UrhG kann auch die Bewerbung von verletzenden Werken verboten werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 25 – Dimensione Direct Sales und Labianca; BGH, GRUR 2007, 871 Rn. 33 – Wagenfeld-Leuchte; Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 29). So liegt der Fall hier.
3. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).