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OLG Frankfurt: Kein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a UrhG für Urheber der Abbildung des europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten

OLG Frankfurt
Urteil vom 29.2.2024
11 U 83/22


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass dem Urheber der Abbildung des europäischen Kontinents, der sich auf den Euro-Banknoten befindet, kein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a UrhG zusteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Klage abgewiesen - Kein Nachvergütungsanspruch wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung sog. Nachvergütungsansprüche wegen der Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten zurückgewiesen. Die Darstellung der europäischen Landmasse fußt auf einer von der Firma des Klägers lizenzierten Foto-Kollage aus zahlreichen Satellitenbildern. Die vom Kläger begehrte Beteiligung an den der Beklagten jährlich zugewiesenen so genannten Seigniorage-Einkünften scheidet nach Auffassung des OLG bereits deshalb aus, da diese Einkünfte nicht „aus der Nutzung des Werks“, sondern unabhängig von der optischen Gestaltung der Banknoten entstehen.

Der Kläger begehrt Nachvergütung wegen der Abbildung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten der ersten (2002) und der zweiten Serie (2019).

Die beklagte EZB ist allein berechtigt, Euro-Banknoten zu genehmigen und sie gemeinsam mit den nationalen Notenbanken auszugeben. Die Gestaltung der Euro-Banknoten war das Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses, der mit einem Gestaltungswettbewerb begonnen hatte. Diesen hatte ein österreichischer Designer gewonnen. Seine Entwürfe sahen als eines der Gestaltungselemente eine Abbildung der europäischen Landmasse vor. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte die vom Kläger geführte Firma, ihr dafür eine „satellite projection of Europe“ herzustellen und die Rechte an der Nutzung dieser Abbildung für damals 25.000 österreichische Schillinge zu übertragen.

Der Kläger behauptet, er selbst habe auftragsgemäß die streitgegenständliche Bilddatei aus einer Vielzahl von Satellitenbildern als Foto-Collage zusammengesetzt und bearbeitet. Er errechnet sich einen Nachvergütungsanspruch für die überlassene Bilddatei u.a. auf Basis der sog. Seigniorage-Einkünfte. Diese werden der Beklagten jährlich in Höhe von 8% des Werts aller im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheine zugewiesen. Im Wege der Teilklage begehrt er Zahlung von 25.000,00 €. Widerklagend hat die Beklagte beantragt feststellen, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch in Höhe von rund 5,5 Mio. € zustehe.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgte der Kläger erfolglos seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 25.000 € weiter. Der für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger auch bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Urheberschaft an der Datei und der Annahme eines urheberrechtsschutzfähigen Werks kein Nachvergütungsanspruch zusteht. Der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch solle sicherstellen, dass der Schöpfer eines Werkes angemessen an der wirtschaftlichen Werknutzung beteiligt werde. Der Anspruch beziehe sich auf die Erträge und Vorteile „aus der Nutzung des Werkes“. Die vom Kläger angeführten Seigniorage-Einkünfte seien keine derartige wirtschaftliche Nutzung des vom Kläger reklamierten Werks. Sie entstünden ohne jede wirtschaftliche Verwertungshandlung des Werks allein aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Geldpolitik. „Der Wert der Banknoten - und damit verbunden die Höhe der Seigniorage-Einkünfte - bestimmt sich allein nach ihrem zahlenmäßigen Aufdruck/der Stückelung. Ihre optische Gestaltung wirkt sich weder auf den aufgedruckten Wert noch den Umfang des Umlaufvermögens aus“, vertieft das OLG. Der Umfang des umlaufenden Barvermögens werde rein ökonomisch ermittelt. Auch ohne Verwendung einer Abbildung der Landmasse Europas auf den Banknoten wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, Banknoten im jeweils erforderlichen Umfang und den erforderlichen Größen zu genehmigen und auszugeben. Sie hätte in diesem Fall Seigniorage-Einkünfte in identischer Höhe erhalten.

Darüber hinaus seien die geldwerten Vorteile der Beklagten auch deshalb nicht „aus der Nutzung des Werkes“ entstanden, da die auf den Banknoten dargestellte europäische Landmasse als so genannte freie Benutzung anzusehen sei. Die eigentümlichen Bestandteile des Werkes des Klägers, das sich u.a. durch eine naturgetreue und in den Farben an der Farbskala eines Atlasses orientierten Darstellung auszeichne, träten hinter die eigenschöpferischen Veränderungen der Beklagten zurück. Prägend für die Banknoten sei insbesondere die einheitliche, an der Stückelungsgröße orientierte farbliche Gestaltung. „Der Betrachter nimmt keine naturgetreue Abbildung Europas war, sondern ein grafisches Element mit den Umrissen Europas“, begründet der Senat weiter.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.2.2024, Az. 11 U 83/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.5.2024, Az. 2-06 52/21)

Erläuterungen
§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers
Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.



LG Berlin: Irreführung durch Bewerbung einer Quarzuhr mit Abbildung eines mechanischen Uhrwerks auch wenn in Beschreibung von Quarzwerk die Rede ist

LG Berlin
Urteil vom 02.05.2023
15 O 50/23


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Quarzuhr mit der Abbildung eines mechanischen Uhrwerks beworben wird, auch wenn in der Beschreibung von einem Quarzwerk die Rede ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 2 und 4 S. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG begründet, da sich die streitgegenständliche Werbung als irreführend darstellt.

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend und damit unlauter, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Angaben i.S.d. § 5 UWG sind (tatsächliche) Erklärungen gleich welcher Ausdrucksform, insbesondere bildliche Darstellungen, vgl. § 5 Abs. 4 UWG. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware verstanden haben will, sondern welchen Gesamteindruck sie bei dem maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft, an die sich die Werbung richtet, § 3 Abs. 4 S. 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.57 m.w.N.).

a) Entscheidend für die Einstufung einer Werbeaussage als irreführend ist die Bestimmung des maßgeblichen Verkehrskreises. In Betracht kommt vorliegend die gesamte Leserschaft des ..., die Kunden des ... Shops oder - wie die Beklagte vortragen lässt - sog. „kundige Uhrenliebhaber“, mithin ein Fachpublikum.

Im vorliegenden Fall greift die Eingrenzung des maßgeblichen Verkehrskreises auf ein Fachpublikum zu kurz. Entscheidend ist vielmehr die gesamte Leserschaft des ...x, da sich an diese die konkrete Anzeige richtet, von dieser wahrgenommen wird und diese sich angesprochen fühlt.

b) Bei der Ermittlung des Verständnisses des Verkehrskreises ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619). Bei der Ermittlung des Grads der Aufmerksamkeit ist u.a. zu berücksichtigen, ob es sich lediglich um eine geringwertige Ware des täglichen Bedarfs handelt, aber auch um welche Art der Werbung es sich handelt, also ob sie grundsätzlich eher beiläufig wahrgenommen wird, wie beim Durchblättern der Tageszeitung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.79 f.).

Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht, also grundsätzlich auch unter Berücksichtigung von Erläuterungen, insbesondere bei sog. Blickfangwerbung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.81, 1.85 f.).

Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn einzelne Angaben in der Werbung im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind und dadurch die Aufmerksamkeit des Publikums erwecken (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.85).

Spätere Richtigstellungen oder Klarstellungen im weiteren Text der Werbung oder aufklärende Zusätze ändern an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines täuschenden Blickfangs als irreführend nichts, soweit der Blickfang objektiv unrichtig ist und kein vernünftiger Anlass für die objektive Unrichtigkeit besteht und sich dieser Blickfang vielmehr als „dreiste Lüge“ erweist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 144; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.89).

Anders liegt es bei indirekten Aussagen des Blickfangs, welche für sich genommen nicht objektiv unrichtig sind und der Blickfang selbst durch Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf nicht zu übersehende Einschränkungen aufmerksam macht. In solchen Fällen geht der verständige Durchschnittsverbraucher davon aus, dass die in Bezug genommenen weiteren Angaben Teil des Blickfangs sind und ohne sie ein zutreffendes Verständnis der Werbung nicht gewonnen werden kann (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 144; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.90). Die Aufklärung muss nicht zwingend durch einen Sternchenhinweis oder einen anderen klarstellenden Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben erfolgen, vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urt. v. 18.12.2014 - I ZR 129/13 - Schlafzimmer komplett, GRUR 2015, 698, Rn. 19; BGH, Versäumnisurteil. v. 21.9.2017 - I ZR 53/16 - Festzins Plus, GRUR 2018, 320, Rn. 24).

Randnummer26
aa) Der Kläger ist der Meinung, der Verkehrskreis erkenne, dass es sich bei der Abbildung um ein mechanisches Uhrwerk einer Automatikuhr handle und erwarte aufgrund des hervorgehobenen mechanischen Uhrwerks daher, dass auch die angebotenen Uhren ein solch hochwertiges Uhrwerk enthielten.

Randnummer27
bb) Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, dass der Verkehrskreis schon nicht erkenne, dass es sich bei der Abbildung um eine Automatikuhr handele. Im Übrigen läge keine sog. Blickfangwerbung vor und selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese durch die aufklärenden Hinweise in der Beschreibung und Bezeichnung der Uhren korrigiert.

Randnummer28
cc) Die Kammer kann die Verkehrsauffassung auf Grund eigener Sachkunde ermitteln, da ihre Mitglieder grundsätzlich zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören.

(1) Aufgrund des Preises der angebotenen Armbanduhren dürfte es sich jedenfalls nicht mehr um eine geringwertige Ware des täglichen Bedarfs handeln, so dass der Verbraucher grundsätzlich mit einer erhöhten Aufmerksamkeit an die Verständnisbildung der Werbung herangeht. Andererseits handelt es sich um eine Werbung in einer Tageszeitung, welche eher beiläufig wahrgenommen wird, so dass wohl insgesamt von keiner hohen Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausgegangen werden kann.

(2) Entscheidend ist daher, ob der angesprochene Verkehrskreis in der Abbildung überhaupt ein mechanisches Uhrwerk erkennt. Während man dies von einem „kundigen Uhrenliebhaber“ wohl jedenfalls erwarten kann, wird man davon bei der Leserschaft des ... nicht zwangsläufig ausgehen können.

Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass jedenfalls ein nicht unbedeutender Teil des maßgeblichen Verkehrskreises in der streitgegenständlichen Abbildung ein mechanisches Uhrwerk erkennen wird oder jedenfalls ein Uhrwerk, welches eine besondere Qualität und Werthaltigkeit im Vergleich zu einer üblichen Armbanduhr aufweist, ohne dabei konkret zwischen den Begriffen „Quarzwerk“ und mechanischem Uhrwerk“ unterscheiden zu können.

(3) Weiter ist daher zu ermitteln, wie der maßgebliche Verkehrskreis die Anzeige in ihrem Gesamtzusammenhang versteht, insbesondere inwieweit die Abbildung des Uhrwerks, die Beschreibung sowie die Benennung der Armbanduhr den Gesamteindruck prägen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Verkehrskreis die Abbildung des Uhrwerks als eine Erklärung über die Technik, namentlich der Mechanik, welche in der angebotenen Armbanduhr verbaut wurde, versteht, also als eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Da die streitgegenständlichen Uhren kein solches Uhrwerk enthalten, handelt es sich insoweit um eine objektiv unwahre Angabe.

Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Abbildung des Uhrwerks um einen Blickfang handelt - wovon die Kammer ausgeht - löst auch die begleitende Beschreibung, die Uhr enthalte ein Quarzwerk, sowie die Bezeichnung der Armbanduhr die Irreführung des Verkehrskreises nicht wieder auf. Bei der Bebilderung handelt es sich um eine schlicht falsche Angabe. Um eine solche falsche Angabe wieder richtigzustellen, sind - soweit eine Richtigstellung überhaupt noch möglich ist - hohe Anforderung an die begleitenden Erläuterungen zu stellen. Aus Sicht der Kammer wird die Beklagte diesen Anforderungen nicht gerecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehrskreis im Rahmen des Durchblätterns der Zeitung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringt, sich mit dem gesamten Text der Anzeige auseinanderzusetzen. Ferner ist von dem Verkehrskreis nicht zu erwarten, dass er bei der Bezeichnung „Quarz“ oder „Quarzwerk“ versteht, dass es sich bei dem abgebildeten Uhrwerk nicht ebenfalls um ein Quarzwerk handeln kann. Vielmehr geht der durchschnittlich verständige Verbraucher weiterhin davon aus, dass das abgebildete Uhrwerk auch in der angebotenen Armbanduhr verbaut ist. Damit liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor, welche eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, die geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf der Armbanduhr zu veranlassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Kein Nachvergütungsanspruch aus § 32a UrhG für Urheber der Abbildung des europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten

LG Frankfurt
Urteil vom 18.05.2022
2-06 O 52/21


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass dem Urheber der Abbildung des europäischen Kontinents, der sich auf den Euro-Banknoten befindet, kein Nachvergütungsanspruch aus § 32a UrhG zusteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Abbildung des europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten - Urheber der Bilddatei steht keine Nutzungsvergütung zu

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Vergütung für die Nutzung verlangen kann.

Der Kläger ist Geograf und Karthograph. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet. Der Kläger übertrug einer europäischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt dafür 2.180 €. Später wurde die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europäische Zentralbank übertragen.

Der Kläger hat verlangt, dass die Europäische Zentralbank ihm eine sog. angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung nach dem Urhebergesetz zahlt. Für die Vergangenheit hat er 2,5 Mio. Euro gefordert und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Eine Vergütung nach dem Urhebergesetz sei ausgeschlossen, weil ein Werk des Klägers tatsächlich nicht genutzt werde. Die Richterinnen und Richter erklärten in ihrem Urteil: „Zwar wird die Bilddatei des Klägers als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen übernommen wird.“ Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark von dem Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbständiges, neues Werk geschaffen worden sei. Maßgeblich sei, ob „die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint.“ Das sei vorliegend der Fall: „Bei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen.“ Denn der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Klägers seien die Landmassen Europas außerdem in naturtypischer Darstellung in grün und dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Geldscheinen von der für eine Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, vollständig Abstand genommen worden.

Das Urteil vom 18.5.2022 (Aktenzeichen: 2-06 O 52/21) ist nicht rechtskräftig.
Zur Erläuterung
§ 32 Absatz 1 Urhebergesetz:
„Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. (…)“

§ 32a Absatz 1 Urhebergesetz:
„Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. (…)“

§ 23 Absatz 1 Urhebergesetz:
„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes (…) dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“



OLG Frankfurt: Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden

OLG Frankfurt
Urteil vom 07.08.2018
11 U 156/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf einer Sammelkarte dulden muss. Insofern überwiegt das presserechtliche Publikationsinteresse das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Torhüters.

Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.

Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletze.

Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit „ausreichenden textlichen Informationen“ versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienten die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar wären, sei unerheblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf „Erstveröffentlichungen“. Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein „Sammlerobjekt“ Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse der Beklagten zurück.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht am Main, Urteil vom 7.8.2018, Az. 11 U 156/16
(vorausgehend Landgericht Kassel, Urteil vom 28.10.2016, Az. 8 O 2299/15)





BGH: Unzulässige Wiedergabe eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken - ICE - Volltext der Entscheidung liegt vor

BGH
Urteil vom 07.04.2011
I ZR 56/09
ICE
GeschmMG § 40 Nr. 3


Diese Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor.

Wir hatten bereits über die Pressemitteilung des BGH in dieser Sache berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.
BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext finden Sie hier:

BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist nicht vom Zitatrecht gedeckt - ICE

BGH
Urteil vom 07.04.2011
I ZR 56/09
ICE


Der BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn dies ausschließlich zu Werbezwecken geschieht.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte - so der Bundesgerichtshof - vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen."

Die vollständige Mitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist nicht vom Zitatrecht gedeckt - ICE" vollständig lesen

BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor

BGH
Urteil vom 12.01.2011
VIII ZR 346/09
Internet-Restwertbörse


Produktfotos sind gerade auch im Internet eine sinnvolle Möglichkeit, um Produkte näher zu beschreiben und zu spezifizieren. Nicht immer entspricht das Foto dem tatsächlich gelieferten Gegenstand. Der BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn der tatsächliche Lieferumfang nicht dem auf dem Produktfoto abgebildeten Umfang entspricht.

Aus der Pressemitteilung des BGH zum Sachverhalt:

"Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut."


Zudem stellt der BGH klar, dass der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung hat und im vorliegenden Fall den Verkäufer nicht gleich auf Erstattung der Kosten für Erwerb und Einbau einer Ersatzstandheizung hat.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
"Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen."

Fazit:
Wer seine Produkte mit Produktfotos bewirbt, muss darauf achten, dass sich Bildinhalt und tatsächlich gelieferte Ware entsprechen. Ggf. muss der Verkäufer den potentiellen Käufer durch einen gut sichtbaren Hinweis darüber informieren, welche Bildbestandteile nicht zum Lieferumfang gehören.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor" vollständig lesen