BGH: Kein Erfolgshonorar für Studienplatzvermittlung bei Nichtannahme des Studienplatzes
BGH
Urteil vom 05.06.2024
I ZR 160/24
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 652 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorar für die Studienplatzvermittlung besteht, wenn der Studienplatz vom Kunden nicht angenommen wird.
Leitsätze des BGH:
a) Gemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Fortführung der st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68 [juris Rn. 31] = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst).
b) Ein gemischttypischer Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten zu vermitteln, ist bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) am Leitbild des Maklervertrags (Erfolgsabhängigkeit der Provision, Entschließungsfreiheit des Auftragsgebers, Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss, fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung) zu messen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 - I ZR 160/24 - OLG München - LG München II
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 05.06.2024
I ZR 160/24
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 652 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorar für die Studienplatzvermittlung besteht, wenn der Studienplatz vom Kunden nicht angenommen wird.
Leitsätze des BGH:
a) Gemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Fortführung der st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68 [juris Rn. 31] = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst).
b) Ein gemischttypischer Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten zu vermitteln, ist bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) am Leitbild des Maklervertrags (Erfolgsabhängigkeit der Provision, Entschließungsfreiheit des Auftragsgebers, Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss, fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung) zu messen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 - I ZR 160/24 - OLG München - LG München II
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: