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LG Lübeck: Hinweis auf Internetseite oder QR-Code genügen zur wirksamen Einbeziehung von AGB und Vertragsbedingungen

LG Lübeck
Urteil vom 07.12.2023
14 S 19/23


Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Hinweis auf eine Internetseite oder ein QR-Code zur wirksamen Einbeziehung von AGB und Vertragsbedingungen genügen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kammer geht davon aus, dass vorliegend eine derartige zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der Honorartabelle bestand. Die Auftragserteilung beinhaltet unter „Auftragsbedingungen“ einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die Kosten des Gutachtens nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle der Klägerin berechnen.

Dies folgt allerdings nicht aus dem Umstand, dass der Gutachtenauftrag darauf hinweist, dass die Honorartabelle jederzeit beim Sachverständigen einzusehen ist. Denn insbesondere in Konstellationen fernmündlicher Auftragserteilung ist es dem Kunden nicht zuzumuten, zur Einsichtnahme in die Honorartabelle zunächst zum Gutachter zu fahren.

Es folgt aber aus dem Umstand, dass in der Auftragserteilung direkt auf die Internetseite hingewiesen wird, auf der die Honorartabelle abgelegt ist. Zudem befindet sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Formular. Dies genügt zur Überzeugung der Kammer, damit der allein maßgebliche Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis erlangen kann. Der Durchschnittskunde in Deutschland verfügt über ein Mobiltelefon mit Internetzugang. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes verfügten bereits 2018 77% der Haushalte über ein Smartphone (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Ausstattung-Gebrauchsgueter/Tabellen/a-evs-infotechnik-d.html). Der Durchschnittskunde ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Zudem vermittelt auch der QR Code für den Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu der Tabelle, weshalb eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Auffassung der Kammer vorliegt.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt. Maßstab nach § 305 BGB ist jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dieser auf den Durchschnittskunden abstellende Maßstab impliziert, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen ist, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. Dies wiegt hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar ist, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.

Ob die Geschädigte hier tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist im Übrigen unerheblich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.7.2023, BGB § 305 Rn. 221).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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Volltext BGH: Klauseln in Makler-AGB die eine Reservierungsgebühr vorsehen sind unwirksam und es besteht ein Rückzahlungsanspruch

BGH
Urteil vom 20.04.2023
I ZR 113/22
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Klauseln in Makler-AGB die eine Reservierungsgebühr vorsehen sind unwirksam - Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Reservierungsgebühr über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Ein im Nachgang zu einem bereits bestehenden Immobilienmaklervertrag geschlossener Reservierungsvertrag stellt eine der uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende
Nebenabrede zum Maklervertrag dar, wenn zwischen den beiden in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen eine unmittelbare Verbindung besteht und die Verpflichtung zum exklusiven Vorhalten der Immobilie deshalb als maklerrechtliche Zusatzleistung anzusehen ist (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 21/10, NJW 2010, 3568 [juris Rn. 10]).
b) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr für das zeitlich begrenzte exklusive Vorhalten einer Immobilie zu seinen Gunsten stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wenn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus der Reservierungsvereinbarung für den Kunden weder nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 3568 [juris Rn. 11 bis 17]).

BGH, Urteil vom 20. April 2023 - I ZR 113/22 - LG Dresden - AG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Klauseln in Makler-AGB die eine Reservierungsgebühr vorsehen sind unwirksam - Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Reservierungsgebühr

BGH
Urteil vom 20.04.2023
I ZR 113/22


Der BGH hat entschieden, dass Klauseln in Makler-AGB, die eine Reservierungsgebühr vorsehen, nach sind § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Betroffene haben einen Anspruch auf Rückzahlung einer bereits gezahlten Reservierungsgebühr.

Makler können Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist.

Sachverhalt:

Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen vom Kauf Abstand und verlangen von der Beklagten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Reservierungsvertrag sei wirksam. Er stelle eine eigenständige Vereinbarung mit nicht nach den §§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Hauptleistungspflichten dar.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte auf die Revision der Kläger zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verurteilt.

Der Reservierungsvertrag unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es sich dabei nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handelt. Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als der Maklervertrag zustande kam, steht dem nicht entgegen.

Der Reservierungsvertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.

Vorinstanzen:

AG Dresden - Urteil vom 23. April 2021 - 113 C 4884/20

LG Dresden - Urteil vom 10. Juni 2022 - 2 S 292/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …




AG Frankenthal: Langjährige Geschäftsbeziehung genügt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr allein nicht zur Einbeziehung von AGB

AG Frankenthal
Urteil vom 26.02.2021
3c C 167/20


Das AG Frankenthal hat hat entschieden, dass eine langjährige Geschäftsbeziehung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr allein nicht zur Einbeziehung von AGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf ihre „Allgemeinen Mietbedingungen“ sowie die „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ auf eine Selbstbeteiligung des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € verweist, vermag sie damit nicht durchzudringen.

a) Es bestehen bereits nicht unerheblich Zweifel, ob jene, die Begrenzung der zu Gunsten des Beklagten vereinbarten Haftungsbeschränkung regelnden Bestimmungen, auf die sich die Klägerin beruft, wirksamer Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages geworden sind. Dass es sich sowohl bei den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“, als auch bei den „Allgemeinen Mietbedingungen“ um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 BGB handelt, steht außer Frage und wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte hat den Vertrag weiter unstreitig für seinen Weinbaubetrieb geschlossen und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt. AGB gelten trotz der Einschränkung in § 310 Abs. 1 BGB auch für Verträge mit Unternehmern jedoch nur, wenn sie durch entsprechende Vereinbarung Vertragsinhalt geworden sind (vgl. grundlegend etwa BGH NJW 1992, 1232, 1232/1233). Dies ist für jeden Vertrag einzeln zu prüfen, wobei längerfristige Geschäftsbeziehungen allein ebenso wenig für eine Einbeziehung genügen, wie ein entsprechender Hinweis bei früheren Geschäften oder auf früheren Rechnungen/Lieferscheinen (Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl. § 305 Rn. 51 mwN). Vielmehr bedarf es neben der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der AGB zumindest eines Hinweises auf die beabsichtigte Einbeziehung vor Abschluss des konkreten Vertrages. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den Abschluss eines Mietvertrages am Telefon dargelegt. Hiergegen hat die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 09. Februar 2021 unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Beklagte vor der Anmietung des Baggers persönlich bei ihr vorgesprochen habe und grundsätzlich jedem Kunden die „Allgemeinen Mietbedingungen“ zusammen mit der Preisliste „bei Anmietung übergeben“ werden, sofern der Kunde sie nicht ohnehin „an sich nimmt“. Da es auf die Einbeziehung der AGB letztlich nicht ankommt (dazu sogleich unter b)), kann offen bleiben, ob dieser Vortrag der bezüglich der Einbeziehung der AGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin so hinreichend bestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme hätte zugeführt werden können.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: PayPal-AGB sind nicht deshalb unwirksam weil sie zu lang und damit unverständlich sind - Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht genügend dargelegt

OLG Köln
Urteil vom 19.02.2020
6 U 184/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass die PayPal-AGB nicht bereits deshalb unwirksam sind, weil sie zu lang und damit unverständlich sind. Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot hat der klagende vzbv nach Ansicht des Gerichts nicht genügend dargelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

PayPal-AGB sind nicht per se zu lang

Allein der erhebliche Umfang allgemeiner Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Unwirksamkeit

Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PayPal ist der Verbraucherzentrale Bundesverband auch in zweiter Instanz vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unterlegen. Der Kläger hatte beantragt, dem Zahlungsdiensteanbieter in Deutschland die Verwendung seiner – in der Zwischenzeit leicht geändert
und gekürzten - AGB gegenüber Verbrauchern zu untersagen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, die AGB der Beklagten seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 19.02.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der
Kläger aber nicht dargelegt.

Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.

Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines „Verständlichkeitsindexes“ sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.




OLG Frankfurt: Ausländische Fluggesellschaft kann gegenüber deutschen Verbrauchern Rückerstattung tatsächlich nicht entstandener Gebühren und Steuern nach englischem Recht wirksam ausschließen

OLG Frankfurt
Urteil vom 13.12.2018
16 U 15/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine ausländische Fluggesellschaft gegenüber deutschen Verbrauchern die Rückerstattung tatsächlich nicht entstandener Gebühren und Steuern nach englischem Recht wirksam ausschließen kann.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Ausländische Fluggesellschaft kann nach englischem Recht wirksam die Rückerstattung tatsächlich nicht entstandener Gebühren und Steuern ausschließen

Eine ausländische Fluggesellschaft kann in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass auf in Deutschland geschlossene Beförderungsverträge englisches Recht anwendbar ist. Nach englischem Recht ist es zulässig, Steuern und Gebühren nicht zurückzuerstatten, wenn der Fluggast den Flug storniert hat und die Aufwendungen der Fluggesellschaft tatsächlich nicht entstanden sind, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Luton, England. Auf ihrer auch in deutscher Sprache aufrufbaren Internetseite können online Flüge gebucht werden. In den dafür geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es im Zusammenhang mit Stornierungen unter anderem: „Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von ... (Name der Fluggesellschaft) erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren.“ (Art. 6.1 Abs. 4 der AGG). Dies bezieht sich nicht auf die Britische Passagierabgabe (APD), die erstattet wird (Art. 6.4 der AGG). Gemäß Art. 6.1 Abs. 2 der Bedingungen unterliegen alle Erstattungen „den anwendbaren Gesetzen... von England und Wales...“. Schließlich wird geregelt, dass für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Beförderungen... „das Recht von England und Wales“ gilt (Art. 29 AGG).

Der Kläger ist ein Verein, der auch Verbraucherinteressen wahrnimmt. Er ist der Ansicht, dass die Verbraucher durch die Klausel, Steuern und Gebühren nach Stornierung nicht zu erstatten, unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Deshalb begehrt er von der beklagten Fluggesellschaft, diese Klausel nicht weiter zu nutzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte dürfe die umstrittene Klausel weiter verwenden, entschied das OLG heute. Die angegriffene Regelung sei infolge einer zulässigen Rechtswahl am Maßstab des Rechts von England und Wales zu prüfen und nach diesem Recht wirksam.

Grundsätzlich könne die Beklagte als Luftbeförderer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Regeln des Internationalen Privatrechts formularmäßig eine Rechtswahl vorsehen. Die Rechtswahlklausel genüge hier dem erforderlichen „Minimum an Bestimmbarkeit und Transparenz“ i.S. v. Art. 5 Rom-I-VO. Sie lasse keinen Zweifel „an ihrer Aussage und an ihrem Gehalt“. Die Beklagte habe zudem mit dem Recht von England, wo sich ihr Sitz befinde, eine Rechtsordnung gewählt, die die beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO berücksichtige. Die Klausel sei auf der deutschsprachigen Seite auch nicht überraschend, da gerade bei Luftbeförderungsverträgen „der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand“ liege. Anders als das Landgericht gemeint hat, sei die Klausel auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an eine Rechtswahl im Rahmen von Verbraucherverträgen nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu Verbraucherverträgen i.S.v. Art. 6 Rom-I-VO bedürfe es bei Beförderungsverträgen nach Art. 5 Rom-I-VO keines gesonderten Hinweises auf die Wirkungen der Rechtswahl.

Ausgehend vom Maßstab des englischen und walisischen Rechts verstoße die Klausel nicht gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen. Eine Klausel sei demnach „missbräuchlich bzw. unfair“, wenn sie „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ Dies sei unter Berücksichtigung des für Beförderungsverträge nach dem Recht von England und Wales allein maßgeblichen Richterrechts hier nicht der Fall. Vielmehr würden „englische Gerichte den vollen Zahlungsanspruch der Beklagten nicht an fehlender Erfüllungsmitwirkung des Fluggastes scheitern lassen, der die angebotene Beförderung aus eigenem Ermessen nicht in Anspruch“ genommen hat. Nach englischem und walisischem Recht sei die Beklagte bei Kündigung des Vertrages durch den Fluggast vielmehr berechtigt, stets auf „Vertragserfüllung zu bestehen und den vollen Flugpreis ohne Abschlag ...zu behalten“. Insbesondere müsse die Beklagte dem Fluggast nicht ersparte Aufwendungen wie Steuern und Gebühren erstatten. „Dass die Beklagte sich durch den Ausschluss der Erstattung dieser Kostenpositionen bei einer Stornierung .... besserstellt als bei vertragsgemäßer Durchführung des Beförderungsvertrages....ist der Rechtslage nach englischem und walisischen Recht mithin immanent,“ betont das OLG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der beim BGH einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2018, Az. 16 U 15/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017, Az. 2-24 O 8/17)

Erläuterungen:
Artikel 3 Rom-I-VO Freie Rechtswahl

(1) 1Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. 2Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. 3Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
...

Artikel 5 Rom-I-VO Beförderungsverträge

(1) 1Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. 2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.
(2) 1Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. 2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,

a)in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
b)in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
c)in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder
d)in dem sich der Abgangsort befindet oder
e)in dem sich der Bestimmungsort befindet.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Artikel 6 Verbraucherverträge

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher”), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer”), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a)seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b)eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2) 1Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. 2Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.



BGH: Unzulässige Klauseln in AGB einer Kindertagesstätte / Kinderkrippe - Vergütung, Kaution, Verpflichtung zur regelmäßigen Wahrnehmung des Angebots

BGH
Urteil vom 18.02.2016
III ZR 126/15

Die Pressemitteilung des BGH:


Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers teilweise unwirksam

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über einen Rechtsstreit zwischen dem Vater eines Kleinkindes (Kläger) und der Betreiberin einer Kinderkrippe (Beklagte) entschieden.

Der seinerzeit 16 Monate alte Sohn des Klägers besuchte die Krippe in der Zeit vom 9. bis zum 19. September 2013. An diesem Tag teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Betreuung in der Einrichtung der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wolle, und bat um Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000 €, die er entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zuvor geleistet hatte. Sein Sohn habe sich in der Krippe nicht wohl gefühlt.

Die Beklagte hat der Kautionsrückzahlungsforderung des Klägers eigene Ansprüche auf Fortzahlung der Betreuungsvergütung zuzüglich Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für die Monate September bis November 2013 (insgesamt 1.590 €) entgegen gesetzt. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei erst zum 30. November 2013 wirksam geworden. Wegen der den Kautionsbetrag übersteigendem 590 € hat sie Widerklage erhoben, mit der sie überdies die Feststellung begehrt, dass der Kläger ihren Förderausfall für die Monate September bis November 2013 in Höhe von 2.495,07 € zu bezahlen habe. Hierzu hat sie vorgetragen, dass ihr die Rückzahlung kindbezogener staatlicher und kommunaler Fördermittel drohe, weil diese zur Voraussetzung hätten, dass ein regelmäßiger Besuch der Krippe durch die von der Förderung erfassten Kinder erfolge. Trotz intensiver Bemühungen sei ihr, der Beklagten, eine Nachbesetzung des freigewordenen Platzes vor dem 1. Dezember 2013 nicht gelungen.

Das Amtsgericht München hat Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.410 € für gerechtfertigt erachtet und die Widerklage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien sind im Wesentlichen erfolglos geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen.

Nach dem Urteil des III. Zivilsenats konnte der Kläger das Vertragsverhältnis erst mit Wirkung zum 30. November 2013 kündigen. Ein jederzeitiges sofortiges Kündigungsrecht der Eltern (hier: des Klägers) nach § 627 Abs. 1 BGB hat der Senat verneint, weil es sich bei dem Betreuungsvertrag als um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt. Sieht der (Formular-)Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB unbedenklich. Es ist bei einer solchen, vergleichsweise kurzen Frist auch nicht geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer "Probezeit" – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertrag der beklagten Krippenbetreiberin gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner als unwirksam angesehen. Dies gilt zum einen für die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) in Form eines "Darlehens" an den Betreiber der Kinderkrippe. Unwirksam ist ferner die vollständige Abbedingung der Möglichkeit der Eltern, von ihrer Vergütungspflicht im Fall des Annahmeverzugs einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen; allerdings ist es zulässig, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind. Unwirksam ist schließlich auch eine – zumal: durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionierte – Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen, da eine solche Pflicht mit dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar wäre.

Vorinstanzen:

AG München – Urteil vom 22. Juli 2014 – 114 C 31477/13

LG München I – Urteil vom 23. April 2015 – 6 S 16379/14

Karlsruhe, den 18. Februar 2016

§ 627 BGB (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626** bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.



§ 626 BGB (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 307 BGB (Fassung seit dem 1. Januar 2002):



Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.



§ 615 BGB (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3…

BGH: Verstoß gegen Transparenzgebot in Handelsvertretervertrag - AGB-Kontrolle von Handelsverträterverträgen

BGH
Urteil vom 03.12.2015
VII ZR 100/15
HGB § 90a; BGB § 307 Abs. 1


Leitsatz:

Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 100/15 - OLG Karlsruhe - LG Mosbach

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Generelle Verkürzung der Verjährung in Haftungsklausel in AGB unzulässig - Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" rettet Klausel nicht

BGH
Urteil vom 22.09-2015
II ZR 340/14
BGB § 309 Nr. 7 Buchst. b


Der BGH hat entschieden, dass die generelle Verkürzung der Verjährung in einer Haftungsklausel in den AGB unzulässig ist. Auch der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" rettet - so der BGH zutreffend- unzulässige Klauseln nicht.

Leitsätze des BGH:

a) Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung
auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert.

b) Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen" führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.

BGH, Urteil vom 22. September 2015 - II ZR 340/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Ausschluss der Abtretung von Mängelansprüchen in AGB gegenüber Verbrauchern unzulässig und wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 25.09.2014
4 U 99/14


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ausschluss der Abtretung von Mängelansprüchen in AGB gegenüber Verbrauchern unzulässig und wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Verbraucherschutz: OLG Hamm verbietet AGB-Klausel, die die Abtretung von Mängelansprüchen ausschließt

Die Klausel ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossenʺ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhändlers ist unzulässig, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligt. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.09.2014 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des
Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Parteien, der Kläger aus Wustermark und die beklagte Firma aus Ingolstadt, vertreiben verschiedene Waren über das Internet. Die Beklagte vertreibt u.a. gewerblich Elektro- und Elektronikgeräte, Kaffeemaschinen, Kühlschränke und Waschmaschinen. Sie verwendete hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.ʺ Der Kläger hat diese Klausel bei Verbrauchergeschäften für unzulässig gehalten und von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt, den Gebrauch der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers war erfolgreich. Die infrage stehende AGB-Klausel verstoße, so der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen die Regelung des § 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteilige. Das Abtretungsverbot behindere
den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer.

Veräußere der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich sei. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer belastet zu werden, sei schützenswert. Das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers durch ein Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, dass ihm völlig unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger aufgezwungen werden, überwiege im Verkehr mit Verbrauchern nicht gegenüber den Käuferinteressen. Die Gewährleistungshaftung werde in diesen Fällen nicht ausgedehnt, sondern lediglich verlagert. Im Internetversandhandel mit dem Verbraucher seien dem Versandhändler zudem seine Vertragspartner in der Regel nicht persönlich, sondern nur namentlich bekannt.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.09.2014 (4 U 99/14)




BGH: Vorausszahlungsklausel in AGB, die komplette Bezahlung einer Einbauküche vor Einbau der Küche vorsieht, ist unzulässig

BGH
Urteil vom 07.03.2013
VII ZR 162/12


Der BGH hat entscheiden, dass eine Vorausszahlungsklausel in AGB unzulässig ist, wenn diese eine komplette Bezahlung einer Einbauküche vor Einbau der Küche vorsieht. Der BGH rügt insbesondere, dass der Kunde bei mangelhaften Einbau der Küche kein Druckmittel gegen den Verkäufer in der Hand hätte.

In dem Rechtsstreit ging es um folgende Klausel:
"Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam ist. Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Die nachträgliche Vereinbarung ändert an dieser Bewertung nichts, da die Beklagte den Kerngehalt ihrer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung – die Verpflichtung zur Vorleistung - nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin. Die Beklagte durfte deshalb die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen abhängig machen. Sie haftet daher auf Schadensersatz."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



BGH: Unwirksame Klauseln in den AGB von Energieversorgungsunternehmen - Stromlieferungsverträge

BGH
Urteil vom 18.07.2012
VIII ZR 337/11


Der BGH hat diverse Klauseln in den AGB von Energieversorgungsunternehmen für unzulässig erklärt. Folgende Klauseln halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:


"Fordert [die Beklagte] Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann [die Beklagte] Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen.
[...]
Zu diesem Zweck müssen Sie [der Beklagten] oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten.
[...]
Ich bin einverstanden, dass mich [die Beklagte] auch telefonisch zu [ihren] Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."



Folgende Klauseln, die auch Gegenstand des Rechtstreits waren, sind nach Ansicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden:

"Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald [die Beklagte] Ihnen dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch [die Beklagte].
[...]
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [die Beklagte] und [ihre] Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden;"



Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

BGH: Abtretungsverbot in AGB eines Reiseveranstalters für Forderungen, die auf Leistungsstörungen beruhen, unwirksam

BGH
Urteil vom 17.04.2012
X ZR 76/11
BGB § 307 Abs. 1 Ce, § 651c Abs. 3, § 651e, § 651f Abs. 2

Leitsätz des BGH:

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, in der bestimmt ist"Die Abtretung von Ansprüchen gegen (den Reiseveranstalter), deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ist ausgeschlossen.", benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

b) Verlegt der Veranstalter einer Flugreise den Rückflug vertragswidrig in die frühen Morgenstunden des vereinbarten Rückreisetags und weigert sich ausdrücklich oder stillschweigend, dem Reisemangel abzuhelfen, kann der Reisende grundsätzlich die Erstattung der Kosten eines anderweitigen Rück-flugs verlangen, mit dem er seine vertragsgemäße Rückreise sicherstellt.

c) Ob ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nach dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung sowie danach zu beurteilen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Ein Reisemangel verliert insoweit nicht an Gewicht, wenn der Preis der Reise besonders gering war.

BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Zu den Rechtsfolgen bei rechtswidrigen und missbräuchlichen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen

EuGH
Urteil vom 26.04.2012
C‑472/10


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung zu den zulässigen Rechtsfolgen bei rechtswidrigen und missbräuchlichen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen befasst.

Entscheidungstenor:

1. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Verfahren über eine Unterlassungsklage, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhoben worden ist, anhand von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu beurteilen, in der ein Gewerbetreibender eine einseitige Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung ausdrücklich zu beschreiben oder triftige Gründe für diese Änderung anzugeben. Im Rahmen dieser Beurteilung hat dieses Gericht insbesondere zu prüfen, ob im Licht der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verbraucherverträge, zu denen die streitige Klausel gehört, und der nationalen Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten regeln, die zu den in den betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen hinzukommen könnten, Gründe oder Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten klar und verständlich angegeben sind und ob die Verbraucher gegebenenfalls über ein Recht zur Beendigung des Vertrags verfügen.

2. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass

– er dem nicht entgegensteht, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen im Rahmen einer Unterlassungsklage im Sinne von Art. 7 der Richtlinie, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse und im Namen der Verbraucher gegen einen Gewerbetreibenden erhoben worden ist, nach diesem Recht Wirkungen gegenüber allen Verbrauchern entfaltet, die mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, einschließlich derjenigen Verbraucher, die nicht Partei des Unterlassungsverfahrens waren;

– die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens die Missbräuchlichkeit einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen worden ist, auch in der Zukunft von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die mit dem betreffenden Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: