Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Handy-Verkäufer bei Vermittlung von Tarif-Bundles nicht für rechtswidrige Klauseln in Servicebedingungen des Mobilfunkbetreibers haftet.
Aus den Entscheidungsgründen: Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung nur in Anspruch genommen werden, wer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder ihre Verwendung empfiehlt.
Auf die Empfehlung von Geschäftsbedingungen ist die Klage nicht gestützt. Die Beklagte ist aber auch nicht Verwenderin der angegriffenen "Servicebedingungen".
Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist gemäß § 305 Abs. 1 BGB die Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei die Allgemeine Geschäftsbedingung bei Abschluss eines Vertrags stellt. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande kommt, kann die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt. Die Beklagte ist im Rahmen dieser Vertragsbeziehung wegen der durch sie vorgenommenen Übersendung der SIM-Karte allenfalls Erfüllungsgehilfin des Mobilfunkunternehmens.
Verwender der angegriffenen Bestimmung ist vielmehr das Mobilfunkunternehmen. Das folgt auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach gelten bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (Mobilfunkvertrag zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher) Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt.
Die angegriffenen "Servicebedingungen" sind Teil des Mobilfunkvertrags zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher; sie sind nicht Teil des Vertrags über den Erwerb eines Smartphones zwischen der Beklagten und dem Verbraucher.
Die Servicebedingungen treffen nämlich keine Regelung über die Leistungspflicht aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb. Dazu müssten die Servicebedingungen die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Smartphone-Vertrag einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Eine Verzögerung bei der Übersendung der SIM-Karte betrifft allein den Mobilfunkvertrag. Dagegen berührt die Frage des Auseinanderfallens von Vertragsschluss und Zeitpunkt der Übersendung der SIM-Karte die Leistungspflichten aus dem Smartphone-Vertrag überhaupt nicht, weil das Smartphone immer zusammen mit der SIM-Karte zugeht, das Gerät bei Gefahrenübergang und Übereignung mithin jedenfalls aus diesem Blickwinkel voll nutzbar ist. Dies wird in den Servicebedingungen durch die Hinweise deutlich, wonach der Versand der SIM-Karte mit dem Endgerät erfolge und ein vorheriger Einzelversand der SIM-Karte aus logistischen Gründen nicht möglich sei.
Die Beklagte kann auch nicht aus anderen Gründen dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen iSv. § 1 UKlaG gleichgesetzt werden.
Zwar kann auch ein Dritter dem Vertragspartner gleichgestellt werden, wenn er im Namen des eigentlichen Vertragspartners Verträge abschließt, dabei Geschäftsbedingungen in den Verkehr bringt, die er selbst vorformuliert hat, und er ein eigenes Interesse daran hat, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den abzuschließenden Verträgen zugrunde gelegt werden (BGH, Urt. v. 09.07.1981, VII ZR 139/80, Rn. 4 juris). Für das Vorliegen einer solchen Konstellation hat der für die Voraussetzungen der Verwendereigenschaft darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 26 juris) nichts vorgetragen.
Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt schließt die Beklagte die Mobilfunkverträge nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers in dessen Namen ab. Vielmehr kommen die Mobilfunkverträge erst durch eine Annahmeerklärung des Mobilfunkanbieters zustande. Es ist auch nicht ersichtlich, welches eigene Interesse die Beklagte daran haben könnte, dass die Servicebedingungen in die Mobilfunkverträge einbezogen werden. Wenn der Kläger dabei vermutet, dass es sich um eine eigene logistische Entscheidung der Beklagten handele, die SIM-Karte nicht gesondert zu übersenden, lässt sich dahinter kein eigenes Interesse der Beklagten erkennen, sondern allenfalls das Interesse des Mobilfunkunternehmens, im eigenen oder im Interesse des Kunden zusätzliche Kosten des Mobilfunkvertrags durch eine solche gesonderte Übersendung zu vermeiden.
Schließlich ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Servicebedingungen formuliert hat.
Das einzig ersichtliche Eigeninteresse der Beklagten, durch die Vermittlung der Mobilfunkverträge gleichzeitig mit dem Verkauf der eigenen Smartphones die Verkäuflichkeit der eigenen Produkte zu verbessern, reicht nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 34 juris).
Schließlich scheitert der geltend gemachten Unterlassungsanspruch - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - schon daran, dass die angegriffene Servicebedingung gar keine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfene Regelung ist.
Gemäß § 307 Abs. 3 (1) BGB unterliegen nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen getroffen werden.
Kontrollfähige Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben können, die aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sind die vertraglichen Hauptleistungspflichten ergänzende Regelungen, die lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.).
Die angegriffenen Servicebedingungen enthalten keine Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sondern informieren lediglich über tatsächliche Gegebenheiten, hier über tatsächlich mögliche Folgen der Vertragskonstellation aus Smartphone-Kaufvertrag mit der Beklagten, Mobilfunkvertrag mit einem dritten Mobilfunkanbieter und Auslieferung der für den Mobilfunkvertrag essentiellen SIM-Karte durch die Beklagte.
Für das Mobilfunkunternehmen bewirkt die Lieferverzögerung bei der Übergabe der SIM-Karte (verschuldet oder unverschuldet) Unmöglichkeit der Mobilfunkleistung während der Zeit zwischen Vertragsschluss und tatsächlichem Zugang der SIM-Karte (§ 275 Abs. 1 BGB), weil ohne SIM-Karte Mobilfunkverbindungen und sei es nur mit einem anderen (alten) Handy nicht möglich sind. Da die Leistung bei fester Vertragslaufzeit bzw. nach Vertragskündigung nicht mehr nachholbar ist, wird das Mobilfunkunternehmen (Schuldner) von seiner Leistungspflicht frei. Die Rechte des Kunden (Gläubigers) richten sich gemäß § 275 Abs. 4 BGB u.a. nach § 326 BGB.
Gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Kunden. Hat der Kunde die Leistung bewirkt, also bereits gezahlt, kann er die Zahlung gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern.
Diese Rechte schließt die angegriffene Klausel weder aus noch werden sie modifiziert. Bei den Servicebedingungen handelt es sich folglich - wie die Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht vorgetragen hat - um eine bloße Information über die tatsächlichen Konsequenzen einer Lieferverzögerung bei der Auslieferung von Mobilfunktelefon mit SIM-Karte.
Auch der Hinweis, dass das Mobilfunkunternehmen die Grundgebühr für den Mobilfunkvertrag ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht erst vom Zeitpunkt des Zugangs der SIM-Karte berechnet, enthält keine Modifikation der gesetzlichen Regelungen, sondern lediglich eine Beschreibung des tatsächlichen Verhaltens des Mobilfunkunternehmens. Auf eine konkrete Rechtsfolge sind die Hinweise jedenfalls nicht gerichtet. Sollte der Verbraucher die Hinweise gleichwohl als Regelung verstehen, die ihm sein Recht auf etwaige Rückforderungsansprüche nehmen soll, so wäre dies eine Frage der Irreführung i.S.v. § 5 UWG und nicht eine Frage der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Selbst wenn man dies mit dem Argument des Klägers anders sehen würde, eine der Kontrolle unterliegende Regelung sei darin zu sehen, dass die Beklagte die Einzelversendung der SIM-Karte ausschließen würde, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei fragt sich schon, ob der Einzelversand der SIM-Karte einen früheren Zugang nach Mobilvertragsschluss gewährleisten würde und sich deshalb eine abweichende Einordnung als Regelung überhaupt rechtfertigen ließe. Jedenfalls bliebe es auch in diesem Fall dabei, dass die Übersendung der SIM-Karte allein den Mobilfunkvertrag betrifft und die Beklagte in diesem Zusammenhang allenfalls Erfüllungsgehilfin, aber nicht Verwenderin der Geschäftsbedingung wäre.
Aus dem Erfordernis, die Servicebedingungen "anhaken" zu müssen, kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Zustimmungserfordernis und als Folge daraus nicht der Charakter eine Allgemeinen Geschäftsbedingung abgeleitet werden. Das Erfordernis des Abhakens stellt in erster Linie sicher, dass der Verbraucher die Servicebedingung zur Kenntnis nimmt. Die Notwendigkeit einer Zustimmung kann daraus nicht abgeleitet werden, schon weil eine mitangehakte ausdrückliche Zustimmungserklärung fehlt.
Die Anschlussberufung ist unbegründet.
Die mit der Anschlussberufung angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Kläger kann nach §§ 8, 3, 5a UWG verlangen, dass die Beklagte unterlässt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für den Kauf von Mobiltelefonen zu werben bzw. werben zu lassen, ohne - wie geschehen - über den Lieferzeitpunkt zu informieren.
Nach §§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F.) muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer, verständlicher und unzweideutiger Weise über den Termin informieren, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Rn. 16 - Herstellergarantie IV).
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verbraucher den Klammerzusatz "2-3 Arbeitstage" unter der ausgewählten Option "Online IDENT-Check mit PurpleView" auf die Dauer beziehen muss, die der erforderliche Identitätscheck des Bestellers der Ware in Anspruch nehmen wird. Ein Verständnis, wonach es sich dabei um die Lieferzeit handeln soll, wird durch nichts nahegelegt.
Ein Verbraucher, der sich über den Zeitpunkt der Lieferung informieren will, wird auch keinen Anlass haben, seinen Mauszeiger zu dem Fragezeichen neben der Option "Online IDENT-Check" zu bewegen. Den dort wird er nähere Erläuterungen zu der Durchführung des Verfahrens zur Identitätsprüfung, aber keinen näheren Aufschluss über Lieferzeiten erwarten. Gerade der Verbraucher, der mit der Nutzung von Webshops vertraut ist, weiß, dass sich hinter solchen Fragezeichen nähere Erläuterungen zu der sich daneben befindenden Schaltfläche oder Option finden lassen, jedoch keine weiterführenden nicht im Zusammenhang stehenden Informationen.
Aber selbst, wenn ein Verbraucher den Text hinter der Hover-Funktion wahrnimmt, erhält er keine klare und unzweideutige Angabe zu dem Termin, bis zu dem die Beklagte das Handy und die SIM-Karte liefert. Die Erklärung: "Nach Eingang deiner Bestellung bis 17:00 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen", besagt nämlich nicht eindeutig, ob der Lieferungserfolg nach 2-3 Arbeitstagen eintritt, also der Zugang beim Besteller, oder ob die Aufgabe der Lieferung zum Transportunternehmen innerhalb von 2-3 Tagen erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung legt das erstgenannte Verständnis nahe; der Hinweis, dass das Online-IDENT-Verfahren 2-3 Arbeitstage in Anspruch nehme, legt das letztgenannte Verständnis nahe. Welches Verständnis das richtige ist, wird dagegen nicht klargestellt und ist deshalb zweideutig.
Aus den Entscheidungsgründen: cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.
(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.
(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).
(2.1) Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.
Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.
Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.
Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).
Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.
(2.2) Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.
Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.
Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die die Preisanpassungsklausel in den Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“ unwirksam
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz mit einem heute (30.10.2025) verkündeten Urteil eine Preisanpassungsklausel in den "Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen" für unwirksam erklärt.
Der Kläger, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale e.V."), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. ("Amazon") verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes "Amazon Prime" im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren "Amazon-Prime" Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnahmebedingungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln:
4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]
5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]
5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […]
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. […]
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, dem Unterlassungsantrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.
Der BGH hat entschieden, dass gegenüber einem Verbraucher keine wirksame Einbziehung von AGB in den Vertrag vorliegt, wenn im Vertragsformular in Papierform per Link auf die AGB im Internet verwiesen wird.
Aus den Entscheidungsgründen: Anders als die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82, NJW 1983, 2701, 2702 [Übergabe von und Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen]; BGH, Urteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388 f [Einbeziehungsklausel und Allgemeine Geschäftsbedingungen befinden sich auf derselben Urkunde]) oder - bei Geschäftsabschlüssen im Internet - die Verlinkung auf eine bestimmte Fassung von ertragsbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 3, 33, 36 [Zusendung eines Links verbunden mit Click-wrap-Verfahren; dazu Hoeren in Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [50. EL März 2024], E-Commerce-Verträge Rn. 76]; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 Rn. 16 [Verlinkung auf einer Bestellseite]) lässt die bloße Bezugnahme auf eine Internetadresse in dem übersandten Antragsformular für durchschnittliche Vertragspartner der Beklagten nicht zweifelsfrei erkennen, welche Fassung der Vertragsbedingungen der Beklagten - etwa die im Zeitpunkt der Absendung des Antragsformulars, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eine danach unter der Adresse abrufbare Fassung - in den Vertrag einbezogen werden soll.
BGH
Urteil vom 17.07.2025 III ZR 388/23
Online-Partnervermittlungsportal, Kündigungsrecht, Vertragsverlängerungsklausel
BGB § 627 Abs. 1, § 309 Nr. 9 Buchst. b und c (aF), § 307 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung nicht jederzeit gekündigt werden kann. Zudem hat der BGH entschieden, dass die Klausel zur Kündigung und Vertragsverlängung in den Paarship-AGB unwirksam ist.
Leitsätz des BGH:
a) Das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB besteht nicht bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt.
b) Zur (Un-)Wirksamkeit einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Online-Partnervermittlungsportals, die bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um zwölf Monate eintritt, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - III ZR 388/23 - OLG Hamburg
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beschränkung des Rücktausches eines Festival-Tokens in AGB eines Musikfestival-Veranstalters zulässig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10. April 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz entschieden, eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token sei nicht zu beanstanden.
Die Beklagte betreibt jährlich ein dreitätiges Musikfestival. Im Jahre 2024 kamen zu diesem Festival täglich etwa 75.000 Besucher. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten; diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung werden sog. Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten heißt es dazu sinngemäß, der Rücktausch könne nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz erfolgen. Eine Erstattung nach der Veranstaltung sei ebenso wenig möglich wie eine Verwendung der Token im Anschlussjahr. Ferner sei der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 Euro beschränkt.
Der klagende Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf die Dauer des aktuellen Festivals benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Auch durch die Begrenzung auf 50 Euro seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt; ein Grund für die Beschränkung sei nicht ersichtlich.
Der 20. Zivilsenat hat heute die Klage des Verbraucherschutzverbandsabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen AGB-Klauseln seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handele es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweiche. Allerdings würden die Vertragspartnerinnen und –partner, mithin die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigten die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stelle in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Jede Veranstaltung bilde auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten sei es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.
Besucherinnen und Besucher würden die Leistungen zudem persönlich an Ort und Stelle entgegennehmen. Sie wüssten von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden könnten. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung sei für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ferner könnten Besucherinnen und Besucher den Rücktausch der Token während der mehrtägigen Veranstaltung zeitlich planen. Hinzu komme, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöhe. Der Beklagten könne auch nicht aufgegeben werden, fälschungssichere Token herauszugeben. Dies würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssten, erhöhen.
Aus Gründen der Fälschungsgefahr sei auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 Euro nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären sei. Ihrem Vorbringen zufolge würden Besucherinnen und Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauchen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, zugelassen.
Leisatz des BGH:
Zur Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs.
BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 - LG Münster - AG Ibbenbüren
Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Auto-Waschanlage für einen beschädigten Heckspoiler jedenfalls dann haftet, wenn dieser zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehört.
Die Pressemitteilung des BGH: Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage
Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.
In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).
Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."
Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:
"Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".
Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Deswegen verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Sie führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Geschuldet sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Hierbei trägt grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Abweichend davon hat sich allerdings der Schädiger nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach den außer Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kam es zu der Beschädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.
Daneben kommt keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für den Schaden in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern, ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
Die hiernach gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht widerlegt und den ihr obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Ihr Vortrag, die Gefahr der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers sei ihr nicht bekannt gewesen, weil sich ein solcher Vorfall bislang in der Waschanlage nicht ereignet habe, sie habe diese Gefahr auch nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem konkreten Schadensereignis nichts geändert, genügt zu ihrer Entlastung nicht. Es fehlt schon an der Darlegung, ob die Beklagte - die sich ausweislich der in der Waschanlage angebrachten Schilder der Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grundsätzlich bewusst war - sich darüber informiert hat, für welche Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet ist und daher ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Ebenso wenig ist dargetan, dass sie keine Informationen bekommen hätte, auf deren Grundlage die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vermieden worden wäre.
Die Beklagte hat sich ferner nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet. Das in der Waschanlage angebrachte, mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen" überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)" erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war, sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können. Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass - gegebenenfalls - von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren - Urteil vom 20. Dezember 2022 - 3 C 268/21
LG Münster - Urteil vom 14. Februar 2024 - 1 S 4/23
BGH
Urteil vom 25.09.2024 IV ZR 350/22
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, AVB Wohngebäudeversicherung (hier: Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014)
Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Wohngebäuderversicherung wirksam ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot oder unangemessene Benachteiligung vor.
Leitsatz des BGH:
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22 - OLG Celle - LG Stade
OLG Zweibrücken
Hinweisbeschluss vom 25.06.2024 5 U 38/23
Das OLG Zweibrücken führt in einem Hinweisbeschluss aus, dass eine Skonto-Klausel beim Kauf einer Einbauküche eine unzulässige Vertragsstrafenklausel darstellen kann. Dies hat zur Folge, dass der Kunde nur den Kaufpreis abzüglich Skonto zahlen muss.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Aus der Rechtsprechung: Das Pfälzische Oberlandesgericht stärkt die Rechte der Kunden beim Einbauküchenkauf
Der 5. Zivilsenat des Pfälzische Oberlandesgerichts hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt.
Ein Ehepaar aus der Vorderpfalz bestellte bei einem in Baden-Württemberg ansässigen Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000,- € sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000,- € aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000,- € unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000,- € in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigte in einem Hinweisbeschluss die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %. In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Verfahrensgang:
Landgericht Frankenthal in der Pfalz, Urteil vom 24.03.2023, Az. 9 O 45/21
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.06.2024, Az. 5 U 38/23