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LG Lübeck: Hinweis auf Internetseite oder QR-Code genügen zur wirksamen Einbeziehung von AGB und Vertragsbedingungen

LG Lübeck
Urteil vom 07.12.2023
14 S 19/23


Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Hinweis auf eine Internetseite oder ein QR-Code zur wirksamen Einbeziehung von AGB und Vertragsbedingungen genügen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kammer geht davon aus, dass vorliegend eine derartige zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der Honorartabelle bestand. Die Auftragserteilung beinhaltet unter „Auftragsbedingungen“ einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die Kosten des Gutachtens nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle der Klägerin berechnen.

Dies folgt allerdings nicht aus dem Umstand, dass der Gutachtenauftrag darauf hinweist, dass die Honorartabelle jederzeit beim Sachverständigen einzusehen ist. Denn insbesondere in Konstellationen fernmündlicher Auftragserteilung ist es dem Kunden nicht zuzumuten, zur Einsichtnahme in die Honorartabelle zunächst zum Gutachter zu fahren.

Es folgt aber aus dem Umstand, dass in der Auftragserteilung direkt auf die Internetseite hingewiesen wird, auf der die Honorartabelle abgelegt ist. Zudem befindet sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Formular. Dies genügt zur Überzeugung der Kammer, damit der allein maßgebliche Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis erlangen kann. Der Durchschnittskunde in Deutschland verfügt über ein Mobiltelefon mit Internetzugang. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes verfügten bereits 2018 77% der Haushalte über ein Smartphone (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Ausstattung-Gebrauchsgueter/Tabellen/a-evs-infotechnik-d.html). Der Durchschnittskunde ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Zudem vermittelt auch der QR Code für den Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu der Tabelle, weshalb eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Auffassung der Kammer vorliegt.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt. Maßstab nach § 305 BGB ist jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dieser auf den Durchschnittskunden abstellende Maßstab impliziert, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen ist, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. Dies wiegt hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar ist, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.

Ob die Geschädigte hier tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist im Übrigen unerheblich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.7.2023, BGB § 305 Rn. 221).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Wettbewerbswidrige Werbung für Bier Wunderbräu mit Münchner Adresse auf Bieretikett wenn Bier woanders gebraut wird

LG München
Urteil vom 08.12.2023
37 O 2041/23


Das LG München hat entschieden, dass die Werbung für das Bier Wunderbräu mit Münchner Adresse auf dem Bieretikett eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung ist, da das Bier woanders gebraut wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
„Klimaneutrales Bier?“
Die für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 37. Zivilkammer hat heute ein Handelsunternehmen für Getränke dazu verurteilt, es zu unterlassen, das von ihm vertriebene Bier als WUNDERBRAEU zu bezeichnen, wenn dies in Zusammenhang mit einer auf der Bierflasche abgedruckten Münchner Adresse geschieht, an welcher das Bier jedoch nicht gebraut wird. Dies stelle eine Herkunftstäuschung dar.

Zudem muss das beklagte Unternehmen in Zukunft die Bewerbung des Biers mit „CO2 positiv“ bzw. „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche unterlassen (Az. 37 O 2041/23). Die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer diese Äußerungen getroffen würden, seien auf den Etiketten der Flaschen nicht hinreichend transparent offengelegt.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ für sich nicht irreführend sei. Zudem habe sie ihren Verwaltungssitz an der angegebenen Münchner Adresse und es sei gesetzlich vorgeschrieben, die Adresse auf der Flasche abzudrucken.

Dem folgte das Landgericht München I nicht. Die für sich gesehen nicht eindeutige Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ sei jedenfalls mit der auf dem rückwärtigen Etikett enthaltenen Adresse einer für Brauereien bekannten Straße in München irreführend. Durch die fragliche Aufschrift werde ein Bezug des Produktes mit einer Anschrift in München hergestellt, obwohl dort unstreitig nicht die Produktionsstätte, sondern allein der Sitz des Handelsunternehmens sei. Zwar möge die Bezeichnung für sich gesehen auch für die Beklagte als Vertriebsunternehmen zulässig sein und die Angabe auch insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das ändere aber nichts daran, dass die Aufschrift im Zusammenhang den Eindruck erwecke, die angegebene Anschrift bezeichne den Herkunftsort des Produktes selbst. Dies sei unzulässig.

Eine Täuschung über die Herkunft des Bieres sei auch geeignet, die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen.

Die weiteren, von dem klagenden Verband beanstandeten Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ stellen laut Gericht ebenfalls eine unzulässige Irreführung dar und wurden dem beklagten Unternehmen deshalb, so wie es die Angaben verwendet hatte, verboten.

Die Beklagtenseite hatte angeführt, dass ein QR-Code auf der Flasche zu den gewünschten Informationen über die Bedeutung der beanstandeten Angaben zur Klimabilanz führe.

Dies reichte der Kammer nicht aus. Gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten „Greenwashing“ kämen und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert würden, sei es wichtig, die Verbraucher über die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzuklären. Verbraucher hätten daher ein maßgebliches Interesse daran, inwieweit behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen und wenn ja durch welche Ausgleichsmaßnahmen erreicht würden. Daher müssten den Verbrauchern die Bewertungsmaßstäbe für die werbenden Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche offengelegt werden:

Die 37. Zivilkammer führte hierzu aus: „Im vorliegenden Fall enthält die entsprechende Werbung zur Klimaneutralität und CO2 positiven Bilanz jedoch schon keinen Hinweis darauf, dass weitere Informationen auf der Homepage verfügbar sind. Der abgedruckte QR-Code ist auch nicht in so engem räumlichen Zusammenhang zu der umweltbezogenen Werbung aufgedruckt, dass es sich dem Kunden ohne weiteres erschließen würde, dass die für ihn notwendigen Informationen auf diese Weise verfügbar wären.“ Für einen etwaig zulässigen sog. „Medienbruch“ sei eine Verweisung mit einem klaren und eindeutigen Link erforderlich. Zudem führe der fragliche QR-Code auch nicht direkt auf eine Seite zur Erläuterung der klimaschonenden Maßnahmen, sondern allgemein auf die Homepage der Beklagten, von wo aus die Verbraucherinnen und Verbraucher sich dann zu den gewünschten Informationen erst durchklicken müssten, so die Kammer.

Letztendlich bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, ob die auf der Homepage des beklagten Unternehmens aufgeführten Informationen ausreichend wären. Denn genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz und Angaben darüber, in welchem Umfang die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden sollen und in welchem Umfang durch Einsparung, fänden sich dort gerade nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.