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LG München: Wettbewerbswidrige Werbung für Bier Wunderbräu mit Münchner Adresse auf Bieretikett wenn Bier woanders gebraut wird

LG München
Urteil vom 08.12.2023
37 O 2041/23


Das LG München hat entschieden, dass die Werbung für das Bier Wunderbräu mit Münchner Adresse auf dem Bieretikett eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung ist, da das Bier woanders gebraut wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
„Klimaneutrales Bier?“
Die für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 37. Zivilkammer hat heute ein Handelsunternehmen für Getränke dazu verurteilt, es zu unterlassen, das von ihm vertriebene Bier als WUNDERBRAEU zu bezeichnen, wenn dies in Zusammenhang mit einer auf der Bierflasche abgedruckten Münchner Adresse geschieht, an welcher das Bier jedoch nicht gebraut wird. Dies stelle eine Herkunftstäuschung dar.

Zudem muss das beklagte Unternehmen in Zukunft die Bewerbung des Biers mit „CO2 positiv“ bzw. „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche unterlassen (Az. 37 O 2041/23). Die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer diese Äußerungen getroffen würden, seien auf den Etiketten der Flaschen nicht hinreichend transparent offengelegt.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ für sich nicht irreführend sei. Zudem habe sie ihren Verwaltungssitz an der angegebenen Münchner Adresse und es sei gesetzlich vorgeschrieben, die Adresse auf der Flasche abzudrucken.

Dem folgte das Landgericht München I nicht. Die für sich gesehen nicht eindeutige Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ sei jedenfalls mit der auf dem rückwärtigen Etikett enthaltenen Adresse einer für Brauereien bekannten Straße in München irreführend. Durch die fragliche Aufschrift werde ein Bezug des Produktes mit einer Anschrift in München hergestellt, obwohl dort unstreitig nicht die Produktionsstätte, sondern allein der Sitz des Handelsunternehmens sei. Zwar möge die Bezeichnung für sich gesehen auch für die Beklagte als Vertriebsunternehmen zulässig sein und die Angabe auch insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das ändere aber nichts daran, dass die Aufschrift im Zusammenhang den Eindruck erwecke, die angegebene Anschrift bezeichne den Herkunftsort des Produktes selbst. Dies sei unzulässig.

Eine Täuschung über die Herkunft des Bieres sei auch geeignet, die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen.

Die weiteren, von dem klagenden Verband beanstandeten Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ stellen laut Gericht ebenfalls eine unzulässige Irreführung dar und wurden dem beklagten Unternehmen deshalb, so wie es die Angaben verwendet hatte, verboten.

Die Beklagtenseite hatte angeführt, dass ein QR-Code auf der Flasche zu den gewünschten Informationen über die Bedeutung der beanstandeten Angaben zur Klimabilanz führe.

Dies reichte der Kammer nicht aus. Gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten „Greenwashing“ kämen und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert würden, sei es wichtig, die Verbraucher über die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzuklären. Verbraucher hätten daher ein maßgebliches Interesse daran, inwieweit behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen und wenn ja durch welche Ausgleichsmaßnahmen erreicht würden. Daher müssten den Verbrauchern die Bewertungsmaßstäbe für die werbenden Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche offengelegt werden:

Die 37. Zivilkammer führte hierzu aus: „Im vorliegenden Fall enthält die entsprechende Werbung zur Klimaneutralität und CO2 positiven Bilanz jedoch schon keinen Hinweis darauf, dass weitere Informationen auf der Homepage verfügbar sind. Der abgedruckte QR-Code ist auch nicht in so engem räumlichen Zusammenhang zu der umweltbezogenen Werbung aufgedruckt, dass es sich dem Kunden ohne weiteres erschließen würde, dass die für ihn notwendigen Informationen auf diese Weise verfügbar wären.“ Für einen etwaig zulässigen sog. „Medienbruch“ sei eine Verweisung mit einem klaren und eindeutigen Link erforderlich. Zudem führe der fragliche QR-Code auch nicht direkt auf eine Seite zur Erläuterung der klimaschonenden Maßnahmen, sondern allgemein auf die Homepage der Beklagten, von wo aus die Verbraucherinnen und Verbraucher sich dann zu den gewünschten Informationen erst durchklicken müssten, so die Kammer.

Letztendlich bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, ob die auf der Homepage des beklagten Unternehmens aufgeführten Informationen ausreichend wären. Denn genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz und Angaben darüber, in welchem Umfang die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden sollen und in welchem Umfang durch Einsparung, fänden sich dort gerade nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



BGH: In Kartellverfahren spricht Vermutung dafür dass Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst - Bierkartell

BGH
Beschluss vom 13.07.2020
KRB 99/19
Bierkartell
GWB § 1, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; EGV Art. 81 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 2; OWiG § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3


Der BGH hat im Bierkartell-Verfahren entschieden, dass in Kartellverfahren eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst.

Leitsätze des BGH:

a) Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ist zweigliedrig; er verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung. Typisches Mittel einer verbotenen Abstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers auszuräumen.

b) Im Kartellzivil- und -verwaltungsverfahren spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst. Diese Vermutung hat ihren sachlichen Grund in dem Erfahrungssatz, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Mitbewerbers regelmäßig bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt.

c) Die - potentiell starke - Indizwirkung dieses Erfahrungssatzes ist auch bei der Beweiswürdigung im Kartellbußgeldverfahren zu beachten. Vermag sich das Tatgericht nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen Abstimmung und Marktverhalten zu überzeugen, erweist sich die Beweiswürdigung grundsätzlich als lücken- und damit rechtsfehlerhaft, wenn der Erfahrungssatz in den Urteilsgründen nicht erörtert ist.

d) Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise fasst den Abstimmungsvorgang und die hierauf beruhende Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt zu einer Bewertungseinheit als Unterfall der tatbestandlichen Handlungseinheit zusammen. Solange das Marktverhalten fortdauert, ist die Tat nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG beendet.

BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden - wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 17.05.2018
I ZR 252/16
Bekömmliches Bier
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden - wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in
der Werbung für derartige Getränke.

b) Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.

c) Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - OLG Stuttgart - LG Ravensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Nürnberg: Blickfangmäßige Werbung mit Bezeichnung Brauerei auf Etikett nur zulässig wenn Anbieter Bier auch selbst braut

LG Nürnberg
Urteil vom 13.09.2018
19 O 219/18

Das LG Nürnberg hat entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung mit der Bezeichnung "Brauerei" auf dem Etikett nur zulässig ist, wenn der Anbieter Bier auch selbst braut. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Bochum: Keine markenmäßige Benutzung einer von der Produktbezeichnung abweichenden Zeichenfolge auf dem Rückenetikett einer Bierflasche

LG Bochum
Urteil vom 23.11.2017
I-14 O 171/17


Das LG Bochum hat entschieden, dass keine markenmäßige Benutzung vorliegt, wenn eine von der Produktbezeichnung abweichende Zeichenfolge auf dem Rückenetikett einer Bierflasche verwendet wird.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der Marke „Felsquellwasser“ gem. §§ 49 Abs. 1, 26 Markengesetz. Denn die Marke wurde von der Beklagten innerhalb der Benutzungsschonfrist und darüber hinaus nicht markenmäßig genutzt.

Die streitgegenständliche Marke ist eingetragen für Biere, so dass eine markenmäßige Nutzung zunächst dann anzunehmen wäre, wenn die Marke zur Kennzeichnung eines derartigen Produkts genutzt worden wäre. Das ist unstreitig nicht der Fall, die Beklagte vertreibt ihre Biere unter der Bezeichnung L und nicht unter der Wortmarke.

Eine markenmäßige Nutzung ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte unstreitig auf den Rückenetiketten aller Flaschen den Slogan „mit Felsquellwasser® gebraut“ verwendet, wobei der Begriff „Felsquellwasser“ ein „®“ trägt. Diese Kennzeichnung zeigt dem Verkehr lediglich, dass der damit gekennzeichnete Begriff als Warenzeichen eingetragen ist, führt aber isoliert nicht dazu, dass deshalb eine markenmäßige Nutzung zu bejahen wäre, zumal dafür noch erforderlich ist, dass die Marke zur Kennzeichnung des Produkts genutzt wird. Das ist nicht der Fall, die Nutzung der Marke auf den Rückenetiketten innerhalb eines Slogans kennzeichnet nicht das Produkt selbst, sondern hebt einen Bestandteil des Produkts besonders hervor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Marke auch nicht als Herkunftshinweis zu verstehen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Marke „Felsquellwasser®“ dem Verbraucher immer in Verbindung mit der Bezeichnung „L“ entgegentritt. Von daher wird der Verkehr den Begriff Felsquellwasser möglicherweise der Bezeichnung „L“ zuordnen, ihn aber nicht isoliert als Herkunftshinweis verstehen. Das muss er auch nicht, da die Herkunft des Produktes durch den Namen der Beklagten hinreichend ausgewiesen ist. Hinzukommt, dass die Beklagte diesen Begriff nicht isoliert, sondern stets in dem Slogan „mit Felsquellwasser gebraut“ verwendet. Selbst wenn dieser Slogan angesichts der unstreitig umfangreichen Benutzung sowie der auch der Kammer bekannten Werbung bekannt sein dürfte, ist der Begriff Felsquellwasser isoliert nicht als Herkunftshinweis genutzt worden und damit als solcher etabliert, so dass auch deshalb keine markenmäßige Nutzung festgestellt werden kann.

Abschließend bleibt daher festzustellen, dass innerhalb der Benutzungsschonfrist die Beklagte ihre Wortmarke „Felsquellwasser“ zwar unstreitig umfangreich verwendete, aber nicht markenmäßig für das eingetragene Produkt nutzte, so dass die Marke wegen Verfalls zu löschen war.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden - wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 17.05.2018
I ZR 252/16


Der BGH hat entschieden, dass Bier nicht als "bekömmlich" beworben werden darf. Insofern liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordndung (HCVO) vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Für Bier darf nicht mit der Angabe "bekömmlich" geworben werden

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan "Wohl bekomms!". In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich".

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage "bekömmlich" für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

Vorinstanzen:

LG Ravensburg - Urteil vom 16. Februar 2016 - 8 O 51/15

OLG Stuttgart - Urteil vom 3. November 2016 - 2 U 37/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen."


OLG München: Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER für Bier wird vom Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft verstanden

OLG München
Urteil vom 01.02.2018
29 U 885/17


Das OLG München hat entschieden, dass die Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER für Bier vom Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft verstanden wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c) Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.

aa) Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

bb) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung enthält.

Im Streitfall wird die Angabe NEUSCHWANSTEINER vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden. Es besteht daher nicht die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft.

(1) Zwar nimmt die Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER in adjektivischer Form auf das Schloss Neuschwanstein Bezug. Zusätzlich ist auf der Flasche ein siegelartiges Emblem angebracht, auf dem sich das Schloss vor Gebirgssilhouette befindet; das gleiche Bild ist auf dem Verschluss und mehrfach auf der Faltschachtel angebracht. Auch ist es üblich, dass Biere von Brauereien nach Orten oder Regionen in adjektivischer Form benannt werden. Zudem wird unstreitig in einigen bayerischen Schlössern - etwa im Schloss Kaltenberg - Bier gebraut.

(2) Wegen der sehr großen deutschlandweiten Bekanntheit des Schlosses Neuschwanstein wird die Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt, jedoch nicht dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier auf dem Schlossgelände hergestellt wird.

Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass das Schloss Neuschwanstein, eine der berühmtesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands, seit der Fertigstellung und dem Tode des Erbauers König Ludwig II. Ende des 19. Jahrhunderts als Museum genutzt wird. Als Herstellungsort von Bier oder anderen Produkten ist das Schloss hingegen nicht bekannt. Zwar hat der angesprochene Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres Kenntnis von den konkreten örtlichen Gegebenheiten; insbesondere weiß er regelmäßig nicht, wie viele Zimmer oder Gebäudeteile das Schloss im Einzelnen hat. Allerdings ist ihm bekannt, dass das auch als „Märchenschloss“ bezeichnete Schloss Neuschwanstein in malerischer Lage auf einem Hügel vor Gebirgskulisse liegt und insbesondere aufgrund seiner architektonischen Einzigartigkeit eine weltweite Touristenattraktion darstellt.

Schon aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse des auf einem Hügel erbauten Schlosses hat der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, dass das unter der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER beworbene Bier tatsächlich innerhalb der Schlossmauern gebraut wird. Eine industrielle Nutzung des Schlosses als Großbrauerei mit regelmäßigen Brauvorgängen und damit verbundenen Emissionen (Mälzerei) und einhergehendem Zu- und Ablieferverkehr wird der Durchschnittsverbraucher ausschließen. Angesichts der sehr großen Bekanntheit des Schlosses als touristische Sehenswürdigkeit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs annehmen, eine Produktion des hochpreisigen und exklusiven Bieres finde dort zumindest in kleineren Mengen statt. Da das Schloss Neuschwanstein für das Brauen von Bier nicht traditionell bekannt ist, wird der angesprochene Verkehr der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER keinen geographischen Herkunftsnachweis entnehmen (vgl. EuG, Urteil vom 5. Juni 2016 - T-167/15 - Tz. 27-29 - NEUSCHWANSTEIN, juris; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2018 - C-488/16 - Tz. 43, juris).

Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2016, 83 - Amplidect/ampliteq Tz. 52; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II Tz. 20; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft).

Diesem Verkehrsverständnis steht auch die Senatsentscheidung vom 17. März 2016 (vgl. WRP 2016, 758 - Chiemseer) nicht entgegen, in der der Senat festgestellt hat, dass es sich bei der Bezeichnung Chiemseer um eine geographische Herkunftsangabe handele, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nimmt und wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees nach der Verkehrsauffassung dahin verstanden werde, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird. Zwar ist auch das Schloss Neuschwanstein deutschlandweit bekannt. Anders als beim im Voralpenland befindlichen großen Chiemsee hat der Verkehr jedoch keinerlei Anlass anzunehmen, dass sich in dem an exponierter Stelle auf einem Hügel gelegenen Schloss Neuschwanstein eine Brauerei befinden könnte. Im Übrigen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Edelmärzenbier mit der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER nicht um ein ohne erheblichen Kostenaufwand erhältliches Alltagsprodukt, wie es beim Chiemseer der Fall war, sondern um ein exklusives „königliches“ Luxusprodukt, das bei Feinkost K. zu einem Einzelpreis von 39,50 € angeboten wird. Der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass durch die Bezeichnung und die außergewöhnliche Aufmachung des Bieres ein königliches Luxusimage vermittelt wird, an dem er teilnehmen soll, nicht aber auf die konkrete Lage des Brauhauses Bezug genommen wird.

d) Der Unterlassungsanspruch kann auch nicht mit Erfolg auf Art. 7 LMIV i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a. F. gestützt werden.

Nach Art. 7 Abs. 1a) LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort nicht irreführend sein. Die beanstandete Angabe begründet indes keine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der Herkunft des damit versehenen Bieres (s. o. c) bb)), so dass keine Irreführung vorliegt.

e) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 128 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs. 1 MarkenG, auf die die Klägerin den Anspruch hilfsweise stützt.

Nach § 126 Abs. 1 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER stellt indes keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe i. S. d. § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG dar (s. o. c) bb)). Ein Anspruch gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG setzt eine Zuwiderhandlung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG voraus und ist deshalb im Streitfall ausgeschlossen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext OLG Stuttgart Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden liegt vor - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

OLG Stuttgart
Urteil vom 03.11.2016
2 U 37/16


Der Volltext dieser Entscheidung liegt nunmehr vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "OLG Stuttgart: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Bekömmlich“ mag zwar dem mittelhochdeutschen Wort „bekomlich/bekomenlich“ mit dem Ausgangsverständnis „bequem“, „passend“ entstammen (B 5 = Bl. 152). Seine heutige Wortbedeutung ist jedenfalls „zuträglich“, „leicht verdaulich“, „gesund (für den Magen)“ (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), „gesund“, „zuträglich“ (so Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Nichts nennenswert anderes lässt auch das von der Beklagten in Bezug genommene Wörterbuch erkennen (Bl. 142). Danach wird diesem so bezeichneten Lebensmittel eine Eigenschaft, nämlich die von „gesund, zuträglich, leicht verdaulich zu sein“, zugeschrieben.
(2)
51
Selbst wenn bei dem einen Begriffsverständnis von zuträglich - wie nicht - nur eine Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden vorherrschen würde, so herrscht doch auch bei erheblichen Teilen des angesprochenen maßgeblichen Verkehrs das Verständnis von „gesund“ und „gut verdaulich“ vor. Da wie auch sonst im Irreführungsrecht Mehrdeutigkeit zu Lasten des Verwenders geht (BGH GRUR 2012, 1053 [Tz. 17] - Marktführer Sport), ist gerade eine solche Verunklarung in der werblichen Rezeption zu verbieten. „Bekömmlich“ bedeutet wenn nicht schon direkt „gesund“ und damit zwanglos von unmittelbarem Gesundheitsbezug, so doch, dass einem dieses Lebensmittel - naturgemäß - gut bekommt, man es gut verträgt, es im Verdauungssystem gut aufgenommen wird, aber auch, dass ein nur geringer Grad an sonst möglicherweise vorherrschenden Nebenwirkungen oder physiologischen Störungen eintritt, weshalb auch in der Dauereinnahme mit keinen negativen Auswirkungen, Begleiterscheinungen oder gar Abhängigkeitstendenzen zu rechnen ist. Nichts anderes erschließt sich aus „zuträglich“. Zuträglich schließt nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern auch, dass sich etwas zuträgt, etwas geschieht, dass etwas bewirkt wird, also das Versprechen eines Wirkzusammenhanges im Sinne der günstigen Beeinflussung der Gesundheit, dass mit diesem Lebensmittel ein Beitrag geleistet wird für eine günstige Beeinflussung psychischer oder physischer Funktionen. Der Begriff enthält auch ein Langzeitversprechen dahin, dass die dauerhafte Zusichnahme stärkend wirkt und frei von Nebenwirkungen ist, oder dass bei der Einnahme dieses Lebensmittels diese vernachlässigbar sind und mit Folgewirkungen auch im Sinne von Abhängigkeitsrisiken nicht zu rechnen ist oder dass diese praktisch außer Betracht bleiben können, dass einem dieses Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schadet.

Damit wird ein Wirkzusammenhang hergestellt zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit. Damit liegt eine (unspezifische) gesundheitsbezogene Angabe vor.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

OLG Stuttgart
Urteil vom 03.11.2016
2 U 37/16


Auch das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Bier nicht als bekömmlich beworben werden darf (zur Vorinstanz Volltext LG Ravensburg: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden ). Es liegt insofern ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich der BGH voraussichtlich mit der Frage beschäftigen wird.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute ein Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt, das die beklagte Brauerei zur Unterlassung von Werbung für drei ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet. Geklagt hatte ein Verband, zu dessen Aufgaben u. a. die Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs für seine Mitglieder gehört. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Februar 2016 hat der 2. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Gerhard Ruf mit seinem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen.

Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung vom 21. Oktober 2016. Gegenstand der Entscheidung sind nur die konkret angegriffenen Werbeaussagen.

Zur Begründung seines Urteils hat der Senat – wie zuvor schon das Landgericht Ravensburg – ausgeführt, dass die beanstandete Werbung gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 verstoße. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5).

Der Senat stützt sich u. a. auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10 – Deutsches Weintor). Diesem Urteil sei zwar keine generelle Aussage zur Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für alkoholische Getränken zu entnehmen, denn im konkreten Fall habe der Begriff – anders als hier – im Zusammenhang mit einem Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt des beworbenen Weins gestanden. Dem Urteil lasse sich aber in allgemeiner Form entnehmen, dass Angaben zu den (von der Verordnung erfassten) alkoholischen Getränken frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen. Zudem habe der Gerichtshof einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen für die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem beworbenen Produkt fehlen oder geringer ausfallen.

Soweit der Bundesgerichtshof in einem Vorlagebeschluss vom 13. Januar 2011 (I ZR 22/09 – Gurktaler Kräuterlikör) die Bezeichnung „bekömmlich“ in anderem Kontext für zulässig gehalten habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser Beschluss vor dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen ist.

Nach den gängigen Wörterbüchern sei „bekömmlich“ gleichzusetzen mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“. Auch der Begriff „zuträglich“ schließe nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern sei im Sinne eines „Langzeitversprechens“ zu verstehen, dass das beworbene Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade. Dass manche Konsumenten die Brauerei der Beklagten mit dem Werbespruch „Wohl bekomm‘s“ in Verbindung brächten, schränke den Aussagegehalt nicht ein. „Wohl bekomm‘s“ sei – im Sinne eines Trinkspruchs – ein Wunsch, „bekömmlich“ dagegen ein Versprechen.

Schließlich wies der Senat auf das Antragsverfahren nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung hin. Nach dieser Vorschrift kann für Bezeichnungen, die „traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten“, eine Ausnahme vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben zugelassen werden. Der Senat führte aus, er halte es nicht für fernliegend, über dieses Verfahren einen Interessenausgleich zu finden. Ohne eine solche Befreiung, die bislang nicht erteilt worden sei, könne vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben jedoch nicht abgesehen werden.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen

Aktenzeichen
2 U 37/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
8 O 51/15 KfH - Landgericht Ravensburg

Relevante Normen:
§ 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – früher § 4 Nr. 11 UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) – Auszug
Im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, kann auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme … erlassen werden. Der Antrag ist an die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats zu richten, die ihn unverzüglich an die Kommission weiterleitet.

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
Ferner bezeichnet der Ausdruck … „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen."



LG Hamburg: Biergebinde können als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein - 5,0 Original

LG Hamburg
Urteil vom 07.07.2016
310 O 212/14


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Biergebinde als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können. Vorliegend ging es um die Gestaltung der Biermarke "5,0 Original".


Aus den Entscheidungsgründen:

"2.1. Die gegenständlichen Gestaltungen sind urheberrechtlich als Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) geschützt.

Vortrag der Klägerin, aus welchen konkreten Merkmalen sich die Individualität der Klagemuster ergeben soll, ist nicht erforderlich. Vorliegend ist die Gestaltung von Konsumgütern gegenständlich. Die vorbekannten Gestaltungen in diesem Bereich sind den Mitgliedern der Kammer – da diese dem einschlägigen Verkehrskreis angehören – bekannt. Durch Betrachten der Abbildungen aus dem Klagantrag Ziffer 1 ist es der Kammer ohne Weiteres möglich, die Schutz begründenden Gestaltungsmerkmale zu identifizieren, ohne dass es diesbezüglichen, konkreten Vortrags bedarf.

Die Klagemuster weisen die für Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe auf. Der Bundesgerichtshofs hat im Urteil „Geburtstagszug“ (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 –, BGHZ 199, 52-71) bekanntlich entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Damit genügt es, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

Über die konkreten Grenzen von § 2 Abs. 2 UrhG im Bereich der angewandten Kunst unter Berücksichtigung dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Kammer im vorliegenden Fall nicht entscheiden, da hier eindeutig die erforderliche Gestaltungshöhe gegeben ist.

Die Schöpfungshöhe der Klagemuster ergibt sich jedenfalls aus der Kombination der folgenden Gestaltungsmerkmale:

- Die Klagemuster weisen eine klare, reduzierte Anmutung auf, durch Beschränkung auf die zweifarbige Gestaltung mit weißer Schrift und grünem bzw. rotem bzw. schwarzem bzw. orangem Hintergrund. Auf „verschnörkelte“ Bedruckung wurde verzichtet. Vorbekannte Gestaltungen weisen oft mehrere verschiedene Farben – oftmals Gold, Grün bzw. Rot enthaltend – bzw. Farbstufen auf und sind mit Zeichen wie z.B. Wappen, Kronen, Sternen, Ornamenten oder Bildern verziert.

- Die Klagemuster sind mit einem einfachen, klaren, schnörkellosen, verbreiteten Schrifttyp bedruckt. Vorbekannt sind hingegen Gestaltungen bei Bierflaschen und -dosen, die oft verschiedene und ungewöhnlichere Schrifttypen aufweisen, oft (auch) verschnörkelte oder geschwungene Schrift.

- Die Beschriftung der Klagemuster ist ausschließlich horizontal angeordnet.

- Der puristische, schlichte Eindruck der Klagemuster wird auch durch die Aufteilung der Designs in drei „Blöcke“ bzw. „Felder“ erzeugt: Einen oberen, fast die Hälfte des Aufdrucks einnehmenden „Block“ mit der Markenbezeichnung (2,5 Original bzw. 5,0 Original), einem darunter stehenden, etwa ein Viertel des Aufdrucks einnehmenden „Block“ mit Begleittext, in dessen unterster Zeile zentriert in größerer, kursiver Schrift ein Wort zur Produktbeschreibung (LEMON, EXPORT, PILS bzw. WEIZEN) zu finden ist sowie einem wiederum darunter stehenden, relativ kurzem Feld mit weiteren Angaben.

Durch die genannten Gestaltungsmerkmale weisen die Klagemuster ein puristisches, reines, unverfälschtes Design auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Geradlinigkeit und Schlichtheit des Designs der Individualität der Klagemuster gerade nicht entgegen, sondern bewirkt, dass sich die Klagemuster von den vorbekannten Gestaltungen von Bierflaschen und Bierdosen deutlich abheben.

Als Indiz bestätigen auch – ohne dass es hierauf noch ankäme - die Nennungen, Nominierungen und (bestrittenen) Preisverleihungen betreffend die Klagemuster gemäß Anlagenkonvolut K 38 die vorstehend festgestellte Schöpfungshöhe.

Dass Schlichtheit und Purismus bei anderen Produkte bereits vor den Klagemustern eingesetzt wurde (wie zum Beispiel bei den beklagtenseits angeführten Nivea-Dosen, „PREMIUM-COLA“-Flaschen oder UHU-Kleber-Umverpackungen bzw. –Gebinden), steht dem Schutz der Klagemuster nicht entgegen. Einfachheit, Klarheit und Schlichtheit sind im Bereich des Produktdesigns im Allgemeinen zwar ein bekannter Stil. Schutzbegründend für die Klagemuster ist aber die Anwendung dieses Stils in der konkreten Weise, wie bei der Gestaltung der Klagemuster geschehen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Brauereien, Kaffee- und Süßwarenhersteller sowie Handelsunternehmen wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung im Lebensmittelhandel

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen Brauereien, Kaffee- und Süßwarenhersteller sowie Handelsunternehmen wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung im Lebensmittelhandel verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Vertikale Preisbindung im Lebensmitteleinzelhandel – Nun auch Bußgeldverfahren in der Warengruppe Bier weitgehend

Das Bundeskartellamt hat im sog. Vertikalfall im Lebensmittelhandel weitere Kartellverfahren abgeschlossen und erneut Bußgelder gegen Handelsunternehmen in einer Gesamthöhe von 90,5 Mio. € verhängt. Im Fokus der Ermittlungen standen in diesem Teil des Gesamtverfahrens Absprachen zwischen der Brauerei Anheuser Busch InBev Germany Holding GmbH, Bremen (AB InBev), und Händlern über die Ladenpreise von Bieren, insbesondere der Marken „Beck’s“, „Franziskaner“ und „Hasseröder“.

Bußgeldbescheide wurden gegen die folgenden Unternehmen verhängt: A. Kempf Getränkegroßhandel GmbH, Offenburg, EDEKA Handelsgesellschaft Minden-Hannover mbH, Minden, EDEKA Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH, Moers, EDEKA Handelsgesellschaft Südbayern mbH, Gaimersheim, EDEKA Handelsgesellschaft Südwest mbH, Offenburg, EDEKA Nordbayern-Sachsen-Thüringen GmbH, Rottendorf, METRO AG, Düsseldorf, und NETTO Marken-Discount AG & Co. KG, Maxhütte. Gegen AB InBev und das Handelsunternehmen REWE Zentral – Aktiengesellschaft, Köln, wurden wegen frühzeitiger und umfassender Kooperation mit dem Bundeskartellamt im Rahmen der Ermittlungen keine Bußgelder verhängt.

Außerdem erging noch je ein Bußgeldbescheid im Bereich Süßwaren wegen Preisbindungen bei Haribo-Produkten gegen das Unternehmen Lidl Stiftung & Co. KG sowie im Bereich Kaffee wegen Preisbindungen bei Melitta-Produkten gegen die Dirk Rossmann GmbH (vgl. zu den Absprachen in diesen Warengruppen auch Pressemitteilung vom 18.06.2015).

Der gesamte Verfahrenskomplex, der mit Durchsuchungen im Januar 2010 seinen Anfang nahm und zu den aufwändigsten Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes zählte, ist damit nahezu abgeschlossen. Wegen verbotener Absprachen zwischen Herstellern und Handelsunternehmen über die Ladenpreise in den Warengruppen Süßwaren, Kaffee, Tiernahrung, Bier und Körperpflegeprodukte hat das Bundeskartellamt ein vorläufiges Gesamtbußgeld in Höhe von gut 242 Mio. € verhängt. Gegen drei Unternehmen in den Bereichen Süßwaren und Bier ist das Verfahren vor dem Bundeskartellamt noch offen und wird voraussichtlich in den nächsten Monaten abgeschlossen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die betroffene Brauerei hat beim Absatz ihrer wichtigsten Biermarken mehrfach Erhöhungen der Ladenpreise mit den Händlern abgesprochen und die Einzelheiten, insbesondere die Stichtage und die Höhe der jeweiligen Preisanhebung, zwischen diesen koordiniert. Die Händler hatten die Erwartungshaltung, dass die Brauerei dafür sorgt, dass die Erhöhung gleichzeitig auch bei konkurrierenden Händlern umgesetzt wird. Leidtragende solcher systematischen Preisbindungspraktiken sind die Endverbraucher.“

Bußgeldmindernd hat sich ausgewirkt, dass die Bescheide mit Ausnahme des Bescheids gegen Rossmann im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) ergangen sind. Rossmann hat gegen den an das Unternehmen gerichteten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden wird. Soweit in einem weiteren Fall das Bußgeld noch nicht rechtskräftig ist, kann gegen diesen Bescheid ebenfalls Einspruch eingelegt werden.


OLG München: In Rosenheim gebrautes Bier darf nicht Chiemseer heißen - irreführende geographische Herkunftsangabe

OLG München
Urteil vom 17.03.2016
29 U 3187/15


Das OLG München hat entschieden, dass in Rosenheim gebrautes Bier nicht Chiemseer heißen darf. Es handelt sich um eine irreführende geographische Herkunftsangabe.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Das gilt nach § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG auch dann, wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern trotz der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

bb) Bei der Bezeichnung Chiemseer handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nimmt (vgl. auch BGH GRUR 2002, 1091 [1092] - Bodensee-Tafelwasser). Wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees wird sie nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger m. w. N.), dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird."

OLG München: Bier darf als Klosterseer bezeichnet werde - keine unzulässige Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG

OLG München
Urteil vom 17.03.2016
29 U 2878/15


Das OLG München hat entschieden, dass Bier als Klosterseer bezeichnet werde darf. Insbesondere liegt keine unzulässige Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"bb) Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung Klosterseer stellt keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG dar. Ein Anspruch gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG setzt eine Zuwiderhandlung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG voraus und ist deshalb im Streitfall ausgeschlossen.

(1) Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Angaben für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, maßgeblich ist die Sichtweise eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger m. w. N.).

(2) Im Streitfall wird die Angabe Klosterseer vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden.

Unstreitig gibt es eine Vielzahl von Seen, die Klostersee genannt werden. Keiner dieser Seen genießt überregionale Bekanntheit; auch für den See bei Seeon-Seebrück kann selbst nach dem Vorbringen der Klägerin nur davon ausgegangen werden, dass er im Vergleich zu den anderen Klosterseen in Bayern der bekannteste sei, nicht aber, dass er absolut gesehen - gar über Bayern hinaus - bekannt sei.

Die Bezeichnung Klosterseer ist wegen der Vielzahl von Seen, die entsprechend heißen und von denen keiner überregionale Bekanntheit genießt, nicht geeignet, eine bestimmte geographische Herkunft zu bezeichnen. Der Durchschnittsverbraucher kann diese Bezeichnung für ein Bier nicht einem bestimmten See zuordnen und sieht sie deshalb nicht als geographische Herkunftsangabe an. Da es sich bei Bier um ein ohne erheblichen Kostenaufwand erhältliches Alltagsgut handelt, hat der situationsangemessen handelnde Durchschnittsverbraucher auch keine Veranlassung, sich zu den geographischen Gegebenheiten näher zu informieren und sodann eine Überlegung anzustellen, auf welchen Klostersee die Bezeichnung Bezug nehmen könnte.

Ohne Bedeutung für die Würdigung der Bezeichnung ist, dass diejenigen Verbraucher, die in der Nähe eines der zahlreichen Klosterseen wohnen oder einen davon aus anderen Gründen kennen, einen Bezug zu jeweils diesem See herstellen könnten. Denn die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist mit der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers im Grundsatz nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen; innerhalb eines einzigen Verkehrskreises scheidet dagegen eine gespaltene Verkehrsauffassung aus (vgl. BGH GRUR 2015, 587 - PINAR Tz. 22 f m. w. N.). Da sich die beanstandete Bezeichnung an den Kreis der (potentiellen) Bierkonsumenten in Deutschland richtet (ähnlich auch die Klägerin auf S. 19 d. Berufungsbegründung v. 9. November 2015 = Bl. 158 d. A.), ist im Streitfall von einer einheitlichen Verkehrsauffassung auszugehen, der nur regional vorliegende, noch dazu unterschiedliche (weil auf jeweils andere Seen bezogene) Sonderkenntnisse nicht zugrunde gelegt werden können (vgl. zur lauterkeitsrechtlichen Irreführung Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG Rz. 2.83).

Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2016, 83 - Amplidect/ampliteq Tz. 52; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II Tz. 20; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext LG Ravensburg: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden

LG Ravensburg
Urteil vom 25.8.2015
8 O 34/15 KfH


Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Ravensburg: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung" über die Entscheidung berichtet.

Der Volltext:

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2015 wird bestätigt.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 20.000,-- EUR

Tatbestand


Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Brauerei und verkauft ihre Biere nahezu ausschließlich in Oberschwaben, im Allgäu und am östlichen Bodensee.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere das Interesse daran, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers zählen keine Brauereien, allerdings die Lebensmittelfilialbetriebe Lidl und Norma, die auch Bier im Sortiment haben, sowie weitere Unternehmen, die Getränke verschiedener Art (z. B. Mineralwasser, Wein) in der Region Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee vertreiben.

In ihrem Internetauftritt hat die Verfügungsbeklagte am 18.05.2015 drei ihrer Biersorten, mit der Angabe „bekömmlich“ beworben. Das Wort bekömmlich tritt dabei in folgenden konkreten Passagen auf:

1. Bei der Sorte „H.-Gold“ wird unter anderem ausgeführt:

Das würzig-frische Spitzenbier.

Bekömmlich, süffig - aber nicht schwer.

So richtig nach dem Geschmack der

Biertrinkerinnen und Biertrinker

in Oberschwaben und im Allgäu.

2. Bei der Biersorte „Hl.“ wird unter anderem ausgeführt:

Das ist das Bier für den unbeschwerten

Genuss: feinwürzig und herzhaft im

Geschmack, erfrischend bekömmlich für

den großen und kleinen Durst.

3. Bei der Sorte „H.-Hell“ wird unter anderem ausgeführt:

Das bekömmliche „Blaue“: H.-Hell

(...)

Früher hieß dieses Bier „Lager“ - und es

hat alle Eigenschaften, die diesen alten

Biertyp auszeichnen: mild, süffig,

ausgewogen. Bei Temperaturen knapp

über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus,

wodurch es besonders bekömmlich wird.

Die vorgenannten drei Biersorten haben jeweils einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten vom 18.05.2015 (Anlage A 3) verwiesen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht am 16.06.2015 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegenüber der Verfügungsbeklagten erlassen, in der dieser unter Androhung von Ordnungsmittel untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, insbesondere für die Biersorten „Härle-Gold“, „Hopfenleicht“ und/oder „Härle-Hell“ mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben, sofern dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Verfügungskläger zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht berechtigt sei, da er nicht über eine erhebliche Anzahl von Unternehmen als Mitglieder verfüge, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Verfügungsbeklagte vertrieben.

Die Verfügungsbeklagte meint, dass auch materiell kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers bestehe, da sich die Angabe „bekömmlich“ im Kontext ihres konkreten Internetauftritts vom 18.05.2015 nur auf den Geschmack und die Genusswürdigkeit ihrer Biere beziehe. Vom normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher könne „bekömmlich“ in der Werbung der Beklagten nicht als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstanden werden, so dass Art. 4 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, der gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken verbiete, nicht eingreife. Die Verfügungsbeklagte steht dabei auf dem Standpunkt, das Wort „bekömmlich“ sei für sich genommen neutral und beziehe sich allenfalls dann auf die Gesundheit, wenn es im Zusammenhang mit bestimmten Eigenschaften eines Lebensmittels verwendet werde.

Schließlich ist aus Sicht der Verfügungsbeklagten auf den örtlichen Markt abzustellen, und es sei den von ihrer Werbung angesprochenen Verbrauchern klar, dass die Angabe „bekömmlich“ einzig für die geschmackliche Hervorgehobenheit der Biere der Verfügungsbeklagten gelte, zumal diese schon seit den 1930er-Jahren mit dem Slogan „Wohl bekomm´s“ werbe.

Zudem ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass der Verfügungsantrag erkennbar zu weit gefasst sei, weil er die Angabe „bekömmlich“ generell verbieten wolle, ohne die Einschränkung hinzuzufügen, dass nur die Verwendung des Wortes „bekömmlich“ nur bin einem gesundheitsbezogenen Zusammenhang untersagt werden solle; es könne aber nicht richtig sein, dass auch die neutrale Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ nicht mehr zulässig sein solle.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Verfügungskläger meint, dass es sich bei der Angabe „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handle, und dass die Werbung gem. § 4 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent deshalb unzulässig sei.

Der Verfügungskläger meint, dass unter einem bekömmlichen Getränk vom Verbraucher ein solches verstanden werde, das er gut vertrage, nicht aber ein „besonders geschmackvolles“ Getränk oder dergleichen, und dass die Angabe „bekömmlich“ dem Verbraucher eine gesundheitsfördernde Wirkung suggeriere. Der Verfügungskläger verweist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.09.2012 (Az. C-544/10) und meint, dass die dort formulierten Erwägungen auch für den vorliegenden Sachverhalt Geltung beanspruchten; es treffe zwar zu, dass sich die Angabe „bekömmlich“ dort auf den geringen Säuregehalt des beworbenen Weines bezogen habe; es sei dort aber im Kern um die allgemeine Frage gegangen, ob die Angabe „bekömmlich“ in Bezug auf Wein zulässig sei. Nach Ansicht des Verfügungsklägers kann es rechtlich auch keinen Unterschied machen, ob zugleich mit der Angabe „bekömmlich“ auch eine Begründung dafür geliefert werde, warum das Getränk bekömmlich sei.


Entscheidungsgründe


Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1; 4 Nr. 11 UWG die Unterlassung der Angabe „bekömmlich“ bei der Werbung für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verlangen.
1.

Die Antragsbefugnis des Verfügungsklägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Dem Verfügungskläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben räumlichen Markt wie die Verfügungsbeklagte vertreiben. Bereits die Mitgliedschaft der Lebensmitteldiscounter Lidl und Norma ist ausreichend, um diese Voraussetzung zu bejahen. Beide vertreiben in ihren Filialbetrieben unter anderem auch Bier und sind in der Region Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee, in der die Verfügungsbeklagte ihren Hauptumsatz macht, repräsentativ vertreten.
2.

Die Unlauterkeit der Werbung mit der Angabe „bekömmlich“ ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG, wonach insbesondere derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG), der im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gebietet, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen.

Die Werbung der Verfügungsbeklagten mit der Angabe „bekömmlich“ für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verstößt gegen diese Vorschrift.
a)

Das in Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) normierte Verbot gilt auch für die Werbung. Die Formulierung der Vorschrift, alkoholische Getränke (der bezeichneten Art) dürfen „keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen“, umfasst über die Kennzeichnung und Aufmachung hinaus auch die Werbung.

Dies ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand und der Systematik der Verordnung (OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09 - Juris Rn. 29).
b)

Bei der Angabe „bekömmlich“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe nach der Definition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung Nr. 1924/2006 (EG), wonach der Begriff der „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe bezeichnet, „mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.

Aus dieser sehr weit gefassten Definition ergibt sich, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht dahin gehen muss, ein Lebensmittel sei gesundheitsförderlich, sondern dass es ausreicht, wenn angegeben wird, es habe keine oder geringe negative Wirkungen auf die Gesundheit. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.09.2012 (Az. C-544/10 - Deutsches Weintor/Land Rheinland-Pfalz; - Juris Rz. 34) genügt jeder Zusammenhang, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes trotz des genannten, potentiell schädlichen Verzehrs. Der EuGH betont, dass der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen ist. Er führt aus, dass sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen seien.

Im vorliegenden Fall wird durch die Angabe „bekömmlich“ ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel „Bier“ einerseits und der Gesundheit andererseits hergestellt. Mit dem Wort „bekömmlich“ wird suggeriert, dass der menschliche Körper und seine Funktionen durch den Bierkonsum keine Nachteile erleiden, also selbst beim Konsum größerer Mengen intakt bleiben. Die Behauptung eines solchen Zusammenhangs ist für den Bierkonsumenten auch von Bedeutung, denn mit dem Bierkonsum werden, insbesondere für den Fall übermäßigen Genusses, auch negative Folgen für den Körper in Zusammenhang gebracht; bei Dauerkonsum kann Bier den menschlichen Organismus sogar dauerhaft schädigen.
aa)

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Angabe „bekömmlich“ bei einem Lebensmittel in dem Sinne verwendet, dass es dem Konsumenten gut bekommt, also bei der Nahrungsaufnahme gut vertragen wird und dem Körper entweder förderlich oder wenigstens nicht abträglich ist. Es bedeutet „leicht verträglich, gut verdaulich [und daher gesund]“ (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010) oder auch „gesund, zuträglich“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006). Als Verwendungsbeispiele werden genannt: „eine bekömmliche Mahlzeit“ oder „fette Speisen sind schwer bekömmlich“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006).

Das Wort „bekömmlich“ meint daher die objektive Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen. Es bringt zum Ausdruck, dass das so bezeichnete Lebensmittel – wenn es schon nicht förderlich ist – jedenfalls den Körper und seine Funktionen (etwa die Verdauung und Resorption des Getränks in den Organen) nicht belasten oder beeinträchtigen wird (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09 - Juris Rn. 22).

Auch bezogen auf den örtlich relevanten Markt, den Bereich „Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee“, kann nicht festgestellt werden, dass das Wort „bekömmlich“ eine andere Bedeutung hätte.
bb)

Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, das Wort bekömmlich sei für sich genommen in gesundheitlicher Hinsicht neutral, es beziehe sich allenfalls im Kontext weiterer Aussagen auf die Gesundheit, kann nicht gefolgt werden. Gegen eine derart enge Auslegung spricht die weit gefasste Definition des EU-Verordnungsgebers in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die es auch genügen lässt, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird“. Danach genügt also ein „lockerer“ Zusammenhang mit der Gesundheit. Bereits durch die bloße Verwendung des Wortes „bekömmlich“ für das Getränk Bier liegt ein solcher Zusammenhang vor, da „bekömmlich“ die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen meint. Ob dieser Zusammenhang im weiteren Kontext der Werbung dann noch näher bestimmt und erläutert wird, spielt dagegen keine Rolle. In Bezug auf die Verwendung der Angabe „bekömmlich“ bei Wein das OVG Koblenz in seinem Urteil vom 19.08.2009 (Az. 8 A 10579/09 - Juris Rn. 21) fest:

Danach stellt der Begriff „bekömmlich“ bei Wein einen Zusammenhang zu Vorgängen im Körper her und spricht nicht nur das allgemeine Wohlbefinden an, das mit dem Konsum des Weins verbunden sein kann.
c)

Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass das ausnahmslose Werbeverbot bezüglich gesundheitsbezogener Angaben für Anbieter alkoholischer Getränke mit Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag vereinbar ist, wonach die Europäische Union die in der EU-Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt. Der EuGH hat hierzu in der oben genannten Entscheidung vom 06.09.2012 ausgeführt, dass dieses absolute Werbeverbot selbst dann mit dem EU-Vertrag konform ist, wenn die gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf eine konkrete Eigenschaft für sich genommen zutrifft, im entschiedenen Fall die Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ mit der auf einen reduzierten Säuregehalt hingewiesen wird. Der EuGH führt aus, dass das Verbot sich durch die Verfolgung des in Art. 35 der EU-Charta anerkannten Ziels des Gesundheitsschutzes der Verbraucher rechtfertigt, und der Wesensgehalt der Berufsfreiheit (Art. 15 Abs. 1 EU-Charta) oder der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 EU-Charta) in keiner Weise tangiert sei, da nur die Etikettierung und Werbung innerhalb eines klar abgegrenzten Bereichs geregelt werde und die Herstellung und der Vertrieb alkoholischer Getränke weiterhin erlaubt seien.

Gleiches gilt sinngemäß auch für die vorliegende Bierwerbung. Auch wenn wissenschaftlich nachgewiesen wäre, dass der maßvolle Konsum von Bier die Gesundheit fördert oder wenigstens nicht beeinträchtigt, wäre das Verbot gesundheitsbezogener Angaben durch Belange des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt, nämlich das Ziel, die mit einem übermäßigen Bierkonsum einhergehenden Gefahren für die Gesundheit zu reduzieren, gerechtfertigt (EuGH vom 06.09.2012, Az. C-544/10 - Deutsches Weintor/Land Rheinland-Pfalz - Juris Rz. 34).
3.

Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, der Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin sei zu weit gefasst, weil damit das Wort „bekömmlich“ generell untersagt werden soll, also etwa auch für den Fall, dass dieses Wort in einem „neutralen“ Zusammenhang gebraucht werden sollte, kann nicht gefolgt werden.

Die Formulierung des Unterlassungsantrags darf zwar keine Handlungen einbeziehen, die nicht wettbewerbswidrig sind. Daher muss derjenige, der Unterlassung begehrt, die Umstände, unter denen eine Verhaltensweise ausnahmsweise erlaubt sein soll, so genau umschreiben, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen werden sollen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 2.44).

Im vorliegenden Fall bedarf der Unterlassungsantrag jedoch keines einschränkenden Zusatzes. Es ist zwar eine Verwendung des Wortes „bekömmlich“ für Bier in einem subjektiven Sinne denkbar (z. B. „Ich finde das Bier bekömmlich“), wobei mehr das allgemeine Wohlbefinden als die Wirkungen auf den Körper gemeint sind. Eine solche Verwendung lässt sich aber von der objektiven Bedeutung nicht trennen. Durch die Angabe „bekömmlich“ bei der Werbung für das Getränk Bier wird auch in einem solchen Fall gleichzeitig eine objektive Unbedenklichkeit in Bezug auf den Körper und seine Funktionen suggeriert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Adjektiv auch „neutral“, also nicht gesundheitsbezogen verwendet werden könnte.

Kosten: § 91 ZPO

LG Ravensburg: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

LG Ravensburg
Urteil vom 25.08.2015
8 O 34/15


Das LG Ravensburg hat entschieden,dass Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.% nicht mit der Werbeaussage "bekömmlich" beworben werden darf. Insofern liegt ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor.

Die Pressemitteilung des LG Ravensburg

Urteil im Rechtsstreit um Bier-Werbung - Kurzbeschreibung: Brauerei darf ihr Bier nicht als "bekömmlich" bewerben

In dem Rechtsstreit zwischen einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und einer oberschwäbischen Brauerei um die Zulässigkeit der Werbeaussage „bekömmlich“ in Bezug auf das von der Brauerei angebotene Bier hat die 2. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Ravensburg heute ein Urteil verkündet. Darin hat sie die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es der beklagten Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Göller begründete die Entscheidung mit einem Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung, welche gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.% verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde.

Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv - unabhängig von weiteren Erläuterungen - Gesundheitsbezug auf. Deshalb habe die Kammer die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ab Zustellung an die Parteien das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden."