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BGH legt EuGH Fragen zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel vor

BGH
Beschluss vom 26.09.2024
I ZR 130/23
gesund Gewicht verlieren
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 2


Der BGH hat dem EuGH Fragen zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass der Begriff "Kennzeichnung" eines Lebensmittels auch eine schriftliche Werbung für das Lebensmittel umfasst, so dass die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in der schriftlichen Werbung dazu führt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflichten in der Werbung zu erfüllen sind ?

2. Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Lebensmittelwerbung nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die erforderlichen Informationen enthält ?

BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 130/23 - OLG München - LG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bamberg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO durch Werbung mit "11% mehr Haare in nur 16 Wochen“ für "Bio-h-Tin-Kapseln"

LG Bamberg
Urteil vom 15.03.2024
13 O 431/23 UKlaG


Das LG Bamberg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO durch Werbung mit "11% mehr Haare in nur 16 Wochen“ für "Bio-h-Tin-Kapseln" vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die von Klägerseite geltend gemachten Ansprüche sind auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeäußerungen gemäß § 2 Abs. 1S. 1 UKlaG a.F. i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO bzw. Art. 7 Abs. 1a) und Abs. 3 LMIV.

2.1. Art. 7 Abs. 1a) und Abs. 3 LMIV sowie Art. 10 Abs. 1 HCVO sind Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs 1, S. 1 UKlaG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2019 - | ZR 81/15). 2.2.

Die Beklagte verstößt mit der streitgegenständlichen Werbung gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel Il und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Ängaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. 2.2.1. Bei den streitgegenständlichen Angaben handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

"Gesundheitsbezogen" ist eine Angabe, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Entscheidend ist, wie der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (Erwägungsgrund 16 S. 3 der HCVO; BGH, Urteil vom 24.07.2014 - | ZR 221/12, Rn. 24 juris). Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 06.09.2012 - C-544/10, Rn. 32 juris; BGH, Urteil vom 07.04.2015 - | ZR 81/15, Rn. 19 juris). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 06.09.2021 - C-544/10, Rn. 35 juris; BGH, Urteil vom 07.04.2015 - I ZR 81/15, Rn. 19 juris). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - | ZR 81/15, Rn. 21 juris).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der HCVO darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung und Präsentation des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 -IZR 222/13).

Beauty Claims beziehen sich demgegenüber auf das bloße optische Erscheinungsbild von Haut oder Haaren, unabhängig von den gesundheitlichen Körperfunktionen i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und damit unabhängig von einem Zusammenhang zwischen dem beworbenen Wirkstoff und etwaigen körperlichen Funktionen (BGH, Urteil vom 14.05.2020 - | ZR 142/19; Holle/Hüttebräuker, HCVO, 2018, Art. 2 Rn. 137).

Unter Beachtung dieser Definitionen sind die streitgegenständlichen Angaben in der Werbung der Beklagten als gesundheitsbezogene Angaben einzuordnen, da ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel einerseits und gesundheitlichem Zustand andererseits erklärt wird. So heißt es insbesondere:

- „Damit dünner werdendes und kraftloses Haar nicht zur Sorge wird: Bio-H-Tin unterstützt die Grundversorgung der Haarwurzel und somit das gesunde Haarwachstum von innen heraus."

- „11 % mehr Haare in nur 16 Wochen"

Bei diesen Aussagen handelt es sich nicht blof um rein kosmetische Wirkaussagen ohne spezifischen Einfluss auf die Körperfunktionen. Für einen Gesundheitsbezug der streitgegenständlichen Werbeaussagen spricht bereits der Umstand, dass Aussagen zur Bedeutung einzelner Substanzen für den Zustand der Haare in die von der EU festgelegte Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen wurden, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet (BGH, Urteil vom 07.04.2016 - | ZR 81/15, Rn. 21 juris). Im Übrigen sind die Aussagen allesamt so zu verstehen sind, dass bei Einnahme des von der Beklagten beworbenen Produkts die Struktur der Haare durch Einwirkung auf deren Wurzeln und deren Wachstum insgesamt verbessert wird. Insofern wird durch die Werbung ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme des Produkts und dem daraus folgenden gesunden Haarwachstum aufgrund der Unterstützung der Grundversorgung der Haarwurzeln durch den menschlichen Körper behauptet. Der damit insgesamt beworbene Einfluss auf das Haarwachstum betrifft somit die Förderung einer Körperfunktion i.S.d. Art. 13 Abs, 1 lit. A HCVO. Hierunter sind alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu verstehen, auf die positiv eingewirkt werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019 - 4 U 142/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 - 6 U 90/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2017 - 3 U 117/17), mithin auch das Haarwachstum durch gezielte Einwirkung auf die Grundstruktur der Haarwurzeln als eines Teils des menschlichen Körpers.

Der Ansatz der Beklagten, insofern ausschließlich auf die fehlende organische Funktion der Haare abzustellen, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Stellt man auf den Gesamtzusammenhang der Werbeaussagen ab, erwartet der durchschnittliche Endverbraucher, dass die Wirkstoffe von Bio-H-Tin auf seinen Stoffwechsel einwirken, wodurch sich die Grundstruktur seiner Haarwurzeln verbessert und es dadurch im Ergebnis zu einer Steigerung des Haarwuchses und damit der Haarmenge und -fülle kommt. Dies suggerieren schon die Worte „von innen heraus“ (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2021 - 2 U 49/2). Die Herstellung dieses konkreten Zusammenhangs zwischen dem beworbenen Produkt und der Steigerung des Haarwachstums geht damit weit über einen bloßen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen hinaus (Art. 10 Abs. 3 HCVO).

Ob dünner werdendes oder kraftloses Haar eine Folge von gesundheitlichen Schäden am Haar oder der Haarwurzel oder aber eine altersbedingte oder hormonelle Erscheinung ist, kann dahinstehen. Denn auch die angegriffene Werbung unterscheidet insofern nicht. Vielmehr wird ein grundsätzlicher Wirkungsprozess beworben, nämlich die Stärkung und Förderung von gesundem Haarwuchs durch die Einnahme der beworbenen Kapseln.

2.2.2. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, weil die darin enthaltenen Angaben inhaltlich richt mit den nach der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben übereinstimmen.

[…]

2.3. Die Beklagte verstößt mit der streitgegenständlichen Werbung zugleich gegen Art. 7 Abs. 1a und Abs. 3 LMIV.

Demnach dürfen Informationen über ein Lebensmittel nicht irreführend sein und diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

Gerade dies ist jedoch der Fall. Der durchschnittliche Verbraucher versteht die streitgegenständliche Werbung dahingehend, dass allein durch die Einnahme der beworbenen Kapseln sein Haarwachstum und sein Haarvolumen in kürzester Zeit erheblich zunehmen werden, nämlich 11% in nur 16 Wochen. Dies wird bekräftigt durch den Hinweis, dass es sich um nachgewiesene Vorteile eines kürzlich entwickelten Nahrungsergänzungsmittels für Haarwachstum und Nagelqualität bei Frauen handle. Hierdurch wird der Eindruck der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Aussagen nach wissenschaftlichen Standards vermittelt. Tatsächlich ist eine entsprechende Zunahme des Haarvolumens jedoch nicht gewährleistet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO durch Werbung für Kaffee mit "bekömmlich" durch Langzeit-Trommelröstung

OLG München
Beschluss vom 11.02.2020
29 W 1562/19


Das OLG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO durch Werbung für Kaffee mit dem Begriff "bekömmlich" vorliegt. Ein Röster hatte mit der Aussage „Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht.“ geworben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006).

a) Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt.

b) Die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 unzulässig. Bei der Aussage „Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht.“ handelt es sich um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006. Gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogenen Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 VO (EG) 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Der Begriff „Zusammenhang“ ist weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst zum einen jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt jedoch auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH GRUR 2012, 1161 Rn. 34, 34 - Deutsches Weintor; BGH GRUR 2018, 1266 Rn. 34 - Bekömmliches Bier).

Die Wendung „bekömmlich“ stellt nach diesen Maßstäben eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 dar. Der Begriff „bekömmlich“ wird, als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen (vgl. BGH GRUR 2018, 1266 Rn. 37 - Bekömmliches Bier). Dementsprechend versteht der Verkehr die streitgegenständliche Werbung vorliegend dahingehend, dass der beworbene Kaffee gut verträglich und leicht verdaulich ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe auch nicht entgegen, dass die „Bekömmlichkeit“ nicht dem Kaffee als solchem, sondern einer besonderen Röstungsart zugesprochen werde. Die Röstungsart als solche kann nicht „bekömmlich“ sein, sondern nur dazu führen, dass der Kaffee, der in dieser speziellen Art hergestellt wurde, „bekömmlich“ ist. Der Begriff „bekömmlich“ bezieht sich somit auf den beworbenen in besonderer Weise hergestellten Kaffee als solchen und somit auf ein Lebensmittel und so wird die Werbung auch vom Verkehr verstanden.

Da der nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe „bekömmlich“ keine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, ist die Werbung nicht zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Listen gemäß Art. 13 oder 14 der VO (EG) 1924/2006 noch nicht vollständig erstellt sind (BGH GRUR 2019, 1299 Rn. 16 - Gelenknahrung III).

c) Da Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 dem Schutz des Verbrauchers dient, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.

2. Die Dringlichkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist vorliegend nicht widerlegt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden - wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 17.05.2018
I ZR 252/16
Bekömmliches Bier
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden - wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in
der Werbung für derartige Getränke.

b) Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.

c) Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - OLG Stuttgart - LG Ravensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden - wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 17.05.2018
I ZR 252/16


Der BGH hat entschieden, dass Bier nicht als "bekömmlich" beworben werden darf. Insofern liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordndung (HCVO) vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Für Bier darf nicht mit der Angabe "bekömmlich" geworben werden

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan "Wohl bekomms!". In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich".

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage "bekömmlich" für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

Vorinstanzen:

LG Ravensburg - Urteil vom 16. Februar 2016 - 8 O 51/15

OLG Stuttgart - Urteil vom 3. November 2016 - 2 U 37/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen."


Volltext OLG Stuttgart Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden liegt vor - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

OLG Stuttgart
Urteil vom 03.11.2016
2 U 37/16


Der Volltext dieser Entscheidung liegt nunmehr vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "OLG Stuttgart: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Bekömmlich“ mag zwar dem mittelhochdeutschen Wort „bekomlich/bekomenlich“ mit dem Ausgangsverständnis „bequem“, „passend“ entstammen (B 5 = Bl. 152). Seine heutige Wortbedeutung ist jedenfalls „zuträglich“, „leicht verdaulich“, „gesund (für den Magen)“ (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), „gesund“, „zuträglich“ (so Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Nichts nennenswert anderes lässt auch das von der Beklagten in Bezug genommene Wörterbuch erkennen (Bl. 142). Danach wird diesem so bezeichneten Lebensmittel eine Eigenschaft, nämlich die von „gesund, zuträglich, leicht verdaulich zu sein“, zugeschrieben.
(2)
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Selbst wenn bei dem einen Begriffsverständnis von zuträglich - wie nicht - nur eine Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden vorherrschen würde, so herrscht doch auch bei erheblichen Teilen des angesprochenen maßgeblichen Verkehrs das Verständnis von „gesund“ und „gut verdaulich“ vor. Da wie auch sonst im Irreführungsrecht Mehrdeutigkeit zu Lasten des Verwenders geht (BGH GRUR 2012, 1053 [Tz. 17] - Marktführer Sport), ist gerade eine solche Verunklarung in der werblichen Rezeption zu verbieten. „Bekömmlich“ bedeutet wenn nicht schon direkt „gesund“ und damit zwanglos von unmittelbarem Gesundheitsbezug, so doch, dass einem dieses Lebensmittel - naturgemäß - gut bekommt, man es gut verträgt, es im Verdauungssystem gut aufgenommen wird, aber auch, dass ein nur geringer Grad an sonst möglicherweise vorherrschenden Nebenwirkungen oder physiologischen Störungen eintritt, weshalb auch in der Dauereinnahme mit keinen negativen Auswirkungen, Begleiterscheinungen oder gar Abhängigkeitstendenzen zu rechnen ist. Nichts anderes erschließt sich aus „zuträglich“. Zuträglich schließt nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern auch, dass sich etwas zuträgt, etwas geschieht, dass etwas bewirkt wird, also das Versprechen eines Wirkzusammenhanges im Sinne der günstigen Beeinflussung der Gesundheit, dass mit diesem Lebensmittel ein Beitrag geleistet wird für eine günstige Beeinflussung psychischer oder physischer Funktionen. Der Begriff enthält auch ein Langzeitversprechen dahin, dass die dauerhafte Zusichnahme stärkend wirkt und frei von Nebenwirkungen ist, oder dass bei der Einnahme dieses Lebensmittels diese vernachlässigbar sind und mit Folgewirkungen auch im Sinne von Abhängigkeitsrisiken nicht zu rechnen ist oder dass diese praktisch außer Betracht bleiben können, dass einem dieses Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schadet.

Damit wird ein Wirkzusammenhang hergestellt zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit. Damit liegt eine (unspezifische) gesundheitsbezogene Angabe vor.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

OLG Stuttgart
Urteil vom 03.11.2016
2 U 37/16


Auch das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Bier nicht als bekömmlich beworben werden darf (zur Vorinstanz Volltext LG Ravensburg: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden ). Es liegt insofern ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich der BGH voraussichtlich mit der Frage beschäftigen wird.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute ein Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt, das die beklagte Brauerei zur Unterlassung von Werbung für drei ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet. Geklagt hatte ein Verband, zu dessen Aufgaben u. a. die Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs für seine Mitglieder gehört. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Februar 2016 hat der 2. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Gerhard Ruf mit seinem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen.

Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung vom 21. Oktober 2016. Gegenstand der Entscheidung sind nur die konkret angegriffenen Werbeaussagen.

Zur Begründung seines Urteils hat der Senat – wie zuvor schon das Landgericht Ravensburg – ausgeführt, dass die beanstandete Werbung gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 verstoße. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5).

Der Senat stützt sich u. a. auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10 – Deutsches Weintor). Diesem Urteil sei zwar keine generelle Aussage zur Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für alkoholische Getränken zu entnehmen, denn im konkreten Fall habe der Begriff – anders als hier – im Zusammenhang mit einem Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt des beworbenen Weins gestanden. Dem Urteil lasse sich aber in allgemeiner Form entnehmen, dass Angaben zu den (von der Verordnung erfassten) alkoholischen Getränken frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen. Zudem habe der Gerichtshof einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen für die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem beworbenen Produkt fehlen oder geringer ausfallen.

Soweit der Bundesgerichtshof in einem Vorlagebeschluss vom 13. Januar 2011 (I ZR 22/09 – Gurktaler Kräuterlikör) die Bezeichnung „bekömmlich“ in anderem Kontext für zulässig gehalten habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser Beschluss vor dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen ist.

Nach den gängigen Wörterbüchern sei „bekömmlich“ gleichzusetzen mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“. Auch der Begriff „zuträglich“ schließe nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern sei im Sinne eines „Langzeitversprechens“ zu verstehen, dass das beworbene Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade. Dass manche Konsumenten die Brauerei der Beklagten mit dem Werbespruch „Wohl bekomm‘s“ in Verbindung brächten, schränke den Aussagegehalt nicht ein. „Wohl bekomm‘s“ sei – im Sinne eines Trinkspruchs – ein Wunsch, „bekömmlich“ dagegen ein Versprechen.

Schließlich wies der Senat auf das Antragsverfahren nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung hin. Nach dieser Vorschrift kann für Bezeichnungen, die „traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten“, eine Ausnahme vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben zugelassen werden. Der Senat führte aus, er halte es nicht für fernliegend, über dieses Verfahren einen Interessenausgleich zu finden. Ohne eine solche Befreiung, die bislang nicht erteilt worden sei, könne vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben jedoch nicht abgesehen werden.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen

Aktenzeichen
2 U 37/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
8 O 51/15 KfH - Landgericht Ravensburg

Relevante Normen:
§ 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – früher § 4 Nr. 11 UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) – Auszug
Im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, kann auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme … erlassen werden. Der Antrag ist an die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats zu richten, die ihn unverzüglich an die Kommission weiterleitet.

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
Ferner bezeichnet der Ausdruck … „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen."



Volltext LG Ravensburg: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden

LG Ravensburg
Urteil vom 25.8.2015
8 O 34/15 KfH


Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Ravensburg: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung" über die Entscheidung berichtet.

Der Volltext:

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2015 wird bestätigt.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 20.000,-- EUR

Tatbestand


Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Brauerei und verkauft ihre Biere nahezu ausschließlich in Oberschwaben, im Allgäu und am östlichen Bodensee.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere das Interesse daran, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers zählen keine Brauereien, allerdings die Lebensmittelfilialbetriebe Lidl und Norma, die auch Bier im Sortiment haben, sowie weitere Unternehmen, die Getränke verschiedener Art (z. B. Mineralwasser, Wein) in der Region Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee vertreiben.

In ihrem Internetauftritt hat die Verfügungsbeklagte am 18.05.2015 drei ihrer Biersorten, mit der Angabe „bekömmlich“ beworben. Das Wort bekömmlich tritt dabei in folgenden konkreten Passagen auf:

1. Bei der Sorte „H.-Gold“ wird unter anderem ausgeführt:

Das würzig-frische Spitzenbier.

Bekömmlich, süffig - aber nicht schwer.

So richtig nach dem Geschmack der

Biertrinkerinnen und Biertrinker

in Oberschwaben und im Allgäu.

2. Bei der Biersorte „Hl.“ wird unter anderem ausgeführt:

Das ist das Bier für den unbeschwerten

Genuss: feinwürzig und herzhaft im

Geschmack, erfrischend bekömmlich für

den großen und kleinen Durst.

3. Bei der Sorte „H.-Hell“ wird unter anderem ausgeführt:

Das bekömmliche „Blaue“: H.-Hell

(...)

Früher hieß dieses Bier „Lager“ - und es

hat alle Eigenschaften, die diesen alten

Biertyp auszeichnen: mild, süffig,

ausgewogen. Bei Temperaturen knapp

über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus,

wodurch es besonders bekömmlich wird.

Die vorgenannten drei Biersorten haben jeweils einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten vom 18.05.2015 (Anlage A 3) verwiesen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht am 16.06.2015 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegenüber der Verfügungsbeklagten erlassen, in der dieser unter Androhung von Ordnungsmittel untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, insbesondere für die Biersorten „Härle-Gold“, „Hopfenleicht“ und/oder „Härle-Hell“ mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben, sofern dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Verfügungskläger zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht berechtigt sei, da er nicht über eine erhebliche Anzahl von Unternehmen als Mitglieder verfüge, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Verfügungsbeklagte vertrieben.

Die Verfügungsbeklagte meint, dass auch materiell kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers bestehe, da sich die Angabe „bekömmlich“ im Kontext ihres konkreten Internetauftritts vom 18.05.2015 nur auf den Geschmack und die Genusswürdigkeit ihrer Biere beziehe. Vom normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher könne „bekömmlich“ in der Werbung der Beklagten nicht als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstanden werden, so dass Art. 4 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, der gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken verbiete, nicht eingreife. Die Verfügungsbeklagte steht dabei auf dem Standpunkt, das Wort „bekömmlich“ sei für sich genommen neutral und beziehe sich allenfalls dann auf die Gesundheit, wenn es im Zusammenhang mit bestimmten Eigenschaften eines Lebensmittels verwendet werde.

Schließlich ist aus Sicht der Verfügungsbeklagten auf den örtlichen Markt abzustellen, und es sei den von ihrer Werbung angesprochenen Verbrauchern klar, dass die Angabe „bekömmlich“ einzig für die geschmackliche Hervorgehobenheit der Biere der Verfügungsbeklagten gelte, zumal diese schon seit den 1930er-Jahren mit dem Slogan „Wohl bekomm´s“ werbe.

Zudem ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass der Verfügungsantrag erkennbar zu weit gefasst sei, weil er die Angabe „bekömmlich“ generell verbieten wolle, ohne die Einschränkung hinzuzufügen, dass nur die Verwendung des Wortes „bekömmlich“ nur bin einem gesundheitsbezogenen Zusammenhang untersagt werden solle; es könne aber nicht richtig sein, dass auch die neutrale Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ nicht mehr zulässig sein solle.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Verfügungskläger meint, dass es sich bei der Angabe „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handle, und dass die Werbung gem. § 4 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent deshalb unzulässig sei.

Der Verfügungskläger meint, dass unter einem bekömmlichen Getränk vom Verbraucher ein solches verstanden werde, das er gut vertrage, nicht aber ein „besonders geschmackvolles“ Getränk oder dergleichen, und dass die Angabe „bekömmlich“ dem Verbraucher eine gesundheitsfördernde Wirkung suggeriere. Der Verfügungskläger verweist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.09.2012 (Az. C-544/10) und meint, dass die dort formulierten Erwägungen auch für den vorliegenden Sachverhalt Geltung beanspruchten; es treffe zwar zu, dass sich die Angabe „bekömmlich“ dort auf den geringen Säuregehalt des beworbenen Weines bezogen habe; es sei dort aber im Kern um die allgemeine Frage gegangen, ob die Angabe „bekömmlich“ in Bezug auf Wein zulässig sei. Nach Ansicht des Verfügungsklägers kann es rechtlich auch keinen Unterschied machen, ob zugleich mit der Angabe „bekömmlich“ auch eine Begründung dafür geliefert werde, warum das Getränk bekömmlich sei.


Entscheidungsgründe


Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1; 4 Nr. 11 UWG die Unterlassung der Angabe „bekömmlich“ bei der Werbung für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verlangen.
1.

Die Antragsbefugnis des Verfügungsklägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Dem Verfügungskläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben räumlichen Markt wie die Verfügungsbeklagte vertreiben. Bereits die Mitgliedschaft der Lebensmitteldiscounter Lidl und Norma ist ausreichend, um diese Voraussetzung zu bejahen. Beide vertreiben in ihren Filialbetrieben unter anderem auch Bier und sind in der Region Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee, in der die Verfügungsbeklagte ihren Hauptumsatz macht, repräsentativ vertreten.
2.

Die Unlauterkeit der Werbung mit der Angabe „bekömmlich“ ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG, wonach insbesondere derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG), der im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gebietet, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen.

Die Werbung der Verfügungsbeklagten mit der Angabe „bekömmlich“ für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verstößt gegen diese Vorschrift.
a)

Das in Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) normierte Verbot gilt auch für die Werbung. Die Formulierung der Vorschrift, alkoholische Getränke (der bezeichneten Art) dürfen „keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen“, umfasst über die Kennzeichnung und Aufmachung hinaus auch die Werbung.

Dies ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand und der Systematik der Verordnung (OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09 - Juris Rn. 29).
b)

Bei der Angabe „bekömmlich“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe nach der Definition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung Nr. 1924/2006 (EG), wonach der Begriff der „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe bezeichnet, „mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.

Aus dieser sehr weit gefassten Definition ergibt sich, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht dahin gehen muss, ein Lebensmittel sei gesundheitsförderlich, sondern dass es ausreicht, wenn angegeben wird, es habe keine oder geringe negative Wirkungen auf die Gesundheit. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.09.2012 (Az. C-544/10 - Deutsches Weintor/Land Rheinland-Pfalz; - Juris Rz. 34) genügt jeder Zusammenhang, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes trotz des genannten, potentiell schädlichen Verzehrs. Der EuGH betont, dass der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen ist. Er führt aus, dass sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen seien.

Im vorliegenden Fall wird durch die Angabe „bekömmlich“ ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel „Bier“ einerseits und der Gesundheit andererseits hergestellt. Mit dem Wort „bekömmlich“ wird suggeriert, dass der menschliche Körper und seine Funktionen durch den Bierkonsum keine Nachteile erleiden, also selbst beim Konsum größerer Mengen intakt bleiben. Die Behauptung eines solchen Zusammenhangs ist für den Bierkonsumenten auch von Bedeutung, denn mit dem Bierkonsum werden, insbesondere für den Fall übermäßigen Genusses, auch negative Folgen für den Körper in Zusammenhang gebracht; bei Dauerkonsum kann Bier den menschlichen Organismus sogar dauerhaft schädigen.
aa)

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Angabe „bekömmlich“ bei einem Lebensmittel in dem Sinne verwendet, dass es dem Konsumenten gut bekommt, also bei der Nahrungsaufnahme gut vertragen wird und dem Körper entweder förderlich oder wenigstens nicht abträglich ist. Es bedeutet „leicht verträglich, gut verdaulich [und daher gesund]“ (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010) oder auch „gesund, zuträglich“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006). Als Verwendungsbeispiele werden genannt: „eine bekömmliche Mahlzeit“ oder „fette Speisen sind schwer bekömmlich“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006).

Das Wort „bekömmlich“ meint daher die objektive Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen. Es bringt zum Ausdruck, dass das so bezeichnete Lebensmittel – wenn es schon nicht förderlich ist – jedenfalls den Körper und seine Funktionen (etwa die Verdauung und Resorption des Getränks in den Organen) nicht belasten oder beeinträchtigen wird (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09 - Juris Rn. 22).

Auch bezogen auf den örtlich relevanten Markt, den Bereich „Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee“, kann nicht festgestellt werden, dass das Wort „bekömmlich“ eine andere Bedeutung hätte.
bb)

Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, das Wort bekömmlich sei für sich genommen in gesundheitlicher Hinsicht neutral, es beziehe sich allenfalls im Kontext weiterer Aussagen auf die Gesundheit, kann nicht gefolgt werden. Gegen eine derart enge Auslegung spricht die weit gefasste Definition des EU-Verordnungsgebers in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die es auch genügen lässt, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird“. Danach genügt also ein „lockerer“ Zusammenhang mit der Gesundheit. Bereits durch die bloße Verwendung des Wortes „bekömmlich“ für das Getränk Bier liegt ein solcher Zusammenhang vor, da „bekömmlich“ die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen meint. Ob dieser Zusammenhang im weiteren Kontext der Werbung dann noch näher bestimmt und erläutert wird, spielt dagegen keine Rolle. In Bezug auf die Verwendung der Angabe „bekömmlich“ bei Wein das OVG Koblenz in seinem Urteil vom 19.08.2009 (Az. 8 A 10579/09 - Juris Rn. 21) fest:

Danach stellt der Begriff „bekömmlich“ bei Wein einen Zusammenhang zu Vorgängen im Körper her und spricht nicht nur das allgemeine Wohlbefinden an, das mit dem Konsum des Weins verbunden sein kann.
c)

Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass das ausnahmslose Werbeverbot bezüglich gesundheitsbezogener Angaben für Anbieter alkoholischer Getränke mit Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag vereinbar ist, wonach die Europäische Union die in der EU-Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt. Der EuGH hat hierzu in der oben genannten Entscheidung vom 06.09.2012 ausgeführt, dass dieses absolute Werbeverbot selbst dann mit dem EU-Vertrag konform ist, wenn die gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf eine konkrete Eigenschaft für sich genommen zutrifft, im entschiedenen Fall die Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ mit der auf einen reduzierten Säuregehalt hingewiesen wird. Der EuGH führt aus, dass das Verbot sich durch die Verfolgung des in Art. 35 der EU-Charta anerkannten Ziels des Gesundheitsschutzes der Verbraucher rechtfertigt, und der Wesensgehalt der Berufsfreiheit (Art. 15 Abs. 1 EU-Charta) oder der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 EU-Charta) in keiner Weise tangiert sei, da nur die Etikettierung und Werbung innerhalb eines klar abgegrenzten Bereichs geregelt werde und die Herstellung und der Vertrieb alkoholischer Getränke weiterhin erlaubt seien.

Gleiches gilt sinngemäß auch für die vorliegende Bierwerbung. Auch wenn wissenschaftlich nachgewiesen wäre, dass der maßvolle Konsum von Bier die Gesundheit fördert oder wenigstens nicht beeinträchtigt, wäre das Verbot gesundheitsbezogener Angaben durch Belange des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt, nämlich das Ziel, die mit einem übermäßigen Bierkonsum einhergehenden Gefahren für die Gesundheit zu reduzieren, gerechtfertigt (EuGH vom 06.09.2012, Az. C-544/10 - Deutsches Weintor/Land Rheinland-Pfalz - Juris Rz. 34).
3.

Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, der Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin sei zu weit gefasst, weil damit das Wort „bekömmlich“ generell untersagt werden soll, also etwa auch für den Fall, dass dieses Wort in einem „neutralen“ Zusammenhang gebraucht werden sollte, kann nicht gefolgt werden.

Die Formulierung des Unterlassungsantrags darf zwar keine Handlungen einbeziehen, die nicht wettbewerbswidrig sind. Daher muss derjenige, der Unterlassung begehrt, die Umstände, unter denen eine Verhaltensweise ausnahmsweise erlaubt sein soll, so genau umschreiben, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen werden sollen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 2.44).

Im vorliegenden Fall bedarf der Unterlassungsantrag jedoch keines einschränkenden Zusatzes. Es ist zwar eine Verwendung des Wortes „bekömmlich“ für Bier in einem subjektiven Sinne denkbar (z. B. „Ich finde das Bier bekömmlich“), wobei mehr das allgemeine Wohlbefinden als die Wirkungen auf den Körper gemeint sind. Eine solche Verwendung lässt sich aber von der objektiven Bedeutung nicht trennen. Durch die Angabe „bekömmlich“ bei der Werbung für das Getränk Bier wird auch in einem solchen Fall gleichzeitig eine objektive Unbedenklichkeit in Bezug auf den Körper und seine Funktionen suggeriert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Adjektiv auch „neutral“, also nicht gesundheitsbezogen verwendet werden könnte.

Kosten: § 91 ZPO

LG Ravensburg: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

LG Ravensburg
Urteil vom 25.08.2015
8 O 34/15


Das LG Ravensburg hat entschieden,dass Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.% nicht mit der Werbeaussage "bekömmlich" beworben werden darf. Insofern liegt ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor.

Die Pressemitteilung des LG Ravensburg

Urteil im Rechtsstreit um Bier-Werbung - Kurzbeschreibung: Brauerei darf ihr Bier nicht als "bekömmlich" bewerben

In dem Rechtsstreit zwischen einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und einer oberschwäbischen Brauerei um die Zulässigkeit der Werbeaussage „bekömmlich“ in Bezug auf das von der Brauerei angebotene Bier hat die 2. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Ravensburg heute ein Urteil verkündet. Darin hat sie die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es der beklagten Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Göller begründete die Entscheidung mit einem Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung, welche gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.% verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde.

Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv - unabhängig von weiteren Erläuterungen - Gesundheitsbezug auf. Deshalb habe die Kammer die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ab Zustellung an die Parteien das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden."


OLG Nürnberg: Unzulässige Werbung für "Grüner Tee-Extrakt" mit gesundheitsbezogenen Angaben

OLG Nürnberg
Urteil vom 26. November 2013
3 U 78/13


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass "Grüner Tee-Extrakt" nicht mit wissenschaftliche umstrittenen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden darf. Insofern liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor.

Mein persönlicher Tipp: Regelmäßig guten grünen Tee trinken !

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu den Voraussetzungen einer Verbandsklagebefugnis, insbesondere zum Erfordernis einer erheblichen Zahl von Mitgliedsunternehmen, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

2. Zu den Anforderungen an einen wissenschaftlichen Wirkungsnachweis im Rahmen von Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben.

3. Zur Zulässigkeit von Hinweisen auf ärztliche Empfehlungen oder Gutachten im Rahmen einer Lebensmittelwerbung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" - eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel - Monsterbacke -

BGH
Beschluss vom 05.12.2012
I ZR 36/11
Monsterbacke


Der BGH hat entschieden, dass der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" für einen Früchtequark (hier: Monsterback) eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel darstellt. Fraglich ist jedoch, ob die Vorschriften im Jahr 2010 bereits anwendbar waren. Dies muss nun der EuGH entscheiden.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof ist dabei davon ausgegangen, dass der Werbeslogan nicht irreführend ist und auch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wohl aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung darstellt. Dies entnimmt der BGH der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Deutsches Weintor" (Urteil vom 6. September 2012 C 544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34-36). Danach ist der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" weit zu verstehen.

Der Erfolg des Rechtsmittels hängt demnach davon ab, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war."



Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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