Das OLG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO durch Werbung für Kaffee mit dem Begriff "bekömmlich" vorliegt. Ein Röster hatte mit der Aussage „Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht.“ geworben.
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006).
a) Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt.
b) Die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 unzulässig. Bei der Aussage „Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht.“ handelt es sich um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006. Gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogenen Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 VO (EG) 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Der Begriff „Zusammenhang“ ist weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst zum einen jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt jedoch auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH GRUR 2012, 1161 Rn. 34, 34 - Deutsches Weintor; BGH GRUR 2018, 1266 Rn. 34 - Bekömmliches Bier).
Die Wendung „bekömmlich“ stellt nach diesen Maßstäben eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 dar. Der Begriff „bekömmlich“ wird, als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen (vgl. BGH GRUR 2018, 1266 Rn. 37 - Bekömmliches Bier). Dementsprechend versteht der Verkehr die streitgegenständliche Werbung vorliegend dahingehend, dass der beworbene Kaffee gut verträglich und leicht verdaulich ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe auch nicht entgegen, dass die „Bekömmlichkeit“ nicht dem Kaffee als solchem, sondern einer besonderen Röstungsart zugesprochen werde. Die Röstungsart als solche kann nicht „bekömmlich“ sein, sondern nur dazu führen, dass der Kaffee, der in dieser speziellen Art hergestellt wurde, „bekömmlich“ ist. Der Begriff „bekömmlich“ bezieht sich somit auf den beworbenen in besonderer Weise hergestellten Kaffee als solchen und somit auf ein Lebensmittel und so wird die Werbung auch vom Verkehr verstanden.
Da der nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe „bekömmlich“ keine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, ist die Werbung nicht zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Listen gemäß Art. 13 oder 14 der VO (EG) 1924/2006 noch nicht vollständig erstellt sind (BGH GRUR 2019, 1299 Rn. 16 - Gelenknahrung III).
c) Da Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 dem Schutz des Verbrauchers dient, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.
2. Die Dringlichkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist vorliegend nicht widerlegt."
EuGH
Urteil vom 19.12.2019 C-532/18
Niki Luftfahrt
Der EuGH hat entschieden, dass eine Fluglinie für Verbrühungen durch einen umgekippten heißen Kaffee, der vom Fluggastbetreuung serviert wurde, haftet. Der Unfall muss nicht mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängen.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee
Es ist nicht erforderlich, dass ein solcher Unfall mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängt.
Mit Urteil von heute stellt der Gerichtshof klar, dass die Haftung einer Fluglinie für Verbrühungen, die dadurch entstehen, dass während eines Fluges heißer Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippt, nicht voraussetzt, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiert hat.
Im vorliegenden Fall verlangt ein junges Mädchen von der österreichischen Fluglinie Niki Luftfahrt GmbH (in Liquidation) Schadensersatz wegen Verbrühungen, die sie erlitt, als bei einem Flug von Palma de Mallorca nach Wien der ihrem Vater servierte und vor ihm auf seinem Abstellbrett abgestellte heiße Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippte. Die Fluglinie weist ihre Haftung zurück, weil es sich um keinen Unfall im Sinne des die Haftung von Fluglinien bei Unfällen regelnden Übereinkommens von Montreal handle. Der Begriff des Unfalls erfordere nämlich, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiere, woran es hier fehle. Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, ob der Kaffeebecher etwa wegen eines Defekts des ausklappbaren Abstellbretts oder durch ein Vibrieren des Flugzeugs kippte. Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat den
Gerichtshof um Klarstellungen zum Unfallbegriff des Übereinkommens von Montreal ersucht, der
darin nicht definiert wird.
Der Gerichtshof führt aus, dass die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff „Unfall“ zukommt, die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses ist. Außerdem stellt er insbesondere fest, dass mit dem Übereinkommen von Montreal eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen „gerechten Interessenausgleich“ gesorgt werden sollte.
Er schließt daraus, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Unfall“ als auch die Ziele des Übereinkommens von Montreal dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem „Unfall“ und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt. Er erinnert daran, dass nach dem Übereinkommen von Montreal die Haftung der Fluglinien ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Eine Fluglinie kann sich nämlich ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien, indem sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat. Außerdem kann sie ihre Haftung auf 100 000 „Sonderziehungsrechte“ 2 beschränken, indem sie nachweist, dass der Schaden nicht von ihr oder aber ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde.
Der Gerichtshof antwortet dem Obersten Gerichtshof mithin, dass der in Rede stehende Begriff „Unfall“ jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.
Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke Rösta und der Wort-/Bildmarke Barösta Kaffebar im Bereich Kaffee - Tee - Kakao keine Verwechslungsgefahr besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das angesprochen allgemeine Publikum und auch der Handel werden das Markenwort „barösta“ als phantasievollen, einheitlichen Gesamtbegriff mit beschreibendem Anklang zu „barista“ auffassen. Sie haben insgesamt keinen Anlass, sich innerhalb der angegriffenen Marke „barösta“ an der für die hier beanspruchten Kaffeewaren beschreibenden Buchstabenfolge „rösta“ zu orientieren und hierin einen den Gesamteindruck dieser Marke prägenden Bestandteil zu sehen."
BGH
Urteil vom 28.03.2019 I ZR 85/18
Kaffeekapseln
UWG § 3a; PAngV § 2 Abs 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2; LMIV Art. 9 Abs. 1 Buchst. e, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4
Der BGH hat entschieden, dass beim Verkauf von Kaffeekapseln eine Pflicht zur Grundpreisangabe des enthaltenen Kaffeepulvers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV besteht. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
Leitsätze des BGH:
a) Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten.
b) Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln sind Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.
c) In Kaffeekapseln enthaltenes Kaffeepulver wird im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten.
d) Von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist auszugehen, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.
e) Bei Verstößen gegen § 2 Abs. 1 PAngV trifft den Handelnden eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen).
BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 85/18 - OLG Koblenz - LG Koblenz
Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen Brauereien, Kaffee- und Süßwarenhersteller sowie Handelsunternehmen wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung im Lebensmittelhandel verhängt.
Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Vertikale Preisbindung im Lebensmitteleinzelhandel – Nun auch Bußgeldverfahren in der Warengruppe Bier weitgehend
Das Bundeskartellamt hat im sog. Vertikalfall im Lebensmittelhandel weitere Kartellverfahren abgeschlossen und erneut Bußgelder gegen Handelsunternehmen in einer Gesamthöhe von 90,5 Mio. € verhängt. Im Fokus der Ermittlungen standen in diesem Teil des Gesamtverfahrens Absprachen zwischen der Brauerei Anheuser Busch InBev Germany Holding GmbH, Bremen (AB InBev), und Händlern über die Ladenpreise von Bieren, insbesondere der Marken „Beck’s“, „Franziskaner“ und „Hasseröder“.
Bußgeldbescheide wurden gegen die folgenden Unternehmen verhängt: A. Kempf Getränkegroßhandel GmbH, Offenburg, EDEKA Handelsgesellschaft Minden-Hannover mbH, Minden, EDEKA Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH, Moers, EDEKA Handelsgesellschaft Südbayern mbH, Gaimersheim, EDEKA Handelsgesellschaft Südwest mbH, Offenburg, EDEKA Nordbayern-Sachsen-Thüringen GmbH, Rottendorf, METRO AG, Düsseldorf, und NETTO Marken-Discount AG & Co. KG, Maxhütte. Gegen AB InBev und das Handelsunternehmen REWE Zentral – Aktiengesellschaft, Köln, wurden wegen frühzeitiger und umfassender Kooperation mit dem Bundeskartellamt im Rahmen der Ermittlungen keine Bußgelder verhängt.
Außerdem erging noch je ein Bußgeldbescheid im Bereich Süßwaren wegen Preisbindungen bei Haribo-Produkten gegen das Unternehmen Lidl Stiftung & Co. KG sowie im Bereich Kaffee wegen Preisbindungen bei Melitta-Produkten gegen die Dirk Rossmann GmbH (vgl. zu den Absprachen in diesen Warengruppen auch Pressemitteilung vom 18.06.2015).
Der gesamte Verfahrenskomplex, der mit Durchsuchungen im Januar 2010 seinen Anfang nahm und zu den aufwändigsten Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes zählte, ist damit nahezu abgeschlossen. Wegen verbotener Absprachen zwischen Herstellern und Handelsunternehmen über die Ladenpreise in den Warengruppen Süßwaren, Kaffee, Tiernahrung, Bier und Körperpflegeprodukte hat das Bundeskartellamt ein vorläufiges Gesamtbußgeld in Höhe von gut 242 Mio. € verhängt. Gegen drei Unternehmen in den Bereichen Süßwaren und Bier ist das Verfahren vor dem Bundeskartellamt noch offen und wird voraussichtlich in den nächsten Monaten abgeschlossen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die betroffene Brauerei hat beim Absatz ihrer wichtigsten Biermarken mehrfach Erhöhungen der Ladenpreise mit den Händlern abgesprochen und die Einzelheiten, insbesondere die Stichtage und die Höhe der jeweiligen Preisanhebung, zwischen diesen koordiniert. Die Händler hatten die Erwartungshaltung, dass die Brauerei dafür sorgt, dass die Erhöhung gleichzeitig auch bei konkurrierenden Händlern umgesetzt wird. Leidtragende solcher systematischen Preisbindungspraktiken sind die Endverbraucher.“
Bußgeldmindernd hat sich ausgewirkt, dass die Bescheide mit Ausnahme des Bescheids gegen Rossmann im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) ergangen sind. Rossmann hat gegen den an das Unternehmen gerichteten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden wird. Soweit in einem weiteren Fall das Bußgeld noch nicht rechtskräftig ist, kann gegen diesen Bescheid ebenfalls Einspruch eingelegt werden.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf: "In zwei Eilverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute entschieden, dass „NoName“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne „Warnhinweis“ vertrieben werden dürfen.
Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben - ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein - Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 – 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.
[...]
Der 2. Zivilsenat hat heute in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln."
Derzeit sind auch noch zwei Hauptsacheverfahren anhängig.
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Nespresso-Kapseln von Drittanbietern weiterhin verkauft (und natürlich auch getrunken) werden dürfen. Das Gericht verneinte eine Patenverletzung.
Aus der Pressemitteilung des LG Düsseldorf:
"Nach Auffassung der Kammer dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-
Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales „Herzstück“. Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung."
Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
OLG Zweibrücken
Beschluss vom 08.04.2011 4 U 173/10
Röstung über offenem Feuer
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "Röstung über offenen Feuer" durch eine Kaffeerösterei eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, wenn der Kaffee tatsächlich in einem Trommelröster durch Gasflammen erhitzt wird.
Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Wach auf" nicht für Getränke (Tee, Kaffee etc.) eingetragen werden kann. Es fehlt an der Unterscheidungskraft. In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Schlagwortartige Wortkombinationen wie die hier vorliegende Markenanmeldung "Wach auf" unterliegen weder strengeren, noch geringeren sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Einerseits
[...]
Aufgrund des sich aus dem o. g. ergebende eindeutigen Aussagegehalts der Wortkombination "Wach auf" und des daraus resultierenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Nahrungs- und Genussmitteln und der ihnen zugeschriebenen belebenden, erfrischenden und konzentrationsfördernden Wirkung bedarf es für den der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner analysierenden Betrachtungsweise oder vertieften Nachdenkens, um diesen sachlichen Bezug zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen; vielmehr drängt sich ein solcher Sachbezug bei der angemeldeten Wortkombination in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren geradezu auf. Der Verkehr wird mithin in einer derart naheliegenden, als solche sich ohne weiteres erschließenden Sachangabe, die sich auf die Beschaffenheit und die Eigenschaften der beanspruchten Waren bezieht, keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen."