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OLG Frankfurt: Deutsches Kartellrecht und internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kartellverstößen können nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.04.2025
11 U 68/23 (Kart)

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Geltung deutschen Kartellrechts und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kartellverstößen nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Einschränkung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Kartellverstößen

Der Anwendungsvorrang des deutschen Kartellrechts vor dem Recht anderer Staaten soll auch die fehlerfreie Beurteilung eines Rechtsstreits durch die Instanzen sichern. Für auf Kartellverbote gestützten Klagen kann nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte entzogen und auf Einrichtungen von Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Die Beklagten betreiben das VISA-Kartensystem. Die Klägerinnen sind Sparkassen. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Beklagte zu 1) untersagte es den Klägerinnen in ihren Bedingungen, von Inhabern von Zahlungskarten der Marken „VISA“ und V Pay“, die von anderen Kreditinstituten ausgestellt wurden, für Bargeldabhebungen an Geldautomaten der Klägerinnen Entgelte zu verlangen.

Nach den zwischen den Parteien 2015 jeweils geschlossenen Mitgliedschaftsvereinbarungen („Membership Deed“) unterliegen die Rechtsbeziehungen englischem Recht. Zuständig sind „ausschließlich die Gerichte in England“. Die in den USA ansässige Beklagte zu 2) erwarb 2016 alle Anteile an der Beklagten zu 1). Gemäß der Mitgliedschaftsvereinbarung endete diese mit dem Erwerb der Beklagten zu 2).

Die hiesigen 13 Klägerinnen haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht. Sie halten das Verbot der Beklagten, Entgelte verlangen zu dürfen, für kartellrechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Zwischenurteil u.a. seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zu Recht sei das Landgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, bestätigte der zuständige 1. Kartellsenat die angefochtene Entscheidung. Die in den Mitgliedschaftsvereinbarungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stehe der Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung sei zwar anfänglich wirksam vereinbart worden. Sie erfasse aber keine Schadensersatzansprüche ab Erwerb der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2). Die maßgebliche Regelung sei damit vielmehr außer Kraft getreten.

Es sei auch keine neue Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit geschlossen worden. Diese hätte weiterhin nach Unionsrecht der Schriftform bedurft. Entsprechender Vortrag der Beklagten hierfür fehle.

Selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit bestehen würde, erfasste diese nicht die streitgegenständlichen kartellrechtlichen Ansprüche. Lege man die streitgegenständliche Regelung nach autonomen Unionsrecht aus, erstrecke sie sich nicht auf die hier streitigen kartellrechtlichen Ansprüche. Eine Gesamtschau der maßgeblichen Unionsregelungen und der im deutschen GWB niedergelegten Regelungen zum Zweck der Kartellverbote ergebe, dass nach deutschem Recht deutsche Gerichte ausschließlich international für die vorliegende Klage zuständig seien. Die Kartellverbote im GWB (§§ 19-21) gehörten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung „zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und den grundlegenden Normen des Kartellrechts“, führte der Kartellsenat aus. Keine Rechtsordnung könne es hinnehmen, „dass den staatlichen Einrichtungen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, durch die Akteure - und damit unter Mitwirkung der potentiellen Deliktstäter - die Zuständigkeit entzogen und stattdessen den Einrichtungen fremder Staaten übertragen wird“, vertiefte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.4.2025, Az. 11 U 68/23 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.7.2023, Az. 2-06 O 257/21)



BKartA: Preisänderungen bei Tankstellen - Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Wettbewerbsbedingungen bei Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel

Das BKartA hat seinen Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Wettbewerbsbedingungen bei Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel vorgelegt-

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Wettbewerbsbedingungen bei Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel – Bundeskartellamt legt Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung vor

Risiken durch Preisnotierungen – Regional wenig Ausweichmöglichkeiten beim Kraftstoffbezug ab Raffinerie – Sehr häufige Preisänderungen an der Tankstelle.

Das Bundeskartellamt hat heute seine Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel mit einem umfangreichen Endbericht abgeschlossen. In dem Bericht erläutert das Bundeskartellamt die Strukturen und die Preissetzungsmechanismen auf diesen Marktstufen der Mineralölwirtschaft und identifiziert Stellschrauben, die zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen können. Außerdem hat sich das Bundeskartellamt mit den Auswirkungen der häufigen Preisänderungen an den Tankstellen befasst.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „Die Untersuchungen haben erneut gezeigt, dass die Bedingungen für einen funktionierenden Wettbewerb im Mineralölbereich in Deutschland schwierig sind. Es besteht eine große Importabhängigkeit beim Bezug von Rohöl, die Märkte sind geprägt von vertikaler Integration und gegenseitigen Abhängigkeiten der Mineralölgesellschaften und es besteht eine hohe Markttransparenz auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette.

Der Gesetzgeber hat uns in der letzten GWB-Novelle ein neues Instrument an die Hand gegeben, um Maßnahmen in Märkten zu ergreifen, in denen der Wettbewerb erheblich gestört ist. Auf Basis der durchgeführten Untersuchung sehen wir Anhaltspunkte, dass eine solche Störung vorliegen könnte und werden prüfen, ob wir ein Verfahren eröffnen, um insbesondere den Risiken im Zusammenhang mit den in der Branche stark verbreiteten Preisnotierungen nachzugehen.“

Einfluss von Preisnotierungen auf die Preissetzung

Nach den Ermittlungen spielen Preisnotierungen über mehrere Stufen der Wertschöpfungskette hinweg eine wichtige Rolle für die Preissetzung. Schon international erfolgt der Verkauf des Rohöls üblicherweise über solche Preisnotierungen. Nach der Verarbeitung in Raffinerien werden Mineralölprodukte auf den Großhandelsmärkten vorwiegend über langfristige Lieferverträge (Termverträge) vertrieben, die über den Spotmarkt gehandelten Mengen sind deutlich geringer. Die Preissetzung der Mineralölprodukte in Termverträgen erfolgt ebenfalls meist über Preisnotierungen, der Preis richtet sich nach der aktuellen Notierung zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt, beispielsweise zum Lieferzeitpunkt.

Die in Deutschland verwendeten Preisnotierungen werden maßgeblich durch zwei Preisnotierungsanbieter herausgegeben, die Preisnotierungen als kostenpflichtige Dienstleistung für die Branche anbieten. Zur Berechnung stützen sie sich auf aktuelle Meldungen und Informationen von Marktteilnehmern und veröffentlichen meist am Ende des Handelstages die tagesaktuellen Notierungen sowie teilweise weitere sensible Marktinformationen beispielsweise über konkrete Geschäftsabschlüsse. Durch die Ermittlungen hat das Bundeskartellamt einen Einblick in das Zustandekommen von Preisnotierungen und die Funktionsweise dieser Preisnotierungssysteme bekommen.

Andreas Mundt: „Auch wenn Preisnotierungen nicht grundsätzlich als wettbewerbsschädlich anzusehen sind, sehen wir bei der derzeitigen Ausgestaltung erhebliche wettbewerbliche Risiken. Dies betrifft zum einen die zusätzliche Transparenz im Hinblick auf das Preissetzungsverhalten einzelner Wettbewerber durch die Veröffentlichung von sehr detaillierten Marktinformationen. Hierüber steigt das Risiko einer Kollusion, also einer stillschweigenden Einigung der Marktteilnehmer auf ein Preisniveau, das über dem Wettbewerbspreis liegt. Auch sehen wir Gefahren, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen zu ihrem Vorteil z.B. durch selektive Meldungen manipulieren können.“

Des Weiteren empfiehlt das Bundeskartellamt in seinem Abschlussbericht eine stärkere gesetzliche Regulierung von Preisnotierungen im Mineralölbereich und regt eine Überarbeitung der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen an.

Nur bedingt regionale Ausweichmöglichkeiten

Bei der Untersuchung der Handelsströme zeigte sich, dass die gewerblichen Nachfrager nach Kraftstoffen und Heizöl häufig auf die Anbieter in ihrer Region angewiesen sind. Die im Inland erzeugten oder nach Deutschland importierten Mineralölprodukte werden entweder direkt ab Raffinerie oder über Großhändler weiter vertrieben. Aufgrund hoher Transportkosten und Kapazitätsbegrenzungen ist eine Beschaffung über größere Entfernungen meist unwirtschaftlich. Tanklager werden von den Marktteilnehmern zur regionalen Verteilung und Zwischenlagerung genutzt, ihnen kommt nach den Ermittlungen jedoch keine Bedeutung bei der Preissetzung zu. Aufgrund einer regional meist geringen Anzahl an relevanten Anbietern von Kraftstoffen und Heizöl sind die Ausweichmöglichkeiten der nachfragenden Händler häufig begrenzt.

Immer häufigere Preisänderungen an Tankstellen

Die Zahl der Preisänderungen an Tankstellen im Laufe eines Tages hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Während es im Jahr 2014 täglich noch etwa vier bis fünf Preisänderungen gab, wurden die Preise Anfang 2024 durchschnittlich schon 18-mal täglich geändert, Tendenz steigend. Eine Auswertung der Absatzdaten einzelner Tankstellen ergab Hinweise, dass es Tankenden mittlerweile weniger häufig als früher gelingt, in preiswerten „Preistälern“ zu tanken.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt: „Die häufigen Preisänderungen an den Tankstellen machen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern immer schwerer, einen Preisvergleich mit Hilfe der Daten unserer Markttransparenzstelle für Kraftstoffe vorzunehmen und ihr Tankverhalten danach auszurichten, um Geld zu sparen.“

Das Bundeskartellamt regt deshalb an, die Auswirkungen der häufigen Preisänderungen an Tankstellen weiter zu untersuchen. Hierauf aufbauend könnte auch über adäquate regulatorische Schritte nachgedacht werden.

Hintergrund

Anlass für die Einleitung der vorliegenden Sektoruntersuchung bildeten die Preisentwicklungen für Kraftstoffe unmittelbar nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine im Februar 2022. Die im Anschluss extrem gestiegenen Preise, die sich zeitweise vom Rohölpreis entkoppelten, waren Gegenstand eines Ende 2022 veröffentlichten Zwischenberichts. Dieser beleuchtete die für die Preisschwankungen ursächlichen produktions- und kostenrelevanten Rahmenbedingungen sowie die Kapazitätsentwicklungen der Raffinerien. Der Zwischenbericht ging außerdem der Frage nach, inwieweit der im Sommer 2022 eingeführte dreimonatige Tankrabatt an die Endkunden weitergegeben wurde (Zwischenbericht ist hier abrufbar).

Der heute vorgelegte Endbericht ist Ergebnis der zweiten Untersuchungsstufe. Diese widmete sich auf breiterer Basis den Lieferströmen sowie der Vertragsgestaltung und Preissetzung beim Handel mit Kraftstoffen in Deutschland. Hierfür befragte das Bundeskartellamt nicht nur Betreiber von Tanklagern, Großhändler und Tankstellen, sondern auch Anbieter von Preisnotierungen.


Den vollständigen Abschlussbericht finden Sie hier:

BGH: Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen beginnt erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung

BGH
Beschluss vom 17.09.2024
KRB 101/23
GWB §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 81g Abs. 1 OWiG § 31 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass die Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung beginnt.

Leitsatz des BGH:
Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (C-450/19 - Eltel) festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rn. 17 - Unterlassenes Angebot, mwN).

BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - KRB 101/23 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BKartA: Bußgeld von fast 16 Millionen EURO gegen Fritzbox-Hersteller AVM wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern

Das BKartA hat ein Bußgeld von fast 16 Millionen EURO gegen den Fritzbox-Hersteller AVM wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen den Hersteller von Fritz!-Produkten AVM

2. Juli 2024: Das Bundeskartellamt hat gegen die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH mit Sitz in Berlin sowie einen ihrer verantwortlich handelnden Mitarbeitenden Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp 16 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern verhängt. AVM ist ein deutscher Hersteller von Produkten aus dem Bereich der Telekommunikation und Netzwerktechnik. Unter der Marke „FRITZ!“ werden insbesondere Router und Repeater, aber auch Telefone und Smart-Home-Produkte vertrieben. AVM ist in Deutschland und Europa nach eigener Aussage einer der führenden Hersteller von Produkten für den Breitbandanschluss und das digitale Zuhause.

Eingeleitet wurde das Verfahren nach einer anonymen Eingabe im Hinweisgebersystem (BKMS) des Bundeskartellamtes und weiteren Hinweisen aus dem Markt mit einer Durchsuchung im Februar 2022.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir werfen AVM vor, über Jahre hinweg die freie Preisbildung beim Vertrieb seiner Produkte an Endverbraucherinnen und -verbraucher eingeschränkt zu haben. Durch Abstimmungen mit Elektronikfachhändlern über Anhebungen von Endverbraucherpreisen wurde darauf hingewirkt, den Preiswettbewerb gegenüber den Endverbraucherinnen und -verbrauchern einzuschränken. Das Bundeskartellamt sendet mit den verhängten Bußgeldern ein klares Signal, dass Verstöße gegen das Verbot der Preisbindung nicht toleriert werden.“

Mitarbeitende von AVM haben neben den üblichen Verhandlungen über Einkaufspreise mit den beteiligten Elektronikfachhändlern Abstimmungen über Endverbraucherpreise für AVM-Produkte getroffen. Diese Abstimmungen bezogen sich grundsätzlich auf eine Anhebung dieser Preise, teilweise wurden auch bestimmte Mindestverkaufspreise (sog. Zielpreise) gefordert, welche zwischen der unverbindlichen Preisempfehlung und dem Einkaufspreis der Händler lagen. Die Endverbraucherpreise der Händler wurden von AVM-Mitarbeitenden fortlaufend beobachtet, wobei neben Recherchen im stationären Handel und Preisvergleichsdiensten im Internet mindestens seit Mitte 2019 eine spezielle Software verwendet wurde. Die Abstimmungsmaßnahmen erfolgten in unterschiedlicher Intensität insbesondere dann, wenn Endverbraucherpreise in hohem Maße unter den sog. Zielpreisen lagen oder nach entsprechenden Beschwerden von Händlern über nicht auskömmliche Endverbraucherpreise. In vielen Fällen sagten die Händler nach Interventionen von AVM eine Erhöhung der von AVM beanstandeten Endverbraucherpreise zu bzw. passten ihre Endverbraucherpreise nach oben an.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig. Gegen die beteiligten Händler sind keine Bußgeldbescheide ergangen.

Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird auf der Internetseite des Bundeskartellamtes in Kürze veröffentlicht.


BGH: Bundeskartellamt darf im Kartellverfahren gegen Google bestimmte von Google als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse klassifizierte Informationen an Verfahrensbeteilige weiterleiten

BGH
Beschluss vom 20.02.2024
KVB 69/23

Der BGH hat entschieden, dass das Bundeskartellamt im Kartellverfahren gegen Google / Alphabet bestimmte von Google als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse klassifizierte Informationen an andere Verfahrensbeteilige weiterleiten darf.

Die Pressemitteilung des BGH:
Google (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Beteiligung von Wettbewerbern durch das
Bundeskartellamt)

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern darüber entschieden, ob das Bundeskartellamt in einem Kartellverwaltungsverfahren bestimmte vertrauliche Informationen, die Google als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ansieht, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen darf.

Sachverhalt:

Das Bundeskartellamt versandte im Juni 2023 eine vorläufige rechtliche Einschätzung an Alphabet Inc., Mountain View, USA, und Google Germany GmbH, Hamburg, zu Googles Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services (GAS). Das Bundeskartellamt beabsichtigt, Google unter Anwendung der neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB), verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen zu untersagen.

Die GAS sind ein Produktbündel, das Google Fahrzeugherstellern zur Lizenzierung anbietet. Es umfasst den Kartendienst Google Maps, eine Version des App-Stores Google Play und den Sprachassistenten Google Assistant. Google bietet Fahrzeugherstellern die Dienste grundsätzlich nur als Bündel an und macht nach Auffassung des Bundeskartellamts weitere Vorgaben für die Präsentation dieser Dienste im Infotainmentsystem des jeweiligen Fahrzeugherstellers, damit diese bevorzugt genutzt werden. Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes erfüllt Googles Verhalten die Voraussetzungen mehrerer Tatbestände des § 19a Abs. 2 GWB, auf dessen Grundlage Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung gem. § 19a Abs. 1 GWB verpflichtet werden können, die jeweiligen Praktiken zu beenden, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt sind.

Das Bundeskartellamt beabsichtigt, seine vorläufige Einschätzung zu Googles Praktiken gegenüber zwei am Verfahren beteiligten Wettbewerbern Googles in teilgeschwärzter Fassung offenzulegen, damit diese zu den wettbewerblichen Bedenken Stellung nehmen können. Google beanstandet die Schwärzungen als unzureichend, weil damit Wettbewerber Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Googles erhalten würden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Google hat gegen die Offenlegung bestimmter im Einzelnen bezeichneter Textpassagen Beschwerde beim Bundeskartellamt eingelegt. Dieses hat die Beschwerde, nachdem es ihr nicht abgeholfen hat, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 5 GWB vorgelegt. Das Bundeskartellamt und Google haben sich hinsichtlich einiger Textpassagen bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof und hinsichtlich weiterer, aber nicht aller in Streit stehender Textpassagen in der mündlichen Verhandlung geeinigt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Beschwerde hinsichtlich eines einzelnen aus internen Unterlagen Googles stammenden wörtlichen Zitats stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Die Zurückweisung betrifft insbesondere neben Bewertungen der Strategie Googles durch das Bundeskartellamt auch die wörtliche Wiedergabe einzelner Klauseln aus Verträgen Googles mit Fahrzeugherstellern. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Bundesgerichtshof ist für die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde gegen die Offenlegung der geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als selbständig anfechtbarer Verfahrenshandlung gemäß § 73 Abs. 5 GWB erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber am Verfahren beteiligten Wettbewerbern zu Ermittlungszwecken sowie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte kommt in Betracht, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Die Offenlegung gegenüber den Wettbewerbern muss zur Sachaufklärung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Angemessen ist sie, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts das Interesse an der Wahrung der grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegt. Dabei ist zunächst zu ermitteln, welches Gewicht den konkreten Nachteilen, die durch die Offenlegung drohen, und dem Sachaufklärungsinteresse jeweils zukommt. Zu berücksichtigen ist ferner das Interesse des Bundeskartellamts und der am Verfahren beteiligten Wettbewerber an der Wahrung des rechtlichen Gehörs.

Bei den noch in Streit stehenden Textpassagen handelte es sich – mit der oben genannten Ausnahme - entweder bereits nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Googles, oder das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts überwog das Geheimhaltungsinteresse Googles.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 19a GWB

(1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a (Mehrseitigen Märkten und Netzwerken) tätig ist, eine überragende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. …

(2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen untersagen,

1. beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln, insbesondere

a) die eigenen Angebote bei der Darstellung zu bevorzugen;

b) ausschließlich eigene Angebote auf Geräten vorzuinstallieren oder in anderer Weise in Angebote des Unternehmens zu integrieren;

2. Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang zu diesen Märkten Bedeutung hat, insbesondere

a) Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer ausschließlichen Vorinstallation oder Integration von Angeboten des Unternehmens führen;



5. die Interoperabilität von Produkten oder Leistungen oder die Portabilität von Daten zu verweigern oder zu erschweren und damit den Wettbewerb zu behindern;



Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. …

§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB

(1) …

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:



3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; …

§ 56 GWB

(1)Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. …



(4) Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt.

§ 57 Abs. 1 GWB

(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

§ 73 Abs. 5 GWB

(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts

1. nach § 19a, auch in Verbindung mit §§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3,

2. nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne des § 19a angewendet werden,

jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.



Bundeskartellamt eröffnet Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola wegen möglicherweise kartellrechtswidriger Rabattgestaltung und Konditionen

Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola wegen möglicherweise kartellrechtswidriger Rabattgestaltung und Konditionen gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel eröffnet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:
Bundeskartellamt eröffnet Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola
Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH (Coca-Cola) eingeleitet. Coca-Cola übernimmt im Auftrag von The Coca-Cola Company die Abfüllung und den Vertrieb aller Getränkemarken dieses Unternehmens in Deutschland.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Coca-Cola durch die Ausgestaltung seiner Konditionen gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere die Rabattgestaltung, andere Unternehmen in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindern könnte. Dem werden wir nun näher nachgehen.“

Das Bundeskartellamt wird in dem Verwaltungsverfahren zunächst prüfen, ob Coca-Cola auf einem möglichen Markt für Cola-Getränke bzw. für kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke (Softdrinks) über eine marktbeherrschende Stellung oder relative Marktmacht verfügt und damit besonderen kartellrechtlichen Vorgaben für marktmächtige Unternehmen unterliegt. Ferner wird das Amt prüfen, ob die von Coca-Cola gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel geforderten Konditionen diesen Vorgaben entsprechen. Dabei wird das Amt insbesondere der Frage nachgehen, ob Coca-Cola durch ihre Rabattgestaltung Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels in zulässiger oder in unzulässiger Weise dazu veranlasst, ihre gesamte Produktpalette (z.B. Fanta, Sprite, Mezzo Mix, ViO, fuzetea, Powerade) auch außerhalb der Cola-Getränke abzunehmen, im Regal zu platzieren und zu bewerben. Die entsprechenden Konditionen könnten bewirken, dass andere Getränkehersteller als Wettbewerber von Coca-Cola auch in benachbarten Märkten in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindert werden.

Das Bundeskartellamt ermittelt dazu jetzt durch Auskunftsbeschlüsse bei Unternehmen der Getränkeindustrie und beim Lebensmitteleinzelhandel, sowie bei Coca-Cola selbst. Coca-Cola kann zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen.



11. GWB-Novelle am 07.11.2023 in Kraft getreten - erweiterte Befugnisse des Bundeskartellamts nach Sektoruntersuchung und bei Ermittlung von Verstößen gegen DMA

Die 11. GWB-Novelle ist am 07.11.2023 in Kraft getreten.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:
Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (11. GWB-Novelle)

Nach der gestrigen Verkündung im Bundesgesetzblatt sind heute die durch die 11. GWB-Novelle vorgesehenen Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten.

Abhilfemaßnahmen nach Sektoruntersuchungen

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamts um Abhilfemaßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die 11. GWB-Novelle ermöglicht es dem Bundeskartellamt, erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs auch ohne nachgewiesenen Rechtsverstoß anzugehen. Die Novelle erweitert damit unser Instrumentarium. Dabei sind die Hürden für die im Gesetz vorgesehenen Einzelmaßnahmen hoch. Die entsprechenden Verfahren werden aufwändig sein. Dies gilt in besonderem Maße für die als ultima ratio vorgesehene Entflechtung. Wir hoffen daher sehr, dass das Bundeskartellamt die in der 11. GWB-Novelle vorgesehenen Ressourcen erhält, auch vor dem Hintergrund der im Übrigen gewachsenen Zuständigkeiten des Amtes.“

Zur Nutzung dieser neuen Befugnisse bedarf es zunächst einer Sektoruntersuchung, für die eine Sollfrist von 18 Monaten vorgesehen ist. Die Sektoruntersuchung endet mit einem Abschlussbericht, an dessen Veröffentlichung eine weitere 18-monatige Sollfrist für etwaige Folgemaßnahmen anknüpft.

Im Anschluss an die Sektoruntersuchung kann das Bundeskartellamt in einem zweiten Schritt eine Wettbewerbsstörung feststellen. Eine solche Verfügung ergeht gegenüber bestimmten Adressaten – den potentiellen Adressaten von Maßnahmen – und kann von diesen angefochten werden. Die Störung muss erheblich und fortwährend sein – d. h. seit drei Jahren bestehen und voraussichtlich zumindest weitere zwei Jahre andauern – und die bisherigen Befugnisse dürfen nach einer prima facie-Bewertung nicht ausreichen, um die Störung wirksam und dauerhaft zu beseitigen. Die Adressaten müssten jeweils durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Markstruktur zu der Störung wesentlich beigetragen haben.

In einem dritten Schritt besteht für das Bundeskartellamt die Möglichkeit, gegenüber den Adressaten der zuvor getroffenen Feststellungsverfügung Abhilfemaßnahmen anordnen, um die Störung zu beseitigen oder zu verringern. Soweit Abhilfemaßnahmen die Veräußerung von Unternehmensteilen zum Gegenstand haben, gelten weitere Voraussetzungen. Die Beschwerde gegen Abhilfemaßnahmen jeglicher Art hat aufschiebende Wirkung.

Untersuchung von Verstößen gegen den Digital Markets Act

Die Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) soll durch den neuen § 32g gestärkt werden. Kern dieser Vorschrift ist die Einräumung einer Ermittlungsbefugnis für das Bundeskartellamt zur Untersuchung möglicher Verstöße gegen Art. 5, 6 und 7 DMA durch bereits benannte Gatekeeper. Die Regelungen des DMA gelten unmittelbar und sind direkt anwendbar; ihre Einhaltung bedarf der Überwachung durch die Behörden. Die allein für die Durchsetzung des DMA zuständige Europäische Kommission kann durch Ermittlungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden sinnvoll unterstützt werden. Sinn und Zweck der Ermittlungsbefugnis ist es neben der Unterstützung der Europäischen Kommission zudem, eine Abgrenzung von Verfahren unter dem DMA und Verfahren nach nationalem sowie europäischem Wettbewerbsrecht zu ermöglichen.

Weitere Gesetzesänderungen erklären das Bundeskartellamt auch für die Mitwirkung an Verfahren der Europäischen Kommission unter dem DMA zur zuständigen Wettbewerbsbehörde. Darüber hinaus wird mit Änderungen in §§ 33 ff. die private Rechtsdurchsetzung der Verpflichtungen aus dem DMA gestärkt.

Änderungen der Voraussetzungen für die Vorteilsabschöpfung

Mit der Novelle werden die Voraussetzungen für eine Vorteilsabschöpfung abgesenkt, um die Durchsetzung in der Praxis zu verbessern. In § 34 Absatz 4 wird eine Vermutung eingeführt, wonach durch einen Kartellrechtsverstoß ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist und dieser Vorteil mindestens 1 Prozent der Umsätze beträgt, die im Inland mit den Produkten oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt wurden. Eine Widerlegung der Vermutung soll nur möglich sein, soweit das Unternehmen nachweist, dass im relevanten Zeitraum keine Gewinne in entsprechender Höhe erzielt wurden.


Bundeskartellamt: Verfahren gegen PayPal wegen Missbrauchs marktbeherrschender bzw. marktmächtiger Stellung - Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs

Das Bundeskartellamt ha ein Verfahren gegen PayPal wegen Missbrauchs marktbeherrschender bzw. marktmächtiger Stellung (Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs) eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen PayPal ein

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens sind die in den Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland festgelegten „Regeln zu Aufschlägen“ und zur „Darstellung von PayPal“.

Nach diesen Vorgaben dürfen Händlerinnen und Händler ihre Waren und Dienstleistungen nicht zu niedrigeren Preisen anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden für die Bezahlung eine günstigere Zahlungsmethode als PayPal wählen. Ferner dürfen die Verkäuferinnen und Verkäufer keine Präferenz für andere Zahlungsmethoden als PayPal zum Ausdruck bringen, oder z.B. deren Nutzung für die Kundinnen und Kunden komfortabler gestalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Diese Klauseln könnten den Wettbewerb beschränken und einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot darstellen. Wir werden jetzt prüfen, welche Marktmacht PayPal zukommt und in wie weit Online-Händler darauf angewiesen sind, PayPal als Zahlungsmethode anzubieten. Wenn die Händler gehindert werden, die unterschiedlich hohen Kosten der verschiedenen Zahlungsmethoden über entsprechende Aufschläge oder Rabatte zu berücksichtigen, können sich andere und neue Zahlungsmethoden im Preis- und Qualitätswettbewerb schlechter behaupten oder gar nicht erst auf den Markt kommen. Marktmächtige Zahlungsdienste könnten so weiteren Spielraum für die eigene Preissetzung erlangen. Leidtragende wären dann insbesondere auch die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese höheren Kosten am Ende indirekt über die Produktpreise zahlen.“

Die von Verkäuferinnen und Verkäufern für die Nutzung eines Zahlungsdienstes zu entrichtenden Entgelte unterscheiden sich erheblich je nach Zahlungsmethode. Üblicherweise legen Händler diese Entgelte auf die Produktpreise um, sodass letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten der Zahlungsdienste tragen, auch wenn diese – anders als z.B. Versandkosten – gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern zumeist nicht separat ausgewiesen werden.

Nach Marktstudien ist PayPal in Deutschland nicht nur der führende Anbieter für Online-Zahlungen, sondern auch einer der teuersten Online-Zahlungsdienste. PayPals Standardgebühr beträgt in Deutschland gemäß PayPals Preisliste derzeit 2,49 - 2,99 Prozent des Zahlungsbetrages zzgl. 34-39 Cent pro Zahlung.

Das Verfahren wird auf Grundlage der kartellrechtlichen Verbote des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, § 19 GWB) bzw. einer marktmächtigen Stellung (§ 20 GWB) geführt. Daneben kommt ein Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art. 101 AEUV, § 1 GWB) in Betracht. Damit reiht sich der vorliegende Fall auch ein in diverse Verfahren wegen sog. Meistbegünstigungsklauseln, die Wettbewerbsbehörden bereits gegen andere Online-Plattformen geführt haben.

Zur Verhinderung von überhöhten Zahlungsmittelaufschlägen von Händlern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern untersagt Art. 62 Abs. 4 der Europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) separate Entgelte für bestimmte Zahlungsmethoden, von denen angenommen wurde, dass sie relativ kostengünstig sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2021 (Aktenzeichen: I ZR 203/19) fällt PayPal nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Im Rahmen der derzeit laufenden Überprüfung der Zahlungsdiensterichtlinie hat sich das Bundeskartellamt zudem für eine Abschaffung des Verbots von Zahlungsmittelentgelten für bestimmte kartengestützte Zahlungen ausgesprochen, da es sich hierbei nicht immer um kostengünstige Zahlungsmethoden handelt (siehe Stellungnahme vom 2. August 2022).



Bundeskartellamt: Bußgelder gegen Hersteller und Händler von Musikinstrumenten von 21 Mio. EURO wegen vertikaler Preisbindung und horizontaler Preisabsprachen

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen Hersteller und Händler von Musikinstrumenten in Höhe von ca. 21 Mio. EURO wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung und horizontaler Preisabsprachenverhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Hersteller und Händler von Musikinstrumenten

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen drei Hersteller und zwei Händler von Musikinstrumenten sowie gegen verantwortlich handelnde Mitarbeiter in Höhe von insgesamt rd. 21 Mio. Euro verhängt. Den Herstellern und Händlern wird vertikale Preisbindung vorgeworfen, den Händlern untereinander daneben horizontale Preisabsprachen in mehreren Fällen.

Bei den Herstellern (bzw. deren Vertriebsgesellschaften) handelt es sich um die Yamaha Music Europe GmbH, Rellingen, die Roland Germany GmbH, Rüsselsheim und die Fender Musical Instruments GmbH, Düsseldorf. Die Händler sind die Thomann GmbH, Burgebrach und die MUSIC STORE professional GmbH, Köln.

Eingeleitet wurde das Verfahren nach Hinweisen aus dem Markt mit einer Durchsuchung im April 2018.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Hersteller und Händler von Musikinstrumenten haben über Jahre hinweg systematisch darauf hingewirkt, den Preiswettbewerb gegenüber den Endverbrauchern einzuschränken. Die Hersteller haben zumindest die führenden Fachhändler Thomann und MUSIC Store dazu angehalten, festgesetzte Mindestverkaufspreise nicht zu unterschreiten, was diese in vielen Fällen auch taten. Darüber hinaus haben die Händler untereinander in Einzelfällen Absprachen über Preiserhöhungen einzelner Produkte getroffenen. Das Bundeskartellamt sendet mit den verhängten Bußgeldern nicht nur an die betroffenen Unternehmen, sondern auch an die gesamte Musikinstrumente-Branche das klare Signal, dass Verstöße gegen das Verbot der Preisbindung und von Preisabsprachen nicht toleriert werden.“

Zwischen Herstellern und Händlern bestand das Einvernehmen, die Mindestpreis-Vorgaben der Hersteller umzusetzen. Bei Unterschreiten der Mindestverkaufspreise kontaktierten die verantwortlich handelnden Mitarbeiter von Yamaha, Roland und Fender mehrfach Thomann und Music Store und forderten diese Händler auf, ihre Verkaufspreise anzupassen, was in vielen Fällen auch geschah. Yamaha und Roland setzten zur Überwachung der Endverbraucherpreise teilweise auch Price-Tracking-Software ein. In vereinzelten Fällen wurden Sanktionen wie Lieferstopp oder Konditionenkürzung angedroht bzw. verhängt. Für einen Teil der Produkte erfolgte hingegen keine oder nur eine sporadische Durchsetzung bzw. Überwachung der vorgegebenen Mindestpreise. Oft hielten sich die Händler nicht an die Vorgaben, indem diese nicht umgesetzt oder umgangen wurden, z.B. durch Bündelung mehrerer Produkte zu einem Gesamtpreis. Gleichwohl haben Thomann und Music Store durch Beschwerden bei Yamaha, Roland und Fender die Einhaltung von Mindestpreisen durch andere Musikinstrumentenfachhändler gefordert. Zum Teil erfolgte dies als Reaktion auf Beschwerden über zu niedrige eigene Preise.

Im Laufe des Verfahrens wegen vertikaler Preisbindung haben sich Hinweise auf horizontale Preisabsprachen zwischen den Musikinstrumentenfachhändlern Thomann und Music Store ergeben. Diese haben zwischen dem 21. Dezember 2014 und dem 27. April 2018 in dreizehn Fällen Absprachen über Preiserhöhungen für einzelne Musikinstrumente bzw. ergänzende Produkte getroffen.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Unternehmen Yamaha, Roland, Fender, Thomann und Music Store bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert haben (Music Store nur im Verfahren wegen vertikaler Preisbindung) und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig.

Bundeskartellamt: 2 Millionen Euro Bußgeld wegen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung gegen Hersteller von Schulrucksäcken und Schultaschen verhängt

Das Bundeskartellamt hat eine Bußgeld von rund 2 Millionen Euro egen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung gegen einen Hersteller von Schulrucksäcken und Schultaschen verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen das Kölner Unternehmen Fond Of GmbH

Das Bundeskartellamt hat gegen die Fond Of GmbH mit Sitz in Köln eine Geldbuße in Höhe von insgesamt rd. 2 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Fond Of ist insbesondere im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Schulrucksäcken und Schultaschen der Marken „ergobag“ und „Satch“ tätig. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, mit ihm kooperierende Händler beim Vertrieb von Schulranzen und Rucksäcken in ihrer Preissetzung eingeschränkt zu haben. Eingeleitet wurde das Verfahren im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen der österreichischen Wettbewerbsbehörde, die ebenfalls gegen das Unternehmen ermittelt hat und einer Durchsuchungsaktion im Januar 2019.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Unternehmen Fond Of hat über Jahre hinweg Mindestpreise für seine Schulrucksäcke und -taschen vorgegeben und dafür gesorgt, dass die beteiligten Händler diese Preise nicht unterschreiten. Fond Of hat die Preissetzung systematisch kontrolliert und die Einhaltung der Mindestpreise auch mit Sanktionen gegen die Händler durchgesetzt. Hersteller dürfen aus gutem Grund schon seit den 70er Jahren nur unverbindliche Preisempfehlungen machen. Vertikale Preisbindungen gehen häufig zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher und können dazu führen, dass diese im Ergebnis höhere Preise zahlen müssen. Gerade bei Schulrucksäcken und Schultaschen ist die Zahlungsbereitschaft der Eltern zum Schutz der Kinder relativ groß. Hier noch zusätzlich eine Preisbindung durchzusetzen, ist in keiner Weise akzeptabel.“

Das Unternehmen Fond Of und die beteiligten Händler waren sich darin einig, dass Fond Of-Produkte grundsätzlich zu dem Preis verkauft werden sollten, der von Fond Of als unverbindliche Preisempfehlung vorgegeben wurde. Darüber hinaus war der Online-Handel jedenfalls bis zum Jahr 2016 nur einigen wenigen Händlern vorbehalten. Die Einhaltung der Preise und der Vorgaben für den Online-Vertrieb wurde von der Fond Of GmbH als auch von den beteiligten Händlern seit der Frühphase ihrer jeweiligen Geschäftsbeziehungen (beginnend mit März 2010) bis August 2018 regelmäßig kontrolliert und angemahnt, zum Teil noch bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Januar 2019. Bei Abweichungen intervenierte Fond Of und die angesprochenen Händler stellten das beanstandete Verhalten teilweise ab.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert hat und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Gegen die beteiligten Händler und gegen die für Fond Of handelnden Personen wurde das Verfahren eingestellt.

Ein Fallbericht mit den Inhalten nach § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.