BGH: Prüfung ob marktbeherrschendes Unternehmen kartellrechtswidrige Entgelte oder Geschäftsbedingungen fordert muss nicht zwingend mittels Vergleichsmarktbetrachtung erfolgen
BGH
Urteil vom 03.12.2019
KZR 29/17
NetCologne II
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2
Der BGH hat entschieden, dass die Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen kartellrechtswidrige Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, muss nicht zwingend mittels Vergleichsmarktbetrachtung erfolgen.
Leitsatz des BGH:
Die Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, erfordert nicht zwingend eine Vergleichsmarktbetrachtung. Der Tatrichter kann vielmehr auch andere Umstände heranziehen, die Schlüsse auf gegebene oder fehlende Abweichungen von hypothetischen Wettbewerbsbedingungen zulassen. Gibt es einen geeigneten Vergleichsmarkt, darf die Prüfung, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, nur dann auf solche anderen Umstände beschränkt werden, wenn sie bereits für sich genommen eine erschöpfende Beurteilung ermöglichen.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17 - OLG Düsseldorf - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 03.12.2019
KZR 29/17
NetCologne II
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2
Der BGH hat entschieden, dass die Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen kartellrechtswidrige Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, muss nicht zwingend mittels Vergleichsmarktbetrachtung erfolgen.
Leitsatz des BGH:
Die Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, erfordert nicht zwingend eine Vergleichsmarktbetrachtung. Der Tatrichter kann vielmehr auch andere Umstände heranziehen, die Schlüsse auf gegebene oder fehlende Abweichungen von hypothetischen Wettbewerbsbedingungen zulassen. Gibt es einen geeigneten Vergleichsmarkt, darf die Prüfung, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, nur dann auf solche anderen Umstände beschränkt werden, wenn sie bereits für sich genommen eine erschöpfende Beurteilung ermöglichen.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17 - OLG Düsseldorf - LG Köln
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