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Bundeskartellamt eröffnet Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola wegen möglicherweise kartellrechtswidriger Rabattgestaltung und Konditionen

Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola wegen möglicherweise kartellrechtswidriger Rabattgestaltung und Konditionen gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel eröffnet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:
Bundeskartellamt eröffnet Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola
Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH (Coca-Cola) eingeleitet. Coca-Cola übernimmt im Auftrag von The Coca-Cola Company die Abfüllung und den Vertrieb aller Getränkemarken dieses Unternehmens in Deutschland.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Coca-Cola durch die Ausgestaltung seiner Konditionen gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere die Rabattgestaltung, andere Unternehmen in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindern könnte. Dem werden wir nun näher nachgehen.“

Das Bundeskartellamt wird in dem Verwaltungsverfahren zunächst prüfen, ob Coca-Cola auf einem möglichen Markt für Cola-Getränke bzw. für kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke (Softdrinks) über eine marktbeherrschende Stellung oder relative Marktmacht verfügt und damit besonderen kartellrechtlichen Vorgaben für marktmächtige Unternehmen unterliegt. Ferner wird das Amt prüfen, ob die von Coca-Cola gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel geforderten Konditionen diesen Vorgaben entsprechen. Dabei wird das Amt insbesondere der Frage nachgehen, ob Coca-Cola durch ihre Rabattgestaltung Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels in zulässiger oder in unzulässiger Weise dazu veranlasst, ihre gesamte Produktpalette (z.B. Fanta, Sprite, Mezzo Mix, ViO, fuzetea, Powerade) auch außerhalb der Cola-Getränke abzunehmen, im Regal zu platzieren und zu bewerben. Die entsprechenden Konditionen könnten bewirken, dass andere Getränkehersteller als Wettbewerber von Coca-Cola auch in benachbarten Märkten in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindert werden.

Das Bundeskartellamt ermittelt dazu jetzt durch Auskunftsbeschlüsse bei Unternehmen der Getränkeindustrie und beim Lebensmitteleinzelhandel, sowie bei Coca-Cola selbst. Coca-Cola kann zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen.



BKartA: Deutsche Bahn AG missbraucht Marktmacht gegenüber Mobilitätsplattformen von Drittanbietern

Das Bundeskartellamt ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Deutsche Bahn AG ihre Marktmacht gegenüber Mobilitätsplattformen von Drittanbietern missbraucht:

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Offene Märkte für digitale Mobilitätsdienstleistungen – Deutsche Bahn muss Wettbewerbsbeschränkungen abstellen

Nach einer Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 26. Juni 2023 verstößt die Deutsche Bahn AG gegen das Kartellrecht, da der Konzern seine Marktmacht gegenüber Mobilitätsplattformen missbraucht. Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Bahn (DB) aufgegeben, bestimmte Verhaltensweisen und Vertragsklauseln zu ändern.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Der vom Netzbetrieb bis zum Fahrkartenvertrieb vertikal integrierte Staatskonzern Deutsche Bahn ist das in Deutschland mit weitem Abstand marktbeherrschende Verkehrsunternehmen im Schienenpersonenverkehr. Die Dienstleistungen von Mobilitätsplattformen, Reisenden eine integrierte Routenplanung zu ermöglichen, sind ohne die Einbindung der Angebote und der Verkehrsdaten der Deutschen Bahn nicht denkbar. Daher unterfällt die Deutsche Bahn der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und hat besondere Pflichten gegenüber anderen Unternehmen. Konkret geht es um die Weitergabe von Daten, Werbeverbote, vertikale Preisvorgaben, weitreichende Rabattverbote und das Vorenthalten verschiedener Provisionen für die Drittplattformen. Ohne eine wirksame kartellrechtliche Durchsetzung können die Geschäftsmodelle von Mobilitätsplattformen nicht im Wettbewerb zur Deutschen Bahn funktionieren.“

Mobilitätsplattformen bieten ihren Kunden vergleichende Informationen für Reiserouten mit verschiedenen Verkehrsmitteln und verkehrsträgerübergreifend sowie die Buchung entsprechender Tickets und Fahrkarten an. Hierfür spielen die Eisenbahn und die Verkehrsleistungen der DB eine wichtige Rolle. So vermitteln die Plattformen etwa die Kombination von Bahntickets mit Flügen, Carsharing, Fernbus oder Mietfahrrädern.

Die DB ist einerseits das marktbeherrschende Schienenverkehrsunternehmen und andererseits selbst eine marktstarke Mobilitätsplattform mit ihrem Portal „bahn.de“ und mit ihrer App „DB Navigator“. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes nutzt die DB ihre Schlüsselstellung auf den Verkehrs- und Infrastrukturmärkten, um den von dritten Mobilitätsplattformen ausgehenden Wettbewerb einzuschränken. Wettbewerbswidrige Vertragsklauseln der DB sind aus Sicht des Amtes Werbeverbote, vertikale Preisvorgaben, weitreichende Rabattverbote sowie die Vorenthaltung einer Inkassoprovision. Nach der zwischenzeitlichen Ankündigung der DB, Mobilitätsplattformen auch keine Provision für die Vermittlung von DB-Fahrkarten mehr zahlen zu wollen, stand im Verfahren zudem die Pflicht zur Zahlung einer solchen Provision nach kartellrechtlichen Entgeltmaßstäben in Rede.

Zum anderen verweigert die DB den Mobilitätsplattformen den fortlaufenden und diskriminierungsfreien Zugang zu allen von der DB kontrollierten Verkehrsdaten in Echtzeit, die für die Organisation und Buchung von Reisen mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln unerlässlich sind (sog. Prognosedaten). Dies betrifft Verspätungsdaten des Schienenpersonenverkehrs ebenso wie Zugausfälle oder ausgefallene bzw. zusätzliche Halte, die Gründe für Verspätungen oder Ausfälle, zusätzliche Fahrten oder Ersatzverkehre, aktuelle Gleisangaben oder Gleiswechsel und Daten zu Großstörungsereignissen.

Zwar ist die DB durch die seit dem 7. Juni 2023 geltende neue EU-Fahrgastrechteverordnung verpflichtet, Prognosedaten für die Information der Reisenden zu teilen. Nach der Auffassung des Bundeskartellamtes reicht das für die Abstellung des kartellrechtlichen Verstoßes aber nicht aus. Die EU-Fahrgastrechteverordnung erfasst nicht alle erforderlichen Prognosedaten und lässt wichtige Aspekte der kommerziellen und technischen Umsetzung regelungsbedürftig.

Andreas Mundt: „Eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung ist nach langen Verhandlungen vor allem an einzelnen kommerziellen Bedingungen gescheitert. Deshalb bedarf es einer behördlichen Anordnung, um mögliche Praktiken der Bevorzugung der eigenen Angebote oder nachteilige Konditionen für den Zugang zu Prognosedaten durch die marktbeherrschende Deutsche Bahn für die Zukunft zu verhindern. Außerdem hat die Deutsche Bahn eine Reihe von Vertragsklauseln zu ändern, mit denen die Mobilitätsplattformen als Online-Partner behindert werden können. Wir wollen verhindern, dass die Deutsche Bahn mit ihren eigenen unternehmerischen Interessen ihre Dominanz im Schienenpersonenverkehr auch auf zukunftsweisende Mobilitätsmärkte ausweitet und innovative Mobilitätsanbieter ausgebremst werden.“

Das Bundeskartellamt hat der DB unter anderem folgende Maßnahmen auferlegt:

- Die Mobilitätsplattformen können zukünftig ohne vertragliche Beschränkungen seitens der DB auch unter Verwendung DB-spezifischer Begriffe von den Möglichkeiten der Online- und App-Store- Werbung Gebrauch machen.

- Online-Partner der DB können zukünftig beim Verkauf von Bahn-Tickets eigene Rabattaktionen, Bonuspunkt- oder Cashback-Programme einsetzen. Hierdurch wird eine Ungleichbehandlung mit der DB selbst, die ihrerseits ihre eigenen Angebote mit diesen Mitteln bewirbt, beendet. Einzelne gezielte Rabattaktionen, die der DB zusätzliche Risiken im Hinblick auf die Steuerung der Auslastung ihrer Züge auferlegen, sind davon ausgenommen.

- Die DB hat Mobilitätsdienstleistern, die für sie beim Fahrkartenvertrieb die Buchungs- und Zahlungsabwicklung übernehmen, zukünftig ein an kartellrechtlichen Mindeststandards orientiertes Leistungsentgelt zu zahlen. Das Gleiche gilt für die Vermittlungsprovision selbst. Die genaue Höhe der Provisionen bleibt den Verhandlungen zwischen der DB und ihren Vertragspartnern vorbehalten; sie war nicht Gegenstand des Verfahrens.

- Die Regelungen in der neuen EU-Fahrgastrechteverordnung zur Bereitstellung von Prognosedaten werden ergänzt, die Umsetzung insbesondere der kommerziellen und technischen Konditionen durch Vorgaben näher geregelt und ein Zugang auch für Drittdaten eröffnet. Der Datenzugang Dritter muss diskriminierungsfrei und mit dem Datenzugang der DB selbst vergleichbar sein.

Die Abstellungsverfügung hat insgesamt einen in die Zukunft gerichteten Regelungscharakter, um einen Wettbewerb um smarte Mobilitätsdienstleistungen noch stärker als bisher in Gang zu setzen. Die Vereinbarung der vertraglichen Einzelheiten und die konkrete Vertragsausgestaltung überlässt das Bundeskartellamt mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte von Unternehmen den Vertragspartnern selbst. Für die Verhandlungen sind Fristen vorgesehen.

Die Auswirkungen der jetzt abzustellenden Wettbewerbsbeschränkungen berühren auch die Interessen anderer Verkehrsunternehmen, die ebenfalls auf den Mobilitätsplattformen der Online-Partner der DB zu finden sind. Gerade für die in Deutschland deutlich kleineren und weniger bekannten Eisenbahnunternehmen können Mobilitätsplattformen ein wichtiger Kanal sein, um ihre Reichweite zu erhöhen und Nachfrager für ihre Verkehrsdienstleistungen zu gewinnen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht bestandskräftig. Die DB hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Zur Entscheidung im Bahn-Verfahren hat das Bundeskartellamt ausführliche FAQ veröffentlicht.


OLG Frankfurt: Bei Schadensberechnung auf Grundlage des entgangenen Gewinns muss Kläger Kalkulationsgrundlagen und Kausalität für den Schaden detailliert darlegen und beweisen

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.10.2021
6 U 147/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einer Schadensberechnung auf Grundlage des entgangenen Gewinns der Kläger die Kalkulationsgrundlagen und die Kausalität für den Schaden detailliert darlegen und beweisen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Klägerin hat indes einen entgangenen Gewinn nicht schlüssig darlegen können.

aa) Bereits untauglich ist der Versuch, einen entgangenen Gewinn ohne Darlegung der Kalkulationsgrundlagen zu berechnen. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Klägerin ihre internen Kalkulationsdaten nicht offenlegen will. Dies ist jedoch zwingend erforderlich, wenn die Klägerin darlegen will, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein bestimmter eigener Gewinn entgangen sei. Der Geschädigte darf sich nicht auf allgemeine Darlegungen zum mutmaßlichen Gewinn beschränken, sondern er muss produktbezogene Ausführungen machen, um dem Gericht eine Schadensschätzung zu ermöglichen. Er ist gehalten, die Kalkulation für seine Ware zu offenbaren (Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 14 MarkenG Rn 464) und muss insbesondere Erlöse und produktbezogene Kosten einander gegenüberstellen (BGH GRUR 1980, 841, 842 f. - Tolbutamid; BGH GRUR 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday; OLG Köln GRUR-RR 2014, 329; BeckOK MarkenR/Goldmann, 26. Ed. 1.7.2021, MarkenG § 14 Rn 750.3). Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin unzureichend, da sie lediglich eine allgemeine Gewinnspanne vorgetragen hat. Sie hätte zumindest die Gewinnspanne unter Darlegung der genannten Einzelheiten (Erlöse und Kosten) - bezogen auf die beanstandeten Modelle bzw. auf ihre mit diesen vergleichbaren Modellen - vortragen müssen. Diesen Vortrag hat sie auch nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Hinweis erteilt hat, nicht gehalten.

Der Versuch der Klägerin, die Kalkulationsparameter hinter einer „Gutachtenwand“ zu verstecken, indem sie einem Privatgutachter diese zugänglich gemacht hat, diese aber nicht in das Gutachten Eingang gefunden haben, ist daher nicht erfolgreich. Soweit die Klägerin dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten hat, §§ 252 BGB, 287 ZPO entbinde sie insoweit von der Darlegung der Kalkulationsgrundlagen und sie weiterhin ein Sachverständigengutachten angeboten hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die Bestimmung des § 252 S. 2 BGB, nach welcher der Gewinn als entgangen gilt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, und die Vorschrift des § 287 ZPO, nach der das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber entscheidet, wie hoch sich ein unter den Parteien streitiger Schaden beläuft, entheben den Verletzten zwar der Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn genau zu belegen. Sie ersparen es ihm jedoch nicht, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, die diesem eine wenigstens im Groben zutreffende Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht (BGH GRUR 2016, 860 Rn 20, 21 - Deltmethrin II). Auf solche konkreten Anhaltspunkte kann nicht verzichtet werden, da der Schädiger sonst im Einzelfall der Gefahr einer willkürlichen Festsetzung der von ihm zu erbringenden Ersatzleistung ausgesetzt wäre. Bei aller Anerkennung des häufig bestehenden Beweisnotstandes des Geschädigten wäre dies mit dem Sinn und Zweck der §§ 287 ZPO, 252 BGB nicht zu vereinbaren.

bb) Auch im Hinblick auf die Kausalität fehlt es an einem schlüssigen Vortrag.

Dem Verletzten obliegt es, die Kausalität zwischen der Verletzung und dem ihm entgangenen Gewinn nachzuweisen. Die Befugnis zur Schätzung der Höhe des Gewinns schließt auch alle Kausalitäts- und Zurechnungsfragen mit ein (Goldmann WRP 2011, 950, 953). Für den Nachweis eines Schadens bestehen in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten, vor allem was die künftige Entwicklung des Geschäftsverlaufs betrifft.

In dem vorliegenden besonderen Fall ist nicht hinreichend dargelegt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Vielmehr liegen besondere Umstände vor, die so erhebliche Zweifel begründen, dass trotz des reduzierten Beweismaßstabes eine Kausalität zwischen rechtswidriger Handlung und dem behaupteten Schaden nicht dargelegt ist. Hier ist nämlich zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu einem erheblich niedrigeren Preis geliefert hat. Bei gedanklichem Wegfall der Beklagten hätten nicht alle Kunden sicher bei der Klägerin gekauft, auch wenn es sich um notwendige Ware gehandelt hat, die von den Kunden benötigt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass es in anderen EU-Ländern weitere Anbieter gab, die dort (legal) Ersatzteile für die Kupplungen angeboten haben, ist nämlich denkbar, dass ein Teil der Kunden der Beklagten sich im EU-Ausland eingedeckt hätte. Dort wäre dies auch legal gewesen, so dass dies bei der Schadensberechnung durchaus berücksichtigt werden kann. Im Gegensatz dazu sind ebenfalls rechtswidrige handelnde inländische Wettbewerber außer Betracht zu lassen. Der Beklagten ist es aus Rechtsgründen untersagt, dem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenzuhalten, ihre Kunden hätten ihren Bedarf an Ersatzteilen bei anderen Anbietern gedeckt, die ihrerseits Ersatzteile ohne Zulassung vertrieben haben. Der Beklagten kann es nicht zum Vorteil gereichen, wenn sich andere Marktteilnehmer ebenfalls nicht nach den Vorschriften der StVZO richten (vgl. BGH GRUR 2016, 860, 864, Rn 39 - Deltamethrin II).

Vor allem aber hat die Beklagte fast die gesamte beauskunftete Ware an ihre Tochterfirma in Deutschland geliefert, die wiederum nach Auskunft der Beklagten nur in das Ausland geliefert haben soll. Damit wäre im Hinblick auf die Lieferungen an die deutsche Tochter der Beklagten ausgeschlossen, dass es zu irgendeiner Art von entgangenem Gewinn für die Klägerin gekommen ist. Durch die Weiterlieferung ins Ausland ist nämlich keinerlei inländischer Nachfrage bedient worden und damit der Klägerin kein Gewinn entgangen. Die deutsche Vertriebstochter der Beklagten hätte sich wiederum, wenn sie hypothetisch von der Beklagten nicht beliefert worden wäre, ganz sicher nicht bei der Klägerin eingedeckt. Die deutsche Tochter hatte nämlich die Aufgabe, (nur) die Produkte der Beklagten (in das Ausland) zu vertreiben. Sie ist insoweit nicht irgendeine Händlerin, die sich alternativ auch bei anderen Lieferanten eindeckt, sondern eine Händlerin, die eben nur bei der Beklagten einkauft. Ein Schadensersatz kommt daher von vorneherein nur hinsichtlich der anderen deutschen Abnehmer in Betracht. Es fehlt aber an einer entsprechenden Differenzierung. Die Abgrenzung der in das Inland und das Ausland gelieferten Teil wäre als anspruchsbegründenden Tatsache Sache der Klägerin.

Soweit die Klägerin dem entgegenhält, sie halte die entsprechende Auskunft der Beklagten für falsch, verkennt sie, dass sie für die anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt. Hält sie die von ihr selbst vorgetragenen Tatsachen für falsch, macht sie ihre Klage insoweit selbst unschlüssig. Dass dem eine Auskunft der Beklagten zugrunde lag, ändert nichts an der bestehenden Darlegungs- und Beweislast. Der Klägerin hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft einen Antrag auf eidesstattliche Versicherung stellen müsse, um die Grundlage für ihre geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu validieren."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: