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Volltext BGH Vorlagebeschluss an EuGH: Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und zur Zulässigkeit des Vertriebs von Cheat-Software vor - Action Replay

BGH
Beschluss vom 23.02.2023
I ZR 157/21
Action Replay
Richtlinie 2009/24/EG Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Buchst. b; UrhG § 69a Abs. 1 bis 3, § 69c Nr. 2 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und zur Zulässigkeit des Vertriebs von Cheat-Software vor - Action Replay über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5. Mai 2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet ?

2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZR 157/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und zur Zulässigkeit des Vertriebs von Cheat-Software vor - Action Replay

BGH
Beschluss vom 23.02.2023
I ZR 157/21
Action Replay

Der BGH hat dem EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und zur Zulässigkeit des Vertriebs von Cheat-Software vorgelegt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte "Cheat-Software").

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin in ganz Europa Spielkonsolen und Computerspiele hierfür. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in Computerspielen der Klägerin umgehen, zum Beispiel in einem Rennspiel die Beschränkung der Verwendbarkeit eines "Turbos" oder der Verfügbarkeit von Fahrern. Dies bewirkten die Softwareprodukte der Beklagten, indem sie Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Die Klägerin rügt, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG darstelle.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Indem die Nutzer mittels der Software der Beklagten durch externe Befehle in den Programmablauf der Computerspiele der Klägerin eingriffen und diesen veränderten, werde das Computerprogramm der Klägerin umgearbeitet. Es mache weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder aber durch Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es fehle an einer Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Die Software der Beklagten greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele der Klägerin ein, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgender Fragen vorgelegt:

1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 24. Januar 2012 - 310 O 199/10

OLG Hamburg - Urteil vom 7. Oktober 2021 - 5 U 23/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Richtlinie 2009/24/EG

Artikel 1 Gegenstand des Schutzes

(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff "Computerprogramm" auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

(2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.



OLG Nürnberg: Verwechslungsgefahr zwischen Lavera und Levrana - Messeauftritt in Deutschland genügt für markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch wenn Vertrieb in Deutschland nicht geplant

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 16.02.2022
3 U 3933/21


Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass Messeauftritt in Deutschland für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch dann genügt, wenn ein Vertrieb in Deutschland nicht geplant geplant ist. Ferner hat das Gericht Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "Lavera" und "Levrana" im Bereich Naturkosmetik angenommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klagepartei begehrt Unterlassung, in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „Levrana“ Naturkosmetik und / oder flüssige Pflaster zu bewerben und / oder dies durch Dritte tun zu lassen. Die für diesen Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr setzt unter anderem voraus, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Zeichen in der Werbung im Inland verwendete. Eine derartige Verwendung ist vorliegend durch den Messeauftritt zu bejahen.

1. In rechtlicher Hinsicht ist von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

a) Nach dem Territorialitätsprinzip, das auf Unternehmenskennzeichen anwendbar ist, beschränkt sich der Schutzbereich eines inländischen Kennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Benutzung des Unternehmenskennzeichens ohne jeden Inlandsbezug stellt deshalb keine Verletzung eines inländischen Kennzeichenrechts dar (BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239, Rn. 44 - BTK). Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 MarkenG ist somit eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland durch die Beklagte.

b) Für die Feststellung einer Verletzungshandlung kann - auch wenn der Unterlassungsanspruch nicht auf § 14 Abs. 5 MarkenG, sondern auf § 15 Abs. 4 MarkenG gestützt wird - auf die Bestimmungen der § 14 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG zurückgegriffen werden. Daher kann auch in einer Benutzung in der Werbung i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG eine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens liegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935, Rn. 50 - goFit).

Der Begriff der „Werbung“ als eigenständige markenrechtliche Verletzungsform ist dabei im denkbar weitesten Sinne zu verstehen. Unter ihn fallen alle Formen der Werbung. Inhaltlich genügt jede unmittelbar oder mittelbar absatzfördernde Zielrichtung einschließlich bloß imagepflegender oder aufmerksamkeitserzeugender Maßnahmen, solange die Zuordnung zu der Art nach bestimmbaren Waren/Dienstleistungen noch möglich ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 256).

Für die Handlungsform der Benutzung kommt es nicht auf eine bestimmte äußere Form der Verwendungshandlung an. Vielmehr kommt grundsätzlich jede wahrnehmbare Wiedergabe des Zeichens in Betracht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 257).

Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzungshandlung sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603., Rn. 19 - Keksstangen).

c) Die Präsentation als Unternehmen und das Ausstellen von schutzrechtsverletzenden Produkten anlässlich einer Fachmesse in Deutschland kann eine in das Unternehmenskennzeichenrecht eingreifende Benutzungshandlung der Bewerbung im Inland begründen.

Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, wird zwar noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produkts im Inland begründet. Die Ausstellung stellt jedoch eine Benutzung im Inland im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit dar, sodass eine rechtsverletzende Verwendung in Form der Bewerbung gegeben ist (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103, Rn. 20 ff. - Pralinenform II; BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 23/14, GRUR 2016, 197, Rn. 46 - Bounty). In der Verwendung eines mit einer geschützten Marke verwechslungsfähigen Zeichens auf dem Stand einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse durch ein ausländisches Unternehmen liegt somit eine Benutzung des beanstandeten Zeichens gegenüber dem auf dieser Messe anwesenden Fachpublikum in der Werbung im Inland (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.05.2015 - 6 W 43/15, GRUR 2015, 903, Rn. 11 - Tuppex).

Diese Grundsätze zum Begriff des Benutzens in der Werbung haben durch das Urteil des BGH vom 23.10.2014 (I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 - Keksstangen) keine Änderung oder Einschränkung erfahren. Zwar führte der BGH in dieser Entscheidung aus, dass die Ausstellung einer Ware auf einer Messe keine Begehungsgefahr für ein Bewerben des fraglichen Produkts gegenüber dem allgemeinen Publikum begründe (BGH, a.a.O. Rn. 32 - Keksstangen). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall, der den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG betraf, ging es jedoch nur um die Frage, ob die Ausstellung einer Ware auf einer lediglich dem Fachpublikum zugänglichen Messe eine Begehungsgefahr für ein Anbieten der Ware an das allgemeine Publikum im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG hervorruft. Nur dies ist verneint worden. Da es im Rahmen einer Markenrechtsverletzung nicht darauf ankommt, ob die Werbung gegenüber dem Fachverkehr oder dem allgemeinen Publikum erfolgt, hat sich für das Markenrecht insoweit keine Änderung ergeben (OLG Frankfurt a. M., a.a.O., Rn. 12 - Tuppex; Hacker, in Ströbele/Hacker, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 14 Rn. 221), zumal der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung bestätigte, dass in dem Ausstellen der Produkte auf einer Messe in Deutschland die Benutzung im Inland im Rahmen der kommerziellen Tätigkeit erfolgte (BGH, a.a.O. Rn. 32 - Keksstangen). Denn anders als für die Tatbestandsmerkmale der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung nach § 4 Nr. 3 lit. a bzw. lit. b UWG ist für eine Markenrechtsverletzung auf einer reinen Fachmesse gerade (auch) das Verständnis der Fachkreise relevant (Schmitt, WRP 2017, 26 [28]).

Gleiches gilt für die Entscheidung des BGH vom 23.02.2017 (I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 - Mart-Stam-Stuhl). Zwar führte der BGH in diesem Urteil aus, dass in der Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe nicht ohne Weiteres eine gezielte Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses im Inland zu sehen sei. Für international ausgerichtete Fachmessen sei es charakteristisch, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in- und ausländische Interessenten wenden. Bei internationalen Messen gehe es mithin gerade auch um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne Inlandsbezug (BGH, a.a.O., Rn. 25 - Mart-Stam-Stuhl). In diesem zum Urheberrecht ergangenen Urteil war jedoch die Frage maßgeblich, ob ein Aussteller durch die Präsentation des Produkts auf der Messe das Verbreitungsrecht des Urhebers nach § 17 Abs. 1 UrhG - also das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen - verletzte, weil das bloße Bewerben der Verbreitung von urheberrechtsverletzenden Produkten noch keinen Eingriff in ein Verwertungsrecht des Urhebers darstellt. Für ein somit im Urheberrecht erforderliches Anbieten an die Öffentlichkeit ist - wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführte - Voraussetzung, dass die ausgestellten Erzeugnisse zum (späteren) Erwerb (im Inland) angeboten und damit verbreitet werden, wofür die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien auf internationalen Messen ohne Inlandsbezug nicht ausreicht. Dagegen greift der eigenständige, markenrechtliche Verletzungstatbestand der Benutzung in der Werbung (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG) ohne Rücksicht darauf ein, ob das beworbene Geschäft im In- oder Ausland abgeschlossen werden soll (Hacker, a.a.O., § 14 Rn. 221). Ausreichend ist eine allgemeine absatzfördernde Zielrichtung, auch wenn die Ware ausschließlich außerhalb Deutschlands vertrieben werden soll. Auch durch diese Entscheidung des BGH hat sich somit für das Markenrecht nichts geändert.

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist im vorliegenden Fall durch den Auftritt der Beklagten auf der Fachmesse für Naturkosmetik in Nürnberg „VIVANESS 2020“ bei Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ein Eingriff in das Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin in Form der Benutzung in der Werbung zu bejahen.

a) Unstreitig produziert und vertreibt die Beklagte unter dem Firmenschlagwort „Levrana“ unter anderem Naturkosmetik. Außerdem ist unstreitig, dass die Beklagte auf der internationalen Fachmesse „VIVANESS 2020“, die vom 12.02.2020 bis 15.02.2020 in Nürnberg stattfand und zu der jeweils die Hälfte der Fachbesucher aus dem In- und Ausland kam, unter ihrem Firmennamen einen Messestand betreiben und dort ihre Produkte unter der Bezeichnung „Levrana“ präsentieren wollte. Schließlich ist unstreitig, dass ein entsprechender Eintrag mit einer Präsentation als Ausstellerin auf der Homepage der genannten Messe in einem auf Deutsch gehaltenen Online-Messekatalog veröffentlicht wurde, in welchem der Firmenname der Beklagten und ihr Logo sowie mit dem Kennzeichen „Levrana“ versehene Produkte - darunter auch Naturkosmetikprodukte - bildlich einsehbar waren.

b) Damit liegt ein Bewerben der Produkte im Inland an die Messebesucher aus dem In- und Ausland - was einen selbständigen kennzeichenrechtlichen Verletzungstatbestand darstellt - vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte beabsichtigte, den deutschen Markt zu adressieren, oder ob die präsentierten Produkte in Deutschland verkehrsfähig waren.

In Bezug auf die ausländischen Fachbesucher ist eine Benutzung in der Werbung bereits deshalb zu bejahen, weil der markenrechtliche Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG ohne Rücksicht darauf eingreift, ob das beworbene Geschäft im In- oder Ausland abgeschlossen werden soll. Aber auch hinsichtlich der deutschen Fachbesucher erfolgte die Präsentation auf der Messe im Rahmen der kommerziellen Tätigkeit der Beklagten. Da unter Werbung auch imagepflegende oder aufmerksamkeitserzeugende Maßnahmen fallen, kann ein Profitieren der Beklagten durch die Messeteilnahme auch gegenüber der inländischen Besucher nicht verneint werden, weil dadurch - unabhängig davon, ob die mit LEVRANA gekennzeichneten Produkte tatsächlich nach Deutschland geliefert werden oder die Präsentation am Messestand nur auf Russisch und Englisch erfolgte - auch bei diesen Aufmerksamkeit erweckt wurde. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre Produkte zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland auf den Markt bringen wird. Dabei würde sie davon profitieren, dass die Marke LEVRANA bereits in Deutschland bekannt gemacht wurde.

Vor diesem Hintergrund steht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch die Tatsache, dass die Produkte der Beklagten nicht nach Deutschland geliefert werden sollten und - weil sie nicht den Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung entsprachen - für den deutschen Markt nicht verkehrsfähig waren, nicht entgegen. Gleichermaßen wird ein Benutzen in der Werbung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte an ihrem Messestand den Hinweis anbringen wollte, ihre Produkte nicht dem deutschen Fachpublikum anzubieten und nicht nach Deutschland zu liefern. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Hinweis letztendlich nicht aufgestellt wurde. Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass die einstweilige Verfügung verhindert habe, dass sie auf der Messe einen entsprechenden Hinweis platziert habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie auch ohne Verwendung des streitgegenständlichen Kennzeichens LEVRANA auf ihrem Messestand einen entsprechenden Hinweis hätte präsentieren können.

Schließlich steht den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung, die der Beklagten bereits vor Eröffnung der Messe überreicht worden war, bereits im Laufe des ersten Messetags die streitgegenständlichen Kennzeichen unkenntlich machte. Denn eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr besteht auch dann, wenn es nur zu einem kurzzeitigen Markenverstoß gekommen ist. Dabei ist auch die zumindest seit 05.01.2020 bestehende Präsenz der Beklagten im Messekatalog zu berücksichtigen.

3. Da somit nach den Maßstäben des Markenrechts für den eigenständigen Verletzungstatbestand „Benutzung in der Werbung” nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG das „bloße“ Ausstellen eines mit der Marke gekennzeichneten Produkts auf einer Fachmesse genügt, um eine Markenrechtsverletzung herbeizuführen, und diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, kommt es auf die von der Beklagten problematisierte wirtschaftliche Relevanz des Inlandsbezugs oder die Notwendigkeit einer Gesamtabwägung nicht an. Denn es liegt - da es um die Beurteilung des Bewerbens auf einer Messe in Deutschland geht - ein (reiner) Inlands-Sachverhalt vor.

III. Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Kollisionszeichen „Laverana“ und „Levrana“.

1. Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Nähe der Unternehmensbereiche, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klagepartei und dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 23 - ConText).

2. Im vorliegenden Fall ist von mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagezeichens „Laverana“ auszugehen.

a) Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen. Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft kommt es bei einem Unternehmenskennzeichen deshalb - anders als bei der Marke - darauf an, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gerade dem Unternehmen zuordnet, das für diese Bezeichnung Schutz beansprucht (BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635, Rn. 18 - METRO/ROLLER's Metro).

b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs verfügt das Unternehmensschlagwort „Laverana“ über mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft.

Zum einen weist er für die angesprochenen Verkehrskreise keine beschreibenden Anklänge für die von der Klägerin angebotenen Waren auf. Weder für die Fachkreise noch für den Durchschnittsverbraucher erschließt sich - selbst wenn diese teilweise über Lateinkenntnisse verfügen - ein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt des Zeichens „Laverana“ in Bezug auf Naturkosmetik. Denn die Zusammensetzung des Unternehmenskennzeichens aus „la vera Na(turkosmetik)“ für die wahre Naturkosmetik ist für weite Teile des angesprochenen Publikums nicht selbsterklärend und erkennbar.

Zum anderen ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin ein Naturkosmetikunternehmen ist, das mit viel Werbeaufwand seit vielen Jahren unter ihrem Unternehmenskennzeichen Körperpflege- und Kosmetikprodukte über Drogerien und einen eigenen Onlineshop vertreibt. Dies führt - zusammen mit den von der Klägerin vorgetragenen und unter Beweis gestellten Auszeichnungen für das klägerische Unternehmen, der Presseberichterstattung über die Klägerin und den von ihr herausgegebenen Pressemeldungen - zu einer Stärkung der Kennzeichnungskraft des Unternehmensschlagworts „Laverana“. Zwar ist der Einwand der Beklagten zutreffend, dass die Klägerin teilweise auch unter dem Namen „Lavera Naturkosmetik“ auftritt; dies führt jedoch nicht zu einer Schwächung des Unternehmenskennzeichens dahingehend, dass es lediglich über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.

3. Es besteht Branchenidentität, da beide Kennzeichen (auch) von den Parteien in der Branche der Naturkosmetik verwendet werden.

4. Die erforderliche Zeichenähnlichkeit ist bei den sich gegenstehenden Zeichen „Laverana“ und „Levrana“ ebenfalls gegeben.

a) Auf Beklagtenseite ist das Zeichen „Levrana“ in die Prüfung der Verwechslungsgefahr einzustellen.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Der Grund für diesen selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 28 - ConText), der seiner Art nach geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden; beschreibende Zusätze in den Firmierungen bleiben daher regelmäßig außer Betracht (BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803, Rn. 19 - HEITEC). Vor diesem Hintergrund ist bei der Firmierung der Beklagten der Zusatz „OOO“ - der die Rechtsform nach russischem Recht ausdrückt - bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für den Zusatz „NATURAL“ im Rahmen der markenmäßigen Verwendung der Zeichen

Zwar sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104, Rn. 27 - Haus & Grund II). Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung „levrana“ der prägende Bestandteil des Gesamtzeichens, weil der Teilbestandteil „NATURAL“ durch die deutlich kleinere Schrift und den beschreibenden Charakter für die bezeichnete Naturkosmetik zurücktritt.

b) Zwischen „Laverana“ und „Levrana“ besteht mindestens durchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche aus; es genügt daher, wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind. Allerdings kann eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn zumindest einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt. Dies setzt jedoch einen die Zeichen unterscheidenden, ohne Weiteres erkennbaren konkreten Begriffsinhalt voraus; ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 30/16, GRUR 2017, 914, Rn. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke).

Im vorliegenden Fall führt das Landgericht zutreffend aus, dass die sich gegenüberstehenden Kennzeichen klanglich sowie schriftbildlich ähnlich sind. Beide Bezeichnungen beginnen mit dem Buchstaben „L“ und enden mit dem Bestandteil „-rana“. Dazwischen finden sich die Buchstaben „ev“ (angegriffene Bezeichnung) bzw. „ave“ (Klagezeichen), so dass sämtliche Buchstaben der angegriffenen Bezeichnung - wenn auch in anderer Reihenfolge - im Unternehmenskennzeichen der Klägerin enthalten sind. In der gesprochenen Form kann der fehlende Vokal zwischen „v“ und „r“ als durch den Aussprechenden „verschluckt“ betrachtet werden. Die übrigen Vokale tauschen allenfalls ihre Reihenfolge. Von geringerem Gewicht ist deshalb, dass sich die angegriffene Bezeichnung aus lediglich drei Silben zusammensetzt, das Klagezeichen jedoch aus vier Silben. Denn auf Grund undeutlicher Erinnerung an eine Bezeichnung fallen übereinstimmende Merkmale stärker ins Gesicht als Unterschiede. Eine begriffliche Bedeutung der angegriffenen Bezeichnung bzw. des Unternehmenskennzeichens ist - wie bereits ausgeführt - für das Publikum nicht ohne weiteres erkennbar.

5. Der Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Verletzungshandlung - die Bewerbung auf der Messe in Nürnberg - ausschließlich gegenüber Fachbesuchern erfolgte. Zwar kann von Fachkreisen grundsätzlich ein höherer Aufmerksamkeitsgrad erwartet werden als vom Verbraucher im Allgemeinen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY). Doch bei den streitgegenständlichen Naturkosmetikprodukten handelt es sich nicht um Spezialprodukte, sondern um Alltagswaren, die in Drogerie- und Supermärkten zu finden sind und sich damit an den Durchschnittsverbraucher richten. Bei derartigen Produkten wenden auch Fachbesucher einer Messe keine größere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Marken auf.

6. Schließlich ist die Verwechslungsgefahr nicht deshalb zu verneinen, weil sich vorliegend ein Unternehmenskennzeichen und (zumindest teilweise) eine produktkennzeichnende Verwendung gegenüberstehen.

Die Klägerin kann, gestützt auf ihr Unternehmenskennzeichen, der Beklagten die Benutzung in der Werbung sowohl im Zusammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Kennzeichnung „Levrana“ als Marke auf den Produkten als auch zur Bezeichunung ihres Unternehmens untersagen. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens erstreckt sich auf jede kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (BGH, Urt. v. 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201, Rn. 65 - Ecosoil). Die Rechtsprechung, wonach ein rein firmenmäßiger Gebrauch keine markenmäßige Benutzung darstellen kann, ist auf den umgekehrten Fall nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 14.04. 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623, Rn. 44 - Peek & Cloppenburg II).

Auch soweit die Beklagte das Zeichen „Levrana“ produktbezogen verwendete, ist Verwechslungsgefahr gegeben. Zwar kann eine Verwechslungsgefahr unter Umständen ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn durch besondere Umstände ausgeschlossen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sehen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 38 - METRO/ROLLER’s Metro). Diese Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Beklagte sowohl unter dem Firmenschlagwort „Levrana“ als auch unter Verwendung des im prägenden Teil identischen Zeichens „LEVRANA NATURAL“ Naturkosmetikprodukte produziert und vertreibt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Bundesnetzagentur hat im Jahr 2021 den Vertrieb von knapp 23 Millionen unerlaubten Produkten verhindert

Die Bundesnetzagentur hat im im Jahr 2021 den Vertrieb von knapp 23 Millionen unzulässiger Produkte verhindert.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur stellt auch 2021 eine Vielzahl unerlaubter Produkte fest

Die Bundesnetzagentur hat 2021 eine Stückzahl von fast 23 Mio. verbotener Produkte gesperrt. Die Produkte können Funkstörungen verursachen oder wiesen erhebliche formale Mängel auf.

"Die Bundesnetzagentur geht konsequent gegen nicht konforme Produkte vor und verhindert, dass sie am deutschen Markt weiter angeboten werden", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Dadurch leistet die Bundesnetzagentur einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz. Wir informieren Verbraucherinnen und Verbraucher, worauf sie speziell bei Online-Bestellungen von elektronischen Produkten achten sollten."

Verbotene Produkte identifiziert die Bundesnetzagentur im Online- und im Einzelhandel, in Zusammenarbeit mit dem Zoll und bei Testkäufen.

2020 betrafen die Sperrungen der Bundesnetzagentur eine Stückzahl von über 21 Mio. Produkten.

Marktüberwachung im Onlinehandel

Die Online-Marktüberwachung hat 1.936 nicht konforme Produktangebote ermittelt, die Plattformbetreiber gelöscht haben. Hinter den Angeboten steckten insgesamt 21,4 Mio. Produkte.

Mit einer angebotenen Stückzahl von über 7,7 Mio. erreichten Funkkopfhörer den ersten Platz der auffälligen Gerätearten. Diese Funkkopfhörer arbeiteten auf Funkfrequenzen, die nur für sicherheitsrelevante Dienste wie beispielsweise Polizei oder Feuerwehr bestimmt sind. Das ist verboten. Zahlreiche Funkkopfhörer wiesen zudem erhebliche formale Mängel auf, wie z. B. fehlende deutsche Bedienungsanleitungen oder fehlende bzw. fehlerhafte technische Unterlagen.

Den zweiten Platz belegten extrem billig angebotene Messgeräte aus Drittstaaten mit einer Stückzahl von rund 3,7 Mio. gefolgt von rund 3,3 Mio. ferngesteuerten Flugdrohnen. Bei beiden Gerätearten wurden vermehrt formale Mängel wie z. B. fehlende CE-Kennzeichnungen, Identifizierungsmerkmale oder fehlende Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs festgestellt.

Marktüberwachung im deutschen Einzelhandel
Die COVID19 Pandemie begleitete die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur auch im Jahr 2021.Unter Einhaltung umfassender Hygiene- und Abstandsregelungen waren Außendiensteinsätze zeitweise wieder möglich.
Die von der Bundesnetzagentur geprüfte Anzahl von Gerätetypen im deutschen Einzelhandel belief sich im Jahr 2021 auf 3.554. Die Agentur hat insgesamt 23 Vertriebsverbote erlassen und 1.059 Aufforderungen zur Mängelbehebung für nicht konforme Produkte ausgesprochen. Das betraf über eine Million Produkte.

Häufig auffällig waren hier beispielsweise LED-Beleuchtungsmittel und Netzteile, welche Störungen verursachen können und ein teils hohes Risiko bergen.

Zusammenarbeit mit dem Zoll
Die Bundesnetzagentur arbeitet intensiv mit dem Zoll zusammen, um nicht konforme Produkte bereits an der europäischen Außengrenze zu stoppen.

Der Zoll hat 2021 nahezu 6.500 verdächtige Warensendungen an die Bundesnetzagentur gemeldet. In rund 91 Prozent der Fälle hat die Bundesnetzagentur die Produkte für den deutschen Markt nicht freigegeben, weil sie eindeutige Mängel identifizierte. Insgesamt waren rund 320.000 Produkte betroffen.

Unterstützung der Marktüberwachung durch Testkäufe
Insgesamt 61 Testkäufe im Jahr 2021 verfolgten das Ziel, einen Überblick über die Konformität von im Internet angebotenen Geräten zu gewinnen. Bei Produkten, die die Bundesnetzagentur einkaufte und diese als nicht konform identifizierte, erfolgten markteinschränkende Maßnahmen.

Auswirkungen des neuen Marktüberwachungsgesetzes
Seit dem 16. Juli 2021 gilt in Deutschland das Marktüberwachungsgesetz zeitgleich in Verbindung mit der neuen europäischen Marktüberwachungsverordnung. Demnach müssen bei elektrischen Geräten und Funkanlagen die Kontaktdaten eines in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsakteurs angegeben werden. Bei Produktmängeln können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an diesen Kontakt wenden. Sind keine entsprechenden Kontaktdaten angegeben, darf man die Produkte nicht verkaufen und nicht nach Deutschland einführen.

Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Online-Bestellungen:
Bestellen Sie online bei seriösen und bekannten Quellen. Informieren Sie sich vorher über den Anbieter, beispielsweise bei der Verbraucherzentrale.

Prüfen Sie, ob eine Adresse in der EU angegeben ist, unter der Sie den Anbieter oder seinen Partner erreichen können. Diese Adresse muss auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument stehen.
Vergewissern Sie sich, dass Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Widerrufs- und Rückgabebelehrungen vorhanden sind.

Prüfen Sie die Beschreibung des Produkts sorgfältig, achten Sie insbesondere darauf, dass Hinweise auf eine deutschsprachige Bedienungsanleitung vorliegen.

Der Preis sollte im Vergleich zu Mitbewerbern plausibel sein.

Wenn Sie unsicher sind, stellen Sie dem Verkäufer Fragen zum Produkt. Seriöse Verkäufer beantworten Fragen zügig und verständlich.

Bei Technikprodukten sollten Sie darauf achten, dass der Steckertyp auch in Deutschland verwendbar ist.

Bundeskartellamt: Bußgelder gegen Hersteller und Händler von Musikinstrumenten von 21 Mio. EURO wegen vertikaler Preisbindung und horizontaler Preisabsprachen

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen Hersteller und Händler von Musikinstrumenten in Höhe von ca. 21 Mio. EURO wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung und horizontaler Preisabsprachenverhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Hersteller und Händler von Musikinstrumenten

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen drei Hersteller und zwei Händler von Musikinstrumenten sowie gegen verantwortlich handelnde Mitarbeiter in Höhe von insgesamt rd. 21 Mio. Euro verhängt. Den Herstellern und Händlern wird vertikale Preisbindung vorgeworfen, den Händlern untereinander daneben horizontale Preisabsprachen in mehreren Fällen.

Bei den Herstellern (bzw. deren Vertriebsgesellschaften) handelt es sich um die Yamaha Music Europe GmbH, Rellingen, die Roland Germany GmbH, Rüsselsheim und die Fender Musical Instruments GmbH, Düsseldorf. Die Händler sind die Thomann GmbH, Burgebrach und die MUSIC STORE professional GmbH, Köln.

Eingeleitet wurde das Verfahren nach Hinweisen aus dem Markt mit einer Durchsuchung im April 2018.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Hersteller und Händler von Musikinstrumenten haben über Jahre hinweg systematisch darauf hingewirkt, den Preiswettbewerb gegenüber den Endverbrauchern einzuschränken. Die Hersteller haben zumindest die führenden Fachhändler Thomann und MUSIC Store dazu angehalten, festgesetzte Mindestverkaufspreise nicht zu unterschreiten, was diese in vielen Fällen auch taten. Darüber hinaus haben die Händler untereinander in Einzelfällen Absprachen über Preiserhöhungen einzelner Produkte getroffenen. Das Bundeskartellamt sendet mit den verhängten Bußgeldern nicht nur an die betroffenen Unternehmen, sondern auch an die gesamte Musikinstrumente-Branche das klare Signal, dass Verstöße gegen das Verbot der Preisbindung und von Preisabsprachen nicht toleriert werden.“

Zwischen Herstellern und Händlern bestand das Einvernehmen, die Mindestpreis-Vorgaben der Hersteller umzusetzen. Bei Unterschreiten der Mindestverkaufspreise kontaktierten die verantwortlich handelnden Mitarbeiter von Yamaha, Roland und Fender mehrfach Thomann und Music Store und forderten diese Händler auf, ihre Verkaufspreise anzupassen, was in vielen Fällen auch geschah. Yamaha und Roland setzten zur Überwachung der Endverbraucherpreise teilweise auch Price-Tracking-Software ein. In vereinzelten Fällen wurden Sanktionen wie Lieferstopp oder Konditionenkürzung angedroht bzw. verhängt. Für einen Teil der Produkte erfolgte hingegen keine oder nur eine sporadische Durchsetzung bzw. Überwachung der vorgegebenen Mindestpreise. Oft hielten sich die Händler nicht an die Vorgaben, indem diese nicht umgesetzt oder umgangen wurden, z.B. durch Bündelung mehrerer Produkte zu einem Gesamtpreis. Gleichwohl haben Thomann und Music Store durch Beschwerden bei Yamaha, Roland und Fender die Einhaltung von Mindestpreisen durch andere Musikinstrumentenfachhändler gefordert. Zum Teil erfolgte dies als Reaktion auf Beschwerden über zu niedrige eigene Preise.

Im Laufe des Verfahrens wegen vertikaler Preisbindung haben sich Hinweise auf horizontale Preisabsprachen zwischen den Musikinstrumentenfachhändlern Thomann und Music Store ergeben. Diese haben zwischen dem 21. Dezember 2014 und dem 27. April 2018 in dreizehn Fällen Absprachen über Preiserhöhungen für einzelne Musikinstrumente bzw. ergänzende Produkte getroffen.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Unternehmen Yamaha, Roland, Fender, Thomann und Music Store bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert haben (Music Store nur im Verfahren wegen vertikaler Preisbindung) und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig.

Bundeskartellamt: 2 Millionen Euro Bußgeld wegen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung gegen Hersteller von Schulrucksäcken und Schultaschen verhängt

Das Bundeskartellamt hat eine Bußgeld von rund 2 Millionen Euro egen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung gegen einen Hersteller von Schulrucksäcken und Schultaschen verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen das Kölner Unternehmen Fond Of GmbH

Das Bundeskartellamt hat gegen die Fond Of GmbH mit Sitz in Köln eine Geldbuße in Höhe von insgesamt rd. 2 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Fond Of ist insbesondere im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Schulrucksäcken und Schultaschen der Marken „ergobag“ und „Satch“ tätig. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, mit ihm kooperierende Händler beim Vertrieb von Schulranzen und Rucksäcken in ihrer Preissetzung eingeschränkt zu haben. Eingeleitet wurde das Verfahren im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen der österreichischen Wettbewerbsbehörde, die ebenfalls gegen das Unternehmen ermittelt hat und einer Durchsuchungsaktion im Januar 2019.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Unternehmen Fond Of hat über Jahre hinweg Mindestpreise für seine Schulrucksäcke und -taschen vorgegeben und dafür gesorgt, dass die beteiligten Händler diese Preise nicht unterschreiten. Fond Of hat die Preissetzung systematisch kontrolliert und die Einhaltung der Mindestpreise auch mit Sanktionen gegen die Händler durchgesetzt. Hersteller dürfen aus gutem Grund schon seit den 70er Jahren nur unverbindliche Preisempfehlungen machen. Vertikale Preisbindungen gehen häufig zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher und können dazu führen, dass diese im Ergebnis höhere Preise zahlen müssen. Gerade bei Schulrucksäcken und Schultaschen ist die Zahlungsbereitschaft der Eltern zum Schutz der Kinder relativ groß. Hier noch zusätzlich eine Preisbindung durchzusetzen, ist in keiner Weise akzeptabel.“

Das Unternehmen Fond Of und die beteiligten Händler waren sich darin einig, dass Fond Of-Produkte grundsätzlich zu dem Preis verkauft werden sollten, der von Fond Of als unverbindliche Preisempfehlung vorgegeben wurde. Darüber hinaus war der Online-Handel jedenfalls bis zum Jahr 2016 nur einigen wenigen Händlern vorbehalten. Die Einhaltung der Preise und der Vorgaben für den Online-Vertrieb wurde von der Fond Of GmbH als auch von den beteiligten Händlern seit der Frühphase ihrer jeweiligen Geschäftsbeziehungen (beginnend mit März 2010) bis August 2018 regelmäßig kontrolliert und angemahnt, zum Teil noch bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Januar 2019. Bei Abweichungen intervenierte Fond Of und die angesprochenen Händler stellten das beanstandete Verhalten teilweise ab.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert hat und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Gegen die beteiligten Händler und gegen die für Fond Of handelnden Personen wurde das Verfahren eingestellt.

Ein Fallbericht mit den Inhalten nach § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.



OLG Frankfurt: Novembermann-Rechtsprechung des BGH gilt auch im Lauterkeitsrecht - Mehrere Abmahnungen als eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 13.07.2021
6 W 43/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Novembermann-Rechtsprechung des BGH (siehe dazu (BGH: Novembermann - Im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle als eine Angelegenheit gemäß § 15 Abs 2 RVG) auch im Lauterkeitsrecht anzuwenden ist, so dass mehrere Abmahnungen eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:

c) Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Antragstellerin steht nicht deren Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 8c UWG entgegen.

(1) Soweit die Antragstellerin die mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten beiden Verletzungsfälle in verschiedenen Abmahnungen geltend gemacht hat, liegt hier kein Fall des § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG vor.

Ist es dem Anspruchsberechtigten möglich und zumutbar, mehrere Wettbewerbsverstöße mit einem Klageantrag (oder einem Verfügungsantrag oder einer Abmahnung) geltend zu machen, so kann es zwar einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Abmahnungen ausspricht oder Klagen neben- oder nacheinander erhebt (BGH GRUR 2009, 1180 Rn 20 - 0,00 Grundgebühr; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c Rn 28; OLG Frankfurt am Main WRP 2018, 736 - zum Fall einer „versehentlichen“ Verfahrensspaltung).

Ein sachlicher Grund ist indes anzunehmen, wenn eine inhaltlich übereinstimmende Werbung in unterschiedlichen Medien oder mittels unterschiedlicher Maßnahmen erfolgt und der Kläger jeweils die konkrete Verletzungsform angreift (und somit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen), sofern die rechtliche Beurteilung oder die Beweisbarkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2019, 631 Rn 62 - Das beste Netz; OLG Frankfurt am Main WRP 2010, 158, 160). Dies gilt insbesondere bei Wettbewerbsverstößen wie im vorliegenden Fall, die zwar Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede aufweisen, etwa im Hinblick auf Art, Zeit, Ort und Gegenstand der Werbung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c Rn. 29). Zwar sind die gelten gemachten Verstöße auf der Website und dem Flyer weitgehend identisch und ist es angesichts der Kenntnisnahme am 10.3.21 auch nicht erkennbar, warum aus Dringlichkeitsgründen die Abmahnungen am 30.3. und 31.3. nicht hätten zusammengefasst werden können. In der Gesamtschau ist dies jedoch für den Senat nicht ausreichend, um dem ungewöhnlichen Vorgehen der Antragstellerin das Verdikt der Rechtsmissbräuchlichkeit zu verleihen. Hierbei ist nämlich zu betrachten, dass der Antragstellerin die Verstöße beim Verfügungsantrag wieder zusammengeführt hat und keine kostentreibende Aufspaltung vorgenommen hat.

(2) Soweit die Antragstellerin mit den Abmahnungen Abmahnkostenersatz auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 375.000 € (30.3.21) sowie 350.000 € (31.3.21) fordert, bietet dies schon deshalb keinen Anlass zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil die Antragsgegnerin selbst bei vergleichbaren Abmahnungen Streitwerte in ähnlicher Größenordnung angesetzt hat. Im Übrigen rechtfertigt das vorgetragenen Marktvolumen von Grippeimpfstoffen für über 60-Jährige diese Gegenstandswerte ohne Weiteres.

Die Gebührenforderung erweist sich allerdings in anderer Hinsicht als übersetzt. Nach der „Novembermann“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044) - deren Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden sollen (Büscher GRUR 2021, 162) - können mehrere Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, jedenfalls die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erstellten Abmahnungen als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die jeweils Abgemahnten nur einen Anteil der so berechneten Kosten zu tragen hätten, der deutlich niedriger wäre als die jeweils auf Grundlage eines Wertes von 375.000 € bzw. 300.000 € errechnete 1,3-fache Gebühr.

Die Indizwirkung des § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG tritt jedoch erst dann ein, wenn diese Werte „offensichtlich“ überhöht sind. Die ursprüngliche Entwurfsfassung des neuen UWG sah vor, dass ein Missbrauch bereits dann indiziert wird, wenn „erheblich“ überhöhte Vertragsstrafen gefordert werden oder eine „erheblich“ über die Rechtsverletzung hinausgehende Unterlassungsverpflichtung vorgeschlagen wird. Da sich kaum objektivieren lässt, welche Zuvielforderung „erheblich“ ist, wäre eine gravierende Rechtsunsicherheit entstanden. Deshalb wurde der Begriff „erheblich“ durch den Begriff „offensichtlich“ ersetzt. Damit soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass es nur um eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Fehler geht (Kochendörfer WRP 2020, 1513). An einer solchen Offensichtlichkeit fehlt es hier. Die Indizwirkung der überhöhten Abmahnkostenersatzforderung beruht nämlich darauf, dass der Abmahnende wider besseres Wissen zu hohe Gebühren fordert. Angesichts der Tatsache, dass die BGH-Entscheidung erst vom 6.6.2019 datiert, der Tatsache, dass noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu vergleichbaren UWG-Fällen bekannt geworden ist, sowie der problematischen Abgrenzung bei der Frage, ob eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, kann die Indizwirkung hier nicht eintreten.

d) Die durch die Verstöße begründete Wiederholungsgefahr ist nicht durch die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin vom 9.4.2021 (Anlage AS 14, Bl. 112 ff.) sowie 12.4.2021 (Anlage AS 16 Bl. 121 ff.) in Wegfall geraten. Die Unterlassungserklärungen erfassen schon nicht den Verstoß gegen § 6 HWG.

(1) Beanstandet - wie hier - der Gläubiger das konkrete Verhalten des Schuldners unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig, muss bei der Unterwerfung zur Erreichung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr sichergestellt sein, dass sie auch beide Varianten alternativ als kerngleiche Verletzungen erfasst. Das kann einmal dadurch zum Ausdruck kommen, dass sich der Schuldner hinsichtlich der konkreten Verletzungsform unterwirft und zum Ausdruck bringt, dass sich die Unterwerfung alternativ auf beide Varianten bezieht. Der Schuldner kann sich aber auch in einer abstrakten Form gesondert hinsichtlich beider Varianten unterwerfen (Köhler/Bornkamm-Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 13 Rn 142).

(2) Die Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin erfassen den Verstoß gegen § 6 HWG nicht.

Die Antragsgegnerin hat in ihren Unterlassungserklärungen die konkrete Verletzungsform aufgenommen, ohne näher zu erläutern, ob die Unterlassungserklärung sich auf § 6 HWG oder auf § 5 UWG bezieht, was beides Teil der Abmahnung durch die Antragstellerin gewesen ist. Aus dem Schreiben (S. 8) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sich mit beiden Angriffen auseinandergesetzt hat und diese beide zurückgewiesen hat. Weitere Auslegungshinweise lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin, die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr darlegungs- und beweisbelastet ist.

Auf diese Problematik hatte die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 4.5.2021 hingewiesen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Zu den Ansprüchen bei Patentverletzung bei einem Hersteller im Ausland und Abnehmer im Ausland wenn Patentverletzung in Deutschland zu befürchten ist

BGH
Urteil vom 08.06.2021
X ZR 47/19
Ultraschallwandler
PatG § 139 Abs. 2, § 140a Abs. 3 Satz 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit den Ansprüchen bei einer Patentverletzung bei einem Hersteller im Ausland und einem Abnehmer im Ausland befasst, wenn eine Patentverletzung in Deutschland zu befürchten ist.

Leitsätze des BGH:

a) Hat ein im Ausland ansässiger Hersteller einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, obwohl konkrete Anhaltspunkte es als naheliegend erscheinen ließen, dass der Abnehmer die gelieferte Ware trotz dort bestehenden Patentschutzes im Inland anbieten oder in Verkehr bringen wird, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Bezug auf andere Abnehmer nur insoweit, als in Bezug auf diese dieselben charakteristischen Umstände vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Lieferung an den einen Abnehmer begründen.

b) Diese Umstände sind im Klageantrag oder in der Klagebegründung sowie in einem der Klage stattgebenden Urteil oder dessen Gründen konkret zu umschreiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 62 ff. - Abdichtsystem).

BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - X ZR 47/19 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Arzneimittel darf in anderem Mitgliedstaat nur dann vertrieben werden wenn dieser das Inverkehrbringen genehmigt hat

EuGH
Urteil vom 08.07.2021
C-178/20
Pharma Expressz


Der EuGH hat entschieden, dass ein Arzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat nur dann vertrieben werden darf, wenn dieser das Inverkehrbringen genehmigt hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Ein in einem Mitgliedstaat nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegendes Arzneimittel darf in einem anderen Mitgliedstaat nur dann vertrieben werden, wenn auch dieser Mitgliedstaat sein Inverkehrbringen genehmigt

Ohne diese Genehmigung kann die Abgabe dieses Arzneimittels dort jedoch möglich sein, wenn es im Einklang mit dem Unionsrecht in besonderen medizinischen Bedarfsfällen verwendet wird Im März 2019 wiesen die ungarischen Behörden das ungarische Unternehmen Pharma Expressz an, seine Geschäftspraxis zu unterlassen, unter Missachtung der hierfür im ungarischen Recht vorgesehenen Formalitäten in Ungarn Arzneimittel zu vertreiben, deren Inverkehrbringen als nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegendes Arzneimittel durch einen anderen Mitgliedstaat genehmigt wurde. Nach ungarischem Recht dürfen nämlich Arzneimittel, die über keine von den ungarischen Behörden oder der Europäischen Kommission erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen, nur dann vertrieben werden, wenn ihre Verwendung zu therapeutischen Zwecken den ungarischen Behörden von einem verschreibenden Arzt mitgeteilt wird, der eine Stellungnahme dieser Behörden zu dieser Anwendung einholen muss. Pharma Expressz hat den Bescheid der ungarischen Behörden beim Fővárosi Törvényszék
(Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) angefochten, das den Gerichtshof um Klärung der Frage ersucht, ob es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, die Einhaltung dieser Formalitäten für den in Ungarn erfolgenden Vertrieb von Arzneimitteln zu verlangen, deren Inverkehrbringen als nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegende Arzneimittel durch einen anderen Mitgliedstaat genehmigt wurde.

Mit Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der Arzneimittelrichtlinie ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats oder die Kommission in Anwendung des dafür vorgesehenen zentralisierten Verfahrens eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat.

Verfügt ein Arzneimittel also nicht über eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es zum Verkauf angeboten wird, oder eine nach dem zentralisierten Verfahren erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen, darf es in diesem Staat nicht vertrieben werden, und zwar unabhängig davon, dass es in einem anderen Mitgliedstaat ohne ärztliche Verschreibung verkauft werden darf.

Zu dem in der Arzneimittelrichtlinie vorgesehenen Verfahren der gegenseitigen Anerkennung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen stellt der Gerichtshof fest, dass es unter strengen Voraussetzungen durchgeführt wird und davon abhängt, dass der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines bestimmten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung dieser Genehmigung in den anderen Mitgliedstaaten stellt, was nicht den Umständen der vorliegenden Rechtssache entspricht.

Folglich verlangt die Arzneimittelrichtlinie nicht nur nicht, dass ein Arzneimittel, dessen Inverkehrbringen als nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegendes Arzneimittel durch einen Mitgliedstaat genehmigt wurde, durch einen anderen Mitgliedstaat, der dessen Vertrieb nicht genehmigt hat, ebenfalls als nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegendes Arzneimittel anzusehen ist, sondern steht ganz im Gegenteil dieser Möglichkeit entgegen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die sich aus den ungarischen Rechtsvorschriften ergebenden Formalitäten offenbar die Umsetzung einer in der Arzneimittelrichtlinie vorgesehenen Ausnahme in ungarisches Recht darstellen, die in besonderen medizinischen Bedarfsfällen das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat gestattet, selbst wenn keine von diesem Staat oder der Kommission erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt. Da Ungarn mit der Einführung dieser Formalitäten eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Ausnahme vorgenommen hat, können sie jedoch nicht als mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahme gleicher Wirkung im Hinblick auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs eingestuft werden.


Tenor der Entscheidung:

1. Die Art. 70 bis 73 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie, vorbehaltlich der Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahme, dem entgegenstehen, dass ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, auch in einem anderen Mitgliedstaat als ein Arzneimittel anzusehen ist, das ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, wenn dieses Arzneimittel in dem letztgenannten Mitgliedstaat über keine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und nicht eingestuft worden ist.

2. Eine nationale Maßnahme zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2012/26 geänderten Fassung, die für die Abgabe eines Arzneimittels, das über keine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt, eine ärztliche Verschreibung und eine Stellungnahme der für die Gesundheit zuständigen Behörde vorschreibt, um die Erfüllung der in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen, stellt weder eine mengenmäßige Beschränkung noch eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Alltagsmaske in Form einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung ist kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG)

OLG Hamm
Beschluss vom 15.12.2020
I-4 W 116/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Alltagsmaske in Form einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Hamm: Handelt es sich bei einer „Alltagsmaske“ in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ um ein Medizinprodukt?

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich in einem Beschluss vom 15.12.2020 (Az. I-4 W 116/20) mit der Frage zu befassen, ob eine „Alltagsmaske“ in der Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ ein Medizinprodukt ist und – falls dies nicht der Fall wäre – hierauf klarstellend hingewiesen werden müsste.

Das antragstellende Unternehmen aus Isernhagen verlangt in einem Eilverfahren von einer Großhändlerin aus Drensteinfurt, eine zur Bedeckung von Mund und Nase geeignete „Stoffmaske“ sowie eine „Mund- und Nasenmaske“ nicht mehr zu vertreiben.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 06.11.2020 (Az. 025 O 89/20) dem Unternehmen aus Drensteinfurt den Vertrieb der „Mund- und Nasenmaske“ untersagt. Den weitergehenden Antrag in Bezug auf die „Stoffmaske“ hat es zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das antragstellende Unternehmen aus Isernhagen mit der sofortigen Beschwerde.

Ohne Erfolg! Dem Vertrieb der Maske – so der Senat – stünde das Medizinproduktegesetz (MPG), das den Verkehr mit Medizinprodukten regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz insbesondere der Patienten und Benutzer der Produkte sorgen soll, nicht entgegen. Denn bei der „Stoffmaske“ handele es sich schon nicht um ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 MPG. Für die Beurteilung, ob ein Produkt – wie für die Einordnung als Medizinprodukt erforderlich – einem medizinischen Zweck diene, komme es auf die (subjektive) Bestimmung des Herstellers an, wie sie sich aus den Angaben ergebe, die der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung entnommen werden könnten. Die Maske selbst sei nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen. Auch nach ihrer Gestaltung und Aufmachung könne nicht von einer Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken ausgegangen werden: Die Maske sei mit einer – im Stile einer Comic-Zeichnung gehaltenen – Zeichnung eines geöffneten Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt. Die Verpackung der Maske enthalte ebenfalls keine Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken. Dass die Maske im Einzelhandel möglicherweise zusammen mit medizinisch anmutenden Gesichtsmasken ausgestellt worden sei, sei weder dem Hersteller oder Importeur noch der Großhändlerin aus Drensteinfurt zuzurechnen. Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus handele sich bei der in Rede stehenden Maske um nicht mehr als um eine sogenannte „Alltagsmaske“ in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ (vgl. § 3 Abs. 1 der aktuell geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung). Dass einer solchen „Alltagsmaske“ nach Auffassung der Wissenschaft, des infektionsschutzrechtlichen Verordnungsgebers und des angesprochenen Verkehrs eine Schutzwirkung vor der Verbreitung des Coronavirus beigemessen werde, ändere nichts daran, dass sie nach der Bestimmung des Herstellers keinem medizinischen Zweck diene. Auch Wasser und Seife würden nicht deshalb zu „Medizinprodukten“, weil regelmäßiges Händewaschen nach allgemeiner Auffassung und Empfehlung der zuständigen Behörden eine Schutzwirkung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus habe.

Die in Anspruch genommene Großhändlerin habe bei dem Vertrieb der „Stoffmaske“ auch nicht klarstellen müssen, dass es sich nicht um ein „Medizinprodukt“ handele. Abwegig sei insbesondere, dass der angesprochene Verkehr die konkret in Rede stehende „Alltagsmaske“ einer unter Verbraucherschutz-, Infektionsschutz-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsaspekten gesetzlich besonders geregelten Produktkategorie zurechne.

Nicht anfechtbarer Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.2020 (Az. I-4 W 116/20, OLG Hamm)

Der Beschluss ist in anonymisiertem Volltext unter www.nrwe.de in Kürze abrufbar.


Hinweise der Pressestelle:

1. § 3 Nr. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) lautet wie folgt:

Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke

a ) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,

b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,

c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder

d) der Empfängnisregelung

zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

2. § 3 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung lautet wie folgt:

Eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske und so weiter).



OLG Frankfurt: Kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG wenn Nachahmung eines nur im Ausland erhältlichen Produkts zuerst in Deutschland erhältlich ist

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.12.2019
6 U 83/18

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG greift, wenn die Nachahmung eines nur im Ausland erhältlichen Produkts zuerst in Deutschland erhältlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1.) Es fehlt schon an der für ein unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 3 UWG notwendigen Nachahmung.

a) Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war (vgl. BGH GRUR 2008, 1115, Rnr. 24 - Büromöbel; BGH, GRUR 2002, 629, 633 - Blendsegel). Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern handelt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbstständige Zweitentwicklung, ist schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass für die Zuerkennung von Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 3 UWG das Vorliegen eines subjektiven Unlauterkeitstatbestands nicht erforderlich ist.

b) An einer solchen Nachahmung fehlt es hier, da die Herstellerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Produkt „Shoeps“ nicht nach dem klägerischen Produkt auf den Markt gebracht hat, was eine Vermutungswirkung für eine Nachahmung auslösen würde (BGH GRUR 1998, 477, 480 - Trachtenjanker), sondern zeitgleich oder sogar früher.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen (Anlage B 11 ff.) ergibt sich, dass die Markteinführung der Shoeps-Produkte im April 2014 erfolgte und bis Jahresende ca. 4000 Exemplar verkauft wurden.

Die Authentizität der vorgelegten Rechnungen hat der Zeuge A bestätigt. Er hat in seiner Vernehmung vor dem Senat erläutert, erstmals 2013 von der Fa. Miyali auf die „Shoeps“ aufmerksam gemacht worden zu sein und daraufhin Kontakt mit möglichen Abnehmern in Deutschland aufgenommen zu haben. Dann seien die Schnürsenkel auf der Fachmesse GDS im März 2014 ausgestellt worden (Anlage B 29, Bl. 432). In unmittelbarer Folge dieser Messe habe er dann begonnen, von der Fa. Miyali „Shoeps“ zu beziehen und an Abnehmer in Deutschland zu verkaufen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur ein Teil der Rechnungen tatsächlich vom Zeugen A erstellt worden sind und ein Teil gefälscht sind. Der Zeuge A hat in der mündlichen Verhandlung die Rechnungen stichprobenartig geprüft und inhaltlich näher erläutern können. Der Senat hat keine Zweifel, dass mit jeder Rechnung auch eine entsprechende Lieferung korrespondiert, hat doch der Zeuge ausgesagt, die Rechnung zwei Tage vor der Lieferung zu versenden.

Die Aussage des Zeugen war glaubhaft, in sich konsistent und frei von Widersprüchen. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Senats in Beweisaufnahme ergibt sich insbesondere, dass der Zeuge keinen Be- oder Entlastungseifer für eine Partei an den Tag gelegt hat

Damit ist der Senat mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die „Shoeps“-Produkte in signifikanten Umfang bereits ab April 2014 auf dem deutschen Markt verfügbar waren und somit keine Nachahmung der klägerischen Produkte vorgelegen hat.

c) Der Ablehnung einer Nachahmung steht auch nicht entgegen, dass der Herstellerin Miyali im Jahr 2014 das seit 2012 in den USA und anderen Ländern bereits vertriebene Produkt der Klägerin bekannt gewesen sein mag. Der ergänzende Leistungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Dementsprechend kann die Übernahme einer Gestaltung eines außerhalb der Bundesrepublik bereits vertriebenen Produktes grundsätzlich eine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG nicht begründen. Der Inländergleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 1 II, 2 I PVÜ ändert nichts daran, dass die nach inländischem Recht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BGH, GRUR 1992, 523, 524 - Betonsteinelemente; BGH, GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpresse).

2.) Aus den eben dargestellten Gründen lässt sich auch eine wettbewerbliche Eigenart der klägerischen „Hickies“ nicht begründen.

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH WRP 2015, 1090 Rn. 10 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn. 16 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern). Zwar setzt dies keine Neuheit voraus; diese kann jedoch ein Indiz für die Eigenart darstellen. Treten jedoch zwei Produkte ähnlicher Ausgestaltung zeitgleich auf den Markt, kann der Verkehr von Anbeginn der Ausgestaltung keinen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft entnehmen.

3.) Jedenfalls aber konnte der Senat die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens der „Shoeps“ notwendige „gewisse Bekanntheit“ der „Hickies“-Produkte nicht hinreichend sicher feststellen, so dass es an einer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3a UWG fehlt.

a) Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine „gewisse Bekanntheit“ bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (BGH GRUR 2005, 166, 169 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege; Harte/Henning/Sambuc § 4 Nr. 3 Rn. 86). Denn andernfalls kann die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen. Ist nämlich dem Verkehr nicht bekannt, dass es ein Original gibt, scheidet eine Herkunftstäuschung in aller Regel schon begrifflich aus. Für das erforderliche Maß an Bekanntheit gilt: Das Erzeugnis muss bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege). Eine Verkehrsgeltung iSd § 4 Nr. 2 MarkenG ist nicht erforderlich (BGH GRUR 2002, 275 (277) - Noppenbahnen; BGH GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I). Dagegen muss eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt bestehen (BGH GRUR 2009, 79 Rn. 35 – Gebäckpresse). Daher kommt es auf eine etwaige Bekanntheit auf einem ausländischen Markt nicht an, selbst wenn der ausländische Wettbewerber nach Art. 1 II, 2 I PVÜ Gleichbehandlung genießt (BGH GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpresse). Maßgebender Zeitpunkt für die Bekanntheit ist die Markteinführung der Nachahmung (BGH GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpresse) sowie beim Unterlassungsanspruch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Für die Feststellung der Bekanntheit gilt: Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen (zB Prospekte, Kataloge, Messeauftritte; OLG Köln WRP 2014, 875 Rn. 7), sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH GRUR 2007, 339 Rn. 32 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 32 - Gartenliege; BGH WRP 2013, 1189 Rn. 27 - Regalsystem; OLG Frankfurt GRUR-RR 2019, 77 Rn. 26)

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Klägerin ist unstreitig im April 2014 in den deutschen Markt eingetreten. Vorherige Verkäufe über den internationalen Shop der Klägerin nach Deutschland sind schon deshalb nicht zur Begründung einer „gewissen Bekanntheit“ geeignet, weil nicht vorgetragen ist, welchen Umfang diese Verkäufe erreicht haben. Die Klägerin hat im Jahr 2014 ca. 10.000 Verkaufseinheiten abgesetzt, im Jahr 2015 60.000 Verkaufseinheiten. Hinzu kommt die flankierend zum Markteintritt einsetzende Presseberichterstattung.

Die Herstellerin der Shoeps hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihrerseits von April - Dezember 2014 4.004 Verpackungen an die Handelsagentur A geliefert, die diese an Einzelhändler in Deutschland weitergeliefert hat. Der Zeuge A hat ausgesagt, die von der Fa. Miyali an ihn gelieferten Shoeps-Produkte unmittelbar an Abnehmer in Deutschland weitergeliefert zu haben.

Hieraus ergibt sich, dass die Herstellerin Miyali erstmals im April 2014 mit ihren Produkten auf den Markt getreten ist; dieser Zeitpunkt ist daher für die Betrachtung der Unlauterkeit zugrunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es den klägerischen Produkten jedoch noch an der für eine Herkunftstäuschung notwendigen gewissen Bekanntheit. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt erst vereinzelt Exemplare ihrer Schnürsenkel verkauft. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass bereits zu einem Zeitpunkt Presseberichterstattung über die Produkte der Klägerin in Deutschland stattgefunden hatte, als diese noch gar nicht erhältlich waren. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dem Produkt schon vor dem Markteintritt die notwendige gewisse Bekanntheit zuzusprechen. Der wettbewerbliche Leistungsschutz dient dem Schutz des Leistungsergebnisses eines Mitbewerbers vor einer Übernahme mit unlauteren Mitteln oder Methoden (BGH WRP 2010, 94 Rn. 17 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 19, 21 – Herrnhuter Stern). Der Schutz kann sich aber nur auf das auf dem deutschen Markt erworbene Leistungsergebnis beziehen, nicht hingegen auf im Ausland erworbene Leistungsergebnisse. Die (vorbereitende) Presseberichterstattung vor Markteinführung kann daher höchstens dazu führen, dass die notwendige gewisse Bekanntheit auf dem deutschen Markt schneller eintritt.

Im vorliegenden Fall ist die vorgelegte Presseberichterstattung indes nicht geeignet, einen derartigen Einfluss zu begründen. Die in der Anlage K 3 vorgelegten Berichte datieren überwiegend aus der Zeit nach Markteinführung der „Shoeps“ (11.04.14, 04/2014, 23.09.14). Die in Anlage K 17 - K 24 vorgelegten Presseberichte wiederum richten sich an Fachpublikum („Daily Business Inspiration“, www.fuer-gruender.de,) oder Special-Interest-Medien wie kleine Blogs o.ä. Beides ist nicht geeignet, eine hinreichende Bekanntheit der Produkte zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier auch auf die Markteinführung der Produkte an sich im Jahr 2014 abzustellen und nicht auf das Jahr 2016, in dem die Beklagte erstmals die Shoeps-Produkte selbst vertrieben hat (BGH GRUR 2002, 275, 277; BGH GRUR 2007, 339, Rnr. 39 - Stufenleitern). Soweit die Klägerin darauf verweist, jedenfalls im Fall des Inverkehrbringens eines bereits im Ausland vertriebenen Produkts nunmehr auch im Inland sei der Zeitpunkt nicht auf das erstmalige Inverkehrbringen „vorzuverlagern“, da sonst besonders schnelle Nachahmer den Vertrieb des „Originals“ im Inland verhindern könnten, kann dahinstehen, ob jenseits einer möglichen Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dem Originalhersteller eine gewisse Karenzzeit zuzubilligen ist. Wenn nämlich nach einem Zeitraum von zwei Jahren, in dem beide Produkte parallel auf dem Markt verfügbar waren, sich nunmehr die Beklagte im Jahr 2016 entschlossen hat, dieses Produkt (auch) zu vertreiben, kann es jedenfalls keinen Anlass geben, den Zeitpunkt derart zurückzuverlagern.

Schließlich kann auch dahinstehen, ob tatsächlich alle an die Abnehmer des Zeugen A gelieferten Produkte unmittelbar an Endabnehmer weiterkauft wurden oder vom Zeugen A an Zwischenhändler geliefert wurden. Es ist davon auszugehen, dass auch über die Zwischenhändler die Produkte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an Endabnehmer angeboten wurden. Der von der Klägerin angedeutete Weiterverkauf in das Ausland ist vollkommen spekulativ.

4.) Aus den dargestellten Gründen fehlt es auch einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des klägerischen Produkts im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG. Auch hierfür ist nämlich erforderlich, dass eine Wertschätzung bereits entstanden ist, also bereits eine gewisse Bekanntheit vorliegt.

5.) Schließlich stellt sich das Verhalten der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung nicht als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar.

a) Nach Schaffung eines eigenen gesetzlichen Unlauterkeitstatbestands der gezielten Behinderung besteht kein Bedürfnis mehr, eine allgemeine Behinderung des Originalherstellers unabhängig von den in § 4 Nr. 3 UWG angeführten Unlauterkeitsmerkmalen zur Begründung eines Anspruchs nach dieser Bestimmung ausreichen zu lassen. Den Aspekt einer allgemeinen Behinderung beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz als eigenständiges Unlauterkeitskriterium im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 4 Nr. 3 UWG oder der Generalklausel des § 3 I UWG hat der BGH in der Entscheidung „Segmentstruktur“ im Interesse einer systematisch klaren Abgrenzung aufgegeben (BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 79 – Segmentstruktur). Spielt allein bei der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts der Gesichtspunkt der Behinderung als Unlauterkeitskriterium eine Rolle, müssen für ein Verbot die Voraussetzungen der gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG erfüllt sein.

b) Eine Behinderung kann danach in Betracht kommen, wenn der Hersteller des Originalerzeugnisses zwar noch nicht unmittelbar auf dem deutschen Markt aufgetreten ist, nach der Lebenserfahrung aber damit zu rechnen ist, dass die Originalerzeugnisse in Kürze auch in Deutschland vertrieben werden sollen. Die Sachlage liegt insofern nicht anders, als wenn ein deutsches Unternehmen durch das Dazwischentreten eines Mitbewerbers an der bevorstehenden Einführung eines bestimmten neuen Produkts gehindert wird. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung aus dem Jahr 1976 stellt das Anbieten einer identischen Nachahmung eine wettbewerbswidrige Behinderung des Originalherstellers dar, wenn dieser beabsichtigt, das Original in Kürze auch auf dem deutschen Markt zu vertreiben und dies dem Anbieter der Nachahmung bei der ihm zumutbaren Marktbeobachtung bekannt sein musste. Von einer Absicht des Originalherstellers, das Originalerzeugnis in Kürze auch im Inland zu vertreiben, müsse insbesondere ausgegangen werden, wenn der Originalhersteller im Inland eine Niederlassung unterhält und das Produkt bereits in anderen Mitgliedsstaaten der EU vertrieben hat. Auf eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht des Nachahmers komme es dagegen nicht an (BGH WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, 4. Aufl. 2016, UWG § 4 Abs. 3 Rn. 189-190; Werner in: FS Köhler, Vor- und nachwirkender wettbewerblicher Leistungsschutz, S. 790 f.).

c) Ob an dieser fast vierzig Jahre alten Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund des gewandelten Verständnisses des Unlauterkeitsrechts festzuhalten ist, kann hier dahinstehen, da die Voraussetzungen für eine Unlauterkeit unter diesem Aspekt nicht vorliegen. Zwar hatte die Klägerin ihre Produkte seit 2012 zunächst in den USA und sodann auch in Asien sowie ab 2014 über ihren internationalen Online-Shop vertrieben, bevor sie 2014 auch den deutschen Markt betreten wollte. Auch hatte sie 2013 bereits Vorbereitungen hierfür getroffen (Gründung Hickies Europe SA, Deutsche USt-ID, Schaffung eines Lagers in Deutschland). Der Vorwurf der Unlauterkeit wegen eines Zuvorkommens beim Inlandsvertrieb könnte die Beklagte vor diesem Hintergrund jedoch nur treffen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem geplanten Markteintritt der Klägerin ihrerseits den Markt betreten hätte, der Klägerin somit zuvorgekommen wäre und diese damit behindert hätte. Im Jahr 2014 war es allerdings nicht die Beklagte, sondern die Herstellerin Miyali selbst, die den deutschen Markt betrat. Die Beklagte hat erst im Jahr 2016 – also zwei Jahre später - mit dem Vertrieb der „Shoeps“-Produkte begonnen, nachdem sie zuvor zwei Jahre die Produkte der Klägerin vertrieben hatte. Die Beklagte hat sich also zu dieser Zeit nach einem anderen Anbieter auf dem Markt der elastischen Schnürsenkel umgesehen und die „Shoeps“-Produkte als eingeführte, am Markt erhältliche Wettbewerbsprodukte ausgewählt. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Behinderung der Klägerin nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass eine derartige Behinderung nach der Rechtsprechung des BGH nur bei einer identischen Leistungsübernahme in Betracht kommt, an der es hier jedoch fehlt. Nähme man eine Nachahmung überhaupt an (vgl. oben), läge schon aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der elastischen Schnürsenkel in der nicht benutzten Form nur eine nachschaffende oder nahezu identische Nachahmung vor.

d) Schließlich lässt sich eine Unlauterkeit durch gezielte Behinderung auch nicht mit dem Argument begründen, dass die Beklagte zuvor die Produkte der Klägerin vertrieben hat. Eine Unlauterkeit kann sich zwar aus einem Vertrauensbruch im Rahmen einer vertraglichen Verbindung ergeben. Eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte war lediglich Zwischenhändlerin für die Produkte der Klägerin ohne besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser. Der Wechsel eines Lieferanten für eine bestimmte Produktgattung durch einen Zwischenhändler ohne weitere besondere Umstände kann jedoch grundsätzlich eine Unlauterkeit nicht begründen; er ist vielmehr selbstverständlicher Teil eines wettbewerblichen Marktgeschehens.

6.) Der Verweis der Klägerin auf eine ungerechtfertigte Schutzlücke kann schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da diese Schutzlücke im Falle eines Zuvorkommens beim Inlandsvertrieb zuvorderst durch den Gesetzgeber zu schließen wäre und im Übrigen § 4 Nr. 4 UWG in bestimmten Konstellationen Schutz bietet. Im Übrigen bieten die Sonderschutzrechte Möglichkeiten, die (spätere) Produkteinführung eines bereits im Ausland vertriebenen Produkts auch im Inland hinreichend abzusichern."

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BGH: Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG - Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen durch Automobilhersteller

BGH
Urteil vom 30.01.2020
I ZR 40/17
Ersatzteilinformation II
UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 6; Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Ziffer 2.1 Abs. 4 des
Anhangs XIV; Verordnung (EU) Nr. 566/2011


Der BGH hat entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG ist.

Leitsätze des BGH:

a) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.

b) Ein Automobilhersteller, der potentiellen Nutzern auf seiner Website ein Informationsportal gegen Entgelt zur Verfügung stellt, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können, genügt seiner aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 folgenden Pflicht zur Gewährung eines uneingeschränkten und standardisierten Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats, auch wenn die Informationen nicht in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

c) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Diskriminierungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, sofern über dieses Informationssystem nicht mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unabhängige Marktteilnehmer
über das Informationsportal des Automobilherstellers erlangen können.

BGH, Urteil vom 30. Januar 2020 - I ZR 40/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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BGH: Novembermann - Im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle als eine Angelegenheit § 15 Abs 2 RVG

BGH
Urteil vom 06.06.2019
I ZR 150/18
Der Novembermann
UrhG § 17 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 2 und 3; RVG § 15 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG sein können.

Leitsatz des BGH:

Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18 - LG Hamburg - AG Hamburg

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OLG Hamburg: Auch bei Nicht-Luxuswaren dürfen Hersteller Online-Vertrieb bzw Vertrieb bei Amazon, eBay und Co. im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems verbieten

OLG Hamburg
Urteil vom 22.03.2018
3 U 250/16


Das OLG Hamburg hat entschieden, Hersteller auch bei Nicht-Luxuswaren den Online-Vertrieb bzw Vertrieb bei Amazon, eBay und Co. im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems verbieten oder einschränken dürfen.Vorliegend ging es um den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetikprodukten bei eBay.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat auf der Grundlage ihrer Unternehmensrichtlinien, die sie über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 5, dort Ziff. 1.) - wie auch unstreitig - in das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten einbezogen hat, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetikprodukten der Klägerin auf der Internethandelsplattform eBay. Kartellrechtlichen Einwände aus Art. 101 AEUV, § 1 GWB oder §§ 19, 20 GWB stehen dem nicht entgegen.

1. Aus den Unternehmensrichtlinien der Klägerin ergeben sich spezifische Vorgaben hinsichtlich Umfang, Inhalt und Darstellung der Präsentation der Waren der Klägerin. Zutreffend hat das Landgericht, auf dessen Darlegungen im angegriffenen Urteil ergänzend verwiesen wird, angenommen, dass die Klägerin dem Beklagten die Nutzung der Handelsplattform eBay sowohl aufgrund der Richtlinien als Ganzes als auch nur nach Ziffer 26.1 j) jener Richtlinien untersagen kann. Dass die Richtlinien ein solches Verbot vorsehen, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit. Ebenso ist unstreitig, dass der Beklagte die Produkte der Klägerin auf der Handelsplattform eBay angeboten hat (Anlage K 7) und deshalb von der Klägerin erfolglos abgemahnt worden ist (Anlage K 8). Die Parteien streiten allein darüber, ob ein solches Verbot kartellrechtlich zulässig ist oder nicht.

2. Die Unternehmensrichtlinien der Klägerin verstoßen weder gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV noch gegen § 1 GWB.

a) Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Dabei kann dahinstehen, ob im Streitfall - wie das Landgericht angenommen hat - tatsächlich ein grenzüberschreitender Binnenmarktbezug vorliegt. Der Bundesgesetzgeber verfolgt eine weitgehende inhaltliche Angleichung des § 1 GWB an den des unionsrechtlichen Kartellverbotstatbestandes (Begründung zum Regierungsentwurf der 7. GWB-Novelle, BT-Drucks. 15/3640, S. 22 f.; vgl. auch § 22 GWB). In jedem Fall fehlt es vorliegend an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung. Das streitige Vertriebssystem entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vereinbarungen innerhalb selektiver Vertriebssysteme.

b) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner „Metro“-Entscheidung erstmalig entschieden und durch nachfolgende Entscheidungen bestätigt, dass die Organisation eines rein qualitativen selektiven Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt (EuGH, Urteil vom 25.10.1977, C 26/76, GRUR Int 1978, 254, Rn. 27 - Metro II; Urteil vom 11. Dezember 1980, 31/80, Rn. 15 - L´oreal). Jedes Absatzsystem, das auf einer Selektion der Vertriebsstellen beruht, enthält nämlich, wenn es nicht sinnlos sein soll, notwendigerweise die Verpflichtung für die zu dem Netz gehörenden Großhändler, nur anerkannte Wiederverkäufer zu beliefern, und eröffnet dementsprechend dem betroffenen Hersteller die Möglichkeit, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen. Solange die im Rahmen der Überwachung übernommenen Verpflichtungen nicht über das verfolgte Ziel hinausgehen, können sie nicht schon für sich genommen eine Beschränkung des Wettbewerbs darstellen, sondern ergänzen lediglich die Hauptpflicht, deren Einhaltung sie sichern helfen (EuGH, a.a.O., Rn. 27 - Metro).

Nach dieser Rechtsprechung sind selektive Vertriebssysteme vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, a.a.O., Rn. 24, 27 - Metro II; a.a.O., Rn. 15 - L´oreal; Urt. v. 06.12.2017, C-230/16, GRUR 2018, 211, Rn. 24 - Coty; Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01, Nr. 175; BKartA, Hintergrundpapier, S. 12; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2015, 11 U 84/14 (Kart), WRP 2016, 515, juris Rn. 45 - Funktionsrucksäcke).

c) Diese Rechtsprechung hat Eingang in die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (sog. Vertikal-GVO) und die Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen gefunden.

Nach Art. 101 Abs. 3 AUEV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO sind Vertikalvereinbarungen grundsätzlich vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt. Gemäß Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO greift eine Freistellung allerdings bei einer Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems nicht. Maßgeblich ist hierbei der Charakter der konkreten selektiven Vertriebsvereinbarung. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. e) Vertikal-GVO sind „selektive Vertriebssysteme“ Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder auch Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen bzw. zu erbringen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind.

Den Begriff des selektiven Vertriebssystems hat die Kommission in ihren Leitlinien für vertikale Beschränkungen spezifiziert. Selektive Vertriebssysteme können danach als rein qualitative Vertriebssysteme, aber auch als quantitative Vertriebssysteme ausgestaltet werden. Bei qualitativen Vertriebssystemen erfolgt die Auswahl der Händler anhand qualitativer Selektionskriterien, wie z. B. der Produktpräsentation, welche aufgrund der Eigenschaften des betroffenen Produkts erforderlich sind. Ebenso darf ein Anbieter verlangen, dass seine Händler für den Online-Vertrieb der Vertragsprodukte nur im Einklang mit den Normen und Voraussetzungen, die zwischen dem Anbieter und seinen Händlern für deren Nutzung des Internets vereinbart wurden, Plattformen Dritter nutzen (Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen, ABl. 2010 C 130/1, Rn. 54). Bei den quantitativen selektiven Vertriebssystemen beschränkt der Hersteller unmittelbar oder mittelbar die Anzahl der Händler, welche die qualitativen Kriterien erfüllen können (Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen, ABl. 2010 C 130/1, Rn. 175). Die Kommission sieht danach jede Verpflichtung als Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO an, die die Vertragshändler davon abhält, das Internet zu benutzen, um mehr und andere Kunden zu erreichen, indem ihnen Kriterien für Online-Verkäufe auferlegt werden, die insgesamt den Kriterien für Verkäufe im physischen Verkaufspunkt nicht gleichwertig sind (Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01, Nr. 56).

d) Die angeführten Voraussetzungen für ein zulässiges selektives Vertriebssystem sind im Streitfall auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts erfüllt. Der Beklagte wehrt sich nicht gegen die Darlegungen der Klägerin zur Qualität ihrer Produkte, zum Aufbau eines entsprechenden Produktimages und zu den von der Klägerin gegen rechtsverletzende Warenpräsentationen ihrer Vertriebspartner im Internet ergriffenen Maßnahmen. Die dem Unterlassungsanspruch der Klägerin zugrunde liegenden Unternehmensrichtlinien sind auf dieser Grundlage erforderlich, diskriminierungsfrei und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus.

aa) Im Streitfall hat das Plattformverbot keinen quantitativen Charakter, da es an qualitative Kriterien anknüpft. Dem Verbot liegt eine Vorgabe zur Art der Produktpräsentation zugrunde. Das stellt die Klägerin in Ziffer 26.1 j) der Richtlinien ausdrücklich klar. Die Klägerin lässt den Internetvertrieb grundsätzlich zu und verbietet den Vertrieb über Handelsplattformen zunächst lediglich temporär, wie sich aus Ziffer 26. 1. j) („derzeit“) ergibt. Das unmittelbare Verbot des Vertriebs der klägerischen Produkte über die Handelsplattform eBay in Ziffer 26. 1 j) der Unternehmensrichtlinien enthält auch keine mittelbare quantitative Beschränkung, da es die Gruppe eines reinen eBay-Händlers nicht gibt. Auch sonst nimmt die Klägerin durch die streitige Vorschrift in ihren Unternehmensrichtlinien keine quantitative Beschränkung ihrer Vertriebspartner vor, denn sie stellt eigene Retail-Shops für den Internetvertrieb zur Verfügung, so dass der Vertrieb ihrer Waren über das Internet als solcher nicht ausgeschlossen ist.

bb) Die Eigenschaften der Produkte der Klägerin erfordern den selektiven Vertrieb.

(1) Der Europäische Gerichtshof hat insbesondere im Bereich der Herstellung von langlebigen, hochwertigen und technisch hoch entwickelten Verbrauchsgütern, in dem eine verhältnismäßig kleine Zahl von großen und mittleren Herstellern ein abgestuftes Angebot von - jedenfalls aus der Sicht des Verbrauchers - leicht austauschbaren Waren bereithält, unterschiedliche, den Eigenheiten der verschiedenen Hersteller und den Bedürfnissen der verschiedenen Verbrauchergruppen angepasste Vertriebswege für möglich erachtet (EuGH, a.a.O., Rn. 27 - Metro II; vgl. auch OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 46 - Funktionsrucksäcke). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof auch bei einem bestimmten luxuriösen Produktimage die Einrichtung eines qualitativen selektiven Vertriebssystems und die damit verbundenen Beschränkungen hinsichtlich des Vertriebes als gerechtfertigt anerkannt (EuGH, Urteil vom 23. April 2009, C-59/08, WRP 2009, 938, Leitsatz 1 - Copad/Dior). Zur Begründung führt der Gerichtshof an, dass die Qualität von Prestigewaren häufig nicht alleine auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter ruht, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht, so dass eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung geeignet ist, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen (EuGH, a.a.O., Rn. 24ff. - Copad/Dior).

(2) Diese Grundsätze sind auch für den selektiven Vertrieb der im Streitfall betroffenen Produkte der Klägerin gültig. Der Einwand des Beklagten, dass es sich bei den streitigen Produkten im Unterschied zu den Produkten, mit denen sich die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs befasst haben, weder um mechanische bzw. technische oder langlebige Produkte noch um Luxusprodukte handele, bleibt ohne Erfolg. Für eine pauschale Unterteilung der Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme für technisch hochwertige Waren bzw. Luxuswaren einerseits und sonstige Waren andererseits gibt es keine hinreichenden Gründe. Es fehlt insoweit an eindeutigen Abgrenzungskriterien etwa zwischen Luxuswaren und solchen Waren, die - ohne Luxuswaren zu sein - ebenfalls von einer solchen Hochwertigkeit oder sonstigen Besonderheit sind, dass ihr Prestigecharakter einen Selektivvertrieb gerechtfertigt erscheinen ließe. Die Beschränkung eines Selektivvertriebs auf Luxuswaren oder technisch hochwertige Erzeugnisse, die im Gesetz keine Grundlage findet, ginge daran vorbei, dass auch für andere hochwertige oder sonst besondere Produkte ein selektives Vertriebssystem erforderlich sein kann, um etwa durch ein den Warenabsatz ergänzendes und begleitendes Dienstleistungsangebot nicht nur die Wertigkeit und/oder Besonderheit der Produkte gegenüber dem maßgeblichen Kundenkreis zu unterstreichen und deren Wertschätzung beim Kunden maßgeblich zu beeinflussen, sondern damit zugleich auch die hohe Qualität oder Besonderheit dieser Produkte zu erhalten. Auch der Vertrieb qualitativ hochwertiger Produkte kann es erforderlich machen, zur Positionierung der Produkte am Markt ein ergänzendes Präsentations- und Beratungsportfolio anzubieten, um dem angesprochenen Verkehr ein für den erfolgreichen Vertrieb der Produkte besonderes Image von qualitativer Hochwertigkeit und besonders positiven Eigenschaften des Produkts zu vermitteln.

(3) So liegt der Fall auf der Grundlage des unbestrittenen Parteivortrags hier. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts erlauben sowohl die hohe Qualität der klägerischen Waren als auch die den Warenvertrieb begleitenden Beratungs- und Betreuungsleistungen eine gewisse Preissetzungsmacht und tragen gegenüber dem Kunden zur Verdeutlichung eines in der Summe anspruchsvollen Endprodukts - etwa mit besonders positiven, auf der Qualität der Produkte fußenden Ernährungseigenschaften - bei. Es besteht kein Anlass, ein derartiges selektives Vertriebssystem der Klägerin allein deshalb für unzulässig zu erachten, weil es keine reinen Luxuswaren oder keine mechanischen bzw. technischen oder langlebigen Produkte zum Gegenstand hat. Ob die auf das Produkt gerichtete Beratungsintensivität tatsächlich gerechtfertigt ist oder nicht, muss dabei nicht im Einzelfall festgestellt werden. Die Erforderlichkeit eines selektiven Vertriebssystems bemisst nach der angeführten Rechtsprechung anhand der „besonderen Natur der betreffenden Erzeugnisse“. Dabei kann die Art und Intensität des Wettbewerbs je nach den in Betracht kommenden Waren oder Dienstleistungen und der wirtschaftlichen Struktur des betroffenen Marktsektors verschieden sein (EuGH, a.a.O., Rn. 20 - Metro II).

Die Waren der Klägerin können auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts als solche von besonderer Natur im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angesehen werden, die einen Selektivvertrieb rechtfertigen. Das Geschäftskonzept der Klägerin ist neben dem Verkauf eigener hochwertiger Produkte auf eine umfassende und auf langfristige Kundenbindung gerichtete Beratung durch geschulte Personen angelegt. Insoweit ist festzustellen, dass das Geschäftskonzept der Klägerin unstreitig auch in dieser Weise greift. Die Kunden der Klägerin und ihrer Vertriebspartner sind bereit, den von der Klägerin verlangten, vergleichsweise hohen Preis zu zahlen. So kann sie Argi+ (Aminosäure L-Arginin plus Vitaminkomplex) für 67,50 € vertreiben, wohingegen andere Händler Arginin-Pulver-Produkte lediglich für Preise zwischen 13 € und 26 € anbieten. Die danach feststellbare Kundenbindung unterscheidet das Angebot der Klägerin von dem anderen Anbieter, etwa in Supermärkten. Es hebt sich von derartigen Angeboten ab und kennzeichnet die besondere Natur des Produkts. Schon deshalb geht der Einwand des Beklagten, für sämtliche Nahrungsergänzungsmittel, die in Deutschland vertrieben werden, müssten selektive Vertriebssysteme als zulässig anzuerkennen sein, fehl.

Die Klägerin hat sich mit ihrem Konzept auch ein marktspezifisches Image verschafft, aufgrund dessen es nachvollziehbar ist, dass die Klägerin ihr Vertriebssystem davor bewahren will und muss, dass ihre Vertriebspartner bezogen auf die angebotenen Produkte unzulässige irreführende oder krankheitsbezogene Aussagen verbreiten. Für die Klägerin besteht die Notwendigkeit, ihr beim Verkehr erworbenes Profil zu wahren und sich gerade auch weiterhin von den übrigen Anbietern abzuheben, damit der deutlich höhere Produktpreis beim Publikum als gerechtfertigt erscheint. Dem entspricht es, wenn nach Ziffer 26.1 b) der Unternehmensrichtlinie der Klägerin die Beratungsqualität durch die Tätigkeit nur geschulter Berater gewährleistet werden soll. Ebenso gehört dazu, dass nur vorgegebene offizielle Produkt- und sonstige Werbeaussagen wiedergegeben werden (vgl. Ziff. 26.1 c) der Richtlinien). Die Entscheidung der Klägerin, dass im Rahmen einer online geschalteten Verkaufsseite die komplette Produktpalette angeboten werden soll, damit der Verkehr eine die Beratung spiegelnde Sortimentsbreite angeboten bekommt, um ein für sich das passende Produkt zu finden, ist vor dem Hintergrund der speziellen Bedingungen des von Beratungsleistungen begleiteten klägerischen Produktangebots nicht zu beanstanden. Sie dient nachvollziehbar dazu, das Produktimage einschließlich der kundenbindenden Beratung zu wahren. Die Möglichkeit, die klägerischen Produkte auf der Handelsplattformen wie eBay in dieser Weise zu präsentieren, besteht derzeit nicht. Dort können nur einzelne Produkte abgebildet werden, wie bereits aus der Anlage K 7 hervorgeht. Darauf hat schon das Landgericht zu Recht hingewiesen. Der Einwand des Beklagten, der Verbraucher suche allein nach einem Produkt wie beispielsweise Argenin und benötige deshalb keine Beratung, verkennt, dass das funktionierende Geschäftskonzept der Klägerin nach ihrer ausführlichen Darlegung die vollständige Wiedergabe der Produktpalette und der jeweiligen Produkteigenschaften verlangt und das jenes Konzept ihre eigene unternehmerische Entscheidung ist.

cc) Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Zusammenhang auch angenommen, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.2011 (C-439/09, GRUR 2012, 844 - Pierre-Fabre) der Annahme eines zulässigen selektiven Vertriebssystems nicht entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof hat in der angeführten Entscheidung zwar ausgeführt, dass die Notwendigkeit, den Prestigecharakter der dort betroffenen Kosmetika und Körperpflegeprodukte zu schützen, kein ein pauschales Verbot des Verkaufs dieser Waren im Internet rechtfertigendes Anliegen ist. Der EuGH hat aber inzwischen klargestellt, dass sich die Beurteilung der Rechtslage im Fall „Pierre-Fabre“ lediglich auf die Waren, die Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil ergangen ist, und auf die Vertragsklausel, um die es in dieser Rechtssache ging, bezogen war (EuGH, a.a.O., Rn. 34 - Coty). Es sei nicht der Grundsatz aufgestellt worden sei, dass der Schutz des Prestigecharakters eine Wettbewerbsbeschränkung, wie sie sich aus der Existenz eines selektiven Vertriebsnetzes ergebe, nunmehr für sämtliche Waren, insbesondere Luxuswaren, nicht mehr gerechtfertigt werden könne und dass damit die in bisher ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs habe geändert werden sollen (EuGH, a.a.O., Rn. 35f. - Coty). Auch soweit im Streitfall der Vertrieb u.a. von Kosmetika in Rede steht, ist deshalb durch die Rechtsprechung des EuGH entgegen der Annahme des Beklagten gerade nicht festgestellt, dass der selektive Vertrieb solcher Kosmetika generell keine Berechtigung hätte. Der Streitfall liegt zudem anders als im Fall „Pierre-Fabre“. Die Klägerin lässt unstreitig den Verkauf über das Internet zu und hält hierfür sogar eigens erstellte Retail-Shops gegen eine Nutzungsgebühr von 9,90 € bereit.

dd) Die Klägerin hat das Vertriebssystem auch diskriminierungsfrei angewendet. Nach den Feststellungen des Landgerichts ging die Klägerin 2014 lückenlos nach Kenntniserlangung gegen 37 Vertriebspartner vor, die versucht haben, Waren über die Handelsplattform eBay abzusetzen. 2015 verfolgte die Klägerin 54 solcher Fälle. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

ee) Das begehrte Verbot geht auch nicht über das erforderliche Maß hinaus.

Die Verhältnismäßigkeit ist dabei objektiv auch unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen zu prüfen (EuG, Urt. v. 02.12.1996, T-88/92, Slg 1996, II-1961-2039, Rn. 106 - Leclerc). Die Richtlinien der Klägerin dienen dem Zweck, die Kunden über die nicht unmittelbar erkennbaren Eigenschaften der Produkte zu beraten und den das hohe Preisniveau motivierenden hohen Qualitätsanspruchs zu sichern. Hier werden unmittelbar Verbraucherinteressen berührt, da der Verkehr, der die Produkte der Klägerin nachfragt, schon wegen der mit einer unangepassten Ernährung verbundenen Beeinträchtigungen oder gar Gefahren Wert auf eine transparente Darstellung der jeweiligen Produkteigenschaften legen muss. Das rechtfertigt die von der Klägerin für notwendig erachteten begleitenden Beratungsleistungen.

Der Einwand des Beklagten, ein pauschales eBay-Verbot wie es in Ziffer 26.1 j) der Unternehmensrichtlinien der Klägerin zur Geltung kommt, sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Klägerin auch sog. eBay-Regelungen hätte treffen können, innerhalb derer sie spezifische Qualitätskriterien für einen Vertrieb von Produkten auf eBay oder vergleichbaren Plattformen aufstellt, greift nicht durch. Dagegen spricht bereits, dass der Beklagte selbst keine Tatsachen beziehungsweise Möglichkeiten vorträgt, wie die qualitativen Kriterien der Klägerin auf der Handelsplattform eBay faktisch umgesetzt werden könnten, etwa so, dass sie auch den für Retail-Shops der Klägerin geltenden Maßstäben genügten. Als „gerichtsbekannt“ kann das nicht vorausgesetzt werden. Mit dem Landgericht ist insbesondere festzustellen, dass die Unternehmensrichtlinien der Klägerin die Möglichkeit eines Verkaufs bei eBay gerade nicht endgültig ausschließen, sondern nur solange Gültigkeit haben, bis die Darstellungsmöglichkeiten bei eBay den an eine Internetpräsentation der klägerischen Produkte gestellten Anforderungen der Klägerin genügen. Dem entspricht die Formulierung in Ziffer 26.1j) der Richtlinien, nach der ausdrücklich („derzeit“) offen bleibt, ob künftig die Zulässigkeit eines Verkaufs über eBay bejaht werden kann.

3. Dem Klaganspruch stehen §§ 20 Abs. 1 GWB i.V.m. 19 II Nr. 1 GWB ebenfalls nicht entgegen.

a) Die Klägerin ist Normadressatin der Vorschriften, da zwischen ihr und dem Beklagten ein sortimentsbedingtes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Immerhin ist der Beklagte als Vertriebspartner auf das Sortiment der Klägerin angewiesen.

b) Zwar behindert das selektive Vertriebssystem den Beklagten, denn unter einer Behinderung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB fällt jedes Verhalten, dass die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachhaltig beeinflusst (Markert in Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 19, Rn. 102; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 36 - Funktionsrucksäcke). So liegt es im Streitfall, denn der Beklagte wird aufgrund des in den Unternehmensrichtlinien der Klägerin verankerten Verbotes, Waren über eBay zu vertreiben, in seinen Absatzmöglichkeiten eingeschränkt. Gleichwohl mangelt es an der Unbilligkeit der streitigen Beschränkung des Beklagten.

Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich nach einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes (BGH, Urt. v. 31.01.2012, KZR 65/10, NJW 2012, 2110, Rn. 29 m.w.N. - Werbeanzeigen). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist im Streitfall, dass das Vertriebssystem der Klägerin schon keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das die Internetplattform eBay betreffende Verbot der Klägerin ist nicht schon deshalb unbillig, weil die Auffindbarkeit und Wahrnehmbarkeit des Produktangebots des Beklagten im Internet bei Angeboten über einen von der Klägerin angebotenen Retail-Shop gegenüber dem Vertrieb der Produkte über Plattform eBay zurücktreten. Hier kommt vielmehr gerade die Natur selektiver Vertriebssysteme zum Tragen.

Dem sind die Interessen der Klägerin gegenüber zu stellen. Nach den Feststellungen des Landgerichts urteilten mehrere Oberlandesgerichte in den Jahren 2007 und 2008, dass die Klägerin nach § 8 Abs. 2 UWG für das unlautere Verhalten ihrer Vertriebspartner selbst einzustehen habe. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass es ein legitimes Ziel der Klägerin ist, das eigene Haftungsrisiko weitgehend einzugrenzen. Sie hat Beschwerden von Kunden und Vertriebspartnern dargelegt. Ebenso hat sie zu den sie in der Vergangenheit belastenden wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten vorgetragen und auf die tausenden von Webseiten sowie die unzähligen damaligen eBay-Verkäufe verwiesen. Danach erscheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass es der Klägerin entgegen der Annahme des Beklagten gerade nicht zumutbar ist, Kontrollmaßnahmen gegenüber ihren Vertriebspartnern auf einzelnen oder auch vielfältigen Internet-Plattformen durchzuführen, statt den einfacheren Weg einer Kontrolle durch die Beschränkung des Vertriebskanals zu wählen. Das hat die Klägerin insbesondere mit dem unstreitig hohen Gefährdungspotenzial, das Aufwendungen der Klägerin im mindestens siebenstelligen Euro-Bereich mit sich gebracht hat, hinreichend begründet.


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KG Berlin: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Werbekampagnen wenn Vertrieb unmittelbar bevorsteht

KG Berlin
Urteil vom 11.10.2017
5 U 98/15


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke bereits durch Werbekampagne vorliegen kann, wenn der Vertrieb unmittelbar bevorsteht. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dies jedoch verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine Marke wird rechtserhaltend "ernsthaft benutzt", wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, gegenüber Verbrauchern zu garantieren - tatsächlich benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (EuGH, GRUR 2017, 816 TZ 37, 41 mwN - Gözze; GRUR 2009, 156 TZ 13 - Radetzky-Orden/BKFR). Mit dem Erfordernis einer Benutzung entsprechend der Hauptfunktion als Herkunftshinweis kommt der Umstand zum Ausdruck, dass eine Marke zwar auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion benutzt werden kann; sie unterliegt jedoch den vorgesehenen Sanktionen eines Verfalls, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wurde (EuGH, aaO, Gözze TZ 42).

Die rechtserhaltende Benutzung der Marke muss sich dementsprechend grundsätzlich auf Waren beziehen, die bereits vertrieben werden. Ausreichend sind allerdings auch Werbekampagnen zur Gewinnung von Kunden in Vorbereitung des Vertriebs, wenn der Vertrieb unmittelbar bevorsteht (EuGH, GRUR 2003, 425 TZ 37 - Ansul).

(2)
Letzteres ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

In ihrer Berufungserwiderung hatte die Klägerin sich nur auf die (damalig) noch laufende Benutzungsschonfrist gestützt. Darauf kommt es nicht mehr an.

Erstinstanzlich hatte sie in der Klageschrift zwar behauptet, sie bewerbe und vertreibe das streitgegenständliche Speiseeis. Die konkrete Bezugnahme auf den Pressespiegel (Anlage K4) belegt aber nur eine Vorstellung des Produktes in Designer-Kreisen sowie eine entsprechende internationale mediale Aufmerksamkeit. Mit Schriftsatz vom 19.2.2015 hat die Klägerin eine Zusammenarbeit mit dem Eishersteller D... E... GmbH und eine daraus folgende Bekanntheit der Formgebung in Herstellerkreisen geltend gemacht. All dies weist aber nur auf eine bloße Vorbereitung der Produktion hin, noch nicht auf die erforderliche Benutzung der Marke auf ihrem Absatzmarkt gegenüber den Verbrauchern (EuGH, GRUR 2009, 156 TZ 14 - Verein Radetzky-Orden/BKFR).

Eine Werbung gegenüber Verkehrskreisen in New York 2013 (Anlage K 29) wäre - außerhalb der EU - rechtlich bedeutungslos. Markteinführungsevents und Produktpräsentationen im Sommer 2014 in Berlin, im August 2014, bei der Eröffnung einer Ausstellung und im Februar 2015 (Anlagen K 30 bis K 33) sollen gegenüber Endkunden erfolgt sein. Die hierzu vorgelegten Anlagen lassen dies nicht hinreichend erkennen. Die Fotos sprechen für die Herstellung von Werbeaufnahmen.

Die Beklagten haben dies so beanstandet, ohne dass die Klägerin dem noch näher entgegengetreten wäre. Ebenfalls haben die Beklagten darauf verwiesen, die Klägerin selbst habe sowohl für den Herbst 2014 als auch am 24.1.2015 sowie 3.8.2015 jeweils bis Ende 2015 die Markteinführung nur angekündigt. Die von der Klägerin vorgenannten Produktpräsentationen bis Februar 2015 sind somit auch nach der eigenen Darstellung der Klägerin einer Markteinführung nur vorangegangenen. Einen eigenen Umsatz mit dem streitgegenständlichen Speiseeis behauptet auch die Klägerin bis heute nicht. Die Produktpräsentationen sind offenbar zudem innerhalb der EU nur in Berlin erfolgt (vergleiche hierzu auch EuGH, GRUR 2013, 182 TZ 30, 38, 50, 55 - ONEL/OMEL).

Insoweit kann vorliegend noch nicht von einer ernsthaften Benutzung der streitgegenständlichen Marke ausgegangen werden, sondern nur von einer allenfalls symbolischen zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte (vergleiche hierzu EuGH, aaO, Ansul, TZ 36). Die Klägerin trägt auch nicht näher vor, warum bis heute eine (jedenfalls weitergehende, umsatzerzielende und über Berlin hinausreichende) Markteinführung bei den Verbrauchern nicht möglich war.

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