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VG Köln: Futterspender für Haustiere mit Mikrofon Kamera und WLAN ist keine versteckte Überwachungsanlage nach § 8 TDDDG

VG Köln
Beschluss vom 22.12.2025
1 L 2838/25


Das VG Köln hat entschieden, dass ein Futterspender für Haustiere mit Mikrofon, Kamera und WLAN keine versteckte Überwachungsanlage nach § 8 TDDDG ist. Das angeordenete Vertriebsverbot ist daher rechtswidrig.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.

In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5; vom 1. September 2009 - 5 B 1265/09 -, juris und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, juris.

Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Sie stellt auf die mit dem Vertrieb des streitgegenständlichen Futterautomaten verbundenen Gefahren insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Durch den Betrieb des Futterautomaten könnten jederzeit unbemerkt persönliche Daten aufgenommen werden. Die Aufnahme könne je nach Standort intimste Bereiche umfassen und eine hohe Anzahl von Personen, insbesondere auch Kinder betreffen. Jedes der gekauften Geräte könne potenziell zu diesem Zweck missbraucht werden, sodass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung die skizzierten Gefahren bestehen blieben.

Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zugunsten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2025 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig.

Der Bescheid genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere handelte die Antragsgegnerin als nach § 30 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) für Maßnahmen nach Teil 2 des TDDDG zuständige Behörde. Die gem. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Antragstellerin ist mit Schreiben vom 8. November 2024 erfolgt.

Die Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids lagen indes im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vor.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Untersagungsverfügung ist § 30 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 TDDDG.

Danach kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2, welchem auch § 8 TDDDG unterfällt, sicherzustellen. Nach § 8 TDDDG ist es verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. § 8 Abs. 2 TDDDG konkretisiert das Verbot dahingehend, dass eine Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes insbesondere dann bestimmt gilt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen werden durch den Vertrieb des "M.s" der Antragstellerin, bei dem es sich um einen Fütterungsautomat für Haustiere mit eingebauter Kamera und Mikrofon handelt, nicht erfüllt.

Telekommunikationsanlagen sind nach § 2 Abs. 1 TDDDG i.V.m. § 3 Nr. 60 Telekommunikationsgesetz (TKG) technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Der "M." sendet Video-, Bild- und Tonaufnahmen als Daten über drahtlose Netzwerke zum Zweck der Maschine-Maschine-Kommunikation (§ 3 Nr. 61 Buchst. c TKG) mit einem Mobiltelefon, auf dem die zur Bedienung und Fernsteuerung der Geräte erforderliche Anwendung (App) installiert ist und stellt damit eine solche Telekommunikationsanlage dar.

Die Antragstellerin besitzt die Telekommunikationsanlage und stellt sie, indem sie sie auf verschiedenen Websites zum Verkauf anbietet, auch auf dem Markt bereit.

Der "M." täuscht nicht seiner Form nach einem anderen Gegenstand vor und ist auch nicht mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet.

Die Voraussetzung des Vortäuschens bzw. der Verkleidung mit einem Alltagsgegenstand dient dem Zweck, Gegenstände, die erkennbar und bestimmungsgemäß zur Raumüberwachung eingesetzt werden, wie beispielweise Babyphones, von dem Verbot des § 8 TDDDG auszunehmen,

vgl. Hadidi in: Geppert/Schütz, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 12; Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 8 Rn. 14; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2., neu bearbeitete Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 16.

Der betreffende Gegenstand darf in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsanlage nicht erkennbar sein, sondern muss vielmehr getarnt sein,

vgl. Keppeler in: Schwartmann/​Jaspers/​Eckhardt, TTDSG, 1. Auflage 2022, § 8 TTDSG, Rn. 24; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2., neu bearbeitete Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 16.

Eine Telekommunikationsanlage ist danach mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet, wenn die – von außen nicht erkennbare –Telekommunikationsanlage in einem Gegenstand untergebracht ist, von dem man die Aufnahme- oder Abhörfunktion üblicherweise nicht erwarten würde.

Es genügt damit nicht, dass die Kamera des "M.s" schwarz und in einer Vertiefung auf schwarzem Hintergrund angebracht ist, sodass sie von Dritten nur aus nächster Nähe optisch wahrgenommen werden kann, während das Mikrofon von außen sogar gänzlich unsichtbar ist. Ebenso ist nicht ausreichend, dass Aufzeichnungsfunktionen der Telekommunikationsanlage unbemerkt gestartet werden können. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gegenstand insgesamt so gestaltet ist, dass er optisch den Eindruck erweckt, ein Gegenstand zu sein, der über keinerlei Aufzeichnungsfunktionen verfügt. Abzustellen ist nicht allein auf den Käufer bzw. Nutzer des Geräts, sondern auch auf den Dritten, der von dessen Eigenschaften keine Kenntnis hat. § 8 TDDDG schützt nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nutzers der Telekommunikationsanlage, sondern vor allem auch dasjenige des Dritten, der dem Aufzeichnungsbereich der Anlage unwissentlich ausgesetzt ist,

vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, BT-Drucks. 19/27441, 35.

Maßgeblich ist danach, ob Dritte, die die Anlage weder erworben haben, noch Nutzer derselben sind, nach der Verkehrsanschauung bei einem Futterautomaten nicht davon ausgehen würden, dass dieser über eine Kamera oder ein Mikrofon verfügt.

Dies ist bei dem "M." nicht der Fall. Unzweifelhaft würde man bei einem herkömmlichen Futternapf keine Aufzeichnungsfunktion erwarten. Anders ist dies bei einem Futterautomaten. Futterautomaten unterscheiden sich von Futternäpfen allein deshalb, weil sie eine gänzlich andere Form (hoher Aufsatz über der Futterschale, L-förmig) aufweisen. Zudem verfügen sie über eine sich auf hellem Grund dunkel abhebende Fläche sowie einen sichtbaren Lautsprecher. Sie kommen damit dem klassischen Bild eines Roboters näher, als dem eines Futternapfs. Erfasst ein Dritter den Gegenstand als Futterautomat, rechnet er zugleich mit einer Überwachungsfunktion desselben. Denn der Zweck eines solchen Futterautomaten liegt bekanntermaßen in der Möglichkeit, sein Haustier bei Ortsabwesenheit nicht nur zu füttern, sondern auch mit dem Haustier zu kommunizieren und es zu überwachen. Dass die Antragstellerin ihr Produkt im Titel mit dem Zusatz: "mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung" bewirbt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr dient der Zusatz hier in erster Linie dem Zweck, die Qualität von Aufnahme und Übertragung zu bewerben. Würde ein Dritter den Futterautomaten nicht als solchen einordnen können, so würde er ihn wegen seines speziellen Aussehens zumindest als technisches Gerät einordnen. Dass technischen Geräten auch eine Überwachungsfunktion innewohnt, ist im Jahr 2025 aber kein fernliegendes Szenario und würde daher ebenfalls erwartet. Zumindest ließe der äußerlich erkennbare Lautsprecher den Schluss zu, dass das Gerät neben dem Abspielen auch zum Aufnehmen von Geräuschen imstande ist. Der "M." lässt sich insoweit schon nicht mit anderen, in Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleideten Telekommunikationsanlagen, wie etwa der Puppe "I." vergleichen, der nach der Verkehrsauffassung als Kinderspielpuppe üblicherweise keine Überwachungsfunktion zukommt.

Zudem ist der "M." nicht gem. § 8 Abs. 1 TDDDG aufgrund dieser Umstände dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Nach § 8 Abs. 2 TDDDG gilt die Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.

Nach dem Wortlaut des Abs. 2 maßgebend ist danach nicht die intendierte Zweckbestimmung durch den Hersteller bzw. Verkäufer des Produktes, sondern die Erkennbarkeit der Abhör- oder Aufnahmefunktion für den Nutzer oder Dritten,

vgl. Hadidi in: Geppert/Schütz, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 13.

Im Ergebnis kommt es nach dem Wortlaut von Abs. 2 folglich, ebenso wie für das Tatbestandsmerkmal des Vortäuschens eines anderen Gegenstands oder Verkleidetseins mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs, auf die Tarnung der Funktionen an, um die "Bestimmung" i.S.d. § 8 Abs. 1 TDDDG zu erfüllen,

vgl. Schmitz in: Gierschmann/Baumgartner, 1. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 8; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2. Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 21.

Danach läuft das Tatbestandsmerkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören wegen seines Gleichlaufs mit demjenigen des Vortäuschens oder Verkleidens bei einer wortlautgetreuen Auslegung aber weitestgehend leer; Telekommunikationsanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und die Eignung zum unbemerkten Aufzeichnen aufweisen, sind gleichzeitig auch dazu bestimmt, unbemerkte Aufzeichnungen anzufertigen,

so auch Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 8 Rn. 20.

Wenngleich sich in Teilen bereits auf Grundlage des alten Gesetzeswortlauts von § 90 TKG a.F. für einen solchen Gleichlauf von Tarnung und Bestimmung ausgesprochen wurde,

vgl. Klesczewski in: Säcker, TKG, 3. Auflage 2013, § 90 Rn. 11.

und der neu eingefügte § 8 Abs. 2 TDDDG diese Ansicht dem Wortlaut nach aufzugreifen scheint, folgt aus Gesetzeshistorie und Zweck der Norm, dass dem Merkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen auch nach der Neufassung weiterhin eigenständige Bedeutung zukomme sollte.

Danach sind in Übereinstimmung mit der Auslegung von § 90 TKG a.F. solche Geräte nicht von dem Verbot erfasst, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 17-19, juris.

Die Vorgängernorm des § 90 Abs. 1 TKG a.F. verlangte, insoweit wortgleich mit § 8 Abs. 1 TDDDG, dass die verbotene Telekommunikationsanlage "dazu bestimmt" sein muss, "das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen". Das Merkmal der Bestimmung wurde nachträglich eingefügt und sollte ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, eine Ausuferung des Verbotstatbestands zu vermeiden, indem der Tatbestand auf solche Anlagen beschränkt wird, die

"von vorneherein keinen anerkennenswerten Zweck" haben, "sondern offensichtlich nur dem heimlichen Abhören von Gesprächen bzw. dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen", vgl. BT-Drs. 17/5707, 78.

Zwar wurde die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die inkriminierte Zweckbestimmung die einzige Zweckbestimmung der Anlage sein sollte, als zu rigide angesehen, da sie in der Gesetzesformulierung ("dazu bestimmt") keinen ausreichend deutlichen Ausdruck fand,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 18, juris.

Aus dem Merkmal der Bestimmung ließ sich aber folgern, dass der primäre bzw. eigentliche Zweck der Anlage das heimliche Abhören oder Aufnehmen sein musste. Hierbei sollte es nicht auf die Zweckbestimmung des Verwenders und den von ihm beabsichtigten oder unternommenen Einsatz des Geräts ankommen, sondern auf die Vorstellungen derjenigen, die sie entwickelt, hergestellt oder vertrieben haben, soweit sich dies nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert hatte und auf eine beabsichtigte oder als sicher vorausgesehenen Nutzung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören hinwies,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 17-19, juris.

Diese Auslegung muss auch für § 8 TDDDG fortgelten,

vgl. Schmitz in: Gierschmann/Baumgartner, TTDSG 1. Aufl. 2023, § 8 Rn. 8;

Anhaltspunkte dafür, dass mit dem neu geschaffenen § 8 TDDDG, insbesondere dessen Abs. 2, der Anwendungsbereich des Verbots deutlich ausgeweitet werden sollte, bestehen, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht.

Die Gesetzesbegründung zu § 8 TDDDG statuiert:

"Die Regelung übernimmt die bislang in § 90 TKG enthaltene Regelung, die im Wortlaut geringfügig angepasst wurde und Konkretisierungen zum Zweck der Klarstellung enthält. Die Regelung zielt darauf ab, das unbemerkte Abhören von Gesprächen und das unbemerkte Aufnehmen von Bildern zu verhindern, indem Produkte verboten werden, die hier eine besondere Gefahr begründen. Die Nutzung von versteckten Mikrofonen und Kameras in verschiedensten Produkten nimmt stetig zu, womit die Gefahren für die Privatsphäre sich verstärken. Besonders bei Alltagsgegenständen sollen die Nutzer und Dritte davor geschützt werden, dass sie unbemerkt abgehört werden oder unbemerkt Bilder von ihnen aufgenommen werden. Die Tätigkeit der Bundesnetzagentur zur Bekämpfung von sogenannten Spionagegeräten hat eine hohe Akzeptanz und ist weiterhin wichtig", vgl. BT-Drucks. 19/27441, 35.

Nach der Gesetzesbegründung ist die Begriffsbestimmung in § 8 Abs. 2 TDDDG lediglich eine Konkretisierung zum Zweck der Klarstellung. Weiter hält die Gesetzesbegründung fest, dass es aufgrund vermehrter Nutzung von versteckten Mikrofonen und Kameras einen vergrößerten Anwendungsbereich für die Norm gibt. Entsprechend betont sie die Bedeutung der Tätigkeit der Antragsgegnerin.

Aus einer Zunahme von den Schutzbereich der Norm tangierenden Sachverhalten und einer damit einhergehenden wachsenden Bedeutung der Verfolgungstätigkeit kann aber nicht auf eine erweiternde Auslegung der Tatbestandsmerkmale geschlossen werden. Die Konkretisierung in § 8 Abs. 2 TDDDG ist danach vielmehr dahingehend zu verstehen, dass – übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und abweichend von der Gesetzesbegründung zu § 90 TKG a.F. – die inkriminierte nicht die einzige Zweckbestimmung der Anlage sein muss, sondern eine Telekommunikationsanlage auch dann unter § 8 TDDDG fallen kann, wenn ihr neben der Zweckbestimmung zum Abhören bzw. Aufzeichnen weitere, anerkennenswerte Funktionen zukommen. Danach fallen nicht nur solche Gegenstände unter den Verbotstatbestand, denen keinerlei anerkennenswerter Zweck innewohnt, beispielsweise Knopflochkameras. Vielmehr sind auch solche Gegenstände unter den Tatbestand zu fassen, die neben dem inkriminierten noch weitere, anerkannte Zwecke erfüllen, wie beispielsweise Spielzeugpuppen mit integrierter Aufnahme- und Abhörfunktion.

Hingegen sind weiterhin solche Gegenstände von dem Verbot auszunehmen, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Berücksichtigung der nach außen objektiv erkennbar manifestierten Zweckbestimmung durch den Hersteller ist bereits vor dem Hintergrund der an § 8 Abs. 1 TDDDG anknüpfenden Strafbarkeit geboten. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG ist die Tathandlung nach § 8 Abs. 1 TDDDG zum Teil, nämlich für das Herstellen oder auf dem Markt Bereitstellen einer verbotenen Telekommunikationsanlage, strafbewehrt. Dahinter steht die Erwägung, dass Straftaten gegen den Vertraulichkeitsschutz nach §§ 201, 201a StGB mit hohen Nachweisschwierigkeiten einhergehen,

vgl. zu dieser Erwägung der Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Sendeanlagen, BT-Drs. 10/1618, 6, mit dem das Missbrauchsverbot von Fernmeldeanlagen erstmals in § 5e Fernmeldeanlagengesetz normiert worden ist.

Entsprechend soll die Strafbarkeit schon auf das Herstellen und auf dem Markt Bereitstellen von verborgenen Telekommunikationsanlagen vorverlagert werden. Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt,

vgl. Ferner in: BeckOK StPO, 57. Ed. 1.10.2025, TDDDG § 8 Rn. 3.

Ist der eigentliche Zweck der Anlage nach außen objektiv erkennbar das unbemerkte Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder das unbemerkte Aufnehmen des Bildes eines anderen, so ist bereits diese Tathandlung strafrechtlich relevant, weil allein durch die Herstellung und Bereitstellung eines solchen Gegenstandes das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abstrakt gefährdet wird. Anders beurteilt sich die abstrakte Gefährdungslage jedoch, wenn ein Gerät hergestellt oder auf dem Markt bereitgestellt wird, welches zwar wegen seiner Gestaltung und Konstruktion geeignet ist, unbemerkte Aufnahmen anzufertigen, welches aber offensichtlich anderen Zwecken dient. Hier muss der Besitzer das Gerät erst zweckentfremden. Die abstrakte Rechtsgutsgefährdung wird mithin nicht schon dadurch begründet, dass ein Hersteller durch Gestaltung und Konstruktion seiner Anlage Missbrauchsmöglichkeiten einräumt. Vielmehr wird die Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hier erst durch den Benutzer des Geräts geschaffen. Zwar macht dieser sich erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes bzw. Herstellen der Bildaufnahme strafbar (vgl. §§ 201, 201a, 22, 23 StGB), doch rechtfertigt weder dies, noch die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Verfolgung der §§ 201, 201a StGB eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf den Hersteller von offensichtlich nicht der heimlichen Aufnahme von Menschen dienenden Telekommunikationsanlagen,

vgl. Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn. 20.

Danach ist der "M." nicht dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Der "M." dient dem anerkennenswerten Zweck, das eigene Haustier zu füttern und mit diesem – soweit möglich – wechselseitig zu kommunizieren. Dieser Zweck manifestiert sich bei dem Produkt nach außen hin erkennbar darin, dass das Gerät 220 mm hoch ist, über eine Futterschale und einen sichtbaren Lautsprecher verfügt. Für die Überwachung von Menschen muss daher eine Zweckentfremdung des Gerätes erfolgen.

2. Auch der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung analog § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Unmittelbar von § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO sind nur die Fälle erfasst, in denen aufgrund von § 80 Abs. 2 VwGO (ursprünglich) rechtmäßige Vollziehungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, die (später) aufgrund der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO keinen Bestand (mehr) haben können. Es besteht jedoch Einigkeit, dass auf Fälle des sogenannten faktischen Vollzugs, bei denen die gem. § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde missachtet wird und die Vollziehungsmaßnahme daher von vornherein rechtswidrig ist, die Vorschrift des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO analog anzuwenden ist,

vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 1 CS 21.1029 –, Rn. 14 und Beschluss vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854, Rn. 55, beide juris; Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 115; Gersdorf in: BeckOK VwGO, 75. Ed. 1.1.2024, § 80 Rn. 152 m.w.N. aus der Literatur.

Für den Fall, dass die Behörde sogar noch vor Erlass des Verwaltungsakts Maßnahmen einleitet, durch die der später zu erlassende Verwaltungsakt bereits (teilweise) vollzogen wird, muss die Möglichkeit, die Vollzugsfolgen rückgängig zu machen, aber erst recht gegeben sein.

Die Antragsgegnerin hat mit den E-Mails an die Plattformen den später angeordneten Verwaltungsakt bereits teilweise im Wege der Ersatzvornahme vollzogen. Bei den E-Mails handelte es sich nicht etwa um bloße Hinweise auf einen Verstoß gegen das TDDDG oder eine Anregung zur Löschung der Produkte. Vielmehr wurden die Plattformen von der Antragsgegnerin gezielt angewiesen, das Produkt von ihrer Website zu löschen. Dabei trat die Antragsgegnerin unter staatlicher Kennung auf. Es entstand danach für die Plattformen der Eindruck, zu einer Löschung verpflichtet zu sein. Infolge dieser Vorgabe löschten die drei Anbieter das Produkt von ihrer Website, sodass dieses teilweise nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt war und damit dem von der Antragsgegnerin später ausgesprochenen Tenor zu Ziffer 1 des Bescheids an die Antragstellerin bereits teilweise entsprochen wurde.

Auch die übrigen Voraussetzungen der Vollzugsfolgenbeseitigung liegen vor. Dahinstehen kann insoweit, ob die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ebenso wie die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sodass zusätzlich die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruch vorliegen müssen,

vgl. hierfür VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 1 CS 21.1029 –, Rn. 14 und Beschluss vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854, Rn. 55, beide juris,

oder ob es sich um einen unmittelbar prozessualen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch handelt, für dessen Geltendmachung es keiner materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage bedarf,

so etwa Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 115.

Denn die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs, der nach ständiger Rechtsprechung einen hoheitlichen Eingriff voraussetzt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt und dadurch einen andauernden rechtswidrigen Zustand für den Betroffenen schafft,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366-374, Rn. 33 ff.; Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 26/88 –, BVerwGE 80, 178-184, Rn. 9; Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228-245, Rn. 24, sämtlich juris,

liegen hier vor. Indem die Antragsgegnerin die Löschung der von der Antragstellerin zum Verkauf angebotenen Produkte von den Websites angeordnet hat, hat sie in das Recht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Hierdurch wurde schon deshalb ein rechtswidriger Zustand geschaffen, weil die Produkte nach dem Vorstehenden mangels Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 TDDDG auf dem Markt bereitgestellt werden durften.

Lediglich klarstellend ist anzumerken, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren selbst dann, wenn die Untersagungsverfügung rechtmäßig wäre, als rechtswidrig zu erachten und dem Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung in der Folge stattzugeben wäre. Indem die Antragsgegnerin bereits vor Anhörung der Antragstellerin und Erlass eines förmlichen Bescheides Vollziehungsmaßnahmen eingeleitet hat, hat sie das rechtsstaatlich gebotene Verwaltungs-(vollstreckungs)verfahren umgangen, das vor Bescheiderlass grundsätzlich eine Anhörung vorsieht, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG, und eine Vollstreckung grundsätzlich erst nach Bescheiderlass gestattet, vgl. § 6 Abs. 1 VwVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung (§ 28 Abs. 2 VwVfG) waren mangels Gefahr im Verzug nicht gegeben, ebenso schied ein Sofortvollzug, der voraussetzt, dass dieser zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (§ 6 Abs. 2 Alt. 1) oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr (§ 6 Abs. 2 Alt. 2) notwendig ist, offensichtlich aus.

Liegen die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO vor, so steht die Aufhebung der Vollzugsfolgen nicht im Ermessen des Gerichts. Diesem kommt allein hinsichtlich der Art und Weise, wie die Vollziehung aufzuheben ist, Ermessen zu,

vgl. Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 117 m.w.N.

Die hiesige Anordnung, den Plattformen X., Z. und Q. in geeigneter Weise mitzuteilen, dass der "M. mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung" aufgrund gerichtlicher Anordnung wieder von der Antragstellerin zum Verkauf in Deutschland angeboten werden darf, ist insoweit geeignet, die Vollzugsfolgen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beseitigen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei den Vortrag der Antragstellerin zugrunde gelegt, wonach sie derzeit noch einen Warenbestand auf Lager hält, der einen Einkaufswert in Höhe von 8.000,- EUR (netto) ausmacht und diesen unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte beträgt, halbiert.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software wenn Objektcode oder Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden - Action Replay II

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 157/2
Action Replay II
UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software wenn Objektcode oder Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden - Action Replay II
über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eine als Ergänzungsprodukt für eine Spielkonsole angebotene Software, die vom Nutzer parallel zu den Computerspielen auf der Spielkonsole installiert wird und gleichzeitig mit der Spielesoftware abläuft, greift nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein, wenn sie nicht den Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware verändert, sondern lediglich den durch das Zutun des Nutzers während des Ablaufs des Spiels entstehenden Inhalt von Variablen verändert, die die Computerspiele im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwenden, wodurch bewirkt wird, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.

BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 157/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software wenn Objektcode oder Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden - Action Replay II

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 157/21
Action Replay II


Der BGH hat entschieden, dass eine Cheat-Software nicht urheberrechtswidrig ist, wenn der Objektcode oder der Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden.

Die Pressemitteilung des BGH:
"Cheat-Software" für Spielkonsolen verstößt nicht gegen Urheberrecht, soweit sie Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware nicht umschreibt

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vertrieb von Software, die dem Nutzer die Manipulation des Programmablaufs eines Computerspiels ermöglicht, ohne die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware zu verändern, nicht das Urheberrecht des Spieleherstellers an der Spielesoftware verletzt.

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa Spielkonsolen und hierfür konzipierte Computerspiele. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 1 und 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in deren Computerspielen umgehen, zum Beispiel die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines "Turbos" oder die Beschränkung der Zahl von Fahrern in einem Rennspiel. Die Softwareprodukte der Beklagten bewirken dies, indem sie die variablen Daten verändern, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Dem Programm wird damit ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten kann und damit programmimmanent ist, aber nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG darstelle. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2023 (GRUR 2023, 577 - Action Replay I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 17. Oktober 2024 - C-159/23 (GRUR 2024, 1704 - Sony Computer Entertainment Europe) entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch den Einsatz der Software der Beklagten nicht in den Schutzbereich der Computerprogramme der Klägerin eingegriffen und daher das der Klägerin zustehende Recht der Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt wird.

Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen fällt unter die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, deren Bestimmungen durch die §§ 69a ff. UrhG in deutsches Recht umgesetzt werden. Computerprogramme unterliegen danach dem Schutz des Urheberrechts. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. Zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählen der Quellcode und der Objektcode, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Softwareprodukte der Beklagten verändern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt und spiegeln dem Programm damit einen Zustand vor, der zwar nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht, aber im regulären Spielbetrieb eintreten kann und damit programmimmanent. Weil die Softwareprodukte der Beklagten nur den Ablauf des Programms beeinflussen und nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware der Klägerin verändern, greifen sie nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg - Urteil vom 24. Januar 2012 - 310 O 199/10

Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 7. Oktober 2021 - 5 U 23/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 1 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2009/24/EG

(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff "Computerprogramm" auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

(2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2009/24/EG

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: […]

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet;

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

§ 69c Nr. 2 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: [...]

2.die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;




EuGH: Salbei-Arzneitee darf als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nicht mit dem Bio-Logo der EU beworben werden

EuGH
Urteil vom 26.06.2025
Rechtssache C-618/23
SALUS


Der EuGH hat entschieden, dass Salbei-Arzneitee als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nicht mit dem Bio-Logo der EU beworben werden darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein als traditionelles pflanzliches Arzneimittel eingestufter Arzneitee darf grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo vermarktet werden

Anders kann es sich verhalten, wenn eine solche Angabe auf der Verpackung von der zuständigen Behörde wegen der günstigen Wirkung der ökologischen/biologischen Produktion auf die therapeutischen Merkmale des Arzneimittels gebilligt wurde.

Das deutsche Unternehmen SALUS vertreibt pflanzliche Arzneimittel, u. a. einen Salbei-Arzneitee.

Auf der Verpackung dieses Arzneimittels befinden sich das offizielle Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion . SALUS beabsichtigt den Vertrieb weiterer Arzneitees mit diesem Logo.

Twardy, eine Wettbewerberin, ist der Ansicht, dass das Unionsrecht einer Verwendung des Bio-Logos auf der Verpackung eines Arzneimittels entgegensteht. Sie beantragte daher vor den deutschen Gerichten, SALUS das Inverkehrbringen von Arzneitees auf pflanzlicher Basis, deren Verpackung Angaben über die ökologische/biologische Herkunft der Pflanzen enthält, zu untersagen.

Hierzu hat sich das mit dem Verfahren befasste deutsche Gericht an den Gerichtshof gewandt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Arzneitees wie die in Rede stehenden, die als traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzusehen sind, grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Als Arzneimittel fallen sie nämlich ausschließlich unter die Regelung der Europäischen Union über Arzneimittel und nicht unter diejenige über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

Zwar darf die Verpackung von Arzneimitteln bestimmte fakultative Informationen enthalten, sofern sie für den Patienten wichtig sind und keinen Werbecharakter haben.

Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel erfüllen diese Voraussetzung jedoch nicht.

Da die betreffenden Arzneimittel nämlich ohne Verschreibung erworben werden können, können solche Informationen, auch wenn sie nicht notwendigerweise in medizinischer Hinsicht wichtig sind, den Patienten direkt zu einer Kaufentscheidung veranlassen.

Allerdings kann die zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen feststellen, dass aus einer Produktion im ökologischen Landbau stammende heilend oder vorbeugend wirkende Stoffe sich günstig auf die therapeutischen Eigenschaften eines Arzneimittels auswirken. In einem solchen Fall kann die Behörde die betreffende Angabe auf der Verpackung des Arzneimittels billigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwältin: Anbieter muss Alleinvertriebshändler vor dem aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters schützen

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 09.01.2025
C-581/23
Beevers Kaas


Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Erhebnis, dass der Anbieter einen Alleinvertriebshändler vor dem aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters schützen muss.

Die Pressemitteilung der EuGH-Generalanwältin:
Wettbewerbsrecht und Vertriebsvereinbarungen: Ein Alleinvertriebshändler muss vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden

Die bloße Feststellung, dass andere Abnehmer nicht aktiv in dem einem bestimmten Abnehmer ausschließlich zugewiesenen Gebiet verkaufen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr i) muss der Anbieter die anderen Abnehmer aufgefordert haben, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, und ii) die Abnehmer müssen zumindest stillschweigend ihren Willen geäußert haben, dem Verbot des aktiven Verkaufs zuzustimmen, was aus mittelbaren Nachweisen abgeleitet werden kann („übereinstimmende Koinzidenzen oder Indizien“)

Beevers Kaas ist in Belgien die Alleinvertriebshändlerin des bekannten Beemster-Käse, den sie von der niederländischen Herstellerin Cono bezieht. Seit 1993 besteht zwischen Cono und Beevers Kaas eine Alleinvertriebsvereinbarung für den Vertrieb von Beemster-Käse in Belgien und Luxemburg.

Die Albert-Heijn-Gesellschaften (insbesondere die Supermarktketten Albert Heijn und Delhaize) sind u. a. in Belgien und in den Niederlanden tätig. Sie sind Abnehmer von Beemster-Käse, der von Cono für Märkte außerhalb Belgiens und Luxemburgs hergestellt wird.

Beevers Kaas wirft den Albert-Heijn-Gesellschaften jedoch vor, sie verstießen gegen die ehrlichen Marktpraktiken, indem sie Tätigkeiten ausübten, die unmittelbar oder mittelbar zur Folge hätten, dass ihre Alleinvertriebsrechte in Belgien verletzt würden. Die Albert-Heijn-Gesellschaften wenden sich gegen diesen Vorwurf und machen geltend, dass Beevers Kaas und Cono versuchten, ihnen ein Verbot des aktiven Verkaufs aufzuerlegen, was verboten sei („aktiver Verkauf“ bedeutet dabei die aktive Ansprache einzelner Kunden mit Werbung, Postwurfsendungen, Besuchen usw.).

Vor den belgischen Gerichten streiten die Parteien darüber, ob die Alleinvertriebsvereinbarung im Einklang mit den in der Verordnung Nr. 330/20101 der Europäischen Kommission aufgestellten Bedingungen steht, insbesondere mit der Bedingung der sogenannten „parallelen Auferlegung“. Danach muss der Anbieter seinen Alleinvertriebshändler vor aktivem Verkauf in dem ausschließlich zugewiesenen Gebiet durch alle seine anderen Vertriebshändler/Abnehmer schützen.

Der Appelationshof Antwerpen (Belgien) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu Fragen vorgelegt.

In ihren Schlussanträgen analysiert Generalanwältin Medina, wie das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union auf Alleinvertriebsvereinbarungen anzuwenden is.

In Beantwortung der ersten Vorlagefrage schlägt sie dem Gerichtshof vor, erstmals in seiner Rechtsprechung anzuerkennen, dass Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 eine „Bedingung der parallelen Auferlegung“ enthält, obwohl dieser Artikel nicht ausdrücklich auf eine solche Bedingung Bezug nimmt.

Die Generalanwältin erläutert indessen, dass diese Bestimmung nur auf Alleinvertriebsvereinbarungen Anwendung findet, die den Alleinvertriebshändler tatsächlich dazu anhalten, in seine Vertriebstätigkeiten in dem ihm ausschließlich zugewiesenen Gebiet zu investieren. Um diesen Anreiz zu garantieren, muss der Alleinvertriebshändler vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden. Die Generalanwältin schlägt vor, diese Bedingung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die anderen Abnehmer das Verbot aktiven Verkaufs in dem ausschließlich zugewiesenen Gebiet ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen.

Der Umstand, dass kein anderer Abnehmer des Anbieters aktiv verkauft, reicht nicht aus. Die Feststellung einer Untätigkeit der anderen Abnehmer reicht für den Nachweis einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht aus. Vielmehr muss ihre Zustimmung nachgewiesen werden („Zustimmung“ bedeutet dabei eine Annahme durch Handeln oder Unterlassen).

Mit seiner zweiten Frage wirft das vorlegende Gericht die Frage nach dem relevanten Zeitpunkt auf, zu dem die Zustimmung der anderen Abnehmer vorliegen muss. Insbesondere möchte es wissen, ob es ausreicht, dass der Anbieter dartut, dass seine anderen Abnehmer das Verbot aktiven Verkaufs akzeptiert haben, nur falls und wenn diese Abnehmer ihre Absicht erkennen lassen, aktiv in das ausschließlich zugewiesene Gebiet zu verkaufen.

Die Generalanwältin erläutert, dass die in Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 aufgestellten Bedingungen dafür, dass die Vereinbarung unter die Gruppenfreistellung fallen kann, nicht erfüllt sind, solange der Anbieter nicht die Zustimmung der anderen Abnehmer erhalten hat. Das ist demnach nur dann und ab dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die anderen Abnehmer dem Verbot aktiven Verkaufs zugestimmt haben, nicht aber vor diesem Zeitpunkt. Mit anderen Worten muss der Anbieter nachweisen können, dass diese Bedingung für alle seine anderen Abnehmer während des gesamten Zeitraums, für den er den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung beansprucht, erfüllt ist.



Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

EuGH zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen - Vertrieb von Cheat-Software/-Hardware zulässig sofen keine unzulässige Vervielfältigung ermöglicht wird

EuGH
Urteil vom 17.10.2024
C-159/23
Sony Computer Entertainment Europe ./. Datel Design and Development Ltd, Datel Direct Ltd, JS


Der EuGH hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen geäußert und entschieden, dass der Vertrieb von Cheat-Software/-Hardware zulässig ist, sofen durch die Produkte keine unzulässigen Vervielfältigungen der Software erstellt werden können.

Tenor der Entscheidung:
Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erlaubt es dem Schutzberechtigten nicht, einem Dritten den Vertrieb einer Software zu untersagen, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert

Sony vertreibt PlayStation-Videospielkonsolen und Spiele für diese Konsolen. Bis zum Jahr 2014 bot sie u. a. die Konsole PlayStationPortable und das Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ zum Kauf an.

Sony verklagte vor deutschen Gerichten das Unternehmen Datel, das Software und ein Gerät anbietet , die mit dieser PlayStation kompatibel sind und dem Benutzer in einer bestimmten Phase des Spiels von Sony nicht vorgesehene Spieloptionen bieten. Sony ist der Ansicht, dass die ihrem Spiel zugrunde liegende Software mit diesen Produkten von Datel umgearbeitet und so ihr ausschließliches Recht verletzt werde, derartige Umarbeitungen zu gestatten. Sie beantragte daher bei den deutschen Gerichten, Datel den Vertrieb der fraglichen Produkte zu untersagen und Datel zum Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu verurteilen.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ersucht.

Der BGH weist darauf hin, dass die Software von Datel vom Benutzer auf der PlayStation installiert werde und gleichzeitig mit der Spielsoftware ablaufe. Sie verändere oder vervielfältige weder den Objekt- noch den Quellcode noch die innere Struktur und Organisation der Software von Sony. Sie beschränke sich darauf, den Inhalt von Variablen, die die Computerspiele von Sony vorübergehend im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt hätten und während des Ablaufs des Spiels verwendeten, zu verändern. Das Spiel laufe so auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ab.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht. Die Richtlinie schützt nämlich nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt. Hingegen schützt sie nicht die Funktionalitäten des Programms und auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, wenn diese keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen.


Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

BGH legt EuGH vor: Kann Inhaber einer nationalen Marke verbieten lassen dass Dritter markenverletzende Ware im Ausland besitzt um diese im Schutzland anzubieten

BGH
Beschluss vom 23. Januar 2024
I ZR 205/22
Extreme Durable
Richtlinie (EU) 2015/2436 Art. 10 Abs. 3 Buchst. b


Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob der Inhaber einer nationalen Marke verbieten lassen kann, dass ein Dritter markenverletzende Ware im Ausland besitzt, um diese im Schutzland anzubieten.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen?

2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat?

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22 - OLG Nürnberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Celle: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO durch Inverkehrbringen des Nahrungsergänzungsmittels "Cannabis-Öl"

OLG Celle
Beschluss vom 28.03.2023
13 U 67/22


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO durch Inverkehrbringen des Nahrungsergänzungsmittels "Cannabis-Öl" vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, was auch die Beklagte nicht in Abrede nimmt.

2. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1, § 3a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO.

a) Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 3a Rn. 1.265, 1.271; bereits für die frühere Fassung der Novel-Food-VO: BGH GRUR 2015, 1140 [BGH 16.04.2015 - I ZR 27/14] Rn. 19).

b) Das Inverkehrbringen des Cannabis-Öls der Beklagten verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO.

aa) Das Nahrungsergänzungsmittel der Beklagten ist ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 a) iv) Novel-Food-VO.

Nach dieser Bestimmung ist zunächst maßgeblich, ob das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Abzustellen ist dabei auf alle Merkmale des in Rede stehenden Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14, Rn. 21, Bohnengewächsextrakt, zu dem gleichen Tatbestandsmerkmal in der Vorgängerregelung, Art. 1 Abs. 2 VO (EG) 258/97). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Erwägungsgrund 17 der Novel-Food-VO Lebensmittel, die ausschließlich aus Lebensmittelzutaten hergestellt werden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere im Zuge einer Änderung der verwendeten Lebensmittelzutaten oder ihrer Anteile, nicht als neuartige Lebensmittel betrachtet werden sollen.

bb) Im Streitfall geht es um eine Kombination von Sesamöl und einem Hanfextrakt, der mit einem bestimmten Extraktionsverfahren hergestellt worden ist und Cannabidiol (CBD) enthält. Weil die Zutat Sesamöl als solche nicht neuartig ist, kommt es für die Beurteilung der Neuartigkeit des Cannabisöls auf den Hanfextrakt an.

Extraktion nennt man jedes Trennverfahren, bei dem mit Hilfe eines (festen, flüssigen oder gasförmigen) Extraktionsmittels eine oder mehrere Komponenten aus einem Stoffgemisch herausgelöst werden (vgl. Wikipedia). Maßgeblich für die Beurteilung der Neuartigkeit ist auch das von der Lieferantin der Beklagten für die Herstellung ihres Hanfextrakts konkret angewandte Extraktionsverfahren mit dem von ihr verwendeten spezifischen Extraktionsmittel. Denn von dem Extraktionsmittel hängt ab, welche Bestandteile herausgelöst werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Hanfextrakt in dem von der Beklagten vertriebenen Cannabis-Öl vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

Diese Behauptung des Klägers hat die Beklagte nicht mit Substanz bestritten. Weil es sich um eine negative Tatsache handelt, trifft die Beklagte insoweit nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2015, 1140 [BGH 16.04.2015 - I ZR 27/14] Rn. 22). Dieser ist die Beklagte nicht nachgekommen (s. nachfolgend Ziff. (1) und (2)).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem - in der Vorgängerregelung noch nicht in dieser Form enthaltenen - Tatbestandsmerkmal "ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat" (Art. 3 Abs. 2 a) iv) eine einschränkende Bedeutung zukommen soll. In Betracht käme, dass Lebensmittel nicht als neuartig anzusehen sind, wenn sie vor dem Stichtag zwar nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, aber trotzdem - etwa aufgrund regionaler Besonderheiten - in der Union Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben. Aber auch dies hat die Beklagte nicht dargetan.

(1) Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass es in der EU vor dem 15. Mai 1997 eine Verwendungsgeschichte für Produkte gegeben habe, die sich - wie das der Beklagten - aus Sesamöl und Hanfextrakt zusammensetzten. Auch für generell aus Hanfextrakt hergestellte Produkte habe sie eine Verwendungsgeschichte nicht dargelegt. Dass die Beklagte insoweit keinen Vortrag gehalten hat, steht gemäß § 314 ZPO fest. Die Beweiskraft des Tatbestandes gemäß § 314 ZPO erfasst auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind und den Tatbestand insoweit ersetzen (BeckOK ZPO/Elzer, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 314 Rn. 8). Dem stünde nicht entgegen, wenn sich insoweit Vorbringen aus vorbereitenden Schriftsätzen der Beklagten ergäbe. Zwar wird in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils allgemein auf diese Schriftsätze Bezug genommen. Bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen tatbestandlichen Feststellungen und dem allgemein in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der Tatbestand vor (BeckOK ZPO/Elzer, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 314 Rn. 27 mwN).

(2) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch dann nicht ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen wäre, wenn Vorbringen aus ihren vorbereitenden Schriftsätzen berücksichtigt würde. Auch in den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Beklagten ist nicht mit Substanz dargetan, dass das Lebensmittel der Beklagten oder der darin enthaltene Hanfextrakt vor dem Stichtag in der Union in nennenswertem Umfang von Menschen verzehrt wurde bzw. eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat. An den von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung genannten Fundstellen (Bl. 952 d.A.) hat sie vorgetragen, Blüten und Blätter von Cannabis sativa seien seit Jahrhunderten innerhalb der EU traditionell zum Verzehr verwendet worden. In gleicher Weise, wie Tee und Kaffee mit heißem Wasser als Extrakt hergestellt worden sei, seien auch Extrakte aus Cannabisblüten und -blättern zum Zwecke des Verzehrs hergestellt worden. Weiter hat sie vorgetragen, soweit ihr bekannt sei, sei der verwendete Hanfextrakt mit dem Extraktionsmittel Ethanol hergestellt worden (Bl. 446 d.A.). In einem italienischen Kochbuch aus dem 15. Jahrhundert finde sich ein Rezept, wonach man Hanfpflanzen in Öl aufgekocht und den Sud zum Verzehr verwendet habe (Bl. 447 d.A.). In Osteuropa sei in den 1970er und 80er Jahren Nutzhanf als Lebensmittelzutat verwendet worden, z.B. zur Herstellung von Hanftee oder beim Bierbrauen (Bl. 448 d.A.). Hanf werde bereits seit dem Jahr 400 in Deutschland angebaut (Bl. 534 d.A.). Die Nutzung von Ethanol als Extraktionsmittel für Lebensmittel und -zutaten sei ein übliches und zulässiges Verfahren (Bl. 609 d.A.).

Mit diesem Vortrag hat die Beklagte die sie treffende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Weder für das von ihr hergestellte Nahrungsergänzungsmittel, noch für den dabei verwendeten, im Wege der Ethanol-Extraktion hergestellten Hanfextrakt hat sie eine nennenswerte Nutzung als Lebensmittel vor dem maßgeblichen Stichtag vorgetragen. Der pauschale Vortrag zur jahrhundertelangen Verwendung von Hanf und die Verwendung zur Zubereitung von Tees und zum Bierbrauen genügen insoweit nicht. Es handelt sich nicht um die von der Beklagten verwendete Lebensmittelzutat, einen im Wege der Ethanol-Extraktion hergestellten Hanfextrakt. Darüber hinaus fehlte es selbst zu den von der Beklagten vorgetragenen - gänzlich anderen - Herstellungsmethoden (Aufkochen in Wasser oder Öl) an hinreichend konkretem Vortrag dazu, dass die Produkte in nennenswertem Umfang verzehrt wurden oder eine sichere Verwendungsgeschichte haben.

(3) Auch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte hierzu keinen weiteren Tatsachenvortrag gehalten, sondern nur auf ihren "fragmentarischen" erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.

(4) Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 9. März 2023 meint die Beklagte, sie könne insoweit nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch weiteren berücksichtigungsfähigen Tatsachenvortrag halten (Bl. 975 d.A.). Dies trifft jedoch nicht zu (§ 520, § 530 ZPO). Wie die Beklagte selbst ausführt, konnte sie (spätestens) aus dem angefochtenen Urteil erkennen, dass sie hierzu hätte vortragen müssen.

Aus den vorstehenden Gründen kann der Kläger auch die Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verlangen. Denn es wird - unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Lebensmittelinformations-VO - der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein verkehrsfähiges Lebensmittel.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH Vorlagebeschluss an EuGH: Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und zur Zulässigkeit des Vertriebs von Cheat-Software vor - Action Replay

BGH
Beschluss vom 23.02.2023
I ZR 157/21
Action Replay
Richtlinie 2009/24/EG Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Buchst. b; UrhG § 69a Abs. 1 bis 3, § 69c Nr. 2 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und zur Zulässigkeit des Vertriebs von Cheat-Software vor - Action Replay über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5. Mai 2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet ?

2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZR 157/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und zur Zulässigkeit des Vertriebs von Cheat-Software vor - Action Replay

BGH
Beschluss vom 23.02.2023
I ZR 157/21
Action Replay

Der BGH hat dem EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und zur Zulässigkeit des Vertriebs von Cheat-Software vorgelegt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte "Cheat-Software").

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin in ganz Europa Spielkonsolen und Computerspiele hierfür. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in Computerspielen der Klägerin umgehen, zum Beispiel in einem Rennspiel die Beschränkung der Verwendbarkeit eines "Turbos" oder der Verfügbarkeit von Fahrern. Dies bewirkten die Softwareprodukte der Beklagten, indem sie Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Die Klägerin rügt, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG darstelle.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Indem die Nutzer mittels der Software der Beklagten durch externe Befehle in den Programmablauf der Computerspiele der Klägerin eingriffen und diesen veränderten, werde das Computerprogramm der Klägerin umgearbeitet. Es mache weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder aber durch Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es fehle an einer Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Die Software der Beklagten greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele der Klägerin ein, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgender Fragen vorgelegt:

1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 24. Januar 2012 - 310 O 199/10

OLG Hamburg - Urteil vom 7. Oktober 2021 - 5 U 23/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Richtlinie 2009/24/EG

Artikel 1 Gegenstand des Schutzes

(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff "Computerprogramm" auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

(2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.