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BGH legt EuGH vor: Kann Inhaber einer nationalen Marke verbieten lassen dass Dritter markenverletzende Ware im Ausland besitzt um diese im Schutzland anzubieten

BGH
Beschluss vom 23. Januar 2024
I ZR 205/22
Extreme Durable
Richtlinie (EU) 2015/2436 Art. 10 Abs. 3 Buchst. b


Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob der Inhaber einer nationalen Marke verbieten lassen kann, dass ein Dritter markenverletzende Ware im Ausland besitzt, um diese im Schutzland anzubieten.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen?

2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat?

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22 - OLG Nürnberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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