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BGH: Rechtsmissbrauch liegt nicht allein dann schon vor wenn Vielfachabmahner trotz ausgebliebener Unterlassungserklärungen viele Fälle nicht gerichtlich weiterverfolgt

BGH
Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23
Vielfachabmahner II
BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass Rechtsmissbrauch nicht allein deshalb angenommen werden kann, wenn ein Vielfachabmahner trotz ausgebliebener Unterlassungserklärungen viele Fälle nicht gerichtlich weiterverfolgt.

Leitsätze des BGH:
a) Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

b) Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wobei die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden können (vgl. BGH, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17 f. und 33 f.] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

c) Von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, mwN). Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann dies regelmäßig nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat.

BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Abmahnverein IDO war nach UWG aF § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Abmahnung befugt und handelte nicht rechtsmissbräuchlich

BGH
Urteil vom 26.01.2023
I ZR 111/22
Mitgliederstruktur
UWG aF § 8 Abs. 3 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass der Abmahnverein IDO nach UWG aF § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Abmahnung befugt war und nicht rechtsmissbräuchlich handelte.

Leitsatz des BGH:
Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Wie bei mittelbaren Mitgliedern kommt es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 [juris
Rn. 21] = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V).

BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22 - OLG Düsseldorf - LG Krefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Update: Vom OLG Köln aufgehoben - LG Köln: Abmahnverein IDO handelt rechtsmissbräuchlich - Abmahntätigkeit dient primär dazu den im bzw. für den Verein tätigen Personen unangemessen hohe Vergü

Update: Das OLG Köln hat die Entscheidung des LG Köln mit Urteil vom 09.12.2022 - 6 U 40/22 im Berufungsverfahren aufgehoben und den Rechtsstreit zu Gunsten von IDO entschieden. Gleiches gilt für weitere Parallelverfahren.

LG Köln
Urteil vom 26.01.2022
81 O 35/21


Das LG Köln hat entschieden, dass der Abmahnverein IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Das Gericht führt u.a. aus, dass die Abmahntätigkeit primär dazu dient, den im bzw. für den Verein tätigen Personen unangemessen hohe Vergütungen zukommen zu lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Zur rechtlichen Beurteilung hat die Kammer im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 03.05.2021 folgende Hinweise erteilt:

„1) Die rechtliche Beurteilung, insbesondere die Frage des Rechtsmissbrauchs, richtet sich nicht nach § 8c UWG n.F., sondern nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020, da es vorliegend um das angeblich rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Beklagten aus der Zeit vor Inkrafttreten des o.g. Gesetzes geht. Maßgeblich ist daher insbesondere § 8 Abs. 4 UWG a.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung. Relevante rechtliche Unterschiede dürften sich daraus aber nicht ergeben.

2) Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Unterlassungsvereinbarung wegen Rechtsmissbrauchs zu kündigen, verweist die Kammer auf das Urteil des BGH vom 14.02.2019 – I ZR 6/17 – Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung.

3) Die Klägerseite macht vorliegend in erster Linie Ansprüche auf Rückzahlung der von ihr an den Beklagten gezahlten Abmahnkostenpauschale geltend. Darüber hinaus wird in einigen bei der Kammer anhängigen Verfahren zusätzlich die Rückzahlung einer an den Beklagten gezahlten Vertragsstrafe geltend gemacht.

a) Diese Ansprüche können - auch bei unterstelltem Rechtsmissbrauch des Beklagten – nicht auf § 812 Abs. 1 BGB gestützt werden. Die Parteien haben eine Unterlassungsvereinbarung getroffen. Die Kündigung der Klägerseite wirkt allenfalls ex nunc (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/17 – Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung), so dass für die (damaligen) Zahlungen vor Ausspruch der Kündigung ein Rechtsgrund besteht. Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten nicht ausdrücklich in die Unterlassungsvereinbarung aufgenommen worden ist. Auch die Zahlung einer Vertragsstrafe findet ihren Rechtsgrund in der damals noch nicht gekündigten Unterlassungsvereinbarung.

b) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung (z.B. § 4 Nr. 4 UWG i.V.m. § 9 UWG) scheiden aus, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 UWG Rn. 1.89).

c) Denkbar sind daher allenfalls Ansprüche aus § 8 Abs. 4 S. 3 UWG a.F. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB und/oder § 678 BGB, vgl. (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 UWG Rn. 1.87 bis 1.89 und Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 8 UWG Rn. 4.6 und 4.7a).

Ob die (engen) Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, wird die Kammer zu prüfen haben, vgl. II.

d) Aus den oben c) genannten Normen lässt sich ggf. auch ein Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsverteidigungskosten der Klägerseite herleiten.

3) Die Frage der Aktivlegitimation des Beklagten im Zeitpunkt der Abmahnung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F.), insbesondere ob der Beklagte über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern im fraglichen Warenbereich verfügte, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr zu klären.

Die 4. Kammer für Handelssachen hat hierzu in ihrem Urteil vom 11.11.2020 (84 O 55/20) ausgeführt:

„Die Beklagte (Anm. des Verf.: der Unterlassungsschuldner) darf zwar in zulässiger Weise bestreiten, dass der Kläger (Anm. des Verf.: J) zum Zeitpunkt der Abmahnung über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern im hier fraglichen Warenbereich Kosmetikartikel verfügte. Auch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen, ob und welche Mitglieder ihm zum Zeitpunkt der Abmahnung im hier fraglichen Warenbereich angehörten.

Dies rechtfertigt aber nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB. Aus dem Schreiben vom 03.12.2015 folgt, dass die Beklagte durch ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten, die der Kammer als versierte Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sind, anwaltlich beraten war und die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hat. Daraus folgt, dass die Beklagte sich unabhängig davon unterworfen hat, ob der Kläger überhaupt aktivlegitimiert war und/oder ob der Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich begründet war. Daher muss sich die Beklagte an dem Unterlassungsvertrag vom 03.12.2015/10.12.2015 festhalten lassen. Ihr ist es verwehrt, nun im Nachhinein einzuwenden, dass ein Unterlassungsanspruch mangels Aktivlegitimation des Klägers tatsächlich nicht bestanden habe. ... Einen Vorbehalt hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers hat die Beklagte eben nicht erklärt.“

II. Die Kammer ist im Wege des Freibeweises nach Wertung der umfangreichen Ausführungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen des Beklagten gegen die Klägerseite insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Im Einzelnen:

1) Grundsätzliches

a) Maßgeblich ist – wie ausgeführt - § 8 Abs. 4 UWG a.F., da vorliegend Wettbewerbshandlungen vor dem 02.12.2020 und damit vor Inkrafttreten des § 8c UWG n.F. im Raum stehen.

b) Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheint (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2012, 286 Tz. 13 – Falsche Suchrubrik; BGH GRUR 2015, 694 Tz. 16 – Bezugsquellen für Bachblüten; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015 – 6 U 41/15 – S. 6; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).

Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wobei vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen ist. Wenn nach dieser Prüfung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner beispielsweise durch eine – der Sache nach unnötige – Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (BGHZ 144, 165 = GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Dabei setzt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedes wettbewerbsrechtliche Interesse betrieben wird. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter die vom Gesetzgeber missbilligten Ziele ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2001, 82 – Neu in Bielefeld I; GRUR 2012, 286 Tz. 13 – Falsche Suchrubrik).

Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall, dass die Rechtsverfolgung vorwiegend der Gebührenerzielung dient, stellt sich die Rechtsverfolgung auch dann als missbräuchlich dar, wenn sie maßgeblich von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern (KG, GRUR-RR 2010, 22, 23 – JACKPOT!; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2011, 20 – Behinderungsabsicht; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 19 – MEGA SALE). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH, GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).

c) Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises zu prüfen. Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Klägerseite, die sich auf einen Rechtsmissbrauch des Beklagten beruft und hieraus Ansprüche herleitet, Tatsachen für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbandes, zumal für diesen die Vermutung spricht, dass er seinen satzungemäßen Zwecken nachgeht. Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast. Er muss durch substantiierten Tatsachenvortrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entkräften. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist für den Rechtsmissbrauch nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. zum Vorstehenden: OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 – 6 U 67/21).

d) Im vorliegenden Fall tragen die von der Klägerseite detailliert dargelegten Umstände (vgl. die Aufzählung im Tatbestand) in der Gesamtbetrachtung die Feststellung, dass der Beklagte mit seinem wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen die Klägerseite überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv für sein Vorgehen gegen die Klägerseite erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte gehalten, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags zu seiner Rechtsdurchsetzungstätigkeit, zu seiner Einnahmen- und Ausgabenstruktur, zu seiner Mitgliederstruktur, zu seinem Arbeitsapparat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 – 6 U 67/21) und zu allen anderen von der Klägerseite für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs vorgetragenen Indizien.

2) zum vorliegenden Fall

a) Der unstreitige Sachverhalt lässt vorliegend den Schluss zu, dass die gesamte Tätigkeit des Beklagten als angeblicher Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in erster Linie darauf ausgerichtet ist, Personen, die für den Verband tätig sind, nämlich seinen Vorstandsmitgliedern, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch der J Management GmbH, dort deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, unangemessen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zukommen zu lassen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG a.F. (vgl. nunmehr in §§ 8b Abs. 2 Nr. 3 b) und Nr. 4 UWG n.F. gesetzlich normiert).

Die Klägerseite hat die Zahlungen an die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Beklagten anhand dessen Angaben im Schriftsatz vom 14.06.2021 wie folgt zutreffend zusammengefasst:

2. Zahlungen

a) an Vorstandsmitglieder

fest steht, dass der Vorstand des Beklagten bis 25.06.2018 aus den nachfolgend genannten 5 Personen bestand, die unstreitig folgende Verfügungen erhalten haben:

T (1. Vorsitzende, Vorstand), Angestellte in Vollzeit

2017 48.705,79 € brutto

2018 71.419,00 € brutto

2019 54.806,05 € brutto

2020 112.029,46 € brutto

Im Schriftsatz vom 04.11.2021 hat der Beklagte zudem offengelegt, dass Frau T zusätzlich noch von der J Management GmbH als deren Geschäftsführerin ein Gehalt von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bezieht.

Bei den folgenden Zahlungen an die weiteren Vorstandsmitglieder handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Mehrwertsteuer aufgrund freier Mitarbeiterverträge:

M, freier Mitarbeiter

200 EUR netto pro Stunde

2017 131.100,00 EUR

2018 55.799,16 EUR

2019 37.800,00 EUR

2020 72.163,87 EUR

Dr. T1 (Vorstand

250 EUR netto pro Stunde

2017 119.470,25 EUR

2018 114.404,80 EUR

2019 16.973,38 EUR

2020 200.378,29 EUR

W (Vorstand)

250 EUR netto pro Stunde

2017 84.538,12 EUR

2018 49.146,53 EUR

2019 40.627,16 EUR

2020 54.642,11 EUR

F1 (freie Mitarbeiterin) – ausgeschieden am 25.06.2018

5.500,00 EUR netto monatlich

Ehemalige Präsidentin des Beklagten, Ehefrau des Herrn F(Geschäftsführer der J Management GmbH)

2017 66.000,00 EUR netto

2018 33.000,00 EUR netto

b) an Mitarbeiter

Der Beklagte nach die nachfolgenden Mitarbeiter nach seinen Angaben wie folgt vergütet:

Frau C (Verkehrsfachwirtin)

2017 59.822,95 EUR brutto

2018 73.027,27 EUR brutto

2019 89.011,62 EUR brutto

2020 106.297,29 EUR brutto

M1 (Rechsfachwirtin)

2017 0 EUR (Elternzeit)

2018 0 EUR (Elternzeit)

2019 13.560,92 EUR (Teilzeit, Elternzeit)

2020 47.965,76 EUR brutto (Teilzeit, 6 Stunden täglich)

X1 (Rechtsanwaltsfachangestellte)

2017 37.100,28 EUR brutto

2018 20.346,02 EUR brutto

2019 38.880,47 EUR brutto

2020 63.065,76 EUR brutto

T3 (Sachbearbeiterin)

2017 5.400,00 EUR (450 EUR Kraft)

2018 20.346,02 EUR

2019 38.880,47 EUR

2020 53.988,31 EUR

T2 (Kauffrau für Bürokommunikation) – Schwester der 1. Vorsitzenden Frau T, rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab

2017 192.013,02 EUR netto

2018 160.920,00 EUR netto

2019 130.671,64 EUR netto

2020 112.446,05 EUR netto

X (Finanzwirt)

rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab

2017 43.710,00 EUR netto

2018 59.670,00 EUR netto

2019 53.220,42 EUR netto

2020 60.918,72 EUR netto

T4 (freie Mitarbeiterin)

Rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab

2018 4.230,00 EUR netto (vermutlich monatlich)

2019 44.565,00 EUR netto

2020 27.765,00 EUR netto

F (freier Mitarbeiter)

Ehemann der ehemaligen Präsidentin Frau F1

2017 148.350,00 EUR netto

2018 104.250,00 EUR netto

2019 93.600,00 EUR netto

2020 123.654,20 EUR netto

Im Schriftsatz vom 04.11.2021 hat der Beklagte zudem offengelegt, dass Herr F bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.2020 zusätzlich von der J Management GmbH als deren Geschäftsführer einen Pauschalbetrag von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bezogen hat.

Einen Teil ihrer Dienstleistungen hat der Beklagte auf die J Management GmbH ausgegliedert. Es handelt sich um eine Organgesellschaft. 52% der Gesellschaftsanteile hält der Beklagte, 48% der Anteile hält Herr F . Zwischen dem Beklagten und der J Management GmbH besteht ein entsprechender Dienstleistungsvertrag. Geschäftsführerin sind Frau T und – bis 31.12.2020 – Herr F . Frau T bezieht als deren Geschäftsführerin ein Gehalt von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Herr F bezog bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.2020 als deren Geschäftsführer einen Pauschalbetrag von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Beklagte hat für die ausgelagerten Dienstleistungen folgende Zahlungen an die J Management GmbH erbracht:

- 2017: 801.809,74 € netto

- 2018: 686.455,56 € netto

- 2019: 633.600,00 € netto

- 2020: 792.900,00 € netto.

Die Dienstleistungen der J Management GmbH werden unstreitig von folgenden freien Mitarbeitern erbracht:

- M , gleichzeitig Vorstand/ freier Mitarbeiter des

Beklagten;

- Dr. T1 , gleichzeitig Vorstand/ freier Mitarbeiter des

Beklagten;

- W , gleichzeitig Vorstand/ freier Mitarbeiter des

Beklagten;

- F , gleichzeitig bis 31.12.2020 Geschäftsführer und

Gesellschafter der J Management GmbH sowie freier Mitarbeiter

des Beklagten;

- X , gleichzeitig freier Mitarbeiter des Beklagten.

Es ist also festzustellen, dass sowohl die Geschäftsführer der J Management (T, F ) als auch die o.g. (anderen) freien Mitarbeiter der J Management GmbH gleichzeitig Vorstände/freie Mitarbeiter des Beklagten sind und insoweit sowohl von dem Beklagten als auch von der J Management GmbH vergütet werden.

Von den Einnahmen des Beklagten sind folgende Zahlungen entweder direkt oder mittelbar über die J Management GmbH an den o.g. Personenkreis geflossen, wobei sich die Kammer auf das (Beispiels-) Jahr 2020 beschränkt:

- T

a) als Angestellte des Beklagten 112.029,46 € brutto

b) als Geschäftsführerin J M. GmbH 71.400,00 € brutto

- M

a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten 85.875,00 € brutto

b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten

- Dr. T1

a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten 238.450,16 € brutto

b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten

- W

a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten 65.024,11 € brutto

b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten

- F

a) als freier Mitarbeiter des Beklagten 147.148,49 € brutto

b) als Geschäftsführer J M. GmbH 71.400,00 € brutto

c) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten

- X

a) als freier Mitarbeiter der Beklagten 72.493,28 € brutto

b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten

zu „siehe unten“:

In der von dem Beklagten vorgelegten BFA hat die J Management GmbH für das Jahr 2020 Fremdleistungen in Höhe von 467.837,77 € netto = 556.726,94 € brutto ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag die Vergütung der o.g. freien Mitarbeiter der J Management GmbH für die von dem Beklagten „ausgelagerten“ Aufgabenbereiche beinhaltet, da der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass sonstige Ausgaben der J Management GmbH nur für Miete, Raumkosten, Energieversorgung, Kommunikation, EDV, Geschäftsführervergütungen (T und F ), Steuerberatung und Projekte der GmbH angefallen sind.

Addiert man die von dem Beklagten unmittelbar oder über die J Management GmbH gezahlten Vergütungen an die o.g. sechs (!) Personen ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.420.547,40 € brutto.

Die Einnahmen des Beklagten beliefen sich im Jahr 2020 auf 3.225.880,32 € brutto. Mithin sind 44% der Einnahmen des Beklagten unmittelbar oder mittelbar über die J Management GmbH an die o.g. (nur) sechs Personen geflossen.

Darüber hinaus erscheinen die Vergütungen für die bei der Beklagten angestellte Mitarbeiterin C (Jahr 2020: 106.297,29 € brutto) sowie insbesondere der freien Mitarbeiterin der Beklagten T2 , Schwester von T , (Jahr 2020: 133.811,33 € brutto) auch in Anbetracht der von dem Beklagten vorgetragenen Qualifikationen dieser Mitarbeiter ungewöhnlich hoch. Bereits das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 25.08.2021 (6 U 67/21) ausgeführt, dass die Vergütung der freien Mitarbeiterin des Beklagten T2 in keinem Verhältnis zu ihrer geschilderten Tätigkeit stehe und die Höhe dieser Vergütung auch Fragen bezüglich der Höhe des Gehaltes der Geschäftsführung des Beklagten und der von ihm anderweitig gezahlten Gehälter aufwerfe.

Addiert man diese Beträge zu dem o.g. Betrag von 1.420.547,40 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 1.660.656,02 € = 51,48 % der Einnahmen der Beklagten.

Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die o.g. Personen mit dem Beklagten und der J Management GmbH ein Konstrukt geschaffen haben und unterhalten, das in erster Linie dazu dient, Einnahmen insbesondere aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zu generieren, um den o.g. Personen eine fortlaufende und lukrative Einnahmequelle zu verschaffen. Jedenfalls hat der Beklagte es nicht vermocht, den sich insoweit aufdrängenden Verdacht auszuräumen. Wie ausgeführt, ist ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Interessen für den Rechtsmissbrauch nicht erforderlich. Daher ist es unschädlich, dass der Beklagte bzw. die für ihn handelnden Personen auch das Ziel des lauteren Wettbewerbs verfolgen mögen.

b) Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte auf der einen Seite seine eigenen aktiven und passiven Mitglieder systematisch verschont und deren Marktauftritt, insbesondere deren Online-Auftritt, nicht auf seine Wettbewerbskonformität überprüft (hat), während er auf der anderen Seite gleichzeitig identische und/oder gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße gegenüber Nichtmitgliedern abgemahnt und ggf. gerichtlich verfolgt hat.

Das selektive Handeln eines Verbandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorzugehen und deren Wettbewerbsverstöße planmäßig zu dulden, begründet die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGH GRUR 1997, 681 – Produktwerbung; BGH GRUR 2012, 411 - Glücksspielverband; KBF/Feddersen, UWG, § 8c, Rn. 38).

So liegt der Fall hier:

Bei der 4. Kammer für Handelssachen waren unter den AZ 84 O 235/19 und 84 O 126/20 zwei Klageverfahren gegen zwei bedeutende Kölner Unternehmen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung rechtshängig, die beide am 10.03.2021 gemeinsam verhandelt worden sind. In beiden Klageverfahren hat eine Überprüfung der von dem hiesigen Beklagten (dortiger Kläger) zur Frage der Aktivlegitimation vorgelegten Mitgliederlisten ergeben, dass ein Großteil der von dem hiesigen Beklagten (dortiger Kläger) angeführten Mitglieder (nach Erinnerung des Vorsitzenden ca. 30-40%) in gleicher Weise gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises verstoßen hatten wie die in Anspruch genommenen Kölner Unternehmen. Der Beklagte (dortiger Kläger) musste auf Befragen der Kammer einräumen, dass die von ihm angeführten Mitglieder vor Einreichung der Mitgliederliste nicht auf die Einhaltung der Preisangabenverordnung hin überprüft worden seien. Nach Hinweis des Kammervorsitzenden, die Klagen als rechtsmissbräuchlich abweisen zu wollen, hat der Beklagte (dortiger Kläger) beide Klagen zurückgenommen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren 81 O 102/20 hat sich im Widerspruchsverfahren herausgestellt, dass 33 der zunächst von dem Beklagten benannten 48 Mitglieder – wie der dortige Antragsgegner – ebenfalls gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe verstoßen hatten. Erst nach Bekanntwerden dieses Umstandes hat der Beklagte die betreffenden Mitglieder auf die Verstöße hingewiesen und Gelegenheit zur Korrektur gegeben, diese aber nicht abgemahnt. Auch dieses Vorgehen belegt die systematische Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern des Beklagten und Außenstehenden (einerseits kein Vorgehen gegen Mitglieder, allenfalls Hinweis; Abmahnung andererseits). Die 1. Kammer für Handelssachen hat daher die zunächst erlassene Beschlussverfügung wegen Rechtsmissbrauchs mit Urteil vom 22.04.2021 aufgehoben. Im Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25.08.2021 (6 U 67/21) ebenfalls u.a. wegen des selektiven Vorgehens des Beklagten von Rechtsmissbrauch ausgegangen.

In Anbetracht dessen erscheint der Vortrag des Beklagten

- Verfahren gegen passive Mitglieder seien nur in seltenen Fällen erforderlich, da diese beiträten, um ihre Webauftritte mit Unterstützung des Beklagten rechtskonform zu gestalten,

- jedes neue Mitglied werde von dem Beklagten grundsätzlich überprüft, erhalte einen Web-Check mit Fehleranalyse, die Fehlerbeseitigung werde von der Beklagten überwacht,

- weitere Shop-Prüfungen erfolgten in bestimmten Zeitabständen,

und insbesondere

- eine weitere Überprüfung erfolge, wenn ein Mitglied auf eine Liste komme, die zum Nachweis der Aktivlegitimation verwendet werde,

widerlegt.

Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren Fälle vorträgt, in denen gegen eigene Mitglieder vorgegangen worden sei, handelt es sich ersichtlich um Einzelfälle, die das systematische Verschonen der eigenen Mitglieder nicht zu entkräften vermag.

c) In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch andere von der Klägerseite angeführten Umstände (vgl. Tatbestand) den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen.

III. Der Höhe nach sind die Zahlungen unstreitig, bis auf das Bestreiten der Umsatzsteuer.

Soweit die Klageforderungen Umsatzsteuer enthalten, so wird diese nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.12.2016 – XI R 27/14) geschuldet.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 BGB.

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V. Dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 06.01.2022, den Schluss der mündlichen Verhandlung aufzuheben, hilfsweise zu verlegen, war nicht zu entsprechen.

Der Schriftsatz der Klägerseite vom 04.01.2022 ist identisch mit dem Schriftsatz der Klägerseite vom 30.09.2021, zu dem der Beklagte seinerseits mit Schriftsatz vom 04.11.2021 bereits Stellung genommen hat. Die beantragte Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist bis zum Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht eingegangen, so dass auch insoweit eine Stellungnahme der Parteien entbehrlich ist.


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OLG Frankfurt: Novembermann-Rechtsprechung des BGH gilt auch im Lauterkeitsrecht - Mehrere Abmahnungen als eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 13.07.2021
6 W 43/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Novembermann-Rechtsprechung des BGH (siehe dazu (BGH: Novembermann - Im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle als eine Angelegenheit gemäß § 15 Abs 2 RVG) auch im Lauterkeitsrecht anzuwenden ist, so dass mehrere Abmahnungen eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:

c) Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Antragstellerin steht nicht deren Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 8c UWG entgegen.

(1) Soweit die Antragstellerin die mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten beiden Verletzungsfälle in verschiedenen Abmahnungen geltend gemacht hat, liegt hier kein Fall des § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG vor.

Ist es dem Anspruchsberechtigten möglich und zumutbar, mehrere Wettbewerbsverstöße mit einem Klageantrag (oder einem Verfügungsantrag oder einer Abmahnung) geltend zu machen, so kann es zwar einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Abmahnungen ausspricht oder Klagen neben- oder nacheinander erhebt (BGH GRUR 2009, 1180 Rn 20 - 0,00 Grundgebühr; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c Rn 28; OLG Frankfurt am Main WRP 2018, 736 - zum Fall einer „versehentlichen“ Verfahrensspaltung).

Ein sachlicher Grund ist indes anzunehmen, wenn eine inhaltlich übereinstimmende Werbung in unterschiedlichen Medien oder mittels unterschiedlicher Maßnahmen erfolgt und der Kläger jeweils die konkrete Verletzungsform angreift (und somit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen), sofern die rechtliche Beurteilung oder die Beweisbarkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2019, 631 Rn 62 - Das beste Netz; OLG Frankfurt am Main WRP 2010, 158, 160). Dies gilt insbesondere bei Wettbewerbsverstößen wie im vorliegenden Fall, die zwar Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede aufweisen, etwa im Hinblick auf Art, Zeit, Ort und Gegenstand der Werbung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c Rn. 29). Zwar sind die gelten gemachten Verstöße auf der Website und dem Flyer weitgehend identisch und ist es angesichts der Kenntnisnahme am 10.3.21 auch nicht erkennbar, warum aus Dringlichkeitsgründen die Abmahnungen am 30.3. und 31.3. nicht hätten zusammengefasst werden können. In der Gesamtschau ist dies jedoch für den Senat nicht ausreichend, um dem ungewöhnlichen Vorgehen der Antragstellerin das Verdikt der Rechtsmissbräuchlichkeit zu verleihen. Hierbei ist nämlich zu betrachten, dass der Antragstellerin die Verstöße beim Verfügungsantrag wieder zusammengeführt hat und keine kostentreibende Aufspaltung vorgenommen hat.

(2) Soweit die Antragstellerin mit den Abmahnungen Abmahnkostenersatz auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 375.000 € (30.3.21) sowie 350.000 € (31.3.21) fordert, bietet dies schon deshalb keinen Anlass zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil die Antragsgegnerin selbst bei vergleichbaren Abmahnungen Streitwerte in ähnlicher Größenordnung angesetzt hat. Im Übrigen rechtfertigt das vorgetragenen Marktvolumen von Grippeimpfstoffen für über 60-Jährige diese Gegenstandswerte ohne Weiteres.

Die Gebührenforderung erweist sich allerdings in anderer Hinsicht als übersetzt. Nach der „Novembermann“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044) - deren Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden sollen (Büscher GRUR 2021, 162) - können mehrere Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, jedenfalls die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erstellten Abmahnungen als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die jeweils Abgemahnten nur einen Anteil der so berechneten Kosten zu tragen hätten, der deutlich niedriger wäre als die jeweils auf Grundlage eines Wertes von 375.000 € bzw. 300.000 € errechnete 1,3-fache Gebühr.

Die Indizwirkung des § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG tritt jedoch erst dann ein, wenn diese Werte „offensichtlich“ überhöht sind. Die ursprüngliche Entwurfsfassung des neuen UWG sah vor, dass ein Missbrauch bereits dann indiziert wird, wenn „erheblich“ überhöhte Vertragsstrafen gefordert werden oder eine „erheblich“ über die Rechtsverletzung hinausgehende Unterlassungsverpflichtung vorgeschlagen wird. Da sich kaum objektivieren lässt, welche Zuvielforderung „erheblich“ ist, wäre eine gravierende Rechtsunsicherheit entstanden. Deshalb wurde der Begriff „erheblich“ durch den Begriff „offensichtlich“ ersetzt. Damit soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass es nur um eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Fehler geht (Kochendörfer WRP 2020, 1513). An einer solchen Offensichtlichkeit fehlt es hier. Die Indizwirkung der überhöhten Abmahnkostenersatzforderung beruht nämlich darauf, dass der Abmahnende wider besseres Wissen zu hohe Gebühren fordert. Angesichts der Tatsache, dass die BGH-Entscheidung erst vom 6.6.2019 datiert, der Tatsache, dass noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu vergleichbaren UWG-Fällen bekannt geworden ist, sowie der problematischen Abgrenzung bei der Frage, ob eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, kann die Indizwirkung hier nicht eintreten.

d) Die durch die Verstöße begründete Wiederholungsgefahr ist nicht durch die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin vom 9.4.2021 (Anlage AS 14, Bl. 112 ff.) sowie 12.4.2021 (Anlage AS 16 Bl. 121 ff.) in Wegfall geraten. Die Unterlassungserklärungen erfassen schon nicht den Verstoß gegen § 6 HWG.

(1) Beanstandet - wie hier - der Gläubiger das konkrete Verhalten des Schuldners unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig, muss bei der Unterwerfung zur Erreichung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr sichergestellt sein, dass sie auch beide Varianten alternativ als kerngleiche Verletzungen erfasst. Das kann einmal dadurch zum Ausdruck kommen, dass sich der Schuldner hinsichtlich der konkreten Verletzungsform unterwirft und zum Ausdruck bringt, dass sich die Unterwerfung alternativ auf beide Varianten bezieht. Der Schuldner kann sich aber auch in einer abstrakten Form gesondert hinsichtlich beider Varianten unterwerfen (Köhler/Bornkamm-Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 13 Rn 142).

(2) Die Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin erfassen den Verstoß gegen § 6 HWG nicht.

Die Antragsgegnerin hat in ihren Unterlassungserklärungen die konkrete Verletzungsform aufgenommen, ohne näher zu erläutern, ob die Unterlassungserklärung sich auf § 6 HWG oder auf § 5 UWG bezieht, was beides Teil der Abmahnung durch die Antragstellerin gewesen ist. Aus dem Schreiben (S. 8) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sich mit beiden Angriffen auseinandergesetzt hat und diese beide zurückgewiesen hat. Weitere Auslegungshinweise lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin, die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr darlegungs- und beweisbelastet ist.

Auf diese Problematik hatte die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 4.5.2021 hingewiesen.


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OLG Hamm: Sprechen zahlreiche Indizien für Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG trifft Abmahner sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung der Indizien

OLG Hamm
Beschluss vom 09.03.2021
4 W 118/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass für den Fall, dass zahlreiche Indizien für Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG sprechen, den Abmahner eine sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung der Indizien trifft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war der Antrag der Antragstellerin als unzulässig im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. (bzw. § 8c UWG n.F.) zu beurteilen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.11.2020 Bezug genommen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zahlreiche Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Verfügungsklägerin sprechen. Damit traf die Verfügungsbeklagte eine sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung dieser Indizien, der sie auch mit der der sofortigen Beschwerde nicht nachgekommen ist. Lediglich ergänzend merkt der Senat insoweit an, dass weder der Verfügungsbeklagte noch etwa das Landgericht selbst gehalten war, weitere Ermittlungen anstellen oder Ausführungen zu den Einzelheiten der von der Verfügungsbeklagten geführten Verfahren zu machen. Dies hätte vielmehr der Verfügungsklägerin oblegen.


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OLG Celle: Online-Shop muss nicht über Herstellergarantie informieren mit der nicht geworben wird - zum Rechtsmissbrauch durch Abmahnverein IDO

OLG Celle
Urteil vom 26.03.2020
13 U 73/19


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Online-Shop nicht über eine Herstellergarantie und die dazugehörigen Garantiebedingungen informieren muss, wenn mit der Herstellergarantie nicht geworben wird. Ferner hat sich das Gericht zum Rechtsmissbrauch durch Abmahnungen des Abmahnvereins IDO (IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ) geäußert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Die Klage könnte jedoch als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG anzusehen sein.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 3 UWG), der bereits die Zulässigkeit der Unterlassungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98 - Scanner-Werbung, Rn. 32, juris), könnte durchgreifen.

a) Allerdings ergibt sich ein Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus, dass der Kläger offenbar allenfalls in eingeschränktem Umfang Rechtsverletzungen seiner Mitglieder verfolgt.

aa) Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10- Glücksspielverband, Rn. 19, juris). Es kann jedoch als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (aaO, Rn. 22). Es ist eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (aaO, Rn. 23). Dabei lassen sich allerdings bestimmte Fallgruppen bilden. So ist es insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (aaO). Es kann aber grundsätzlich noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94 - Lifting-Creme, Rn. 18, juris).

bb) Nach dieser Maßgabe bestehen im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein missbräuchliches selektives Vorgehen des Klägers. Insbesondere begründet es nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, dass der Kläger gegen den Beklagten vorgeht, obwohl auch Mitglieder des Klägers - nach dem Vorbringen des Beklagten - gegen entsprechende Informationspflichten verstoßen. Die Reichweite der Informationspflicht bei Herstellergarantien ist eine bislang höchstgerichtlich nicht geklärte Frage, sodass es dem Kläger unbenommen bleiben muss, zunächst gegen Nicht-Mitglieder vorzugehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Verletzung von Informationspflichten durch seine Mitglieder im Zusammenhang mit einer beworbenen Garantie planmäßig duldet; der vorgetragene Verstoß einzelner Mitglieder genügt insoweit nicht. Auch wenn es dem Senat auf der Grundlage der insoweit rechten vagen Aussage der Zeugin fraglich erscheint, ob der Kläger in nennenswertem Umfang Rechtsverstöße seiner Mitglieder verfolgt, ist für eine planmäßige Duldung von Informationspflichtverletzungen durch die Mitglieder nichts ersichtlich.

b) Für einen Rechtsmissbrauch spricht jedoch, dass der Kläger die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will, nach Aussage der Zeugin B. „typischerweise“ nur als passive Mitglieder aufnimmt und damit - ohne ersichtlichen sachlichen Grund - gezielt von der Willensbildung des Vereins ausschließt.

Nach § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung (Anlage K 4) sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach Aussage der Zeugin B., entscheide der Vorstand, der aus zwei Rechtsanwälten, dem Geschäftsführer eines Inkassounternehmens und seiner - von einem Inkassounternehmen zum Kläger gewechselten - Vorsitzenden bestehe, im Einzelfall darüber, ob aktive Mitglieder aufgenommen werden. Die passiven Mitglieder würden auch nicht zu der Mitgliederversammlung geladen. Weiter hat die Zeugin bekundet, der Kläger habe auch einzelne aktive Mitglieder, sie könne jedoch nicht angeben, wie viele aktive Mitglieder er habe und nach welchen Kriterien aktive Mitglieder vom Vorstand aufgenommen würden. Es erscheint dem Senat wenig glaubhaft, dass die Zeugin - als Geschäftsführerin des Klägers - keine konkreten Angaben zur Zahl der aktiven Mitglieder und den Aufnahmekriterien machen konnte. Ein sachlicher Grund, warum die „Wettbewerbsunternehmen“, deren Interessen der Kläger fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist nicht ersichtlich. Insgesamt besteht für den Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.

c) Die Frage des Rechtsmissbrauchs kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.

Ergibt - wie im Streitfall (siehe unten Ziffer II) - bereits eine Rechtsprüfung, dass ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Zulässigkeitsfrage, ob das Vorgehen des Klägers missbräuchlich ist, aber gleichwohl offenbleiben (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 141/96 - Vorratslücken, juris, Rn. 13 f.).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG bzw. § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB.

Es stellt keine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 8 Abs. 1 UWG dar, dass der Beklagte nicht über die von dem Hersteller der Bohrmaschine gewährte Garantie informiert hat.

1. Die in Rede stehenden Informationspflichten, die nach § 312d Abs. 1, Art. 246a EGBGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen gelten, gehören gemäß § 5a Abs. 4 zu den wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, weil sie die EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) umsetzen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 5a Rn. 5.6). Zugleich handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 1.295a, 1.314).

Es ist umstritten, ob insoweit ein Anwendungsvorrang des spezielleren Unlauterkeitstatbestands des § 5a Abs. 2, 4 UWG vor dem allgemeinen Rechtsbruchtatbestand des §3a UWG besteht (so die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 1.19, § 5a Rn. 5.1a und Rn. 5.5; MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG § 5a Rn. 85 jeweils mwN). Diese Frage kann im Streitfall dahingestellt bleiben, weil jedenfalls keine Informationspflicht des Beklagten in Bezug auf die Herstellergarantie bestand.

2. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, den Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag über eine vom Hersteller des Produktes gewährte Garantie zu informieren, wenn der Unternehmer weder in seinem Angebot noch in sonstiger Weise vor der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers eine Herstellergarantie erwähnt hat.

Zu den Informationen, die der Verkäufer dem Verbraucher - vor dessen Vertragserklärung (Art. 246a § 4 EGBGB) - in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen hat, gehören „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ (Art. 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB).

Hiernach kann der Verkäufer zwar verpflichtet sein, auch über eine Garantie zu informieren, die nicht er selbst, sondern der Hersteller gewährt (Ziffer II. 2. a) ). Eine Informationspflicht besteht jedoch nur, wenn der Verkäufer sich - durch seine Werbung oder einen sonstigen Hinweis - auf die Herstellergarantie bezogen hat, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt (Ziffer II. 2. b) ).

a) Die Legaldefinition einer Garantie findet sich in § 443 Abs. 1 BGB. Danach kann nicht nur der Verkäufer, sondern auch ein Hersteller oder ein sonstiger Dritter Garantiegeber sein.

Im Streitfall bestand eine Herstellergarantie im Sinne der Legaldefinition. Hierfür ist unerheblich, ob es sich bei der Veröffentlichung der Herstellerin „Metabo“ bereits um eine Garantierklärung oder nur um „einschlägige Werbung“ handelte (zur für § 479 BGB maßgeblichen Unterscheidung vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 - Werbung mit Garantie).

b) Diese Herstellergarantie hat der Beklagte jedoch weder in seinem Angebot noch in sonstiger Weise erwähnt. In diesem Fall besteht keine Informationspflicht in Bezug auf die Herstellergarantie.

Zwar lässt der Wortlaut des Art. 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB es möglich erscheinen, dass die Informationspflicht des Verkäufers unbeschränkt für jegliche Garantie gilt, die der Hersteller oder ein Dritter für das Produkt gewährt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrem Kontext ist jedoch davon auszugehen, dass die Informationspflicht erst dann besteht, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder eine sonstige Erwähnung auf die Herstellergarantie bezogen hat (aA LG Bochum, Urteil vom 27. November 2019 – I-15 O 122/19 –, Rn. 27, juris; offen gelassen durch das OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2019 – 4 U 22/19, Rn. 30, juris, wonach eine Informationspflicht jedenfalls dann besteht, wenn das Warenangebot einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthält).

aa) Würde eine Informationspflicht des Verkäufers bereits dann angenommen, wenn der Hersteller der Kaufsache im Sinne der Legaldefinition eine Garantie gewährt, müsste der Verkäufer bei jedem verkauften Produkt recherchieren, ob und ggf. zu welchen Konditionen eine Herstellergarantie besteht. Dabei müsste er auch permanent überwachen, ob der Hersteller „einschlägige Werbung“ (§ 443 Abs. 1 BGB) veröffentlicht oder die Garantiebedingungen ändert, und entsprechende Änderungen umgehend in die Verbraucherinformation einarbeiten. Häufig wird der Verkäufer keine direkte Vertragsbeziehung zu dem Hersteller haben, sondern mit ihm nur über eine - mehr oder weniger lange - Lieferkette verbunden sein. In vielen Fällen kommt der Garantievertrag mit dem Hersteller erst durch ein Angebot des Herstellers in Form einer beigelegten Garantiekarte zustande. Wenn der Verkäufer wirklich sichergehen will, welche Garantiebedingungen des Herstellers derzeit gelten, müsste er jede Warenlieferung daraufhin durchsehen, ob und ggf. welche Garantiebedingungen beiliegen. Dies würde einen erheblichen Mehraufwand für den Verkäufer bedeuten, der sich letztlich auch in Preiserhöhungen niederschlagen dürfte, wenn dem Verkäufer insoweit eine Informationspflicht auferlegt würde.

Gleichzeitig geht der Verkäufer ein erhebliches Risiko ein, falls seine Informationen über die Herstellergarantie nicht mehr aktuell sind, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt. Denn das Bestehen einer Herstellergarantie stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15, Rn. 14, juris). Wenn der Verkäufer in seinem Angebot - sei es auch nur zur Erfüllung vermeintlicher Informationspflichten - eine Herstellergarantie erwähnt, die tatsächlich nicht (oder nicht mehr) oder nicht in dem genannten Umfang besteht, stellt dies grundsätzlich einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB).

Des Weiteren wäre der Verkäufer auch gezwungen, unklare und missverständliche Garantiebedingungen des Herstellers mitzuteilen, wodurch er sich dem Vorwurf aussetzen würde, sich an einer Irreführung der Verbraucher zu beteiligen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Garantien, die von sonstigen Dritten (Importeur, etc.) in Bezug auf die Kaufsache angeboten werden.

Die Frage der Informationspflicht des Verkäufers in Bezug auf eine Herstellergarantie stellt sich im Übrigen in gleicher Weise bei Verbraucherkaufverträgen im stationären Handel. Auch hier ist gemäß § 312a Abs. 2 BGB, Art. 246 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGBGB über Garantien zu belehren, wenn es sich nicht lediglich um Geschäfte des täglichen Bedarfs handelt. Im stationären Handel stellt sich erst recht die Frage, wie etwa ein Einzelhändler mit zumutbarem Aufwand über die verschiedenen Herstellergarantiebedingungen für jedes einzelne angebotene Produkt informieren sollte.

bb) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Verkäufer derartig umfangreiche und kostentreibende Recherche- und Informationspflichten in Bezug auf eine Herstellergarantie auferlegt werden sollen, die sein Rechtsverhältnis zum Verbraucher in keiner Weise betrifft.

(1) Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung lässt sich dahin auslegen, dass über eine Herstellergarantie - ebenso wie über den Kundendienst und Kundendienstleistungen - nur dann zu informieren ist, wenn diese Leistungen Gegenstand des Angebotes des Unternehmers sind („gegebenenfalls“). Hierfür spricht insbesondere auch der sprachliche Kontext im Zusammenhang mit den Kundendienstleistungen. Es liegt auf der Hand, dass über Kundendienstleitungen nur zu informieren ist, wenn sie Gegenstand des Vertrages werden sollen oder jedenfalls von dem Verkäufer bei Vertragsschluss als kostenpflichtige Zusatzleistungen angeboten werden. Gleiches muss dann auch für Garantien gelten (dahingehend auch BeckOK BGB/Martens, 52. Ed. 1.11.2019, EGBGB Art. 246 Rn. 21; Koch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 312a BGB, Rn. 14; Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312a, Rn. 30).

(2) Diese Auslegung der gesetzlichen Reglung ist auch sachgerecht. Es muss dem Verkäufer unbenommen bleiben, im Rahmen seiner Vertragsfreiheit die Kaufsache ohne Hinweis auf eine bestehende Herstellergarantie anzubieten. Der Verbraucherschutz gebietet in diesem Fall keine Information des Käufers durch den Verkäufer. Der Verbraucher kann sich dann darauf einstellen, dass im Zweifel keine Herstellergarantie besteht. Legt er auf eine Herstellergarantie Wert, kann er bei dem Verkäufer nachfragen und - bei einer erfolglosen Nachfrage - von dem

Kauf absehen. Schließt der Verbraucher gleichwohl einen Kaufvertrag, erleidet er keinen Nachteil, wenn ihm der Hersteller trotzdem eine Garantie gewährt, obwohl er hierüber vom Verkäufer nicht informiert worden ist.

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Hingegen erschiene es verfehlt, dem Verkäufer Informationspflichten in Bezug auf Rechtsverhältnisse aufzuerlegen, an denen er in keiner Weise beteiligt ist.

(3) Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nicht, dass sich die Informationspflicht des Verkäufers auch auf Herstellergarantien erstrecken sollte, die der Verkäufer vor der Vertragserklärung des Verbrauchers nicht erwähnt hat.

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen beruhen auf dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, mit dem die Verbraucherrechterichtlinie der EU (Richtlinie 2011/83/EU) umgesetzt wurde. In dem Gesetzentwurf wird lediglich von einmaligen Umstellungskosten für die Wirtschaft ausgegangen (Drucksache 17/12637, Seiten 37, 40 f.). Weiter heißt es: „Jährlicher Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten aus Informationspflichten fallen durch die neuen rechtlichen Regelungen nicht an“ (Seite 37).

Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Verkäufer auch dann über Herstellergarantien informieren müssten, wenn sie diese nicht für ihre Werbung verwenden oder in sonstiger Weise erwähnen. Denn mit einer solch weitreichenden Informationspflicht wäre - wie vorstehend unter Ziffer II. 2. b) aa) dargestellt - ein ganz erheblicher jährlicher Erfüllungsaufwand verbunden.

(4) Ein anderes Verständnis der gesetzlichen Regelung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung geboten.

Wie ausgeführt, setzen die - insoweit im Wesentlichen gleich lautenden - gesetzlichen Regelungen die Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) um. Auch aus der Richtlinie ergibt sich nicht, dass der Verkäufer über eine von ihm gar nicht erwähnte Herstellergarantie informieren soll.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 m) der Richtlinie müssen die Informationen „gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien“ enthalten. Gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verbraucherrechterichtlinie ist „gewerbliche Garantie“ „jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind“.

Auch die Richtlinie lässt sich - unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen - dahin auslegen, dass über eine Herstellergarantie nur dann zu informieren ist, wenn der Verkäufer sich durch Werbung oder einen sonstigen Hinweis auf sie bezogen hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Abmahnungen durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage für diverse Mandanten - Abmahnung - richtig reagieren

Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Abmahnungen durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage, der für diverse Mandanten abmahnt. Abgemahnt werden die üblichen Abmahnklassiker im Wettbewerbsrecht und auch DSGVO-Verstöße.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen. Dabei ist es wichtig, richtig auf die Abmahnung zu reagieren. Eine vorschnell abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung kann später hohe Vertragsstrafen zur Folge haben.

Wie immer gilt: Ruhe bewahren und fundierten juristischen Rat einholen !

Siehe auch zum Thema
LG Bielefeld: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage - umfangreiche Abmahntätigkeit mit Blankovollmacht



LG Heilbronn: Abmahnverein IDO handelt rechtsmissbräuchlich da der Verein nicht gegen Unternehmen vorgeht die Mitglied des Vereins sind - Abmahnung durch IDO

LG Heilbronn
Urteil vom 20.12.2019
21 O 38/19 KfH


Das LG Heilbronn hat entschieden, dass die Abmahnungen des Abmahnvereins IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. rechtsmissbräuchlich sind, da der Verein nicht gegen Unternehmen vorgeht, die Mitglied des Vereins sind.

Siehe auch zum Thema: Abmahnungen durch Abmahnverein IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. - Abmahnung





LG Düsseldorf: Schadensersatz aus § 826 BGB bei bewusst unberechtigter DSGVO-Abmahnung durch Scheinmitbewerber

LG Düsseldorf
Urteil vom 02.10.2019
12 O 25/19


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bei bewusst unberechtigter DSGVO-Abmahnung durch einen Scheinmitbewerber besteht. Der Abmahner muss dem Abgemahnten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzen. Der Abmahner hatte eine fehlerhafte Datenschutzerklärung unmittelbar nach Inkrafttreten der DSGVO abmahnen lassen. Der Abmahner hatte kurz vorher ein Gewerbe angemeldet. Dies genügt jedoch nicht zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer unberechtigten Abmahnung.

Die Klägerin betreibt ein weltweit agierendes Umzugsunternehmen. Die Beklagte meldete zum 01.05.2018 ein Gewerbe für „Kurierfahrten, Umzüge und Transporte aller Art bis 3,5 t“ an. Die Beklagte betreibt keine Internetseite für ihr Unternehmen. Sie verfügt nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine entsprechende EU-Lizenz. Sie ist nicht im Handelsregister eingetragen. Am angegebenen Firmensitz befindet sich ein Mehrfamilienwohnhaus.

Mit Schreiben vom 31.05.2018 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin wegen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite ab und forderte Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR (Anl. K 1). Die Beklagte war der Ansicht, dass die Datenschutzerklärung nicht den Anforderungen der DSGVO entspreche. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 27.06.2018 zurück und forderte die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 559,30 EUR auf. Diese Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 22.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 03.09.2018. Mit Schreiben vom 28.09.2018 forderte sie die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR innerhalb von zwei Wochen auf, berechnet anhand des von der Beklagten geforderten Betrags in Höhe von 1.029,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie verfüge über sämtliche notwendigen Genehmigungen für den Betrieb eines europaweit tätigen Umzugsunternehmens, wie eine Güterkraftverkehrserlaubnis und eine EU-Lizenz. Sie behauptet ferner, sie habe einen Betrag in Höhe von 201,71 EUR an ihre Prozessbevollmächtigte gezahlt. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Ein solches gehe auch nicht aus der Abmahnung hervor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich ein Transportunternehmen betreibe. Es bestünden Zweifel an der Bevollmächtigung des Unterzeichners des Abmahnschreibens vom 31.05.2018. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten zu, die sie aufgrund der unberechtigten Abmahnung habe aufwenden müssen. Die unseriöse Geschäftspraktik der Beklagten diene alleine Schädigung der Klägerin.

Die Klägerin hat einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten am 13.10.2018 zugestellt worden ist. Am 07.11.2018 ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 08.11.2018 zugestellt worden ist. Am 20.11.2018 hat die Beklagte Einspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren an das Amtsgericht Langenfeld abgegeben worden ist. Auf Antrag der Klägerin ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.02.2019 an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 201,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 04.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich um eine unberechtigte Abmahnung handle. Ein Wettbewerbsverhältnis liege vor. Die Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Klägerin habe nicht den Anforderungen der DSGVO entsprochen. Selbst wenn die Abmahnung ungerechtfertigt gewesen wäre, gehöre dies zum allgemeinen Lebensrisiko. Die durch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme verursachten Kosten seien nur erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung bestehe, innerhalb derer durch die Inanspruchnahme eine Pflicht verletzt worden sei. Zwischen den Parteien sei keine rechtliche Sonderverbindung ersichtlich, da weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis vorliege.

[...]

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 201,71 EUR gegen die Beklagte aus § 826 BGB zu.

Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie sie bewusst unberechtigt abgemahnt hat.

Die Abmahnung vom 31.05.2018 war unberechtigt. Der Beklagten steht kein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG zu. Denn bei den Parteien handelt es sich nicht um Mitbewerber im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Güterkraftverkehrs geht aus der zur Akte gereichten Abschrift der Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr hervor (Anl. K 5). Die Beklagte betreibt indessen kein Transportunternehmen. Hiervon ist auszugehen, weil sie den substantiierten Behauptungen der Klägerin, dass die Beklagte keine Transportleistungen im Internet anbiete und dass sich an dem angegebenen Firmensitz ein Wohnhaus befinde, weder im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens noch in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren entgegengetreten ist. Es fehlt vielmehr an jeglichem Vortrag der Beklagten zu ihrer in der Abmahnung behaupteten Geschäftstätigkeit. Auch die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine entsprechende EU-Lizenz verfüge, ist unstreitig geblieben. Die Beklagte ist auch nicht in das Handelsregister eingetragen. Lediglich die Gewerbeanmeldung spricht für das Betreiben eines Transportunternehmens durch die Beklagte. Diese Gewerbeanmeldung allein genügt angesichts der vorgenannten unstreitigen Anhaltspunkte, auf die die Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, nicht, um dem Vortrag der Klägerin zur fehlenden tatsächlichen Ausübung einer Transporttätigkeit am Markt substantiiert entgegenzutreten. Das Datum der Gewerbeanmeldung im selben Monat der erstmaligen Anwendbarkeit der DSGVO spricht in Zusammenhang mit den vorstehenden unstreitig gebliebenen Umständen vielmehr für eine Gewerbeanmeldung zum alleinigen Zweck, Unternehmen auf der Grundlage der DSGVO abzumahnen.

Die bewusst unberechtigte Abmahnung von Unternehmen ist sittenwidrig, denn sie ist mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar. Das Verhalten ist außerdem als besonders verwerflich anzusehen, da die Beklagte zum alleinigen Zweck der Erzeugung von Abmahnkosten ein tatsächlich nicht ausgeübtes Gewerbe angemeldet und eine bewusst unberechtigte Abmahnung ausgesprochen hat. Dies erfolgte ersichtlich in der Hoffnung, der Abgemahnte werde die Berechtigung der Abmahnung angesichts der Androhung der Einschaltung von Behörden und der in Aussicht gestellten Reduzierung der Abmahnkosten im Fall der außergerichtlichen Erledigung nicht prüfen und stattdessen die geforderten Abmahnkosten sofort zahlen.

Der Klägerin ist ein Schaden in Gestalt der erforderlichen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zweck der Rechtsverteidigung entstanden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zweck der Rechtsverteidigung ist bei einer unberechtigten anwaltlichen Abmahnung erforderlich, da dies die kostengünstigste Möglichkeit der Überprüfung ist, ob die Abmahnung gerechtfertigt war und daher die geltend gemachten Ansprüche erfüllt werden sollten (LG München I, Urteil vom 27.07.215, Az.: 7 O 20941/14, BeckRS 2015, 20521). Das Bestreiten der Zahlung der Rechtsanwaltskosten ist unerheblich. Der Klägerin steht jedenfalls ein Freistellungsanspruch gemäß §§ 826, 257 S. 1 BGB zu. Dieser Anspruch hat sich durch die in der Klageerwiderung geäußerte endgültige Weigerung der Beklagten, die Kosten zu erstatten, in einen Zahlungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gewandelt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133, 134). Mit der Weigerung, die Anwaltskosten zu bezahlen, hat die Beklagte zugleich auch die geschuldete Freistellung dem Grunde nach ernsthaft und endgültig verweigert. Damit hat die Beklagte ihre Pflicht zur Freistellung verletzt (vgl. ebd.).

Die Beklagte hat in dem Bewusstsein der Schadensentstehung und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gehandelt. Ein Abmahner handelt nicht schuldhaft, wenn er die Rechtslage selbst für zweifelhaft hält oder abmahnt, obwohl ihm nicht alle erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Rechtslage zur Verfügung stehen oder andere vernünftige Überlegungen die Abmahnung rechtfertigen (Omsels, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, § 4 Nr. 4 Rn. 185). Ein Verschulden setzt vielmehr das subjektive Wissen um die mangelnde Rechtfertigung der ausgesprochenen Abmahnung bzw. ein wissensgleiches bewusstes Sich-Verschließen gegenüber einer solchen Erkenntnis voraus (OLG Hamm NJOZ 2010, 2522, 2524). Ausweislich der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht lediglich Zweifel an der Beurteilung der Rechtslage hatte. Sie hat vielmehr zum Zweck der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs bewusst unberechtigt abgemahnt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit Ablauf der in der Mahnung vom 22.08.2018 gesetzten Frist in Verzug. In dieser Mahnung hat die Klägerin zwar einen höheren Betrag als Rechtsverteidigungskosten geltend gemacht. Eine Zuvielmahnung stellt eine wirksame Mahnung dar, wenn der Schuldner die Aufforderung nach Treu und Glauben und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss, diese also für ihn feststeht oder ermittelbar ist und der Gläubiger zur Annahme der vom Schuldner geschuldeten Minderleistung bereit ist (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 BGB Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere war der tatsächlich geschuldete Betrag von 201,71 EUR für die Beklagte unter Heranziehung des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ermittelbar. Soweit mit dem Vollstreckungsbescheid vom 07.11.2018 der Klägerin Zinsen seit dem 14.07.2018 zugesprochen worden sind, ist dieser aufzuheben, da es an einem schlüssigen Vorbringen für einen früheren Zinsbeginn fehlt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Ausgenommen von der Kostentragung der Beklagten sind die Kosten der Verweisung an das zuständige Landgericht Düsseldorf, die die Klägerin gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen hat.


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BGH: Novembermann - Im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle als eine Angelegenheit § 15 Abs 2 RVG

BGH
Urteil vom 06.06.2019
I ZR 150/18
Der Novembermann
UrhG § 17 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 2 und 3; RVG § 15 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG sein können.

Leitsatz des BGH:

Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18 - LG Hamburg - AG Hamburg

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IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. nimmt DSGVO-Abmahnungen zurück

Der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. hat in den von uns betreuten Fällen die bereits offensichtlich an der fehlenden Aktivlegitimation scheiternden DSGVO-Abmahnungen zurückgenommen. Der Verein hatte zahlreiche Website-Betreiber wegen fehlender SSL-Verschlüsselung bzw. TLS-Verschlüsselung von Kontaktformularen abgemahnt.

Siehe auch zum Thema
DSGVO-Abmahnung durch IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. wegen fehlender SSL-Verschlüsselung bzw TLS-Verschlüsselung

DSGVO-Abmahnung durch IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V wegen fehlender SSL-Verschlüsselung bzw TLS-Verschlüsselung

Der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V versendet derzeit Abmahnungen wegen fehlender SSL-Verschlüsselung bzw TLS-Verschlüsselung auf Websites mit Kontaktformularen und dem damit verbunden Vorwurf des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO ). Neben einer einer Unterlassungserklärung wird eine Abmahnkostenpauschale verlangt.

Die Abmahnungen scheitern bereits an der Aktivlegitimation (= Befugnis den begehrten Unterlassungsanspruch geltend machen zu können und abmahnen zu dürfen).

Der Verein ist nicht in der Liste der nach § 4 UKlaG qualifizierten Einrichtungen eingetragen, so dass eine Abmahnbefugnis zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen nicht in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Aktivlegitimation aufgrund der Stellung als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen liegen nicht vor. Es ist bereits mehr als fraglich, ob der Verein überhaupt über die notwendige Anzahl an Mitgliedern verfügt, um abmahnen zu können.

Ferner sprechen weitere Indizien für Rechtsmissbrauch. So wurde der Verein erst kürzlich unmittelbar vor Versendung der Abmahnungen im Vereinsregister eingetragen.

Wer eine derartige Abmahnung erhält, sollte vor allem Ruhe bewahren. Es ist nicht zu empfehlen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und /oder Abmahnkosten zu zahlen. Der Grundvorwurf bleibt jedoch. Wer eine Website mit Kontaktformularen betreibt, ist nach überwiegender Ansicht verpflichtet, die Website mit SSL-Verschlüsselung bzw. TLS-Verschlüsselung zu betreiben.



BGH: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung wenn im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit den Ab

BGH
Urteil vom 26. April 2018
I ZR 248/16 Abmahnaktion II
UWG § 8 Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorliegt, wenn im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit Abmahnungen verbunden sind. Ein Indiz liegt auch darin, wenn eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller eines unzuässigen Produkts erwirkt wurde und weiterhin Händler in großer abgemahnt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.

b) Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.

c) Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen.

BGH, Versäumnisurteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16 - OLG München - LG München II

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BGH: Rechtsmissbräuchliche Serien-Abmahnung als Betrug strafbar wenn sich Anwalt und Mandant die erzielten Abmahngebühren teilen und dem Mandanten keine Kosten entstehen

BGH
Beschluss vom 08.02.2017
1 StR 483/16


Der BGH hat entschieden, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnung als Betrug strafbar ist, wenn sich Anwalt und Mandant die erzielten Abmahngebühren teilen und dem Mandanten keine Kosten entstehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Schuldspruch wegen Betruges in 25 Fällen und versuchten Betruges in 352 Fällen durch das Versenden der Abmahnschreiben am 9. August 2012 hält rechtlicher Überprüfung stand.

Mit der Geltendmachung der Abmahnkosten als dem Mitangeklagten W. entstandenen Schaden für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist tatbestandlich eine Täuschung der abgemahnten Ebayverkäufer im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu sehen. Insofern erklärte der Angeklagte in den Schreiben aus Sicht der Empfänger zumindest konkludent, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine rechtsmissbräuchliche
Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG handelte (vgl. zur konkludenten Erklärung einer ordnungsgemäßen Tarifberechnung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900; aA und eine Verkehrsanschauung dahingehend verneinend, dass bei einer Abmahnung
nach UWG miterklärt werde, nicht rechtsmissbräuchlich die Forderung geltend zu machen: OLG Köln, NJW 2013, 2772, 2773).
Das Handeln des Angeklagten und des Mitangeklagten W. war jedoch rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Diese Vorschrift führt als typischen Fall der unzulässigen, weil rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 3, 8 Abs. 1 UWG gerade an, dass vorwiegend ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll. Das Handeln des Angeklagten und des Mitangeklagten W. war nach den Feststellungen ausschließlich darauf ausgerichtet, solche Einnahmen zu generieren, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern; weitergehende wettbewerbsrechtliche Ziele verfolgten sie nicht. Die vorliegende Fallkonstellation, in der der abmahnende Mandant mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, dass er keine Rechtsanwaltskosten zu tragen habe und er die vom Abgemahnten gezahlten Gelder mit dem Anwalt teilen werde, ist ein „klassischer Fall“ des Rechtsmissbrauchs (so Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 661).

Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 344 und vom 6. Oktober 2009 – 4 StR 307/09, NStZ-RR 2010, 146; MüKo-StGB/ Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 79 ff.; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263 Rn. 9). Die Empfänger der Erklärungen wurden nach der Verkehrsanschauung nämlich nicht (lediglich) über die Rechtsfrage getäuscht, ob ein Anspruch besteht, sondern über die tatsächliche eigentliche Zielrichtung der Abmahnschreiben, ausschließlich – nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchliche – Gebührenforderungen generieren und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufteilen zu wollen, anstatt ein Unterlassen des unlauteren Verhaltens der Abgemahnten zu bewirken. Damit wurde über innere Tatsachen getäuscht.

Das Landgericht hat es zwar explizit dahinstehen lassen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG gegeben ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind dessen Voraussetzungen aber zweifelsfrei gegeben. Den Geschädigten, die die Abmahnkosten beglichen haben, ist danach – entgegen der Ansicht der Strafkammer, die lediglich den hälftigen Betrag als Schaden in Ansatz gebracht hat – ein Schaden in Höhe des gesamten Zahlungsbetrags entstanden. Dieser Bewertungsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

2. Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zu 31 Fällen des Betruges und zu 1.118 Fällen des versuchten Betruges begegnet aus den genannten Gründen keinen Bedenken. Das Zurverfügungstellen der mit der Unterschrift des Angeklagten versehenen Blanko-Rechnungsvorlagen stellt eine Beihilfe zu der Tat der Mitangeklagten W. und H. im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB dar. Als
Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27). Mit dem Übersenden der Blanko-Rechnungsvorlagen förderte der Angeklagte die Taten der Mitangeklagten
W. und H. vorliegend sogar maßgeblich, weil erst diese Vorlagen die betrügerischen Rechnungsstellungen überhaupt ermöglichten.

In dieser Fallkonstellation hat das Landgericht zu Recht einen Vermögensschaden in Höhe des vollen in Rechnung gestellten Betrags angenommen. Auch hier liegt gemäß § 8 Abs. 4 UWG eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche aus § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG, §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vor, so dass ein Zahlungsanspruch
gegen die Abgemahnten nicht bestand."


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LG München: Rechtsmissbrauch durch zeitgleiches Abmahnen von 70 Handelsvertretern und des Prinzipals - Vertragsstrafeforderungen steht Rechtsmissbrauchseinwand entgegen

LG München
Urteil vom 31.01.2017
33 O 20356/15


Das LG München hat entschieden, dass das zeitgleiche Abmahnen von 70 Handelsvertretern eines Unternehmens und des Prinzipals rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund steht. Auch wenn im Zuge dessen eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kann einer Vertragsstrafeforderung der Rechtsmissbrauchseinwand entgegengehalten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung beurteilt sich nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG, denn dieser gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, UWG, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 731 m. w. N. insbesondere auf BGH GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung, BGH GRUR 2012, 730 - Bauheizgerät und BGH GRUR 2013, 307 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung).

b) Im Rahmen des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG wird ein Missbrauch angenommen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Ein Indiz für einen Missbrauch ist es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stehen, er sie aber nicht nutzt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 4.10 m. w. N.). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließen lassen (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 4.11 m. w. N.). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz die Geltendmachung eines Anspruchs, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies gilt in gleicher Weise für das Interesse, Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen. Davon ist auszugehen, wenn der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann. Maßgebend ist dabei die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 4.12 m. w. N.). Ein Missbrauch ist etwa dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, das heißt in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann. Dies gilt insbesondere für geringfügige und/oder leicht zu ermittelnde Verstöße, die sich beispielsweise mittels systematischen Durchforstens im Internet aufgreifen lassen (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 4.12a m. w. N.). Ferner ist es ein Indiz für einen Missbrauch, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, insbesondere Wettbewerbsverstöße erst ermittelt oder den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 4.12b m. w. N.). Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden. Ein Indiz ist es, wenn ein schonenderes Vorgehen im Einzelfall möglich und zumutbar ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 4.13 m. w. N.).

c) Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin circa 70 Handelsvertreter der c. F. AG wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts abgemahnt und die nachfolgenden Klagen auf u. a. Erstattung der Abmahnkosten in drei Komplexen an unterschiedlichen Gerichtsständen anhängig gemacht (Bl. 107 d. A.). Der Klägerin ist zwar darin zu folgen, dass in Fällen, in denen sich viele Mitbewerber Wettbewerbs widrig verhalten, es dem betroffenen Unternehmen auch grundsätzlich möglich sein muss, gegen alle vorzugehen (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 4.12b m. w. N.). Allerdings kann aber vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Abgemahnten jeweils um Handelsvertreter eines einzigen Prinzipals, nämlich der c. F. AG, handelt, die - wie sich aus den als Anlagenkonvolute K 2 und K 5 vorgelegten Screenshots unschwer ergibt, einen einheitlichen Internetauftritt auf dem unter www.p.de abrufbaren Internetportal koordiniert. Es wäre der Klägerin daher ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich - gegebenenfalls im Hinblick auf etwaig zu wahrende Dringlichkeitsfristen unter entsprechend kurzer Fristsetzung - zunächst nur an den (ohnehin ebenfalls in Anspruch genommenen) Prinzipal zu wenden und diesen aufzufordern, auf die Einstellung der streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße seiner Handelsvertreter hinzuwirken. Dabei hätte es sich um ein schonenderes, aber nicht minder effektives Vorgehen gehandelt. Hinzu kommt, dass es aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers wenig nachvollziehbar erscheint, angesichts dieser effizienten Handlungsalternative ohne Not ein Gebührenrisiko in Höhe von circa 52.150,- Euro einzugehen, zumal es sich bei den abgemahnten Impressumsverstößen um Verstöße von unterdurchschnittlichem Gewicht handelt (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, UWG, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 659), und die tatsächliche Beeinträchtigung der Klägerin infolge der unzutreffenden Bezeichnung der Beklagten als Versicherungsmakler eher gering sein dürfte, weil dem angesprochenen Verkehr die Unterschiede zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsmakler nicht zwingend bekannt sein dürften. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass sich die vorgetragenen Umsätze der Klägerin unstreitig auf (lediglich) etwa 1.740.000,- Euro im Jahre 2012 bzw. 2.260.000,- Euro im Jahre 2013 belaufen haben und aktuelle Umsätze oder gar Gewinne schon gar nicht mitgeteilt werden. Die Abmahntätigkeit der Klägerin steht damit in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer gewerblichen Tätigkeit; dies begründet den Vorwurf des Missbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG (vgl. OLG München GRUR-RR 2016, 210 - Rechtsverfolgung mit Fremdgeldkonto). Denn bei objektiver Betrachtung kann an der Verfolgung der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bzw. dem Interesse an der Generierung von Vertragsstrafenansprüchen bestehen. In dieses Gesamtbild passt es schließlich, wenn die Klägerin es vermeidet, sich festzulegen, ob und in welcher Höhe sie die vorgeblich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bereits ausgeglichen hat (vgl. etwa S. 18 des Schriftsatzes vom 06.07.2016, Bl. 95 d. A.: „Die Höhe der von den Beklagten zu erstattenden Kosten der Rechtsverteidigung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die sich hieraus ergebenden Gebühren stellen die Mindestvergütung dar, die die Klägerin nach der getroffenen Honorarvereinbarung für das Tätigwerden der Kanzlei des Unterzeichners zu zahlen hat“ sowie S. 4 des Sitzungsprotokolls, Bl. 106 d. A.: „Klägervertreter erklärt auf Nachfrage des Gerichts, dass mit der Klagepartei eine Honorarvereinbarung bestehe, aufgrund derer auf Stundenbasis abgerechnet werde, mindestens aber in der Höhe der RVG-Gebühren. Die hier streitgegenständlichen Vorgänge seien jedenfalls der Klägerin in Rechnung gestellt worden, und zwar mit einem Betrag, der mindestens der entsprechenden RVG-Gebühr entspricht. Ob bereits eine Zahlung seitens der Klägerin erfolgt ist, könne man heute im Termin nicht sagen und benötige hierfür eine Schriftsatzfrist.“). Angesichts dessen, dass die Beklagtenvertreterin die behauptete Gebührenvereinbarung und die behauptete Inrechnungstellung mit Nichtwissen bestritten hat und die Klägerin für diese Tatsachenbehauptungen kein Beweisangebot unterbreitet hat, ist für den hiesigen Rechtsstreit davon auszugehen, dass ein Ausgleich der hier eingeklagten Abmahngebühren (noch) nicht erfolgt ist. In diesem Fall erscheint es aber angesichts der vorgenannten Gesamtumstände als keineswegs sicher, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen Anspruch auch im Falle „erfolgloser“ Abmahnungen durchsetzt (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 12 Rdnr. 1.112), zumal dieser das streitgegenständliche Abmahngeschäft schon seinem eigenen Vortrag nach zumindest in Teilen „in eigener Regie“ betrieben und insbesondere Wettbewerbsverstöße erst ermittelt hat (vgl. etwa S. 22 des Schriftsatzes vom 06.07.2016, Bl. 99 d. A.: „Schlussendlich sind die Abmahngebühren keineswegs überhöht […] Darüber hinaus kann in dem P.-Portal nicht nach Unternehmenszugehörigkeit gesucht werden, was das Auffinden der unlauteren Internetpräsenzen der Handelsvertreter ungleich erschwerte.“).

d) Im Ergebnis war daher die Geltendmachung der - an sich bestehenden - lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) bis 39) rechtsmissbräuchlich (und zwar auch dann, wenn man mit Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 4.8 unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 164 - Telefax-Werbung II die Auffassung vertritt, dass sich die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung nicht nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG, sondern nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beurteilt, weil auch dann Umstände, die im Rahmen des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG einen Rechtsmissbrauch begründen, herangezogen werden können) mit der Folge, dass dahingehende Abmahnkostenerstattungsansprüche nicht bestehen.

2. Weil die Abmahnungen der Beklagten zu 3) bis 36) rechtsmissbräuchlich waren (siehe oben I.), können sich diese auch gegenüber den auf die daraus resultierenden Unterwerfungserklärungen gestützten Vertragsstrafenforderungen der Klägerin mit Erfolg auf den Rechtsmissbrauchseinwand berufen. Dass das gesamte Vorgehen der Klägerin vordringlich ihrem Gelderzielungsinteresse dient, zeigt sich schon aus den oben geschilderten Umständen und wird nicht zuletzt nochmals dadurch verdeutlicht, dass die Klägerin in Fortsetzung des systematischen Durchforstens des unter www.p.de abrufbaren Internetportals im Anschluss an die Abmahnungen der Beklagten zu 3) bis 36) zahlreiche - vermeintliche - Verstöße gegen die abgegebenen Unterlassungserklärungen gesammelt und hierzu gezielt den Google Cache durchsucht hat, um anschließend Vertragsstrafenansprüche im hiesigen Verfahren von insgesamt 85.000,- Euro einzuklagen. Das ist rechtsmissbräuchlich und hat mit der eigentlichen Funktion einer Vertragsstrafe, nämlich der an sich legitimen Sanktion und Prävention von Verstößen, nichts mehr zu tun (vgl. zum unzulässigen Sammeln von Vertragsstrafen auch BGH GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller und zur Funktion der Vertragsstrafe BGH GRUR 1994, 146 - Vertragsstrafebemessung)."



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