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OLG Hamm: Sprechen zahlreiche Indizien für Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG trifft Abmahner sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung der Indizien

OLG Hamm
Beschluss vom 09.03.2021
4 W 118/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass für den Fall, dass zahlreiche Indizien für Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG sprechen, den Abmahner eine sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung der Indizien trifft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war der Antrag der Antragstellerin als unzulässig im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. (bzw. § 8c UWG n.F.) zu beurteilen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.11.2020 Bezug genommen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zahlreiche Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Verfügungsklägerin sprechen. Damit traf die Verfügungsbeklagte eine sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung dieser Indizien, der sie auch mit der der sofortigen Beschwerde nicht nachgekommen ist. Lediglich ergänzend merkt der Senat insoweit an, dass weder der Verfügungsbeklagte noch etwa das Landgericht selbst gehalten war, weitere Ermittlungen anstellen oder Ausführungen zu den Einzelheiten der von der Verfügungsbeklagten geführten Verfahren zu machen. Dies hätte vielmehr der Verfügungsklägerin oblegen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH bestätigt Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

BGH
Urteil vom 15.12.2011
I ZR 174/10
Bauheizgerät
UWG § 8 Abs. 4


Der BGH hat völlig zu Recht die Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen bestätigt. Das OLG Hamm hatte in mehreren Entscheidungen einen Indizienkatalog herausgearbeitet und so zahlreichen (Serien-)Abmahnern die rote Karte gezeigt.

Leitsätze des BGH:

a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: