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BPatG: Keine Eintragung als Geruchsmarke mangels Bestimmtheit - Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten auf Golfbällen

BPatG
Beschluss vom 29.09.2023
29 W (pat) 515/21


Das BPatG hat entschieden, dass der Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten auf Golfbällen mangels hinreichender Bestimmtheit nicht als Geruchsmarke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Der Eintragung des angemeldeten sonstigen Zeichens „Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen“ (richtig: Calluna vulgaris) mit der vorgenannten Beschreibung stehen die Anforderungen an die Darstellbarkeit gem. §§ 3, 8 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen. Der Gegenstand des Markenschutzes kann durch die Behörden und das Publikum nicht klar und eindeutig bestimmt werden.

1. Weder § 3 Abs. 1 MarkenG noch Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (MarkenRL) erwähnen Geruchsmarken ausdrücklich. Zeicheneigenschaft und abstrakte Unterscheidungseignung dürften diesen nicht abzusprechen sein. Auch wenn mitunter im Geruch eine weitgehend subjektiv geprägte Sinneswahrnehmung
gesehen wird, ist die grundsätzliche Eignung eines Geruchs, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen als Zeichen wahrgenommen zu werden, zu bejahen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 3 Rn. 75; Kur in BeckOK MarkenR, 34. Ed. 01.07.2023, MarkenG § 3 Rn. 16).
[...]
a. Die Angabe einer chemischen Formel zur Definition der den betreffenden Geruch aufweisenden Substanz genügt dem ebenso wenig wie die Wiedergabe von Gerüchen im Wege der Gaschromatographie. Zudem gibt es keine allgemein anerkannte internationale Klassifikation von Düften, die – vergleichbar den Klassifizierungssystemen für Farben – eine hinreichend objektive und präzise Bezeichnung erlauben würde. Auch die Hinterlegung einer Geruchsprobe führt daher nicht zur Darstellbarkeit, da ihr die erforderliche Stabilität und Dauerhaftigkeit fehlt. Ebenfalls unzureichend ist die Darstellung eines Geruchs in Form eines nur für Fachleute der Parfümindustrie verständlichen Farbcodes (vgl. u. a. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3 Rn. 76 ff.).
b. Doch auch die hier gewählte wörtliche Darstellung der Marke nebst weiterer Beschreibung lässt den Gegenstand des Geruchszeichens nicht klar, präzise, eindeutig und objektiv erkennen.

[...]

bb. Auch im vorliegenden Fall genügt die Darstellung in Textform zusammen mit der Beschreibung den genannten Anforderungen nicht. Bei „Honig aus Nektar der Besenheideblüten“ handelt es sich um eine eher seltene Honigsorte, die in der Regel aufgrund des hohen hierfür notwendigen Arbeitsaufwandes nicht industriell, sondern nur von Imkereien regional in kleineren Mengen hergestellt wird. Daher ist er in Geschmack, Konsistenz und Geruch bei jeder Ernte unterschiedlich (vgl. die mit dem Hinweis vom 14.03.2023 übermittelten Anlagen, Bl. 20 ff. d. A.). Ferner wird der Geruch von Honig aus Besenheideblüten vereinzelt auch als „sehr süß“ beschrieben (vgl. die mit dem Hinweis vom 14.03.2023 übermittelten Anlagen, Bl. 14 Rs. d. A.).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein - nur natürlicher Person und nicht KI kann "Erfinderehre" zuteilwerden

BPatG
Beschluss vom 11.11.2021
11 W (pat) 5/21
Food Container


Das BPatG hat entschieden, dass eine Künstliche Intelligenz nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein kann. Nur einer natürlichen Person und nicht einer KI kann "Erfinderehre" zuteilwerden.

Leitsatz des Gerichts:
Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Teillöschung der Marke Black Friday wegen Bestehens eines absolutes Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BGH
Beschluss vom 27.05.2021
I ZB 21/20
Black Friday
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat die Teillöschung der Marke "Black Friday" wegen Bestehens eines absolutes Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestätigt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Für die Bejahung des Schutzhindernisses reicht es aus, wenn das in Rede stehende Zeichen im Anmeldezeitpunkt keinebeschreibende Bedeutung hat, jedoch im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen).

b) Lassen sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen (hier: "Black Friday") zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen (hier: Elektro- und Elektronikwaren) und für deren Bewerbung entwickeln wird, kann es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem Bereich beschreiben und unterfällt deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZB 21/20 - Bundespatentgericht

Der BGH hat die Löschung für folgende Waren/Dienstleistungen in der Klasse 35 bestätigt:

"Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Fernsehwerbung; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Löschungsverfahren hinsichtlich der Marke Black Friday liegt vor

BPatG
Beschluss vom 26.09.2019
30 W (pat) 26/18
Black Friday


Leitsätze des Bundespatentgerichts:

1. Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen stellen zwar kein Merkmal von Waren, wohl aber ein Merkmal von Handelsdienstleistungen dar; im Einzelfall können sie auch ein Merkmal von Werbedienstleistungen bilden (Ergänzung zu BGH GRUR 1998, 465 – BONUS).

2. Die von Hause aus nicht beschreibende Bezeichnung einer Rabattaktion (hier: „Black Friday“) kann daher in Bezug auf Handels- und Werbedienstleistungen als beschreibende Angabe auch dann einem Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn sie am Anmeldetag der Marke (hier: Oktober 2013) nur geringen Teilen des Verkehrs in diesem Sinne bekannt war, aber bereits von mehreren Unternehmen benutzt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zwischen der Wortmarke Rösta und der Wort-/Bildmarke Barösta Kaffebar besteht im Bereich Kaffee - Tee - Kakao keine Verwechslungsgefahr

BPatG
Beschluss vom 19.03.2019
27 W (pat) 116/16

Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke Rösta und der Wort-/Bildmarke Barösta Kaffebar im Bereich Kaffee - Tee - Kakao keine Verwechslungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das angesprochen allgemeine Publikum und auch der Handel werden das Markenwort „barösta“ als phantasievollen, einheitlichen Gesamtbegriff mit beschreibendem Anklang zu „barista“ auffassen. Sie haben insgesamt keinen Anlass, sich innerhalb der angegriffenen Marke „barösta“ an der für die hier beanspruchten Kaffeewaren beschreibenden Buchstabenfolge „rösta“ zu orientieren und hierin einen den Gesamteindruck dieser Marke prägenden Bestandteil zu sehen."


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BPatG: Nespresso-Kaffekapsel verliert markenrechtlichen Schutz für Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte

BPatG
Beschluss vom 17.11.2017
25 W(pat) 112/14

Das Bundespatengericht hat entschieden, dass die Nespresso-Kaffekapsel in Deutschland ihren markenrechtlichen Schutz für die Waren "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakt" verliert. Die Nespressokapseln waren in Form einer dreidimensionalen Gestaltung als IR-Marke geschützt. Das Bundespatentgericht stützt die Entscheidung auf § 3 Nr. 2 MarkenG. Danach scheidet markenrechtlicher Schutz für Zeichen aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

Die als dreidimensionale Marke geschützte „Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert nach der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. November 2017 in Deutschland teilweise ihren markenrechtlichen Schutz insoweit, als die Waren „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ betroffen sind. Der Senat hat für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht und damit die entsprechende Schutzentziehungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt.

Die mit einem Schutzentziehungsantrag angegriffene dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 für verschiedene Waren der Klasse 30 auch in Deutschland Markenschutz genießt (IR 763 699), stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981; Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen allesamt eine technische Funktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird.

BPatG: Schokoladen-Marke Merci der August Storck KG wird nicht gelöscht - keine "Raubmarke" die das Wort Merci der Allgemeinheit vorenthält

BPatG
30.03.2017
25 W (pat) 27/17


Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Schokoladen-Marke Merci der August Storck KG nicht gelöscht wird. Es war ein Löschungsverfahren mit der Begründung eingeleitet worden, dass es sich um eine "Raubmarke" handelt, die das Wort Merci der Allgemeinheit vorenthält.

Die Entscheidung:

"In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 802 273 (hier: Löschungsverfahren 802 273 S 26/15 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Löschungsantragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Löschungsantragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


Gründe

I.

Die am 16. Mai 1964 angemeldete Wortmarke „Merci“ ist am 29. März 1965 unter dem Aktenzeichen 802 273 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden und genießt derzeit noch Schutz für die Waren der Klasse 30:

Kakao, Schokolade, Zuckerwaren.

Am 29. Januar 2015 hat der Löschungsantragsteller gestützt auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG die Löschung der streitgegenständlichen Marke beantragt und hierzu vorgetragen, dass die angegriffene Marke eine „Raubmarke“ sei. Die Markeninhaberin versuche, der Allgemeinheit den Begriff „Danke“ bzw. „Merci“ zu rauben. Die Markeninhaberin sei gegen Verwender des Begriffs „Merci“ vorgegangen, insbesondere die Betreiberin des „Café Merci“ in Bad Soden, und habe zu deren Lasten Rufmord begangen.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag als unzulässig verworfen und dem Löschungsantragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Löschungsantrag nicht statthaft sei. Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG betroffen seien, könne der Löschungsantrag nur innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit der Eintragung der angegriffenen Marke gestellt werden. Soweit sich der Löschungsantragsteller auf das Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG berufe, sei eine Löschung nicht möglich, da im Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ein der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entsprechendes Eintragungshindernis nicht bestanden habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Löschungsantragstellers. Er führt hierzu aus, dass einem seiner früheren Mandanten die Marke „Classe E“ als angebliche „Hinterhaltsmarke“ geraubt worden sei. Hieran hätten das deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht durch massive Fälschungen und durch Prozessverschleppung federführend mitgewirkt. Die Marke „Merci“ sei durch einen Markenraub unrechtmäßig erworben worden.


Mit Schriftsatz vom 4. März 2017 hat der Löschungsantragsteller alle Mitglieder des 25. Markenbeschwerdesenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
- 4 -
Der Löschungsantragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- uns Markenamts vom 19. Januar 2016 aufzuheben und die Marke 802 273 zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. sowie auf die Schriftsätze des Löschungsantragstellers, den Beschluss des 25. Markenbeschwerdesenats vom 20. März 2017, mit dem der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist, und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Die Richter des 25. Markenbeschwerdesenats konnten trotz des Ablehnungsantrags des Löschungsantragstellers vom 4. März 2017 und der gesetzlichen Regelung gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO in der Sache entscheiden, weil dieser Ablehnungsantrag aufgrund des Beschlusses vom 20. März 2017, der am 23. März 2017 in Postauslauf gegangen ist und inzwischen zugestellt worden ist, bestandskräftig verworfen worden ist.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das DPMA im Beschluss vom 19. Januar 2015 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, besteht schon aus formalen Gründen kein Löschungsgrund.

Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG gegeben sein könnten, hat sich der Löschungsantragsteller in seinem Löschungsantrag hierauf nicht berufen (zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren vgl. BPatG GRUR 2017, 275, 277 – Quadratische Schokoladenverpackung). Darüber hinaus hat das DPMA zutreffend ausgeführt, dass in jedem Fall die Löschungsantragsfrist von 10 Jahren nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG abgelaufen gewesen wäre.


Eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist durch die Übergangsvorschrift des § 162 MarkenG ausgeschlossen. Soweit eine Marke, so wie die hier streitgegenständliche, vor dem 1. Januar 1995 eingetragen und der Löschungsantrag nach dem 1. Januar 1995 gestellt worden ist, besteht ein Löschungsgrund wegen absoluter Schutzhindernisse nur, wenn das Schutzhindernis sowohl nach dem Warenzeichengesetz bestand als auch nach dem Markengesetz besteht, § 162 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Da nach dem Warenzeichengesetz kein der bösgläubigen Markenanmeldung entsprechendes Schutzhindernis gegeben war, ist eine Löschung der vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen angegriffenen Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG grundsätzlich nicht möglich.


Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer entsprach nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Billigkeit. Die Beschwerde gegen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2016 war aus den oben dargelegten Gründen von vorneherein und für den Löschungsantragsteller ohne weiteres erkennbar ohne jede Aussicht auf Erfolg. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BPatG: Marke Pippi Langstrumpf für Beherbergungsdienstleistungen wird gelöscht - rein beschreibend für kindgerechte Beherbergung

BPatG
Beschluss vom 17.10.2016
27 W (pat) 59/13


Das BPatG hat entschieden, dass die für Beherberbungsdienstleistungen eingetragene Marle "Pippi Langstrumpf" zu löschen ist, da die Zeichenfolge rein beschreibend für kindgerechte Beherbergungsleistungen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Für die Beherbergung von Gästen lässt sich dem Zeichen „Pippi Langstrumpf“ entgegen der Ansicht der Markenabteilung bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2001 die beschreibende Aussage entnehmen, die Beherbegungsdienstleistung
finde eltern-/kindgerecht statt. Die Figur der „Pippi Lamgstrumpf“ ist nicht nur in Deutschland, sondern fast weltweit seit Mitte des letzten Jahrhunderts bekannt. Die zahlreichen, denkbaren Assoziationen, welche die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“, an die vorliegend allein zu denken ist, hervorruft, stehen sämtlich vordergründig und naheliegend mit deren Verhaltensweisen und ihren Abenteuern in Beziehung. Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ annehmen, dass es sich hierbei um ein Beherbergungsangebot handelt, welches speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet ist, etwa dergestalt, dass besondere Betreuungsangebote für Kinder vorgehalten werden oder aber auch, dass spezielle Spielzeuge oder entsprechende Gerätschaften für Kinder vorgehalten werden.

Des weiteren ist ein Verkehrsverständnis der angesprochenen Verbraucher dergestalt denkbar, dass diese annehmen werden, der so bezeichnete Beherbergungsvertrieb (respektive die dortigen Rä mlichkeiten) sei in einer Art und Weise gestaltet, der der „Herberge“ der Pippi Langstrumpf (der „Villa Kunterbunt“) nahekommt. Das angesprochene Publikum wird diese auf der Hand liegenden Sachangaben dem Umstand entnehmen, dass die Dienstleistungen unter dem Namen eines unbändigen Kinderbuchstars angeboten werden, der nicht geeignet ist, als Herkunftshinweis zu dienen. Es spielt dabei keine entscheidende Rolle, dass undeutlich bleibt, wie genau das jeweilige Angebot diesem Bedarf gerecht werden will, da ausreichend ist, wenn wie vorliegend ein enger beschreibender Bezug zu den Beherbergungsdienstleistungen gegeben ist.

Ob „Pippi Langstrumpf“ als Synonym für einen bestimmten charakterlichen Typus verwendet wird (vgl. hierzu die „Winnetou“-Entscheidungen BPatGE 42, 250 und BGH GRUR 2003, 342 und EuG T – 501/13), ist zweifelhaft, spielt allerdings für
Beherbergungsdienstleistungen keine entscheidende Rolle, da diese nicht durch Charaktereigenschaften der Romanfigur beschrieben werden, sondern durch deren Umgebung, Abenteuer und Erlebnisse. Aus diesen Gründen war der Beschwerde und dem Löschungsantrag stattzugeben."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BPatG: Zeichenfolge "The Earl of Grey" mangels Unterscheidungskraft für Tee und verwandte Produkte nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 10.05.2016
25 W (pat) 89/14


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "The Earl of Grey" mangels Unterscheidungskraft für Tee und verwandte Produkte nicht als Marke eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der angemeldeten Wortfolge fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32 die erforderliche
Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

[...]

Bei der angemeldeten Wortkombination handelt es sich um die Aneinanderreihung der ohne weiteres erkennbaren und verständlichen vier englischen Wörter „The“, „Earl“, „of“ und „Grey“. Wie auch die Anmelderin einräumt, wird mit „Earl Grey“ seit dem 19. Jh. eine bestimmte Sorte Tee bezeichnet, die ein typisches Bergamottearoma aufweist. Der Tee wurde nach dem 2. Earl Grey bzw. Earl of Grey benannt, der als britischer Premierminister ein Preismonopol auf Tee aufgehoben hatte. Die Teesorte findet breiten Absatz. Sie wird nicht nur von Fachhändlern, sondern auch von Discountern wie A… oder L… angeboten. Für den Verkehr ist die angemeldete Wortfolge mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit der Wörter zum englischen Grundwortschatz bzw. angesichts der überaus bekannten Teesorte „Earl Grey“ und wegen der sprachlichen Nähe zur deutschen Satzbildung („The Earl of Grey“ – „Der Graf von Grey/Grau“) ohne weiteres in seiner Bedeutung verständlich. Der Verkehr wird daher die angemeldete Wortfolge allein als einen Hinweis darauf verstehen, dass die so bezeichneten Waren Earl-Grey-Tee oder Teebestandteile enthalten oder einen solchen Teegeschmack aufweisen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Gegen Entscheidungen des BPatG über Kostenansatz kann nach § 11 Abs. 3 PatKostG weder eine Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden - Überraschungsei

BGH
Beschluss vom 25.08.2015
Überraschungsei
PatKostG § 11 Abs. 3, § 9


Der BGH hat entschieden, dass gegen Entscheidungen des BPatG über den Kostenansatz nach § 11 Abs. 3 PatKostG weder eine Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden kann.

Leitsätze des BGH:

a) § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus.

b) Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz.

BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 8/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur Farbmarke Nivea-Blau liegt im Volltext vor

BGH
Beschluss vom 09.07.2015
I ZB 65/13
Nivea-Blau
MarkenG § 8 Abs. 3, § 50


Die BGH-Entscheidung zur Farbmarke Nivea-Blau liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Farbmarke Nivea-Blau - auch bei abstrakten Farbmarken ist eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent ausreichend - BPatG muss erneut entscheiden" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist zu berücksichtigen, dass aus der Bekanntheit in dieser Farbe gestalteter Produkte nicht notwendig folgt, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Ergibt jedoch eine Verkehrsbefragung einen Durchsetzungsgrad von mehr als 50%, so kann - ebenso wie im Falle einer dreidimensionalen Marke - auf eine markenmäßige Verwendung der konturlosen
Farbe durch den Markeninhaber geschlossen werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 34 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).

b) Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke, deren Eintragung für einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen begehrt wird, der eine Vielzahl nach Anwendungszweck und Zielgruppe verschiedenartiger Produktbereiche umfasst, ist erforderlich, dass sich ein hinreichender Durchsetzungsgrad für die einzelnen Waren- und Dienstleistungsuntergruppen ergibt, die der Oberbegriff umfasst.

c) Es stellt einen methodischen Mangel eines demoskopischen Gutachtens über die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten einfarbigen Farbmarke dar, wenn den Befragten eine Farbkarte vorgelegt wird, auf der die Farbfläche in einer anderen Farbe
umrandet ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Farbkombination das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst worden ist.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Farbmarke Nivea-Blau - auch bei abstrakten Farbmarken ist eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent ausreichend - BPatG muss erneut entscheiden

BGH
Beschluss vom 09.07.2015
I ZB 65/13
Nivea-Blau


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Farbmarke Nivea-Blau befasst und dabei u.a. ausgeführt, dass auch bei abstrakten Farbmarken eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent ausreichend ist. Das BPatG muss erneut über den Löschungsantrag eines Mitbewerbers entscheiden und dazu auch ein Meinungsforschungsgutachten einholen.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden.

Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf "Mittel der Haut- und Körperpflege" ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der "Mittel der Haut- und Körperpflege" ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185

Karlsruhe, den 9. Juli 2015

§ 8 Abs. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung (…) oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,



§ 8 Abs. 3 MarkenG

Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat."


BPatG: Rechtswidrige Rufausbeutung der Markenrechte von Bayern München durch grafisch ähnliche gestaltete Wort-/Bildmarke Super Bayern

BPatG
Beschluss vom 17.03.2015
27 W (pat) 110/12


Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke "Super Bayern" zu löschen ist. Die Marke stellt - so das Gericht - insbesondere durch die grafisch ähnliche Gestaltung eine rechtswidrige Rufausbeutung der Markenrechte von Bayern München.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ob die Ausnutzung der Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt, ist auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 01.03.2001 – I ZR 211/98, GRUR 2001, 1050 - Tagesschau). Allerdings ist bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihr verbundene Aufmerksamkeit oder Wertschätzung auszunutzen, regelmäßig von einem die Unlauterkeit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründenden Verhalten auszugehen (BGH, Urteil v. 03.02.2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte; EuGH, Urteil v. 27.11.2008 - C-252/07, GRUR 2009, 56 Rn. 39 – Intel/CPM).

So liegt der Fall auch hier.

Die angegriffene Marke wird für dieselben Waren und denselben Dienstleistungsbereich – bzw. Werbung mit einem gewissen Bezug zu den mit der bekannten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen – beansprucht.

Die Markeninhaberin hat sich damit in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begeben, um von ihrem Ruf und Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen der Widersprechenden zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images der bekannten Marke auszunutzen. Einen rechtfertigenden Grund dafür hat sie weder vorgetragen, noch ist er ersichtlich.

Vielmehr hat die Markeninhaberin bewusst die Kreisform des Logos der Widersprechenden sowie die darin eingefügte Raute, die Darstellung des Schriftzuges auf dem lnnenring, die weiße Absetzung des Randes sowie die Farben Rot-Blau gewählt, um sich dem Logo der Widersprechenden unmittelbar anzunähern."


Den Volltext der Entscheidung mit einer Wiedergabe beider Wort-/Bildmarken finden Sie hier:

BPatG erklärt Nespresso-Patent für nichtig - Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche sowie entsprechender Kaffeemaschinen

BPatG
Beschluss vom 12.02.2015
2 Ni 6/13 (EP)

Das BPatG hat das Nespreso-Patent der Firma Nestec S.A., die zum Nestle-Konzern gehört, für nichtig erklärt.

Die Pressemitteilung des BPatG:

"Patent für eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche sowie entsprechender Kaffeemaschinen (Nespresso) für nichtig erklärt

Am 12. Februar 2015 hatte der 2. Senat des Bundespatentgerichts über eine Klage der Schweizer Firma Ethical Coffee Company, die mit dem “Nespresso”-System kompatible Kaffeekapseln vertreibt, gegen das europäische Patent 1 646 305 der Nestec S.A. („Nespresso“) zu entscheiden, das „eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche“, entsprechend ausgestattete Kaffeemaschinen sowie eine Kombination einer solchen Vorrichtung und Kapseln betrifft.

Hintergrund dieser Klage sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten im Inland und Ausland wegen der Verletzung der Patente der Nestec. S.A., die zu den umsatzstärksten Herstellern von Kapsel-Kaffeemaschinen und speziell darauf abgestimmten Kaffeekapseln („Nespresso“) zählt.

Das Patent wurde für nichtig erklärt."

BGH: Unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch BPatG kann Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG sein

BGH
Beschluss vom 22.05.2014
I ZB 34/12
S-Bahn
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 6; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG kann nicht geltend gemacht werden, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht sei entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
MarkenG willkürlich unterblieben.

b) In einer unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde kann allerdings eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG liegen.

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung Sie hier: