BGH
Beschluss vom 09.07.2015
I ZB 65/13
Nivea-Blau
MarkenG § 8 Abs. 3, § 50
Die BGH-Entscheidung zur Farbmarke Nivea-Blau liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag
"BGH: Farbmarke Nivea-Blau - auch bei abstrakten Farbmarken ist eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent ausreichend - BPatG muss erneut entscheiden" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (§
8 Abs. 3 MarkenG) ist zu berücksichtigen, dass aus der Bekanntheit in dieser Farbe gestalteter Produkte nicht notwendig folgt, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Ergibt jedoch eine Verkehrsbefragung einen Durchsetzungsgrad von mehr als 50%, so kann - ebenso wie im Falle einer dreidimensionalen Marke - auf eine markenmäßige Verwendung der konturlosen
Farbe durch den Markeninhaber geschlossen werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 -
I ZB 88/07,
GRUR 2010, 138 Rn. 34 =
WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).
b) Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke, deren Eintragung für einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen begehrt wird, der eine Vielzahl nach Anwendungszweck und Zielgruppe verschiedenartiger Produktbereiche umfasst, ist erforderlich, dass sich ein hinreichender Durchsetzungsgrad für die einzelnen Waren- und Dienstleistungsuntergruppen ergibt, die der Oberbegriff umfasst.
c) Es stellt einen methodischen Mangel eines demoskopischen Gutachtens über die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten einfarbigen Farbmarke dar, wenn den Befragten eine Farbkarte vorgelegt wird, auf der die Farbfläche in einer anderen Farbe
umrandet ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Farbkombination das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst worden ist.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 -
I ZB 65/13 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie
hier: