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BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes

Das BMHV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes (Stand 16.06.2026) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel

Anlässlich der Abschaffung der Abrufgebühren zum 1. August 2022 wurde vermehrt Einsicht in das Handelsregister und in die zum Abruf freigegebenen Dokumente genommen und dabei entdeckt, dass abrufbare Dokumente teilweise personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich war (zum Beispiel Privatanschriften oder Daten in Ausweiskopien). Diese für die Verarbeitung nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wurden von Notaren in den zur Eintragung und Veröffentlichung bestimmten Dokumenten an die Registergerichte übermittelt, die diese dann der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zu Informationszwecken zum Abruf zur Verfügung stellten.

Inzwischen wurden Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu aufzunehmenden und in bereits in den Registerordner aufgenommenen und zum Abruf freigegebenen Dokumenten eingeführt:

So wurde Ende des Jahres 2022 für neu aufzunehmende Dokumente durch Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt, dass nur solche Dokumente in den Registerordner aufgenommen werden sollen, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass auch nur für das Registerverfahren notwendige Dokumente in den Registerordner gelangen und der unbeschränkten Einsicht unterliegen. Die Landesjustizverwaltungen haben zudem im Jahr 2023 die Dienstordnungen für Notarinnen und Notare (DONot) dahin geändert, dass zum Register eingereichte Dokumente keine Privatanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen enthalten sollen.

Für die in der Vergangenheit eingestellten Dokumente wurde Ende des Jahres 2022 zugleich die Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs (Dokument mit nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wird auf Antrag gegen ein neues ohne diese Daten ausgetauscht) geschaffen.

Mit diesen Regelungen wurden bereits wirksame Maßnahmen ergriffen zum Schutz natürlicher Personen bei der notwendigen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch die Registergerichte.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 im Verfahren C200/23 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten macht nunmehr weitere Änderungen im deutschen Recht erforderlich. In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Registerstelle auf den Löschungsantrag eines Betroffenen nicht erforderliche personenbezogene Daten, die in einem öffentlich zugänglich gemachten Dokument enthalten sind, selbst aus der Urkunde entfernen dürfe. Das Recht des Betroffenen, von einer Registerstelle eine Löschung nicht erforderlicher personenbezogener Daten zu erwirken, könne zudem nicht von der Vorlage einer kopierten und bereinigten Urkunde abhängig gemacht werden. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung weder durch eine vermutete Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt sei noch durch den Umstand, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die jeweiligen Registerstellen der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung können nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bei Verstößen gegen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

B. Lösung; Nutzen

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen zur Bearbeitung eingehender Löschungsanträge unter Beachtung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu schaffen. Die Registergerichte sollen künftig bei Eingang von Löschungsanträgen – soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind – zunächst die Freigabe der betroffenen Dokumente zum frei zugänglichen Abruf aufheben, um sicherzustellen, dass die betroffenen personenbezogenen Daten, die für die Verarbeitung nicht erforderlich sind, nicht mehr zur öffentlichen Einsichtnahme bereitstehen. Sodann soll das Registergericht die Einreichung eines um diese personenbezogenen Daten bereinigten Dokuments von dem zur Veröffentlichung verpflichteten Rechtsträger anfordern. Sofern kein bereinigtes Dokument eingereicht wird, soll die Unkenntlichmachung dieser personenbezogenen Daten in dem betroffenen Dokument durch das Registergericht gegen Gebühr selbst vorgenommen werden. Dieses dann eingereichte oder hergestellte Ersatzdokument ist anstelle des Originaldokuments zum Abruf freizugeben.

Zur Entlastung der Registergerichte und zur Beschleunigung des registergerichtlichen Eintragungsverfahrens werden zusätzlich konkrete Vorgaben für Dokumente, die an das Registergericht zur Veröffentlichung übermittelt werden, in die Handelsregisterverordnung aufgenommen. Registergerichte sollen sich in geeigneten Fällen darauf verlassen dürfen, dass diese Vorgaben eingehalten werden und Dokumente, die an das Registergericht zum Zweck der Freigabe zum Abruf übermittelt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist. In diesen Regelfällen dürfen Registergerichte die übermittelten Dokumente unverzüglich ohne datenschutzrechtliche Prüfung zum Abruf freigeben.

Schließlich soll die Möglichkeit eröffnet werden, noch in Papierform vorhandene gelöschte oder geschlossene Registerblätter durch elektronische Dokumente zu ersetzen.

EuG: Eintragung der Wortmarke Obelix für Schusswaffen, Munition und Sprengstoff kann die Markenrechte des Herausgebers der Asterix und Obelix Comics verletzen und in ihrem Ruf schädigen

EuG
Urteil vom 13.05.2026
T-24/25
Les Éditions Albert René / EUIPO – Works 11 Michał Lubiński (Obelix)


Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO aufgehoben, mit der der Antrag von Les Éditions Albert René auf Nichtigerklärung der Wortmarke Obelix für Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe abgelehnt worden war. Les Éditions Albert René ist der Herausgeber der Asterix und Obelix Comics und hatte die Nichtigerklärung beantragt, weil die Eintragung die Markenrechte des Verlags verletzen und den Ruf der älteren Unionsmarke OBELIX schädigen kann. Das EUIPO hatte die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend geprüft und die für eine Rufschädigung erforderliche Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht umfassend bewertet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die Weigerung des EUIPO, die Wortmarke Obelix für Waffen, Munition und Sprengstoffe für nichtig zu erklären, wird vom Gericht für ungültig erklärt

Im Jahr 2022 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Obelix für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe für ein polnisches Unternehmen eingetragen.

Les Éditions Albert René, Herausgeber der Comic-Buchreihe Asterix und Obelix, hat die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage ihrer älteren Unionsmarke OBELIX und der Schädigung des Rufs dieser Marke beantragt. Das EUIPO hat diesen Antrag jedoch u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.

Mit seinem Urteil hebt das Gericht der Europäischen Union, das von Les Éditions Albert René angerufen wurde, die Entscheidung des EUIPO auf.

Es weist darauf hin, dass die Bekanntheit einer Marke anhand aller maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls2 zu beurteilen ist, auch wenn jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht ausreicht, um die Bekanntheit nachzuweisen.

Die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX beruhte jedoch auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse. Insbesondere hat das EUIPO Beispiele verschiedener Waren nicht korrekt berücksichtigt, auf denen der Begriff „Obelix“ bzw. „Obélix“ zusammen mit dem Symbol ® angebracht war, was zeigt, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Es war auch nicht gerechtfertigt, Beweismittel außer Acht zu lassen, auf denen dieses Zeichen in Kombination mit dem Zeichen Asterix verwendet wurde. Eine solche Verbindung steht der Feststellung, dass der Begriff „Obelix“ individuell als eigenständige Marke wahrgenommen wird, die Bekanntheit erlangt haben kann, nämlich nicht entgegen.

Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass das EUIPO die Verbindung zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken, die dazu führen kann, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen miteinander assoziiert werden und auch die Bekanntheit der älteren Marke beeinträchtigen kann, nicht ausreichend beurteilt hat.

Eine solche Beurteilung kann sich nicht, wie vom EUIPO zu Unrecht geltend gemacht, auf die Feststellung beschränken, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu groß seien, und auch nicht darauf, dass es keine Überschneidungen der maßgeblichen Verkehrskreise gebe. Das Bestehen einer solchen Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, einschließlich des Grads der Unterscheidungskraft der älteren Marke, ob originär oder durch Benutzung erworben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: 100.000 EURO Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit bei umfänglich benutzter und gut am Markt eingeführter Marke angemessen

BGH
Beschluss vom 05.06.2025
I ZB 50/24


Der BGH hat entschieden, dass ein Streitwert in Höhe von 100.000 EURO für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit bei umfänglich benutzter und gut am Markt eingeführter Marke angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2 mwN). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7, mwN).

Im Streitfall hat das Bundespatentgericht den Gegenstandswert im Hinblick darauf auf 100.000 € festgesetzt, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine umfänglich benutzte und am Markt gut eingeführte Marke handelt. Auf die Anregung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Markeninhaberin und ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht entgegengetreten sind war der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb ebenfalls auf diesen Betrag festzusetzen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit ist regelmäßig ein Streitwert von 50.000 EURO angemessen

BGH
Beschluss vom 03.04.2024
I ZB 59/23


Der BGH hat entschieden, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit regelmäßig ein Streitwert von 50.000 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 24. August 2023 - I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Zweibrücken: Wortmarke Flip-Flop ist zur gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentretersandalen geworden und die Marke ist daher für Schuhwaren wegen Verfalls zu löschen

OLG Zweibrücken
Hinweisbeschluss vom 02.03.2022 und Beschluss vom 25.03.2022
4 U 63/21


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Wortmarke "Flip-Flop" zur gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentretersandalen geworden ist und die Marke daher für Schuhwaren wegen Verfalls zu löschen ist. In weiteren Klassen ist die Marke wegen Nichtnutzung ebenfalls verfallen und zu löschen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte ist Inhaberin der am 10.12.1997 in den Nizzaklassen 25, 17, 28 eingetragenen deutschen Wortmarke „Flip-Flop” (39745377). Das Zeichen ist für folgende Waren eingetragen:

„Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck.“

Die Klägerin zu 1. stellt Schuhwaren her. Sie vertreibt unter der 1962 in Brasilien entstanden Marke „Havaianas“ Fußbekleidung, u. a. nach Deutschland. Die Klägerin zu 2. ist ihre Lizenznehmerin und u. a. für den Vertrieb in Europa zuständig.

Die Klägerinnen verlangen mit ihrer im Februar 2017 erhobenen Klage die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Wortmarke „Flip-Flop“ wegen Verfalls, § 49 MarkenG. Dieser Anspruch wird zum einen darauf gestützt, dass die Marke sich zu einer warenbeschreibenden Bezeichnung entwickelt habe (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die streitgegenständliche Wortmarke sei wegen ihrer generischen Verwendung bei den beteiligten Verkehrskreisen zu einer üblichen Bezeichnung für Zehentrennersandalen geworden. Zudem wird das Klagebegehren auf die Nichtbenutzung des Zeichens innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren gestützt (§§ 49 Abs. 1, 25, 26 MarkenG).

Das sachverständig beratene Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Kammer für Handelssachen, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Eintragung der deutschen Marke Nr. 397 45 377 „Flip-Flop“ zu verzichten. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der von dem Sachverständigen durchgeführten Verkehrsbefragungen bei Händlern und Verbrauchern die klagegegenständliche Marke ihre Unterscheidungskraft verloren habe und zur gebräuchlichen Bezeichnung für „Schuhwerk der beschriebenen Art“ geworden sei. Dieser Umstand sei auf das Verhalten bzw. die Untätigkeit der Beklagten zurückzuführen. Dies wurde begründet mit den durch die Klägerinnen angeführten Beispielen der Fremdnutzung des Zeichens durch Dritte sowie mit vergleichsweise geringen Verteidigungshandlungen der Beklagten. Die Verfallsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seien danach erfüllt. Nur noch ein unbeachtlicher Teil des Verkehrs verbinde mit dem Zeichen „Flip-Flop“ Herkunftsvorstellungen bezüglich eines bestimmten Unternehmens. Zu dem Gesichtspunkt der von den Klägerinnen weiter ins Feld geführten Nichtbenutzung der Marke durch die Beklagte verhält sich das erstinstanzliche Urteil nicht.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. Demgegenüber verteidigen die Klägerinnen das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen verwiesen.

II. Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlussverfahren zurückgewiesen werden.

Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in seinem Hinweisbeschluss vom 02.03.2022. Die Beklagte hat dagegen in der Sache nichts mehr erinnert. Ihrem mit Schriftsatz vom 15.03.2022 gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht entsprochen werden, weil gegen die Entscheidung des Senats dieses Rechtsmittel nach dem Gesetz nicht eröffnet ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.03.2022:
Während des Rechtsstreits ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl. 2018 I 2357) mit Wirkung vom 14.01.2019 novelliert worden. Daraus folgt jedoch keine für die in Entscheidung in vorliegender Sache maßgebliche Änderung der Rechtslage: Der in § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normierte Verfallsgrund hat sich nicht geändert; §§ 49 Abs. 1 und 26 MarkenG a.F. sind unverändert anzuwenden, weil die Klage am 22.02.2017 erhoben worden ist (§ 253 Abs. 1 ZPO) und damit vor dem nach der Übergangsvorschrift des § 158 Abs. 6 MarkenG n.F. maßgeblichen 14.01.2019.

2. Die von der Beklagten innegehaltene deutsche Wortmarke Flip-Flop (39745377) ist hinsichtlich sämtlicher Waren, für welche sie eingetragen ist, wegen Verfalls löschungsreif, § 49 MarkenG.

Für die Warengruppe „Schuhwaren“ ergibt sich dies nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug mit sachverständiger Hilfe durchgeführten Verkehrsbefragung aus dem Absinken der Marke zur mittlerweile gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentrennersandalen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), für alle übrigen Waren wegen Nichtbenutzung der Marke gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG a.F.

a) Die Angriffe der Berufung, in den Verkehrsbefragungen hätte nicht danach gefragt werden dürfen, ob Flip Flops im Rahmen von „Schuhwaren” zur Gattungsbezeichnung geworden seien, sondern im Rahmen von „Zehentrennersandalen” bzw. von „Schuhmode“, greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten gewünschte andere Formulierung der Fragestellung zu einem höheren Zuordnungsgrad hätte führen können. Die von der Beklagten erwartete – letztendlich hypothetische – Kausalität erscheint somit bereits nicht schlüssig. Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Marke in das Markenregister gerade für „Schuhwaren“ eingetragen ist – es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hiervon in den Verkehrsbefragungen hätte abgewichen werden müssen.

b) Die in Auswertung der demoskopischen Verkehrsbefragungen ermittelten Quoten rechtfertigen es zudem auch der Höhe nach, von einem Absinken der streitgegenständlichen Wortmarke zur gebräuchlichen Warenbezeichnung auszugehen, und zwar hinsichtlich beider befragter Verkehrskreise (Verbraucher und Händler). Dabei wäre es nach der Kornspitz-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits ausreichend gewesen, wenn auch nur in einem der beteiligten Verkehrskreise eine entsprechende Quote vorzufinden gewesen wäre (Urteil v. 06.03.2014, C-409/12, Rn. 29).

Hilfsweise sei angemerkt, dass das Zeichen Flip-Flop ein deutliches lautmalerisches Element enthält. Dieses führt zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke, da es zum einen beschreibenden (lautmalerischen) Charakter hat (nämlich des beim Tragen von Zehentrennersandalen typischerweise zu hörenden Klanges) und zum anderen für die gesamte Gattung der Zehentrennersandalen im Sinne eines üblichen Klanges charakteristisch ist.

c) Die von der Beklagten im zweiten Rechtszug weiterhin ins Feld geführte angebliche Befangenheit des Sachverständigen … kann mit der Berufung nicht mehr gerügt werden, weil hierüber rechtskräftig in erster Instanz entschieden ist. Die Anfechtung eines Urteils mit der Begründung, ein - wie hier - dem Urteil vorangegangener und die Frage der Ablehnung des Sachverständigen rechtskräftig klärender Beschluss sei unrichtig, ist nach § 406 Abs. 5 ZPO ausgeschlossen. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesetzgeber die Frage, ob ein Ablehnungsgrund gegen einen Sachverständigen vorliegt, rasch und endgültig bereinigt sehen will und zu diesem Zweck ein besonderes Verfahren mit einer selbständigen Anfechtbarkeit der Entscheidung (§ 406 Abs. 2 und 5 ZPO) eröffnet hat. Der Gesetzeszweck würde vereitelt, wenn die Befangenheitsrüge nicht der aufgezeigten Beschränkung unterläge (OLG Hamm, r+s 2022, 120 m.w.N.; Kontusch, NJ 2022, 49, 52).

d) Für sämtliche weiteren Warengruppen resultiert der Verfall der Marke aus deren Nichtbenutzung, § 49 Abs. 1 MarkenG a.F.. Die für eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 MarkenG a.F. darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BGH, Urteil vom 14.01.2021, I ZR 40/20, GRUR 2021, 736) hat - auch nicht nach Veröffentlichung der vorbezeichneten höchstrichterlichen Entscheidung, mit welcher der Bundesgerichtshof unter Aufgabe früherer Rechtsprechung die primäre Darlegungs- und Beweislast dem beklagten Markeninhaber zugewiesen hat - keinen in Einzelheiten aufgegliederten Sachvortrag gehalten, welcher auf eine ernsthafte ununterbrochene Benutzung der streitgegenständlichen Marke für Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten oder Christbaumschmuck schließen ließe.

Die Meinung der Berufung, der bereits mit der Klage geltend gemachte Verfallsgrund der Nichtbenutzung der Marke könne von den Klägerinnen im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt werden, weil das Erstgericht sein Urteil darauf nicht gestützt und allein die Beklagte Rechtsmittel eingelegt habe, trifft nicht zu. Vielmehr wirkt der Prozessvortrag einer obsiegenden Klagepartei aus der ersten Instanz, so sie ihn nicht ausdrücklich fallen lässt, ohne weiteres für den zweiten Rechtszug fort und ist deshalb bei der Entscheidung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen.


Den vollständigen Hinweisbeschluss finden Sie hier:



BGH: Kein Verstoß gegen Unterlassunsgerklärung wenn Lichtbild nur noch durch Direkteingabe von langer URL aufrufbar und nicht mehr in Google-Bildersuche oder Suchmachinen-Cache auffindbar ist

BGH
Urteil vom 27.05.2021
I ZR 119/20
Lautsprecherfoto
UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a


Der BGH hat entschieden, dass kein Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassunsgerklärung vorliegt, wenn ein Lichtbild nur durch Direkteingabe einer langen URL aufrufbar und der Link auch nicht mehr in Diensten wie der Google-Bildersuche oder im Suchmachinen-Cache auffindbar ist.

Leitsatz des BGH:

Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium "recht viele Personen" ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankenthal: Keine Verletzung der Marke Astrosophie wenn Zeichenfolge für Ausbildungsangebote als beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet wird

LG Frankenthal
Urteil vom 11.08.2020
6 O 213/19


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass keine Verletzung der Marke Astrosophie vorliegt, wenn die Zeichenfolge für Ausbildungsangebote als beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist nach § 140 MarkenG i.V.m. der LandesVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich und örtlich zuständig. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. §§ 32, 35 ZPO für die Klage sowohl auf Grund der bundesweiten Abrufbarkeit der Homepage der Beklagten örtlich zuständig, als auch deshalb, da der Erfolg der Verletzungshandlung im hiesigen Bezirk, dem Wohnsitz des Klägers auftritt (OLG München, GRUR-RR 2013, 388, beck-online).

Der in Ziff. 3) gestellte Feststellungsantrag ist zulässig nach § 256 ZPO.

Die von den Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig nach § 33 ZPO.

II.

1. Die Klage ist unbegründet. Es liegt hinsichtlich der eingetragenen Wortmarke „Astrosophie“ eine erlaubte Drittnutzung durch die Beklagten vor. Die Nutzung der Wortmarke „Astrosoph“ bzw. „beratender Astrosoph“ ist durch den Kläger zwar vorgetragen, aber nicht unter Beweis gestellt.

A) Der Unterlassungsanspruch kommt in Betracht aus § 14 Abs. 2 Nummer 1 MarkenG; der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 7 MarkenG und der Schadenersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG.

Der Kläger ist insoweit aktivlegitimiert. Im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ist er als Inhaber der streitgegenständlichen Marken „ASTROSOPHIE“, „ASTROSOPH“ und „beratender Astrosoph“, jeweils auch für die Nizzaklasse Ausbildung eingetragen; dies ergibt sich aus K 1 und K 2.

Ob die Marken mangels Unterscheidungskraft, wie von den Beklagten vorgetragen, von Anfang an nicht hätten eingetragen werden dürfen, ist hier nicht zu prüfen. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke auch dann gebunden, wenn gegen die Marke wegen Ablaufs der Frist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kein Löschungsantrag mehr gestellt werden kann (OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2010, 56, beck-online).

Die Beklagten benutzen den Ausdruck „Astrosophie“ ebenfalls für ihre Ausbildungsangebote; dies ist bewiesen durch die Anlage K 9. Damit liegt eine identische Nutzung zumindest für die Marke „Astrosophie“ vor. Die jeweiligen Dienstleistungen sind identisch.

B) Zur Überzeugung der Kammer liegt in der Verwendung des Begriffes durch die Beklagten für ihre Kurse eine erlaubte Drittnutzung nach § 23 MarkenG vor, weshalb der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten kann.

Der Vortrag der Beklagten, wonach der Begriff „Astrosophie“ seit nahezu 150 Jahren gebräuchlich ist für die sogenannte Gestirnskunde (Astro = Stern; Sophie = Wissenschaft), ist belegt und im Übrigen vom Kläger nicht weiter bestritten. Durch Vorlage von Eintragungen in Fremdwörterlexika, Duden, Lehrbüchern und Aufsätzen, die zum Teil schon mehrere Jahrzehnte alt sind, ist ersichtlich, dass der Begriff „Astrosophie“ nicht vom Kläger stammt, sondern ein - jedenfalls in den beteiligten und interessierten Verkehrskreisen - allgemein bekannter Begriff zur Darstellung dieser Wissenschaft ist. Dies ist u.a. belegt durch die schriftlichen Unterlagen des Rudolf Steiner Archivs, der Rudolf Steiner Bibliothek (Zentralbibliothek der Astrosophischen Gesellschaft in Deutschland), dem Eintrag im Duden sowie durch die vorgelegten Beispiele von Büchern, die vor der Markeneintragung des Klägers im In- und Ausland erschienen sind.

Auch nach dem Klägervortrag, wonach er ein eigenes System entwickelt hat und eine eigene Symbolkunde in langjährigen Studien der hermetischen Philosophie und Alchemie ausgearbeitet hat, kann er damit nicht untersagen, dass auch andere Personen den Begriff „Astrosophie“ für ihre eigenen Angebote und Inhalte benutzen, da dieser Begriff seit mehr als hundert Jahren ein Oberbegriff für die Gestirnskunde darstellt.

Genauso, wie es beispielsweise den Begriff der Philosophie gibt, der von verschiedenen Wissenschaftlern mit verschiedenen Inhalten gefüllt wird, muss es Dritten und damit auch den Beklagten erlaubt sein, den Begriff der „Astrosophie“ zu verwenden und mit eigenen Inhalten zu füllen. Dies wird nach den von den Beklagten vorgelegten Büchertiteln und Publikationen auch seit mehr als hundert Jahren so praktiziert.

C) Nach § 23 MarkenG wird der Schutz der Marke nach § 14 MarkenG und der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG dahin eingeschränkt, dass der Kennzeicheninhaber einem Dritten nicht untersagen kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ähnliches Zeichen als beschreibende Angabe zu benutzen.

Die Schutzrechtsschranke des § 23 MarkenG besteht für Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Unter Marken sind alle nach der Entstehung des Markenschutzes zu unterscheidenden drei Kategorien von Marken des § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG zu verstehen; das sind die eingetragene Marke (Registermarke), die benutzte Marke mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) und die notorisch bekannte Marke (Notorietätsmarke), (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 10).

D) Die Benutzungsfreiheit des Dritten steht unter dem Vorbehalt des redlichen Geschäftsverkehrs (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 5). Die Beklagten verwenden den Begriff „Astrosophie“ für ihre Kurse und Seminare. Es ist nicht vorgetragen, dass sie hierbei unredlich handeln, indem sie etwa das Konzept des Klägers unredlicherweise kopieren oder ausnutzen. Sie verwenden für ihre Seminare lediglich den seit jeher gebräuchlichen Begriff der „Astrosophie“.

Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist gesetzlich gestattet, wenn beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden. Handelt es sich bei dem benutzten Kennzeichen für eine Dienstleistung um ein Synonym für eine bestimmte Methode, Angaben über die Art der Dienstleistung, ist die Benutzung zulässig und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dies erachtet die Kammer bei dem Begriff „Astrosophie“, ebenso wie in der Entscheidung des BGH zu „Feldenkrais“ als gegeben (BGH, NJW-RR 2003, 623, -Feldenkrais-).

Mit „Astrosophie“ wird die Gestirnskunde beschrieben. Diesen Begriff gibt es seit 150 Jahren; er wurde nicht vom Kläger kreiert. Nur durch die Eintragung dieses Begriffs als Marke kann der Kläger nicht unterbinden, dass auch andere Personen diese Gestirnskunde ausüben und hierin unterrichten und ausbilden.

Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nach Art. 6 MRL entspricht, somit nicht gegen die guten Sitten nach § 23 MarkenG verstößt. Dabei ist von einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen einer Benutzung entsprechend den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel und einer nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Benutzung auszugehen.

Nach dieser BGH-Formel gilt: Eine beschreibende Benutzung des Zeichens innerhalb des redlichen Geschäftsverkehrs ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG auch dann zulässig, wenn eine markenmäßige Benutzung im Sinne einer Benutzung des Zeichens als Marke vorliegt und Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 17).

Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist grundsätzlich gestattet, wenn die beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden, also nicht markenmäßig. Selbst eine kennzeichenmäßige Verwendung einer beschreibenden Angabe ist gestattet, sofern die Benutzung nicht gegen § 23 Abs. 2 MarkenG verstößt (BGH-Entscheidung „Venus Multi“). Allerdings darf die kennzeichenmäßigen Verwendung nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Markeninhabers oder des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung führen (BGH-Entscheidung „AMARULA/Marulablu“; Berlit MarkenR, 7. Drittgebrauch § 23 MarkenG Rn. 317b, beck-online).

Hier verwenden die Beklagten den Begriff „Astrosophie“ beschreibend und nicht markenmäßig. Die Beklagten wollen eine Ausbildung in „Astrosophie“ anbieten bewerben. Die „Astrosophie“ ist in den einschlägigen Kreisen seit Jahrzehnten als Wissenschaft bekannt.

Es muss erlaubt sein, in einer Wissenschaft Ausbildung und Fortbildung zu betreiben. Die Nutzung des Begriffs „Astrosophie“ für die Ausbildungsangebote durch die Beklagten ist notwendig. Die Benutzung der Marke ist das einzige Mittel, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Dienstleistung zu liefern (Büscher/Dittmer/Schiwy-Schalk, Gewerblicher Rechtsschutz Kommentar 3. Aufl., § 23, Rn. 22).

Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers hierdurch liegt nicht vor.

Damit ist die Klage insgesamt wegen erlaubter Drittnutzung nach § 23 MarkenG abzuweisen.

III.

Die Widerklage ist, bis auf die Höhe der Zinsforderung, begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus § 823 BGB, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (BGH, GSZ, GRUR 2005, 882, beck-online).

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, um sich gegen eine unbegründete Schutzrechtsverwarnung zur Wehr zu setzen, ist nach § 249 BGB geboten und erforderlich.

Da die Abmahnung des Klägers unberechtigt war, kann die Beklagtenseite die Rechtsanwaltskosten für das Entgegnungsschreiben geltend machen.

Der Gegenstandswert mit 50.000 € ist angemessen festgesetzt.

Die Forderung ist zu verzinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5%- Punkten über Basiszinssatz. Nicht geschuldet ist der beantragte höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB.

Zwar sind die Beteiligten keine Verbraucher.

Es handelt sich aber bei den Rechtsanwaltskosten wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung im Verhältnis zum Kläger nicht um eine Entgeltforderung, sondern um Schadenersatz, auf den der höhere Zinssatz keine Anwendung findet ( MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 82; OLG Celle NJW-RR 2007, 393).

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend dem vorläufigen Streitwertbeschluss auf 55.000,00 € festgesetzt. Auf den Unterlassungsanspruch entfällt gemäß § 3 ZPO ein Betrag von 50.000,00 €. Zwar liegen hier zwei Marken vor. Diese sind aber mit dem Wort „Astrosophie“ bzw. „Astrosoph“ nahezu identisch, so dass die Kammer nach Ausübung des richterlichen Ermessens davon absieht, hierfür jeweils 50.000 € anzusetzen. Dies wird als sachgerecht erachtet, zumal beide Parteivertreter vorgerichtlich diesen Betrag als angemessen erachtet haben und es sich auch um unterdurchschnittlich bekannte Marken handeln dürfte. Auf den Auskunftsanspruch entfällt ein Betrag von 1.000,00 € und auf den Feststellungsanspruch ein Betrag von 4.000,00 €.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Volltext LG Düsseldorf liegt vor: Inhaber der Unionsmarke Malle kann Dritten die Durchführung von "Malle-Partys" untersagen -Marke nicht offenkundig schutzunfähig

LG Düsseldorf
Urteil vom 29.11.2019
38 O 96/19


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG Düsseldorf: Inhaber der Unionsmarke Malle kann Dritten die Durchführung von "Malle-Partys" untersagen - Marke nicht offenkundig schutzunfähig über die Entscheidung berichtet.

Die Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO zu bestätigen.

I. Der Antragsteller geht – entgegen seiner missverständlichen Darstellung in der Antragsschrift – aus der unter der Nummer 002631166 bei dem EUIPO (European Union Intellectual Property Office) registrierten Unionsmarke „MALLE“ vor. In diesem Sinne ist die Bezugnahme des Antragstellers auf die „beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Wortmarke“ zu verstehen. Dementsprechend ist nicht auf die in der Antragsschrift genannten Vorschriften des MarkenG, sondern auf die Regeln der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) abzustellen.

II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß Art. 131 Abs. 1 UMV in Verbindung mit §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der – gemäß §§ 935, 940 ZPO eine spezielle Verfahrensvoraussetzung für den erfolgreichen Abschluss eines auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Eilverfahrens bildende (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2000 – IX ZB 31/99 [unter III 2 b]) – Verfügungsgrund gegeben. Sein Vorliegen wird gemäß Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Diese Vermutung ist nicht entkräftet.

1. Der Antragsteller hat nach seinem unwiderlegten Vortrag erstmals im Mai von der Internetpräsenz „malle-auf-schalke.de“ Kenntnis erhalten. Er ist danach hinreichend zügig – nämlich innerhalb von etwa zwei Monaten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 – 20 U 155/97, NJWE-WettbR 1999, 15 [unter I 2]; Urteil vom 1. Juli 2014 – 20 U 231/13, GRUR-RR 2015, 65) – mit seinem am 6. Juni 2019 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die dort von ihm beobachtete Zeichennutzung vorgegangen.

2. Die Dringlichkeit kann nicht mit Blick auf das von der Antragsgegnerin angesprochene Löschungsverfahren und die von ihr angesprochenen absoluten Schutzhindernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. b und lit. c UMV verneint werden.

a) Vom Rechtsbestand dieser Marke ist in diesem Verfahren gemäß Art. 127 Abs. 1 UMV auszugehen. Damit ist der Kammer eine Prüfung der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke des Antragstellers grundsätzlich verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 110/16 – form-strip II [unter II 2 d aa]), wobei die Bindung alle Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 – I ZR 91/02 – Lila-Schokolade [unter II 1]). Die sich aus Art. 127 Abs. 1 UMV ergebende Verpflichtung der Unionsmarkengerichte, von der Rechtsgültigkeit einer eingetragenen Unionsmarke auszugehen, entfällt nur, wenn die Marke mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird, was der Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch nicht möglich ist.

Allerdings ist vor Einführung der Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung der Einwand der Schutzunfähigkeit der Marke insoweit berücksichtigt worden, als mangels einer § 12 Abs. 2 UWG entsprechenden Regelung die Dringlichkeit im Markenrecht positiv durch eine Abwägung der Interessen der Parteien festgestellt werden musste und in diesem Rahmen die Erfolgsaussichten eines anhängigen Löschungsverfahrens insoweit berücksichtigt werden konnten, als in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit der Marke der Verfügungsgrund verneint werden konnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2001 – 20 U 114/01, GRUR-RR 2002, 212 [212 f.]; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 6 U 55/14, BeckRS 2015, 11697 [unter II 1]; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2014 – 3 U 113/13, BeckRS 2014, 9531 [unter B I 1 b bb]). Nach Einführung von § 140 Abs. 3 MarkenG n.F. kann die Dringlichkeit jedenfalls nicht unter weniger strengen Voraussetzungen verneint werden, also allenfalls dann, wenn ein Erfolg des Löschungsverfahrens so gut wie feststeht.

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar mag davon auszugehen sein, dass das Wort „Malle“ den deutschsprachigen Verkehrskreisen in der Union als umgangssprachliche Kurzform für Mallorca bekannt ist. Auch mag angenommen werden können, dass eine solche umgangssprachliche Kurzform markenrechtlich als geografische Angabe zu behandeln ist, sie von den beteiligten Verkehrskreisen mit Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, in Verbindung gebracht werden kann und geeignet ist, bei diesen positiv besetzte Vorstellungen im Sinne einer besonderen Qualität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 – C-108 und 109/97, Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH ./. Boots- und Segelzubehör Walter Huber u. Franz Attenberger [Rn. 26 ff.]; EuG, Urteil vom 20. Juli 2016 – T-11/15, Internet Consulting GmbH ./. EUIPO [Rn. 26 ff.]), nämlich in Bezug auf mit dem Wort „Malle“ gekennzeichnete Unterhaltungsveranstaltungen Erwartungen an eine Party zu wecken, bei der ohne unnötige Zurückhaltung und Angst vor Peinlichkeit ein sich intellektuell unkompliziert gebendes Publikum mit Tiefgang an Flasche und Glas ausgelassen auf eine Weise feiert, wie sie auf der Insel Mallorca im Freien beobachtet werden kann.

Auf den Umstand, dass das Wort „Malle“ heute in der Alltagssprache als umgangssprachliche Kurzform für die Insel Mallorca gebraucht wird, kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die absoluten Schutzhindernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. b und lit. c UMV sind bezogen auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen (vgl. EuGH, Beschluss vom 23. April 2010 – C-332/09 P, HABM ./. Frosch Touristik GmbH u.a. [Rn. 40 ff.]), also bezogen auf den 29. April 2002. Unabhängig von der Frage, ob sich der hieraus für den Streitfall ergebenden Notwendigkeit, dem Stand des Umgangssprachgebrauchs vor mehr als 17 Jahren nachzugehen, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt sinnvoll entsprochen werden kann, gestattet der Vortrag der Antragsgegnerin nicht die Feststellung, dem Löschungsantrag käme eine hohe Erfolgsaussicht zu. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz aus dem Löschungsverfahren vorgelegt. Abgesehen davon, dass dieser auf umfangreiche Anlagen Bezug nimmt, die die Antragsgegnerin nicht beigebracht hat, konnte sich der Antragsteller auf diesen Schriftsatz ac hoc nicht einlassen. Ihm müsste Gelegenheit gegeben werden, den vorgelegten Schriftsatz nebst Anlagen auswerten und anschießend zu dem Stand der Umgangssprache zum Anmeldezeitpunkt vorzutragen. Das war jedenfalls in Anbetracht des Standes der Verfahrens nicht möglich.

III. Der Antrag ist aus Artt. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b und lit. e, 130 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UMV begründet.

1. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV kann der Inhaber einer Unionsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich aus Sicht der Verkehrskreise, die durch die in Rede stehenden Zeichen angesprochen sind, mithin als Abnehmer der betroffenen Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beansprucht oder die Marke genutzt wird, in Frage kommen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 114/13 – PINAR [unter II 2 c aa]; EuGH, Urteil vom 26. April 2007 – C-412/05, P Alcon Inc./HABM [Rn. 55 f.]; Urteil vom 9. März 2006 – C-421/04, Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Rn. 24]). Stehen – wie hier der Fall – (auch) für Verbraucher bestimmte Waren und Dienstleistungen in Rede, ist Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen der markenrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen – insoweit gelten für die Prüfung der markenmäßigen Nutzung, der Kennzeichnungskraft, der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr die ursprünglich zum Verbraucherschutzrecht entwickelten Grundsätze – die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betroffenen Produkte unterschiedlich hoch sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH/Klijsen Handel BV. [Rn. 26 f.]; Urteil vom 12. Februar 2004 – C-218/01, Henkel KGaA [Rn. 50]; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 – I ZR 223/97 – ATTACHÉ/TISSERAND [unter II 2 d]; s.a. EuGH, Urteil vom 16. September 2015 – C-215/14, Société des Produits Nestlé SA ./. Cadbury UK Ltd – KitKat [Rn. 61]; BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 100/11 – AMARULA/Marulablu [unter B VI 1 b bb (2)]; Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17 – Tork [unter B II 3]). Dabei beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben und bezeichnet einen fiktiven typischen Verbraucher, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]). Letzteres gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 b]; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04 – Bundesdruckerei [unter III 1]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 71/17 – Industrienähmaschinen [unter B II 1 e dd (1)]).

2. Der Antragsteller ist Inhaber der im Tatbestand genannten Unionsmarke, von deren Rechtsbestand die Kammer – wie oben unter II 2 bereits erörtert – gemäß Art. 127 Abs. 1 UMV auszugehen hat. Die von der Antragsgegnerin angeregte Aussetzung des Verfügungsverfahrens bis zur Entscheidung über das Löschungsverfahren scheidet aus (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 2 W 1/19, NJW-RR 2019, 1344 [unter II 2]).

3. Eine Zustimmung zur Verwendung seiner Marke durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht erteilt.

4. Die Antragsgegnerin hat – wie für die Annahme einer Markenrechtsverletzung erforderlich – die Wendung „Malle auf Schalke“ auf ihrer Internetpräsenz gleichen Namens im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwandt.

a) Eine Benutzung des angegriffenen Zeichens im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt, wobei es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt und im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 82/14 – profitbricks.es [unter B II 1 b aa]).

Ferner ist Voraussetzung einer Rechte des Markeninhabers beeinträchtigenden Zeichennutzung eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke, was voraussetzt, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient, so dass die Rechte aus der Marke auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM [unter B II 3 a]; Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 138/16 – ORTLIEB [unter C II 2 a]; Urteil vom 12. Januar 2017 – I ZR 253/14 – World of Warcraft II [unter B IV 2 b]).

Wie bereits unter III 1 angesprochen, beurteilt sich die Frage, ob ein Zeichen markenmäßig benutzt worden ist, nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs, und damit nach der mutmaßlichen Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsmitgliedes der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17 – Tork [unter B II 3]). Das Verkehrsverständnis wird einerseits von etwa vorhandenen branchenüblichen Bezeichnungen oder Kennzeichnungsgewohnheiten des maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssektors mitgeprägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17 – Tork [unter B II 3]; Urteil vom 5. Februar 2009 – I ZR 167/06 – METROBUS [unter B I 3 b aa (2)]; Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 92/08 – DDR-Logo [unter II 1 c]; Urteil vom 10. November 2016 – I ZR 191/15 – Sierpinski-Dreieck [unter B I 1 b bb]) und andererseits durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 – I ZR 101/15 – MICRO COTTON [unter III 1 b bb]; Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 100/10 – pjur/pure [unter II 2 a dd]). An einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 – I ZR 151/05 – Metrosex [unter II 2 a bb (1)]).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin die Wendung „Malle auf Schalke“ im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt.

aa) Die Bereitstellung ihrer Internetpräsenz zum Abruf stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Die Antragsgegnerin nutzt die Internetpräsenz zur Bewerbung ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Zwar mag die im oberen Bildteil erwähnte Party beendet sein, sie stellt aber eine Referenz für ihre Tätigkeit dar. Außerdem zeigte die Antragsgegnerin auf ihrer Seite ein Werbebanner, das mit der Party „Olé auf Schalke“ eine künftig stattfindende Veranstaltungen bewarb und auf weiterführende Webseiten verlinkt war. Damit förderte die Antragsgegnerin mit ihrer Internetseite kommerzielle Tätigkeit.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Internetpräsenz nach Aufgabe der Nutzung der Wendung „Malle auf Schalke“ infolge der Umbenennung der Party in „Olé auf Schalke“ im Jahr 2014 „vergessen“ haben mag, ist unerheblich. Bei der Bereitstellung des Seiteninhalts zum Abruf über das Internet handelt es sich rechtlich gesehen nicht lediglich um eine einmalige Handlung, die (nur) in der erstmaligen Einspielung des Seiteninhalts durch Hochladen auf dem Server bestünde, sondern um eine Dauerhandlung die darin besteht, den Seiteninhalt fortwährend zum jederzeitigen Abruf von dem Server bereitzuhalten.

bb) Außerdem sind die aufgezeigten Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung erfüllt. Der Verkehr wird die Benutzung der Worte „Malle auf Schalke“ in der Webpräsenz der Antragsgegnerin zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die beworbene Veranstaltung ansehen, was für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung des Zeichens genügt.

Dem Verkehr ist bekannt, dass öffentliche Veranstaltungen teilweise unter Nennung rein beschreibender, auf ihr Motto bezogener Begriffe beworben werden (etwa als Karnevals Party, Christmas Party oder Beach Party), dass teilweise für öffentliche Partys gewählte Bezeichnungen aber auch herkunftshinweisende Funktion haben, indem sie Bezüge zu dem Veranstalter, einem Lizenzgeber oder einer Veranstaltungsreihe herstellen (vgl. OLG München, Urteil vom 27. September 2018 – 6 U 1304/18, GRUR-RR 2019, 12 [unter A 2 a bb]).

Die Wendung „Malle auf Schalke“ wird der angesprochene Verkehr in der bildlichen Darstellung im oberen Bereich der Internetseite der Antragsgegnerin trotz der durch sie geweckten Assoziationen mutmaßlich nicht als rein beschreibende Angabe wahrnehmen, sondern ihr auch eine herkunftshinweise Funktion beimessen. So ist der Slogan „Malle auf Schalke“ nach Art einer Marke prominent aufgemacht und hervorgehoben dargestellt, wobei das Wort „Malle“ zweifarbig rot-gelb ausgeführt ist und sich von dem blauen „auf Schalke“ abhebt. Zu dieser für Markennennungen typischen blickfangmäßigen Herausstellung der Wortfolge „Malle auf Schalke“ tritt der Kontext, in den sie gestellt ist. Etwas oberhalb von ihr bindet sich – teilweise überschrieben von der Datumsangabe – der Schriftzug „Sommer adé – Party olé“, der aufgrund seiner deutlich kleineren Darstellung und seiner Länge eher als rein beschreibende Angabe eingeordnet werden wird. Genannt sind in der bildlichen Darstellung außerdem zwei Werbepartner sowie – direkt unterhalb des Bildes – drei Getränkehersteller als „Gastro-Partner“. Eine Angabe zum Veranstalter findet sich hingegen nicht. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dem prominenten Schriftzug „Malle auf Schalke“ im Unterschied zu der kleineren Erläuterung „Sommer adé – Party olé“ und in Ermangelung sonstiger eindeutiger Herkunftshinweise eine nicht lediglich rein beschreibende Bedeutung beizumessen.

5. Zwischen den einander gegenüber stehenden Zeichen des Antragstellers und dem angegriffenen Zeichen der Antragsgegnerin besteht Verwechslungsgefahr.

a) Die Frage, ob die von Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV geforderte markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren – insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke – eine Wechselwirkung besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt; abzustellen ist auf den Gesamteindruck der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher sich regelmäßig auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den verschiedenen Marken im Gedächtnis behalten hat, und er eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH/Klijsen Handel BV. [Rn. 25 ff.]; Urteil vom 11. November 1997 – C-251/95 – Sabèl BV / Puma AG und Rudolf Dassler Sport [Rn. 22 ff.]; BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 110/16 – form-strip II [unter II 2 c bb]; Urteil vom 24. Februar 2011 – I ZR 154/09 – Enzymax/Enzymix [unter II]). Letzteres verbietet regelmäßig eine zergliedernde und analysierende Betrachtung eines Zeichens, schließt es aber nicht aus, zunächst seine einzelnen Elemente nacheinander zu prüfen um anschließend den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke [unter B I 2 c cc (1)]; Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14 – Kinderstube [unter B III 4 b bb (1)]).

b) In Rede stehen identische Dienstleistungen, nämlich Unterhaltungsveranstaltungen. Für solche beansprucht die Unionsmarke des Antragstellers Schutz und für den Vertrieb solcher Waren hat die Antragsgegnerin das angegriffene Zeichen genutzt.

c) Die Unionsmarke des Antragstellers verfügt aufgrund ihrer Eintragung jedenfalls über geringe Kennzeichnungskraft.

d) Zwischen der Marke des Antragstellers und dem von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen besteht Zeichenähnlichkeit.

aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne Bestandteile geprägt sein kann, was allerdings erfordert, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – I ZR 189/01 – URLAUB DIREKT [unter II 2 c]). So sind etwa rein beschreibende Zusätze, die auf den Gesamteindruck keinen Einfluss haben, für den Zeichenvergleich nicht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM [unter B II 2 e cc]). Weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können, ist die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen grundsätzlich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, wobei für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche ausreicht, doch kann ein abweichender Sinngehalt – sofern er klar erkennbar und eindeutig ist – eine bildliche und/oder klangliche Zeichenähnlichkeit neutralisieren (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke [unter B I 2 d bb]).

Das Kriterium der Zeichenidentität ist restriktiv auszulegen und setzt grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus; unschädlich sind jedoch so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können, weshalb der Identitätsbereich regelmäßig noch nicht verlassen ist, wenn sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM [unter B II 2 e aa]). Auch bei Prüfung der Zeichenidentität sind deutlich abgesetzte oder rein beschreibende Zusätze, die vollständig hinter dem Zeichen zurücktreten und auf den Gesamteindruck keinen Einfluss haben, für den Zeichenvergleich nicht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM [unter B II 2 e cc]).

bb) Hier stehen sich die Wortmarke „MALLE“ des Antragstellers und das angegriffene Zeichen „Malle auf Schalke“ der Antragsgegnerin gegenüber.

Zwischen beiden Zeichen besteht jedenfalls eine starke schriftbildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit. Die Worte „auf Schalke“ in dem angegriffenen Zeichen der Antragsgegnerin tritt im Gesamteindruck hinter dem ersten Wort „Malle“ zurück. Dies gilt schon optisch aufgrund der kleineren Schriftgröße des Wortes „auf“ und der für beide Worte gewählten und angesichts des blauen Untergrundes unauffälligen Farbe Blau. Außerdem wird sie der Verkehr rein beschreibend verstehen, da die Party in der Veltins-Arena in Gelsenkirchen – dem Stadion des Vereins Schalke 04 – durchgeführt wurde und die Bezeichnung „auf Schalke“ dem Verkehr als (Ort-)Bezeichnung dieses Stadions bekannt ist.

Mithin sind zwei Zeichen zu vergleichen, die entweder nur aus dem Wort „MALLE“ bestehen oder deren Gesamteindruck durch das Wort „Malle“ geprägt wird. Daraus ergibt sich zumindest eine hohe Zeichenähnlichkeit. Ob nach den aufgezeigten Kriterien sogar Zeichenidentität vorliegt, kann offenbleiben.

e) In der Gesamtbetrachtung liegt trotz zugunsten der Antragsgegnerin unterstellter nur geringer Kennzeichnungskraft der Marke des Antragstellers angesichts gegebener Dienstleistungsidentität und und hoher Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr vor.

6. Der Anspruch des Antragstellers ist nicht verjährt. Eine Verjährung scheidet schon deshalb aus, weil es sich – wie oben unter III 4 b aa bereits ausgeführt – bei der fortlaufenden Bereitstellung des Seiteninhalts zum Abruf im Internet um eine Dauerhandlung handelt.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt.

Streitwert: € 80.000




LG Düsseldorf: Inhaber der Unionsmarke Malle kann Dritten die Durchführung von "Malle-Partys" untersagen - Marke nicht offenkundig schutzunfähig

LG Düsseldorf
Urteil vom 29.11.2019
38 O 96/19


Das LG Düssekdorf hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass der Inhaber der Unionsmarke "Malle" Dritten die Durchführung von "Malle-Partys" untersagen kann. Auch wenn ein Löschungsverfahren gegen die Marke anhängig ist, ändert dies nach Ansicht des Gerichts nichts daran, dass Rechte aus der Marke hergeleitet werden können, da die Marke - so das Gericht - nicht offenkundig schutzunfähig sei bzw. dies nicht hinreichen glaubhaft gemacht worden sei.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Inhaber der Unionsmarke „Malle“ kann anderen die Durchführung von sog. Malle-Partys untersagen

Mit Urteil vom 29. November 2019 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (38 O 96/19) entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke „Malle“ Partyveranstaltern untersagen kann, ohne seine Zustimmung Partys mit der Bezeichnung „Malle“ zu bewerben und zu veranstalten.

In mehr als 100 einstweiligen Verfügungsverfahren war der Inhaber der Unionsmarke „Malle“ gegen Partyveranstalter vorgegangen. Nur einzelne hatten sich gegen die Unterlassungsbeschlüsse gewehrt. Nun hat das Landgericht Düsseldorf erstmals durch Urteil entscheiden.

Die Marke „Malle“ war seit 2002 für die Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und PartyDurchführung“ beim Europäischen Markenamt EuIPO in Alicante eingetragen.

Der Inhaber der Marke hatte die Malle-Party-Veranstalter zunächst abgemahnt und dann beim Landgericht Düsseldorf entsprechende Unterlassungsanträge gestellt. Daraufhin ist mehreren Organisatoren verboten worden, ihre Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen ausgelassen mit einer eingängigen Musik und alkoholischen Getränken wie auf Mallorca gefeiert wird, als „Malle Party“, „Malle im Zelt“, „Malle Break“ oder – wie im Rechtsstreit 38 O 96/19 - „Malle auf Schalke“ zu bezeichnen und zu bewerben. Sie müssten zuvor eine Lizenz des Markeninhabers erwerben.

Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat in ihrem Urteil vom 29.11.2019 ausgeführt, dass die Unionsmarke „Malle“ für Partys im Rahmen des hier durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens Rechtsbestand hat. Denn die Marke „Malle“ ist eingetragen. Dass im europäischen Markenamt in Alicante seit Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Marke „Malle“ für Unterhaltungsveranstaltungen vorliegt, ändert an dem Rechtsbestand der Marke nichts. Insbesondere ist die Marke auch nicht offenkundig schutzunfähig. Dazu müsste festgestellt werden, dass zum entscheidenden Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 2002 die Bezeichnung „Malle“ eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca war und als geographische Bezeichnung nicht hätte eingetragen werden dürfen. Das hat die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf jedoch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Die Bezeichnung einer Party als „Malle auf Schalke“ ist auch herkunftshinweisend und nicht nur beschreibend. Denn die von der Bewerbung der Party angesprochenen Verbraucher erkennen, dass die Werbung und die Party einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, einem Sponsor oder dem Lizenzgeber einer Veranstaltungsreihe haben. An einem solchen Bezug fehlt etwa bei rein beschreibenden Begriffen wie Karnevals Party oder Christmas Party.

Es kommt bei den Bürgern auch zu einer Gefahr der Verwechselung, wenn sie einerseits die Wortmarke „Malle“ des Markeninhabers und andererseits das angegriffene Zeichen des Partyveranstalters „Malle auf Schalke“ sehen. Deshalb hat das Gericht dem Partyveranstalter untersagt, seine Party unter der Bezeichnung „Malle auf Schalke“ zu bewerben und zu veranstalten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.



BVerfG: Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen - Recht auf Vergessen II

BVerfG
Beschluss vom 6. November 2019
1 BvR 276/17
Recht auf Vergessen II


Das BVerfG hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen ist.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichen Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte - Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen

Dem heute veröffentlichten Beschluss „Recht auf Vergessen II“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen I“ (vergleiche PM Nr. 83/2019), liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen. Dieses hatte eine Klage der Beschwerdeführerin gegen einen Suchmaschinenbetreiber abgewiesen, mit der sie sich dagegen wandte, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen der Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestellten Transkript eines Fernsehbeitrags nachgewiesen wurde, in dem ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die anwendbaren Regelungen unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht und deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes nicht anwendbar sind. Soweit jedoch die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte, so dass keine Schutzlücken entstehen. Es nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung im Rahmen des Art. 23 GG wahr.

In der Sache führt der Senat aus, dass die Grundrechte der Charta wie die des Grundgesetzes nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten gewährleisten und hierbei miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Das Oberlandesgericht hat in diesem Sinne die Grundrechtspositionen der Parteien sowie die zu berücksichtigenden Grundrechte Dritter, insbesondere die hierbei beachtliche Meinungsfreiheit des für den Beitrag verantwortlichen Norddeutschen Rundfunks, sachgerecht in die Abwägung eingestellt.

Sachverhalt:

1. Am 21. Januar 2010 strahlte der Norddeutsche Rundfunk einen Beitrag des Fernsehmagazins „Panorama“ mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ aus. Gegen Ende dieses Beitrags, für den die Beschwerdeführerin zuvor ein Interview gegeben hatte, wurde der Fall eines gekündigten ehemaligen Mitarbeiters des von ihr als Geschäftsführerin geleiteten Unternehmens dargestellt. In Anknüpfung an die geplante Gründung eines Betriebsrats wurde ihr in dem Beitrag ein unfairer Umgang mit dem Mitarbeiter vorgeworfen.

Der Norddeutsche Rundfunk stellte eine Datei mit einem Transkript dieses Beitrags unter dem Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ auf seiner Internetseite ein. Bei Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin in die Suchmaske des Suchmaschinenbetreibers Google wurde als eines der ersten Suchergebnisse die Verlinkung auf diese Datei angezeigt. Nachdem dieser es abgelehnt hatte, die Nachweise dieser Seite zu unterlassen, erhob die Beschwerdeführerin Klage, die vom Oberlandesgericht abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin könne weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a. F. noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Entfernung des Links (im Weiteren auch: Auslistung) beanspruchen.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Bereits die Überschrift des Suchergebnisses sei verfälschend, da sie niemals „fiese Tricks“ angewandt habe. Das Suchergebnis rufe eine negative Vorstellung über sie als Person hervor, die geeignet sei, sie als Privatperson herabzuwürdigen. Überdies liege der Bericht zeitlich so weit zurück, dass auch in Folge des Zeitablaufs kein berechtigtes öffentliches Interesse mehr an ihm bestehe.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Das Verfahren gibt zunächst Anlass, den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts näher zu bestimmen.

1. Der von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verfolgte Anspruch auf Auslistung richtet sich – sowohl für die damals geltende Datenschutzrichtlinie als auch für die heutige Datenschutz-Grundverordnung – nach Rechtsvorschriften, die unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht sind und damit in allen Staaten der Europäischen Union gleichermaßen gelten. Die Frage, welche personenbezogenen Daten eine Suchmaschine auf Suchabfragen nachweisen darf, fällt auch nicht in den Bereich des sogenannten Medienprivilegs, für das den Mitgliedstaaten ein Ausgestaltungsspielraum zusteht (im Unterschied zur Rechtslage in dem Beschluss „Recht auf Vergessen I“ vom selben Tag, PM Nr. 83/2019).

2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Das Unionsrecht hat hier gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes Anwendungsvorrang. Für die Frage, ob vollständig vereinheitlichte Regelungen gegen Grundrechte verstoßen, entspricht das der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nichts anderes gilt für die Frage, ob das vollvereinheitlichte Fachrecht grundrechtskonform angewendet wird.

a) Die Anwendung der Unionsgrundrechte folgt hier aus der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Europäische Union. Wenn diese Regelungen schafft, die in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten und einheitlich angewendet werden sollen, muss auch der bei der Anwendung dieser Regelungen zu gewährleistende Grundrechtsschutz einheitlich sein. Dem steht eine Heranziehung der jeweiligen mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards von vorneherein entgegen. Denn derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards über das gemeinsame Fundament der Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus deckungsgleich sind. In ihnen spiegeln sich vielfältig bedingte tatsächliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten wie auch je eigene geschichtliche Erfahrungen. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass sich der Grundrechtsschutz der Grundrechtecharta gerade mit demjenigen des Grundgesetzes deckt. Damit ist von einem jeweiligen Eigenstand der unionsrechtlichen und der nationalen Grundrechte auszugehen.

b) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass der Grundrechtsschutz durch die Unionsgrundrechte hinreichend wirksam ist. Erforderlich ist deshalb, dass deren Schutz dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist. Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts – zumal unter Geltung der Charta – ist dies der Fall.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt erstmals entschieden, dass es die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen selbst am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft, soweit diese die deutschen Grundrechte verdrängen.

a) In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen. Soweit es die grundgesetzlichen Grundrechte nicht angewendet hat, hat es vielmehr auf eine Grundrechtsprüfung ganz verzichtet und die Grundrechtskontrolle den Fachgerichten in Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof überlassen. Diese Rechtsprechung bezog sich auf Fallkonstellationen, in denen, mittelbar oder unmittelbar, die Gültigkeit von Unionsrecht – also nicht dessen Anwendung – in Frage stand.

b) Geht es hingegen wie hier um die Frage, ob deutsche Gerichte oder Behörden bei der Anwendung vollvereinheitlichten Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Unionsgrundrechte im Einzelfall genügt haben, kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen; vielmehr gehört es dann zu seinen Aufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu gewährleisten. Die in Art. 23 Abs. 1 GG vorgesehene Öffnung des Grundgesetzes für das Unionsrecht meint nicht einen Rückzug der deutschen Staatsgewalt aus der Verantwortung für die der Union übertragenen Materien; vielmehr sieht sie eine Mitwirkung der deutschen Staatsorgane und damit auch des Bundesverfassungsgerichts an deren Entfaltung vor. Durch die Einbeziehung der Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab nimmt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde daher seine Integrationsverantwortung wahr.

Maßgeblich ist hierfür vor allem, dass nach dem heutigen Stand des Unionsrechts anderenfalls eine Schutzlücke hinsichtlich der fachgerichtlichen Anwendung der Unionsgrundrechte entstünde. Denn eine Möglichkeit Einzelner, die Verletzung von Unionsgrundrechten durch die mitgliedstaatlichen Fachgerichte unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof geltend zu machen, besteht nicht. Das Unionsrecht kennt anders als das deutsche Recht keine Verfassungsbeschwerde. Diese Schutzlücke wird auch nicht durch die schon bisher ausgeübte Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlageverpflichtung der Fachgerichte an den Europäischen Gerichtshof hinreichend geschlossen.

4. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte der Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Denn die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts und damit auch der Grundrechte der Charta liegt bei diesem. Soweit er deren Auslegung nicht bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze nicht aus sich heraus offenkundig sind – etwa auf der Grundlage einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte –, wird das Bundesverfassungsgericht ihm Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen. Ob die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, insoweit ebenfalls vorlagepflichtig bleiben, bedurfte keiner Entscheidung.

5. Die Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes oder der Charta anzuwenden sind, hängt, wie sich aus den beiden heute veröffentlichten Senatsbeschlüssen „Recht auf Vergessen I und II“ ergibt, maßgeblich von einer Unterscheidung zwischen vollständig vereinheitlichtem und gestaltungsoffenem Unionsrecht ab. Dies richtet sich nach einer Auslegung des jeweils anzuwendenden unionsrechtlichen Fachrechts und lässt sich nicht entlang der im deutschen Recht bekannten Abgrenzung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen entscheiden, zwischen denen das Unionsrecht nicht in gleicher Weise unterscheidet wie das deutsche Recht. Es ist vielmehr in Bezug auf die jeweilige Norm des Unionsrechts zu untersuchen, ob sie auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung verschiedener Wertungen angelegt ist oder nicht.

6. Obwohl der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts damit erstmals entschieden hat, Verfassungsbeschwerden gegebenenfalls am Kontrollmaßstab der Unionsgrundrechte zu prüfen, bedurfte es keiner Entscheidung des Plenums. Diese ist nach § 16 BVerfGG nur geboten, wenn ein Senat von einer für die Entscheidung tragenden Auffassung des anderen Senats abweichen möchte. Eine solche Abweichung liegt nicht vor, insbesondere nicht von der mit der sogenannten Solange II-Entscheidung des Zweiten Senats begründeten Rechtsprechung beider Senate (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>). Deren Gegenstand war allein, ob und wieweit Unions- und vollvereinheitlichtes innerstaatliches Recht am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen sind. Demgegenüber zog diese eine Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte – und schon gar der erst im Jahr 2009 verbindlich gewordenen Grundrechtecharta – weder explizit noch implizit in Betracht und traf hierzu weder eine positive noch eine negative Aussage. Nichts anderes ergibt sich aus neueren Entscheidungen des Zweiten Senats.

II. In der Sache war die Verfassungsbeschwerde zulässig, hatte aber keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, da sie sich auf die Unionsgrundrechte berufen kann. Indem sie sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit stützt, rügt sie der Sache nach eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und Art. 8 GRCh. Dass sie insoweit die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht die Grundrechte der Charta nennt, ist unschädlich. Wird nur die falsche Norm benannt, aber in der Sache substantiiert vorgetragen, wird hierdurch die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig.

2. Die Verfassungsbeschwerde war aber unbegründet.

Wie bei der Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes prüft das Bundesverfassungsgericht nicht die richtige Anwendung des einfachen Rechts (hier also die damals geltende Datenschutzrichtlinie und das Bundesdatenschutzgesetz), sondern allein, ob die Fachgerichte den Unionsgrundrechten hinreichend Rechnung getragen und zwischen ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht bejaht.

a) Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Auf Seiten der Beschwerdeführerin sind in die Abwägung die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen. Eine Entsprechung haben diese Garantien in Art. 8 EMRK.

b) Auf Seiten des beklagten Suchmaschinenbetreibers ist sein Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen, während er sich für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 11 GRCh berufen kann. Einzustellen sind jedoch die von einem solchen Rechtsstreit unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend – neben den Informationsinteressen der Nutzer – die Meinungsfreiheit des Norddeutschen Rundfunks. Da es darum geht, ob dem Suchmaschinenbetreiber verboten werden kann, die von einem Dritten, hier dem Norddeutschen Rundfunk, bereitgestellten Beiträge zu verbreiten, kann in einem solchen Verbot zugleich eine eigenständige Einschränkung der Meinungsfreiheit des Dritten liegen. Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte. Dies ist nicht ein bloßer Reflex einer Anordnung gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber. Vielmehr knüpft die Entscheidung unmittelbar an die Äußerung und an den Gebrauch der Meinungsfreiheit an, da es gezielt darum geht, die Verbreitung des Beitrags wegen seines Inhalts zu beschränken.

c) Grundlage der Abwägung ist die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers, die hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Die Frage, ob er rechtmäßig gehandelt hat, ist nicht identisch mit der Frage, ob die Veröffentlichung des Beitrags durch den Dritten rechtmäßig war, auch wenn es insoweit Wechselwirkungen geben kann. Damit ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auch nicht subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Dritten als Inhalteanbieter.

d) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar im Rahmen der Abwägung das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken. Allerdings können das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem einzubeziehende Grundrechte Dritter größeres Gewicht haben. Vorliegend ist die Meinungsfreiheit des durch die Entscheidung belasteten, insoweit grundrechtsberechtigten Norddeutschen Rundfunks als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen. Daher gilt hier – anders als in einigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die insoweit andere Konstellationen betrafen – keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts; vielmehr sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Denn ebensowenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern.

e) Bei der Abwägung kommt es für die Gewichtung der Grundrechtseinschränkung der Betroffenen maßgeblich darauf an, wieweit sie durch die Verbreitung des streitbefangenen Beitrags, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit namensbezogener Suchabfragen, in ihrer Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigt werden. Hierfür reicht nicht eine Würdigung der Berichterstattung in ihrem ursprünglichen Kontext; vielmehr ist auch die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Informationen durch die Suchmaschine zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines „Rechts auf Vergessenwerden“ normiert ist.

f) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht stellt sowohl den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers in die Abwägung ein, letztere zu Recht in Verbindung mit der Meinungsfreiheit des Norddeutschen Rundfunks sowie dem Zugangsinteresse der Internetnutzer. Die Abwägung des Oberlandesgerichts hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Zu kurz greift es allerdings, wenn es dabei die Beschwerdeführerin nur als in ihrer Sozialsphäre betroffen ansieht. Die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen führt heute dazu, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist. Als Kriterium für die Gewichtung des Gegenstands des Beitrags, nicht der Auswirkungen auf die Betroffenen, behält diese Unterscheidung aber ihre Aussagekraft. Tragfähig legt das Oberlandesgericht diesbezüglich dar, dass sich der Beitrag auf ein in die Gesellschaft hineinwirkendes berufliches Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht aber allein auf ihr Privatleben bezieht und in Hinblick hierauf durch ein noch fortdauerndes, wenn auch mit der Zeit abnehmendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist. Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin belastende Wirkungen – auch in ihrem privaten Umfeld – weitergehend hinnehmen als gegenüber Beiträgen über ihr privates Verhalten.

Ergänzend konnte das Oberlandesgericht auch darauf abstellen, dass die Beschwerdeführerin zu dem Interview, das Gegenstand des streitigen Beitrags war, ihre Zustimmung gegeben hatte. Zu Recht beurteilt die angegriffene Entscheidung den Bericht und den hierauf verweisenden Link auch nicht als Schmähung, da es nicht ohne Sachbezug allein um die Verunglimpfung der Person geht.

Das Oberlandesgericht hat auch den Zeitfaktor in seine Abwägung eingestellt und geprüft, ob die Weiterverbreitung des Beitrags unter Namensnennung angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit, die sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren kann (vergleiche dazu entsprechend den Beschluss vom selben Tag, PM Nr. 83/2019), noch gerechtfertigt ist. Letztlich sieht es einen Anspruch auf Auslistung im vorliegenden Fall mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung als jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben an. Dies trägt den Garantien der Grundrechtecharta hinreichend Rechnung und lässt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite der berührten Unionsgrundrechte nicht erkennen.

III. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die Anwendung der Unionsgrundrechte auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – unter ergänzender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) – hinreichend geklärt sind.


Die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:

1. Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.

2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.
Soweit das Bundesverfassungsgericht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 3 AEUV legt es dem Gerichtshof vor.

3. Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Auf der Basis des maßgeblichen Fachrechts sind daher die Grundrechte der Beteiligten miteinander in Ausgleich zu bringen. Insoweit prüft das Bundesverfassungsgericht – wie bei den Grundrechten des Grundgesetzes – nicht das Fachrecht, sondern allein, ob die Fachgerichte den Grundrechten der Charta hinreichend Rechnung getragen und einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben.

4. Soweit Betroffene von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen, den Nachweis und die Verlinkung bestimmter Inhalte im Netz zu unterlassen, sind in die danach gebotene Abwägung neben den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen (Art. 7 und Art. 8 GRCh) im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der Suchmaschinenbetreiber (Art. 16 GRCh) die Grundrechte der jeweiligen Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Internetnutzer einzustellen.

5. Soweit das Verbot eines Suchnachweises in Ansehung des konkreten Inhalts der Veröffentlichung ergeht und dem Inhalteanbieter damit ein wichtiges Medium zu dessen Verbreitung entzieht, das ihm anderweitig zur Verfügung stünde, liegt hierin eine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier