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LG Frankenthal: Fehlendene Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung und nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist

LG Frankenthal
Urteil vom 13.12.2013
6 O 198/23


Das LG Frankentha hat entschieden, dass eine fehlendene Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung und nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist führt.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 357 Abs. 1, 355 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem unabhängig von der Frage, ob aufgrund eines vorhergehenden Kontaktes zwischen den Parteien im Rahmen einer Probefahrt überhaupt von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen ist und unabhängig von der Frage, ob der Kläger tatsächlich als Verbraucher handelte, ein dem Kläger möglicherweise zustehendes Widerrufsrecht nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Die im Fahrzeugbestellvertrag vom 16.03.2022 erfolgte Belehrung ist ordnungsgemäß und die Widerrufsfrist war daher (auch unter Berücksichtigung der Übergabe des Fahrzeuges am 10.11.2022) bei Erklärung des Widerrufs am 20.05.2023 abgelaufen.

Randnummer22
Gemäß § 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen von Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB insbesondere über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB belehrt hat. Nachdem die Beklagten vorliegend offensichtlich nicht das gemäß Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB mögliche Belehrungsmuster verwendet hat, sondern die erteilte Belehrung an zahlreichen Stellen vom Muster abweicht, ist deren Wirksamkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen. Die Beklagte kann ihre Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt die Beklagte als Unternehmer allerdings das Risiko, dass ihre Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung nicht genügt (BGH, NJW 2023, 1964).

1. Die Belehrung genügt nach Auffassung der Kammer den allgemeinen Anforderungen, nachdem hinreichend über die allgemeinen Bedingungen und Fristen belehrt worden ist, was der Kläger auch nicht ernsthaft in Zweifel zieht. Die Belehrung ist auch hinsichtlich des Verfahrens ausreichend. Insbesondere die einzige vom Kläger konkret gerügte Beanstandung einer fehlenden Telefonnummer führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Belehrung, nachdem deren Mitteilung nicht für eine ordnungsgemäße Belehrung über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs erforderlich ist. Es ist lediglich erforderlich, aber auch ausreichend den Adressaten des Widerrufs zu benennen und einen möglichen Kontaktweg aufzuzeigen (vgl. Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312d, Rn. 47; BeckOK BGB/Martens, 68. Ed. 1.11.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 28). Die in der Belehrung enthaltene Mitteilung des Adressaten einschließlich der Postadresse genügt diesen Anforderungen. Dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht entnommen werden, dass sämtliche oder jedenfalls bestimmte Kontaktwege für einen Widerruf in der Belehrung genannt werden müssen, nachdem nur über die Bedingungen, das Verfahren und die Fristen, nicht aber über mögliche Formen des Widerrufs zu belehren ist. Hinzu kommt, dass eine grundsätzliche Pflicht zur Benennung sämtlicher Kontaktwege zu einer kaum zu rechtfertigenden Benachteiligung von Marktakteuren führen würde, die den Widerruf auch über eine Telefonnummer ermöglichen, obwohl sie zur Bereitstellung einer Telefonnummer zu diesem Zweck nach der Rechtsprechung des EuGH nicht verpflichtet sind (vgl. zur fehlenden Verpflichtung zur Einrichtung einer Telefonnummer zum Zwecke des Widerrufs, EuGH (1. Kammer), Urteil vom 10.7.2019 – C-649/17). Die gegenteilige Auffassung (vgl. BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 36; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 55), wonach eine zum Widerruf bereitstehende Telefonnummer immer anzugeben ist, würde dazu führen, dass diejenigen Marktakteure, die eine Telefonnummer zur Verfügung stellen auch umfangreichere Belehrungspflichten haben, als diejenigen, die diesen (zusätzlichen) Weg zur Erklärung des Widerrufs nicht zur Verfügung stellen und so im Ergebnis einem nicht gerechtfertigten, größeren Risiko einer fehlerhaften Belehrung ausgesetzt wären.

Dieses Ergebnis gilt auch bei Würdigung der in der Anlage zum EGBGB zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung. Zum einen besteht keine Obliegenheit diese zu verwenden, sondern deren Verwendung bietet lediglich eine rechtssichere Belehrungsmöglichkeit für den Unternehmer (BGH, NJW 2023, 1964), sodass aus deren Inhalt nicht zwingend auf den Inhalt sämtlicher möglicher Belehrungen geschlossen werden kann. Zum anderen kann der bei Vertragsschluss geltenden Musterwiderrufsbelehrung einschließlich der damaligen Gestaltungshinweise nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Telefonnummer als möglicher Kommunikationsweg Bestandteil des in Art 246a § 1 EGBGB genannten Verfahrens ist, wenn dort bei den beispielhaft genannten Erklärungswegen lediglich der Brief und die E- Mail, jedoch nicht der telefonische Widerruf genannt werden und eine Telefonnummer nach den Gestaltungshinweisen nur angegeben werden muss, soweit diese verfügbar ist (vgl. mit ähnlichen Erwägungen, OLG Hamm Urt. v. 9.2.2023 – 18 U 125/22, BeckRS 2023, 3615 Rn. 55).

Eine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer ergibt sich auch nicht aus Art 10 Abs. 1 RL 2011/83/EU, wonach dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. h RL 2011/83/EU über sein Widerrufsrecht belehrt hat, die Widerrufsfrist erst 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist abläuft. Insofern ist entsprechend der Umsetzung in das deutsche Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. h RL 2011/83/EU ausdrücklich nur über das Bestehen eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und das Verfahren sowie das Muster-Widerrufsformular zu belehren. Jedenfalls ausdrücklich ist keine Mitteilungspflicht der in Art. 6 Abs. 1 lit. a RL 2011/83/EU genannten Telefonnummer oder über die möglichen Formen des Widerrufs normiert worden.

Ein Abgleich mit dem erforderlichen Inhalt der Widerrufsbelehrung eines Verbraucherbauvertrages spricht zusätzlich gegen das Erfordernis, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung von Fernabsatzverträgen angeben zu müssen, da eine Mitteilung für den Verbraucherbauvertrag gemäß § 356e BGB, Art. 249, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB - anders als für Fernabsatzverträge - ausdrücklich normiert ist.

Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH ergibt sich nichts Abweichendes, nachdem im dortigen Sachverhalt (nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts) davon auszugehen war, dass anders als im vorliegenden Fall die Widerrufsbelehrung auf der Basis der Muster- Widerrufsbelehrung erstellt worden ist (BGH, Urteil vom 24.9.2020 – I ZR 169/17, MMR 2021, 328 Rn. 31) deren (damalige) Ausfüllhinweise das Einfügen einer Telefonnummer vorsahen, soweit diese verfügbar war. In der vorgenannten Entscheidung befasst sich der BGH (jedenfalls ausdrücklich) nur mit einer Nichtbeachtung der Gestaltungshinweise der Musterbelehrung. Die Kammer kann der Entscheidung keine konkreten Ausführungen dazu entnehmen, dass der BGH mit dieser Entscheidung zugleich eine Angabepflicht der Telefonnummer für die Fälle einer vom Unternehmer selbst - in Abweichung zur Musterwiderrufsbelehrung - erstellten Belehrung sieht.

2. Die Belehrung der Beklagten ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, etwa weil sie den Eindruck erweckt, dass ein telefonischer Widerruf nicht zulässig wäre (vgl. BeckOK BGB/Martens, 68. Ed. 1.11.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 28). Unzulässig ist eine Belehrung dann, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH NJW 2021, 3122 Rn. 15 und Rn. 22 f.). Dies ist beispielsweise für den Fall bejaht worden, dass eine verwendete Klausel zur Berechnung des Wertersatzes erheblich zum Nachteil des Verbrauchers von der zutreffend in der Belehrung dargestellten Regelung abweicht (BGH, NJW 2021, 3122 Rn. 15) oder für den Fall widersprüchlicher Angaben zum Adressaten eines Widerrufs, welche mit der Gefahr einer Irreführung über den Vertragspartner einhergeht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 45, juris).

Eine Irreführung oder ein Abhalten vom rechtzeitigen Widerruf ist durch die vorliegende Belehrung, insbesondere die Nichtangabe einer Telefonnummer, nicht erfolgt. Insbesondere suggeriert die Belehrung nicht, dass ein Widerruf nur an die angegebene Anschrift und daher per Post oder an die angegebenen E- Mail – Adresse übersendet werden kann, obwohl keine anderen Kontaktmöglichkeiten genannt wurden. Mit der Passage, dass „z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail“ möglich sind, wird durch die Formulierung „z.B.“ zum Ausdruck gebracht, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Zusätzlich wird durch die ausdrückliche Erwähnung eines Widerrufs per Telefax verdeutlicht, dass die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme über die Post- und die E- Mail - Adresse nicht abschließend sind, wenn ein Widerruf per Telefax erwähnt, eine Telefaxnummer aber nicht genannt wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankenthal: Bewertender muss Richtigkeit negativer Tatsachen in Online-Bewertung im Streitfall beweisen

LG Frankenthal
Urteil vom 22.05.2023
6 O 18/23


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass ein Bewertender die Richtigkeit negativer Tatsachen in einer Online-Bewertung im Streitfall beweisen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können
Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal hat die Kammer dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen.

Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.

Die Kammer gab in ihrem Urteil dem Unternehmer recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der Kammer nicht gelungen, weswegen sie der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23.


LG Frankenthal: Mangels Schöpfungshöhe kein urheberechtlicher Schutz für Produktbeschreibung bei eBay-Kleinanzeigen die Funktionsweise eines Spurhalteassistenten beschreibt

LG Frankenthal
Urteil vom 03.11.2020
6 O 102/20


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine einfache Produktbeschreibung bei eBay-Kleinanzeigen, welche die Funktionsweise eines Spurhalteassistenten beschreibt, mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG sind nicht erfüllt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger Urheber des streitgegenständlichen Textes ist, da es bereits an einem schutzwürdigen Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG fehlt.

Schriftwerke sind Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird (BGH Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Vom Urheberrechtsschutz sind aufgrund des seit langem anerkannten Schutzes der "kleinen Münze" auch einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad umfasst (BGH Urt. v. 26.09.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada).

Trotz der geringen Anforderungen an den Schöpfungsgrad ist aber ein Werk, das als persönlich geistige Schöpfung zu bewerten ist, erforderlich. Hierbei erlangen frei erfundene Sprachwerke leichter Urheberrechtsschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, da diesen durch die übliche Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlt (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 - 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649). Solche Texte können aber aufgrund einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs schutzfähig sein (BGH Urt. v. 29.03.1984 - I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen). Werbeslogans oder Werbetexte müssen über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 106). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung). Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 - 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung anzuerkennen ist (OLG Köln Urt. v. 30.09.2011 - 6 U 82/11, ZUM-RD 2012, 35).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dem streitgegenständlichen Text kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen ist. Bei diesem Text handelt es sich um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten, wobei sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung eines solchen durch den Kläger beworben wird. Zwar ist zumindest nach der Länge des Textes ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen. Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lässt sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text besteht überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden. Der letzte Teil des Textes besteht sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen.

Der Text zeichnet sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus noch begründet die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine "Suchmaschinenoptimierung" des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen. Zudem liegt gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor, da sich die gewählte Reihenfolge der Sätze variieren lässt, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entstünde. Eine eigenschöpferische Gedankenführung ist ebenso wie eine besonders geistvolle Form und Art nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht der Text nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen stellt der Text somit kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar, weswegen keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

b) Ebenso kommt kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Betracht. Zwar können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH Urt. v. 12.05.2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58, 63 - Seilzirkus), jedoch fehlt es vorliegend gerade an solchen besonderen Umständen, die außerhalb des Bereiches urheberechtlich geschützter Tatbestände liegen. Der streitgegenständliche Text ist mangels wettbewerblicher Eigenart nicht dazu geeignet, eine Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 UWG bei Verbrauchern hervorzurufen, da die konkrete Textausgestaltung nicht ausreicht, um die angesprochenen und interessierten Verkehrskreise auf dessen betriebliche Herkunft hinzuweisen. Eine gezielte Behinderung des Klägers durch die Textnutzung des Beklagten gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Zudem führt der Beklagte zurecht aus, dass die Parteien keine Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind, da sich die geschäftlichen Aktivitäten der Parteien in räumlicher Hinsicht nicht überschneiden. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Gebiete decken oder überschneiden, in denen die Beteiligten Kunden haben oder zu gewinnen suchen, wobei sich die Ermittlung des räumlich relevanten Marktes nach der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmers richtet (BGH, Urt. v. 05.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261). Der Kläger ist nach eigenen Angaben lediglich in einem Umkreis von 100 km um Ort tätig, während der Beklagte in Ort gewerblich aktiv ist. Die Luftlinie von Ort nach Ort beträgt ca. 470 km. Eine Überschneidung ist daher nicht ersichtlich.

2. Aufgrund der fehlenden Urheberrechtsverletzung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG nicht zu.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Frankenthal: Facebook darf Nutzerbeitrag bei Verdacht auf Hassposting vorübergehend sperren und prüfen

LG Frankenthal
Urteil vom 08.09.2020
6 O 23/20


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass Facebook einen Nutzerbeitrag bei Verdacht Hassposting vorübergehen sperren und prüfen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Antrag Ziff. 1 auf Berichtigung der bei der Beklagten gespeicherten Daten des Klägers dahingehend, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 18.10.2019 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird, ist unbegründet.

Der Kläger kann sich nicht auf einen solchen Anspruch gegenüber der Beklagten aus Art. 16 Satz 1 DSGVO berufen. Aus Art. 16 Satz 1 DSGVO folgt das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten ist aufgrund des Zusammenhangs und des Zwecks auf den Zeitpunkt der Datenerfassung abzustellen. Werturteile, die aufgrund der Datenverarbeitung entstehen, unterfallen nicht dem Berechtigungsanspruch (vgl. LG Köln, Urt. v. 13.05.2019 – 21 O 283/18, Anlage B31).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass unrichtige Daten des Klägers bzw. seines Nutzerkontos bei der Beklagten gespeichert sind. Vorliegend kann nur davon ausgegangen werden, dass eine Speicherung bezüglich des Nutzerkontos des Klägers dahingehend erfolgte, dass wegen eines angenommenen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards der streitgegenständliche Beitrag des Klägers sowie dessen Nutzerkonto am 18.10.2019 vorübergehend gelöscht bzw. gesperrt wurde, diese Löschung und Sperre aber am selben Tag wieder aufgehoben und der streitgegenständliche Beitrag wiederhergestellt wurde. Hierbei handelt es sich nicht um unrichtige Daten iSd Art. 16 Satz 1 DSGVO, da lediglich das tatsächliche Geschehen zutreffend wiedergegeben wurde. Insbesondere kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte zur vorübergehenden Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos berechtigt war.

Es ist nicht ersichtlich, dass unrichtige Daten in der Form gespeichert wurden, dass tatsächlich ein Verstoß des Klägers gegen die Gemeinschaftsstandards erfasst wurde, weswegen der Kläger nun zu befürchten habe, dass bei etwaigen künftigen Verstößen ihn weitergehende Nachteile treffen würden. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung klargestellt, dass in den Daten des Klägers gerade nicht gespeichert ist, dass der Kläger mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen hat. Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Unrichtigkeit der Daten nicht nachgekommen, da die Speicherung anderer Daten weder darlegen noch beweisen konnte.

2. Der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag Ziff. 3 ist unbegründet. Der Antrag wäre begründet, wenn der Klageantrag Ziff. 3 zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig und/oder unbegründet geworden ist. Vorliegend war der ursprüngliche Klageantrag Ziff. 3 bereits im Zeitpunkt der Anhängigkeit unbegründet und ist nicht erst nachträglich unbegründet geworden. Der streitgegenständliche Beitrag wurde unstreitig am 18.10.2019 wiederhergestellt. Hinsichtlich des auf Wiederherstellung gerichteten ursprünglichen Klageantrags ist daher bereits am 18.10.2019 und somit vor Klageerhebung am 19.01.2020 Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten.

3. Der Klageantrag Ziff. 4 auf Unterlassung einer erneuten Sperrung des Benutzerkontos sowie Löschung des Beitrags ist unbegründet. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht nach §§ 1004, 241 Abs. 2 BGB zu, da es an der erforderlichen Voraussetzung der Wiederholungsgefahr fehlt.

a) Die tatsächliche Vermutung greift nicht, da es an einer früheren rechtswidrigen Beeinträchtigung fehlt. Die Beklagte war zur vorübergehenden Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos berechtigt, da der streitgegenständliche Beitrag den Anschein erweckte gegen die Gemeinschaftsstandards zu verstoßen.

aa) Die Parteien haben unstreitig einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit Elementen des Miet-, Werk- sowie Dienstvertragsrechts handelt (so auch: OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115).

bb) Die Beklagte war aufgrund ihrer wirksam einbezogenen Gemeinschaftsstandards berechtigt, den streitgegenständlichen Beitrag des Klägers vorübergehend zu löschen als auch das Nutzerkonto des Klägers vorübergehend zu sperren.

(1) Bei den Gemeinschaftsstandards handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Die Bedingungen hat die Beklagte durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage wirksam einbezogen. Weder die in den Gemeinschaftsstandards niedergelegte Definition von "Gewalt und Anstiftung" sowie der „Hassrede“ noch die hieran anknüpfende Sanktion der Nutzungsbedingungen verstoßen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 BGB (so auch: OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018 – 4 W 577/18, NJW 2018, 3111 zur vorangegangenen Regelung).

(a) Der Bewertung sind die aktualisierten Gemeinschaftsstandards zugrunde zu legen, da diese wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen wurden. Der Kläger hat auf den detaillierten Vortrag der Beklagten zur erteilten Zustimmung vom 01.05.2018 (Bl. 302 d. A.) nicht mehr substantiiert erwidert. Gründe, warum die neuen Standards zum 19.04.2018 durch nachträgliche Zustimmung des Klägers nicht wirksam geworden sein sollen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt dies nicht aus einer Unwirksamkeit der Einbeziehung auf Grund der im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeit einer Anpassung der Gemeinschaftsstandards. Dass die Anbieter bekannter Onlinedienste ihre Nutzungsbedingungen fortdauernd anpassen, ist einem jeden durchschnittlich versierten Internetnutzer geläufig und kann keinesfalls als überraschend i.S.d. § 305c BGB bewertet werden. Der am 18.10.2019 geteilte streitgegenständliche Beitrag erfolgte nach dem Zeitpunkt der wirksamen Anpassung der Gemeinschaftsstandards im Frühjahr 2018.

(b) Die Regelungen sind insbesondere nicht unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen. Es wird im Rahmen der Gemeinschaftsstandards ausführlich und verständlich ausgeführt, welche Art von Beiträgen durch die Beklagte nicht gestattet werden, da sie ihr soziales Netzwerk nicht für die Unterstützung von Hassorganisationen zur Verfügung stellen möchte. Insbesondere enthalten die Gemeinschaftsstandards eine ausführliche, in leicht verständlicher Sprache verfasste Definition der „Hassrede“ und „Hassorganisation“.

(c) Insbesondere erscheint die durch die Beklagte eröffnete Möglichkeit der Sperrung auch nicht ungewöhnlich i.S.d. § 305c BGB. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Vertrages hauptsächlich danach, ob eine Klausel vom Leitbild des Vertragstyps oder von den üblichen Vertragsbedingungen oder dem dispositiven Recht erheblich abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1992 – VIII ZR 65/91, NJW 1992, 1236). Eine solche Abweichung ist hier nicht ersichtlich. Gemessen an den gesetzlichen Maßstäben können die Gemeinschaftsstandards für den durchschnittlichen Nutzer kaum als überraschend qualifiziert werden: Denn fast alle vergleichbaren Kommunikationsplattformen kennen in der ein oder anderen Form vergleichbare Verhaltensregeln; sie sind auch in der Öffentlichkeit hinreichend diskutiert worden, durchaus in Gestalt als Kritik bezüglich der Löschung bzw. Sperrung an sich zulässiger Inhalte durch soziale Netzwerke, aber auch im Rahmen der Diskussion um das NetzDG bzw. „hate speech“. Daher dürfte es jedem durchschnittlichen Nutzer bewusst sein, dass Betreiber sozialer Netzwerke sich entsprechende Rechte vorbehalten und versuchen, Teilnahmebedingungen bzw. Qualitätsstandards durchzusetzen, auch wenn in den letzten Jahren eine Verrohung der Kommunikationssitten um sich gegriffen hat. Ferner sind die Bedingungen nicht unüblich, wie die Vertragswerke bzw. Regeln anderer Plattformen zeigen, so dass der durchschnittliche Nutzer mit ihnen rechnen kann (Spindler, CR 2019, 238, 241).

(2) Unter Anwendung der wirksam einbezogenen Gemeinschaftsstandards im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den streitgegenständlichen Beitrag dem ersten Anschein nach als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards werten und daher vorübergehend sperren.

(a) Zunächst kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er sich durch das Teilen des streitgegenständlichen Beitrags den Inhalt nicht zu eigen macht. Bereits begrifflich ist das Teilen als konkludentes Zueigenmachen zu werten und zielt darauf ab, auf den geteilten Beitrag hinzuweisen. Etwas anderes könnte erst dann angenommen werden, wenn im Rahmen des Teilens durch einen ergänzenden Beitrag eine Distanzierung des Teilenden von dem Inhalt des geteilten Beitrags vorgenommen wird. Sodann könnte man das Teilen lediglich als Verweis auf fremde Inhalte und Meinungen ansehen. Vorliegend fehlt es jedoch an jeglicher Stellungnahme des Klägers zu dem geteilten Beitrag. Hieraus lässt sich nicht auf eine Distanzierung schließen. Vielmehr ist bei einem Teilen ohne einer ergänzenden Bemerkung davon auszugehen, dass der Teilende allein auf den geteilten Beitrag Bezug nehmen möchte und sich diesen zu eigen macht.

(b) Eine Abbildung von Adolf Hitler als Anführer der NSDAP, die zweifellos eine terroristische und kriminelle Organisation im Sinne der Gemeinschaftsstandards darstellt, ist stets darauf zu prüfen, ob die Abbildung als Unterstützung dieser kriminellen Organisation zu werten ist. Vorliegend fehlt es an jeglicher kritischen Auseinandersetzung mit der Person Adolf Hitlers und es erfolgt ebenso wenig eine offensichtlich lächerliche Darstellung. Vielmehr kann die Darstellung Adolf Hitlers Game Boy spielend auf dem Sofa als Verharmlosung angesehen werden. Nach Auffassung des OLG München (Beschl. v. 30.11.2018 – 24 W 1771/18, GRUR-RS 2018, 50857) ist eine Abbildung samt Wortbeiträgen ohne jede Distanzierung als Unterstützung von Hitler bzw. der NSDAP zu werten. Aus verständiger und unvoreingenommener Sicht konnte der streitegegenständliche Beitrag im Rahmen einer ersten Überprüfung somit durchaus als Hassrede verstanden werden. Die vorübergehende Löschung ist daher keineswegs als willkürlich zu bewerten, sondern wurde durch den Beitrag des Klägers veranlasst. Aufgrund der in Betracht kommenden Hassrede war die Beklagte berechtigt im Rahmen einer schnellen Reaktion eine vorläufige Sperre des Beitrags vorzunehmen. Zudem ist ihr im Rahmen der ersten Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Ersteinschätzung sogleich weitere Rechtsfolgen nach sich zieht (LG Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2019 – 2 O 160/18, Anlage B33).

b) Selbst wenn man die vorübergehende Löschung des Beitrags und Sperrung des Kontos nicht durch die Gemeinschaftsstandards als gedeckt ansehen würde - wovon das Gericht jedoch ausgeht -, fehlt es an der Wiederholungsgefahr. Das konkrete Verhalten der Beklagten, die noch am selben Tag den streitgegenständlichen Beitrag wiederherstellte und die Sperrung des Nutzerkontos aufhob, zeigt, dass diese konkludent anerkannt hat, dass der streitgegenständliche Beitrag nicht gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte denselben Beitrag erneut löschen oder zum Anlass für eine erneute Sperrung des Nutzerkontos des Klägers nehmen wird (LG Köln, Urt. v. 13.05.2019 – 21 O 283/18, Anlage B31; LG Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2019 – 2 O 160/18, Anlage B33). Es fehlt bereits an jeglichem Anhaltspunkt, warum die Beklagte den Beitrag überhaupt erneut prüfen und sodann bei erneuter Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommen sollte (LG Hamburg, Urt. v. 02.12. 2019 – 322 O 109/19, Anlage B86).

4. Der Klageantrag Ziff. 5 ist bereits mangels Schlüssigkeit unbegründet. Ein Auskunftsanspruch kann sich grundsätzlich aus § 242 BGB ergeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 260 Rn. 4 m.w.N.). Verpflichtet ist dabei in der Regel derjenige, gegen den der Leistungsanspruch geltend gemacht werden soll, für den die Auskunft benötigt wird (Palandt/Grüneberg BGB, 78. Aufl. § 260 Rn. 9). Inwieweit die hier begehrten Informationen allerdings für die Durchsetzung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche erforderlich sind, ist weder ersichtlich noch schlüssig dargetan. Insbesondere ist es für die erhobenen Ansprüche vollkommen unerheblich, ob die Sperre durch die Beklagte selbst oder in ihrem Auftrag durch einen externen Dienstleister vorgenommen wurde. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Einschaltung von Drittunternehmen weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnte, zumal sich aus den AGB der Beklagten, insbesondere deren Datenrichtlinie, sehr weit gehende Rechte zur Nutzung und Weitergabe der von den Nutzern ihrer Dienste erhobenen Daten ergeben und nicht ersichtlich ist, dass durch die Offenlegung gegenüber beauftragten Unternehmen ein Schaden entstehen könnte (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 – 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477). Der Kläger trägt auch nicht substantiiert vor, unter welchem Gesichtspunkt ihm Ansprüche gegen Dritte auf Grundlage der Auskunftserteilung zustehen könnten.

5. Der Auskunftsantrag Ziff. 6 ist ebenfalls unbegründet. Für die erhobenen Ansprüche ist es unerheblich, ob die Bundesregierung irgendwelche Erklärungen gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Löschung von Beiträgen abgegeben hat. Somit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern die begehrte Information zur Durchsetzung der Klageansprüche erforderlich ist. Ein Interesse des Klägers an der Auskunft darüber, ob die Beklagte „Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat“, legt der Kläger in seinem Vorbringen nicht schlüssig dar. Zudem werden auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die für eine Einflussnahme der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte sprechen könnten (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 – 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477).

6. Der in Ziff. 7 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ i.H.v 1.500,00 € ist unbegründet, da er dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Ein Schadensersatzanspruch, sei es aus § 280 Abs. 1 oder §§ 823 ff. BGB, scheitert – ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen – daran, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrags entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft bei sämtlichen Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 280 Rn. 34; Palandt/Sprau, BGB, 78 Aufl. § 823 Rn. 80 f.).

a) Vorliegend fehlt es bereits nach dem klägerischen Vortrag an der schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 1.500,00 €. Nach der klägerischen Auffassung sind als Schadensersatz 50,00 € für jeden Tag, an welchem der Kläger sein Konto nicht nutzen konnte, zugrunde zu legen. Die Sperrung des klägerischen Nutzerkontos dauerte im gegebenen Fall keine 24 Stunden, weswegen nicht einmal der Schadensersatz für einen Tag schlüssig dargelegt ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, wieso der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers für ein paar Stunden ein Wert von 1.500,00 € zukommen solle.

b) Der Kläger verkennt darüber hinaus hinsichtlich des geltend gemachten Schadens, dass der zeitweiligen Einschränkung seiner privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten für sich genommen kein Vermögenswert zukommt. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen“ kann allenfalls im Rahmen des von § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. § 823 Rn. 133 ff.) einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gem. § 253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden. Auf andere Rechtsgüter und absolute Recht ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 253 Rn. 11). Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu (OLG München, Urt. v. 07.01.2020 – 18 U 1491/19Pre, GRUR-RR 2020, 174).

7. Mangels zu bejahendem Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die in Ziff. 8 a) beantragte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zudem sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens Rechtsverfolgungskosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist. Zum Zeitpunkt der Beauftragung war die Löschung und Sperrung bereits rückgängig gemacht worden, weswegen die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Frankenthal: Keine Verletzung der Marke Astrosophie wenn Zeichenfolge für Ausbildungsangebote als beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet wird

LG Frankenthal
Urteil vom 11.08.2020
6 O 213/19


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass keine Verletzung der Marke Astrosophie vorliegt, wenn die Zeichenfolge für Ausbildungsangebote als beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist nach § 140 MarkenG i.V.m. der LandesVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich und örtlich zuständig. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. §§ 32, 35 ZPO für die Klage sowohl auf Grund der bundesweiten Abrufbarkeit der Homepage der Beklagten örtlich zuständig, als auch deshalb, da der Erfolg der Verletzungshandlung im hiesigen Bezirk, dem Wohnsitz des Klägers auftritt (OLG München, GRUR-RR 2013, 388, beck-online).

Der in Ziff. 3) gestellte Feststellungsantrag ist zulässig nach § 256 ZPO.

Die von den Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig nach § 33 ZPO.

II.

1. Die Klage ist unbegründet. Es liegt hinsichtlich der eingetragenen Wortmarke „Astrosophie“ eine erlaubte Drittnutzung durch die Beklagten vor. Die Nutzung der Wortmarke „Astrosoph“ bzw. „beratender Astrosoph“ ist durch den Kläger zwar vorgetragen, aber nicht unter Beweis gestellt.

A) Der Unterlassungsanspruch kommt in Betracht aus § 14 Abs. 2 Nummer 1 MarkenG; der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 7 MarkenG und der Schadenersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG.

Der Kläger ist insoweit aktivlegitimiert. Im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ist er als Inhaber der streitgegenständlichen Marken „ASTROSOPHIE“, „ASTROSOPH“ und „beratender Astrosoph“, jeweils auch für die Nizzaklasse Ausbildung eingetragen; dies ergibt sich aus K 1 und K 2.

Ob die Marken mangels Unterscheidungskraft, wie von den Beklagten vorgetragen, von Anfang an nicht hätten eingetragen werden dürfen, ist hier nicht zu prüfen. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke auch dann gebunden, wenn gegen die Marke wegen Ablaufs der Frist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kein Löschungsantrag mehr gestellt werden kann (OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2010, 56, beck-online).

Die Beklagten benutzen den Ausdruck „Astrosophie“ ebenfalls für ihre Ausbildungsangebote; dies ist bewiesen durch die Anlage K 9. Damit liegt eine identische Nutzung zumindest für die Marke „Astrosophie“ vor. Die jeweiligen Dienstleistungen sind identisch.

B) Zur Überzeugung der Kammer liegt in der Verwendung des Begriffes durch die Beklagten für ihre Kurse eine erlaubte Drittnutzung nach § 23 MarkenG vor, weshalb der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten kann.

Der Vortrag der Beklagten, wonach der Begriff „Astrosophie“ seit nahezu 150 Jahren gebräuchlich ist für die sogenannte Gestirnskunde (Astro = Stern; Sophie = Wissenschaft), ist belegt und im Übrigen vom Kläger nicht weiter bestritten. Durch Vorlage von Eintragungen in Fremdwörterlexika, Duden, Lehrbüchern und Aufsätzen, die zum Teil schon mehrere Jahrzehnte alt sind, ist ersichtlich, dass der Begriff „Astrosophie“ nicht vom Kläger stammt, sondern ein - jedenfalls in den beteiligten und interessierten Verkehrskreisen - allgemein bekannter Begriff zur Darstellung dieser Wissenschaft ist. Dies ist u.a. belegt durch die schriftlichen Unterlagen des Rudolf Steiner Archivs, der Rudolf Steiner Bibliothek (Zentralbibliothek der Astrosophischen Gesellschaft in Deutschland), dem Eintrag im Duden sowie durch die vorgelegten Beispiele von Büchern, die vor der Markeneintragung des Klägers im In- und Ausland erschienen sind.

Auch nach dem Klägervortrag, wonach er ein eigenes System entwickelt hat und eine eigene Symbolkunde in langjährigen Studien der hermetischen Philosophie und Alchemie ausgearbeitet hat, kann er damit nicht untersagen, dass auch andere Personen den Begriff „Astrosophie“ für ihre eigenen Angebote und Inhalte benutzen, da dieser Begriff seit mehr als hundert Jahren ein Oberbegriff für die Gestirnskunde darstellt.

Genauso, wie es beispielsweise den Begriff der Philosophie gibt, der von verschiedenen Wissenschaftlern mit verschiedenen Inhalten gefüllt wird, muss es Dritten und damit auch den Beklagten erlaubt sein, den Begriff der „Astrosophie“ zu verwenden und mit eigenen Inhalten zu füllen. Dies wird nach den von den Beklagten vorgelegten Büchertiteln und Publikationen auch seit mehr als hundert Jahren so praktiziert.

C) Nach § 23 MarkenG wird der Schutz der Marke nach § 14 MarkenG und der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG dahin eingeschränkt, dass der Kennzeicheninhaber einem Dritten nicht untersagen kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ähnliches Zeichen als beschreibende Angabe zu benutzen.

Die Schutzrechtsschranke des § 23 MarkenG besteht für Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Unter Marken sind alle nach der Entstehung des Markenschutzes zu unterscheidenden drei Kategorien von Marken des § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG zu verstehen; das sind die eingetragene Marke (Registermarke), die benutzte Marke mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) und die notorisch bekannte Marke (Notorietätsmarke), (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 10).

D) Die Benutzungsfreiheit des Dritten steht unter dem Vorbehalt des redlichen Geschäftsverkehrs (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 5). Die Beklagten verwenden den Begriff „Astrosophie“ für ihre Kurse und Seminare. Es ist nicht vorgetragen, dass sie hierbei unredlich handeln, indem sie etwa das Konzept des Klägers unredlicherweise kopieren oder ausnutzen. Sie verwenden für ihre Seminare lediglich den seit jeher gebräuchlichen Begriff der „Astrosophie“.

Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist gesetzlich gestattet, wenn beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden. Handelt es sich bei dem benutzten Kennzeichen für eine Dienstleistung um ein Synonym für eine bestimmte Methode, Angaben über die Art der Dienstleistung, ist die Benutzung zulässig und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dies erachtet die Kammer bei dem Begriff „Astrosophie“, ebenso wie in der Entscheidung des BGH zu „Feldenkrais“ als gegeben (BGH, NJW-RR 2003, 623, -Feldenkrais-).

Mit „Astrosophie“ wird die Gestirnskunde beschrieben. Diesen Begriff gibt es seit 150 Jahren; er wurde nicht vom Kläger kreiert. Nur durch die Eintragung dieses Begriffs als Marke kann der Kläger nicht unterbinden, dass auch andere Personen diese Gestirnskunde ausüben und hierin unterrichten und ausbilden.

Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nach Art. 6 MRL entspricht, somit nicht gegen die guten Sitten nach § 23 MarkenG verstößt. Dabei ist von einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen einer Benutzung entsprechend den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel und einer nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Benutzung auszugehen.

Nach dieser BGH-Formel gilt: Eine beschreibende Benutzung des Zeichens innerhalb des redlichen Geschäftsverkehrs ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG auch dann zulässig, wenn eine markenmäßige Benutzung im Sinne einer Benutzung des Zeichens als Marke vorliegt und Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 17).

Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist grundsätzlich gestattet, wenn die beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden, also nicht markenmäßig. Selbst eine kennzeichenmäßige Verwendung einer beschreibenden Angabe ist gestattet, sofern die Benutzung nicht gegen § 23 Abs. 2 MarkenG verstößt (BGH-Entscheidung „Venus Multi“). Allerdings darf die kennzeichenmäßigen Verwendung nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Markeninhabers oder des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung führen (BGH-Entscheidung „AMARULA/Marulablu“; Berlit MarkenR, 7. Drittgebrauch § 23 MarkenG Rn. 317b, beck-online).

Hier verwenden die Beklagten den Begriff „Astrosophie“ beschreibend und nicht markenmäßig. Die Beklagten wollen eine Ausbildung in „Astrosophie“ anbieten bewerben. Die „Astrosophie“ ist in den einschlägigen Kreisen seit Jahrzehnten als Wissenschaft bekannt.

Es muss erlaubt sein, in einer Wissenschaft Ausbildung und Fortbildung zu betreiben. Die Nutzung des Begriffs „Astrosophie“ für die Ausbildungsangebote durch die Beklagten ist notwendig. Die Benutzung der Marke ist das einzige Mittel, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Dienstleistung zu liefern (Büscher/Dittmer/Schiwy-Schalk, Gewerblicher Rechtsschutz Kommentar 3. Aufl., § 23, Rn. 22).

Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers hierdurch liegt nicht vor.

Damit ist die Klage insgesamt wegen erlaubter Drittnutzung nach § 23 MarkenG abzuweisen.

III.

Die Widerklage ist, bis auf die Höhe der Zinsforderung, begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus § 823 BGB, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (BGH, GSZ, GRUR 2005, 882, beck-online).

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, um sich gegen eine unbegründete Schutzrechtsverwarnung zur Wehr zu setzen, ist nach § 249 BGB geboten und erforderlich.

Da die Abmahnung des Klägers unberechtigt war, kann die Beklagtenseite die Rechtsanwaltskosten für das Entgegnungsschreiben geltend machen.

Der Gegenstandswert mit 50.000 € ist angemessen festgesetzt.

Die Forderung ist zu verzinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5%- Punkten über Basiszinssatz. Nicht geschuldet ist der beantragte höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB.

Zwar sind die Beteiligten keine Verbraucher.

Es handelt sich aber bei den Rechtsanwaltskosten wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung im Verhältnis zum Kläger nicht um eine Entgeltforderung, sondern um Schadenersatz, auf den der höhere Zinssatz keine Anwendung findet ( MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 82; OLG Celle NJW-RR 2007, 393).

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend dem vorläufigen Streitwertbeschluss auf 55.000,00 € festgesetzt. Auf den Unterlassungsanspruch entfällt gemäß § 3 ZPO ein Betrag von 50.000,00 €. Zwar liegen hier zwei Marken vor. Diese sind aber mit dem Wort „Astrosophie“ bzw. „Astrosoph“ nahezu identisch, so dass die Kammer nach Ausübung des richterlichen Ermessens davon absieht, hierfür jeweils 50.000 € anzusetzen. Dies wird als sachgerecht erachtet, zumal beide Parteivertreter vorgerichtlich diesen Betrag als angemessen erachtet haben und es sich auch um unterdurchschnittlich bekannte Marken handeln dürfte. Auf den Auskunftsanspruch entfällt ein Betrag von 1.000,00 € und auf den Feststellungsanspruch ein Betrag von 4.000,00 €.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Frankenthal: Auch ein Piktogramm kann Schöpfungshöhe erreichen und ist dann als Werk urheberrechtlich geschützt - Fußball ist Kopfsache

LG Frankenthal
Urteil vom 26.02.2019
6 O 165/18


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass auch ein Piktogramm die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe erreichen kann und dann als Werk urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger ist aktiv legitimiert und als Schöpfer der streitgegenständlichen Grafik, Inhaber eines geschützten Werkes im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

Das Vorbringen des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung zur Herstellung der streitgegenständlichen Grafik war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. So gab der Kläger an, dass er die Grafik unter Verwendung des Programmes Illustrator erstellt habe, nachdem er sich zuvor intensiv damit auseinandergesetzt hatte, wie man den Spruch „Fußball ist Kopfsache“ umsetzen könne. Die Idee zur streitgegenständlichen Grafik sei das Ergebnis eines längeren Schöpfungsprozesses, wobei der Kläger angab, für die passende Schriftart der Grafik eine Vielzahl von Schriften ausprobiert zu haben. Am Ende sei dem Kläger die Idee am „coolsten und witzigsten“ vorgekommen, den Kopf bei dem Fußball-Piktogramm wegzunehmen und diesen als Fußball zu verwenden. Das unbearbeitete Piktogramm habe der Kläger vor der Bearbeitung aus frei zugänglichen Quellen bezogen. Die Kammer hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft. Die richterliche Überzeugung kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt werden und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, 3161 (3162)). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder einer „an Sicherheit grenzenden“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die streitgegenständliche Grafik stellt zudem ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG da.

Urheberrechtsschutz genießt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG gelten kann. Dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Mit dem Merkmal der Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe dürfen einerseits nicht zu niedrig sein. Wegen der umfangreichen Befugnisse des Urhebers und der langen Schutzdauer des § 64 UrhG verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen nicht zu geringen Grad an Gestaltungshöhe. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine individuelle Prägung besitzen. Andererseits darf das Merkmal der Gestaltungshöhe nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur herausragende Werke einer bestimmten Werkart durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht gewährt unabhängig von dem künstlerischen Wert auch durchschnittlichen Erzeugnissen Schutz, sofern sie den nötigen Grad an Individualität aufweisen (Bullinger in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 23).

Ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – darunter fällt auch die vorliegende, zum späteren Aufdruck auf Textilien (u.a. T-Shirts) konzipierte Grafik – liegt danach vor, wenn der Urheber Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche und Raum zur Formgestaltung eingesetzt hat und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das Erzeugnis muss hinreichend Gestaltungshöhe aufweisen, so dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind daher einfache, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter, auch wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war (Wandtke/Bullinger/ders., § 2 Rn. 84). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen.

Zunächst fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Kläger bei seiner Arbeit unstreitig an ein vorhandenes Piktogramm anknüpfen konnte. Auch greift der spätere Entwurf des Klägers - trotz verschiedener Änderungen - bewusst das Vorbild, das aufgegriffene Piktogramm zum Sport Fußball auf. Auch stellt sich der gestalterische Eingriff in das vorhandene Piktogramm selbst als nicht aufwendig da, da letztlich der Kopf des Piktogramms nunmehr statt als Kopf, als Fußball fungiert. Auch ist es der Kammer bekannt, dass der Spruch „Fußball ist Kopfsache“ eine auf dem deutschen Sprachraum allgemein geläufige Redewendung darstellt. Das Piktogramm und der sprachliche Inhalt des Spruches sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern erst in der konkreten Ausgestaltung unter Einbezug der konkret verwendeten Schrift, welche gestalterisch an die Schriftart verschiedener Fußballtrikots erinnern soll, wird die Grafik durch eine bewusst provozierende Verknüpfung auf eine höhere, humoristische Ebene gehoben. Dies begründet den urheberrechtlichen Schutz. Bei der Umsetzung dieser höheren humoristischen Ebene hätte der Kläger durchaus auch andere Ansätze finden können, als die gewählte Darstellung der streitgegenständlichen Grafik, wie die im Schriftsatz vom 13.06.2019 (Bl. 41f. d.A.) aufgezeigten alternativen Entwürfe auch nachvollziehbar belegen:"


Den Volltext der Entscheidung mit einer Wiedergabe des streitgegenständlichen Piktograms finden Sie hier:


LG Frankenthal: Anspruch auf Löschung negativer Arztbewertung wenn Portalbetreiber nicht nachweisen kann dass kritisierte Behandlung tatsächlich stattgefunden hat

LG Frankenthal
Urteil vom 18.09.2018
6 O 39/18


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass ein Anspruch auf Löschung einer negativen Arztbewertung besteht, wenn der Betreiber des Arztbewertungsportals nicht nachweisen kann, dass die kritisierte Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1, Art. 2, Art. 12 GG. Die Beklagte haftet als mittelbare Störerin.

Der Kläger wird durch die am 26.8.2016 verfasste Bewertung mit Text und Schulnoten, Gesamtnote 5,2 in seinem Persönlichkeitsrecht sowie in seiner beruflichen Integrität beeinträchtigt. Mangels Darlegung eines belastbaren Tatsachenkerns, hier einer tatsächlich stattgehabten Behandlung des Bewertenden, hat die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung der als Meinung einzustufenden Bewertung belegen können.

1. Eine Haftung als unmittelbare Störerin scheidet nach Auffassung der Kammer aus. Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbstständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten – entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat (BGH, GRUR 2017, 844). Die Beklagte hat sich durch das Entfernen des letzten Satzes der ursprünglichen Bewertung: „Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch“ nicht die Bewertung derart zu eigen gemacht, dass sie eigenverantwortliche Änderungen vorgenommen hat. Sie hat lediglich den letzten Satz entfernt, jedoch keine inhaltliche Änderung vorgenommen.

2. Die Beklagte als Hostprovider haftet im vorliegenden Fall aber als mittelbare Störerin.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGHZ 209, 139 Rn. 22 – www.Beklagte.de; GRUR 2016, 104 Rn. 34 „recht§billig“; BGHZ 191, 219 Rn. 21 Blog-Eintrag, mwN). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGHZ 209, 139 Rn. 22 – www.Beklagte.de; BGHZ 191, 219 Rn. 22 – Blog-Eintrag; BGH, GRUR 2018, 642).

Die Beklagte hat grundsätzlich Äußerungen zu unterlassen, die nicht von Art. 5 GG gedeckt sind:

- Äußerungen, die einen Straftatbestand verwirklichen

- unwahre Tatsachenbehauptungen

- unzulässige Schmähkritik

- Werturteile ohne Tatsachenkern.

Im vorliegenden Fall ist bei der beanstandeten Bewertung von Meinungen und Werturteilen auszugehen. Diese sind zu unterlassen, weil kein belastbarer Tatsachenkern nachgewiesen ist.

a) Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB ist abzulehnen. Ein Straftatbestand der Beleidigung aufgrund der Bewertung ohne das Hinzufügen des Doktortitels oder des Zusatzes „Herr “ liegt nicht vor. § 185 StGB erfordert eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung. Nicht ausreichend sind bloße Unhöflichkeiten und Taktlosigkeiten, sofern sie nicht wegen der besonders groben Form als Ausdruck der Missachtung erscheinen (vgl. RG LZ 15, 445 [Weglassen des „Herr“]).

b) Ebenso liegt keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Bei den beanstandeten Äußerungen und Notenbewertungen handelt es sich nach einer Gesamtbewertung um Meinungen und Werturteile. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass in jedem Satz der Einzelbewertung ein Element des Meinens und Dafürhaltens verwendet wird. Der aus drei Sätzen bestehende Text beginnt mit dem Satz: "Ich fühlte...". Der nächste Satz beginnt mit: “Ich halte …, weil ich fand...". Der dritte Satz beginnt mit den Worten:“ Meiner Meinung nach...“

Tatsachen werden in den Fließtext nicht geschildert. Es handelt sich ausschließlich um die Schilderung subjektiver Wahrnehmungen.

Die Noten sind ebenfalls ohne weiteren Kommentar vergeben und enthalten entgegen der Auffassung des Klägers keinen Tatsachengehalt. Insbesondere kann aus der Note 6,0 für die Kategorie Behandlung sowie aus den Noten 5,0 für die Kategorien Aufklärung und Vertrauensverhältnis nicht geschlossen werden, dass die Behandlung oder die Aufklärung fehlerhaft waren oder etwa nicht gesetzlichen Richtlinien entsprochen haben. Hierzu fehlt jeglicher Tatsachenvortrag. Es ist daher ersichtlich, dass es sich bei der Notenvergabe um eine Bewertung handelt. Ein etwaiger Aussagegehalt einer schlechten Note dahingehend, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorliegt, kann in der reinen Notenvergabe daher nicht gesehen werden (BGH GRUR 2016,855 ff).

Meinungen und Bewertungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese kann auch die Beklagte als Provider für sich in Anspruch nehmen, da ihre Aufgabe darin besteht, Meinungen und Werturteile zu bündeln und zu verbreiten.

In der geäußerten Meinung muss jedoch zumindest ein Tatsachenkern enthalten sein. Dies ist bei der Bewertung einer ärztlichen Leistung die (Minimal-)Tatsache, dass überhaupt ein Arzt-Patienten Kontakt im Sinne einer Behandlung stattgefunden hat. An der Bewertung nicht stattgefundener Behandlungen besteht kein rechtliches Interesse. Dies ist auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Liegt der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zu Grunde, überwiegt das von Art. 1, 2 Abs.1 GG (auch iVm Art. 12 GG) und Art. 8 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn bei Äußerungen die insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (BGH, GRUR 2015, 289 – Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rdnr. 34). Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren (BGH, GRUR 2016, 855).

c) Nachdem hier streitig ist, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675). Da der Beweis negativer Tatsachen besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast Tatsachen vortragen, die der Kläger möglicherweise entkräften kann (Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 284 ZPO, Rnr. 24). Hierbei hat die Beklagte gemäß § 13 Abs.6 TMG die Anonymität der Nutzer zu gewährleisten.

Zunächst trifft nach ganz herrschender Meinung den Betreiber eines Bewertungsportals keine Pflicht, Beiträge schon vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Der Hostprovider wäre hiermit auch wirtschaftlich und personell überfordert. Der Hostprovider wird erst dann verantwortlich, wenn ein Betroffener ihn auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Angebotes hinweist (BGHZ 191, 219). Der Betroffene muss den Eintrag beanstanden und die Beanstandung so konkret fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

Dies hat der Kläger getan. Der Kläger hat mit Schreiben vom 7.9.2016 aufgelistet, warum die Bewertung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht sowie seiner beruflichen Integrität trifft. Dies ist für die Kammer auch völlig plausibel, da die Bewertung eine Gesamtnote von 5,2 enthält und die Textbewertung inhaltlich ebenfalls nur negative Meinungen enthält. Die Bewertung ist auch objektiv geeignet, sich auf den Kläger im Wettbewerb gegenüber anderen Ärzten beruflich nachteilig auszuwirken, insbesondere, da er als extrem schlechter Arzt bezeichnet wird. Die Bewertung ist dazu geeignet, dass potentielle Patienten, die sich über Beklagte informieren, anstelle des Klägers einen anderen Kieferorthopäden aufsuchen.

d) Die Beklagte hat nach Beanstandung das sogenannte Prüfverfahren durchzuführen.

Hierbei hat der Plattformbetreiber den Bewertenden auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Indizien zu übermitteln, z.B. Terminkarten, Zetteleintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien. Die Beklagte hat dem Kläger sodann diejenigen Informationen und Unterlagen, eventuell geschwärzt weiterleiten, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG die in der Lage ist (BGH, GRUR 2016, 855).

Dem ist nach Auffassung der Kammer durch die Beklagte nicht Genüge getan. Die Stellungnahme ihres Users zur Beanstandung enthält bis auf die geschwärzte Abschlussbescheinigung keinerlei belastbaren Tatsachenkern.

Die Beklagte hat den Bewertenden angeschrieben und zu den Einwänden des Klägers gehört. Der Bewertende hat unter dem 8. Oktober 2016 geantwortet: " … Im Einwand von Herrn Kläger werde ich dazu aufgefordert, Anknüpfungstatsachen zu nennen. Dies habe ich bewusst nicht gemacht, da Tatsachen im Zweifel für einen Patient nicht beweisbar sind. Sehr wohl darf ich jedoch meine Meinung äußern … Alles was ich hier erlebt habe, möchte ich nicht im Detail schildern, es war eine Katastrophe.... Beweisdokumente sind beigefügt."

Die Beklagte übersandte die geschwärzte Abschlussbezeichnung, Anlage K4. Diese ist sowohl hinsichtlich des Patientennamens als auch des Datums geschwärzt. Als Behandlungszeitraum nannte die Beklagte 6/2012-06/2016.

Hiermit genügt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Der Bewertende hat weder in der angegriffenen Bewertung, noch in seiner Stellungnahme im Prüfverfahren irgendeine Anknüpfungstatsache geschildert. Er hat im Gegenteil ausdrücklich darauf verwiesen, dass er dies nicht tun werde. Der Kläger hat somit weder aus dem Wortlaut der Bewertung, noch aus der Stellungnahme im Prüfverfahren einen Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt ein Behandlungskontakt stattgefunden hat. Der User verweigert ausdrücklich die Schilderung irgendeiner Anknüpfungstatsache.

Auch mit dem angegebenen Behandlungszeitraum und der als Behandlungsunterlage überreichten Behandlungsbescheinigung ist ein tatsächlich stattgefundener Behandlungskontakt nicht ausreichend dargelegt.

Ein Behandlungszeitraum von vier Jahren ist zunächst plausibel, da sich kieferorthopädische Behandlungen häufig über einen sehr langen Zeitraum erstrecken. Es wäre aber gerade angesichts dieser langen Zeitdauer von dem Bewertenden zu fordern gewesen, dass er nicht nur eine geschwärzte Abschlussbescheinigung vorlegt, sondern auch andere Unterlagen, z.B. (geschwärzte) Terminzettel, Rezepte, Rechnungen oder Ähnliches.

Da zudem von Klägerseite auch ausdrücklich gerügt ist, dass die Behandlung eines Kindes streitig ist und der Bewertende die Kinderfreundlichkeit mit der Note 6,0 bewertet hat, wäre zumindest als belastbare Tatsachenbehauptung im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erwarten gewesen, dass der User erklärt, dass überhaupt ein Kind behandelt wurde.

Gleiches gilt für die Kategorie „Angst - Patient“, die mit 5,0 bewertet worden ist. Auch hier wird noch nicht einmal die Minimaltatsache vorgetragen, dass es sich bei dem Bewertenden überhaupt um einen Angst- Patienten handelt.

Die Beklagte hat hier ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die Vorlage der Stellungnahme ohne Anknüpfungstatsachen in Kombination mit der geschwärzten Abschlussbescheinigung, die von jedem Patienten mit abgeschlossener Behandlung oder nach Vortrag des Klägervertreters im Termin auch von einem ehemaligen Mitarbeiter stammen kann, ist angesichts einer behaupteten vierjährigen Behandlung als einziges objektivierbares Dokument unzulänglich.

Die Beklagte ist daher zu verurteilen, die Veröffentlichung der Bewertung zu unterlassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankenthal: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn gewerbliche Partnervermittlung Kontaktanzeigen als angebliche Privatperson mit Kontaktwunsch schaltet.

LG Frankenthal
Urteil vom 13.01.2015
1 HK O 14/14


Das LG Frankenthalt hat wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine gewerbliche Partnervermittlung Kontaktanzeigen als angebliche Privatperson mit Kontaktwunsch schaltet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass es sich bei den streitgegenständlichen Kontaktanzeigen um geschäftliche Handlungen handelt, steht außer Zweifel, da hierdurch ersichtlich eine Kontaktaufnahme zur Partnervermittlung des Beklagten und damit letztendlich ein Geschäftsabschluss mit diesem angebahnt werden soll, § 2 Nr. 1 UWG.

[...]

Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieser Werbecharakter seiner Inserate auch verschleiert. Dies folgt zum einen aus der Tatsache, dass die Inserate in der Rubrik "Herzenswünsche" und dort unter der Überschrift "Bekanntschaften" erscheinen. In dieser Rubrik erscheinen unstreitig auch Inserate privater Kontaktsuchender, also ohne Werbecharakter. Es ist demnach Sache des Beklagten, seine eigenen - gewerblichen - Inserate hiervon so deutlich abzugrenzen, dass der Leser, der selbst auf eine "Bekanntschaft" aus ist, erkennen kann, dass es sich bei der fraglichen Kontaktanzeige um ein Inserat einer gewerblichen Partnervermittlung handelt, bei dem nur gegen Zahlung einer "Gebühr" eine Kontaktaufnahme möglich ist."