Wie heise.de berichtet, hat das BMJ einen neuen Entwurf für die Einführung eines Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse vorgelegt. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Wiedergabe von Presseerezugnissen in Suchmaschinen (zum alten und völlig missglückten Entwurf siehe "BMJ: Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage").
Das BMJ hat den Referentenentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage vorgelegt. Dieses politisch wie rechtlich hochumstrittene Thema hat nun eine weitere Diskussionsgrundlage erhalten.
Im Entwurf heißt es zum Gestzzweck: "Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden."
Das UrhG soll durch einen neuen Abschnitt 7 ergänzt werden. Der Referentenentwurf (Stand 13.06.2012) sieht folgende Vorschroft vor:
Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers
§ 87f Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken
öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.
Das OLG Köln hat nochmals bekräftigt, dass Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt sein können.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.
So liegt es hier: Die Produktbeschreibungen zeigen einen einheitlichen Aufbau und sind in einem dass Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit), wie das Landgericht auf Seite 12/13 des Urteils im Einzelnen ausgeführt hat, von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben."
BGH
Urteil vom 11.02.2010 I ZR 178/08
Half-Life 2
UrhG § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2
Leitsatz des BGH:
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch
nicht mehr weiterveräußert werden kann.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 - OLG Hamburg
Das LG Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 01.06.2010 - 28 O 328/10entschieden, dass der Admin-C eine Internetdomain ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Rechtsverletzungen, die über die Domain begangen werden, auf Unterlassung haftet. Der Beschluss enthält keine nähere Begründung.
Zum Sachverhalt:
Unter der streitgegenständlichen Domain ist ein Online-Shop zu erreichen, welcher von einem Mitbewerber diverse suchmaschinenoptimierte Texte übernommen hat. Der Domaininhaber war nicht zu ermitteln. Daraufhin wurde der Admin-C über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt, stellte diese aber nicht ab. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gab das LG Köln statt.
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 07.10.2009 1 BvR 3479/08
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen die Regelung zur Zulässigkeit digitaler Privatkopien nicht zur Entscheidung angenommen.
In den Gründen heißt es:
"Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerhersteller im Sinne des 4. Abschnitts von Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes, müssen es aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 UrhG hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind, was Absatzrückgänge zur Folge hat. Die Tonträgerhersteller werden über § 85 Abs. 4, § 54 UrhG an dem Aufkommen aus der urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienvergütung beteiligt."
Urteil des OLG Köln vom 07.09.2007 - 6 U 100/07
Urteil des OLG Köln vom 07.09.2007 - 6 U 86/07
Rapdishare
Das OLG Köln hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verantwortlichkeit eines Filehostingdienstes für Urheberrechtsverletzungen befasst . Das Gericht versucht dabei, die aus der allgemeinen Mitstörerhaftung folgenden Überwachungs- und Überprüfungspfllichten derartiger Dienste zu konkretisieren. Nach Ansicht des OLG Köln ist ein Filehoster verpflichtet ggf. auch durch zusätzliches Personal externe Linksammlungen manuell auf Rechtsverstöße durch gehostete Daten zu überprüfen.