LG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für technische Symbole – Funktionszwänge und Herstellerneutralität können persönliche geistige Schöpfung ausschließen
LG Köln
Urteil vom 05.03.2026
14 O 195/24
Das LG Köln hat entschieden, dass grafische Symbole für Krankenhausausstattungen in technischen Bauzeichnungen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen. Das Gericht stellt klar, dass technische oder funktionale Zwänge – wie die notwendige Erkennbarkeit eines Objekts oder die geforderte Herstellerneutralität – den kreativen Spielraum so stark einschränken können, dass keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Auch ein ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG scheidet aus, wenn den Symbolen als untergeordneten Elementen einer komplexen Planungsleistung die wettbewerbliche Eigenart fehlt.
Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus dem Urheberrecht noch aus dem UWG Ansprüche gegen die Beklagten zu.
1. Klageantrag zu 1) a)
Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG.
Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei den streitgegenständlichen Symbolen nicht um urheberrechtlich schutzfähige Werke. Im Übrigen ist der Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend, um zu prüfen, welche Urheber welche Gestaltungsentscheidungen getroffen haben und in der Folge dann etwaige Nutzungsrechte übertragen haben soll.
a) Die folgenden Symbole sind nicht urheberrechtlich geschützt. Sie stellen nach Ansicht der Kammer keine Werke dar, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit den Grundsätzen des unionsrechtlichen Werkbegriffs fehlt:
[...]
Dabei bestehen nach dem Verständnis der Kammer vom unionsrechtlichen Werkbegriff vorliegend zunächst keine Besonderheiten, weil es sich nach der Systematik des § 2 UrhG vorliegend um in Abs. 1 Nr. 7 als Werkkategorie genannte „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ handeln könnte. Die Rechtsprechung des EuGH differenziert nicht zwischen einzelnen Werken wie das deutsche Gesetz, das allerdings unionsrechtskonform auszulegen ist. Demnach folgt jedenfalls nicht aus der bloßen Nennung der „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“, dass diese per se geschützt sind. Sondern sie müssen nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen.
Dabei stellen sich bei „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“ in vergleichbarem Maße wie bei Werken der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) die Problematik der technischen oder sonstigen Zwänge, die die konkrete Art der Darstellung bedingen und demnach der künstlerischen Gestaltung keinen oder nur sehr geringen Platz lassen. Dies gilt schon deshalb, weil die vorliegenden Symbole auch unter die Werkkategorie der „angewandten Kunst“ zu fassen sind. Insofern sind Zeichnungen oder sonstige grafische Darstellungen, sofern sie keinen technischen Bezug haben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu bewerten. Allein der Umstand, dass hier ein technischer Kontext im Rahmen der Bauzeichnungen besteht, kann nicht dazu führen, dass für die hier zu bewertenden Symbole ein anderer rechtlicher Maßstab bei der Prüfung der Schöpfung anzusetzen wäre. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für den vorliegenden Fall die Anwendung der Grundsätze des BGH und des EuGH für anwendbar, wie sie im nachfolgend eingefügten Ausschnitt aus dem „Birkenstock-Urteil“ des BGH dargelegt sind:
„Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, der in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthalten ist, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen für eine Einstufung eines Objekts als Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH ZUM 2009, 945 Rn. 35 - Infopaq International; EuGH ZUM-RD 2012, 1 Rn. 87 - Painer; EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle). Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, fällt dieser Gegenstand danach nicht zwangsläufig unter den Begriff »Werk« im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 32 - Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton Bicycle).
(…) Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 54 - Cofemel).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (stRspr; vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2; vgl. schon RGZ 76, 339 [344] - Schulfraktur; RG GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker; BGHZ 22, 209 [juris Rn. 21 bis 23] - Europapost, mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2). Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 20 - Seilzirkus). Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus). Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus).
Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 26 - Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH ZUM 2023, 530 Rn. 15 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 261 Rn. 22 - USM Haller).
Der Senat ist dabei mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, dass diese Maßstäbe - trotz historisch bedingter Unterschiede in den Begrifflichkeiten - in der Sache dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen (BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 29 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 14 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 25 - E2; Koch GRUR 2021, 273 [274 f.]; Haberstumpf, Theorie des Werkbegriffs, 2024, S. 1, 17; Stieper GRUR 2014, 104 [106]; ders. jurisPR-WettbR 12/2019, Anm. 3; Leistner, in: Schricker/Loewenheim, aaO, § 2 UrhG Rn. 15; BeckOK.Urheberrecht/Rauer/Bibi, 44. Edition [Stand 1.11.2024], § 2 UrhG Rn. 42, 73 und 320; kritisch insoweit Kur GRUR 2024, 243 [244 ff.]; dies., GRUR 2024, 1264 [1274]; differenzierend Tolkmitt GRUR 2021, 383 [385, 387]). (…)“
(BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale / Hervorhebungen nur hier)
Diese Grundsätze hat der EuGH im Wesentlichen kürzlich im Urteil „Mio und konektra“ (GRUR 2026, 72; Urteil zum Vorlagebeschluss BGH ZUM 2024, 261 - USM Haller) wiederholt und bekräftigt. Der EuGH ergänzt, dass bei der Beurteilung die Besonderheiten der betreffenden Werkart zu berücksichtigen sind. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich nämlich dadurch von anderen Werkkategorien, dass sie in erster Linie Gebrauchsgegenstände sind. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können (a.a.O. Rn. 62). Das Kriterium der Originalität kann nicht von den Komponenten eines Gegenstands erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind, da sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen erstreckt. Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen. Folglich darf im Urheberrecht die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands nicht vermutet werden. Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen somit in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da, selbst wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, die Kreativität dieser Entscheidungen im Sinne des Urheberrechts nicht vermutet werden darf (a.a.O. Rn. 64f.). Der Umstand, dass ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, kann als solcher nicht rechtfertigen, das Modell als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 einzustufen (a.a.O. Rn. 68). In Bezug auf die Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (a.a.O. Rn. 79). Obwohl das Urheberrecht keine Voraussetzung der Neuheit vorsieht, kann die Schaffung von einem bestimmten Gegenstand ähnlichen oder mit ihm identischen Gegenständen durch einen Urheber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe eines Gegenstands sein (a.a.O. Rn. 80).
Dabei ist ergänzend zu beachten, dass für geläufige Formen ein Freihaltebedürfnis besteht, das dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich ist, weil es einerseits keine Individualität der Gestaltung vermittelt und andererseits von anderen Personen zum Ausdruck von Informationen benötigt wird, sodass hieran kein Ausschließlichkeitsrecht bestehen kann (vgl. im Kontext der Gestaltungshöhe: Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 25; zu Freihaltebedürfnissen bei Gebrauchstexten: Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 142).
Nach diesen Grundsätzen kann mit Ausnahme der beiden Lampendarstellungen an zweiter und dritter Stelle des Klageantrags zu 1) a) nicht von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden.
b) Die folgenden Darstellungen
[...]
erschöpfen sich in der genormten Darstellung von Sachen, wobei sie einerseits den abgebildeten Gegenstand möglichst genau darstellen und für Adressaten erkennbar machen soll, andererseits aber keinen bestimmten Hersteller erkennen lassen sollen. Damit ist, wie die Klägerin selbst erkennt und vorträgt, ein Gestaltungsspielraum schon generell eng begrenzt. Denn etwa die Darstellung des Patientenbetts (ganz unten bei den vorgehenden Einblendung) benötigt zur Erkennbarkeit die Form des Betts, einschließlich der runden Eckteile, und die Darstellung von Kissen und Decke. Entsprechendes gilt für die übrigen dargestellten Gegenstände des Gebrauchs in Kliniken.
Es handelt sich vorliegend um die vom EuGH angesprochene Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt. Insofern ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 79 - Mio und konektra). Solche kreativen Elemente erkennt die Kammer jedoch vorliegend in Anbetracht des Freihaltebedürfnisses hinsichtlich der Darstellung der Klinikgegenstände nicht. Insofern kann die Kammer unterstellen, dass die Urheber die konkrete Darstellung bewusst so gewählt haben und dabei etwaige andere Gestaltungen bewusst nicht nutzten. Diese Auswahl erfolgte jedoch nicht künstlerisch, sondern nach eigenem Vortrag der Klägerin vor dem Hintergrund der „Lesbarkeit“ und der „Herstellerneutralität“. Insofern stellt auch das Vorhandensein von anderen Darstellungen bei Konkurrenten keinen Grund für die Annahme eines Werks dar. Ein Rückschluss von verschiedenen Gestaltungen auf das Vorhandensein eines Werks verbietet sich ebenso wie eine Vermutung der kreativen Entscheidung (a.a.O. Rn. 64f.).
c) Ähnliches gilt für die nachfolgenden Symbole
[...]
Hier liegt der Fall insoweit anders, als dass mit den vorstehend eingeblendeten Symbolen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine möglichst originalgetreue Abbildung von Schränken verfolgt wird, sondern durch die Nutzung von Querstrichen und Symbolen gerade eine Lesbarkeit hergestellt werden soll. Damit verfolgt die Klägerin im Ergebnis den Schutz der Idee, einen Schrank durch geläufige Symbole wie Rechtecke und Diagonalstriche (oder das Sternsymbol als Kühlschrankkennzeichnung) darzustellen. Dies ist zum einen bereits nicht künstlerisch, individuell oder originell. Zum anderen besteht insoweit ein generelles Freihaltebedürfnis - auch außerhalb der Bauzeichnung - entsprechende Symbole zu verwenden. Im Übrigen sind die Symbole jeweils derart technisch bedingt, weil sie die Größe und konkrete Form und den Türanschlag eines Schranks darstellen. Hierin kann nach den obigen Grundsätzen keine individuelle Entscheidung des oder der Urheber/s erkannt werden.
d) Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht auf Urheberrechtsschutz an den folgenden beiden Darstellungen berufen:
[...]
.
Nach den obigen Ausführungen ist es bei diesen komplexeren Darstellungen von Lampen durchaus möglich, dass diese urheberrechtlich geschützt sein können. Wie die Klägerin aufzeigt, erschöpft sich die Darstellung hier nicht allein in der möglichst detailgetreuen Darstellung von Gegenständen, sondern die Symbole enthalten vor allem an den runden Bestandteilen Darstellungsweisen, die eine gewisse Individualität aufweisen. So könnte etwa der Haltepunkt an der Decke mit angedeutetem Baldachin ebenso eckig dargestellt werden, ohne dass dies die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Symbols verändern würde. Auch die Darstellung der Leuchtkörper ist abstrahiert. Dies eröffnet die Möglichkeit für Urheberschutz, wenngleich er durch die bloße Auswahl von Gestaltungsentscheidungen nicht zwingend ist (so schon BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus; siehe außerdem das obige Zitat aus BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale). Dies ist auch nicht zu vermuten (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 64f. - Mio und konektra).
Demnach ist es nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Insofern bleibt der Vortrag der Klägerin jedoch auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags nach den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu unbestimmt, um eine hinreichende Subsumtion zu ermöglichen. Denn nach dem streitigen Vortrag der Klägerin sollen alle streitgegenständlichen Symbole von einem Team aus mindestens vier Bauzeichner*innen geschaffen worden sein, wobei dies neben den Beklagten zu 2) und 4) die als Zeugen angebotenen [Beschäftigten D. und I.] gewesen sein sollen. Daneben erscheint es nach dem Klägervortrag möglich, dass weitere angestellte Bauzeichner*innen, die nicht näher benannt werden, „untergeordnete Beiträge“ beigesteuert haben sollen. Im Ergebnis läuft dies mangels Darstellung von konkreten kreativen Entscheidungen einzelner Personen auf eine Miturheberschaft gem. § 8 UrhG hinaus. Dies würde ggf. ausreichen, wenn der Vorgang der Schaffung der Symbole in dem genannten Team unstreitig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagten tragen insoweit erheblich vor, dass sie die Symbole bereits vorgefunden hätten und diese allenfalls über CAD digitalisiert hätten. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Prüfung, ob sich hier „die Persönlichkeit des Urhebers“ widerspiegelt von entscheidender Bedeutung, dass die Urheber zum einen klar benannt werden und sodann die kreativen Entscheidungen ins Verhältnis zur Persönlichkeit der Urheber gestellt wird. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt hierfür nach Ansicht der Kammer nicht. Insofern war auch keine Beweiserhebung durch die angebotenen Zeugen D. und I. geboten, weil diese faktisch auf eine Ausforschung gerade dieser entscheidungserheblichen Umstände gerichtet wäre. Da es insofern schon auf der Stufe der Werkschöpfung keine hinreichende Zuordnung von urheberrechtlichen Rechtspositionen gibt, erübrigen sich Ausführungen zur etwaigen Rechtekette bis hin zur Klägerin.
e) Die Klägerin kann ihr urheberrechtliches Klagebegehren auch nicht auf den Schutz eines Datenbankwerks bzw. den sui generis Schutz von Datenbanken stützen. Insoweit ist ihr Vortrag schon nicht dahingehend zu verstehen, dass sie diesen Schutz beansprucht. Zwar wird regelmäßig der Begriff der Symbol-Bibliothek verwandt, der zumindest erahnen lässt, dass hiermit ggf. eine Datenbank bestehend aus den einzelnen Symbolen gemeint sein könnte. Die Klagebegründung enthält aber an keiner Stelle einen Verweis auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken. Auch ist der Klageantrag zu 1) a) nicht in der Art auszulegen, dass hiermit neben dem Schutz der Symbole jeweils einzeln ein Schutz der Gesamtheit der Symbole beansprucht wird. Ein solcher Schutz auf Grundlage von Datenbanken als eigener Schutzgegenstand würde auch einen anderen Streitgegenstand darstellen und nicht bloß eine andere rechtliche Begründung, sodass die Kammer insoweit nicht zur weiteren Prüfung veranlasst war.
2. Klageantrag zu 1) b)
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG.
Die von der Klägerin zum Streitgegenstand gemachten Symbole haben keine für den ergänzenden Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche Eigenart.
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 21 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen; BGH, GRUR 2008, 115 Rn. 20 - ICON; BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser, BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil)
Die Frage, ob dem untergeordneten Element einer Hauptsache wettbewerbliche Eigenart zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Einzelne Gestaltungsmerkmale einer Gesamtsache können die Eigenart verstärken oder begründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39 f. - LIKEaBIKE), dies bezieht sich aber jeweils auf den Eindruck, den die Gesamtsache selbst, sei es auch durch die Einzelelemente, vermittelt, also die Eigenart der Gesamtheit, nicht aber die des Einzelelementes. Beispiele dafür sind Produktprogramme und -systeme mit wiederkehrenden Elementen (BGH, GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer; BGH, GRUR 2011, 803 - Lernspiele) sowie funktional zusammengehörende Zubehörteile einer einheitlichen Sache (BGH, GRUR 2012, 1115 - Sandmalkasten). Um solche Fälle geht es aber nicht, wenn es das isolierte Element eines Gegenstandes zu beurteilen ist und der Endverbraucher diesen Gegenstand nicht isoliert, sondern allein im Hinblick auf die Gesamtsache und deren Funktion erwirbt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 81, Rn. 30f. - Klemmköpfe).
Die Klägerin bietet ihre planerischen Leistungen als Gesamtheit in Ausschreibungen an. Sie bietet nicht die Symbole an sich einzeln am Markt an - sie verfolgt vielmehr die Ausschließlichkeit ihrer Symbolik wie das hiesige Verfahren zeigt. Die Leistungen der Klägerin werden insoweit vom angesprochenen Verkehr (ausschreibende Stellen, Kliniken, Bauherren etc.) auch nicht deshalb ausgewählt, weil sie die „besten“ Symbole in den Planungsunterlagen haben, sondern weil ihre Planung insgesamt sich im Wettbewerb durchsetzt, wozu diverse Faktoren die Entscheidung beeinflussen. Demnach handelt es sich bei den Symbolen um untergeordnete Elemente. Wie oben dargestellt mag es sein, dass diese Symbole die wettbewerbliche Eigenart der Planungen der Klägerin insgesamt erhöhen, weil die Symbole vom angesprochenen Fachverkehr erkannt werden. Jedoch ist bei einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen Symbols für sich festzustellen, dass diese dem Verkehr gerade nicht isoliert begegnen, sondern jeweils als Teil einer komplexen Bauzeichnung. Der Fall stellt sich demnach nicht anders dar als der Fall von Klemmköpfen von Fahrradträgersystemen wie er dem (hiesigen Berufungssenat des) OLG Köln im Fall 6 U 84/15 (GRUR-RR 2016, 81) vorlag. Dabei kann dahinstehen, ob die technischen Erwägungen und Freihaltebedürfnisse hier analog zur obigen urheberrechtlichen Prüfung die wettbewerbliche Eigenart bereits einschränken oder ausschließen. Genauso wie im zitierten Fall des OLG Köln, bei dem es als erfahrungswidrig angesehen worden ist, dass der (dort angesprochene Verkehrskreis der) Verbraucher einen komplexen Gegenstand, wie einen Fahrradträger allein danach auswählt oder sucht, dass dieser Gegenstand ein bestimmtes Halteteil wie etwa einen Klemmkopf aufweist, liegt es im hiesigen Fall. Die Entscheidung der ausschreibenden Stelle oder des Bauherrn für oder gegen die Klägerin wird erfahrungsgemäß nicht durch die Verwendung bestimmter Symbole maßgeblich bestimmt. Es kommt ersichtlich darauf an, dass diese Symbole in einer Art und Weise angeordnet werden, die den Anforderungen und Wünschen der Auftraggeber entsprechen. Folglich fehlt es auch hier an der wettbewerblichen Eigenart der untergeordneten Elemente.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 05.03.2026
14 O 195/24
Das LG Köln hat entschieden, dass grafische Symbole für Krankenhausausstattungen in technischen Bauzeichnungen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen. Das Gericht stellt klar, dass technische oder funktionale Zwänge – wie die notwendige Erkennbarkeit eines Objekts oder die geforderte Herstellerneutralität – den kreativen Spielraum so stark einschränken können, dass keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Auch ein ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG scheidet aus, wenn den Symbolen als untergeordneten Elementen einer komplexen Planungsleistung die wettbewerbliche Eigenart fehlt.
Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus dem Urheberrecht noch aus dem UWG Ansprüche gegen die Beklagten zu.
1. Klageantrag zu 1) a)
Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG.
Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei den streitgegenständlichen Symbolen nicht um urheberrechtlich schutzfähige Werke. Im Übrigen ist der Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend, um zu prüfen, welche Urheber welche Gestaltungsentscheidungen getroffen haben und in der Folge dann etwaige Nutzungsrechte übertragen haben soll.
a) Die folgenden Symbole sind nicht urheberrechtlich geschützt. Sie stellen nach Ansicht der Kammer keine Werke dar, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit den Grundsätzen des unionsrechtlichen Werkbegriffs fehlt:
[...]
Dabei bestehen nach dem Verständnis der Kammer vom unionsrechtlichen Werkbegriff vorliegend zunächst keine Besonderheiten, weil es sich nach der Systematik des § 2 UrhG vorliegend um in Abs. 1 Nr. 7 als Werkkategorie genannte „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ handeln könnte. Die Rechtsprechung des EuGH differenziert nicht zwischen einzelnen Werken wie das deutsche Gesetz, das allerdings unionsrechtskonform auszulegen ist. Demnach folgt jedenfalls nicht aus der bloßen Nennung der „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“, dass diese per se geschützt sind. Sondern sie müssen nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen.
Dabei stellen sich bei „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“ in vergleichbarem Maße wie bei Werken der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) die Problematik der technischen oder sonstigen Zwänge, die die konkrete Art der Darstellung bedingen und demnach der künstlerischen Gestaltung keinen oder nur sehr geringen Platz lassen. Dies gilt schon deshalb, weil die vorliegenden Symbole auch unter die Werkkategorie der „angewandten Kunst“ zu fassen sind. Insofern sind Zeichnungen oder sonstige grafische Darstellungen, sofern sie keinen technischen Bezug haben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu bewerten. Allein der Umstand, dass hier ein technischer Kontext im Rahmen der Bauzeichnungen besteht, kann nicht dazu führen, dass für die hier zu bewertenden Symbole ein anderer rechtlicher Maßstab bei der Prüfung der Schöpfung anzusetzen wäre. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für den vorliegenden Fall die Anwendung der Grundsätze des BGH und des EuGH für anwendbar, wie sie im nachfolgend eingefügten Ausschnitt aus dem „Birkenstock-Urteil“ des BGH dargelegt sind:
„Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, der in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthalten ist, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen für eine Einstufung eines Objekts als Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH ZUM 2009, 945 Rn. 35 - Infopaq International; EuGH ZUM-RD 2012, 1 Rn. 87 - Painer; EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle). Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, fällt dieser Gegenstand danach nicht zwangsläufig unter den Begriff »Werk« im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 32 - Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton Bicycle).
(…) Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 54 - Cofemel).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (stRspr; vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2; vgl. schon RGZ 76, 339 [344] - Schulfraktur; RG GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker; BGHZ 22, 209 [juris Rn. 21 bis 23] - Europapost, mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2). Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 20 - Seilzirkus). Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus). Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus).
Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 26 - Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH ZUM 2023, 530 Rn. 15 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 261 Rn. 22 - USM Haller).
Der Senat ist dabei mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, dass diese Maßstäbe - trotz historisch bedingter Unterschiede in den Begrifflichkeiten - in der Sache dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen (BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 29 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 14 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 25 - E2; Koch GRUR 2021, 273 [274 f.]; Haberstumpf, Theorie des Werkbegriffs, 2024, S. 1, 17; Stieper GRUR 2014, 104 [106]; ders. jurisPR-WettbR 12/2019, Anm. 3; Leistner, in: Schricker/Loewenheim, aaO, § 2 UrhG Rn. 15; BeckOK.Urheberrecht/Rauer/Bibi, 44. Edition [Stand 1.11.2024], § 2 UrhG Rn. 42, 73 und 320; kritisch insoweit Kur GRUR 2024, 243 [244 ff.]; dies., GRUR 2024, 1264 [1274]; differenzierend Tolkmitt GRUR 2021, 383 [385, 387]). (…)“
(BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale / Hervorhebungen nur hier)
Diese Grundsätze hat der EuGH im Wesentlichen kürzlich im Urteil „Mio und konektra“ (GRUR 2026, 72; Urteil zum Vorlagebeschluss BGH ZUM 2024, 261 - USM Haller) wiederholt und bekräftigt. Der EuGH ergänzt, dass bei der Beurteilung die Besonderheiten der betreffenden Werkart zu berücksichtigen sind. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich nämlich dadurch von anderen Werkkategorien, dass sie in erster Linie Gebrauchsgegenstände sind. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können (a.a.O. Rn. 62). Das Kriterium der Originalität kann nicht von den Komponenten eines Gegenstands erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind, da sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen erstreckt. Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen. Folglich darf im Urheberrecht die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands nicht vermutet werden. Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen somit in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da, selbst wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, die Kreativität dieser Entscheidungen im Sinne des Urheberrechts nicht vermutet werden darf (a.a.O. Rn. 64f.). Der Umstand, dass ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, kann als solcher nicht rechtfertigen, das Modell als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 einzustufen (a.a.O. Rn. 68). In Bezug auf die Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (a.a.O. Rn. 79). Obwohl das Urheberrecht keine Voraussetzung der Neuheit vorsieht, kann die Schaffung von einem bestimmten Gegenstand ähnlichen oder mit ihm identischen Gegenständen durch einen Urheber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe eines Gegenstands sein (a.a.O. Rn. 80).
Dabei ist ergänzend zu beachten, dass für geläufige Formen ein Freihaltebedürfnis besteht, das dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich ist, weil es einerseits keine Individualität der Gestaltung vermittelt und andererseits von anderen Personen zum Ausdruck von Informationen benötigt wird, sodass hieran kein Ausschließlichkeitsrecht bestehen kann (vgl. im Kontext der Gestaltungshöhe: Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 25; zu Freihaltebedürfnissen bei Gebrauchstexten: Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 142).
Nach diesen Grundsätzen kann mit Ausnahme der beiden Lampendarstellungen an zweiter und dritter Stelle des Klageantrags zu 1) a) nicht von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden.
b) Die folgenden Darstellungen
[...]
erschöpfen sich in der genormten Darstellung von Sachen, wobei sie einerseits den abgebildeten Gegenstand möglichst genau darstellen und für Adressaten erkennbar machen soll, andererseits aber keinen bestimmten Hersteller erkennen lassen sollen. Damit ist, wie die Klägerin selbst erkennt und vorträgt, ein Gestaltungsspielraum schon generell eng begrenzt. Denn etwa die Darstellung des Patientenbetts (ganz unten bei den vorgehenden Einblendung) benötigt zur Erkennbarkeit die Form des Betts, einschließlich der runden Eckteile, und die Darstellung von Kissen und Decke. Entsprechendes gilt für die übrigen dargestellten Gegenstände des Gebrauchs in Kliniken.
Es handelt sich vorliegend um die vom EuGH angesprochene Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt. Insofern ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 79 - Mio und konektra). Solche kreativen Elemente erkennt die Kammer jedoch vorliegend in Anbetracht des Freihaltebedürfnisses hinsichtlich der Darstellung der Klinikgegenstände nicht. Insofern kann die Kammer unterstellen, dass die Urheber die konkrete Darstellung bewusst so gewählt haben und dabei etwaige andere Gestaltungen bewusst nicht nutzten. Diese Auswahl erfolgte jedoch nicht künstlerisch, sondern nach eigenem Vortrag der Klägerin vor dem Hintergrund der „Lesbarkeit“ und der „Herstellerneutralität“. Insofern stellt auch das Vorhandensein von anderen Darstellungen bei Konkurrenten keinen Grund für die Annahme eines Werks dar. Ein Rückschluss von verschiedenen Gestaltungen auf das Vorhandensein eines Werks verbietet sich ebenso wie eine Vermutung der kreativen Entscheidung (a.a.O. Rn. 64f.).
c) Ähnliches gilt für die nachfolgenden Symbole
[...]
Hier liegt der Fall insoweit anders, als dass mit den vorstehend eingeblendeten Symbolen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine möglichst originalgetreue Abbildung von Schränken verfolgt wird, sondern durch die Nutzung von Querstrichen und Symbolen gerade eine Lesbarkeit hergestellt werden soll. Damit verfolgt die Klägerin im Ergebnis den Schutz der Idee, einen Schrank durch geläufige Symbole wie Rechtecke und Diagonalstriche (oder das Sternsymbol als Kühlschrankkennzeichnung) darzustellen. Dies ist zum einen bereits nicht künstlerisch, individuell oder originell. Zum anderen besteht insoweit ein generelles Freihaltebedürfnis - auch außerhalb der Bauzeichnung - entsprechende Symbole zu verwenden. Im Übrigen sind die Symbole jeweils derart technisch bedingt, weil sie die Größe und konkrete Form und den Türanschlag eines Schranks darstellen. Hierin kann nach den obigen Grundsätzen keine individuelle Entscheidung des oder der Urheber/s erkannt werden.
d) Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht auf Urheberrechtsschutz an den folgenden beiden Darstellungen berufen:
[...]
.
Nach den obigen Ausführungen ist es bei diesen komplexeren Darstellungen von Lampen durchaus möglich, dass diese urheberrechtlich geschützt sein können. Wie die Klägerin aufzeigt, erschöpft sich die Darstellung hier nicht allein in der möglichst detailgetreuen Darstellung von Gegenständen, sondern die Symbole enthalten vor allem an den runden Bestandteilen Darstellungsweisen, die eine gewisse Individualität aufweisen. So könnte etwa der Haltepunkt an der Decke mit angedeutetem Baldachin ebenso eckig dargestellt werden, ohne dass dies die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Symbols verändern würde. Auch die Darstellung der Leuchtkörper ist abstrahiert. Dies eröffnet die Möglichkeit für Urheberschutz, wenngleich er durch die bloße Auswahl von Gestaltungsentscheidungen nicht zwingend ist (so schon BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus; siehe außerdem das obige Zitat aus BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale). Dies ist auch nicht zu vermuten (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 64f. - Mio und konektra).
Demnach ist es nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Insofern bleibt der Vortrag der Klägerin jedoch auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags nach den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu unbestimmt, um eine hinreichende Subsumtion zu ermöglichen. Denn nach dem streitigen Vortrag der Klägerin sollen alle streitgegenständlichen Symbole von einem Team aus mindestens vier Bauzeichner*innen geschaffen worden sein, wobei dies neben den Beklagten zu 2) und 4) die als Zeugen angebotenen [Beschäftigten D. und I.] gewesen sein sollen. Daneben erscheint es nach dem Klägervortrag möglich, dass weitere angestellte Bauzeichner*innen, die nicht näher benannt werden, „untergeordnete Beiträge“ beigesteuert haben sollen. Im Ergebnis läuft dies mangels Darstellung von konkreten kreativen Entscheidungen einzelner Personen auf eine Miturheberschaft gem. § 8 UrhG hinaus. Dies würde ggf. ausreichen, wenn der Vorgang der Schaffung der Symbole in dem genannten Team unstreitig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagten tragen insoweit erheblich vor, dass sie die Symbole bereits vorgefunden hätten und diese allenfalls über CAD digitalisiert hätten. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Prüfung, ob sich hier „die Persönlichkeit des Urhebers“ widerspiegelt von entscheidender Bedeutung, dass die Urheber zum einen klar benannt werden und sodann die kreativen Entscheidungen ins Verhältnis zur Persönlichkeit der Urheber gestellt wird. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt hierfür nach Ansicht der Kammer nicht. Insofern war auch keine Beweiserhebung durch die angebotenen Zeugen D. und I. geboten, weil diese faktisch auf eine Ausforschung gerade dieser entscheidungserheblichen Umstände gerichtet wäre. Da es insofern schon auf der Stufe der Werkschöpfung keine hinreichende Zuordnung von urheberrechtlichen Rechtspositionen gibt, erübrigen sich Ausführungen zur etwaigen Rechtekette bis hin zur Klägerin.
e) Die Klägerin kann ihr urheberrechtliches Klagebegehren auch nicht auf den Schutz eines Datenbankwerks bzw. den sui generis Schutz von Datenbanken stützen. Insoweit ist ihr Vortrag schon nicht dahingehend zu verstehen, dass sie diesen Schutz beansprucht. Zwar wird regelmäßig der Begriff der Symbol-Bibliothek verwandt, der zumindest erahnen lässt, dass hiermit ggf. eine Datenbank bestehend aus den einzelnen Symbolen gemeint sein könnte. Die Klagebegründung enthält aber an keiner Stelle einen Verweis auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken. Auch ist der Klageantrag zu 1) a) nicht in der Art auszulegen, dass hiermit neben dem Schutz der Symbole jeweils einzeln ein Schutz der Gesamtheit der Symbole beansprucht wird. Ein solcher Schutz auf Grundlage von Datenbanken als eigener Schutzgegenstand würde auch einen anderen Streitgegenstand darstellen und nicht bloß eine andere rechtliche Begründung, sodass die Kammer insoweit nicht zur weiteren Prüfung veranlasst war.
2. Klageantrag zu 1) b)
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG.
Die von der Klägerin zum Streitgegenstand gemachten Symbole haben keine für den ergänzenden Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche Eigenart.
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 21 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen; BGH, GRUR 2008, 115 Rn. 20 - ICON; BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser, BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil)
Die Frage, ob dem untergeordneten Element einer Hauptsache wettbewerbliche Eigenart zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Einzelne Gestaltungsmerkmale einer Gesamtsache können die Eigenart verstärken oder begründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39 f. - LIKEaBIKE), dies bezieht sich aber jeweils auf den Eindruck, den die Gesamtsache selbst, sei es auch durch die Einzelelemente, vermittelt, also die Eigenart der Gesamtheit, nicht aber die des Einzelelementes. Beispiele dafür sind Produktprogramme und -systeme mit wiederkehrenden Elementen (BGH, GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer; BGH, GRUR 2011, 803 - Lernspiele) sowie funktional zusammengehörende Zubehörteile einer einheitlichen Sache (BGH, GRUR 2012, 1115 - Sandmalkasten). Um solche Fälle geht es aber nicht, wenn es das isolierte Element eines Gegenstandes zu beurteilen ist und der Endverbraucher diesen Gegenstand nicht isoliert, sondern allein im Hinblick auf die Gesamtsache und deren Funktion erwirbt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 81, Rn. 30f. - Klemmköpfe).
Die Klägerin bietet ihre planerischen Leistungen als Gesamtheit in Ausschreibungen an. Sie bietet nicht die Symbole an sich einzeln am Markt an - sie verfolgt vielmehr die Ausschließlichkeit ihrer Symbolik wie das hiesige Verfahren zeigt. Die Leistungen der Klägerin werden insoweit vom angesprochenen Verkehr (ausschreibende Stellen, Kliniken, Bauherren etc.) auch nicht deshalb ausgewählt, weil sie die „besten“ Symbole in den Planungsunterlagen haben, sondern weil ihre Planung insgesamt sich im Wettbewerb durchsetzt, wozu diverse Faktoren die Entscheidung beeinflussen. Demnach handelt es sich bei den Symbolen um untergeordnete Elemente. Wie oben dargestellt mag es sein, dass diese Symbole die wettbewerbliche Eigenart der Planungen der Klägerin insgesamt erhöhen, weil die Symbole vom angesprochenen Fachverkehr erkannt werden. Jedoch ist bei einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen Symbols für sich festzustellen, dass diese dem Verkehr gerade nicht isoliert begegnen, sondern jeweils als Teil einer komplexen Bauzeichnung. Der Fall stellt sich demnach nicht anders dar als der Fall von Klemmköpfen von Fahrradträgersystemen wie er dem (hiesigen Berufungssenat des) OLG Köln im Fall 6 U 84/15 (GRUR-RR 2016, 81) vorlag. Dabei kann dahinstehen, ob die technischen Erwägungen und Freihaltebedürfnisse hier analog zur obigen urheberrechtlichen Prüfung die wettbewerbliche Eigenart bereits einschränken oder ausschließen. Genauso wie im zitierten Fall des OLG Köln, bei dem es als erfahrungswidrig angesehen worden ist, dass der (dort angesprochene Verkehrskreis der) Verbraucher einen komplexen Gegenstand, wie einen Fahrradträger allein danach auswählt oder sucht, dass dieser Gegenstand ein bestimmtes Halteteil wie etwa einen Klemmkopf aufweist, liegt es im hiesigen Fall. Die Entscheidung der ausschreibenden Stelle oder des Bauherrn für oder gegen die Klägerin wird erfahrungsgemäß nicht durch die Verwendung bestimmter Symbole maßgeblich bestimmt. Es kommt ersichtlich darauf an, dass diese Symbole in einer Art und Weise angeordnet werden, die den Anforderungen und Wünschen der Auftraggeber entsprechen. Folglich fehlt es auch hier an der wettbewerblichen Eigenart der untergeordneten Elemente.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: