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LG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für technische Symbole – Funktionszwänge und Herstellerneutralität können persönliche geistige Schöpfung ausschließen

LG Köln
Urteil vom 05.03.2026
14 O 195/24


Das LG Köln hat entschieden, dass grafische Symbole für Krankenhausausstattungen in technischen Bauzeichnungen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen. Das Gericht stellt klar, dass technische oder funktionale Zwänge – wie die notwendige Erkennbarkeit eines Objekts oder die geforderte Herstellerneutralität – den kreativen Spielraum so stark einschränken können, dass keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Auch ein ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG scheidet aus, wenn den Symbolen als untergeordneten Elementen einer komplexen Planungsleistung die wettbewerbliche Eigenart fehlt.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus dem Urheberrecht noch aus dem UWG Ansprüche gegen die Beklagten zu.

1. Klageantrag zu 1) a)

Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG.

Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei den streitgegenständlichen Symbolen nicht um urheberrechtlich schutzfähige Werke. Im Übrigen ist der Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend, um zu prüfen, welche Urheber welche Gestaltungsentscheidungen getroffen haben und in der Folge dann etwaige Nutzungsrechte übertragen haben soll.

a) Die folgenden Symbole sind nicht urheberrechtlich geschützt. Sie stellen nach Ansicht der Kammer keine Werke dar, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit den Grundsätzen des unionsrechtlichen Werkbegriffs fehlt:

[...]

Dabei bestehen nach dem Verständnis der Kammer vom unionsrechtlichen Werkbegriff vorliegend zunächst keine Besonderheiten, weil es sich nach der Systematik des § 2 UrhG vorliegend um in Abs. 1 Nr. 7 als Werkkategorie genannte „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ handeln könnte. Die Rechtsprechung des EuGH differenziert nicht zwischen einzelnen Werken wie das deutsche Gesetz, das allerdings unionsrechtskonform auszulegen ist. Demnach folgt jedenfalls nicht aus der bloßen Nennung der „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“, dass diese per se geschützt sind. Sondern sie müssen nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen.

Dabei stellen sich bei „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“ in vergleichbarem Maße wie bei Werken der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) die Problematik der technischen oder sonstigen Zwänge, die die konkrete Art der Darstellung bedingen und demnach der künstlerischen Gestaltung keinen oder nur sehr geringen Platz lassen. Dies gilt schon deshalb, weil die vorliegenden Symbole auch unter die Werkkategorie der „angewandten Kunst“ zu fassen sind. Insofern sind Zeichnungen oder sonstige grafische Darstellungen, sofern sie keinen technischen Bezug haben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu bewerten. Allein der Umstand, dass hier ein technischer Kontext im Rahmen der Bauzeichnungen besteht, kann nicht dazu führen, dass für die hier zu bewertenden Symbole ein anderer rechtlicher Maßstab bei der Prüfung der Schöpfung anzusetzen wäre. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für den vorliegenden Fall die Anwendung der Grundsätze des BGH und des EuGH für anwendbar, wie sie im nachfolgend eingefügten Ausschnitt aus dem „Birkenstock-Urteil“ des BGH dargelegt sind:

„Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, der in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthalten ist, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen für eine Einstufung eines Objekts als Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH ZUM 2009, 945 Rn. 35 - Infopaq International; EuGH ZUM-RD 2012, 1 Rn. 87 - Painer; EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle). Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, fällt dieser Gegenstand danach nicht zwangsläufig unter den Begriff »Werk« im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 32 - Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton Bicycle).

(…) Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 54 - Cofemel).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (stRspr; vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2; vgl. schon RGZ 76, 339 [344] - Schulfraktur; RG GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker; BGHZ 22, 209 [juris Rn. 21 bis 23] - Europapost, mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2). Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 20 - Seilzirkus). Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus). Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus).

Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 26 - Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH ZUM 2023, 530 Rn. 15 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 261 Rn. 22 - USM Haller).

Der Senat ist dabei mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, dass diese Maßstäbe - trotz historisch bedingter Unterschiede in den Begrifflichkeiten - in der Sache dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen (BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 29 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 14 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 25 - E2; Koch GRUR 2021, 273 [274 f.]; Haberstumpf, Theorie des Werkbegriffs, 2024, S. 1, 17; Stieper GRUR 2014, 104 [106]; ders. jurisPR-WettbR 12/2019, Anm. 3; Leistner, in: Schricker/Loewenheim, aaO, § 2 UrhG Rn. 15; BeckOK.Urheberrecht/Rauer/Bibi, 44. Edition [Stand 1.11.2024], § 2 UrhG Rn. 42, 73 und 320; kritisch insoweit Kur GRUR 2024, 243 [244 ff.]; dies., GRUR 2024, 1264 [1274]; differenzierend Tolkmitt GRUR 2021, 383 [385, 387]). (…)“

(BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale / Hervorhebungen nur hier)

Diese Grundsätze hat der EuGH im Wesentlichen kürzlich im Urteil „Mio und konektra“ (GRUR 2026, 72; Urteil zum Vorlagebeschluss BGH ZUM 2024, 261 - USM Haller) wiederholt und bekräftigt. Der EuGH ergänzt, dass bei der Beurteilung die Besonderheiten der betreffenden Werkart zu berücksichtigen sind. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich nämlich dadurch von anderen Werkkategorien, dass sie in erster Linie Gebrauchsgegenstände sind. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können (a.a.O. Rn. 62). Das Kriterium der Originalität kann nicht von den Komponenten eines Gegenstands erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind, da sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen erstreckt. Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen. Folglich darf im Urheberrecht die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands nicht vermutet werden. Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen somit in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da, selbst wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, die Kreativität dieser Entscheidungen im Sinne des Urheberrechts nicht vermutet werden darf (a.a.O. Rn. 64f.). Der Umstand, dass ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, kann als solcher nicht rechtfertigen, das Modell als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 einzustufen (a.a.O. Rn. 68). In Bezug auf die Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (a.a.O. Rn. 79). Obwohl das Urheberrecht keine Voraussetzung der Neuheit vorsieht, kann die Schaffung von einem bestimmten Gegenstand ähnlichen oder mit ihm identischen Gegenständen durch einen Urheber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe eines Gegenstands sein (a.a.O. Rn. 80).

Dabei ist ergänzend zu beachten, dass für geläufige Formen ein Freihaltebedürfnis besteht, das dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich ist, weil es einerseits keine Individualität der Gestaltung vermittelt und andererseits von anderen Personen zum Ausdruck von Informationen benötigt wird, sodass hieran kein Ausschließlichkeitsrecht bestehen kann (vgl. im Kontext der Gestaltungshöhe: Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 25; zu Freihaltebedürfnissen bei Gebrauchstexten: Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 142).

Nach diesen Grundsätzen kann mit Ausnahme der beiden Lampendarstellungen an zweiter und dritter Stelle des Klageantrags zu 1) a) nicht von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden.

b) Die folgenden Darstellungen

[...]

erschöpfen sich in der genormten Darstellung von Sachen, wobei sie einerseits den abgebildeten Gegenstand möglichst genau darstellen und für Adressaten erkennbar machen soll, andererseits aber keinen bestimmten Hersteller erkennen lassen sollen. Damit ist, wie die Klägerin selbst erkennt und vorträgt, ein Gestaltungsspielraum schon generell eng begrenzt. Denn etwa die Darstellung des Patientenbetts (ganz unten bei den vorgehenden Einblendung) benötigt zur Erkennbarkeit die Form des Betts, einschließlich der runden Eckteile, und die Darstellung von Kissen und Decke. Entsprechendes gilt für die übrigen dargestellten Gegenstände des Gebrauchs in Kliniken.

Es handelt sich vorliegend um die vom EuGH angesprochene Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt. Insofern ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 79 - Mio und konektra). Solche kreativen Elemente erkennt die Kammer jedoch vorliegend in Anbetracht des Freihaltebedürfnisses hinsichtlich der Darstellung der Klinikgegenstände nicht. Insofern kann die Kammer unterstellen, dass die Urheber die konkrete Darstellung bewusst so gewählt haben und dabei etwaige andere Gestaltungen bewusst nicht nutzten. Diese Auswahl erfolgte jedoch nicht künstlerisch, sondern nach eigenem Vortrag der Klägerin vor dem Hintergrund der „Lesbarkeit“ und der „Herstellerneutralität“. Insofern stellt auch das Vorhandensein von anderen Darstellungen bei Konkurrenten keinen Grund für die Annahme eines Werks dar. Ein Rückschluss von verschiedenen Gestaltungen auf das Vorhandensein eines Werks verbietet sich ebenso wie eine Vermutung der kreativen Entscheidung (a.a.O. Rn. 64f.).

c) Ähnliches gilt für die nachfolgenden Symbole
[...]

Hier liegt der Fall insoweit anders, als dass mit den vorstehend eingeblendeten Symbolen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine möglichst originalgetreue Abbildung von Schränken verfolgt wird, sondern durch die Nutzung von Querstrichen und Symbolen gerade eine Lesbarkeit hergestellt werden soll. Damit verfolgt die Klägerin im Ergebnis den Schutz der Idee, einen Schrank durch geläufige Symbole wie Rechtecke und Diagonalstriche (oder das Sternsymbol als Kühlschrankkennzeichnung) darzustellen. Dies ist zum einen bereits nicht künstlerisch, individuell oder originell. Zum anderen besteht insoweit ein generelles Freihaltebedürfnis - auch außerhalb der Bauzeichnung - entsprechende Symbole zu verwenden. Im Übrigen sind die Symbole jeweils derart technisch bedingt, weil sie die Größe und konkrete Form und den Türanschlag eines Schranks darstellen. Hierin kann nach den obigen Grundsätzen keine individuelle Entscheidung des oder der Urheber/s erkannt werden.

d) Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht auf Urheberrechtsschutz an den folgenden beiden Darstellungen berufen:
[...]
.

Nach den obigen Ausführungen ist es bei diesen komplexeren Darstellungen von Lampen durchaus möglich, dass diese urheberrechtlich geschützt sein können. Wie die Klägerin aufzeigt, erschöpft sich die Darstellung hier nicht allein in der möglichst detailgetreuen Darstellung von Gegenständen, sondern die Symbole enthalten vor allem an den runden Bestandteilen Darstellungsweisen, die eine gewisse Individualität aufweisen. So könnte etwa der Haltepunkt an der Decke mit angedeutetem Baldachin ebenso eckig dargestellt werden, ohne dass dies die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Symbols verändern würde. Auch die Darstellung der Leuchtkörper ist abstrahiert. Dies eröffnet die Möglichkeit für Urheberschutz, wenngleich er durch die bloße Auswahl von Gestaltungsentscheidungen nicht zwingend ist (so schon BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus; siehe außerdem das obige Zitat aus BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale). Dies ist auch nicht zu vermuten (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 64f. - Mio und konektra).

Demnach ist es nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Insofern bleibt der Vortrag der Klägerin jedoch auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags nach den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu unbestimmt, um eine hinreichende Subsumtion zu ermöglichen. Denn nach dem streitigen Vortrag der Klägerin sollen alle streitgegenständlichen Symbole von einem Team aus mindestens vier Bauzeichner*innen geschaffen worden sein, wobei dies neben den Beklagten zu 2) und 4) die als Zeugen angebotenen [Beschäftigten D. und I.] gewesen sein sollen. Daneben erscheint es nach dem Klägervortrag möglich, dass weitere angestellte Bauzeichner*innen, die nicht näher benannt werden, „untergeordnete Beiträge“ beigesteuert haben sollen. Im Ergebnis läuft dies mangels Darstellung von konkreten kreativen Entscheidungen einzelner Personen auf eine Miturheberschaft gem. § 8 UrhG hinaus. Dies würde ggf. ausreichen, wenn der Vorgang der Schaffung der Symbole in dem genannten Team unstreitig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagten tragen insoweit erheblich vor, dass sie die Symbole bereits vorgefunden hätten und diese allenfalls über CAD digitalisiert hätten. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Prüfung, ob sich hier „die Persönlichkeit des Urhebers“ widerspiegelt von entscheidender Bedeutung, dass die Urheber zum einen klar benannt werden und sodann die kreativen Entscheidungen ins Verhältnis zur Persönlichkeit der Urheber gestellt wird. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt hierfür nach Ansicht der Kammer nicht. Insofern war auch keine Beweiserhebung durch die angebotenen Zeugen D. und I. geboten, weil diese faktisch auf eine Ausforschung gerade dieser entscheidungserheblichen Umstände gerichtet wäre. Da es insofern schon auf der Stufe der Werkschöpfung keine hinreichende Zuordnung von urheberrechtlichen Rechtspositionen gibt, erübrigen sich Ausführungen zur etwaigen Rechtekette bis hin zur Klägerin.

e) Die Klägerin kann ihr urheberrechtliches Klagebegehren auch nicht auf den Schutz eines Datenbankwerks bzw. den sui generis Schutz von Datenbanken stützen. Insoweit ist ihr Vortrag schon nicht dahingehend zu verstehen, dass sie diesen Schutz beansprucht. Zwar wird regelmäßig der Begriff der Symbol-Bibliothek verwandt, der zumindest erahnen lässt, dass hiermit ggf. eine Datenbank bestehend aus den einzelnen Symbolen gemeint sein könnte. Die Klagebegründung enthält aber an keiner Stelle einen Verweis auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken. Auch ist der Klageantrag zu 1) a) nicht in der Art auszulegen, dass hiermit neben dem Schutz der Symbole jeweils einzeln ein Schutz der Gesamtheit der Symbole beansprucht wird. Ein solcher Schutz auf Grundlage von Datenbanken als eigener Schutzgegenstand würde auch einen anderen Streitgegenstand darstellen und nicht bloß eine andere rechtliche Begründung, sodass die Kammer insoweit nicht zur weiteren Prüfung veranlasst war.

2. Klageantrag zu 1) b)

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG.

Die von der Klägerin zum Streitgegenstand gemachten Symbole haben keine für den ergänzenden Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche Eigenart.

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 21 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen; BGH, GRUR 2008, 115 Rn. 20 - ICON; BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser, BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil)

Die Frage, ob dem untergeordneten Element einer Hauptsache wettbewerbliche Eigenart zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Einzelne Gestaltungsmerkmale einer Gesamtsache können die Eigenart verstärken oder begründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39 f. - LIKEaBIKE), dies bezieht sich aber jeweils auf den Eindruck, den die Gesamtsache selbst, sei es auch durch die Einzelelemente, vermittelt, also die Eigenart der Gesamtheit, nicht aber die des Einzelelementes. Beispiele dafür sind Produktprogramme und -systeme mit wiederkehrenden Elementen (BGH, GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer; BGH, GRUR 2011, 803 - Lernspiele) sowie funktional zusammengehörende Zubehörteile einer einheitlichen Sache (BGH, GRUR 2012, 1115 - Sandmalkasten). Um solche Fälle geht es aber nicht, wenn es das isolierte Element eines Gegenstandes zu beurteilen ist und der Endverbraucher diesen Gegenstand nicht isoliert, sondern allein im Hinblick auf die Gesamtsache und deren Funktion erwirbt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 81, Rn. 30f. - Klemmköpfe).

Die Klägerin bietet ihre planerischen Leistungen als Gesamtheit in Ausschreibungen an. Sie bietet nicht die Symbole an sich einzeln am Markt an - sie verfolgt vielmehr die Ausschließlichkeit ihrer Symbolik wie das hiesige Verfahren zeigt. Die Leistungen der Klägerin werden insoweit vom angesprochenen Verkehr (ausschreibende Stellen, Kliniken, Bauherren etc.) auch nicht deshalb ausgewählt, weil sie die „besten“ Symbole in den Planungsunterlagen haben, sondern weil ihre Planung insgesamt sich im Wettbewerb durchsetzt, wozu diverse Faktoren die Entscheidung beeinflussen. Demnach handelt es sich bei den Symbolen um untergeordnete Elemente. Wie oben dargestellt mag es sein, dass diese Symbole die wettbewerbliche Eigenart der Planungen der Klägerin insgesamt erhöhen, weil die Symbole vom angesprochenen Fachverkehr erkannt werden. Jedoch ist bei einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen Symbols für sich festzustellen, dass diese dem Verkehr gerade nicht isoliert begegnen, sondern jeweils als Teil einer komplexen Bauzeichnung. Der Fall stellt sich demnach nicht anders dar als der Fall von Klemmköpfen von Fahrradträgersystemen wie er dem (hiesigen Berufungssenat des) OLG Köln im Fall 6 U 84/15 (GRUR-RR 2016, 81) vorlag. Dabei kann dahinstehen, ob die technischen Erwägungen und Freihaltebedürfnisse hier analog zur obigen urheberrechtlichen Prüfung die wettbewerbliche Eigenart bereits einschränken oder ausschließen. Genauso wie im zitierten Fall des OLG Köln, bei dem es als erfahrungswidrig angesehen worden ist, dass der (dort angesprochene Verkehrskreis der) Verbraucher einen komplexen Gegenstand, wie einen Fahrradträger allein danach auswählt oder sucht, dass dieser Gegenstand ein bestimmtes Halteteil wie etwa einen Klemmkopf aufweist, liegt es im hiesigen Fall. Die Entscheidung der ausschreibenden Stelle oder des Bauherrn für oder gegen die Klägerin wird erfahrungsgemäß nicht durch die Verwendung bestimmter Symbole maßgeblich bestimmt. Es kommt ersichtlich darauf an, dass diese Symbole in einer Art und Weise angeordnet werden, die den Anforderungen und Wünschen der Auftraggeber entsprechen. Folglich fehlt es auch hier an der wettbewerblichen Eigenart der untergeordneten Elemente.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Für die Miturheberschaft an einem Gemälde genügt die schöpferische Ausführung einer fremden Konzeption - Paris Bar

OLG München
Urteil vom 18.12.2025
29 U 3581/23 e


Das OLG München hat mit diesem Urteil die Rechte von ausführenden Künstlern gestärkt. Im Streit um die Urheberschaft an den berühmten „Paris Bar“-Gemälden entschied das Gericht, dass derjenige, der ein Werk nach einer fremden Fotovorlage und unter konzeptioneller Anleitung eines Dritten (hier: Martin Kippenberger) eigenhändig malt, Miturheber ist. Voraussetzung ist, dass bei der malerischen Umsetzung ein hinreichender eigener gestalterischer Spielraum verbleibt, der die Persönlichkeit des Malers widerspiegelt.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Klage ist begründet. Das Landgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 13 Satz 1 und 2 UrhG angenommen, da der Kläger als Miturheber der Gemälde Paris Bar Version 1 und Paris Bar Version 2 anzusehen ist und daher ein Recht auf Anerkennung seiner Miturheberschaft nach § 13 Satz 1 UrhG hat.

1. Bei den Gemälden Paris Bar Version 1 und Paris Bar Version 2 handelt es sich um Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Danach gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. In den beiden Paris Bar-Gemälden (Versionen 1 und 2) liegt jeweils jedenfalls auch eine persönliche geistige Schöpfung des Klägers.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 18 – Birkenstock m.w.N.)

In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (BGH GRUR 2024, 386 Rn. 25 – E 2 m.w.N.). Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist. Für die Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH a.a.O. Rn. 25 unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2019, 73 – Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 – Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle).

Bei der vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltenen – objektiven – Auslegung des Begriffs der Originalität kommt es auf objektive Umstände an wie die Gestaltungsmerkmale oder den Gesamteindruck des Werks oder den Gestaltungsspielraum, der mit Blick auf den vorbekannten Formenschatz und die technischen Gestaltungsnotwendigkeiten zu bestimmen ist. Dazu genügt es grundsätzlich, dass der Kläger das betreffende Werk vorlegt und die konkreten Gestaltungselemente darlegt, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2012, 58 Rn. 24 f. – Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2023, 571 Rn. 21 – Vitrinenleuchte).

Verteidigt sich der Beklagte demgegenüber mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, das Aussehen des älteren Werkes darzulegen und zu beweisen (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1981, 820, juris Rn. 25 – Stahlrohrstuhl II, m.w.N.).

Die geistigen Anstrengungen, bedeutender Arbeitsaufwand und die aufgewandte Sachkenntnis sind als solche keine Kriterien, mit der die Originalität und damit die Schutzfähigkeit einer Gestaltung begründet werden kann (Raue, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-469/17, E-ECLI:CLI:EU:C:2019:623 Rn. 23 – Funke Medien; EuGH C-604/10, ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 42 – Football Dataco). Ob die Ausdrucksform dauerhaft ist, ist für den Werkschutz ebenfalls nicht relevant (Raue, a.a.O. Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-310/17, ECLI:EU:C:2018:899 Rn. 40 – Levola Hengelo; BGH GRUR 2022, 899 Rn. 29 – Porsche 911; GRUR 2021, 1290 Rn. 58 – Zugangsrecht des Architekten). Auch darf die Schutzfähigkeit eines Werks (der angewandten Kunst) nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Werk einen „eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt“ hervorruft (Raue, a.a.O. Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-683/17, ECLI:EU:C:2019:721 Rn. 49-56 – Cofemel).

Nicht entscheidend für die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Werkes ist die Auffassung desjenigen, der das Werk geschaffen hat. Werke erlangen nicht durch die Erklärung des Erzeugers Urheberrechtsschutz. Niemand kann sich die umfangreichen urheberrechtlichen Befugnisse, die einen sonderrechtlichen Schutz an einem geistigen Werk begründen, durch einfache Erklärung anmaßen (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1961, 635 (638) – Stahlrohrstuhl I; OLG Frankfurt a. M. GRUR 1993, 116 – Le Corbusier Möbel; Erdmann FS v. Gamm, 1990, 389, 392).

b) Gem. § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat (BGH GRUR 2014, 772 Rn. 9 – Online-Stadtplan unter Bezugnahme auf Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 7 Rn. 12 ff.; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, UrheberR, 4. Aufl., § 7 Rn. 6 ff.). Solange Gehilfen sich lediglich an die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber (BGH GRUR 2014, 772 Rn. 9 – Online-Stadtplan unter Bezugnahme auf GRUR 2007, 685 – Gedichttitelliste I; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, § 7 Rn. 8; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 7 Rn. 9; Thum, in: Wandtke/Bullinger, § 7 Rn. 15).

Nichtschöpferische Gehilfenschaft liegt vor, wenn eine Person zwar konkrete Beiträge tatsächlicher Art zu einem Werk leistet, dabei jedoch keine eigene Individualität entfaltet, sondern nur „Ausführungsorgan“ eines fremden Gestaltungswillens ist und insoweit lediglich fremde Individualität unterstützt. Wann dabei die Grenze von der untergeordneten, bloß ausführenden und rein mechanischen Tätigkeit nach Anweisung des Urhebers zur eigenschöpferischen Produktivität überschritten wird und die „Gehilfenbeiträge“ somit Urheberqualität erreichen, ist eine schwierige, nach objektiven Kriterien zu beurteilende Tatfrage, die von einer etwaigen vertrags- oder deliktsrechtlichen Gehilfenstellung völlig unabhängig ist. Die Grenze ist fließend (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 34 f. unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2014, 771 Rn. 9 – Online-Stadtplan; BGH GRUR 2007, 685 – Gedichttitelliste I; KG GRUR 2004, 129 f. – Modernisierung einer Liedaufnahme; OLG Zweibrücken GRUR 1997, 363 – Jüdische Friedhöfe; OLG Hamm BeckRS 2006, 06870, S. 12 – Kircheninnenraumgestaltung; BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhauskartei; Ulmer S. 187; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer § 7 Rn. 8; Mestmäcker/Schulze/Schulze § 7 Rn. 5).

c) Wer von sich behauptet Urheber, d.h. Schöpfer eines bestimmten Werkes zu sein, muss grundsätzlich beweisen, dass er das Werk tatsächlich geschaffen hat, sofern er sich nicht auf die Vermutungsregel in § 10 Abs. 1 berufen kann. Ein Indizienbeweis ist zulässig. Abstrakte, allgemeine Umschreibungen der rechtlichen Anforderungen an einen schöpferischen Beitrag genügen dabei zur Substanziierung nicht, vielmehr sind konkrete schöpferische Beiträge darzulegen. Erforderlich ist ein schlüssiger, überprüfbarer Tatsachenvortrag (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 43 f. m.w.N.).

Sofern der Kläger seine Urheberschaft substanziiert dargelegt hat, muss der Verletzer eine von ihm behauptete abweichende Urheberschaft substanziiert darlegen, dh aufzeigen, wen er aus welchen Gründen für den Urheber hält. Ob in der Mitwirkung bei der Werkentstehung eine eigenschöpferische Leistung zu sehen ist oder nicht, ist Tatfrage, wobei die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zu beachten ist. Wenn mehrere an der Werkschöpfung beteiligt sind, muss daher, soweit § 10 Abs. 1 UrhG nicht greift, jeder Beweis für seinen eigenen schöpferischen Beitrag erbringen (Thum, a.a.O., Rn. 45 f. m.w.N.).

Aus der eigenhändigen Herstellung eines Kunstwerks fließt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der (Allein-)Urheberschaft, die sich nicht durch die bloße Behauptung erschüttern lässt, ein Dritter habe so präzise Angaben gemacht, dass dem Künstler die Möglichkeit eigener schöpferischer Tätigkeit bei der Ausformung des Kunstwerks genommen sei und er nur noch genaue Vorgaben habe handwerklich umzusetzen brauchen. Im Allgemeinen stellt die Behauptung dem Künstler streng und bis ins Einzelne vorgegebener Entwicklungsschritte eine so seltene Ausnahme von dem üblichen Regelfall bei der Erschaffung eines Werks dar, dass derjenige, der sich auf sie beruft, diese nach allgemeinen Grundsätzen auch darlegen und beweisen muss. Im Übrigen wird, je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses entstammt und je individueller die schöpferischen Mittel waren, regelmäßig um so weniger ein anderer als der in dieser Anfangsphase beteiligte Werkschöpfer (Mit)-Urheber sein können (Thum, a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).

d) Nach diesen Maßstäben liegt in den beiden Paris Bar-Gemälden (Versionen 1 und 2) jeweils eine persönliche geistige Schöpfung jedenfalls auch des Klägers vor.

aa) Der Kläger trägt vor, folgende Gestaltungselemente des Gemäldes Paris Bar Version 1 habe er aus eigenem Antrieb und in Eigenverantwortung gewählt, um ein Bild zu schaffen, das seine individuelle Handschrift trägt (Schriftsatz vom 28.04.2023, S. 17 ff. – Bl. 105 ff. d. LG-A); Berufungserwiderung, S. 48 ff. – Bl. 119 ff. d. OLG-eA):
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Malerische Optik durch Farbauftrag mit sichtbarem Pinselstrich. Charakteristisch für die „Paris Bar“-Gemälde sei der Farbauftrag des Klägers, der den Pinselstrich noch deutlich erkennbar lasse. Hierdurch erhalte das Gemälde eine „malerische“ Optik. Der Kläger habe bewusst keine Technik des Farbauftrags gewählt, die die Fotovorlage möglichst detailgetreu reproduziere. Vielmehr habe der Kläger durch den erkennbaren Pinselstrich eine weiche Atmosphäre geschaffen, die der Fotovorlage fehle.
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Kontraste/Schärfe und Detailgrad: Die vom Kläger bewusst angestrebte malerische Optik zeige sich besonders eindrucksvoll bei den Falten der Tischdecken und der Tischservietten. In der Fotovorlage fehlten die Kontraste nahezu vollständig. Im Vergleich zur Fotovorlage seien die Servietten im Gemälde des Klägers deutlich kontrastierter und gleichzeitig – aufgrund der Farbauftragstechnik, die den Pinselstrich belasse – gröber. Insbesondere auch die auf den Tischen positionierten Salzstreuer sowie die Stühle wiesen eine im Vergleich zur Vorlage andere Optik auf. Die Salzstreuer träten deutlicher zu Tage. Während die Stühle in der Vorlage glatt, dunkel und spiegelnd seien, erschienen die Stühle im Gemälde gröber, heller und matter. Auch dies sei ein bewusstes gestalterisches Element, das den gemalten Charakter des Gemäldes im Vergleich zur Fotovorlage hervorhebe. An Tischdecken, Stühlen und Salzstreuern zeige sich besonders deutlich die Handschrift des Klägers, der eine ähnlich grobe Kontrastierung bereits in einem Gemälde aus dem Jahr 1988 zum Einsatz gebracht hätte (vergleiche Abbildung in der Berufungserwiderung, S. 53 – Bl. 124 d. OLG-eA).
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Farbgebung und Lichtverhältnisse: Besonders charakteristisch für die „Paris Bar“-Gemälde seien Farbgebung und Lichtverhältnisse. An ihnen zeige sich die eigene Bildrealität, die der Kläger erzeugt habe. So sei das „Paris Bar 1“-Gemälde durch eine helle, durchgehend rot- und gelbstichige warme Atmosphäre geprägt. Deutlich zeige sich dies an der ocker-orangen Wand, die im Gemälde sehr viel kräftiger sei und geradezu leuchte. Die Sitzbänke seien im Gemälde im Farbton aufgehellt und bildeten keinen starken farblichen Kontrast zur Wand, sondern fügten sich weicher in die warme Gesamtatmosphäre ein. Das Holz der Stühle sei heller als in der Vorlage. Die an der Wand hängenden Bilder seien an die einheitliche Farbgebung angepasst, um auf dem Gemälde eine einheitliche warme Atmosphäre zu erzeugen. Der Kläger habe die Blautöne im Schattenwurf der Tischdecken und Servietten eigenständig hinzugefügt, um einen Komplementäreffekt zum Orange der Wand zu erzeugen und ein warmes gelboranges Licht vorzutäuschen, das der Fotovorlage fehle. Auch die übrigen Lichtverhältnisse habe der Kläger korrigiert. In der Fotovorlage seien die Lichtspiegelungen auf den Bänken völlig anders als im Gemälde; auch die Lichtreflexionen auf den Stuhllehnen wichen in Größe und Erscheinung deutlich von der Vorlage ab und erzeugten eine andere Atmosphäre.
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Bildausschnitt, Komposition und Größenverhältnisse: Der Kläger habe das Gemälde „Paris Bar 1“ in Bildausschnitt und Proportionen seinen eigenen Vorstellungen angepasst. Das Gemälde sei „entzerrt“ und deutlich breiter als die Fotovorlage. Die Entzerrung führe zu einem im Vergleich zur Fotovorlage gelockerten strukturierten Bildeindruck im Gemälde. Das Gemälde wirke „ruhiger“ und „aufgeräumter“ als die Fotovorlage. Deutlich würden die Korrekturen insbesondere an den an der Wand aufgehängten Gemälden. Auf der Fotovorlage seien die Abstände der Bilder enger, teilweise gebe es keinen Abstand, das Bild in der 4. Reihe [gemeint dürfte Spalte sein] rechts oben hänge schief. Im Gemälde seien die Abstände korrigiert und weitgehend vereinheitlicht, alle Bilder hingen gerade. Auffällig werde die Entzerrung des Bildes auch bei den Rückpolstern der Sitzbank, die im Vergleich zur Fotovorlage deutlich breiter seien. Auch der gekachelte Boden sei nicht identisch mit der Fotovorlage, die Stühle und Tische stünden an anderen Stellen. Die Perspektive von „Paris Bar 1“ rücke im Vergleich zur Fotovorlage näher an die Rückwand heran.

Insgesamt habe der Kläger durch die geschilderten schöpferischen Gestaltungsentscheidungen eine im Vergleich zur Fotovorlage abweichende Bildrealität geschaffen und dem Gemälde damit seine eigene persönliche Note verliehen.

In Bezug auf das Gemälde Paris Bar Version 2 seien folgende Gestaltungselemente hervorzuheben, die der Kläger in Eigenregie gewählt habe, um ein Bild zu schaffen, das seine individuelle Handschrift trage (Schriftsatz vom 28.04.2023, S. 26 ff. (Bl. 114 ff. d. LG-A.; Berufungserwiderung, S. 66 ff. – Bl. 137 ff. d. OLG-eA):
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Anpassungen der Bildelemente: Dem Kläger sei es wichtig gewesen ein ruhiges und „aufgeräumtes“ Bild zu schaffen. Der Kläger habe daher auch einige Details der Fotovorlage gezielt nicht übernommen, etwa die Hervorhebungen an der unteren Holzvertäfelung der Wand. Gleiches gelte für störende Details an den Seitenflächen neben dem Gemälde sowie die fehlenden Farbtupfer im Gemälde in der Mitte, die der Kläger korrigiert habe. Zudem habe der Kläger den oberen Bildrand für das Gemälde „gestutzt“, was ebenfalls zu einer größeren Ruhe im Bild führe.
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Malerische Optik durch Farbauftrag mit sichtbarem Pinselstrich: Charakteristisch sei auch für „Paris Bar 2“ der Farbauftrag des Klägers, der den Pinselstrich noch deutlich erkennbar lasse. Hierdurch erhalte das Gemälde eine „malerische“ Optik. Auffällig sei dies besonders bei den im Vordergrund stehenden Stühlen oder an der schwarzen Rückwand. Durch den erkennbaren Pinselstrich habe der Kläger eine weiche Atmosphäre geschaffen, die der Vorlage fehle.
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Kontraste/Schärfe und Detailgrad: Die vom Kläger bewusst angestrebte malerische Optik zeige sich besonders eindrucksvoll bei den Falten der Tischdecken und der Tischservietten. In der Fotovorlage träten die Kontraste weniger deutlich hervor.
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Farbgebung und Lichtverhältnisse: Auch für „Paris Bar 2“ seien Farbgebung und Lichtverhältnisse besonders charakteristisch. An ihnen zeige sich die eigene Bildrealität, die der Kläger erzeugt habe. Der Kläger habe eine weiche und warme Atmosphäre geschaffen, die sich deutlich von der Fotovorlage unterscheide. Farblich steche vor allem der dunkelblaue Grundton der Holzvertäfelung hervor, der deutlich von der Vorlage abweiche, die eher lila wirke und in der Mitte völlig schwarz sei. Auch der Farbton der Stühle weiche erkennbar voneinander ab. Bei den Lichtverhältnissen habe der Kläger erheblich eingegriffen. Die Fotovorlage sei auf der linken Hälfte deutlich überbelichtet und habe einen klar erkennbaren Lichteinfall von links; das Gemälde des Klägers enthalte im Vergleich zur Fotovorlage ein einheitliches Licht und keinen Lichteinfall von links.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Kennzeichnungspflicht für Influencer bei Fahrzeug-Präsentationen per Instagram-Reels auch ohne direkte Bezahlung gemäß § 6 DDG

OLG Karlsruhe
Urteil vom 03.03.2026
14 UKl 2/24

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Instagram-Beiträge von Influencern über Testfahrzeuge auch dann als kommerzielle Kommunikation zu kennzeichnen sind, wenn keine direkte Bezahlung erfolgt, sofern die kostenlose Überlassung des Fahrzeugs und die Erstattung von Reisekosten eine Gegenleistung für die werbliche Berichterstattung darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.

1. Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG diejenigen Vorschriften des DDG, die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.

Eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz setzt allein die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes der Vorschrift voraus. Ein schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Soweit ein Verbraucherschutzgesetz ein Gebot aufstellt wie etwa bei Informationspflichten, kann sein Tatbestand nur durch ein pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (BeckOK UWG/Günther, 30. Edition 01.07.2025, § 2 UKlaG Rn. 81).

Eine Person, die gegen verbraucherschützende Gesetze verstößt, kann nur „im Interesse des Verbraucherschutzes“ auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Beschränkung des Anspruchs. Die unionsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 2020/1828 - Verbandsklagen-RL zeigt, dass der Anspruch nur besteht, sofern Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt sind oder zu sein drohen. Kollektivinteressen sind dann berührt, wenn die Zuwiderhandlung in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und infolgedessen eine grundsätzliche Klärung geboten erscheint. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn eine anspruchsberechtigte Stelle eine allgemeine, nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise eines Zuwiderhandelnden beanstandet (BeckOK UWG/Günther, a.a.O., § UKlaG 2 Rn. 82 f.).

2. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet.

a) Die Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG passivlegitimiert, da sie den Instagram-Kanal betreibt und die streitgegenständlichen Videobeiträge veröffentlicht hat.

b) Die Beklagte hat gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG verstoßen, indem sie die angegriffenen Videobeiträge nicht als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet hat, was aufgrund des Inhalts der Beiträge notwendig gewesen wäre.

aa) Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG. § 6 DDG führt für die kommerzielle Kommunikation eines Anbieters digitaler Dienste besondere Pflichten ein, welche dem Schutz des Verbrauchers vor gezielter Irreführung dienen (BeckOK UWG/Günther, a.a.O., § 2 UKlaG Rn. 23.1).

bb) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen.

(1) Die Beklagte ist als Influencerin auf Instagram, die dort ein eigenständiges Profil unterhält, ein Diensteanbieter nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 61, juris).

(2) Bei den streitgegenständlichen Beiträgen handelt es sich um kommerzielle Kommunikation zugunsten Dritter.

/a/ Das DDG definiert den Begriff der kommerziellen Kommunikation nicht. Allerdings verweist Art. 3 lit. w Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über Digitale Dienste) hinsichtlich der Definition auf Art. 2 lit. f. Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie). Der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ umfasst demnach alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt; keine Form der kommerziellen Kommunikation stellen Angaben dar, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, § 6 DDG Rn. 14).

Erhält ein Influencer für einen werblichen Beitrag eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar (BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, Rn. 50, juris). Kommerzielle Kommunikation liegt insbesondere auch vor, wenn der hierdurch begünstigte Unternehmer zwar keine Geldzahlung geleistet, jedoch das dargestellte Produkt der Influencerin zur Verfügung gestellt hat. Der Bezug zwischen Bericht und geldwertem Vorteil wird hier durch die naheliegende und daher regelhaft anzunehmende Erwartung des durch den Bericht begünstigten Unternehmens hergestellt, dass die Influencerin über das Produkt berichten werde. Ein solcher Bericht ist durch die Produktbereitstellung initiiert und daher nicht unabhängig. Eines synallagmatischen Zusammenhangs zwischen Beitrag und Gegenleistung bedarf es nicht. Der Schutzzweck der Regelung verlangt die Erfassung auch solcher Gewährungen geldwerter Vorteile, mit denen Beiträge gerade erst veranlasst werden sollen, ohne dass zuvor eine Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21, Rn. 64 f., juris). Eine Geringfügigkeitsschwelle für die gewährte Gegenleistung gibt es nicht (BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 69, juris).

/b/ Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Instagram-Beiträgen um kommerzielle Kommunikation zugunsten der jeweiligen Autohersteller.

Indem in den Beiträgen bestimmte Eigenschaften der Fahrzeuge herausgestellt werden, die besonders erwähnenswert sein sollen, handelt es sich um eine Kommunikation, die jedenfalls der Förderung des Erscheinungsbildes der Autohersteller dienen sollte. Es handelt sich daher um werbliche Beiträge. Angesichts der weiten Definition des Begriffes der kommerziellen Kommunikation kommt es nicht darauf an, dass die Beiträge nicht dazu gedient haben mögen, den Absatz der konkret präsentierten Fahrzeuge zu fördern. Die Präsentation der Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Volvo erfolgte zumindest zur Imagepflege der jeweiligen Automobilhersteller.

Da die Fahrzeuge der Beklagten kostenfrei im Rahmen von Presseterminen zur Verfügung gestellt worden sind und sie ihre Reisekosten (nebst Verpflegung) erstattet bekam, erhielt sie eine Gegenleistung für die von ihr veröffentlichten Beiträge. Es kommt in diesem Zusammenhang - wie dargelegt - nicht darauf an, dass die Beklagte frei gewesen sein mag, ob sie überhaupt Beiträge veröffentlicht und welchen Inhalt die Beiträge haben. Denn die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nebst Kostenerstattung erfolgte seitens der Autohersteller ersichtlich in der Erwartung, dass über die Fahrzeuge berichtet wird.

(3) Die kommerzielle Kommunikation war nicht klar als solche zu erkennen, § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.

Randnummer50
/a/ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium - erkennen können. Nicht ausreichend ist daher, wenn sich der werbliche Charakter eines Beitrags dem Verbraucher erst erschließt, wenn er ihn bereits zur Kenntnis genommen hat. Denn dann ist er der Anlockwirkung bereits erlegen, die das Kennzeichnungsgebot gerade unterbinden soll, und war er der Werbebotschaft unvorbereitet ausgesetzt. Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, sich auf den kommerziellen Charakter der Handlung einzustellen, damit er sie von vornherein kritisch beurteilen oder sich ihr ganz entziehen kann (BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 49, juris).

Unterhält ein Influencer einen verifizierten Account, hat er eine erhebliche Anzahl an Followern und wird der Account ersichtlich nicht unter dem bürgerlichen Namen betrieben, kann sich der kommerzielle Zweck des Kanals aus den Umständen ergeben (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2020 - 15 U 142/19, Rn. 57, juris). Dies ist aber nicht zwingend. Der Annahme, der kommerzielle Zweck einzelner Beiträge, fremde Unternehmen zu fördern, ergebe sich aus den Umständen, kann etwa die häufig anzutreffende Vermischung nicht-werblicher und werblicher Beiträge entgegenstehen. Bei einer solchen Vermischung der Beiträge ergibt sich dieser kommerzielle Zweck nicht bereits aus einer etwaigen Verifizierung des Profils (also der Kennzeichnung als „echtes Profil“ des namentlich benannten Inhabers, die nur bei Personen mit einer bestimmten öffentlichen Bekanntheit bzw. ab einer gewissen Anzahl an Followern erfolgt), einer besonders hohen Anzahl der Follower oder aus einer generellen Bekanntheit des Influencers (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21, Rn. 70, juris).

/b/ Gemessen an diesen Anforderungen waren die streitgegenständlichen Beiträge nicht so gestaltet, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium der Videoclips - erkennen konnten.

/aa/ Zu der angesprochenen Gruppe zählen nicht lediglich die Follower der Beklagten, sondern auch diejenigen Nutzer von Instagram, die sich generell für Automobile interessieren. Denn die Verbreitung der Beiträge auf Instagram erfolgt jedenfalls auch über Algorithmen, die Videos mit einem entsprechenden Inhalt Usern empfehlen, die sich hierfür potentiell interessieren könnten, hier also etwa Autoliebhabern. Dies geschieht in der Weise, dass die „Reels“ potentiell interessierten Nutzern in den sogenannten „Instagram-Feed“ eingespielt werden, der neben gefolgten Konten auch empfohlene Beiträge umfasst. Deutlich wird dies hier dadurch, dass einzelne Beiträge der Beklagten wesentlich mehr Aufrufe haben als die Beklagte Follower hat. Daher ist es nicht maßgeblich, dass die Beklagte den Account unter dem themenbezogenen Kunstnamen „j…“ betreibt, sie bei Instagram verifiziert ist, mittlerweile über eine Million Follower hat und auf ihrem Profil 651 Beiträge veröffentlicht sind, die (teilweise) Aufrufe von weit über einer Million Nutzern haben. Diese Informationen sind denjenigen Nutzern, die der Beklagten nicht folgen und denen die „Reels“ lediglich von Instagram empfohlen werden, nicht ohne Weiteres bekannt, sodass sich der kommerzielle Zweck der Beiträge, fremde Unternehmen zu fördern, nicht bereits aus diesen Umständen ergibt.

/bb/ Der kommerzielle Zweck der Beiträge ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der Gestaltung der Videobeiträge. Diese sind vielmehr auf den ersten Blick inhaltlich neutral in Gestalt einer Bedienungsanleitung bzw. schlichten Präsentation gestaltet.

Hierzu im Einzelnen:

/1/ In dem Beitrag „How to … make your new Audi RS3 much louder before starting the engine“ (Anlage K 3), zeigt die Beklagte, wie vor dem Starten des Motors die Fahrzeugeinstellungen geändert werden können, um den Motor des Fahrzeugs lauter zu machen. In dem „Reel“ wird Text eingeblendet, in welchem die ausgeführten Maßnahmen zusammengefasst werden. Der dargestellte Audi RS 3 steht auf einem Parkplatz. Der Beitrag wirkt damit auf den ersten Blick wie eine Bedienungsanleitung, in der schlicht gezeigt wird, wie die Lautstärke des Fahrzeugs gesteigert werden kann. Dass das Fahrzeug nicht über ein amtliches Kennzeichen verfügt, sondern ein Schild angebracht ist, auf dem „RS 3“ zu lesen ist, wird erst ganz am Ende des „Reels“ ersichtlich.

/2/ In dem Beitrag „Rate this Audi Grandsphere concept car!“ sitzt die Beklagte in dem Fahrzeug und zeigt, wie sich das futuristische Lenkrad einklappt, nachdem sie einen Knopf darauf betätigt hat (Anlage K 4). Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel, das Fahrzeug ist von außen nicht zu sehen. Das Firmenloge der Audi AG wird erst am Ende des „Reels“ gezeigt. Das Video wirkt daher am Anfang wie eine bloße Präsentation eines besonderen Lenkrades ohne Bezug auf einen bestimmten Hersteller, der erst am Ende erkennbar wird.

/3/ In dem Beitrag „This is one of the craziest cars Audi ever built! How do you like the Audi RS 6 Avant GT?!“ öffnet die Beklagte zunächst die Motorhaube des Autos, das sich augenscheinlich vor einer Halle befindet. Im Anschluss präsentiert sie Außenansichten sowie den Innenraum und die Rücklichter des Fahrzeugs (Anlage K 5). Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel, dieser taucht vielmehr (nur) im Kommentarbereich auf. Das Fahrzeug verfügt zwar nicht über ein amtliches Kennzeichen - angebracht ist ein Schild mit der Aufschrift „RS 6 Avant GT“ - allerdings ist dies nicht ohne Weiteres erkennbar, da es schlecht sichtbar ist. Das „Reel“ stellt sich daher insgesamt als bloße Präsentation des Fahrzeuges dar.

/4/ In dem Beitrag „I mean … How cool is this Volvo EX90 light?! Have you ever seen a car winking?! Me neither!“ steht die Beklagte vor dem Fahrzeug und zeigt, wie die Vorder- und Rückleuchten des Autos aussehen bzw. wie sie sich bewegen (Anlage K 6). Der Titel wird eingeblendet. Der Pkw steht in diesem „Reel“ auf einem Parkplatz. Er verfügt weder an der Vorder- noch an der Rückseite über amtliche Kennzeichen, wobei dies bei flüchtiger Betrachtung nicht ins Auge springt, da der Bereich, an dem sich üblicherweise das Nummernschild befindet, insbesondere am Anfang des „Reels“ verdeckt wird. Auch dieser Beitrag wirkt auf den ersten Blick wie eine schlichte Präsentation der besonderen Leuchten bzw. Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs.

/5/ In dem Beitrag „Is the Volvo EX90 one of the most flexible electric cars ever?! How do you like the trunk ot the new SUV?!“ posiert die Beklagte in einiger Entfernung zu dem Fahrzeug und sieht sich dieses an. Der Titel wird erst im Verlauf des „Reels“ eingeblendet. Im Anschluss zeigt die Beklagte, wie sich die Sitze des beworbenen Autos elektronisch einklappen können. Das Fahrzeug hat - soweit ersichtlich - ein reguläres (amerikanisches) Nummernschild. Auf den ersten Blick wirkt das Video wie eine Präsentation der elektronisch einklappbaren Sitze bzw. wie eine schlichte Gebrauchsanleitung.

/6/ In dem Beitrag „What are your thoughts about the trunk of the new BMW M5 Touring ?!“ zeigt die Beklagte die Funktionen des Kofferraums des beworbenen Autos, nämlich wie dieser verstellt werden kann. Das Fahrzeug befindet sich augenscheinlich in einer Halle, wobei nicht klar zu erkennen ist, dass es sich um ein Studio oder einen Showroom handelt. Das Fahrzeug hat ein reguläres deutsches Kennzeichen. Dieses „Reel“ wirkt wie eine Bedienungsanleitung hinsichtlich der Verstellmöglichkeiten des Kofferraums.

/7/ In dem Beitrag „World premiere of the NEW BMW M5 Touring. How do you like it?!“ werden die Scheinwerfer des Fahrzeugs präsentiert, das sich wiederum augenscheinlich in einer nicht näher bestimmbaren Halle befindet. Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel. Die Beklagte deutet zunächst auf die Scheinwerfer, die im Anschluss in Nahaufnahmen gezeigt werden. Es folgen Blicke in den Innenraum, man erkennt den Fahrersitz und das Cockpit. Am Ende wird die Front des Fahrzeugs präsentiert, wobei nun erkennbar wird, dass das Auto ein reguläres deutsches Nummernschild hat. Das „Reel“ erscheint daher wie eine Präsentation des neuen BMW M5 Touring.

/8/ Der Beitrag „What are your thoughts on the new BMW X3?! How do you like it?!“ weist keinen Titel auf. Die Beklagte befindet sich zunächst vor dem Fahrzeug, das sich in einer nicht näher identifizierbaren Halle befindet und ein reguläres deutsches Kennzeichen hat. Gezeigt wird zunächst die Fahrzeugfront, sodann das Cockpit bzw. einige Details darin. Auf den ersten Blick wirkt das „Reel“ ebenfalls wie eine kurze Bedienungsanleitung in Hinblick auf verschiedene Details im Cockpit.

cc) Die Beklagte hat nach all dem gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG verstoßen, indem sie die kommerzielle Kommunikation zugunsten fremder Unternehmen pflichtwidrig nicht gekennzeichnet hat. Auf ein Verschulden kommt es wie dargelegt nicht an.

c) Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG wird vorliegend nicht verletzt. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG finden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch § 6 Abs. 1 DDG gehört. Zwar ist § 6 Abs. 1 DDG im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen, sodass eine Gesamtabwägung durchzuführen ist. Ist der Schutz der Verbraucher betroffen und zugleich - wie hier - festzustellen, dass die Pflicht zur Kennzeichnung nicht den Inhalt der Meinungsäußerung reguliert, sondern nur die Art ihrer Präsentation betrifft, erweist sich der im Verbot liegende Grundrechtseingriff als verhältnismäßig und daher gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, Rn. 125, juris).

d) Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, denn vorliegend geht es um ein Verhalten der Beklagten, durch das Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt sind. Indem die Beklagte als Influencerin in den streitgegenständlichen Fällen entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG kommerzielle Kommunikation zugunsten Dritter nicht eindeutig gekennzeichnet hat, liegt eine gewichtige Zuwiderhandlung vor, die über den Einzellfall hinausgeht. Denn die Beklagte hat ausweislich der zahlreichen Aufrufe ihrer „Reels“ eine verhältnismäßig große Reichweite auf Instagram.

e) Die für den Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben.

aa) In § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist ausdrücklich nur der sogenannte Verletzungsunterlassungsanspruch geregelt, der über die Zuwiderhandlung hinaus eine Wiederholungsgefahr erfordert (allgemeine Meinung: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 80).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die erstmalige Verletzung einer verbraucherschützenden Norm eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die nur durch ein rechtskräftiges, mit einer Ordnungsmittelandrohung verbundenes Unterlassungsurteil oder eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung entfallen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.2024 - I ZR 95/22, Rn. 38, juris), wobei das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig sein muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, EuGH-Vorlage vom 21.09.2017 - I ZR 74/16, Rn. 10, juris).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt eine Wiederholungsgefahr vor, da - wie dargelegt - eine Verletzung einer verbraucherschützenden Norm in Gestalt eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG vorliegt, die sowohl zum Zeitpunkt der Begehung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war. In Hinblick darauf, dass sich die Beklagte geweigert hat, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

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AG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Tätowier-Vorlage und Veröffentlichung auf Instagram ohne Lizenz

AG Köln
Urteil vom 22.12.2025
137 C 162/25


Das AG Köln hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Tätowier-Vorlage und Veröffentlichung auf Instagram ohne Lizenz vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.500,00 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu, nachdem der Beklagte die von der Klägerin entworfene Tätowier-Vorlage für eine Tätowierung einer Kundin verwendete und über seinen Instagram Kanal verbreitete, ohne zuvor die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte von der Klägerin erworben zu haben.

1. Sowohl bei der streitgegenständlichen von der Klägerin am 23.08.2020 auf ihrem Instagram Kanal veröffentlichten Tätowier-Vorlage, als auch bei der hierauf basierenden Tätowierung handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Tätowierungen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ausdruck freier und kreativer Entscheidung des Urhebers sind und sich von rein handwerklichen oder technisch bedingten Ausführungen abhebt (allgemein zum urheberrechtlichen Werksbegriff: (EuGH Urt. v. 4.12.2025 - C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Rn. 62; zu Tätowierungen: Hinderks, ZUM 1/2023, S. 26). Mit diesem Kriterium sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschieden werden. Schutzfähig sind umgekehrt nur solche Werke, die Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung sind, was ein gewisses Maß an Individualität und Originalität voraussetzt. Qualitative Wertungen gehen hiermit nicht einher (AG Köln, Urteil vom 29.06.2020 - 148 C 344/19 - m.w.N.). Dies gilt ebenso für die der Tätowierung zugrundeliegende Zeichnung.

Diesem Maßstab genügt das streitgegenständliche Motiv. Das Gesicht und Halsbereich der dargestellten Frau enthalten mehrere individuelle Elemente, die Ausdruck einer freien und kreativen Entscheidung sind: Der Hals- und Dekolletébereich weist ein individuelles Muster auf, der in das Gesicht übergeht. Gleiches gilt für einen sichtbaren Ohrring und den hinter dem Kopf sichtbaren Halbkreis (Mandala). Die Muster werden jeweils aufgegriffen. Auch die dunkle Gestaltung der Augen und Augenbrauen sowie die Gestaltung der Haare, die das Gesicht umranden, weisen die geforderte Schöpfungshöhe aus.

2. Auf Grund der persönlichen Anhörung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Urheberin des streitgegenständlichen Motivs ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern ein Maß an Gewissheit, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese umgekehrt völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO, Rn. 19 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Anhand der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2025 ist ersichtlich, dass diese das Motiv selbst gezeichnet hat. So hat die Klägerin nachvollziehbar und detailliert vorgetragen, dass sie das streitgegenständliche Motiv selbst gezeichnet hat. Dies entspräche ihrem Stil, (ausdrucksstarke) Frauenmotive zu zeichnen. Sie konnte auch den Kunden, für den sie das Motiv entworfen hat, sowie seine individuellen Wünsche beschreiben. So habe es sich um einen jungen Mann gehandelt, der sich das Motiv einer starken Frau wünschte, die geradeaus schaut.

Der Beklagte hat den substantiierten Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter bestritten.

3. Indem der Beklagte das streitgegenständliche Motiv einer Kundin tätowierte und diese Tätowierung unstreitig auf seinem Instagram Kanal veröffentlichte, vervielfältigte er dieses auf zwei verschiedenen Wegen und machte es zugleich öffentlich zugänglich (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG).

Derjenige, der eine urheberrechtlich geschützte Tätowierung ohne Zustimmung des Urhebers durch eine Kopie oder ein Plagiat vervielfältigt, verletzt das Vervielfältigungsrecht des Tätowierers gemäß §§ 15, 16 UrhG. Die Vervielfältigung eines Werkes ist die „klassische Verwertung des Werkes in körperlicher Form“. Eine Vervielfältigung eines Werkes ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Auf die Anzahl der vervielfältigten Stücke kommt es nicht an (Hinderks, ZUM 1/2023, S. 26). Damit hat der Beklagte bereits durch das Tätowieren des Motivs die Urheberrechte der Klägerin verletzt. Durch Veröffentlichung der Tätowierung in den sozialen Medien verletzte er diese Rechte erneut.

Anders als der Beklagte meint, ist die von ihm gefertigte Tätowierung nicht so individuell verfremdet, dass nicht mehr von einer Kopie oder einem Plagiat auszugehen wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass er anhand des Screenshot der Kundin die Vorlage zunächst selbst zeichnete und sodann tätowierte. Der Beklagte hat sämtliche prägenden Elemente des Werkes (siehe bereits unter Ziffer I. 1.) übernommen. Besondere Ähnlichkeit besteht zwischen der Zeichnung der Klägerin und der Tätowierung des Beklagten. Prägende Unterschiede sind nicht zu erkennen.

Die Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen erfolgten auch widerrechtlich. Der Beklagte verfügte unstreitig über keine Nutzungsberechtigung an der Tätowier-Vorlage.

4. Die Rechtsverletzung erfolgte zudem schuldhaft. Entschuldigungsgründe, die gegen ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Beklagten im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Soweit der Beklagte vorträgt, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, wer Urheber der Tätowier-Vorlage war, so entlastet ihn dies nicht. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH GRUR 1960, 606 (609) - Eisrevue II; GRUR 1959, 331 (334) - Dreigroschenroman II; OLG München MMR 2015, 537 (538)). Dies gilt umso mehr, weil sich der Beklagte beruflich im Fachkreis der Tätowierer bewegt und von ihm eine vertieftere Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen erwartet werden durfte. Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht blind darauf verlassen, dass die Kundin über Nutzungsrechte verfügte, zumal er nicht vorträgt, sich hiernach erkundigt zu haben. Gutgläubigkeit, soweit man eine solche beim Beklagten überhaupt annehmen wollte, befreit vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR 2000, 699 (702) - Kabelfernsehen; GRUR 1999, 984 - Laras Tochter; GRUR 1999, 923 (928) - Tele-Info-CD; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 102).

5. Nach allem steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro zu.
Die Höhe des nach § 97 Abs. 2 UrhG zu erstattenden Schadens richtet sich nach den Grundsätzen zur sog. Lizenzanalogie. Diese beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass derjenige, der unbefugt fremdes geistiges Eigentum respektive die daran bestehenden Ausschließlichkeitsrechte nutzt, nicht besser dastehen soll als derjenige, der rechtmäßig handelnd zuvor die erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt hatte. Da letzterer für deren Erwerb üblicherweise eine Lizenzgebühr zahlen muss, hat sich der Rechtsverletzer folglich so behandeln zu lassen, als wäre infolge seines rechtswidrigen Verhaltens dem Rechteinhaber eine Lizenzgebühr entgangen. Mit anderen Worten: Die Höhe des Schadensersatzes entspricht im Ausgangspunkt einer mit Blick auf die vorgenommene Nutzungshandlung angemessenen Lizenzgebühr (st. Rspr., s. etwa BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, GRUR 2016, 184, Rn. 42 - Tauschbörse II; BGH, GRUR 2022, 229, Rn. 77 ff. m.w.N. - Ökotest).

Dabei ist wegen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nicht entscheidend, ob der Rechteinhaber das streitgegenständliche Werk überhaupt lizenzieren wollte. Vielmehr hat der Rechtsverletzer auch dann Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu leisten, wenn schlechthin undenkbar erscheint, dass der Rechteinhaber einer Nutzung zugestimmt hätte oder dass er selbst überhaupt bereit gewesen wäre, für die von ihm rechtswidrig vorgenommene Nutzung eine Vergütung zu zahlen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II; BGH NJW-RR 1995, 1320 f.; LG Köln, Urteil vom 01.03.2018 - 14 S 30/17). Erst die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter umfassender Würdigung der konkreten, besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, NJW 2010, 2354, Rn. 34 - Restwertbörse I; BGH, GRUR 2016, 176, Rn. 57 - Tauschbörse I). Insofern sind alle Aspekte zu berücksichtigen, die auch die Parteien eines fiktiven Lizenzvertrages bei ihren Vertragsverhandlungen bedacht und die sich auf die Höhe des geschuldeten Lizenzentgelts ausgewirkt hätten.

Vor diesem Hintergrund ist ein fiktiver Lizenzschaden in Höhe von 1.500,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen. Da die Klägerin keine eigene Lizenzierungspraxis für die Erstellung von Tätowier-Vorlagen entwickelt hat und auch selbst die gezeichneten Motive nicht wiederverwendet, bleibt es bei dem oben geschilderten Ausgangspunkt. Entscheidend ist deshalb, welches Lizenzentgelt vernünftige Vertragspartner für die Nutzung des streitgegenständlichen Werkes vereinbart hätten. Dabei ist einzupreisen, dass das Werk einerseits potentiell Jahrzehnte auf der Haut der Kundin zu sehen sein wird und damit auch als Werbung für den Beklagten dient, und andererseits das Lichtbild der Tätowierung im Internet zu Werbezwecken einem großen Empfängerkreis zugänglich gemacht wurde. Dabei hätten fiktive Lizenzpartner außerdem nicht verkannt, dass hinter dem streitgegenständlichen Werk ein verhältnismäßig langwieriger kreativer Schaffensprozess steht. So muss der Tätowierer nicht nur ein prägnantes und kennzeichnungsfähiges Motiv entwickeln, sondern dieses auch künstlerisch so umsetzen, dass dessen Wiedererkennungswert erhalten bleibt und die Wünsche des Kunden umgesetzt werden. Dabei ist bei einem Durchschnittswert der branchenüblichen Stundenpreise von 175 Euro (100-250 Euro) und einer Bearbeitungszeit von 5 Stunden ein fiktives Lizenzentgelt in beantragter Höhe von 750 Euro als angemessen anzusehen.

Ein sog. Verletzerzuschlag steht der Klägerin mit Blick auf die Tätowierung zwar nicht zu, da Tätowierungen anders als Lichtbilder nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem Urheberzusatz versehen werden. Etwas anderes gilt jedoch für die Verbreitung eines Lichtbildes im Internet. Nachdem der Beklagte es unstreitig unterlassen hat, das Lichtbild der Tätowierung mit einem Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin zu versehen, steht dieser der Verletzerzuschlag wegen Missachtung ihres aus § 13 UrhG folgenden Urheberpersönlichkeitsrechts zu. Nach dieser Vorschrift steht dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Dieses hat der Beklagte verletzt, indem er das streitgegenständliche Werk mit keinem Quellennachweis verwendete. Den infolgedessen geschuldeten sog. Verletzerzuschlag bemisst das Gericht vorliegend mit 100 % der geschuldeten Lizenzgebühr. Da die Klägerin das Werk als berufliche Tätowiererin gefertigt hat, ist sie in besonderem Maße auf die Benennung als Rechteinhaberin angewiesen, um Folgeaufträge und neue Kunden akquirieren und damit auf Dauer ihre wirtschaftliche Existenz sichern zu können (vgl. zu Fotos LG Köln, Urteil vom 24.08.2017 - 14 O 111/16; einen 100%igen Verletzerzuschlag billigend auch BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 - Sportwagenfoto, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

II. Der Anspruch auf die Nebenforderung folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Entrichtung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs seit dem 01.08.2023 in Verzug, da sie jedenfalls die ihr mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2023 zum 31.07.2023 gesetzte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen ließ.

Zinsanspruch und -höhe folgen unmittelbar aus § 288 Abs. 1 BGB. Eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nicht verlangen, weil es sich bei Schadensersatzansprüchen nicht um eine Entgeltforderung in diesem Sinne handelt (LG Köln Urt. v. 20.10.2022 - 14 O 414/21, GRUR-RS 2022, 28520 Rn. 52).

III. Daneben steht der Klägerin gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der beanspruchten Höhe von 185,10 Euro aus § 97a Abs. 3 UrhG nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu.

Die Klägerin war wegen der unter I. festgestellten und von dem Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung berechtigt, diesen abzumahnen.

Die als Anlage OG 1 zur Akte gereichte Abmahnung ist auch wirksam im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG, da sie den formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 UrhG genügt. Sie bezeichnet Namen und Firma der verletzten Rechteinhaberin und konkretisiert im Zusammenhang mit der zugehörigen Unterlassungserklärung die der Beklagten vorgeworfene Rechtsverletzung. Die Klägerin hat auch eine Aufschlüsselung gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG a.F. vorgenommen. Formelle Mängel wurden auch von dem Beklagten nicht aufgezeigt.

Auch die Bemessung des der Bestimmung der Abmahnkosten zugrunde liegenden Gegenstandswertes von bis 1.500 Euro begegnet keinen Bedenken, da sie lediglich den Wert des geforderten Schadensersatzanspruchs zugrundelegt. Nach allem betragen die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf Grundlage des o.g. Gegenstandswertes 185,10 Euro netto, wobei sich dieser Betrag aus einer 1,3er Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG i. H. von 165,10 Euro sowie einer allgemeinen Auslagenpauschale von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG zusammensetzt.


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LG Frankfurt: Ein von einem Menschen erstellter Liedtext eines KI-Songs ist anders als ein aufgrund eines Prompts erstellter KI-Text urheberrechtlich geschützt

LG Frankfurt
Urteil vom 17.12.2025
2-06 O 401/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein von einem Menschen erstellter Liedtext eines KI-Songs anders als ein aufgrund eines Prompts erstellter KI-Text urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Antrag ist durch die Bezugnahme auf die den streitgegenständlichen und angegriffenen Liedtext enthaltenden Musikwerke hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Die von der Klägerin im Antrag angegebene Adresse erachtet die Kammer auch nicht als unzulässige „c/o“-Adresse. Nach der von der Beklagten vorgelegten Melderegisterauskunft (Anlage NI2) ist die Klägerin am „... 3“ wohnhaft, während die Klägerin in der Antragsschrift „... 3-6“ angegeben hat. Dass die Klägerin hierdurch nicht identifizierbar sein soll, an dieser Adresse bzw. wegen dieser minimalen Abweichung nicht geladen werden könnte oder sich eventuellen Kostenforderungen entziehen könnte (vgl. zu alldem BGH, NJW-RR 2022, 714 Rn. 15 m.w.N.), ist weder dargetan noch ersichtlich.

II. Der Verfügungsantrag ist auch – im Umfang des Erlasses der einstweiligen Verfügung und damit des Widerspruchs – begründet.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 1. a. und b. verlangen.

a. Das streitgegenständliche Werk ist – jedenfalls im Hinblick auf den Text – schutzfähig gemäß § 2 Nr. 1 UrhG.

aa. Danach gehören zu den geschützten Werken u.a. Sprachwerke. Auch Liedtexte können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein (BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 15 – Goldrapper). Insoweit sind an deren Schutzfähigkeit nur geringe Anforderungen zu stellen. So kann schon der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains als sog. „kleine Münze“ noch Urheberrechtsschutz genießen (BGH, GRUR 1991, 531 – Brown Girl I; OLG Stuttgart, ZUM-RD 2021, 435, 444 – Zum Geburtstag viel Glück; Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 125).

Auf der anderen Seite verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es einem Text, der von einem KI-System generiert wird, grundsätzlich an der Schutzfähigkeit fehlt, wobei es im Streitfall auf die Frage, ob ein durch einen geschickt gewählten und individuell und für sich schutzfähigen Prompt erstellter Text urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht ankommt. Wenn die Klägerin den streitgegenständlichen Text also mittels KI erstellt hätte, spräche daher einiges dafür, dem Text die Schutzfähigkeit abzusprechen.

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Schutzfähigkeit trifft – auch in Anbetracht des beklagtenseits erhobenen Einwands – nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin (vgl. dazu Peukert, GRUR 2025, 109, 117). Insoweit wird in der Literatur allerdings diskutiert, dass es der Anspruchsgegnerin obliegt, konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output darzulegen (Peukert, GRUR 2025, 109, 117; vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 10 Rn. 1 m.w.N.: substantiierter Zweifel erforderlich). Werden solche Anhaltspunkte vorgebracht, obliegt es der Anspruchstellerin, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite als unwahr zu erachten sind und wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat (Peukert, GRUR 2025, 109, 118 unter Verweis auf OLG München, MMR 2023, 974 Rn. 26 ff.) und – soweit ein KI-System zum Einsatz kam – welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen (Peukert, GRUR 2025, 109, 118 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist hier genügt.

bb. In Anwendung des oben dargestellten – geringen – Maßstabs im Hinblick auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit von Texten erkennt die Kammer im Liedtext, den die Klägerin als ihren eigenen bezeichnet (s. Anlage ASt1, dort bezeichnet als „1. Rohversion (….04.2025)“, im Folgenden ohne rechtliche Wertung bezeichnet als „Originaltext“), unter der kurzzeitigen Unterstellung (zur Frage, ob die Klägerin den Text geschaffen hat, s.u.), dass der Text von einer natürlichen Person geschaffen wurde, die Möglichkeit einer persönlichen, geistigen Schöpfung, die ein hinreichendes Maß an Individualität dieser Person ausdrückt.

Bei Liedtexten ist der Gestaltungsspielraum, um freie und kreative Entscheidungen zu treffen, sehr weit und durch technische Zwänge nur wenig eingeschränkt. Das zeigen schon die vielen verschiedenen Musik- und Vortragsformen und verschiedenen Inhalte von Musiktexten.

Von diesem Gestaltungsspielraum ist in dem Originaltext hinreichend Gebrauch gemacht worden. Der Text enthält eine Einleitung, die später auch im Titel des Liedes sowie am Ende des Textes („...“) Widerhall findet, dass nämlich die Geschichte der Klägerin erzählt wird. Der Liedtext weist auch einen eigenen Stil auf, der durch kurze, prägnante, teils offenbleibende Anfänge („...“, „...“), Zwei- bis Dreiwortsätze und Wiederholungen („...“, „...“, „...“) geprägt ist. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass der Text ihre Gefühle und ihr Erleben wiedergibt, was durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P (Anlagen ASt2, ASt18) untermauert wird.

cc. Die Kammer ist ausgehend von der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin in hinreichendem Maße gemäß §§ 294, 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin diesen Originaltext – ohne Einsatz eines KI-Systems – entworfen hat.

Zunächst hat die Klägerin dies eidesstattlich versichert. Insbesondere hat die Klägerin auch bereits in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2025 (Anlage ASt1) dargelegt, dass und inwieweit in späteren Arbeitsschritten ein KI-System eingesetzt wurde. Insoweit ändert es nichts an der Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin in Anlage ASt1 mitgeteilt hat, dass im letzten Schritt KI eingesetzt wurde, während sie in ihrer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 08.12.2025 (Anlage ASt17) angibt, dass sie „alle Versionen eigenständig und ohne KI“ erschaffen habe. Darin erkennt die Kammer bereits keinen Widerspruch. Denn die Klägerin hat bereits in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass sie zwei Versionen geschaffen habe, wovon sie eine Version Herrn P überlassen habe, der mittels KI hieran Veränderungen herbeigeführt habe. Der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt17 lässt sich demgegenüber entnehmen, dass auch diese Änderungen durch Herrn P mit Zustimmung der Klägerin erfolgten, nicht aber, dass die letzte und veröffentlichte Version anders als in der Anlage ASt1 angegeben nicht eine mittels KI bearbeitete Version darstelle. Darüber hinaus hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Änderungen am Text vollständig von ihr bzw. durch sie vorgenommen worden seien und zwar teilweise im Rahmen der gemeinsamen Überarbeitung mit Herrn P zusammen, der jedoch den Text selbst nicht angepasst, sondern nur auf Stellen hingewiesen habe, wo Text und Musik aus seiner Sicht nicht so gut zusammenpassten.

Gestützt werden die Angaben der Klägerin durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P (Anlagen ASt2 und ASt18). Dieser gibt – auch insoweit ohne Widersprüche – an, dass er das Lied „künstlerisch mitproduziert“ habe, wobei er von Anfang an offenlegt, dass er sich hierbei eines KI-Systems bedient habe. Er legt ferner dar, dass seine Lebensgefährtin, die Klägerin, ihre Texte wie auch frühere Aufzeichnungen eigenständig und in ihrem eigenen Rhythmus verfasst habe und der Inhalt vollständig von ihr stamme. Sie habe schon zuvor ihre Gedanken und Emotionen schriftlich und auf Papier festgehalten. Die im streitgegenständlichen Originaltext erzählte „Geschichte“ betreffe das Erleben der Klägerin, wie diese es ihm bereits am Anfang seiner Beziehung zu ihr geschildet habe.

Die Kammer hat diesbezüglich in ihrer Würdigung auch die Stellungnahmen des Musikgutachters M einbezogen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin vorliegend keine Rechte am Musikwerk insgesamt, sondern nur am Liedtext geltend macht, so dass es insoweit auf die Ausführungen von Herrn M, sofern diese Zweifel an der Schutzfähigkeit allein der Musik betreffen, nicht ankam. Denn der Liedtext und die Musik im veröffentlichten Musikstück sind lediglich miteinander verbunden. Der Liedtext bleibt trotz dieser Verbindung jedoch selbstständig verwertbar (Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl.2025, § 8 Rn. 4, § 9 Rn. 2), unabhängig davon, ob es sich bei der musikalischen Untermalung ihrerseits um ein schutzfähiges Musikwerk im Sinne von § 2 Nr. 2 UrhG handelt.

Das Gutachten des Musikgutachters verweist auf Inkonsistenzen, auf logische Brüche, letztlich auf einen handwerklich schlechten Liedtext und behauptet typische Verhaltensweisen bei KI-Systemen, ohne dies abseits seiner sachverständigen Einschätzung jedoch näher zu untermauern. Die dem Liedtext zugrundeliegende Fabel sei etliche Male erzählt worden. Der Text sei ungewöhnlich frei. Der schwankende Werkprozess sei nicht gewöhnlich, insbesondere, wie sich der Text von der Originalversion aus verändert haben solle. Bemerkenswert sei, dass Hook oder Chorus o.ä. nicht vorkämen. Werkprägend sei gerade der – von dem KI-System nach dem Vortrag der Klägerin nachträglich geschaffene – „Y“-Chor. Der Text sei pauschal und stelle keine konkreten Begebenheiten dar (Anlage NI14, S. 5). Der Schaffensprozess sei unklar.

Künstler würden häufig den Anteil von KI am Ergebnis verkennen. Zur endgültigen Form des Textes habe Suno nicht nur durch die Anpassungen beigetragen.

Vielmehr spreche aus Sicht des Gutachters alles dafür, dass Suno einen erheblichen Teil des Textes und die wesentlichen, schutzfähigen Bestandteile der Musik generiert habe. Er habe Zweifel am dargestellten Schaffensprozess. Der Musikgutachter räumt jedoch zuvor ein, dass der Vortrag der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung „soweit schlüssig“ sei, dieser müsse aber nicht der Wahrheit entsprechen (Anlage NI1, Bl. 211 d.A.).

Weiter verweist der Musikgutachter M darauf, dass jedenfalls die von Herrn P in seiner eidesstattlichen Versicherung angegebene Vorgehensweise mit Suno nicht zutreffen könne, da Suno nicht den Chor festlege und zudem nur die Melodie an den Text anpasse und nicht umgekehrt. Dies mag zutreffen, betrifft aber aus Sicht der Kammer jedenfalls im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit lediglich die eidesstattliche Versicherung von Herrn P, nicht aber die Angabe der Klägerin, sie habe den Originaltext ohne KI erschaffen. Der Musikgutachter räumt selbst ein, dass Laien die Funktionsweise von KI nicht einschätzen könnten, was erklären kann, warum auch die Klägerin zunächst erklärt hat, dass der Text von der KI verändert worden sei. Dies ließe aber letztlich keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Klägerin bei der zentralen Angabe, nämlich dass sie den Originaltext ohne KI geschaffen habe, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hätte. Denn es handelte sich dabei um diejenige Information, die nur auf ihrer Wahrnehmung und nicht auf ihrer - - nach eigenen Angaben unbekannten - Kenntnis der Arbeitsweise von KI beruht. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher zur Entstehung und zur Einbindung von SunoAI vorgetragen und deutlich gemacht, dass sie selbst – zusammen mit Herrn P während des Einsatzes des KI-Systems – Änderungen am Text vorgenommen habe und nicht das KI-System eigenständig.

Die Kammer ist hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls davon hinreichend überzeugt bzw. hält es für hinreichend wahrscheinlich nach § 294 ZPO, dass die Klägerin sich für den Originaltext nicht auf KI gestützt hat. Denn auch und gerade bei Liedtexten können die vom Musikgutachter dargestellten Brüche auftreten und Ausdruck der künstlerischen Freiheit sein. Auf die Erklärungen des Herrn B (Anlage ASt4), dessen Eignung zur Beurteilung die Beklagte und die Nebenintervenientin unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Musikgutachters M anzweifeln, kam es danach nicht mehr an.

cc. Dieser Befund hat aus Sicht der Kammer auch Folgen für die – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin ebenfalls ohne KI geschaffene – zweite Version (Anlage ASt1, bezeichnet als „2. Meine Version, die ich an den Produzenten P weitergab vom ....04.2025“) sowie die späteren, überarbeiteten und sodann veröffentlichten Versionen (zur Entwicklung s. die Übersicht im Gutachten M, Anlage NI1, S. 2 ff., Bl. 211 ff. d.A.). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ausschließlich die erste Version des Textes geschaffen hätte, was nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade nicht so gewesen sein dürfte, sondern vielmehr dürfte sie auch die weiteren Anpassungen vorgenommen haben, stellten sowohl die zweite Version als auch die letztlich veröffentlichte Version im Kern Bearbeitungen des Originaltexts im Sinne von § 23 Abs. 1 UrhG dar, in denen der Originaltext und auch dessen schutzfähige Bestandteile noch hinreichend erkennbar sind, so dass sie jeweils in den Schutzbereich des Originaltextes fallen.

(1) Der Schutzbereich eines Werks erstreckt sich auf alle Werkumgestaltungen, in denen dessen Eigenart erhalten bleibt und so ein übereinstimmender Gesamteindruck entsteht (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 28 – Vitrinenleuchte m.w.N.). Die Grenze des Schutzbereichs ist erst erreicht, wenn die neue Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in einer Weise abweicht, dass in der neuen Gestaltung die Elemente im Rahmen einer Gesamtschau verblassen, die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründen, und daher nicht mehr wiederzuerkennen sind (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte; BGH, GRUR 2022, 899 Rn. 58 – Porsche 911 m.w.N.). Die Erkennbarkeit hat zwei Ebenen: Zum einen die tatsächliche Frage, ob und welche schutzfähigen Merkmale des Ausgangswerks in der neuen Gestaltung wahrnehmbar sind, zum anderen die wertende Frage, ob die wahrnehmbaren Unterschiede aus dem Schutzbereich herausführen (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 42).

Wird ein schutzfähiger Teil des vorbestehenden Werks wahrnehmbar und unverändert übernommen, dann fällt diese Übernahme als Teilvervielfältigung in den Schutzbereich des vorbestehenden Werks. Wird das gesamte Werk oder werden Teile lediglich in veränderter Form übernommen, dann kommt es darauf an, ob die Änderungen so weitgehend sind, dass die neue Gestaltung einen hinreichenden Abstand einhält und damit den Schutzbereich des vorbestehenden Werks verlässt. Hierbei hängt die Beantwortung der Frage, welchen Abstand die neue Gestaltung vom vorbestehenden Werk einhalten muss, um den Schutzbereich des Urheberrechts zu verlassen, davon ab, wie stark die im vorbestehenden Werk zum Ausdruck gekommene künstlerische Schöpfung ist. Eine geringe Schöpfungshöhe führt zu einem engen Schutzbereich, der weitgehend auf eine (fast) identische Übernahme beschränkt ist. Je stärker sich ein Werk schutzunfähigen, gemeinfreien Gestaltungselementen annähert oder im Wesentlichen aus ihnen besteht, desto sorgfältiger muss geprüft werden, was den noch schutzfähigen Kern ausmacht und ob dieser übernommen worden ist. Werke mit großer Individualität haben demgegenüber einen weiten Schutzbereich, der sich auch auf ähnliche und sogar „Gestaltungen mit einem weiteren Abstand“ zum Original erstrecken kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Individualität des älteren wie des neuen Werks (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 44 ff. m.w.N.).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze stellt die von Herrn P veröffentlichte Version – selbst unter der Annahme, dass das KI-System auf den Text selbst Einfluss genommen hätte – eine durch KI erstellte, aber den Schutzbereich des Originaltextes nicht verlassende Bearbeitung dar.

Sie übernimmt die grobe Struktur, nämlich die Einleitung („...“, „...“, „„...“), die Retrospektive („...“, „„...“, „„...“, „...), die Reaktion („...“, „.“, „...“), die Erleuchtung („...“) und den Trotz („...“). Ebenso wird der Textstil der kurzen prägnanten Zwei- bis Dreiwortsätze beibehalten, sowohl in der Struktur wie auch inhaltlich.

Dass dem Text in der veröffentlichten Fassung ein einleitender und ausleitender Chor („...“) hinzugefügt wurde, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Musikgutachters ist jedenfalls dies für den Liedtext gerade nicht prägend und führt dementsprechend nicht aus dem Schutzbereich heraus. Zusätzlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auch diesen Teil durch Eingabe des entsprechenden Texts im Rahmen der Schaffung des Musikwerks erschaffen habe.

Ob diese Veränderungen durch KI oder durch die Klägerin selbst erfolgten, ist letztlich ohne Belang, da sie jedenfalls in den Schutzbereich des Originaltextes fallen.

b. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Kammer ist hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin den Originaltext erschaffen hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

c. Die Beklagte hat jedenfalls in das Recht der Klägerin am Originaltext eingegriffen.

Das von der Beklagten unstreitig veröffentlichte Lied „Y“ der Künstlerin A greift mit seinem Liedtext (im Folgenden: „A-Text“) in das Recht der Klägerin am Originaltext ein.

Zweifelsfrei handelt es sich nicht um eine identische Übernahme. Der A-Text folgt zunächst auch einer etwas anderen Struktur und leitet ebenso wie der von Herrn P veröffentlichte Text mit dem Chor „Y“ ein, der nicht zum Schutzbereich des Originaltexts – aber möglicherweise zu der auch von der Klägerin geschaffenen veröffentlichten Version – gehört. Zudem ist die Einleitung „...“ nicht enthalten. Der A-Text übernimmt dennoch die grundlegende Struktur, dass nämlich die Verfasserin „...“ gewesen sei, also die Retrospektive, die Reaktion und die Erleuchtung und zwar teils wortlautidentisch, wie folgt:

Originaltext (Ausschnitt)

A-Text (Ausschnitt)

Auch dieser wortlautidentische Teil im Originaltext erreicht – bereits für sich – die oben dargestellte Schöpfungshöhe. Es handelt sich gerade nicht nur um Schlagworte, sondern vielmehr einen durch den individuellen Charakter der Klägerin geprägten Ausdruck ihrer Gedanken in sprachlicher Form: die stakkatoartige Wiedergabe von Gedanken. Darüber hinaus spricht gegen ein Verblassen des Originaltexts, dass im A-Text nicht nur Bestandteile des Originaltexts identisch übernommen wurden, sondern dass im übrigen, anders formulierten, Text die „Fabel“, wie es der Musikgutachter M bezeichnet, beibehalten und lediglich textlich umformuliert wurde.

Die Einkleidung und teilweise Abänderung im angegriffenen A-Text stellt daher – jedenfalls in Bezug auf diese für sich schutzfähigen Bestandteile – eine unfreie Bearbeitung dar, da die Individualität auch im A-Text erkennbar ist und auch in der Gesamtbetrachtung hiernach nicht verblasst.

Die Kammer geht insoweit auch nicht davon aus, dass es sich um eine Zweitschöpfung handelt, worauf sich die Beklagte und die Nebenintervenienten auch nicht berufen. Der Künstlerin A war der Text der Klägerin unstreitig vorab bekannt, was sie durch ihre Äußerungen in Social Media-Beiträgen untermauert hat.

d. Soweit die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass sie ihrer Vertragspartnerin gegenüber zur Veröffentlichung verpflichtet sei, dringt sie hiermit nicht durch. Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen des Unterlassungsantrags nicht an.

2. Die Klägerin kann gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 1.c aus § 97 Abs. 1 UrhG auch Unterlassung der Bewerbung der streitgegenständlichen Werke verlangen.

Denn mit dem Vertriebsrecht gemäß § 16 UrhG kann auch die Bewerbung von verletzenden Werken verboten werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 25 – Dimensione Direct Sales und Labianca; BGH, GRUR 2007, 871 Rn. 33 – Wagenfeld-Leuchte; Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 29). So liegt der Fall hier.

3. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: Kein urheberrechtlicher Schutz für durch generative KI erstellte Logos - keine persönliche kreative Schöpfung

AG München
Urteil vom 13.02.2026
142 C 9786/25


Das AG München hat entschieden, dass kein urheberrechtlicher Schutz für durch generative KI erstellte Logos besteht. Es fehlt an der für einen urheberrechtlichen Schutz zwingend erforderlichen persönlichnen kreativen Schöpfung.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst.

1. Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 –, Rn. 29 – 31, juris).

2. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher nach zutreffender wohl h.M. in der Literatur davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2025, 5. Auflage, 8/2025, § 2 UrhG, Rn. 32, m.w.N.).

Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Klägers dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-604/10 – Football Dataco/Yahoo Rn. 38, für Datenbanken). Die Gestaltung darf nicht durch die technische Funktionen der KI vorgegeben sein, sondern der Kläger muss darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen (EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-393/09 – BSA/Kulturministerium, für grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms).

Erforderlich ist bildlich gesprochen, „dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument“ (Olbrich/Bongers/Pampel, GRUR 2022, 870, beckonline). Der Input muss letztlich den resultierenden Output (den „Ausdruck“ der urheberrechtlichen Schöpfung) hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen (Leistner, GRUR 2025, 1123, 1132, beckonline). Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Völlig unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, ob er eine „kostenpflichtige Premium-Version“ der KI benutzt, welchen Streitwert das Gericht für sein Unterlassungsinteresse angenommen hat oder wie aufwändig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. In lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegelt sich nicht seine Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwändig sie sind. Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit (Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 79, beckonline, m.w.N.).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung trägt der Kläger (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 30 – Birkenstocksandale).

3. In Anwendung dieser Grundsätze ist keines der drei Logos als Originalwerk des Klägers anzusehen, in der seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
a. Logo „Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt insoweit nicht vor. Es ist bereits nach den Darlegungen des Klägers keinerlei eigene kreative Entfaltung seiner Persönlichkeit zu erkennen. Die Anweisung des Klägers an die KI beschränkt sich auf eine zweizeilige Beschreibung, ein „einfaches, aber ungewöhnliches“ Logo für eine Webseite zu erzeugen, auf der Gesetzestexte gelesen werden können. Es sind keinerlei kreative Entscheidungen erkennbar, die den durch die KI erzeugten Output schöpferisch beeinflusst haben könnten.
b. Logo „Briefumschlag, abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen“

Auch insoweit scheidet ein Urheberrechtsschutz aus. Zwar hat der Kläger zur Erzeugung dieses Logos unstreitig einen aufwändigen Prompt von immerhin 1700 Zeichen „formuliert und getestet“. Diese allein durch Zeitaufwand geprägte Leistung ist jedoch wie bereits ausgeführt kein Kriterium für eine eigene geistige Schöpfung. Auch inhaltlich kann der Prompt des Klägers die Anforderungen an eine freie und kreative gestalterische Einflussnahme nicht erfüllen. Die Beschreibungen sind größtenteils derart allgemein gehalten, dass sie bereits keinen Rückschluss auf Art und Erscheinungsbild des Outputs zulassen (“Design an original, abstract logo“, „The design should be modern, minimal, and distinctly original, with clear evidence of creative interpretation“, „Style: Clean flat design with custom geometric abstraction“). Im Übrigen überlässt der Kläger weitgehend der KI die kreative Entscheidung über die genaue Auswahl der Gestaltungselemente des Outputs (“Communication or alerts – represented by waves, motion lines, rays, concentric circles, pulsing forms, or unfolding shapes“, „Color Palette: Base colors: deep navy (#003366) and others if you deem them a good fit“). Dies führt letztlich in der Gesamtschau dazu, dass sich jedenfalls in der Schaffung des Gegenstands keine eigene menschliche kreative Entscheidung wiederfindet, sondern die kreative Gestaltung gerade den Regeln der KI überlassen wurde. Der Prompt ist letztlich nicht anders zu bewerten als ein schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler zur Erstellung des Logos.
c. „Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke“

Auch insoweit gilt weitestgehend das eben Ausgeführte. Der Ausgangsprompt des Klägers („Create a logo for a career & jobs notification application. For that, use the shape of a handshake and a bell icon, symbolizing an incoming job notification. The style and the colours should be trustworthy and rather simple. However, adapt the handshake and bell shapes to form something unique and creative, intermix them!“) geht ebenfalls nicht über die Beschreibung der Anforderungen an die künstlerische Erstellung einer Auftragsarbeit hinaus. Die anschließende bloße Auswahl eines Erzeugnisses aus vier Vorschlägen der KI ist für sich genommen wie ausgeführt für eine persönliche kreative Schöpfung ebensowenig ausreichend. Zwar wirkt der Kläger im weiteren Verlauf des Promptings weiter auf die Ausgestaltung des Logos ein, jedoch sind auch diese Schritte der Einflussnahme weitgehend durch eher handwerkliche Tätigkeiten geprägt. Auf der Hand liegt dies, wenn der Kläger offensichtliche Fehler der KI korrigieren muss (“those finger must be white skinned, please“, „The last image seems to be broken. Recreate it please“). Auch im Übrigen sind jedoch die Anweisungen des Klägers zwar zum Teil detailliert (“Okay, I want the hand in the suite sleeve to be of darker skin colour and the other hand with no suite sleeve to be of whiter skin colour, to represent diversity“), lassen jedoch eine freie und kreative Einflussnahme vermissen; sie beschränken sich allenfalls darauf, geringfügigen Einfluss auf einzelne Gestaltungsmerkmale auszuüben, die jedoch zunächst prägend durch die KI generiert wurden. So sind auch die weiteren Anweisungen des Klägers, die letztendlich zum oben abgebildeten Endprodukt führen, weitestgehend technisch gehalten und ergebnisoffen (“Nice! Can you make the whiteskin hand more feminin?“, “Make the hands a bit more filigree“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“) und zeugen nicht von kreativen Entscheidungen, die gerade die Persönlichkeit des Klägers abbilden. Letztlich überlässt der Kläger auch hier die „künstlerische“ Gestaltung der KI, indem er lediglich allgemein gehaltene Vorgaben phrasiert, die der KI die Entscheidung überlassen (“make the bell look more artistic“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“). In der Gesamtschau des Entstehungsprozesses des Logos überwiegt daher weitestgehend die technische Tätigkeit der KI die gestalterisch menschlichkreative Einflussnahme des Klägers. Von einer Prägung des Ergebnisses durch seine schöpferische Einflussnahme kann letztlich keine Rede sein. Auch in dieser Konstellation ist daher insgesamt ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss und somit ein Werkcharakter zu verneinen.


Den Volltext der Enstcheidung finden Sie hier:

LG Köln: Bei einem Lichtbildwerk können Fotograf und Gestalter der Szenerie Miturheber sein

LG Köln
Urteil vom 12.11.2025
14 O 5/23


Das LG Köln hat entschieden, dass bei einem Lichtbildwerk Fotograf und Gestalter der Szenerie Miturheber sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten zu 2) und 3) sowie der Kläger sind mit Blick auf das Lichtbildwerk „H.“ als Miturheber gem. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen.

Haben demnach mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. So liegt der Fall hier.

Wie die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen bzw. Vorentwürfe zeigen, haben die Beklagten zu 2) und 3) das Motiv bzw. die Szenerie, die im Wesentlichen den Aussagegehalt des Lichtbildwerks prägen, erdacht und arrangiert. Schon die erste Skizze (Anlage B2, Bl. 214 GA) zeigt das prägende Bestandteil des H. J. Fans zwischen den beiden grundsätzlich rivalisierenden Fans des M. und von D XX.. Hier wird schon der Wortwitz der „H.“ zwischen den beiden Fanlagern, der zu einem bedeutenden Anteil die schutzbegründende Individualität bzw. Originalität des Lichtbildwerks ausmacht, in ein Motiv überführt. Dies wurde mit der zweiten Skizze bzw. grafischen Umsetzung sowie der schriftlichen Vorgaben (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) noch weiter konkretisiert und um die Szenerie des Grillens im Grünen ergänzt. Auch diese Anordnung des Motivs der „H.“ der drei Fans beim Grillen ist eine individuelle und originelle Schöpfung, die auch das Lichtbildwerk mitprägt.

Mit dieser Vorarbeit und entsprechender Anweisung durch die Fotobriefings hat der Kläger sodann die Fotografie erstellt. Dabei waren die Beklagten zu 2) und 3) nicht weiter beteiligt. Der Kläger hat demnach in eigener kreativer Arbeit das eigentliche Lichtbildwerk erschaffen, weshalb er auch jedenfalls als Miturheber anzusehen ist. Jedoch hat der das Lichtbildwerk mit Blick auf das vorbeschriebene, frei erdachte Motiv sowie die Szenerie übernommen. Insoweit beschränkte sich die schutzbegründende Individualität und Originalität des Klägers allein auf die fotografischen Elemente des Lichtbildwerks, während die motivgestaltende Individualität ganz überwiegend auf die Schöpfung der Beklagten zu 2) und 3) zurückgeht. Daraus folgt, dass sich die Anteile der drei Personen am Lichtbildwerk nicht gesondert verwerten lassen.

Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich bei Fotografien eine Idee bzw. ein gewisses Motiv nicht geschützt sind. Vorliegend hat der Kläger als Fotograf jedoch kein Motiv aus der Realität als Momentaufnahme eines tatsächlichen Geschehens aufgenommen, sondern eine gestellte, arrangierte Situation. In einer solchen Lage kann die Schöpfung des Arrangements Anlass geben, eine Miturheberschaft am Lichtbildwerk anzunehmen, soweit die Schöpfung dieses Arrangements an sich schutzfähig ist. Dies ist hier der Fall. Denn wie oben dargestellt ist die Übersetzung des Wortwitzes „H. zwischen M. und D“ in eine aussagekräftige Bildsprache eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung nach § 2 Abs. 2 UrhG. Insofern stellt jedenfalls die zweite Skizze (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) für sich gesehen bereits ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar. In einem solchen Fall besteht keine Motivfreiheit mehr in dem Sinne, dass ein Fotograf dieses Motiv mit schutzbegründender Wirkung nur für ihn selbst als Fotograf in einem Lichtbildwerk einfangen kann. Insoweit gleicht der hiesige Fall Filmaufnahmen, bei denen auch der Kameramann durchaus Miturheber sein kann, jedoch auch der Drehbuchautor und Regisseur schöpferischen Anteil haben und im Ergebnis Miturheberschaft für (mindestens) diese drei Personen besteht.

Rechtsfolge ist nach § 8 Abs. 1 UrhG zunächst, dass der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) Miturheber sind. Das Lichtbildwerk lässt sich, wie dargestellt, nur einheitlich verwerten. Außerdem gilt § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, wonach ein Miturheber seine Einwilligung zur Verwertung durch die anderen Miturheber nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Aufgrund dieser Norm kann der Kläger den Beklagten zu 2) und 3) die hier gegenständliche Nutzung nicht untersagen. Hier gegenständlich ist eine Referenznutzung der Beklagten zu 2) und 3), jedoch keine kommerzielle Verwertung mit denen die Beklagten zu 2) oder 3) unmittelbar Einnahmen generieren würden, von denen sie den Kläger ausschließen würden. Eine solche Nutzung von Gemeinschaftswerken allein zur Darstellung es eigenen Portfolios bzw. des früheren kreativen Schaffens muss nach Ansicht der Kammer innerhalb der Gemeinschaft der Miturheber möglich sein. Denn gerade im freischaffenden kreativen Bereich ist es wichtig, über frühere Projekte zu informieren, um neue Aufträge oder Kunden zu gewinnen. Diese Art der Verwertung folgt außerdem aus den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bezügen der Schöpfer zu ihrem Werk, indem die Urheberschaft an bestimmten Werken bekannt gemacht wird. Eine solche Referenznutzung müsste innerhalb der Gemeinschaft bzw. im Verhältnis zum Verwerter des Werks explizit ausgeschlossen werden, was hier jedoch nicht geschehen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger das Lichtbildwerk selbst als Referenz auf seiner Webseite nutzt; dann muss er dies auch den übrigen Miturhebern zugestehen. Dass der Kläger dabei rechtsirrig von seiner Alleinurheberschaft ausging, schadet nicht. Er zeigt mit seiner eigenen Nutzung der Fotografie als Referenz, dass er für sich die Werbewirkung seines früheren Werkschaffens erkannt hat und diese nutzen wollte. Dann muss er nach Treu und Glauben diese Werbewirkung auch den übrigen Miturhebern zugestehen.

Mit Blick auf die Beklagte zu 1) fehlt es bereits an der Passivlegitimation. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) als GbR verantwortlich für die Webseite ist. Im Übrigen erscheint es ebenfalls als von § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG gedeckt, wenn die Beklagten zu 2) und 3) die Nutzung als Referenz nicht im eigenen Namen, sondern im Wege eines von ihnen geführten Unternehmens erfolgt, in denen sie jedoch ihre kreativen Leistungen anbieten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: USM Haller Möbel können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

EuGH
Urteil vom 04.12.2025
in den verbundenen Rechtssachen C‑580/23 und C‑795/23


Der EuGH hat entschieden, dass USM Haller Möbel als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können.

Tenor der Entscheidung:
1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Werkarten.

2. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind dahin auszulegen, dass ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht den Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen sind als solche für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands, für den Schutz beansprucht wird, weder erforderlich noch entscheidend.

3. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind dahin auszulegen, dass für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung zu bestimmen ist, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Unerheblich sind der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks. Die Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselben Voraussetzungen wie der anderer Gegenstände

Zwei Möbelhersteller machen vor den schwedischen bzw. den deutschen Gerichten geltend, dass zwei Möbelhändler ihr Urheberrecht an bestimmten Möbeln verletzt hätten.

Der schwedische Hersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund sieht eine große Ähnlichkeit zwischen den von dem schwedischen Konzern Mio vertriebenen Esstischen und den von ihm hergestellten Tischen , die als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien.

Der schweizerische Hersteller USM U. Schärer Söhne wirft dem deutschen Onlinehändler konektra vor, er biete ein Möbelsystem an, das mit einem modularen Möbelsystem identisch sei, das er herstelle und als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei.

Das Berufungsgericht für Svealand und der deutsche Bundesgerichtshof haben dem Gerichtshof Fragen zu den Voraussetzungen gestellt, unter denen ein Gebrauchsgegenstand ein Werk der angewandten Kunst sein und damit urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand sowohl nach dem Geschmacksmusterrecht als auch im Sinne des Urheberrechts als Werk geschützt sein kann. Er stellt insoweit klar, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden unterschiedlichen Schutzarten besteht. Was den Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts angeht, ist die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, gehören nicht dazu. Dasselbe gilt für Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess , seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen können gegebenenfalls berücksichtigt werden. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands weder erforderlich noch entscheidend.

Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung muss ermittelt werden, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks sind irrelevant. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Smartphoneaufnahmen vom Tagesgeschehen sind als Laufbilder gemäß § 95 UrhG geschützt

LG Frankfurt
Urteil vom 16.05.2025
2-06 O 299/24


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Smartphoneaufnahmen vom Tagesgeschehen als Laufbilder gemäß § 95 UrhG geschützt sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urheberrecht - Handyaufnahmen genießen urheberrechtlichen Schutz
Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden. Darüber hat das Landgericht Frankfurt am Main am 16.05.2025 (Aktenzeichen 2-06 O 299/24) entschieden.

Im Juni 2024 kam es in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu einem Hochwasser. Eine Privatperson filmte die Überschwemmung mit ihrem Smartphone. Genau in diesem Moment brach aufgrund der Wassermassen eine Lärmschutzwand. Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medienunternehmen, die spätere Beklagte, Standbildaufnahmen dieses Videos über einen Newsletter und auf ihrer Webseite gegen Entgelt an. Der Kläger des späteren Verfahrens betreibt ebenfalls eine Nachrichtenagentur. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main berief er sich darauf, der Ersteller des Videos habe ihm die Rechte daran zur ausschließlichen Nutzung schon vorher, nämlich am selben Tag der Aufnahme von dem Naturereignis übertragen.

Die auch für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Richterinnen und Richter gelangten nach einer Zeugenvernehmung zu der Überzeugung, dass die Person, die das Video erstellt hatte, dem Kläger „exklusiv“ die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen hatte. Der Kläger könne daher von dem beklagten Medienunternehmen verlangen, dass es die Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video unterlasse. Außerdem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch wegen der Verbreitung der Bilder zu.

Bei dem streitgegenständlichen Video handele es sich um ein sog. Laufbild, also eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter. „Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Ohne Filmcharakter seien auch Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und Berichte über aktuelle Ereignisse, bei welchen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder sonstiger Personen charakteristisch, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten.

Wenngleich die Smartphoneaufnahme von dem Hochwasserereignis demnach kein Filmwerk darstelle, ordne § 95 des Urhebergesetzes an, dass auch solche Laufbilder von urheberrechtlichem Schutz profitieren. An den Aufnahmen könne der Ersteller einer anderen Person zudem Rechte zur ausschließlichen Nutzung einräumen. Indem die Beklagte das Video kommerziell angeboten und weitergegeben habe, habe sie in die zuvor von dem Kläger erworbenen ausschließlichen Nutzungsrechte eingegriffen.

Dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers stünde auch nicht entgegen, dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei. „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen“, erklärte das Gericht.

Das Urteil vom 16.05.2025 (Aktenzeichen 2-06 O 299/24) ist nicht rechtskräftig. Es wird in Kürze unter

Auszug aus dem Urhebergesetz
§ 95 Laufbilder. Die §§ (…), 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerk geschützt sind, entsprechend anwendbar.

§ 94 Schutz des Filmherstellers. Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, (…) den Bild- und Tonträger (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen (…).


EuGH-Generalanwalt: Zu den Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 08.05.2025
C‑580/23 und C‑795/23

Der EuGH-Generalanwalt hat sich in seinen Schlussanträgen mit den Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst befasst.

Ergebnis:
1. Im Unionsrecht besteht zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit der Folge, dass bei der Prüfung der Originalität von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen sind als bei anderen Werkarten.

2. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (origineller Gegenstand). Nicht kreativ sind nicht nur Entscheidungen, die durch verschiedene Zwänge vorgegeben sind, die den Urheber bei der Schaffung des fraglichen Gegenstands gebunden haben, sondern auch Entscheidungen, die zwar frei, nicht aber Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind, indem sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Insbesondere begründet die Möglichkeit, bei der Schaffung freie Entscheidungen zu treffen, keine Vermutung für deren Kreativität. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung bekannter Formen, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen können bei der Beurteilung der Originalität des fraglichen Gegenstands berücksichtigt werden. Diese Umstände sind jedoch keinesfalls entscheidend, da sich das angerufene Gericht selbst davon überzeugen muss, dass ein origineller Gegenstand vorliegt, um ihn für urheberrechtlich geschützt erklären zu können.

3. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind dahin auszulegen, dass das angerufene Gericht, um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, ermitteln muss, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Das bloße Fehlen eines anderen Gesamteindrucks zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Gegenständen kann für die Feststellung einer solchen Verletzung nicht als ausreichend angesehen werden. Der Begriff „Grad an Originalität“ des geschützten Werks ist für die Zwecke dieser Prüfung irrelevant. Eine unabhängige ähnliche Schöpfung stellt zwar keine Urheberrechtsverletzung dar, doch kann die bloße Möglichkeit einer solchen unabhängigen Schöpfung dann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen, wenn eine Vervielfältigung kreativer Elemente des geschützten Werks festgestellt worden ist.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier: