LG Hamburg: Keine Urheberrechtsverletzung durch Filmsequenzen bei bloßer Übernahme ungeschützter Gestaltungselemente von Illustrationen
LG Hamburg
Urteil vom 29.01.2026
310 O 376/23
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Darstellung von Figuren in einem Film keine unfreie Bearbeitung von Illustrationen gemäß § 23 UrhG darstellt, wenn lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale übernommen werden, die für sich genommen keinen Werkschutz genießen. Eine Verletzung scheidet aus, wenn die schöpferische Eigentümlichkeit des Ursprungswerks im neuen Gesamteindruck der Filmszene verblasst und die übernommenen Elemente gegenüber der neuen Gestaltung in den Hintergrund treten.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 sowie des Klageantrags zu 2 unzulässig und in Bezug auf den mit Klageantrag zu 1 hilfsweise geltend gemachten Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Kammer legt den Klageantrag zu 1 im Haupt- und Hilfsantrag dergestalt aus, dass die Klägerin nicht nur Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter Form, sondern auch in bearbeiteter Form begehrt. Dies entspricht dem tatsächlichen Willen der Klägerin, welcher insbesondere in der handschriftlichen Antragsfassung, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin überreicht und als Anlage zum Protokoll genommen wurde, zum Ausdruck kommt. Darin wird hinsichtlich der zitierten Passage auf S. 5 der Klageschrift verwiesen, in der Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form begehrt wird.
2. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss – aus sich heraus verständlich – Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nennen und ist damit ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 88). Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 229 m.w.N. – P-Vermerk). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH a.a.O.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH a.a.O.).
Im Rahmen des (urheberrechtlichen) Unterlassungsanspruchs ist Ausgangspunkt bei bereits erfolgter Verletzung die konkrete Verletzungshandlung. Diese muss der Unterlassungsantrag auch in ihrer konkreten Form beschreiben, zB durch den Zusatz im Unterlassungsantrag, „wenn dies geschieht, wie …“ (Anfügung der konkreten Verletzungsform) (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 67). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 m.w.N. – dortmund.de).
Da die konkrete Verletzungshandlung auch für den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, § 242 BGB maßgeblich ist, um den auf die Rechtsverletzung bezogenen Gegenstand der Auskunft zu konkretisieren, bedarf es auch im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs einer Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung, hinsichtlich welcher Auskunft erteilt werden soll.
b) Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Auskunft in Bezug auf die Verwendung („Vervielfältigungen in bearbeiteter Form“) der Figuren gemäß der in Klageantrag zu 1 eingeblendeten Abbildungen für und in den Filmen „D. S. d. M. T.“ der Beklagten zu 1), der Produktion dieser Filme vorgelagertem Handeln und solchen Handlungen beim Vertrieb dieser Filme und deren Bewerbung.
Damit fehlt es dem Antrag an einer konkreten Verletzungsform. Er enthält lediglich die Illustrationen der Klägerin und stellt als Rechtsverletzung abstrakt auf die Verwendung derselben „in bearbeiteter Form“ ab. Diese Formulierung ist indes nicht hinreichend bestimmt, um feststellen zu können, welche konkreten Handlungen seitens der Beklagten dem Auskunftsanspruch unterfallen (vgl. dazu LG München, NJOZ 2009, 1971, 1979 – Die Wilden Fußball-Kerle). So sind weder die Art und das Ergebnis der vermeintlichen Bearbeitung noch deren konkrete Manifestation in Filmen oder im Rahmen andersartiger Handlungen der Beklagten bestimmbar. Mangels konkreter Bezugnahme kann der Klagegenstand auch unter Heranziehung des Klagevortrags – etwa der klägerischen Gegenüberstellungen von Illustrationen und Abbildungen aus Filmen ab Bl. 7 der Klageschrift (= Bl. 7 ff. der Akte) – nicht näher bestimmt werden (vgl. BGH a.a.O.).
Dies hat zur Konsequenz, dass es den Beklagten nicht möglich ist, sich adäquat zu verteidigen; auch dem Gericht ist eine Prüfung auf Verletzung von Urheberrecht verwehrt. Der Rechtsstreit würde zudem im Falle einer antragsgemäßen Tenorierung auf die Vollstreckungsebene verlagert, was den Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage – wie dargestellt – zuwiderläuft. Da die Klägerin nach gebotener Auslegung ihres Antrags und ausweislich ihres Vorbringens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 mit diesem Antrag Auskunft hinsichtlich der Verletzung des Figurenschutzes, nicht aber mit Blick auf die konkreten Illustrationen begehrt, verbleibt auch kein zulässiger Antragsteil in Bezug auf die konkreten Darstellungen.
c) Die Kammer ist auch nicht wegen § 139 Abs. 2 ZPO daran gehindert, den hauptweise geltend gemachten Klagantrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. So hat zum einen die Beklagte zu 2) bereits mit der Klageerwiderung vom 18.03.2024, dort S. 12 (= Bl. 85 der Akte), auf die Unzulässigkeit des Auskunftsantrag in der zu jenem Zeitpunkt angekündigten Fassung hingewiesen. Zum anderen hat auch die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 als vorläufige Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Klageantrag zu 1 in der angekündigten Fassung mangels Bestimmtheit unzulässig sein dürfte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Terminprotokoll, ist den Kammermitgliedern aber jeweils noch erinnerlich, zumal die Klägerin vor allem aufgrund dieses Hinweises den Klageantrag zu 1 wie oben dargestellt abgeändert hat.
3. Aufgrund des unter Ziffer 2 Dargestellten ist auch der Klageantrag zu 2, der hinsichtlich der beanstandeten Handlungen den Klageantrag zu 1 in Bezug nimmt, unzulässig.
4. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Der Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Gegensatz zum hauptweise geltend gemachten Antrag nimmt die Klägerin hier jeweils die konkrete Verletzungsform in Bezug, indem sie ganz bestimmte Illustrationen konkreten Abbildungen aus Filmszenen gegenüberstellt.
Die Klägerin hat auch hinreichend bestimmt, was im Rahmen des Hilfsantrags jeweils als Klagemuster dienen soll. Auf die Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass der Hauptantrag auf Figurenschutz und der Hilfsantrag auf einen Schutz der konkreten Illustrationen gerichtet ist. Da die Klägerin zu den im Hilfsantrag in Bezug genommenen Illustrationen jeweils konkrete Gestaltungsmerkmale benennt, die nach ihrem Vortrag den Werkschutz für die Illustration begründen und durch die Beklagten übernommen worden sein sollen, ist bei der gebotenen Auslegung des klägerischen Vorbringens zum Schutzgegenstand des Hilfsantrags dieser nicht so zu verstehen, dass die Klägerin ausschließlich die jeweilige Illustration in allen ihren Einzelheiten als konkretes Werk verstanden wissen will. Klagemuster ist vielmehr jeweils die Kombination der konkret benannten Merkmale, wie sie sich in den betreffenden Illustrationen wiederfinden.
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunfterteilung wie mit dem Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 geltend gemacht gemäß § 101 UrhG, § 242 BGB. Bei den streitgegenständlichen Illustrationen handelt es sich zwar jeweils um Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, deren Urheberin die Klägerin ist. Die Beklagten haben indes – ungeachtet der Frage der jeweiligen konkreten Passivlegitimation – durch ihre Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Filmszenen die Urheberrechte der Klägerin an ihren Illustrationen nicht durch eine unfreie Bearbeitung verletzt.
aa) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor.
Zur Feststellung, ob eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vorliegt, sind zunächst die schöpferischen Merkmale des Ursprungswerks festzustellen, sodann die übernommenen Merkmale der neuen Gestaltung zu ermitteln und ist schließlich der Gesamteindruck der Gestaltungen zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte). Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks. Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH a.a.O). Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe führt zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks (BGH a.a.O., Rn. 15). Es obliegt im Verletzungsprozess der klagenden Partei, die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 24 m. w. N. – Seilzirkus).
Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe für keine der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Abbildungen aus den Filmszenen eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dabei hat die Kammer nur solche von der darlegungsbelasteten Klägerin vorgetragenen Gestaltungsmerkmale berücksichtigt, die sich auf die konkreten Klagemuster beziehungsweise Verletzungsmuster beziehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klagemuster als Illustrationen jeweils als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig sind. Diese Schutzfähigkeit beruht indes auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung. Hier wurden allerdings gerade nicht die Illustrationen als Ganze mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern – wenn überhaupt – lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 29.01.2026
310 O 376/23
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Darstellung von Figuren in einem Film keine unfreie Bearbeitung von Illustrationen gemäß § 23 UrhG darstellt, wenn lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale übernommen werden, die für sich genommen keinen Werkschutz genießen. Eine Verletzung scheidet aus, wenn die schöpferische Eigentümlichkeit des Ursprungswerks im neuen Gesamteindruck der Filmszene verblasst und die übernommenen Elemente gegenüber der neuen Gestaltung in den Hintergrund treten.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 sowie des Klageantrags zu 2 unzulässig und in Bezug auf den mit Klageantrag zu 1 hilfsweise geltend gemachten Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Kammer legt den Klageantrag zu 1 im Haupt- und Hilfsantrag dergestalt aus, dass die Klägerin nicht nur Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter Form, sondern auch in bearbeiteter Form begehrt. Dies entspricht dem tatsächlichen Willen der Klägerin, welcher insbesondere in der handschriftlichen Antragsfassung, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin überreicht und als Anlage zum Protokoll genommen wurde, zum Ausdruck kommt. Darin wird hinsichtlich der zitierten Passage auf S. 5 der Klageschrift verwiesen, in der Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form begehrt wird.
2. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss – aus sich heraus verständlich – Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nennen und ist damit ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 88). Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 229 m.w.N. – P-Vermerk). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH a.a.O.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH a.a.O.).
Im Rahmen des (urheberrechtlichen) Unterlassungsanspruchs ist Ausgangspunkt bei bereits erfolgter Verletzung die konkrete Verletzungshandlung. Diese muss der Unterlassungsantrag auch in ihrer konkreten Form beschreiben, zB durch den Zusatz im Unterlassungsantrag, „wenn dies geschieht, wie …“ (Anfügung der konkreten Verletzungsform) (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 67). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 m.w.N. – dortmund.de).
Da die konkrete Verletzungshandlung auch für den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, § 242 BGB maßgeblich ist, um den auf die Rechtsverletzung bezogenen Gegenstand der Auskunft zu konkretisieren, bedarf es auch im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs einer Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung, hinsichtlich welcher Auskunft erteilt werden soll.
b) Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Auskunft in Bezug auf die Verwendung („Vervielfältigungen in bearbeiteter Form“) der Figuren gemäß der in Klageantrag zu 1 eingeblendeten Abbildungen für und in den Filmen „D. S. d. M. T.“ der Beklagten zu 1), der Produktion dieser Filme vorgelagertem Handeln und solchen Handlungen beim Vertrieb dieser Filme und deren Bewerbung.
Damit fehlt es dem Antrag an einer konkreten Verletzungsform. Er enthält lediglich die Illustrationen der Klägerin und stellt als Rechtsverletzung abstrakt auf die Verwendung derselben „in bearbeiteter Form“ ab. Diese Formulierung ist indes nicht hinreichend bestimmt, um feststellen zu können, welche konkreten Handlungen seitens der Beklagten dem Auskunftsanspruch unterfallen (vgl. dazu LG München, NJOZ 2009, 1971, 1979 – Die Wilden Fußball-Kerle). So sind weder die Art und das Ergebnis der vermeintlichen Bearbeitung noch deren konkrete Manifestation in Filmen oder im Rahmen andersartiger Handlungen der Beklagten bestimmbar. Mangels konkreter Bezugnahme kann der Klagegenstand auch unter Heranziehung des Klagevortrags – etwa der klägerischen Gegenüberstellungen von Illustrationen und Abbildungen aus Filmen ab Bl. 7 der Klageschrift (= Bl. 7 ff. der Akte) – nicht näher bestimmt werden (vgl. BGH a.a.O.).
Dies hat zur Konsequenz, dass es den Beklagten nicht möglich ist, sich adäquat zu verteidigen; auch dem Gericht ist eine Prüfung auf Verletzung von Urheberrecht verwehrt. Der Rechtsstreit würde zudem im Falle einer antragsgemäßen Tenorierung auf die Vollstreckungsebene verlagert, was den Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage – wie dargestellt – zuwiderläuft. Da die Klägerin nach gebotener Auslegung ihres Antrags und ausweislich ihres Vorbringens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 mit diesem Antrag Auskunft hinsichtlich der Verletzung des Figurenschutzes, nicht aber mit Blick auf die konkreten Illustrationen begehrt, verbleibt auch kein zulässiger Antragsteil in Bezug auf die konkreten Darstellungen.
c) Die Kammer ist auch nicht wegen § 139 Abs. 2 ZPO daran gehindert, den hauptweise geltend gemachten Klagantrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. So hat zum einen die Beklagte zu 2) bereits mit der Klageerwiderung vom 18.03.2024, dort S. 12 (= Bl. 85 der Akte), auf die Unzulässigkeit des Auskunftsantrag in der zu jenem Zeitpunkt angekündigten Fassung hingewiesen. Zum anderen hat auch die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 als vorläufige Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Klageantrag zu 1 in der angekündigten Fassung mangels Bestimmtheit unzulässig sein dürfte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Terminprotokoll, ist den Kammermitgliedern aber jeweils noch erinnerlich, zumal die Klägerin vor allem aufgrund dieses Hinweises den Klageantrag zu 1 wie oben dargestellt abgeändert hat.
3. Aufgrund des unter Ziffer 2 Dargestellten ist auch der Klageantrag zu 2, der hinsichtlich der beanstandeten Handlungen den Klageantrag zu 1 in Bezug nimmt, unzulässig.
4. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Der Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Gegensatz zum hauptweise geltend gemachten Antrag nimmt die Klägerin hier jeweils die konkrete Verletzungsform in Bezug, indem sie ganz bestimmte Illustrationen konkreten Abbildungen aus Filmszenen gegenüberstellt.
Die Klägerin hat auch hinreichend bestimmt, was im Rahmen des Hilfsantrags jeweils als Klagemuster dienen soll. Auf die Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass der Hauptantrag auf Figurenschutz und der Hilfsantrag auf einen Schutz der konkreten Illustrationen gerichtet ist. Da die Klägerin zu den im Hilfsantrag in Bezug genommenen Illustrationen jeweils konkrete Gestaltungsmerkmale benennt, die nach ihrem Vortrag den Werkschutz für die Illustration begründen und durch die Beklagten übernommen worden sein sollen, ist bei der gebotenen Auslegung des klägerischen Vorbringens zum Schutzgegenstand des Hilfsantrags dieser nicht so zu verstehen, dass die Klägerin ausschließlich die jeweilige Illustration in allen ihren Einzelheiten als konkretes Werk verstanden wissen will. Klagemuster ist vielmehr jeweils die Kombination der konkret benannten Merkmale, wie sie sich in den betreffenden Illustrationen wiederfinden.
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunfterteilung wie mit dem Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 geltend gemacht gemäß § 101 UrhG, § 242 BGB. Bei den streitgegenständlichen Illustrationen handelt es sich zwar jeweils um Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, deren Urheberin die Klägerin ist. Die Beklagten haben indes – ungeachtet der Frage der jeweiligen konkreten Passivlegitimation – durch ihre Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Filmszenen die Urheberrechte der Klägerin an ihren Illustrationen nicht durch eine unfreie Bearbeitung verletzt.
aa) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor.
Zur Feststellung, ob eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vorliegt, sind zunächst die schöpferischen Merkmale des Ursprungswerks festzustellen, sodann die übernommenen Merkmale der neuen Gestaltung zu ermitteln und ist schließlich der Gesamteindruck der Gestaltungen zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte). Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks. Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH a.a.O). Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe führt zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks (BGH a.a.O., Rn. 15). Es obliegt im Verletzungsprozess der klagenden Partei, die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 24 m. w. N. – Seilzirkus).
Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe für keine der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Abbildungen aus den Filmszenen eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dabei hat die Kammer nur solche von der darlegungsbelasteten Klägerin vorgetragenen Gestaltungsmerkmale berücksichtigt, die sich auf die konkreten Klagemuster beziehungsweise Verletzungsmuster beziehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klagemuster als Illustrationen jeweils als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig sind. Diese Schutzfähigkeit beruht indes auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung. Hier wurden allerdings gerade nicht die Illustrationen als Ganze mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern – wenn überhaupt – lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: