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AG München: Kein urheberrechtlicher Schutz für durch generative KI erstellte Logos - keine persönliche kreative Schöpfung

AG München
Urteil vom 13.02.2026
142 C 9786/25


Das AG München hat entschieden, dass kein urheberrechtlicher Schutz für durch generative KI erstellte Logos besteht. Es fehlt an der für einen urheberrechtlichen Schutz zwingend erforderlichen persönlichnen kreativen Schöpfung.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst.

1. Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 –, Rn. 29 – 31, juris).

2. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher nach zutreffender wohl h.M. in der Literatur davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2025, 5. Auflage, 8/2025, § 2 UrhG, Rn. 32, m.w.N.).

Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Klägers dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-604/10 – Football Dataco/Yahoo Rn. 38, für Datenbanken). Die Gestaltung darf nicht durch die technische Funktionen der KI vorgegeben sein, sondern der Kläger muss darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen (EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-393/09 – BSA/Kulturministerium, für grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms).

Erforderlich ist bildlich gesprochen, „dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument“ (Olbrich/Bongers/Pampel, GRUR 2022, 870, beckonline). Der Input muss letztlich den resultierenden Output (den „Ausdruck“ der urheberrechtlichen Schöpfung) hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen (Leistner, GRUR 2025, 1123, 1132, beckonline). Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Völlig unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, ob er eine „kostenpflichtige Premium-Version“ der KI benutzt, welchen Streitwert das Gericht für sein Unterlassungsinteresse angenommen hat oder wie aufwändig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. In lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegelt sich nicht seine Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwändig sie sind. Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit (Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 79, beckonline, m.w.N.).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung trägt der Kläger (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 30 – Birkenstocksandale).

3. In Anwendung dieser Grundsätze ist keines der drei Logos als Originalwerk des Klägers anzusehen, in der seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
a. Logo „Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt insoweit nicht vor. Es ist bereits nach den Darlegungen des Klägers keinerlei eigene kreative Entfaltung seiner Persönlichkeit zu erkennen. Die Anweisung des Klägers an die KI beschränkt sich auf eine zweizeilige Beschreibung, ein „einfaches, aber ungewöhnliches“ Logo für eine Webseite zu erzeugen, auf der Gesetzestexte gelesen werden können. Es sind keinerlei kreative Entscheidungen erkennbar, die den durch die KI erzeugten Output schöpferisch beeinflusst haben könnten.
b. Logo „Briefumschlag, abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen“

Auch insoweit scheidet ein Urheberrechtsschutz aus. Zwar hat der Kläger zur Erzeugung dieses Logos unstreitig einen aufwändigen Prompt von immerhin 1700 Zeichen „formuliert und getestet“. Diese allein durch Zeitaufwand geprägte Leistung ist jedoch wie bereits ausgeführt kein Kriterium für eine eigene geistige Schöpfung. Auch inhaltlich kann der Prompt des Klägers die Anforderungen an eine freie und kreative gestalterische Einflussnahme nicht erfüllen. Die Beschreibungen sind größtenteils derart allgemein gehalten, dass sie bereits keinen Rückschluss auf Art und Erscheinungsbild des Outputs zulassen (“Design an original, abstract logo“, „The design should be modern, minimal, and distinctly original, with clear evidence of creative interpretation“, „Style: Clean flat design with custom geometric abstraction“). Im Übrigen überlässt der Kläger weitgehend der KI die kreative Entscheidung über die genaue Auswahl der Gestaltungselemente des Outputs (“Communication or alerts – represented by waves, motion lines, rays, concentric circles, pulsing forms, or unfolding shapes“, „Color Palette: Base colors: deep navy (#003366) and others if you deem them a good fit“). Dies führt letztlich in der Gesamtschau dazu, dass sich jedenfalls in der Schaffung des Gegenstands keine eigene menschliche kreative Entscheidung wiederfindet, sondern die kreative Gestaltung gerade den Regeln der KI überlassen wurde. Der Prompt ist letztlich nicht anders zu bewerten als ein schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler zur Erstellung des Logos.
c. „Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke“

Auch insoweit gilt weitestgehend das eben Ausgeführte. Der Ausgangsprompt des Klägers („Create a logo for a career & jobs notification application. For that, use the shape of a handshake and a bell icon, symbolizing an incoming job notification. The style and the colours should be trustworthy and rather simple. However, adapt the handshake and bell shapes to form something unique and creative, intermix them!“) geht ebenfalls nicht über die Beschreibung der Anforderungen an die künstlerische Erstellung einer Auftragsarbeit hinaus. Die anschließende bloße Auswahl eines Erzeugnisses aus vier Vorschlägen der KI ist für sich genommen wie ausgeführt für eine persönliche kreative Schöpfung ebensowenig ausreichend. Zwar wirkt der Kläger im weiteren Verlauf des Promptings weiter auf die Ausgestaltung des Logos ein, jedoch sind auch diese Schritte der Einflussnahme weitgehend durch eher handwerkliche Tätigkeiten geprägt. Auf der Hand liegt dies, wenn der Kläger offensichtliche Fehler der KI korrigieren muss (“those finger must be white skinned, please“, „The last image seems to be broken. Recreate it please“). Auch im Übrigen sind jedoch die Anweisungen des Klägers zwar zum Teil detailliert (“Okay, I want the hand in the suite sleeve to be of darker skin colour and the other hand with no suite sleeve to be of whiter skin colour, to represent diversity“), lassen jedoch eine freie und kreative Einflussnahme vermissen; sie beschränken sich allenfalls darauf, geringfügigen Einfluss auf einzelne Gestaltungsmerkmale auszuüben, die jedoch zunächst prägend durch die KI generiert wurden. So sind auch die weiteren Anweisungen des Klägers, die letztendlich zum oben abgebildeten Endprodukt führen, weitestgehend technisch gehalten und ergebnisoffen (“Nice! Can you make the whiteskin hand more feminin?“, “Make the hands a bit more filigree“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“) und zeugen nicht von kreativen Entscheidungen, die gerade die Persönlichkeit des Klägers abbilden. Letztlich überlässt der Kläger auch hier die „künstlerische“ Gestaltung der KI, indem er lediglich allgemein gehaltene Vorgaben phrasiert, die der KI die Entscheidung überlassen (“make the bell look more artistic“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“). In der Gesamtschau des Entstehungsprozesses des Logos überwiegt daher weitestgehend die technische Tätigkeit der KI die gestalterisch menschlichkreative Einflussnahme des Klägers. Von einer Prägung des Ergebnisses durch seine schöpferische Einflussnahme kann letztlich keine Rede sein. Auch in dieser Konstellation ist daher insgesamt ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss und somit ein Werkcharakter zu verneinen.


Den Volltext der Enstcheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Zu den Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 08.05.2025
C‑580/23 und C‑795/23

Der EuGH-Generalanwalt hat sich in seinen Schlussanträgen mit den Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst befasst.

Ergebnis:
1. Im Unionsrecht besteht zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit der Folge, dass bei der Prüfung der Originalität von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen sind als bei anderen Werkarten.

2. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (origineller Gegenstand). Nicht kreativ sind nicht nur Entscheidungen, die durch verschiedene Zwänge vorgegeben sind, die den Urheber bei der Schaffung des fraglichen Gegenstands gebunden haben, sondern auch Entscheidungen, die zwar frei, nicht aber Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind, indem sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Insbesondere begründet die Möglichkeit, bei der Schaffung freie Entscheidungen zu treffen, keine Vermutung für deren Kreativität. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung bekannter Formen, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen können bei der Beurteilung der Originalität des fraglichen Gegenstands berücksichtigt werden. Diese Umstände sind jedoch keinesfalls entscheidend, da sich das angerufene Gericht selbst davon überzeugen muss, dass ein origineller Gegenstand vorliegt, um ihn für urheberrechtlich geschützt erklären zu können.

3. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind dahin auszulegen, dass das angerufene Gericht, um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, ermitteln muss, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Das bloße Fehlen eines anderen Gesamteindrucks zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Gegenständen kann für die Feststellung einer solchen Verletzung nicht als ausreichend angesehen werden. Der Begriff „Grad an Originalität“ des geschützten Werks ist für die Zwecke dieser Prüfung irrelevant. Eine unabhängige ähnliche Schöpfung stellt zwar keine Urheberrechtsverletzung dar, doch kann die bloße Möglichkeit einer solchen unabhängigen Schöpfung dann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen, wenn eine Vervielfältigung kreativer Elemente des geschützten Werks festgestellt worden ist.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff im Rechtsstreit um das USM Haller Möbelsystem zur Vorabentscheidung vor

BGH
Beschluss vom 21.12.2023
I ZR 96/22


Der BGH hat dem EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff im Rechtsstreit um das USM Haller Möbelsystem zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff
vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks weiter geklärt werden soll.

Sachverhalt:

Die in der Schweiz ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung "USM Haller" seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sogenannte Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst - von der Klägerin nicht beanstandet - auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor, in dem sämtliche Komponenten aufgelistet werden, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass es sich bei dem USM Haller Möbelsystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Es erfülle nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngeren Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Werk, weil seine Gestaltungsmerkmale - auch nach dem von ihnen vermittelten Gesamteindruck - nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien.

Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet. Das USM Haller Möbelsystem habe wettbewerbliche Eigenart, weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf die Klägerin als Herstellerin hinwiesen. Das Angebot der Beklagten sei gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG unlauter, weil es die Abnehmer in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte täusche.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Oberlandesgericht abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung des in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Werks vorgelegt. Die richtige Auslegung ist mit Blick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union zum Aktenzeichen C-580/23 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte ("Svea hovrätt"), das gleichfalls Fragen zum Werkbegriff aufwirft, nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.

Zunächst soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob das Berufungsgericht mit Blick auf den für Werke der angewandten Kunst ebenfalls in Betracht kommenden Schutz als Geschmacksmuster oder Design zutreffend von einem Ausnahmecharakter des Urheberrechtsschutzes mit der Folge ausgegangen ist, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freie kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten.

Fraglich ist außerdem, ob bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen ist und er insbesondere die kreativen Entscheidungen bewusst treffen muss oder aber ob es auf einen objektiven Maßstab ankommt.

Ferner ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob bei der Beurteilung der Originalität nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2020 - 14c O 57/19

OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Juni 2022 - 20 U 259/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…)

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; (…)

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.