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LG Frankfurt: Verwendung eines per KI bearbeiteten Lichtbilds ist keine Urheberrechtsverletzung wenn das erzeugte Bild keinen Eingriff in den Schutzbereich des Originals darstellt

LG Frankfurt
Urteil vom 27.05.2026
2-06 O 347/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines per KI bearbeiteten Lichtbilds keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn das erzeugte Bild nicht in den Schutzbereich des Originals eingreift.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Hinsichtlich eines der beiden streitgegenständlichen Bilder scheitert der Anspruch bereits an der mangelnden Schutzfähigkeit.

a. Das zweite streitgegenständliche Bild des Klägers (Anlage B4) ist bereits nicht schutzfähig, weder nach § 2 UrhG noch nach § 72 UrhG.

Das Bild ist nicht als Lichtbild geschützt. Es handelt sich nach den Angaben des Klägers um eine Darstellung, die mit einem CAD-Zeichenmodell erstellt wurde. CAD- und Cam-Bilder fallen nicht unter den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG, da und soweit sie vom Computernutzer aus einem Programm erzeugt werden und somit keine unmittelbaren Abbildungen in Form einer Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens sind. Auch wenn somit in einem virtuellen Fotostudio "virtuelle Objekte" perspektivisch frei ausgerichtet und mit Lichtquellen ausgeleuchtet werden können, entsteht an solcherart erstellten "Abbildungen virtueller Gegenstände" kein Lichtbildschutz nach § 72, und zwar auch dann nicht, wenn die Grafik wie eine Fotografie aussieht und, ähnlich wie bei fotorealistischer Kunst, für den Betrachter der Unterschied kaum erkennbar ist (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 34 f.).

Solche Bilder können jedoch grundsätzlich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als wissenschaftliche oder technische Darstellungen urheberrechtlich geschützt sein Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 36). Vorliegend ist bei dem zweiten Bild des Klägers (Anlage B3) die notwendige Schöpfungshöhe jedoch nicht erreicht. Es handelt sich um eine eher technische, möglichst originalgetreue Abbildung, die der Verdeutlichung der Montage der klägerischen Produkte dient. Dass hier ein hinreichender Entscheidungsspielraum bestand, der vom Kläger genutzt wurde und der sich im Bild zeigt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72), ist nicht ersichtlich.

b. Bei dem ersten streitgegenständlichen Bild des Klägers (Anlage B1) handelt es sich augenscheinlich um eine einfache Fotografie und damit jedenfalls um ein Lichtbild, das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG schutzfähig ist.

Auch auf Grundlage des Vortrags des Klägers ergibt sich nicht, dass dem Bild auch Werkqualität und damit der Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zukommt. Lichtbildwerke müssen Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihrer Urheber sein und deren Persönlichkeit zum Ausdruck bringen. Das setzt voraus, dass dem Lichtbildner ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand, er also eine freie kreative Entscheidung treffen konnte. Die freie kreative Entscheidung kann sich in der Vorbereitungsphase etwa aus der Gestaltung, der Haltung der zu fotografierenden Person oder der Beleuchtung ergeben; bei der Aufnahme etwa aus dem Bildausschnitt, dem Blickwinkel oder der Atmosphäre des Fotos; bei der Herstellung des Abzugs aus der Wahl der verschiedenen Entwicklungstechniken oder Software(filter) (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 259 m.w.N.). Die streitgegenständliche Fotografie dient erkennbar dem Zweck, die Kabeldurchführung des Klägers in der Benutzungssituation zu zeigen. Die Wahl des Bildausschnitts und des Blickwinkels folgen daher nicht einer kreativen Entscheidung, sondern der dargestellten Zweckrichtung unter naturgetreuer Abbildung des Motivs. Weitere gestaltende Elemente sind nicht erkennbar.

2. Der Kläger konnte auch hinreichend darlegen, dass er Lichtbildner des streitgegenständlichen Lichtbilds (Anlage B1) ist, denn er hat eine zugehörige Bildserie vorgelegt. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger das Bild auf seiner Website genutzt hat.

3. Der Kläger konnte jedoch nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Bild des Klägers widerrechtlich genutzt hat.

a. Der Kläger ist hinsichtlich seines Vortrags, die Beklagte habe sein Lichtbild in unzulässiger Weise bearbeitet und diese Bearbeitung veröffentlicht, beweisfällig geblieben.

aa. Zwar hat die Beklagte unstreitig die streitgegenständlichen Bilder auf ebay.de veröffentlicht. Das Gericht vermochte jedoch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen, hinreichenden Gewissheit zu der Überzeugung zu gelangen, dass es sich bei den von der Beklagten genutzten Bildern um unzulässige Bearbeitungen der Bilder des Klägers gemäß § 23 UrhG handelt bzw. diese in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds eingreifen. Insoweit kann die Kammer bereits Zweifel daran, dass die Beklagte eigene, selbst erstellte Bilder genutzt und mittels eines KI-Systems überarbeitet hat, nicht ausräumen.

(1) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor. Maßstab für die Schutzerstreckung ist, dass die schutzbegründenden individuellen Merkmale des Originals in der neuen Gestaltung wiedererkennbar sind (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 30). Eine Bearbeitung oder Umgestaltung liegt nur vor, wenn die schöpferischen Elemente des Ursprungswerks bewusst oder unbewusst entlehnt wurden. Dafür muss der Verletzer das fremde Werk gekannt und darauf zurückgegriffen haben, wobei unerheblich ist, ob er dies bewusst gemacht hat oder er sich an das fremde Werk nicht mehr erinnert und unbewusst darauf zurückgegriffen hat.

Beruhen die Übereinstimmungen auf Zufall, verletzt dies nicht das Urheberrecht am vorbestehenden Werk. Deswegen kann bei der technischen, insbesondere der digitalen Generierung von Gestaltungen von einer Bearbeitung nur gesprochen werden, wenn schöpferische Elemente vom Original kopiert worden sind. Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht daher erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 Rn. 85 – Mio und konektra; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 24). Daraus kann zwar gefolgert werden, dass eine Werkbearbeitung unter Zuhilfenahme von KI auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann (vgl. auch Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955; Becker/Klengel/Lamertz/Lebro, NZA 2025, 960; Schaub, NJW 2023, 2145, 2147; Gerecke, GRUR-Prax 2023, 381, 383). Jedoch fehlt es regelmäßig an einer Bearbeitung oder Umgestaltung, wenn eine generative KI aufgrund abstrakter Strukturmerkmale z.B. einen vorexistierenden Text "selbstständig" generiert oder weitgehend identisch übersetzt, es sei denn, die Strukturmerkmale sind ganz oder in schöpferischen Teilen vom Original übernommen worden (vgl. Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 35 m.w.N.).

Insoweit kann eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG bei Nutzung eines KI-Systems allerdings schon aus dem Grunde ausscheiden, dass das Ergebnis der Überarbeitung nicht das Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung darstellt, die in ihr zum Ausdruck kommt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22)

(2) Im Streitfall konnte der Kläger bereits nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bilder überhaupt auf die Bilder des Klägers zurückgegriffen hat. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er zu Testzwecken seine Bilder in KI-Systeme eingespeist habe und dabei die Bilder der Beklagten herausgekommen seien. Daraus schließe er, dass die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse. Hierzu tritt der Kläger jedoch keinen Beweis an. Die Beklagte hingegen hat ihre eigenen Originalbilder vorgelegt (Anlage B5), die die sie nach eigenem Vortrag in KI-Systeme eingespeist und somit die von ihr verwendeten Bilder erzeugt habe. Bei Ansicht der Originalbilder der Beklagten ist ebenso nachvollziehbar, dass das von der Beklagten erzeugte streitgegenständliche Bild (Anlage B2) aus den Originalbildern der Beklagten erzeugt worden sein kann.

bb. Selbst wenn die Kammer jedoch unterstellt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers genutzt hat, läge ein Eingriff in das Schutzrecht des Klägers nicht vor. Insoweit war zwar nicht auf die Frage einer Bearbeitung nach § 23 UrhG abzustellen, da die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass das von ihr verwendete Bild Ausdruck der Persönlichkeit ihres Geschäftsführers ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22). Jedoch greift unabhängig davon das von der Beklagten verwendete Bild nicht in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds ein. Denn bei Gegenüberstellung der Bilder des Klägers und der Beklagten (Anlagen B1 und B2) ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Original des Klägers in dem Bild der Beklagten noch hinreichend wiedererkennbar ist.

Kläger (Anlage B1)

Beklagte (Anlage B2)

[Bild]

[Bild]

Insoweit ist wie oben ausgeführt zu beachten, dass dem Lichtbild des Klägers lediglich der Schutz nach § 72 UrhG zukommt und nicht derjenige als Lichtbildwerk nach § 2 Nr. 5 UrhG. Der Schutzumfang bei Lichtbildern ist gegenüber dem Lichtbildwerk entsprechend reduziert (Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 10, 12). Denn je weniger individuell ein Werk oder eine Leistung ist, desto geringer ist sein/ihr Schutzumfang. In der Regel beschränkt sich der Schutzumfang daher auf die identische und eine nur geringfügig veränderte Übernahme des Fotos. Dagegen ist der hinreichende Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 UrhG bzw. der Schutzbereich des Lichtbildschutzes bereits bei umfangreicheren Veränderungen des bearbeiteten Lichtbildes gewahrt bzw. verlassen (vgl. Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 12 m.w.N.).

Vorliegend bestehen zwar gewisse Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild des Klägers und dem von der Beklagten genutzten Bild. Der Bildausschnitt ist jedoch unterschiedlich, die Aussparung im Ziegel deutlich breiter; die Kabel sind unterschiedlich positioniert und die farbliche Position des farbigen Kabels ist offensichtlich eine andere. Auch bestehen deutliche Farbunterschiede bei den Ziegeln. Damit ist der Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds nicht tangiert.

b. Soweit der Kläger mit seiner Klagebegründung auch die unzulässige Vervielfältigung seines Lichtbilds gemäß § 16 UrhG durch Einspeisung in ein KI-System beanstandet, hat er dies, auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht in seinen Klageantrag aufgenommen. Das Gericht ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, dem Kläger etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Insofern enthält der Klageantrag zu 1. ausdrücklich nur die Verletzungsformen des Bearbeitens und der öffentlichen Zugänglichmachung.

Unabhängig davon ist die Kammer, wie oben dargelegt, nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers in ein KI-System hochgeladen und damit vervielfältigt hat. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Lichtbild des Klägers durch Einspeisung in ein KI-System aufgrund einer Memorisierung vervielfältigt wurde (vgl. dazu LG München I, GRUR 2025, 1917 – ChatGPT), kam es daher nicht mehr an.

Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

OLG Düsseldorf: Mithilfe von KI generierte Bilder können dann urheberrechtlich geschützt sein wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist

OLG Düsseldorf
Urteil vom 02.04.2026
I-20 W 2/26


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass mittels KI generierte Bilder dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist. Bloßes Prompting reicht hierfür nicht aus, sofern der KI die gestalterische Entscheidung durch allgemein gehaltene Anweisungen überlassen bleibt.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt.

Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.).

Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2).

Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).

II. Die von dem Antragsgegner unter Verwendung des Lichtbildes der Antragstellerin mit dem KI-Programm „B.“ hergestellte Bild stellt keine freie Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar.

1. Nach dieser Vorschrift stellt ein neu geschaffenes Werk dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines früheren Werkes dar, wenn es zu diesem einen hinreichenden Abstand einhält. Es kann dahin stehen, ob diese Bestimmung und ihre Auslegung mit den Vorgaben des Unionsrechts übereinstimmen (zu den Zweifeln vgl. Lauber-Rönsberg in BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 35), denn nach dem eindeutigen Wortlaut muss es sich bei dem Ergebnis der Bearbeitung um ein „Werk“ handeln. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG spricht ausdrücklich von einem neu geschaffenen Werk und erfordert damit, dass die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt (BGH, Urt. vom 7.4.2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911 - ZUM 2022, 547 Rn. 52).

Die von dem Antragsgegner gefertigte Abbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.9.2019 - C-683/17 - Cofemel - GRUR 2019, 1185 Rn. 29-31; Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 48, 49).

Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (so zutreffend AG München Endurteil v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25, GRUR-RR 2026, 143 Rn. 19 m. Anm. Braguinski; vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil v.17.12.2025 - 2-06 O 401/25 GRUR-RS 2025, 41927 Rn. 31). Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird (AG München, a.a.O., Rn. 20-22). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (vgl. BGH, Urt. v.20.2.2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale - GRUR 2025, 407 Rn. 30; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei KI-geschaffenen Erzeugnissen auch LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32 ff. und dazu Anm. Voßberg GRUR-Prax 2026, 165; Raue, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Aufl., § 2 Rn. 260).

Danach kann die vom Antragsgegner erstellte Abbildung nicht als dessen Originalwerk angesehen werden, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt, weil dieser nicht - trotz Hinweises im Termin vom 03. März 2026 darauf, dass das Erscheinungsbild des angegriffenen Bildes eine Entstehung mittels KI vermuten lasse, auch nicht ansatzweise - dargelegt hat, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hat.

2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG steht der Antragstellerin gleichwohl deshalb nicht zu, weil es sich bei der angegriffenen Abbildung nicht um eine rechtsverletzende Vervielfältigung des von ihr geschaffenen Lichtbildwerkes handelt.

Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung selbst dann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 85). Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 86).

Dabei soll nach der Rechtsprechung des EuGH der Vergleich des Gesamteindrucks nicht entscheidend sein, da dieses Kriterium allein den Schutz von Geschmacksmustern betreffen soll (a.a.O. Rn. 87).

Bei dem Werk der Antragstellerin handelt es sich trotz der vorgenommenen Bearbeitungen um ein Lichtbildwerk. Das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners sind dabei regelmäßig Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema und das Motiv. Ersteres schon deshalb, weil Schutzgegenstand ein konkretes Werk ist und nicht eine bloße Idee. Letzteres, weil das Motiv als solches nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin ist (vgl. Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed. § 23 Rn. 52; Raue, a.a.O. § 2 Rn. 265, § 23 Rn. 122). Die von der Antragstellerin danach in der mündlichen Verhandlung angeführten Übereinstimmungen betreffen aber ausnahmslos das Motiv, nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hundes.

Demgegenüber zeigt das Lichtbildwerk dadurch, dass man praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug sieht, weil durch die Wahl der Perspektive und der Unschärfe der Hundekörper völlig in den Hintergrund tritt, eine realistische und dynamische Darstellung.

Diese Elemente finden sich in der angegriffenen Abbildung mit ihrem comichaften Charakter gerade nicht. Man sieht den ganzen Hundekörper, der zudem scheinbar nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorne reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu fassen scheint. Dem Bild fehlt die durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte dynamische Anmutung des Lichtbildwerks der Antragstellerin.

Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist (Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 52).

3. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Fotografen nach § 72 UrhG aus. Lichtbildschutz genießt nur die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand. Auch hier setzt eine Rechtsverletzung die Übernahme gerade der lichtbildnerischen Leistung voraus.

4. Die unberechtigte Anbringung des Kennzeichens der Antragstellerin auf der angegriffenen Abbildung stellt einen anderen Streitgegenstand dar, auf den die Antragstellerin ihren Antrag in erster Instanz nicht gestützt hat und für dessen Geltendmachung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung es jetzt an einem Verfügungsgrund fehlt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Art. 2 InfoSoc-RL gilt nicht für Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG und Ausschnitte aus Lichtbildwerken die allein keinen Werkscharakter aufweisen

LG Hamburg
Urteil vom 22.05.2020
308 S 6/18


Das LG Hamburg hat entscheiden, dass Art. 2 InfoSoc-RL gilt nicht für Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG und Ausschnitte aus Lichtbildwerken die allein keinen Werkscharakter aufweisen.

Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie folgen insbesondere nicht aus §§ 97 ff. UrhG. Der Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an der streitgegenständlichen Fotografie nicht verletzt.

a) Es liegt keine rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vor.

aa) Die von der Klägerin als Klagemuster angeführte Fotografie genießt Schutz als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Die sorgsam gestaltete Bildkomposition, die insbesondere in dem gewählten Bildausschnitt und der offensichtlich gezielt eingesetzten Verteilung von Schärfe im Bildvordergrund und Unschärfe im Bildhintergrund ihren Ausdruck gefunden hat, bringt ein für die Eröffnung von Werkschutz ausreichendes Maß an persönlicher geistiger Schöpfung zum Ausdruck.

Zudem kann sich eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG auch auf einzelne Teile eines Werkes beschränken, sofern der betreffende Werkteil auch für sich genommen urheberrechtlich schutzfähig ist (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 16, Rn. 9). Letzteres ist vorliegend der Fall. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass dem fraglichen Bildausschnitt – der aus dem Bildhintergrund herausgelösten Abbildung des Soldaten – für sich genommen kein Werkschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zugebilligt werden kann. Die Abbildung des Soldaten weist für sich genommen weder im Hinblick auf das Motiv noch bezüglich des Blickwinkels, der Verteilung von Licht und Schatten, des Zusammenspiels von Schärfen und Unschärfen oder sonstigen gestalterischen Elementen Besonderheiten auf, in denen ein besonderer schöpferischer Gehalt zum Ausdruck kommt. Der fragliche Bildausschnitt genießt jedoch Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, denn nach dieser Vorschrift sind auch kleinste Teile eines Fotos urheberrechtlich schutzfähig. Auf eine hinreichende Individualität kommt es insoweit nicht an, es genügt allein die rein technische Leistung (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 72, Rn. 15).

Das Amtsgericht hat ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Gestaltung des Beklagten als freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG zulässig ist. Bei der Prüfung, ob eine Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG oder eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegt, kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2016, 1157, Rn. 21 – auf fett getrimmt; BGH, GRUR 2015, 1189, Rn. 41, 72 – Goldrapper; BGH, GRUR 2014, 258, Rn. 40 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Beschränkt sich die Vervielfältigung auf einen Teil des Werkes, ist bei dieser Prüfung nicht das gesamte Werk, sondern allein der vervielfältigte Teil des Werkes der neuen Gestaltung gegenüberzustellen (BGH, GRUR 2017, 390, Rn. 46 - East Side Gallery). Für die Abgrenzung zwischen einer (unfreien) Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG und einem in freier Benutzung geschaffenen Werk gem. § 24 UrhG, das ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf, kommt es auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Von einer freien Benutzung im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann auszugehen, wenn für ein neues Werk zwar eigenpersönliche Züge eines geschützten älteren Werkes übernommen werden, diese aber angesichts der Eigenart des neuen Werkes in der Weise verblassen, dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 28.07.2016 – I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157, Rn. 19 ff. – Auf fett getrimmt). Darauf kommt es vorliegend allerdings bereits nicht an, da nach den obigen Ausführungen der in Rede stehende Ausschnitt des Klagemusters schon keine eigenpersönlichen Züge aufweist, die einen eigenständigen Werkschutz begründen könnten. Vielmehr kann sich die Klägerin insoweit – wie bereits ausgeführt – nur auf den Lichtbildschutz des § 72 UrhG berufen. Wird eine auf einem bloßen Lichtbild abgebildete Person abgemalt, liegt angesichts des geringen Schutzumfanges des § 72 UrhG regelmäßig eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, denn die fotografierte Person hat der Fotograf nicht geschaffen, sodass er an deren Umrissen und Gestalt grundsätzlich keine Rechte besitzt (so: Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 72, Rn. 17, i.V.m. § 24, Rn. 36, unter Berufung auf HansOLG, Urt. v. 12.10.1995 – 3 U 140/95, ZUM 1996, 315, 316 f. – Big Nudes). Eine andere Beurteilung kann insoweit allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn außer der fotografierten Person auch die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (Licht und Schatten, Grautöne, Schärfen und Unschärfen etc.) und die ggf. individuelle Auswahl und Anordnung des Motivs (Gruppierung von mehreren Personen, Wahl des Blickwinkels etc.) in der Zeichnung wiederkehren (Schulze, a.a.O.). Dies ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, die streitgegenständliche Fotoaufnahme des aus dem Bildhintergrund herausgelösten Soldaten keine derartigen besonderen Gestaltungsmittel aufweist. Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Art und Weise seiner „Übersetzung“ des Fotos in eine sehr kontrastreiche Schwarz-Weiß-Zeichnung mit eher geringer Detailgenauigkeit gegenüber der Abbildung des Soldaten im Klagemuster eine erhebliche Abstrahierung und Entpersonalisierung herbeigeführt und zudem durch die Hinzufügung des Textelementes („Und ob ich schon wanderte...“) auch einen neuen Assoziationsansatz geschaffen hat, wodurch sich sein Motiv im Ergebnis noch weiter von der Ausgangsabbildung entfernt hat.

bb) Die Regelungen der InfoSoc-Richtlinie stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

Zwar darf nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die Vervielfältigungsrechte gemäß Art. 2 InfoSoc-RL vorsehen, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen sind (so in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers gemäß Art. 2 lit. c) der InfoSoc-Richtlinie: EuGH Urt. v. 29.07.2019 – C-476/17, BeckRS 2019, 15823, Rn. 65 – Sampling als unerlaubte Vervielfältigung).

Die vorliegend erfolgte Übernahme der aus dem Bildhintergrund herausgelösten Figur des Soldaten fällt jedoch schon gar nicht in den Schutzbereich des Art. 2 InfoSoc-RL. Zwar betrifft das Vervielfältigungsrecht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 2 InfoSoc-RL auch Vervielfältigungen von Teilen des jeweiligen (Gesamt-)Schutzgegenstands. Dies gilt auch für Werke, da dem Richtlinienrecht insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Die vervielfältigten Teile müssen dann jedoch Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringen (vgl. EuGH, EuZW 2009, 655, Rn. 39 - Infopaq; Leenen, in: Wandtke/Bullinger, InfoSoc-RL, 5. Aufl., Art. 2, Rn. 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr enthält – wie bereits ausgeführt – die aus dem Bildhintergrund herausgelösten Figur des Soldaten gerade keine eigenschöpferischen Elemente und kann daher keinen Werkschutz, sondern nur den Lichtbildschutz des § 72 UrhG in Anspruch nehmen.

In Art. 2 lit. b)-e) InfoSoc-RL wird das Vervielfältigungsrecht zwar über den Werkschutz hinaus auch auf weitere Schutzgegenstände erstreckt, nämlich auf:


- Aufzeichnungen der Darbietungen ausübender Künstler (lit. b),

- von Tonträgerherstellern hergestellte Tonträger (lit. c),

- Originale und Vervielfältigungsstücke von Filmen (lit. d) und

- Sendungsaufzeichnungen von Sendeunternehmen (lit. e).

Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG sind in diesem Schutzkatalog aber gerade nicht aufgeführt. Darin liegt zugleich der wesentliche Unterschied zum Sachverhalt der oben zitierten Sampling-Entscheidung des EuGH, denn im dortigen Fall unterfiel auch noch das streitgegenständliche Audiofragment dem unmittelbaren Schutz der InfoSoc-RL, nämlich als Teil einer Tonträgeraufnahme im Sinne des Art. 2 lit. c) InfoSoc-RL.

Eine Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf reine Lichtbilder ist auch nicht deshalb vorzunehmen, weil Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG „in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1“ geschützt werden. Zwar bringt der Gesetzgeber hierdurch zum Ausdruck, dass der Schutz von Lichtbildwerken und von Lichtbildern – bis auf die in § 72 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG enthaltenen Besonderheiten – weitgehend übereinstimmend geregelt werden soll. Dass sich eine in Bezug auf Lichtbildwerke notwendige richtlinienkonforme Auslegung des § 24 UrhG auch auf Lichtbilder erstreckt, folgt hieraus aber nicht. Da der deutsche Gesetzgeber bei den Regelungen zu Lichtbildern nicht die Vorgaben der genannten Richtlinien beachten muss, ist ohne eine Gesetzesänderung nicht davon auszugehen, dass europarechtlich erforderliche Beschränkungen des Anwendungsbereichs des § 24 UrhG auch für Lichtbilder gelten.

b) Aus den gleichen Gründen sind vorliegend auch eine rechtswidrige Verbreitung (§ 17 UrhG) und ein rechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) durch den Beklagten zu verneinen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revisionszulassung beruht auf § 543 ZPO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Fragen, ob sich der Schutzbereich des Art. 2 InfoSoc-RL auch auf bloße Fragmente aus Lichtbildwerken erstreckt, die für sich genommen nur Schutz gemäß § 72 UrhG beanspruchen können, und wie sich dies auf die Anwendbarkeit des § 24 UrhG auswirkt, können sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen, sind höchstrichterlich aber noch nicht geklärt.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Streitwert von 900 EURO bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende

OLG Hamm
Beschluss vom 13.09.2012
I-22 W 58/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende ein Streitwert von 900 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 € angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 € angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris).
[...]
Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 – Unterlassung). "


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OLG Köln: Streitwert für Unterlassungsverfügung bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende 3.000 EURO

OLG Köln
Beschluss vom 22.11.2011
6 W 356/11


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Streitwert für Unterlassungsverfügungen bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende nunmehr mit 3.000 EURO zu bemessen ist. Seine anderslautende Rechtsprechung, wonach ein Streitwert von 6.000 EURO anzusetzen ist, gibt das OLG Köln in solchen Fällen ausdrücklich auf.

Höhere Streitwerte sind - so das OLG Köln ausdrücklich – nach wie vor angemessen, wenn es um Lichtbildwerke geht, das Lichtbild mit einem Urheberrechtsvermerk versehen war oder der Verletzer kein Kleingewerbetreibender bzw. keine Privatperson ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch­börsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Licht­bildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechte­vorbe­halt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt­schaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend."


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