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OLG Frankfurt: 3.000 EURO Streitwert für die Unterlassung der Löschung eines Kommentars in einem sozialem Netzwerk

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.09.2018
16 W 38/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert für die Unterlassung der Löschung eines Kommentars in einem sozialem Netzwerk mit 3.000 EURO anzusetzen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Schließlich hat auch die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2018, durch den der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch nach Auffassung des Senats hat das Landgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint, weil der Streitwert 5.000,- € nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG).

Nach Auffassung des Senats ist im vorliegenden Fall der Streitwert für die Sperre auf 2.500,- € festzusetzen und der Streitwert für die Unterlassung der Unsichtbarmachung bzw. Löschung des einzelnen Posts auf 500,- €, sodass es an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts fehlt.

Dabei lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten: Der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers ist vertraglicher Natur. Die Tragweite einer Löschung/Sperre ist nicht zu vergleichen mit einem Eingriff Dritter in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen durch unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder Schmähkritik, die von anderen wahrgenommen werden können. Der Antragsteller ist zwar für eine Zeit von 30 Tagen an der Kommunikation mit seinen A-Freunden gehindert und seinen Post können andere Nutzer, die er erreichen will, nicht lesen.

Diese Einschränkung seiner Kommunikationsfreiheit ist jedoch auf die Plattform bei A beschränkt. Er kann weiterhin auf andere Weise - über Leserbriefe, E-Mails, andere Plattformen, Telefonate u.a. kommunizieren, ist also nur auf eine bestimmte Weise an einer Kommunikation mit anderen gehindert, und zwar auf der Grundlage der Entscheidung seines eigenen, von ihm gewählten Vertragspartners. Deshalb spielt es keine Rolle, wie viele Nutzer sonst noch bei A aktiv sind. Auch mit der Zusendung unerwünschter E-Mails, auf die der Antragsteller abhebt, ist die Löschung eines Posts und die Sperrung des Nutzers für 30 Tage nicht zu vergleichen, zumal sie auf einem automatisierten Verfahren beruht. Dass für die Zusendung unerwünschter E-Mails von der Rechtsprechung ein Streitwert von mindestens 3.000,- € angenommen wird, worauf der Antragsteller unter Hervorhebung des geringen Zeitaufwandes für die Lektüre einer solchen Mail im Gegensatz zur Dauerhaftigkeit der Löschung bzw. 30-tägigen Dauer der Sperre verweist, rechtfertigt ebenfalls nach Auffassung des Senats keinen höheren Streitwert, da es dabei um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Dritte geht, vorliegend aber um das Verhalten des Vertragspartners des Antragstellers.

Ohne Erfolg verweist der Antragsteller auch auf anderslautende Entscheidungen, die in vergleichbaren Fällen einen höheren, die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Streitwert angenommen haben.

Im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. März 2018 (31 O 21/18), den der Antragsteller zur Akte gereicht hat (Anlage JS10, Bl. 58 d.A.) ist der Streitwert zwar auf 10.000,- € festgesetzt worden. Entsprechendes gilt für den Beschluss des OLG München vom 24. August 2018 (18 W 1294/18, Anlage JS 14, Bl. 154 ff. d.A.). Auch beruft sich der Antragsteller noch auf Entscheidungen anderer Landgerichte, die ihre Zuständigkeit angenommen haben (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Mai 2018, 2-03 O 182/18; LG Essen, Beschluss vom 29. Mai 2018, 2 O 170/18; Landgericht Mosbach, Beschluss vom 1. Juni 2018, 1 O 108/18). Schließlich hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13. März 2018 (4 W 17/18, Anlage JS 12, Bl.82 d.A.) einen Streitwert von sogar 15.000,- € festgesetzt. Diese Entscheidungen weisen zur Frage des Streitwerts - soweit das übersehen werden kann - aber keine Begründung auf, sodass nicht erkennbar ist, aufgrund welcher Erwägungen ein höherer Streitwert als 5.000,- € angenommen wurde.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des OLG München im Beschluss vom 2. August 2018 (18 W 1173/18), wonach das Interesse an der Unterlassung der von der dortigen Antragstellerin befürchteten Sperrung auf A wegen des streitgegenständlichen Textbeitrages mit 10.000,- € und der Antrag, eine (erneute) Löschung zu untersagen, mit 5.000,- € zu bemessen sei, weil www.(...).com klar marktbeherrschend sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf A angewiesen sei.

Denn auch angesichts von 31 Mio. Nutzern allein in Deutschland kommt es bei der Festsetzung des Streitwertes auf eine angemessene Einordnung im Gesamtgefüge der Bewertung nicht vermögensrechtlicher Gegenstände an. Vorliegend geht es um die Untersagung, einen einzigen kurzen Wortbeitrag nicht für Dritte unsichtbar zu machen und eine 30-tägige Sperre zu verhängen. Da mit dem Verlangen, der Antragsgegnerin eine Sperre von 30 Tagen zu untersagen, ein (vertraglicher) Leistungsanspruch auf Weitergabe eigener Äußerungen im Kommunikationsraum der Antragsgegnerin geltend gemacht wird, kann als Orientierung ein Betrag dienen, den ein Nutzer für diese Leistung zu zahlen bereit wäre, wenn sie nicht - wie hier - kostenlos und /oder werbungsfinanziert angeboten würde. Dies würde 2.500,- € monatlich keinesfalls übersteigen.

Vergleicht man diese Beträge von 2.500,- € und 500,- € mit der Höhe des Schmerzensgeldes, das bei körperlichen Verletzungen zugesprochen wird, erscheinen die vom Landgericht festgesetzten Beträge als angemessen. Im Übrigen handelt es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, bei dem grundsätzlich ohnehin ein Abschlag von einem Drittel bis zur Hälfte gerechtfertigt ist (vgl. Übersicht bei Zöller-Herget, ZPO, § 3 Rn. 16 "Einstweilige Verfügung") bzw. eine analoge Anwendung von § 41 S. 2 FamGKG in Betracht kommt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Celle: Streitwert bei fehlendem Muster-Widerrufsformular 3000 EURO im Hauptsacheverfahren und 2000 EURO im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Celle
Beschluss vom 08.02.2016
13 W 6/16


Das OLG Celle hat entschieden, dass der Streitwert bei einem fehlenden Muster-Widerrufsformular 3000 EURO im Hauptsacheverfahren und 2000 EURO im einstweiligen Verfügungsverfahren beträgt. Auch bei anderen fehlenden Pflichtinformationen oder fehlerhaften AGB-Klauseln setzt das OLG Celle entsprechende Werte an.

Aus den Entscheidungsgründen:

II. Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

a) Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO und § 51 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert einer einstweiligen Verfügung über einen Anspruch gem. § 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG (jetzt: § 3a UWG) und § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB, § 312a Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB, sowie § 1 Abs. 2 PAngV nach billigem Ermessen.

b) In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Antragsteller an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzter und Verletzen (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung) und die Intensität des Wettbewerbs (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 2012 - 13 U 4/12, juris Rn. 29; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.6). Bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Zweck darin besteht, die Interessen seiner gewerblichen oder selbstständig beruflich tätigen Mitglieder zu fördern, ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 5.8).

c) Wettbewerbsverstöße gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen um elektronischen Rechtsverkehr beeinträchtigen die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. An der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse. Die Interessenlage der Mitbewerber, deren Schutz der Verfügungskläger für ihre Mitglieder kollektiv nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wahrnimmt, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 13 U 50/11, juris Rn. 7 zum Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem TMG; Beschluss vom 19. November 2007 - 13 W 112/07, juris Rn. 3 zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 W 91/11, juris Rn. 3).

d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist von einem Streitwert von insgesamt 14.000 € auszugehen:

aa) Bei dem Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB, bei einem Fernabsatzvertrag über das Muster-Widerrufsformular zu informieren, geht der Senat von einem Wert in der Hauptsache von 3.000 € aus.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 51 Abs. 4 GKG von einer geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache auszugehen ist. Regelmäßig ist diese Ermäßigung mit einem Abschlag von 1/3 vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 13 W 95/09, juris Rn. 14; Köhler in Köhler/ Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 5.12). Bei dem vorgenannten Hauptsachestreitwert ist daher in dieser Sache ein Streitwert von 2.000 € angemessen.

bb) Soweit in den Anträgen zu I. 2. bis 4. die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass dieses Interesse in einem Hauptsacheverfahren mit einem Wert von 3.000 € je angegriffener Klausel zu bewerten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, juris Rn. 59; OLG Rostock, Urteil vom 4. September 2014 - 2 U 7/13, juris Rn. 40; Baetge in jurisPK BGB, 7. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 10).

Bei der Beanstandung einer Vielzahl von Klauseln ist das Interesse jedoch in einer wertenden Gesamtschau gegebenenfalls auch geringer als die Summe der Einzelwerte einzuschätzen. Ein pauschaler Ansatz von 15.000 € (so etwa OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 4. August 2011 - 6 W 70/11- und vom 8. November 2011 - 6 W 91/11, juris) unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falls - insbesondere der Anzahl der beanstandeten Verletzungen - erscheint nicht sachgerecht.

Im vorliegenden Fall ist der Ansatz eines Wertes von 3.000 € je beanstandeter Klausel im Ausgangspunkt angemessen. Das Verfahren ist einfach gelagert. Eine herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung ist nicht ersichtlich. Der Verfügungskläger hat begehrt, die Verwendung von drei Vertragsklauseln - zum Teil unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten - zu unterlassen. Aufgrund einer wertenden Gesamtschau erscheint daher das Interesse des Verfügungsklägers mit einem Streitwert von 9.000 € in der Hauptsache und im einstweilige Verfügungsverfahren mit 6.000 € als angemessen berücksichtigt.

cc) Der Senat bewertet die Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen und die Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV in einem einstweiligen Verfügungsverfahren je Verstoß mit 2.000 €, mithin für die Anträge zu I. 5. und 6. sowie II. mithin mit 6.000 €. Es erscheint fernliegend, dass die Verfügungsbeklagte durch die unterbliebenen Pflichtinformationen nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erlangt hat.

e) Bei der gebotenen Gesamtschau sieht der Senat noch keine Veranlassung, den Streitwert aufgrund der Anzahl der vom Verfügungskläger geltend gemachten Verstöße niedriger als 14.000 € festzusetzen.

f) Zwar stellt die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses des Klägers bzw. Antragstellers dar, insbesondere, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist; sie mithin unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 13 W 32/13, juris Rn. 5). Diese Wertangabe ist aber nur dann bindend, wenn sich aus den Umständen ihre Fehlerhaftigkeit nicht ergibt (Senat, Beschluss vom 23. April 2013, a. a. O.). Die im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29. September 2015 von dem Verfügungskläger geäußerte Wertvorstellung von 20.000 € ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen übersetzt, so dass eine davon abweichende Wertfestsetzung hier gerechtfertigt ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Streitwert von 900 EURO bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende

OLG Hamm
Beschluss vom 13.09.2012
I-22 W 58/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende ein Streitwert von 900 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 € angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 € angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris).
[...]
Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 – Unterlassung). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Streitwert für Unterlassungsverfügung bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende 3.000 EURO

OLG Köln
Beschluss vom 22.11.2011
6 W 356/11


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Streitwert für Unterlassungsverfügungen bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende nunmehr mit 3.000 EURO zu bemessen ist. Seine anderslautende Rechtsprechung, wonach ein Streitwert von 6.000 EURO anzusetzen ist, gibt das OLG Köln in solchen Fällen ausdrücklich auf.

Höhere Streitwerte sind - so das OLG Köln ausdrücklich – nach wie vor angemessen, wenn es um Lichtbildwerke geht, das Lichtbild mit einem Urheberrechtsvermerk versehen war oder der Verletzer kein Kleingewerbetreibender bzw. keine Privatperson ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch­börsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Licht­bildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechte­vorbe­halt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt­schaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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