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LG Köln: Unlizenzierte Verwendung der bekannten WDR-Marken "Die Maus" und "Elefant" auf Modellnachbau des "Elefantenexpress" stellt unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG dar

LG Köln
Urteil vom 19.03.2026
33 O 400/25

Das LG Köln hat den Vertrieb eines Modellnachbaus des "Elefantenexpress" untersagt, da die unlizenzierte Anbringung der bekannten WDR-Marken "Die Maus" (Wortmarke) und "Elefant" (Bildmarke) eine unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG darstellt. Eine Rechtfertigung durch den Grundsatz der Originaltreue ist - so das Gerciht - ausgeschlossen, da die Markenanbringung mangels technischer Erforderlichkeit keinen notwendigen Herstellerhinweis darstellt, sondern werblichen Charakter aufweist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Markenrecht: Landgericht Köln untersagt Modellbauer Bewerbung und Angebot eines Modellnachbaus des sogenannten „ELEFANTENEXPRESS“

Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und per Gesetz (MarkenG) verankert. Es umfasst den rechtlichen Schutz von Marken sowie deren Nutzung. Marken sind grafische, textliche oder sonstige Darstellungen, die dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Inhaber einer Marke kann dabei die geschützte Bezeichnung exklusiv nutzen und hat das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte sich aktuell in einer dieser sogenannten Kennzeichenstreitsachen mit den unter anderem aus der TV-Sendung „Die Sendung mit der Maus“ bekannten Figuren „Die Maus“ und „Elefant“ und deren geschützten Marken zu befassen. Mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. 33 O 400/25) hat sie nun ihre bereits vorangegangene einstweilige Untersagung des Angebots bzw. der Bewerbung eines Modellnachbaus einer bestimmten Elektrolokomotive bestätigt, wenn sich darauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Originallokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.

Der WDR strahlt seit den 70-ziger Jahren bundesweit „Die Sendung mit der Maus“ aus, deren Hauptfiguren „Die Maus“ und etwas später auch der blaue „Elefant“ sind. Die Antragstellerin, eine 100%ige Tochtergesellschaft des WDR, übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke „Elefant“ und der deutschen Wortmarke „Die Maus“. Der Schutz erstreckt sich dabei u.a. auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der „Sendung mit der Maus“ und der „Sendung mit dem Elefanten“. In diesem Zusammenhang ist sie auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft Train Rental GmbH (TRI). Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung einer dieser Elektrolokomotiven, genannt der „Elefantenexpress“, anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des „Elefanten“ im Jahr 2025. TRI wurde dabei die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des „Elefanten“ auch den Schriftzug „Die Maus“.

Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Sie unterhält einen geschäftlichen Internetauftritt, auf dem von ihr angebotene Produkte angefragt und bestellt werden können. Die Antragstellerin wurde im Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der oben beschriebenen Sonderausführung der E-Lok bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis des öffentlich zugänglichen Produktkatalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als „Maus-Lok“ bezeichnet. Die Nutzung der genannten Marken hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gestattet.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Der anschließend beim Landgericht Köln beantragten Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) gab die 33. Zivilkammer mit Beschluss vom 24.11.2025 (Az. 33 O 400/25) statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Train Rental GmbH (TRI), Betriebsnummer 110 469-4, der „ELEFANTENEXPRESS“, zu bewerben und anzubieten, wenn sich hierauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Lokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.

Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch mit dem sie insbesondere die Ansicht vertritt, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene und die Markenbenutzung zwingend aus dem Gebot der Originaltreue folge.

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Köln mit dem am 19.03.2026 verkündeten Urteil (Az. 33 O 400/25) nicht an und bestätigte den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.

In der Begründung führt die 33. Zivilkammer insbesondere aus, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Markengsetz [MarkenG] (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5) vorliege. Denn danach sei es einem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Davon sei vorliegend auszugehen.

Die Antragsgegnerin nutzte die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin. Bei der Wortmarke „Die Maus“ und der Bildmarke „Elefant“ handele es sich zudem um bekannte Marken und gerade auch um Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den betreffenden Marken der Antragstellerin bestehe ferner jedenfalls eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit bewirke auch, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen würden. Denn angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen würden diese jedenfalls annehmen, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen würden oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem WDR auf den Markt gebracht worden sei. Dafür spreche auch, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot selbst als „Maus-Lok“ bezeichne.

Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen habe die Antragsgegnerin die den Marken der Antragstellerin durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung auch ausgenutzt. Auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände sei von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versuche, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben. So liege der Fall hier, da das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen „Die Maus“ und dem „Elefanten“ aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok steigere und geeignet sei, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen.

Die Ausnutzung erfolge auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Zwar sei nach der Rechtsprechung, wenn zum Beispiel ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trage, eine Ausnutzung des Rufs der Herstellermarke „in unlauterer Weise“ nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Derartige Besonderheiten seien nach Auffassung des Landgerichts hier aber gegeben.

Es handele sich bei der Lok, der der Modellzug der Antragsgegnerin nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung (z.B. bei Zugfahrten) bekannt ist. Es handele sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist. Dem allgemeinen Publikum, an das sich das Angebot der Antragsgegnerin richte, werde es nicht regelmäßig an einer Zugstrecke oder an einem Bahnhof begegnen. Vor diesem Hintergrund würden die beteiligten Verkehrskreise das Modell gerade nicht als bloße Abbildung der Wirklichkeit auffassen, wie dies vielleicht bei einer der sonstigen, in dem Prospekt der Antragsgegnerin abgebildeten, herkömmlichen LokGestaltung der Fall wäre. Vielmehr errege diese ungewöhnliche Gestaltung der Modellbahn eine besondere Aufmerksamkeit, so dass sich der Zusammenhang zu den Marken der Antragstellerin eben nicht bloß „beiläufig“ ergebe.

Weiterhin sei der Zusammenhang mit den Marken der Antragstellerin auch nicht „zwangsläufig“. Bei Modellautos treffe es zu, dass ein Modell - um originalgetreu zu sein - zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden müsse, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z.B. dem „Opel-Blitz“) gekennzeichnet sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der TRI in diversen Außengestaltungen existiere. „Zwangsläufig“ mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke „TRI“ auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht.

Zu Recht verweise die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken „Die Maus“ und „Elefant“ keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin TRI seien. Es seien vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Zudem seien die streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin dem Verkehr gerade Familienunterhaltung im Zusammenhang sowie für mit (lizenzierte) Kinder- Produkte und im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Marken der Antragstellerin ihr hohes Ansehen schöpfen, führe im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgehe.

LSG Berlin-Brandenburg: Musik-Aggregatoren für den digitalen Vertrieb von Musik unterliegen der Pflicht zur Künstlersozialabgabe

LSG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.02.2026
L 1 KR 367/23


Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein digitaler Musik-Aggregator, der Audio- und Bilddateien von Musikschaffenden für das Streaming auf Online-Portalen aufbereitet und weiterleitet, der Künstlersozialabgabe unterliegt. Nach Auffassung des Gerichts ist der wesentliche Zweck eines solchen Unternehmens darauf gerichtet, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen, wobei die technische Aufbereitung und die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte als Teil der klassischen Verwertungskette im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) einzustufen sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Digitalvertrieb in der Musikindustrie: Landessozialgericht stärkt Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Urteil vom 11. Februar 2026, Aktenzeichen: L 1 KR 367/23).

Das klagende Unternehmen übernimmt es als sogenannte Aggregatorin für Musikschaffende, Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Download- und Streamingdienste (Online-Portale) zu übermitteln. Zwischengeschaltet ist ein internationaler, sogenannter Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musikschaffenden, die auf die Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröffentlichung auf Online-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltliche Dienstleistung mit dem Vertrag die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über die tatsächliche Veröffentlichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen) Online-Portalen.

Im Zuge einer im Jahr 2018 seitens der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach fest. Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietung künstlerischer Werke im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteilt und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltend gemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette „Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Online-Portal – Endkunde“. Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe von vornherein nicht auf die Endkunden abwälzen.

Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SG bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die von den Nutzerinnen und Nutzern hochgeladenen Musikdateien ggf. mit begleitenden Materialien (z.B. Bilder als Cover Art) in der erforderlichen technischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggreator. Diese Dienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dass die Darbietung nicht selbst Gegenstand der Vertragsleistung der Klägerin ist, sei nicht entscheidend, weil Vermittlungsleistungen ausreichten. Auch die Mehrstufigkeit der Verwertung unter Einschaltung eines Aggregators, wie der Klägerin, bis hin zum Endverbraucher sei keine den digitalen Vertriebsformen eigene Neuerung. Die technische Dienstleistung der Klägerin im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.

Die Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung entfalle auch nicht deshalb, weil das Unternehmen bloß an einer Selbstvermarktung durch die Nutzerinnen und Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten der Klägerin vielmehr vertraglich ein ausschließliches und räumlich unbegrenztes digitales Nutzungs- und Vertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigene digitale Vermarktung nicht gestattet. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Online-Portalen und den Musikschaffenden komme grundsätzlich nicht zustande, sondern vielmehr Verträge der Klägerin mit den B2B-Aggregatoren und von diesen mit den Portalbetreibern. Dementsprechend seien die Entgelte von den Musikvertriebsplattformen auch nur über den jeweiligen B2B-Aggregator an die Klägerin ausgeschüttet und von dieser (nach Abzug von Provisionen oder Forderungen) an die Musikschaffenden weitergeleitet worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Maßgebliche Vorschrift ist § 24 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. Künstlersozialversicherungsgesetz. Danach ist „zur Künstlersozialabgabe (…) ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: (…) sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.“

LG Trier: Nutzungsrechte an PR-Artikel und Bild sind "ähnliche Gegenleistungen" im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG und Artikel somit als Werbung zu kennzeichnen

LG Trier
Urteil vom 24.05.2024
7 HK O 32/23


Das LG Trier hat entschieden, dass die Nutzungsrechte an PR-Artikel und Bild "ähnliche Gegenleistungen" im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG und der Artikel somit als Werbung zu kennzeichnen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kennzeichnung eines solchen Beitrags als „Anzeige“.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 14 LMedienG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LMG) ergeben. Die Beklagte hat aber nicht gegen § 14 LMG verstoßen., da sie kein Entgelt erhalten hat.

Aus Sicht der Kammer meint Entgelt insofern ausdrücklich nur eine vertragliche Gegenleistung, im Normalfall Geld. Dafür spricht eine Auslegung des Begriffs. Dieser wird üblicherweise und auch im juristischen Sprachgebrauch als vertragliche Gegenleistung verstanden (vgl. MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 491 Rn. 37; Beck HOAI/Vogel/Langjahr, 3. Aufl. 2022, HOAI § 1 Rn. 6; Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Entgelt Rn. 1, beck-online; https://de.wikipedia.org/wiki/Entgelt). Für die vorgenannte Auslegung spricht auch der Vergleich mit § 5a Abs. 4 S. 2 UWG, der ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzungen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung fordert. Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass die Vorschriften von unterschiedlichen Gesetzgebern formuliert wurden. Gleichwohl gibt der Wortlaut von § 5a Abs. 4 S. 2 UWG einen Anhaltspunkt für die Auslegung des § 14 LMG. Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass Entgelt sämtliche Gegenleistungen erfasst, weswegen er den Begriff „ähnliche Gegenleistung“ hinzugefügt hat.

Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich aber keine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem DJD, weswegen die Nutzung des Artikels kein Entgelt ist. Der Beklagten wurden nur der Artikel und die Bildrechte zur freien Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

III. Dem Kläger steht aber ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5a Abs. 4 S. 1 UWG zu.

Dabei muss die Kammer nicht über den Hilfsantrag entscheiden, sondern der Antrag ist als „weniger“ in dem ursprünglichen Antrag enthalten. Der Beklagten wird nicht vorgegeben, wie sie in solchen Fällen vorzugehen hat, sondern nur, dass sie auf diese Art und Weise solche Artikel nicht veröffentlichen darf.

1. Bei der beanstandeten Veröffentlichung handelte es sich um eine "geschäftliche Handlung" der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Nach der genannten Bestimmung ist eine solche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris). Der Begriff der "geschäftlichen Handlung" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG reicht weiter als der unionsrechtliche Begriff der "Geschäftspraktiken" in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der nur Verhaltensweisen von Gewerbetreibenden umfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen. Nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst der Begriff der "geschäftlichen Handlung" auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern sowie Verhaltensweisen, die sich unmittelbar gegen Mitbewerber richten. Ebenso werden Handlungen Dritter zur Förderung des Absatzes oder Bezugs eines fremden Unternehmens umfasst, die nicht im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handeln (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris).

Ein im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidriges Handeln liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet sei, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen (BGH aaO Rn. 14). Dies ist der Fall. Die Veröffentlichung des Artikels mit der Nennung des Produkts … als Heilmittel gegen Kopfschmerzen ist geeignet, den Absatz des Herstellers des Arzneimittels zu steigern.

2. Die Beklagte verstieß gegen § 5a Abs. 4 S. 1 UWG.

a) Grundlage des in Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (für den ganzen Absatz m.w.N.: BGH, Urteil vom 31.10.2012, I ZR 205/11, juris). Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter; ).

Dabei liegt in der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags, welcher ein Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt, indem er beispielsweise trotz einer Vielzahl von Produkten entsprechender Art nur ein Erzeugnis nennt, eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 30. Juni 1994 – I ZR 167/92 –, Rn. 23, juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein werblicher Überschuss auch vorliegen, wenn der Artikel - wie hier - weder gegen Entgelt noch im Zusammenhang mit Anzeigenwerbung geschaltet wurde. Dies liegt darin begründet, dass der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 – I ZR 104/93 –, Rn. 13, juris).

b) Es handelt sich um als Information getarnte Werbung.

Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser ein werblicher Überschuss besteht, was der Vorsitzende als Mitglied der angesprochenen Zielgruppe einschätzen kann. Dafür spricht zunächst die zweimalige Nennung des Produktnamens („… Kopfschmerz- und Migräne Report 2022“, „…“). Das Produkt wird zusätzlich noch als „bewährt“ und „gutverträglich“ bezeichnet. Der Artikel hat auch keinen besonderen Anlass, sondern nur einen von dem Unternehmen geschaffenen, nämlich eine Umfrage mit nicht besonders überraschenden Ergebnissen. Auch die Zielsetzung des Presseorgans als nach Eigenaussage kleine Zeitung, bei der der Verkehr keine hochwertige journalistische Leistung erwartet steht einer solchen Bewertung nicht entgegen. Auch in einer solchen „kleinen“ Zeitung erwartet der Leser nicht, dass PR-Artikel als eigene Artikel des Presseorgans ohne Kennzeichnung dargestellt werden.

c) Die Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 1 UWG ist auch nicht durch dessen Satz 2 ausgeschlossen. Danach liegt ein kommerzieller Zweck bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt.

Die Beklagte hat aber als ähnliche Gegenleistung die Nutzungsrechte an dem Artikel und an dem Bild erhalten. Beides stellen geldwerte Leistungen dar.

Die Kammer ist dabei davon überzeugt, sich der Mitarbeiter der Beklagten durch den Artikel nicht nur hat inspirieren lassen, sondern ihn fast unverändert übernommen hat. Dies ergibt sich aus der durch die von dem Kläger eingereichten Veröffentlichungen eines anderen Presseorgans. Die Formulierungen im … Stadtjournal entsprechen denen in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel (Seite 37, vgl. Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 08.06.2024). Die einzige Abänderung ist, dass bei dem Artikel im … Stadtjournal die Prozentzahlen herausgekürzt wurden. Dass aber bei zwei Bearbeitungen bis aufs Wort gleiche Formulierungen verwendet werden, spricht gegen eine wesentliche Änderung des Ursprungsartikels durch die Beklagte.

Der Begriff „ähnliche Gegenleistung“ ist dabei dahingehend auszulegen, dass - anders als bei § 14 LMG - keine vertragliche finanzielle Gegenleistung erforderlich ist, sondern auch sonstigen Gegenleistungen ausreichen. Dies ergibt sich bereits aus einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift. Sähe man dies anders, so hätte die ähnliche Gegenleistung neben Entgelt keinen Anwendungsbereich. Dabei können die Nutzungsrechte unter den Wortlaut des Begriffes „ähnliche Gegenleistung“ subsumiert werden.

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für eine derartige Auslegung. Der Gesetzgeber hat diese insbesondere eingeführt, um einen sicheren Rechtsrahmen für Influenzer zu schaffen, wenn diese Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen empfehlen, ohne davon selbst finanziell zu profitieren (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34). Erfasst werden sollen also unbeeinflusste Empfehlungen, was aber vorliegend durch die Vorarbeit der Erstellung des Artikels und der Zurverfügungstellung der Bildrechte nicht der Fall ist.

Auch der Wille des Gesetzgebers spricht für eine solche Auslegung. Dieser hat in der Gesetzesbegründung als ähnliche Gegenleistungen Provisionen, Produkte, die genutzt werden dürfen, Pressereisen, Stellung von Ausrüstung oder Kostenübernahme genannt. Demgegenüber hat er die bloße Steigerung der Bekanntheit nicht als Gegenleistung angesehen (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34).

Vorliegend wurde der Beklagten eine Dienstleistung zur Verfügung gestellt, die die Beklagte nutzen durfte. Die Beklagte hat sich zumindest die Erstellung des Artikels wie auch die Suche nach einem passenden Bild in freien Bilddatenbanken - also Arbeitszeit eines Mitarbeiters - erspart, was eine geldwerte Gegenleistung darstellt (für Bildrechte bei Auslegung Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 – C-371/20 –, Rn. 46, juris). Insoweit ergibt sich aus Sicht der Kammer kein wesentlicher Unterschied zu Pressereisen oder Produkten, die genutzt werden dürfen. Bei Pressereisen ist der einzige (und geringere) Vorteil für das Medienunternehmen, dass der teilnehmende Journalist einen Artikel über die Reise fertigen kann. Vorliegend steht bereits ein vollständiger Artikel zur Verfügung.

d) Eine solche Veröffentlichung ist aber nicht unbedingt als Anzeige zu bezeichnen. Vielmehr können auch andere Begriffe wie z.B. „Werbung“ verwendet werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG Anhang (zu § 3 Abs. 3) Rn. 11.5).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Öffentliche Wiedergabe durch Bereitstellung von Fernsehgeräten in Gästezimmern und Fitnessraum eines Hotels wenn Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet wird

EuGH
Urteil vom 11.04.2024
C‑723/22
Citadines Betriebs GmbH gegen MPLC Deutschland GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe durch Bereitstellung von Fernsehgeräten in Gästezimmern und im Fitnessraum eines Hotels, wenn das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet wird.

Tenor der Entscheidung:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn zusätzlich das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH Vorlagebeschluss an EuGH: Öffentliche Wiedergabe durch Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber

BGH
Beschluss vom 08.02.2024
I ZR 34/23
Seniorenwohnheim
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zur Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vor - Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ?

2. Hat die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet ?

3. Handelt es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten ?

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH Fragen zur Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vor - Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber

BGH
Beschluss vom 08.02.2024 - I ZR 34/23 ("Seniorenwohnheim") und
Beschluss vom 08.02.2024 - I ZR 35/23


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Zusammenhang mit der Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs
der öffentlichen Wiedergabe vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob der Betreiber eines Seniorenwohnheims, der über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weitersendet, eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (I ZR 34/23) und Sendeunternehmen (I ZR 35/23) wahrnehmen. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. In dessen Pflegebereich wohnen in 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.

Die Beklagte empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter.

Die Klägerinnen sehen in der Weitersendung der Rundfunkprogramme einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und haben die Beklagte deshalb - erfolglos - zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert.

Bisheriger Prozessverlauf:

In beiden Verfahren hat das Landgericht den Klagen stattgegeben und der Beklagten dem Antrag der Klägerin entsprechend die Weitersendung der Rundfunkprogramme untersagt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die Weitersendung der Rundfunkprogramme erfülle nicht die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe, weil sich die Wiedergabe auf den begrenzten Personenkreis der Bewohner der Einrichtung beschränke, die - ähnlich den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft - einen strukturell sehr homogenen und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteten stabilen Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation bildeten. Die Gemeinschaftsräume böten die Möglichkeit zu gemeinsamen Mahlzeiten, persönlichem Austausch und sozialem Miteinander der Bewohner. Anders als in einem Hotel oder einer Reha-Einrichtung bestehe durch die Wahl der Heimeinrichtung als Wohnung für den letzten Lebensabschnitt zwischen den Bewohnern eine enge Verbundenheit.

Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

In dem Verfahren I ZR 34/23 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vorgelegt.

Zunächst soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" (die - wie etwa Gäste eines Hotels oder Patienten eines Rehabilitationszentrums - eine Öffentlichkeit bilden können) oder um "besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören" (die keine Öffentlichkeit bilden) handelt.

Fraglich ist außerdem, ob die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (wie hier die Kabelweitersendung eines über eine Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogramms), oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit hat, oder ob das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung hat, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten (anders als im Streitfall) in das offene Internet stattfindet.

Ferner ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG handelt, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet. Fraglich ist insbesondere, ob es für diese Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen, sowie, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten.

Das Verfahren I ZR 35/23 hat der Bundesgerichtshof bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 34/23 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

I ZR 34/23

LG Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 272/21

OLG Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 101/22

und

I ZR 35/23

LG Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 318/21

OLG Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 102/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG

Der Urheber hat … das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere … 3. das Senderecht

§ 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG

Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke … zu erlauben oder zu verbieten.




BGH: Sittenwidrigkeit wegen unangemessener Vergütung bei Vertrag über Komposition und Produktion von Musik für Fernsehserie - Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend

BGH
Urteil vom 21.04.2022
I ZR 214/20
Dr. Stefan Frank
BGB § 138 Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 3 Satz ; AGBG § 8; UrhG § 31 Abs. 5


Der BGH hat entschieden, dass hinsichtlich der Sittenwidrigkeit wegen unangemessener Vergütung bei einem Vertrag über Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend ist.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.

b) Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG aF (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle.

BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - OLG Düsseldorf - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG Würzburg: Kein Anspruch auf Lizenzschaden bei Fotoklau wenn Lichtbild unter Creative Commons-Lizenz steht und unentgeltlich lizenziert werden kann

AG Würzburg
Urteil vom 23.07.2020
34 C 2436/19


Das AG Würzburg hat entschieden, das kein Anspruch auf Lizenzschaden beim Fotoklau besteht, wenn das Lichtbild unter der Creative Commons-Lizenz steht und unentgeltlich lizenziert werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Hinsichtlich der Schadensersatzklage ergibt sich Folgendes:

Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger zusteht.

Die Entstehung eines konkreten Schadens in Form eines entgangenen Gewinns hat der Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hierbei ist davon auszugehen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist. Neben dem Umfang der Nutzung ist der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14, zitiert nach Juris).

Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Zur Angemessenheit der Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG für einem für eine Fotoagentur freiberuflich tätigen Fotografen

BGH
Urteil vom 23.07.2020
I ZR 114/19
Fotopool
UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3; § 32a Abs. 1 Satz 1


Leitsatz des BGH:

Bei der nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob die zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern vereinbarte Vergütung angemessen ist, können die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) sowie der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 24. November 2008 aufgrund einer hinreichend vergleichbaren Interessenlage als Indiz herangezogen werden, auch wenn ihr zeitlicher oder persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, sofern die Bildagentur im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausgelagerten Bildredaktion einer Verlagsgruppe tätig wird. So verhält es sich, wenn die Fotoagentur in erster Linie Veröffentlichungen einer Verlagsgruppe mit den Beiträgen des Fotografen beliefert und der Fotograf ganz überwiegend auf konkreten Auftrag der Bildagentur tätig wird, bei dem ihm mitgeteilt wird, welche Redaktion die Bildberichterstattung in Auftrag gegeben hat und wo diese das Foto veröffentlichen wird.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 114/19 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Zum urheberrechtlichen Schutz eines von einem Graphikdesigner entworfenen Logos wenn Farb- und Formgebung vorgegeben und dem Gebrauchszweck geschuldet sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.06.2019
11 U 51/18


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit dem urheberrechtlichen Schutz eines von einem Graphikdesigner entworfenen Logos befasst, wenn Farb- und Formgebung vorgegeben und dem Gebrauchszweck geschuldet sind

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Das streitbefangene Logo ist dem Bereich der angewandten Kunst i. S. von § 2 I Nr. 4 UrhG zuzuordnen, denn es handelt sich um ein Graphikdesign, das zur Kennzeichnung und Bewerbung der klägerischen Produkte eingesetzt wird.

Die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst ist nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.11.2013 aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen (Az.: I ZR 143/12 - Geburtstagszug I = GRUR 2014, 175). Danach genügt es, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH aaO., Rn 15; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 - Handy-Logos).

Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (BGH aaO., Rn 41). Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann allerdings einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.

Daher ist bei Werken der angewandten Kunst und namentlich bei der Gebrauchsgraphik eingehend zu überprüfen, was vom Gebrauchszweck vorgegeben ist und deshalb den Urheberrechtsschutz nicht begründen kann (vgl. Schulze in: Eichmann / Kur, Praxishandbuch Designrecht, 2. Aufl., Kapitel 4, Rn 34 zu § 4 Urheberrecht; Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., Rn 150 zu § 2 UrhG).

Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung darstellt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.9.2014 - 6 U 74/10 - Geburtstagszug II, Rn 19 = GRUR-RR 2015, 1). Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da sie sich des Schutzrechts berühmt.

a)

Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, dass sowohl die Namensgebung des Logos (durch Herrn A) als auch die graphische Ausgestaltung (durch den bei ihr beschäftigten Graphiker B) in ihrem Haus „geschöpft“ worden sind. Weder die Namensfindung noch die graphische Gestaltung an sich noch der Gesamteindruck des Logos erreichen allerdings die für den Schutz als „kleine Münze“ in § 2 II UrhG geforderte Schöpfungshöhe.

Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das aus dem englischen Wortschatz vorbekannte Verb „match“ u. a. im Zusammenhang mit Audioprodukten vom Verkehr mit der deutschen Übersetzung „passen“ oder „zusammenpassen“ verknüpft wird und daher lediglich die Charakteristik der neuen „Plug-and-Play“ - fähigen Geräte symbolisieren sollte. Die Namensgebung leitet sich somit unmittelbar aus dem Gebrauchszweck der für die Produktlinie vorgesehenen Produktbezeichnung ab und kann daher nicht als schöpferische Leistung angesehen werden.

Der Graphiker B hat dann von Herrn A die Aufgabe erhalten, die Bezeichnung „Match“ zur Gestaltung eines Logos in der Weise graphisch umzusetzen, das es zur Kennzeichnung der Produktlinie und zur Bewerbung und Vermarktung der klägerischen HiFi-Geräte eingesetzt werden konnte. Die Tätigkeit von Herrn B orientierte sich an diesem Gebrauchszweck. Sie ging im Übrigen nicht über lediglich handwerkliche bzw. routinemäßige Leistungen eines Graphikdesigners hinaus und enthält keinen eigenschöpferischen „Überschuss“.

b)

Das von Herrn B erarbeitete Logo besteht aus dem Wort „Match“ und einem vorangestellten in Schreibrichtung ausgerichteten schwarzen Doppeldreieck. Der Graphiker hat sich bei der Farbauswahl einer vorbekannten Standardfarbe, nämlich der Farbe „Pantone 152“ und bei der Schrifttype der in der öffentlich zugänglichen Schrifttypensammlung „www.dufont.com“ erhältlichen Type „911 Porscha“ bedient, die von einer namhaften deutschen Fahrzeugherstellerin zur Kennzeichnung ihrer Produkte entwickelt worden war. Die Gegenüberstellung des Logos mit der Schreibweise in der „Originaltype“ belegt, dass lediglich geringfügige Veränderungen in der Schrifthöhe der Buchstaben erfolgt sind, die sich nach dem Vortrag der Kläger mit dem bei Graphikdesignern gebräuchlichen Software-Produkt „Photoshop“ ohne erheblichen Arbeitsaufwand bewerkstelligen lassen.

Die Beklagte ist dem nicht in substantiierter Weise entgegen getreten, denn sie hat nicht dargelegt, welche schöpferischen bzw. über das rein handwerkliche hinausgehenden Entwicklungsschritte für die Veränderung der Schrifttype vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass die von Herrn B durchgeführten Änderungen an der Original-Schrifttype sich an dem Gebrauchszweck des Logos orientierten, das auch bei kleineren Abbildungen gut lesbar sein sollte (BB S. 13 - Bl. 235). Insoweit wird auch auf die E-Mail der Klägerin zu 1) vom Februar 2012 mit entsprechenden Anregungen hingewiesen (Anlage K 8).

Das dem Wort vorangestellte Doppeldreieck kann dem Logo ebenso wenig eine eigenschöpferische künstlerische Note verleihen. Hier hat sich der Graphiker eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und im Audiobereich häufig verwendeten Symbols bedient, das im Verkehrsverständnis mit dem Begriff „Vorlauftaste“ (fast forward) gleichgesetzt wird (Anlage K 2).

Auch in der Zusammenschau mit der Bezeichnung „match“ ist durch die hiesige graphische Umsetzung nicht der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt erreicht. Es ist ein Zeichen geschaffen worden, das seiner Zielrichtung entsprechend, unterscheidungskräftig i. S. von § 3 I MarkenG ist, aber einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch vermissen lässt (vgl. dazu OLG Köln GRUR 1986, 889, 890 - ARD-1; OLG Hamm, Urteil vom 24. 8. 2002, 4 U 51/04, Tz 22 - Web-Graphiken = ZUM 2004, 927; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 - Handy Logos).

Zuletzt spielt es auch keine Rolle, dass die Entwicklung des Logos bis zu deren Freigabe einen Zeitraum von über einem Jahr eingenommen hat und mehrfache Änderungen und Ergänzungen beinhaltete, denn damit ist nicht gesagt, dass die Tätigkeit von Herrn B über eine rein handwerklich-graphische Umsetzung der Änderungswünsche hinausging.

c)

Wenn die Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, Herr B habe durch die Gestaltung des Logos Assoziationen zur Herkunft der Marke „Made in Germany“ und zum Car-Hi-Fi-Bereich, zur Aktualität und Modernität und zur leichten Bedienbarkeit der Produkte herstellen wollen, mag dies zutreffen. Maßgeblich ist allein, welche ästhetische Wirkung die Gestaltung beim Betrachter hervorruft und diese geht nicht über eine Zusammenstellung vorbekannter Formenelemente zur Produktkennzeichnung hinaus.

Die Beklagte kann sich nicht auf die von ihr zitierten Entscheidungen des OLG München vom 16.7.2014 (29 U 4823/13) bzw. des OLG Naumburg vom 7.4.2005 (10 U 7/4) zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Schriftzügen / Schriftzeichen berufen, denn die dort entschiedenen Fälle sind in tatsächlicher Hinsicht mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Namentlich aus der Begründung der Münchener Entscheidung geht hervor, dass der dort zu beurteilende Graffiti - Schriftzug individuelle Züge trug, die über einen etablierten Graffiti-Stil hinausgingen.

2.

Selbst wenn man das anders sehen wollte, so scheitert die Abmahnung der Beklagten jedenfalls daran, dass sie der Klägerin zu 1) ein unentgeltliches, zeitlich unbegrenztes und exklusives Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt hat.

a)

Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte für die Verfolgung etwaiger urheberrechtlicher Ansprüche anspruchsberechtigt ist. Das Landgericht hat angesichts der Tätigkeitsbeschreibung des Graphikers B nachvollziehbar ausgeführt, dass aus § 43 UrhG eine Einräumung der Nutzungsrechte des Mitarbeiters auf die Beklagte ableitbar ist. Der im Berufungsverfahren vorgelegte vollständige Arbeitsvertrag der Beklagten mit Herrn B enthält keine Regelungen, die Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen könnten (Anlage BB 6). Letztlich spielt das keine Rolle, weil die Klägerin zu 1) zur unbefristeten und exklusiven Nutzung des Logos berechtigt ist.

b)

Die Parteien haben keine ausdrückliche Absprache über die Bedingungen für die Nutzung des Logos durch die Klägerin zu 1) getroffen. Es liegt auch keine schriftlich fixierte Vereinbarung über den Inhalt der vertrieblichen Aktivitäten der Beklagten vor. Unstreitig ist allerdings, dass das streitgegenständliche Logo der Klägerin im Mai 2012 zur Kennzeichnung ihrer Produkte (mit dem Zusatz „by Audiotec X“) zur Verfügung gestellt worden ist. Eine Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und der daraus abgeleitete Sinn und Zweck ihrer Absprachen führt zu dem vom Landgericht festgestellten Ergebnis, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein unentgeltliches, unbefristetes und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist.

c)

Wenn die Parteien - wie hier - beim Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt haben, ob der urheberrechtlich Berechtigte seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem Werk zubilligt, so bestimmt sich gemäß § 31 V Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, Urteil vom 29. 4. 2010, I ZR 68/08 - Restwertbörse I Tz. 20 = GRUR 2010, 623).

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der in § 31 V UrhG normierte Grundsatz der Begrenzung von Nutzungsrechten auf den gemeinsamen Vertragszweck das gesetzgeberische Ziel verfolgt, eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten seines Werks zu sichern (BGH, Urteil vom 27. 9. 1995, I ZR 215/93, Tz. 19 - Pauschale Rechtseinräumung = GRUR 1996, 121). Dies hat zur Folge, dass die Verwertungsrechte, soweit der Vertragszweck dies nicht unbedingt erfordert, im Zweifel beim Urheber verbleiben (vgl. Wandtke/Bullinger/Grunert, UrhG, 4. Aufl., Rn 58 zu § 31 UrhG). Nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts sind die Verwertungsrechte hier aber unbegrenzt auf die Klägerin übertragen worden:

d)

Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass das von Herrn B gestaltete Logo der Kennzeichnung der neuen Plug-and-Play - Produktlinie der Klägerin zu 1) und damit als Herstellerkennzeichnung dienen sollte. Dies ist der Vertragszweck der Entwicklung und der Nutzungsrechteeinräumung gewesen.

Die Beklagte hatte sich von Anfang an damit einverstanden erklärt, dass das Logo als Herstellerkennzeichnung zugunsten der der klägerischen Produkte eingesetzt werden sollte. Das zeigt auch der Schriftwechsel vom Februar 2012, in dem es noch um die Verwendung des Designs mit der Dachmarke „D“ der Klägerin gegangen ist ((powered by D) - Anlage B 12 - Bl. 139/142 d. A.).

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Vertriebspartnerin der Klägerin auch eigene wirtschaftliche Interessen mit der Verwendung des Logos verfolgt hat. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Vertriebspartnerschaft mit der Klägerin weitergehende Aufgaben, wie etwa die Entwicklung von Marketingkonzepten, die Herstellung von Merchandising-Artikeln oder aber den Aufdruck und die Verwendung von Werbemitteln mit dem Logo übernommen hat (beispielhaft BB 1), so verwies die Kennzeichnung mit dem streitbefangenen Logo doch immer auf die Produkte der Klägerin selbst und nicht etwa auf etwaige davon zu separierende Dienstleistungen der Beklagten.

Nachdem die Klägerin zu 1) im Mai 2012 entschieden hatte, „Match“ als eigenständige Produktlinie aufzubauen, hat die Beklagte konsequenterweise auch akzeptiert, dass das Logo als Teil einer Warenmarke, d. h. zur Kennzeichnung der klägerischen Produkte zugunsten des Klägers zu 2) mit dem Zusatz „by Audiotec X“, also der Firmenbezeichnung der Klägerin zu 1) registriert worden ist. Unerlässlicher Inhalt der Absprache war demnach, dass diese Kennzeichnung auch dauerhaft und exklusiv auf und für die klägerischen Erzeugnisse verwendet werden kann. Mit Recht hat das Landgericht daraus auch ein Recht zur Unterlizensierung zugunsten des Klägers zu 2) abgeleitet. Auf die Erwägungen des Landgerichts (S. 8-9 des Urteils), denen sich der Senat anschließt, kann verwiesen werden.

Ergänzend ist lediglich auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

Es ist nach dem Vertragszweck nicht ersichtlich, dass die Beklagte an der Nutzung des Logos ein wirtschaftliches Interesse (gehabt) hätte, das über ihr damaliges Vertriebsinteresse hinausging und das dafür sprechen könnte, die Nutzung des Logos auf die Laufzeit der geschäftlichen Beziehungen der Parteien zu begrenzen. Die Beklagte vertrieb und vertreibt ihre Produkte unter abweichenden Eigenmarken, ist also für ihre geschäftlichen Aktivitäten auf das Zeichen nie angewiesen gewesen (Anlagenkonvolut B 9, Bl. 125 ff d. A.). Demgegenüber war es für die Beklagte immer klar, dass die Klägerin zu 1) uein elementares wirtschaftliches Interesse an dem Zeichen hatte, weil sie sich bei der Kennzeichnung ihrer neuen Produktlinie auf dieses Logo festgelegt hatte. Die Beklagte hat dieses Interesse beachtet, in dem sie sich immer (nur) als Vertriebspartner der Klägerin vorgestellt hat (Anlagen B 5 und B 6).

Soweit die Beklagte „in den Raum stellt“, sie sei wegen ihrer umfassenden Marketing-Aktivitäten als Mitherstellerin der Produkte anzusehen, lässt sich das aus dem Sachvortrag nicht ableiten. Die technische Entwicklung und die verantwortliche Herstellung der Produkte (möglicherweise auch mit Hilfe von Subunternehmern) lag unstreitig allein bei der Klägerin zu 1), die mit ihrer Kennzeichnung „Match by Audiotec X“ auch die markenrechtliche Garantiefunktion übernommen hat.