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BGH: Zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims keine "öffentliche Wiedergabe"

BGH
Urteil vom 03.09.2026
I ZR 35/23
Seniorenwohnheim III
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine "öffentliche Wiedergabe" darstellt.

Leitsatz des BGH:
Fehlt es im Falle der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen kabelgebundenen Weiterleitung von über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in die Zimmer der Heimbewohner an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, liegt in einer solchen Weiterleitung kein Eingriff in das den Sendeunternehmen zustehende Weitersenderecht nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).

BGH, Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 35/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG erfasst auch Vertragsangebote - Passivlegitimation endet mit Verbandsaustritt

BGH
Urteil vom 02.07.2026
I ZR 212/25
GVR Text und GVR Foto


Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36b Abs. 1 UrhG auch auf Vertragsangebote anzuwenden ist und auch für Vergütungsregeln gilt, die vor dem 1. März 2017 aufgestellt wurden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Vertrag ab diesem Stichtag angeboten oder geschlossen wurde. Zudem klärte der BGH, dass die Passivlegitimation eines Werknutzers mit dessen Austritt aus der maßgeblichen Werknutzervereinigung entfällt und gemeinsame Vergütungsregeln analog § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können.

Leitsätze des BGH:
a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar.

b) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG), ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurde.

c) Die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung.

d) Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können gemäß § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden.

BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 212/25 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Mitgliedstaaten können Presseverlagen Anspruch auf angemessene Vergütung für Online-Nutzung von Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einräumen

EuGH
Urteil vom 12.05.2026
C-797/23
Meta Platforms Ireland (Gerechter Ausgleich)


Der EuGH hat entschieden, dass ein Anspruch von Presseverlagen auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Verlage die Erlaubnis verweigern oder unentgeltlich erteilen können und Anbietern, die die Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung auferlegt wird.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen

Der Gerichtshof wurde im Rahmen einer Klage von Meta gegen einen Beschluss der italienischen Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) befasst. Nach Ansicht von Meta verstoßen die italienischen Rechtsvorschriften, die eine Regelung zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen enthalten, gegen den europäischen Rahmen für die Rechte von Verlagen im digitalen Binnenmarkt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Verlage mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern diese Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen darstellt. Die Verlage müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zu verweigern oder sie unentgeltlich zu erteilen. Außerdem darf von Anbietern, die diese Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung verlangt werden.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, erscheinen, obwohl sie die unternehmerische Freiheit einschränken, gerechtfertigt, da sie zu den Zielen des Unionsrechts beitragen, einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und es den Verlagen zu ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ermöglichen solche Verpflichtungen, die den Schutz der Verlage stärken, die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits.

Die Entwicklung der digitalen Technologien hat den Mediensektor, insbesondere den Bereich der Printmedien, tiefgreifend verändert. Er ist mit veränderten Nutzergewohnheiten, dem Ausbau von Online-Presseschauen und dem Wettbewerb mit neuen digitalen Kanälen konfrontiert. Diese Veränderungen haben zu einem drastischen Rückgang der Einnahmen der Verlage geführt und gefährden damit ihr Geschäftsmodell sowie ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften. Um dem entgegenzuwirken, wurden mehrere Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, darunter die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Mit dieser Richtlinie wird ein spezifisches verwandtes Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt, das es ihnen u. a. ermöglicht, eine solche Nutzung zu erlauben oder zu verbieten.

Der italienische Gesetzgeber hat diese Richtlinie umgesetzt, indem er für die Verlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen sowie eine Regelung zur Gewährleistung dieser Vergütung vorgesehen hat. Somit legen die italienischen Rechtsvorschriften den Diensteanbietern die Verpflichtungen auf, mit den Verlagen Verhandlungen über eine solche Vergütung aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte in den Suchergebnissen während dieser Verhandlungen einzuschränken, und die für ihre Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übertragen sie der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) die Aufgabe, die Kriterien hierfür festzulegen, die Vergütung im Fall des Fehlens einer Einigung zu bestimmen und die Einhaltung der den Anbietern obliegenden Informationspflicht sicherzustellen, auch durch Sanktionen.

Im Jahr 2023 legte die AGCOM auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschriften die Referenzkriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft fest.

Einer dieser Anbieter, Meta Platforms Ireland3 erhob beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Meta stellt die Vereinbarkeit des Beschlusses und der genannten italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie und der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit, in Abrede.

Das nationale Gericht hat daher den Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie darauf abzielt, den Verlagen ausschließliche Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseveröffentlichungen zu gewähren, und den Mitgliedstaaten dabei ein Gestaltungsspielraum zur Gewährleistung der Durchführung dieser Rechte eingeräumt wird.

Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Presseverlage auf eine angemessene Vergütung zulässig, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Presseveröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und diese Verlage die Erteilung der Erlaubnis verweigern oder sie unentgeltlich erteilen können. Außerdem darf den Anbietern keine Zahlung auferlegt werden, wenn sie die Veröffentlichungen nicht nutzen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen erfüllen.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls zulässig, da sie geeignet sind, die Fairness dieser Verhandlungen sicherzustellen, und somit zu dem Ziel beitragen, die Verlage zu schützen. Denn nur die Anbieter verfügen über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie z. B. die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen. Somit befinden sich die Verlage hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Vergütung in einer gegenüber diesen Anbietern schwachen Verhandlungsposition. Außerdem kann durch die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen während der Verhandlungen nicht einzuschränken, die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden.

Ebenso sind die der AGCOM durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zulässig, da sie die wirksame Durchführung der den Verlagen zuerkannten Rechte sicherstellen sollen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass diese Verpflichtungen, verbunden mit der Sanktionsbefugnis der AGCOM, zwar eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit4 der Anbieter darstellen.

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht erscheint diese Einschränkung jedoch gerechtfertigt und im Hinblick auf die Ziele des Unionsrechts, einen gut funktionierenden und gerechten Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und den Verlagen zu ermöglichen, die für die Produktion ihrer Veröffentlichungen erforderlichen Investitionen zu amortisieren, verhältnismäßig. Insbesondere kann, indem den Anbietern solche Verpflichtungen auferlegt werden, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits hergestellt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims ist keine "öffentliche Wiedergabe"

EuGH
Urteil vom 30.04.2026
C-127/24


Der EuGH hat entschieden, dass keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims Satellitensignale zeitgleich und unverändert über ein internes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiterleitet. Da kein "spezifisches technisches Verfahren" genutzt wird und die Bewohner kein "neues Publikum" darstellen, ist für diese Form der Weitersendung keine zusätzliche Lizenz erforderlich (vorliegend hatte die GEMA geklagt).

Die Pressemitteilung des EuGH:
VHC 2 Seniorenresidenz Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar

Die GEMA, eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich, hat die deutschen Gerichte angerufen, um VHC 2, den Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig.

Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: VHC 2 empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern.

Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ersucht. Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt.

Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“, sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums.

Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll.

Tenor der Entscheidung:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass

es vom Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht umfasst ist, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims zeitgleich, vollständig und unverändert Rundfunkprogramme weitersendet, die von einer Satellitenempfangseinrichtung empfangen werden, die mit den in den Zimmern der Bewohner installierten Fernseh- und Radioanschlüssen über das innerhalb des Wohnheims installierte Kabelnetz verbunden ist.

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BGH: Zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 UrHG

BGH
Urteil vom 16.06.2016
I ZR 222/14
Geburtstagskarawane
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 195, 199 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG), das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3,Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14 - OLG Schleswig - LG Lübeck

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BGH: Anspruch auf angemessene Vergütung und Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung - GVR Tageszeitungen III

BGH
Urteil vom 15.09.2016
I ZR 20/15
GVR Tageszeitungen III
UrhG § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2; AEUV Art. 101 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.

b) Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen".

c) Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.

BGH, Urteil vom 15. September 2016 - I ZR 20/15 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

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BGH: Angemessene Vergütung nach § 32 UrHG umfasst nur Einräumung der Nutzungsrechte - keine Fahrtkosten für Recherchetätigkeit eines Journalisten

BGH
Urteil vom 21.05.2015
I ZR 39/14
GVR Tageszeitungen II
UrhG § 32


Der BGH hat entschieden, dass die angemessene Vergütung nach § 32 UrHG nur die Einräumung der Nutzungsrechte umfasst. Insbesondere sind keine Fahrtkosten für Recherchetätigkeit eines Journalisten zu berücksichtigen.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.

BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - OLG Köln - LG Köln

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BGH: Auch Synchronsprecher können für Synchronisationsleistungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32a UrhG haben - Fluch der Karibik

BGH
Urteil vom 10.05.2012
I ZR 145/11
Fluch der Karibik
UrhG § 32a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 242

Leitsätze des BGH:


a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelas-tet werden.

b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.

c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.

BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - KG Berlin - LG Berlin

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BGH: Direkter Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auch wenn die Verwertung über eine GbR erfolgte

BGH
Urteil vom 23.02.2012
I ZR 6/11
Kommunikationsdesigner
UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3

Leitsatz des BGH:

Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, um auf diese Weise eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

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BGH: Verwertungsgesellschaft hat Anspruch auf angemessene Vergütung auch wenn kein eigener Tarif für den Verwertungsvorgang aufgestellt wurde - Bochumer Weihnachtsmarkt

BGH
Urteil vom 27.10.2012
Bochumer Weihnachtsmarkt
UrhWG §§ 11, 13, 16 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat.

b) Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren nach § 16 Abs. 1 UrhWG vorgeschlagen hat; das gilt nicht nur dann, wenn es um den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), sondern auch dann, wenn bei einer Streitigkeit zwischen Einzelnutzer und Verwertungsgesellschaft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: