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LG Köln: Bei einem Lichtbildwerk können Fotograf und Gestalter der Szenerie Miturheber sein

LG Köln
Urteil vom 12.11.2025
14 O 5/23


Das LG Köln hat entschieden, dass bei einem Lichtbildwerk Fotograf und Gestalter der Szenerie Miturheber sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten zu 2) und 3) sowie der Kläger sind mit Blick auf das Lichtbildwerk „H.“ als Miturheber gem. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen.

Haben demnach mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. So liegt der Fall hier.

Wie die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen bzw. Vorentwürfe zeigen, haben die Beklagten zu 2) und 3) das Motiv bzw. die Szenerie, die im Wesentlichen den Aussagegehalt des Lichtbildwerks prägen, erdacht und arrangiert. Schon die erste Skizze (Anlage B2, Bl. 214 GA) zeigt das prägende Bestandteil des H. J. Fans zwischen den beiden grundsätzlich rivalisierenden Fans des M. und von D XX.. Hier wird schon der Wortwitz der „H.“ zwischen den beiden Fanlagern, der zu einem bedeutenden Anteil die schutzbegründende Individualität bzw. Originalität des Lichtbildwerks ausmacht, in ein Motiv überführt. Dies wurde mit der zweiten Skizze bzw. grafischen Umsetzung sowie der schriftlichen Vorgaben (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) noch weiter konkretisiert und um die Szenerie des Grillens im Grünen ergänzt. Auch diese Anordnung des Motivs der „H.“ der drei Fans beim Grillen ist eine individuelle und originelle Schöpfung, die auch das Lichtbildwerk mitprägt.

Mit dieser Vorarbeit und entsprechender Anweisung durch die Fotobriefings hat der Kläger sodann die Fotografie erstellt. Dabei waren die Beklagten zu 2) und 3) nicht weiter beteiligt. Der Kläger hat demnach in eigener kreativer Arbeit das eigentliche Lichtbildwerk erschaffen, weshalb er auch jedenfalls als Miturheber anzusehen ist. Jedoch hat der das Lichtbildwerk mit Blick auf das vorbeschriebene, frei erdachte Motiv sowie die Szenerie übernommen. Insoweit beschränkte sich die schutzbegründende Individualität und Originalität des Klägers allein auf die fotografischen Elemente des Lichtbildwerks, während die motivgestaltende Individualität ganz überwiegend auf die Schöpfung der Beklagten zu 2) und 3) zurückgeht. Daraus folgt, dass sich die Anteile der drei Personen am Lichtbildwerk nicht gesondert verwerten lassen.

Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich bei Fotografien eine Idee bzw. ein gewisses Motiv nicht geschützt sind. Vorliegend hat der Kläger als Fotograf jedoch kein Motiv aus der Realität als Momentaufnahme eines tatsächlichen Geschehens aufgenommen, sondern eine gestellte, arrangierte Situation. In einer solchen Lage kann die Schöpfung des Arrangements Anlass geben, eine Miturheberschaft am Lichtbildwerk anzunehmen, soweit die Schöpfung dieses Arrangements an sich schutzfähig ist. Dies ist hier der Fall. Denn wie oben dargestellt ist die Übersetzung des Wortwitzes „H. zwischen M. und D“ in eine aussagekräftige Bildsprache eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung nach § 2 Abs. 2 UrhG. Insofern stellt jedenfalls die zweite Skizze (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) für sich gesehen bereits ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar. In einem solchen Fall besteht keine Motivfreiheit mehr in dem Sinne, dass ein Fotograf dieses Motiv mit schutzbegründender Wirkung nur für ihn selbst als Fotograf in einem Lichtbildwerk einfangen kann. Insoweit gleicht der hiesige Fall Filmaufnahmen, bei denen auch der Kameramann durchaus Miturheber sein kann, jedoch auch der Drehbuchautor und Regisseur schöpferischen Anteil haben und im Ergebnis Miturheberschaft für (mindestens) diese drei Personen besteht.

Rechtsfolge ist nach § 8 Abs. 1 UrhG zunächst, dass der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) Miturheber sind. Das Lichtbildwerk lässt sich, wie dargestellt, nur einheitlich verwerten. Außerdem gilt § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, wonach ein Miturheber seine Einwilligung zur Verwertung durch die anderen Miturheber nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Aufgrund dieser Norm kann der Kläger den Beklagten zu 2) und 3) die hier gegenständliche Nutzung nicht untersagen. Hier gegenständlich ist eine Referenznutzung der Beklagten zu 2) und 3), jedoch keine kommerzielle Verwertung mit denen die Beklagten zu 2) oder 3) unmittelbar Einnahmen generieren würden, von denen sie den Kläger ausschließen würden. Eine solche Nutzung von Gemeinschaftswerken allein zur Darstellung es eigenen Portfolios bzw. des früheren kreativen Schaffens muss nach Ansicht der Kammer innerhalb der Gemeinschaft der Miturheber möglich sein. Denn gerade im freischaffenden kreativen Bereich ist es wichtig, über frühere Projekte zu informieren, um neue Aufträge oder Kunden zu gewinnen. Diese Art der Verwertung folgt außerdem aus den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bezügen der Schöpfer zu ihrem Werk, indem die Urheberschaft an bestimmten Werken bekannt gemacht wird. Eine solche Referenznutzung müsste innerhalb der Gemeinschaft bzw. im Verhältnis zum Verwerter des Werks explizit ausgeschlossen werden, was hier jedoch nicht geschehen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger das Lichtbildwerk selbst als Referenz auf seiner Webseite nutzt; dann muss er dies auch den übrigen Miturhebern zugestehen. Dass der Kläger dabei rechtsirrig von seiner Alleinurheberschaft ausging, schadet nicht. Er zeigt mit seiner eigenen Nutzung der Fotografie als Referenz, dass er für sich die Werbewirkung seines früheren Werkschaffens erkannt hat und diese nutzen wollte. Dann muss er nach Treu und Glauben diese Werbewirkung auch den übrigen Miturhebern zugestehen.

Mit Blick auf die Beklagte zu 1) fehlt es bereits an der Passivlegitimation. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) als GbR verantwortlich für die Webseite ist. Im Übrigen erscheint es ebenfalls als von § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG gedeckt, wenn die Beklagten zu 2) und 3) die Nutzung als Referenz nicht im eigenen Namen, sondern im Wege eines von ihnen geführten Unternehmens erfolgt, in denen sie jedoch ihre kreativen Leistungen anbieten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Comiczeichnung einer liegenden Katze mit Mittelfinger-Geste ("Katze NÖ") als Werk nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt

OLG Frankfurt
Urteil vom 13.02.2025
11 U 10/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Comiczeichnung einer liegenden Katze mit Mittelfinger-Geste ("Katze NÖ") als Werk nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung von Tassen und Fußmatten mit dem streitgegenständlichen Design gerichtete Klageantrag zu 1.) ist begründet (§ 97 I UrhG). Die Klägerin hat das eingangs des Tatbestands abgebildete und am 24. Juni 2018 auf www.spreadnet.de veröffentlicht Design der „Katze NÖ“ geschaffen. Das Landgericht hat bereits die Urheberschaft der Klägerin im Tatbestand seines Urteils verbindlich festgestellt. Soweit die Beklagten dies erstmals in der Berufungserwiderung vom 17.8.2023 (Bl. 887 d. A.) in Frage gestellt haben, müssen sie sich die Beweiskraft des Tatbestands des angefochtenen Urteils entgegenhalten lassen (§ 314 ZPO). Die Klägerin hat den Herstellungsprozess ihres Werks, wie er im obigen Tatbestand wiedergegeben worden ist, in ihrer Anhörung vor dem Senat nochmals überzeugend geschildert (Bl. 1060 d.A.). Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten, sondern haben selbst im Schriftsatz vom 17.8.2023 das klägerische Motiv als „handgezeichnete Katze“ bezeichnet (aaO, S. 9, Bl.886 d.A.).

2. Die Illustration der Klägerin hat Werkcharakter i.S. von § 2 I Nr. 4, II UrhG.

Werke im Sinne dieser Vorschrift sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Für das Vorliegen von Urheberrechtsschutz kommt es - unabhängig von der Frage, ob die Gestaltung der zweckfreien oder der angewandten Kunst zuzurechnen ist - darauf an, ob eine Gestaltungshöhe erreicht wird, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise gerechtfertigt erscheint, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, Rn. 26 - Geburtstagszug).

Als Werke der bildenden Kunst können auch Trivialfiguren, wie z.B. Comiczeichnungen geschützt sein. Die Klägerin hat die Figur anfangs zweckfrei entworfen. Auch wenn eine gewerbliche Verwertung bei der streitgegenständlichen Gestaltung nicht fernliegt und die Zeichnung dann auch von ihr auf der Website einer print-on-demand - Anbieterin eingestellt wurde, kann der Gebrauchszweck daher nicht von vorn herein bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12.6.2018, 11 U 51/18- Logo).

Die Eigentümlichkeit des reklamierten Werks kann nicht allein darin bestehen, dass einer Tierfigur menschliche Züge vermittelt worden sind. Die schöpferische Leistung kann vielmehr nur in der konkreten Umsetzung einer Gestaltungsidee liegen. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit müssen demnach die schöpferischen Elemente der Gestaltung in ihrer Gesamtheit ins Auge genommen und es muss geprüft werden, ob die Antragstellerin möglicherweise den vorbekannten Formenschatz (lediglich) handwerklich überarbeitet hat, was einer Schutzunfähigkeit entgegenstehen könnte (vgl. Senat vom 15.9.2020, 11 U 76/19 - Powerherz). Dies ist hier aber nicht der Fall:

Die streitgegenständliche Darstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine auf der linken Körperhälfte liegende Katze mit wenigen Strichen (stilisiert) von hinten abgebildet wird. Die Umrisszeichnung ist in unterschiedlicher Strichdicke ausgeführt und betont die Rundung des Bauchs und den in den Bildvordergrund weisenden und mit gezackten Linien und feinen Strichen am Ende versehenen Schwanz des Tieres, das beim Betrachter einen „entspannten“ Eindruck hinterlässt. Im Kontrast zu der verniedlichten Darstellung des Subjekts durch die herausgearbeiteten Tierkonturen (z.B. buschiger Schwanz, runder Bauch, Barthaare, gestrichelter Kopf und gestrichelte Rückenpartie) steht die erhobene Pfote mit einem nach oben ausgestreckten „Mittelfinger“, was landläufig als menschliches Zeichen einer Schmähung oder zumindest einer Abwehr verstanden wird (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 8.2.2017, 1 BvR 2973/14 - juris).

Die erforderliche Originalität kann daher darin gesehen werden, dass die zentrale Bildaussage - die dem Betrachter eine Abwehrhaltung vermitteln will - durch die Kombination einer lediglich konturenhaft dargestellten und als niedlich empfundenen Katzenfigur mit einer konkret dargestellten als negativ empfundenen Gestik visualisiert worden ist.

Dass eine derartige Gestaltung dem vorbekannten Formenschatz entnommen und lediglich handwerklich überarbeitet worden ist, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagten tragen zwar zutreffend vor, dass Katzenmotive und deren graphische Gestaltungen bereits seit etlichen Jahren in den verschiedensten Ausprägungen bekannt sind. Die von den Beklagten vorgelegten Beispiele aus dem vorbekannten Formenschatz sind aber weder in ihrer Darstellungsweise noch in ihrer oben zusammengefassten Bildaussage mit der Illustration der Klägerin vergleichbar:

Soweit die Beklagte ursprünglich auf die vorbekannte „vermenschlichte“ Comicfigur einer Katze (Garfield) hingewiesen und Bildbeispiele präsentiert hat (Anlage BRP 4 - Bl. 597 d.A.), sieht der Senat im Hinblick auf deren deutlich abweichende Gestaltungsmerkmale und Bildaussage keine Verbindung zur Darstellung der Klägerin. Die im Schriftsatz vom 16.11.2021 als Anlage BRP 5 - BRP 8 vorgelegten weiteren „Katzenmotive“ sind unstreitig erst nach 2019 d.h. auch erst nach der von Frau B geschaffenen Illustration veröffentlicht worden und - soweit sie nicht als Kopien des klägerischen Motivs erscheinen - im Übrigen auch so „schlicht“ und phantasielos gehalten, dass sie das klägerische Motiv gar nicht hätten stimulieren können.

Die anschließend von den Beklagten vorgelegten vorveröffentlichten Motive „Mother of Cats“, „Best Cat Mom Ever“ oder „Mr. & Mrs. Panda“ (Anlagen BRP 11 - 13, Bl. 669 ff. d.A.) sind ebenfalls mit einer schlichten Linienführung ausgestaltet und vor allem mit völlig anderen Bildaussagen konzipiert. Dies gilt auch für die von der Zeugin B im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht vorgelegten Übersicht „Ideenfindung visuell“, die in der oberen Bildhälfte verschiedene stilisierte Darstellungen von Katzen enthält, von denen allerdings keine dem streitgegenständlichen Original nahekommt (Bl. 726 d. A.). Das gilt zuletzt auch für die im Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 auf Seiten 5 / 6 vorgelegten Abbildungen der von den Beklagten so genannten „Fluffy-Cat“, eine einfache Konturzeichnung einer „aufgerichteten Katze in Vorderansicht“ mit zwei erhobenen Pfoten, die schon auf den ersten Eindruck einen völlig abweichenden Eindruck hinterlässt.

3. Die von den Beklagten als Aufdruck von Tassen, Fußabtretern etc. verwendete und von der Klägerin angegriffene Illustration verletzt das Schutzrecht der Klägerin, woraus sich der zuerkannte Unterlassungsanspruch gem. § 97 I UrhG ergibt.

a) Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sind die individuellen Züge eines Werks. Nur sie sind vor Benutzung und Nachahmung geschützt. Der Schutzumfang wird durch den Grad seiner Individualität, d.h. durch seine Gestaltungshöhe bestimmt. Je stärker die Individualität des Schöpfers im Werk zum Ausdruck kommt, d.h. je größer die Gestaltungshöhe ist, desto größer ist der Schutzumfang. Umgekehrt folgt aus einem nur geringen Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit auch ein entsprechend geringer Schutzbereich des betreffenden Werks (vgl. KG GRUR-RR 2002, 40, 50 - Vaterland; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., Rn 36 zu § 2 UrhG m.w.N.).

Der Senat kann sich der Einschätzung des Landgerichts, das Werk der Klägerin liege an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit, nicht anschließen. Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass ihre in der Tradition des Comic-Zeichnens stehende Illustration den Charakter und die Figur der abgebildeten Katze kurz und pointiert, zugleich aber auch anatomisch korrekt wiedergibt, was auch im Vergleich mit den weiteren beispielhaft vorgelegten Illustrationen der Klägerin deren individuelle Handschrift offenbart und sich deutlich von den anderen in diesem Rechtsstreit vorgelegten Mustern unterscheidet (Anlage K 10, Bl. 194ff d.A.). Auch das als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Privat-Kurzgutachten des Herrn C vom 28. November 2022 bestätigt dem Design der Klägerin eine eigenständige illustrative Handschrift, die prägnant, konsistent und im zeichnerischen Duktus durchgängig ist (Anlage K 18 - Bl. 840 d.A.). Dem sind die Beklagten durch die Vorlage des vorbekannten Formenschatzes nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Aber selbst wenn man annimmt, dass der schöpferische Gehalt des Originals im unteren Bereich des Werkschutzes liegt, so ist das von der Klägerin geschaffene Motiv der Katzen-Silhouette in stilisierter Form mit emporgehobenen Mittelfinger aufgrund ihrer oben dargestellten individuellen Züge jedenfalls nicht nur gegen identische Kopien geschützt. Der Schutzbereich schließt auch solche Gestaltungen ein, die nur in kleinen Details vom Original abweichen und damit einen identischen Gesamteindruck vermitteln (vgl. zum Prüfungsumfang BGH GRUR 2023, 571, Rn 29 - Vitrinenleuchte; BGH GRUR 2005, 855, 856 - Hundefigur).

Dies trifft für die angegriffene Gestaltung der Beklagten zu, denn sie weicht lediglich in marginalen und für den Gesamteindruck unerheblichen Details der Strichführung, wie beispielsweise bei der etwas spitzer zulaufenden Pfote / Hand der Katze und des „Mittelfingers“ von dem Original ab. Das Landgericht hat diese minimalen, und für den Gesamteindruck unmaßgeblichen Abweichungen in seinem Urteil zutreffend aufgeführt (LGU S. 17). Ergänzend wird auf die von den Beklagten mit der Klageerwiderung eingereichte unmittelbare Gegenüberstellung der Motive verwiesen, die zur Überzeugung des Senats bei einem verständigen Betrachter keine für den Gesamteindruck relevanten Abweichungen erkennbar machen (Bl. 61 d. A.).

b) Die Vervielfältigung und Verbreitung des Motivs der Beklagten ist nicht aufgrund einer sog. Doppelschöpfung gerechtfertigt. Nach den eigenen Angaben der Beklagten und nach der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin B ist das von ihr geschaffene Motiv erst Anfang 2019, also nach dem von der Klägerin geschaffenen Original erstellt worden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Gestaltung aus einer Doppelschöpfung von Frau B hervorgegangen ist.

aa) Eine Doppelschöpfung liegt vor, wenn mehrere Urheber unabhängig voneinander übereinstimmende Werke geschaffen haben, ohne dass der eine bewusst oder unbewusst auf das Werk des anderen zurückgegriffen hat. Eine hundertprozentige Übereinstimmung wird zwar nach menschlicher Erfahrung kaum eintreten. Im Ähnlichkeitsbereich liegende Gestaltungen sind aber durchaus möglich, besonders wenn der Spielraum für individuelles Schaffen begrenzt ist und die Individualität nur in bescheidenem Maße zutage tritt. Am ehesten finden sich solche Fälle im Bereich der kleinen Münze, etwa bei Prospekten, Tabellen und dgl. oder bei leichter Unterhaltungsmusik, ferner dann, wenn die beteiligten Urheber auf gemeinfreies Kulturgut zurückgreifen, das sie in eigenschöpferischer, aber ähnlicher Weise zu einem Werk formen (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., Rn 34 zu § 23 UrhG m.w.N.; Senat GRUR-RS 2015, 15366 = WRP 2015, 1253 - Tapetenmuster).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Doppelschöpfung vorliegt, ist davon auszugehen, dass angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf literarischem und künstlerischem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint. Weitgehende Übereinstimmungen legen deshalb in der Regel die Annahme nahe, dass der Urheber des jüngeren Werkes das ältere Werk bewusst (Plagiat) oder unbewusst (unbewusste Entlehnung) benutzt hat, insoweit kann man von einem Anscheinsbeweis ausgehen (Loewenheim aaO., Rn 35 zu § 23 UrhG).

Derjenige, der sich auf die Doppelschöpfung beruft, hat den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er zu dem Werk durch das ältere inspiriert worden ist, d.h. dass tatsächlich keine Doppelschöpfung vorliegt (h.M. Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl, Rn 49 zu § 23 UrhG m.w.N.; a.A. OLG Köln GRUR 2000, 43, 44 - Klammerpose: volle Beweislast beim Anspruchsgegner).

Die Berufung auf eine Doppelschöpfung kann in der Regel nur dann gelingen, wenn sich die übereinstimmenden Elemente auch in anderen Werken wiederfinden bzw. wenn das ältere Werk unveröffentlicht war. Im letzteren Fall hat der Urheber des jüngeren Werkes die Möglichkeit zu belegen, dass ihm das ältere Werk nicht bekannt war. Praktisch relevanter sind die Fallgestaltungen, bei denen sich beide Autoren aus den gleichen gemeinfreien Quellen bedient haben und der als Verletzer in Anspruch genommene Autor durch Bezugnahme den Anscheinsbeweis entkräften kann, dass die Parallelen auf einer Bearbeitung oder Umgestaltung beruhen (vgl. Wandtke/Bullinger aaO, Senat aaO - Tapetenmuster).

Die Beklagten haben den gegen sie sprechenden Anschein weder erschüttern noch widerlegen können. Anders als das Landgericht hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die bei der Beklagten angestellte Designerin B das angegriffene Motiv ohne Kenntnis des Originals selbständig entworfen hat.

bb) Die Zeugin B hat zwar vor dem Senat erneut bekundet, das Motiv der Klägerin vor der Anfertigung ihrer Illustration nicht gekannt zu haben. Die Illustration von Frau B ist von den Beklagten als Produktaufdruck vorgelegt worden (vgl. Anlage BRP 2 - Bl. 27 d. A.). Frau B hat ferner bekundet, die Web-Site www.(...).de vor Anfertigung ihrer Illustration nicht gekannt zu haben. Sie hat außerdem ausgesagt, ihr eigenes Motiv sei aus einem Arbeitsauftrag der Geschäftsleitung an die Grafiker der Beklagten hervorgegangen, für Tassen ein Design zu entwerfen, bei dem Katzen vorkommen und freche Aussagen; auch das Thema „Mittelfinger“ sei damals im Trend gewesen. Sie habe ihre eigene Illustration mit Hilfe des Software-Programms „ADOBE Illustrator“ und den bei der Beklagten zu 1) elektronisch vorhandenen Vorlagen aus der Sammlung „Colorbox“ in mehreren Schritten entwickelt.

cc) Der Senat hat zwar keine Zweifel daran, dass Frau B bzw. das Designerteam der Beklagten von der Geschäftsleitung den oben geschilderten Arbeitsauftrag erhalten hatte. Es bestehen aber durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben von Frau B soweit sie angegeben hat, dass sie ihre Illustration ohne Kenntnis von dem klägerischen Original geschaffen hat.

Diese Zweifel gründen sich in erster Linie auf die nahezu vollständige Übereinstimmung der angegriffenen Verletzungsform mit dem Original der Klägerin. Die Gegenüberstellung in der Klageerwiderung (Anlage BRP 8) ebenso wie die Darstellung in der Berufungsbegründung mit den „übereinandergelegten Katzen“ (Bl. 828 d. A.) zeigt die nur minimalen Abweichungen beider Motive ebenso wie die identische Platzierung und Gestaltung des unter der Katzenfigur befindlichen Worts „NÖ“.

Der Senat hält es auch unter Berücksichtigung des nachfolgend dargestellten weiteren gesamten Beweisergebnisses für ausgeschlossen, dass Frau B ohne Kenntnis von dem klägerischen Original eine so weitgehend identische Linienführung der Katzensilhouette hat erschaffen können.

Frau B hat ihren „Schaffensprozess“ nicht konsistent geschildert. Es lässt sich nicht nachvollziehen, wie Frau B mit Hilfe des von ihr bekundeten bzw. beim Landgericht präsentierten Vorlagenmaterials zu dem streitgegenständlichen Endprodukt gelangt ist. So hat sie u.a. beim Landgericht und beim Senat angegeben, als Vorbild habe die Darstellung einer niedlichen Katze „Fluffy Cat“ mit einem gestreckten Mittelfinger gedient. Dieses Vorbild war nie präsentiert worden. Die erst nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.10.2024 (dort S. 5) vorgelegte Konturenzeichnung eines Katzengesichts mit zwei Pfoten „Fluff You“ hat nach Einschätzung des Senats nicht einmal ansatzweise etwas mit dem streitgegenständlichen Motiv zu tun und kann daher auch nicht als Vorlage oder Inspiration taugen.

Soweit die Zeugin in ihrer Vernehmung beim Landgericht als Anlage zum Protokoll eine Zusammenstellung von Illustrationen vorgelegt hat (ein Blatt mit Überschrift „Ideenfindung visuell“, ein Blatt ohne Überschrift), ist diese Zusammenstellung nach ihren eigenen Angaben vor dem Senat von ihr selbst erst nachträglich erstellt worden und die Entwicklungsgeschichte ihres Produkts lässt sich nach ihrer eigenen Angabe daraus auch nicht schrittweise entnehmen. Das in dieser Zusammenstellung am Ende des nicht betitelten Blattes mit dem Zusatz „NÖ“ wiedergegebene Design entspricht im Übrigen auch nicht der angegriffenen Verletzungsform, so dass Frau B selbst jedenfalls niemals das Endprodukt ihres Schöpfungsvorgangs und damit das vermeintlich „doppeltgeschöpfte zweite Original“ vorgelegt hat. Auf die Ausführungen der Klägerin auf Seiten 20 ff. der Berufungsbegründung, denen der Senat folgt, wird verwiesen (Bl. 826 ff. d.a.). Frau B hat in ihrer letzten Vernehmung klargestellt, es sei ihr nahezu unmöglich, den konkreten Entstehungsprozess ihrer Zeichnung vor dem Gericht zu erläutern.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlass, der erstmals nach der Zeugenvernehmung unter Sachverständigenbeweis aufgestellten Behauptung der Beklagten nachzugehen, es existiere noch eine Adobe Illustrator Datei, aus der die Bearbeitungsschritte zu entnehmen und zu erkennen sei, dass nicht die Zeichnung eines Dritten Ausgangspunkt des Schaffensvorgangs von Frau B gewesen sei. Da Frau B am Ende ihrer Aussage vor dem Senat eine solche Datei erwähnt, aber trotz ausführlicher Erörterung dieses Themas mit keinem Wort angesprochen hat, dass dieser Datei irgendwelche „Entwicklungsschritte“ zu entnehmen wären, die den Entstehungsprozess erklären könnten, ist dieser neue Sachvortrag als Behauptung „ins Blaue hinein“ anzusehen und das Beweisangebot als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu bewerten. Wenn man das anders sehen wollte, so wäre dieser Vortrag und das zugehörige Beweisangebot jedenfalls gem. § 531 II ZPO präkludiert.

Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den unterschiedlichen Angaben von Frau B, die in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung angegeben hatte, den Entwurf zunächst mit Bleistift angefertigt und dann mit dem Computer nachgearbeitet zu haben, während sie in einer späteren eidesstattlichen Versicherung und in ihren Zeugenvernehmungen bekundet hat, sie habe ihre Illustration ausschließlich mit dem genannten Computerprogramm und einer Computermaus erstellt. Die Zeugin hat zwar in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht erläutert, wie es zu den unterschiedlichen Versionen der auf denselben Tag datierten eidesstattlichen Versicherungen gekommen ist. Dennoch bleiben gerade auf die Ausführungen von C in dessen Privatgutachten Zweifel, ob es überhaupt möglich sein kann, eine solch komplexe Zeichnung ohne Kenntnis des Originals nur mit Hilfe einer Computermaus erschaffen zu können. Die entsprechende Rückfrage des Klägervertreters im Senatstermin, wie es dazu kommen kann, dass sich beispielsweise die Streifen am Schwanz der Katze oder Details an deren Hals bei beiden Zeichnungen an genau derselben Stelle befinden, konnte die Zeugin nicht beantworten.

Im Ergebnis gilt das gleiche für das identisch positionierte und mit identischer Schrifttype gefertigte Wort „NÖ“ unterhalb der Katzenfigur. Auf Frage des Gerichts, wie sich die Zeugin dies erklärt, hat sie geantwortet, diese Schrifttype sei damals für sie „gängig“ gewesen, was aber schon nicht die identische (!) Positionierung des Worts erklärt und auch deshalb zweifelhaft war, weil Frau B trotz ihrer beruflichen Erfahrung als Grafikerin nicht in der Lage war, die Schrifttype zu benennen.

Die minimalen Abweichungen der angegriffenen Verletzungsform von dem Original lassen sich ohne weiteres mit dem Arbeitsauftrag von Frau B erklären. Sie war verpflichtet, eine Vorlage zu erstellen, die auf Folien, Textilien, Kaffeetassen oder Fußabtreter aufgedruckt werden konnte, was es erforderlich machte, ein möglichst klares und starkes Konturenbild zu zeichnen, dass gut durch den Drucker (Plotter) erfasst werden konnte (vgl. ihre Zeugenaussage vor dem Senat Bl. 1061 d.A.). Hiermit lässt sich ohne weiteres erklären, warum die Katze bei Frau B einen durchgängigen Strich als „Schädeldecke“ bzw. als Schwanzende erhalten hat bzw. warum deren Katze einen deutlicher konturierten Übergang vom Rücken zum Schwanz aufweist. Die Beklagten haben in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 16. 10. 2024 selbst dargestellt, dass es mit dem von Frau B benutzten Software-Programm „Adobe Illustrator“ ohne weiteres möglich ist, einfache Strichzeichnungen mit unterschiedlichen Linienstärken zu versehen und nachträglich zu verändern.

Unerheblich bleibt die Angabe der Zeugin B, sie habe damals den Anbieter „A AG“ und dessen Web-Sites www.(...).de bzw. www.(...).de nicht gekannt. Dies scheint schon deshalb fragwürdig, weil sowohl die Beklagte zu 1) als auch die A AG in derselben Branche der Print-on-demand - Anbieter tätig sind und weil letztere nach eigenem Vortrag der Beklagten in dieser Branche eine erhebliche Marktbedeutung hatte. Letztlich spielt diese Bekundung von Frau B aber auch keine Rolle, weil das Katzenmotiv der Klägerin - wie die Zeugin selbst angegeben hat - u.a. auch über eine Google Bildersuche ohne weiteres aufgefunden werden konnte. Dies widerlegt auch den Einwand der Beklagten, die Web-Site www.(...).de sei offenbar nicht suchmaschinenoptimiert und daher seien dort eingestellte Bilder nur für Nutzer der Web-Site auffindbar gewesen.

Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben von Frau B werden nicht dadurch ausgeräumt, dass sie „Auslöser“ der hiesigen Auseinandersetzung war, in dem sie sich in einem unternehmensinternen Chat vom Freitag, 29.5.2020 bei Kollegen über die Illustration eines auf www.(...).de abgebildeten T-Shirt mit dem Motiv der Klägerin aufgeregt hat, was zu der Aufforderung eines Kollegen geführt hat, den Beklagten zu 4) zu kontaktieren (Anlage BRP 3 zur Berufungserwiderung). Eine Stunde später hat dann der Beklagte zu 4) die Fa. A AG elektronisch abgemahnt (Anlage BRP 4 zur Berufungserwiderung).

Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ein solches Verhalten einer Designerin nicht verständlich ist, wenn diese zuvor das fremde Motiv übernommen hat. Letztlich muss aber auch die Vorgeschichte dieses unternehmensinternen Chats beleuchtet werden, die aus unterschiedlichen, jeweils nicht völlig fernliegenden Gründen das Verhalten von Frau B nachvollziehbar macht. Sie hat beim Landgericht und gleichermaßen beim Senat bekundet, zuvor privat einen sog. Facebook - Post mit einer Abbildung des Tassendesigns der Katze NÖ erhalten zu haben, das sie den Kollegen habe zeigen wollen. Da es ihr nicht gelungen sei, diesen wiederzufinden, habe sie einen Kollegen gebeten, ihr bei der Suche zu helfen und mit Hilfe der Google-Bildersuche sei man dann auf Abbildungen des klägerischen Designs auf Kapuzenpullovern und T-Shirts gestoßen.

Nach der gemeinsam mit dem Kollegen gefundenen „Entdeckung“, dass es auch ein „fremdes“ Design der „Katze NÖ“ als Konkurrenzprodukt und Aufdruck auf Gebrauchsartikeln gab, hätte Frau B ihr Wissen unternehmensintern ohnehin nicht mehr geheim halten können. Es ist daher denkbar und auch nicht ganz fernliegend, dass sie im Wissen von ihrem eigenen Plagiat nun „die Flucht nach vorne“ ergriffen und in dem unternehmenseigenen Chat die fremde Illustration als Kopie des eigenen Entwurfs angeprangert hat. Nachdem dann ein Kollege geraten hatte, sofort die Geschäftsleitung zu informieren, gab es für Frau B auch keinen Anlass mehr, dies wieder zurückzunehmen.

Ebenso denkbar und nicht ganz fernliegend ist die Erklärung, dass sich Frau B im Zeitpunkt der „Entdeckung“ auch gar nicht mehr konkret daran erinnern konnte, die Illustration der Klägerin als Vorlage für das eigene Motiv verwendet zu haben. Immerhin lag dies damals schon deutlich mehr als ein Jahr zurück und die Zeugin hat angegeben, während ihrer Tätigkeit für die Beklagten ca. 10.000 Designs angefertigt zu haben. Die Klägerin hat ferner durch Vorlage eines anderen Tassendesigns aus dem Jahr 2021 („Älter werden ist nix für Pussies“), das von der Zeugin B stammt, und durch Vorlage eines älteren Motivs mit derselben Wort- und Bildaussage und auch derselben verwendeten Schrifttype des Anbieters D belegen können, dass es auch einen anderen Fall gegeben hat, bei dem sich die Zeugin B an ein fremdes (allerdings wohl nicht geschütztes) Design angelehnt hat (Gegenüberstellung im Schriftsatz vom 21.3.2024, S. 4-5).

Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass Frau B kein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hätte und deshalb als besonders glaubwürdig anzusehen wäre.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Bloße Erkennbarkeit als Vorbild einer fiktiven Figur in einem Roman begründet allein noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

OLG Hamburg
Beschluss vom 18.03.2025
7 W 23/25


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die bloße Erkennbarkeit als Vorbild einer fiktiven Figur in einem Roman allein noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet. Vielmehr sind Kunstfreiheit und eine etwaige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem angegriffenen Werk „Innerstädtischer Tod“ um einen Roman und damit um ein Werk der Literatur handelt, das grundsätzlich den Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III GG genießt; dies zweifeln auch die Antragsteller nicht an.

a. Deshalb ist hier zwischen den einschlägigen Grundrechten abzuwägen. Unterfallen inkriminierte Äußerungen, gegen die der Betroffene vorgehen möchte, nicht (lediglich) der Äußerungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG, sondern (sogar) der Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 III GG, gelten für die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen strengere Maßstäbe, da die Kunst- und die Wissenschaftsfreiheit nicht die Schranken des Art. 5 II GG, sondern lediglich verfassungsimmanente Schranken zu beachten haben (Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.1). Allerdings kann dabei keines der betroffenen Grundrechte einen generellen Vorrang beanspruchen, vielmehr zieht auch die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Das gilt im Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht auch deshalb, weil die Durchsetzung dieses Rechts gegenüber der Kunstfreiheit stärker als andere gegenüber einem Kunstwerk geltend gemachte private Rechte geeignet ist, der künstlerischen Freiheit inhaltliche Grenzen zu setzen, so dass die Gefahr besteht, dass unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht öffentliche Kritik und die Diskussion von für die Öffentlichkeit und Gesellschaft wichtigen Themen unterbunden werden (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.79]). Daher ist auch in diesem Spannungsverhältnis stets eine Abwägung im Einzelfall unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen (vgl. Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.1 mit weiteren Nachweisen).

b. Auch die Antragsgegnerin als juristische Person kann sich auf die Kunstfreiheit berufen, obwohl sie nicht eigenschöpferisch an der Entstehung des Romans mitgewirkt hat. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft neben dem Werkbereich auch den Wirkbereich künstlerischen Schaffens. Art. 5 III 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.63, 65]).

2. Ebenfalls vorab ist zu beachten, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ein Kunstwerk naturgemäß nur dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene in diesem Werk überhaupt erkennbar ist (Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.3). Der Senat hat indes – wie das Landgericht – keinen Zweifel daran, dass die Antragsteller als „Vorbilder“ für die Figuren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ im streitgegenständlichen Roman „Innerstädtischer Tod“ für eine Vielzahl von Lesern zu erkennen sind. Hierfür reichen schon die Tatsachen, dass – wie die Romanfiguren – auch die Antragsteller ihre international sehr erfolgreiche Galerie in einer ehemaligen Kirche in Berlin betreiben und dass wie im Roman gegen die Figur „Konrad Raspe“ auch in der Realität gegen den Antragsteller zu 1) im Jahr 2022 in einem Presseorgan Vorwürfe wegen sexueller Übergriffe erhoben wurden, die sodann weite Kreise zogen. Hinzu kommt, dass die Romanfiguren dieselben, genau bezeichneten drei Kunstwerke besitzen wie die Antragsteller. Schon diese Merkmale dürften – vor allem in ihrer Kombination – in der Tat allein auf die Antragsteller zutreffen, so dass es auf die weiteren von den Antragstellern angeführten „Identifikationsmerkmale“ für die Frage der Erkennbarkeit nicht entscheidend ankommt. Die Antragsteller haben zudem durch Vorlage entsprechender Berichterstattungen glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich von mindestens zwei Rezensenten des Romans als die realen Vorbilder der genannten Romanfiguren „entschlüsselt“ worden sind (Anl ASt 42 und ASt 43).

3. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass deshalb im vorliegenden Fall die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten anzuwenden sind, wie sie in Bezug auf Romanveröffentlichungen insbesondere im Beschluss vom 13.6.2007 (Az. 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra“) weiterentwickelt und konkretisiert worden sind. Danach stellt indes die bloße Erkennbarkeit eines Betroffenen als Vorbild einer fiktiven Figur in einem Roman per se keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, die einen Unterlassungsanspruch zur Folge hätte (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.74]). Vielmehr bedarf es der Klärung, ob eine Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat. Die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hängt dabei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt. (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.80f]). Erhebt ein Kunstwerk einen umfassenden Faktizitätsanspruch – beispielsweise bei einem fälschlicherweise als Roman etikettierten bloßen Sachbericht – kommt es nicht zu einer „kunstspezifischen Betrachtung“. In solchen Fällen reicht auch ein „Disclaimer“, wonach Übereinstimmungen mit realen Personen rein zufällig und nicht gewollt seien, nicht für die Annahme eines fiktiven Werkes aus (vgl. Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.10). Bei Kunstwerken, die – ausgesprochen oder unausgesprochen – keinen derartigen umfassenden Faktizitätsanspruch erheben, ist hingegen eine kunstspezifische Betrachtung vorzunehmen. Bestimmte Kunstformen, wie gerade der Roman oder auch das Theaterstück, knüpfen indes typischerweise häufig – wenn nicht gar regelmäßig – an die Realität an, schaffen davon ausgehend aber eine neue ästhetische Wirklichkeit, indem sie z.B. gerade mit einer Verschränkung von Wahrheit und Fiktion spielen (vgl. Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.6; BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.82]).

4. Das hier angegriffene Werk „Innerstädtischer Tod“ erhebt auch nach Ansicht des Senates keinen derartigen, umfassenden Faktizitätsanspruch.

a. In diese gedankliche Richtung wird der Leser bereits durch die Bezeichnung des Werkes als „Roman“ gelenkt. Hinzu kommt, dass dem eigentlichen Romantext folgender „Disclaimer“ vorangestellt ist:

„Dieses Buch ist ein Roman. Als literarisches Werk knüpft es in vielen Passagen an reales Geschehen und an Personen der Zeitgeschichte an. Es verbindet Anklänge an tatsächliche Vorkommnisse mit künstlerisch gestalteten, fiktiven Schilderungen sowie fiktiven Personen. Dies betrifft auch und insbesondere vermeintlich genaue Schilderungen von privaten Begebenheiten oder persönlichen Motiven und Überlegungen. Sie sollen die Motive und Intention der objektivierten Charaktere erhellen und sind deshalb künstlerisch geboten und erforderlich.“

Auch hierdurch wird dem Leser vermittelt, dass der Autor nicht den Anspruch erhebt, ausschließlich Fakten zu schildern, vielmehr erwartet der Rezipient danach ein vor allem literarisches Werk, das lediglich an reale Personen und Begebenheiten anknüpft. Zwar können weder die Bezeichnung eines Werkes als „Roman“ noch derartige Aussagen in einem „Disclaimer“ allein den Ausschlag für eine Einordnung eines Werkes als rein fiktiv geben, maßgeblich ist vielmehr – wie ausgeführt – stets die tatsächliche Gesamtwirkung des in Rede stehenden Werkes auf den Rezipienten. Anhaltspunkte für den Leser, welchen Anspruch ein Werk erhebt, können sich hieraus allerdings sehr wohl ergeben.

b. Tatsächlich und vor allem aber lässt die Gesamtanmutung das Werk „Innerstädtischer Tod“ unmissverständlich als einen Roman, also als ein Werk der Fiktion erscheinen, das lediglich an reale Gegebenheiten und Personen anknüpft.

Zwar ist das Geschehen erkennbar in die reale Welt eingebettet, was sich dem Leser nicht nur durch die exakte zeitliche Einordnung (9. November 2022), sondern vor allem durch die Nennung tatsächlicher Ereignisse, wie den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, und realer politischer Akteure erschließt. Vor diesem Hintergrund breitet der Autor aber ein Geflecht, einen „Reigen“, mehrerer Charaktere aus, die in verschiedener Weise aufeinander bezogen sind und im Laufe der Handlung in unterschiedlichen Konstellationen interagieren. In dieses Geflecht sind auch die Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ einbezogen; die gesamte Handlung bewegt sich kreisend auf die von ihnen organisierte Vernissage des Künstlers „Fabian Kolb“ hin, die der Höhe- und Schlusspunkt des Romans ist. Hierbei wechselt der Roman ständig die Perspektive und schildert nicht nur die Erlebnisse, sondern auch die Gedankenwelt zahlreicher Haupt- und Nebenfiguren, wie die des Künstlers „Fabian Kolb“, seiner in Bezug auf seine Kunstwerke etwas ratlosen Eltern, seines Onkels, des Abgeordneten „Hermann Carius“ von der fiktiven, aber erkennbaren Partei „Neue Rechte“, seines herablassenden Bruders, seiner hin- und hergerissenen Tante, seines Cousins, des zweifelnden Priesters „Martin Carius“, und sogar des Erzbischofs von Berlin. Hierbei wechselt der Autor nicht nur die Perspektive und Weltsicht, sondern auch den Tonfall, zum Teil bis in die Grammatik, um das Innenleben der jeweils im Fokus stehenden Figur für den Leser nachvollziehbar zu machen. Hierdurch werden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verschiedene Themen von gesellschaftlicher Relevanz aus ganz unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet, wie die #MeToo-Debatte, die Zunahme nationalistischer Denkweisen in der politischen Debatte, die Rolle des Glaubens in einer zunehmend säkularisierten Gesellschaft, die Mechanismen des Kunstgeschäfts oder auch die eingespielten Rollen bei der öffentlichen Diskussion kontroverser Themen. Diese anspruchsvolle und auffällige Konstruktion des Gesamtwerkes ist für den Leser erkennbar, für den es damit fernliegt, dass es sich bei dem Roman um einen „verkappten“ Tatsachenbericht handeln könne, in dem der Autor eigene Erlebnisse oder wenigstens vor allem tatsächliche Ereignisse beschreibt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lauf der Handlung die Ereignisse gerade nicht ausschließlich aus der Sicht eines Ich-Erzählers geschildert werden (wie es im Roman „Esra“ der Fall gewesen war), so dass es für den Leser auch deshalb nicht naheliegt, in den hier angegriffenen Schilderungen, die vor allem der Perspektive der Figur des Künstlers „Fabian Kolb“ entstammen (und als einzige in der Ich-Form verfasst sind), auf eigenen Erfahrungen des Autoren beruhen könnten.

5. Als Werk der Literatur genießt der Roman „Innerstädtischer Tod“ daher uneingeschränkt den Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III GG. Diese überwiegt hier die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Antragsteller.

a. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ist zu beachten, dass ein Kunstwerk eine gegenüber der „realen” Wirklichkeit verselbstständigte „wirklichere Wirklichkeit” anstrebt, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die Zulässigkeit der künstlerischen Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.83]). Die Gewährleistung der Kunstfreiheit verlangt, den Leser eines literarischen Werks für mündig zu halten, dieses von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden und zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist daher zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Damit streitet eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes. Diese Vermutung gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.84]; Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.7).

Diese Vermutung gilt auch hier und ist keineswegs entkräftet. Wie vorstehend ausgeführt versteht der Leser das Gesamtwerk vielmehr gerade als ein fiktives Werk der Literatur. Schon damit liegt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragsteller eher fern, denn der Leser erkennt den fiktionalen Charakter der Handlung; dies gilt auch in Bezug auf solche Figuren, die – wie „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“, aber auch „Hermann Carius“ – reale Vorbilder haben.

b. Hinzu kommt Folgendes: Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt („verfremdet”), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll. (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.85]). Insgesamt besteht zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.90]).

Auch dieser Aspekt streitet hier gegen ein Überwiegen der Belange der Antragsteller. Zwar sind die Antragsteller – wie ausgeführt – ohne jeden Zweifel für viele Leser als Vorbilder der Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ erkennbar. Andererseits weist das Landgericht aber zutreffend darauf hin, dass es auch eine ganze Reihe von „Merkmalen“ gibt, in denen die Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ gerade nicht mit den Antragstellern übereinstimmen. So ist der Altersunterschied dieser beiden Romanfiguren (neun Jahre) deutlich größer (und wird im Roman auch mehrfach herausgestellt) als der der Antragsteller (neun Monate). Auch die Tatsache, dass die Antragsteller Eltern zweier gemeinsamer Kinder sind, während die Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ kinderlos sind, bedeutet eine erhebliche Verfremdung. Die tatsächlich erheblich eingeschränkte Sehfähigkeit des Antragstellers zu 1), die für ihn unstreitig von Bedeutung ist, findet sich bei der Figur „Konrad Raspe“ nicht wieder. Das gewichtige „Identifikationsmerkmal Galerie in einer ehemaligen Kirche“ wird dadurch wiederum in nicht geringem Maße „verfremdet“, dass die von den Antragstellern angemietete Kirche im Stil des sog. Brutalismus errichtet wurde, während sich die Galerie der Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ in einem umgebauten Kirchenbau der Gründerzeit befindet (was im Roman ebenfalls mehrfach betont wird), mag sie nach dem Umbau auch zahlreiche Sichtbetonelemente aufweisen.

c. Auch das Gewicht der – möglichen – Eingriffe in persönlichkeitsrechtliche Belange der Antragsteller überwiegt im Rahmen der genannten Wechselbeziehung hier nicht die von der Kunstfreiheit geschützten Belange der Antragsgegnerin.

aa. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) gilt Folgendes:

Zwar kann das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen auch dadurch verletzt werden, dass in einem Werk Handlungen mit sexuellem Gehalt geschildert oder gezeigt werden. Die realistische und detaillierte Erzählung derartiger Handlungen lebender Personen in einem literarischen Text kann die absolut geschützte Intimsphäre des Betroffenen beeinträchtigen und deshalb unzulässig sein. Eine Beeinträchtigung der Intimsphäre setzt dabei jedenfalls voraus, dass sich durch den Text die naheliegende Frage stellt, ob sich die geschilderten Handlungen als Berichte über tatsächliche Ereignisse begreifen lassen. Dies kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn es sich um eine aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende, realistische und detaillierte Erzählung entsprechender Geschehnisse und die genaue Schilderung intimster Details einer Frau handele, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 - Theaterstück „Ehrensache” GRUR-RR 2008, 206 [Rz.15]; BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.102]). Ebenso kann auch die in einem Werk enthaltenen Darstellung sexueller Übergriffe auf einen Betroffenen, die eine erkennbar deutliche Übereinstimmung zu tatsächlich zu dessen Nachteil begangenen Missbrauchstaten aufweist, für sich genommen ohne Weiteres dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensumstände zuzuordnen sein, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BGH, U. v. 18.5.2021 - VI ZR 441/19 - GRUR 2021, 1222 [Rz.30] – Die Auserwählten [Odenwaldschule]).

Eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor: Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass für die Romanfigur „Fabian Kolb“ kein vergleichbar naheliegendes Vorbild in der Realität existiert. Die Antragsteller selbst verweisen dementsprechend darauf, dass die Romanfigur des Künstlers „Fabian Kolb“ (wohl) aus zwei realen Künstlerpersönlichkeiten zusammengestellt sein dürfte. Es erscheint aber durchaus fernliegend, dass eine nennenswerte Zahl von Lesern diese komplizierte Entschlüsselung vornehmen wird. Vielmehr teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass diese Figur dem Leser als fiktive Schöpfung des Autoren erscheinen wird. Damit indes liegt es für den Leser auch fern, dass die geschilderte Affäre dieser Figur mit der Romanfigur „Eva-Kristin Raspe“ eine Entsprechung in der Wirklichkeit haben könnte; geschweige denn, dass die Schilderung der intimen Einzelheiten dieser Begegnung zutreffend sein könnte. Auch die Antragsteller behaupten zudem nicht, dass der Autor … … derartige Kenntnisse aus eigenem Erleben oder auch nur aus einer Bekanntschaft mit Personen haben könnte, die den Antragstellern näherstehen; unstreitig beschränken sich seine Verbindungen zu den Antragstellern auf einen Besuch in ihrer Galerie. Der Senat teilt vielmehr die Ansicht des Landgerichts, dass die geschilderte Affäre der Figur „Fabian Kolb“ mit der Figur „Eva-Kristin Raspe“ für den Leser erkennbar den literarischen „Zweck“ hat, die Figur „Fabian Kolb“ in moralische Verwirrung zu stürzen, die auch Auswirkungen auf seine innere Verurteilung der Figur „Konrad Raspe“ als „Täter“ und auf seine eigene Bewertung dessen auswirkt, was als „Missbrauch“ anzusehen sei. Nach allem wird in dem Roman der Anspruch des Autoren deutlich, eine künstlerische Wirklichkeit zu gestalten, so dass für den Zuschauer kein Zweifel daran besteht, dass trotz etlicher Parallelen zum Leben der Antragstellerin zu 2) keine Schilderung einer tatsächlichen Affäre der Antragstellerin zu 2) intendiert war, sondern dass es sich insoweit um eine reine Fiktion handelt.

bb. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) ist Folgendes zu beachten:

Ein Vorrang der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Antragstellers zu 1) hinsichtlich aller Themen, die seine berufliche Tätigkeit und/oder gesellschaftliche Stellung betreffen, kommt schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht, selbst wenn der Leser – was nach der Ansicht des Senates nicht der Fall ist – annehmen sollte, dass ihm insoweit durchweg Tatsachen geschildert würden. Hierbei handelt es sich um Bereiche, die zu seiner deutlich weniger geschützten Sozialsphäre gehören.

Soweit der Antragsteller zu 1) sich gegen die Schilderung von gegen die Romanfigur „Konrad Raspe“ erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe wendet, ist festzuhalten, dass diese Vorwürfe im Roman zwar benannt werden, es für den Leser aber letztlich offen bleibt, ob und wieweit sie tatsächlich begründet sind. So erwägen die Romanfiguren, dass es immer wieder auch Frauen gebe, die sich dem Antragsteller zu 1) aufdrängten. Auch wird seine Selbstvergessenheit in bestimmten Situationen reflektiert, die dazu führen könne, dass er Grenzen übersehe. Tatsächlich steht die Frage der Berechtigung dieser Vorwürfe auch nicht im Mittelpunkt des Romans, sondern es werden vor allem die Reaktionen der Umwelt hierauf beschrieben, wie etwa das ausgesprochen gedämpfte Interesse der meisten Pressevertreter im Kontrast zur Empörung der aufgebrachten Demonstranten, die in einem dramatischen Auftritt bei der Ausstellungseröffnung gipfelt. Letztlich bleibt daher für den Leser des Gesamtwerkes durchaus offen, ob der Charakter der Figur „Konrad Raspe“ tatsächlich so verdammenswert ist, wie es bei isolierter Betrachtung in einigen der angegriffenen Passagen anklingt. Auch insoweit wiegen die – unterstellten – Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 1) also keineswegs so schwer, dass dies die für die Antragsgegnerin streitende Kunstfreiheit überwiegen könnte. Im Übrigen greift das Argument des Antragstellers, dass über die damaligen Vorwürfe nicht berichtet werden dürfe, angesichts seiner großen Bekanntheit und des erheblichen öffentlichen Interesses nicht durch.

Den Volltextz der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext liegt vor - Vorlagebeschluss des BGH: Zulässigkeit der Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft

BGH
Beschluss vom 21.11.2024
I ZR 135/24
Herausgeberanteil
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinie 2006/115/EG Art. 6 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2014/26/EU Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 4

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH vor: Zulässigkeit der Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 28) sowie von Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20. März 2014, S. 72) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG sowie mit Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU vereinbar, wenn nach einer Vorschrift des nationalen Rechts eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke fördern soll und dies zur Folge hat, dass auch Empfänger in den Genuss der Förderung gelangen, die (jedenfalls noch) nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen?

2. Für den Fall, dass die Erbringung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU nur an Rechtsinhaber zulässig ist: Ist die Zulässigkeit der Erbringung solcher Leistungen davon abhängig, dass der Empfänger dieser Leistungen einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehat, oder reicht die Inhaberschaft eines gegenwärtig nicht zu vergütenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts aus? Setzt die Zulässigkeit solcher Leistungen das Bestehen eines Wahrnehmungsvertrags mit der Verwertungsgesellschaft voraus?

BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZR 135/23 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie
hier:

BGH legt EuGH vor: Zulässigkeit der Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft

BGH
Beschluss vom 21.11.2024
I ZR 135/24
Herausgeberanteil


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Zulässigkeit der Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
EuGH-Vorlage zur Frage der Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen durch eine Verwertungsgesellschaft

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob und unter welchen Voraussetzungen die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat sich zudem die Rechte eines Autors von Sachbüchern (im Folgenden: Zedent) abtreten lassen. Der Kläger hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen, der Zedent im Jahr 1993. Darin haben sie der Beklagten die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung zur Wahrnehmung übertragen.

Der Kläger wendet sich aus eigenem und abgetretenem Recht dagegen, dass die Beklagte Herausgeber und den Förderungsfonds Wissenschaft, dessen einzige Gesellschafterin die Beklagte ist, entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans und ihrer Satzung an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber beteiligt und dadurch den Anteil des Klägers und des Zedenten an diesen Einnahmen schmälert. Der Förderungsfonds Wissenschaft vergibt Druckkostenzuschüssen für das Erscheinen wissenschaftlicher Werke und Fachwerke, Zuschüsse für Forschungen, aus denen wissenschaftliche Werke oder Fachwerke hervorgehen sollen, sowie Zuschüsse für sonstige Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Schrifttums und des Fachschrifttums. Die Zuschüsse können von Urhebern und Verlagen beantragt werden, die mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil hinsichtlich der Feststellungsanträge in vollem Umfang stattgegeben und die begehrte Auskunft teilweise zugesprochen.

Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Klage nur hinsichtlich der an den Kläger abgetretenen Ansprüche als begründet angesehen und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Mit seiner Anschlussrevision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt vorgelegt.

Zunächst soll der Gerichtshof der Europäischen Union klären, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG sowie Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU einer nationalen Vorschrift entgegenstehen (hier: § 32 Abs. 1 VGG), nach der eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern soll, und dies zur Folge hat, dass auch Empfänger in den Genuss der Förderung gelangen, die (jedenfalls noch) nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen.

Für den Fall, dass die Erbringung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU nur an Rechtsinhaber zulässig sein sollte, ist außerdem klärungsbedürftig, ob der Rechtsinhaber einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehaben muss oder ob die Inhaberschaft eines gegenwärtig nicht zu vergütenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ausreicht sowie ob ein Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft bestehen muss.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 4. Oktober 2021 - 42 O 13841/19

OLG München - Urteil vom 27. Juli 2023 - 29 U 7919/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 32 Abs. 1 VGG (Verwertungsgesellschaftengesetz)

Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern. [...]

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen: [...]

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden; [...]

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2006/115/EG

Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. [...]

Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2014/26/EU

Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d gefassten Beschluss die Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 gefassten Beschluss verwenden dürfen. [...]

Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/26/EU

Erbringt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, werden solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt.



LG Düsseldorf: Keine freie Bearbeitung nach § 23 UrhG durch plagiieren eines Gemäldes wenn der Gesamteindruck mit dem Original übereinstimmt

LG Düsseldorf
Urteil vom 14.08.2024
12 O 156/23


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass keine freie Bearbeitung nach § 23 UrhG durch plagiieren eines Gemäldes vorliegt, wenn der Gesamteindruck mit dem Original übereinstimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. Die zulässige Widerklage ist ebenfalls teilweise begründet.

I.) Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 26.000 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.

1.) Der Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers an den drei streitgegenständlichen Bildern in schuldhafter Weise verletzt.

a) Der Kläger ist unstreitig Urheber (§ 7 UrhG) der drei Werke „C“, „M“ und „I“.

Die Gemälde sind als Werke der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig. Es handelt sich um persönliche geistige Schöpfungen des Klägers, die ohne weiteres auch die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Sie weisen ein hohes Maß an Originalität und Individualität auf.

b) Der Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers verletzt, indem er ohne dessen Erlaubnis Vervielfältigungsstücke hiervon angefertigt (§ 16 Abs. 1 UrhG), diese verkauft und damit verbreitet (§ 17 Abs. 1 UrhG) und indem er Fotos dieser Werke auf seinem Instagram-Kanal öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 19a UrhG).

aa) Bei den drei Bildern, von denen der Beklagte auf seinem Instagram-Kanal Fotos veröffentlicht hat, handelt es sich um Vervielfältigungsstücke der drei streitgegenständlichen Original-Gemälde des Klägers. Eine Vervielfältigung jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH GRUR 1991, 449, 453 - Betriebssystem).

Bei den von dem Beklagten geschaffenen Bildern handelt es sich auch nicht um freie Bearbeitungen der klägerischen Vorlage im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Dies setzt eine wesentliche Veränderung der verwendeten Vorlage dergestalt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH GRUR 1994, 191 [193] – Asterix-Persiflagen). Das neue Werk muss aufgrund seiner Eigenart selbstständig urheberrechtlich schutzfähig sein und zwar unabhängig von den anregenden Elementen des Originals (vgl. BGH GRUR 1961, 631 [632] – Fernsprechbuch). Auch bei der Bearbeitung und Umgestaltung iSd § 23 UrhG handelt es sich um besondere Fälle der Vervielfältigung eines Werkes (BGH GRUR 2014, 65 - Beuys-Aktion). Ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers liegt dann vor, wenn die Werkumgestaltung ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft geblieben ist und sich daher – trotz der vorgenommenen Umgestaltung – noch im Schutzbereich des Originals hält, bei dessen Eigenart auch in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH GRUR 1988, 533 [535] – Vorentwurf II; GRUR 1965, 45 [47] - Stadtpläne).

Letzteres ist hier der Fall. Der Gesamteindruck der Bearbeitungen des Beklagten stimmt mit den Originalen des Klägers überein. Die Bearbeitungen bleiben trotz der vorhandenen Unterschiede gegenüber den Originalen des Klägers ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft und lassen die Züge des Originals gerade nicht verblassen. Der Beklagte verwendete jeweils ein zur Vorlage des Klägers identisches Motiv, welches er in der gleichen Art und Weise, insbesondere unter überwiegender Beibehaltung der Linienführung und der Farbgebung, umsetzte.

Hiervon ausgehend, werden die Werke im Einzelnen nachfolgend erörtert, wobei jeweils das Original des Klägers links und die Bearbeitung des Beklagten rechts dargestellt sind.

Hinsichtlich des Bildes „C“ ist ersichtlich, dass der Beklagte in seiner Bearbeitung nur leicht andere Rottöne und insgesamt im Hintergrund eine geringere Anzahl von Farben verwendet. Zudem sind das dargestellte Gesicht und die Gesamtkomposition der abgebildeten Figur leicht anders. Der Gesamteindruck des Werkes, der Darstellung eines überwiegend in Gelb gehaltenen menschlichen Kopfes bzw. Oberkörpers, der in Linien vor einem überwiegend Burgunderrot gestalteten Hintergrund abgebildet ist, ist jedoch in der Bearbeitung des Beklagten erhalten geblieben, ohne dass ein eigener, schöpferischer Ausdruck hinzugetreten wäre.

Im Falle von „I“ ist erkennbar, dass der Beklagte für den Hintergrund in der unteren Bildhälfte im Vergleich zur klägerischen Vorlage einen leicht unterschiedlichen, kräftigeren Rotton verwendete. Ferner erscheinen die neben den beiden abgebildeten Figuren dargestellten „Blasen“ oder „Punkte“ in der Arbeit des Beklagten dunkler als beim Original zu sein. Auch insoweit überwiegt aber der übereinstimmende Gesamteindruck. Die beiden, überwiegend in grün, gelb sowie einem dunkleren Farbton gestalteten Figuren in der Mitte des Bildes sowie die sich daneben befindlichen „Punkte“ weisen in beiden Fällen eine nahezu exakt gleiche Anordnung auf. Ferner ist die Komposition und Linienführung der Figuren überwiegend identisch. Hinzu kommt der das Werk prägende, über die Mitte des Bildes hinausgehende, rote Hintergrund.

Bei „M“ können nach dem Gesamteindruck als wesentliche Unterschiede zum einen festgestellt werden, dass für die im oberen Bilddrittel dargestellten Köpfe bzw. Gesichter in der Bearbeitung des Beklagten ein hellerer, kräftigerer Rotton im Vergleich zur Vorlage des Klägers verwendet wurde. Ferner scheint das das vom Betrachter aus gesehen linke der beiden Gesichter in der Bearbeitung des Beklagten den Betrachter direkt anzusehen, wohingegen es im Original an dem Betrachter rechts vorbeischaut. Diese Unterschiede verleihen der Bearbeitung des Beklagten jedoch keinen eigenschöpferischen Ausdruck. Es überwiegt jedoch erneut der das klägerische Original prägende Gesamteindruck, der durch die Wahl des Motivs (zwei Köpfe über einem Ozean, in dem Fische schwimmen, um das ein Rahmen mit überwiegend roter, beigegebener und grüner Farbgebung gesetzt ist) der Linienführung und Farbauswahl geprägt ist.

bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich nicht um Privatkopien im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG. Denn dies würde voraussetzen, dass die Kopien weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienten. Dem steht jedoch entgegen, dass der Beklagte die Gemälde nach seinem eigenen Vortrag zum Preis von 1.600,00 EUR, 2.000,00 EUR und 1.000,00 EUR an einen Bekannten veräußerte. Damit hat der Beklagte durch Veräußerungen ohne weiteres einen Gewinn erzielt, selbst wenn man seinem Vortrag, die Materialkosten hätten 650 EUR betragen, zugrundelegt. Die erzielten Preise stellen sich damit als mehr als bloße Aufwandsentschädigungen dar.

b) In der Veräußerung der Werke liegt zugleich eine Verletzung des Urheberrechts des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Verbreitens im Sinne des § 17 UrhG.

c) Schließlich hat der Beklagte das Urheberrecht des Klägers dadurch verletzt, dass er Fotos der plagiierten Werke bei Instagram veröffentlichte und sich damit das Recht des Klägers als Urheber zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG angemaßt hat.

d) Diese Urheberrechtsverletzungen erfolgten schuldhaft im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG. Angesichts der oben dargestellten Vielzahl an Übereinstimmungen zwischen den Bearbeitungen des Beklagten und den Originalen des Klägers ist vorsätzlichen Verletzungshandlungen des Beklagten auszugehen. Dieser hat selbst eingeräumt, sich die klägerischen Werke zum Vorbild genommen zu haben. Hinsichtlich der Verletzungshandlung des öffentlich Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) durch die Veröffentlichung auf Instagram überzeugt die Argumentation des Beklagten, diese sei aus reiner „Unachtsamkeit“ geschehen, unabhängig davon nicht, dass auch eine solche Unachtsamkeit zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 276 Abs. 2 BGB) begründen würde. Auf den bei Instagram veröffentlichten Lichtbildern sind die plagiierten Werke jeweils eindeutig und im Bildmittelpunkt zuerkennen. Damit liegt es fern, dass die Gemälde nur zufällig und aus Unachtsamkeit vom Bild erfasst wurden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es gerade das Ziel des Beklagten war, diese zu fotografieren und zu veröffentlichen. Hierfür spricht auch die Bildunterschrift der Instagram-Veröffentlichung „Q.“ (Deutsch: „Q“). Dies deutet darauf hin, dass die Präsentation der Bilder auf den Fotos gerade Ziel des Instagram-Posts war.

e) Der Beklagte ist dem Kläger demnach zum Schadenersatz verpflichtet. Der Kläger berechnet den Schadenersatz vorliegend im Wege der Lizenzanalogie, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Insoweit ist danach zu fragen, welche Lizenzzahlung der Rechtsinhaber zu erwarten gehabt hätte, wenn die Verwertung seines Schutzrechts mit seiner Zustimmung erfolgt wäre (BGH GRUR 1993, 899 - Dia-Duplikate). Dies zugrundegelegt, ist weder maßgeblich, welchen Marktwert die Originale der streitgegenständlichen Gemälde des Klägers erzielen, noch, zu welchem Preis der Beklagte die Plagiate weiterveräußerte.

Da feststeht, dass ein Schadenersatz dem Grunde nach geschuldet ist, ist die Kammer gemäß § 287 ZPO berechtigt, die Höhe desselben zu schätzen. Hier liegen auch ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine solche Schätzung vor. Denn der Beklagte trägt selbst vor, dass der Kläger sogenannte „Editionen“ bzw. „Multiples“ seiner Werke anfertigt und verkauft, welche Preise von 9.600 bzw. 9.900 EUR erzielen. Diese „Editionen“, bei welchen ein Druck des Originals auf Papier erfolgt, der dann vom Kläger nochmals von Hand übermalt wird, erscheinen durchaus mit einer Lizenzierung für eine Kopie des Originals vergleichbar. Demnach erscheint der vom Kläger pro Bild angesetzte Preis für eine Lizenz von 10.000 EUR angemessen, weshalb der Schadensersatz mit 30.000 EUR zu bemessen ist.

Abzüglich der vom Beklagten vorgerichtlich bereits gezahlten 4.000 EUR verbleibt eine Summe von 26.000 EUR.

f) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Der Kläger kann indes keine Zinsen in Höhe von neun, sondern lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz beanspruchen. Der von dem Kläger begehrte Verzugszins ist gemäß § 288 Abs. 2 BGB nur dann anzusetzen, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt. Gemeint hiermit ist das Entgelt für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag (Lorenz in: BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 286 Rn. 40). Eine Schadensersatzforderung, wie der Kläger sie hier geltend macht, stellt hingegen keine Entgeltforderung dar.

2.) Allerdings hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 3 UrhG. Zwar lag eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten, wie ausgeführt, vor, weshalb die Abmahnung durch das anwaltliche Schreiben vom 09.05.2023 dem Grunde nach berechtigt war. Diese erfüllte aber nicht die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 Nr. 1-4 UrhG. Voraussetzung einer formal wirksamen Abmahnung ist nach § 97 Abs. 2 Nr. 4 UrhG insbesondere, dass, sofern in die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthält, anzugeben ist, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Dem wird die streitgegenständliche Abmahnung des Klägers nicht gerecht. Grundlage für die Abmahnung war die Kopie der klägerischen Werke „C“, „I“ und „M“. Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung (Bl. 24 Anlagenband KV) bezieht sich jedoch unterschiedslos auf „Kunstwerke, welche von M hergestellt wurden und/oder an welchen M die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen“. Sie erfasst damit auf sämtliche Kunstwerke des Klägers und geht über die abgemahnte Rechtsverletzung an lediglich dreien hiervon hinaus. Auf diesen Umstand ist indes in der Abmahnung nicht hingewiesen.

Andere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten hätte, sind nicht ersichtlich.

II.) Die Widerklage ist teilweise begründet.

Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 367,23 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG zu. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht.

Nach der soeben genannten Vorschrift kann der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung unwirksam war. Letzteres war hier, wie soeben unter I.2.) ausgeführt, der Fall. Dem Beklagten sind für das anwaltliche Schreiben vom 17.05.2023, durch welches die klägerischen Ansprüche abgewehrt wurden, seinerseits Rechtsanwaltskosten entstanden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten waren diese Rechtsanwaltskosten jedoch nicht aus dem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 80.000 EUR zu berechnen, sondern lediglich aus demjenigen Wert, der sich aufgrund der Unwirksamkeit der Abmahnung ergab. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG, wonach der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Erforderlich sind damit nur diejenigen Rechtsanwaltskosten, die auf den unberechtigten Teil der Abmahnung entfallen (vgl. BGH GRUR 2019, 82, Rn. 38 – Jogginghosen; GRUR 2016, 516, Rn. 45 - Wir helfen im Trauerfall). Dies waren nach den vorstehenden Ausführungen allein die klägerseits geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 EUR. Denn die klägerische Forderung war lediglich insoweit unbegründet, da aufgrund der Formunwirksamkeit der Abmahnung ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht bestand.

Aus dem für die Rechtsverteidigung zugrunde zu legenden Gegenstandswert von 2.293,25 EUR betragen die für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen des Beklagten an Rechtsanwaltskosten 367,23 EUR.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Luftbildaufnahmen per Drohne sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt

BGH
Urteil vom 23.10.2024
I ZR 67/23
Über alle Berge
UrhG §§ 15, 16, 17, 59 Abs. 1 Satz 1, §§ 97, 97a Abs. 3 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 3 Buchst. h und Abs. 5


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Aufnahmen aus der Luft per Drohne sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz
Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 67/23 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Aufnahmen aus der Luft per Drohne sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt

BGH
Urteil vom 23.10.2024
I ZR 67/23


Der BGH hat entschieden, dass Aufnahmen aus der Luft per Drohne nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt sind.

Die Pressmeiteilung des BGH:
Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG bestehenden Spielraum aus.

Vorinstanzen:

LG Bochum - Urteil vom 18. November 2021 - I-8 O 97/21

OLG Hamm - Urteil vom 27. April 2023 - I-4 U 247/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: [...]

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; [...]

§ 16 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. [...]

§ 17 UrhG

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. [...]

§ 59 UrhG

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. [...]

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [...]

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

(...)

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 [Anm.: Vervielfältigungsrecht] und 3 [Anm.: Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken] vorgesehenen Rechte vorsehen: (...)

h) für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden; (...)

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

LG Düsseldorf: Außerordentliche Kündigung eines Galerievertrages mit 10jähriger Laufzeit möglich da Kunstfreiheit des Künstlers erheblich eingeschränkt wird

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.01.2023
15 O 82/22


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Galerievertrages mit 10jähriger Laufzeit durch einen Künstler möglich ist, da hierdurch die Kunstfreiheit des Künstlers erheblich eingeschränkt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil im Galerieprozess

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düseldorf hat am Freitag, dem 19.01.2024, unter ihrem Vorsitzenden Dr. Jonas Küssner in dem Rechtsstreit 15 O 82/22 ein Teilurteil verkündet.

Der Kläger ist ein in Deutschland und international überaus bekannter Künstler. Die Beklagte zu 1) ist eine renommierte Kunstgalerie aus Düsseldorf, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Die Parteien sind seit Anfang 2017 ¸ber mehrere langfristige Galerie- und Kooperationsverträge miteinander verbunden. Sie streiten sich sowohl um Zahlungen im Rahmen der Durchführung der Verträge als auch um die Wirksamkeit und den Fortbestand einzelner Verträge. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) Zahlungen unter anderem aus Verkäufen seiner Bilder, die Herausgabe einzelner Original-Gemälde sowie die Feststellung der wirksamen Kündigung der Verträge. Die Beklagte zu 1) macht gegen den Kläger Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Verträge sowie Auskunftsansprüche bezüglich der Verkäufe von Kunstwerken geltend.

Mit Teilurteil vom 19.01.2024 hat die Kammer festgestellt, dass der Galerie- und Kooperationsvertag sowie weitere ergänzende Verträge zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Klägers beendet worden sind. Insoweit sah die Kammer im Rahmen einer Interessenabwägung den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit vor dem Hintergrund der zehnjährigen Vertragslaufzeit sowie der vertraglichen Verpflichtungen des Klägers, pro Jahr eine bestimmte Anzahl an Kunstwerken auf Leinwand zu erschaffen, als unwirksam an. Die langjährige Bindung an eine Galerie stelle eine nicht unerhebliche Einschränkung insbesondere der Kunstfreiheit des Klägers dar. Insbesondere die langfristige Verpflichtung, Kunstwerke auf Leinwand zu erbringen, begrenze die Möglichkeiten des Klägers, sich als junger Künstler auch in anderer Form auszuprobieren und seiner Kunst Ausdruck zu verleihen.

Die Beklagte zu 1) wurde zudem zur Herausgabe von Kunstwerken, darunter die zu dem sog. „17 Global Goals“ gehörenden Originalkunstwerke, verurteilt. Die Beklagte zu 1) muss dem Kläger ferner Auskunft erteilen zu sämtlichen Veräußerungen von Seite 2 von 2 Originalkunstwerken. Der Kläger wurde dazu verurteilt, der Beklagten zu 1) Auskunft über die Verkäufe von Kunstwerken während der Vertragslaufzeit zu erteilen. Die Zahlungsansprüche der Parteien hatten teilweise Erfolg. Unter Abzug der Ansprüche der Beklagten zu 1) steht dem Kläger nach Ansicht der Kammer noch eine Restforderung in Höhe von ca. 285.000,00 € zu. Nach Erteilung der Auskünfte können die Parteien den Fortgang des Verfahrens beantragen und gegebenenfalls weitere Zahlungsansprüche geltend machen. Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können gegen das Teilurteil Berufung einlegen, über welche das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.



LG München: Auftragsmaler Götz Valien ist Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2" des Künstlers Martin Kippenberger

LG München
Urteil vom 07.08.2023
42 O 7449/22


Das LG München hat entschieden, das Auftragsmaler Götz Valien Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2" des Künstlers Martin Kippenberger ist.

„Urheberschaft der Gemälde Paris Bar Version 1-3“
Die für das Urheber- und Designrecht zuständige 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute im Rechtsstreit zwischen dem Künstler Götz Valien und der Nachlassverwalterin des Künstlers Martin Kippenberger ein Urteil gefällt (Az. 42 O 7449/22).

Sie hat entschieden, Götz Valien ist neben Martin Kippenberger nach § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes „Paris Bar“ und daher als solcher namentlich zu nennen, § 13 UrhG. Ob sich aus der festgestellten Miturheberschaft weitere Ansprüche ergeben, ist nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und folglich ist hierüber auch keine Entscheidung getroffen worden. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat der Kläger den Anspruch der Beklagten anerkannt, das Gemälde „Paris Bar Version 3“ nicht als Alleinurheber auszustellen.

Folgender Sachverhalt lag dem Rechtsstreit zugrunde: Martin Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, seine auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Paris Bar in Berlin auf eine große Leinwand zu malen. Der Kläger, Götz Valien, fertigte 1992 das gewünschte Gemälde („Paris Bar Version 1“), welches bis 2004 in der Paris Bar hing.


„Paris Bar Version 1“, Kippenberger / Valien (Bild am Ende der PM)

Ein halbes Jahr später erstellte er im Auftrag nach Fotovorlage ein weiteres Gemälde, das das erste Gemälde als Bild-im-Bild an der Wand der Paris Bar darstellt („Paris Bar Version 2“).

„Paris Bar Version 2“, Kippenberger / Valien (Bild am Ende der PM)

Der Kläger malte ab 1993 ein drittes Gemälde, „Paris Bar Version 3“, das geringfügige Änderungen gegenüber der „Paris Bar Version 1“ enthält. Dieser stellte er 2022 in einer Ausstellung in Berlin aus, wobei er sich als Alleinurheber des Gemäldes benannte.

Die Beklagte nannte weder den Kläger in dem von ihr herausgegebenen Werksverzeichnis zum Oeuvre Kippenbergers noch in ihren im Internet wiedergegebenen Reproduktionsgenehmigungen zu Werken Kippenbergers als Miturheber der Gemälde „Paris Bar 1“ und „Paris Bar 2“.

Die erkennende Kammer urteilte, der Kläger sei neben Kippenberger als Miturheber der Gemälde im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen. Dem Kläger sei bei der Schaffung der Gemälde ein hinreichend großer Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geblieben, welcher von ihm genutzt worden sei. Er habe mit dem Gemälde „Paris Bar Version 1“ eine einladende, lebendige und warme Atmosphäre der Ausstellung in der Paris Bar gefertigt, die sich so auf der fotografischen Vorlage der Ausstellung nicht finde und ihm auch nicht von Kippenberger vorgegeben worden sei. Diese eigentümliche Atmosphäre habe der Kläger bei der Erstellung des Gemäldes „Paris Bar Version 2“ wieder aufgegriffen und damit auch diesem Werk seine individuelle Handschrift verliehen.

Als Folge des Urteils hat die Beklagte bei Verwertungshandlungen in Bezug auf die Werke „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ den Kläger neben Kippenberger als Miturheber namentlich anzuführen. Weitere Ansprüche hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht.

Der Kläger seinerseits hat anerkannt, das Gemälde „Paris Bar 3“ nicht als Alleinurheber ausstellen zu dürfen.

Zum Hintergrund:

Martin Kippenberger, geboren am 25.02.1953, gestorben am 07.03.1997, war ein deutscher Maler, Installationskünstler sowie u.a. Fotograf und Bildhauer. Die Gemälde „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ sind als Werke Kippenbergs bekannt geworden. Bei einer Auktion durch das Auktionshaus Christie’s erzielte die „Paris Bar Version 1“ einen Versteigerungspreis von 2.281.250 englischen Pfund.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: