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LG Düsseldorf: Außerordentliche Kündigung eines Galerievertrages mit 10jähriger Laufzeit möglich da Kunstfreiheit des Künstlers erheblich eingeschränkt wird

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.01.2023
15 O 82/22


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Galerievertrages mit 10jähriger Laufzeit durch einen Künstler möglich ist, da hierdurch die Kunstfreiheit des Künstlers erheblich eingeschränkt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil im Galerieprozess

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düseldorf hat am Freitag, dem 19.01.2024, unter ihrem Vorsitzenden Dr. Jonas Küssner in dem Rechtsstreit 15 O 82/22 ein Teilurteil verkündet.

Der Kläger ist ein in Deutschland und international überaus bekannter Künstler. Die Beklagte zu 1) ist eine renommierte Kunstgalerie aus Düsseldorf, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Die Parteien sind seit Anfang 2017 ¸ber mehrere langfristige Galerie- und Kooperationsverträge miteinander verbunden. Sie streiten sich sowohl um Zahlungen im Rahmen der Durchführung der Verträge als auch um die Wirksamkeit und den Fortbestand einzelner Verträge. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) Zahlungen unter anderem aus Verkäufen seiner Bilder, die Herausgabe einzelner Original-Gemälde sowie die Feststellung der wirksamen Kündigung der Verträge. Die Beklagte zu 1) macht gegen den Kläger Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Verträge sowie Auskunftsansprüche bezüglich der Verkäufe von Kunstwerken geltend.

Mit Teilurteil vom 19.01.2024 hat die Kammer festgestellt, dass der Galerie- und Kooperationsvertag sowie weitere ergänzende Verträge zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Klägers beendet worden sind. Insoweit sah die Kammer im Rahmen einer Interessenabwägung den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit vor dem Hintergrund der zehnjährigen Vertragslaufzeit sowie der vertraglichen Verpflichtungen des Klägers, pro Jahr eine bestimmte Anzahl an Kunstwerken auf Leinwand zu erschaffen, als unwirksam an. Die langjährige Bindung an eine Galerie stelle eine nicht unerhebliche Einschränkung insbesondere der Kunstfreiheit des Klägers dar. Insbesondere die langfristige Verpflichtung, Kunstwerke auf Leinwand zu erbringen, begrenze die Möglichkeiten des Klägers, sich als junger Künstler auch in anderer Form auszuprobieren und seiner Kunst Ausdruck zu verleihen.

Die Beklagte zu 1) wurde zudem zur Herausgabe von Kunstwerken, darunter die zu dem sog. „17 Global Goals“ gehörenden Originalkunstwerke, verurteilt. Die Beklagte zu 1) muss dem Kläger ferner Auskunft erteilen zu sämtlichen Veräußerungen von Seite 2 von 2 Originalkunstwerken. Der Kläger wurde dazu verurteilt, der Beklagten zu 1) Auskunft über die Verkäufe von Kunstwerken während der Vertragslaufzeit zu erteilen. Die Zahlungsansprüche der Parteien hatten teilweise Erfolg. Unter Abzug der Ansprüche der Beklagten zu 1) steht dem Kläger nach Ansicht der Kammer noch eine Restforderung in Höhe von ca. 285.000,00 € zu. Nach Erteilung der Auskünfte können die Parteien den Fortgang des Verfahrens beantragen und gegebenenfalls weitere Zahlungsansprüche geltend machen. Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können gegen das Teilurteil Berufung einlegen, über welche das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.



LG München: Auftragsmaler Götz Valien ist Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2" des Künstlers Martin Kippenberger

LG München
Urteil vom 07.08.2023
42 O 7449/22


Das LG München hat entschieden, das Auftragsmaler Götz Valien Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2" des Künstlers Martin Kippenberger ist.

„Urheberschaft der Gemälde Paris Bar Version 1-3“
Die für das Urheber- und Designrecht zuständige 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute im Rechtsstreit zwischen dem Künstler Götz Valien und der Nachlassverwalterin des Künstlers Martin Kippenberger ein Urteil gefällt (Az. 42 O 7449/22).

Sie hat entschieden, Götz Valien ist neben Martin Kippenberger nach § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes „Paris Bar“ und daher als solcher namentlich zu nennen, § 13 UrhG. Ob sich aus der festgestellten Miturheberschaft weitere Ansprüche ergeben, ist nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und folglich ist hierüber auch keine Entscheidung getroffen worden. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat der Kläger den Anspruch der Beklagten anerkannt, das Gemälde „Paris Bar Version 3“ nicht als Alleinurheber auszustellen.

Folgender Sachverhalt lag dem Rechtsstreit zugrunde: Martin Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, seine auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Paris Bar in Berlin auf eine große Leinwand zu malen. Der Kläger, Götz Valien, fertigte 1992 das gewünschte Gemälde („Paris Bar Version 1“), welches bis 2004 in der Paris Bar hing.


„Paris Bar Version 1“, Kippenberger / Valien (Bild am Ende der PM)

Ein halbes Jahr später erstellte er im Auftrag nach Fotovorlage ein weiteres Gemälde, das das erste Gemälde als Bild-im-Bild an der Wand der Paris Bar darstellt („Paris Bar Version 2“).

„Paris Bar Version 2“, Kippenberger / Valien (Bild am Ende der PM)

Der Kläger malte ab 1993 ein drittes Gemälde, „Paris Bar Version 3“, das geringfügige Änderungen gegenüber der „Paris Bar Version 1“ enthält. Dieser stellte er 2022 in einer Ausstellung in Berlin aus, wobei er sich als Alleinurheber des Gemäldes benannte.

Die Beklagte nannte weder den Kläger in dem von ihr herausgegebenen Werksverzeichnis zum Oeuvre Kippenbergers noch in ihren im Internet wiedergegebenen Reproduktionsgenehmigungen zu Werken Kippenbergers als Miturheber der Gemälde „Paris Bar 1“ und „Paris Bar 2“.

Die erkennende Kammer urteilte, der Kläger sei neben Kippenberger als Miturheber der Gemälde im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen. Dem Kläger sei bei der Schaffung der Gemälde ein hinreichend großer Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geblieben, welcher von ihm genutzt worden sei. Er habe mit dem Gemälde „Paris Bar Version 1“ eine einladende, lebendige und warme Atmosphäre der Ausstellung in der Paris Bar gefertigt, die sich so auf der fotografischen Vorlage der Ausstellung nicht finde und ihm auch nicht von Kippenberger vorgegeben worden sei. Diese eigentümliche Atmosphäre habe der Kläger bei der Erstellung des Gemäldes „Paris Bar Version 2“ wieder aufgegriffen und damit auch diesem Werk seine individuelle Handschrift verliehen.

Als Folge des Urteils hat die Beklagte bei Verwertungshandlungen in Bezug auf die Werke „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ den Kläger neben Kippenberger als Miturheber namentlich anzuführen. Weitere Ansprüche hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht.

Der Kläger seinerseits hat anerkannt, das Gemälde „Paris Bar 3“ nicht als Alleinurheber ausstellen zu dürfen.

Zum Hintergrund:

Martin Kippenberger, geboren am 25.02.1953, gestorben am 07.03.1997, war ein deutscher Maler, Installationskünstler sowie u.a. Fotograf und Bildhauer. Die Gemälde „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ sind als Werke Kippenbergs bekannt geworden. Bei einer Auktion durch das Auktionshaus Christie’s erzielte die „Paris Bar Version 1“ einen Versteigerungspreis von 2.281.250 englischen Pfund.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung gegen Eintrag in Lost Art-Datenbank im Internet soweit dieser auf wahren Tatsachen beruht

BGH
Urteil vom 21.07.2023
V ZR 112/22


Der BGH hat entschieden, dass kein Unterlassungsanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung gegen den Eintrag in einer Lost Art-Datenbank im Internet besteht, soweit der Eintrag auf wahren Tatsachen beruht.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof verneint Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in der Lost Art-Datenbank

Der unter anderem für Ansprüche aus Eigentum zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank keine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt und daher keinen Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung auf Beantragung der Löschung begründet.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Kunstsammler, erwarb im Jahr 1999 im Rahmen einer Auktion in London das Gemälde "Kalabrische Küste" des Malers Andreas Achenbach. Das Gemälde befand sich in der Zeit von 1931 bis 1937 im Besitz der Galerie Stern in Düsseldorf, die der jüdische Kunsthändler Dr. Max Stern in dieser Zeit von seinem Vater übernahm. Bereits im Jahre 1935 wurde ihm durch die Reichskammer der bildenden Künste die weitere Berufsausübung untersagt, die Verfügung wurde jedoch zunächst nicht vollzogen. Im März 1937 verkaufte Dr. Stern das Gemälde an eine Privatperson aus Essen. Im September 1937 wurde er endgültig gezwungen, seine Galerie aufzugeben, woraufhin er über England nach Kanada emigrierte. Sein Nachlass wird von einem kanadischen Trust verwaltet, dessen Treuhänder die Beklagten sind.

Im Juni 2016 wurde auf Veranlassung der Beklagten eine Suchmeldung für das Gemälde auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank veröffentlicht. Die von einer Stiftung mit Sitz in Magdeburg betriebene Datenbank dokumentiert Kulturgüter, die insbesondere jüdischen Eigentümern aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen wurden, oder für die ein derartiger Verlust nicht auszuschließen ist. Mithilfe der Veröffentlichung sollen frühere Eigentümer bzw. deren Erben mit heutigen Besitzern zusammengeführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib des Kulturgutes unterstützt werden. Im Rahmen einer Ausstellung des Gemäldes in Baden-Baden wurde der Kläger über die Suchmeldung und eine in Kanada veranlasste Fahndung nach dem Gemälde durch Interpol informiert. Er fühlt sich durch den Eintrag in der Lost Art-Datenbank und die Interpol-Fahndung in seinem Eigentum beeinträchtigt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, sich des Eigentums an dem Gemälde zu berühmen. Hilfsweise begehrt er, sie zu verurteilen, die Löschung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank zu beantragen. Die Klage ist bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die mit dem Hauptantrag verlangte Unterlassung, weil die Beklagten sich nicht des Eigentums an dem Gemälde des Klägers berühmt haben. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, mit der Suchmeldung des Gemäldes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank und der Fahndung über Interpol werde ohne gegenwärtige Eigentumsanmaßung lediglich an das früher bestehende Eigentum des Dr. Max Stern angeknüpft, ist nicht zu beanstanden. Zweck der Veröffentlichung auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank ist es, die früheren Eigentümer bzw. deren Erben sowie die heutigen Besitzer eines Kulturgutes zusammen zu bringen und diese bei der Erarbeitung einer gerechten und fairen Lösung im Sinne der Washingtoner Erklärung aus dem Jahr 1998 über den Umgang mit während der NS-Zeit abhanden gekommenen Kunstwerken zu unterstützen. Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass mit der Suchmeldung lediglich auf das frühere Eigentum an dem Kunstwerk und die Umstände des Verlustes Bezug genommen wird; eine Aussage über das gegenwärtig bestehende Eigentum oder etwaige daran anknüpfende Ansprüche ist damit weder verbunden noch beabsichtigt.

Das gilt auch für die Eintragung des Gemäldes in der Fahndungsdatenbank von Interpol, weil lediglich das Abhandenkommen des Gemäldes am 13. November 1937 in Düsseldorf gemeldet wurde. Auch mit dieser Meldung ist keine Aussage darüber verbunden, dass sich die Beklagten nach heutiger Rechtslage als Eigentümer des Gemäldes ansehen und darstellen. Dass der Kläger bei einer Verbringung des Gemäldes nach Kanada oder in die Vereinigten Staaten von Amerika polizeiliche Maßnahmen zu befürchten hätte, die ihn in der Verfügungsgewalt über das Gemälde einschränken würden, ist lediglich Folge des Umstandes, dass die Rechtsordnungen einzelner Staaten an das verfolgungsbedingte Abhandenkommen von Kulturgütern und spätere Erwerbsvorgänge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Selbst wenn sich die Beklagten diesen Umstand bewusst zunutze gemacht hätten, stellte ihre Meldung keine Eigentumsanmaßung dar, weil sie lediglich (wahre) Tatsachen zu Vorgängen aus dem Jahre 1937 enthält und die rechtliche Bewertung dieser Vorgänge den Behörden – bzw. gegebenenfalls den Gerichten – überlassen wird.

Dem Kläger steht auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beantragung der Löschung der Suchmeldung des Gemäldes in der Lost Art-Datenbank nicht zu. Denn die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art- Datenbank stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar und begründet daher keinen auf Beantragung der Löschung gerichteten Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung. Durch die Suchmeldung wird die Eigentumszuordnung – wie bereits ausgeführt – nicht infrage gestellt und die Verfügungsbefugnis des Eigentümers jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht eingeschränkt. Eine auf wahren Tatsachen beruhende sachliche Information über den Verdacht des NS-verfolgungsbedingten Verlustes eines Kulturgutes beeinträchtigt die Rechte aus dem Eigentum aber auch schon deshalb nicht, weil der Betroffene die Behauptung und Verbreitung wahrer Tatsachen in der Regel hinzunehmen hat, auch wenn dies für ihn nachteilig ist. Das berechtigte Interesse früherer Eigentümer von Kulturgut bzw. ihrer Rechtsnachfolger sowie das allgemeine öffentliche Interesse an der Provenienz NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter überwiegen jedenfalls ein in der Regel allein auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Interesse des gegenwärtigen Eigentümers an der Geheimhaltung solcher Tatsachen. Ob eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen ist, wenn in Bezug auf die Sache unwahre marktrelevante Tatsachen behauptet bzw. wertbildende Faktoren falsch dargestellt werden, ist fraglich, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung, da es dem Kläger nicht um die Abwehr unzutreffender Tatsachenbehauptungen über das Gemälde geht. Nach § 44 Satz 1 Nr. 1 des Kulturgutschutzgesetzes besteht wegen der Umstände des Verkaufs im Jahr 1937 jedenfalls die Vermutung, dass das Gemälde einem früheren Eigentümer NS-verfolgungsbedingt entzogen worden ist. Die Veröffentlichung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank macht damit lediglich publik, was aufgrund der bekannten Umstände des Verkaufs ohnehin vermutet wird und - jedenfalls im Fall eines gewerblichen Inverkehrbringens - näherer Aufklärung bedarf.

Anders als die Revision meint, kann eine Eigentumsbeeinträchtigung auch nicht mit der Begründung bejaht werden, die Aufrechterhaltung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank führe zu einem rechtswidrigen Zustand. Eintragungen und Meldungen zu Kulturgütern in der Lost Art-Datenbank sind zwar als staatliches Informationshandeln anzusehen, so dass bei Überschreitung des Zwecks der Veröffentlichung entweder ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchzusetzender öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch oder – weil die Datenbank inzwischen durch eine privatrechtliche Stiftung betrieben wird – ein zivilrechtlicher Löschungsanspruch nach den Grundsätzen des sog. Verwaltungsprivatrechts in Betracht kommen könnte. Ein solcher Anspruch könnte sich aber nur gegen die Stiftung als Betreiberin der Datenbank richten, nicht gegen die Beklagten als bloße Veranlasser der Meldung. Wenn der Staat eine Internetdatenbank einrichtet, in der Such- und Fundmeldungen von Privatpersonen zu Kulturgütern veröffentlicht werden, dann ist er bzw. die von ihm als Betreiberin der Datenbank errichtete Stiftung dafür verantwortlich, dass die veröffentlichte Meldung sich innerhalb der Grenzen hält, die das öffentliche Recht und namentlich die Grundrechte – hier der Eigentümer der betroffenen Gemälde – dem staatlichen Informationshandeln ziehen. Es ist Sache der Betreiberin der Datenbank zu entscheiden, ob sie eine Meldung veröffentlicht und ob bzw. wann sie sie wieder löscht. Es liegt in ihrer Verantwortung, die fortdauernde Einhaltung des Zwecks der Veröffentlichung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung gegenüber dem Eigentümer des Kunstwerks weiterhin zu rechtfertigen ist. Wird durch die Aufrechterhaltung einer Meldung das Eigentum an einem Kunstwerk beeinträchtigt, dann trifft die Verantwortung hierfür folglich allein die Stiftung. Ob hier eine solche Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, bedurfte keiner Entscheidung, weil sich die Klage gegen die Beklagten als Veranlasser der Meldung richtet.

Vorinstanzen:

LG Magdeburg – Urteil vom 27. November 2019 – 2 O 599/18

OLG Naumburg – Urteil vom 24. Mai 2022 – 1 U 292/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) …

Kulturgutschutzgesetz (KGSG):

§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten

(1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das Kulturgut

1. abhandengekommen ist,

2. unrechtmäßig eingeführt worden ist oder

3. rechtswidrig ausgegraben worden ist.

(2) 1Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist von der Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände in Betracht kommt. […]

§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

(1) 1Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41

[…]

3. die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,

[…]

6. zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und

[…]

2Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheberrechtliche Vorschriften unberührt.

3Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu erfüllen.

[…]

§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

1Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden,

1. bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen,
[…]



OLG Hamm: Drohnenaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt

OLG Hamm
Urteil vom 27.04.2023
4 U 247/21


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt sind.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
OLG Hamm zum Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist.

Die Entscheidung wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.

Vorinstanz:
Landgericht Bochum, Urteil vom 18. November 2021 (Az. 8 O 97/21)

Für die Entscheidung wichtige Vorschiften:

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.



BGH: Zur urheberrechtlichen Einordnung von im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks gespielter Musik

BGH
Urteil vom 07.04.2022
I ZR 107/21
Der Idiot
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 19 Abs. 2 Fall 2, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der urheberrechtlichen Einordnung von im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks gespielter Musik befasst,.

Leitsätze des BGH:
a) Musik, die im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingt, wird als mit dem Sprachwerk verbundenes Werk im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient. Erforderlich ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen Musik und Spielgeschehen, der vom Tatgericht im Einzelfall festgestellt werden muss. Fehlt es an diesem Zusammenhang, wird die Musik aus Anlass des Spielgeschehens im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG aufgeführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] = WRP 2008, 1565 - Musical Starlights).

b) Der für die Einstufung einer im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingenden Musik als integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens erforderliche enge innere Zusammenhang ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Musik eigens auf die spezielle Inszenierung des Stücks durch den Regisseur abgestimmt und ausschließlich hierfür komponiert worden ist und aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht allein, also ohne die schauspielerische Darstellung der einzelnen Szenen, sinnvoll verwendbar ist.

c) Im Rahmen eines Sprechtheaterstücks erklingende Musik, der keine mit dem Sprachwerk gleichberechtigte Rolle zukommt, ist Bühnenmusik im Sinne des § 1 Buchst. a Satz 4 des Berechtigungsvertrags der GEMA.

BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 107/21 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Münster: Informationsfreiheitsgesetz NRW gilt nicht für Forschungseinrichtungen - Stadt Köln muss Forschungsergebnisse zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde nicht herausgebe

OVG Münster
Beschluss vom 16.09.2020
15 B 1357/20


Das OVG Münster hat entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht für Forschungseinrichtungen gilt. Die Stadt Köln muss Forschungsergebnisse zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde nicht herausgeben

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Museum Ludwig: Stadt Köln ist nicht zur Herausgabe von Forschungsergebnissen verpflichtet

Die Stadt Köln muss Informationen und Unterlagen zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde, die in dem städtischen Museum Ludwig ausgestellt werden, nicht an die Inhaber einer in der Schweiz ansässigen Kunstgalerie herausgeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden.

Im Museum Ludwig soll ab dem 26. September 2020 eine Ausstellung mit dem Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig – Original und Fälschung – Fragen, Untersuchungen, Erklärungen“ eröffnet werden, die sich der sogenannten Provenienz der ausgestellten Gemälde widmet. Dazu gehören auch Kunstwerke, die in der Vergangenheit von der Galerie der Antragsteller erworben worden sind. Die Antragsteller befürchten eine rufschädigende Wirkung der Ausstellung. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragten sie deshalb, ihnen vor Eröffnung der Ausstellung Informationen und Gutachten zu den Ausstellungsstücken zu gewähren, die unter Fälschungsverdacht stehen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Köln ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt daraufhin durch Eilbeschluss vom 9. September 2020, den Antragstellern Zugang zu den begehrten Informationen und Gutachten zu gewähren. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt hatte Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Den Zugang zu den begehrten Informationen und Unterlagen könnten die Antragsteller nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen, weil es zweifelhaft sei, ob der Informationsanspruch bestehe.

Das IFG NRW gelte nicht für Forschungseinrichtungen, soweit sie im Bereich der Forschung tätig würden. Mit dieser Ausnahme habe der Gesetzgeber eine Gefährdung der vom Grundgesetz garantieren Freiheit von Wissenschaft und Forschung verhindern wollen. Es spreche viel dafür, das Museum Ludwig als Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Zwar sei die wissenschaftliche Forschung nicht seine Hauptaufgabe. Das Museum verfüge aber über wissenschaftliches Personal und betreibe verschiedene Forschungsprojekte. Auch spreche Manches dafür, dass die Vorbereitung der Ausstellung zur Russischen Avantgarde unter den Forschungsbegriff falle. Die Ausstellung diene u. a. dazu, die Ergebnisse durchgeführter kunsthistorischer und kunsttechnologischer Untersuchungen und die Erkenntnisse aus der Provenienzforschung mit den zugehörigen Gemälden der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die wissenschaftliche Provenienzrecherche sei ein zentrales Forschungsfeld der Museumsarbeit. Entsprechende systematische Überprüfungen seiner Sammlungsblöcke habe das Museum bereits in der Vergangenheit durchgeführt. Die für die Vorbereitung der Ausstellung federführende Mitarbeiterin des Museums sei studierte Kunsthistorikerin und widme sich seit 20 Jahren der Erforschung der Russischen Avantgarde. Es deute zudem Einiges darauf hin, dass sie ihre Forschungstätigkeit frei von Weisungen der Museumsleitung ausgeübt habe und sich deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1357/20 (I. Instanz: VG Köln - 13 L 1463/20 -)


LG Berlin: Veröffentlichung eines Fotos im Internet ohne Zustimmung des Abgebildeten im Rahmen von Aktionskunst kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sein

LG Berlin
Urteil vom 31.10.2019
27 O 185/19


Das LG Berlin hat entschieden, dass die : Veröffentlichung eines Fotos im Internet ohne Zustimmung des Abgebildeten im Rahmen von Aktionskunst nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt.

Danach dürfen Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(a)Die Internetseite und damit auch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin ist Teil einer Kunstaktion des Künstlerzusammenschlusses ZPS, dessen Leiter der Beklagte ist.

Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 188 f.; vgl. ferner BVerfGE 67, 226; 81, 291; 83, 138; 119, 11, 20 f.; 142, 74, 103 f.). Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung (als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1) auf die „Höhe“ der (Dicht-)Kunst nicht an (BVerfGE 81, 305). Die Anstößigkeit der Darstellung nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (BVerfGE 81, 291 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 377).

Aktionskunst ist ein Oberbegriff für eine Reihe von Strömungen der Kunst des 20. Jahrhunderts, die die klassischen Formen der bildenden Kunst (Plastik, Malerei) überschritten und um andere mediale und performative Ausdrucksformen erweiterten. In der Aktionskunst ist nicht selten der Künstler selber Bestandteil des Werkes und sein Körper künstlerisches Medium. Während für ein klassisches Kunstverständnis die Trennung von Subjekt und Objekt Voraussetzung ist, indem der Künstler ein von ihm ablösbares Artefakt schafft, geht es in der Aktionskunst um Handlungen, in die die Künstler unmittelbar involviert sind. Durch extreme wie z. B. selbstverletzende Handlungen werden beim Zuschauer unmittelbar affektive und emotionale Reaktionen ausgelöst. (Quelle: Wikipedia)

[...]

(b) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; st. Rspr.). Abs. 62
Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213, 228). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148, 153 f.; 99, 185, 193; 114, 339, 346; 119, 1, 24). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361, 380).

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180, 207). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361, 384; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180, 207).

Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 228; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 195; 75, 369, 380; 119, 1, 27). Abs. 65
Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369, 378 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 –, Rn. 18 - 22, juris).

(c) Nach diesen Grundsätzen hat hier die Kunstfreiheit den Vorrang. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes ist nicht gegeben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Ersitzung gestohlener Kunstwerke - Beweislastverteilung die sich aus § 937 BGB ergibt gilt auch wenn Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde

BGH
Urteil vom 19.07.2019
V ZR 255/17


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Ersitzung eines Kunstwerks die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 bei dem Amtsgericht.

Der Kläger behauptet, es handle sich um die Originalgemälde "Frau im Sessel" aus dem Jahr 1924 und "Blumenstrauß" aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt habe und die im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester, die dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien; diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden. Der Beklagte behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und anschließend in dessen Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber dem früheren Besitzer der Sache beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 937 BGB gerade in Ansehung gestohlener oder verloren gegangener Sachen für erforderlich gehalten und sich bewusst dafür entschieden hat, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur Voraussetzung der Ersitzung zu machen, sondern lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme zu bestimmen.

Allerdings trifft den auf Herausgabe verklagten Besitzer einer dem früheren Besitzer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sache regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes. Hat der frühere Besitzer die von dem auf verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht, sowie wegen weiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts.

Dabei hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht besteht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.

Vorinstanzen:

LG Ansbach – Urteil vom 11. September 2015 – 2 O 891/14

OLG Nürnberg – Urteil vom 6. September 2017 – 12 U 2086/15

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 937 BGB

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.


OLG Düsseldorf: Kunsthändler Achenbach muss Aldi-Erben Schadensersatz von über 16 Mio EURO wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung und Betruges zahlen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 28.06.2018
I – 5 U 92/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kunsthändler Achenbach den Aldi-Erben Schadensersatz von über 16 Mio EURO wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung und Betruges im Zusammenhang mit dem Kauf von Kunstwerken zahlen muss.

Achenbach zu 16,1 Mio EUR Schadensersatz verurteilt

In dem Berufungsverfahren um die Schadensersatzforderungen der Albrecht-Erben gegen den Kunstberater Achenbach hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jenssen am 28.06.2018 das Urteil verkündet. Danach ist der Beklagte Achenbach den klagenden Albrecht-Erben zu Schadensersatz in Höhe von über 16,1 Mio € verpflichtet.

Nach den Ausführungen des Senats hafte der Beklagte Achenbach den Albrecht-Erben unter anderem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und wegen Betruges auf Schadensersatz. Nach einer Vereinbarung sollte Achenbach im eigenen Namen für den Erblasser Kunstwerke bei Galeristen ankaufen und diese an den Erblasser weitergeben. Ab dem Jahr 2010 sollte der Beklagte Achenbach für den Erblasser auch wertvolle Oldtimerfahrzeuge erwerben. Achenbach habe zu dem Erblasser eine Freundschaft gepflegt, deren Beziehung von einem "tiefen unumstößlichen Vertrauen" geprägt war. Dieses Vertrauen habe der Beklagte enttäuscht, indem er nicht nur seine Provisionen berechnet sondern auch weitere nicht vereinbarte Aufschläge auf die Einkaufspreise der Kunstobjekte und Oldtimerfahrzeuge vorgenommen habe. Zum Teil wurden von ihm auch Rechnungen manipuliert, um sein Vorgehen zu verschleiern.

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Senat hinter den Forderungen der Albrecht-Erben zurückgeblieben. Im Verhandlungstermin am 17.05.2018 hatten die Kläger nach Hinweisen des Senats bereits einen Teil Ihrer Schadensersatzforderungen fallen gelassen und die Klage bezüglich der Werke "Mutter und Sohn" von Kirchner und "Maria" von Richter in Höhe von rund 1,1 Mio EUR zurückgenommen. Bei einigen weiteren Kunstobjekten und Fahrzeugen konnte der Senat entweder eine Täuschung oder eine Preismanipulation nicht feststellen, teilweise waren rechnerische Abzüge zu machen. So war bei dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fall des Ankaufs des Objektes "Esquina Positiva" von Munoz eine Manipulation der Rechnung nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass auf der Internetseite von Christies ein geringerer Verkaufspreis angegeben war, lasse den Schluss auf eine Übervorteilung nicht zu. Eine solche hätten jedoch die Kläger zu beweisen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte den Beklagten Achenbach am 25.04.2017 zur Zahlung von 18.781.095,70 Euro verurteilt und im Übrigen namhafte Beträge zur Insolvenztabelle der unter Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmen festgestellt. Gegen dieses Urteil hatte Achenbach wie auch der Insolvenzverwalter der Achenbach-Unternehmen State of the Art AG und Achenbach Kunstberatung GmbH Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Aktenzeichen OLG: I – 5 U 92/17




LG München: Posten von Fotografien der Werke einer Ausstellung in Facebook Gruppe ist Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen

LG München
Urteil vom 31.01.2018
37 O 17964/17


Das LG München hat entschieden, dass das Posten von Fotografien der Werke einer Ausstellung in einer Facebook Gruppe eine Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c) Die Verfügungsbeklagte hat das Recht der Verfügungskläger auf öffentliche Zugänglichmachung ihres Werks aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt, indem sie einhundertneunzehn Fotografien von der Ausstellung in der Gruppe „Hi.“ auf Facebook gepostet hat.

1) Das Posten der Fotografien in der Gruppe „Hi.“ auf Facebook stellt eine öffentliche Zugänglichmachung einer – fotografischen – Umgestaltung (§ 23 UrhG) der Ausstellung i.S.d. § 19a UrhG dar. Dabei ist die Facebook Gruppe trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit zu qualifizieren.

Der Begriff der Öffentlichkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 3 UrhG. Maßgeblich ist danach, ob die Zugänglichmachung für eine Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit bestimmt ist. Von einer Mehrzahl ist bei einer Gruppenstärke von ca. 390 Mitgliedern ohne weiteres auszugehen. Aber auch das Kriterium der Öffentlichkeit ist erfüllt. Zwar ist auch eine Personenmehrzahl nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese entweder untereinander oder durch denjenigen, der das Werk verwertet, persönlich verbunden sind (Wandtke/Bullinger/Heerma UrhG § 15 Rn. 23-27). Dies kann bei einer geschlossenen Facebook Gruppe, bei welcher der Administrator über die Aufnahme entscheidet, der Fall sein. Voraussetzung wäre allerdings, dass ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Gruppenmitgliedern besteht (Wandtke/Bullinger/Heerma UrhG § 15 Rn. 23-27). Davon ist nach der glaubhaften Darlegung der Verfügungskläger bei der Gruppe „Hi.“ nicht auszugehen, denn der Zugang zur Gruppe wird von der Antragsgegnerin auch ihr gänzlich unbekannten Personen freigegeben, wobei sie allenfalls nach dem konkreten Interesse des Beitretenden fragt. Dies ergibt sich aus den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger (ASt 23) und der Verfügungsklägerin zu1) (ASt 18). Von einem engen gegenseitigen Kontakt, der auch angesichts der Gruppenstärke ausgeschlossen erscheint, ist daher nicht auszugehen. Das Posten der Fotografien in der Gruppe reicht daher als öffentliche Zugänglichmachung aus.

2) Mit der öffentlichen Zugänglichmachung greift die Verfügungsbeklagte in das ausschließliche Recht der Verfügungskläger an ihrem Sammelwerk ein. Der Schutz des Sammelwerks hat seinen Grund in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente (§ 4 I UrhG). Eine Urheberrechtsverletzung an einem Sammelwerk ist anzunehmen, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffes enthält, welche die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung i. S. des § 4 UrhG ausweisen (BGH GRUR-RR 2012, 325). Der Verfügungsbeklagten mag es also möglicherweise nicht gänzlich verwehrt sein, einzelne Fotografien von ihrem Ausstellungsbesuch innerhalb der Facebookgruppe zu teilen. Wenn jedoch die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an einem Sammelwerk i. S. des § 4 UrhG angenommen werden (BGH GRUR 2013, 1213, 1219).

So liegt der Fall hier. Bereits nach den eigenen Worten der Verfügungsbeklagten decken die Fotografien „so ziemlich alle Exponate“ der Ausstellung ab. Die Auswahl der Exponate geht folglich nahezu vollständig aus den Fotografien hervor. Aber auch ihre Anordnung lassen die Fotografien erkennen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht maßgeblich darauf an, ob die Reihenfolge der Fotos die genaue Reihenfolge der Exponate in der Ausstellung abbildet, zumal die Verfügungsbeklagte selbst vorträgt, die Ausstellung folge keiner festen Reihenfolge. Denn zur Anordnung gehört zum einen nicht nur die Aufteilung auf die verschiedenen Räume, obgleich auch diese aus einzelnen Fotos der Verfügungsbeklagten, die einen Blick in den Raum erlauben, durchaus hervorgeht. Vielmehr gehört hierzu auch die thematische und inhaltliche Aufteilung und Anordnung des Stoffes auf die verschiedenen Schautafeln. Zum anderen wird eine Ausstellung maßgeblich auch durch die Präsentationsart und –weise geprägt (vgl. auch LG München I ZUM-RD 2003, 492, 499). Das Wesen der vorliegenden Ausstellung liegt maßgeblich in der Perspektive der Darstellung (ermittelnder Polizist) und der hieraus folgenden Schwerpunktsetzung bei der Auswahl von Inhalt und Darstellung und zeitgenössischem Anschauungsmaterial sowie der einheitlichen grafischen Gestaltung. All dies geben auch die von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Fotos, die fast die Gesamtheit der Ausstellung abbilden, wieder.

d) Ob die Ausstellung auch als Werk der bildenden Kunst schutzfähig ist oder einzelne Bestandteile der Ausstellung urheberrechtlichen Schutz genießen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung des Sammelwerks zu bejahen ist."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Urheberrechtsverletzung durch Verlegung eines Kunstwerks an anderen Ort wenn dieses in Korrespondenz zum Ausstellungsort erstellt wurde

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 12.07.2016
11 U 133/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann, wenn ein Kunstwerk, das in Korrespondenz zum Ausstellungsort erstellt wurde, an anderen Ort verlegt werden soll.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger zu 1 einen Anspruch auf Reinstallation der Plastik an der bisherigen Stelle des Hochhausdaches gem. §§ 14, 17, 97 UrhG zugesprochen, da die vorgenommene Entfernung vom Hochhausdach und Verbringung in das Untergeschoss das Werk beeinträchtigten, ohne dass diese Beeinträchtigung durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt ist.

a. Die Plastik genießt Urheberschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

b. Die Demontage der Plastik vom Hochhausdach verletzt den Kläger zu 1 in seinem Anspruch auf Erhalt seines unveränderten Kunstwerts. Auch ohne Änderung der Plastik selbst stellt die Verbringung in das Untergeschoss vorliegend eine Veränderung der Plastik dar, da diese ortsgebunden geschaffen wurde und das Untergeschoss keine dem Dach des Hochhauses vergleichbaren Umgebungsvoraussetzungen bietet:

aa. Der Kläger zu 1 hat als Urheber einen Anspruch, Verfälschungen der Wesenszüge der Plastik in der Form, wie sie anderen dargeboten wird, zu verhindern. Da die Plastik ihren ästhetischen Gesamteindruck insbesondere in Abstimmung zu den konkret auf dem Dach des Hochhauses und dessen Erscheinungsbild vorgefundenen Umgebungsvoraussetzungen erhält, beinhaltet die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss eine Verfälschung der Wesenszüge der Plastik.

Im Urheberrecht besteht grundsätzlich ein Änderungsverbot; der Urheber hat ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urteil vom 1.10.1998-I ZR 104/96; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2009 - 6 U 215/08 - Pferde-Plastik). Eine Beeinträchtigung eines Kunstwerkes liegt in jeder Umgestaltung oder Entstellung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks. Ein Eingriff in die körperliche Substanz des Werks ist für eine Beeinträchtigung nicht erforderlich, ausreichend ist vielmehr, dass die geistige Substanz angegriffen wird. Ein derartiger Eingriff in die geistige Substanz liegt etwa vor, wenn das Kunstwerk in einen anderen Sachzusammenhang gestellt wird (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 17 Rn. 10, 11) oder mit einem anderen Kunstwerk zu einer Einheit verschmilzt und damit einen andersartigen Gesamteindruck vermittelt (BGH, Urteil vom 1.10.1998 - I ZR 104/96). Sofern ein Werk gezielt in Korrespondenz zum Aufstellungsort konstruiert und konzipiert wurde, konkretisiert nicht allein das körperliche Werkstück die persönlich geistige Schöpfung, sondern erst das Zusammenspiel von Werkstück und konkreter Umgebung (OLG Köln ebenda). Ein solches Werk kann seine spezifische Aussagekraft nur in dem speziell ausgewählten Umfeld entfalten, so dass dieses Umfeld Teil des Werkes wird. Jede Verbringung des Werkstücks an einen anderen Ort führt damit zwangsläufig zu einer Veränderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks seiner Schöpfung. Denkbar ist auch eine Ortsbezogenheit jedenfalls insoweit, als das Kunstwerk zwar nicht nur an einem einzigen Ort stehen kann, es aber einer bestimmten geeigneten Umgebung bedarf. In diesem Fall führt nicht jede örtliche Versetzung, wohl aber eine Versetzung an einen hierfür ungeeigneten Standort zu einer unzulässigen Werkänderung (OLG Köln ebenda).

bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer absoluten Ortsbezogenheit der Plastik auszugehen, so dass die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss ihren ästhetischen Gesamteindruck verändert. Gerade das Zusammenspiel der Plastik mit seiner durch die exponierte Lage maßgeblich gekennzeichneten Umgebung bestimmt den geistig-ästhetischen Gehalt des Kunstwerks. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Plastik gezielt für das nach Osten ausgerichtete Dach des Hochhauses "X" in Auftrag gegeben und konzipiert wurde. Bei dem Entwurf und der Konstruktion der Plastik spielten die exponierte Stellung und Anbringung auf dem Dach des höchsten Hauses in O1 eine maßgebliche Rolle. In die Konzeption floss insbesondere ein, dass die gewählte Örtlichkeit dazu führte, dass die Morgensonne von der goldfarbigen Plastik auf eine der Hauptverkehrsachsen O1s gespiegelt wurde. Über eine vergleichbare Umgebung verfügen insbesondere auch nicht die weiteren in der Leihgabenliste unter Nr. 7 aufgeführten sog. Kornkreisplastiken, die gemäß den seitens der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom Straßenraum her nicht sichtbar sind und zudem keine Ausrichtung gen Osten aufweisen.

Ob dem Vortrag der Kläger darüber hinaus hinreichend konkret entnommen werden kann, dass die Plastik auch auf die Farbgestaltung des Hauses sowie den Monitoring-Effekt der Fenster Bezug nimmt, bedarf für die Annahme der Ortsgebundenheit keiner Entscheidung. Ausreichend für die Annahme der Standortbezogenheit sind vorliegend die dargestellten, exponierten Aufstellungsbedingungen auf dem Dach des Hochhauses "X", welche als Umfeld Teil des Werkes selbst geworden sind

Selbst wenn allein eine relative Ortsgebundenheit der Plastik insoweit angenommen würde, als zur Erzielung der erwünschten das Morgensonnenlicht spiegelnden Effekte jedenfalls die Anbringung an einem hoch gelegenen Ort mit Ausrichtung nach Osten erforderlich erscheint, stünde dies dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation an der ursprünglichen Stelle nicht entgegen. Die Beklagte hat keine konkret denkbaren und realisierbaren Alternativstandorte für die Plastik dargelegt. Ihr pauschaler Verweis, im Stadtgebiet O1 existierten weitere Hochhäuser, auf deren Dach die Plastik installiert werden könne (Bl. 234 der Akte), genügt in dieser Allgemeinheit nicht. Dass auf dem Dach der zu einer Gesamtheit zusammengefassten Häuser Z-Straße b und c vergleichbare Umgebungsverhältnisse wie auf dem nach Osten zeigenden Dach Z-Straße a herrschen, behauptet die Beklagte ebenfalls nicht.

c. Dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation der Plastik stehen hier auch nicht das im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigende Eigentumsrecht der Beklagten sowie damit verbundene wirtschaftliche Interessen entgegen. Die Beklagte hat vielmehr weder in der ersten Instanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens konkret und plausibel darlegen können, dass überwiegende eigene Interessen der Reinstallation entgegenstehen:

Soweit sie erstinstanzlich auf Pläne zur Neugestaltung des Daches insbesondere in Form eines Wintergartens nebst Dachterrasse verwiesen hatte, verfolgt sie diese Überlegungen ausweislich ihrer eigenen Berufungsbegründung gegenwärtig nicht weiter. Im Übrigen hat das Landgericht sich mit diesen Planungen überzeugend abschlägig auseinandergesetzt.

Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung neu vorträgt, sie plane zum einen die Anbringung eines Logos in Form eines schräg aufgestellten Leuchtbalkens und zum anderen das Aufstellen weiterer Funkmasten, lässt sich auch hieraus kein überwiegendes Interesse herleiten.

Hinsichtlich des Logos hat die Beklagte selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass die - entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung - tatsächlich erforderliche behördliche Genehmigung - derzeit - nicht vorliegt. Sie hat darüber hinaus zu den planerischen Unregelmäßigkeiten, welche die Kläger detailliert aufgezeigt haben, nicht Stellung genommen; derzeit ist damit insbesondere nicht ersichtlich, dass das Logo nicht - seitlich versetzt - neben der Plastik auf dem Hochhausdach angebracht werden könnte. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass mit dem Logo entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung nicht für ihr eigenes Unternehmen, sondern allein für das im Obergeschoss befindliche Restaurant geworben werden solle. Die Beklagte verfolgt mit der Anbringung des Logos mithin allenfalls mittelbare wirtschaftliche Interessen, die ohne - hier fehlenden - näheren substantiierten Vortrag jedenfalls nicht geeignet erscheinen, das Interesse des Klägers zu 1 an der Reinstallation der Plastik zurücktreten zu lassen.

Soweit die Beklagte zudem weitere Funkmasten aufstellen möchte, hat sie trotz der von den Klägern konkret geäußerten Einwände nicht dazu Stellung genommen, aus welchen Gründen deren Installation - sollte dieses Vorhaben genehmigt werden - in räumlicher Hinsicht nicht auch neben dem Verbleib der Plastik möglich ist.

Soweit die Beklagte schließlich erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung ausgeführt hat, dass ihr Geschäftsführer aus religiösen Gründen den Verbleib des "esoterischen" Kunstwerkes nicht hinnehmen könne, überzeugt dieser Vortrag nicht. Erstinstanzlich hat sich die Beklagte auf diesen Umstand nicht berufen; sie trägt auch nicht vor, dass ihr Geschäftsführer erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum christlichen Glauben übergetreten ist. Aus welchen Gründen nunmehr die Hinnahme des bei Ankauf bereits vorhandenen Kunstwerks mit der christlichen Grundeinstellung unvereinbar sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte dies auch dort nicht aufgeklärt werden. Der Vortrag bleibt damit unsubstanziiert und mutet wie eine Schutzbehauptung an."


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LG Berlin: Anspruch auf Zustimmung zur Vernichtung der Fälschung eines Bildes von Max Pechstein nach § 98 Abs. 1 UrhG

LG Berlin
Urteil vom 17.11.2016
28 O 498/14


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein ein Anspruch auf Zustimmung zur Vernichtung der Fälschung eines Bildes von Max Pechstein nach § 98 Abs. 1 UrhG besteht.

Landgericht Berlin: gefälschtes Bild von Max Pechstein darf vernichtet werden (PM 65/2017)

Die Zivilkammer 28 hat einen Kunstliebhaber dazu verurteilt, darin einzuwilligen, dass eine Tuschpinselzeichnung mit dem „Strandszene mit Boot”, die rechts unten mit „HMP” monogrammiert war und den Zusatz „1914” trug, vernichtet wird. Der Kunstliebhaber und Kläger hatte das Bild zusammen mit einer signierten Kaltnadelradierung „Selbstbildnis”, die aus der Hand des Malers Hermann Max Pechstein stammt, im Jahre 1987 im Kunsthandel erworben. Er war davon ausgegangen, dass auch die Tuschpinselzeichnung ein Werk von Pechstein sei. Im Jahr 2014 beauftragte er die Beklagte, beide Bilder zu versteigern, und lieferte die Objekte bei einer Repräsentanz der Beklagten in Berlin ein.

Einige Zeit später informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass es sich bei der Zeichnung „Strandszene mit Boot“ um eine Fälschung handeln solle. Der Kläger möge das Blatt vernichten oder aber als Fälschung kennzeichnen. In der Folgezeit gab es mehrfachen Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dem u.a. der Kläger die Beklagte aufforderte, die Bilder, die sie im Oktober 2014 an ihre Repräsentanz in einer anderen Stadt gesandt hatte, an ihn zurückzugeben. Im Januar 2015 erhob der Kläger Klage auf Rückgabe der beiden Bilder. Zwischenzeitlich war die Zeichnung „Strandszene mit Boot“ beim Landeskriminalamt asserviert worden; die Kaltnadelradierung „Selbstbildnis“ erhielt der Kläger im März 2015 zurück.

An dem Rechtsstreit beteiligten sich nachfolgend auch die Inhaber der Urheberrechte des Künstlers Hermann Max Pechstein als sogenannte Drittwiderkläger unmittelbar bzw. mittelbar mit dem Ziel, den Kläger seinerseits zu verurteilen, in die Vernichtung der Zeichnung „Strandszene mit Boot“ einzuwilligen.

Das Landgericht Berlin gab der Drittwiderklage statt und verurteilte den Kläger dementsprechend. Bei dem vorgenannten Bild handele es sich um eine Fälschung der urheberrechtlich geschützten Rohrfederzeichnung „Ausfahrendes Kanu I” von Pechstein aus dem Jahre 1914. Dieses Werk, das in einem Katalog abgebildet worden sei, habe möglicherweise als Vorlage der Fälschung gedient. Auf der bei der Beklagten eingereichten Tuschfederzeichnung befinde sich das als Weißpigment gebräuchliche Titanweiß Rutil, welches erst Ende der 1930er Jahre auf dem Markt eingeführt worden sei. Das Bild könne nicht aus dem Jahr 1914 stammen, da weder ersichtlich sei noch behauptet werde, dass diese Farbpigmente erst nachträglich in die Zeichnung eingebettet worden seien.

Die Drittwiderkläger und die von diesen vertretenen weiteren Erben nach Hermann Max Pechstein hätten einen Anspruch auf Vernichtung des streitgegenständlichen Werks „Strandszene mit Boot”. Indem der Kläger die Fälschung bei der Beklagten zur Versteigerung eingeliefert habe, habe er in das urheberrechtlich geschützte Recht der Erben auf Verbreitung eingegriffen. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger von der Echtheit der Zeichnung ausgegangen sei, da der Anspruch auf Vernichtung kein Verschulden erfordere.

Die Vernichtung sei auch nicht unverhältnismäßig. Wenn nur das auf Max Pechstein als Urheber hinweisende Monogramm entfernt werden würde, könne trotzdem nicht sicher verhindert werden, dass der Rechtsverkehr getäuscht werde. Es handele sich im Übrigen nicht nur um die Herstellung einer Nachahmung, die lediglich Ähnlichkeiten im Stil des Künstlers aufweise. In einem solchen Fall möge es ausreichen, nur das Monogramm zu entfernen. Hier sei dagegen das Originalwerk vervielfältigt worden. Dies rechtfertige ein strengeres Vorgehen.

Soweit der Kläger seinerseits mit seiner Klage begehrt hatte, beide Bilder von der Beklagten zurückzuerhalten, hatte der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden. Denn das Originalwerk hatte die Beklagte bereits an ihn zurückgesandt. Das zweite – gefälschte – Bild hatte die Beklagte schon vor der Klageeinreichung nicht mehr im Besitz, da es beim Landeskriminalamt verwahrt wurde. Das Landgericht musste insoweit nur noch über die anteiligen Kosten entscheiden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Düsseldorf: Buchtitel "Die Wege der Wanderhure" genießt Kunstfreiheit - Mangels Markenrechtsverletzung keine Ansprüche des Verlegers der "Wanderhuren-Reihe"

OLG Düsseldorf
Urteil vom 05.08.2014
I-20 U 63/14


Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"Die Wege der Wanderhure genießen Kunstfreiheit

Im Rechtsstreit zweier Verlagshäuser hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Urteil vom 05. August 2014 entschieden, dass die Verwendung des Buchtitels "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" für eine Sammlung von Kurzbeiträgen durch die Antragsgegnerin rechtmäßig sei. Die Verwendung sei im Ergebnis zulässig, da er durch die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hat der Senat deshalb aufgehoben und den auf Unterlassung gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, auch wenn sie ältere Titelrechte an den Romanen der sog. "Wanderhuren-Reihe" habe.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 3, 4 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) zustehe. Mit dem Landgericht sei der Senat zwar der Auffassung, dass die Titel der von der Antragstellerin verlegten Bücher der "Wanderhuren-Reihe" im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG "bekannt" seien und damit den erweiterten Schutz dieser Vorschrift beanspruchen könnten. Auch sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Bekanntheit für ihre Zwecke ausnutzen wolle. Dies erfolge jedoch nicht in rechtwidriger Weise.

Der von der Antragsgegnerin genutzte Titel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" genieße als "Kunst" den Schutz des Artikels 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an "schönen Wanderwegen" mit einer mittelalterlichen "Wanderhure" schaffe, sei er bereits selbst "Kunst". Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife. Der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit stehe zwar das das Grundrecht der Antragstellerin auf Schutz ihres Eigentums aus Art. 14 GG gegenüber. Die Abwägung beider Grundrechte fiele hier aber zugunsten der Kunstfreiheit aus. Die Antragstellerin müsse sich einer Kritik stellen, die durch die Verwendung des Beispiels der "Wanderhure" in besonderer Form Aufmerksamkeit finde.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht.

Az.: OLG Düsseldorf, I-20 U 63/14


§ 15 MarkenG:

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5)...

(6)...



Art 5 GG:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den ge-setzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 14 GG:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen."


BGH: Fotoausstellung über Joseph-Beuys-Aktion ohne Genehmigung der Beuys-Witwe zulässig - selbständiges Werk nach § 24 Abs. 1 UrhG

BGH
Urteil vom 16.05.2013
I ZR 28/12
Beuys-Aktion
UrhG § 16, § 23 Satz 1, § 24 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar.

b) In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Martin Kaymer muss Verkauf verfremdeter Porträts im Pop-Art Stil nicht dulden - kein künstlerischer Gehalt nur Handwerk

OLG Düsseldorf
Urteil vom 23.07.2013
I-20 U 190/12


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Golf-Profi Michael Kaymer den Verkauf verfremdeter Porträts im Pop-Art Stil nicht dulden muss. Das Gericht bejahte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

"Das Gericht hingegen sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst sei nicht feststellbar. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier: