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OLG Köln: Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung heimlicher Tonaufnahmen aus privatem Livestream

OLG Köln
Beschluss vom 18.05.2026
15 W 48/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Wortbeiträgen aus einem privaten Livestream in einem öffentlich zugänglichen Livestream das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Betroffene hat einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.04.2026, mit dem sein auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteter Unterlassungsantrag vom 10.04.2026 - in Form der mit Schriftsatz vom 21.04.2026 erfolgten Antragsanpassung - zurückgewiesen wurde, ist begründet.

1. Der Senat entscheidet gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, da eine umgehende Entscheidung geboten ist und eine Anhörung des Antragsgegners sowohl außergerichtlich als auch im laufenden Verfahren stattgefunden hat. Er hat mit seinen Schriftsätzen vom 22.04.2026 und 08.05.2026 Stellung genommen und dabei den vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch jeweils zurückgewiesen.

2. Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) liegt vor. Der streitgegenständliche Livestream auf der Plattform C. wurde am 21./22.03.2026 veröffentlicht. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Antragsteller unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Antragsgegner eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung vom Antragsgegner veröffentlicht wurde.

3. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben, denn dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu.

a) Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO beseht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller vom Antragsgegner nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall.

b) Die angegriffene Veröffentlichung des Antragsgegners in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform C. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers.

aa) Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.

Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil. Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).

In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Antragsgegners wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Antragstellers („Z.“) sowie seines C.-Namens („X.“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Antragstellers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt.

bb) Dieser Eingriff ist nach Abwägung des im Streitfall durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Antragsgegner keinerlei schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird und ein solches auch sonst nicht ersichtlich ist. Es erschließt sich auch nach einer Inaugenscheinnahme der als Anlage AS 1 vorgelegten Videodatei nicht, dass der Antragsgegner mit der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Informationsinteresse verfolgt hat. Demgegenüber steht das schützenswerte Interesse des Antragstellers an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Antragsteller bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Suchmaschinenbetreiber Google haftet für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen - "Übersicht mit KI"

LG München
Urteil vom 28.05.2026
26 O 869/26

Das LG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen haftet. KI-generierte Zusammenfassungen von Suchergebnissen sind - so das Gericht - keine bloßen Verlinkungen auf Inhalte Dritter, sondern eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, die diesem als unmittelbarem Störer zugerechnet werden. Google kann sich weder auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA noch auf die Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines "Notice-and-take-down-Verfahrens" berufen. Vorliegend ging es um unwahre Behauptungen über angebliche Betrugsmaschen und Abo-Fallen, die die KI in einer "Übersicht mit KI" generiert hatte.

Die Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich als überwiegend begründet. Die Verfügungsklägerinnen haben gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie durch die KI-generierten Antworten, welche sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen muss, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.

Im Einzelnen:

I) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.

1. Das Landgericht München I ist gem. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig. Diese Vorschrift erfasst die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH v. 14.01.2020 - Az.: VI ZR 495/18 - Rz. 13; OLG München v. 06.08.2024 - Az. 18 U 2631/24 - Rz. 19; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Das Tatbestandsmerkmal „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" ist dahingehend auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 14). Danach sind die deutschen Gerichte – und das Landgericht München I im Übrigen auch örtlich und sachlich gem. §§ 32 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – zuständig, weil die Verfügungsklägerinnen ihren Unternehmenssitz in München haben und der Abruf der angegriffenen Äußerungen in Deutschland und insbesondere auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I erfolgen kann.

2. Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, lassen sich durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („wie nachfolgend dargestellt...") hinreichend genau feststellen. Die konkrete Suchanfrage, die überdies nach unbestrittenem Vortrag bei der Eingabe des Firmennamens im Rahmen der sog. „Auto-complete-Funktion" in die Suchmaske von dem Programm der Verfügungsbeklagten selbst vorgeschlagen wird, ist daher zur Bestimmung des Umfangs nicht erforderlich.

II) Der Antrag erweist sich auch nach dem hier anwendbaren deutschen Recht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als überwiegend begründet.

1. Vorliegend ist gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar.

1.1. Die – grundsätzlich gegenüber nationalem Recht vorrangigen – Regelungen der DSGVO sind nicht anwendbar, weil die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO sind.

1.2. Auch die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz, im Folgenden: KI-VO) sind nicht anwendbar, weil sie – soweit sie gem. Art. 113 KI-VO überhaupt in zeitlicher Hinsicht bereits gelten – nur die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen, vorsehen, und zwar zusätzlich und „unbeschadet" der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erw-Gr. Nr. 170 KI-VO).

1.3. Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten – z.B. aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) – sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. G der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Das auf sie anzuwendende Recht richtet sich daher bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten nach Art. 40 EGBGB. Danach kann der Verletzte verlangen, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg der Verletzungshandlung eintritt (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 21 ff.). Vorliegend richten sich die streitgegenständlichen Profile vorwiegend an deutschsprachige Nutzende, so dass die Verletzungshandlung (auch) in Deutschland eintritt. Die Verfügungskläger haben mit der Antragsschrift auch die Anwendung deutschen materiellen Rechts verlangt. Entsprechend ist insoweit deutsches (Äußerungs-)Recht anwendbar.

1.4. Diese nationalrechtlichen Regelungen werden auch nicht durch die Regelungen in Art. 6, 16 ff. der DSA verdrängt, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich der DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA – wie zuvor auch bereits Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie – die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats von einem Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern, und dies gerade und vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erfasst (OLG Frankfurt v. 04.03.2025 - Az. 16 W 10/25 - Rz. 13 f. m.w.N.).

2. Die Verfügungsklägerinnen sind unmittelbar betroffen und damit aktivlegitimiert, weil sie beide in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" namentlich genannt werden und somit erkennbar sind. Gleiches gilt für die Verfügungsklägerin zu 1) in Bezug auf die mit der als Anlage ASt 7 vorgelegte weitere „Übersicht mit KI".

3. Die Verfügungsbeklagte haftet vorliegend nach den Grundsätzen einer unmittelbaren Störerin gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI" nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt handelt.

3.1. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist – ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme – grundsätzlich jede Person anzusehen, die die Störung herbeigeführt hat oder deren Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. statt vieler BGH v. 28.07.2015 - Az. VI ZR 340/41 - Rz. 34 m.w.N.). Zur Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern ist dabei in Bezug auf die Betreiber von Suchmaschinen darauf abzustellen, ob es sich um ein reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen handelt oder ob sich die Betreiber von Suchmaschinen die Inhalte zu eigen machen (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 28). „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist", wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten" ist (BGH a.a.O. m.w.N.).

3.2. Die Verfügungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen „Übersicht mit KI" wie aus den Anlagen ASt 6 und ASt 7 ersichtlich tatsächlich auf die Suchanfrage hin angezeigt wurden. Ungeachtet der Frage, ob die Verfügungsbeklagte dies überhaupt in zulässiger Weise mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann, sind jedenfalls die Anlagen ASt 5 und ASt 5a (E-Mails eines Herrn Krämer an Herrn Schüssler mit der jeweiligen „Übersicht mit KI" als Anhang) und die Anlage ASt 13 (Ausdruck der gesamten ersten Seite der Ergebnisse bei Verwendung der Suchfunktion) geeignet, den Vortrag der Verfügungsklägerinnen dahingehend zu belegen, dass bei Eingabe des Firmennamens „[...]" und des über die sog. „Auto-complete-Funktion" angebotenen Begriffs „Betrugsmasche" die streitgegenständlichen „Ergebnisse mit KI" angezeigt werden.

3.3. Diese „Übersicht mit KI" gem. den Anlagen ASt 6 und ASt 7 stellen sich nach dem oben (unter Nr. 3.1) Gesagten als eigene, von der eigenen, den Nutzenden angebotenen KI getroffene Äußerung der Verfügungsbeklagten dar.
Zum einen werden gerade nicht nur – in wie auch immer gearteter Abfolge – Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Das beginnt bereits mit der einleitenden, die Suchergebnisse affirmierenden Bejahung der Anfrage, die bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinausgeht, und es setzt sich in der eigenständigen thematischen Strukturierung der Antwort fort. All dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene und bei der Suche verwendete KI. Die Verfügungsbeklagte schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigten Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.

Vor allem aber enthält die „Übersicht mit KI" Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden. Keine der angebotenen Verlinkungen stellt einen Zusammenhang zwischen den Verfügungsklägerinnen und den geschwärzten Drittunternehmen her oder behauptet einen häufigen Namenswechsel. Es handelt sich insoweit um eigene, von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellte und damit über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Würden nur die Suchergebnisse selbst angezeigt, wäre der als Anlage ASt 8 vorgelegte Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei Loschelder Leisenberg wohl kaum, jedenfalls aber nicht als an erster Stelle angeführte Quelle zur Dokumentation der Äußerungen in der „Übersicht mit KI" angezeigt worden. Denn darin findet sich gar kein Bezug zu den Verfügungsklägerinnen.
Somit handelt es sich um eine eigene, von der durch die Verfügungsbeklagte angebotenen KI erstellte Äußerung, die die Verfügungsbeklagte sich als Anbieterin (auch im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KI-VO) zurechnen lassen muss.

3.4. Insoweit stellt sich die Situation vorliegend auch anders dar als bei den Sachverhalten, die den – von beiden Parteien zitierten – Entscheidungen des BGH zu Suchmaschinen (Urteil vom 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16) bzw. zu der „Auto-complete-Funktion" (Urteil vom 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/12) vorlagen.

3.4.1. In Bezug auf Suchmaschinen hat der BGH die Erwägungen, die für eine nur eingeschränkte Haftung von Hostprovidern als mittelbaren Störern sprächen, auch auf die Anbieter von Internet-Suchmaschinen übertragen und dazu ausgeführt, dass vom Anbieter einer Suchmaschine vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass er sich vergewissere, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig eingestellt worden seien, bevor sie auffindbar gemacht würden, weil eine solche proaktive Prüfungspflicht der Aufgabe und Funktionsweise einer Suchmaschine entgegenstehe. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürften keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.). Da der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten regelmäßig nicht möglich, so dass ihn erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.).

Für die hier in Rede stehende „Übersicht mit KI" stellt sich die Situation indessen anders dar. Es werden, wie ausgeführt, gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene KI selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten – und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen – durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.
Auch ist eine „Übersicht mit KI" – anders als die Anzeige von reinen Suchergebnissen in Suchmaschinen – für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich. Denn bereits durch das Anzeigen der Suchergebnisse im Wege von Verlinkungen wird die „Flut von Daten" für den einzelnen nutzbar gemacht; die „Übersicht mit KI" strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit – abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus – auch die Antwort auf die Suchanfrage. Das mag von vielen als wünschenswert und den Suchvorgang erleichternd angesehen werden, ist aber keineswegs zwingend für die Bewältigung der vom BGH konstatierten Datenflut.

3.4.2. Zur Frage der Haftung für die sog. „Auto-complete-Funktion" hat der BGH ausgeführt, dass die Tätigkeit über die Suchwortergänzungsfunktion nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art sei und sich auch nicht ausschließlich auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte beschränke, sondern vielmehr die Abfragedaten der Nutzenden in einem eigenen Programm erarbeitet würden, das Begriffsverbindungen bilde, so dass für das Angebot in Form eigener Suchvorschläge der Anbieter grundsätzlich verantwortlich sei (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 26). Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden werde durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt (BGH, a.a.O., Rz. 27). Das soll für Suchanfragen von Nutzern regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn der Betreiber der Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion Kenntnis von der möglichen Rechtsverletzung aufgrund der Suchanfrage mit der Suchwortergänzungsfunktion erlangt (BGH, a.a.O., Rz. 29 f.).

Vorliegend geht die „Übersicht mit KI" allerdings wiederum darüber deutlich hinaus. Nicht die Suchanfrage oder die Suchwortergänzung und auch nicht die einzelnen, durch Verlinkung angezeigten Suchergebnisse stehen in Rede, sondern eine eigenständig generierte Äußerung, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die verständigen Nutzenden durch die Links zu Internetseiten Dritter erkennten, dass die Zusammenfassung in der „Übersicht mit KI" auf den dort hinterlegten Inhalten Dritter basierten und die Suchmaschine damit erkennbar nach außen gerade keine inhaltliche Verantwortung für diese Informationen übernehme und sie sich gerade nicht zu eigen mache. Denn zum einen basiert die hier streitgegenständliche Zusammenfassung keineswegs nur auf den Inhalten Dritter, sondern es wird eine eigene Zusammenstellung und Wertung vorgenommen, die gerade über diese Internetseiten Dritter hinausgeht. Zum anderen mag es zutreffen, dass Nutzende anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der „Übersicht mit KI" tatsächlich decken – und doch entbindet die Möglichkeit, dass eine Äußerung durch weitere Recherchen falsifiziert werden kann, regelmäßig nicht von der Haftung für diese Äußerung. Dies ist für die flüchtig Lesenden sog. „Titelseitenleser" (BVerfG v. 14.01.1998 - Az. 1 BvR 1861/93 - Rz. 133; OLG München v. 31.07.2014 - Az. 18 U 308/14 - Rz. 25) anerkannt, wenn und soweit die Äußerung auch ohne weitere Lektüre aus sich heraus abgeschlossen verständlich ist. Die nämlichen Erwägungen müssen auch für die „Übersicht mit KI" gelten: Auch sie ist aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen. Im Übrigen müsste dies gerade auch den von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Nutzen der Funktion deutlich schmälern, wenn die „Übersicht mit KI" allgemein anerkannt als nicht belastbar zu behandeln wäre und jeweils sämtliche der angezeigten Verlinkungen doch eigenständig zu prüfen wären.

3.4.3. Auch soweit der BGH in beiden Entscheidungen schließlich die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine als Aspekt für die Verneinung von Prüfpflichten unterstreicht (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 39; BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.) und ein Tätigwerden erst nach Hinweis durch die Betroffenen und nur im Falle einer offenkundigen Rechtsverletzung annimmt, sind diese Erwägungen auf die vorliegende „Übersicht mit KI" nicht übertragbar. Denn anders als im Verhältnis zu verlinkten Internetseiten Dritter handelt es sich bei der KI-generierten Übersicht nicht mehr nur um Inhalte Dritter, zu denen kein Kontakt besteht, sondern um eine eigenständige Gewichtung und Darstellung dieser Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen. Sie bietet eine zusätzliche Funktion an, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich wäre (und möglich ist), und ohne die die Nutzenden durchaus auch in der „Flut der Daten" Ergebnisse zu finden vermögen. Auch hat die Verfügungsbeklagte zwar in der mündlichen Verhandlung angeführt, aber weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass der Einsatz von KI im Rahmen von Suchmaschinen insgesamt unmöglich gemacht würde, wenn Anbieter wie die Verfügungsbeklagte eine Haftung für die ihnen zurechenbaren, eigenständigen Äußerungen träfe.

Insoweit mag in Erwägung zu ziehen sein, eine Prüfungspflicht in Bezug auf den Inhalt der konkreten Äußerung erst dann zu bejahen, wenn auf die mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen wird. Das ist indessen durch die Verfügungsklägerinnen unstreitig geschehen, und zwar sowohl per E-Mail als auch über das von der Verfügungsbeklagten angebotene Online-Formular. Eine Beschränkung der Prüfungspflicht nur auf offenkundige Rechtsverletzungen erscheint im Hinblick auch auf die Funktionsfähigkeit dagegen nicht angebracht, denn eine Überprüfung des Inhalts der „Übersicht mit KI" mit den Erkenntnisquellen, auf denen diese Übersicht beruht, ist der Verfügungsbeklagten durchaus auch ohne Kontakt mit den Dritten, von denen die Internetseiten stammen, möglich. Die Verfügungsbeklagte hat das indessen selbst nach Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht getan.
Umgekehrt böte sich indessen, wollte man eine Haftung für eigene, KI-generierte Äußerungen der Verfügungsbeklagten als Anbieterin auf eine Prüfungspflicht bei Meldung offenkundiger Rechtswidrigkeiten beschränken, für die von der Äußerung Betroffenen zwangsläufig eine Lücke im Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Denn wenn und soweit es sich – wie hier – um eigenständige Äußerungen handelt, können die Betroffenen nicht die Dritten, deren Internetseiten bei der Suchanfrage einbezogen wurden, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil diese die streitgegenständliche Äußerung gar nicht getroffen haben, sondern sie erst in der „Übersicht mit KI" von der Suchmaschinenbetreiberin aufgestellt und verbreitet wird. Die Suchmaschinenbetreiberin ihrerseits wäre bei Äußerungen, die nicht offenkundig – sondern erst nach einer eingehenden Prüfung – rechtswidrig sind, gleichfalls nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, so dass die Betroffenen dann bei persönlichkeitsrechtsverletzenden, aber nicht offenkundig rechtswidrigen Äußerungen keine ausreichende Möglichkeit hätten, Rechtsschutz zu erlangen. Auch dies spricht gegen eine Übertragung der Erwägungen zur Suchmaschinenfunktion und zur „Auto-complete-Funktion" auf die streitgegenständlichen „Übersichten mit KI".

3.5. Aufgrund all dessen können die Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die „Übersicht mit KI" als unmittelbare Störerin in Anspruch nehmen und die Verfügungsbeklagte kann sich dementsprechend weder auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA berufen, weil sie nicht nur als Hostprovider tätig wird, noch auf eine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-and-take-down-Verfahrens".

4. Die Verfügungsklägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in den beiden angegriffenen „Übersichten mit KI" in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie dadurch – auch in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten – in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.

4.1. Der Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt. Anerkannt ist, dass der personelle Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen in Gestalt des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugutekommt (BGH v. 28.7.2015 - Az. VI ZR 340/14). Diese Ausdehnung des Schutzbereichs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine juristische Person durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird (BGH v. 04.04.2017 - Az. VI ZR 123/16 - Rz. 16).

4.1.1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 - Az. VI ZR 227/08 - Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 - Az. VI ZR 439/17 - Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 - Az. VI ZR 249/18 - Rz. 18). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).

4.1.2. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 15; vgl. auch BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 33) klargestellt hat, die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.
Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu bestimmen.

4.1.2.1. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17). Insbesondere bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerung ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH v. 22.02.2022 – Az.: VI ZR 1175/20 - Rz. 25; OLG München v. 05.03.2024 - Az. 18 U 2827/23 - Rz. 45).

4.1.2.2. Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr" oder „unwahr", „richtig" oder „falsch" sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64). Meinungsäußerungen genießen grundsätzlich den durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelten Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden, denn es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält, so dass es ohne Belang ist, ob die Rechtsauffassung der Beklagten haltbar ist, solange die Kritik sich nicht als bloße Schmähkritik erweist (OLG München v. 05.03.2024 – Az. 18 U 2827/23 – Rz. 46).

4.1.2.3. Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17; BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 34).

4.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben".

4.2.1. Diese Äußerung enthält einerseits den Tatsachenkern, dass die Kenntnis von unseriösen Geschäftspraktiken bzw. Betrugsmaschen bei einem nicht näher bestimmbaren, aber jedenfalls größeren Kreis an Personen vorhanden ist. Zugleich enthält es jedoch auch die wertende Einordnung, dass die Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerinnen unseriös seien und als Betrugsmasche wahrgenommen würden. Somit ist insgesamt nach dem oben Gesagten (unter 4.1.2.3.) im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen.

4.2.2. Gleichwohl stellt sich diese Meinungsäußerung in der Abwägung der widerstreitenden Interessen als unzulässig dar.

4.2.2.1. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Meinungsäußerungen selbst nicht „wahr" oder „unwahr" sein können und auch nicht „begründet" oder „überzeugend" sein müssen, zudem nicht einmal begründet werden müssen, sondern der durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelte Schutz unabhängig davon besteht, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 25). Aber in die Abwägung mit dem Unternehmensgrundrecht der Betroffenen ist jedenfalls einzustellen, ob es sich um eine auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 28).

4.2.2.2. Vorliegend ist der Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken und der Verwendung von Betrugsmaschen geeignet, die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr in erheblichem Maße zu beeinträchtigen, berührt es doch die Kerntätigkeit ihres Betriebes, nämlich den Vertrieb der von ihnen angebotenen Publikationen.

4.2.2.3. Dem steht gegenüber, dass die angegriffene Äußerung vor allem auf einem behaupteten „Zusammenhang mit Abo-Fallen" fußt. Die Verfügungsklägerinnen haben indessen durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass zwischen ihnen und den genannten Drittunternehmen tatsächlich keine Verbindungen bestehen. Die Verfügungsbeklagte ist dem mit keinem substantiierten Vortrag entgegengetreten, auch die in der „Übersicht mit KI" genannten Verlinkungen weisen auf keinen Zusammenhang hin und ein solcher ergibt sich auch nicht aus weiteren, von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Anlagen. Damit ist dieser Zusammenhang prozessual als unwahr zu behandeln und entsprechend fußt die angegriffene Meinungsäußerung bereits insoweit auf einer unwahren Anknüpfungstatsache.
Auch soweit die Verfügungsbeklagte auf Bewertungen von Nutzern in entsprechenden Bewertungsportalen (Anlagen AG 3 – AG 10) verweist, ist zum einen daraus noch keineswegs der Wahrheitsgehalt dieser dort getätigten Aussagen glaubhaft gemacht, finden sich zum andern aber auch keineswegs belastbare Angaben zu „Abo-Fallen" oder einer Verbindung zu den genannten Drittunternehmen, so dass auch insoweit keine wahren Anknüpfungstatsachen für die Meinungsäußerung dargetan sind.

4.2.2.4. Wägt man nun das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen und die durch die angegriffene Äußerung vermittelte Beeinträchtigung insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten ab, so müssen letztere vorliegend zurücktreten. Kann sich die Verfügungsbeklagte auch als juristische Person eines ausländischen Rechts grundsätzlich auf Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG berufen, so ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass die geäußerte Meinung vor allem durch eine KI generiert worden ist, also gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung der sich äußernden Personen, sondern Ergebnis eines Algorithmus ist. Insoweit ist das Angebot einer KI-gestützten Recherche vorliegend vor allem Ausdruck der geschäftlichen Betätigung der Verfügungsbeklagten und allenfalls nachrangig auch Ausdruck eines Interesses, seine Meinung und sein Dafürhalten frei äußern zu dürfen und so an der öffentlichen Meinungsbildung und dem gesellschaftlichen Diskurs teilzuhaben.
Zum andern ist zu berücksichtigen, dass diese geäußerte Meinung dort, wo sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen fußt, umso geringeren Schutz verdient. Dabei kann dahinstehen, dass der BGH im Einzelfall eine kritische Bewertung auch dann als zulässig erachtet, wenn sie nicht begründet ist und auch keine nachprüfbaren Gründe angegeben werden können (BGH v. 10.03.2026 - Az. VI ZR 194/23 - Rz. 28 ff.), denn vorliegend fehlt es nicht an einer Begründung, sondern maßgeblich ist, dass die angegebenen Anknüpfungstatsachen unwahr sind.

4.2.3. Aufgrund dessen tritt in der konkreten Abwägung das Interesse der Verfügungsbeklagten hinter dem durch die Äußerung beeinträchtigten Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen zurück, so dass die Äußerung sich als rechtswidrig darstellt und ein Anspruch auf Unterlassung zu bejahen ist.

4.3. Weiter haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie stünden mit den geschwärzten Drittunternehmen in Verbindung.

4.3.1. Diese Äußerung ist sowohl in der als Anlage ASt 6 als auch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" jeweils in den in Klammern gesetzten Aufzählungen enthalten und grundsätzlich dem Beweis zugänglich, so dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt.

4.3.2. Die prozessuale Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung ist indessen, wie bereits ausgeführt, durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (Nr. 4.2.2.3) Bezug genommen werden.

4.3.3. Handelt es sich aber um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so verletzt diese das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen, und entsprechend ist ein Anspruch auf Unterlassung gegeben.

4.4. Die Verfügungsklägerinnen haben auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Kunden in 'Abo-Fallen' locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen".

4.4.1. Diese Äußerung ist in dem ersten Aufzählungspunkt unter „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche" enthalten und ist – entsprechend den oben (unter 4.1.2.3) dargelegten Grundsätzen – als überwiegend von einem Meinen und Dafürhalten geprägt und damit als Meinungsäußerung anzusehen.

4.4.2. Auch hier fehlt es indessen an Anknüpfungstatsachen, so dass in der Abwägung zwischen der Beeinträchtigung durch diese Äußerung für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen mit den Interessen der Verfügungsbeklagten letzteres zurücktreten muss. Denn weder lässt sich den von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Kundenbewertungen (Anlagen AG 3 – AG 10) auch nur in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass Kunden in solche „Abo-Fallen" gelockt würden, indem man sie unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen ließe (die Bewertungen befassen sich mit der Unzufriedenheit in der Leistung und der Abwicklung von Abonnements und Bestellungen, nicht mit unwissentlich geschlossenen Abonnements), noch bieten die Bewertungen Dritter einen Anhaltspunkt für ihre Belastbarkeit in tatsächlicher Hinsicht. Gerade für Bewertungsportale ist ja anerkannt, dass sie keine Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Rechtmäßigkeit der von Dritten eingestellten Bewertungen vornehmen, solange sie nicht (etwa nach Art. 6, Art. 16 DSA) auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden.

4.4.3. Dementsprechend besteht auch insoweit ein Anspruch auf Unterlassung; ergänzend kann auf die Erwägungen unter Nr.
4.2.2.3 und 4.2.2.4 Bezug genommen werden.

4.5. Des weiteren hat die Verfügungsklägerin zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie 'Firmeneinträge' oder 'Premium Gold Pakete' in Rechnung stellen".

4.5.1. Die Äußerung ist nur in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 1) – als Trägerin des [...] – und nur in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" enthalten. Sie ist in einer keineswegs fernliegenden Deutungsvariante dahingehend zu verstehen, dass sie Kunden Leistungen wie „Firmeneinträge" oder „Premium Gold Pakete" in Rechnung stelle auf der Grundlage von tatsächlich gar nicht oder jedenfalls nicht so erfolgten Telefonaten. Damit ist die Äußerung dem Beweis zugänglich und als Tatsachenbehauptung zu werten.

4.5.2. Die Tatsachenbehauptung ist prozessual als unwahr anzusehen, nicht zuletzt weil sie erkennbar auf dem als Anlage ASt 8 vorgelegten Artikel der Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg beruht (der insoweit auch verlinkt wird), dieser Artikel sich aber tatsächlich gar nicht auf die Verfügungsklägerin zu 1) bezieht. Die Verfügungsbeklagte hat auch in sonstiger Weise nichts zu dem Wahrheitsgehalt der Äußerung vorgetragen. Die Tatsachenbehauptung stellt sich daher als unwahr dar.

4.5.3. Ein berechtigtes Interesse an der Äußerung einer unwahren Tatsachenbehauptung ist vorliegend nicht ersichtlich, so dass die Verfügungsklägerin zu 1) auch insoweit einen Anspruch auf Unterlassung hat.
4.6. Zudem haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen, sie würden

„Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern",
„oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren",
„bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten" und seien
„telefonisch nicht erreichbar und würden schriftliche Anfragen ignorieren".

4.6.1. Auch diese Äußerungen, die sich in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" finden, sind dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptungen anzusehen.

4.6.2. Sie sind allerdings geeignet, das Ansehen und die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr und in der Öffentlichkeit in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, sodass in Anwendung der in den §§ 186, 187 StGB getroffenen Wertungen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung die Verfügungsbeklagte trifft. Den Wahrheitsgehalt hat sie indessen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Allein aus dem Umstand, dass sich diese Aussagen ggf. aus einzelnen Bewertungen unbekannter Nutzer auf Bewertungsportalen ergeben mögen, genügt indessen nicht, eine Einschätzung auch in Bezug auf den Wahrheitsgehalt zu treffen, geschweige denn, ihn glaubhaft zu machen. Sie hat auch nicht dargetan, dass sie – bzw. die von ihr eingesetzte KI – die Äußerungen einer wie auch immer gearteten Prüfung unterzogen hätten.

4.6.3. Die Verfügungsbeklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, lediglich als Suchergebnisse die Äußerungen Dritter bereitgehalten bzw. verlinkt zu haben, denn sie hat sich diese Behauptungen jedenfalls insoweit zu eigen gemacht, als sie darauf fußend die nun streitgegenständlichen Äußerungen formuliert, die so und wörtlich auch nicht in den Bewertungen Dritter auf Bewertungsportalen enthalten sind.

4.6.4. Damit hat die Verfügungsbeklagte ihrer Glaubhaftmachungslast nicht genügt und die Äußerungen sind in prozessualer Hinsicht als unwahr anzusehen und daher zu unterlassen.

4.7. Die Verfügungsklägerinnen haben somit einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang und auch die Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. Denn zwar variieren, wie die Verfügungsbeklagte vorgetragen und durch die Anlage AG 11 glaubhaft gemacht hat, die auf die Suchanfrage angezeigten „Übersichten mit KI" und die ursprünglichen, hier streitgegenständlichen werden – jedenfalls derzeit – nicht angezeigt. Doch hat die Verfügungsbeklagte weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, welche geeignet wäre, den Verfügungsklägerinnen eine ausreichende Sicherheit vor künftigen Rechtsverletzungen zu vermitteln und dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, noch lässt sich – selbst nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten – nicht sicher ausschließen, dass aufgrund der zum Einsatz kommenden Algorithmen die streitgegenständlichen Äußerungen nicht erneut angezeigt werden.
4.8. Schließlich ist der Unterlassungsanspruch auch nicht nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, sondern aus dem Grundgedanken der Regelungen der EuGVVO folgt nicht nur die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die grenzüberschreitende Streitigkeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und der Verfügungsbeklagten gem. Art. 7 EuGVVO (siehe oben I Nr. 1), sondern auch die Anerkennung der Wirkung der im Anwendungsbereich der EuGVVO ergangenen Entscheidung gem. Art. 36 Abs. 1 EuGVVO.

4.9. Insoweit erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung daher in dem tenorierten Umfang als begründet.

5. Ein weitergehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.

5.1. Die Verfügungsklägerinnen haben in Anwendung der oben (unter Nr. 4.1) dargelegten Grundsätze keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „mit dem [geschwärzten Inkassounternehmen] zusammenarbeiten".

5.1.1. Die Behauptung einer Zusammenarbeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und einem Inkassounternehmen ist dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptung anzusehen.

5.1.2. Allein die Behauptung einer Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen ist indessen nicht dergestalt ansehensbeeinträchtigend im geschäftlichen Verkehr, dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür in Anwendung der Grundsätze der §§ 186, 187 StGB bei der Verfügungsbeklagten läge. Es hätte vielmehr an der Verfügungsklägerin gelegen, die Unwahrheit der Äußerung glaubhaft zu machen. Das ist indessen nicht geschehen; auch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung verhält sich dazu nicht.

5.1.3. Dementsprechend besteht insoweit kein Anspruch auf Unterlassung.

5.2. Schließlich haben die Verfügungsklägerinnen auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben". Denn eine solche Äußerung findet sich weder in der als Anlage ASt 6 noch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI". Sie stellt sich allenfalls als eine wertende Schlussfolgerung der Lesenden nach der Lektüre der „Übersicht mit KI" dar. Eine solche von den Lesenden ggf. gebildete Meinung kann jedoch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht untersagt werden. Auch nach den Grundsätzen der sog. Eindruckserweckung kann eine verdeckte, d.h. „zwischen den Zeilen" einer Äußerung zu entnehmende Behauptung nur dann unzulässig sein, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die sich den Lesenden als zwingende Schlussfolgerung aufdrängt. Denn andernfalls müsste man dem sich Äußernden abverlangen, alle möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen, was zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Meinungsfreiheit führen müsste (BGH v. 22.11.2005 - Az. VI ZR 204/04 - Rz. 17; BGH v. 02.07.2019 -

LG Berlin: Zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Verschwiegenheitsklausel in einem Drehbuchvertrag ist unwirksam und begründet keinen Unterlassungsanspruch

LG Berlin II
Urteil vom 24.02.2026
27 O 42/26 eV


Das LG Berlin II hat entschieden, dass eine vertragliche Verschwiegenheitsklausel, die dem Vertragspartner eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit einer Produktion bekannt gewordenen Informationen auferlegt, als sogenannte „catch-all-Klausel" sowohl als AGB nach § 307 Abs. 1 BGB als auch als Individualvereinbarung nach § 138 BGB unwirksam ist. Eine solche unwirksame Klausel stellt zudem keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar und begründet daher auch keinen Schutz als Geschäftsgeheimnis.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Kammer hat den Antrag zu 1) dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegnerin untersagt werden soll, sich gegenüber Dritten über die Kündigung des Drehbuchvertrages mit der Antragstellerin zu 1) und den kündigungsbedingten Wegfall ihrer Berechtigung zur Verfilmung des Drehbuchs zu äußern.

Bei der Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. August 2013 - 1 BvR 1314/13, NJW 2014, 291, Rn. 17).

Gemessen daran ist der schriftsätzlich angekündigten Antrag zu 1) in der gebotenen Zusammenschau mit den mündlichen Prozesserklärungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen nicht dahin zu verstehen, dass die Antragstellerinnen ein inhaltlich abstraktes Äußerungsverbot anstreben, sondern sich in sowohl äußerungsrechtlich als auch zivilprozessual zulässiger Weise gegen eine konkrete Verletzungshandlung wenden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 117/17 – juris Rn. 15; Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, § 20 Rn. 43).

II. Die Antragstellerin zu 1) hat gegen die Antragsgegnerin weder einen Anspruch auf Unterlassung ihrer Äußerungen über die Kündigung des Drehbuchvertrages und den zwischen den Parteien streitigen Fortbestand der Drehberechtigung der Antragstellerin zu 1) noch einen solchen auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 2) angegriffenen Äußerungen.

1) Ein Unterlassungsanspruch folgt zunächst nicht aus der in § 10.1 des Drehbuchvertrages statuierten Pflicht zur Verschwiegenheit, da die Vereinbarung unwirksam ist.

Bei § 10.1 des Drehbuchvertrages handelt es sich um eine vertragliche Bestimmung, die der Antragsgegnerin eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegt. Die Regelung unterwirft die Antragsgegnerin einer Pflicht zur Verschwiegenheit über "alle im Zusammenhang mit der Produktion bekannt gewordenen internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details". Diese Verpflichtung ist nicht nur zeitlich unbegrenzt, sondern begründet wegen ihrer inhaltlichen Reichweite ("alle") und gleichzeitigen Unbestimmtheit ("Informationen … und … Details") eine Pflicht der Antragsgegnerin zur vollständigen oder jedenfalls weitreichenden Verschwiegenheit über sämtliche in Zusammenhang mit der Produktion stehenden Vorgänge. Deshalb wäre die Antragsgegnerin selbst dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie "interne" oder "vertrauliche" Informationen über "im Zusammenhang mit der Produktion" stehendes strafbares oder anderweitig rechtswidriges Verhalten der Antragstellerinnen oder Dritter erhalten würde. An einer derart weitgehenden Pflicht zur Verschwiegenheit indes fehlt der Antragstellerin zu 1) als Filmproduktionsgesellschaft ein berechtigtes Interesse.

Entsprechende Vereinbarungen, die dem Vertragspartner eine zeitlich oder inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegen, sind deshalb als sog. "catch-all-Klauseln" sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen unangemessener Benachteiligung des Klauselgegners gemäß § 307 Abs. 1 BGB als auch als Individualvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23 – juris Rn. 32 ff. (Allgemeine Geschäftsbedingung); LAG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 1988 – 15 Sa 1403/88, BeckRS 1988, 06934, Rn. 2; LAG Köln, Urteil vom 2.12.2019 – 2 SaGa 20/19, BeckRS 2019, 44850, Rn. 14; Fuhlrott/Fischer, NZA 2022, 809, 812 (Individualvereinbarung)).

Davon ausgehend kann hier dahinstehen, ob § 10.1 des Drehbuchvertrages jedenfalls unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Garantie der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK einschränkend dahingehend auszulegen gewesen wäre, dass die streitgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegnerin schon tatbestandlich nicht von der Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst sind (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 Sa 386/12 – juris Rn. 42; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Mai 2022 – 11 U 115/21 – juris Rn. 67, 87).

2) Der Antragstellerin zu 1) steht gegenüber der Antragsgegnerin auch kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen gemäß § 6 Satz 1 GeschGehG zu.

Danach kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen keine Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin zu 1) i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG.

Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind gemäß § 2 Nr. 1 b) GeschGehG nur solche Informationen, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind.

Die Antragstellerin zu 1) hat keine den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen. Dazu zählen neben technischen Vorkehrungen zur Geheimhaltung auch vertragliche Vereinbarungen zum Geheimnisschutz (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 25).

Hier fehlt es an beidem. Dem steht auch nicht die in § 10.1 des Drehbuchvertrages statuierte Pflicht zur Verschwiegenheit entgegen. Denn eine vertragliche Vereinbarung zum Geheimnisschutz ist nur dann "angemessen" i.S.d. § 2 Nr. 1 b) GeschGehG, wenn sie im Einklang mit der sonstigen Rechtsordnung steht (vgl. Greiner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 611a Rn. 813 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei einer Verschwiegenheitsklausel, die so wie die von der Antragstellerin zu 1) verwandte Klausel entweder nach § 307 Abs. 1 BGB oder nach § 138 BGB unwirksam ist (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2020 – 12 SaGa 4/20, MMR 2021, 181, Rn. 80; Greiner, a.a.O.).

Dass die Antragstellerin zu 1) bei Abschluss des Drehbuchvertrages vom Willen zur umfassenden Geheimhaltung getragen war, rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Denn der Geheimhaltungswille allein reicht zur Begründung der Geheimniseigenschaft, anders als noch bei dem vom Gesetzgeber mittlerweile aufgehobenen § 17 Abs. 1 UWG a.F., nicht aus (vgl. BT-Drucks. 19/4724, 24).

3) Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu 1) folgt auch nicht aus der Verletzung einer vertragsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2, § 242 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.


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BGH: Abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig wenn vorherige journalistische Recherche objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung gibt

BGH
Urteil vom 10.03.2026
VI ZR 194/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert. Da Art. 5 Abs. 1 GG auch die "falsche" oder nicht begründete Meinung schützt, darf ein Kritiker seine Auffassung auch dann zum Ausdruck bringen, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

Leitsatz des BGH:
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

BGH, Urteil vom 10. März 2026 - VI ZR 194/23 - OLG München LG München I

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BGH: Erklärungsirrtum des sich Äußernden mindert das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

BGH
Urteil vom 28.04.2026
VI ZR 113/25
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass einem Erklärungsirrtum des Äußernden eine erhebliche Bedeutung bei der Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zukommt. Bei einem Erklärungsirrtum des sich Äußernden vergleichbar mit § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB hat das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als "Rechtsextremer").

b) Bei einem "Erklärungsirrtum" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.

BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25 - LG Berlin II AG Kreuzberg

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OVG Schleswig-Holstein: Äußerungen von Ministerpräsident Daniel Günther als Parteipolitiker in Talkshow "Markus Lanz" zulässig da nicht in amtlicher Funktion erfolgt

OVG Schleswig-Holstein
BVeschluss vom 23.04.2026
6 MB 9/26


Das OVG Schleswig-Holstein hat im Eilverfahren die Beschwerde des Nachrichtenportals nius gegen die Ablehnung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen hinsichtlich Äußerungen von Daniel Günther zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen des Ministerpräsidenten in der Sendung "Markus Lanz" nicht in amtlicher Funktion, sondern als Parteipolitiker erfolgten und somit vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Beschwerde des Nachrichtenportals nius.de erfolglos

In einem Eilverfahren hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute die Beschwerde der Betreiberin des Nachrichtenportals nius.de im Zusammenhang mit Aussagen von Daniel Günther in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026 zurückgewiesen (Az. 6 MB 9/26).

Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026. Darin waren die Anträge auf Unterlassung der Äußerungen, die Androhung eines Ordnungsgeldes und den öffentlichen Widerruf der Äußerungen abgelehnt worden. Herr Günther habe die angegriffenen Äußerungen nämlich nicht in seiner Funktion als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein getroffen, sondern als Parteipolitiker.

Der 6. Senat betont, dass das Verwaltungsgericht den richtigen verfassungsrechtlichen Maßstab zur Beurteilung der streitigen Äußerung angewendet habe. Er gibt in seinem Beschluss ausführlich die vorhandene bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung wieder und hebt die Doppelrolle von Amtsinhabern hervor. Eine sich äußernde Amtsperson sei als Amtsinhaber an das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gebunden. Zugleich könne sie aber auch als Parteipolitiker bzw. politisch handelnde Privatperson auftreten, der das Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz zukomme. Dies gelte insbesondere in Talkrunden, die in der Regel dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen dienten. Daher sei jede Äußerung für sich anhand der Gesamtumstände zu bewerten. Dem sei das Verwaltungsgericht hier nachgekommen.

LG Frankfurt: Fehlende Anonymisierung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung des Gerichts ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

LG Frankfurt
Urteil vom 21.04.2026
2-03 O 144/26


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Anonymisierung durch Missachtung der sitzungspolizeilichen Verpixelungsanordnung des Gerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angeklagten darstellt.

Die Pressmeitteilung des Gerichts:
Anonymisierung - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.

Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.

Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.

Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.

Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.

Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 144/26) ist nicht rechtkräftig.

OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als "toxisch" und "manipulativ" von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und keine unzulässige Schmähkritik

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.03.2026
3 W 6/26


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als "toxisch" und "manipulativ" von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Medium" - Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u.a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“.

Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.

Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2026, Az. 3 W 6/26
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 2.3.2026, Az. 2-12 O 305/25)

BVerfG: Zur Abgrenzung von strafbarer Beleidigung bzw. unzulässiger Schmähkritik und zulässiger Meinungsäußerung - Einzelbetrachtung und Begründungspflicht für fachgerichtliche Entscheidungen

BVerfG
Beschluss vom 11.12.2025 - 1 BvR 986/25
Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24


Das BVerfG hat sich erneut mit der Abgrenzung von strafbarer Beleidigung bzw. unzulässiger Schmähkritik einerseits und zulässiger Meinungsäußerung andererseits befasst. Das BVerfG betont, dass eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Einzelfalls vorgenommen werden muss und eine Begründungspflicht für fachgerichtliche Entscheidungen besteht.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen wenden, in denen von ihnen getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurden.

Das Verfahren 1 BvR 986/25 (Verfahren I.) betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen, das Verfahren 1 BvR 581/24 (Verfahren II.) ein zivilgerichtliches Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags, den das Oberlandesgericht aufgrund der Annahme eines beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zurückwies.

Die Beschwerdeführer wurden durch die fachgerichtlichen Entscheidungen jeweils in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Fachgerichte haben in beiden Verfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerungen nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es den Entscheidungen an einer kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen jeweils Betroffenen.

Die Kammer hat die in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht beziehungsweise das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigten Äußerungen keine Beleidigungen darstellen.

Sachverhalte:

Verfahren I.:

Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten des Ausgangsverfahrens, dem Schulleiter des vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Gymnasiums, ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In diesem Zusammenhang bemängelte er in einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021 unter anderem den Ausschluss seines Sohns vom Präsenzunterricht. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1).

Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vom Geschädigten mit Schreiben vom 14. September 2021 darüber informiert worden waren, dass nach der zu dieser Zeit aktuellen Corona-VO Schule grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, versandte der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es – gerichtet an den Schulleiter – schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2).

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Verfahren II.:

Der Beschwerdeführer verfasste ein an eine Rechtsanwältin, die zuvor für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, gerichtetes Schreiben. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie. Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Zudem sei er nach seinen Angaben vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen − Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten − umringt worden. Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus: „Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“

Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin zurück. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem Antrag an das Oberlandesgericht, mit dem er die gerichtliche Verpflichtung zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wertete die Äußerung als Schmähkritik und wies den Antrag auf Verpflichtung der Obergerichtsvollzieherin zur Ausführung des Zustellungsauftrags zurück. Dieser könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Verfahren I.:

Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

1. Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit einer vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail aus dem Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat vorliegend bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

2. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Wertung der Fachgerichte, die Äußerungen in der E-Mail vom 14. September 2021 wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf. Es liegt aber ein praktisch vollständiger Abwägungsausfall der Fachgerichte vor, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Es wäre eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn nicht. Nur eine solche hätte hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich gemacht. Soweit das Landgericht – vom Oberlandesgericht unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte.

Verfahren II.:

Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung nicht gerecht. Eine solche war vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik oder Formalbeleidigung entbehrlich.

1. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der Äußerung „psychiatrische Mob“. Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdeführer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der Äußerung umfasst war. Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs „Mob“ im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung.

2. Der Annahme einer Schmähkritik steht jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben unter anderem das Handeln „der Ärzte“ im Zusammenhang mit den gegen ihn angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Es fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff „Mob“ als „Abschaum“ oder „Pöbel“ zu verstehen sei. Warum aber der Begriff „Pöbel“ die − engen − Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, wird in der Entscheidung nicht begründet. Das Oberlandesgericht zeigt auch nicht auf, dass der Begriff „Mob“ gemeinhin als Synonym für „Abschaum“ verstanden wird. Mit Blick auf den lateinischen Ursprung (mobile vulgus), der sich wörtlich mit „bewegliche Volksmenge“ übersetzen lässt, und der Entlehnung des Begriffs aus dem Englischen („mob“), der dort eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“ bezeichnet, erscheint die vom Oberlandesgericht unterstellte synonyme Verwendung der Begriffe „Mob“ und „Abschaum“ fernliegend.


Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:
Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25
Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24

OVG Münster: Journalist hat Anspruch gegen Bundesrepublik Deutschland auf Auskunft über Verkäufer des "Schabowski-Zettels"

OVG Münster
Urteil vom 16.12.2025
15 A 750/22


Das OVG Münster hat entschieden, dass der klagende Journalist einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Auskunft über Verkäufer des "Schabowski-Zettels" hat.

Die Pressemiteilung des Gerichts:
Presse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettel

Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Jour­nalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels geben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Der Kläger ist Chefreporter bei einer überregionalen Tageszeitung und recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 09.11.1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Aus­land ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aus­sage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erwarb den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro und übernahm ihn im Jahr 2015 in ihre Samm­lung.

Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab. Der Auskunftserteilung stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweit­verkäufers entgegen. Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym blei­ben könne. Wenn sie, die Stiftung, potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar kon­kurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Stiftung verurteilt, dem Kläger die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu nennen. Die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung blieb jetzt beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats des Ober­verwaltungsgerichts ausgeführt: Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfas­sungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grund­gesetz die begehrten Auskünfte zu. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen insoweit nicht vor. Die behördliche Infor­mationsweitergabe an die Medien ist zudem gerade noch nicht mit einer Veröffent­lichung dieser Informationen gleichzusetzen. Die Verwertung der erbetenen Informa­tionen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung be­wusst ist. Der Auskunftserteilung stehen auch keine vorrangig schutzwürdigen öffent­lichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 15 A 750/22 (I. Instanz: VG Köln 6 K 3228/19)