Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Äußerungen eines Strafverteidigers außerhalb des Verfahrens nicht privilegiert sind und Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtlich verfolgt werden können.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Persönlichkeitsrechte - Äußerungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht privilegiert
Öffentliche Äußerungen eines Strafverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht privilegiert und können mit einer zivilrechtlichen Ehrschutzklage angegriffen werden
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute folgenden Fall entschieden:
Der Verfügungskläger ist der Ex-Mann der Tochter eines bekannten deutschen Unternehmenseigentümers. Zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen seit mehreren Jahren Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder. In der Neujahrsnacht 2023/2024 wurden zwei der Kinder in Dänemark entführt und nach Süddeutschland verbracht. Dieses Geschehen führte zu einem Strafverfahren, das gegenwärtig unter anderem gegen die Ex-Frau des Verfügungsklägers und ihren Vater in Hamburg geführt wird.
Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in Hamburg veröffentlichte der Strafverteidiger der Ex-Frau eine Pressemitteilung. Vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Verfügungskläger nun eine Unterlassungsverfügung gegen seine Ex-Frau wegen Äußerungen ihres Strafverteidigers aus dieser Presseerklärung beantragt. Der Verfügungskläger fühlt sich durch diese Aussagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
In ihrer heutigen Entscheidung hat die Pressekammer zunächst klargestellt, dass Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden können. Die Sachaufklärung in einem auf Fairness und Vollständigkeit ausgerichteten förmlichen Gerichtsverfahren solle nämlich nicht durch Verbote eines Haftungs- oder Ehrenschutzrichters eingeschränkt werden. Der vorliegende Fall sei aber anders gelagert, denn die Angaben des Verteidigers seien nicht in der Hauptverhandlung, sondern in einer Pressemitteilung erfolgt. Die Kammer hat dazu ausgeführt: „Eine Privilegierung findet auf Äußerungen, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt, keine Anwendung. (…) Der vorliegende Eilantrag richtet sich ausschließlich gegen die Äußerungen, die in der Pressemitteilung getroffen wurden, nicht aber gegen die Äußerung im ‚Opening Statement‘ im Rahmen der Hauptverhandlung, selbst wenn sie sich inhaltlich teilweise überschneiden mögen.“ Auch wenn die Pressemitteilung aus Anlass des Strafverfahrens erfolgt sei, ziele sie erkennbar darauf ab, die Geschehnisse aus Sicht der Verteidigung für die Medienberichterstattung öffentlich bekannt zu machen. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf sei sie jedoch nicht erforderlich. Die Angaben in der Pressemitteilung könnten daher in einem presserechtlichen Zivilverfahren auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüft werden.
Die Pressekammer hat weiter dargelegt, dass der Verfügungskläger seinen Eilantrag zulässigerweise gegen seine Ex-Frau als Verfügungsbeklagte gerichtet habe. Obwohl der Strafverteidiger die angegriffene Presseerklärung im eigenen Namen veröffentlicht habe, „ergibt sich aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, dass es sich hierbei um eine Erklärung für und im Namen der Ex-Frau des Verfügungsklägers handelt“, so die Kammer. Wer sich als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem ihm übertragenen Mandat erkläre, handele grundsätzlich als Sprachrohr seines Auftraggebers oder seiner Auftraggeberin.
Letztlich hat die Kammer den Eilantrag jedoch zurückgewiesen.
Nach einer Abwägung des Interesses des Verfügungsklägers an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf freie Meinungsäußerung seiner Ex-Frau hat die Pressekammer im Ergebnis eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Verfügungsklägers verneint. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich zum einen um Tatsachenbehauptungen, dessen Wahrheitsgehalt die Ex-Frau hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die übrigen gerügten Aussagen seien zulässige Meinungsäußerungen, mit welchen die Geschehnisse bewertet würden. Die angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung des Verteidigers haben die Richterinnen und Richter deshalb nicht untersagt.
Von einer Wiedergabe der angegriffenen Äußerungen wird an dieser Stelle abgesehen, denn die heutige Entscheidung der Pressekammer ist noch nicht rechtskräftig.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden. Das Aktenzeichen lautet 2-03 O 247/25.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Streamerin gegen einen Streamer wegen Äußerungen in Hatevideos auf YouTube einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat aber keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Hatefluencer - Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern
Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.
Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u.a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u.a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X.
In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben.
Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat das Urteil teilweise abgeändert.
Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete der Senat seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe.
Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“.
Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte der Senat aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewertet die Beiträge der Klägerin.
Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die geführten öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte der Senat seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch.
Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, Az. 16 U 80/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2024, Az. 2-03 O 155/24)
Das AG Tiergarten hat entschieden, dass die Äußerungen des Satirikers Sebastian Hotz (El-Hotzo) zum Trump-Attentat auf der Plattform X nicht strafbar waren.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat heute im Prozess gegen den Satiriker Sebastian Hotz alias „El-Hotzo“ den Angeklagten freigesprochen. In dem Prozess ging es um Äußerungen zum Attentat auf den damaligen US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, kurz nach dem Attentat im Juli 2024 auf der Plattform X (ehemals Twitter) mehrere Beiträge veröffentlicht zu haben, in denen er das Attentat öffentlich befürwortet haben soll. In einem der Beiträge habe er einen Vergleich zwischen Donald Trump und einem letzten Bus hergestellt („leider knapp verpasst“). In einem weiteren Beitrag habe er geäußert: „Ich finde es absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben“. Die Anklage sieht dadurch den Straftatbestand der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) als erfüllt an. Die Äußerungen seien geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Der Straftatbestand der Billigung von Straftaten lautet auszugsweise wie folgt:
Strafgesetzbuch
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer (…) 5 letzte Alternative (…) genannten rechtswidrigen Taten (…)
1. (…)
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Amtsgericht Tiergarten ist nach der heutigen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen nicht strafbar seien. Das Gericht hat den Angeklagten, der bereits zu Beginn Hauptverhandlung eingeräumt hatte, die Beiträge verfasst zu haben, freigesprochen. Bei den Äußerungen handele es sich offenkundig um Satire und sie seien ersichtlich nicht ernst gemeint, so die Vorsitzende in der heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Aus diesem Grund seien die Äußerungen nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Damit fehle es an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal und der Angeklagte sei aus Rechtsgründen freizusprechen. Auch der Umstand, dass die Äußerungen kontroverse Diskussionen ausgelöst hätten, führe nicht zu einer Strafbarkeit. Vielmehr seien solche Diskussionen wünschenswerter Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Niemand würde sich durch solche offenkundig satirischen Äußerungen zu Gewalttaten aufgerufen fühlen.
Das Amtsgericht Tiergarten hatte bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung – im sogenannten Zwischenverfahren – die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung abgelehnt. Auf eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte eine Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin I der Beschwerde stattgegeben und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem heutigen Plädoyer beantragt, den Angeklagten der Billigung von Straftaten schuldig zu sprechen und gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150,- Euro zu verhängen. Die Verteidigerinnen hatten auf Freispruch plädiert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil Berufung zum Landgericht Berlin I oder Revision zum Kammergericht einlegen.
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass sich juristische Personen aus dem Nicht-EU-Ausland nicht auf eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutschem Recht berufen können.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abzuweisen.
I. Sowohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des Europäischen Gerichtshofs ist die internationale Zuständigkeit stets von Amts wegen und vor jeder Sachprüfung zu prüfen (BGH NJW 1991, 3092, 3093; EuGH NJW 2024, 2823 Rn. 24 ff. – JX/FTI Touristik GmbH).
1. Eine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist hier nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag Wohnsitze in Monaco und den VAE, also außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Dieser Umstand ist vom Gericht trotz des Bestreitens mit Nichtwissen durch die Klägerin zugrunde zu legen, da es an der Klägerin gewesen wäre, einen anderen (deutschen oder EU-ausländischen) Wohnsitz der Beklagten zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
2. Eine internationale Zuständigkeit auf der Grundlage von §§ 12 ff. ZPO, insbesondere nach § 32 ZPO, besteht nicht.
a) Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 7 m.w.N.). Sie greifen ein, wenn – wie hier – vorrangige unions- oder völkerrechtliche Regelungen nicht existieren.
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b) Begehungsort der deliktischen Handlung i.S.v. § 32 ZPO ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 8).
aa) Die Grundsätze, die zu Rechtsverletzungen durch Presseveröffentlichungen entwickelt wurden („Verletzungen des Persönlichkeitsrechts mittels Presseerzeugnissen sind dort ‚begangen‘, wo das Presseerzeugnis erscheint oder wo es vertrieben wird, nicht jedoch unabhängig davon auch am Wohn- oder Aufenthaltsort des Betroffenen“; BGH NJW 1977, 1590), können auf Internetinhalte nicht ohne Weiteres übernommen werden. Bei Internetinhalten bedarf es einer „besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum“ (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 17) in Form eines „über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehende[n] Inlandsbezug[s]“ (a.a.O. Rn. 18). Es kommt darauf an, ob die Inhalte einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland stattfinden kann/stattgefunden hat: „Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstanden Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies bei der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde“ (a.a.O. Rn. 20).
bb) Danach liegt eine Kenntnisnahme der Postings der Beklagten im Inland nahe, da die Beklagte vor allem in Deutschland aufgrund ihrer Fernsehserie „…“ bekannt ist und dementsprechend auch der Großteil ihrer „Follower“ aus Deutschland kommt. Zudem sind die Posts in deutscher Sprache gehalten. Falls die Klägerin ausschließlich in den VAE geschäftsaktiv sein sollte, würde dies daran nichts ändern (dazu der Vortrag der Klägerin in der Replikschrift vom 10.01.2025, S. 11 ff.). Dieser Punkt kann aber letztlich dahinstehen.
c) Zur Begründung der Zuständigkeit ist erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Soweit zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen (Doppelrelevanz), ist die Klage bei deren Nichtvorliegen unbegründet, nicht nur unzulässig (BGH NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, 10/2023, § 32 ZPO, Rn. 22). Anders liegt es hingegen, wenn die (unterstellten) Tatsachen – ihr Vorliegen unterstellt – bei zutreffender rechtlicher Würdigung schon nicht alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen. Dann fehlt es bereits an der internationalen Zuständigkeit (BGH a.a.O.). Die fehlende Schlüssigkeit des Vorbringens führt in diesem Falle nicht zur bloßen Unbegründetheit der Klage, sondern, weil schon keine schlüssigen zuständigkeitsbegründenden Umstände vorgetragen sind, zu ihrer Unzulässigkeit.
d) So liegt der Fall hier. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit unschlüssig, denn sie kann sich nicht auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutscher Rechtsordnung berufen, folglich in einem solchen auch nicht verletzt sein.
aa) Das sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist im deutschen Recht durch §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützt. Es ist anerkannt, dass juristische Personen Persönlichkeitsschutz genießen, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind (BGH NJW 2016, 1584 Rn. 11; BGH NJW 2020, 1587 Rn. 34).
bb) Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte nur für inländische juristische Personen. Hierbei ist der effektive Sitz der Gesellschaft entscheidend (BVerfGE 163, 363, Rn. 103; BVerfG NVwZ 2008, 670 (671)). Eine Anwendungserweiterung über das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV oder spezielle Gleichheitssätze findet nur für juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland statt (BVerfGE 129, 78 (95 ff.) = NJW 2011, 3428; BeckOK GG/Enders, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 19 Rn. 37). Daher gilt auch das unmittelbar aus dem Grundgesetz entwickelte Unternehmenspersönlichkeitsrecht nur für inländische und EU-ausländische juristische Personen. Soweit ersichtlich, hat auch die Instanzrechtsprechung eine Erstreckung auf Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland nicht vorgenommen (vgl. nur LG Hamburg, Urt. v. 14.12.2012 – 324 O 64/12, BeckRS 2012, 25340; OLG Dresden, Beschl. v. 22.04.2024 – 4 U 1921/23, BeckRS 2024, 19280).
cc) Die Klägerin hat ihren Sitz in den VAE. Auf den Schutz der deutschen Grundrechte kann sie sich nicht berufen, mithin auch nicht auf das aus der Verfassung abgeleitete Unternehmenspersönlichkeitsrecht als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter einen Anspruch gegen Meta auf Löschung eines Facbook-Kontos hat, wenn dieses nur für rechtsverletzende Äußerungen verwendet wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Löschungsanspruch gegen „facebook“
Ein Löschungsanspruch besteht bei einem ausschließlich für rechtsverletzende Äußerungen genutztem Nutzerkonto.
Wird ein Nutzerkonto auf der Plattform „facebook“ nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit gestern verkündeter Entscheidung den Unterlassungsanträgen der Klägerin stattgegeben.
Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin der Plattform „facebook“ u.a. auf Unterlassung in Anspruch, zwei Nutzerkonten (Profile) bereitzuhalten sowie fünf Äußerungen – u.a. „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“ - zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Es liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, für die „facebook“ als Störerin hafte, begründete der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat seine Entscheidung.
Bei den auf dem einen Profil geposteten Äußerungen handele es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile, wie etwa „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“, führte der Senat aus. In keinem Fall seien sachliche Anknüpfungspunkte für die herabsetzenden Äußerungen erkennbar. Die Klägerin sei jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis auch als die mit den Äußerungen gemeinte Person identifizierbar. Dies ergebe
sich bei diesem Profil aus den dort beigefügten Bildern, die unstreitig die Klägerin zeigten.
Hinsichtlich des anderen Nutzerkontos liege die Persönlichkeitsverletzung zum einen in der erkennbaren Verfremdung ihres für das Nutzerkonto verwendeten Namens, die als Beleidigung zu werten sei. Zum anderen liege sie in den ohne Bezug unverbunden auftauchenden Äußerungen, wie etwa „Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße“. Auch hier sei die Klägerin als gemeinte Person erkennbar. Dies folge aus dem gewählten Profilnamen, „der in verfremdender Weise, aber bildlich und klanglich erkennbar den Namen der Klägerin nachbildet“, führte der Senat aus.
„Facebook“ sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Die Kontenlöschung sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, „wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen“, begründete der Senat. Sie beinhalte zwar einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Da hier jedoch nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien, sei - auch angesichts der Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen - die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen.
„Facebook“ hafte dabei als mittelbare Störerin, da die Klägerin sie hinreichend konkret vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.6.2025, Az. 16 U 58/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.3.2024, Az. 2-03 O 14/23)
Die EU-Kommission kommt nach vorläufiger Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die Kontoverifizierung durch X / Twitter allein durch Abschluss eines kostenpflichtigen Abos gegen den Digital Services Act (DSA) verstößt.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Kommission übermittelt X vorläufige Feststellungen wegen Verstoßes gegen das Gesetz über digitale Dienste
Die Kommission hat X heute von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass sie in Bereichen im Zusammenhang mit Dark Patters, Transparenz der Werbung und Datenzugang für Forscher gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt.
Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Moderation von Inhalten und Werbung stehen im Mittelpunkt des Gesetzes über digitale Dienste. Auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung, die unter anderem die Analyse interner Unternehmensunterlagen, Befragungen von Sachverständigen und die Zusammenarbeit mit den nationalen Koordinatoren für digitale Dienste umfasste, hat die Kommission in drei Fällen vorläufig festgestellt, dass die Vorschriften nicht eingehalten wurden:
Erstens gestaltet und betreibt X seine Schnittstelle für die „verifizierten Konten“ mit dem „Blue Checkmark“ in einer Weise, die nicht der Branchenpraxis entspricht und die Nutzer täuscht. Da jedermann einen solchen „überprüften“ Status abonnieren kann, beeinträchtigter die Fähigkeit der Nutzer, freie und fundierte Entscheidungen über die Authentizität der Konten und die Inhalte, mit denen sie interagieren, zu treffen. Es gibt Belege für motivierte böswillige Akteure, die das „verifizierte Konto“ missbrauchen, um Nutzer zu täuschen.
Zweitens hält X nicht die erforderliche Transparenz in Bezug auf Werbung ein, da es kein durchsuchbares und zuverlässiges Werbearchiv bietet, sondern Gestaltungsmerkmale und Zugangsbarrieren einrichtet, die das Repository für seine Transparenzzwecke gegenüber den Nutzern ungeeignet machen. Insbesondere ermöglicht das Design nicht die erforderliche Überwachung und Erforschung neu auftretender Risiken, die sich aus dem Online-Vertrieb von Werbung ergeben.
Drittens gewährt X Forschern keinen Zugang zu seinen öffentlichen Daten gemäß den im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Bedingungen. Insbesondere untersagt X förderfähigen Forschern, unabhängig auf seine öffentlichen Daten zuzugreifen, z. B. durch Verschrotten, wie in seinen Nutzungsbedingungen angegeben. Darüber hinaus scheint das Verfahren von X, förderfähigen Forschern Zugang zu seiner Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zu gewähren, Forscher von der Durchführung ihrer Forschungsprojekte abzuhalten oder ihnen keine andere Wahl zu lassen, als unverhältnismäßig hohe Gebühren zu zahlen.
Mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen teilt die Kommission X ihren vorläufigen Standpunkt mit, dass sie gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dies greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, da X nun die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsrechte auszuüben, indem sie die Unterlagen in der Untersuchungsakte der Kommission prüft und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.
Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission letztlich bestätigen, würde die Kommission einen Verstoßbeschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass X gegen die Artikel 25, 39 und 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste verstößt. Eine solche Entscheidung könnte zu Geldbußen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters führen und den Anbieter anweisen, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß zu beheben. Eine Entscheidung wegen Nichteinhaltung kann auch einen erweiterten Überwachungszeitraum auslösen, um die Einhaltung der Maßnahmen sicherzustellen, die der Anbieter zu ergreifen beabsichtigt, um den Verstoß zu beheben. Die Kommission kann auch Zwangsgelder verhängen, um eine Plattform zur Einhaltung der Vorschriften zu zwingen.
Hintergrund
X, vormals Twitter, wurde am 25. April 2023 im Rahmen des EU-Gesetzes über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform (VLOP) benannt, nachdem sie erklärt hatte, monatlich mehr als 45 Millionen aktive Nutzer in der EU zu erreichen.
Am 18. Dezember 2023 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob X möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste in Bereichen verstoßen hat, die mit der Verbreitung illegaler Inhalte und der Wirksamkeit der zur Bekämpfung der Informationsmanipulation ergriffenen Maßnahmen zusammenhängen, für die die Untersuchung fortgesetzt wird, sowie Dark Patterns, Transparenz der Werbung und Datenzugang für Forscher, die Gegenstand der heute angenommenen vorläufigen Feststellungen sind.
Die Kommission hat auch ein Whistleblower-Tool eingerichtet, das es Mitarbeitern und anderen Personen mit Wissen ermöglicht, sich anonym mit der Kommission in Verbindung zu setzen, um zur Überwachung der Einhaltung durch die Kommission durch benannte sehr große Online-Plattformen/VLOSE beizutragen.
Darüber hinaus hat die Kommission im Februar und April 2024 ein förmliches Verfahren gegen TikTok, AliExpress im März 2024 und Meta im April und Mai 2024 eingeleitet.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Transfrau als "Transe" ausschließlich abwertend zu verstehen ist und das Wort ein diskriminierendes Schimpfwort darstellt. Daher hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch.
Die Pressmeitteilungd es Gerichts: Diskriminierung - Wort „Transe“ ist ausschließlich abwertend und ein diskriminierendes Schimpfwort
Eine klagende Transfrau kann u.a. verlangen, nicht als „Transe“ bezeichnet zu werden. Dem Wort kommt ausschließlich eine abwertende Bedeutung zu. Der diskriminierende Verletzungsgehalt steht auf einer Stufe mit dem Schimpfwort „Schwuchtel“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit gestern verkündeter Entscheidung den vom Landgericht zugesprochenen Unterlassungsanspruch bestätigt.
Die Klägerin ist seit etwa 40 Jahren eine Transfrau. Ihr Geschlechtseintrag lautet „weiblich“. Sie setzt sich gegen Transfeindlichkeit ein und veröffentlicht dazu Beiträge u.a. auf der Plattform X. Der Beklagte betreibt einen Blog. Dort veröffentlichte er einen Artikel mit der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“.
Hintergrund dieses Artikels war eine vorausgegangene erfolglose Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin wegen eines anderen Artikels. Im Rahmen der dortigen anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung hatte die Klägerin nach einem Hinweisbeschluss auf ihre Ansprüche verzichtet. Sie begehrt nun vom Beklagten, es zu unterlassen, in Bezug auf sie die Äußerung „Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ zu tätigen. Das Landgericht hatte dem im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch stattgegeben.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat nun auch vor dem zuständigen Pressesenat keinen Erfolg. Der Klägerin stehe unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ein Unterlassungsanspruch zu. Es liege eine Meinungsäußerung vor, die zwar nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite. Die angegriffene Äußerung verstehe ein Durchschnittsleser aber als gezielte Herabsetzung der Klägerin. Dem Wort „Transe“ komme nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausschließlich eine abwertende Bedeutung zu. Es handele sich um ein Schimpfwort, das in hohem Maße verletzend und diskriminierend sei. Durch dieses Schimpfwort erlange „auch die nachgestellte Wendung ‚zieht den Schwanz ein‘ für den Durchschnittsleser eine notwendig sexuelle Konnotation, die gerade im Zusammenhang mit einer als ‚Transfrau‘ bezeichneten Person in besonderem Maße herabsetzend ausfällt“, begründete das OLG weiter. Da der Durchschnittsleser die Möglichkeit in Betracht ziehe, dass die Klägerin ihr männliches Geschlechtsteil habe entfernen lassen, werde sie im Sinne eines Sprachspiels in menschenverachtender Weise ins Lächerliche gezogen, „da nichts eingezogen werden kann, was nicht vorhanden ist“. Diese drastische Herabsetzung werde durch die Formulierung „totalitär tickend“ ein weiteres Mal verschärft.
Die Äußerung könne auch nicht als satirisch eingekleidete Wendung gewertet werden. Denn sie enthalte weder Signale, die auf Satire hindeuteten, noch solche, die sie auch nur ironisch erscheinen ließen.
Das auf Seiten des Beklagten in die Abwägung einzustellende Recht der Meinungsfreiheit überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. Auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien sei eine derart menschenverachtende Herabwürdigung der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Sie trage vielmehr Züge einer „öffentlich ausgetragenen Privatfehde“, bei der der sachliche Kontext weitgehend in den Hintergrund rücke und damit auch ein etwaiges Informationsinteresse des Beklagten. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit impliziere zwar die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit zugleich von Emotionalität und Erregbarkeit, „dies jedoch nur in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung“, unterstreicht der Senat.
Soweit die Klägerin im Vorprozess auf Ansprüche gegen die Äußerung „Totalitär tickende Trans-Furie“ verzichtet habe, stehe dies dem neuerlichen Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht entgegen. Es lägen Formulierungen mit „völlig unterschiedliche(m) Bedeutungsgehalt“ vor, weshalb die nun angegriffene Äußerung von dem vorherigen Verzicht nicht erfasst werde.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.7.2024, Az. 16 U 92/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.7.2023, Az.: 2-03 O 204/23
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Plattformbetreiber wie Facebook / Meta bei ehrverletzenden Inhalten auch kerngleiche Inhalte und Memes ohne erneute Inkenntnissetzung automatisch löschen muss.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Facebook - Löschverpflichtung von rechtswidrig geposteten Inhalten
Nach Kenntnis rechtswidriger geposteter Inhalte muss Plattformbetreiber auch sinn- bzw. kerngleiche Posts löschen.
Die konkrete Kenntnis eines rechtsverletzenden Posts (hier: Falschzitat) verpflichtet einen Plattformbetreiber - hier Meta -, auch andere sinngleiche Äußerungen zu löschen. Der Umstand, dass die Bewertung automatisiert aufgefundener sinngleicher Äußerungen teilweise einer kontextgebundenen menschlich-händischen Überprüfung bedarf, führt nicht zur Unzumutbarkeit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute verkündeter Entscheidung den eingeklagten Unterlassungsanspruch.
Die Klägerin ist Politikerin und für die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Bundestag. Sie wendet sich u.a. gegen ein sog. Meme, das über die von der Beklagten betriebene Plattform Facebook gepostet wurde. Es zeigt die Klägerin mit Bild und unter Nennung ihres Vor- und Zunamens sowie der als Zitat gekennzeichneten Äußerung: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“. Diese Äußerung hat die Klägerin unstreitig nie getätigt.
Das Landgericht hatte die Beklagte hinsichtlich dieses Meme verpflichtet, es zu unterlassen, identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform öffentlich zugänglich zu machen und sie zudem zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung, nicht aber hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Erfolg.
Das Landgericht habe der Klägerin zutreffend einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, bestätigte das OLG. Das Falschzitat stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Es verletze sie in ihrem Recht am eigenen Wort.
Die Beklagte hafte als so genannte mittelbar verantwortliche Störerin auch dafür, dass sie es zu unterlassen habe, alle weiteren identischen oder kern- bzw. sinngleichen Posts zu diesem Post zu löschen, betonte das OLG. Durch die mit anwaltlichem Schreiben erfolgte Übermittlung der konkreten URLs hinsichtlich der von der Klägerin angegriffenen Posts habe die Beklagte unmittelbar Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Zudem werde in dem Schreiben definiert, was die Klägerin unter sinngleich verstehe. Diese Kenntnis und Information habe eine Prüf- und Verhaltenspflicht hinsichtlich der Existenz sinngleicher Inhalte ausgelöst, die ebenfalls zu löschen gewesen wären.
Die Beklagte treffe - nach der E-Commerce-Richtlinie - zwar keine allgemeine Überwachungs- und aktive Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Die konkrete Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichte die Beklagte jedoch, künftig derartige Störungen zu verhindern. Dies gelte nicht nur für wortgleiche Inhalte, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung seien.
Bei der Nachforschung nach derartigen sinngleichen Äußerungen müsse zwar nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen der Zumutbarkeit auf „automatisierte Techniken und Mittel“ zurückgegriffen werden können. Dies sei hier jedoch auch grundsätzlich der Fall. Der Umstand, dass es in Fällen der Wiedergabe des Meme mit eigenen Zusätzen (sog. Caption) einer Sinndeutung bedürfe, so dass nicht rein automatisiert vorgegangen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Der Senat fordere keine - europarechtswidrige - autonome rechtliche Prüfung des Inhalts solcher Posts, die sich vom Ursprungspost lösen. Der Beklagten werde nur die Beurteilung auferlegt, ob die Unterschiede aufgrund der abweichenden Gestaltung gegenüber dem Meme nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Empfängers bewirkten, dass erkennbar werde, dass ein Falschzitat vorliege oder nicht. Diese menschlich-händische Einzelfallbewertung sei in Kombination mit technischen Verfahren automatisch erkannter bereits hochgeladener Inhalte zumutbar. Im Übrigen könne mithilfe des Einsatzes sog. KI-Systeme eine weitere automatische Vorfilterung erfolgen.
Der Klägerin stehe jedoch kein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Dabei könne offenbleiben, ob bei einer hartnäckigen Verweigerung, einem Unterlassungsanspruch nachzukommen, ein solcher Anspruch begründet sei. Hier fehle es jedenfalls an einer solchen hartnäckigen Verweigerung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte als sog. Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht in Bezug auf sinngleiche Inhalte treffe, die Revision zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.1.2024, Az. 16 U 65/22
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.4.2022, Az. 2-03 O 188/21)
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Digital Services Acts (DSA) - Stand 15.01.2024 vorgelegt.
Aus dem Entwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
A. Problem und Ziel
Am 16. November 2022 ist die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG in Kraft getreten (im Folgenden „DSA“ [= Digital Services Act]). Der DSA gilt ab dem 17. Februar 2024. Mit dem DSA wird ein horizontaler Rechtsrahmen, also ein einheitlicher Rechtsrahmen für alle Kategorien digitaler Vermittlungsdienste, geschaffen.
Ziel des DSA ist es, für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) einheitliche horizontale Regeln festzulegen für ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte, darunter der Verbraucherschutz, wirksam geschützt werden. Zudem soll eine starke und dauerhafte Aufsichtsstruktur aufgesetzt werden, die eine wirksame Aufsicht über digitale Vermittlungsdienste in der EU sicherstellt. Als neue Aufsichtsbehörde soll in jedem Mitgliedstaat ein Koordinator für digitale Dienste eingesetzt werden, der auch Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern aus dem jeweiligen Mitgliedstaat entgegennimmt und Zugriff auf die Daten der sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen (mit mehr als 45 Mio. Nutzern in der EU) erhält. Ergänzend regelt der DSA das Verhältnis der digitalen Vermittlungsdienste zu ihren Nutzerinnen und Nutzern neu. So müssen Hostingdiensteanbieter Melde- und Abhilfeverfahren für illegale Inhalte vorhalten. Zudem werden Hostingdiensteanbieter zu Maßnahmen gegen illegale Aktivitäten und Anbieter von Online-Plattformen zu Maßnahmen gegen eine mögliche missbräuchliche Verwendung der Melde- und Abhilfeverfahren verpflichtet. Vertrauenswürdige Hinweisgeber sollen bei Meldungen bevorzugt werden. OnlineMarktplätze müssen die Händler, die auf ihren Plattformen Produkte oder Dienstleistungen anbieten wollen, vorher überprüfen. Ferner sieht der DSA im Bereich kommerzieller Werbung Transparenzverpflichtungen sowie ein Verwendungsverbot bestimmter personenbezogener Daten vor sowie für sehr große Online-Plattformen bzw. sehr große Online-Suchmaschinen strengere Verpflichtungen als für kleine und mittlere Anbieter. Dies alles soll die Sicherheit des digitalen Umfelds fördern. Schließlich wird ein Rahmen für die Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionierung und Durchsetzung des DSA festgelegt, der konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge enthält. Neben einer Durchführung im nationalen Recht erfordert der DSA auch eine Überprüfung und Anpassung des bestehenden nationalen Rechts.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (Digitale-Dienste-Gesetz) wird der nationale Rechtsrahmen an den Vorgaben des DSA ausgerichtet und entsprechend angepasst.
Bestehende nationale Regelungen, die sich zu Angelegenheiten verhalten, die durch den DSA geregelt werden, sind im Lichte der vom europäischen Gesetzgeber bezweckten vollständigen Harmonisierung des Regulierungsrahmens für digitale Dienste entweder anzupassen oder aufzuheben.
Der Gesetzentwurf schafft vor allem einen Rechtsrahmen für die behördliche Überwachung der Einhaltung von DSA-Vorschriften durch Anbieter von Vermittlungsdiensten. Zu diesem Zweck wird insbesondere eine zentrale Stelle für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten und für die Durchsetzung des DSA benannt: Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird innerhalb der zuständigen Bundesnetzagentur eingerichtet, um eine wirksame und zugleich unabhängige Aufsicht über digitale Vermittlungsdienste zu gewährleisten. Der vorliegende Entwurf regelt auch Organisation und Funktion der Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Ergänzend werden Sonderzuständigkeiten für die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, für nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannte Stellen und für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschaffen. Zudem werden – wo nicht bereits durch den DSA geregelt – Befugnisse der vorgenannten Stellen festgelegt. Der Gesetzentwurf regelt ebenfalls die Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Stellen mit weiteren Behörden, deren Zuständigkeit im Einzelfall berührt werden kann. Der vom DSA vorgegebene Spielraum für Sanktionen bei Verstößen gegen den DSA wird durch diesen Gesetzentwurf ausgeschöpft. Ergänzend werden erforderliche Gesetzesänderungen vorgenommen, um nationales Recht an die Terminologie des DSA anzupassen.
Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen X / Twitter wegen Verletzung der Vorschriften des Digital Services Act (DSA) durch Verbreitung illegaler Inhalte eröffnet.
Die Pressemitteilung des EU-Kommission: The European Commission has opened formal proceedings to assess whether X may have breached the Digital Services Act (DSA) in areas linked to risk management, content moderation, dark patterns, advertising transparency and data access for researchers.
On the basis of the preliminary investigation conducted so far, including on the basis of an analysis of the risk assessment report submitted by X in September, X's Transparency report published on 3 November, and X's replies to a formal request for information, which, among others, concerned the dissemination of illegal content in the context of Hamas' terrorist attacks against Israel, the Commission has decided to open formal infringement proceedings against X under the Digital Services Act.
The proceedings will focus on the following areas:
The compliance with the DSA obligations related to countering the dissemination of illegal content in the EU, notably in relation to the risk assessment and mitigation measures adopted by X to counter the dissemination of illegal content in the EU, as well as the functioning of the notice and action mechanism for illegal content in the EU mandated by the DSA, including in light of X's content moderation resources.
The effectiveness of measures taken to combat information manipulation on the platform, notably the effectiveness of X's so-called ‘Community Notes' system in the EU and the effectiveness of related policies mitigating risks to civic discourse and electoral processes.
The measures taken by X to increase the transparency of its platform. The investigation concerns suspected shortcomings in giving researchers access to X's publicly accessible data as mandated by
Article 40 of the DSA, as well as shortcomings in X's ads repository.
A suspected deceptive design of the user interface, notably in relation to checkmarks linked to certain subscription products, the so-called Blue checks.
If proven, these failures would constitute infringements of Articles 34(1), 34(2) and 35(1), 16(5) and 16(6), 25(1), 39 and 40(12) of the DSA. The Commission will now carry out an in-depth investigation as a matter of priority. The opening of formal infringement proceedings does not prejudge its outcome.
These are the first formal proceedings launched by the Commission to enforce the first EU-wide horizontal framework for online platforms' responsibility, just 3 years from its proposal.
Next Steps
After the formal opening of proceedings, the Commission will continue to gather evidence, for example by sending additional requests for information, conducting interviews or inspections.
The opening of formal proceedings empowers the Commission to take further enforcement steps, such as interim measures, and non-compliance decisions. The Commission is also empowered to accept any commitment made by X to remedy on the matters subject to the proceeding.
The DSA does not set any legal deadline for bringing formal proceedings to an end. The duration of an in-depth investigation depends on a number of factors, including the complexity of the case, the extent to which the company concerned cooperate with the Commission and the exercise of the rights of defence.
The opening of formal infringement proceedings does not prejudge its outcome. It relieves Digital Services Coordinators, or any other competent authority of EU Member States, of their powers to supervise and enforce the DSA in relation to the suspected infringements of Articles 16(5), 16(6) and 25(1).
Background
X (formerly known as Twitter) has been designated as a Very Large Online Platform (VLOP) on 25 April 2023 under the EU's Digital Services Act, following its declaration of having 112 million monthly active users in the EU as reported to the Commission on 17 February 2023.
As a VLOP, since four months from its designation, X has had to comply with a series of obligations set out in the DSA. In particular:
Pursuant to Articles 34(1), 34(2) and 35(1), VLOPs are obliged to diligently identify, analyse, and assess any systemic risks in the Union stemming from the design or functioning of their service and its related systems, or from the use made of their services. When conducting risk assessments, VLOPs shall take into account a number of factors that influence the systemic risks, including recommender systems, advertising systems or the intentional manipulation of the service, including through inauthentic use or automated exploitation of the service, as well as the amplification and potentially rapid and wide dissemination of illegal content and of information that is incompatible with their terms and conditions. VLOPs are obliged to put in place reasonable, proportionate and effective mitigation measures, tailored to the specific systemic risks identified.
Pursuant to Articles 16(5) and 16(6), online platforms have to notify without undue delay individuals or entities of content moderation decision, providing information on the possibilities for redress in respect of that decision; platforms shall take such decisions in a timely, diligent, non-arbitrary and objective manner.
Pursuant to Article 25(1), online platforms shall not design, organise or operate their online interfaces in a way that deceives or manipulates their users or in a way that otherwise materially distorts or impairs the ability of the users of their service to make free and informed decisions.
Pursuant to Article 39, VLOPs have to compile and make publicly available through a searchable and reliable tool a repository containing advertisements on their platforms, until one year after the advertisement was presented for the last time, in a way that the information is accurate and complete.
Pursuant to Article 40(12), VLOPs have to provide researchers with effective access to platform data.
Das OLG Frankfurt hat vorliegend entschieden, dass ein ehemaliger DFB-Schiedsrichter keinen Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen in einem Gutachten hat, da insoweit das Sachverständigenprivileg gilt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Sachverständigenprivileg: Ehemaliger DFB-Schiedsrichter kann nicht Unterlassen gutachterlicher Äußerungen über ihn verlangen
Schlussfolgerungen und Ergebnisse in einem privaten Gutachten unterfallen grundsätzlich dem sog. Sachverständigenprivileg und sind damit als Werturteil einzuordnen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil die Klage eines ehemaligen Schiedsrichters des DFB zurückgewiesen. Der Kläger wendete sich gegen Aussagen des Beklagten über ihn in einem im Auftrag des DFB erstellten Gutachten.
Der Kläger war Schiedsrichter beim DFB und leitete dort vor allem Spiele der ersten Bundesliga. Er nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Unterlassung und Widerruf von in einem Gutachten enthaltenen Äußerungen in Anspruch und begehrt eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 €. Der Kläger hatte 2005 den sog. Fußball-Wettskandal aufgedeckt. Danach hatten einzelne Schiedsrichter von Profifußballspielen gegen Geld das Ergebnis von Bundesligaspielen regelwidrig beeinflusst, um Fußballwettergebnisse zu beeinflussen. Hierüber hatte sich der Kläger im Rahmen eines Interviews 2017 öffentlich geäußert und aus seiner Sicht Verantwortliche namentlich benannt. Er behauptete u.a., dass es nicht nach den Leistungen der Schiedsrichter gegangen sei, sondern danach, ob diese auf „Wellenlänge“ mit der DFB-Führung gelegen hätten.
Daraufhin beauftragte der DFB den Beklagten mit einer internen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Untersuchung der vom Kläger erhobenen Vorwürfe. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass die Vorwürfe nicht zutreffen. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte Zeugenaussagen in seinem Bericht unvollständig, falsch oder sinnentstellend wiedergegeben habe und deshalb unhaltbare Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe.
Das Landgericht hatte seine Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne unter Berücksichtigung des sog. Sachverständigenprivilegs nicht Unterlassung der hier streitgegenständlichen Äußerungen verlangen. Äußerungen in Sachverständigengutachten, die Ergebnis der sachverständigen Entscheidungsfindung sind, seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als Werturteil anzusehen. Dies gelte auch, wenn sie „äußerlich in die Form einer Tatsachenbehauptung gekleidet sind“, vertiefte das OLG. Dies beziehe sich auch auf die sog. Befundtatsachen. Es sei gerade die Aufgabe eines Gutachters, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen, sie zu untersuchen und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies rechtfertige die Einordnung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen als Werturteil.
Der Beklagte könne sich auch auf das Sachverständigenprivileg berufen. Private Gutachter würden öffentlich bestellten Sachverständigen gleichgestellt.
Die hier streitgegenständlichen Aussagen unterfielen alle dem Sachverständigenprivileg. Bei der erforderlichen kontextbezogenen Auslegung lägen durchgehend Schlussfolgerungen vor.
Soweit die Äußerungen die Berufsehre des Klägers verletzten, fehle es aber an einer schwerwiegenden Verletzung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten des Beklagten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei und der Kläger selbst durch seine Aussagen die Auseinandersetzung über die Arbeitsweise der Schiedsrichter eröffnet habe.
Bei Abwägung der betroffenen Interessen überwiege das Recht der Meinungsäußerung und der Berufsfreiheit seitens des Beklagten das Schutzinteresse des Klägers. Das Schutzinteresse des Klägers würde überwiegen, wenn der Beklagte etwa grob sorgfaltswidrig methodisch vorgegangen wäre und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers in Kauf genommen hätte. Dies sei hier nicht der Fall.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.2023, Az. 16 U 206/21
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.09.2021, Az. 2-17 O 95/19)
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Politikerin als "dämliches Stück Hirn-Vakuum" in sozialen Medien eine unzulässige Schmähkritik ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: OLG Stuttgart: Bezeichnung als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ ist eine Schmähkritik, die nicht hingenommen werden muss
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute den Autor eines Facebook-Beitrags, in dem eine deutsche Politikerin als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet wird, zur Unterlassung verurteilt und insoweit die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert. Hinsichtlich des über den Unterlassungsanspruch hinaus geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs blieb die Klage allerdings ohne Erfolg.
Die Klägerin, die unter anderem als Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund, als Staatssekretärin für Bürgerschaftliches Engagement und Internationales in der Berliner Senatskanzlei und als stellvertretende Sprecherin des Auswärtigen Amts tätig war, hat auf Twitter Dieter Nuhr als Reaktion auf einen Beitrag in dessen Sendung „Nuhr im Ersten“ kritisiert und dabei u.a. die Worte „ignorant, dumm und uninformiert“ verwendet. Hierzu hat der CDU-Fraktionsvorsitzende im Landtag von Brandenburg auf Facebook Stellung genommen. Unter diesem Beitrag hat der Beklagte kommentiert: „Selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie C.. Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen.“ Die Klägerin hat den Beklagten wegen dieses – mittlerweile gelöschten – Beitrags zunächst abmahnen lassen und sodann Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld erhoben. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei nicht der Urheber des Beitrags, jemand müsse sich seines Notebooks bemächtigt haben. Das Landgericht Heilbronn hat die Klage in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen und ausgeführt, der Beitrag sei jedenfalls noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Entscheidung des Senats
Der Senat hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben.
Bei der Äußerung handele es sich um eine Schmähkritik, für die der Beklagte hafte, weil er seinen Rechner und sein Facebook-Nutzerkonto nicht ausreichend vor fremden Zugriffen gesichert und keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe, die eine nach höchstrichterlichen Grundsätzen entwickelte Vermutungswirkung entfallen ließen. Zudem sei der Senat nach den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass er den streitgegenständlichen Beitrag selbst verfasst hat, denn er habe sich mehrfach von den Äußerungen distanziert, gleichzeitig den Beitrag aber damit verteidigt, dass es ihm erlaubt sein müsse, auf die Klägerin als Politikerin zu reagieren, um diese angesichts ihres (vom Beklagten näher beschriebenen) eigenen Verhaltens „fertig zu machen“.
Bei der Annahme einer Schmähung sei zwar grundsätzlich Zurückhaltung geboten, im Fall des Beklagten sei aber davon auszugehen, weil bei seinem Beitrag nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe und seine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung habe, sondern es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher gehe:
Mit der Aussage auf dem Facebook-Nutzerkonto des Beklagten werde die Klägerin durch die Verwendung der Begriffe „dämlich“ und „Hirn-Vakuum“ als dumme und hirnlose Politikerin charakterisiert, die aus der Politik verschwinden soll („abtauchen“). Es handele sich um eine Äußerung, die durch die zusätzliche Verwendung des Begriffs „Stück“ (konkret: dämliches Stück Hirn-Vakuum) eine die Klägerin abwertende und diffamierende Komponente enthalte, weil ein Mensch (oder dessen Teile) nicht als Stück bezeichnet wird, da ihm damit jede persönliche Würde abgesprochen wird (Art. 1 GG). Die Aussage stehe zwar im Kontext der Beiträge der Klägerin und des CDU-Fraktionsvorsitzenden im Landtag von Brandenburg und knüpfe damit äußerlich an eine – öffentlich geführte – Auseinandersetzung an, sei aber völlig von der vorherigen Auseinandersetzung losgelöst, indem die Klägerin nur persönlich beschimpft und angegangen werde. Auch wenn die Klägerin zunächst selbst stark abwertende und ebenfalls persönlichkeitsrechtsverletzende Begriffe verwandt habe – „ignorant, dumm und uninformiert“ –, könne der unsägliche Kommentar des Beklagten nicht mehr als adäquate Reaktion auf das Vorverhalten der Klägerin angesehen werden.
Bei der Aussage „Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen“ handele es sich ebenfalls um ein Werturteil, das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Darin sei eine Herabsetzung von Immigranten zu sehen und der Klägerin angesonnen, zu verschwinden oder abzuhauen und den Mund zu halten. Auch insoweit fehle jeglicher Bezug zu der Diskussion um das Verhalten des Kabarettisten Dieter Nuhr, weshalb auch diese Aussage allein dazu diene, die Klägerin verächtlich zu machen.
Den ebenfalls geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch hat der Senat mit der Begründung verneint, dass es trotz der eheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung an dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten unabwendbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehle, zumal die Klägerin selbst starke Worte benutzt und den Diskurs damit erst veranlasst habe und der streitgegenständliche Beitrag zeitnah gelöscht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der zugesprochene Unterlassungstitel ausreichend.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, nachdem es sich um einen Einzelfall handele; eine grundsätzliche Bedeutung sei nicht erkennbar. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
OLG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 26.09.2023 16 U 95/23
Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Twitter- / X-Kommentar mit "#DubistEinMann“ zum Post einer Transfrau zum Thema "Terf" keine Schmähkritik darstellt und von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Keine Schmähkritik „#DubistEinMann“ ist eine zulässige Meinungsäußerung
Die Beklagte kommentierte einen Beitrag der Klägerin auf der Plattform „X“ u.a. mit „#DubistEinMann“. Diese Aussage ist unter Berücksichtigung des Kontextes und nach Abwägung der involvierten Interessen als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung und folgte damit der Einschätzung des Landgerichts. Die Klägerin nahm daraufhin ihren Eilantrag zurück.
Die Klägerin ist als Journalistin tätig. Sie ist Transfrau und Aktivistin. Ebenso wie die Beklagte ist sie auf der Plattform „X“, vormals Twitter, aktiv. Die Klägerin veröffentlichte dort den Beitrag: „Beim @Frauenrat tummeln sich gerade jede Menge #TERF #TERFs in den Kommentaren. Gebt dem Frauenrat doch mal ein wenig Support (Herz-Emoji)“. Die Beklagte kommentierte dies mit „8 likes (Smiley-Emoji mit lachendem Gesicht und Schweißtropfen) times changed! #DubistEinMann“. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Eilverfahren es zu unterlassen, hinsichtlich ihrer Person zu verbreiten, „sie sei ein Mann“. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen.
Diese Einschätzung teilte auch das OLG. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die streitgegenständliche Äußerung unterlassen werde, bestätigte das OLG die landgerichtliche Entscheidung im Rahmen seines Hinweisbeschlusses. Der Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung sei im Kontext mit dem sonstigen Inhalt des Tweets aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers zu ermitteln. Demnach kommentiere die Beklagte die Äußerung und den Aufruf der Klägerin und bekunde ihre ablehnende Meinung zu dem in dem verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrates thematisierten Recht auf Selbstbestimmung und Transgeschlechtlichkeit. Der Post der Beklagten stelle sich als Antwort auf den Post der Klägerin und den dort verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrates dar. Vor dem angefügten Hashtag befinde sich der eigentliche Kommentar der Beklagten. Das Smiley-Emoji solle die Witzigkeit unterstreichen. Mit ihrem Kommentar bringe die Beklagte zum Ausdruck, dass das Thema an gesellschaftspolitischer Bedeutung verloren und die Einstellung hierzu sich geändert habe.
„Aufgrund der Schreibweise der nachfolgenden Äußerung ohne Leerzeichen und der atypischen Großschreibung des unbestimmten Artikels „ein“ sowie der Einkleidung als Hashtag versteht der Leser diese (#dubistEinMann) nicht als persönliche Ansprache der Klägerin im Sinne einer direkten Rede, sondern als verallgemeinernde, d.h. an jede Transfrau gerichtete Aussage“, vertiefte das OLG. Der Begriff „Mann“ korreliere für den Leser erkennbar mit dem von der Klägerin in ihrem Hashtag verwendeten Akronym „terf“ (Trans-Exclusionary Radical Feminist), „der für einen Feminismus steht, der transFrauen ausschließt und ausdrücken soll, dass die damit bezeichnete „transgeschlechtliche“ Personen, insbesondere Transfrauen, diskriminiert oder die Transidentität als solche infrage gestellt wird“. Prägend für die Lesart des Lesers sei auch, dass Hashtags insbesondere zur Verschlagwortung und Indexierung von Inhalten genutzt würden; durch die Verknüpfung mit anderen Beiträgen solle gerade Öffentlichkeit generiert werden.
Das Landgericht habe auch zu Recht verneint, dass hier Schmähkritik vorliege. Der Äußerung lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin losgelöst vom Inhalt ihres Posts und des damit verlinkten Beitrags des Deutschen Frauenrats und damit abseits der Sachdebatte als Person herabwürdigen und diffamieren wolle.
Dem Recht der Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit gebühre hier gegenüber dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihrer geschlechtlichen Identität der Vorrang. Zu berücksichtigen sei u.a., dass sich die Klägerin wiederholt selbst aktiv in die Öffentlichkeit begeben und das Selbstbestimmungsrecht und ihr eigenes Geschlecht zum Gegenstand eines gesellschaftlichen Diskurses gemacht habe. Mit den von der Klägerin gesetzten Hashtags habe diese bewusst die dahinterstehende „Community“ angesprochen. Der hier thematisierte Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes und die damit verbundenen Wirkungen berührten die Öffentlichkeit wesentlich.
Die Klägerin hat nach Erhalt des Hinweisbeschlusses des OLG ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Damit ist die landgerichtliche Entscheidung wirkungslos.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 26.9.2023, Az. 16 U 95/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.7.2023, Az. 2-03 O 228/23)
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für rein private Äußerungen eines Mitarbeiters in einem sozialen Netzwerk haftet.
Aus den Entscheidungsgründen: a. Die Klägerin zu 1) ist als Mitbewerberin der Beklagten grundsätzlich aktivlegitimiert, ihr steht aber kein Anspruch nach §§ 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2, 8 Abs. 2 UWG zu. Die streitgegenständliche Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten führt nicht dazu, dass der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte ein solcher Anspruch zusteht.
Randnummer42
aa. Es fehlt bereits an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Herrn J., die der Beklagten gem. § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden könnte. Werden Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind gem. § 8 Abs. 2 UWG der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Voraussetzung einer Haftung des Unternehmens ist hiernach, dass der Mitarbeiter oder Beauftragte selbst eine Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften begangen hat (arg. „auch“). § 8 Abs. 2 UWG greift also nicht ein, wenn der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen den Mitarbeiter oder Beauftragten (z.B. wegen Fehlens einer geschäftlichen Handlung oder wegen zulässiger Abwehr) nicht entstanden ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2014, 270, 271; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. § 8 Rn. 2.38). Darauf, ob der Mitarbeiter oder Beauftragte selbst Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG n.F./§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG a.F. ist, kommt es aber für § 8 Abs. 2 UWG nicht an(vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 2 Rn. 8.9).
Die angegriffene Äußerung „Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen“ stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung über Mitglieder der Unternehmensleitung der Klägerin zu 1) dar. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind (Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 186 Rn. 3 m.w.N.). Entgegen der seitens der Beklagten geäußerten Ansicht hat Herr J. nicht lediglich den Tenor der kritischen Berichterstattung über die Tätigkeit der „B.-Brüder“ wertend wiedergegeben. Ob Strafverfahren eingeleitet wurden, stellt vielmehr einen dem Beweis zugänglichen Vorgang dar. Auch in der Laiensphäre und Alltagssprache ist mit dem Begriff des Strafverfahrens ein Verfahren der Strafverfolgungsbehörden und/oder Strafgerichte gemeint. Die Äußerung, die „B.-Brüder“ hätten Strafverfahren „bekommen“, bringt die Einleitung solcher Verfahren zum Ausdruck. Ob die weiteren Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2 UWG erfüllt sind, kann offenbleiben.
Vorliegend ist eine geschäftliche Handlung des Herrn J. nicht festzustellen. Sowohl § 4 Nr. 1 UWG als auch § 4 Nr. 2 UWG setzen eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F./§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F. voraus (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.10 und 2.11). Hiernach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 17 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH GRUR 2015, 694 Rn. 21 – Bezugsquellen für Bachblüten; BGH GRUR 2019, 1202 Rn. 13 – Identitätsdiebstahl; BGH GRUR 2020, 886 Rn. 32 – Preisänderungsregelung; BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 30 – Influencer I). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern, sondern auch zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 19 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.55). Es besteht keine Vermutung, dass die Handlung eines Unternehmers, die in den Bereich seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt, mit der Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens oder gar der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens objektiv zusammenhängt. Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist vielmehr aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 32, 68 – Influencer I). Die objektive Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ist für die Annahme einer geschäftlichen Handlung relevant (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 20 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; Koch in FS Köhler, 1. Aufl., S. 359 (364)), aber nicht in jedem Fall ausreichend (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2023, 139 Rn. 37; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.48). Von einer geschäftlichen Handlung kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH GRUR 2015, 694 Rn. 22 – Bezugsquellen für Bachblüten; Koch in FS Köhler, 1. Aufl., S. 359 (364)). Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung dar. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (vgl. BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 31 – Influencer I; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 12 – Im Immobiliensumpf; BGH GRUR-RR 2013, 466, 469 – Bach-Blüten; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 27.7.2021 – 6 W 64/21, GRUR-RS 2021, 21101 Rn. 7 ff.). Das Verfolgen solcher, etwa weltanschaulicher, Ziele schließt allerdings nicht aus, dass die Handlung gleichzeitig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient. Ist auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung vorrangig ein solches Ziel anzunehmen, so liegt eine geschäftliche Handlung vor (BGH GRUR-RR 2013, 466, 469 – Bach-Blüten). Das Handeln Privater stellt jedenfalls dann keine geschäftliche Handlung dar, wenn es bei objektiver Betrachtung nicht vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.65; Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 38). Insoweit ist zwar die aus den äußeren Umständen zu erschließende Zielrichtung des Handelnden von Bedeutung (vgl. Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 47). Auf die (tatsächlichen) Vorstellungen der Beteiligten kommt es aber nicht an (vgl. Alexander in BeckOK UWG, 20. Ed., § 2 Rn. 141). Es ist danach zu fragen, ob sich die handelnde Person aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Privatperson zu einem Geschehen äußert oder zugleich geschäftliche Zwecke verfolgt (vgl. Alexander in BeckOK UWG, 20. Ed., § 2 Rn. 143).Bei Mitarbeitern eines Unternehmens ist ein Handeln zugunsten eines fremden Unternehmens jedenfalls – aber nicht nur – anzunehmen, wenn sie im Namen oder Auftrag des anderen Unternehmers tätig werden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.58; Koch in FS Köhler, 1. Aufl., S. 359 (365)). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass ihnen eine für das Unternehmen bedeutsame Funktion zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wurde und sie das Unternehmen gewissermaßen „repräsentieren“. Es reicht vielmehr aus, dass sie nach außen als Vertreter oder Beauftragte in Erscheinung treten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.58).
Bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände war die Äußerung des Herrn J. nicht darauf gerichtet, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Aus Sicht eines objektiven Betrachters handelte es sich um eine rein private Äußerung des Herrn J., die allein privaten Zwecken diente. Die streitgegenständliche Äußerung erfolgte als Kommentar zu einer Nachricht von Herrn B. R., die wiederum einen Kommentar zu einer Äußerung des Herrn A. K. darstellte. Unabhängig davon, ob diese Facebook-Kommunikation öffentlich zugänglich war, war die Kommunikation privater Natur. Im nach § 314 ZPO zugrunde zu legenden Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts heißt es, dass es sich bei Herrn K. um einen privaten Facebook-Kontakt von Herrn J. handelte. Der von der Klägerseite als Anlage K 7 (erste Seite) eingereichte Screenshot weist den dort dargestellten Facebook-Account des Herrn J. als einen jedenfalls vorrangig privat genutzten Account aus. Anders als primär beruflich genutzte Netzwerke (wie etwa „Xing“, vgl. Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 4 UWG Rn. 5) kann Facebook sowohl für private als auch für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Dass der aus dem Screenshot ersichtliche Facebook-Account jedenfalls vorrangig für private Zwecke genutzt wurde, wird durch das Hochzeitsbild auf der Seite deutlich, das zugleich das Profilbild des Herrn J. darstellte. Auch die weiteren Fotos (Personenfoto und zwei Fotos von Schuhen) weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum Beruf des Herrn J. auf, sondern sprechen für eine jedenfalls vorrangige private Nutzung. Allein daraus, dass im „Steckbrief“ die Stationen des beruflichen Werdegangs dargestellt werden (und dort u.a. aufgeführt ist, dass Herr J. derzeit Sales manager bei Intomarkets ist) und die Seite die Information enthält, dass Herr J. aufgehört hat, bei „Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven“ zu arbeiten, folgt nicht, dass es sich um einen geschäftlich genutzten Account handelt. Gleiches gilt für den klägerseitig vorgetragenen Umstand, dass das Profil von Herrn J. nicht auf „privat“ geschaltet, sondern für jedermann zugänglich gewesen sei. Herr J. trat bei seiner Äußerung auch nicht als Vertreter oder Beauftragter der Beklagten in Erscheinung. Die Beklagte wird in dem streitgegenständlichen Kommentar nicht erwähnt. Auch wenn – was die Beklagte bestreitet – der klägerseitig als Anlage K 7 (erste Seite) eingereichte Screenshot das zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung abrufbare Facebook-Profil des Herrn J. zeigen sollte und der Betrachter, der den Kommentar im Profil des Herrn K. sah, mit einem Klick auf dieses Profil des Herrn J. hätte gelangen können, folgt daraus, dass im jedenfalls überwiegend privat genutzten Facebook-Profil des Herrn J. seine berufliche Tätigkeit für Intomarkets genannt wird, bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht der Eindruck, dass Herr J. bei seiner Äußerung im Facebook-Profil des Herrn K. in Vertretung oder im Auftrag der Beklagten oder auch nur ohne Auftrag zugunsten der Beklagten handelte. Die Äußerung über Konkurrenzunternehmen in Kommentaren im Facebook-Profil eines Dritten gehört auch nicht zum typischen Aufgabenkreis eines Sales Managers, so dass offenbleiben kann, ob ein Handeln zur Förderung eines fremden Unternehmens zu vermuten ist, wenn die fragliche Handlung in den Aufgabenkreis der handelnden Person fällt (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.58).Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Äußerung des Herrn J. darauf gerichtet war zu verhindern, dass die Klägerin zu 1) der Konkurrenz Kunden streitig macht (im Unterschied zu OLG Hamm MMR 2008, 757 zum Blog-Eintrag eines Mitarbeiters (auf der Basis der alten Rechtslage)).Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Äußerung des Herrn J. im Auftrag oder zumindest mit Einverständnis der Beklagten erfolgte. Daraus, dass Herr J. selbst keine unmittelbaren Vorteile aus der Kundgabe der streitgegenständlichen Äußerung ziehen kann, die Beklagte hingegen schon, kann dies entgegen dem klägerischen Vortrag nicht hergeleitet werden. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Kläger keine ausdrückliche Anweisung vorgetragen haben, greift die Klägerseite mit ihrer Berufung nicht an.
Eine geschäftliche Handlung des Herrn J. folgt auch nicht aus dessen wirtschaftlichen Interessen. Zwar stellt es ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung dar, dass ein wirtschaftliches Interesse des Handelnden an einer Beeinflussung der Verbraucherentscheidung besteht. Lässt sich dies nicht nachweisen, kommt es auf den Inhalt der Äußerung und der Begleitumstände an (BGH GRUR-RR 2013, 466, 469 – Bach-Blüten; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.54). Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann auch darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 497 Rn. 25 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen). Vorliegend hat Herr J. als Mitarbeiter der Beklagten zwar ein mittelbares wirtschaftliches Interesse an einer Beeinflussung von Abnehmerentscheidungen im Bereich der Unternehmensberatung. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 32 – Influencer I) reicht dies aber nicht aus, um von einer geschäftlichen Handlung des Herrn J. auszugehen. Zu berücksichtigen ist auch insoweit, dass die Äußerung des Herrn J. in Reaktion auf die Äußerung eines privaten Facebook-Kontakts erfolgte. Anlass war die Verärgerung des Herrn K. über das „Vollspammen“ mit Standard-Nachrichten, das er, Herr K., „echt wieder anstrengend“ finde, und die Verärgerung von Herrn K. über denjenigen, der so etwas „Leuten beibringt“. Hierbei handelt es sich um eine private Äußerung über bestimmte Geschäftspraktiken, die offenkundig durch den zunehmenden Erhalt von als „Spam“ beurteilten Nachrichten veranlasst war. Ein anderer Diskussionsteilnehmer hat dann den Namen der „B…“ ins Gespräch eingebracht, woraufhin die streitgegenständliche Äußerung von Herrn J. erfolgte. Herr J. hat sich damit, wie ausgeführt, als Privatperson an einer Diskussion über bestimmte Geschäfts- und Werbepraktiken beteiligt und die anderen Beteiligten dabei in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer dieser Diskussion und nicht als Abnehmer von Unternehmensberatungs-/Coaching-Leistungen angesprochen, zumal die Klägerin zu 1), wie von der Klägerseite vorgetragen, ausschließlich Verträge mit Unternehmern und Unternehmen schließt. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Äußerung des Herrn J. darauf gerichtet war, die geschäftliche Entscheidung Dritter, die diese Diskussion auf Facebook lesen konnten, zu beeinflussen. Auch wenn das Profil von Herrn K. öffentlich zugänglich gewesen sein sollte, würde in der Gesamtbetrachtung aus dem Umstand, dass der privat veranlasste Kommentar des Herrn J. in einem öffentlich zugänglichen Profil eines Dritten erfolgt ist, eine solche Zweckrichtung nicht folgen.
Angesichts der genannten Umstände der Äußerung ist aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch daraus, dass Herr J. in seiner Äußerung gegenüber den „B.-Brüdern“ und ihren Geschäftspraktiken schwerwiegende und objektiv unzutreffende Vorwürfe erhebt, nicht auf das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zu schließen. Auch dass Herr J. mit der Klägerin zu 1) und ihren Geschäftsführern nicht in Kontakt gestanden hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn Herr J. die Klägerin zu 1) nur als Konkurrentin seines Arbeitgebers kannte, erfolgte die Äußerung vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters aus privatem Anlass und mit rein privater Zielrichtung, nämlich als private Teilnahme an einer Diskussion über bestimmte Geschäftspraktiken.
Auf die subjektive Sicht des Herrn J. kommt es nicht an, eine Förderungsabsicht (vgl. OLG Hamm MMR 2008, 757 zu einem Blog-Eintrag eines Mitarbeiters) ist nach der maßgeblichen Fassung des § 2 UWG nicht (mehr) entscheidend (vgl. BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 32 – Influencer I). Dem erstmals in der Berufungsinstanz von der Klägerseite angebotenen Zeugenbeweis – Vernehmung des Herrn J. – ist daher nicht nachzugehen. Zudem hat die Klägerseite in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, warum sie den Zeugen erst in der Berufungsinstanz benannt hat, sodass der Berücksichtigung § 531 Abs. 2 ZPO entgegensteht.Wird ein neues Beweismittel in der Berufungsinstanz eingeführt, muss in der Berufungsbegründung dargelegt werden, weshalb das neue Beweismittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (BGH Beschl. v. 13.12.2006 – IV ZR 180/04, BeckRS 2007, 402 Rn. 6).
bb. Eine Zurechnung der streitgegenständlichen Äußerung zur Beklagten erfolgt auch deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG nicht erfüllt sind. Die Haftung des Unternehmers nach dieser Vorschrift rechtfertigt sich daraus, dass er durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft. Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen und in gewisser Weise auch beherrschbaren Risiken tragen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 2.33 m.w.N.). Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. BGH NJOZ 2013, 863 Rn. 9).
Vorliegend wurde eine – aus den genannten Gründen bereits nicht vorliegende – Zuwiderhandlung nicht „in einem Unternehmen“ begangen. Es ist eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in einem Unternehmen“ vorzunehmen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 2.34). Dass die Zuwiderhandlung „in einem Unternehmen“ begangen sein muss, ist nicht räumlich, sondern funktional zu verstehen. Es muss ein innerer Zusammenhang mit dem Unternehmen bestehen (BGH GRUR 2008, 186 Rn. 23 – Telefonaktion; vgl. auch OLG Stuttgart Urt. v. 17.3.2022 – 2 U 272/21, GRUR-RS 2022, 5315 Rn. 6 ff.; OLG Hamm MMR 2008, 757, 758; Fritzsche in MüKoUWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 376). Daher ist es weder erforderlich noch ausreichend, dass die Handlung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vorgenommen wurde (BGH GRUR 1963, 438 (439) – Fotorabatt). Unerheblich ist auch, dass der Mitarbeiter ohne Wissen oder sogar gegen eine Weisung des Unternehmers handelte oder seinen Auftrag überschritt (vgl. BGH GRUR 2008, 186 Rn. 23 – Telefonaktion; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 21 – Partnerprogramm; BGH GRUR 2018, 924 Rn. 62 – ORTLIEB) oder sich über vertragliche Einschränkungen seiner Befugnisse hinwegsetzte (vgl. BGH NJOZ 2013, 863 Rn. 8; Senat Beschl. v. 19.07.2021 – 5 U 56/20, GRUR-RS 2021, 31135 Rn. 15). Maßgebend ist allein, dass der Zuwiderhandelnde nicht für einen Dritten oder zu privaten Zwecken, sondern in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmers tätig wurde, die Handlung also in den Geschäftskreis oder die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers fiel und diesem zugutekommen sollte. Keine Zurechnung findet folglich statt, wenn Mitarbeiter oder Beauftragte die geschäftlichen Einrichtungen ausschließlich für private Zwecke missbrauchen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 2.47 m.w.N.). Wird der Beauftragte auch für Dritte oder für sein eigenes Unternehmen tätig, haftet der Auftraggeber nur für solche Handlungen, die dem Geschäftsbereich des Auftragsverhältnisses zuzurechnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Denn nur in diesem Umfang ist das Risiko für ihn beherrschbar (vgl. zu § 14 Abs. 7 MarkenG BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 27 – Partnerprogramm; vgl. auch Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 2.47 m.w.N.).
Für rein private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nicht (vgl. BGH GRUR 2007, 994 Rn. 19 – Gefälligkeit; Mankowski in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, Zweiter Teil Wettbewerbsrecht des Internets (S 12) Rn. 306b; vgl. auch zu § 14 Abs. 7 MarkenG BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 27 – Partnerprogramm; BGH GRUR 2009, 597 Rn. 15 – Halzband). Rein private Äußerungen eines Mitarbeiters fallen nicht unter § 8 Abs. 2 UWG (vgl. Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 727).
Wie ausgeführt, ist bei einer objektiven Betrachtung von einer rein privaten Äußerung des Herrn J. auszugehen. Dem erstmals in der Berufungsinstanz von der Klägerseite angebotenen Zeugenbeweis ist, wie ausgeführt, nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht nachzugehen. Ein Arbeitgeber muss nicht damit rechnen, dass sich ein Mitarbeiter in einer privaten Kommunikation in sozialen Medien wie geschehen äußert. Ein solches Geschehen ist für den Arbeitgeber auch nicht beherrschbar.
cc) Darauf, ob der angegriffenen Äußerung neben der Behauptung, es seien Strafverfahren gegen die Kläger zu 2) und 3) geführt worden, auch die Behauptung des Herrn J. zu entnehmen ist, die Kläger zu 2) und 3) würden unerwünschte Werbung verschicken (klägerischer Antrag zu 1. b)), kommt es aus den genannten Gründen nicht mehr an.
b. Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) fehlt es bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation. Anspruchsberechtigt für den Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein Mitbewerber. Die Mitbewerbereigenschaft ist Voraussetzung der Begründetheit der Klage (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 3.8a m.w.N.). Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG n.F./ § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F. jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Gem. § 2 Nr. 8 UWG n.F./ § 2 Nr. 6 UWG a.F. ist „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt. Darunter sind in richtlinienkonformer Auslegung nur Personen zu verstehen, die selbst Unternehmer sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.58). Wird das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben, ist als Unternehmer grundsätzlich nur die Gesellschaft als Inhaber des Unternehmens anzusehen und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter (OLG Hamm Urt. v. 14.11.2013 – 4 U 88/13, GRUR-RS 2014, 02435; OLG Köln NZG 2011, 1320; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 3.27b). Vorliegend wird auch nicht der Aufbau eines Unternehmens durch die dahinterstehenden Personen berührt (vgl. hierzu OLG Köln NZG 2011, 1320). Die Klägerin zu 1) wurde vielmehr ausweislich der Klagschrift bereits im Jahr 2015 gegründet. Dass die Kläger zu 2) und 3) persönlich, wie in der Klagschrift ausgeführt, Unternehmensberater sind und an Branchenevents teilnehmen sowie als Vortragsredner gebucht werden, macht sie nicht zu Unternehmern i.S.d. § 2 Nr. 8 UWG n.F./ § 2 Nr. 6 UWG a.F., da sich aus dem klägerischen Vortrag nicht ergibt, dass sie diese Tätigkeiten unternehmerisch eigenständig und nicht als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) ausüben. Vielmehr heißt es im erstinstanzlichen Vortrag der Klägerseite, die Kläger zu 2) und 3) seien „in die Klägerin zu 1) eingebettete Personenmarken“ und das „Aushängeschild“ der Klägerin zu 1). Jedenfalls besteht ein auf Wettbewerbsrecht gestützter Anspruch der Kläger zu 2) und 3) gegen die Beklagte aus den hinsichtlich der Klägerin zu 1) ausgeführten Gründen nicht.