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BGH: Zur richterlichen Hinweispflicht im äußerungsrechtlichen Rechtsstreit

BGH
Urteil vom 21.06.2022
VI ZR 395/19
BGB §§ 823, 1004 (analog); StGB §§ 185 ff.; ZPO 139


Der BGH hat sich dieser Entscheidung zur richterlichen Hinweispflicht im äußerungsrechtlichen Rechtsstreit geäußert.

Leitsätze des BGH:
a) Begehrt der Kläger in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit nicht die Unterlassung einer von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten, sondern die Unterlassung einer Aussage, die er der Äußerung des Beklagten nach eigener Interpretation entnehmen zu können meint, so kommt ein auf eine Wiederholungsgefahr nach erfolgter Erstbegehung gestützter Unterlassungsanspruch (sogenannter "Verletzungsunterlassungsanspruch") nur in Betracht, wenn sich die vom Kläger bekämpfte Aussage aus der betreffenden Äußerung des Beklagten tatsächlich ergibt.

b) Ergibt sich in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit, dass der Kläger die von ihm begehrte Unterlassung einer bestimmten Aussage nicht verlangen kann und die Klage deshalb unbegründet ist, so bedarf es vor Abweisung der Klage keines richterlichen Hinweises dahingehend, dass sich aus dem maßgeblichen Sachverhalt (möglicherweise) ein auf eine andere Aussage gerichteter Unterlassungsanspruch ergibt.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - VI ZR 395/19 - OLG Schleswig - LG Lübeck

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Berichterstattung über Flughafenvorfall mit Herbert Grönemeyer durch Bauer, Axel Springer und Bunte im wesentlichen unzulässig

LG Köln
Urteile vom 05.07.2017
28 O 177/15 - 28 O 178/15 - 28 O 225/15


Das LG Köln hat entschieden, dass die Berichterstattung durch den Heinrich Bauer Verlag, den Axel Springer Verlag und dem Bunte Entertainment Verlag über den Flughafenvorfall mit Herbert Grönemeyer im wesentlichen unzulässig war.

Die Pressemitteilung des LG Köln:

Berichterstattung über den Sänger Herbert Grönemeyer weitestgehend untersagt

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute in drei Verfahren eine Wort- und Bildberichterstattung über einen Vorfall am Flughafen Köln/Bonn im Dezember 2014, an dem der Sänger Herbert Grönemeyer beteiligt war, größtenteils untersagt.

So darf der Heinrich Bauer Verlag weder Bilder des Vorfalls veröffentlichen noch verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen, auf dessen Kamera eingeschlagen oder mit einer Laptop-Tasche, in der sich ein Computer befunden habe, zugeschlagen habe. Auch die Behauptung der beiden ebenfalls beklagten Fotografen, sie seien an der Hand und im Gesicht verletzt worden sowie die Veröffentlichung entsprechender Bildnisse der Fotografen wurde untersagt (Az. 28 O 177/15).

Dem ebenfalls über den Vorfall berichtenden Axel Springer Verlag sowie den beklagten Fotografen wurde darüber hinaus untersagt, zu verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen bzw. den anderen gewürgt habe. Eine entsprechende Bildberichterstattung wurde ebenfalls verboten (Az. 28 O 178/15).

Der Bunte Entertainment Verlag wurde sogar dazu verurteilt, in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift „Bunte“ eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Diese hatte im Dezember 2014 berichtet, der Sänger habe einem Fotografen eine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt. Die Verbreitung dieser Aussagen wurde nun untersagt. Die Richtigstellung muss dahingehend erfolgen, dass – anders als zunächst berichtet – Herr Grönemeyer den Fotografen, als er stand, am Nacken festgehalten hat und sich dieser sodann zu Boden fallen ließ. Außerdem muss der Verlag insgesamt 3.111,85 € Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen (Az. 28 O 225/15).

Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit die Verbreitung eines Videos über den Vorfall untersagt (Urteil vom 09.03.2017, Az. 15 U 46/16). Nach der Entscheidung des Landgerichts ist nunmehr auch die Verbreitung einzelner hieraus entnommener Bilder unzulässig. Hinsichtlich des streitigen Hergangs hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme Video- und Fotoaufnahmen in Augenschein genommen, die beteiligten Parteien persönlich angehört und Zeugen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die nunmehr untersagten Aussagen unwahr sind und damit den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb eines Monats ab ihrer förmlicher Zustellung Berufung bei dem
Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.

OLG Hamburg: Hotelbetreiber und Hotelbewertungsportal sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG - Hotel muss falsche Tatsachenbehauptungen in Bewertung konkret wiederlegen

OLG Hamburg
Urteil vom 30.06.2016
5 U 58/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Hotelbetreiber und Hotelbewertungsportal Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind, so dass ggf. auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Entfernung unberechtigter negativer Bewertungen wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 UWG bestehen können. Ein Bewertungsportal haftet regelmäßig erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung. Dabei muss der Betroffene falsche Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung konkret wiederlegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien sind auch Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, BGHZ 168, 314 Tz. 14 - Kontaktanzeigen; BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, m.w.N.; BGH GRUR 2014, 1114 - nickelfrei). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114 Tz. 32 - nickelfrei). Hiernach ist vorliegend von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis auszugehen. Die Parteien versuchen zwar nicht gleichartige Dienstleistungen abzusetzen. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten wird jedoch der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt. Durch das Vorhalten von Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal sucht die Beklagte die Attraktivität ihres Online-Reisebüros zu erhöhen. Dagegen ist die Anzeige einer negativen Bewertung des Hotels der Klägerin auf dem Hotelbewertungsportal der Beklagten geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Klägerin zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2015, 1129 Tz. 20- Hotelbewertungsportal).

[...]

Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich vorliegend ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht feststellen. Auf Grundlage der E-Mail der Klägerin vom 7.5.2012 ließ sich aus Sicht der Beklagten die Unwahrheit der von der Nutzerin „...“ aufgestellten Behauptungen nicht unschwer erkennen. Wie bereits ausgeführt, war der Inhalt der E-Mail unter Berücksichtigung des Nutzerbeitrags vielmehr erläuterungsbedürftig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Nutzerin nach erhobener Beschwerde ein anderes Zimmer zugeteilt worden war. Aus Sicht des Beklagten blieb nach Lektüre der E-Mail deshalb unklar, ob die Kritikpunkte hinsichtlich eines der Zimmer möglicherweise doch berechtigt waren. Von der Klägerin war gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Hausleiter offenbar noch eine gute Erinnerung an die Reisegruppe hatte, zu welcher die Nutzerin „...“ gehörte, zu erwarten, dass sie hinreichend konkret auf die einzelnen Vorhaltungen erwidert. Denn hierzu war sie nach den besonderen Umständen in diesem Fall in der Lage. Der Inhalt der E-Mail vom 7.5.2012 ermöglichte der Beklagten nicht, eine konkrete Nachfrage an die Nutzerin „...“ zu richten und diese unter Überreichung einer abweichenden Darstellung der Sachlage zu einer Stellungnahme aufzufordern und einen Prüfprozess einzuleiten. Die noch am selben Tag nach Erhalt der E-Mail gehaltene, erfolglos gebliebene Nachfrage der Beklagten war somit nachvollziehbar und plausibel. Die Beklagte war zu einer sofortigen Löschung des Beitrags der Nutzerin „...“ nach Erhalt der E-Mail vom 7.5.2012 nach allem somit nicht verpflichtet. Denn die in der E-Mail vom 7.5.2012 behauptete Rechtsverletzung war nicht offenkundig, sondern bedurfte hinsichtlich ihres Vorliegens einer eingehenden tatsächlichen Überprüfung.

Die Beklagte hat mithin keine spezifischen Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt und damit keine unwahren Tatsachen gemäß § 4 Nr. 8 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 2 UWG n.F. verbreitet.

ee. Auch aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten folgt keine Haftung der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Erst der Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen. Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann (BGH GRUR 2015, 1129 Tz. 42 - Hotelbewertungsportal m.w.N.). Wie ausgeführt, fehlt es an dem erforderlichen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung kann gegen Gesellschaft und Geschäftsführer verhängt werden, sofern beide zur Auskunft verurteilt wurden

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.04.2015
6 W 32/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung sowohl gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer verhängt werden kann, sofern beide zur Auskunft verurteilt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verhängung eines Zwangsgeldes gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 neben der Beklagten zu 1 steht schließlich nicht die Rechtsprechung des BGH zur Vollstreckung aus Unterlassungstiteln gegenüber Geschäftsführern entgegen (BGH, Beschl. v. 21.1.2012 - I ZB 43/11). Danach ist ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nur gegen die juristische Person festzusetzen, wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zu Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt. Diese Grundsätze sind auf die Auskunftsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht anwendbar. Das Zwangsgeld ist lediglich eine Beugemaßnahme, keine repressive Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß (Zöller/Stöber ZPO, 30. Auflage, § 888, Rn. 7). Ist der Geschäftsführer selbst Täter, hat er im Falle seiner Verurteilung zur Auskunftserteilung grundsätzlich auch über alle seine die Verletzungsform betreffenden Handlungen Auskunft zu geben. Das sind in erster Linie die durch die GmbH begangenen Handlungen, können aber auch weitere Benutzungshandlungen sein, für die er als Täter in anderer Weise verantwortlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2011 – I2 W 26/11 Rn. 21 – juris)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: GbR-Gesellschafter haftet persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der GbR auch ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.09.2014
6 U 107/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein GbR-Gesellschafter persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der GbR haftet, auch ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein

Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch die Beklagte zu 2 haftet für die in dem Schreiben liegende unerlaubte Handlung gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz und ist dementsprechend zur Erteilung der den Schadensersatzanspruch vorbereitenden Auskünfte verpflichtet, soweit sie hierzu in der Lage ist. Das Schreiben wurde im Namen der „B GbR“ verfasst, deren Gesellschafter beide Beklagten sind. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, sie habe von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt und habe überhaupt mit dem operativen Geschäft der B nichts zu tun. Dies führt nur dazu, dass sie nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte. Denn insoweit haftet der persönlich haftende Gesellschafter nur, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht hat, z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. § 9 UWG, Rn. 1.3, § 8 Rn. 2.50; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.2014 - I ZR 242/12, Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung). Für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss - nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten - das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer Bürgschaftssumme an, die Haftung der übrigen Gesellschafter nach § 826 BGB für das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf Tätigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss hätten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 - II ZR 385/99, Rn. 20, 21). Anknüpfungspunkt der Haftung ist § 128 HGB analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer Überwachung hätte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen können."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Vorstand einer AG haftet für mangelhaftes Compliance-System - 15 Mio. Euro Schadensersatz

LG München I,
Urteil vom 10.12.2013
5 HKO 1387/10
Compliance


Das LG München hat entschieden, dass der Vorstand einer AG für ein mangelhaftes Compliance-System im Unternehmen haftet. Das Gericht verurteile ein Vorstandsmitglied eines börsennotierten Unternehmens zu 15 Mio. EURO Schadensersatz. Das Gericht führt aus, dass ein Vorstandsmitglied seiner Organisationspflicht bei entsprechender Gefährdungslage nur dann genügt, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Google haftet als Betreiber der Blogplattform Blogger.com, wenn rechtswidrige Inhalte trotzt Inkenntnissetzung nicht gelöscht werden

LG Berlin
Beschluss vom 21.06.2011
27 O 335/11
Google
blogger.com


Das LG Berlin hat in einem einstweilige Verfügungsverfahren entschieden, dass Google als Betreiber der Blogplattform blogger.com auf Unterlassung haftet, wenn rechtswidrige Inhalte trotzt Inkenntnissetzung nicht gelöscht werden. Im vorliegenden Fall ging es um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Blog auf blogger.com. Der Antragsteller hatte den Betreiber des Blogs abgemahnt und Google über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt. Der streitgegeständliche Beitrag wurde jedoch auch von Google nicht gelöscht. Die Entscheidung steht in Einklang mit den Grundsätzen zur Störerhaftung. 


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen [...]. Die Antragsgegnerin zu 2. ist für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da sie trotz der an sie weitergeleiteten Abmahnung vom 25.05.2011 untätig geblieben ist und die Äußerungen auf einer Plattform für Blogger verbreitet werden, die sie Nutzern zur Verfügung gestellt hat.
[...]"