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OLG Frankfurt: Zwangsmittel bei erkennbarer Unvollständigkeit einer Auskunft wenn zur Auskunft Verpflichteter nicht alle zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten ausschöpft

OLG Frankfurt
Beschluss vom 08.08.2022
6 W 41/22


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Zwangsmittel bei erkennbarer Unvollständigkeit einer Auskunft gerechtfertigt sind, wenn der zur Auskunft Verpflichtete nicht alle zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner über den Vorlieferanten der Schuhe keine vollständige Auskunft erteilt hat. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat er der Auskunftsverpflichtung nicht durch eine Negativerklärung genügt.

a) Ein Anspruch auf (ergänzende) Auskunftserteilung besteht nicht mehr, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat. Ob die erteilte Auskunft richtig oder falsch ist, muss gegebenenfalls im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geklärt werden. Bei erkennbarer Unvollständigkeit fehlt es jedoch an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft. In diesem Fall ist der (titulierte) Anspruch auf Auskunft noch nicht vollständig erfüllt und er kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 960 - unvollständige Auskunft; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.7.2005 - 6 W 6/05, Rn 3, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.8.2009 - 6 W 176/08, juris).

b) Der Antragsgegner hat zunächst über den Gerichtsvollzieher zwei Rechnungen übersandt mit dem Hinweis, die Schuhe seien einer der beiden Rechnungen zuzuordnen und bei einem der beiden Händler gekauft worden (Anlage Ast26). Es handelt sich um eine Rechnung vom 10.7.2018 von der Fa. A GmbH aus Stadt1 und um eine Rechnung vom 11.4.2019 von der Fa. B GmbH, ebenfalls aus Stadt1. Mit Schriftsatz vom 30.3.2022 hat sein Prozessbevollmächtigter ergänzend dargelegt, dass eine Identifizierung der Schuhe an Hand von Artikelnummern o.ä. nicht (mehr) möglich sei. Telefonische Nachforschungen bei den genannten Händlern hätten kein Ergebnis gebracht. Die Gesprächspartnerin der Fa. B GmbH sei der deutschen Sprache kaum mächtig gewesen. Der Geschäftsführer der Fa. A GmbH habe keine weitere Auskunft in der Sache erteilen wollen.

c) Mit diesen Angaben genügt der Antragsgegner seiner Auskunftspflicht nicht.

aa) Soweit keine aussagekräftigen Unterlagen über die Herkunft der mit der Verfügungsmarke gekennzeichneten Waren vorliegen, muss der Antragsgegner bei den in Betracht kommenden Vorlieferanten nachforschen. Der Schuldner hat alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information auszuschöpfen. Er hat seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und muss sich, wenn dies nicht ausreicht, gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinen Lieferanten und Abnehmern um Aufklärung bemühen (vgl. BGH GRUR 2006, 504, 506 - Parfumtestverkäufe). Der Auskunftsanspruch geht zwar nicht so weit, dass Nachforschungen bei Dritten vorzunehmen sind, um unbekannte Vorlieferanten erst zu ermitteln. Sind hingegen - wie hier - die möglichen Vorlieferanten bekannt, sind Zweifel durch Nachfrage bei den Lieferanten aufzuklären (BGH GRUR 2003, 433 - Cartier-Ring; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2021, 477 - Salami und Oliven). Erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung des Auskunftstitels feststeht, können Nachforschungen unterbleiben. Hierzu bedarf es substantiierten und nachprüfbaren Vorbringens des Schuldners (Zöller/Seibel ZPO, 34. Auflage, § 888, Rn 11). Die bloße Angabe, weitere Nachforschungen bei den Vorlieferanten hätten keine Aussicht auf Erfolg, genügt nicht.

bb) Der Antragsgegner hat die ihm zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Eine bloße telefonische Nachfrage genügt in der Regel nicht. Die gilt besonders dann, wenn - wie bei der Fa. B GmbH - eine mündliche Verständigung mangels Sprachkenntnissen des Gesprächspartners nicht möglich ist. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Lieferanten schriftlich um Überprüfung zu bitten, welche Schuh-Modelle der Rechnung zugrunde lagen und ob es die streitgegenständlichen waren. Bei in Deutschland ansässigen Unternehmen genügt es, wenn das Schreiben in deutscher Sprache verfasst wird. Wird das Schreiben nicht in angemessener Zeit beantwortet, ist ggf. unter Fristsetzung erneut nachzufragen.

Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4.8.2022 in Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss darlegt, eine schriftliche Kontaktaufnahme sei sinnlos, weil die Fa. B GmbH unmissverständlich eine Kontaktaufnahme verweigert hätte, steht dieses Vorbringen in Widerspruch zu dem eidesstattlich versicherten Vortrag im Schriftsatz vom 30.3.2022. Dort heißt es, die Kontaktaufnahme und Informationsbeschaffung sei daran gescheitert, dass die telefonische Gesprächspartnerin der deutschen Sprache nicht mächtig war. Das neue Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden.

Eine schriftliche Kontaktaufnahme mit der Fa. B GmbH ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Handelsgeschäft bei Google als „vorrübergehend geschlossen“ bezeichnet wird. Der vom Antragsgegner daraus abgeleitete Schluss, der Geschäftsbetrieb sei (endgültig) eingestellt worden, ist nicht nachvollziehbar. Die Internetseite des Unternehmens ist nach wie vor mit sämtlichen Kontaktdaten erreichbar. Die GmbH ist auch nach wie vor im Handelsregister des AG Stadt2 eingetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso das Unternehmen postalisch nicht erreichbar sein soll.

cc) Anders liegt es bei der Fa. A GmbH. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hatte telefonisch Kontakt mit dem Geschäftsführer. Dieser äußerte, keine weiteren Auskünfte erteilen zu wollen. Er verwies außerdem darauf, dass er selbst von der Antragstellerin in der Vergangenheit wegen der Verfügungsmarke in Anspruch genommen worden sei. Es besteht daher keine Aussicht, dass er auf schriftliche Anfrage des Antragsgegners die Lieferung der streitgegenständlichen Schuhe einräumen und sich damit weiteren Ansprüchen aussetzen wird. Ein schriftliches Auskunftsersuchen wäre eine bloße “Förmelei“ ohne Erfolgsaussicht.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Landgericht zunächst nicht seinen Schriftsatz vom 30.3.2022 berücksichtigt habe. Das Zwangsmittel war aus den dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 30.3.2022 zu verhängen. Außerdem hat das Landgericht den Schriftsatz jedenfalls bei der Entscheidung über die Nichtabhilfe berücksichtigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Berlin: Airbnb muss Behörden bei Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung Vermieter-Daten herausgeben

VG Berlin
Urteil vom 23. Juni 2021
VG 6 K 90/20


Das VG Berlin hat entschieden, dass Airbnb den Behörden bei Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung die Vermieter-Daten herausgeben muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln

Behörden dürfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten wird. Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin, unter anderem Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen. Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Gegen die Auskunftsverpflichtung setzt sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stütze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage schon keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte er unionsrechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.

Die 6. Kammer hat die Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliege im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe. Wegen der Anonymität der Angebote auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform seien an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher könne angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder sich eine gewerbliche Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die Angabe von Geschäftsdaten ergebe. Auch irisches Datenschutzrecht könne die Klägerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache berufe, finde hier keine Anwendung.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 6. Kammer vom 23. Juni 2021 (VG 6 K 90/20)


OVG Schleswig-Holstein: Berufung auf Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG erstmals im Zwangsgeldverfahren ist zu spät

OVG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 19.03.2021
8 B 7/21


Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG erstmals im Zwangsgeldverfahren zu spät ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 47/21 vom 19.02.2021 gegen die mit Bescheid vom 05.02.2021 (Bl. 30 Beiakte „A“) verfügte Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass das gesetzlich indizierte (§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG) öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Ihre Rechtsgrundlage findet die Zwangsgeldfestsetzung in § 237 LVwG. Das Zwangsgeld ist ordnungsgemäß i. S. d. § 236 Abs. 1 S. 1 LVwG angedroht worden. Es hält sich im gesetzlichen Rahmen (§ 237 Abs. 3 LVwG) und steht zum öffentlichen Interesse einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin andererseits in einem angemessenen Verhältnis. Die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 21.12.2020 (Bl. 17 Beiakte A) ist unstreitig bestandskräftig geworden und die Antragstellerin ist den in dieser Verfügung angeordneten Auskünften nicht nachgekommen.

Die Antragstellerin kann sich gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung auch nicht auf das aus § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG folgende Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Nach dieser Vorschrift kann der Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, worauf der Auskunftspflichtige hinzuweisen ist.

Die Antragstellerin greift mit ihrer Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht die hier zugrundeliegende Verfügung vom 21.12.2020 an. Diese ist jedoch bestandskräftig. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit sind nicht ersichtlich. Sie hat sich im die Grundverfügung betreffenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. In einem solchen Fall gilt der allgemeine Grundsatz des § 248 Abs. 2 LVwG, dass Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt nur außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Folglich kann ein Auskunftsverweigerungsrecht im Vollzugsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 31.05.2017, 1 A 83/15, BeckRS 2017, 116998 zu § 38 Abs. 3 S. 2 BDSG a.F.; VG Minden, Urteil vom 26.04.2012, 2 K 884/12, zitiert nach juris). Damit wird dem rechtsstaatlichen Gehalt des Aussagverweigerungsrechts ausreichend Rechnung getragen.


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VGH München: Airbnb muss Behörde Vermieterdaten nur im Einzelfall bei einem konkreten personenbezogenen oder objektbezogenen Anfangsverdacht herausgeben

VGH München
Beschluss vom 20.05.2020
12 B 19.1648

Der VGH München hat entschieden, dass Airbnb den Behörden Vermieterdaten nur im Einzelfall bei einem konkreten personenbezogenen oder objektbezogenen Anfangsverdacht herausgeben muss.

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Regelung eines Datenaustauschs zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung ist streng zwischen der Datenübermittlung seitens der auskunftserteilenden Stelle und dem Datenabruf durch die auskunftsersuchende Stelle zu unterscheiden. Der Datenaustausch vollzieht sich durch die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen. Der (jeweilige) Gesetzgeber muss deshalb, bildlich gesprochen, nicht nur die Tür zur Übermittlung von Daten öffnen, sondern zugleich auch die Tür zu deren Abfrage. Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die gleichsam wie eine „Doppeltür“ zusammenwirken und ineinandergreifen müssen, vermögen einen Austausch personenbezogener Daten zu legitimieren (im Anschluss an BVerfGE 130, 151 [184]).

2. § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG bilden insoweit keine eigene Ermächtigungsgrundlage für Auskünfte, sondern lediglich die „datenschutzrechtliche Öffnungsklausel“ für den Diensteanbieter, überhaupt Auskünfte zu erteilen, wenn die anfragende Behörde aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage - Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG; § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS - Auskunft begehrt.

3. Der Diensteanbieter muss und darf auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG nur dann Auskunft erteilen, wenn er durch diese Vorschrift selbst zur Auskunftserteilung berechtigt wird und zusätzlich die anfragende Behörde eine korrespondierende, passgenaue spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Auskunftsanspruch, die Übermittlung und den Empfang der Daten ins Feld führen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vor, so kommt eine Auskunftserteilung durch den Diensteanbieter nicht in Betracht.

4. Die bundesrechtlich konturierte „datenschutzrechtliche Öffnungsklausel“ des § 14 Abs. 2 TMG gestattet dem Diensteanbieter eine Erteilung von Auskünften ausdrücklich nur „im Einzelfall". Unter der Geltung des Grundgesetzes verpflichtet das Rechtsstaatsprinzip alle rechtssetzenden Organe des Bundes und der Länder, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass die Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen. Konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen auch durch auf Spezialzuständigkeiten gründende Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht oder gar unterlaufen werden. Die landesrechtlichen Regelungen der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG; § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 4 ZeS sind deshalb zur Vermeidung eines Normwiderspruchs - korrespondierend mit der höherrangigen bundesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 TMG - dergestalt auszulegen und anzuwenden, dass sie eine Abfrage von personenbezogenen Daten ebenfalls nur „im Einzelfall“ ermöglichen.

5. Durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals „im Einzelfall“ hat der (Bundes-) Gesetzgeber eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt, denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein.

6. Die Beklagte muss sich deshalb auf eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG; § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS und § 14 Abs. 2 TMG „im Einzelfall" beschränken, was jeweils einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht voraussetzt. Eine generelle und flächendeckende „Datenerhebung auf Vorrat“ kommt nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht geben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger ohne Vorliegen eines konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdachts einer allgemeinen Kontrolle „ins Blaue hinein“ zu unterziehen.

7. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, ggf. auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung - und sei es auch unter der ausschließlichen Verwendung eines Vornamens oder Pseudonyms ohne weitere Anschrift oder Adresse - reicht angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht wird es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes (bestimmte Wohnung) bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren.

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AG Wertheim: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO - Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EURO gegen Unternehmen bei unvollständiger Auskunftserteilung nach Urteil

AG Wertheim
Beschluss vom 12.12.2019
1 C 66/19


Das AG Wertheim hat gegen ein Unternehmen nach Verurteilung zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EURO verhängt, nachdem das Unternehmen seiner Auskunftspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Dabei ging es insbesondere um Informationen über die Herkunft der Daten hinsichtlich personenbezogener Daten, die nicht beim Betroffenen erhoben wurden (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO).

VGH München: Airbnb muss Stadt München keine Vermieterdaten herausgeben - Allenfalls Auskunft in Einzelfällen

VGH München
Beschluss vom 20.08.2019
12 ZB 19.333


Der VGH München hat entschieden, dass Airbnb muss der Stadt München keine Vermieterdaten herausgeben muss, damit die Statd München Verstöße gegen das bayerische Zweckentfremdungsrecht überprüfen kann. Allenfalls kann in Einzelfällen eine Pflicht zur Auskunft bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 begegnet ernstlichen - nicht zuletzt verfassungsrechtlichen - Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), unterliegt darüber hinaus aber auch erheblichen einfach-rechtlichen Bedenken. Der streitgegenständliche, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS erlassene Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 ist bereits aufgrund der Nichtbeachtung höherrangigen, in Umsetzung europäischen Rechts (E-Commerce-Richtlinie RL 2000/31/ EG) ergangenen Bundesrechts - § 14 Abs. 2 TMG - offensichtlich - materiell rechtswidrig und kann infolge der damit einhergehenden Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ebenso wenig Bestand haben, wie die diesen Bescheid bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbst.

1. Bei der Regelung eines Datenaustauschs zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung, wie im vorliegenden Fall, ist streng zwischen der Datenübermittlung seitens der auskunftserteilenden Stelle - hier der Klägerin - einerseits und dem Datenabruf durch die auskunftsersuchende Stelle - die Beklagte - andererseits zu unterscheiden (vgl. grundlegend BVerfGE 130, 151 [184]). Ein derartiger Datenaustausch vollzieht sich durch die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]). Der (jeweilige) Gesetzgeber muss deshalb, bildlich gesprochen, nicht nur die Tür zur Übermittlung von Daten öffnen, sondern zugleich auch die Tür zu deren Abfrage (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]). Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die gleichsam wie eine „Doppeltür“ zusammenwirken und ineinandergreifen müssen, vermögen deshalb einen Austausch personenbezogener Daten zu legitimieren (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]; siehe im Einzelnen auch Schmitz, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 28; Hullen/Roggenkamp, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Rn. 25 zu § 14 TMG). Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht berücksichtigen diese zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

a) Als Rechtsgrundlagen in vorgenanntem Sinne lassen sich vorliegend die von der Beklagten herangezogenen, zur Abfrage personenbezogener Daten berechtigenden landesrechtlichen Regelungen der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG,§ 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS einerseits und die zur Übermittlung ebensolcher Daten berechtigende, auch nach Inkrafttreten der DS-GVO als Regelungen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 DS-GVO weiter anwendbaren (vgl. hierzu Hullen/Roggenkamp, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Rn. 2 u. 21 zu § 14 TMG) bundesrechtlichen Vorschriften des § 14 Abs. 2 TMG (bezüglich der Bestandsdaten) und des § 15 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG (hinsichtlich der Nutzungsdaten) auf Seiten der Klägerin als Diensteanbieter andererseits identifizieren. Beide Regelungen müssen passgenau ineinandergreifen, um den Datenaustausch zu ermöglichen (vgl. auch Hullen/Roggenkamp, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Rn. 25 zu § 14 TMG; Schmitz, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 28).

§ 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG bilden insoweit keine eigene Ermächtigungsgrundlage für Auskünfte, sondern lediglich die „datenschutzrechtliche Öffnungsklausel“ für den Diensteanbieter, überhaupt Auskünfte zu erteilen, wenn die anfragende Behörde aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage - vorliegend Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS - Auskunft begehrt (vgl. zur Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch und datenschutzrechtlicher Öffnungsklausel BT-Drucks. 16/3135, S. 2; siehe auch BGH, U.v. 1.7.2014 - VI ZR 345/13 -, NJW 2014, 2651 [2652] Rn. 9 u. 12; Hullen/Roggenkamp, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Rn. 17 zu § 14 TMG). Der Diensteanbieter muss und darf auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG nur dann Auskunft erteilen, wenn er durch diese Vorschrift selbst zur Auskunftserteilung berechtigt wird und zusätzlich die anfragende Behörde eine korrespondierende, passgenaue spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Auskunftsanspruch, die Übermittlung und den Empfang der Daten ins Feld führen kann (vgl. Schmitz, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 28). Liegen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vor, so kommt eine Auskunftserteilung durch den Diensteanbieter nicht in Betracht (vgl. Schmitz, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 29). Der Betreiber eines Internetportals ist ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht befugt, personenbezogene Daten ohne die - hier von vornherein nicht vorliegende - Einwilligung der Nutzer an Dritte zu übermitteln (vgl. BGH, U.v. 1.7.2014 - VI ZR 345/13 -, NJW 2014, 2651 [2652] Rn. 9 ff.).

b) In diesem Kontext sticht ins Auge, dass die bundesrechtlich konturierte „datenschutzrechtliche Öffnungsklausel“ des § 14 Abs. 2 TMG dem Diensteanbieter eine Erteilung von Auskünften ausdrücklich nur „i m E i n z e l f a l l“ gestattet, (vgl.

㤠14 Abs. 2 TMG

Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter i m E i n z e l f a l l Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“ [Hervorhebung des Senats]),

während die landesrechtlichen Regelungen des Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS - jedenfalls in der Auslegung und Anwendung des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 1. August 2018 - eine generelle und flächendeckende Auskunftserteilung beanspruchen. In Ziff. 1 des Bescheides vom 1. August 2018 heißt es insoweit wörtlich:

„Erteilen Sie uns [..] schriftlich Auskunft hinsichtlich aller Inserate…“ [Hervorhebung des Senats]

Dementsprechend erhofft sich die Beklagte Auskünfte in schätzungsweise rund 1000 Fällen angeblich zweckfremd genutzter Wohnungen. Das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“ in § 14 Abs. 2 TMG ist damit unzweifelhaft nicht (mehr) erfüllt und der Anwendungsbereich dieser Vorschrift überschritten.

Eine andere Betrachtung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Beklagte lediglich Auskunft in einem einzigen Fall, nämlich in dem des Bescheides vom 1. August 2018 begehrt. Ein solcher „Kunstgriff“ lässt die Übermittlung von schätzungsweise 1000 verschiedenen personenbezogenen Datensätzen nicht zu einer einzigen werden. Allein der Umstand, dass konkret definierte Daten für einen konkreten Zeitraum bei einer konkreten Plattform abgefragt werden, vermag entgegen der Auffassung der Beklagten die Annahme eines „Einzelfalls“ nicht zu rechtfertigen.

Infolge dessen fehlt es - jedenfalls bei Zugrundelegung der im Bescheid vom 1. August 2018 vorgenommenen Auslegung der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS durch die Beklagte - für den begehrten Datenaustausch am Vorliegen korrespondierender, passgenauer ineinandergreifender Regelungen. Der bayerische Landesgesetzgeber hat - in der Auslegung durch die Beklagte - die Tür zur Abfrage personenbezogener Daten weiter geöffnet als der Bundesgesetzgeber zu deren Übermittlung. Da ein Datenaustausch jedoch insgesamt nur dann erfolgen darf, wenn beide Türen, sowohl die zur Abfrage als auch die zur Übermittlung personenbezogener Daten, gleich weit geöffnet werden können, greift der streitgegenständliche Bescheid vom 1. August 2018 bereits alleine deshalb ins Leere. Während die landesrechtliche Tür zur Abfrage - jedenfalls in der Auslegung durch die Beklagte - weit offen steht, ist die bundesrechtliche Tür zur Übermittlung der begehrten Daten nach § 14 Abs. 2 TMG verschlossen, weil sich das Auskunftsersuchen nicht lediglich auf einen Einzelfall beschränkt. Schon allein dieser Umstand macht - ungeachtet aller nachfolgenden weiteren Erwägungen - deutlich, dass weder die dies nicht berücksichtigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 in einem Berufungsverfahren Bestand haben können.

2. Darüber hinaus begegnet auch die Auslegung der (lediglich) landesrechtlichen Regelungen der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS durch die Beklagte, welche - trotz der Existenz der bundesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 TMG - gleichsam stillschweigend eine generelle und flächendeckende Auskunftsberechtigung unterstellt, durchgreifenden Bedenken. Unter der Geltung des Grundgesetzes verpflichtet das Rechtsstaatsprinzip alle rechtssetzenden Organe des Bundes und der Länder, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass die Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. BVerfGE 98, 83 [97]; 98, 106 [118 f.]; BVerwGE 143, 301 [312] Rn. 29). Welche der einen Widerspruch begründenden Normen zu weichen hat, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rang (Art. 31 GG), der Zeitenfolge und der Spezialität der einzelnen Regelungen (vgl. BVerfGE 98, 106 [119]). Konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen auch durch auf Spezialzuständigkeiten gründende Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht (vgl. BVerfGE 98, 265 [301]; BVerwGE 143, 301 [312] Rn. 29) oder gar unterlaufen werden. Im Lichte des von Verfassungs wegen vorgegebenen Grundsatzes der Wahrung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sind deshalb Normwidersprüche durch Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungs- und Kollisionsregeln soweit als möglich zu vermeiden (vgl. statt aller Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 89 a.E.).

Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die landesrechtlichen Regelungen der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS zur Vermeidung eines Normwiderspruchs - korrespondierend mit der höherrangigen bundesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 TMG - dergestalt auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine Abfrage von personenbezogenen Daten, wenn überhaupt (vgl. insoweit näher unter 3. und 4.), ebenfalls nur im Einzelfall ermöglichen. Auch deshalb kann der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 keinen Bestand haben. Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS einerseits und§ 14 Abs. 2 TMG andererseits gestatten den Datenaustausch nicht generell und flächendeckend, sondern lediglich im Einzelfall (vgl. hierzu auch bereits Windoffer, LKV 2016, 337 [343]).

Die Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS sind daher zur Vermeidung eines Konflikts mit höherrangigem Recht im Wege verfassungskonformer Auslegung um das stillschweigend mitgeschriebene Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“ zu ergänzen und der Rechtsanwendung mit folgendem Wortlaut zugrundezulegen:

Art. 3 Abs. 1 ZwEWG

1 Die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzer, Verwalter und Vermittler haben der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. […] 3 Die Auskunftspflichtigen haben auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. […] 5 Satz 1 gilt auch für Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. [Einfügung und Hervorhebung des Senats]

§ 12 Abs. 1 ZeS

1 Auf der Grundlage des Art. 3 Satz 1 ZwEWG haben die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzerinnen und Besitzer, Verwalterinnen und Verwalter, Vermittlerinnen und Vermittler der Behörde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung zu überwachen […]. 2 Die Auskunftspflichtigen haben auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. […] 4 Satz 1 gilt auch für Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. [Einfügung und Hervorhebung des Senats]

Allein diese Auslegung dürfte sich zugleich auch als europarechtskonform erweisen. Art. 3 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet nämlich generell die Herkunftsmitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden und die in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallen, den in diesen Mitgliedstaaten geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen. Um diesen Grundsatz nicht zu „verwässern“, sollen andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsstaat nach Art. 3 Abs. 4 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG „nur im Einzelfall“ Ausnahmen vom freien Dienstleistungsverkehr vorsehen dürfen (so ausdrücklich EuGH, Rs. C-390/18, Airbnb Ireland, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. April 2019, Rn. 130). Würde nämlich auch anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsstaat die Befugnis eingeräumt, gegenüber allen Anbietern einer bestimmten Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft eigenmächtig Maßnahmen abstrakt-genereller Natur anzuwenden, müsste der Grundsatz des freien Verkehrs solcher Dienste erheblich geschwächt werden (so namentlich EuGH, Rs. C-390/18, Airbnb Ireland, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. April 2019, Rn. 131). Ein anderer Mitgliedstaat als derjenige, in dessen Hoheitsgebiet der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, darf den freien Verkehr dieses Dienstes deshalb nicht aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen, einschränken, indem er gegenüber einem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eigenmächtig und ohne eine Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für erforderlich zu erachten, generell (weitere) Anforderungen stellt (vgl. EuGH, Rs. C-390/18, Airbnb Ireland, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. April 2019, Rn. 152). Vielmehr muss ein Mitgliedstaat, der nach Art. 3 Abs. 4 lit. b der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG den Erlass abweichender (genereller) Maßnahmen beabsichtigt, zuvor die EU-Kommission über seine Absicht unterrichten und den Herkunftsmitgliedstaat auffordern, selbst Maßnahmen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zu ergreifen (vgl. EuGH, Rs. C-390/18, Airbnb Ireland, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. April 2019, Rn. 134, 138). Die unterlassene Unterrichtung über eine solche Maßnahme wird dadurch sanktioniert, dass sie dem Anbieter der betreffenden Dienste nicht entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH, Rs. C-390/18, Airbnb Ireland, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. April 2019, Rn. 150).

Auch dies macht deutlich, dass die landesrechtlichen Regelungen der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS - korrespondierend mit der höherrangigen, in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie 2000/31EG ergangenen bundesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 TMG - strikt einzelfallbezogen auszulegen und anzuwenden sind und eine generell-abstrakte, flächendeckende Interpretation, wie sie von der Beklagten vertreten wird, nicht in Betracht kommt.

Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Satz 5 ZwEWG, die im Wesentlichen auf Betreiben der Beklagten hin zustande gekommenen ist (siehe hierzu im Einzelnen LT-Drucks. 17/15781, S. 6), besitzt nicht die von der Beklagten unterstellte Anwendungsweite. Dem Landesgesetzgeber sind bereits durch die enge bundesrechtliche Vorschrift des § 14 Abs. 2 TMG, zugleich aber auch durch das Unionsrecht selbst die Hände gebunden. Konzeptionelle, europarechtlich fundierte Entscheidungen des primär zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen auch durch auf Spezialzuständigkeiten wie dem Zweckentfremdungsrecht gründende Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht oder gar unterlaufen werden. Dem Bundesgesetzgeber hätte es zwar gemäß Art. 15 Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG offen gestanden, die Anbieter von Diensten in spezifischen Fällen in wesentlich weiterem Umfang dazu zu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu anzuhalten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 47 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG). Indes hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des TMG in § 14 Abs. 2 hiervon ausdrücklich nur einzelfallbezogen Gebrauch gemacht und keinen darüber hinausgehenden Vorbehalt in das TMG aufgenommen (vgl. Spindler, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 36). Die Vorschrift gestattet daher - anders als etwa § 93 Abs. 1 Satz 3 AO (vgl. hierzu VG Freiburg, U.v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 69 ff.) - kein Sammelauskunftsersuchen. Allein dies entspricht zugleich auch den Vorgaben des Unionsrechts, das eigenmächtige Maßnahmen abstrakt-genereller Natur verbietet (vgl. EuGH, Rs. C-390/18, Airbnb Ireland, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. April 2019, Rn. 131).

Es kommt dem bayerischen Landesgesetzgeber deshalb nicht zu, die konzeptionelle Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers zu unterlaufen. Eine solche Absicht lässt sich im Übrigen auch der amtlichen Begründung der Gesetzesnovelle vom 7. März 2017 (vgl. LT-Drucks. 17/15781, S. 6) nicht entnehmen. In dieser heißt es vielmehr wörtlich:

„In Art. 3 Abs. 1 Satz 5 wird eine Ermächtigung zur Heranziehung der Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) zur Ermittlung von zweckentfremdetem Wohnraum und personenbezogener Daten der Wohnungsanbieter geschaffen. Damit wird auf die in den letzten Jahren zunehmenden kurzzeitigen Vermietungen von Privatunterkünften an Touristen über Online-Portale reagiert. Diese enthalten Angebote, bei denen die eingestellten Fotos (Angebot der ganzen Wohnung, leere Regale und Schränke, die gegen eine normale Wohnnutzung sprechen, etc.) die Vielzahl von Gästebewertungen und der Buchungskalender den dringenden Verdacht einer Zweckentfremdung von Wohnraum begründen. Diesem kann in der Praxis jedoch oftmals nicht nachgegangen werden. Lediglich die Angabe eines Vornamens, fehlende Angaben zur Lage der Wohnung und falsche Fotos verhindern die Ermittlung des hinter dem Angebot stehenden privaten Anbieters, so dass im Grunde im Internet das Geschäftsmodell „Zweckentfremdung von Wohnraum“ ohne Sorge vor Konsequenzen betrieben werden kann.

Die Ausweitung der Auskunftspflicht auf Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes ermöglicht Gemeinden nunmehr die dringend notwendigen Anfragen und Nachforschungen bei den Betreibern von Internetportalen. Aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich, dass Auskünfte und Unterlagen nur in dem Umfang eingeholt werden dürfen, der für die Durchführung des Zweckentfremdungsrechts erforderlich ist. In datenschutzrechtlicher Sicht ist deshalb darauf zu achten, dass so wenig personenbezogene Daten wie möglich erhoben werden. Für die Frage, ob eine Wohnnutzung oder eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung durch wiederholte kurzzeitige Vermietungen über Online-Portale vorliegt, sind insbesondere notwendig: Lage der Wohnung, Name und Adresse der handelnden Person, Anzahl der Buchungen, Anzahl der jeweils gebuchten Tage. Hierzu sind die Internetportale, die Entgelte für die einzelnen Buchungen erhalten (so genannte Hostings), auskunftsfähig und auch auskunftspflichtig. Plattformbetreiber halten in ihrer Eigenschaft als Hostprovider im Sinne von § 10 TMG fremde Telemedien zur Nutzung bereit und sind somit Diensteanbieter i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 4 (neu) und damit aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung wird deshalb auch den Plattformbetreibern eine Auskunftspflicht auferlegt. Satz 5 schafft die nach § 12 Abs. 2 TMG erforderliche Erlaubnis für die Datenübermittlung an die zuständige Behörde.“ [Hervorhebungen des Senats]

Diese Ausführungen vermeiden jede Formulierung, die in Richtung auf die Ermöglichung einer (verfassungs-, bundes- und europarechtswidrigen) Sammelabfrage missverstanden werden und eine Kollision mit der Normsetzung des Bundes in § 14 Abs. 2 TMG heraufbeschwören könnte. Vielmehr lassen die gewählten Begrifflichkeiten „Anfragen und Nachforschungen“; „so wenig personenbezogene Daten wie möglich“, „Lage der Wohnung“ und „Name und Adresse der handelnden Person“ mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass auch der Landesgesetzgeber (lediglich) von Anfragen und Nachforschungen im Einzelfall ausgegangen ist. Es steht der Beklagten deshalb nicht zu, Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS entgegen dem eindeutigen Bundes- und Landeswillen unter unberechtigter Inanspruchnahme von Art. 15 Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG erweiternd auszulegen und anzuwenden, wie mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. August 2018 stillschweigend geschehen.

3. Die Zurückhaltung des Bundesgesetzgebers hat auch durchaus ihre guten - verfassungsrechtlichen - Gründe. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet in seiner Dimension als objektiv-rechtliche Wertentscheidung der Verfassung - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - für alle Bereiche der Rechtsordnung, gleichviel ob Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung (vgl. hierzu näher BVerfGE 7, 198 [205] - „Lüth“; 35, 79 [114] - „Hochschulurteil“; 39, 1 [41 f.] - „Fristenlösung“; 49, 89 [141 f.] - „Kalkar“; 56, 54 [73] - „Fluglärm“; 73, 261 [269]; 127, 87 [114]; siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Vorb. vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]). Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]). Namentlich die Anordnung der Übermittlung personenbezogener Daten stellt einen Eingriff dar, der diese für die Behörde verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich bildet (vgl. BVerfGE 115, 320 [343]). Von hoher Intensität ist der Eingriff insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Informationen betroffen sind, bei deren Erlangung Vertraulichkeitserwartungen - namentlich die Wahrung der Anonymität im Internet - verletzt werden und die Erhebung ohne Wissen der letztlich tatsächlich Betroffenen heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 115, 320 [348; 353] - „Rasterfahndung“). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst gerade auch den Schutz der von einem Datenzugriff betroffenen Dritten (vgl. BVerfGE 113, 29 [47]).

a) Auch wenn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht schrankenlos gewährleistet ist und der Einzelne Beschränkungen seiner Rechte hinzunehmen hat, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 f.]; 115, 320 [345]), bedürfen diese Beschränkungen gleichwohl einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 115, 320 [345]; 118, 168 [186 f.]; 128, 1 [47]). Vor allem das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 90, 145 [173]; 92, 277 [327]; 109, 279 [349 ff.]; 115, 320 [345]). Namentlich eine Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz überwiegen, so dass der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheinen muss (vgl. BVerfGE 90, 145 [173]; 115, 320 [346]).

In dem Spannungsverhältnis zwischen der Verpflichtung des Staates zum Rechtsgüterschutz einerseits und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte andererseits ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 [350]; 115, 320 [346]). Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - „Rasterfahndung“; 120, 274 [326 f.] - „Online-Durchsuchung“; 120, 378 [428 ff.] - „Kennzeichenkontrolle I“), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen. Unter besonderen Voraussetzungen kann aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zugleich auch die vollständige Unzulässigkeit der Vornahme bestimmter Grundrechtseingriffe zu Zwecken persönlichkeitsbezogener Ermittlungen folgen (vgl. BVerfGE 115, 320 [359] - „Rasterfahndung“; 120, 274 [321 f.] - „Online-Durchsuchung“). Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen „in Blaue hinein“ nicht zu (vgl. BVerfGE 112, 284 [297]; 115, 320 [361] - „Rasterfahndung“; 125, 260 [343 f.] - „Vorratsdatenspeicherung“; B.v. 18.12.2018 - 1. BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn. 92 - „Kennzeichenkontrolle II“).

b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber die Auskunftsverpflichtung und -berechtigung der Dienstebetreiber in § 14 Abs. 2 TMG zu Recht auf Angaben im konkreten Einzelfall beschränkt, eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals „im Einzelfall“ nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt; denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 [328]; 115, 320 [354 f.]; 120, 378 [402]; 122, 342 [370f.]; 125, 260 [335]; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [830; 835] Rn. 51 u. 100 - „Kennzeichenkontrolle II“). Eine ohne konkreten Anlass, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Auskunftsverpflichtung, wie sie der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 ausdrücklich vorsieht („alle Inserate“), kommt daher (auch) von Verfassungs wegen nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 120, 378 [430] - „Kennzeichenkontrolle I“; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn.100 - „Kennzeichenkontrolle II“). Der Umstand, dass die Betroffenen mit ihrem Verhalten - der zeitweiligen Vermietung von Wohnraum an Dritte - selbst Anlass zum Auskunftsbegehren der Beklagten geben, hebt den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht auf; er mindert allenfalls das Gewicht des Eingriffs (vgl. BVerfGE 128, 1 [53]) mit der Folge, dass Nachfragen im Einzelfall in Betracht kommen.

4. Ungeachtet dessen unterliegt aber - allerdings ohne dass es vorliegend noch entscheidungserheblich darauf ankäme - selbst eine Auskunftsverpflichtung „im Einzelfall“ verfassungsrechtlichen Beschränkungen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 [344] - „Vorratsdatenspeicherung“; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 -, NJW 2012, 2958 [2962] Rn. 46). Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. Art. 4 ZwEWG) nicht vollständig aus (BVerfGE 125, 260 [344]). Es muss sich insoweit aber um - auch im Einzelfall - besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss (BVerfGE 125, 260 [344]). In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber zwar - wie in § 14 Abs. 2 TMG und Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS geschehen - eine Auskunftserteilung auch unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- und Straftatenkatalogen für die Verfolgung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage allgemeiner fachrechtlicher Eingriffsermächtigungen zulassen (vgl. BVerfGE 125, 260 [343] m.w.N.). Allerdings ist auch insoweit hinsichtlich der Eingriffsschwellen sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht „ins Blaue hinein“ eingeholt werden kann, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einer einzelfallbezogenen Tatsachenbasis (vgl. BVerfGE 125, 260 [343] - „Vorratsdatenspeicherung“; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 -, NJW 2012, 2958 [2962] Rn. 46).

An einer solchen (einzelfallbezogenen) Tatsachenbasis fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte ist zwar als („örtliche“) Polizeibehörde (Art. 83 Abs. 1 BV) im materiellen (funktionellen) Sinne

(vgl. hierzu näher Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 83 Rn. 30 f.: der Begriff „örtliche Polizei“ im Sinne des)Art. 83 Abs. 1 BV erfasst auch die im LStVG niedergelegte Gefahrenabwehr und ist, soweit es - wie hier - um die Ahndung von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit auf der Grundlage einer Verletzung von Ortsrecht (ZeS) geht, eigene ortspolizeiliche Aufgabe der Beklagten; siehe im Übrigen auch BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 -, NVwZ-RR 2004, 490)

Bedarfsträger gemäß § 14 Abs. 2 TMG und kann den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr (nicht jedoch den der Strafverfolgung - Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten) für sich in Anspruch nehmen; für ihr Auskunftsersuchen vermag sie jedoch weder personenbezogen einen anhand objektiver Merkmale hinreichend konkret bestimmbaren, mutmaßlichen „Zweckentfremder“ (namentlich) zu benennen noch objektbezogen eine bestimmte Wohnung anzugeben, in welcher sich nach ihren Feststellungen der Tatbestand einer Zweckentfremdung verwirklicht haben soll. Statt dessen begehrt sie Auskunft auf der Grundlage eines bloßen abstrakten Gefahrenverdachts und damit letztlich „ins Blaue hinein“, um - wie sie auch selbst unumwunden einräumt - mit den dergestalt gleichsam „auf Vorrat“ erhobenen Datensätzen ihre eigene Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf das Vorliegen einer Verwirklichung des Tatbestandes der Zweckentfremdung überhaupt erst aufzunehmen. Ungeachtet dessen kann auch allein aus dem Umstand, dass die Beklagte „lediglich“ solche Räume abfragt, die mehr als insgesamt acht Wochen pro Jahr vermietet werden, nicht auf das Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne von Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS geschlossen werden, denn die Beklagte lässt insoweit alle genehmigten Gewerberaumvermietungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZwEWG, §§ 5 - 8 ZeS), alle Räume, für die Ersatzwohnraum geschaffen wurde (§ 5 Abs. 3 1. Alt. ZeS), bei denen schutzwürdige private Belange die Vermietung gestatten (§ 5 Abs. 2 2. Alt. ZeS) oder Ausgleichszahlungen geleistet wurden (§ 5 Abs. 3 1. Alt. ZeS), sehenden Auges außer Acht und unterwirft auch diese Räumlichkeiten ihrem Auskunftsersuchen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kann dem nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine Zweckentfremdung sei auch dann (noch) gegeben, wenn sie genehmigungsfähig und inzwischen auch tatsächlich genehmigt worden sei. Eine solche Betrachtung entbehrt jeder rationalen Grundlage. Mit derselben Konsequenz müsste man dann nämlich auch einen inzwischen baurechtlich genehmigten (ursprünglichen) „Schwarzbau“ weiterhin als solchen betrachten und behandeln. Dass dies nicht in Betracht kommt, bedarf keiner näheren Erläuterung. Vielmehr erweist sich die seitens der Beklagten ohne konkreten personen- oder objektbezogenen Anlass flächendeckend ins Werk gesetzte, erkennbar vollkommen Unbeteiligte sehenden Auges mit einbeziehende, lediglich auf einen abstrakten Gefahrenverdacht gestützte, in ihrer Streubreite unabsehbare und damit letztendlich weithin entgrenzte „Datenerhebung auf Vorrat“ nicht nur als evident verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]; 125, 260 [317]); sie kann auch einfach-rechtlich weder eine Auskunftsverpflichtung des Diensteanbieters auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG noch einen Auskunftsanspruch der Beklagten auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS begründen.

5. Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 kann danach auch von Verfassungs wegen keinen Bestand haben. Die Klägerin darf gemäß § 14 Abs. 2 TMG Auskünfte nur „im Einzelfall“ und nur auf „einzelfallbezogener Tatsachenbasis“ erteilen (vgl. BVerfGE 125, 260 [343] - „Vorratsdatenspeicherung“; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 -, NJW 2012, 2958 [2962] Rn. 46). Eine solche liegt nicht vor. Dass § 14 Abs. 2 TMG nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zugleich auch denen der Diensteanbieter und damit der Klägerin zu dienen bestimmt ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Auch wenn der Anbieter trotz der Formulierung „darf“ in § 14 Abs. 2 TMG im Falle eines rechtmäßigen Auskunftsersuchens ohne Wahlmöglichkeit zur Datenübermittlung verpflichtet ist, ist er doch gleichwohl berechtigt, sich nach der rechtlichen Legitimation der anfragenden Stelle zu erkundigen und im Fall des offensichtlichen Fehlens der Voraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage die Auskunft zu verweigern (vgl. Spindler/Nink, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 14 TMG Rn. 6; Dix, in: Roßnagel, Beck`scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 2013, § 14 TMG Rn. 52). § 14 Abs. 2 TMG besitzt damit nicht nur objektiv-rechtlichen, sondern zugleich auch subjektiv-rechtlichen Gehalt. Die von der Beklagten auferlegte Auskunftsverpflichtung verletzt die Klägerin mithin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und unterliegt deshalb - ungeachtet der weiteren Frage einer (Un-) Vereinbarkeit mit dem Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2017 - der Aufhebung.

Eines Rückgriffs auf den von der Klägerin bemühten Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Adressatentheorie und den (auch Interessen und Grundrechte Dritter mit einbeziehenden) grundrechtlichen Anspruch auf Gesetzmäßigkeit (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 -, NVwZ 2011, 372 [374] Rn. 16 m.w.N.; siehe auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 37) bedarf es deshalb im Grunde nicht, auch wenn die Klägerin sich als ausländische juristische Person des Privatrechts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 19.7.2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78 [94 ff.]) auch auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann, soweit sie - wie hier - im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wird.

Auch auf Fragen einer Verletzung von Grundrechten aus Art. 7, 8 und 16 GRCh kommt es insoweit nicht (mehr) an (vgl. zur Reichweite des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes näher BVerfGE 133, 277 [313 ff.] Rn. 88 ff.). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst in seiner Dimension als objektive Wertordnung gerade auch den Schutz der von einem Datenzugriff betroffenen Dritten (vgl. BVerfGE 113, 29 [47]). Diesen Schutz hat die Beklagte gemäß Art. 1 Abs. 3 2. Alt. GG auch dann zu gewährleisten, wenn ihr - wie im vorliegenden Fall - nicht die Grundrechtsträger selbst und unmittelbar, sondern „lediglich“ deren, sich vertragsgemäß in der Hand eines Dritten (des Diensteanbieters) befindenden personenbezogenen Daten gegenübertreten. Die Grundrechte in ihrer Auslegung und Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht sind nicht lediglich unverbindliche Programmsätze; sie binden (auch) die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht.

Angesichts des vorstehend Ausgeführten regt der Senat für den weiteren Verfahrensfortgang nachdrücklich an, den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2018 ersatzlos aufzuheben. Die Beklagte muss sich von Verfassungs wegen auf eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS und § 14 Abs. 2 TMG „im Einzelfall“ beschränken, was jeweils einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht voraussetzt. Eine generelle und flächendeckende „Datenerhebung auf Vorrat“ kommt nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht geben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger ohne Vorliegen eines konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdachts einer allgemeinen Kontrolle „ins Blaue hinein“ zu unterziehen.

Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung - und sei es auch unter der ausschließlichen Verwendung eines Vornamens oder Pseudonyms ohne weitere Anschrift oder Adresse - reicht angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände, wie etwa eine Überlassung von insgesamt mehr als 8 Wochen im Kalenderjahr, regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. Ebenso wenig vermag das aktive Werben der Klägerin für Ferienwohnungen und kurzzeitige Unterkünfte die Anforderungen an die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu reduzieren. „Verdichtete Hinweise“ liegen insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht vor. Es handelt sich vielmehr um reine Mutmaßungen mit der Folge, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit wohnungsaufsichtlicher Maßnahmen (vgl. hierzu OVG Hamburg, B.v. 3.3.1995 - Bf V 37/94 - juris, Rn. 39) von vornherein nicht besteht. Auch allein die Werbung der Klägerin, Wohnraum durch kurzfristige Fremdenbeherbergung wirtschaftlich zu verwerten, vermag einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht zu begründen, weil ein solches Verhalten den Tatbestand einer Zweckentfremdung in den durch Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS gezogenen Grenzen gar nicht erst erfüllt. Nicht ohne Grund hat die Beklagte ihr Auskunftsersuchen ausdrücklich auf Buchungen von „mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr“ beschränkt, vgl. hierzu auch LT-Drucks. 17/15781 vom 7. März 2017, S. 5:

„Diese gesetzliche Festlegung einer Obergrenze, bis zu der das kurzzeitige Vermieten der Unterkunft an Touristen ohne Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsrecht gestattet ist, schafft für die Bürger Rechtsklarheit; zudem beschleunigt und unterstützt sie bei Überschreiten des Schwellenwerts die Ermittlungstätigkeit der Behörden. Mit der Festlegung auf „acht Wochen“ wird den sich ändernden Urlaubsgewohnheiten der Bevölkerung - mehrfache Urlaube, verlängerte Wochenenden und Kurzurlaube, in denen die Wohnung an Touristen (weiter-)vermietet werden kann - sowie dem in der Gesellschaft zunehmenden Sharing-Economy-Gedanken entsprochen.“

Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers, mit seinem Wohnraum - im Rahmen der bislang schon geltenden Gesetze - nach eigenem Belieben zu verfahren, soll durch die Bekämpfung der hotelähnlichen Nutzung nicht weiter eingeschränkt werden (vgl. LT-Drucks. 17/15781 vom 7.3.2017, S. 4). Die Annahme der Beklagten, eine Zweckentfremdung könne bereits bei einer Fremdenbeherbergung von weniger als 8 Wochen im Kalenderjahr vorliegen, entbehrt deshalb jeder Grundlage.

Anders als die Beklagte meint, kann auch der Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Überlegungen der Effektivität stehen stets unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns - nicht umgekehrt. Ebenso wenig vermag allein der Umstand, dass durch die Nutzung des Online-Portals der Klägerin eine umfangreiche Vermietungstätigkeit verschleiert werden kann, die generelle Annahme eines entsprechenden Anfangsverdachts zu tragen. Auch insoweit bedarf es konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall. In tatsächlicher Hinsicht wird es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes (Wohnung) bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren.

6. Im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich insoweit, als die Kammer von der formellen Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnung ausgegangen ist und - allerdings nur unter der (nachträglich) einschränkenden, strikt einzelfallbezogenen Auslegung des Senats (!) - einen Verstoß von Art. 3 Abs. 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG gegen Art. 6 Abs. 3 DS-GVO und Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535/EU (Notifizierungsrichtlinie) verneint hat. Etwaige Zustellungsmängel gelten gemäß Art. 9 BayVwZVG als geheilt (vgl. näher Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93 [100] m.w.N.). Gleichwohl ist der Beklagten zu empfehlen, sich bei künftigen Einzel - Anfragen der Möglichkeit des Art. 14 Abs. 3 BayVwZVG zu bedienen (vgl. auch Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93 [98] - „Zustellung an inländischen Zustellungsbevollmächtigten“).

Art. 3 Abs. 1 Satz 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 4 stellen - in der strikt einzelfallbezogenen Auslegung des Senats (!) - nicht gezielt und speziell auf die Regelung von Telemediendiensten ab, sondern wirken sich lediglich unter dem Gesichtspunkt des Zweckentfremdungsrechts allgemein und indirekt im Sinne eines bloßen Nebeneffekts auf diese aus. Das Maß dieser Auswirkung reicht nicht über dasjenige hinaus, welches bereits unmittelbar in der Existenz der datenschutzrechtlichen Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 TMG selbst angelegt ist, die ihrerseits wiederum unmittelbar auf Art. 15 Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG beruht. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535/EU (Notifizierungsrichtlinie) liegt infolgedessen nicht inmitten.

Soweit die Kammer eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 5 TMG vom Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG problematisiert, kommt es hierauf entscheidungserheblich nicht an, da insoweit bereits die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 TMG greift, nach der das gesamte, im vorliegenden Fall einschlägige Datenschutzrecht vom Herkunftslandprinzip ausgenommen und allein sekundärrechtlich geregelt ist. Eines Rückgriffs auf § 3 Abs. 5 TMG bedarf es deshalb nicht (vgl. Spindler, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 46; Nordmeier, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 3 TMG Rn. 17; Weller, in: Gersdorf/Paal, BeckOK, 22. Edition, Stand: 01.02.2016, § 3 TMG Rn. 20; Gitter, in: Roßnagel, Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 2013, § 3 TMG Rn. 30). Die Klägerin kann sich daher entgegen der Annahme ihrer Bevollmächtigten nicht darauf berufen, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ihres Sitzstaates (Irland) beachtet zu haben oder geltend machen, ausschließlich an dessen datenschutzrechtlichen Regelungen gemessen werden zu dürfen (vgl. Nordmeier, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 3 TMG Rn. 17). Vielmehr gelten gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1. c) und e) i.V.m. Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 1 lit. b DS-GVO die Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS i.V.m. Art. 14 Abs. 2 TMG als Recht des Mitgliedstaats Bundesrepublik Deutschland, dem die Klägerin als Verantwortliche der Auskunftserteilung aufgrund des räumlichen Anwendungsbereichs der Datenschutzgrundverordnung unterliegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 DS-GVO). Selbst wenn die Klägerin ihren Sitz nicht innerhalb der Europäischen Union, sondern in einem Drittstaat hätte, kämen aufgrund des mit der Datenschutzgrundverordnung eingeführten Marktortprinzips (Art. 3 Abs. 2 DS-GVO) die oben genannten Regelungen zum Tragen. Es kann daher keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass für eine auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c und e DS-GVO gestützte Verarbeitung das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland (und nicht [allein] das der Republik Irland) gilt (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 1 lit. b DS-GVO), weil die Klägerin aufgrund ihres Auftretens als Diensteanbieterin am Marktort München den dortigen rechtlichen Verpflichtungen (Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS i.V.m. Art. 14 Abs. 2 TMG) unterliegt (vgl. Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 42), auch wenn die Auskunftserteilung selbst letztlich durch Kräfte und Mittel im Sitzstaat Irland bewirkt wird und die Klägerin damit zugleich auch an das nationale Recht dieses Mitgliedsstaates gebunden ist, in dem sie die ihr auferlegte öffentliche Aufgabe der Auskunftserteilung ausübt und wahrnimmt (vgl. Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 42).

Ebenso wenig muss die Klägerin - unter Zugrundelegung der Auslegung vonArt. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS durch den Senat - befürchten, bei einer Auskunftserteilung „im Einzelfall“ zu einem Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO verpflichtet zu werden. Die Beschränkung auf den Einzelfall gewährleistet, anders als die Auslegung durch die Beklagte, dass den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 u. 3 DS-GVO genügt wird und Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 [359 f.; 372]; 110, 33 [53]; 113, 348 [375]; 118, 168 [186 f.]). Den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 4 DS-GVO ist in der Auslegung der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS durch den Senat ebenfalls Rechnung getragen. Das Tatbestandsmerkmal „Recht des Mitgliedstaats“ ist im Lichte der jeweiligen mitgliedstaatlichen Verfassungsordnung auszulegen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 41) und bezieht zugleich auch kommunale Satzungen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS) mit ein (vgl. näher Buchner/Petri; in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DS-GVO Rn. 83 f.). Den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 4 DS-GVO ist genügt, wenn die auferlegte Auskunftsverpflichtung - wie hier aufgrund der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat - ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem insoweit verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. hierzu näher Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DS-GVO Rn. 87 ff.). Allerdings werden die im konkreten Einzelfall jeweils zu erhebenden Daten (Lage der Wohnung, Name und Adresse der handelnden Person usw.) in der Satzung der Beklagten noch ausdrücklich zu benennen und festzulegen sein. Ein bloßer Verweis auf die beispielhafte Aufzählung in der amtlichen Begründung zur Gesetzesnovelle vom 7. März 2017 (vgl. LT-Drucks. 17/15781, S. 6) dürfte den Anforderungen an eine normenklare Regelung auf Dauer kaum genügen.

Nicht zu besorgen ist ferner auch eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 TMG, da der Klägerin - jedenfalls in der Auslegung der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS durch den Senat - keine generelle („proaktive“) Überwachungspflicht (vgl. hierzu Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 7 TMG Rn. 33 ff.) auferlegt wird, was unzulässig wäre (vgl. Jandt, in: Roßnagel, Beck`scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 2013, § 7 TMG Rn. 44 f.; Paal, in: Gersdorf/Paal, BeckOK, Informations- und Medienrecht, 22. Edition, Stand: 01.11.2018, § 7 TMG Rn. 44 u. 50). Pflichten, die den Diensteanbieter - wie vorliegend in der Auslegung der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS durch den Senat - lediglich aus Anlass eines konkreten Einzelfalls treffen, werden vom Verbot des § 7 Abs. 2 TMG nicht erfasst (vgl. Spindler, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 34; Paal, in: Gersdorf/Paal, BeckOK, Informations- und Medienrecht, 22. Edition, Stand: 01.11.2018, § 7 TMG Rn. 52)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Mainz: 5000 EURO Zwangsgeld durch Landesdatenschutzbeauftragten wegen Nichtbeantwortung eines Fragenkatalogs zur Videoüberwachung angemessen

VG Mainz
Urteil vom 09.05.2019
1 K 760/18.MZ

Das VG Mainz hat entschieden, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000 EURO durch den Landesdatenschutzbeauftragten gegen den Betreiber eines erotischen Tanzlokals wegen Nichtbeantwortung eines Fragenkatalogs zur Videoüberwachung angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. Juni 2018 als Grundverwaltungsakt ist nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 LVwVG bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122, Rn. 12). Da für den Betroffenen insoweit auch eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Grundverwaltungsakt gegeben war, ist dies auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des mit Bescheid vom 14. Juni 2018 gestellten – hinreichend bestimmten – Informationsersuchens verfangen daher von vornherein nicht. Sie wären vielmehr in einer Klage gegen den Bescheid vom 14. Juni 2018 geltend zu machen gewesen; von dieser Möglichkeit hat die Klägerin allerdings (innerhalb der Klagefrist) keinen Gebrauch gemacht.

Sofern die – anwaltlich vertretene – Klägerin in diesem Klageverfahren jedoch vorträgt, dass die Videoüberwachung im Innenraum ihrer Gaststätte rechtmäßig sei, so verkennt sie grundlegend den Streitgegenstand. Überdies hätten die Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten weder Entscheidungsrelevanz in diesem Klageverfahren noch im Rahmen einer – nunmehr längst verfristeten – Klage gegen den Grundverwaltungsakt (das Informationsersuchen mit Bescheid vom 14. Juni 2018). Eine Bewertung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung im Innenraum der Gaststätte wurde seitens des Beklagten noch überhaupt nicht vorgenommen, sondern sollte offenbar erst auf Grundlage der Antworten der Klägerin auf das Informationsersuchen erfolgen. Dies hätte sich auch bei sorgfältiger Lektüre der Bescheide und Schreiben der Beklagten für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten aufdrängen müssen.

Überdies dürften auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Informationsersuchens keine Bedenken bestehen. Der Beklagte ist zunächst zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung von nichtöffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Insoweit weist Art. 51 Abs. 1 DS-GVO die Mitgliedstaaten der europäischen Union an, eine unabhängige Behörde für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zu schaffen. Aufgrund dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 25. Mai 2018 § 40 Abs. 1 BDSG neu gefasst und den Ländern die Überwachung des Anwendungsbereiches der DS-GVO für nichtöffentliche Stellen übertragen (vgl. Art. 1 und 8 Datenschutz-Anpassungs und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017; BGBl. I 2017, S. 2097). Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat die Wahrnehmung dieser Aufgaben in § 15 Abs. 2 LDSG (in der Fassung vom 8. Mai 2018; vgl. GVBl. 2018, 93) dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überantwortet.

Mit Art. 58 DS-GVO verfügt die Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, die Klägerin anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 57 DS-GVO erforderlich sind. Als Aufgabe kommt hier insbesondere die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO bzw. die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. h DS-GVO in Betracht. Den Aufsichtsbehörden steht in diesem Rahmen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch ein Auskunftsanspruch zu, dem die Klägerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen muss (vgl. Lachenmann/Leibold, Prüfkataloge der Aufsichtsbehörden zur Umsetzung der DS-GVO-Vorgaben, ZD-Aktuell 2019, 06419). Demnach darf die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dies hat der Bundesgesetzgeber auch in § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG (entspricht § 38 Abs. 3 BDSG a.F.) im nationalen Recht insbesondere dahingehend konkretisiert, dass Auskunftspflichtige die Beantwortung der Fragen des Beklagten mit Rücksicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht ablehnen können (§ 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG). Ihr kommt insoweit auch die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt zu handeln (sog. VA-Befugnis), was bereits im Wortlaut der Vorschrift („anzuweisen“) zum Ausdruck kommt. Zudem steht es auch grundsätzlich im Ermessen einer Behörde, eine bestehende Handlungsverpflichtung (hier die Auskunftsverpflichtung der Klägerin) durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und dann auch im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen (vgl. zu Auskunftsverlangen nach § 52 MessEG: Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 223. EL Januar 2019, § 52 MessEG, Rn. 12 ff.).

Die Ausgestaltung der Fragebögen obliegt weitestgehend dem Ermessen der Aufsichtsbehörde (vgl. Lachenmann/Leibold, Prüfkataloge der Aufsichtsbehörden zur Umsetzung der DS-GVO-Vorgaben, ZD-Aktuell 2019, 06419). Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit ihren Ermessensspielraum überschritten haben könnte. Insbesondere sind die Fragen gerade nicht willkürlich gewählt, sondern dienen erkennbar dazu, die von der Klägerin durchgeführte Videoüberwachung umfassend datenschutzrechtlich zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BDSG ist die Beobachtung – wie hier – öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen für nichtöffentliche Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dabei zielen etwa die Fragen 1 bis 4, 7, 8 und 10 auf den Umfang der Videoüberwachung ab, die bei der Gewichtung der Interessen der Klägerin gegenüber den Rechten der beobachteten Personen (Recht am eigenen Bild bzw. informationelle Selbstbestimmung) eine wesentliche Rolle spielt. Auch die übrigen Fragen dienen der Information über die Einhaltung besonderer Datenschutzvorschriften oder enthalten weitere wesentliche Aspekte für die Zulässigkeit der Videoüberwachung.

38
c) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zwangsgeldfestsetzung.

aa) Die Auswahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden. Durch die Festsetzung eines Zwangsgelds kann der Beklagte die Klägerin auch zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung, vorliegend die Auskunftserteilung, veranlassen und auf diese Weise die im Grundverwaltungsakt vom 14. Juni 2018 enthaltene Verpflichtung vollstrecken (vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 11 VwVG, Rn. 1). Die Ersatzvornahme nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 LVwVG wäre hier von vornherein unstatthaft, da sie an eine vertretbare Handlung anknüpft. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 LVwVG wäre nur als letztes Mittel der Verwaltungsvollstreckung anzuwenden und musste vorliegende ohnehin außer Betracht bleiben, da dieser für die Erzwingung einer aktiven Auskunftserteilung offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Duldung einer sonstigen Informationsbeschaffung – etwa mittels Durchsuchung der Geschäftsräume – ist hier nicht streitgegenständlich.

bb) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bestand im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes fort, worauf die Klägerin auch im Zuge dessen gemäß § 62 Abs. 4 LVwVG hingewiesen wurde. Sie dauerte auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, ohne dass zwischenzeitlich eine hinreichend konkrete und vor allem vollständige Beantwortung des betreffenden Informationsersuchens erfolgt wäre. Die Behauptung der Einstellung der Überwachungsmaßnahmen ersetzt die Erfüllung des Auskunftsersuchens nicht. Der Beklagte hat der Klägerin eine nach § 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes gesetzt, indem er diese auf zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides festlegte. Aufgrund der mehrmaligen gleichartigen Auskunftsersuchen im Vorfeld des Bescheids war eine Beantwortung in diesem Zeitraum auch ohne weiteres zumutbar.

cc) Die Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlage eröffnet dem Beklagten gemäß § 64 Abs. 1 und 2 LVwVG einen Ermessensspielraum. Demnach kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten und dabei einen Betrag zwischen mindestens fünf und höchstens fünfzigtausend Euro festsetzen. Bei der Bemessung sind einerseits die wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes verbunden sind zu berücksichtigen, andererseits muss das Zwangsmittel nach § 62 Abs. 2 LVwVG in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Der Beklagte hat sein Ermessen vollständig und entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgeübt sowie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 114 Satz 1 VwGO).

Zunächst bestehen hinsichtlich des Entschließungsermessens keine rechtlichen Bedenken. Dem Beklagten steht es grundsätzlich frei, ob er zur Durchsetzung seines Grundverwaltungsaktes, hier in Gestalt des Bescheides vom 14. Juni 2018, überhaupt Zwangsmittel androht bzw. später festsetzt. Insoweit gilt allerdings, dass es in der Regel sachgerecht ist, eine erlassene Grundverfügung mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 6 VwVG, Rn. 2). Bereits die Androhung des Zwangsgeldes soll dem Anliegen des Beklagten Nachdruck verleihen und der Klägerin aufzeigen, dass sie den Forderungen des Beklagten nachzukommen hat. Die Anwendung von Verwaltungszwang dient hier auch der Effektivität der Verwaltung und der Durchsetzung der Rechtsordnung. Sie dient hier erkennbar der Willensbeugung und hat keinen Sanktionscharakter. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Auskunftsersuchen für die Vorbereitung weiterer Maßnahmen aus Sicht des Beklagten erforderlich ist.

Eine Beantwortung des detaillierten Fragenkatalogs ist bisher – wenn überhaupt – nur sehr rudimentär in dem Sinne erfolgt, dass innerhalb der gesetzten Fristen pauschal auf die Außenkameras und deren zwischenzeitliche Entfernung hingewiesen worden ist. Insbesondere fehlen jegliche Aussagen zu den Kameras im Innenraum der Gaststätte. Auch dazu hat der Beklagte mehrmals (ausdrücklich) aufgefordert. Die Aussage, dass die Kameras im Innenraum nunmehr abgeschaltet seien, hat die Klägerin weder substantiiert dargetan oder belegt. Überdies entbindet sie dies auch nicht rückwirkend von ihrer Verpflichtung zur Beantwortung des Fragenkatalogs. Anders als die Klägerin zu meinen scheint hat der Beklagte sie stets nur zur Beantwortung des Fragenkatalogs aufgefordert, eine ausdrückliche Anordnung zur Entfernung der Kameras im Außen- oder Innenbereich ist bisher durch die Beklagte nicht erfolgt. Dieser prüft – wie es nach dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung anzunehmen ist – die Rechtmäßigkeit des Kameraeinsatzes zunächst anhand der Auskünfte der Betroffenen; erst dann ergeht gegebenenfalls ein Bescheid über weitergehende Maßnahmen. Insoweit erfüllen auch die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren die Anforderungen an eine vollständige Erfüllung des Informationsersuchens nicht, sondern erschöpfen sich wiederum ausschließlich in allgemein gehaltenen Aussagen, denen es auch an einer näheren Substantiierung mangelt.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist auch verhältnismäßig. Das angewandte Zwangsmittel ist vorliegend geeignet, die Klägerin anzuhalten die ihr obliegenden Pflichten zu erfüllen, da es zur Durchsetzung des Grundverwaltungsaktes zumindest förderlich ist. Ob ein von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren angebotener Vor-Ort-Besuch zweckmäßiger wäre, ist gerichtlich nicht zu überprüfen. Dies kann ggf. zu einer außergerichtlichen Einigung bis hin zu einer Reduzierung des Zwangsgeldes führen, was hier indessen nicht streitgegenständlich ist.

Das Zwangsgeld ist auch erforderlich. Dies ist dann der Fall, wenn es unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das relativ Mildeste darstellt und die Klägerin am wenigsten beeinträchtigt. Hierbei ist nicht nur auf das Zwangsmittel abzustellen, sondern der Beklagte hat zu prüfen, ob der angestrebte Zweck sich auch mit anderen Maßnahmen verwirklichen lässt (vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 9 VwVG, Rn. 8). Der Beklagte hat bereits im März 2017 mit der Klägerin Kontakt aufgenommen und ihr den für seine Prüfungen erforderlichen Fragenkatalog übersandt, dies erfolgte durch einfaches Schreiben. Der Einsatz eines Fragebogens ist bereits das mildeste Mittel, insbesondere eingriffsärmer als eine (erzwungene) persönliche Kontrolle durch den Beklagten im Rahmen eines Ortstermins. Hinsichtlich der Auswahl des Zwangsmittels bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn der Gesetzgeber hat die möglichen Zwangsmittel in § 62 LVwVG abschließend geregelt. Wie oben bereits festgestellt waren sowohl die Ersatzvornahme als auch der unmittelbare Zwang vorliegend untunlich.

Auch der Höhe nach ist die Festsetzung nicht zu beanstanden. Die Klägerin reagierte – bereits nach mehrmaliger Aufforderung – auf die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 € nicht. Die weitere beharrliche Weigerung der Klägerin, die an sie gestellten Fragen zum Einsatz der Videokameras insbesondere im Innenraum der Gaststätte zu beantworten führte letztlich zur Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 €. Es wurde damit zunächst über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg mit milderen Mitteln vergeblich versucht, die Klägerin zur Beantwortung des ihr übersandten Fragenkatalogs zu bewegen.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist auch angemessen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Beantwortung des Fragenkatalogs bzw. des Informationsersuchens. Den Vollstreckungsinteressen des Beklagten zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist vorliegend Vorrang vor den Interessen der Klägerin zu gewähren.

Der Gesetzgeber hat dem Beklagten einen weiten Spielraum bei der möglichen Höhe des Zwangsgeldes eingeräumt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG kann er ein Zwangsgeld zwischen fünf und fünfzigtausend Euro festsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes ist im Einzelfall und anhand der Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und des bisherigen Verhaltens der Klägerin zu bestimmen. Die Wichtigkeit des vom Beklagten verfolgten Zwecks und die Intensität des von der Klägerin geleisteten Widerstandes gegen die Erfüllung der Verpflichtung sind ebenso von Bedeutung (vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 11 VwVG, Rn. 13). Hierbei kann der Beklagte das Zwangsgeld auch steigern, wenn sich die Klägerin – wie hier – beharrlich weigert, der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Die Beantwortung der Fragen weist besondere Dringlichkeit und Bedeutung auf, denn es besteht besondere datenschutzrechtliche Relevanz hinsichtlich der von der Klägerin angefertigten Aufnahmen sogar aus der Privat- bzw. Intimsphäre ihrer Kunden und Mitarbeiterinnen. Dabei ist es hier auch unerheblich, ob insoweit etwa in einem Separee nur eine erotische Tanzvorführung stattfindet oder weitere sexuelle Handlungen erfolgen. Es handelt sich in beiden Fällen um besonders sensible Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO).

Zu beachten ist hier, dass sich die Klägerin über einen erheblichen Zeitraum weigerte, die ihr übersandten Fragen zu beantworten. Diesem Umstand durfte der Beklagte Rechnung tragen, indem er die Zwangsandrohung deutlich erhöhte. Vorliegend sind nicht nur die Kosten einer möglichen Demontierung der Kameras anzulegen, sondern insbesondere ist auch die erhebliche datenschutzrechtliche Relevanz bei Videoaufzeichnungen von sexuellen Handlungen zu beachten, wie sich aus den in der in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte befindlichen „Screenshots“ ergibt. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass Prostitution arbeitsvertraglich für die Mitarbeiterinnen untersagt sei, ist wiederum weder hinreichend substantiiert noch ansatzweise belegt. Überdies dürfte dies auch zu keiner anderen Beurteilung führen, da offenbar faktisch sexuelle Handlungen vollzogen werden und es nicht auszuschließen ist, dass dies insoweit von der Klägerin geduldet wird. Jedenfalls würde auch alleine die Videoüberwachung von erotischen Tanzvorstellungen, bei denen sich jedenfalls die Tänzerinnen unter Umständen vollständig entkleiden, datenschutzrechtlich als besonders sensibler Bereich einzuordnen (vgl. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO: „Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung“) und im Übrigen auch arbeitsrechtlich bedenklich sein.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine natürliche Person, sondern um eine gewinnorientiert arbeitende GmbH. Der vom Gesetzgeber in § 64 Abs. 2 Satz 1 LVwVG eingeräumte Ermessensspielraum soll gerade auch eine Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin ermöglichen. Diese ist ohne gegenteilige Anhaltspunkte bei Gewerbetreibenden in aller Regel höher einzuschätzen als bei Privatpersonen. Das Zwangsgeld kann gerade nur dann seine willensbeugende Wirkung erreichen, wenn es in seiner Höhe auch ausreichend ist, um bei der Klägerin die angestrebte Auskunft zu erwirken (vgl. zur Zulässigkeit eines Zwangsgeldes in dieser Höhe auch: SächsOVG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 3 B 470/12 –, BeckRS 2014, 45288; VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 5 L 304/13.DA –, juris, Rn. 59). Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte „Gewinn- und Verlustrechnung“ für das Jahr 2017 rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung. Vielmehr lässt dies keine hinreichend schlüssige Prognose hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu, sondern stellt vielmehr nur eine Momentaufnahme dar, aus der sich entnehmen lässt, dass die Klägerin in den Jahren 2016 und 2017 erhebliche Gewinnschwankungen hatte. Eine niedrigere Bemessung des Zwangsgeldes wäre bei diesem – ohnehin erst nachträglich eingebrachten – Aspekt daher von vornherein nicht zwingend angezeigt gewesen.

Sofern die Klägerin vorträgt, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung im Innenraum und den Separees ihrer Gaststätte und weise darauf auch ausreichend hin, so betrifft dieser Vortrag nicht die Frage der Festsetzung des Zwangsgeldes. Dies ist in dem vom Beklagten übersandten Fragebogen anzubringen, denn dieser zielt gerade darauf, seitens des Beklagten die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung zu überprüfen. Welche Konsequenzen sich für die Klägerin aus dieser Prüfung ergeben, ist als offen zu qualifizieren. Wenn die Klägerin dabei der Ansicht ist, die Videoüberwachung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, so ist ihre beharrliche Weigerung zur Beantwortung des Fragebogens nicht ansatzweise nachvollziehbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG München: Airbnb muss Stadt München Vermieterdaten herausgeben damit Verstöße gegen bayerisches Zweckentfremdungsrecht verfolgt werden können

VG München
Urteil vom 12.12.2018
M 9 K 18.4553

Das VG München hat entschieden, dass Airbnb der Stadt München Vermieterdaten herausgeben muss, damit Verstöße gegen das bayerische Zweckentfremdungsrecht verfolgt werden können.

Die Pressemitteilung des VG München:

Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

Airbnb Ireland muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Dies hat die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit heute bekanntgegebenem Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Az. M 9 K 18.4553).

Die Klägerin betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die beklagte Landeshauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht. Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig.

Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht ab Rechtskraft des Urteils.




Bundesnetzagentur: Weiteres Zwangsgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung gegen CenturyBiz GmbH – Dinner for Dogs

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Weiteres Zwangsgeld gegen CenturyBiz GmbH – „Dinner for Dogs“

Vizepräsident Franke: „Wir schöpfen die uns zur Verfügung stehenden Mittel aus“

Die Bundesnetzagentur hat wegen unerlaubter Telefonwerbung gegen die CenturyBiz GmbH aus Nürnberg ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt.

„Das Unternehmen verstößt weiterhin hartnäckig gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung. Wir gehen deswegen mit Verwaltungszwang gegen das Unternehmen vor“, erläutert Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur. „Ein weiterer unerlaubter Werbeanruf kann das Unternehmen nun 25.000 Euro kosten“, ergänzt Franke.

Geschäftsmodell wurde untersagt
Im März hatte die Bundesnetzagentur gegenüber dem Unternehmen eine Geschäftsmodelluntersagung ausgesprochen. Diese Verfügung hat das Unternehmen verletzt und weiterhin bei Verbrauchern mit unerlaubten Telefonanrufen für Tiernahrung der unternehmenseigenen Marke „Dinner for Dogs" geworben. Auch in den aktuellen Fällen berichteten Verbraucher von aggressiven Telefonanrufen.

Weitere Zwangsgelder angedroht
Im ersten Zwangsgeldverfahren musste das Unternehmen im April 10.000 Euro zahlen. Ein hiergegen von der CenturyBiz GmbH eingelegter Widerspruch war erfolglos. Das aktuell festgesetzte Zwangsgeld beträgt 20.000 Euro. Weitere Zwangsgelder in Höhe von 25.000 Euro sind angedroht.

Die Bundesnetzagentur hat gegen die CenturyBiz GmbH erstmals im Dezember 2016 ein Bußgeld in Höhe von 150.000 Euro verhängt.


Bundesnetzagentur fordert zur Sicherung der Netzneutralität Änderungen des StreamOn-Tarifs der Deutschen Telekom

Bundesnetzagentur fordert zur Sicherung der Netzneutralität Änderungen des StreamOn-Tarifs der Deutschen Telekom. Sollten die Änderungen bis Ende März 2018 nicht umgesetzt sein, droht ein Zwangsgeld.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur sichert Netzneutralität - Teilaspekte von „StreamOn“ werden untersagt
Homann: "Anpassungen im Interesse der Kunden"

Die Bundesnetzagentur hat heute Teilaspekte der Zubuchoption „StreamOn“ der Mobilfunktarife „MagentaMobil“ der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) untersagt. Mit der Entscheidung wird sichergestellt, dass die europäischen Vorschriften über das Roaming und die Netzneutralität eingehalten werden.

"StreamOn kann weiterhin von der Telekom angeboten werden. Im Interesse der Verbraucher sind aber Anpassungen bei der Ausgestaltung notwendig", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „StreamOn muss dem Roam-Like-At-Home-Prinzip entsprechen und Kunden muss Videostreaming in einer ungedrosselten Bandbreite zur Verfügung stehen. Im Interesse der Kunden sorgen wir dafür, dass StreamOn den Vorgaben zu Roaming und zur Netzneutralität Rechnung trägt.“

"Das Gleichbehandlungsgebot ist ein Eckpfeiler der europäischen Regelungen zur Netzneutralität", sagt Homann. "Das Gleichbehandlungsprinzip hat das Internet zum Innovationsmotor gemacht. Die Vielfalt der Anwendungen und Dienste kommt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute. Das Verbot der Drosselung von Videostreaming sichert nicht nur die Vielfalt des Internets, sondern stärkt auch die Anbieter von Videostreaming-Diensten, die auf höherauflösende Inhalte setzen."

Bei „StreamOn“ wird das verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivvolumen des Kunden angerechnet, wenn Audio- oder Videodienste von sogenannten Content-Partnern genutzt werden. In bestimmten Tarifen wird bei Videostreaming jedoch die Datenübertragungsrate gedrosselt.

Anpassungsbedarf beim Roaming
Alle MagentaMobil-Tarife mit der Zubuchoption „StreamOn“ müssen so umgestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der Europäischen Union vom Roam-Like-At-Home-Prinzip profitieren können. Das durch „StreamOn“ genutzte Datenvolumen darf im EU-Ausland nicht länger vom Inklusivvolumen des MagentaMobil-Tarifs abgezogen werden. Grundsätzlich muss das Roam-Like-At-Home-Prinzip für alle Tarife gelten, die Roaming im EU-Ausland ermöglichen.

Anpassungsbedarf beim Videostreaming
Die Bundesnetzagentur hat die „Videodrossel“ in den Tarifen MagentaMobil-Tarifen L, L Plus, L Premium und L Plus Premium untersagt, da diese einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs darstellt.

Im Rahmen von „StreamOn“ wird die Datenübertragungsrate bei Videostreaming in diesen MagentaMobil L-Tarifen reduziert, so dass Videos nur in SD-Qualität empfangen werden können. Nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur liegt für diese Reduzierung der Datenübertragungsrate kein objektiv technischer Grund vor, denn Videodienste erfordern keine Drosselung. Umgekehrt stellt die Leistungsfähigkeit eines individuellen Netzes nach den geltenden Vorschriften keinen Grund für die Beschränkung der Datenübertragungsrate bei datenintensiven Verkehren dar.

Die übrigen MagentaMobil-Tarife sowie die Tarife für MagentaEins-Kunden sind hinsichtlich der Netzneutralität von der Untersagung der Bundesnetzagentur nicht betroffen.

Änderungen der AGB für Content Partner
Im Verfahren hat die Telekom zudem eine geänderte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Content Partner vorgelegt und verbindlich erklärt, dass diese zum 1. März 2018 in Kraft treten. Hiernach können nun auch Privatpersonen und Streaming-Anbieter, die gleichzeitig eine Downloadfunktion anbieten, als Partner an StreamOn teilnehmen.

Die Content Partner AGB sehen derzeit keine Teilnahmemöglichkeit für private Inhalteanbieter sowie für solche Inhalteanbieter vor, die zusätzlich zum Streaming eine Downloadfunktion anbieten. Von der Telekom wurde die Zulassung solcher Inhalteanbieter jedoch abweichend vom Wortlaut bereits anders gehandhabt. Nach den Änderungen an den Content Partner AGB sind die Anforderungen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine offene und diskriminierungsfreie Teilnahme an StreamOn erfüllt.

Verfahren
Die Telekom Deutschland GmbH hat bis Ende März 2018 Zeit, die Nachbesserungen umzusetzen. Für den Fall, dass sie den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld angedroht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Anfang Oktober hatte die Bundesnetzagentur gegenüber der Telekom Deutschland GmbH gemäß § 126 Abs. 1 TKG Verstöße gegen die Roaming- bzw. Netzneutralitätsvorgaben festgestellt und sie zur Stellungnahme und Abhilfe aufgefordert.


LG Frankfurt: Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung kann gegen Gesellschaft und Geschäftsführer verhängt werden, sofern beide zur Auskunft verurteilt wurden

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.04.2015
6 W 32/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung sowohl gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer verhängt werden kann, sofern beide zur Auskunft verurteilt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verhängung eines Zwangsgeldes gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 neben der Beklagten zu 1 steht schließlich nicht die Rechtsprechung des BGH zur Vollstreckung aus Unterlassungstiteln gegenüber Geschäftsführern entgegen (BGH, Beschl. v. 21.1.2012 - I ZB 43/11). Danach ist ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nur gegen die juristische Person festzusetzen, wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zu Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt. Diese Grundsätze sind auf die Auskunftsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht anwendbar. Das Zwangsgeld ist lediglich eine Beugemaßnahme, keine repressive Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß (Zöller/Stöber ZPO, 30. Auflage, § 888, Rn. 7). Ist der Geschäftsführer selbst Täter, hat er im Falle seiner Verurteilung zur Auskunftserteilung grundsätzlich auch über alle seine die Verletzungsform betreffenden Handlungen Auskunft zu geben. Das sind in erster Linie die durch die GmbH begangenen Handlungen, können aber auch weitere Benutzungshandlungen sein, für die er als Täter in anderer Weise verantwortlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2011 – I2 W 26/11 Rn. 21 – juris)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Fax-Spam: Bundesnetzagentur droht Telekommunikationsdiensteanbieter Zwangsgeld an, damit dieser seinen Pflichten zur Bekämpfung von Fax-Spam nachkommt

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur nimmt namhaften Telekommunikationsdiensteanbieter in die Pflicht - Die Netzbetreiber müssen konsequenter gegen Fax-Spam vorgehen“

Die Bundesnetzagentur hat einen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, künftig seinen gesetzlichen Pflichten bei der Bekämpfung von Fax-Spam nachzukommen: Er muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält. Einerseits werden hierdurch Kunden sensibilisiert. Andererseits wird der Netzbetreiber darüber hinaus frühzeitig auf Kundenadressen aufmerksam, die oftmals nur zum Zwecke des Rufnummernmissbrauchs frei erfunden sind.

„In einer Zeit, in der Beschwerden über Fax-Spam einen großen Anteil des Beschwerdevolumens bei der Bundesnetzagentur ausmachen, ist es dringend geboten, die Netzbetreiber bei der Verhinderung von Fax-Spam stärker in die Pflicht zu nehmen“, betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Im Jahr 2013 machte verbotene Faxwerbung 28% aller bei der Bundesnetzagentur eingegangenen Beschwerden im Bereich des Rufnummernmissbrauchs aus. Dieser Trend setzt sich fort. Kunden, die bei einem Netzbetreiber eine E-Mail-Adresse haben, erhalten häufig kostenlos eine Faxnummer automatisch
zugeteilt, wenn sie diese im Internet anfordern. Diese Nummer kann jederzeit gekündigt und durch eine neue ersetzt werden. Das kommt den Fax-Spammern zugute: Sie geben auf ihren verbotenen Werbefaxen eine derartige Kontaktfaxnummer an. Wenn diese aufgrund einer Anordnung der Bundesnetzagentur abgeschaltet wird, ersetzen sie sie oft durch eine neue, die sie sich im Schutze der Anonymität des Internets zuteilen lassen. Die Bundesnetzagentur kann in diesem Bereich häufig nur eine Rufnummer nach der anderen abschalten lassen. Ein Vorgehen gegen den Fax-Spammer selbst ist mangels korrekter Angabe der Kundendaten beim Netzbetreiber oftmals unmöglich.

Netzbetreiber müssen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Kunden schriftlich, z.B. per Brief, u.a. darüber aufklären, dass Faxwerbung ohne Einwilligung verboten ist.

Da der betreffende Netzbetreiber dieser Informationspflicht nach Überzeugung der Bundesnetzagentur nicht nachkam, wurden seine Kunden weder zur rechtmäßigen Rufnummernnutzung angehalten, noch konnte er frühzeitig erkennen, dass die Adressdaten einiger seiner Kunden unwahr waren. Erst die
Bundesnetzagentur stellte bei ihrem Vorgehen gegen verschiedene Faxspammer fest, dass die mitgeteilten Anschriften falsch waren.

Diese Art der Verpflichtung eines Netzbetreibers durch die Bundesnetzagentur ist neu. Die Bundesnetzagentur kündigte an, in geeigneten Fällen Netzbetreiber auch künftig im Kampf gegen Fax-Spam zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten anzuhalten."