Skip to content

Rechtliche Beratung für Online-Shop-Betreiber - Risiken erkennen und minimieren - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte

Online-Shop-Betreiber müssen eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben beachten. Wir bieten umfassende Rechtsberatung und maßgeschneiderte Lösungen, um Ihnen dabei zu helfen, Ihr Online-Geschäft erfolgreich zu betreiben.

Unsere Dienstleistungen für Online-Shop-Betreiber umfassen u.a.:

1. Rechtsberatung: Wir bieten fundierte rechtliche Beratung zu sämtlichen Aspekten des Online-Handels, einschließlich Compliance, Wettbewerbsrecht, Informationspflichten, Datenschutzbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Erstellung von Rechtstexten: AGB, Verträge und andere erforderliche Dokumente, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Interessen unserer Mandanten schützen.

3. Schutz geistigen Eigentums: Wir unterstützen bei der Registrierung und dem Schutz von Marken, Urheberrechten und anderen geistigen Eigentumsrechten, um Ihr geistiges Eigentum effektiv zu sichern.

4. Streitbeilegung: Im Falle von Streitigkeiten mit Kunden, Lieferanten oder anderen Parteien, vertreten wir Ihre Interessen und suchen nach effektiven Lösungen durch Verhandlungen, Schlichtung oder gerichtliche Verfahren.

5. Datenschutz und Compliance: Wir helfen dabei, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Vorschriften erfolgt.

Mit unserer Expertise und unserem Engagement unterstützen wir Online-Shop-Betreiber dabei, rechtliche Risiken zu minimieren und eine stabile rechtliche Basis für den Erfolg Ihres Unternehmens im Online-Handel zu schaffen.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung, um eine maßgeschneiderte Rechtsberatung für Ihren Online-Shop zu erhalten.

Telefon 0521-98628-0
email info@beckmannundnorda.de



OLG Frankfurt: Zwangsmittel bei erkennbarer Unvollständigkeit einer Auskunft wenn zur Auskunft Verpflichteter nicht alle zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten ausschöpft

OLG Frankfurt
Beschluss vom 08.08.2022
6 W 41/22


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Zwangsmittel bei erkennbarer Unvollständigkeit einer Auskunft gerechtfertigt sind, wenn der zur Auskunft Verpflichtete nicht alle zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner über den Vorlieferanten der Schuhe keine vollständige Auskunft erteilt hat. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat er der Auskunftsverpflichtung nicht durch eine Negativerklärung genügt.

a) Ein Anspruch auf (ergänzende) Auskunftserteilung besteht nicht mehr, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat. Ob die erteilte Auskunft richtig oder falsch ist, muss gegebenenfalls im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geklärt werden. Bei erkennbarer Unvollständigkeit fehlt es jedoch an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft. In diesem Fall ist der (titulierte) Anspruch auf Auskunft noch nicht vollständig erfüllt und er kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 960 - unvollständige Auskunft; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.7.2005 - 6 W 6/05, Rn 3, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.8.2009 - 6 W 176/08, juris).

b) Der Antragsgegner hat zunächst über den Gerichtsvollzieher zwei Rechnungen übersandt mit dem Hinweis, die Schuhe seien einer der beiden Rechnungen zuzuordnen und bei einem der beiden Händler gekauft worden (Anlage Ast26). Es handelt sich um eine Rechnung vom 10.7.2018 von der Fa. A GmbH aus Stadt1 und um eine Rechnung vom 11.4.2019 von der Fa. B GmbH, ebenfalls aus Stadt1. Mit Schriftsatz vom 30.3.2022 hat sein Prozessbevollmächtigter ergänzend dargelegt, dass eine Identifizierung der Schuhe an Hand von Artikelnummern o.ä. nicht (mehr) möglich sei. Telefonische Nachforschungen bei den genannten Händlern hätten kein Ergebnis gebracht. Die Gesprächspartnerin der Fa. B GmbH sei der deutschen Sprache kaum mächtig gewesen. Der Geschäftsführer der Fa. A GmbH habe keine weitere Auskunft in der Sache erteilen wollen.

c) Mit diesen Angaben genügt der Antragsgegner seiner Auskunftspflicht nicht.

aa) Soweit keine aussagekräftigen Unterlagen über die Herkunft der mit der Verfügungsmarke gekennzeichneten Waren vorliegen, muss der Antragsgegner bei den in Betracht kommenden Vorlieferanten nachforschen. Der Schuldner hat alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information auszuschöpfen. Er hat seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und muss sich, wenn dies nicht ausreicht, gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinen Lieferanten und Abnehmern um Aufklärung bemühen (vgl. BGH GRUR 2006, 504, 506 - Parfumtestverkäufe). Der Auskunftsanspruch geht zwar nicht so weit, dass Nachforschungen bei Dritten vorzunehmen sind, um unbekannte Vorlieferanten erst zu ermitteln. Sind hingegen - wie hier - die möglichen Vorlieferanten bekannt, sind Zweifel durch Nachfrage bei den Lieferanten aufzuklären (BGH GRUR 2003, 433 - Cartier-Ring; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2021, 477 - Salami und Oliven). Erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung des Auskunftstitels feststeht, können Nachforschungen unterbleiben. Hierzu bedarf es substantiierten und nachprüfbaren Vorbringens des Schuldners (Zöller/Seibel ZPO, 34. Auflage, § 888, Rn 11). Die bloße Angabe, weitere Nachforschungen bei den Vorlieferanten hätten keine Aussicht auf Erfolg, genügt nicht.

bb) Der Antragsgegner hat die ihm zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Eine bloße telefonische Nachfrage genügt in der Regel nicht. Die gilt besonders dann, wenn - wie bei der Fa. B GmbH - eine mündliche Verständigung mangels Sprachkenntnissen des Gesprächspartners nicht möglich ist. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Lieferanten schriftlich um Überprüfung zu bitten, welche Schuh-Modelle der Rechnung zugrunde lagen und ob es die streitgegenständlichen waren. Bei in Deutschland ansässigen Unternehmen genügt es, wenn das Schreiben in deutscher Sprache verfasst wird. Wird das Schreiben nicht in angemessener Zeit beantwortet, ist ggf. unter Fristsetzung erneut nachzufragen.

Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4.8.2022 in Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss darlegt, eine schriftliche Kontaktaufnahme sei sinnlos, weil die Fa. B GmbH unmissverständlich eine Kontaktaufnahme verweigert hätte, steht dieses Vorbringen in Widerspruch zu dem eidesstattlich versicherten Vortrag im Schriftsatz vom 30.3.2022. Dort heißt es, die Kontaktaufnahme und Informationsbeschaffung sei daran gescheitert, dass die telefonische Gesprächspartnerin der deutschen Sprache nicht mächtig war. Das neue Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden.

Eine schriftliche Kontaktaufnahme mit der Fa. B GmbH ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Handelsgeschäft bei Google als „vorrübergehend geschlossen“ bezeichnet wird. Der vom Antragsgegner daraus abgeleitete Schluss, der Geschäftsbetrieb sei (endgültig) eingestellt worden, ist nicht nachvollziehbar. Die Internetseite des Unternehmens ist nach wie vor mit sämtlichen Kontaktdaten erreichbar. Die GmbH ist auch nach wie vor im Handelsregister des AG Stadt2 eingetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso das Unternehmen postalisch nicht erreichbar sein soll.

cc) Anders liegt es bei der Fa. A GmbH. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hatte telefonisch Kontakt mit dem Geschäftsführer. Dieser äußerte, keine weiteren Auskünfte erteilen zu wollen. Er verwies außerdem darauf, dass er selbst von der Antragstellerin in der Vergangenheit wegen der Verfügungsmarke in Anspruch genommen worden sei. Es besteht daher keine Aussicht, dass er auf schriftliche Anfrage des Antragsgegners die Lieferung der streitgegenständlichen Schuhe einräumen und sich damit weiteren Ansprüchen aussetzen wird. Ein schriftliches Auskunftsersuchen wäre eine bloße “Förmelei“ ohne Erfolgsaussicht.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Landgericht zunächst nicht seinen Schriftsatz vom 30.3.2022 berücksichtigt habe. Das Zwangsmittel war aus den dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 30.3.2022 zu verhängen. Außerdem hat das Landgericht den Schriftsatz jedenfalls bei der Entscheidung über die Nichtabhilfe berücksichtigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Bei Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG kann im Rahmen eines wettbewerblichen Auskunftsanspruchs keine Auskunft über Bezugsquellen verlangt werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.06.2020
6 U 80/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG im Rahmen eines wettbewerblichen Auskunftsanspruchs keine Auskunft über die Bezugsquellen und Lieferanten verlangt werden kann. Insofern gehen die Geheimhaltungsinteressen des Auskunftsschuldners vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Allerdings steht der Klägerin - neben dem vom Landgericht ausgeführten Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte - auch ein Beseitigungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3a UWG, 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG gegen die (unbekannten) Hersteller bzw. Einführer der Blechschilder ohne Herstellerkennzeichen zu.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt u.a. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder - sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist - den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Die Vorschrift, die sich - anders als die Klägerin meint - ohne den Umweg über § 3 Abs. 2 ProdSG direkt an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und die Einführer richtet, ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die Vorschrift ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, weil durch die Nicht-Anbringung des Herstellernachweises der Schutzzweck des ProdSG vereitelt wird. Der Verstoß ist damit unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.

Um die gegen die Dritten - die Hersteller und Einführer - bestehenden Beseitigungsansprüche durchsetzen zu können, steht der Klägerin jedoch kein selbstständiger Auskunftsanspruch (sog. Anspruch auf Drittauskunft) gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB zu.

Soweit die Klägerin meint, ein akzessorischer Anspruch auf Drittauskunft gegen die Beklagte ergebe sich schon aus der - neben der Unterlassungsverpflichtung bestehenden - Beseitigungspflicht der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, überzeugt das nicht. Die Verpflichtung der Beklagten ist auf die Beseitigung eines fortwirkenden Störungszustandes gerichtet, der über die bloße Unterlassung des beanstandeten Verhaltens hinausgeht. Zu den geschuldeten Beseitigungsmaßnahmen kann zwar grundsätzlich auch die Einwirkung auf Dritte gehören. Zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs kann die Klägerin allerdings nicht verlangen, dass die Beklagte ihr die Namen von Herstellern und Einführern der von ihr bezogenen Blechschilder bekannt gibt.

Unbeschadet dessen, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch im Übrigen kein selbstständiger Anspruch auf Drittauskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs gegen die Hersteller und Einführer der streitbefangenen Blechschilder zu.

Die Zubilligung eines Drittauskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Er ist auf den konkreten Verletzungsfall bzw. kerngleiche Handlungen begrenzt und muss geeignet und erforderlich für die Durchsetzung des Hauptanspruchs sowie zumutbar für den Verpflichteten sein (Köhler/Bornkamm UWG, 38. Auflage, § 9 Rn 4.11 ff.).

In diesem Rahmen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern ein beachtenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Bezugsquellen hat (BGH, Urteil vom 17.5.2001 - I ZR 291/98 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung von Interessen berufen, die sie nicht unmittelbar als Mitbewerberin berühren.

Ein Interesse an der Drittauskunft wird regelmäßig nur dann anerkannt, wenn es um die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verhaltensnormen geht, die unmittelbar dem Schutz des klagenden Mitbewerbers dienen. Dies betrifft vor allem Nachahmungsfälle, bei denen es gilt, die Quelle der Produktfälschungen ausfindig zu machen und zu verschließen. Der Gläubiger soll den Ursprung der Nachahmungen erfahren, um nicht fortwährend mit dem Auftauchen der Fälschungen bei wechselnden Abnehmern konfrontiert zu sein und dagegen vorgehen zu müssen. Das Geheimhaltungsinteresse an der Bezugsquelle des Verletzers erscheint in diesen Fällen nicht schutzwürdig. Ähnlich verhält es sich bei Fällen der Rufausbeutung oder -beeinträchtigung, der Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen und bei vergleichbaren, vorrangig mitbewerberschützenden Tatbeständen. Zwar können bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall zusätzlich auch übergeordnete Interessen der Allgemeinheit eine Rolle spielen, wie etwa der Gesundheitsschutz. So kann das Entfernen von nach § 4 Abs. 1 KosmetikVO vorgeschriebenen Herstellungsnummern einen Drittauskunftsanspruch auslösen (BGH, Urteil vom 17.5.2001 - I ZR 291/98 - Rn 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Soweit ersichtlich, wurde dies allerdings nur in Fällen angenommen, in denen der Kläger selbst der Hersteller der betroffenen Produkte war. Demgegenüber kann bei der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften in Bezug auf Drittprodukte in der Regel kein das Geheimhaltungsinteresse des Verletzers an seiner Bezugsquelle überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Mitbewerbers an der Auskunft ausgemacht werden.

So verhält es sich auch im Streitfall. Das allgemeine Interesse der Verbraucher am Schutz der Produktsicherheit kann die Klägerin nicht mit Erfolg dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegenhalten. Bei den betroffenen Produkten (Blechschildern) ist auch kein überragend wichtiges Allgemeininteresse - wie etwa der Gesundheitsschutz - ersichtlich, dem ohne weiteres vor den Individualinteressen der Beklagten der Vorrang einzuräumen ist.

Die Kostenentscheidung war der neuen Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO (zur Notwendigkeit der Anordnung bei einem zurückverweisenden Urteil vgl. Zöller-Herget ZPO, 32. Auflage, § 708 Rn 12).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen darf von Lieferanten keine anteilige Beteiligung an Kosten für Modernisierung übernommener Filialen verlangen - Hochzeitsrabatte

BGH
Beschluss vom 23.01.2018
KVR 3/17
Hochzeitsrabatte
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 5; GWB 2013 § 19 Abs. 2 Nr. 5


Der BGH hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen von Lieferanten keine anteilige Beteiligung an Kosten für Modernisierung übernommener Filialen verlangen.

Leitsätze des BGH:

a) Die Feststellung, dass ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen ein anderes Unternehmen aufgefordert hat, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren, setzt nicht voraus, dass der Normadressat eine Besserstellung gegenüber seinen Wettbewerbern verlangt hat.

b) Die sachliche Rechtfertigung der von einem Normadressaten verlangten Vorteile kann nicht damit begründet werden, bei der Forderung fehle es an einer Ausnutzung der Marktmacht des Normadressaten.

c) Ist die Forderung eines Vorteils nicht leistungsgerecht, weil zwischen Forderung und Grund oder angebotener Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, spricht eine Vermutung für das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung. Die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit einer Forderung erfordert dabei eine Gesamtbetrachtung der vom Normadressaten verlangten Konditionen.

d) Die Forderung eines Normadressaten gegenüber seinen Lieferanten, sich ohne eine gesicherte Gegenleistung mit einem nicht lieferanten-, waren- oder artikelbezogen ermittelten Betrag allgemein an der Modernisierung von ihm übernommener Filialen zu beteiligen, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt.

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - KVR 3/17 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Bundeskartellamt: Möbelhauskette XXXLutz verzichtet gegenüber Lieferanten auf rückwirkende Hochzeitsrabatte nach Fusion

Das Bundeskartellamt ist im Rahmen der der Fusion Möbelhauskette XXXLutz mit Möbel Buhl tätig geworden. Daraufhin hat die Möbelhauskette auf rückwirkende Hochzeitsrabatte gegenüber Lieferanten verzichtet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

XXXLutz verzichtet auf rückwirkende Hochzeitsrabatte

Die Möbelhauskette XXXLutz verzichtet nach einer Intervention durch das Bundeskartellamt darauf, von seinen Lieferanten nach einer kürzlich erfolgten Fusion rückwirkend sogenannte Hochzeitsrabatte einzufordern.

Das Bundeskartellamt hatte am 9. November 2017 den Zusammenschluss von XXXLutz mit der Möbel Buhl GmbH & Co. KG freigegeben. Daraufhin forderte XXXLutz von den Lieferanten von Möbel Buhl eine Konditionenanpassung. Unter anderem sollten die für XXXLutz gewährten Konditionen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 auch für alle getätigten Umsätze der Möbel Buhl-Häuser gültig sein. XXXLutz forderte eine Gutschrift sämtlicher Preis- und Konditionendifferenzen ab diesem Zeitpunkt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir haben dem Unternehmen in einem Schreiben mitgeteilt, dass nach den uns vorliegenden Informationen für die Forderung derartiger Gutschriften für die Vergangenheit keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen ist. Soweit die adressierten Lieferanten auf die Forderungen ohne Weiteres eingehen, kann dies ein Indiz für ihre Abhängigkeit von XXXLutz sein. Angemessene Gegenleistungen des Händlers für diesen vergangenen Zeitraum waren nicht ersichtlich. XXXLutz hat daraufhin zugesichert, dass sie auf die Geltendmachung dieser Hochzeitsrabatte für den Zeitraum vor der Freigabe der Fusion verzichten werden.“

Im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hatte das Bundeskartellamt bereits 2014 entschieden, dass die anders gestalteten Hochzeitsrabatte, die die EDEKA Zentrale AG & Co. KG nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009 von Lieferanten gefordert hatte, missbräuchlich waren (siehe Pressemitteilung vom 3. Juli 2014). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Amtes aufgehoben, derzeit ist der Fall noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig.


KG Berlin: Keine einstweilige Verfügung gegen Zusendung weiterer markenrechtlicher Abmahnungen - negative Feststellungsklage der richtige Weg

KG Berlin
Beschluss vom 18.10.2016
5 W 201/16


Das KG Berlin hat im Ergebnis wenig überraschend entschieden, dass es mangels Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht möglich ist, die Zusendung weiterer markenrechtlicher Abmahnungen per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Vielmehr ist die Erhebung einer negativen Feststellungsklage mit der Feststellung, dass die in den Abmahnungen geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche nicht bestehen.