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Rechtliche Beratung beim Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (KI) im Unternehmen - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte

Bei der Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz (KI) entstehen spezifische urheberrechtliche Probleme, die Unternehmen beachten müssen. Generative KI-Modelle haben die Fähigkeit, neue Inhalte, wie Texte, Bilder, Musik oder Videos, zu erstellen, die dem Stil oder Muster der Trainingsdaten entsprechen. Hier sind einige urheberrechtliche Aspekte, die beim Einsatz generativer KI relevant sind:

Generative KI-Modelle können Inhalte erstellen, die auf vorhandenen Werken basieren oder stark von ihnen inspiriert sind. Falls die KI auf urheberrechtlich geschützten Inhalten basiert, könnte es zu rechtlichen Konflikten kommen, insbesondere wenn die generierten Werke eine gewisse Originalität aufweisen.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Nutzung generativer KI keine Rechte Dritter verletzt. Das bedeutet, dass die KI keine geschützten Materialien wie Bilder, Texte oder Musik ohne die entsprechenden Genehmigungen reproduzieren oder verwenden darf. Es ist wichtig, die Quellen und Rechte der Trainingsdaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass die generierten Inhalte frei von Rechtsverletzungen sind.

Ob die von einem Unternehmen generierten Inhalten selbst urheberrechtlichen Schutz genießen ist noch nicht abschließend geklärt. Derzeit geht die Tendenz dahin, das maschinell erstelle Inhalte keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen, da es an der dafür notwendigen geistigen Schöpfung fehlt. Zudem schließt sich die Frage an, wem Rechte an generierten Inhalten zustehen. Dem Unternehmen als Nutzer oder dem Anbieter der verwendeten KI-Lösung. Letztlich ist der Gesetzgeber gefragt, um für die notwendige Klarstellung zu sorgen.

Unternehmen sollten klare Richtlinien und Verfahren für die Nutzung von generativen KI-Ergebnissen entwickeln. Dies umfasst die Lizenzierung, den Schutz und die Verwaltung der generierten Inhalte. Es ist ratsam, Nutzungsbedingungen und Vereinbarungen festzulegen, um die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu definieren und potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

Insgesamt müssen Unternehmen, die generative KI-Modelle einsetzen, die urheberrechtlichen Aspekte sorgfältig prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung:

Telefon 0521-98628-0
email info@beckmannundnorda.de

Rechtliche Beratung für Online-Shop-Betreiber - Risiken erkennen und minimieren - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte

Online-Shop-Betreiber müssen eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben beachten. Wir bieten umfassende Rechtsberatung und maßgeschneiderte Lösungen, um Ihnen dabei zu helfen, Ihr Online-Geschäft erfolgreich zu betreiben.

Unsere Dienstleistungen für Online-Shop-Betreiber umfassen u.a.:

1. Rechtsberatung: Wir bieten fundierte rechtliche Beratung zu sämtlichen Aspekten des Online-Handels, einschließlich Compliance, Wettbewerbsrecht, Informationspflichten, Datenschutzbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Erstellung von Rechtstexten: AGB, Verträge und andere erforderliche Dokumente, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Interessen unserer Mandanten schützen.

3. Schutz geistigen Eigentums: Wir unterstützen bei der Registrierung und dem Schutz von Marken, Urheberrechten und anderen geistigen Eigentumsrechten, um Ihr geistiges Eigentum effektiv zu sichern.

4. Streitbeilegung: Im Falle von Streitigkeiten mit Kunden, Lieferanten oder anderen Parteien, vertreten wir Ihre Interessen und suchen nach effektiven Lösungen durch Verhandlungen, Schlichtung oder gerichtliche Verfahren.

5. Datenschutz und Compliance: Wir helfen dabei, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Vorschriften erfolgt.

Mit unserer Expertise und unserem Engagement unterstützen wir Online-Shop-Betreiber dabei, rechtliche Risiken zu minimieren und eine stabile rechtliche Basis für den Erfolg Ihres Unternehmens im Online-Handel zu schaffen.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung, um eine maßgeschneiderte Rechtsberatung für Ihren Online-Shop zu erhalten.

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Markenrecht: Beratung - Markenanmeldung - Durchsetzung von Markenrechten - Verteidigung von Markenrechten - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte

Beratung Markenrecht

Eine starke Marke ist ein wichtiger Baustein für den Erfolg eines Unternehmens. Unser Engagement gilt dem Schutz Ihrer Marken und dem Erhalt ihrer Identität in einer wettbewerbsintensiven Welt.

Unser Leistungsspektrum im Markenrecht umfasst u.a.:

Markenanmeldung und -schutz:
Von der ersten Beratung bis zur Registrierung Ihrer Marke stehen wir Ihnen zur Seite. Wir arbeiten daran, Ihre Marke zu schützen und Rechte zu sichern, um Ihnen eine solide rechtliche Grundlage für Ihre unternehmerischer Tätigkeit zu schaffen

Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten:
Im Falle von Markenverletzungen oder Konflikten vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck. Wir setzen sich für den Schutz Ihrer Marke ein, sei es durch außergerichtliche Lösungen oder gerichtliche Verfahren.

Markenportfolio-Management:
Wir unterstützen Sie bei der Verwaltung und Überwachung Ihres Markenportfolios, um potenzielle Verletzungen frühzeitig zu erkennen und proaktiv darauf zu reagieren. Unser Ziel ist es, Ihre Marke langfristig zu stärken und zu schützen.

Markenvertragsrecht - Lizenzierung von Marken:
Bei der Lizenzierung von Markenrechten sind zahlreiche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die vertraglich geregelt werden sollten. Mit interessengerechter Vertragsgestaltung werden rechtliche Konflikte vermieden.

Schulungen und Workshops:
Wir bieten auch Schulungen und Workshops zu markenrechtlichen Themen an. Wir helfen Ihnen und Ihrem Team, die Bedeutung von Markenschutz zu verstehen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Wir verstehen, dass jede Marke einzigartig ist und ihre eigenen Herausforderungen mit sich bringt. Daher bieten wir maßgeschneiderte Lösungen, die Ihren individuellen Anforderungen entsprechen und Ihnen helfen, Ihre geschäftlichen Ziele zu erreichen.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, Ihre Marken zu sichern und zu verteidigen.

Telefon 0521-98628-0
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Wir wünschen frohe Weihnachten und schöne Feiertage ! Anke Norda und Marcus Beckmann - Beckmann und Norda Rechtsanwälte

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OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn auf Briefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei Zweigstellen nicht als solche gekennzeichnet sondern als Kanzleistandorte aufgeführt werden

OLG Köln
Urteil vom 17.01.2020
6 U 101/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei Zweigstellen nicht als solche gekennzeichnet sondern als Kanzleistandorte aufgeführt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – aus § 8 Abs. 1, 3, §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

1. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin aktivlegitimiert.

a) Die Beteiligten sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil sie als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher auch dann anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13GRUR 2015, 1129 – Hotelbewertungsportal).

Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 setzen gleichartige Dienstleistungen an dieselben Endverbraucher ab. Die Angebote der Beteiligten richten sich an deutsche Interessenten für medizinische Studiengänge, die aufgrund einer nicht hinreichenden Abiturnote keinen Studienplatz erhalten würden und bereit sind, für Hilfe bei der Beschaffung eines Studienplatzes zu zahlen. Die Absatzmärkte der Beteiligten sind zwar nicht identisch, überschneiden sich aber: Zumindest einige Kunden der Beklagten zu 1 werden finanziell und nach ihren Sprachkenntnissen in der Lage sein, auch im Ausland zu studieren. Die Beklagte zu 1 und die Klägerin werden in der Regel alternativ und nicht kumulativ mit der „Besorgung“ eines Studienplatzes gegen Entgelt beauftragt. Beide sind bei der Wahl einer geeigneten Universität und dem Bewerbungsverfahren behilflich. Jeder, der sich zunächst an die Beklagte zu 1 wendet und mit ihrer Hilfe erfolgreich einen Studienplatz in Deutschland erhält oder einklagt, ist als potentieller Kunde für die Klägerin verloren. Die Antragstellerin ist insoweit durch das Handeln der Antragsgegnerin in ihrem Absatzerfolg betroffen und nicht nur irgendwie in ihrem Marktstreben.

Die Ansicht der Beklagten, dass ein teures Studium in einer Fremdsprache für Bewerber, die sich für ein Studium an einer gebührenfreien staatlichen deutschen Universität interessierten, keine Alternative darstelle, ist angesichts der Verbreitung der englischen Sprache und der Tatsache, dass zahlreiche Auslandsstudiengänge in englischer Sprache angeboten werden, nicht nachvollziehbar.

Dadurch, dass die Beklagte zu 1 auf ihrer Homepage mit dem Slogan „Auslandsstudium Medizin: Die Ergänzung zur Studienplatzklage“ wirbt, hat die Beklagte zu 1 auch deutlich gemacht, dass sich die Tätigkeitsbereiche auch aus ihrer Sicht überschneiden.

Nicht entscheidend ist, dass sich die Tätigkeiten der Parteien voneinander unterscheiden. Denn letztlich verfolgen beide – wie dargelegt – das Ziel, einem Abiturienten ein Medizinstudium zu ermöglichen, wenn er aufgrund des Abiturschnitts in Deutschland nicht ohne weiteres einen Studienplatz erhält. Damit sind die Leistungen, auch wenn sie in der Sache voneinander abweichen, substituierbar. Es spielt auch keine Rolle, dass die Kosten unterschiedlich ausfallen und für ein Studium im Ausland Sprachkenntnisse erforderlich sind. Denn jedenfalls in weiten Teilen wird sich der Kreis der Interessenten überschneiden (s.o.).

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist auch nicht dahingehend beschränkt, dass die Klägerin den Beklagten die Nutzung des Briefkopfes nur untersagen kann, soweit sich die Leistungen der Klägerin und der Beklagte zu 1 an einen übereinstimmenden Kundenkreis (hier insbesondere Studienplatzbewerber) richten. Die Nutzung des Briefkopfes stellt – wie darzulegen ist – eine geschäftliche Handlung dar. Diese kann gegenüber jedem Verbraucher eine werbende Wirkung auch für den übereinstimmenden Tätigkeitsbereich der Parteien beinhalten, so dass das Verbot nicht eingeschränkt werden kann.

b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht durch den Beschluss, dass die Gesellschaft liquidiert werde, entfallen ist.

Zutreffend gehen die Beklagten allerdings davon aus, dass ein Wettbewerbsverhältnis zum Zeitpunkt der verletzenden Handlung und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen muss (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.29 mwN). Unstreitig war die Klägerin zum Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung auf dem Markt in der beschriebenen Weise tätig. Die Klägerin hat ihren Geschäftsbetrieb auch nicht in einer Form aufgegeben, dass die Aktivlegitimation entfallen würde. Allerdings besteht eine Anspruchsberechtigung nicht mehr, wenn ein Mitbewerber seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1995 – I ZR 85/93, GRUR 1995, 697 – FUNNY PAPER; Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 – Stirnlampen, Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 8 Rn.3.29 I in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 18 Rn. 15, jeweils mwN).

Vorliegend hat die Klägerin mit Gesellschafterbeschluss vom 03.07.2018 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und den bisherigen Geschäftsführer zum Liquidator bestellt. Weiter wird in dem Gesellschafterbeschluss aufgeführt, dass der Liquidator berechtigt ist, im Rahmen der Liquidation schwebende Geschäfte zu beenden und auch neue Geschäfte einzugehen. Der Liquidator solle ein Geschäftskonzept entwickeln, welches die Aufrechterhaltung und ggf. Übertragung des Geschäftsbetriebs an Dritte beinhalte. Weiter ist in dem Beschluss festgehalten, dass die Gesellschaft jederzeit fortgeführt werden und die Liquidation aufgehoben werden könne. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat die Beklagte (erstmals) ausgeführt, die Klägerin verschicke keine neuen Studienvermittlungsverträge mehr. Messestände seien lediglich von der Klägerin noch angemietet gewesen. Tatsächlich würden diese von der H GmbH betrieben. Die Klägerin werbe keine neuen Kunden mehr und die Klägerin habe im Rahmen eines anderen Verfahrens zwischen den Parteien selbst vorgetragen, dass ein Teil des Geschäftsbetriebs von einem Dritten übernommen worden sei. Unstreitig betreut die Klägerin allerdings weiterhin bestehende Verträge, auch soweit einzelne Kunden der Klägerin, die bereits im Ausland ein Studium aufgenommen haben, einen Wechsel nach Deutschland vornehmen wollen.

Damit besteht weiterhin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Denn die Klägerin ist auf dem Markt der Vermittlung von Studienplätzen weiterhin tätig. Dies hat die Beklagte – wie dargelegt – nur teilweise bestritten. Solange die Klägerin weiterhin im Ausland studierende Kunden betreut und – insoweit unstreitig – eine mögliche Rückkehr und damit einen Studienplatzwechsel nach Deutschland betreut, kann eine geschäftliche Handlung der Beklagten – wie die Nutzung des Briefkopfes – auch die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin beeinträchtigen. Nicht erheblich ist, ob die Klägerin weiterhin aktiv um neue Kunden wirbt, solange die geschäftliche Handlung – wie hier – in die Kundenbeziehungen der Klägerin eingreifen können.

Darauf, ob – mit der Ansicht von I (in Ahrens aaO, Kap. 18 Rn. 15) - angenommen werden kann, dass es ausreichend ist, wenn die Firma noch nicht vollständig abgewickelt ist, weil diese jederzeit ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen könnte (zweifelnd: OLG F, Urteil vom 13.06.2019 – 2 U 48/18, juris), kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, die Klägerin habe in einem anderen Verfahren vorgetragen, ihr Geschäftsbetrieb sei von einem Dritten übernommen worden, so dass die fehlende Tätigkeit der Klägerin deutlich werde, trifft dies in der Sache nicht zu. Denn die Klägerin hat unstreitig ausdrücklich nur vorgetragen, dass ein Teil des Geschäftsbetriebs der Klägerin auf eine andere juristische Person übertragen worden sei. Die entsprechenden Ausführungen der Klägerin in einem anderen Verfahren ermöglichen daher keinen Rückschluss auf die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt.

2. Die Nutzung des Briefbogens stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 – Im Immobiliensumpf, mwN). Da das Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Handlung dazu dient, das Lauterkeitsrecht von dem Deliktsrecht abzugrenzen, muss funktional ein objektiver Zusammenhang zwischen der Handlung und einer geschäftlichen Entscheidung eines Verbrauchers bestehen oder die Handlung darauf gerichtet sein, den Absatz von Dienstleistungen des eigenen oder fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2013 – I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 – Standardisiere Mandatsbearbeitung).

Die geschäftliche Handlung erfasst auch die kommerzielle Mitteilung. Die kommerzielle Mitteilung umfasst alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes dienen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens betreffen. Insoweit kann – bei Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, eine solche liegt hier vor – auch auf die Definition von Art. 2 lit. d der UGP-RL abgestellt werden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 2 Rn. 14). Der BGH hat vorausgesetzt, dass die Darstellung eines Briefkopfs auf dem Briefbogen eines Rechtsanwalts eine geschäftliche Handlung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1994 – I ZR 67/92, GRUR 1994, 825 – Strafverteidigungen; Urteil vom 16.05.2012 – I ZR 74/11, GRUR 2012, 1275 Zweigstellenbriefbogen; Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 146/12, GRUR 2013, 950 – auch zugelassen am OLG E). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Denn die Darstellung des Unternehmens auf einem Briefbogen hat einen werblichen Charakter und dient damit auch der Gewinnung neuer Mandate. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein einheitlicher Briefbogen regelmäßig auch für Anfragen von Kunden genutzt wird, die noch kein Mandat erteilt haben. Auch im Rahmen eines erteilten Mandates sind die Briefbögen regelmäßig nicht nur für den Mandanten sichtbar, sondern auch für dritte Personen, beispielsweise Freunde oder Bekannte, soweit über die geplante Ausbildung gesprochen wird. Es kommt hinzu, dass die Beklagten in erster Instanz nicht behauptet haben, der Briefkopf werde nur bei bestehenden Mandanten genutzt. Ihr Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründung, es erfolge lediglich eine beschränkte Nutzung des Briefbogens, ist daher verspätet und kann nicht berücksichtigt werden. Der Vortrag ist darüber hinaus unsubstantiiert. Soweit die Beklagten behaupten wollen, es würden unterschiedliche Briefbögen verwendet, hätten sie dies näher darlegen müssen. Der Vortrag ist auch schlicht unzutreffend. Wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt, nutzen die Beklagten auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einen Briefbogen, der wie der angegriffene Briefbogen gestaltet ist und somit unterhalb des Briefkopfes die Bezeichnungen der Orte „C D E F“ enthält.

Danach liegt in der angegriffenen Gestaltung des Briefbogens eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu 1.

3. Die Nutzung des Briefbogens ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Eine Werbung ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs unwahre Angaben enthält. Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.57, mwN). Vor diesem Hintergrund kann auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, sein Kaufverhalten zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung der gesetzlichen Irreführungstatbestände jedoch grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 – Piadina-Rückruf; Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 86/13, GRUR 2016, 741 – Himalaya Salz; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.105).

Bei der Frage, ob eine Werbeangabe irreführend ist, muss zunächst der Verkehrskreis ermittelt werden, an den sich die Angabe richtet. Der Briefbogen richtet sich im Grundsatz an (potentielle) Mandanten der Beklagten zu 1 und damit an allgemeine Verbraucher.

In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 – Durchgestrichener Preis II, mwN). Der Grad der Aufmerksamkeit richtet sich in diesem Zusammenhang nach der jeweiligen Situation und der Bedeutung der Entscheidung. So ist die Aufmerksamkeit bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs geringer als bei höherwertigen Waren (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 – I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett, mwN). Bei der Auswahl eines Rechtsanwalts, zumal im Zusammenhang mit der anstehenden Wahl eines Studienplatzes und der damit verbundenen Kosten wird der angesprochene Verkehr seiner Entscheidung eine hohe Aufmerksamkeit entgegen bringen (vgl. KG, Urteil vom 24.08.2018 – 5 U 134/17, juris).

Die Irreführungsquote ist aufgrund des veränderten Verbraucherleitbildes nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, einen erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise in die Irre zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführerschaft Sport, mwN). Es ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verbraucherkreisen hervorgerufen wird und ob und in welchem Umfang die Marktentscheidung der Verbraucher durch die Fehlvorstellung beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 – Geo-Targeting; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.96). Eine Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz kommt nicht in Betracht, weil es von der Würdigung des Einzelfalles abhängt, welche Quote ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.98, mwN). Auch ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass nicht jeder auf Unkenntnis beruhende Irrtum eines Verbrauchers schutzwürdig ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.105, mwN).

Nach diesen Grundsätzen liegt eine erhebliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vor. Der Verkehr wird die Darstellung im Rahmen des Briefbogens so verstehen, dass die Beklagte zu 1 in den genannten Orten jeweils eine eigene Kanzlei und nicht lediglich eine Zweigstelle betreibt, wie die Beklagten dies im Rahmen der Berufungsbegründung erstmals behauptet haben. Die Darstellung der genannten Orte erfolgt prominent unterhalb der Namensbezeichnung „B Rechtsanwaltskanzlei“. Die Orte werden ohne weitere Zusätze an hervorgehobener Stelle erwähnt. Die Hervorhebung der Orte, die in gleicher Größe und Schriftart ohne eine erkennbare Unterscheidung nebeneinander dargestellt werden, suggeriert für den durchschnittlichen Empfänger – auch bei erhöhter Aufmerksamkeit –, dass die Orte auch in jedenfalls vergleichbarer Form als Kanzleistandort betrieben werden. Hieran ist der Verkehr im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskanzleien gewöhnt, weil – was allgemein bekannt ist – zahlreiche überörtliche Rechtsanwaltskanzleien die Kanzleistandorte in vergleichbarer Form darstellen. Weiter ergeben sich aus dem Briefbogen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um Zweigstellen – wie die Beklagten behaupten – handeln würde. Zwar wird am rechten Rand unterhalb eine benannten Rechtsanwalts die Adresse der Kanzlei in C aufgeführt. Dies wird allerdings nur dahin verstanden werden, dass der Schriftsatz an diesem Kanzleistandort erstellt wurde und das konkrete Mandat in C bearbeitet wird. Da eine entsprechende Gestaltung eines Rechtsanwaltsbriefkopfes ebenfalls allgemeinbekannt der Üblichkeit entspricht, erkennt der angesprochene Verkehr hierhin keine Einschränkung.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch der Gesetzgeber im Rahmen von § 27 Abs. 2 S. 1 BRAO zwischen der Kanzlei und einer Zweigstelle unterscheidet. Eine Zweigstelle ist als solche kenntlich zu machen, weil anderenfalls der Verkehr darüber getäuscht wird, wo der Rechtsanwalt mit seinem Personal in der Regel anzutreffen ist (vgl. Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 27 Rn. 28a, mwN). Unstreitig unterhält die Beklagte zu 1 in den Orten D, E und F allenfalls eine Zweigstelle im Sinne der BRAO. Eine Kenntlichmachung der Unterschiede zwischen den genannten Orten erfolgt nicht.

Der Ansicht der Beklagten, die bezeichneten Orte würden vom Verkehr allein dahin verstanden, dass die Beklagte zu 1 an den genannten Orten Mandaten betreue, kann nicht beigetreten werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass lediglich eine bestimmte Anzahl an Orten genannt wird und es fernliegt, dass die Beklagte mit der Darstellung zum Ausdruck bringen will, allein Mandanten aus den genannten Orten zu betreuen. Entsprechendes haben die Beklagten auch nicht behauptet.

Die Angabe ist auch erheblich. Denn für die Entscheidung über die Auswahl eines Rechtsanwalts ist dessen Sitz von nicht unerheblicher Bedeutung. So wird in der Regel insbesondere eine – aus Sicht des Mandanten zu erwartende – persönliche Rücksprache durch eine Kanzlei, die ihren Sitz in der Nähe des Wohnortes des Mandanten hat, erheblich erleichtert (vgl. KG, Urteil vom 24.08.2018 – 5 U 134/17, juris; Weyland in Feuerich/Weyland aaO, § 27 Rn. 28b). Dies gilt auch dann, wenn an den angegebenen Standorten – wie die Beklagten behaupten – einzelne Sprechstunden angeboten werden. Es kommt hinzu, dass durch die Nennung der vier Städte, die zu den wirtschaftlich bedeutendsten Städten in Deutschland gehören, eine Größe und überörtliche Präsenz suggeriert wird, die tatsächlich nicht besteht. Auch dies stellt ein nicht unwesentliches Kriterium für die Wahl der Rechtsanwaltskanzlei gerade für einen allgemeinen Verbraucher dar.

4. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1, weil die Entscheidung über die Gestaltung eines Briefkopfes einer Rechtsanwaltskanzlei eine Tätigkeit ist, die üblicherweise der Geschäftsführer, ggf. beraten durch Dritte, übernimmt. Gegenteiliges haben die Beklagten auch nicht vorgetragen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: Telefonat über Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung löst keine Terminsgebühr und keine Einigungsgebühr aus

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.06.2019
6 W 15/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telefonat über die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Terminsgebühr und keine Einigungsgebühr auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Rechtspfleger die Einigungs- und Terminsgebühr mit Recht abgesetzt hat.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Die Beklagte hatte der Klägerin unter dem 27.04.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung übermittelt. Daraufhin, am 18. Mai 2017, kam es zu einem Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien. Am nächsten Tag übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine neue Fassung der strafbewehrten Unterlassungserklärung und schrieb dazu in einer E-Mail: „In der vorbezeichneten Angelegenheit bedanke ich mich für das gestrige Telefonat und übersende Ihnen anliegenden noch einmal unser Schreiben vom 27.04.2017, wobei ich die von Ihnen angemerkten Korrekturen in die Unterlassungsverpflichtung in Änderungsfunktion hervorgehoben habe.“ Diese liegt als Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Mai 2017 vor (Bl. 68 ff. d. A.). Danach wurden in der ursprünglichen Unterlassungserklärung zwei Tippfehler korrigiert.

Sollte das Telefonat allein den Inhalt gehabt haben, die Korrektur der Tippfehler zu veranlassen, wäre eine Einigungsgebühr nicht entstanden, da die korrigierte Fassung der Unterwerfungserklärung keinen anderen sachlichen Gehalt hat als die ursprünglich übermittelte.

Die Klägerin verweist darauf, die ursprünglich übermittelte Unterwerfungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an eine im Sinne von § 890 ZPO schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung geknüpft gewesen sei. Die Klägerin hätte sich in Folge des Telefonats entschlossen, eine Unterwerfungserklärung mit diesem eingeschränkten Inhalt zu akzeptieren. Die Klägerin trägt jedoch selbst nicht vor, dass dieser Punkt im Rahmen des Telefonats erörtert worden sei, erst recht legt sie keine Telefonnotiz vor, die auf einen entsprechenden Inhalt des Telefonats schließen ließe. Demgegenüber hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, das Gespräch habe sich ausschließlich auf die Korrektur der offensichtlichen Tippfehler bezogen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.02.2018, Bl. 203 d. A.).

Angesichts dieser Sachlage hat die Klägerin keinen Sachverhalt dargetan, der das Entstehen einer Einigungsgebühr begründen könnte. Da davon ausgegangen werden muss, dass es bei dem Telefonat nur um die beiden Tippfehler ging, konnte auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG nicht entstehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BVerwG: Keine Verbandsklagebefugnis nach § 4 Abs. 2 UKlaG für Verein wenn Mitglieder mehrheitlich einer Anwaltskanzlei mit ähnlicher Ausrichtung angehören und somit wirtschaftliche Interessen habe

BVerwG
Urteil vom 03.04.2019
8 C 4.18

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem Verein keine Verbandsklagebefugnis nach § 4 Abs. 2 UKlaG erteilt werden darf, wenn die Mitglieder mehrheitlich einer Anwaltskanzlei mit ähnlicher Ausrichtung angehören und somit wirtschaftliche Interessen haben.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse Dritter

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Verein nur dann in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen werden kann, wenn er Verbraucheraufklärung und -beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher leistet. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufklärung und Beratung dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter dient.

Der klagende Verein wurde 2002 gegründet. Zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapitalanlagemodelle. Seine Gründungsmitglieder gehörten mehrheitlich einer entsprechend spezialisierten Anwaltskanzlei an. 2010 beantragte der Verein die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 UKlaG. Vereine, die in diese Liste eingetragen sind, dürfen Ansprüche bei Verstößen gegen die in §§ 1 bis 2 UKlaG benannten Verbraucherrechte auch klageweise geltend machen.

Das Bundesamt für Justiz lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Tätigkeit des Klägers diene in nennenswertem Umfang wirtschaftlichen Interessen der genannten Anwaltskanzlei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen setzt nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht nur voraus, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zusätzlich muss aufgrund der bisherigen Vereinstätigkeit gesichert erscheinen, dass die satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt werden. Dazu muss die Aufklärung und Beratung bereits in der Vergangenheit tatsächlich im ausschließlichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter erbracht worden sein. Daran fehlt es nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Danach betreibt der Kläger seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit auch im wirtschaftlichen Interesse der Anwaltskanzlei. Diese bildet mit ihm eine Zweckgemeinschaft, die u.a. darauf ausgerichtet ist, Mandanten für die Kanzlei zu gewinnen. Der Kläger empfiehlt Mitgliedern, die rechtliche Beratung benötigen, ausschließlich diese Kanzlei. Er wirbt für deren Leistungen mit Honorarermäßigungen, die sie seinen Mitgliedern gewährt, und gibt die Ergebnisse seiner für die Mitglieder durchgeführten Recherchen ausschließlich an Anwälte dieser Kanzlei weiter.

Urteil vom 03. April 2019 - BVerwG 8 C 4.18 -

Vorinstanzen:

OVG Münster, 4 A 1621/14 - Urteil vom 16. April 2018 -

VG Köln, 1 K 3291/12 - Urteil vom 26. Juni 2014 -



BGH: Keine Mitbewerbereigenschaft von Anlegerschutz-Kanzlei und Fondsanbieter mangels wettbewerblichem Bezug zwischen Unternehmen

BGH
Urteil vom 26. Januar 2017
I ZR 217/15
Wettbewerbsbezug
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 824; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass zwischen einer Anlegerschutz-Kanzlei und einem Fondsanbieter kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Es liegt mangels wettbewerblichem Bezug zwischen den Unternehmen keine Mitbewerbereigenschaft vor.

Leitsatz des BGH:

Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Gericht zulässig

BVerwG
Urteil vom 04.05.2017
2 C 45.16


Die Pressemitteilung des BVerwG:

Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Gericht zulässig

Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leip­zig entschieden.

Der Kläger wurde nach langjähriger Tätigkeit in der Zivilkammer eines Landgerichts mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt. Er ist anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden und hat Prozessvertretungen auch vor diesem Landgericht übernommen. Der Präsident des Oberlandesgerichts untersagte ihm daraufhin, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor diesem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten.

Das hiergegen vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat die Verfügung für den Zeitraum ab 1. April 2018 aufgehoben. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot müsse nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts und im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Sprungrevision des Klägers zum Bundesverwaltungsgericht blieb überwiegend erfolglos. Die angegriffene Untersagungsverfügung findet in § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, auf den die Regelungen des Landesrichtergeset­zes verweisen, eine hinreichende Grundlage. Danach ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung von Ruhestandsbeamten zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Auftreten eines erst vor kurzem pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht ist geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch die bestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen die von dem pensionierten Richter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten.

Dies gilt indes nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung tritt. Untersagt werden kann demnach das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontaktaufnahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Kein Verbot darf dagegen hinsichtlich einer bloßen Hintergrundberatung durch „of counsel“-Tätigkeiten er­gehen. Den insoweit überschießenden Teil der Untersagungsverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.

BVerwG 2 C 45.16 - Urteil vom 04. Mai 2017