Das AG Wertheim hat gegen ein Unternehmen nach Verurteilung zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EURO verhängt, nachdem das Unternehmen seiner Auskunftspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Dabei ging es insbesondere um Informationen über die Herkunft der Daten hinsichtlich personenbezogener Daten, die nicht beim Betroffenen erhoben wurden (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO).
Das LG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Reicheite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs.1 DSGVO befasst. Das Gericht führt aus, dass der Auskunftsanspruch nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dienen soll. Vielmehr sollen der Betroffene in die Lage versetzt werden, den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten zu beruteilen.
Aus den Entscheidungsgründen:
2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Klageantrag Ziffer 1) ist die Klage aber unbegründet. Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu, nachdem die Beklagte während des Prozesses wiederholt Auskünfte erteilt hat und der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete sie betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen zu. Die Information muss u.a. auch die Verarbeitungszwecke (Ziffer a)), die Empfänger von Daten (Ziffer b)) und die geplante Dauer der Speicherung (Ziffer c)) enthalten. Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gemäß Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der Erwägungsgründe stellen ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen ebenfalls „personenbezogene Daten“ dar. Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (so das OLG Köln zu § 34 BDSG a.F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18). Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält. Vorliegend hat die Beklagte verschiedene Auskünfte und Informationen erteilt (u.a. Bl. 164 ff. d.A. = Anlage K 10; Bl. 234 d.A. = Anlage B 4, Bl. 359 ff. d.A. = SS vom 20.12.2018 nebst Anlage B 5) und angegeben, dass weitere personenbezogene Daten über die Klägerin nicht gespeichert seien bzw. verarbeitet wurden. Substantiierter Vortrag der Klägerin, welche Informationen seitens der Beklagten darüber hinaus noch verarbeitet worden seien könnten, ist nicht erfolgt. Insofern sind konkrete Anhaltspunkte, dass die Auskunft - nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Kammer - unvollständig ist, nicht vorhanden. Aus den Auskünften der Beklagten ergeben sich vielmehr die personenbezogenen Daten sowie die sonstigen Informationen i.S.v. Art. 15 Abs. 1a)-h) wie Gruppen von personenbezogenen Daten, Erfassung der Daten, Speicherdauer usw..