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BGH legt EuGH Fragen zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen und zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor

BGH
Beschluss vom 28.05.2025
VI ZR 258/24
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 82 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH Fragen zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen und zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zur Voarbentscheidung vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist Art. 4 Nr. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass im Falle der automatisierten Übermittlung einer dynamischen Internetprotokoll-Adresse (IPAdresse) diese bereits dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt ?

Oder ist Voraussetzung für die Annahme eines personenbezogenen Datums, dass der für die Übermittlung Verantwortliche oder der Empfänger über Mittel verfügen, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, die betreffende Person - gegebenenfalls mit Hilfe eines Dritten - bestimmen zu lassen ?

Falls letzteres zutrifft: Genügt es insoweit, dass unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Möglichkeiten zur Identifizierung der betroffenen Person bestehen können oder müssen diese Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Sicht im konkreten Fall vorgelegen haben ?

b) Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person einen Verstoß des Verantwortlichen gegen die Datenschutz-Grundverordnung bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, den Verstoß dokumentieren und gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen zu können ?

Falls ja: Kann das Vorliegen eines immateriellen Schadens auch dann bejaht werden, wenn gleichartige Verstöße in großer Zahl in automatisierter Weise provoziert werden ?

c) Falls beide unter Ziffer 2 aufgeworfenen Fragen bejaht werden:

Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass in einem Fall der in Frage 2 beschriebenen Art ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wegen missbräuchlichen Verhaltens der betroffenen Person verneint werden kann, weil trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde und die Absicht bestand, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden? Kommt es insoweit darauf an, ob die Erlangung eines finanziellen Vorteils die alleinige Motivation für die Provokation des Verstoßes gegen die Verordnung war ?

BGH, Beschluss vom 28. August 2025 - VI ZR 258/24 - LG Hannover - AG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



AG Wertheim: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO - Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EURO gegen Unternehmen bei unvollständiger Auskunftserteilung nach Urteil

AG Wertheim
Beschluss vom 12.12.2019
1 C 66/19


Das AG Wertheim hat gegen ein Unternehmen nach Verurteilung zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EURO verhängt, nachdem das Unternehmen seiner Auskunftspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Dabei ging es insbesondere um Informationen über die Herkunft der Daten hinsichtlich personenbezogener Daten, die nicht beim Betroffenen erhoben wurden (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO).

LG Köln: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen sondern Beurteilung von Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten

LG Köln
Teilurteil vom 18.03.2019
26 O 25/18


Das LG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Reicheite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs.1 DSGVO befasst. Das Gericht führt aus, dass der Auskunftsanspruch nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dienen soll. Vielmehr sollen der Betroffene in die Lage versetzt werden, den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten zu beruteilen.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Klageantrag Ziffer 1) ist die Klage aber unbegründet. Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu, nachdem die Beklagte während des Prozesses wiederholt Auskünfte erteilt hat und der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete sie betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen zu. Die Information muss u.a. auch die Verarbeitungszwecke (Ziffer a)), die Empfänger von Daten (Ziffer b)) und die geplante Dauer der Speicherung (Ziffer c)) enthalten. Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gemäß Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der Erwägungsgründe stellen ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen ebenfalls „personenbezogene Daten“ dar. Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (so das OLG Köln zu § 34 BDSG a.F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18). Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält. Vorliegend hat die Beklagte verschiedene Auskünfte und Informationen erteilt (u.a. Bl. 164 ff. d.A. = Anlage K 10; Bl. 234 d.A. = Anlage B 4, Bl. 359 ff. d.A. = SS vom 20.12.2018 nebst Anlage B 5) und angegeben, dass weitere personenbezogene Daten über die Klägerin nicht gespeichert seien bzw. verarbeitet wurden. Substantiierter Vortrag der Klägerin, welche Informationen seitens der Beklagten darüber hinaus noch verarbeitet worden seien könnten, ist nicht erfolgt. Insofern sind konkrete Anhaltspunkte, dass die Auskunft - nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Kammer - unvollständig ist, nicht vorhanden. Aus den Auskünften der Beklagten ergeben sich vielmehr die personenbezogenen Daten sowie die sonstigen Informationen i.S.v. Art. 15 Abs. 1a)-h) wie Gruppen von personenbezogenen Daten, Erfassung der Daten, Speicherdauer usw..


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: