Das VG Köln hat entschieden, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die Versteigerung der 5G-Mobilfunkfrequenzen 2019 rechtswidrig war.
Die Pressemitteilung des Gerichts: VG Köln: Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der 5G-Mobilfunkfrequenzen ist rechtswidrig
Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der für den 5G-Mobilfunk besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom gestrigen Tag (26. August 2024) entschieden und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet.
Für die Zuteilung der genannten Frequenzen ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur am 14. Mai 2018 ein Vergabeverfahren an und bestimmte, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen (BK1-17/001, Teil I und II). Am 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer die im vorliegenden Verfahren angegriffene Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln (BK1-17/001, Teil III und IV). Die Versteigerung wurde im Jahr 2019 durchgeführt und erzielte Erlöse in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro.
Die Vergaberegeln in der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 umfassen unter anderem die Frequenznutzungsbestimmungen für die späteren Zuteilungsinhaber. Hierzu gehören z.B. konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege sowie eine sog. Diensteanbieterregelung. Durch diese werden die späteren Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln.
Dieses Verhandlungsgebot halten die hier klagenden Diensteanbieterinnen für unzureichend. Sie beantragten bereits im Verfahren vor der Präsidentenkammer eine sog. Diensteanbieterverpflichtung. Diese Anträge verfolgten sie mit ihren im Dezember 2018 erhobenen Klagen weiter. Sie begründeten ihre Klagen mit schwerwiegenden Verfahrens- und Abwägungsfehlern der Präsidentenkammerentscheidung. Das Verfahren sei insbesondere durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unter Leitung des damaligen Bundesministers Scheuer in rechtswidriger Weise beeinflusst worden. Dies ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen des BMVI, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundeskanzleramts, die die Klägerinnen nach erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes erhalten hatten.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage der einen Diensteanbieterin mit Urteil vom 3. Juli 2019 zunächst als unzulässig abgewiesen (Az.: 9 K 8489/18). Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (Az.: 6 C 8.20) hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung teilweise auf und verwies sie insoweit an das Verwaltungsgericht Köln zurück. Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufzuklären sei, ob mit Blick auf die Präsidentenkammer eine Besorgnis der Befangenheit bestanden habe, ob es zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen sei und ob die Abwägung der Präsidentenkammer unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Vorfestlegung fehlerhaft gewesen sei. Denn es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass das BMVI in erheblichem Umfang versucht habe, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungsverpflichtungen Einfluss zu nehmen. Hierzu bedürfe es weiterer Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere sei aufzuklären, wie die Präsidentenkammer auf den politischen Druck reagiert habe.
In dem zurückverwiesenen Verfahren (neues Az.: 1 K 1281/22) sowie in dem noch anhängigen Verfahren der zweiten Diensteanbieterin (Az.: 1 K 8531/18) führte das Verwaltungsgericht Köln Anfang Juni 2024 eine Beweisaufnahme durch. Hierzu vernahm das Gericht die seinerzeitigen Mitglieder der Präsidentenkammer – den ehemaligen Präsidenten der Bundesnetzagentur Homann und die ehemaligen Vizepräsidenten Dr. Eschweiler und Franke – sowie den damaligen Leiter der Fachabteilung Dr. Hahn.
Mit dem gestern nach mündlicher Verhandlung verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Anträge der Klägerinnen auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung neu zu bescheiden. Zur Begründung führte die Vorsitzende der 1. Kammer bei der Urteilsverkündung aus:
„Die Präsidentenkammerentscheidung ist formell rechtswidrig. Die konkrete Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer begründet gegenüber allen drei Mitgliedern die Besorgnis der Befangenheit. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Mitglied tatsächlich befangen war. Es reicht der ‚böse Schein‘. Dieser kann sich auch daraus ergeben, dass sich die Verfahrensgestaltung des Amtswalters so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass für den davon betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entsteht.
Vorliegend ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit zwar nicht schon aus der Teilnahme einzelner Mitglieder der Präsidentenkammer an Gipfelveranstaltungen und anderen Terminen im Zusammenhang mit der Behördenleitung (wie dem Mobilfunkgipfel am 12. Juli 2018). Das Gericht ist aber überzeugt, dass die Präsidentenkammer dem massiven Druck von Seiten des BMVI zumindest teilweise nachgegeben hat. Das BMVI versuchte während des gesamten Vergabeverfahrens im Jahr 2018 in erheblicher Weise, auf die Entscheidungen der Präsidentenkammer Einfluss zu nehmen, indem es sich für strengere Versorgungsverpflichtungen einsetzte. Parallel zum streitigen Verfahren fand am 12. Juli 2018 ein allein vom BMVI initiierter und vorbereiteter Mobilfunkgipfel statt, bei dem der Bund den bei der 5G-Frequenzversteigerung erfolgreichen Netzbetreibern im Fall verbindlicher Erschließungszusagen den Aufschub des Zahlungsbeginns und die Stundung der Zahlung der Auktionserlöse in Aussicht stellte.
Die Einflussnahme des BMVI auf das Verfahren zeigt sich in der Gesamtschau verschiedener Reaktionen der Präsidentenkammer, etwa zu Beginn des Verfahrens im Zurückziehen erster Erwägungen, oder in der terminlichen Gestaltung des Verfahrens wie der aus Rücksicht auf das BMVI erfolgten Verlegung der mündlichen Anhörung auf den Tag nach dem Mobilfunkgipfel. Darüber hinaus gab es nach der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs im September 2018 mehrere persönliche Treffen zwischen Mitgliedern der Präsidentenkammer und den damaligen Bundesministern Scheuer und Altmaier sowie dem seinerzeitigen Chef des Bundeskanzleramts Prof. Dr. Braun. Bei diesen Treffen wurde die Präsidentenkammer nachdrücklich zu Änderungen des Entwurfs aufgefordert, u.a. wurde ihr ein ,Fünf-Punkte-Plan‘ zur Sicherstellung der im Koalitionsvertrag der Großen Koalition enthaltenen Ziele im Bereich Mobilfunk übergeben. Zwar sind politische Stellungnahmen unschädlich, soweit Ministerien diskursive Beteiligungsrechte wahrnehmen, die ihnen in einem institutionalisierten Rahmen zukommen. Ein solcher Rahmen lag hier aber weder vor noch wurde er durch die Präsidentenkammer geschaffen. Die mangelnde Transparenz ließ für die am Vergabeverfahren beteiligten Kreise den Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen ‚Nebenverfahrens‘ entstehen.
Aus denselben Gründen ist das Gericht überzeugt, dass es im Vergabeverfahren zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen ist. Dies folgt nicht schon daraus, dass das BMVI die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur etwa nicht respektierte. Der Verstoß ergibt sich daraus, dass die Bundesnetzagentur ihre Unabhängigkeit nicht ausreichend aktiv geschützt hat, indem sie die ministeriellen Einflussnahmeversuche weder auf Ebene der Ministertreffen noch auf Facharbeitsebene unterbunden hat.
Nach alledem leidet die Präsidentenkammerentscheidung auch an einem materiellen Fehler im Abwägungsvorgang. Da die Forderungen des BMVI teilweise Eingang in die Vergaberegeln gefunden haben, kann die Annahme einer faktischen Vorfestlegung nicht ausgeschlossen werden. Es liegt vielmehr nahe, dass die Präsidentenkammer ihre Entscheidung ohne die massive Einflussnahme durch das BMVI im Einzelnen anders ausgestaltet hätte.“
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu, über die – sofern das Verwaltungsgericht Köln der Beschwerde nicht abhelfen würde – das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden würde.
Das BVerwG hat entschieden, dass die Portoerhöhung für Standardbriefe der Deutschen Post AG von 0,62 EURO auf 0,70 EURO im Jahr 2016 rechtswidrig war.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Briefporto für Standardbriefe rechtswidrig
Die Erhöhung des Entgelts für die Beförderung von Standardbriefen von 0,62 € auf 0,70 € für den Zeitraum von 2016 bis 2018 war rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Bundesnetzagentur hat der beigeladenen Deutschen Post AG die beantragten Erhöhungen der Entgelte für verschiedene Standardbriefdienstleistungen für den Zeitraum von 2016 bis 2018 genehmigt (sog. Price-Cap-Verfahren). Die beklagte Bundesrepublik ist verfassungs- und unionsrechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass diese Leistungen flächendeckend im gesamten Bundesgebiet in einer bestimmten Qualität und zu erschwinglichen Preisen erbracht werden (Universaldienst). Die Deutsche Post AG hat sich gegenüber der Bundesrepublik rechtsverbindlich verpflichtet, den Universaldienst wahrzunehmen. Als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost verfügt sie über die Infrastruktur, die für eine flächendeckende Briefbeförderung notwendig ist. Ihr Umsatzanteil im Briefmarkt liegt nach wie vor bei mehr als 80 %.
Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG schreibt das Postgesetz vor, dass die Entgelte für Standardbriefdienstleistungen genehmigungspflichtig sind. Maßstab ist das Entgelt, das ein vernünftig wirtschaftendes Unternehmen in einem funktionierenden Wettbewerb unter Marktbedingungen erzielen würde (Wettbewerbspreis). Hierfür sind die Kosten, die das regulierte Unternehmen tatsächlich aufwendet, um die Leistungen zu erbringen, mit den fiktiven Kosten, die bei Vornahme der gebotenen Innovationen und Rationalisierungen im Regulierungszeitraum anfielen, zu vergleichen (Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung). Bestandteil der Effizienzkosten ist ein angemessener Gewinnzuschlag. Darüber hinaus sind Kosten zu berücksichtigen, die dem regulierten Unternehmen entstehen, weil es bei der Erbringung der Leistungen gesetzliche Verpflichtungen beachten muss. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kosten für die Erfüllung der rechtsverbindlichen Anforderungen an den Universaldienst, die ein effizient wirtschaftendes Unternehmen nicht eingehen würde. Das so ermittelte Kostenniveau ist mit dem Ausgangsentgeltniveau zu vergleichen.
Die genehmigten Entgelterhöhungen für die Jahre 2016 bis 2018 sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung als Verordnungsgeber im Jahr 2015 einen neuen Maßstab für die Ermittlung des Gewinnzuschlags eingeführt hat. Sie hat die Postentgeltregulierungsverordnung dahingehend geändert, dass sich der Gewinnzuschlag nicht mehr nach dem unternehmerischen Risiko, d.h. nach der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, bemisst, sondern Ergebnis einer Vergleichsmarktbetrachtung ist. Maßgebend sind die Gewinnmargen solcher Unternehmen, die in anderen europäischen Ländern auf vergleichbaren Märkten tätig sind. Die Briefmärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ausnahmslos dadurch gekennzeichnet, dass die früheren staatlichen Monopolunternehmen nach wie vor eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Dementsprechend hat die Bundesnetzagentur auf die nach dem Geschäftsumfang gewichteten Umsatzrenditen dieser Unternehmen abgestellt.
Die Klage eines Vereins, in dem andere Postunternehmen zusammengeschlossen sind, gegen die Genehmigung der Entgelterhöhung für die Beförderung von Standardbriefen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Sprungrevision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtene Entgeltgenehmigung aufgehoben.
Die Entgeltgenehmigung ist rechtswidrig und verletzt daher den Kläger als Kunden der Beigeladenen in seinem grundgesetzlich geschützten Recht, den Inhalt von Verträgen autonom auszuhandeln. Die Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass die im Jahr 2015 erlassenen Bestimmungen der Postentgeltregulierungsverordnung über die Ermittlung des unternehmerischen Gewinns durch eine Vergleichsmarktbetrachtung unwirksam sind. Sie sind nicht durch eine Verordnungsermächtigung des Postgesetzes gedeckt. Denn der seit 1998 unverändert geltende postgesetzliche Entgeltmaßstab der Effizienzkosten für den Gewinnzuschlag stellt auf die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals des regulierten Unternehmens ab. Dieser Kostenbegriff erfasst keinen Gewinnzuschlag, der sich an Gewinnmargen vergleichbarer Unternehmen auf vergleichbaren anderen Märkten orientiert.
Die Bundesnetzagentur hat überhöhte Portierungskosten bei zahlreichen Mobilfunkanbietern per Anordnung gesenkt. Das maximal zulässiges Entgelt für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer beträgt derzeit 6,82 Euro brutto.
Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:
Anordnung von Endkundenentgelten für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer
Präsident Homann: "Verbraucher profitieren von starker Absenkung der Entgelte"
Mit Wirkung ab heute hat die Bundesnetzagentur den Mobilfunkanbietern freenet, 1&1 Drillisch, 1&1 Telecom und Telefonica die Portierungsentgelte in von 6,82 Euro (brutto) angeordnet. Die bisher erhobenen Entgelte in Höhe von etwa 30 Euro wurden untersagt.
"Wir haben die Hürden beim Wechsel des Mobilfunkanbieters deutlich abgesenkt. Das fördert den Wettbewerb und davon profitieren die Verbraucher. Ab heute dürfen für die Portierung höchstens 6,82 Euro erhoben werden, bisher waren es oft rund 30 Euro", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Großteil der Anbieter hat Entgelte freiwillig abgesenkt
Nachdem die Bundesnetzagentur die Entgelte auf der Vorleistungsebene für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer auf 3,58 Euro (netto) abgesenkt hatte, wurden die Mobilfunkanbieter Mitte Februar aufgefordert auch ihre Endkundenentgelte abzusenken.
Die überwiegende Anzahl der Marktteilnehmer hat eine freiwillige Absenkung der Endkundenportierungsentgelte auf die von der Bundesnetzagentur genannte Aufgriffsschwelle von 6,82 Euro (brutto) mit Wirkung ab dem 20. April 2020 zugesagt.
Überprüfungsverfahren
Gegen diejenigen Mobilfunkanbieter, die nicht zu einer freiwilligen Absenkung bereit waren, wurden im Februar 2020 Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung eingeleitet. Auf Basis einer nationalen Vergleichsmarktbetrachtung wurde die Höhe des maximal zulässigen Entgelts auf einen Betrag von 6,82 Euro (brutto) festgelegt. Den Anbietern ist freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres Entgelt oder gar kein Entgelt zu erheben.
Nach den telekommunikationsrechtlichen Vorgaben zum Kundenschutz dürfen Verbrauchern nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Die betroffenen Unternehmen (freenet, 1&1 Drillisch, 1&1 Telecom und Telefonica) konnten in den Überprüfungsverfahren keine höheren Kosten nachweisen.
Ab heute stark reduzierte Entgelte
Mit den jetzigen Entscheidungen und den freiwillig erklärten Absenkungen der überwiegenden Zahl der Mobilfunkanbieter müssen ab heute marktweit einheitliche Endkundenportierungsentgelte in Höhe von 6,82 Euro (brutto) für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter gelten.
Ab dem 01.02.2020 gelten die neuen Vorgaben der Bundesnetzagentur zum Bezahlen von Abonnements und Einzelkäufen über die Mobilfunkrechnung.
Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 31.01.2020:
Ab morgen gelten neue Regelungen zum mobilen Bezahlen
Präsident Homann: "Unsere Festlegung macht das mobile Bezahlen sicherer und transparenter"
Ab morgen gelten die von der Bundesnetzagentur festgelegten Vorgaben zum Bezahlen von Abonnements und Einzelkäufen über die Mobilfunkrechnung.
Neue Regelungen zur Abrechnung von Drittanbieterdienstleistungen
Die neuen Regeln schreiben Mobilfunkunternehmen vor, dass Dienstleistungen von Drittanbietern nur abgerechnet werden dürfen, wenn:
eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde für den Bezahlvorgang einer Drittanbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird (Redirect).
oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell).
Für Abonnementdienste gilt ein zwingender Einsatz des Redirects. Im Kombinationsmodell wird bei Einzelkäufen sowie bei besonders vertrauenswürdigen Drittanbietern, bei denen sich Kunden durch Login identifizieren darauf verzichtet. Im Gegenzug kann sich ein Kunde in einer Vielzahl von Fällen auf eine Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter bei ungewollten Drittanbieter-Abrechnungen berufen.
Beschwerden zu Abrechnung von Drittanbieterdiensten
Verbraucher, die Probleme mit der Abrechnung von Drittanbieterdiensten über ihre Mobilfunkrechnung haben, können sich online unter: www.bundesnetzagentur.de/drittanbieter an die Bundesnetzagentur wenden. Darüber hinaus sollten sich Verbraucher in jedem Fall ebenfalls an ihren Mobilfunkanbieter wenden. Unberechtigte Abbuchungen sollten widerrufen werden. Bei der Abrechnung von Abonnements sollte zudem vorsorglich eine Kündigung des Dienstes erklärt werden.
Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter
Mobilfunkanbieter müssen sich mit den Beanstandungen der Verbraucher auseinandersetzen und prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Die vorschnelle Drohung, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Forderung den Anschluss zu sperren, kann eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen. Im Zweifel sollten sich Verbraucher auf die Garantie berufen.
Welche Unternehmen sich für das Kombinationsmodell und damit auch für die Geld-Zurück-Garantie entschieden haben, finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/mobilfunkgarantie.
Weiteres Zwangsgeld gegen CenturyBiz GmbH – „Dinner for Dogs“
Vizepräsident Franke: „Wir schöpfen die uns zur Verfügung stehenden Mittel aus“
Die Bundesnetzagentur hat wegen unerlaubter Telefonwerbung gegen die CenturyBiz GmbH aus Nürnberg ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt.
„Das Unternehmen verstößt weiterhin hartnäckig gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung. Wir gehen deswegen mit Verwaltungszwang gegen das Unternehmen vor“, erläutert Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur. „Ein weiterer unerlaubter Werbeanruf kann das Unternehmen nun 25.000 Euro kosten“, ergänzt Franke.
Geschäftsmodell wurde untersagt
Im März hatte die Bundesnetzagentur gegenüber dem Unternehmen eine Geschäftsmodelluntersagung ausgesprochen. Diese Verfügung hat das Unternehmen verletzt und weiterhin bei Verbrauchern mit unerlaubten Telefonanrufen für Tiernahrung der unternehmenseigenen Marke „Dinner for Dogs" geworben. Auch in den aktuellen Fällen berichteten Verbraucher von aggressiven Telefonanrufen.
Weitere Zwangsgelder angedroht
Im ersten Zwangsgeldverfahren musste das Unternehmen im April 10.000 Euro zahlen. Ein hiergegen von der CenturyBiz GmbH eingelegter Widerspruch war erfolglos. Das aktuell festgesetzte Zwangsgeld beträgt 20.000 Euro. Weitere Zwangsgelder in Höhe von 25.000 Euro sind angedroht.
Die Bundesnetzagentur hat gegen die CenturyBiz GmbH erstmals im Dezember 2016 ein Bußgeld in Höhe von 150.000 Euro verhängt.
Dass die gesetzlichen Regelungen keinen ausreichenden Schutz gegen unzulässige Telefonwerbung bieten, zeigt die Praxis mit zahllosen unerlaubten Werbeanrufen. Die Bundesnetzagentur hat nun wegen unerlaubter Telefonwerbung gegen die Energy2day GmbH das höchstmögliches Bußgeld von 300.000 EURO verhängt, nachdem über 2500 Beschwerden eingegangen waren. Bei umfangreicher Werbetätigkeit kann es sich leider wirtschaftlich immer noch lohnen, ein Bußgeld zu kassieren. Die Höchstgrenze ist viel zu gering.
Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur verhängt hohes Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung
Homann: "Werden Kampf gegen telefonische Belästigung weiter intensivieren"
Die Bundesnetzagentur hat gegen die Energy2day GmbH das höchstmögliche Bußgeld von 300.000 Euro verhängt. Auslöser waren rechtswidrige Werbeanrufe für Energielieferverträge.
"Nur ärgern und auflegen bringt nichts, Verbraucher sollten unerlaubte Werbeanrufe bei uns melden. Wenn wir detaillierte Schilderungen haben, können wir konsequent dagegen vorgehen"sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Telefonwerbung für Energielieferverträge
Bei der Bundesnetzagentur hatten sich rund 2.500 Verbraucher über Werbeanrufe der Energy2day GmbH beschwert. Zahlreiche Verbraucher berichteten, dass sich die Anrufer als ihr örtlicher Energieversorger ausgegeben oder behauptet haben, sie würden mit diesem zusammenarbeiten. Ziel war es, die Verbraucher zum Wechsel ihres Stromlieferanten zu bewegen.
Wettbewerber im Energiemarkt sahen sich wegen dieses Vorgehens der Energy2day GmbH bereits zu umfangreichen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten im gesamten Bundesgebiet gezwungen.
Verantwortung für Verhalten von Subunternehmern
Die Energy2day GmbH hatte eine kaskadenartige Vertriebsstruktur aufgebaut und mit einer Vielzahl an Untervertriebspartnern u.a. auch im Ausland zusammengearbeitet, die als Subunternehmer Anrufe in Deutschland getätigt haben.
"Der aktuelle Fall macht klar: Rechtliche Verantwortung kann nicht an Subunternehmer wegdelegiert werden", betont Homann.
Wer Subunternehmen mit telefonischen Marketingkampagnen beauftragt, dem obliegen als Auftraggeber umfangreiche Aufsichtspflichten. Ist es in einer Vertriebsstruktur bereits zu Rechtsstreitigkeiten wegen unlauterem Marktverhalten gekommen, bestehen erst recht gesteigerte Aufsichtspflichten.
Höchstes je verhängtes Bußgeld
Im aktuellen Verfahren wurde der gesetzlich vorgesehene Bußgeldrahmen von der Bundesnetzagentur erstmals voll ausgeschöpft. Das Unternehmen hat ausgesagt, kein Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern mehr zu betreiben. Die Bundesnetzagentur wird dies beobachten.
Die Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Über einen möglichen Einspruch entscheidet das Amtsgericht Bonn.
Bundesnetzagentur schreitet ein
Im Jahr 2017 hat die Bundesnetzagentur bereits Bußgelder in Höhe von über 800.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Im Jahr 2016 waren es insgesamt 895.000 Euro, 2015 waren es rund 460.000 Euro.
Im ersten Halbjahr 2017 gingen bei der Bundesnetzagentur rund 26.000 schriftliche Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung ein. Im vergangenen Jahr waren es rund 29.000 Fälle. Ein Teil der Beschwerden 2017 dürfte auch auf umfangreiche Berichterstattung und intensivere Kommunikation der Bundesnetzagentur zurückzuführen sein.
Verbraucher, die von unerlaubter Telefonwerbung betroffen sind, können dies der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/unerlaubtetelefonwerbung melden. Sie können Beschwerden hier über ein Online-Formular einreichen und werden dabei durch einen Frage- und Antwortmodus geführt.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beschränkung des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG geändert werden muss, da kein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet wird.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund geänderter Marktsituation der Nachbesserung
§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ein, indem eine rückwirkende Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte davon abhängig gemacht wird, dass bereits ein Eilantrag auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war. Diese erhebliche Rechtsschutzbeschränkung ist mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Zwar war die Vorschrift ursprünglich verfassungsgemäß. Aufgrund der Veränderung der Märkte ist die Regelung jedoch insofern nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts unterschiedslos hinsichtlich aller Wettbewerber die Rechtsschutzmöglichkeiten regulierter Unternehmen beschränkt. Insoweit leidet die Regelung heute an einem Differenzierungsmangel. Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber die zunächst verfassungskonform getroffene Regelung bis zum 31. Juli 2018 nachbessern, um diese an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.
Sachverhalt:
Die vier vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahren betreffen den Rechtsschutz gegen Entgeltgenehmigungen im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Regulierung. Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur diesem Unternehmen insbesondere die Verpflichtung auferlegen, Wettbewerbern gegen Entgelt den Zugang zu bestimmten Einrichtungen oder Diensten zu gewähren. Die Höhe der zu zahlenden Entgelte muss durch die Regulierungsbehörde genehmigt werden. Andere als die genehmigten Entgelte darf das regulierte Unternehmen nicht verlangen. Genehmigt die Bundesnetzagentur niedrigere Entgelte als vom regulierten Unternehmen beantragt, kann das Unternehmen Klage auf Genehmigung des höheren Entgelts erheben. Hinsichtlich bereits erbrachter Zugangsleistungen nutzt ein Klageerfolg dem regulierten Unternehmen allerdings nur, wenn bereits ein Eilantrag des regulierten Unternehmens auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war (§ 35 Abs. 5 Satz 3 TKG). Das Bundesverwaltungsgericht hält die Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur in den vier vorgelegten Verfahren für rechtswidrig und ist davon überzeugt, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG insbesondere die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die zulässigen Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts führen zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG.
1. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dazu gehört auch, dass das Gericht eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung abzuhelfen. Dabei lässt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Allerdings bedarf eine partielle Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle stets eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrunds.
2. Die regulierten Unternehmen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung eines angemessenen Entgelts (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG) und verfügen damit über ein subjektives Recht. Allerdings wird deren Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen, eingeschränkt. Zwar kann das Gericht die Bundesnetzagentur im Hauptsacheverfahren zur Erteilung der Genehmigung eines höheren Entgelts verpflichten. Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung entfaltet die Genehmigung aber nur, wenn es dem regulierten Unternehmen zuvor gelungen war, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines höheren Entgelts zu erwirken. Das Gericht ordnet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts nur an, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht. Kann das Gericht aufgrund summarischer Prüfung nicht feststellen, dass das Bestehen eines Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist, geht dies endgültig zu Lasten des regulierten Unternehmens.
3. Die Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle durch § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG war in der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung ursprünglich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Die Regelung dient im Interesse der Allgemeinheit und der Wettbewerber dem legitimen Ziel, nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation zu fördern. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG schränkt das Risiko der Wettbewerber ein, Nachzahlungen leisten zu müssen, indem spätere Nachforderungen des regulierten Unternehmens an den Wettbewerber ausgeschlossen sind, sofern keine einstweilige Anordnung ergangen ist. Wettbewerber haben so mit der erfolglosen Beendigung eines vom regulierten Unternehmen eingeleiteten Anordnungsverfahrens Gewissheit, dass sie keine über die Genehmigung oder die Anordnung hinausgehende Nachzahlung leisten müssen. Dieses Ziel lässt sich nicht ebenso wirksam durch eine Verlagerung der umfassenden Überprüfung der Entgeltgenehmigung in das gerichtliche Eilverfahren erreichen. Der Angleichung der Prüfungsdichte im Eilverfahren an die eines Hauptverfahrens steht im Fall der Überprüfung von telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungen entgegen, dass sich die hier rechtlich und tatsächlich komplexen Fragen wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes häufig nicht umfassend beantworten lassen. Angesichts der regelmäßig schwierig zu beurteilenden Sach- und Rechtslage würde eine Pflicht zur vollständigen Prüfung zu einer deutlichen Verlängerung des Eilverfahrens führen. Zweck des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist aber gerade, den Wettbewerbern so schnell wie möglich Gewissheit über die endgültige Entgelthöhe zu verschaffen und Entgeltnachzahlungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken.
Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Anordnung im Eilverfahren im Falle behördlicher Beurteilungsspielräume generell von vornherein ausscheidet, ist weder durch zwingende sachliche Gründe noch durch Unionsrecht geboten, weshalb § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG so ausgelegt werden muss, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vermieden wird. In dieser verfassungsgebotenen Auslegung genügte die Ausgestaltung des Rechtsschutzes ursprünglich dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der sachliche Grund der Regelung, den Wettbewerbern den Markteintritt und den Marktverbleib zu erleichtern und damit den Wettbewerb zu stärken, genügte ursprünglich, um die mit § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG verbundene Rechtsschutzbeschränkung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
4. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist jedoch verfassungswidrig geworden; die anfänglich verfassungsgemäße Regelung ist nicht mehr mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Regelung zur Förderung des Wettbewerbs noch immer in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts zugunsten sämtlicher Wettbewerber erforderlich ist. Die Marktsituation im Telekommunikationssektor hat sich seit Einführung der in Rede stehenden Regelung verändert und dieser die umfassende Berechtigung genommen. Auch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers trägt nicht mehr. Die Regelung knüpft an die im Zeitpunkt der Gesetzgebung vorgefundene Marktstellung der regulierten Unternehmen und die Finanzschwäche von Wettbewerbern an. Weil es ein zentraler Zweck der Telekommunikationsregulierung ist, diese Marktsituation zu überwinden, darf der Gesetzgeber nicht kraft gesetzgeberischer Einschätzungsprärogative an seiner ursprünglichen Einschätzung der Marktsituation festhalten.
5. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, teilmarktbezogen oder wettbewerberbezogen zu ermitteln und festzulegen, inwiefern eine Wettbewerbsförderung durch die beanstandete Regelung weiterhin erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage spätestens bis zum 31. Juli 2018 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Einer rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage bedarf es nicht.
"Bundesnetzagentur nimmt namhaften Telekommunikationsdiensteanbieter in die Pflicht - Die Netzbetreiber müssen konsequenter gegen Fax-Spam vorgehen“
Die Bundesnetzagentur hat einen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, künftig seinen gesetzlichen Pflichten bei der Bekämpfung von Fax-Spam nachzukommen: Er muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält. Einerseits werden hierdurch Kunden sensibilisiert. Andererseits wird der Netzbetreiber darüber hinaus frühzeitig auf Kundenadressen aufmerksam, die oftmals nur zum Zwecke des Rufnummernmissbrauchs frei erfunden sind.
„In einer Zeit, in der Beschwerden über Fax-Spam einen großen Anteil des Beschwerdevolumens bei der Bundesnetzagentur ausmachen, ist es dringend geboten, die Netzbetreiber bei der Verhinderung von Fax-Spam stärker in die Pflicht zu nehmen“, betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Im Jahr 2013 machte verbotene Faxwerbung 28% aller bei der Bundesnetzagentur eingegangenen Beschwerden im Bereich des Rufnummernmissbrauchs aus. Dieser Trend setzt sich fort. Kunden, die bei einem Netzbetreiber eine E-Mail-Adresse haben, erhalten häufig kostenlos eine Faxnummer automatisch
zugeteilt, wenn sie diese im Internet anfordern. Diese Nummer kann jederzeit gekündigt und durch eine neue ersetzt werden. Das kommt den Fax-Spammern zugute: Sie geben auf ihren verbotenen Werbefaxen eine derartige Kontaktfaxnummer an. Wenn diese aufgrund einer Anordnung der Bundesnetzagentur abgeschaltet wird, ersetzen sie sie oft durch eine neue, die sie sich im Schutze der Anonymität des Internets zuteilen lassen. Die Bundesnetzagentur kann in diesem Bereich häufig nur eine Rufnummer nach der anderen abschalten lassen. Ein Vorgehen gegen den Fax-Spammer selbst ist mangels korrekter Angabe der Kundendaten beim Netzbetreiber oftmals unmöglich.
Netzbetreiber müssen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Kunden schriftlich, z.B. per Brief, u.a. darüber aufklären, dass Faxwerbung ohne Einwilligung verboten ist.
Da der betreffende Netzbetreiber dieser Informationspflicht nach Überzeugung der Bundesnetzagentur nicht nachkam, wurden seine Kunden weder zur rechtmäßigen Rufnummernnutzung angehalten, noch konnte er frühzeitig erkennen, dass die Adressdaten einiger seiner Kunden unwahr waren. Erst die
Bundesnetzagentur stellte bei ihrem Vorgehen gegen verschiedene Faxspammer fest, dass die mitgeteilten Anschriften falsch waren.
Diese Art der Verpflichtung eines Netzbetreibers durch die Bundesnetzagentur ist neu. Die Bundesnetzagentur kündigte an, in geeigneten Fällen Netzbetreiber auch künftig im Kampf gegen Fax-Spam zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten anzuhalten."
Das LG Hamburg hat dem Anbieter eines Least-Cost-Routers untersagt, die günstigen Tarife eines Internet-By-Call-Anbieters ohne dessen Zustimmung aufzunehmen und zu listen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und enthält leider keine nähere Begründung.
Das AG Bielefeld hat entschieden, dass sich der Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots nicht auf eine feste Tarifierung der Verbindung verlassen darf. Mit jeder Einwahl kommt vielmehr ein neuer Vertrag zu den jeweils gültigen Konditionen zustande.
In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
"Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes kommt der Vertrag bei einem sog. „Internet-By- Call"-Dienst mit dem jeweiligen Inhaber der gewählten Nummer zustande. Dem Kläger war es auch grundsätzlich möglich, sich über die aktuellen Tarife jeweils vor Einwahl, d.h. vor dem jeweiligen Vertragsabschluss, zu erkundigen. Wenn er dies im Vertrauen darauf, sich weiterhin über die Firma [...] zu deren Konditionen einzuwählen, getan hat, so ist dies letztlich der Beklagten nicht anzulasten sein. Da kein laufendes Vertragsverhältnis bestand, dürfte es eben gerade keine (vertragliche) Hinweispflicht auf den erfolgten Anbieter- und Tarifwechsel gegeben haben. Die Tarifierung bei einem sog. „Internet-By-Call"-Dienst ändert sich außerdem bekanntermaßen öfters."