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BGH: UG nach § 5a GmbHG muss auf Haftungsbeschränkung in Firmierung hinweisen - andernfalls unbeschränkte Haftung nach § 311 Abs. 2 und 3 i.V.m.§ 179 BGB analog

BGH
Urteil vom 13.01.2022
III ZR 210/20
BGB § 311 Abs. 2 und 3, § 179 (analog), § 826


Der BGH hat entschieden, dass eine Unternehmergesellschaft (UG) nach § 5a GmbHG auf die Haftungsbeschränkung in der Firmierung hinweisen muss. Andernfalls haftet der Vertreter unbeschränkt nach § 311 Abs. 2 und 3 i.V.m.§ 179 BGB analog.

Leitsatz des BGH:
Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11).

BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - III ZR 210/20 - OLG Dresden - LG Görlitz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: LLP mit Hauptsitz in London darf in Deutschland keine Steuerberatung anbieten ohne dass in deutscher Niederlassung Steuerberater mit Zulassung in Deutschland tätig ist

BGH
Urteil vom 10.12.2021
I ZR 26/20
Steuerberater-LLP
AEUV Art. 49, Art. 56; RL 2005/36/EG Art. 5; StBerG §§ 3, 3a, 4, 6, 8;
UWG §§ 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine LLP mit Hauptsitz in London in Deutschland keine Steuerberatung anbieten darf, ohne dass in deutscher Niederlassung Steuerberater mit Zulassung in Deutschland tätig ist

Leitsatz des BGH:
Eine Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London, die nicht zu den nach den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine inländische Niederlassung verfügt.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 26/20 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt hat Baustoffanbieter SAKRET Europa Vertriebstätigkeiten für ihre Gesellschafter und Unterlizenznehmer untersagt

Das Bundeskartellamt hat dem Baustoffanbieter SAKRET Europa Vertriebstätigkeiten für ihre Gesellschafter und Unterlizenznehmer untersagt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt untersagt SAKRET Europa Vertriebstätigkeiten für ihre Gesellschafter

Das Bundeskartellamt hat der SAKRET Trockenbaustoffe Europa GmbH & Co. KG („SAKRET Europa“) untersagt, weiterhin für ihre Gesellschafter und Unterlizenznehmer Vertriebsaufgaben beim Absatz von Trockenbaustoffen an Baumärkte und den Baustoffhandel zu übernehmen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Kleineren und mittleren Unternehmen eröffnet das deutsche Kartellrecht die Möglichkeit, im Rahmen eines Mittelstandskartells größenbedingte Nachteile gegenüber Großkonzernen auszugleichen. Im Falle von SAKRET Europa erfolgte dies etwa durch einen gemeinsamen Markenauftritt und die Zentralisierung bestimmter Vertriebsfunktionen. Durch den Einstieg des Großkonzerns Knauf durch Übernahme mehrerer beteiligter Mittelständler hat der Verbund dann aber im Laufe der Zeit so hohe Marktanteile erreicht, dass eine weitere Duldung der bestehenden Strukturen durch das Bundeskartellamt nicht mehr möglich war. Eine kartellrechtskonforme Umgestaltung und Fortführung des deutschen SAKRET Vertriebssystems ist aus unserer Sicht aber möglich und wäre auch zu begrüßen, um kleine und mittlere Anbieter weiterhin zu stärken.“

SAKRET Europa war vom Bundeskartellamt im Jahr 1982 als sogenanntes Mittelstandkartell anerkannt worden. Die US-amerikanische Inhaberin der Marke SAKRET hat weltweit Lizenzen zur Nutzung der Marke an unabhängige Unternehmen erteilt. Lizenznehmerin für Deutschland und das übrige Europa ist SAKRET Europa, die wiederum dem Großteil ihrer Kommanditisten sowie weiteren Unternehmen jeweils regionale SAKRET-Unterlizenzen erteilt hat. Kommanditisten sind u.a. vier mittelständische Baustoffhersteller sowie – über eine Tochtergesellschaft – das Großunternehmen Gebr. Knauf KG.

In Deutschland umfasst das SAKRET-Produktsortiment mehr als 500 Produkte in über 3.000 Produktvarianten für die Anwendungsbereiche Mauerwerk, Fassade, Innenwand/Decke, Boden, Betonbau u.a. Es gibt SAKRET-Produkte insbesondere für Mörtel, Putze, Betone, Estriche und Grundierungen. Im Vertrieb an Baumärkte verhandelt die SAKRET Europa zentral die Preise und Konditionen für ihre Gesellschafter. Im Verhältnis zum Baustofffachhandel verhandelt sie nur Rahmenkonditionen, während die Preise dezentral von den Unterlizenznehmern bestimmt werden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit vereinheitlicht SAKRET Europa damit das Marktverhalten ihrer Gesellschafter und Unterlizenznehmer.

Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes führt dies auf den betroffenen Baustoffmärkten zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung. Eine Freistellung kam aufgrund der gemeinsamen Marktanteile des SAKRET-Verbundes sowie der Vereinheitlichung der Verkaufspreise von Gesellschaftern und Unterlizenznehmern beim Absatz der Produkte nicht in Frage.

Das Bundeskartellamt hatte seit Einleitung des Verfahrens im Jahre 2010 immer wieder angeregt, die wettbewerbliche Problematik der Präsenz des Großunternehmens Knauf in der Kooperation – etwa durch Fortsetzung der Kooperation ohne Knauf – einvernehmlich zu lösen. Die Anregungen wurde von einigen der beteiligten Unternehmen aufgegriffen, die im Laufe des Verfahrens Vorschläge für eine Umgestaltung der Vertriebsorganisation vorlegten, die nach Auffassung des Bundeskartellamts eine gute Grundlage dafür gewesen wären, die kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Eine Einigung auf diese Vorschläge wurde jedoch trotz langwieriger Verhandlungen im Gesellschafterkreis nicht erreicht. Die übrigen satzungsgemäßen Aufgaben der SAKRET Europa wie das markenbezogene Marketing oder die Lizenzverwaltung sind von der Untersagung nicht betroffen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Die Entscheidung wird nach der Bereinigung um Geschäftsgeheimnisse in einigen Wochen auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.


LG Dortmund: DSGVO steht Auskunftsanspruch des Mieters auf Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Benennung der Gesellschafter einer GbR nicht entgegen

LG Dortmund
Beschluss vom 18.03.2019
1 S 9/19


Das LG Dortmund hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses dargelegt, dass die Vorgaben der DSGVO einem Auskunftsanspruch des Mieters auf Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Benennung der Gesellschafter der vermietenden GbR nicht entgegen steht. Der Vermieter hat insofern ein berechtigtes Interesse.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Sonderbeziehung, resultierend aus dem Mietverhältnis, in welchem die Beklagte die O GbR weitgehend vertritt, den geltend gemachten Auskunftsanspruch.

1. Die Kläger haben ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Benennung der entsprechenden Gesellschafter sowie von deren Adressen. Die Kläger haben mit der O GbR einen Mietvertrag abgeschlossen und nach Beendigung des Mietverhältnisses droht nunmehr eine gerichtliche Auseinandersetzung. In diesem Zusammenhang können die Kläger nicht auf die Adresse der Beklagten verwiesen werden bzw. darauf, die Vollstreckung unter dieser Adresse erst einmal zu versuchen. Um die O GbR bzw. deren Gesellschafter in Anspruch nehmen und auch entsprechend vollstrecken zu können, sind die Kläger auf die entsprechenden Adressen und die Namen der Gesellschafter angewiesen.

2. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, sich die Informationen selber zu beschaffen, sei es durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder durch die Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes. Die Kläger sind nicht gehalten, sich die notwendigen Informationen über ihre Vertragspartnerin selber zu beschaffen.

3. Auch die DSGVO steht einem Auskunftsanspruch der Kläger nicht entgegen. Die O GbR ist die Vertragspartnerin der Kläger und das Interesse der Vermieterin bzw. ihrer Gesellschafter an der Geheimhaltung ihrer Namen und Adressen vor den eigenen Vertragspartnern überwiegt keineswegs das Auskunftsinteresse der Kläger, vielmehr überwiegt gerade das Interesse der Kläger daran, die ladungsfähige Anschrift der Vermieterin und der Gesellschafter sowie deren Namen zu erfahren. Die Beklagte trägt kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Vermieterin bzw. der Gesellschafter vor. Ein solches dürfte angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Klägern um die Vertragspartner der O GbR handelt allerdings auch schwerlich vorstellbar sein, zumal die begehrten Daten gerade nicht öffentlich oder an unbeteiligte Dritte bekannt gemacht werden sollen.

4. Soweit die Beklagte vorträgt, die O GbR habe sich die Kläger als Mieter nicht ausgesucht, erschließt sich der Kammer nicht, was die Beklagte mit diesem Vortrag bezweckt bzw. welche Schlüsse daraus gezogen werden sollen. Es ist der Vermieterin unbenommen, sich bei den Vertragsschlüssen durch eine Hausverwaltung vertreten zu lassen, aber das ändert nichts an den sich aus den Verträgen ergebenden Rechten und Pflichten. Die Kläger und die O GbR sind durch einen Mietvertrag miteinander verbunden und aus diesem Vertrag ergeben sich für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Aufsichtsrat vertritt Aktiengesellschaft bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist

BGH
Urteil vom 15.01.2019
II ZR 392/17
AktG § 112


Der BGH hat entschieden, dass der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist, vertritt.

Leitsatz des BGH:

Der Aufsichtsrat vertritt die Aktiengesellschaft nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit einem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17 - OLG Dresden - LG Dresden

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BGH: Zum Gewährleistungsrecht beim Anteilskauf - Zur Störung der Geschäftsgrundlage wenn beide Vertragsparteien irrtümlich von Solvenz der Gesellschaft ausgehen

BGH
Urteil vom 26.09.2018 - VIII ZR 187/17
BGB § 313 Abs. 1, 2 § 453 Abs. 1 Alt. 1

Leitsätze des BGH:


a) Zur Mängelgewährleistung beim Rechtskauf nach § 453 BGB (hier: Kauf von Gesellschaftsanteilen).

b) Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt (Fortführung von BGH, Urteile vom 27. Februar 1970 - I ZR 103/68, WM 1970, 819 unter II; vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, BGHZ 65, 246, 248 f., 251; vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 370; vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195, 204; vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 unter II 1; jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF).

c) Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.

d) Zur Störung der Geschäftsgrundlage, wenn bei einem Anteilskauf beide Vertragsparteien irrtümlich von einer Solvenz der Gesellschaft ausgehen.

BGH, Urteil vom 26. September 2018 - VIII ZR 187/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg - LG Konstanz

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BGH: Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen Parteien einer Schiedsvereinbarung diese nur für den betreffenden Streitgegenstand aufheben

BGH
Beschluss vom 07.07.2016
I ZV 45/15
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze des BGH:


a) Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben.

b) Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 45/15 - OLG Hamm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rückzahlungspflicht der stillen Gesellschafter an den Geschäftsinhaber hinsichtlich gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft

BGH
Urteil vom 20.09.2016
II ZR 120/15
HGB § 235



Leitsatz des BGH:

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch
im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 120/15 - LG Berlin - AG Berlin-Spandau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Zustimmungspflicht des Gesellschafters aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht zur Vermeidung erheblicher Nachteile - Media-Saturn-Holding-GmbH

BGH
Urteil vom 12.04.2016
II ZR 275/14
GmbHG § 47


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH - zur Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zu Beschlussanträgen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter
erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert.

BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14 - OLG München - LG Ingolstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH - zur Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zu Beschlussanträgen

BGH
Urteil vom 12.04.2016
II ZR 275/14


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der
Media-Saturn Holding GmbH

Der Bundesgerichtshof hat heute die Klage einer Gesellschafterin der Media-Saturn-Holding abgewiesen und dabei über die Grenzen der Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zu Beschlussanträgen entschieden.

Bei der beklagten GmbH handelt es sich um die Konzernholdinggesellschaft der Media-Saturn-Gruppe. Die Media-Saturn-Märkte werden als Enkelgesellschaften der Beklagten betrieben. Dabei wird regelmäßig für jeden Markt eine eigene Gesellschaft gegründet, die dann die erforderlichen Mietverträge abschließt.

Die Klägerin ist an der Beklagten mit 21,62 %, die Streithelferin der Beklagten, ein Konzernunternehmen der Metro AG, mit dem Rest beteiligt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten erfordern eine Mehrheit von 80% der Stimmen.

Nach dem Ausscheiden des letzten Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung im Jahr 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung mit den Stimmen der Streithelferin die Einrichtung eines in der Satzung vorgesehenen Beirats. Die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG München, ZIP 2012, 1756).

Im Laufe des Jahres 2012 arbeitete die Geschäftsführung der Beklagten Vorschläge für die Eröffnung neuer Standorte im In- und Ausland und für den Neuabschluss von Mietverträgen bei Enkelgesellschaften aus. Am 5. Dezember 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten in 38 von 50 Fällen die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen einvernehmlich. In neun Fällen stimmte die Streithelferin gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen, in drei Fällen enthielt sie sich der Stimme. Die Streithelferin hatte dazu vor der Abstimmung erklärt, dass sie in diesen Fällen nicht aus inhaltlichen, sondern nur aus formalen Gründen eine ablehnende Stimme abgebe oder sich enthalte, weil diese Maßnahmen jeweils nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen seien.

Mit ihrer Anfechtungs- und Feststellungsklage hat die Klägerin in den neun Fällen, in denen die Streithelferin gegen die jeweiligen Standortmaßnahmen gestimmt hat, die Nichtigerklärung der mit der Stimmenmehrheit der Streithelferin beschlossenen Ablehnung und im Weg der positiven Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass in diesen Fällen sowie in den Fällen, in denen sich die Streithelferin der Stimme enthalten habe, jeweils positiv festgestellt werde, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen habe, dass die jeweiligen Standortmaßnahmen umzusetzen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Anfechtungsklage und der positiven Beschlussfeststellungsklage insoweit stattgegeben, als die Nebenintervenientin mit Nein gestimmt hat (neun Standortmaßnahmen).

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Streithelferin durfte gegen die Standortmaßnahmen stimmen. Ein Gesellschafter ist grundsätzlich in seinem Abstimmungsverhalten frei. Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet einen Gesellschafter erst dann zu einer bestimmten Stimmabgabe, hier der Zustimmung zu den Standortmaßnahmen, wenn dies zur Erhaltung der geschaffenen Werte objektiv unabweisbar erforderlich und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Unabweisbar erforderlich waren die Standortmaßnahmen nicht.

Vorinstanzen:

LG Ingolstadt - Urteil vom 15. Oktober 2013 – 1 HKO 188/13

OLG München – Urteil vom 14. August 2014 – 23 U 4744/13


BGH: Zur Wirksamkeit des Erwerbs eines GmbH-Geschäftsanteils wenn dadurch Freistellung der Gesellschaft vom Verbot des § 1 GWB entfällt

BGH
Urteil vom 27.01.2015
KZR 90/13
Dentalartikel
GmbHG § 16 Abs. 1 aF; GWB § 1

Leitsatz des BGH:

Wird der Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF ordnungsgemäß bei der Gesellschaft angemeldet, gilt der Gesellschaft gegenüber der Erwerber auch dann als Gesellschafter, wenn durch den Beitritt die Voraussetzungen für eine Freistellung der Gesellschaft vom Verbot des § 1 GWB entfallen sind.

BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kundenschutzklauseln zwischen GmbH und Gesellschafter sind regelmäßig nichtig wenn Geltungsdauer 2 Jahre nach Ausscheiden übersteigt

BGH
Urteil vom 20.01.2015
II ZR 369/13
BGB §§ 138; GG Art. 12

Leitsatz des BGH:

Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 369/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Über Treuhänder mittelbar beteiligtem Gesellschafter kann direkter Auskunftsanspruch gegen Mitgesellschafter zustehen

BGH
Urteil vom 16.12.2014
II ZR 277/13
HGB § 161

Leitsatz des BGH:

Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: GbR-Gesellschafter haftet persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der GbR auch ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.09.2014
6 U 107/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein GbR-Gesellschafter persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der GbR haftet, auch ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein

Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch die Beklagte zu 2 haftet für die in dem Schreiben liegende unerlaubte Handlung gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz und ist dementsprechend zur Erteilung der den Schadensersatzanspruch vorbereitenden Auskünfte verpflichtet, soweit sie hierzu in der Lage ist. Das Schreiben wurde im Namen der „B GbR“ verfasst, deren Gesellschafter beide Beklagten sind. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, sie habe von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt und habe überhaupt mit dem operativen Geschäft der B nichts zu tun. Dies führt nur dazu, dass sie nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte. Denn insoweit haftet der persönlich haftende Gesellschafter nur, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht hat, z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. § 9 UWG, Rn. 1.3, § 8 Rn. 2.50; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.2014 - I ZR 242/12, Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung). Für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss - nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten - das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer Bürgschaftssumme an, die Haftung der übrigen Gesellschafter nach § 826 BGB für das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf Tätigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss hätten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 - II ZR 385/99, Rn. 20, 21). Anknüpfungspunkt der Haftung ist § 128 HGB analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer Überwachung hätte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen können."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Forderung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Ausnahmefall Schadensersatzanspruch gegen Gesellschafter entgegengehalten werden

BGH
Urteil vom 19.11.2013
II ZR 150 /12
BGB §§ 242, 705; HGB §§ 128, 129

Leitsatz des BGH:

Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn die Berufung der Gesellschaft auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt.
BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 150/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: