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BGH: LLP mit Hauptsitz in London darf in Deutschland keine Steuerberatung anbieten ohne dass in deutscher Niederlassung Steuerberater mit Zulassung in Deutschland tätig ist

BGH
Urteil vom 10.12.2021
I ZR 26/20
Steuerberater-LLP
AEUV Art. 49, Art. 56; RL 2005/36/EG Art. 5; StBerG §§ 3, 3a, 4, 6, 8;
UWG §§ 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine LLP mit Hauptsitz in London in Deutschland keine Steuerberatung anbieten darf, ohne dass in deutscher Niederlassung Steuerberater mit Zulassung in Deutschland tätig ist

Leitsatz des BGH:
Eine Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London, die nicht zu den nach den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine inländische Niederlassung verfügt.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 26/20 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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