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EuGH: Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession können sich im Regelfall auf Recht ihres Wohnsitzlandes bei deliktischen Schadensersatzklagen stützen

EuGH
Urteil vom 15.01.2025
C-77/24
Wunner

Der EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt

Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.

Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.

Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.

Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.

Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).

Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Weitreichendes Werbeverbot für Apotheken in Polen unionsrechtswidrig

EuGH
Urteil vom 19.06.2025
C-200/24
Kommission / Polen (Werbung für Apotheken)


Der EuGH hat entschieden, dass das weitreichende Werbeverbot für Apotheken in Polen unionsrechtswidrig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Das in Polen geltende Werbeverbot für Apotheken verstößt gegen Unionsrecht

Ein im Jahr 2012 in Kraft getretenes polnisches Gesetz verbietet die Werbung für Apotheken, Apothekenverkaufsstellen und ihre Tätigkeiten unter Androhung einer Geldbuße. Nach diesem Gesetz dürfen Apotheken der Öffentlichkeit nur eingeschränkte Informationen über ihren Standort und ihre Öffnungszeiten übermitteln.

Da die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass dieses Verbot gegen Unionsrecht verstößt, hat sie Polen vor dem Gerichtshof verklagt .

Der Gerichtshof gibt der Klage in vollem Umfang statt und stellt fest, dass Polen gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.

Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht es nämlich Angehörigen eines reglementierten Berufs wie Apothekern in Polen, kommerzielle Online-Kommunikationen zu nutzen, um ihre Tätigkeiten zu bewerben. Zwar müssen Inhalt und Form derartiger Kommunikationen die Anforderungen bestimmter berufsrechtlicher Regeln erfüllen, doch dürfen diese nicht zu einem allgemeinen und ausnahmslosen Werbeverbot führen, wie es in Polen der Fall ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses Verbot nur für Apotheker gilt, die in einer Apotheke arbeiten (das sind mehr als zwei Drittel der Apotheker in Polen). Die Richtlinie erlaubt es allen Apothekern, ihre eigene Werbung zu betreiben. Sie darf daher nicht durch Verbote umgangen werden, die nur einige von ihnen oder bestimmte von ihnen ausgeübte Tätigkeiten betreffen.

Das in Rede stehende Verbot beeinträchtigt auch den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit in Bezug auf Werbeformen, die nicht unter die Richtlinie fallen. Dieses Verbot schränkt nämlich die Möglichkeit der Apotheker, insbesondere der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen, ein, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu bewerben. Ebenso erschwert es den Marktzugang für Personen, die eine Apotheke in Polen eröffnen möchten, insbesondere wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

Polen hat nicht nachgewiesen, dass die Beschränkung dieser beiden Grundfreiheiten durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit, genauer gesagt durch die Bekämpfung der übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln und die Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker, gerechtfertigt werden könnte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt legt EuGH vor: Vollstreckung in der EU gegen in Curacao ansässigen insolventen Online-Glückspielanbieter

OLG Frankfurt
Beschluss vom 12.11.2024
7 W 13/24


Das OLG Frankfurt hat dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung in der EU gegen einen in Curacao ansässigen insolventen Online-Glückspielanbieter vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Glücksspiel - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters

Oberlandesgericht Frankfurt am Main ruft EuGH zu Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens über einen in Curaçao ansässigen Online-Glücksspielanbieter auf Vollstreckungsmaßnahmen in der EU an

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Frage, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in auf Zypern vermutete Konten entgegensteht, dem EuGH vorgelegt.

Die Gläubigerin hatte an Online-Glückspielen bei der Schuldnerin, die in Curaçao ins Handelsregister eingetragen ist, teilgenommen. Mit ihrer Klage begehrte sie die Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von knapp 60.000,00 €. Insoweit ist gegen die Schuldnerin ein inzwischen rechtskräftiges (Versäumnis)-Urteil ergangen. Die Gläubigerin möchte nun auf Zypern in dort vermutete Konten der Schuldnerin vollstrecken. Sie trägt vor, die Schuldnerin habe ein oder mehrere Konten auf Zypern, da ihre Wetteinsätze über zypriotische Unternehmen an die Schuldnerin weitergeleitet worden seien. Das Landgericht hatte den Antrag auf Auskunft über etwaige Konten der Schuldnerin in Zypern abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie behauptet, in der Regel handele es sich bei auf Curacao ansässigen Glücksspielbetreibern um Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Diese und weitere zwischengeschaltete Gesellschaften dienten der Verschleierung von Glücksspieleinnahmen, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie verweist zudem darauf, dass zwischenzeitlich über das Vermögen der Schuldnerin in Curaçao ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der zuständige 7. Zivilsenat hat nun den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 2 c der EU-Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung bei grenzüberschreitender Forderungseintreibung (VO (EU) 655/2014) angerufen. Demnach gilt die EU-VO zur hier begehrten vorläufigen Kontenpfändung nicht für Forderungen gegen Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Erfasst werden dabei nach den Erwägungsgründen der VO Insolvenzverfahren in einem EU-Mitgliedstaat. Hier liege jedoch ein Insolvenzverfahren in einem Drittland vor. Insoweit stelle sich die Frage, welche Wirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittland auf die Anwendbarkeit der VO habe. Möglich sei, dass dann nach dem Recht eines Mitgliedstaates, hier Deutschland, geprüft werde, ob das Insolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde. Sei dies der Fall - wie hier - könne nicht weiter vollstreckt werden. Möglich sei aber auch, dass Insolvenzverfahren außerhalb der EU von der VO generell nicht anerkannt würden und damit auch der vorläufigen Vollstreckung nicht entgegenstünden.

Da diese Frage hier entscheidungserheblich sei, sei der EuGH zur Auslegung der Verordnung anzurufen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2024, Az. 7 W 13/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.6.2024, Az. 2-12 O 232/23)

Die Entscheidung ist im Volltext unter
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:
Artikel 2 VO (EU) 655/2014 Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels
3
Öffnet sich in einem neuen Fenster, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

a)die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;
b)das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen;
c)Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind;


Volltext BGH liegt vor: Erstattungsansprüche gegen Anbieter in Deutschland unzulässiger Online-Sportwetten / Online-Glücksspielen und die Dienstleistungsfreiheit

BGH
Beschluss vom 25.07.2024
I ZR 90/23
Sportwetten im Internet III
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134; GlüStV § 10a Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1; AEUV Art. 56


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH legt EuGH vor: Steht Dienstleistungsfreiheit Erstattungsansprüchen gegen Anbieter in Deutschland unzulässiger Online-Sportwetten / Online-Glücksspielen entgegen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde ?

2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde ?

BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 - LG Ulm - AG Geislingen an der Steige

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Steht Dienstleistungsfreiheit Erstattungsansprüchen gegen Anbieter in Deutschland unzulässiger Online-Sportwetten / Online-Glücksspielen entgegen

BGH
Beschluss vom 25.07.2024
I ZR 90/23


Der BGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit Erstattungsansprüchen gegen Anbieter in Deutschland unzulässiger Online-Sportwetten / Online-Glücksspielen entgegensteht.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet Sportwetten über eine deutschsprachige Webseite mit einer deutschen Top-Level-Domain an. Der Kläger nahm von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 im Internet an Sportwetten der Beklagten teil.

In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession zwar nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 beantragt, aber nicht erhalten. Ihr wurde erst mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 - in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 - eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland erteilt.

Der Kläger macht geltend, die mit der Beklagten geschlossenen Wettverträge seien nichtig, weil das unerlaubte Angebot von Online-Sportwetten gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoßen habe. Er hat die Beklagte auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 € in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Vorlagebeschluss hat der Bundesgerichtshof zur zivilrechtlichen Rechtslage ausgeführt: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Die Beklagte hat dagegen verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Aus dem Verstoß folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge (§ 134 BGB) und ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Verluste (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge.

Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass sich im Streitfall die Frage stellt, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem gleichfalls unerlaubte Sportwetten betreffenden strafrechtlichen Ausgangsverfahren entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 63 und 94] - Ince). Es stellt sich daher die Frage, ob unter Umständen wie denen des Streitfalls im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge zivilrechtlich als nichtig angesehen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass er - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - dazu neigt, diese Frage zu bejahen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen. Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses - darunter der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden durch öffentliches Glücksspiel - bestehen auch dann, wenn das Verfahren der Konzessionserteilung unionsrechtswidrig ausgestaltet war.

Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es vorerst nicht auf die in einem Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren vertretene vorläufige Ansicht des Bundesgerichtshofs an, dass es jedenfalls für solche unerlaubten Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Sportwetten wegen Nichteinhaltung des grundsätzlich auf 1.000 € begrenzten monatlichen Höchsteinsatzes je Spieler dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950). Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im vorliegenden Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie die spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts gegenüber dem Kläger eingehalten hat.

Ergänzender Hinweis:

Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die Erstattung von Verlusten aus Sportwetten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Zumindest einer dieser Fälle betrifft eine Konstellation, in der sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Verstoß gegen die formelle Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht und insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes ergibt.

Vorinstanzen:

AG Geislingen an der Steige - Urteil vom 28. April 2022 - 3 C 459/21

LG Ulm - Urteil vom 24. Mai 2023 - 1 S 46/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(…)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (…)

§ 4a Abs. 1 GlüStV 2012

Soweit § 10 Abs. 6 im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 10a GlüStV 2012

(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten bis zum 30. Juni 2021 nicht angewandt. (...)

(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.

(3) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (...)

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.



EuGH: Mitgliedstaat darf in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Online-Dienste-Anbietern keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen

EuGH
Urteile vom 30.05.2024
in den verbundenen Rechtssachen C-662/22 - Airbnb Ireland und C-667/22 - Amazon Services Europe Sàrl,
in der Rechtssache C-663/22 - Expedia Inc.,
in den verbundenen Rechtssachen C-664/22 - Google Ireland Limited und C-666/22 - Eg Vacation Rentals Ireland Limited
in der Rechtssache C-665/22 - Amazon Services Europe


Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Online-Dienste-Anbietern keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:
E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen

In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen. Diese Vorschriften wurden 2020 und 2021 mit dem erklärten Ziel erlassen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von OnlineVermittlungsdiensten zu sorgen1. Wer solche Dienste anbietet, muss sich u. a. in ein von einer Verwaltungsbehörde (AGCOM) geführtes Register eintragen, ihr regelmäßig ein Dokument über seine wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und ihr einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sind Sanktionen vorgesehen.

Die oben genannten Gesellschaften wenden sich vor einem italienischen Gericht gegen diese Verpflichtungen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands gegen das Unionsrecht verstoße. Alle Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist – berufen sich u. a. auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und machen geltend, sie unterlägen in erster Linie dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung (hier Irland bzw. Luxemburg). Sie vertreten daher die Auffassung, das italienische Recht dürfe ihnen keine zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft auferlegen. In diesem Zusammenhang hat das italienische Gericht beschlossen, sich an den Gerichtshof zu wenden.

Der Gerichtshof befindet, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegensteht.

Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, nicht beschränken. Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.

Diese Verpflichtungen fallen nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassenen Ausnahmen. Sie haben nämlich zum einen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische Gericht eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen sind sie nicht erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Einführung dieser Verpflichtungen ist außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Verbundene Rechtssachen C-662/22 - Airbnb Ireland und C-667/22 - Amazon Services Europe Sàrl
Rechtssache C-663/22 - Expedia Inc.
Verbundene Rechtssachen C-664/22 - Google Ireland Limited und C-666/22 - Eg Vacation Rentals Ireland Limited
Rechtssache C-665/22 - Amazon Services Europe


EuGH-Generalanwalt: Mitgliedstaat darf in seinem Hoheitsgebiet tätigen Online-Dienste-Anbietern die in anderem Mitgliedstaat ansässig sind keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 11.01.2024
in den verbundenen Rechtssachen C-662/22 - Airbnb Ireland und C-667/22 - Amazon Services Europe Sàrl,
in der Rechtssache C-663/22 - Expedia Inc.,
in den verbundenen Rechtssachen C-664/22 - Google Ireland Limited und C-666/22 - Eg Vacation Rentals Ireland Limited
in der Rechtssache C-665/22 - Amazon Services Europe


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat einem Anbieter von Online-Diensten, der in seinem Hoheitsgebiet tätig aber in anderem Mitgliedstaat ansässig ist, keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Szpunar: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in seinem Hoheitsgebiet tätig, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen

In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Google, Amazon und Vacation Rentals einer Reihe von Verpflichtungen: Sie müssen in einem Register eingetragen sein, in regelmäßigen Zeitabständen einer Behörde eine Reihe von Informationen übermitteln und eine Gebühr entrichten. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen drohen ihnen Sanktionen.

Mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten ansässig ist und sich lediglich gegen die Pflicht zur Erteilung von Informationen wendet, greifen die genannten Anbieter von Online-Diensten, die in der Europäischen Union ansässig sind, diese Verpflichtungen vor den italienischen Gerichten an. Sie machen geltend, die Verpflichtungen verstießen gegen die Verordnung der Union zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten , während Italien vorträgt, mit der fraglichen Regelung würden die Unionsvorschriften umgesetzt. Überdies machen die in der Union ansässigen Gesellschaften geltend, die betreffenden Verpflichtungen verstießen insbesondere gegen den in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr aufgestellten Grundsatz, wonach die Dienste der Informationsgesellschaft im Prinzip dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung eines Anbieters (im konkreten Fall Irland oder Luxemburg) unterlägen. In diesem Kontext hat ein italienisches Gericht beschlossen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen.

Generalanwalt Maciej Szpunar kommt zu dem Ergebnis, dass es mit dem Unionsrecht und speziell der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar sei, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter von Online-Diensten solche generellen und abstrakten Verpflichtungen aufzuerlegen.

Außerdem vertritt er in Bezug auf die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten die Auffassung, dass die in der italienischen Regelung vorgesehenen Verpflichtungen keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung darstellten. Die Verordnung rechtfertige die Verpflichtungen daher nicht. Sie solle durch die Schaffung eines fairen, vorhersehbaren, tragfähigen und vertrauenswürdigen Online- Geschäftsumfelds im Binnenmarkt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. In diesem Kontext dürfe ein Mitgliedstaat nur Informationen sammeln, die mit den ihm durch die Verordnung auferlegten Verpflichtungen und den mit ihr verfolgten Zielen in Zusammenhang stünden.



EuGH: Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen zusätzliche Verpflichtungen in anderem Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes nur im konkreten Einzelfall auferlegt werden

EuGH
Urteil vom 09.11.2023
C-376/22
Google Ireland, Meta Platforms Ireland, TikTok


Der EuGH hat entschieden, dass Anbietern wie Google, Meta Platforms und Tik Tok zusätzliche Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes nur im konkreten Einzelfall auferlegt werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter einer Kommunikationsplattform, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen

Eine solche nationale Herangehensweise verstößt gegen das Unionsrecht, das den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes gewährleiste.

Im Jahr 2021 hat Österreich ein Gesetz eingeführt, das inländische und ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen verpflichtet, Melde- und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte einzurichten. Dieses Gesetz sieht auch eine regelmäßige und transparente Veröffentlichung von Meldungen rechtswidriger Inhalte vor. Eine Verwaltungsbehörde stellt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicher und kann Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro verhängen.

Google Ireland, Meta Platforms Ireland und TikTok, drei in Irland ansässige Plattformen, machen geltend, dass das österreichische Gesetz gegen das Unionsrecht, konkret gegen die Richtlinie über Dienste der Informationsgesellschaft , verstoße.

Hierzu von einem österreichischen Gericht befragt, weist der Gerichtshof auf das Ziel der Richtlinie hin: Schaffung eines rechtlichen Rahmens, um den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt beseitigt die Richtlinie durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat die Hemmnisse, die die verschiedenen nationalen, auf diese Dienste anwendbaren Regelungen darstellen.

Zwar können andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes unter eng gefassten Bedingungen und in bestimmten Fällen tatsächlich Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Ordnung, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Diese konkreten Ausnahmen sind der Europäischen Kommission und dem Herkunftsmitgliedstaat mitzuteilen.

Jedoch dürfen andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten. Unterschiedslos bedeutet ohne Unterschied zwischen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Diensteanbietern und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Hätten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit, solche generell-abstrakten Verpflichtungen zu erlassen, würde dies nämlich den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes, auf dem die Richtlinie beruht, in Frage stellen. Wäre der Bestimmungsmitgliedstaat (hier Österreich) ermächtigt, solche Maßnahmen zu erlassen, würde in die Regelungskompetenz des Herkunftsmitgliedstaats (hier Irlands) eingegriffen. Im Übrigen würde dies das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben und gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verstoßen. Zudem unterlägen die betreffenden Plattformen unterschiedlichen Rechtsvorschriften, was auch dem freien Dienstleistungsverkehr und damit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zuwiderlaufen würde.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen zusätzliche Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes nur im konkreten Einzelfall auferlegt werden

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 08.06.2023
C-376/22
Google Ireland Limited, Tik Tok Technology Limited, Meta Platforms Ireland Limited


EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträge zu dem Ergebniss, dass Anbieter wie Google, Meta Platforms und Tik Tok zusätzliche Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes nur im konkreten Einzelfall auferlegt werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Plattformen wie Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen zusätzliche Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes nur in Bezug auf einen konkreten Einzelfall ergriffene Maßnahmen auferlegt werden

Das Unionsrecht verwehrt es, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus anderen Mitgliedstaaten durch gesetzliche Maßnahmen generell-abstrakter Natur zu beschränken.

Google, Meta Platforms und Tik Tok wenden sich vor den österreichischen Gerichten gegen die von der österreichischen Regulierungsbehörde für Kommunikation (KommAustria) getroffene Feststellung, dass das österreichische Bundesgesetz aus dem Jahr 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (KoPl-G 1) auf sie anwendbar sei, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Irland, niedergelassen sind.

Mit diesem Gesetz soll die Verantwortlichkeit von Kommunikationsplattformen gestärkt werden. Im Einzelnen verpflichtet es allgemein die Betreiber von „Kommunikationsplattformen“, die in Österreich oder im Ausland niedergelassen sind, ein Melde- und Überprüfungssystem für angeblich rechtswidrige Inhalte einzurichten. Außerdem sind diese Betreiber verpflichtet, regelmäßig Berichte über die Behandlung solcher Meldungen zu erstellen. Die im KoPl-G festgelegten Verpflichtungen erfordern nicht den vorherigen Erlass eines individuellkonkreten Rechtsakts. Des Weiteren sieht das Gesetz Geldstrafen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Verpflichtungen vor.

Google, Meta Platforms und Tik Tok machen geltend, dass das KoPl-G mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr2, insbesondere mit dem Herkunftslandprinzip, unvereinbar sei. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob ein Mitgliedstaat den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus anderen Mitgliedstaaten dadurch beschränken darf, dass er nationale Maßnahmen generell-abstrakter Natur ergreift, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft – nämlich „Kommunikationsplattformen“ – beziehen, ohne dass diese Maßnahmen in Bezug auf einen konkreten Einzelfall ergriffen werden.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag weist Generalanwalt Maciej Szpunar darauf hin, dass seine Analyse auf der Prämisse beruht, dass es sich bei den von den drei Unternehmen in Österreich erbrachten Dienstleistungen um Dienste der Informationsgesellschaft handelt, wie dies für den österreichischen Verwaltungsgerichtshof feststeht.

Der Generalanwalt stellt fest, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr es im koordinierten Bereich den Mitgliedstaaten verbietet, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einzuschränken. Vorbehaltlich von Ausnahmen lässt diese Richtlinie es nicht zu, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das in seinem Herkunftsmitgliedstaat geltende Recht vorsieht.

Zu den von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip wiederholt der Generalanwalt die Ausführungen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Airbnb Ireland. Seiner Ansicht nach darf ein anderer als der Herkunftsmitgliedstaat Ausnahmen vom freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nur durch auf den konkreten Einzelfall bezogene Maßnahmen vorsehen, und zwar nach vorheriger Mitteilung an die Kommission und Aufforderung an den Herkunftsmitgliedstaat, Maßnahmen im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft zu ergreifen, was vorliegend nicht geschehen ist.

Ginge man davon aus, dass eine generell-abstrakte Regelung, die für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gilt, eine „Maßnahme“ darstellt, liefe dies im Übrigen darauf hinaus, die Fragmentierung des Binnenmarkts durch nationale Regelungen zuzulassen. Die Anwendung unterschiedlicher Gesetze auf einen Anbieter zuzulassen, liefe außerdem dem von der Richtlinie verfolgten Ziel zuwider, die rechtlichen Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen.

Daher ist der Generalanwalt der Auffassung, dass diese Richtlinie es verwehrt, dass ein Mitgliedstaat unter diesen Umständen und in derartiger Weise den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat beschränkt.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig - Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf

OLG Frankfurt
Urteil vom 20.5.2021
6 U 18/20


Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig ist. Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf.

Untersagung der Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bestätigt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern die Berufung des Fahrdienstvermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer Applikation zu übermitteln, zurückgewiesen.

Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u.a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab.

Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen untersagt. Zur Begründung hatte das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig.

Nach der gestrigen Berufungsverhandlung hat das OLG die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.5.2021, Az. 6 U 18/20

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2019, Az. 3-08 O 44/19)

Die Entscheidung ist demnächst im Volltext unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Erläuterungen:
§ 2 PBefG Genehmigungspflicht
(1) 1Wer im Sinne des § PBEFG § 1 Abs. PBEFG § 1 Absatz 1

1. ...
4.mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ PBEFG § 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. ...

§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.