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EuGH: Geplante deutsche PKW-Maut ist aufgrund Kompensation über Kfz-Steuer europarechtswidrig - Mittelbare Diskriminierung - Verstoß gegen Grundsätze des Freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs

EuGH
Urteil vom 18.06.2019
C-591/17
Österreich / Deutschland


Der EuGH hat entschieden, dass die geplante deutsche PKW-Maut europarechtswidrig ist. Da Halter von in Deutschland zugelassener PKW über die Kfz-Steuer entlastet werden sollen, liegt eine mittelbare Diskriminierung sowie ein Verstoß gegen Grundsätze des Freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs vor.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht

Diese Abgabe ist diskriminierend, da ihre wirtschaftliche Last praktisch ausschließlich auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt Bereits 2015 hat Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Einführung der Infrastrukturabgabe geschaffen, d. h. einer Abgabe für die Benutzung der Bundesfernstraßen einschließlich der Autobahnen durch Personenkraftwagen.

Mit dieser Abgabe möchte Deutschland teilweise von einem System der Steuerfinanzierung zu einem auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützten Finanzierungssystem übergehen. Die Erträge dieser Abgabe sollen zur Gänze zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur verwendet werden und ihre Höhe bemisst sich nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Alle Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen haben die Abgabe in Form einer Jahresvignette mit einem Betrag von höchstens 130 Euro zu entrichten. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ist die Abgabe (vom Halter oder Fahrer) nur im Fall der Benutzung der Autobahnen zu entrichten. Insoweit ist eine Zehntagesvignette (von 2,50 bis 25 Euro), eine Zweimonatsvignetten (von 7 bis 50 Euro) oder eine Jahresvignette (höchstens 130 Euro) verfügbar.

Parallel dazu hat Deutschland vorgesehen, dass den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ab Erhebung der Infrastrukturabgabe eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe zugutekommt, die mindestens dem Betrag der Abgabe entspricht, die sie entrichten mussten.

Österreich ist der Ansicht, dass die kombinierte Wirkung der Infrastrukturabgabe und der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge sowie die Modalitäten der Ausgestaltung und des Vollzugs der Infrastrukturabgabe gegen das Unionsrecht, namentlich das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, verstießen. Nachdem Österreich die Kommission um eine Stellungnahme ersucht hatte, die Kommission sich jedoch innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen nicht geäußert hatte, erhob dieser Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland. In diesem Verfahren wird Österreich von den Niederlanden unterstützt, während Deutschland von Dänemark unterstützt wird.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt und gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs verstößt.

Hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit stellt der Gerichtshof fest, dass die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bewirkt, dass die von diesen entrichtete Infrastrukturabgabe vollständig kompensiert wird, so dass die wirtschaftliche Last dieser Abgabe tatsächlich allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt.

Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, das System zur Finanzierung ihrer Straßeninfrastruktur zu ändern, indem sie ein System der Steuerfinanzierung durch ein System der Finanzierung durch sämtliche Nutzer einschließlich der Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen, die diese Infrastruktur nutzen, ersetzen, damit alle Nutzer in gerechter und verhältnismäßiger Weise zu dieser Finanzierung beitragen. Jedoch ist bei einer solchen Änderung das Unionsrecht, namentlich das Diskriminierungsverbot, zu beachten.

Im vorliegenden Fall kann Deutschland insbesondere nicht gefolgt werden, wenn es vorträgt, die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge spiegle den Übergang zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur durch alle Nutzer nach dem „Benutzerprinzip" und dem „Verursacherprinzip" wider.

Da Deutschland keine näheren Angaben zum Umfang des Beitrags der Steuer zur Finanzierung der Infrastrukturen des Bundes gemacht hat, hat es nämlich in keiner Weise dargetan, dass der den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gewährte Ausgleich in Form einer Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der Infrastrukturabgabe, die sie entrichten mussten, entspricht, diesen Beitrag nicht übersteigt und somit angemessen ist.

Zudem wird die Infrastrukturabgabe, was die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen anbelangt, jährlich und ohne die Möglichkeit geschuldet, eine Vignette für einen kürzeren Zeitraum zu wählen, wenn eine solche der Häufigkeit, mit der sie diese Straßen nutzen, besser entspräche. Diese Gesichtspunkte in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der entrichteten Infrastrukturabgabe entspricht, zeigen, dass der Übergang zu einem Finanzierungssystem, das auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützt ist, in Wirklichkeit ausschließlich die Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen betrifft, während für die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen weiterhin das Steuerfinanzierungsprinzip gilt. Im Übrigen hat Deutschland nicht dargetan, wie die festgestellte Diskriminierung durch Umwelterwägungen oder sonstige Erwägungen gerechtfertigt werden könnte.

Hinsichtlich des freien Warenverkehrs stellt der Gerichtshof fest, dass die streitigen Maßnahmen geeignet sind, den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum deutschen Markt zu behindern. Die Infrastrukturabgabe, der tatsächlich ausschließlich die Fahrzeuge unterliegen, die diese Erzeugnisse befördern, ist nämlich geeignet, die Transportkosten und damit auch die Preise dieser Erzeugnisse zu erhöhen, und beeinträchtigt damit deren Wettbewerbsfähigkeit.

Hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs stellt der Gerichtshof fest, dass die streitigen Maßnahmen geeignet sind, den Zugang von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Dienstleistungserbringern und -empfängern zum deutschen Markt zu behindern. Die Infrastrukturabgabe kann nämlich aufgrund der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer entweder die Kosten der Dienstleistungen erhöhen, die von diesen Dienstleistern in Deutschland erbracht werden, oder die Kosten erhöhen, die sich für diese Dienstleistungsempfänger daraus ergeben, dass sie sich in diesen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Hingegen entscheidet der Gerichtshof, dass die Modalitäten der Ausgestaltung und des Vollzugs der Infrastrukturabgabe entgegen dem Vorbringen Österreichs nicht diskriminierend sind. Dabei handelt es sich um die stichprobenartige Überwachung, die etwaige Untersagung der Weiterfahrt mit dem betreffenden Fahrzeug, die nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe, die mögliche Verhängung eines Bußgelds sowie die Zahlung einer Sicherheitsleistung.


Tenor der Entscheidung:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV verstoßen, dass sie die Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen eingeführt und gleichzeitig eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe, die mindestens dem Betrag der entrichteten Abgabe entspricht, zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt drei Viertel der Kosten der Republik Österreich sowie ihre eigenen Kosten.

4. Die Republik Österreich trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

5. Das Königreich der Niederlande und das Königreich Dänemark tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Schrittweise eingeführtes Verkaufsverbot für aromatisierten Tabak ist europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 30.01.2019
C-220/17
Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG / Land Berlin


Der EuGH hat entschieden, dass das schrittweise eingeführte Verkaufsverbot für aromatisierten Tabak europarechtskonform ist.

Die Pressemitteilung

Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die Aromastoffe enthalten, ist gültig

Dieses Verbot verstößt weder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.

Das deutsche Unternehmen Planta Tabak stellt Tabakerzeugnisse her und vertreibt sie, insbesondere aromatisierten Tabak zum Selbstdrehen. Es begehrt vor dem Verwaltungsgericht Berlin die Feststellung, dass bestimmte deutsche Rechtsvorschriften , die das Verbot von Aromen, die Schockfotos und das Verbot der Werbung für Aromen betreffen, auf seine Erzeugnisse nicht anwendbar sind. Mit diesen Vorschriften wird die Richtlinie von 20142 über Tabakerzeugnisse umgesetzt, deren Gültigkeit Planta Tabak bestreitet. Da das Verwaltungsgericht Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit und die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen hat, hat es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt.

Mit seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof fest, dass das Verbot des Inverkehrbringens, das für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma, deren unionsweite Verkaufsmengen weniger als 3 % dieser Kategorien darstellen, seit dem 20. Mai 2016 und in den übrigen Fällen ab dem 20. Mai 2020 gilt, gültig ist.

Der Umstand, dass die Richtlinie keine näheren Angaben dazu enthält, bei welchen Erzeugnissen
die Verkaufsmengen 3 % oder mehr darstellen, und keine konkrete Verfahrensweise für ihre Bestimmung vorsieht, bedeutet nicht, dass die Richtlinie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. Das Verfahren, um festzustellen, ob ein bestimmtes Tabakerzeugnis die 3%-Grenze erreicht, ist im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln.

Die Unterscheidung anhand der Verkaufsmengen ist objektiv gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Unionsgesetzgeber war nämlich berechtigt, schrittweise vorzugehen, um den Verbrauchern von Erzeugnissen mit hohen Verkaufsmengen ausreichend Zeit zu geben, zu anderen Erzeugnissen zu wechseln.

Das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die Aromastoffe enthalten, geht auch nicht offensichtlich über das hinaus, was zur Gewährleistung eines hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, erforderlich ist, und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wird nämlich nicht bestritten, dass bestimmte Aromen insbesondere für junge Menschen attraktiv sind und den Einstieg in den Tabakkonsum erleichtern.

Außerdem stellt das fragliche Verbot zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, die jedoch durch die Abwägung seiner wirtschaftlichen Folgen gegen das Erfordernis, einen hohen
Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, gerechtfertigt ist.

Zu den Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht führt der Gerichtshof aus, dass
es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, ergänzende Übergangsfristen neben den in der Richtlinie
vorgesehenen Fristen festzulegen.

Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass die Frist von zwei Jahren, über die die Mitgliedstaaten verfügten, um die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Bestimmungen zu erlassen und sicherzustellen, dass den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit zur Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie bleibt, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreicht.

Zum Verbot der Verwendung auf den Geschmack, Geruch, Aroma- oder sonstige Zusatzstoffe bezogener Informationen führt der Gerichtshof aus, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, die Verwendung solcher Informationen auch dann zu verbieten, wenn es sich um nicht werbliche Informationen handelt und die Verwendung der betreffenden Inhaltsstoffe weiterhin erlaubt ist. Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich nicht zwischen werblichen Informationen und nicht werblichen Informationen unterscheiden. In Bezug auf das Verbot, auf der Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie dem Tabakerzeugnis selbst Marken anzubringen, die sich auf einen Aromastoff beziehen, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Beschränkung nicht einem Entzug des
Eigentumsrechts gleichkommt, sondern es lediglich einschränkt. Die Richtlinie lässt nämlich
die Freiheit der Inhaber solcher Markennamen unberührt, sie in jeder anderen Weise zu nutzen,
etwa beim Großhandelsverkauf.

Außerdem ist dieses Verbot, da Tabakerzeugnisse, die Aromastoffe enthalten, den Einstieg in den
Tabakkonsum erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen, geeignet, ihre Anziehungskraft zu verringern, und entspricht den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, indem es dazu beiträgt, einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH-Entscheidung zur (Un-)Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken bei verschreibungspflichtigen Medikamenten liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 26.02.2014
I ZR 79/10
Sofort-Bonus


Siehe dazu auch "BGH zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken",

Leitsätze des BGH:

AEUV Art. 116, 117; Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme Art. 11 Abs. 2 Satz 2; AMG § 78 Abs. 1 Satz 4

Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften (hier: Art. 116, 117 AEUV; Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 89/105/EWG) ist dann irrelevant, wenn die zu notifizierende Vorschrift lediglich auf ein bereits bestehendes Verbot hinweist (hier: § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG).

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

BGH
Beschluss vom 16.02.2014
I ZR 72/08


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von
EU-Versandapotheken


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken ging, entschieden, dass diese bei der Abgabe solcher Arzneimittel ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie deutsche Apotheken (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 172/2010 vom 9. September 2010).

Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem weiteren Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.

Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen. Die Berufungsgerichte haben den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 127/2012 und 135/2012 vom 14. und 22. August 2012).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bundesgerichtshof nur noch über die Kostentragung entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient.

Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 72/08"