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OVG Schleswig-Holstein: Facebook / Meta verstößt voraussichtlich gegen Transparenzpflichten nach § 93 Medienstaatsvertrag

OVG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 18.12.2025
6 MB 24/25


Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Facebook / Meta voraussichtlich gegen die Transparenzpflichten nach § 93 Medienstaatsvertrag (MStV) verstößt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Beschwerde zurückgewiesen – Meta muss Facebook vorerst transparenter machen

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Donnerstag (18. Dezember 2025) in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sogenannte Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

Die im Medienstaatsvertrag der Länder vorgeschriebenen Transparenzinformationen sichern die Meinungsvielfalt. Sie sollen den Nutzerinnen und Nutzern von Angeboten wie „Facebook“ in Grundzügen erklären, wie Inhalte zusammengestellt werden. Dies basiert zumeist auf Algorithmen. So sollen Nutzende sensibilisiert werden.

Das Gericht hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss für einen Verstoß gegen diese Transparenzpflichten gewichtige Indizien gesehen. So seien die zum Zeitpunkt der Beanstandung auf der „Facebook“-Seite abrufbaren Transparenzinformationen weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar gewesen. Dies betraf zum Beispiel das „Transparency Center“. Auch die unter der Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ abgelegten Transparenzinformationen seien weder unmittelbar erreichbar noch ständig verfügbar gewesen, denn diese Funktion sei auf die App-Anwendung beschränkt. Außerdem sei die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion als oberflächlich und phrasenhaft zu beschreiben.

Besonders schwierig waren allerdings die europarechtlichen Fragestellungen. Meta hatte argumentiert, dass die im Streit stehende Regelung im Medienstaatsvertrag gegen Europarecht verstoße und daher gar nicht anwendbar sei. Konkret macht Meta Verstöße gegen die E‑Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung geltend. Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar hat es ausführlich begründet, dass die Frage, ob § 93 des Medienstaatsvertrages mit Europarecht vereinbar ist, eine „höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage“ darstellt. Es hat die Klärung dieser Frage aber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überlassen. Nur von dort aus könne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen. Im Eilverfahren hat das Gericht stattdessen eine so genannte Folgenabwägung vorgenommen, die wie schon beim Verwaltungsgericht zulasten von Meta ausgegangen ist.

Hierbei hat es vor allem berücksichtigt, dass Diensten wie „Facebook“ bei der Bereitstellung von Inhalten im Internet immer mehr eine zentrale Rolle als sogenannte „Gatekeeper“ zukomme. Vor allem durch Angebote, wie dem „Facebook Newsfeed“, sei das soziale Netzwerk für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Der steigende Einfluss sei dabei im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodell zurückzuführen, das auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweite angewiesen sei. Aufgrund der bei der Inhaltsauswahl verwendeten Algorithmen seien die Transparenzziele besonders wichtig, um der Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen, etwa infolge sogenannter „Filterblasen“ und „Echokammern“. Im Eilverfahren hat das Gericht dieses öffentliche Interesse höher als die wirtschaftlichen Interessen von Meta gewichtet.

Das darüber hinaus erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der herausragenden Bedeutung von „Facebook“ und dessen Reichweite am Markt.



VG Berlin: Allgemeines Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB kann Aukunftsanspruch aus Art 15 DSGVO nicht entgegengehalten werden

VG Berlin
Urteil vom 02.10.2024
1 K 251/22


Das VG Berlin hat entschieden, dass ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB einem Aukunftsanspruch aus Art 15 DSGVO nicht entgegengehalten werden kann. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei § 273 Abs. 1 BGB nicht um eine zulässige Beschränkung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 DSGVO.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin mit der der Beschwerdeführerin erst am 4. März 2022 erteilten Auskunft gegen Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verstoßen hat. Die Klägerin war gegenüber der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung bis zum 22. Januar 2022 verpflichtet (vgl. hierzu unter 1.), hat die begehrte Auskunft jedoch verspätet erteilt (vgl. hierzu unter 2.).

1. Nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 1 DS-GVO hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen einer Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Zur Wahrung des Auskunftsrechts ist es erforderlich, dass der Betroffene eine vollständige Übersicht der Daten erhält, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in verständlicher Form (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-141/12 und C-372/12, ZD 2014, 515, 518). Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es, wie sich unter anderem aus Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und ggf. die ihm nach den Art. 16 ff. DS-GVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487 –, juris Rn. 33f.; vgl. auch: Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 32; Franck, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 22; vgl. zum Vorstehenden: VG Berlin, Urteil vom 6. Februar 2024 – VG 1 K 187/21 –, juris Rn. 34).

Die Klägerin war gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund deren Auskunftsersuchens von 22. Dezember 2021 zu einer Auskunft im oben genannten Sinne verpflichtet. Die Beschwerdeführerin hat die Klägerin mit E-Mail vom 22. Dezember 2021, 15:34 Uhr, um Datenauskunft ersucht, als sie schrieb: „Please send me all my data before deleting the account“.

Anders als die Klägerin meint, stand der Verpflichtung zur Auskunftserteilung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen. Denn auf ein solches kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht berufen. § 273 Abs. 1 BGB ist hier nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht anwendbar (offen gelassen: OLG Düsseldorf, NZG 2023, 1138 Rn. 30, das im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Verfahrens bereits die Konnexität verneint; für den umgekehrten Fall im Ergebnis a.A. AG Wiesbaden, ZD 2022, 395 Rn. 20 ff., das die Anwendbarkeit des § 273 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit Art. 15 DS-GVO jedoch nicht thematisiert).

Hierfür sprechen zunächst, die divergierenden Schutzrichtungen des § 273 Abs. 1 BGB und des Art. 15 DS-GVO. Während § 273 Abs. 1 BGB der Schaffung eines Druckmittels zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs dient (vgl. Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, 2022, § 273 Rn. 3), ist Art. 15 DS-GVO Ausprägung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) (vgl. Paal, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 3) und in seiner Anwendung in Deutschland auch des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Auskunftsanspruch aus der Datenschutzgrundverordnung hat per se keinerlei Bezug zu einer vertraglichen Beziehung und setzt eine solche auch nicht voraus – mag der Anspruch in einer Vielzahl von Fällen auch parallel zu einem vertraglichen Verhältnis der Beteiligten geltend gemacht werden.

Darüber hinaus spricht gegen eine Anwendbarkeit des im BGB geregelten Zurückbehaltungsrechts im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 15 DS-GVO in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht (vgl. Artikel 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]).

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 23 DS-GVO beschränkt werden. Nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, unter anderem die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die neben anderen Zielen (vgl. lit. a) bis h)) unter anderem Folgendes sicherstellt: i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen; j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

Zwar erfüllt § 273 Abs. 1 BGB das Tatbestandsmerkmal der Beschränkung, denn eine solche liegt auch dann vor, wenn die Ausübung eines Rechts zeitlich verzögert wird (vgl. European Data Protection Board, Leitlinien 10/2020 zu Beschränkungen nach Artikel 23 DSGVO, Fassung 2.1, 13. Oktober 2021 Rn. 8, abrufbar: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/EDSA/ 2020-10_EDSA_Leitlinien_Beschraenkungen-Artikel-23-DS-GVO.pdf, zuletzt abgerufen: 11. Oktober 2024 – im Folgenden: Leitlinien – Rn. 12).

Jedoch liegt im Hinblick auf § 273 Abs. 1 BGB kein Fall einer nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO zulässigen Beschränkung vor. Denn das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB dient nicht der Sicherstellung eines der in Art. 23 Abs. 1 lit. a) bis j) DS-GVO genannten Ziele. In Betracht kommen hier nur Art. 23 Abs. 1 lit. i) Var. 2 (vgl. unter a.) und Art. 23 Abs. 1 lit. j) DS-GVO (vgl. unter b.).

a. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB stellt nicht den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit. i) Var. 2 DS-GVO sicher. Die Norm ist nach Überzeugung der Einzelrichterin im Interesse des effektiven Schutzes der Betroffenenrechte restriktiv auszulegen.

Hierfür spricht zunächst der Wortlaut, wonach eine Beschränkung der Betroffenenrechte zur „Sicherstellung“ des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer möglich ist. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geht jedoch über eine reine „Sicherstellung“ der Rechte anderer hinaus. Dessen Sinn und Zweck besteht vielmehr – wie bereits erwähnt – in der Schaffung eines Druckmittels zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs (s.o.).

Für eine restriktive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. i) DS-GVO spricht zudem der systematische Vergleich mit den anderen Buchstaben des Art. 23 Abs. 1 (vgl. z.B. lit. a) die nationale Sicherheit; lit. b) die Landesverteidigung; lit. c) die öffentliche Sicherheit; lit. f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren). Die in den anderen Buchstaben des Art. 23 Abs. 1 DS-GVO benannten Schutzgüter zeigen, dass eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO nur in besonders gewichtigen Fällen und zum Schutz hochrangiger (Rechts-)Güter zulässig sein soll (vgl. Leitlinien Rn. 8, die auf „wichtige Ziele“ Bezug nehmen), wozu ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht zählt. Dementsprechend benennen die Leitlinien des European Data Protection Boards im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 lit. i) DS-GVO beispielhaft den Schutz eines Zeugen, Opfers oder Hinweisgebers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, der durch Beschränkung des Auskunftsrechts nach der DS-GVO vor Vergeltungsmaßnahmen des Auskunftsberechtigten geschützt werden soll (vgl. Leitlinien Rn. 34). In ähnlicher Weise wird in der Literatur darauf Bezug genommen, dass höherrangige, menschenrechtsrelevante Interessen, die Grundlage einer beschränkenden Rechtsvorschrift i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit. i) DS-GVO sein können (vgl. Paal, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 23 Rn. 42).

Für eine restriktive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. i) DS-GVO spricht darüber hinaus der effektive Schutz der Betroffenenrechte. Würde eine Beschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zugunsten eines Druckmittels zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zugelassen, könnte dieses datenschutzrechtliche Betroffenenrecht weitgehend ausgehebelt werden (vgl. auch Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33b, der sich aus diesem Grund gegen eine extensive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. j) ausspricht). In der Praxis führte dies etwa dazu, dass eine auskunftsberechtigte Privatperson, in die Lage versetzt würde, gegenüber einem Unternehmen, welches ggf. dauerhaft auf professionelle rechtliche Beratung zurückgreifen kann, nachweisen – und ggf. gerichtlich – durchsetzen zu müssen, dass die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts im konkreten Fall nicht vorliegen. Gerade derartigen Hürden soll der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO jedoch nicht unterliegen, denn dieser soll den Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, sich problemlos über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten zu informieren (vgl. Paal, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 3).

b. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB stellt auch nicht die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche i.S.d. lit. j) sicher. Die Regelung des lit. j) ist weitestgehend schon von der in lit. i) getroffenen Regelung abgedeckt und stellt hierzu einen Sonderfall dar. Sie entfaltet eigenständige Bedeutung etwa im Bereich der Zwangsvollstreckung oder der Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilprozess (vgl. zum Vorstehenden: Bertermann, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 13; Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33c; Paal, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 23 Rn. 43).

Aus den o.g. Gründen ist auch Art. 23 Abs. 1 lit. j) DS-GVO restriktiv auszulegen (Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33b). Die Norm dient weder dem Zweck, ein informationelles Gleichgewicht zwischen Prozessbeteiligten (vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33d), noch sonst ein (zivilrechtliches) Gleichgewicht zwischen den Parteien herzustellen oder einer Partei ein Druckmittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Rechte zu verschaffen (s.o.).

2. Die Auskunftserteilung durch die Klägerin gegenüber der Beschwerdeführerin am 4. März 2022 war verspätet. Nach Art. 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

Die der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft war nicht fristgerecht im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO. Die Monatsfrist nach Satz 1 der Norm ist offenkundig nicht gewahrt. Der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin ist bei der Klägerin erstmals mit E-Mail vom 22. Dezember 2021,15:34 Uhr, eingegangen, als sie schrieb: „Please send me all my data before deleting the account“. Nach Überzeugung der Einzelrichterin geht bereits aus dieser Formulierung – unabhängig von dem durch die Beschwerdeführerin ebenfalls verwendeten Begriff des „subject access requests“, von dem die Klägerin vorträgt, dass ihr Mitarbeiter diesen nicht verstanden habe, eine Auskunftsbegehren i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO klar und eindeutig hervor. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsbegehren gegenüber der Klägerin mehrfach wiederholt – so etwa in einer E-Mail vom 23. Dezember 2021, 17:15 Uhr, in der es heißt: „(…) Please send me all of the data that you have collected on me (…)“ oder in einer E-Mail vom 28. Dezember 2021, 00:51 Uhr, in der es heißt: „I am entitled to my data under GDPR. If you refuse to provide this data I will ask the BfDI to fine you for breaking European law“. Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Formulierungen und des Umstandes, dass die Klägerin die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin offenkundig unproblematisch in der englischen Sprache geführt hat, ist nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht glaubhaft, dass sie das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nicht verstanden oder übersehen hätte.

Es liegt auch kein Fall der Verlängerung der Auskunftsfrist i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Satz 2, 3 DS-GVO vor. Den offenkundig hat die Klägerin die Auskunftsfrist gegenüber der Beschwerdeführerin nicht verlängert und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies erforderlich gewesen wäre; im Übrigen beruft sich die Klägerin hierauf auch nicht.

III. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO eröffnete Ermessen rechtmäßig ausgeübt und sich für eine Verwarnung i.S.d. des lit. b) entschieden.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG). Im Sinne des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfanges des durch die Verwaltung ausgeübten Ermessens nach § 114 VwGO sind nach der Rechtsprechung der Ermessensausfall, die Ermessensunterschreitung, die Ermessensüberschreitung sowie der Ermessensfehlgebrauch als Ermessensfehler zu prüfen (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 114 Rn. 84). Auch im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Verwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 114 Rn. 159). Ein Ermessensfehler liegt unter anderem vor, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle diejenigen Gesichtspunkte in den Blick genommen und zutreffend gewürdigt hat, die bei einer Ermessensentscheidung zu beachten sind (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 688).

Gemessen an diesem Maßstab liegen nach Überzeugung der Einzelrichterin keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte hat alle relevanten Gesichtspunkte beachtet, insbesondere hat sie den Verstoß der Klägerin als nicht schwerwiegend eingestuft und in ihrer Abwägungsentscheidung ihre Erwartung berücksichtigt, dass die Klägerin sich künftig an datenschutzrechtliche Vorschriften halten werde.

Der Ausspruch einer Verwarnung gegenüber der Klägerin ist zudem verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, anstelle der Verwarnung als milderes gleich geeignetes Mittel eine Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 lit. c) DS-GVO auszusprechen. Denn die Anweisung stellt die gegenüber der Verwarnung schärfere und nicht mildere Maßnahme dar. Dies geht bereits systematisch aus dem Aufbau des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO hervor, der mit den Buchstaben a) ff. eine Steigerung in der Intensität der Maßnahmen erkennen lässt. So sieht etwa lit. a) eine Warnung in Bezug auf voraussichtliche Verstöße als eingriffsschwächste Maßnahme vor, während lit. f) die Verhängung einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, ermöglicht (vgl. zum Vorstehenden: Sven Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 58 Rn. 6; vgl. auch: Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 58 Rn. 18 ff.; Nguyen, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2022, DS-GVO Art. 58 Rn. 14). Dass die Verwarnung das gegenüber der Anweisung mildere Mittel ist, ergibt sich auch daraus, dass die Verwarnung zwar einen Verwaltungsakt darstellt, aber – anders als die Anweisung – keine unmittelbare Rechtspflicht auslöst, die Verarbeitung abzustellen oder zu ändern. Wegen der beschränkten Feststellungswirkung ist sie auch nicht vollstreckbar und als solche nicht bußgeldbewehrt, sondern kann lediglich bei späterer Verhängung einer Anweisung wegen einer anderen Maßnahme als bußgelderhöhender Faktor berücksichtigt werden (vgl. Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 58 Rn. 20; Körffer, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 58 Rn. 18; Sven Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 58 Rn. 29). Demgegenüber ist die Anweisung vollstreckbar und nach Art. 83 Abs. 5 lit. e) DS-GVO im Falle ihrer Nichtbefolgung bußgeldbewehrt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Wiesbaden: Fingerabdruckpflicht - Kein Anspruch auf Ausstellung eines Personlausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke

VG Wiesbaden
Urteil vom 18.12.2024
6 K 1563/21.WI


Das VG Wiesbaden hat in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu EuGH: Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf dem Personalausweis ist mit der DSGVO sowie Art. 7 und 8 der EU-Grundrechte-Charta vereinbar) entschieden, dass kein Anspruch auf Ausstellung eines Personlausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Klage abgewiesen - Fingerabdruckpflicht in Personalausweisen rechtmäßig

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom 18.12.2024 eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke auf dessen elektronischem Speichermedium (sog. „Chip“) begehrte.

Die Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken bei Ausweisen beruht auf der europäischen Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (VO (EU) 2019/1157). Der Kläger trug vor, dass hierdurch seine Grundrechte auf Schutz des Privatlebens nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh verletzt würden.

Die 6. Kammer hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob die Pflicht zur Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweisen mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar ist. Mit Urteil vom 21.03.2024 – C-61/22 – hatte der EuGH entschieden, dass die Verordnung wegen der Durchführung eines ungeeigneten Gesetzgebungsverfahrens ungültig sei. Die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 würden jedoch aufrechterhalten bleiben, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre ab dem 01.01.2025 nicht überschreiten dürfe, eine neue, im korrekten Gesetzgebungsverfahrens erlassene Verordnung, die sie ersetzt, in Kraft trete. In materieller Hinsicht verstoße die Einschränkung der in Art. 7 und Art. 8 GRCh garantierten Rechte nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass die Verordnung nicht aus diesem Grund ungültig sei.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, dessen Gründe nun vorliegen, erging im Rahmen einer Beratung vom 18.12.2024. Die Prozessbeteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken sei rechtmäßig und verletze den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sei an das Urteil des EuGH, insbesondere bezüglich der Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der VO (EU) 2019/1157 gebunden. Auch bezüglich der im konkreten Verfahren vorliegenden Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Landeshauptstadt Wiesbaden sei keine andere Beurteilung geboten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im konkreten Fall gewahrt. In der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Beklagte liege kein Verstoß gegen Grundrechte.

Auch habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden für die Entscheidung über den vorliegenden Fall nicht den Fristablauf der Fortgeltung der VO (EU) 2019/1157 oder den Erlass einer neuen Verordnung abwarten müssen. Angesichts der Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren sei die Sache entscheidungsreif. Der EuGH habe ausdrücklich entschieden, dass die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 aufrechterhalten blieben, weshalb im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung von Fingerabdrücken bestehe. Die Frage, ob sich ein solcher Anspruch möglicherweise in der Zukunft infolge einer Änderung der Rechtslage ergeben könnte, sei im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz.

Das Urteil (6 K 1563/21.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.



EuGH: Transferregeln für Profifußballer der FIFA wegen unzulässiger Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs teilweise unionsrechtswidrig

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-650/22
FIFA


Der EuGH hat entschieden, dass die Transferregeln für Profifußballer der FIFA wegen unzulässiger Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs teilweise unionsrechtswidrig sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Fußball: Einige FIFA-Bestimmungen über internationale Transfers von Berufsfußballspielern verstoßen gegen das Unionsrecht

Diese Bestimmungen behindern die Freizügigkeit der Spieler und beschränken den Wettbewerb zwischen den Vereinen.

Ein ehemaliger Berufsfußballspieler mit Wohnsitz in Frankreich wendet sich vor den belgischen Gerichten gegen einige von der Fédération internationale de football association (FIFA), dem Verband, der weltweit für die Organisation und Kontrolle des Fußballs zuständig ist, erlassene Bestimmungen und macht geltend, sie hätten seine Verpflichtung durch einen belgischen Fußballverein behindert. Die fraglichen Bestimmungen finden sich im „FIFAReglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (RSTS).

Diese Bestimmungen, die sowohl von der FIFA als auch von den ihr angehörenden nationalen Fußballverbänden wie dem belgischen Verband (URBSFA) angewandt werden sollen, gelten u. a. für den Fall, dass ein Verein der Ansicht ist, dass einer seiner Spieler seinen Arbeitsvertrag vorzeitig ohne „triftigen Grund“ aufgelöst hat. In einem solchen Fall haften der Spieler und jeder Verein, der ihn verpflichten möchte, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung an den ehemaligen Verein. Außerdem kann der neue Verein unter bestimmten Umständen mit einer sportlichen Sanktion in Form eines Verbots der Verpflichtung neuer Spieler für eine vorgegebene Periode geahndet werden. Schließlich muss der nationale Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, es ablehnen, dem Verband, bei dem der neue Verein registriert ist, einen internationalen Freigabeschein auszustellen, solange zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler eine Streitigkeit über die Auflösung des Vertrags besteht.

Die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons, Belgien) fragt den Gerichtshof, ob diese unterschiedlichen Bestimmungen mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem Wettbewerbsrecht vereinbar sind.

Der Gerichtshof entscheidet, dass alle diese Bestimmungen gegen das Unionsrecht verstoßen.

Zum einen sind die fraglichen Bestimmungen geeignet, die Freizügigkeit von Berufsfußballspielern zu behindern, die ihre Tätigkeit weiterentwickeln möchten, um für einen neuen Verein mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu arbeiten. Diese Bestimmungen belasten diese Spieler und die Vereine, die sie einstellen möchten, nämlich mit erheblichen rechtlichen, unvorhersehbaren und potenziell sehr großen finanziellen sowie ausgeprägten sportlichen Risiken, die zusammen genommen geeignet sind, den internationalen Transfer dieser Spieler zu behindern. Zwar können Beschränkungen der Freizügigkeit von Berufsfußballspielern durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt werden, die Ordnungsmäßigkeit der Fußballwettbewerbe zwischen den Vereinen zu gewährleisten, indem ein gewisser Grad an Beständigkeit in den Mannschaften der Profifußballvereine aufrechterhalten wird, im vorliegenden Fall scheinen die fraglichen Bestimmungen jedoch, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons, in mehrerlei Hinsicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Zum anderen entscheidet der Gerichtshof im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht, dass die beanstandeten Bestimmungen eine Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs bezwecken, der zwischen allen Profifußballvereinen in der Union bestehen kann, wenn sie einseitig Spieler verpflichten, die bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen oder denen vorgeworfen wird, ihren Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst zu haben. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass die Möglichkeit, miteinander in den Wettbewerb zu treten, indem man bereits ausgebildete Spieler verpflichtet, eine wesentliche Rolle im Bereich des professionellen Fußballs spielt und dass Bestimmungen, die diese Art des Wettbewerbs in allgemeiner Weise beschränken, indem sie die Verteilung der Arbeitnehmer auf die Arbeitgeber festschreiben sowie die Märkte abschotten, einer Abwerbeverbotsvereinbarung ähneln. Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmungen – vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons – nicht unerlässlich oder erforderlich zu sein scheinen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Anspruch auf Entfernung von Inhalten aus dem Google-Suchindex gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann auch gegenüber Google Ireland und nicht nur Google USA geltend gemacht werden

OLG Köln
Urteil vom 04.07.2024
15 U 60/23

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Anspruch auf Entfernung von Inhalten aus dem Google-Suchindex gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch gegenüber Google Ireland und nicht nur gegenüber Google USA geltend gemacht werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die Berufung hat Erfolg. Der Klageantrag zu 1 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig und begründet. Über den in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Antrag zu 3 ist deshalb nicht zu entscheiden.

a) Der mit dem Antrag zu 1 b geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

aa) In Fällen, in denen ein Betroffener - wie vorliegend der Kläger - vom Betreiber einer Internetsuchmaschine die Auslistung bestimmter Ergebnislinks verlangt, ist das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte Recht auf Löschung schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern es umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, GRUR 2023, 2472 Rn. 20 mwN).

bb) Die Haftung der Beklagten ist nicht subsidiär gegenüber der Haftung derjenigen Personen, die für die Veröffentlichung des Artikels vom 00.00. 2019 unmittelbar verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, GRUR 2022, 1009 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8.12.2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184).

cc) Der für das Auslistungsbegehren erforderliche Antrag ist jedenfalls in der Klageschrift zu sehen, in der der Kläger die Beklagte in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 29 mwN). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass der Antrag keine Rückwirkung entfaltet, trifft dies zwar zu. Für den Unterlassungsanspruch kommt es jedoch nur darauf an, dass der Antrag geeignet ist, für die Zukunft eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu begründen.

dd) Der auf den Internetseiten, auf die in den Suchergebnissen verwiesen wird, veröffentlichte Artikel vom 00.00. 2019 enthält unstreitig den Kläger betreffende personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).

ee) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte Verantwortlicher. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, von der auch das Landgericht ausgegangen ist, soll durch die weite Definition des Ausdrucks „Verantwortlicher“ ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Person gewährleistet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-231/22, NJW 2024, 641 Rn. 28). Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, ist, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nummern 1 und 2 DSGVO einzustufen. Ferner ist der Betreiber einer solchen Suchmaschine als für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 49 mwN). Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte in Deutschland und anderen europäischen Ländern Betreiberin der MN.-Suchmaschine ist (vgl. auch LG München, Urteil vom 22. März 2023 - 26 O 1037/21, MMR 2023, 602 Rn. 29).

Unerheblich ist es, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich den Zugang zu der Suchmaschine anbietet, während die Entscheidungen darüber, wie auf eine Suchanfrage reagiert wird und wie die relevanten Suchergebnisse angezeigt werden, nicht von ihr, sondern der MN. LLC getroffen werden. Bei seiner abweichenden Würdigung hat das Landgericht ebenso wie die Landgerichte Rostock und Mosbach in ihren von der Beklagten als Anlage BB 1 vorgelegten Entscheidungen (LG Rostock, Urteil vom 24. Mai 2023 - 3 O 95/22; LG Mosbach Urteil im Verfahren 2 O 86/24) nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits die Anzeige personenbezogener Daten auf einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung dieser Daten darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 57; zu einer Veröffentlichung auch EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-231/22, NJW 2024, 641 Rn. 28). Indem die Beklagte - wie von ihr selbst vorgetragen - den deutschen Internetnutzern den Zugang zur MN.-Suchmaschine anbietet, stellt sie den Nutzern die von ihrer Muttergesellschaft aufbereiteten Suchergebnisse bereit und führt damit, soweit personenbezogene Daten in Rede stehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO aus (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 28; LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 - 6 S 1/22, juris Rn. 32). Dass die Beklagte sich die Inhalte der verlinkten Internetseiten zu eigen macht, ist dafür nicht erforderlich, weshalb die entsprechenden Erwägungen des Landgerichts dahinstehen können.

Ebenfalls unerheblich ist es, dass in der auf der Seite MN..com veröffentlichten Datenschutzerklärung die MN. LLC als zuständige Datenverantwortliche benannt ist. Denn nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann die Beklagte sich nicht durch eine Datenschutzerklärung von ihrer aus den tatsächlichen Umständen folgenden Verantwortlichkeit befreien.

Soweit das Kammergericht in einem von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschluss (Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 W 1024/20, Anlage B 5) eine Verantwortlichkeit der Beklagten letztlich allein mit der Erwägung verneint hat, der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 13) habe ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Suchmaschine MN. die MN. LLC Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei, überzeugt dies nicht. Denn eine Verantwortlichkeit der MN. LLC schließt es, wie auch die Vorschrift des § 26 DSGVO zeigt, nicht aus, dass daneben auch die Beklagte Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist (vgl. LG München, Urteil vom 22. März 2023 - 26 O 1037/21, MMR 2023, 602 Rn. 29; LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 - 6 S 1/22, juris Rn. 32).

ff) Die personenbezogenen Daten des Klägers werden unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO) und die Verarbeitung ist nicht erforderlich zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (Art. 17 Abs. 3 Buchstabe a DSGVO). Die insoweit gebotene Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, nämlich der Grundrechte des Klägers auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh) sowie des Rechts der Beklagten auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh), des Rechts der Inhalteanbieter auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) und der Informationsinteressen der Nutzer (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20 ff.; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, GRUR 2022, 1009 Rn. 14 ff.) geht zu Gunsten des Klägers aus. Denn der Artikel vom 00.00. 2019 enthält zumindest eine für das Gesamtverständnis des Artikels bedeutsame Information, die tatsächlich unwahr ist und die der Kläger nicht hinnehmen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 65; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, GRUR 2020, 1338 Rn. 24; Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 32).

(1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegt der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 68; BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 33 f.).

Der Betreiber der Suchmaschine ist im Rahmen der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 Buchstabe a DSGVO nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist. Daher ist der Betreiber der Suchmaschine bei der Bearbeitung eines solchen Antrags nicht verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und hierfür mit dem Inhalteanbieter einen kontradiktorischen Schriftwechsel zu führen, der darauf gerichtet ist, fehlende Angaben zur Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erlangen. Denn da eine solche Verpflichtung den Betreiber der Suchmaschine dazu zwingen würde, selbst einen Beitrag zum Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erbringen, würde sie zu einer Belastung dieses Betreibers führen, die über das hinausginge, was von ihm im Hinblick auf seinen Verantwortungsbereich, seine Befugnisse und seine Möglichkeiten vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 70 f.).

Folglich ist der Betreiber der Suchmaschine, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag stattzugeben (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 72).

Wenn die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen können, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beizumessen. Zudem wäre eine Auslistung von Artikeln mit der Folge, dass es schwierig würde, im Internet Zugang zu der Gesamtheit dieser Artikel zu haben, auch dann unverhältnismäßig, wenn sich nur bestimmte Informationen, die im Hinblick auf den gesamten Inhalt dieser Artikel von untergeordneter Bedeutung sind, als unrichtig erweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 73 f.).

(2) Gemessen daran hat im Streitfall der Kläger den ihm obliegenden Nachweis durch sein Vorbringen in der Klageschrift geführt.

Er hat aufgezeigt, dass die in dem Artikel vom 00.00. 2019 aufgestellte Behauptung, auf einem von ihm auf seinem Blog geposteten und neben dem Artikel gezeigten Bild habe er an der Uniform einen Patch des T. getragen, offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Der Kläger hat durch Vorlage zweier Lichtbilder des von ihm getragenen Abzeichens (Anlage K 3) und durch Vorlage zweier Internetausdrucke (Anlagen K 4 und 5) belegt, dass das von ihm getragene Abzeichen einem von der Logistikschule der Bundeswehr verwandten Logo (Anlage K 4) entspricht und sich - was bei Betrachtung der Anlagen K 3 bis 5 bereits auf den ersten Blick klar erkennbar ist - stark unterscheidet von dem Vereinszeichen des Y. TR. (Anlage K 5). Dass das als Anlage K 3 vorgelegte Lichtbild dasselbe Abzeichen zeigt, das der Kläger auch auf dem im Artikel vom 00.00. 2019 eingeblendeten Foto getragen hat, ist jedenfalls bei einer Vergrößerung des eingeblendeten Fotos, die der Beklagten ebenso wie dem Senat unschwer möglich ist und die Beklagte nicht unzumutbar belastet, ebenfalls hinreichend erkennbar. Soweit der Senat das Foto in der mündlichen Verhandlung als nicht eindeutig bezeichnet hat, bezog sich dies, wie der Senat von Anfang ausgeführt und auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits in der Verhandlung auch nochmals klargestellt hat, nicht auf den angeblichen Patch des T., sondern nur auf den angeblichen DR.-Orden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Falschbehauptung nicht wertneutral. Denn zwar bestreitet der Kläger nicht, Mitglied im T. zu sein, der in dem Artikel vom 00.00. 2019 als ein „„Zitat wurde entfernt““ vorgestellt wird. Die angegriffene Falschbehauptung enthält aber eine Kritik am Kläger, die über den Vorwurf der Mitgliedschaft in einem militaristischen Verein hinausgeht. Mit der angegriffenen Falschbehauptung wird dem Kläger nämlich vorgehalten, sich auch bei der Ausübung seines Dienstes als N. und beim Tragen einer Uniform öffentlich als Mitglied des Verbandes zu erkennen gegeben zu haben, weshalb er „„Zitat wurde entfernt““ müsse. Ein derartiger Vorwurf ist deutlich schwerwiegender.

Die Falschbehauptung, der Kläger habe auf dem Foto einen Patch des T. getragen, ist auch kein ganz unbedeutender Teil des Artikels vom 00.00. 2019. Denn zwar enthält der Artikel eine Vielzahl weiterer Informationen und ist der Kläger nicht der einzige Politiker, der in dem Artikel vorgestellt wird. Die Vorstellung seiner Person ist aber für den Gesamtinhalt des Artikels zumindest ebenso bedeutend wie die Vorstellung der anderen Personen, zumal die den Kläger betreffenden Ausführungen an zweiter Stelle stehen und außer ihm nur noch zwei weitere Politiker auch im Bild gezeigt werden. Es kommt noch hinzu, dass der Kläger eine Auslistung nur insoweit begehrt, als die Nutzer der Suchmaschine Suchbegriffe eingeben, die zumindest seinen Nachnamen enthalten. Für diese Nutzer wird die Vorstellung des Klägers typischer Weise von größerer Bedeutung sein als die Vorstellung der anderen Politiker. Schließlich ist die Falschbehauptung betreffend das angebliche Tragen eines Patches des T. auch im Verhältnis zu den anderen den Kläger betreffenden Aussagen nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Das folgt schon daraus, dass die fragliche Falschbehauptung durch das den Kläger zeigende Foto belegt werden soll. Zudem ist - wie ausgeführt - der gegen den Kläger gerichtete Vorwurf, er habe sich bei der Ausübung seines Dienstes als OM. als Mitglied eines militaristischen Verbandes zu erkennen gegeben, von erheblicher Tragweite.

Des Weiteren fällt entgegen der Auffassung der Beklagten die Abwägung nicht deshalb zu ihren Gunsten aus, weil dem Kläger die erfolgreiche Inanspruchnahme derjenigen Personen, die für die Veröffentlichung des Artikels vom 00.00. 2019 unmittelbar verantwortlich sind, möglich und - ohne erhebliche Maßnahmen und Zeitaufwand - zumutbar wäre. Die für diesen - möglichen - Einwand darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, GRUR 2022, 1009 Rn. 56) hat hierzu jedenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Klägers war ihm eine Inanspruchnahme anderer Verantwortlicher nicht zuzumuten, weil die hinter den beiden fraglichen Internetseiten stehende Antifaschistische Aktion und die für sie handelnden Personen nicht greifbar und die Registrare der beiden Domains im Ausland ansässig sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es dem Auslistungsbegehren des Klägers schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Artikel vom 00.00. 2019 dem Antrag des Klägers zufolge nicht schon bei bloßer Eingabe des Namens des Klägers (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 80), sondern nur bei zusätzlicher Eingabe weiterer - im Antrag wiedergegebener - Suchbegriffe nicht anzeigen soll. Der Kläger hat insoweit zu Recht geltend gemacht, dass allein auf Grund der Eingabe der weiteren Suchbegriffe nicht davon ausgegangen werden kann, dass der jeweilige Nutzer den rechtswidrigen Drittinhalt bereits kennt und gezielt nach ihm sucht.

Da das Auslistungsbegehren nach alledem alleine auf Grund der Falschbehauptung, der Kläger habe auf dem Foto einen Patch des T. getragen, gerechtfertigt ist, kommt es auf die Angriffe des Klägers gegen weitere Inhalte des Artikels vom 00.00. 2019 nicht an.

b) Der mit dem Antrag zu 1 a geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Das neben dem Artikel vom 00.00. 2019 gezeigte Lichtbild wird urheberrechtlich jedenfalls nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt. Das Recht stand nach § 72 Abs. 2 UrhG zunächst der Ehefrau des Klägers als Lichtbildnerin zu, da die Ehefrau das Bild nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefern (§ 314 Satz 1 ZPO), aufgenommen hat. Der Umstand, dass das Foto nach Angaben des Klägers im Bereich seiner Arbeitsstelle aufgenommen worden ist, schließt es im Übrigen keineswegs aus, dass die Ehefrau das Bild aufgenommen hat. Mit Vertrag vom 15. März 2021 hat die Ehefrau als Rechteinhaberin dem Kläger das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht eingeräumt, das Lichtbild umfassend zu nutzen, weshalb nunmehr der Kläger aktiv legitimiert ist. Dafür, dass die Ehefrau vor Abschluss des Vertrags Rechte an dem Bild an Dritte übertragen hatte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Dadurch, dass die Beklagte ihren Nutzern Hyperlinks auf die beiden im Klageantrag wiedergegebenen Internetseiten anzeigt, auf denen das Lichtbild veröffentlicht ist, verletzt sie ein unbenanntes ausschließliches Recht des Klägers zur öffentlichen Wiedergabe des Lichtbildes (§ 15 Abs. 2 UrhG). Zwar ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als öffentliche Wiedergabe anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 55, 67).

Ein solcher Hinweis ist aber im Streitfall mit den vorgerichtlichen Abmahnungen und dem Vortrag in der Klageschrift erfolgt. Der Kläger hat insbesondere durch Vorlage des schriftlichen Vertrags vom 15. März 2021 hinreichend nachgewiesen, dass seine Ehefrau das Bild aufgenommen und sie dem Kläger umfassende Nutzungsrechte eingeräumt hat. Dass der Vereinbarung nicht das Ursprungsbild, sondern offenbar nur ein Screenshot des Verletzungsmusters beigefügt war, ändert daran nichts.

Die öffentliche Wiedergabe des Fotos ist - wovon sich die Beklagte ohne eingehende rechtliche Prüfung überzeugen konnte und kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 u.a., GRUR 2021, 1054 Rn. 116) - auch nicht nach § 51 Satz 1 UrhG zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung scheidet im Streitfall offensichtlich aus. Der Zweck der Nutzung des Fotos lag vorliegend darin, dass es dem Verfasser des Artikels vom 00.00. 2019 als Beleg für seine Behauptungen diente, der Kläger habe an seiner Uniform einen Patch des T. - eines Militaristenverbandes - und ein Abzeichen des DR.-Ordens - eines seltsamen Templerordens - getragen. Bei der ersten Behauptung handelt es sich - wie ausgeführt - um eine Falschbehauptung, deren Unwahrheit der Kläger der Beklagten gegenüber nachgewiesen hat. Zum Beleg der zweiten Behauptung ist das Foto nicht geeignet, weil das fragliche Abzeichen auf dem Foto schon nicht hinreichend deutlich zu erkennen ist; hiervon geht die Beklagte selbst aus. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft, dass das Recht des Verfassers des Artikels auf Meinungsfreiheit hinter dem Recht des Klägers am geistigen Eigentum zurücktreten muss.

Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung auf § 50 UrhG berufen hat. Die insoweit gebotene Abwägung der betroffenen Grundrechte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, GRUR 2020, 859 Rn. 48) geht aus den oben zu § 51 UrhG genannten Gründen zu Lasten der Beklagten aus. Aus den als Anlage BB2 vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 21. Februar 2023 - 308 O 2/23) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 4. August 2023 - 5 W 3/23) folgt nichts anderes, weil in dem von diesen Gerichten entschiedenen Fall eine Falschbehauptung nicht in Rede stand.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf dem Personalausweis ist mit der DSGVO sowie Art. 7 und 8 der EU-Grundrechte-Charta vereinbar

EuGH
Urteil vom 21.03.2024
C-61/22


Der EuGH hat entschieden, dass die Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf dem Personalausweis mit der DSGVO sowie Art. 7 und 8 der EU-Grundrechte-Charta vereinbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Zum zweiten Ungültigkeitsgrund: Nichtbeachtung von Art. 35 Abs. 10 DSGVO
Der zweite vom vorlegenden Gericht angeführte Ungültigkeitsgrund stützt sich darauf, dass die Verordnung 2019/1157 unter Verstoß gegen Art. 35 Abs. 10 DSGVO ohne Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erlassen worden sei.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO der Verantwortliche, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchführen muss. Art. 35 Abs. 3 DSGVO stellt klar, dass eine solche Folgenabschätzung im Fall umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO (wie biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person) erforderlich ist.

Da im vorliegenden Fall die Verordnung 2019/1157 selbst keinen Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder Sätzen von personenbezogenen Daten durchführt, sondern lediglich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Fall der Beantragung eines Personalausweises bestimmte Verarbeitungen vornehmen, ist festzustellen, dass der Erlass dieser Verordnung nicht von der vorherigen Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 35 Abs. 1 DSGVO abhängig war. Art. 35 Abs. 10 DSGVO enthält insoweit eine Ausnahme von Art. 35 Abs. 1 DSGVO.

Da nach den vorstehenden Ausführungen Art. 35 Abs. 1 DSGVO beim Erlass der Verordnung 2019/1157 nicht anzuwenden war, konnte dieser Erlass folglich nicht gegen Art. 35 Abs. 10 der Verordnung 2016/679 verstoßen.

Nach alledem vermag der zweite Grund, der auf einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 10 DSGVO gestützt wird, nicht zur Ungültigkeit der Verordnung 2019/1157 zu führen.

C. Zum dritten Ungültigkeitsgrund: Unvereinbarkeit von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung 2019/1157 mit den Art. 7 und 8 der Charta

Der dritte vom vorlegenden Gericht angeführte Grund für die Ungültigkeit der Verordnung 2019/1157 betrifft die Frage, ob die in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung, zwei vollständige Fingerabdrücke in das Speichermedium der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Personalausweise aufzunehmen, eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte mit sich bringt.

[...]

In die Beurteilung der Schwere des Eingriffs, den eine Einschränkung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte bewirkt, sind die Art der betroffenen personenbezogenen Daten, insbesondere der möglicherweise sensible Charakter dieser Daten, sowie die Art und die konkreten Modalitäten der Datenverarbeitung, u. a. die Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und die Modalitäten des Zugangs zu diesen Daten, einzubeziehen. Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, ob diese Daten nicht Gegenstand missbräuchlicher Verarbeitungen sind.

Im vorliegenden Fall kann die sich aus der Verordnung 2019/1157 ergebende Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zwar eine große Zahl von Personen betreffen, wobei diese Zahl von der Kommission in ihrer Folgenabschätzung auf 370 Millionen der damals 440 Millionen Einwohner der Union geschätzt wurde. Fingerabdrücke sind als biometrische Daten naturgemäß besonders sensibel und genießen, wie u. a. aus dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO hervorgeht, im Unionsrecht einen besonderen Schutz.

Die Erfassung und Speicherung von zwei vollständigen Fingerabdrücken ist nach der Verordnung 2019/1157 jedoch nur im Hinblick auf die Aufnahme dieser Fingerabdrücke in das Speichermedium von Personalausweisen gestattet.

Des Weiteren ergibt sich aus Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, dass, sobald diese Aufnahme erfolgt und der Personalausweis der betroffenen Person ausgehändigt worden ist, die erfassten Fingerabdrücke ausschließlich auf dem Speichermedium dieses Ausweises gespeichert werden, der sich grundsätzlich im physischen Besitz der betroffenen Person befindet.

Schließlich sieht die Verordnung 2019/1157 eine Reihe von Garantien vor, die die Risiken begrenzen sollen, dass bei ihrer Durchführung personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele erhoben oder verwendet werden, und zwar nicht nur in Bezug auf die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten, die diese Verordnung zwingend vorschreibt, sondern auch im Hinblick auf die hauptsächlichen Verarbeitungen, denen die in das Speichermedium der Personalausweise aufgenommenen Fingerabdrücke unterzogen werden können.

Was erstens die Datenerfassung betrifft, sieht Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2019/1157 vor, dass biometrische Identifikatoren „ausschließlich durch qualifiziertes und ordnungsgemäß befugtes Personal erfasst“ werden und dass dieses Personal „angemessene und wirksame Verfahren für die Erfassung biometrischer Identifikatoren“ einhalten muss, wobei diese Verfahren den in der Charta, in der EMRK und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechten und Grundsätzen entsprechen müssen. Zudem enthält Art. 3 Abs. 7 der Verordnung, wie in Rn. 93 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Sonderregelungen für Kinder unter zwölf Jahren (Unterabs. 1 und 2) sowie für Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch nicht möglich ist (Unterabs. 3), wobei die letztgenannten Personen „von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit“ sind.

Was zweitens die Speicherung der Daten betrifft, verpflichtet die Verordnung 2019/1157 zum einen die Mitgliedstaaten, ein Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke als biometrische Daten zu speichern. Insoweit stellt der 21. Erwägungsgrund der Verordnung ausdrücklich klar, dass diese „keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Datenbanken auf nationaler Ebene zur Speicherung biometrischer Daten in den Mitgliedstaaten [darstellt], zumal es sich dabei um eine Frage des nationalen Rechts handelt, welches dem Unionsrecht im Bereich Datenschutz entsprechen muss“ und sie auch „keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Union“ darstellt. Zum anderen sieht Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vor, dass diese „biometrischen Identifikatoren … ausschließlich bis zu dem Tag der Abholung des Dokuments und keinesfalls länger als 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung des Dokuments gespeichert“ werden, und stellt klar, dass „die biometrischen Identifikatoren [nach diesem Zeitraum] umgehend gelöscht oder vernichtet“ werden.

Daraus ergibt sich insbesondere, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung 2019/1157 es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, biometrische Daten zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken zu verarbeiten. Außerdem steht diese Bestimmung einer zentralen Speicherung von Fingerabdrücken entgegen, die über die vorläufige Speicherung dieser Abdrücke zum Zweck der Personalisierung von Personalausweisen hinausgeht.

Schließlich weist Art. 11 Abs. 6 der Verordnung 2019/1157 auf die Möglichkeit hin, dass die im sicheren Speichermedium enthaltenen biometrischen Daten gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht von ordnungsgemäß befugten Mitarbeitern der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union verwendet werden dürfen.

Was Art. 11 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung betrifft, erlaubt diese Bestimmung die Verwendung von auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherten biometrischen Daten nur, um den Personalausweis oder das Aufenthaltsdokument auf seine Echtheit zu überprüfen.

Art. 11 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung 2019/1157 sieht vor, dass die auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherten biometrischen Daten zur Überprüfung der Identität des Inhabers „anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale …, wenn die Vorlage des Personalausweises oder Aufenthaltsdokuments gesetzlich vorgeschrieben ist“, verwendet werden können. Da eine solche Verarbeitung jedoch geeignet ist, zusätzliche Informationen über das Privatleben der betroffenen Personen zu liefern, kann sie nur zu Zwecken, die strikt auf die Identifizierung der betroffenen Person beschränkt sind, und unter durch gesetzliche Bestimmungen über die Vorlage des Personalausweises oder des Aufenthaltsdokuments genau abgegrenzten Voraussetzungen erfolgen.

Was drittens die Abfrage der auf dem Speichermedium von Personalausweisen gespeicherten biometrischen Daten anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der 19. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/1157 eine Rangfolge bei der Verwendung der Mittel zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers aufstellt, indem er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten „vorrangig das Gesichtsbild überprüfen“ müssen und, falls zur zweifelsfreien Bestätigung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers notwendig, „auch die Fingerabdrücke“.

Was viertens das Risiko des unbefugten Zugriffs auf die gespeicherten Daten betrifft, sieht Art. 3 Abs. 5 und 6 der Verordnung 2019/1157 zur Reduzierung dieses Risikos auf ein Minimum vor, dass die Fingerabdrücke auf einem „hochsicheren Speichermedium“ gespeichert werden, das „eine ausreichende Kapazität [aufweist] und geeignet [ist], die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen“. Zudem geht aus Art. 3 Abs. 10 dieser Verordnung hervor, dass dann, wenn „die Mitgliedstaaten im Personalausweis Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr [speichern], … diese nationalen Daten physisch oder logisch getrennt sein [müssen]“, insbesondere von Fingerabdrücken, die auf der Grundlage der Verordnung erhoben und gespeichert wurden. Schließlich ergibt sich aus den Erwägungsgründen 41 und 42 sowie aus Art. 11 Abs. 4 dieser Verordnung, dass die Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Verarbeitung biometrischer Daten verantwortlich bleiben, auch wenn sie mit externen Dienstleistungsanbietern zusammenarbeiten.

ii) Zur Bedeutung der verfolgten Zielsetzungen

Wie in Rn. 86 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zielt die Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in das Speichermedium von Personalausweisen darauf ab, die Herstellung gefälschter Personalausweise und den Identitätsdiebstahl zu bekämpfen sowie die Interoperabilität der Systeme zur Überprüfung von Identitätsdokumenten zu gewährleisten. Insoweit ist sie geeignet, zum Schutz des Privatlebens der betroffenen Personen sowie im weiteren Sinne zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus beizutragen.

Des Weiteren ermöglicht es eine solche Maßnahme, sowohl dem Bedürfnis jedes Unionsbürgers nachzukommen, über ein Mittel zu verfügen, um sich zuverlässig zu identifizieren, als auch dem der Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass den Personen, die sich auf durch das Unionsrecht anerkannte Rechte berufen, diese Rechte auch tatsächlich zustehen. Sie trägt somit insbesondere dazu bei, den Unionsbürgern die Ausübung ihres Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht zu erleichtern, das ebenfalls ein in Art. 45 der Charta verbürgtes Grundrecht ist. Somit haben die mit der Verordnung 2019/1157, insbesondere durch die Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in das Speichermedium von Personalausweisen, verfolgten Zielsetzungen nicht nur für die Union und die Mitgliedstaaten, sondern auch für die Unionsbürger besondere Bedeutung.

Im Übrigen werden die Legitimität und Bedeutung dieser Zielsetzungen nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass in den Rn. 24 bis 26 der Stellungnahme 7/2018 darauf hingewiesen wurde, dass zwischen 2013 und 2017 nur 38 870 gefälschte Personalausweise festgestellt worden seien und dass diese Zahl seit mehreren Jahren abnehme.

Selbst wenn man nämlich von einer geringen Zahl der gefälschten Personalausweise ausginge, war der Unionsgesetzgeber nicht verpflichtet, bis zum Anstieg dieser Zahl zu warten, um Maßnahmen zur Vermeidung des Risikos der Verwendung solcher Ausweise zu erlassen, sondern konnte, insbesondere im Interesse der Risikokontrolle, eine solche Entwicklung vorwegnehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen in Bezug auf die Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden.

iii) Abwägung

Nach alledem ist festzustellen, dass die Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte, die sich aus der Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in das Speichermedium von Personalausweisen ergibt, angesichts der Art der in Rede stehenden Daten, der Art und der Modalitäten der Verarbeitungsvorgänge sowie der vorgesehenen Schutzmechanismen nicht so schwer erscheint, dass sie außer Verhältnis zur Bedeutung der verschiedenen mit dieser Maßnahme verfolgten Zielsetzungen stünde. Somit ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme auf einer ausgewogenen Gewichtung zwischen diesen Zielsetzungen und den betroffenen Grundrechten beruht.

Folglich verstößt die Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass der dritte Ungültigkeitsgrund nicht zur Ungültigkeit der Verordnung 2019/1157 zu führen vermag.


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EuGH: Europäische harmonisierte technische Normen müssen als unionsrechtliche Rechtsakte bei überwiegendem öffentlichen Interesse frei und kostenlos zugänglich sein

EuGH
Urteil vom 05.03.2024
C-588/21 P
Public.Resource.Org und Right to Know ./. EU-Kommission u. a


Der EuGH hat entschieden, dass europäische harmonisierte technische Normen als unionsrechtliche Rechtsakte bei überwiegendem öffentlichen Interesse frei und kostenlos zugänglich sein müssen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Europäische harmonisierte technische Normen über die Sicherheit von Spielzeug müssen für Unionsbürger zugänglich sein

Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem der Zugang zu solchen Normen verweigert wurde, für nichtig und hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die Weigerung für rechtmäßig erklärt wurde

2018 lehnte die Europäische Kommission den Antrag zweier gemeinnütziger Organisationen ab, ihnen Zugang zu harmonisierten technischen Normen über die Sicherheit von Spielzeugwaren zu gewähren. 2021 erklärte das Gericht diese Ablehnung für rechtmäßig. Im Rechtsmittelverfahren stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass an der Verbreitung der harmonisierten Normen über die Sicherheit von Spielzeugwaren ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, da diese Normen wegen ihrer Rechtswirkungen Teil des Unionsrechts sind. Daher hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.

Public.Resource.Org und Right to Know sind zwei gemeinnützige Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, allen Bürgern das Recht frei zugänglich zu machen. 2018 beantragten sie bei der Kommission, ihnen Zugang zu auf Unionsebene harmonisierten technischen Normen im Bereich der Sicherheit von Spielzeugwaren zu gewähren. Diese Normen betrafen im Einzelnen chemisches Spielzeug und chemische Experimentierkästen. Die Kommission lehnte ihren Antrag ab. Das von den Organisationen angerufene Gericht bestätigte diese Ablehnung.

Im Rechtsmittelverfahren hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Unionsrecht jedem Unionsbürger und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat den Zugang zu Dokumenten gewährleistet, u. a. zu denjenigen, die sich im Besitz der Europäischen Kommission befinden. Der Zugang zu einem Dokument kann allerdings verweigert werden, falls durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

Im vorliegenden Fall sind die Normen über die Sicherheit von Spielzeug harmonisierten Normen Teil des Unionsrechts. Eine Unionsvorschrift kann nämlich solchen Normen Rechtswirkungen verleihen, insbesondere wenn für Erzeugnisse, die diese Normen beachten, die Vermutung besteht, dass sie die Standards einhalten, die in diesen Vorschriften festgelegt werden und von denen die Vermarktung in der Union abhängt. In diesem Sinne kann eine harmonisierte Norm die den Einzelnen eingeräumten Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten näher bestimmen. Unter Verweis u. a. auf die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des freien Zugangs zum Gesetz ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Bürger darauf angewiesen sein können, von diesen Normen Kenntnis zu nehmen, damit sie prüfen können, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung tatsächlich die Anforderungen einer solchen Vorschrift erfüllt. Daher stellt der Gerichtshof fest, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der in Rede stehenden harmonisierten Normen besteht.

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VG Düsseldorf: Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW ist unionsrechtskonform

VG Düsseldorf
Urteil vom 01.09.2023
3 K 6352/21


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW unionsrechtskonform ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
dd. Das in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW normierte Nebengeschäftsverbot ist mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden,

vgl. so auch: VG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2023 - 10 K 1789/21 -, juris Rn. 111 ff. m.w.N.

Das Nebengeschäftsverbot des § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Es verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellt in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar und wird dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht.

Zwar beschränkt das - aufgrund seiner Adressierung an In- und Ausländer nicht diskriminierende - Nebengeschäftsverbot grundsätzlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar und ist mit Blick auf eine abweichende Regulierung in Bezug auf andere Glücksspielangebote am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die mit dem Nebengeschäftsverbot einhergehende Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt, weil es im Einklang mit dem sowohl im Verfassungsrecht als auch im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Danach ist zu prüfen, ob die Regelung geeignet ist, die Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu gewährleisten, nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, und angemessen ist, d.h. die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die mit ihr verfolgten Ziele in konsequenter, kohärenter und systematischer Weise zu erreichen,

vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-322/16 - Global Starnet, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 10. März 2007 - C-169/07 - Hartlauer, juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 130 ff., 141 ff., 148 ff. m.w.N.

Diesen Anforderungen wird das Nebengeschäftsverbot gerecht. Es verfolgt verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele und ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen.


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OVG Rheinland-Pfalz: Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform

OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 12.09.2023
6 B 10622/23.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich

Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unions­recht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minder­jährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, ins­besondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzie­len. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücks­spielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzun­gen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwend­bar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Ver­wirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätig­keiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Der Senat teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote insbesondere auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begren­zung des Angebots erreicht werden könne, um insbesondere Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstands­gebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege. Im Unter­schied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitver­folgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhn­lichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspiel­gesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeber für bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehende Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.

Beschluss vom 12. September 2023, Aktenzeichen: 6 B 10622/23.OVG


EuGH-Generalanwältin: Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf Personalausweis mit DSGVO und anderen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom
C-61/22


Die EuGH-Generaltanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die obligatorische Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf dem Personalausweis mit der DSGVO und anderen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist die obligatorische Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen gültig

Die Verordnung 2019/11571 enthält ab dem 2. August 2021 die Verpflichtung, in jeden von den Mitgliedstaaten neu ausgestellten Personalausweis Fingerabdrücke des Inhabers auf einem hochsicheren Speichermedium aufzunehmen.

Im November 2021 stellte ein deutscher Staatsbürger bei der Landeshauptstadt Wiesbaden (Deutschland) einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises. In seinem Antrag ersuchte er ausdrücklich darum, diesen Ausweis ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken im Chip des Ausweises auszustellen.

Die Landeshauptstadt Wiesbaden lehnte diesen Antrag u. a. mit der Begründung ab, dass der Personalausweis nicht ohne ein Abbild von Fingerabdrücken des Inhabers ausgestellt werden könne, da seit dem 2. August 2021 die Verpflichtung bestehe, ein Fingerabdruckbild im Chip neuer Personalausweise zu speichern.

Das in diesem Zusammenhang angerufene Verwaltungsgericht Wiesbaden hegt Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung 2019/1157 und demzufolge an dem verpflichtenden Charakter der Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken in deutschen Personalausweisen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden möchte insbesondere wissen, erstens, ob die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung 2019/1157 Art. 21 Abs. 2 AEUV oder nicht vielmehr Art. 77 Abs. 3 AEUV gewesen sei, zweitens, ob die Verordnung 2019/1157 mit den Art. 7 und 8 der Charta in Verbindung mit deren Art. 52 Abs. 1 vereinbar sei und, drittens, ob diese Verordnung mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung im Einklang stehe.

In ihren Schlussanträgen vom heutigen Tag kommt Generalanwältin Laila Medina zunächst zu dem Ergebnis, dass die Verordnung 2019/1157 zu Recht auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 2 AEUV erlassen worden sei, um die Ausübung des Rechts der Unionbürger, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern.

In diesem Zusammenhang stellt sie fest, dass dieses Recht es den Unionsbürgern ermögliche, am Alltagsleben der anderen Einwohner des Aufnahmemitgliedstaats teilzuhaben. Die nationalen Personalausweise hätten somit die gleichen Funktionen wie die Personalausweise der Gebietsansässigen, was bedeute, dass nur ein zuverlässiger und authentischer Identitätsnachweis die uneingeschränkte Inanspruchnahme der Freizügigkeit erleichtere.

Die Vereinheitlichung des Formats der Personalausweise und die Verbesserung ihrer Zuverlässigkeit durch Sicherheitsstandards, einschließlich digitaler Fingerabdrücke, wirkten sich unmittelbar auf die Ausübung dieses Rechts aus, indem sie diese Ausweise vertrauenswürdiger machten und damit die Akzeptanz bei den Behörden der Mitgliedstaaten und den Dienstleistern stärkten. Letztendlich bedeute dies eine Verringerung der Unannehmlichkeiten, Kosten und administrativen Hindernisse für mobile Unionsbürger.

Schließlich ist sie der Auffassung, dass die dem Rat durch Art. 77 Abs. 3 AEUV verliehene Zuständigkeit dahin zu verstehen sei, dass sie sich ausschließlich auf den Kontext der Grenzkontrollpolitik beziehe. Eine Unionsmaßnahme, die über diesen spezifischen Zusammenhang hinausgehe, wie dies bei der Verordnung 2019/1157 der Fall sei, falle nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Die Generalanwältin wendet sich dann der Prüfung zu, ob die Verpflichtung, ein Abbild von zwei Fingerabdrücken zu erfassen und in Personalausweisen zu speichern, eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle.

Die Verordnung 2019/1157, die Maßnahmen einführe, die den vom Gerichtshof im Urteil Schwarz in Bezug auf Reisepässe geprüften vergleichbar seien, stelle eine Einschränkung der von den Art. 7 und 8 gewährleisteten Rechte dar. Daher sei zu prüfen, ob diese Verarbeitung auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden könne.

Zur Frage, ob die sich aus der Verordnung 2019/1157 ergebenden Einschränkungen einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen, vertritt die Generalanwältin die Auffassung, dass, da die fehlende Einheitlichkeit der Formate und Sicherheitsmerkmale der nationalen Personalausweise die Gefahr von Fälschungen und Dokumentenbetrug erhöhe, die von der Verordnung 2019/1157 eingeführten Einschränkungen, die diese Gefahr bekämpfen und damit die Akzeptanz solcher Ausweise fördern sollten, eine solche Zielsetzung verfolgten.

Sie ist außerdem der Ansicht, dass diese Einschränkungen geeignet und erforderlich seien und nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung des Hauptziels dieser Verordnung absolut notwendig sei. Insbesondere scheine es keine im Vergleich zur Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken gleichermaßen geeignete, aber weniger in die Privatsphäre eingreifende Methode zu geben, um das Ziel der Verordnung 2019/1157 auf ähnlich wirksame Weise zu erreichen. Darüber hinaus biete die Verordnung 2019/1157 hinreichende und geeignete Maßnahmen, die sicherstellten, dass die Erfassung, Speicherung und Verwendung biometrischer Identifikatoren wirksam vor Missbrauch oder Fehlgebrauch geschützt sei. Diese Maßnahmen garantierten, dass in einem neu ausgestellten Ausweis gespeicherte biometrische Identifikatoren nach Ausstellung dieses Ausweises ausschließlich dem Ausweisinhaber zur Verfügung stünden und dass sie nicht öffentlich zugänglich seien. Ferner enthalte die Verordnung 2019/1157 keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung nationaler Datenbanken oder einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Europäischen Union.

Was schließlich die Frage angeht, ob die Verordnung 2019/1157 mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 10 DSGVO im Einklang stehe, weist die Generalanwältin darauf hin, dass die DSGVO und die Verordnung 2019/117 Rechtsakte des Sekundärrechts seien, die in der Hierarchie der Quellen des Unionsrechts gleichrangig seien. Außerdem ergebe sich aus der DSGVO an keiner Stelle, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Folgenabschätzung, wie sie in Art. 35 Abs. 1 DSGVO vorgesehen ist, für den Unionsgesetzgeber verbindlich sei, noch lege diese Bestimmung irgendein Kriterium fest, anhand dessen die Gültigkeit einer anderen sekundärrechtlichen Rechtsvorschrift der Europäischen Union zu beurteilen wäre. Die Generalanwältin ist daher der Ansicht, dass das Europäische Parlament und der Rat in dem Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass der Verordnung 2019/1157 geführt habe, nicht zur Durchführung einer Folgenabschätzung verpflichtet gewesen seien.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier: