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VG Berlin: Allgemeines Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB kann Aukunftsanspruch aus Art 15 DSGVO nicht entgegengehalten werden

VG Berlin
Urteil vom 02.10.2024
1 K 251/22


Das VG Berlin hat entschieden, dass ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB einem Aukunftsanspruch aus Art 15 DSGVO nicht entgegengehalten werden kann. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei § 273 Abs. 1 BGB nicht um eine zulässige Beschränkung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 DSGVO.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin mit der der Beschwerdeführerin erst am 4. März 2022 erteilten Auskunft gegen Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verstoßen hat. Die Klägerin war gegenüber der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung bis zum 22. Januar 2022 verpflichtet (vgl. hierzu unter 1.), hat die begehrte Auskunft jedoch verspätet erteilt (vgl. hierzu unter 2.).

1. Nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 1 DS-GVO hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen einer Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Zur Wahrung des Auskunftsrechts ist es erforderlich, dass der Betroffene eine vollständige Übersicht der Daten erhält, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in verständlicher Form (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-141/12 und C-372/12, ZD 2014, 515, 518). Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es, wie sich unter anderem aus Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und ggf. die ihm nach den Art. 16 ff. DS-GVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487 –, juris Rn. 33f.; vgl. auch: Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 32; Franck, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 22; vgl. zum Vorstehenden: VG Berlin, Urteil vom 6. Februar 2024 – VG 1 K 187/21 –, juris Rn. 34).

Die Klägerin war gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund deren Auskunftsersuchens von 22. Dezember 2021 zu einer Auskunft im oben genannten Sinne verpflichtet. Die Beschwerdeführerin hat die Klägerin mit E-Mail vom 22. Dezember 2021, 15:34 Uhr, um Datenauskunft ersucht, als sie schrieb: „Please send me all my data before deleting the account“.

Anders als die Klägerin meint, stand der Verpflichtung zur Auskunftserteilung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen. Denn auf ein solches kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht berufen. § 273 Abs. 1 BGB ist hier nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht anwendbar (offen gelassen: OLG Düsseldorf, NZG 2023, 1138 Rn. 30, das im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Verfahrens bereits die Konnexität verneint; für den umgekehrten Fall im Ergebnis a.A. AG Wiesbaden, ZD 2022, 395 Rn. 20 ff., das die Anwendbarkeit des § 273 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit Art. 15 DS-GVO jedoch nicht thematisiert).

Hierfür sprechen zunächst, die divergierenden Schutzrichtungen des § 273 Abs. 1 BGB und des Art. 15 DS-GVO. Während § 273 Abs. 1 BGB der Schaffung eines Druckmittels zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs dient (vgl. Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, 2022, § 273 Rn. 3), ist Art. 15 DS-GVO Ausprägung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) (vgl. Paal, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 3) und in seiner Anwendung in Deutschland auch des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Auskunftsanspruch aus der Datenschutzgrundverordnung hat per se keinerlei Bezug zu einer vertraglichen Beziehung und setzt eine solche auch nicht voraus – mag der Anspruch in einer Vielzahl von Fällen auch parallel zu einem vertraglichen Verhältnis der Beteiligten geltend gemacht werden.

Darüber hinaus spricht gegen eine Anwendbarkeit des im BGB geregelten Zurückbehaltungsrechts im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 15 DS-GVO in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht (vgl. Artikel 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]).

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 23 DS-GVO beschränkt werden. Nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, unter anderem die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die neben anderen Zielen (vgl. lit. a) bis h)) unter anderem Folgendes sicherstellt: i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen; j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

Zwar erfüllt § 273 Abs. 1 BGB das Tatbestandsmerkmal der Beschränkung, denn eine solche liegt auch dann vor, wenn die Ausübung eines Rechts zeitlich verzögert wird (vgl. European Data Protection Board, Leitlinien 10/2020 zu Beschränkungen nach Artikel 23 DSGVO, Fassung 2.1, 13. Oktober 2021 Rn. 8, abrufbar: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/EDSA/ 2020-10_EDSA_Leitlinien_Beschraenkungen-Artikel-23-DS-GVO.pdf, zuletzt abgerufen: 11. Oktober 2024 – im Folgenden: Leitlinien – Rn. 12).

Jedoch liegt im Hinblick auf § 273 Abs. 1 BGB kein Fall einer nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO zulässigen Beschränkung vor. Denn das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB dient nicht der Sicherstellung eines der in Art. 23 Abs. 1 lit. a) bis j) DS-GVO genannten Ziele. In Betracht kommen hier nur Art. 23 Abs. 1 lit. i) Var. 2 (vgl. unter a.) und Art. 23 Abs. 1 lit. j) DS-GVO (vgl. unter b.).

a. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB stellt nicht den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit. i) Var. 2 DS-GVO sicher. Die Norm ist nach Überzeugung der Einzelrichterin im Interesse des effektiven Schutzes der Betroffenenrechte restriktiv auszulegen.

Hierfür spricht zunächst der Wortlaut, wonach eine Beschränkung der Betroffenenrechte zur „Sicherstellung“ des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer möglich ist. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geht jedoch über eine reine „Sicherstellung“ der Rechte anderer hinaus. Dessen Sinn und Zweck besteht vielmehr – wie bereits erwähnt – in der Schaffung eines Druckmittels zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs (s.o.).

Für eine restriktive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. i) DS-GVO spricht zudem der systematische Vergleich mit den anderen Buchstaben des Art. 23 Abs. 1 (vgl. z.B. lit. a) die nationale Sicherheit; lit. b) die Landesverteidigung; lit. c) die öffentliche Sicherheit; lit. f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren). Die in den anderen Buchstaben des Art. 23 Abs. 1 DS-GVO benannten Schutzgüter zeigen, dass eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO nur in besonders gewichtigen Fällen und zum Schutz hochrangiger (Rechts-)Güter zulässig sein soll (vgl. Leitlinien Rn. 8, die auf „wichtige Ziele“ Bezug nehmen), wozu ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht zählt. Dementsprechend benennen die Leitlinien des European Data Protection Boards im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 lit. i) DS-GVO beispielhaft den Schutz eines Zeugen, Opfers oder Hinweisgebers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, der durch Beschränkung des Auskunftsrechts nach der DS-GVO vor Vergeltungsmaßnahmen des Auskunftsberechtigten geschützt werden soll (vgl. Leitlinien Rn. 34). In ähnlicher Weise wird in der Literatur darauf Bezug genommen, dass höherrangige, menschenrechtsrelevante Interessen, die Grundlage einer beschränkenden Rechtsvorschrift i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit. i) DS-GVO sein können (vgl. Paal, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 23 Rn. 42).

Für eine restriktive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. i) DS-GVO spricht darüber hinaus der effektive Schutz der Betroffenenrechte. Würde eine Beschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zugunsten eines Druckmittels zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zugelassen, könnte dieses datenschutzrechtliche Betroffenenrecht weitgehend ausgehebelt werden (vgl. auch Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33b, der sich aus diesem Grund gegen eine extensive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. j) ausspricht). In der Praxis führte dies etwa dazu, dass eine auskunftsberechtigte Privatperson, in die Lage versetzt würde, gegenüber einem Unternehmen, welches ggf. dauerhaft auf professionelle rechtliche Beratung zurückgreifen kann, nachweisen – und ggf. gerichtlich – durchsetzen zu müssen, dass die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts im konkreten Fall nicht vorliegen. Gerade derartigen Hürden soll der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO jedoch nicht unterliegen, denn dieser soll den Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, sich problemlos über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten zu informieren (vgl. Paal, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 3).

b. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB stellt auch nicht die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche i.S.d. lit. j) sicher. Die Regelung des lit. j) ist weitestgehend schon von der in lit. i) getroffenen Regelung abgedeckt und stellt hierzu einen Sonderfall dar. Sie entfaltet eigenständige Bedeutung etwa im Bereich der Zwangsvollstreckung oder der Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilprozess (vgl. zum Vorstehenden: Bertermann, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 13; Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33c; Paal, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 23 Rn. 43).

Aus den o.g. Gründen ist auch Art. 23 Abs. 1 lit. j) DS-GVO restriktiv auszulegen (Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33b). Die Norm dient weder dem Zweck, ein informationelles Gleichgewicht zwischen Prozessbeteiligten (vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33d), noch sonst ein (zivilrechtliches) Gleichgewicht zwischen den Parteien herzustellen oder einer Partei ein Druckmittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Rechte zu verschaffen (s.o.).

2. Die Auskunftserteilung durch die Klägerin gegenüber der Beschwerdeführerin am 4. März 2022 war verspätet. Nach Art. 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

Die der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft war nicht fristgerecht im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO. Die Monatsfrist nach Satz 1 der Norm ist offenkundig nicht gewahrt. Der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin ist bei der Klägerin erstmals mit E-Mail vom 22. Dezember 2021,15:34 Uhr, eingegangen, als sie schrieb: „Please send me all my data before deleting the account“. Nach Überzeugung der Einzelrichterin geht bereits aus dieser Formulierung – unabhängig von dem durch die Beschwerdeführerin ebenfalls verwendeten Begriff des „subject access requests“, von dem die Klägerin vorträgt, dass ihr Mitarbeiter diesen nicht verstanden habe, eine Auskunftsbegehren i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO klar und eindeutig hervor. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsbegehren gegenüber der Klägerin mehrfach wiederholt – so etwa in einer E-Mail vom 23. Dezember 2021, 17:15 Uhr, in der es heißt: „(…) Please send me all of the data that you have collected on me (…)“ oder in einer E-Mail vom 28. Dezember 2021, 00:51 Uhr, in der es heißt: „I am entitled to my data under GDPR. If you refuse to provide this data I will ask the BfDI to fine you for breaking European law“. Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Formulierungen und des Umstandes, dass die Klägerin die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin offenkundig unproblematisch in der englischen Sprache geführt hat, ist nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht glaubhaft, dass sie das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nicht verstanden oder übersehen hätte.

Es liegt auch kein Fall der Verlängerung der Auskunftsfrist i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Satz 2, 3 DS-GVO vor. Den offenkundig hat die Klägerin die Auskunftsfrist gegenüber der Beschwerdeführerin nicht verlängert und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies erforderlich gewesen wäre; im Übrigen beruft sich die Klägerin hierauf auch nicht.

III. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO eröffnete Ermessen rechtmäßig ausgeübt und sich für eine Verwarnung i.S.d. des lit. b) entschieden.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG). Im Sinne des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfanges des durch die Verwaltung ausgeübten Ermessens nach § 114 VwGO sind nach der Rechtsprechung der Ermessensausfall, die Ermessensunterschreitung, die Ermessensüberschreitung sowie der Ermessensfehlgebrauch als Ermessensfehler zu prüfen (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 114 Rn. 84). Auch im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Verwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 114 Rn. 159). Ein Ermessensfehler liegt unter anderem vor, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle diejenigen Gesichtspunkte in den Blick genommen und zutreffend gewürdigt hat, die bei einer Ermessensentscheidung zu beachten sind (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 688).

Gemessen an diesem Maßstab liegen nach Überzeugung der Einzelrichterin keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte hat alle relevanten Gesichtspunkte beachtet, insbesondere hat sie den Verstoß der Klägerin als nicht schwerwiegend eingestuft und in ihrer Abwägungsentscheidung ihre Erwartung berücksichtigt, dass die Klägerin sich künftig an datenschutzrechtliche Vorschriften halten werde.

Der Ausspruch einer Verwarnung gegenüber der Klägerin ist zudem verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, anstelle der Verwarnung als milderes gleich geeignetes Mittel eine Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 lit. c) DS-GVO auszusprechen. Denn die Anweisung stellt die gegenüber der Verwarnung schärfere und nicht mildere Maßnahme dar. Dies geht bereits systematisch aus dem Aufbau des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO hervor, der mit den Buchstaben a) ff. eine Steigerung in der Intensität der Maßnahmen erkennen lässt. So sieht etwa lit. a) eine Warnung in Bezug auf voraussichtliche Verstöße als eingriffsschwächste Maßnahme vor, während lit. f) die Verhängung einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, ermöglicht (vgl. zum Vorstehenden: Sven Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 58 Rn. 6; vgl. auch: Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 58 Rn. 18 ff.; Nguyen, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2022, DS-GVO Art. 58 Rn. 14). Dass die Verwarnung das gegenüber der Anweisung mildere Mittel ist, ergibt sich auch daraus, dass die Verwarnung zwar einen Verwaltungsakt darstellt, aber – anders als die Anweisung – keine unmittelbare Rechtspflicht auslöst, die Verarbeitung abzustellen oder zu ändern. Wegen der beschränkten Feststellungswirkung ist sie auch nicht vollstreckbar und als solche nicht bußgeldbewehrt, sondern kann lediglich bei späterer Verhängung einer Anweisung wegen einer anderen Maßnahme als bußgelderhöhender Faktor berücksichtigt werden (vgl. Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Auflage, 2024, DS-GVO Art. 58 Rn. 20; Körffer, in: Pauly/Paal, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage, 2021, DS-GVO Art. 58 Rn. 18; Sven Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 58 Rn. 29). Demgegenüber ist die Anweisung vollstreckbar und nach Art. 83 Abs. 5 lit. e) DS-GVO im Falle ihrer Nichtbefolgung bußgeldbewehrt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Wiesbaden: Fingerabdruckpflicht - Kein Anspruch auf Ausstellung eines Personlausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke

VG Wiesbaden
Urteil vom 18.12.2024
6 K 1563/21.WI


Das VG Wiesbaden hat in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu EuGH: Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf dem Personalausweis ist mit der DSGVO sowie Art. 7 und 8 der EU-Grundrechte-Charta vereinbar) entschieden, dass kein Anspruch auf Ausstellung eines Personlausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Klage abgewiesen - Fingerabdruckpflicht in Personalausweisen rechtmäßig

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom 18.12.2024 eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke auf dessen elektronischem Speichermedium (sog. „Chip“) begehrte.

Die Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken bei Ausweisen beruht auf der europäischen Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (VO (EU) 2019/1157). Der Kläger trug vor, dass hierdurch seine Grundrechte auf Schutz des Privatlebens nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh verletzt würden.

Die 6. Kammer hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob die Pflicht zur Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweisen mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar ist. Mit Urteil vom 21.03.2024 – C-61/22 – hatte der EuGH entschieden, dass die Verordnung wegen der Durchführung eines ungeeigneten Gesetzgebungsverfahrens ungültig sei. Die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 würden jedoch aufrechterhalten bleiben, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre ab dem 01.01.2025 nicht überschreiten dürfe, eine neue, im korrekten Gesetzgebungsverfahrens erlassene Verordnung, die sie ersetzt, in Kraft trete. In materieller Hinsicht verstoße die Einschränkung der in Art. 7 und Art. 8 GRCh garantierten Rechte nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass die Verordnung nicht aus diesem Grund ungültig sei.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, dessen Gründe nun vorliegen, erging im Rahmen einer Beratung vom 18.12.2024. Die Prozessbeteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken sei rechtmäßig und verletze den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sei an das Urteil des EuGH, insbesondere bezüglich der Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der VO (EU) 2019/1157 gebunden. Auch bezüglich der im konkreten Verfahren vorliegenden Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Landeshauptstadt Wiesbaden sei keine andere Beurteilung geboten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im konkreten Fall gewahrt. In der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Beklagte liege kein Verstoß gegen Grundrechte.

Auch habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden für die Entscheidung über den vorliegenden Fall nicht den Fristablauf der Fortgeltung der VO (EU) 2019/1157 oder den Erlass einer neuen Verordnung abwarten müssen. Angesichts der Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren sei die Sache entscheidungsreif. Der EuGH habe ausdrücklich entschieden, dass die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 aufrechterhalten blieben, weshalb im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung von Fingerabdrücken bestehe. Die Frage, ob sich ein solcher Anspruch möglicherweise in der Zukunft infolge einer Änderung der Rechtslage ergeben könnte, sei im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz.

Das Urteil (6 K 1563/21.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.



EuGH: Transferregeln für Profifußballer der FIFA wegen unzulässiger Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs teilweise unionsrechtswidrig

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-650/22
FIFA


Der EuGH hat entschieden, dass die Transferregeln für Profifußballer der FIFA wegen unzulässiger Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs teilweise unionsrechtswidrig sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Fußball: Einige FIFA-Bestimmungen über internationale Transfers von Berufsfußballspielern verstoßen gegen das Unionsrecht

Diese Bestimmungen behindern die Freizügigkeit der Spieler und beschränken den Wettbewerb zwischen den Vereinen.

Ein ehemaliger Berufsfußballspieler mit Wohnsitz in Frankreich wendet sich vor den belgischen Gerichten gegen einige von der Fédération internationale de football association (FIFA), dem Verband, der weltweit für die Organisation und Kontrolle des Fußballs zuständig ist, erlassene Bestimmungen und macht geltend, sie hätten seine Verpflichtung durch einen belgischen Fußballverein behindert. Die fraglichen Bestimmungen finden sich im „FIFAReglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (RSTS).

Diese Bestimmungen, die sowohl von der FIFA als auch von den ihr angehörenden nationalen Fußballverbänden wie dem belgischen Verband (URBSFA) angewandt werden sollen, gelten u. a. für den Fall, dass ein Verein der Ansicht ist, dass einer seiner Spieler seinen Arbeitsvertrag vorzeitig ohne „triftigen Grund“ aufgelöst hat. In einem solchen Fall haften der Spieler und jeder Verein, der ihn verpflichten möchte, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung an den ehemaligen Verein. Außerdem kann der neue Verein unter bestimmten Umständen mit einer sportlichen Sanktion in Form eines Verbots der Verpflichtung neuer Spieler für eine vorgegebene Periode geahndet werden. Schließlich muss der nationale Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, es ablehnen, dem Verband, bei dem der neue Verein registriert ist, einen internationalen Freigabeschein auszustellen, solange zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler eine Streitigkeit über die Auflösung des Vertrags besteht.

Die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons, Belgien) fragt den Gerichtshof, ob diese unterschiedlichen Bestimmungen mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem Wettbewerbsrecht vereinbar sind.

Der Gerichtshof entscheidet, dass alle diese Bestimmungen gegen das Unionsrecht verstoßen.

Zum einen sind die fraglichen Bestimmungen geeignet, die Freizügigkeit von Berufsfußballspielern zu behindern, die ihre Tätigkeit weiterentwickeln möchten, um für einen neuen Verein mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu arbeiten. Diese Bestimmungen belasten diese Spieler und die Vereine, die sie einstellen möchten, nämlich mit erheblichen rechtlichen, unvorhersehbaren und potenziell sehr großen finanziellen sowie ausgeprägten sportlichen Risiken, die zusammen genommen geeignet sind, den internationalen Transfer dieser Spieler zu behindern. Zwar können Beschränkungen der Freizügigkeit von Berufsfußballspielern durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt werden, die Ordnungsmäßigkeit der Fußballwettbewerbe zwischen den Vereinen zu gewährleisten, indem ein gewisser Grad an Beständigkeit in den Mannschaften der Profifußballvereine aufrechterhalten wird, im vorliegenden Fall scheinen die fraglichen Bestimmungen jedoch, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons, in mehrerlei Hinsicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Zum anderen entscheidet der Gerichtshof im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht, dass die beanstandeten Bestimmungen eine Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs bezwecken, der zwischen allen Profifußballvereinen in der Union bestehen kann, wenn sie einseitig Spieler verpflichten, die bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen oder denen vorgeworfen wird, ihren Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst zu haben. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass die Möglichkeit, miteinander in den Wettbewerb zu treten, indem man bereits ausgebildete Spieler verpflichtet, eine wesentliche Rolle im Bereich des professionellen Fußballs spielt und dass Bestimmungen, die diese Art des Wettbewerbs in allgemeiner Weise beschränken, indem sie die Verteilung der Arbeitnehmer auf die Arbeitgeber festschreiben sowie die Märkte abschotten, einer Abwerbeverbotsvereinbarung ähneln. Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmungen – vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons – nicht unerlässlich oder erforderlich zu sein scheinen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Anspruch auf Entfernung von Inhalten aus dem Google-Suchindex gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann auch gegenüber Google Ireland und nicht nur Google USA geltend gemacht werden

OLG Köln
Urteil vom 04.07.2024
15 U 60/23

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Anspruch auf Entfernung von Inhalten aus dem Google-Suchindex gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch gegenüber Google Ireland und nicht nur gegenüber Google USA geltend gemacht werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die Berufung hat Erfolg. Der Klageantrag zu 1 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig und begründet. Über den in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Antrag zu 3 ist deshalb nicht zu entscheiden.

a) Der mit dem Antrag zu 1 b geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

aa) In Fällen, in denen ein Betroffener - wie vorliegend der Kläger - vom Betreiber einer Internetsuchmaschine die Auslistung bestimmter Ergebnislinks verlangt, ist das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte Recht auf Löschung schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern es umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, GRUR 2023, 2472 Rn. 20 mwN).

bb) Die Haftung der Beklagten ist nicht subsidiär gegenüber der Haftung derjenigen Personen, die für die Veröffentlichung des Artikels vom 00.00. 2019 unmittelbar verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, GRUR 2022, 1009 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8.12.2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184).

cc) Der für das Auslistungsbegehren erforderliche Antrag ist jedenfalls in der Klageschrift zu sehen, in der der Kläger die Beklagte in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 29 mwN). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass der Antrag keine Rückwirkung entfaltet, trifft dies zwar zu. Für den Unterlassungsanspruch kommt es jedoch nur darauf an, dass der Antrag geeignet ist, für die Zukunft eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu begründen.

dd) Der auf den Internetseiten, auf die in den Suchergebnissen verwiesen wird, veröffentlichte Artikel vom 00.00. 2019 enthält unstreitig den Kläger betreffende personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).

ee) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte Verantwortlicher. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, von der auch das Landgericht ausgegangen ist, soll durch die weite Definition des Ausdrucks „Verantwortlicher“ ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Person gewährleistet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-231/22, NJW 2024, 641 Rn. 28). Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, ist, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nummern 1 und 2 DSGVO einzustufen. Ferner ist der Betreiber einer solchen Suchmaschine als für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 49 mwN). Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte in Deutschland und anderen europäischen Ländern Betreiberin der MN.-Suchmaschine ist (vgl. auch LG München, Urteil vom 22. März 2023 - 26 O 1037/21, MMR 2023, 602 Rn. 29).

Unerheblich ist es, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich den Zugang zu der Suchmaschine anbietet, während die Entscheidungen darüber, wie auf eine Suchanfrage reagiert wird und wie die relevanten Suchergebnisse angezeigt werden, nicht von ihr, sondern der MN. LLC getroffen werden. Bei seiner abweichenden Würdigung hat das Landgericht ebenso wie die Landgerichte Rostock und Mosbach in ihren von der Beklagten als Anlage BB 1 vorgelegten Entscheidungen (LG Rostock, Urteil vom 24. Mai 2023 - 3 O 95/22; LG Mosbach Urteil im Verfahren 2 O 86/24) nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits die Anzeige personenbezogener Daten auf einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung dieser Daten darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 57; zu einer Veröffentlichung auch EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-231/22, NJW 2024, 641 Rn. 28). Indem die Beklagte - wie von ihr selbst vorgetragen - den deutschen Internetnutzern den Zugang zur MN.-Suchmaschine anbietet, stellt sie den Nutzern die von ihrer Muttergesellschaft aufbereiteten Suchergebnisse bereit und führt damit, soweit personenbezogene Daten in Rede stehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO aus (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 28; LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 - 6 S 1/22, juris Rn. 32). Dass die Beklagte sich die Inhalte der verlinkten Internetseiten zu eigen macht, ist dafür nicht erforderlich, weshalb die entsprechenden Erwägungen des Landgerichts dahinstehen können.

Ebenfalls unerheblich ist es, dass in der auf der Seite MN..com veröffentlichten Datenschutzerklärung die MN. LLC als zuständige Datenverantwortliche benannt ist. Denn nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann die Beklagte sich nicht durch eine Datenschutzerklärung von ihrer aus den tatsächlichen Umständen folgenden Verantwortlichkeit befreien.

Soweit das Kammergericht in einem von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschluss (Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 W 1024/20, Anlage B 5) eine Verantwortlichkeit der Beklagten letztlich allein mit der Erwägung verneint hat, der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 13) habe ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Suchmaschine MN. die MN. LLC Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei, überzeugt dies nicht. Denn eine Verantwortlichkeit der MN. LLC schließt es, wie auch die Vorschrift des § 26 DSGVO zeigt, nicht aus, dass daneben auch die Beklagte Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist (vgl. LG München, Urteil vom 22. März 2023 - 26 O 1037/21, MMR 2023, 602 Rn. 29; LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 - 6 S 1/22, juris Rn. 32).

ff) Die personenbezogenen Daten des Klägers werden unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO) und die Verarbeitung ist nicht erforderlich zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (Art. 17 Abs. 3 Buchstabe a DSGVO). Die insoweit gebotene Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, nämlich der Grundrechte des Klägers auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh) sowie des Rechts der Beklagten auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh), des Rechts der Inhalteanbieter auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) und der Informationsinteressen der Nutzer (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20 ff.; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, GRUR 2022, 1009 Rn. 14 ff.) geht zu Gunsten des Klägers aus. Denn der Artikel vom 00.00. 2019 enthält zumindest eine für das Gesamtverständnis des Artikels bedeutsame Information, die tatsächlich unwahr ist und die der Kläger nicht hinnehmen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 65; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, GRUR 2020, 1338 Rn. 24; Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 32).

(1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegt der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 68; BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 33 f.).

Der Betreiber der Suchmaschine ist im Rahmen der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 Buchstabe a DSGVO nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist. Daher ist der Betreiber der Suchmaschine bei der Bearbeitung eines solchen Antrags nicht verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und hierfür mit dem Inhalteanbieter einen kontradiktorischen Schriftwechsel zu führen, der darauf gerichtet ist, fehlende Angaben zur Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erlangen. Denn da eine solche Verpflichtung den Betreiber der Suchmaschine dazu zwingen würde, selbst einen Beitrag zum Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erbringen, würde sie zu einer Belastung dieses Betreibers führen, die über das hinausginge, was von ihm im Hinblick auf seinen Verantwortungsbereich, seine Befugnisse und seine Möglichkeiten vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 70 f.).

Folglich ist der Betreiber der Suchmaschine, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag stattzugeben (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 72).

Wenn die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen können, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beizumessen. Zudem wäre eine Auslistung von Artikeln mit der Folge, dass es schwierig würde, im Internet Zugang zu der Gesamtheit dieser Artikel zu haben, auch dann unverhältnismäßig, wenn sich nur bestimmte Informationen, die im Hinblick auf den gesamten Inhalt dieser Artikel von untergeordneter Bedeutung sind, als unrichtig erweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 73 f.).

(2) Gemessen daran hat im Streitfall der Kläger den ihm obliegenden Nachweis durch sein Vorbringen in der Klageschrift geführt.

Er hat aufgezeigt, dass die in dem Artikel vom 00.00. 2019 aufgestellte Behauptung, auf einem von ihm auf seinem Blog geposteten und neben dem Artikel gezeigten Bild habe er an der Uniform einen Patch des T. getragen, offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Der Kläger hat durch Vorlage zweier Lichtbilder des von ihm getragenen Abzeichens (Anlage K 3) und durch Vorlage zweier Internetausdrucke (Anlagen K 4 und 5) belegt, dass das von ihm getragene Abzeichen einem von der Logistikschule der Bundeswehr verwandten Logo (Anlage K 4) entspricht und sich - was bei Betrachtung der Anlagen K 3 bis 5 bereits auf den ersten Blick klar erkennbar ist - stark unterscheidet von dem Vereinszeichen des Y. TR. (Anlage K 5). Dass das als Anlage K 3 vorgelegte Lichtbild dasselbe Abzeichen zeigt, das der Kläger auch auf dem im Artikel vom 00.00. 2019 eingeblendeten Foto getragen hat, ist jedenfalls bei einer Vergrößerung des eingeblendeten Fotos, die der Beklagten ebenso wie dem Senat unschwer möglich ist und die Beklagte nicht unzumutbar belastet, ebenfalls hinreichend erkennbar. Soweit der Senat das Foto in der mündlichen Verhandlung als nicht eindeutig bezeichnet hat, bezog sich dies, wie der Senat von Anfang ausgeführt und auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits in der Verhandlung auch nochmals klargestellt hat, nicht auf den angeblichen Patch des T., sondern nur auf den angeblichen DR.-Orden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Falschbehauptung nicht wertneutral. Denn zwar bestreitet der Kläger nicht, Mitglied im T. zu sein, der in dem Artikel vom 00.00. 2019 als ein „„Zitat wurde entfernt““ vorgestellt wird. Die angegriffene Falschbehauptung enthält aber eine Kritik am Kläger, die über den Vorwurf der Mitgliedschaft in einem militaristischen Verein hinausgeht. Mit der angegriffenen Falschbehauptung wird dem Kläger nämlich vorgehalten, sich auch bei der Ausübung seines Dienstes als N. und beim Tragen einer Uniform öffentlich als Mitglied des Verbandes zu erkennen gegeben zu haben, weshalb er „„Zitat wurde entfernt““ müsse. Ein derartiger Vorwurf ist deutlich schwerwiegender.

Die Falschbehauptung, der Kläger habe auf dem Foto einen Patch des T. getragen, ist auch kein ganz unbedeutender Teil des Artikels vom 00.00. 2019. Denn zwar enthält der Artikel eine Vielzahl weiterer Informationen und ist der Kläger nicht der einzige Politiker, der in dem Artikel vorgestellt wird. Die Vorstellung seiner Person ist aber für den Gesamtinhalt des Artikels zumindest ebenso bedeutend wie die Vorstellung der anderen Personen, zumal die den Kläger betreffenden Ausführungen an zweiter Stelle stehen und außer ihm nur noch zwei weitere Politiker auch im Bild gezeigt werden. Es kommt noch hinzu, dass der Kläger eine Auslistung nur insoweit begehrt, als die Nutzer der Suchmaschine Suchbegriffe eingeben, die zumindest seinen Nachnamen enthalten. Für diese Nutzer wird die Vorstellung des Klägers typischer Weise von größerer Bedeutung sein als die Vorstellung der anderen Politiker. Schließlich ist die Falschbehauptung betreffend das angebliche Tragen eines Patches des T. auch im Verhältnis zu den anderen den Kläger betreffenden Aussagen nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Das folgt schon daraus, dass die fragliche Falschbehauptung durch das den Kläger zeigende Foto belegt werden soll. Zudem ist - wie ausgeführt - der gegen den Kläger gerichtete Vorwurf, er habe sich bei der Ausübung seines Dienstes als OM. als Mitglied eines militaristischen Verbandes zu erkennen gegeben, von erheblicher Tragweite.

Des Weiteren fällt entgegen der Auffassung der Beklagten die Abwägung nicht deshalb zu ihren Gunsten aus, weil dem Kläger die erfolgreiche Inanspruchnahme derjenigen Personen, die für die Veröffentlichung des Artikels vom 00.00. 2019 unmittelbar verantwortlich sind, möglich und - ohne erhebliche Maßnahmen und Zeitaufwand - zumutbar wäre. Die für diesen - möglichen - Einwand darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, GRUR 2022, 1009 Rn. 56) hat hierzu jedenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Klägers war ihm eine Inanspruchnahme anderer Verantwortlicher nicht zuzumuten, weil die hinter den beiden fraglichen Internetseiten stehende Antifaschistische Aktion und die für sie handelnden Personen nicht greifbar und die Registrare der beiden Domains im Ausland ansässig sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es dem Auslistungsbegehren des Klägers schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Artikel vom 00.00. 2019 dem Antrag des Klägers zufolge nicht schon bei bloßer Eingabe des Namens des Klägers (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 80), sondern nur bei zusätzlicher Eingabe weiterer - im Antrag wiedergegebener - Suchbegriffe nicht anzeigen soll. Der Kläger hat insoweit zu Recht geltend gemacht, dass allein auf Grund der Eingabe der weiteren Suchbegriffe nicht davon ausgegangen werden kann, dass der jeweilige Nutzer den rechtswidrigen Drittinhalt bereits kennt und gezielt nach ihm sucht.

Da das Auslistungsbegehren nach alledem alleine auf Grund der Falschbehauptung, der Kläger habe auf dem Foto einen Patch des T. getragen, gerechtfertigt ist, kommt es auf die Angriffe des Klägers gegen weitere Inhalte des Artikels vom 00.00. 2019 nicht an.

b) Der mit dem Antrag zu 1 a geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Das neben dem Artikel vom 00.00. 2019 gezeigte Lichtbild wird urheberrechtlich jedenfalls nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt. Das Recht stand nach § 72 Abs. 2 UrhG zunächst der Ehefrau des Klägers als Lichtbildnerin zu, da die Ehefrau das Bild nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefern (§ 314 Satz 1 ZPO), aufgenommen hat. Der Umstand, dass das Foto nach Angaben des Klägers im Bereich seiner Arbeitsstelle aufgenommen worden ist, schließt es im Übrigen keineswegs aus, dass die Ehefrau das Bild aufgenommen hat. Mit Vertrag vom 15. März 2021 hat die Ehefrau als Rechteinhaberin dem Kläger das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht eingeräumt, das Lichtbild umfassend zu nutzen, weshalb nunmehr der Kläger aktiv legitimiert ist. Dafür, dass die Ehefrau vor Abschluss des Vertrags Rechte an dem Bild an Dritte übertragen hatte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Dadurch, dass die Beklagte ihren Nutzern Hyperlinks auf die beiden im Klageantrag wiedergegebenen Internetseiten anzeigt, auf denen das Lichtbild veröffentlicht ist, verletzt sie ein unbenanntes ausschließliches Recht des Klägers zur öffentlichen Wiedergabe des Lichtbildes (§ 15 Abs. 2 UrhG). Zwar ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als öffentliche Wiedergabe anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 55, 67).

Ein solcher Hinweis ist aber im Streitfall mit den vorgerichtlichen Abmahnungen und dem Vortrag in der Klageschrift erfolgt. Der Kläger hat insbesondere durch Vorlage des schriftlichen Vertrags vom 15. März 2021 hinreichend nachgewiesen, dass seine Ehefrau das Bild aufgenommen und sie dem Kläger umfassende Nutzungsrechte eingeräumt hat. Dass der Vereinbarung nicht das Ursprungsbild, sondern offenbar nur ein Screenshot des Verletzungsmusters beigefügt war, ändert daran nichts.

Die öffentliche Wiedergabe des Fotos ist - wovon sich die Beklagte ohne eingehende rechtliche Prüfung überzeugen konnte und kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 u.a., GRUR 2021, 1054 Rn. 116) - auch nicht nach § 51 Satz 1 UrhG zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung scheidet im Streitfall offensichtlich aus. Der Zweck der Nutzung des Fotos lag vorliegend darin, dass es dem Verfasser des Artikels vom 00.00. 2019 als Beleg für seine Behauptungen diente, der Kläger habe an seiner Uniform einen Patch des T. - eines Militaristenverbandes - und ein Abzeichen des DR.-Ordens - eines seltsamen Templerordens - getragen. Bei der ersten Behauptung handelt es sich - wie ausgeführt - um eine Falschbehauptung, deren Unwahrheit der Kläger der Beklagten gegenüber nachgewiesen hat. Zum Beleg der zweiten Behauptung ist das Foto nicht geeignet, weil das fragliche Abzeichen auf dem Foto schon nicht hinreichend deutlich zu erkennen ist; hiervon geht die Beklagte selbst aus. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft, dass das Recht des Verfassers des Artikels auf Meinungsfreiheit hinter dem Recht des Klägers am geistigen Eigentum zurücktreten muss.

Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung auf § 50 UrhG berufen hat. Die insoweit gebotene Abwägung der betroffenen Grundrechte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, GRUR 2020, 859 Rn. 48) geht aus den oben zu § 51 UrhG genannten Gründen zu Lasten der Beklagten aus. Aus den als Anlage BB2 vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 21. Februar 2023 - 308 O 2/23) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 4. August 2023 - 5 W 3/23) folgt nichts anderes, weil in dem von diesen Gerichten entschiedenen Fall eine Falschbehauptung nicht in Rede stand.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf dem Personalausweis ist mit der DSGVO sowie Art. 7 und 8 der EU-Grundrechte-Charta vereinbar

EuGH
Urteil vom 21.03.2024
C-61/22


Der EuGH hat entschieden, dass die Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf dem Personalausweis mit der DSGVO sowie Art. 7 und 8 der EU-Grundrechte-Charta vereinbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Zum zweiten Ungültigkeitsgrund: Nichtbeachtung von Art. 35 Abs. 10 DSGVO
Der zweite vom vorlegenden Gericht angeführte Ungültigkeitsgrund stützt sich darauf, dass die Verordnung 2019/1157 unter Verstoß gegen Art. 35 Abs. 10 DSGVO ohne Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erlassen worden sei.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO der Verantwortliche, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchführen muss. Art. 35 Abs. 3 DSGVO stellt klar, dass eine solche Folgenabschätzung im Fall umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO (wie biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person) erforderlich ist.

Da im vorliegenden Fall die Verordnung 2019/1157 selbst keinen Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder Sätzen von personenbezogenen Daten durchführt, sondern lediglich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Fall der Beantragung eines Personalausweises bestimmte Verarbeitungen vornehmen, ist festzustellen, dass der Erlass dieser Verordnung nicht von der vorherigen Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 35 Abs. 1 DSGVO abhängig war. Art. 35 Abs. 10 DSGVO enthält insoweit eine Ausnahme von Art. 35 Abs. 1 DSGVO.

Da nach den vorstehenden Ausführungen Art. 35 Abs. 1 DSGVO beim Erlass der Verordnung 2019/1157 nicht anzuwenden war, konnte dieser Erlass folglich nicht gegen Art. 35 Abs. 10 der Verordnung 2016/679 verstoßen.

Nach alledem vermag der zweite Grund, der auf einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 10 DSGVO gestützt wird, nicht zur Ungültigkeit der Verordnung 2019/1157 zu führen.

C. Zum dritten Ungültigkeitsgrund: Unvereinbarkeit von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung 2019/1157 mit den Art. 7 und 8 der Charta

Der dritte vom vorlegenden Gericht angeführte Grund für die Ungültigkeit der Verordnung 2019/1157 betrifft die Frage, ob die in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung, zwei vollständige Fingerabdrücke in das Speichermedium der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Personalausweise aufzunehmen, eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte mit sich bringt.

[...]

In die Beurteilung der Schwere des Eingriffs, den eine Einschränkung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte bewirkt, sind die Art der betroffenen personenbezogenen Daten, insbesondere der möglicherweise sensible Charakter dieser Daten, sowie die Art und die konkreten Modalitäten der Datenverarbeitung, u. a. die Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und die Modalitäten des Zugangs zu diesen Daten, einzubeziehen. Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, ob diese Daten nicht Gegenstand missbräuchlicher Verarbeitungen sind.

Im vorliegenden Fall kann die sich aus der Verordnung 2019/1157 ergebende Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zwar eine große Zahl von Personen betreffen, wobei diese Zahl von der Kommission in ihrer Folgenabschätzung auf 370 Millionen der damals 440 Millionen Einwohner der Union geschätzt wurde. Fingerabdrücke sind als biometrische Daten naturgemäß besonders sensibel und genießen, wie u. a. aus dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO hervorgeht, im Unionsrecht einen besonderen Schutz.

Die Erfassung und Speicherung von zwei vollständigen Fingerabdrücken ist nach der Verordnung 2019/1157 jedoch nur im Hinblick auf die Aufnahme dieser Fingerabdrücke in das Speichermedium von Personalausweisen gestattet.

Des Weiteren ergibt sich aus Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, dass, sobald diese Aufnahme erfolgt und der Personalausweis der betroffenen Person ausgehändigt worden ist, die erfassten Fingerabdrücke ausschließlich auf dem Speichermedium dieses Ausweises gespeichert werden, der sich grundsätzlich im physischen Besitz der betroffenen Person befindet.

Schließlich sieht die Verordnung 2019/1157 eine Reihe von Garantien vor, die die Risiken begrenzen sollen, dass bei ihrer Durchführung personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele erhoben oder verwendet werden, und zwar nicht nur in Bezug auf die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten, die diese Verordnung zwingend vorschreibt, sondern auch im Hinblick auf die hauptsächlichen Verarbeitungen, denen die in das Speichermedium der Personalausweise aufgenommenen Fingerabdrücke unterzogen werden können.

Was erstens die Datenerfassung betrifft, sieht Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2019/1157 vor, dass biometrische Identifikatoren „ausschließlich durch qualifiziertes und ordnungsgemäß befugtes Personal erfasst“ werden und dass dieses Personal „angemessene und wirksame Verfahren für die Erfassung biometrischer Identifikatoren“ einhalten muss, wobei diese Verfahren den in der Charta, in der EMRK und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechten und Grundsätzen entsprechen müssen. Zudem enthält Art. 3 Abs. 7 der Verordnung, wie in Rn. 93 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Sonderregelungen für Kinder unter zwölf Jahren (Unterabs. 1 und 2) sowie für Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch nicht möglich ist (Unterabs. 3), wobei die letztgenannten Personen „von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit“ sind.

Was zweitens die Speicherung der Daten betrifft, verpflichtet die Verordnung 2019/1157 zum einen die Mitgliedstaaten, ein Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke als biometrische Daten zu speichern. Insoweit stellt der 21. Erwägungsgrund der Verordnung ausdrücklich klar, dass diese „keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Datenbanken auf nationaler Ebene zur Speicherung biometrischer Daten in den Mitgliedstaaten [darstellt], zumal es sich dabei um eine Frage des nationalen Rechts handelt, welches dem Unionsrecht im Bereich Datenschutz entsprechen muss“ und sie auch „keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Union“ darstellt. Zum anderen sieht Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vor, dass diese „biometrischen Identifikatoren … ausschließlich bis zu dem Tag der Abholung des Dokuments und keinesfalls länger als 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung des Dokuments gespeichert“ werden, und stellt klar, dass „die biometrischen Identifikatoren [nach diesem Zeitraum] umgehend gelöscht oder vernichtet“ werden.

Daraus ergibt sich insbesondere, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung 2019/1157 es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, biometrische Daten zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken zu verarbeiten. Außerdem steht diese Bestimmung einer zentralen Speicherung von Fingerabdrücken entgegen, die über die vorläufige Speicherung dieser Abdrücke zum Zweck der Personalisierung von Personalausweisen hinausgeht.

Schließlich weist Art. 11 Abs. 6 der Verordnung 2019/1157 auf die Möglichkeit hin, dass die im sicheren Speichermedium enthaltenen biometrischen Daten gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht von ordnungsgemäß befugten Mitarbeitern der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union verwendet werden dürfen.

Was Art. 11 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung betrifft, erlaubt diese Bestimmung die Verwendung von auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherten biometrischen Daten nur, um den Personalausweis oder das Aufenthaltsdokument auf seine Echtheit zu überprüfen.

Art. 11 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung 2019/1157 sieht vor, dass die auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherten biometrischen Daten zur Überprüfung der Identität des Inhabers „anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale …, wenn die Vorlage des Personalausweises oder Aufenthaltsdokuments gesetzlich vorgeschrieben ist“, verwendet werden können. Da eine solche Verarbeitung jedoch geeignet ist, zusätzliche Informationen über das Privatleben der betroffenen Personen zu liefern, kann sie nur zu Zwecken, die strikt auf die Identifizierung der betroffenen Person beschränkt sind, und unter durch gesetzliche Bestimmungen über die Vorlage des Personalausweises oder des Aufenthaltsdokuments genau abgegrenzten Voraussetzungen erfolgen.

Was drittens die Abfrage der auf dem Speichermedium von Personalausweisen gespeicherten biometrischen Daten anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der 19. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/1157 eine Rangfolge bei der Verwendung der Mittel zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers aufstellt, indem er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten „vorrangig das Gesichtsbild überprüfen“ müssen und, falls zur zweifelsfreien Bestätigung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers notwendig, „auch die Fingerabdrücke“.

Was viertens das Risiko des unbefugten Zugriffs auf die gespeicherten Daten betrifft, sieht Art. 3 Abs. 5 und 6 der Verordnung 2019/1157 zur Reduzierung dieses Risikos auf ein Minimum vor, dass die Fingerabdrücke auf einem „hochsicheren Speichermedium“ gespeichert werden, das „eine ausreichende Kapazität [aufweist] und geeignet [ist], die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen“. Zudem geht aus Art. 3 Abs. 10 dieser Verordnung hervor, dass dann, wenn „die Mitgliedstaaten im Personalausweis Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr [speichern], … diese nationalen Daten physisch oder logisch getrennt sein [müssen]“, insbesondere von Fingerabdrücken, die auf der Grundlage der Verordnung erhoben und gespeichert wurden. Schließlich ergibt sich aus den Erwägungsgründen 41 und 42 sowie aus Art. 11 Abs. 4 dieser Verordnung, dass die Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Verarbeitung biometrischer Daten verantwortlich bleiben, auch wenn sie mit externen Dienstleistungsanbietern zusammenarbeiten.

ii) Zur Bedeutung der verfolgten Zielsetzungen

Wie in Rn. 86 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zielt die Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in das Speichermedium von Personalausweisen darauf ab, die Herstellung gefälschter Personalausweise und den Identitätsdiebstahl zu bekämpfen sowie die Interoperabilität der Systeme zur Überprüfung von Identitätsdokumenten zu gewährleisten. Insoweit ist sie geeignet, zum Schutz des Privatlebens der betroffenen Personen sowie im weiteren Sinne zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus beizutragen.

Des Weiteren ermöglicht es eine solche Maßnahme, sowohl dem Bedürfnis jedes Unionsbürgers nachzukommen, über ein Mittel zu verfügen, um sich zuverlässig zu identifizieren, als auch dem der Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass den Personen, die sich auf durch das Unionsrecht anerkannte Rechte berufen, diese Rechte auch tatsächlich zustehen. Sie trägt somit insbesondere dazu bei, den Unionsbürgern die Ausübung ihres Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht zu erleichtern, das ebenfalls ein in Art. 45 der Charta verbürgtes Grundrecht ist. Somit haben die mit der Verordnung 2019/1157, insbesondere durch die Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in das Speichermedium von Personalausweisen, verfolgten Zielsetzungen nicht nur für die Union und die Mitgliedstaaten, sondern auch für die Unionsbürger besondere Bedeutung.

Im Übrigen werden die Legitimität und Bedeutung dieser Zielsetzungen nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass in den Rn. 24 bis 26 der Stellungnahme 7/2018 darauf hingewiesen wurde, dass zwischen 2013 und 2017 nur 38 870 gefälschte Personalausweise festgestellt worden seien und dass diese Zahl seit mehreren Jahren abnehme.

Selbst wenn man nämlich von einer geringen Zahl der gefälschten Personalausweise ausginge, war der Unionsgesetzgeber nicht verpflichtet, bis zum Anstieg dieser Zahl zu warten, um Maßnahmen zur Vermeidung des Risikos der Verwendung solcher Ausweise zu erlassen, sondern konnte, insbesondere im Interesse der Risikokontrolle, eine solche Entwicklung vorwegnehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen in Bezug auf die Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden.

iii) Abwägung

Nach alledem ist festzustellen, dass die Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte, die sich aus der Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in das Speichermedium von Personalausweisen ergibt, angesichts der Art der in Rede stehenden Daten, der Art und der Modalitäten der Verarbeitungsvorgänge sowie der vorgesehenen Schutzmechanismen nicht so schwer erscheint, dass sie außer Verhältnis zur Bedeutung der verschiedenen mit dieser Maßnahme verfolgten Zielsetzungen stünde. Somit ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme auf einer ausgewogenen Gewichtung zwischen diesen Zielsetzungen und den betroffenen Grundrechten beruht.

Folglich verstößt die Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass der dritte Ungültigkeitsgrund nicht zur Ungültigkeit der Verordnung 2019/1157 zu führen vermag.


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EuGH: Europäische harmonisierte technische Normen müssen als unionsrechtliche Rechtsakte bei überwiegendem öffentlichen Interesse frei und kostenlos zugänglich sein

EuGH
Urteil vom 05.03.2024
C-588/21 P
Public.Resource.Org und Right to Know ./. EU-Kommission u. a


Der EuGH hat entschieden, dass europäische harmonisierte technische Normen als unionsrechtliche Rechtsakte bei überwiegendem öffentlichen Interesse frei und kostenlos zugänglich sein müssen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Europäische harmonisierte technische Normen über die Sicherheit von Spielzeug müssen für Unionsbürger zugänglich sein

Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem der Zugang zu solchen Normen verweigert wurde, für nichtig und hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die Weigerung für rechtmäßig erklärt wurde

2018 lehnte die Europäische Kommission den Antrag zweier gemeinnütziger Organisationen ab, ihnen Zugang zu harmonisierten technischen Normen über die Sicherheit von Spielzeugwaren zu gewähren. 2021 erklärte das Gericht diese Ablehnung für rechtmäßig. Im Rechtsmittelverfahren stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass an der Verbreitung der harmonisierten Normen über die Sicherheit von Spielzeugwaren ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, da diese Normen wegen ihrer Rechtswirkungen Teil des Unionsrechts sind. Daher hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.

Public.Resource.Org und Right to Know sind zwei gemeinnützige Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, allen Bürgern das Recht frei zugänglich zu machen. 2018 beantragten sie bei der Kommission, ihnen Zugang zu auf Unionsebene harmonisierten technischen Normen im Bereich der Sicherheit von Spielzeugwaren zu gewähren. Diese Normen betrafen im Einzelnen chemisches Spielzeug und chemische Experimentierkästen. Die Kommission lehnte ihren Antrag ab. Das von den Organisationen angerufene Gericht bestätigte diese Ablehnung.

Im Rechtsmittelverfahren hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Unionsrecht jedem Unionsbürger und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat den Zugang zu Dokumenten gewährleistet, u. a. zu denjenigen, die sich im Besitz der Europäischen Kommission befinden. Der Zugang zu einem Dokument kann allerdings verweigert werden, falls durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

Im vorliegenden Fall sind die Normen über die Sicherheit von Spielzeug harmonisierten Normen Teil des Unionsrechts. Eine Unionsvorschrift kann nämlich solchen Normen Rechtswirkungen verleihen, insbesondere wenn für Erzeugnisse, die diese Normen beachten, die Vermutung besteht, dass sie die Standards einhalten, die in diesen Vorschriften festgelegt werden und von denen die Vermarktung in der Union abhängt. In diesem Sinne kann eine harmonisierte Norm die den Einzelnen eingeräumten Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten näher bestimmen. Unter Verweis u. a. auf die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des freien Zugangs zum Gesetz ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Bürger darauf angewiesen sein können, von diesen Normen Kenntnis zu nehmen, damit sie prüfen können, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung tatsächlich die Anforderungen einer solchen Vorschrift erfüllt. Daher stellt der Gerichtshof fest, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der in Rede stehenden harmonisierten Normen besteht.

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VG Düsseldorf: Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW ist unionsrechtskonform

VG Düsseldorf
Urteil vom 01.09.2023
3 K 6352/21


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW unionsrechtskonform ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
dd. Das in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW normierte Nebengeschäftsverbot ist mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden,

vgl. so auch: VG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2023 - 10 K 1789/21 -, juris Rn. 111 ff. m.w.N.

Das Nebengeschäftsverbot des § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Es verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellt in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar und wird dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht.

Zwar beschränkt das - aufgrund seiner Adressierung an In- und Ausländer nicht diskriminierende - Nebengeschäftsverbot grundsätzlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar und ist mit Blick auf eine abweichende Regulierung in Bezug auf andere Glücksspielangebote am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die mit dem Nebengeschäftsverbot einhergehende Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt, weil es im Einklang mit dem sowohl im Verfassungsrecht als auch im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Danach ist zu prüfen, ob die Regelung geeignet ist, die Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu gewährleisten, nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, und angemessen ist, d.h. die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die mit ihr verfolgten Ziele in konsequenter, kohärenter und systematischer Weise zu erreichen,

vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-322/16 - Global Starnet, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 10. März 2007 - C-169/07 - Hartlauer, juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 130 ff., 141 ff., 148 ff. m.w.N.

Diesen Anforderungen wird das Nebengeschäftsverbot gerecht. Es verfolgt verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele und ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen.


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OVG Rheinland-Pfalz: Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform

OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 12.09.2023
6 B 10622/23.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich

Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unions­recht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minder­jährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, ins­besondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzie­len. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücks­spielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzun­gen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwend­bar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Ver­wirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätig­keiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Der Senat teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote insbesondere auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begren­zung des Angebots erreicht werden könne, um insbesondere Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstands­gebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege. Im Unter­schied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitver­folgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhn­lichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspiel­gesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeber für bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehende Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.

Beschluss vom 12. September 2023, Aktenzeichen: 6 B 10622/23.OVG


EuGH-Generalanwältin: Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf Personalausweis mit DSGVO und anderen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom
C-61/22


Die EuGH-Generaltanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die obligatorische Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf dem Personalausweis mit der DSGVO und anderen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist die obligatorische Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen gültig

Die Verordnung 2019/11571 enthält ab dem 2. August 2021 die Verpflichtung, in jeden von den Mitgliedstaaten neu ausgestellten Personalausweis Fingerabdrücke des Inhabers auf einem hochsicheren Speichermedium aufzunehmen.

Im November 2021 stellte ein deutscher Staatsbürger bei der Landeshauptstadt Wiesbaden (Deutschland) einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises. In seinem Antrag ersuchte er ausdrücklich darum, diesen Ausweis ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken im Chip des Ausweises auszustellen.

Die Landeshauptstadt Wiesbaden lehnte diesen Antrag u. a. mit der Begründung ab, dass der Personalausweis nicht ohne ein Abbild von Fingerabdrücken des Inhabers ausgestellt werden könne, da seit dem 2. August 2021 die Verpflichtung bestehe, ein Fingerabdruckbild im Chip neuer Personalausweise zu speichern.

Das in diesem Zusammenhang angerufene Verwaltungsgericht Wiesbaden hegt Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung 2019/1157 und demzufolge an dem verpflichtenden Charakter der Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken in deutschen Personalausweisen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden möchte insbesondere wissen, erstens, ob die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung 2019/1157 Art. 21 Abs. 2 AEUV oder nicht vielmehr Art. 77 Abs. 3 AEUV gewesen sei, zweitens, ob die Verordnung 2019/1157 mit den Art. 7 und 8 der Charta in Verbindung mit deren Art. 52 Abs. 1 vereinbar sei und, drittens, ob diese Verordnung mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung im Einklang stehe.

In ihren Schlussanträgen vom heutigen Tag kommt Generalanwältin Laila Medina zunächst zu dem Ergebnis, dass die Verordnung 2019/1157 zu Recht auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 2 AEUV erlassen worden sei, um die Ausübung des Rechts der Unionbürger, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern.

In diesem Zusammenhang stellt sie fest, dass dieses Recht es den Unionsbürgern ermögliche, am Alltagsleben der anderen Einwohner des Aufnahmemitgliedstaats teilzuhaben. Die nationalen Personalausweise hätten somit die gleichen Funktionen wie die Personalausweise der Gebietsansässigen, was bedeute, dass nur ein zuverlässiger und authentischer Identitätsnachweis die uneingeschränkte Inanspruchnahme der Freizügigkeit erleichtere.

Die Vereinheitlichung des Formats der Personalausweise und die Verbesserung ihrer Zuverlässigkeit durch Sicherheitsstandards, einschließlich digitaler Fingerabdrücke, wirkten sich unmittelbar auf die Ausübung dieses Rechts aus, indem sie diese Ausweise vertrauenswürdiger machten und damit die Akzeptanz bei den Behörden der Mitgliedstaaten und den Dienstleistern stärkten. Letztendlich bedeute dies eine Verringerung der Unannehmlichkeiten, Kosten und administrativen Hindernisse für mobile Unionsbürger.

Schließlich ist sie der Auffassung, dass die dem Rat durch Art. 77 Abs. 3 AEUV verliehene Zuständigkeit dahin zu verstehen sei, dass sie sich ausschließlich auf den Kontext der Grenzkontrollpolitik beziehe. Eine Unionsmaßnahme, die über diesen spezifischen Zusammenhang hinausgehe, wie dies bei der Verordnung 2019/1157 der Fall sei, falle nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Die Generalanwältin wendet sich dann der Prüfung zu, ob die Verpflichtung, ein Abbild von zwei Fingerabdrücken zu erfassen und in Personalausweisen zu speichern, eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle.

Die Verordnung 2019/1157, die Maßnahmen einführe, die den vom Gerichtshof im Urteil Schwarz in Bezug auf Reisepässe geprüften vergleichbar seien, stelle eine Einschränkung der von den Art. 7 und 8 gewährleisteten Rechte dar. Daher sei zu prüfen, ob diese Verarbeitung auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden könne.

Zur Frage, ob die sich aus der Verordnung 2019/1157 ergebenden Einschränkungen einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen, vertritt die Generalanwältin die Auffassung, dass, da die fehlende Einheitlichkeit der Formate und Sicherheitsmerkmale der nationalen Personalausweise die Gefahr von Fälschungen und Dokumentenbetrug erhöhe, die von der Verordnung 2019/1157 eingeführten Einschränkungen, die diese Gefahr bekämpfen und damit die Akzeptanz solcher Ausweise fördern sollten, eine solche Zielsetzung verfolgten.

Sie ist außerdem der Ansicht, dass diese Einschränkungen geeignet und erforderlich seien und nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung des Hauptziels dieser Verordnung absolut notwendig sei. Insbesondere scheine es keine im Vergleich zur Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken gleichermaßen geeignete, aber weniger in die Privatsphäre eingreifende Methode zu geben, um das Ziel der Verordnung 2019/1157 auf ähnlich wirksame Weise zu erreichen. Darüber hinaus biete die Verordnung 2019/1157 hinreichende und geeignete Maßnahmen, die sicherstellten, dass die Erfassung, Speicherung und Verwendung biometrischer Identifikatoren wirksam vor Missbrauch oder Fehlgebrauch geschützt sei. Diese Maßnahmen garantierten, dass in einem neu ausgestellten Ausweis gespeicherte biometrische Identifikatoren nach Ausstellung dieses Ausweises ausschließlich dem Ausweisinhaber zur Verfügung stünden und dass sie nicht öffentlich zugänglich seien. Ferner enthalte die Verordnung 2019/1157 keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung nationaler Datenbanken oder einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Europäischen Union.

Was schließlich die Frage angeht, ob die Verordnung 2019/1157 mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 10 DSGVO im Einklang stehe, weist die Generalanwältin darauf hin, dass die DSGVO und die Verordnung 2019/117 Rechtsakte des Sekundärrechts seien, die in der Hierarchie der Quellen des Unionsrechts gleichrangig seien. Außerdem ergebe sich aus der DSGVO an keiner Stelle, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Folgenabschätzung, wie sie in Art. 35 Abs. 1 DSGVO vorgesehen ist, für den Unionsgesetzgeber verbindlich sei, noch lege diese Bestimmung irgendein Kriterium fest, anhand dessen die Gültigkeit einer anderen sekundärrechtlichen Rechtsvorschrift der Europäischen Union zu beurteilen wäre. Die Generalanwältin ist daher der Ansicht, dass das Europäische Parlament und der Rat in dem Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass der Verordnung 2019/1157 geführt habe, nicht zur Durchführung einer Folgenabschätzung verpflichtet gewesen seien.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

EuGH-Generalanwältin: Europäische harmonisierte technische Normen müssen als unionsrechtliche Rechtsakte frei und kostenlos zugänglich sein

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 22.06.2023
C-588/21 P
Public.Resource.Org und Right to Know / Kommission u. a.

Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass europäische harmonisierte technische Normen als unionsrechtliche Rechtsakte frei und kostenlos zugänglich sein müssen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte technische Normen wegen ihrer besonderen Rechtsnatur als unionsrechtliche Rechtsakte, frei und kostenlos zugänglich sein

Der Gerichtshof sollte das angefochtene Urteil aufheben und einen Beschluss der Kommission, mit dem der Zugang zu den angeforderten harmonisierten technischen Normen verweigert wurde, für nichtig erklären.

Die Public.Resource.Org Inc. und die Right to Know CLG sind zwei gemeinnützige Organisationen, deren vorrangige Aufgabe darin besteht, das Rechtssystem allen Bürgern frei zugänglich zu machen. Diese Organisationen erhoben beim Gericht Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem ihnen der Zugang zu vier vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommenen harmonisierten technischen Normen (HTN) insbesondere zur Spielzeugsicherheit verweigert worden war. Da ihre Klage ohne Erfolg blieb, legten sie gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

In ihren heutigen Schlussanträgen befasst sich Generalanwältin Laila Medina mit der Frage, ob die Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsatz der Transparenz und das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane verlangen, dass HTN frei und kostenlos zugänglich sind.

Die Organisationen haben vorgetragen, dass dem Gericht durch eine fehlerhafte Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes für die angeforderten HTN ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Sie meinen, HTN könnten nicht urheberrechtlich geschützt sein, da sie Teil des Unionsrechts seien und die Rechtsstaatlichkeit einen freien Zugang zum Recht gebiete. Generalanwältin Medina legt dar, dass der Gerichtshof bereits anerkannt habe, dass HTN Rechtswirkungen hätten, Teil des Unionsrechts seien und verbindlich sein könnten, wohingegen er sich noch nicht zu ihrer genauen Natur geäußert habe.

Die Generalanwältin prüft sodann die genaue Natur von HTN als Rechtsakte, die Teil des Unionsrechts seien. Sie meint, dass HTN nicht bloß Durchführungsmaßnahmen einer privaten Einrichtung (nämlich einer der drei europäischen Normungsorganisationen, etwa des CEN) seien, sondern dass sie – im Rahmen des vom Unionsgesetzgeber errichteten Normungssystem der Europäischen Union – als von der Kommission erlassen anzusehen seien bzw. dass zumindest davon auszugehen sei, dass die Kommission zusammen mit der betreffenden europäischen Normungsorganisation für die Annahme der HTN verantwortlich sei. Auch das Verfahren zur Annahme von HTN bestätige die entscheidende Rolle der Kommission, da die Kommission den gesamten Prozess zur Erstellung von HTS leite und u. a. aus dem vorbereitenden Dokument einen Rechtsakt mache, der Teil des Unionsrechts sei, wenn sie die Fundstelle der betreffenden HTN im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentliche.

In Bezug auf die Rechtswirkungen von HTN ist Generalanwältin Medina der Auffassung, dass die Einhaltung von HTN die Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des abgeleiteten Unionsrechts begründe. Das bedeute, dass HTN für jede natürliche oder juristische Person, die diese Vermutung in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung in Frage stellen möchte, tatsächlich die gleiche Wirkung hätten wie eine verbindliche Vorschrift. Ferner wirke sich die Bezugnahme auf eine HTN im Streitfall unmittelbar auf die Beweislast aus. Schließlich müsse jeder Mitgliedstaat nach Fertigstellung von HTN und Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union jede HTN – unverändert – als nationale Norm übernehmen und entgegenstehende Normen innerhalb von sechs Monaten zurückziehen.

Sodann prüft Generalanwältin Medina die Auswirkungen des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit auf HTN und legt dar, dass die Rechtsstaatlichkeit verlange, dass alle natürlichen und juristischen Personen in der Europäischen Union freien Zugang zum Unionsrecht hätten. Die Generalanwältin meint, dass sich der Gerichtshof an den Grundsatz der Transparenz halten sollte, da keinem Bürger die Möglichkeit vorenthalten werden dürfe, „offiziell“ vom Inhalt der HTN Kenntnis zu nehmen, die ihn unmittelbar oder mittelbar betreffen könnten. In diesem Zusammenhang kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit einen freien und kostenlosen Zugang zu HTN verlange. Als Harmonisierungsmaßnahmen, die Teil des Unionsrechts seien, abgeleitetes Unionsrecht umsetzten und Rechtswirkungen erzeugten, sollten HTN demnach im Amtsblatt veröffentlicht werden, um ihre Durchsetzbarkeit und Zugänglichkeit sicherzustellen.

Generalanwältin Medina ist der Auffassung, dass HTN für die Zwecke des Unionsrechts im Allgemeinen und des Zugangs zum Unionsrecht im Besonderen und angesichts ihrer unverzichtbaren Rolle bei der Umsetzung des abgeleiteten Unionsrechts sowie ihrer Rechtswirkungen grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig sein dürften. Nach Ansicht der Generalanwältin folgt aus Art. 297 AEUV, dass Unionsrecht grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig sei. Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu beurteilen, ob das Recht (und damit HTN als Rechtsakte, die Teil des Unionsrechts seien) überhaupt urheberrechtlich schutzfähig sei. Überdies habe, selbst wenn HTN urheberrechtlich schutzfähig seien, der freie Zugang zum Recht Vorrang vor dem Schutz des Urheberrechts. Demzufolge schlägt die Generalanwältin vor, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Ergänzend schlägt Generalanwältin Medina dem Gerichtshof auch vor, den Beschluss der Kommission über die Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten HTN für nichtig zu erklären.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Sportwetten-Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Rückzahlung verlorener Sportwetteinsätze gegen ein aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro

OLG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 19.01.2023
8 U 102/22


Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Sportwetten-Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung verlorener Sportwetteinsätze gegen ein aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts
Sportwetten - Aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro haftet nicht für verlorene Sportwetteinsätze

Das OLG hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass ein Wettbüro nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.

Wurde einem Wettbüro im Hinblick auf unionsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen über die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten keine Konzession erteilt, obwohl es sich darum bemüht hat, kann das konzessionslos handelnde Wettbüro nicht sanktioniert werden. Schließt eine Privatperson mit einem solchen Wettbüro Sportwetten ab, sind diese nicht wegen Gesetzesverstoß nichtig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass das Wettbüro in diesem Fall nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.

Der Kläger nimmt das beklagte Wettbüro auf Rückzahlung verlorener Sportwetten in Anspruch. Er hatte von 2018 bis 2020 in Wettbüros der Beklagten und über deren deutschsprachige Webseiten Sportwetten abgeschlossen. Die Onlinewetten tätigte er von zu Hause über sein Smartphone; seinen Einsätzen im Internet in Höhe von gut 40.000 € stehen Auszahlungen von knapp 5.000 € gegenüber. Die Beklagte verfügte in der streitgegenständlichen Zeit nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte zwar eine Konzession beantragt. Das VG Wiesbaden hatte die zuständige Behörde auch zur Erteilung verpflichtet. Das Verfahren war aber wegen unionsrechtlicher Bedenken gestoppt worden. Zwischenzeitlich verfügt die Beklagte über eine Konzession.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hielt die hiergegen eingelegte Berufung ebenfalls für erfolglos. Es bestätigte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Wettvertrag nicht wegen eines Gesetzesverstoßes des konzessionslos handelnden Wettbüros nichtig sei. Ein Mitgliedstaat dürfe keine strafrechtlichen Sanktionen für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, die gegen Unionsrecht verstießen. So sei es hier. Die damals geltenden Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zur Konzessionserteilung für die Veranstaltung von Sportwetten seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen Unionsrecht verstoßen.

Im Hinblick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen zur Konzessionserlangung dürfte die Beklagte weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Die fehlende Konzession wirke sich dann auch nicht auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger aus. Dies gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Sei eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm (hier das Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen ohne Konzession) im Ausnahmefall wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Unionsrecht nicht wirksam, bleibe auch der privatrechtliche Vertrag (hier zwischen dem Wettbüro und dem Kläger) wirksam.

Dabei dürften sich allerdings nur solche Anbieter auf die Unionswidrigkeit berufen, die - wie hier das beklagte Wettbüro - alles unternommen hätten, um eine Sportwettenkonzession zu erlangen. Insoweit habe das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Beklagten „indirekt jedes Glücksspielangebot ohne Grenzen zugesprochen“. Die Entscheidung übertrage allein die Folgen der der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit des damaligen Konzessionsverfahrens konsequent auf das Privatrecht.

Der Kläger hat auf diesen Hinweis hin seine Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 19.1.2023, 8 U 102/22

Erläuterungen:
Das OLG Frankfurt am Main, 23. Zivilsenat hatte sich im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 8.4.2022, Az 23 U 55/21 vor einem Jahr mit der Frage der Rückerstattung verlorener Wetteinsätze bei Teilnahme an einem Online-Casino befasst. Dort waren Ansprüche des Spielers gegen die auf Malta ansässige Casinogesellschaft zuerkannt worden.

Der Senat grenzt sich von dieser Entscheidung ab und verweist darauf, dass nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 Online-Sportwetten grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen wäre, nicht aber Online-Casino-Angebote.


VG Wiesbaden legt EuGH vor: Vereinbarkeit der Speicherung des Fingerabdrucks auf Personalausweis mit DSGVO und anderen unionsrechtlichen Vorgaben

VG Wiesbaden
Beschluss vom 13.01.2022
6 K 1563/21.WI


Das VG Wiesbaden hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob die Speicherung des Fingerabdrucks auf dem Personalausweis mit der DSGVO und anderen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zur Überzeugung des Gerichts hätte für den Erlass der das besondere Gesetzgebungsverfahren des Art. 77 AEUV durchgeführt werden müssen.

Der AEUV unterscheidet in dessen Art. 289 zwischen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und den besonderen Gesetzgebungsverfahren. Die wurde auf Art. 21 Abs. 2 AEUV gestützt und auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen.

Laut Art. 21 Abs. 2 AEUV können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung des Freizügigkeitsrechts erleichtert wird, wenn zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich erscheint und die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen.

Art. 77 Abs. 3 S. 1 AEUV enthält eine weitere Kompetenznorm, die sich unter anderem auf Regelungen zu Personalausweisen bezieht. Gemäß dieser Norm kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen, falls zur Erleichterung der Freizügigkeit ein Tätigwerden der Union erforderlich ist. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Durch dieses Erfordernis der Einstimmigkeit wird den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ein Höchstmaß an Souveränität belassen (von der Groeben/Schwarze/Sarah Progin-Theuerkauf, 7. Aufl. 2015, AEUV Art. 77, Rn 22).

Art. 77 AEUV entspricht dem damaligen Art. 62 EGV (EG-Vertrag). Die , in deren Art. 1 Abs. 2 bestimmt ist, dass Fingerabdrücke in Reisepässen gespeichert werden, wurde damals vom Verordnungsgeber auf Art. 62 EGV gestützt. Mit Urteil vom 17.10.2013 entschied der Europäische Gerichthof, dass Art. 62 Nr. 2 Buchst. a EGV eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der , insbesondere deren Art. 1 Abs. 2, darstellte (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-291/12 –, Rn. 20; CELEX 62012CJ0291).

Die Kompetenz nach Art. 77 Abs. 3 AEUV geht Art. 21 Abs. 2 AEUV vor, da Art. 77 Abs. 3 AEUV als dem Inhalt nach speziellere Vorschrift höhere Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren stellt (Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 77 Rn. 20, beck-online) und Art. 21 Abs. 2 AEUV nur dann einschlägig ist, wenn die Verträge für das Erreichen des Ziels der Förderung der Freizügigkeit keine anderen Befugnisse vorsehen. Die bezieht sich zwar nicht auf die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes, intendiert aber wie die die Angleichung der Sicherheitsmerkmale und die Aufnahme biometrischer Identifikatoren als wichtigen Schritt zur Verwendung neuer Elemente im Hinblick auf künftige Entwicklungen auf europäischer Ebene. Hierdurch soll wie bei der die Sicherheit von Dokumenten (hier: Personalausweisen statt Reisepässen) erhöht werden.

Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass es für den wirksamen Erlass der – und damit auch des Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung – des besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 77 Abs. 3 AEUV bedurft hätte.

2. Zudem bestehen inhaltliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken bei Personalausweisen mit Art. 7 und 8 GrCh.

Nach Art. 7 GrCh hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Aus Art. 8 GrCh folgt das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

Bereits im Urteil vom 17.10.2013 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Erfassung und die Speicherung von Fingerabdrücken durch die nationalen Behörden in Reisepässen, die in Art. 1 Abs. 2 der geregelt sind, einen Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-291/12 –, Rn. 30, CELEX 62012CJ0291). Fingerabdrücke sind personenbezogene Daten, da sie objektiv unverwechselbare Informationen über natürliche Personen enthalten und deren genaue Identifizierung ermöglichen (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-291/12 –, Rn. 27, CELEX 62012CJ0291, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 04.12.2008, S. und Marper/Vereinigtes Königreich, Reports of judgments and decisions 2008-V, S. 213, §§ 68 und 84). Dieselben Grundrechte sind auch bei der Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken bei Personalausweisen betroffen.

Das Gericht hat Zweifel daran, ob die Erfassung der Fingerabdrücke und damit ein Eingriff in Art. 7 und 8 GrCh auch bei Personalausweisen gerechtfertigt ist.

Nach Art. 52 GrCh muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zudem ist in Art. 8 Abs. 2 GrCh bestimmt, dass personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen.

Im vorliegenden Fall liegt zur Überzeugung des Gerichts – ebenso wie der Europäische Gerichtshof zu Reisepässen entschieden hat – keine Einwilligung der einen Personalausweis beantragenden Personen in die Erfassung ihrer Fingerabdrücke vor. Jedoch bestimmt dies Art. 3 Abs. 5 als gesetzliche Regelung für alle Personalausweise.

Gemäß sind alle Deutschen verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Zur Ausstellung dieses Dokuments ist die Abnahme von Fingerabdrücken damit zwingend vorgeschrieben. Da eine Personalausweispflicht besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diejenigen, die einen Personalausweis beantragen, in eine solche Datenverarbeitung eingewilligt haben (so auch EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-291/12 – Rn. 31, CELEX 62012CJ0291).

Mithin bedarf es nach Art. 52 Abs. 1 GrCh einer legitimen gesetzlichen Grundlage.

Zwar ist die Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweisen in Art. 3 Abs. 5 gesetzlich vorgesehen. Auch entspricht dies zumindest in Teilen den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen.

Ausweislich der Erwägungsgründe (1), (4) und (46) dient die dazu, die Freizügigkeit zu stärken und der Fälschung von Dokumenten und der Vorspiegelung falscher Tatsachen in Bezug auf die an das Aufenthaltsrecht geknüpften Bedingungen vorzubeugen. Die Freizügigkeit schließt das Recht ein, mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass Mitgliedstaaten zu verlassen und in Mitgliedstaaten einzureisen, Erwägungsgrund (2). Nach Erwägungsgrund (18) dient die Aufnahme von Fingerabdrücken dazu, dass in Kombination mit dem Gesichtsbild eine zuverlässige Identifizierung des Inhabers und eine Verringerung des Betrugsrisikos erreicht werden kann.

Innerhalb der Europäischen Union kann der Personalausweis im Rahmen der Grenzüberschreitung genutzt werden. Außerdem erlauben auch Staaten, die nicht der EU angehören, die Einreise mit dem Personalausweis, so etwa insbesondere die Schweiz, Island, Norwegen, Albanien und Montenegro. Der Personalausweis wird vor diesem Hintergrund zumindest auch als Reisedokument genutzt, sodass hierdurch die Regelung auch dem Zweck dient, die illegale Einreise aus diesen Ländern zu verhindern. Dies würde eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellen (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-291/12 –, Rn. 38, CELEX 62012CJ0291). Allerdings liegt der Hauptzweck des Personalausweises gerade nicht primär darin, ein Reisedokument im Schengen-Raum wie der Reisepass zu sein. Insoweit verweisen die Erwägungsgründe der zu Recht, entgegen denen in der , gerade nicht auf den Schengen-Raum als Raum der Freiheit.

Auch regelt die die Nutzung der gespeicherten biometrischen Daten nicht in diesem Sinne, wenn in Art. 11 Abs. 6 festlegt ist, dass die gespeicherten biometrischen Daten nur verwendet werden dürfen, um die Echtheit oder Identität des Inhabers zu überprüfen. Mithin lässt die offen, wie die Freizügigkeit erleichtert werden soll. Das Ziel der Verhinderung illegaler Einreise kann insoweit nicht mit der Erleichterung der Freizügigkeit gleichgesetzt werden.

Selbst wenn die Regelung eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgen sollte, bestehen jedoch Zweifel daran, ob Art. 3 Abs. 5 verhältnismäßig ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Einschränkungen dieser Rechte aus der GrCh gemessen an den mit der verfolgten Zielen und damit gemessen am Zweck, die illegale Einreise von Personen in das Unionsgebiet zu verhindern und eine zuverlässige Identifizierung des Ausweisinhabers zu ermöglichen, verhältnismäßig sind. Hierfür müssen die mit dieser Verordnung eingesetzten Mittel zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-291/12 –, Rn. 40, Rn. 38, CELEX 62012CJ0291).

Hierbei muss der Ansicht des Gerichts nach berücksichtigt werden, dass der Personalausweis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht mit dem Reisepass gleichgesetzt werden kann, sondern dass hinsichtlich der Verwendung dieser Dokumente deutliche Unterschiede bestehen. Dennoch werden durch Art. 3 Abs. 5 die beiden Dokumente hinsichtlich der Fingerabdrücke gleich behandelt.

Zwar kann der Personalausweis – wie oben bereits dargestellt – auch als Reisedokument verwendet werden. Dennoch unterscheiden sich Personalausweise und Reisepässe sowohl in rechtlicher, als auch praktischer Hinsicht. Selbst wenn Personalausweise auch als Reisedokumente im Freizügigkeitskontext genutzt werden, erfolgt keine routinemäßige Kontrolle zumindest bei Reisen zwischen EU-Mitgliedsstaaten. Zudem dürfte für die meisten Unionsbürger die primäre Funktion der nationalen Identitätskarte nicht mit der Freizügigkeit verknüpft sein. Personalausweise weisen nämlich über diese hinausgehende Nutzungsarten auf. So werden Personalausweise im Alltag unter anderem für Interaktionen mit den nationalen Verwaltungsbehörden oder mit privaten Dritten, wie etwa Banken oder Fluggesellschaften genutzt. Unionsbürger, die ihre Freizügigkeit ausüben wollen würden, können dies bereits mit ihrem Reisepass tun (in diesem Sinne auch: Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen vom 10.08.2018, abrufbar unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-08-10_opinion_eid_en.pdf S. 10).

Zudem besteht in Deutschland eine Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, . Der Bürger kann im Gegensatz zum Reisepass nicht selbst entscheiden, ob er einen Personalausweis beantragt oder nicht. Auch der Europäische Datenschutzbeauftragte ist der Ansicht, dass die Aufnahme und Speicherung von Fingerabdrücken weitreichende Auswirkungen auf bis zu 370 Mio. EU-Bürger hätte, da er bei 85 % der EU-Bevölkerung die obligatorische Abnahme von Fingerabdrücken verlangen würde. Dieser breit angelegte Anwendungsbereich sowie die höchst sensiblen Daten, die verarbeitet werden (Gesichtsbilder in Kombination mit Fingerabdrücken), verlangen eine gründliche Prüfung auf der Grundlage einer strengen Prüfung der Notwendigkeit (Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen vom 10.08.2018, abrufbar unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-08-10_opinion_eid_en.pdf S. 9, 10 m.w.N). Das Gericht folgt der Überlegung des Europäische Datenschutzbeauftragte, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen Personalausweisen und Reisepässen die Einführung von Sicherheitsmerkmalen, die für Reisepässe möglicherweise als angemessen gelten, für Personalausweise nicht automatisch gelten darf, sondern dies der Überlegung und einer gründlichen Analyse bedarf (ABl. C 338 vom 21.09.2018, S. 22). Diese fehlt vorliegend.

Das Gericht ist der Ansicht, dass sich in Kombination mit den oben geschilderten weit gefassten Verwendungsmöglichkeiten und der Vielzahl der betroffenen Unionsbürger nach eine viel höhere Eingriffsintensität im Vergleich zu Reisepässen ergibt, die im Gegenzug auch eine stärkere Rechtfertigung erfordert.

Im Rahmen der Auslegung der Art. 7 und 8 GrCh sind auch die Wertungen der DS-GVO zu berücksichtigen. Ausweislich der Erwägungsgründe (1) und (2) der DS-GVO ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Grundrecht. Die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten gewährleisten, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. Die DS-GVO soll zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen.

Daktyloskopische Daten sind besondere Arten personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, nämlich biometrische Daten. Diese werden in Art. 4 Nr. 14 DS-GVO definiert als mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung solcher biometrischen Daten im Grundsatz untersagt und nur in eng gefassten Ausnahmefällen zulässig.

Soweit die Fingerabdrücke in Personalausweisen aufgenommen werden sollen, um die Fälschungssicherheit zu fördern, ist festzuhalten, dass in den Jahren 2013-2017 lediglich 38.870 gefälschte Identitätskarten festgestellt worden sein sollen und seit Jahren die Nutzung gefälschter Identitätskarten abnimmt (Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen vom 10.08.2018, abrufbar unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-08-10_opinion_eid_en.pdf,S.11).

Es ist bereits nicht hinreichend deutlich, ob die Aufnahme von Fingerabdrücken die Sicherheit vor Fälschungen tatsächlich zu fördern vermag. Eine Übereinstimmung der biometrischen Daten, die auf dem Chip des Personalausweises gespeichert sind mit den Fingerabdrücken des Besitzers des Ausweises bestätigt lediglich, dass das Dokument zum Besitzer gehört. Aus der Übereinstimmung an sich folgt noch kein Nachweis der Identität, solange nicht der Personalausweis selbst als echt festgestellt wurde. Zwar ist anerkannt, dass die Nutzung biometrischer Daten die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Fälschung eines Dokumentes reduziert, so dass die Aufnahme von Fingerabdrücken zumindest teilweise den Zweck fördern kann (Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen vom 10.08.2018, abrufbar unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-08-10_opinion_eid_en.pdf S. 13).

Ob jedoch diese Möglichkeit den weitreichenden Eingriff zu rechtfertigen vermag, erscheint höchst fraglich, zumal auch ein Personalausweis mit defektem Chip entgegen der nach nationalem Recht weiterhin gültig ist. Hierzu führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aus, dass "ein Ausweis mit funktionsunfähigem Chip seine Gültigkeit [behält], auch wenn der integrierte Chip erkennbar defekt ist. Die Sicherheit als Ausweisdokument ist durch die physischen Sicherheitsmerkmale gegeben" (https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Digitale-Verwaltung/Online-Ausweisfunktion/FAQ-Online-Ausweisfunktion/faq-online-ausweisfunktion_node.html). Wenn jedoch die Sicherheit allein durch die physischen Sicherheitsmerkmale (insbesondere Mikroschriften, UV-Aufdrucke etc.) gegeben ist, stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Aufnahme von Fingerabdrücken umso deutlicher.

Auch der Europäische Datenschutzbeauftragte betonte, dass Sicherheitsmaßnahmen bezogen auf den Druck des Dokuments, wie etwa die Verwendung von Hologrammen oder Wassermarken, eine deutlich geringere Eingriffsintensität hätten. Diese Methoden würden keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten beinhalten, wären jedoch auch dazu in der Lage, die Fälschung von Ausweisdokumenten zu verhindern und die Authentizität eines Dokuments zu verifizieren (Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen vom 10.08.2018, abrufbar unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-08-10_opinion_eid_en.pdf S. 16).

In diesem Rahmen ist auch eines der wichtigsten Prinzipien des europäischen Datenschutzrechts zu beachten: Das Prinzip der Datenminimierung bzw. Datensparsamkeit. Hiernach muss die Erhebung und Nutzung von persönlichen Daten verhältnismäßig und erforderlich, sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

Sollte es nötig sein, Fingerabdrücke zu erfassen, stellt sich auch die Frage, warum es der Ablichtung des gesamten Abdrucks bedarf. Hierdurch wird zwar die Interoperabilität der verschiedenen Arten der Systeme, die Fingerabdrücke erkennen können, gefördert. Diese Systeme können in drei Unterkategorien eingeteilt werden. Zum einen gibt es die Systeme, die komplette Ablichtungen der Fingerabdrücke speichern und vergleichen. Andere Systeme verwenden so genannte Minuzien. Diese Minuzien beschreiben eine Teilmenge von Charakteristiken, die aus den Ablichtungen der Fingerabdrücke gewonnen werden. Die dritte Kategorie sind Systeme, die mit einzelnen Mustern, die aus Ablichtungen der Fingerabdrücke extrahiert werden, arbeiten. Falls lediglich eine Minuzie gespeichert würde, könnte ein Mitgliedstaat, der mit einem System arbeitet, das eine Ablichtung des gesamten Fingerabdrucks verwendet, diese nicht nutzen. Die Speicherung des gesamten Fingerabdrucks fördert die Interoperabilität, jedoch erhöht sie die Anzahl der gespeicherten persönlichen Daten und damit das Risiko des Identitätsdiebstahles, falls es zu einem Datenleck kommt (Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen vom 10.08.2018, abrufbar unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-08-10_opinion_eid_en.pdf S. 14).

Die in den Personalausweisen verwendeten RFID-Chips lassen sich unter Umständen auch von nicht autorisierten Scannern auslesen. Dies liegt daran, dass sie über ein Funkfeld aktiviert werden und im Anschluss die Daten in verschlüsselter Form übertragen. Damit hängt die Sicherheit des Verfahrens letztlich an der Qualität der Übertragungs- und Verschlüsselungstechnologie. Gerade die Verwendung des gesamten Fingerabdrucks wirkt sich in diesem Zusammenhang risikoerhöhend aus (in diesem Zusammenhang zu elektronischen Aufenthaltstiteln: NK-AuslR/Schild, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 78 Rn. 37).

Bei alledem ist auch zu beachten, dass es sich bei Fingerabdrücken um biometrische Daten handelt. Der Verordnungsgeber hat unter anderem durch die Einführung von Art. 9 DS-GVO gezeigt, dass diese einem besonderen Schutz unterliegen.

Selbst die verzichtet auf das "Sicherheitsmerkmal" des Fingerabdrucks bei Kindern unter 12 Jahren und befreit Kinder unter 6 Jahren vollständig von der Pflicht zur Abgabe, Art. 3 Abs. 7 . Viel wichtiger ist aber, dass bei Personen, denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch nicht möglich ist (z.B. bei Adermatoglyphie), diese von der Pflicht zur Abgabe befreit sind. Wozu dann dieses Sicherheitsmerkmal noch dienen soll, bleibt in der ungeregelt und schlicht offen.

3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterstreicht in seiner Stellungnahme vom 10.08.2018 ferner, dass Artikel 35 Abs. 10 DS-GVO auf die Erfassung und Verarbeitung der Fingerabdrücke Anwendung findet. Nach Artikel 35 Abs. 1 DS-GVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, bevor eine Verarbeitung erfolgt, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Diese Datenschutz-Folgeabschätzung sollte sich insbesondere mit einer Beurteilung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie mit den Maßnahmen beschäftigen, mit denen gegen diese Risiken vorgegangen werden soll, wie Garantien und Sicherheitsvorkehrungen (Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen vom 10.08.2018, abrufbar unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-08-10_opinion_eid_en.pdf, S. 12).

Da die Rechtsgrundlage auf Unionsrecht, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und da diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang regeln, hat die allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage zu erfolgen (Art. 35 Abs. 10 DS-GVO). Eine solche Folgenabschätzung wäre daher bei Erlass der durchzuführen gewesen. Sie ist ausweislich der Erwägungsgründe nicht erfolgt.

Das Gericht ist, wie der Europäische Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 10.08.2018, der Auffassung, dass die Folgenabschätzung die obligatorische Aufnahme sowohl von Gesichtsbildern als auch von (zwei) Fingerabdrücken in Personalausweise nicht tragen würde. Bereits in Gesetzgebungsverfahren hat der Europäische Datenschutzbeauftragte empfohlen, vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung biometrischer Daten (Gesichtsbild in Kombination mit Fingerabdrücken) erneut zu prüfen (ABl. C 338 vom 21.09.2018, S. 22).

Der Verordnungsgeber geht in Erwägungsgrund (40) auf diese Problematik in Bezug auf die DS-GVO nur sehr allgemein ein. Es verbleibt bei unbestimmten Aussagen, wie etwa, dass die Unionsbürger über das Speichermedium informiert werden solle und weiter präzisiert werden müsste, welche Garantien für die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie insbesondere für sensible Daten wie beispielsweise biometrische Identifikatoren gelten. Das Speichermedium sollte hochsicher sein, und die auf ihm gespeicherten personenbezogenen Daten sollten wirksam vor unbefugtem Zugriff geschützt sein. Es bleibt vage, was mit "hochsicher" gemeint ist und wie die Garantien und Schutzvorkehrungen ausgestaltet sein sollen. Insbesondere ist keine Abwägung mit den Risiken bei einem Datenleck des Chips und dem Eingriff in Art. 7 und 8 GrCh ersichtlich.

Es stellt sich daher die Frage, ob das Unterlassen einer verpflichtenden Risikofolgeabschätzung die Wirksamkeit einer Norm unberührt lassen kann oder nicht vielmehr bei zwingender Verpflichtung des Normgebers zur Durchführung einer Risikofolgeabschätzung sein Unterlassen zu einer Ungültigkeit der Norm führen muss. Andernfalls würde der Normgeber für sein Fehlverhalten belohnt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Saarbrücken legt EuGH Fragen zum Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zur Entscheidung vor

LG Saarbrücken
Beschluss vom 22.11.2021
5 O 151/19

Das LG Saarbrücken hat dem EuGH Fragen zum Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlagefragen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt:

1. Ist der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auf den Erwägungsgrund 85 und den Erwägungsgrund 146 S. 3 EUV 2016/679 in dem Sinne zu verstehen, dass er jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition erfasst, unabhängig von deren sonstigen Auswirkungen und deren Erheblichkeit ?

2. Wird die Haftung auf Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO dadurch ausgeschlossen, dass der Rechtsverstoß auf menschliches Versagen im Einzelfall einer im Sinne von Art. 29 DSGVO unterstellten Person zurückgeführt wird ?

3. Ist bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes eine Orientierung an den in Art. 83 DSGVO, insbesondere Art. 83 Abs. 2 und Abs. 5 DSGVO genannten Zumessungskriterien erlaubt bzw. geboten ?

4. Ist der Schadenersatz für jeden einzelnen Verstoß zu bestimmen oder werden mehrere - zumindest mehrere gleichgelagerte - Verstöße mit einer Gesamtentschädigung sanktioniert, die nicht durch eine Addition von Einzelbeträgen ermittelt wird, sondern auf einer wertenden Gesamtbetrachtung beruht ?

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Streitrelevante Fragen zur Auslegung des Geldentschädigungsanspruchs aus Art. 82 DSGVO müssen EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden

BVerfG
Beschluss vom 14.01.2021
1 BvR 2853/19

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass streitrelevante Fragen zur Auslegung des Geldentschädigungsanspruchs aus Art. 82 DSGVO dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, da insofern noch keine erschöpfende Klärung durch den EuGH erfolgt ist und viele offene Rechtsfragen bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101. Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

1. Das Amtsgericht hat das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt, indem es aufgrund der teilweisen Klageabweisung, der dadurch für den Beschwerdeführer nicht erreichten Berufungsbeschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der nicht zugelassenen Berufung letztinstanzlich tätig geworden ist und entgegen Art 267 Abs. 3 AEUV von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen hat

a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73,339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129,78 <105>; 135, 155 <230 f. Rn. 177>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129,78 <105». Es kann einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <192 ff.>; 135, 155 <230 f. Rn.177>; st Rspr).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; Urteil vom 15. September 2005, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33; Urteil vom 6. Dezember 2005, C-461/03, EU:C:2005:742, Rn. 16; st Rspr) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, Wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129,78 <105 f.>; 140,317 <376 Rn. 125>; 147,364 <378 f. Rn. 37>). Davon darf das innerstaatliche Gericht aber nur ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde. Nur dann darf das Gericht von einer Vorlage absehen und die Frage in eigener Verantwortung lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16).

Diese Grundsatze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; 147, 364 <380 Rn. 40>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen' bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>; 135, 155 <231 f. :Rn. 180>; 147, 364 <379 f. Rn. 39>; BVerfGE 13, 506 <512>; 14, 230 <233>; 16, 328 <336>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 [1457]).

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften wird in verfassungswidriger Weise gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126,286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129,78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 181>; 147,364 <380 Rn. 41>).

Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht .und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 75, 223 <245>; 82,159 <195>; 126,286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 .<232 Rn. 182>; 147, 364 <381 Rn. 42>).

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat er die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; BVerfGK 10,19 <29>). Jedenfalls bei willkürlicher Annahme eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" durch die Fachgerichte ist der Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten (vgl. BVerfGE 135, 155 <232 f. Rn. 183>; 147; 364 <381 Rn. 43>).

In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des Unionsrechts ausreichend kundig gemacht hat. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte eclaine"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>). Hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGE 147,364 <380 f. Rn. 41>; BVerfGE 8, 401 <405>; 10, 19 <30 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, Rn. 19).

Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannten Fallgruppen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für eine verfassungsrechtlich erhebliche Verletzung der Vorlagepflicht. Für die Frage nach einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen-Union kommt es im Ausgangspunkt nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts - hier der DSGVO - an, sondern auf die Beachtung oder Verkennung der Voraussetzungen der Vorlagepflicht nach der Vorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV, die den gesetzlichen Richter im Streitfall bestimmt (vgl. BVerfGE 128, 157 <188>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230109 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, Rn. 48).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es von einem Vorabentscheidungsersuchen wegen der zu klärenden Frage, ob im vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fall der datenschutzwidrigen Verwendung einer Email-Adresse und der Übersendung einer ungewollten Email an das geschäftliche Email-Konto des Beschwerdeführers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeldanspruch des Beschwerdeführers in Betracht kommt.

aa) Das Amtsgericht hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen, dass sich kein Anspruch des Beschwerdeführers aus der ohne seine, ausdrückliche Einwilligung erfolgten Übersendung der Email aus Art. 82 DSGVO ergebe, weil ein Schaden nicht eingetreten sei.

Der im Ausgangsverfahren zu beurteilende Sachverhalt warf die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Geldentschädigungsanspruch gewährt und welches Verständnis dieser Vorschrift insbesondere im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 Satz 3 zu geben ist; der eine weite Auslegung des Schadensbegriffs im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen, also diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO).

Dieser Geldentschädigungsanspruch ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weder erschöpfend geklärt noch kann er in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahrens vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden. Auch in der bislang vorliegenden Literatur, die sich im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 wohl für ein weites Verständnis des Schadensbegriffes ausspricht, sind die Details und der genaue Umfang des Anspruchs noch unklar (vgl. Gola/Piltz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl., 2018, Art. 82 Rn. 12 f.; Quaas, in: BeckOK Datenschutzrecht, 34. Ed., 11/2020, Art. 82 Rn. 23 f.; Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., 2020, Art. 82, Rn. 17 f.; Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., 2019, Art. 82 Rn. 11 f.; Frenzel, In: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 2. Aufl., 2018, Art. 82 Rn. 10). Von einer richtigen Anwendung des Unionsrechts, die derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe (acte clair), konnte das Amtsgericht ebenfalls nicht ausgehen. Dies gilt umso mehr, als Art. 82 DSGVO ausdrücklich immaterielle Schäden einbezieht.

bb) Die angegriffene Entscheidung zeigt, dass das Amtsgericht die Problematik der Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO durchaus gesehen hat. Es hat sodann aber verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft eine eigene Auslegung des Unionsrechts vorgenommen, indem es sich für die Ablehnung des Anspruchs auf ein Merkmal fehlender Erheblichkeit gestützt hat, das so weder unmittelbar in der DSGVO angelegt ist, noch von der Literatur befürwortet oder vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendet wird.

Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer mit angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem es die erhobene Gehörsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Auch hier rekurriert das Amtsgericht auf das Bestehen eines bislang ungeklärten Merkmals eines Bagatellverstoßes im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

cc) Die Antwort auf die Rechtsfrage, wie Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 146 in Fällen der Übersendung einer Email ohne Zustimmung auszulegen ist, war für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungsanspruch entscheidungserheblich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG Wiesbaden legt EuGH zahlreiche Fragen zum Fluggastdatengesetz bzw. der PNR-Richtlinie zur Entscheidung vor

VG Wiesbaden
Beschluss vom 13.05.2020 - 6 K 805/19.W
Beschluss vom 15.05.2020 - 6 K 806/19.WI


Das VG Wiesbaden hat dem EuGH zahlreiche Fragen zum Fluggastdatengesetz bzw. der PNR-Richtlinie zur Entscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vorschriften des Fluggastdatengesetzes auf dem Prüfstand

Mit Beschlüssen vom 13. und 15. Mai 2020 (Az.: 6 K 805/19.WI und 6 K 806/19.WI) hat die 6. Kammer des VG Wiesbaden im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof eine Vielzahl von Fragen betreffend das Fluggastdatengesetz vorgelegt.

In beiden Verfahren begehren die jeweiligen Kläger die Löschung ihrer sogenannten Fluggastdaten (PNR-Daten), die derzeit durch das Bundeskriminalamt gespeichert werden. Das Verfahren 6 K 805/19.WI betrifft dabei Flüge aus der Europäischen Union in einen Drittstaat, das Verfahren 6 K 806/19.WI betrifft Flüge innerhalb der Europäischen Union.

Der Hintergrund der Verfahren ist der folgende: Am 27. April 2016 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2016/681 (sog. PNR-Richtlinie). Diese schreibt vor, dass die Fluggesellschaften bei sämtlichen Flügen von der Union in Drittstaaten und von Drittstaaten in die Union eine Vielzahl von personenbezogenen Daten aller Fluggäste an von den jeweiligen Mitgliedstaaten einzurichtende Zentralstellen (in Deutschland: das Bundeskriminalamt) übermitteln müssen, wo diese Daten automatisiert mit Datenbanken und Algorithmen (sog. Mustern) abgeglichen und fünf Jahre lang gespeichert werden. Auch eine Weitergabe an andere Behörden im In- und Ausland ist gestattet. Diese Maßnahmen sollen der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität dienen. Die Bundesrepublik Deutschland hat, ebenso wie viele andere EU-Mitgliedstaaten, mit Erlass des Fluggastdatengesetzes vom 6. Juni 2017 – dem deutschen Umsetzungsgesetz zur PNR-Richtlinie – die Richtlinie umgesetzt und von der durch die Richtlinie explizit eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Fluggastdatenverarbeitung auch auf alle innereuropäischen Flüge auszuweiten.

Die durch das VG Wiesbaden nun dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorlegten Fragen betreffen im Wesentlichen die Vereinbarkeit der PNR-Richtlinie und des Fluggastdatengesetzes mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere den dort verankerten Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Schutz personenbezogener Daten, sowie mit der Datenschutz-Grundverordnung und (im Falle der innereuropäischen Flüge) mit der durch den AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) innerhalb der Europäischen Union garantierten Freizügigkeit.

Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob die PNR-Richtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz europarechtskonform sind. Es hält die Fluggastdatenverarbeitung mit der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten für vergleichbar und erachtet die damit verbundenen Grundrechtseingriffe trotz des verfolgten Ziels (Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität) als nicht gerechtfertigt.

Als zweifelhaft erachtet das Gericht unter anderem

den Umfang der erhobenen und verarbeiteten Fluggastdaten,
die Verhältnismäßigkeit der 5-jährigen Speicherdauer für die Fluggastdaten,
die Bestimmtheit mehrerer Vorschriften der Richtlinie und des Umsetzungsgesetzes,
ob die Fluggäste über die Datenverarbeitung ausreichend informiert werden,
ob die Weitergabe an Drittstaaten und inländisch an das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist und
ob die Mehrfacherfassung der Fluggäste (durch Start- und Zielland des jeweiligen innereuropäischen Fluges) gerechtfertigt ist.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Die Verfahren werden nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Vorabentscheidungsersuchen durch das VG Wiesbaden fortgesetzt werden.

Anhang:
Art.7 GRCh - Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Art. 8 GRCh - Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Art. 21 AEUV - Freizügigkeit
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) […]
(3) […]

Art. 67 AEUV - Grundsätze
(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.
(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
(3) […]
(4) […]